Bundessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - B 13 R 341/15 B

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Den Antrag des 1960 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Januar 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2013 ab. Die hiergegen vor dem SG Leipzig erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 16.6.2014). Im Berufungsverfahren hat das LSG ua ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 27.7.2015 eingeholt. Diese hat den Kläger noch für in der Lage erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich, zB als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, auszuüben. Mit Schreiben vom 6.8.2015, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 12.8.2015, hat das LSG dieses Gutachten dem Kläger zur Kenntnis übersandt und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit nach § 153 Abs 4 S 1 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich hat es ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen gegeben. Mit Beschluss vom 25.8.2015 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und sich zur Begründung ua auch auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. gestützt. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.8.2015 zugestellt.

3

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG. Das LSG habe ihm in seiner Anhörungsmitteilung eine Frist zur Äußerung bis zum 9.9.2015 (vier Wochen bei Zugang am 12.8.2015) gesetzt. Ohne eine entsprechende Stellungnahme von ihm abzuwarten, habe das LSG im Beschlussverfahren aber bereits am 25.8.2015 entschieden. Er habe daher keine Gelegenheit mehr gehabt, fristgerecht insbesondere zum Gutachten der Sachverständigen Dr. P. eine Stellungnahme abgeben zu können. Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund dar.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Er hat mit der von ihm gerügten Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet(§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor (dazu unter 1.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (dazu unter 2.).

5

1. Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Verfahrensvorschrift liegt darin begründet, dass es dem Kläger in seiner Anhörungsmitteilung vom 6.8.2015 eine Frist zur Äußerung von vier Wochen eingeräumt und diese durch seine bereits am 25.8.2015 erfolgte Beschlussfassung selbst nicht beachtet hat (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12 mwN).

6

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG ist diejenige von S 2 nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund(gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl BSG Beschluss vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Denn die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen ist(vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschlüsse vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 und vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - Juris RdNr 15). Fallkonstellationen, in denen eine erforderliche Anhörung überhaupt nicht durchgeführt wurde bzw deren Durchführung nicht nachweisbar ist, sodass die Beteiligten keinerlei Veranlassung hatten, sich gegenüber dem Gericht noch innerhalb der gesetzten Frist Gehör zu verschaffen, können dabei aber einer lediglich (formal) unzulänglich erfolgten Anhörung nicht gleichgestellt werden. Hier fehlt es nämlich von vornherein an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich einer Anhörungsmitteilung, die das Gesetz für eine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nur durch die Berufsrichter verlangt (Senatsbeschluss vom 2.11.2015 aaO; insoweit noch offengelassen in BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19). Dasselbe gilt, wenn eine erste Anhörung aufgrund einer neuen prozessualen Situation keinerlei Wirkung mehr entfaltet und eine deshalb notwendige erneute (zweite) Anhörung unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 2.11.2015 aaO; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - BeckRS 2016, 65453 RdNr 8) oder wenn - wie vorliegend - eine vom LSG gesetzte Anhörungsfrist von diesem selbst nicht beachtet worden ist. Letzteres ist schon vor dem Hintergrund geboten, dass der Kläger berechtigt war, die vom LSG eingeräumte Frist bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Hatte er aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsgerichts aufgrund dessen eigener Fristsetzung noch keine Veranlassung sich zu äußern, ist (auch) diese Konstellation einem Ausfall der Anhörung vergleichbar. Denn auch hier konnte die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vorgeschriebene Anhörung die ihr zugedachte Funktion, die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat zu kompensieren(BSG Beschluss vom 17.11.2015 aaO), nicht erfüllen. Dann aber führt der Verfahrensmangel jedenfalls auch zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) und damit zu der unwiderleglichen Vermutung dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht.

7

Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 f), hält er hieran nach erneuter Prüfung nicht fest (der Senatsbeschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris RdNr 14 ff und der Beschluss des 5. Senats des BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 betreffen dagegen den hier nicht zu behandelnden Fall einer zu kurzen Anhörungsfrist).

8

3. Da somit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(§ 160a Abs 5 SGG).

9

4. Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1951 geborene Kläger war bis zum Jahre 2002 im erlernten Beruf tätig. Auf den im Oktober 2005 gestellten Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte ab 1.11.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinte sie, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden arbeitstäglich leichte Erwerbstätigkeit verrichten könne (Bescheid vom 17.3.2006). Der auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006). Das SG hat die Klage nach Durchführung von medizinischen Sachverhaltsermittlungen abgewiesen (Urteil vom 13.5.2011).

3

Das LSG hat auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwendungen gegen das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten des Kardiologen Dr. M. dessen Stellungnahme (vom 7.11.2011) eingeholt. Mit deren Übersendung hat der Berichterstatter die Beteiligten unter dem 17.11.2011 darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen nicht beabsichtigt sei, und hat zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.1.2012 eingeräumt. Dem Kläger ist das Anhörungsschreiben am 21.11.2011 zugegangen.

4

Das LSG hat mit Beschluss vom 3.1.2012, dem Kläger am 9.1.2012 zugestellt, die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht voll erwerbsgemindert sei (§ 43 Abs 2 SGB VI). Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens noch sechs Stunden arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies stehe zur Überzeugung des Senats nach Überprüfung sämtlicher vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.

