Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2013 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Zahlung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin B. beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der vorgenannte Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die entsprechende Klage mit Urteil vom 13.11.2012 abgewiesen.

2

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigen am 20.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.1.2013 Berufung erhoben und mitgeteilt, Antragstellung und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Unter dem 11.4.2013 hat die Berichterstatterin verfügt, der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten ein Schreiben mit Empfangsbekenntnis (EB) zuzustellen, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass der Senat "nach dem derzeitigen Verfahrensstand" in Erwägung ziehe, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu bis zum 10.5.2013 Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat mit EB vom 12.4.2013 den Erhalt des Anhörungsschreibens vom 11.4.2013 bestätigt und mit Schriftsatz vom 26.4.2013 mitgeteilt, dass sie mit der Übertragung auf den Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.

3

Das LSG hat mit Beschluss vom 27.5.2013 die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 2 SGB VI). Auch die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI seien nicht gegeben.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Seine Prozessbevollmächtigte sei vom LSG nicht gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG angehört worden. Ihr liege kein entsprechendes Anhörungsschreiben des LSG vor. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, die wesentliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Verhältnisse zu belegen. Auch hätte er dargetan, dass er aufgrund der Vielzahl seiner Krankenhausaufenthalte und Fehlzeiten einen seinem Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz nicht mehr finden könne.

5

II. Auf die Beschwerde des Klägers ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

6

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 S 2 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend war dem Kläger antragsgemäß für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

7

Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Mit diesem Anhörungserfordernis soll sichergestellt werden, dass durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (BSG vom 21.6.2000 - SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 32).

8

Das Schreiben des LSG vom 11.4.2013 kann diese Funktion schon deshalb nicht erfüllen, weil sich nicht feststellen lässt, dass es dem Kläger bzw seiner Prozessbevollmächtigten zugegangen ist.

9

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestreitet die Anhörung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG. Vorliegend ergibt sich zwar aus dem Akteninhalt, dass die Berichterstatterin unter dem 11.4.2013 verfügt hat, der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten das Anhörungsschreiben mit EB zuzustellen (vgl § 63 Abs 2 SGG iVm § 174 ZPO). Zudem befindet sich in der Gerichtsakte die Durchschrift eines unter dem 11.4.2013 datierten Anhörungsschreibens sowohl an die Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch an die Beklagte. Allerdings hat lediglich die Beklagte mit EB vom 12.4.2013 den Erhalt des Anhörungsschreibens bestätigt. Dies spricht dafür, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers kein Anhörungsschreiben erhalten hat. Allein aufgrund des bloßen Absendens des Schreibens kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

10

Wenn aber, wie hier, rechtliches Gehör zu gewähren ist, muss sich das Gericht in jedem Fall vor der Entscheidung davon überzeugen, dass den gesetzlichen Anforderungen des § 153 Abs 4 S 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG genügt wurde(vgl BSG vom 21.6.2000 - SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 33; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 177/12 B - Juris RdNr 5). Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Anhörungsschreiben kein EB zurückgesandt und auch sonst nicht erwidert hat, hätte sich das LSG vor seiner Entscheidung Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten zugegangen ist. Dies ist unterblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger rechtliches Gehör iS von § 153 Abs 4 S 2 SGG nicht gewährt worden ist. Denn der "Nachweis", dass rechtliches Gehör vor Erlass einer ohne mündliche Verhandlung ergehenden Endentscheidung gewährt wurde, obliegt dem Gericht. Kann ein derartiger "Nachweis" nicht geführt werden, liegt ein Gehörsverstoß vor (vgl BSG vom 21.6.2000 aaO).

11

Der Kläger hat auch (noch) hinreichend aufgezeigt, dass die Entscheidung auf einer Verletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen kann(vgl zu diesem Darlegungserfordernis bei einer Rüge der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG Senatsbeschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - BeckRS 2013, 67152 RdNr 17 mwN).

12

Hierzu hat er in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dass er in der bis dahin noch nicht erfolgten Berufungsbegründung eine wesentliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Verhältnisse "belegt" hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das LSG sich bei einer entsprechenden Berufungsbegründung zu weiteren sozialmedizinischen Ermittlungen veranlasst gesehen hätte und in deren Folge (dh bei einer tatsächlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder neuen sozialmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen) zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

13

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde den angefochtenen LSG-Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

14

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 aufgehoben.

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 aufgehoben.

