Bundessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - B 13 R 214/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:010817BB13R21416B0
bei uns veröffentlicht am01.08.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Den Antrag des Klägers, ihm eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/Kraftverkehr zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 ab. Auch im Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger mit seinem Begehren erfolglos (Urteile des SG vom 21.8.2014 und des LSG vom 13.6.2016). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier, um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solche Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

1. Der Kläger könnte mit seiner Rüge der Verkennung des Streitgegenstands durch das LSG nicht durchdringen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung befunden und sich dadurch mit einem Teil des Verfahrensgegenstands überhaupt nicht beschäftigt, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

9

Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, so ist der Bezeichnungslast nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Hierzu hätte jedoch bereits deswegen Anlass bestanden, weil das LSG als Begründung dafür, Streitgegenstand sei ausschließlich die Maßnahme der Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr, ausführt, nur hierüber habe die Beklagte entschieden.

10

Selbst wenn man dieses außer Acht ließe und allein auf das Vorbringen des Klägers abstellte, er habe im Klageverfahren und in der Berufungsschrift einen Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt, nur - nunmehr unvertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr, mangelt es an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Er hätte sich dann zumindest damit auseinandersetzen müssen, in welchem rechtlichen Rahmen die geltend gemachten Ermessenerwägungen für die Entscheidung hätten erheblich sein können; die Entscheidung des LSG mithin darauf beruht, dass es nicht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung befunden hat. Denn die Entscheidung über das "ob" der Leistungsgewährung (sog Eingangsprüfung) steht - wovon auch das LSG offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist. Erst die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 - Juris RdNr 13; s auch Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 9 RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung 1/11). Ziel des Klägers ist allerdings, wie er in seiner Beschwerdebegründung mehrfach darlegt, die Bewilligung ausschließlich der Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr". Inwieweit die Beklagte angesichts dessen hätte überhaupt noch Ermessen - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG - ausüben können, bringt der Kläger jedoch nicht vor. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte das LSG auf seine Argumente und Belege eingehen müssen. Auch diese beziehen sich jedoch lediglich auf die beantragte Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr", also auf eine letztlich "gebundene" Entscheidung ohne Ermessenspielraum. Im Übrigen rügt er hier im Kern die nach seiner Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG jedoch ausdrücklich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

11

Soweit die Beschwerdeschrift dahingehend zu verstehen sein soll, dass nach Auffassung des Klägers sich die Überprüfung der Ermessensausübung der Beklagten durch das LSG auch auf die anderen von dieser in Betracht gezogenen Maßnahmen hätte beziehen müssen, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Hier hätte es im Hinblick auf die Rüge der Verkennung des Streitgegenstands - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG - näherer Ausführungen dazu bedurft, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hat, ob also überhaupt über andere Maßnahmen entschieden worden ist. Daran mangelt es jedoch.

12

2. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung "Fairen Verfahrens" genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl zB BVerfG Beschluss vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1, 6; BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183, 190) und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 - BVerfGE 78, 123, 126 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372, 376 f; s auch BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Schreiben des LSG vom 2.6.2015 in der Laiensphäre so zu verstehen war, dass das Gericht dem Kläger nahegelegt habe, er müsse dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat entziehen, um mit dem Gericht direkt kommunizieren zu können und ob dies eine aus einem Fehler des LSG folgende unfaire Behandlung darstellt. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben des LSG sei so zu verstehen gewesen wie vom Kläger vorgebracht, fehlt es an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass die Entscheidung des LSG auch hierauf beruht. Insoweit hätte es - wie zuvor unter Ziff 1 ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens unter Heranziehung des angefochtenen Bescheids bedurft. Denn nur wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hätte es darauf ankommen können, ob der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG unvertreten war, wegen der - von ihm behaupteten - unrechtmäßigen Aufforderung zur Mandatsentziehung den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gestellt hat.

13

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend macht, wenn er in der mündlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, hätte er Beweisanträge gestellt, die das LSG bei bzw vor seiner Entscheidung hätte beachten müssen, und er damit einen Verstoß gegen § 103 SGG rügen wollte.

14

Insoweit hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Kläger - auch wenn er unvertreten war - dem LSG bereits im Berufungsverfahren zu verstehen gegeben habe, er begehre eine weitere Sachaufklärung bzw aus seiner Sicht seien die bisherigen Ermittlungen des LSG von Amts wegen nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Denn wenn ein Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen (BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss jedoch einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; s auch BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 5 R 21/17 B - Juris RdNr 15). Das gesetzliche Erfordernis eines Beweisantrags kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG habe eine anwaltliche Vertretung verhindert (vgl zum Argument der Verletzung rechtlichen Gehörs als Umgehung BSG stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - BeckRS 2017, 104878, RdNr 7). Anderenfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Dazu, dass der Kläger solches im Berufungsverfahren vorgebracht habe, finden sich in der Beschwerdebegründung jedoch keinerlei Darlegungen.