5

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG habe vor Ablauf der Anhörungsfrist (bis zum 15.1.2012) durch Beschluss am 3.1.2012 entschieden. Wäre fristgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er den Antrag gestellt, Dr. C. zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihn zu seiner Aussage im Zusatzgutachten vom 4.2.2010 zu befragen, wonach aus kardiologischer Sicht bei dem Kläger keine ausreichende Belastbarkeit mehr vorliege, die eine - auch nur eingeschränkte - Teilnahme am Berufsleben erlaube. Hätte das LSG diesen Vortrag beachtet, hätte es nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wäre nach Anhörung des Dr. C. zu einer anderen Entscheidung gekommen.

6

II. Auf die Beschwerde des Klägers war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

7

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 S 2 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8

Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Verfahrensvorschrift liegt darin begründet, dass es dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme (bis zum 15.1.2012) im Anhörungsschreiben vom 17.11.2011 eingeräumt und diese selbst nicht beachtet hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12 mwN).

9

Die Entscheidung des LSG kann auch auf der Verletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen. Die nach dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung auch in anderen Fällen nicht ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl BSG aaO RdNr 19).

10

Hierzu hat der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S 2) aber vorgetragen, dass er bei Ausschöpfung der Frist einen Antrag auf Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung zu der in seinem Zusatzgutachten vom 4.2.2010 getroffenen Aussage der unzureichenden Belastbarkeit des Klägers für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestellt hätte. Dieser Vortrag ist ausreichend im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach die Revision nur dann zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger noch innerhalb der bis zum Sonntag, 15.1.2012 (also nach § 64 Abs 3 SGG bis zum 16.1.2012) laufenden Frist den von ihm behaupteten Antrag ordnungsgemäß gestellt und das LSG daraufhin Dr. C. zu der aufgeworfenen Frage angehört hätte (§ 116 S 2 SGG).

11

Der beantragten Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass das Fragerecht (§ 116 S 2 SGG) grundsätzlich nur innerhalb desselben Rechtszugs besteht, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Eine Anhörung des Sachverständigen Dr. C. in der nächsten Instanz kann jedoch verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig ist(Senatsbeschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 - Juris RdNr 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das LSG zu prüfen haben.

12

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

13

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1951 geborene Kläger war bis zum Jahre 2002 im erlernten Beruf tätig. Auf den im Oktober 2005 gestellten Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte ab 1.11.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinte sie, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden arbeitstäglich leichte Erwerbstätigkeit verrichten könne (Bescheid vom 17.3.2006). Der auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006). Das SG hat die Klage nach Durchführung von medizinischen Sachverhaltsermittlungen abgewiesen (Urteil vom 13.5.2011).

3

Das LSG hat auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwendungen gegen das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten des Kardiologen Dr. M. dessen Stellungnahme (vom 7.11.2011) eingeholt. Mit deren Übersendung hat der Berichterstatter die Beteiligten unter dem 17.11.2011 darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen nicht beabsichtigt sei, und hat zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.1.2012 eingeräumt. Dem Kläger ist das Anhörungsschreiben am 21.11.2011 zugegangen.

4

Das LSG hat mit Beschluss vom 3.1.2012, dem Kläger am 9.1.2012 zugestellt, die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht voll erwerbsgemindert sei (§ 43 Abs 2 SGB VI). Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens noch sechs Stunden arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies stehe zur Überzeugung des Senats nach Überprüfung sämtlicher vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.

5

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG habe vor Ablauf der Anhörungsfrist (bis zum 15.1.2012) durch Beschluss am 3.1.2012 entschieden. Wäre fristgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er den Antrag gestellt, Dr. C. zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihn zu seiner Aussage im Zusatzgutachten vom 4.2.2010 zu befragen, wonach aus kardiologischer Sicht bei dem Kläger keine ausreichende Belastbarkeit mehr vorliege, die eine - auch nur eingeschränkte - Teilnahme am Berufsleben erlaube. Hätte das LSG diesen Vortrag beachtet, hätte es nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wäre nach Anhörung des Dr. C. zu einer anderen Entscheidung gekommen.

6

II. Auf die Beschwerde des Klägers war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

7

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 S 2 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8

Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Verfahrensvorschrift liegt darin begründet, dass es dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme (bis zum 15.1.2012) im Anhörungsschreiben vom 17.11.2011 eingeräumt und diese selbst nicht beachtet hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12 mwN).

9

Die Entscheidung des LSG kann auch auf der Verletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen. Die nach dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung auch in anderen Fällen nicht ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl BSG aaO RdNr 19).

10

Hierzu hat der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S 2) aber vorgetragen, dass er bei Ausschöpfung der Frist einen Antrag auf Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung zu der in seinem Zusatzgutachten vom 4.2.2010 getroffenen Aussage der unzureichenden Belastbarkeit des Klägers für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestellt hätte. Dieser Vortrag ist ausreichend im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach die Revision nur dann zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger noch innerhalb der bis zum Sonntag, 15.1.2012 (also nach § 64 Abs 3 SGG bis zum 16.1.2012) laufenden Frist den von ihm behaupteten Antrag ordnungsgemäß gestellt und das LSG daraufhin Dr. C. zu der aufgeworfenen Frage angehört hätte (§ 116 S 2 SGG).