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 72/10 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Umstritten sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für Schulmaterial im Schuljahr 2007/2008. Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Durchführung eines Erörterungstermins die Berufung mit Beschluss vom 4.7.2012 - L 13 AS 72/10 - zurückgewiesen. In ihrer form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG.

2

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG vom 4.7.2012 ist aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen. Denn der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der angefochtene Beschluss des LSG unter Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ergangen ist.

4

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG), um deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sicherzustellen. Des Weiteren führt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des LSG nur mit Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Abs 1 Zivilprozessordnung ( vgl nur BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11).

5

Gegen das Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG hat das LSG vorliegend verstoßen. Dass die Kläger vor dem angefochtenen Beschluss des LSG nicht angehört wurden, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung, zumal ein Nachweis über den Zugang des Anhörungsschreibens bei ihnen fehlt. Aufgrund des bloßen Absendens eines Anhörungsschreibens kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten. Bei einem Verzicht auf den Nachweis über den Zugang des Anhörungsschreibens und einer fehlenden Erwiderung zu einem Anhörungsschreiben muss sich das LSG vielmehr vor Erlass des beabsichtigten Beschlusses darüber Gewissheit verschaffen, dass allen Beteiligten das Anhörungsschreiben zugegangen ist (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 71/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 30 = Juris RdNr 20 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 194/08 B). Letzteres ist vorliegend nicht geschehen.

6

Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sind keine näheren Ausführungen zum Beruhenkönnen der Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel erforderlich, weil immer auch ein absoluter Revisionsgrund aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO vorliegt(BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17).

7

Dass die Kläger außerdem die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt haben, steht dem nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen dieser Rüge vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ebenso die Entscheidung über die von den Klägern gleichzeitig erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.

8

Angesichts des aufgezeigten Verfahrensmangels ist der Rechtsstreit nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

9

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.6.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., beantragt. Mit der Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 macht sie Verfahrensmängel geltend.

3

II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da der Klägerin PKH nicht zu gewähren ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

III. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie zeigt den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß auf (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

1. Wird (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

7

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 S 1 SGG); hier ist ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Ein Beweisantrag, auf den das LSG lediglich mit einer Bezugnahme auf eine frühere Anhörung reagiert, braucht hingegen nicht wiederholt zu werden, um eine zulässige Sachaufklärungsrüge darauf zu stützen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 und Nr 12). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts(§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

8

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet und nach der skizzierten Rechtsprechung bis zuletzt aufrechterhalten habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben. Hierzu hätte die Klägerin ausführen müssen, weshalb das LSG sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, etwa weil die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN).

9

Den Ausführungen der Beschwerdebegründung (zu II 1) lässt sich keine tragfähige Begründung entnehmen, weshalb sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.5.2011 zu folgen, ein Gutachten dazu einzuholen, dass "für die Ausübung der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin eine zumindest normale und vollständige Belastbarkeit der Arme (Hände) und uneingeschränkte Fingergeschicklichkeit erforderlich" sei. Die Beschwerdebegründung gibt (S 5 Mitte) die Stellungnahme Dr. K. vom 31.3.2011 wieder, wonach die Klägerin die einzelnen Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin ausüben könne, wie sie die berufskundliche Stellungnahme L. ausweise. Dem aber kann zwanglos entnommen werden, dass Dr. K. die Klägerin hierfür - ungeachtet der seinem Gutachten vom 13.1.2010 zu entnehmenden Einschränkungen - in der Lage gehalten hat. Dass dies mit den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen in diesem Gutachten nicht übereinstimme, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Damit aber fehlt es an der schlüssig vorgetragenen Notwendigkeit der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zu den Anforderungen an eine Versandfertigmacherin.

10

Auch in ihren Ausführungen zu II 2 fehlt es der Beschwerdebegründung am erforderlichen Vortrag. Die Klägerin ist zwar der Meinung, dass die Äußerungen des Sachverständigen, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., zur Einsatzfähigkeit der Klägerin als Pförtnerin "in sich widersprüchlich und inkohärent" seien, weshalb das LSG den Beweisantrag der Klägerin "auf Aufklärung und Feststellung, dass sie zur Ausführung der Tätigkeit eines Pförtners nicht in der Lage" sei, hätte nachkommen müssen (vgl S 7 Beschwerdebegründung). Es fehlt aber schon an Vortrag, dass sich das LSG zur Ablehnung des Rentenanspruchs maßgeblich auf die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin bezogen habe. Vielmehr führt die Beschwerdebegründung (S 4 unten) aus, das LSG habe "lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit als Versandfertigmacherin" genommen. Deshalb erschließt sich nicht, aus welchem Grund sich das LSG nach den aufgezeigten Maßgaben von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Gutachten zur Einsatzfähigkeit als Pförtnerin einzuholen.