11

Der beantragten Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass das Fragerecht (§ 116 S 2 SGG) grundsätzlich nur innerhalb desselben Rechtszugs besteht, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Eine Anhörung des Sachverständigen Dr. C. in der nächsten Instanz kann jedoch verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig ist(Senatsbeschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 - Juris RdNr 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das LSG zu prüfen haben.

12

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

13

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Rentennachzahlung.

2

Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und erhielt seit 1.6.2005 Leistungen nach dem SGB II. Nach Einschätzung der als SGB II-Leistungsträger beigeladenen Stadt war er am 1.8.2009 "für länger als sechs Monate nicht mehr erwerbsfähig".

3

Aufgrund eines Antrags vom September 2009 bewilligte der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2009 unter Zugrundelegung des Eintritts des Versicherungsfalls am 5.3.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.9.2009 bis 28.2.2011. Den für den Zeitraum vom 1.9. bis 31.12.2009 errechneten Nachzahlungsbetrag iHv 2536,36 Euro behielt die Beklagte unter Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche ein.

4

Die Beigeladene bezifferte ihren bereits im Oktober 2009 gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch auf 3200,91 Euro. Unter dem 27.1.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen keine Rentennachzahlung erfolge. Seinen Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück, weil das Schreiben vom 27.1.2010 kein Verwaltungsakt sei.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung der Rentennachzahlung von 2536,36 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er einen Betrag von 120 Euro gefordert. Denn insoweit bestehe ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen schon deshalb nicht, weil sein Renteneinkommen bei der SGB II-Leistungsbemessung um die Versicherungspauschale hätte bereinigt werden müssen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.1.2014 abgewiesen. Dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlung stehe die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Die Beigeladene habe einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. In Anbetracht der Höhe der von der Beigeladenen erbrachten SGB II-Leistungen und der Höhe der streitigen Rentennachzahlung komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob das fiktive Einkommen in Form der gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung um die Versicherungspauschale hätte bereinigt werden müssen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese jedoch zunächst nicht begründet. Daraufhin hat das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 1.12.2014 zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört. Innerhalb der zugleich gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 30.1.2015 begründet und ua vorgetragen, dass er im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 und B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 5) davon ausgehe, dass ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen nicht bestehe. Für den Fall, dass hierzu wider Erwarten eine andere Auffassung vertreten werde, sei in der Sache bei der Frage des Bestehens des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen die personelle, sachliche und zeitliche Kongruenz nicht beachtet worden. Die Ausführungen des SG zur personellen Kongruenz und der Hinweis auf § 104 Abs 2 SGB X seien im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 6.8.2014 (B 11 AL 2/13 R - SozR 4-4200 § 34a Nr 1)unzutreffend. Zudem fehle es an der sachlichen und zeitlichen Kongruenz hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Versicherungspauschale, sodass ihm "in jedem Falle" noch ein Betrag von 120 Euro nebst Zinsen aus der Rentennachzahlung zustehe. Des Weiteren hat der Kläger um Beiziehung einer Akte des Hessischen LSG (Az L 2 R 136/10) zu einer durch Vergleich beendeten Sache mit einer "ähnlichen (Erstattungs-)Problematik" gebeten.

7

Nachdem das LSG mit Beschluss vom 23.3.2015 die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung (erneut) abgelehnt hatte, hat es mit Beschluss vom 14.4.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG durch Entscheidung der Berufsrichter nach § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen. Der Auszahlung der begehrten Rentennachzahlung stehe die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Der Kläger habe bei Erlass des Rentenbescheids vom 27.11.2009 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2009 gehabt. Denn er habe in dieser Zeit von der Beigeladenen Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen, die die vorgenannte Rentennachzahlung überstiegen hätten. Dadurch seien die Rentenansprüche des Klägers für den vorgenannten Zeitraum bis zur Höhe der bezogenen SGB II-Leistungen als erfüllt anzusehen. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte ergebe sich aus § 104 SGB X. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Versicherungspauschale hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

8

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht ua eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG mit der Folge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Es fehle an einer erneuten Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG. Denn nach Vorlage der Berufungsbegründung habe sich die Prozesssituation wesentlich geändert.

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Er hat mit der von ihm gerügten Verletzung der (erneuten) Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet(§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor (dazu unter 1.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (dazu unter 2.).

10

1. Der angefochtene Beschluss des LSG ist unter Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ergangen. Damit ist auch der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

11

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Formale Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise des LSG ist die vorherige Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs 4 S 2 SGG). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ordnungsgemäßen erneuten Anhörung.

12

Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das auch bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verletzt werden darf(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5 mwN). Dies beinhaltet nach stRspr des BSG, dass eine neue Anhörungsmitteilung erfolgen muss, wenn sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat (zB BSG Beschluss vom 28.2.2013 - B 8 SO 33/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2011 - B 7 AL 29/11 BH - Juris RdNr 7; vgl auch ua BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 15 RdNr 10 mwN). Das ist etwa der Fall, wenn nach Zugang der Anhörungsmitteilung von einem Beteiligten neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen oder Beweisanträge gestellt werden (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 14 f) oder wenn die Berufung erst dann substantiiert begründet wird (BSG Beschluss vom 17.12.2013 - B 11 AL 82/13 B - Juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 20a, jeweils mwN).

13

Im Berufungsverfahren hat sich mit der Vorlage der Berufungsbegründung durch den Kläger eine wesentliche Änderung der prozessualen Situation ergeben. Zum Zeitpunkt der Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG durch das LSG am 1.12.2014 war nicht erkennbar, warum der Kläger das Urteil des SG für unzutreffend hält. Dagegen enthält die Berufungsbegründung substantiierte Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG. Des Weiteren hatte der Kläger um Beiziehung einer Gerichtsakte zu einer Sache mit einer "ähnlichen (Erstattungs-)Problematik" gebeten, welche "leider" seinerzeit durch Vergleich und nicht durch Urteil beendet worden sei, damit sich das Gericht "ein besseres Bild von der Rechtslage" im Hinblick auf die von ihm gerügte fehlende sachliche, zeitliche und personelle Kongruenz machen könne.

14

Unter diesen Umständen durfte der Kläger davon ausgehen, dass das LSG ihm entweder Gelegenheit geben würde, seinen Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung zu vertiefen, oder ihm durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG bekanntgeben würde, dass der LSG-Senat sein Rechtsmittel auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufungsbegründung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Dies hätte dem Kläger etwa ermöglicht, vor der Entscheidung des LSG weiter vertiefend vorzutragen oder gegebenenfalls auch konkrete Beweisanträge zu stellen, um eine weitere Sachverhaltsaufklärung in seinem Sinne zu erreichen (siehe zu dieser Funktion der Anhörungsmitteilung BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2). Indem das Berufungsgericht dies unterlassen und am 14.4.2015 die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zurückgewiesen hat, hat es die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Daran ändert auch nichts, dass das LSG nach Eingang der Berufungsbegründung vom 30.1.2015 den dort gestellten PKH-Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23.3.2015 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt hat. Denn das LSG hat den Beteiligten in diesem Beschluss nicht mitgeteilt, dass es (auch) weiterhin beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung (und damit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) zurückzuweisen.

15

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG ist diejenige von S 2 zwar nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund(gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht. Hat das LSG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung die Voraussetzungen von § 153 Abs 4 S 1 SGG bejaht, sodass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Entscheidung ohne den Fehler hätte anders ausfallen können(vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Demgegenüber ist die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9). Fallkonstellationen, in denen eine erforderliche Anhörung überhaupt nicht durchgeführt wurde (bzw deren Durchführung nicht nachweisbar ist), sodass die Beteiligten keinerlei Veranlassung hatten, sich gegenüber dem Gericht noch innerhalb der gesetzten Frist Gehör zu verschaffen, können dabei einer unzulänglich erfolgten Anhörung nicht gleichgestellt werden. Insoweit fehlt vielmehr von vornherein eine wesentliche Voraussetzung, die das Gesetz für eine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nur durch die Berufsrichter verlangt (insoweit noch offengelassen in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19). Dasselbe gilt, wenn - wie hier - eine erste Anhörung aufgrund einer neuen prozessualen Situation keinerlei Wirkung mehr entfaltet und eine deshalb erforderliche erneute Anhörung unterblieben ist. In diesen Fallgestaltungen eines völligen Ausfalls der vorgeschriebenen Anhörung führt der Verfahrensmangel jedenfalls auch zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu der unwiderleglichen Vermutung dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Soweit der bisherigen Rspr des Senats Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl Beschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B - Juris RdNr 5 f; s auch Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 f), hält er hieran nach erneuter Prüfung nicht fest (der Beschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris RdNr 14 ff betrifft dagegen den hiervon nicht erfassten Fall einer zu kurzen Anhörungsfrist bzw einer inhaltlich unzureichenden Anhörungsmitteilung, mithin die Rüge einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung).