11

2. Soweit die Klägerin (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, ist ein Verfahrensfehler ebenso wenig ordnungsgemäß bezeichnet.

12

Das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl zB BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f). Wenn die Klägerin (S 6, 2. Absatz der Beschwerdebegründung) meint, das LSG habe sich zu ihren mit Schriftsatz vom 13.5.2011 mitgeteilten Einwendungen, die Tätigkeit einer Pförtnerin nicht wahrnehmen zu können, "überhaupt nicht" geäußert, steht dies in Widerspruch zu ihrem ausdrücklichen Vortrag (S 4 unten der Beschwerdebegründung), dass sich das LSG mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 13.5.2011 "insoweit auseinander"gesetzt habe, "als es erklärt, diese Einwände würden nicht überzeugen, im folgenden … jedoch lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin" genommen habe. Hieraus aber ergibt sich zwanglos, dass das LSG den genannten Schriftsatz der Klägerin vom 13.5.2011 zur Kenntnis genommen, die Einwände der Klägerin aber nicht für überzeugend gehalten hat.

13

3. Soweit die Klägerin (unter III der Beschwerdebegründung) meint, es liege wegen einer Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ein Verstoß gegen den "Grundsatz des gesetzlichen Richters" vor, macht sie sinngemäß wiederum nichts anderes als die Verletzung des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)geltend. Sie hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass etwaige Verfahrensmängel die Entscheidung des Gerichts haben beeinflussen können.

14

Die Klägerin trägt vor, das LSG habe auf die mit Schriftsatz vom 13.5.2011 angekündigten Beweisanträge mit Anhörungsschreiben vom 15.6.2011, zugegangen am 17.6.2011, mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden, ohne darauf hinzuweisen, weshalb es den Beweisantritten nicht folgen werde. Der am 28.6.2011 getroffene Beschluss des LSG sei bereits vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens vom 15.6.2011, und zwar am 11.7.2011 zur Post gegeben worden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG wegen der "fehlerhaften Besetzung der Richterbank". Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) dar, sodass nähere Ausführungen zur Kausalität des Fehlers entbehrlich seien (S 8 Beschwerdebegründung).

15

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) ist. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf. Ihm ist Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (vgl BSG vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 8).

16

Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit ergehen, wenn das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen(stRspr BSG, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 24; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12 f; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13 mwN). Einer erneuten Anhörungsmitteilung in diesem Sinne bedarf es nur dann nicht, wenn das neue Vorbringen nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt (vgl Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13).

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Verletzung der Anhörungspflicht von § 153 Abs 4 S 2 SGG jedoch - anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG - keinen absoluten Revisionsgrund dar(vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; an der abweichenden Aussage im Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 15, 17 hält der Senat nicht fest: vgl Senatsbeschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B), bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.

18

Selbst wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Dauer von mehr als drei Wochen nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens bis zur Absendung des angefochtenen Beschlusses für eine weitere Stellungnahme zu kurz gewesen wäre und das LSG insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat nicht, wie erforderlich (s oben), hinreichend aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der Gehörsverletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen kann, weil sie nicht dargelegt hat, welche konkreten Argumente von ihr weiter vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können.

19

Der Beschwerdevortrag reduziert sich insoweit darauf, dass sie der Meinung ist, das LSG habe die in ihrem Schriftsatz vom 13.5.2011 vorgetragenen Einwendungen bzw angekündigten Beweisanträge nicht hinreichend berücksichtigt. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte hat sie hingegen nicht dargelegt.

20

Aus demselben Grund liegt schließlich auch keine Gehörsverletzung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) vor, soweit die Klägerin meint, das LSG hätte in der zweiten Anhörungsmitteilung begründen müssen, weshalb es den angekündigten Beweisantritten nicht folgen werde. Auch insofern hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht entscheidungserheblich hätte sein können. Denn die Klägerin hätte spätestens in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vortragen müssen, welche weiteren Argumente sie vorgebracht hätte und inwiefern diese das Ergebnis der Entscheidung hätten beeinflussen können. Daran fehlt es.

21

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.