16

3. Da somit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(§ 160a Abs 5 SGG).

17

4. Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte, an chronischen Kopfschmerzen und Migräne leidende Klägerin ließ sich von dem nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Anästhesiologen Dr. S. untersuchen (25.6.2009), zahlte an ihn im Hinblick auf eine spätere Behandlung eine "Kaution" in Höhe von 800 Euro und teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 10.7.2009), sie werde sich ab 13.7.2009 zur Behandlung in das von Dr. S. geleitete Schmerz-Therapie-Zentrum (Baden-Baden) begeben. Die Beklagte lehnte mündlich (Telefonat am 20.7.2009) und schriftlich (Bescheid vom 8.9.2009) die Übernahme der von Dr. S. nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellten Kosten der Behandlung, insbesondere Lidocainhydrochlorid-Injektionen, sowie die Kosten weiterer von ihm veranlasster privatärztlicher Röntgen- (erbracht am 25.6.2009) und Laborleistungen (insgesamt 5446,11 Euro) ab (Bescheid vom 8.9.2009, Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009). Mit ihrem Begehren auf Erstattung der im Behandlungszeitraum (13.7. bis 9.8.2009) entstandenen Kosten (5355,01 Euro) ist die Klägerin beim SG erfolglos geblieben. Nach Aufhebung des Gerichtsbescheids (2.11.2010) und Zurückverweisung an das SG in einem ersten Berufungsverfahren (LSG-Urteil vom 22.9.2011) ist die Klägerin beim SG erneut (Urteil vom 27.1.2014) erfolglos geblieben. Das LSG hat die Beteiligten dazu angehört, die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter zurückzuweisen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten (Schriftsatz vom 22.12.2014). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und - teilweise unter Bezugnahme auf das SG-Urteil - ausgeführt, die Klägerin habe nach § 13 Abs 3 S 1 SGB V keinen Kostenerstattungsanspruch. Weder sei die Kostenbelastung der Klägerin durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung verursacht worden noch sei die Behandlung unaufschiebbar gewesen (Beschluss vom 25.6.2015).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt Verfahrensfehler und Divergenz.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Beschluss des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, dazu 2. und 3.), den die Klägerin entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet(dazu 1.). Die Klägerin rügt hingegen nicht in zulässiger Weise Divergenz (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG; dazu 4.).

4

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Zu Recht kann die Klägerin ihr Rügevorbringen darauf beschränken, das LSG hätte mit Blick auf ihr Vorbringen nach der ersten Anhörungsmitteilung nicht durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter über ihre Berufung entscheiden dürfen, ohne sie zuvor erneut hierzu anzuhören. Das LSG habe dadurch ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Wenn das LSG nur nach einer - wie von der Klägerin dargelegt unterbliebenen - erneuten Anhörungsmitteilung im gewählten vereinfachten Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen, bedarf es hier keiner Darlegung der Klägerin, was sie auf die erneute Anhörungsmitteilung vorgetragen hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17 mwN).

5

2. Der zulässig gerügte Verfahrensfehler einer fehlerhaften Anwendung des § 153 Abs 4 SGG liegt auch vor.

6

Eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - Juris RdNr 15; ebenso zu § 158 S 2 SGG: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2; BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 1; BSG SozR 4-6020 Art 6 Nr 1). Eine derartige Verletzung liegt nicht nur vor, wenn das LSG überhaupt nicht berechtigt gewesen ist, über die Berufung im Beschlusswege zu entscheiden, sondern auch dann, wenn die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG gebotene Anhörung unterblieben ist.

7

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) ist. Die Entscheidung des LSG, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ("kann"; zum Prüfungsmaßstab vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38). Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung schränken - auch im Hinblick auf das jedermann gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK)- die Entscheidung eines LSG nach § 153 Abs 4 SGG ein, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden(vgl BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 10; BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - Juris RdNr 8; zu den Aspekten der Schwierigkeit des Falles und der Bedeutung von Tatsachenfragen vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Beschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B - Juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15 ff mwN; s ferner BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2). Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens. Die mündliche Verhandlung dient dem Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG), das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf. Deswegen sind die Beteiligten nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vor dem Beschluss zu hören. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (vgl BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 8). Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit ergehen, wenn das LSG auch unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen(stRspr BSG, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12 f; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 24).

8

Unterbleibt eine notwendige zweite Anhörungsmitteilung gänzlich, stellt jedenfalls dies einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 15 mit Klarstellung im Hinblick auf BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 f und BSG Beschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B - Juris RdNr 5 f; vgl auch zur - hier nicht relevanten - Auffassung, dass eine erfolgte, aber nicht ordnungsgemäße Anhörung kein absoluter Revisionsgrund sei: BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris; BSG Beschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris; s ferner allgemein dazu, dass die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG in erster Linie eine Gehörsverletzung sei, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen sei: BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 15). Eine gänzlich unterlassene erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist nur dann kein Verfahrensfehler, wenn das auf die erste Anhörung hin erfolgte Vorbringen nicht entscheidungserheblich, ohne jegliche Substanz oder bloß wiederholend ist(vgl BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 12; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6 f zur Notwendigkeit, bei einem als unerheblich angesehenen Beweisantrag die Möglichkeit zur Antragstellung nach § 109 SGG zu eröffnen und deswegen auf die Unerheblichkeit hinzuweisen). Das auf die erste Anhörung hin erfolgte Vorbringen muss aber keinesfalls entscheidungserheblich in dem Sinne sein, dass es auch Grundlage für eine zulässige und begründete, nicht auf die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gestützte Verfahrensrüge sein könnte. Dies folgt schon aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, die Anhörungsvorschrift zugunsten der Beteiligten weit auszulegen. Denn die Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG soll die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren. Dieser Zweck würde konterkariert, müsste das weitere Beteiligtenvorbringen eine geeignete Grundlage für eine andere Verfahrensrüge als die der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG) darstellen, um als erheblich zu gelten und eine Pflicht zu einer zweiten Anhörung auszulösen. Die prozessuale Absicherung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) würde in diesen Konstellationen ins Leere laufen.

9

Die Klägerin hat in diesem Sinne eine zweite Anhörungsmitteilung des LSG erwarten dürfen. Sie hat nach der ersten Anhörungsmitteilung des LSG weder bloß Entscheidungsunerhebliches noch Substanzloses noch bloß Wiederholendes, sondern umfangreich Neues vorgetragen, insbesondere Beweisanträge gestellt und eine unvollständige Akteneinsicht gerügt. Eine Auseinandersetzung damit hätte sich für das LSG nicht von vornherein erübrigt. Das LSG hat sich dementsprechend in dem angegriffenen Beschluss mit dem neuen klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Klägerin ist aber nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten keine weitere Anhörungsmitteilung zugegangen. Ein Nachweis über den Zugang des vom LSG verfügten erneuten Anhörungsschreibens liegt nicht vor. Das LSG hat für einen solchen nicht gesorgt. Der erkennende Senat kann einen Zugang auch nicht deswegen unterstellen, weil der Beklagten die erneute Anhörungsmitteilung zugegangen ist. Will das LSG den Beteiligten mit formlosen Anhörungsschreiben rechtliches Gehör gewähren, kann es bei fehlender Rückmeldung nicht davon ausgehen, dass alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben; in solchen Fällen hat sich das Gericht vor Erlass einer ohne mündliche Verhandlung ergehenden Endentscheidung Gewissheit darüber zu verschaffen, dass das Anhörungsschreiben allen Beteiligten zugegangen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 11 LS und S 33; s ferner BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 210/02 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.2.2009 - B 2 U 194/08 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.11.2012 - B 14 AS 176/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - Juris RdNr 10).

10

3. Der vorliegende absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG) führt in einem Revisionsverfahren - nach der entsprechenden Rüge - zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Regelung, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 S 2 SGG), ist nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (vgl näher BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B - Juris RdNr 13). Ob ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen etwas anderes gilt (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 12), kann offenbleiben. Denn bei der zulässigen und begründeten Rüge des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts handelt es sich um einen die Grundlagen des Verfahrens betreffenden Mangel, der so wesentlich ist, dass ein Einfluss auf die Sachentscheidung unwiderlegbar vermutet und unterstellt wird, das Urteil des Berufungsgerichts sei wegen elementarer rechtsstaatlicher Mängel kein geeigneter Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung (BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 13).

11

4. Die Klägerin rügt schließlich Divergenz, ohne den Darlegungsanforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG Beschluss vom 15.8.2007 - B 1 KR 65/07 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN; BSG Beschluss vom 7.10.2009 - B 1 KR 15/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.10.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 10.4.2014 - B 1 KR 13/14 B - NZS 2014, 479 RdNr 10; BSG Beschluss vom 1.7.2014 - B 1 KR 99/13 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es. Die Klägerin bezeichnet schon keinen Rechtssatz des LSG, der von einem Rechtssatz des BSG im vorbezeichneten Sinne abweicht.

12

Die Klägerin macht unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (BSG Beschluss vom 1.4.2010 - B 1 KR 114/09 B - Juris) geltend, dass Voraussetzung für den Anspruch nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 SGB V ein notwendiger Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung der KK (rechtswidrige Ablehnung) und der Selbstbeschaffung sei. Selbst wenn die Klägerin damit sinngemäß zum Ausdruck bringen will, dass sich der Rechtssatz - ua - aus dem dort (BSG Beschluss vom 1.4.2010 - B 1 KR 114/09 B - Juris RdNr 8 iVm RdNr 7) in Bezug genommenen Urteil des erkennenden Senats vom 30.6.2009 (BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 15) ergebe, legt sie einen abweichenden Rechtssatz des LSG nicht dar. Sie führt im Gegenteil selbst ausdrücklich aus, der Maßstab des BSG werde vom LSG nicht richtig angewandt. Nach den nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hat die Klägerin, ohne die am 20.7.2009 erfolgte telefonische Ablehnungsentscheidung der Beklagten abzuwarten, am 13.7.2009 mit der Behandlung begonnen. Auch deswegen hat das LSG die Kausalität verneint. Im Kern macht die Klägerin insoweit nur geltend, dass das LSG das Recht unrichtig angewandt habe. Die (angebliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

13

Soweit die Klägerin zur Darlegung der Divergenz auf Entscheidungen des BSG zum Anspruch Versicherter auf Notfallbehandlung durch Nichtvertragsärzte verweist (BSGE 15, 169, 173 = SozR Nr 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr 2 S 12 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr 2 S 4; BSG SozR 2200 § 368d Nr 6 S 12 f; BSG Urteil vom 5.5.1988 - 6 RKa 30/87 = USK 88182; BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr 25), trägt sie auch hier nur eine (angebliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im Einzelfall vor: Das LSG habe diese Rechtsprechung nicht beachtet, indem es die Möglichkeit einer Notfallbehandlung weder zur Kenntnis genommen noch erwogen habe. Zudem legt die Klägerin auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Rechtsprechung für den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch dar. Vielmehr verweist sie selbst darauf, dass die im Rahmen einer Notfallbehandlung erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung zu vergüten seien.

14

5. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

15

6. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1951 geborene Kläger war bis zum Jahre 2002 im erlernten Beruf tätig. Auf den im Oktober 2005 gestellten Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte ab 1.11.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinte sie, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden arbeitstäglich leichte Erwerbstätigkeit verrichten könne (Bescheid vom 17.3.2006). Der auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006). Das SG hat die Klage nach Durchführung von medizinischen Sachverhaltsermittlungen abgewiesen (Urteil vom 13.5.2011).

3

Das LSG hat auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwendungen gegen das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten des Kardiologen Dr. M. dessen Stellungnahme (vom 7.11.2011) eingeholt. Mit deren Übersendung hat der Berichterstatter die Beteiligten unter dem 17.11.2011 darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen nicht beabsichtigt sei, und hat zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.1.2012 eingeräumt. Dem Kläger ist das Anhörungsschreiben am 21.11.2011 zugegangen.

4

Das LSG hat mit Beschluss vom 3.1.2012, dem Kläger am 9.1.2012 zugestellt, die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht voll erwerbsgemindert sei (§ 43 Abs 2 SGB VI). Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens noch sechs Stunden arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies stehe zur Überzeugung des Senats nach Überprüfung sämtlicher vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.

5

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG habe vor Ablauf der Anhörungsfrist (bis zum 15.1.2012) durch Beschluss am 3.1.2012 entschieden. Wäre fristgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er den Antrag gestellt, Dr. C. zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihn zu seiner Aussage im Zusatzgutachten vom 4.2.2010 zu befragen, wonach aus kardiologischer Sicht bei dem Kläger keine ausreichende Belastbarkeit mehr vorliege, die eine - auch nur eingeschränkte - Teilnahme am Berufsleben erlaube. Hätte das LSG diesen Vortrag beachtet, hätte es nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden und wäre nach Anhörung des Dr. C. zu einer anderen Entscheidung gekommen.

6

II. Auf die Beschwerde des Klägers war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

7

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 S 2 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8

Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Verfahrensvorschrift liegt darin begründet, dass es dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme (bis zum 15.1.2012) im Anhörungsschreiben vom 17.11.2011 eingeräumt und diese selbst nicht beachtet hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12 mwN).

9

Die Entscheidung des LSG kann auch auf der Verletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen. Die nach dieser Vorschrift nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung auch in anderen Fällen nicht ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl BSG aaO RdNr 19).

10

Hierzu hat der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S 2) aber vorgetragen, dass er bei Ausschöpfung der Frist einen Antrag auf Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. in der mündlichen Verhandlung zu der in seinem Zusatzgutachten vom 4.2.2010 getroffenen Aussage der unzureichenden Belastbarkeit des Klägers für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestellt hätte. Dieser Vortrag ist ausreichend im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wonach die Revision nur dann zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger noch innerhalb der bis zum Sonntag, 15.1.2012 (also nach § 64 Abs 3 SGG bis zum 16.1.2012) laufenden Frist den von ihm behaupteten Antrag ordnungsgemäß gestellt und das LSG daraufhin Dr. C. zu der aufgeworfenen Frage angehört hätte (§ 116 S 2 SGG).

11

Der beantragten Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass das Fragerecht (§ 116 S 2 SGG) grundsätzlich nur innerhalb desselben Rechtszugs besteht, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Eine Anhörung des Sachverständigen Dr. C. in der nächsten Instanz kann jedoch verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig ist(Senatsbeschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 - Juris RdNr 6). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das LSG zu prüfen haben.

12

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

13

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.6.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., beantragt. Mit der Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 macht sie Verfahrensmängel geltend.

3

II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da der Klägerin PKH nicht zu gewähren ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

III. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie zeigt den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß auf (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

1. Wird (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

7

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 S 1 SGG); hier ist ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Ein Beweisantrag, auf den das LSG lediglich mit einer Bezugnahme auf eine frühere Anhörung reagiert, braucht hingegen nicht wiederholt zu werden, um eine zulässige Sachaufklärungsrüge darauf zu stützen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 und Nr 12). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts(§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

8

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet und nach der skizzierten Rechtsprechung bis zuletzt aufrechterhalten habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben. Hierzu hätte die Klägerin ausführen müssen, weshalb das LSG sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, etwa weil die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN).

9

Den Ausführungen der Beschwerdebegründung (zu II 1) lässt sich keine tragfähige Begründung entnehmen, weshalb sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.5.2011 zu folgen, ein Gutachten dazu einzuholen, dass "für die Ausübung der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin eine zumindest normale und vollständige Belastbarkeit der Arme (Hände) und uneingeschränkte Fingergeschicklichkeit erforderlich" sei. Die Beschwerdebegründung gibt (S 5 Mitte) die Stellungnahme Dr. K. vom 31.3.2011 wieder, wonach die Klägerin die einzelnen Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin ausüben könne, wie sie die berufskundliche Stellungnahme L. ausweise. Dem aber kann zwanglos entnommen werden, dass Dr. K. die Klägerin hierfür - ungeachtet der seinem Gutachten vom 13.1.2010 zu entnehmenden Einschränkungen - in der Lage gehalten hat. Dass dies mit den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen in diesem Gutachten nicht übereinstimme, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Damit aber fehlt es an der schlüssig vorgetragenen Notwendigkeit der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zu den Anforderungen an eine Versandfertigmacherin.

10

Auch in ihren Ausführungen zu II 2 fehlt es der Beschwerdebegründung am erforderlichen Vortrag. Die Klägerin ist zwar der Meinung, dass die Äußerungen des Sachverständigen, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., zur Einsatzfähigkeit der Klägerin als Pförtnerin "in sich widersprüchlich und inkohärent" seien, weshalb das LSG den Beweisantrag der Klägerin "auf Aufklärung und Feststellung, dass sie zur Ausführung der Tätigkeit eines Pförtners nicht in der Lage" sei, hätte nachkommen müssen (vgl S 7 Beschwerdebegründung). Es fehlt aber schon an Vortrag, dass sich das LSG zur Ablehnung des Rentenanspruchs maßgeblich auf die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin bezogen habe. Vielmehr führt die Beschwerdebegründung (S 4 unten) aus, das LSG habe "lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit als Versandfertigmacherin" genommen. Deshalb erschließt sich nicht, aus welchem Grund sich das LSG nach den aufgezeigten Maßgaben von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Gutachten zur Einsatzfähigkeit als Pförtnerin einzuholen.

11

2. Soweit die Klägerin (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, ist ein Verfahrensfehler ebenso wenig ordnungsgemäß bezeichnet.

12

Das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl zB BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f). Wenn die Klägerin (S 6, 2. Absatz der Beschwerdebegründung) meint, das LSG habe sich zu ihren mit Schriftsatz vom 13.5.2011 mitgeteilten Einwendungen, die Tätigkeit einer Pförtnerin nicht wahrnehmen zu können, "überhaupt nicht" geäußert, steht dies in Widerspruch zu ihrem ausdrücklichen Vortrag (S 4 unten der Beschwerdebegründung), dass sich das LSG mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 13.5.2011 "insoweit auseinander"gesetzt habe, "als es erklärt, diese Einwände würden nicht überzeugen, im folgenden … jedoch lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin" genommen habe. Hieraus aber ergibt sich zwanglos, dass das LSG den genannten Schriftsatz der Klägerin vom 13.5.2011 zur Kenntnis genommen, die Einwände der Klägerin aber nicht für überzeugend gehalten hat.

13

3. Soweit die Klägerin (unter III der Beschwerdebegründung) meint, es liege wegen einer Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ein Verstoß gegen den "Grundsatz des gesetzlichen Richters" vor, macht sie sinngemäß wiederum nichts anderes als die Verletzung des rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)geltend. Sie hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass etwaige Verfahrensmängel die Entscheidung des Gerichts haben beeinflussen können.

14

Die Klägerin trägt vor, das LSG habe auf die mit Schriftsatz vom 13.5.2011 angekündigten Beweisanträge mit Anhörungsschreiben vom 15.6.2011, zugegangen am 17.6.2011, mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden, ohne darauf hinzuweisen, weshalb es den Beweisantritten nicht folgen werde. Der am 28.6.2011 getroffene Beschluss des LSG sei bereits vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens vom 15.6.2011, und zwar am 11.7.2011 zur Post gegeben worden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG wegen der "fehlerhaften Besetzung der Richterbank". Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) dar, sodass nähere Ausführungen zur Kausalität des Fehlers entbehrlich seien (S 8 Beschwerdebegründung).

15

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) ist. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf. Ihm ist Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (vgl BSG vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 8).

16

Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit ergehen, wenn das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen(stRspr BSG, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 24; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12 f; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13 mwN). Einer erneuten Anhörungsmitteilung in diesem Sinne bedarf es nur dann nicht, wenn das neue Vorbringen nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt (vgl Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13).

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Verletzung der Anhörungspflicht von § 153 Abs 4 S 2 SGG jedoch - anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG - keinen absoluten Revisionsgrund dar(vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; an der abweichenden Aussage im Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 15, 17 hält der Senat nicht fest: vgl Senatsbeschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B), bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.

18

Selbst wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Dauer von mehr als drei Wochen nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens bis zur Absendung des angefochtenen Beschlusses für eine weitere Stellungnahme zu kurz gewesen wäre und das LSG insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat nicht, wie erforderlich (s oben), hinreichend aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der Gehörsverletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen kann, weil sie nicht dargelegt hat, welche konkreten Argumente von ihr weiter vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können.

19

Der Beschwerdevortrag reduziert sich insoweit darauf, dass sie der Meinung ist, das LSG habe die in ihrem Schriftsatz vom 13.5.2011 vorgetragenen Einwendungen bzw angekündigten Beweisanträge nicht hinreichend berücksichtigt. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte hat sie hingegen nicht dargelegt.

20

Aus demselben Grund liegt schließlich auch keine Gehörsverletzung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) vor, soweit die Klägerin meint, das LSG hätte in der zweiten Anhörungsmitteilung begründen müssen, weshalb es den angekündigten Beweisantritten nicht folgen werde. Auch insofern hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht entscheidungserheblich hätte sein können. Denn die Klägerin hätte spätestens in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vortragen müssen, welche weiteren Argumente sie vorgebracht hätte und inwiefern diese das Ergebnis der Entscheidung hätten beeinflussen können. Daran fehlt es.

21

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.