15

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG auch nicht den Formerfordernissen. Dafür hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, worauf die Einschätzung des LSG beruht, dass es ihm an einer Eignung für die angestrebte Ausbildung mangele. Hierzu genügt es nicht anzugeben, das Gutachten des Dr. W. habe keinen Aufschluss im Hinblick auf die Frage geboten, ob er aufgrund der Verfügbarkeit schulischer Wissensreserven in Rechtschreibung/Zeichensetzung im Stande sei, die beantragte Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren. Ferner hätte es Angaben zu der Art der Beweisaufnahme, der Person des Sachverständigen, dem Beweisthema und dem zu erwartenden Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft. Nur diese Angaben ermöglichen es dem Senat zu prüfen, ob ein so gearteter Antrag das Berufungsgericht in die Lage versetzt hätte, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen(BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Der Kläger beachtet zudem insoweit nicht, dass je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier vom Kläger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen - Gutachten vor, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; s auch BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047, RdNr 9).

16

3. Mit den Rügen, das Urteil des LSG sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen und damit liege ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vor sowie das Berufungsgericht habe ihn, den Kläger, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt(§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG), würde der Kläger ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision gelangen. Diese Verfahrensmängel werden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht hinreichend dargebracht.

17

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. Auch hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum das Urteil des LSG auf diesem Unterlassen beruhen soll.

18

Im Übrigen gilt: Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Das Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - Juris RdNr 44; s auch BSG Beschluss 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 12). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG auch nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497; s auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 ÜG 23/15 B - Juris RdNr 8). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt auseinander, dass das LSG das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. Warum dies der Fall hätte sein müssen, legt er jedoch nicht dar.

19

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit 1.1.1999 bis 30.9.2008 in einer für sie ausgeübten Tätigkeit.

2

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 29.8.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 10.11.2014 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in Form einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und eines damit zugleich vorliegenden Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention iVm Art 19 Abs 4 GG), weil das LSG auf mehrere ihrer Argumente in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht eingegangen sei.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

6

Die Klägerin verfehlt die genannten Anforderungen zunächst deshalb, weil sie in den Abschnitten II. 1. a) bis e) ihrer Begründung zwar verschiedene Gesichtspunkte ihres Vorbringens im Berufungsverfahren - zum Teil unter Angabe des Datums eines oder mehrerer Schrift-sätze - benennt und anhand von Zitaten aus dem angefochtenen Beschluss deutlich macht, warum das LSG dieses Vorbringen ihrer Auffassung nach nicht berücksichtigt hat. Die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen werden dadurch jedoch nicht ausreichend konkret bezeichnet. Insoweit gilt, dass vom LSG vermeintlich übergangenes Vorbringen so genau zu bezeichnen ist, dass es für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich den Sachverhalt, der zu dem Begehren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers passen könnte, aus den Verfahrensakten herauszusuchen und zu ermitteln, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; dem BSG muss es vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN). Regelmäßig ist daher in der Beschwerdebegründung auch der Sachverhalt so zu schildern, dass das Gericht dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu prüfen, ob das verfolgte Begehren durchgreifen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 62; BSG Beschlüsse vom 23.6.2009 - B 7 AL 23/09 B - Juris RdNr 8, vom 27.1.2011 - B 8 SO 60/10 B - Juris RdNr 10 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - Juris RdNr 5). Bezieht sich die Beschwerdebegründung - wie hier - auf umfangreiche Schriftsätze in der Vorinstanz, so ist über die Angabe des Schriftsatzes hinaus auch die konkrete Bezeichnung der Fundstelle, zB durch Angabe der Schriftsatzseite, erforderlich. Hieran fehlt es vorliegend.

7

Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den von ihr benannten Gesichtspunkten in der Begründung des angefochtenen Beschlusses beruft, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das LSG unter Berücksichtigung des nach § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgeschriebenen Inhalts der Entscheidungsgründe hierzu hätte Ausführungen machen müssen. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).

8

Obwohl die Klägerin auf Seite 4 der Beschwerdebegründung selbst ausführt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens voraussetzt, versäumt sie es darüber hinaus konkret darzulegen, dass und warum es sich bei dem jeweils vermeintlich nicht ausreichend gewürdigten Vorbringen um den wesentlichen Kern ihres Vortrags handelte.

9

Die Klägerin legt schließlich auch nicht ausreichend dar, dass die Entscheidung des LSG auf den behaupteten Gehörsverletzungen beruhen kann. Hierfür genügt es nicht, wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Abschnitt II. 1. f) ihrer Begründung pauschal behauptet, der Beschluss des LSG beruhe auf den "dargelegten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Klägerin" und es sei "davon auszugehen, dass das LSG zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter tätig war und die Klage somit bereits in erster Instanz hätte Erfolg haben müssen", hätte es "den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt". Vielmehr hätte die Klägerin ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG konkret darlegen müssen, dass das vermeintlich übergangene Vorbringen geeignet gewesen wäre, die auf einer Gesamtabwägung der für bzw gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände des Einzelfalls beruhende Entscheidung des LSG in ihrem Ergebnis zu ändern. Dazu hätte sie in ihrer Begründung die Struktur der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen darlegen müssen. Insbesondere hätte sie alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich - ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG - das Gewicht der für und gegen eine Beschäftigung sprechenden Indizien durch Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags so stark verändern würde, dass im Ergebnis der Gesamtabwägung das Vorliegen einer Beschäftigung auszuschließen ist. Hieran fehlt es vorliegend.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 5.11.2009 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2006 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.2.2010 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

5

1. Dieser rügt zunächst, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt, weil es auf seine Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.9.2009 nur mit der Anfrage reagiert habe, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, womit er sich einverstanden erklärt habe. Aufgrund seiner Mitteilung im Schriftsatz vom 3.9.2009, dass er die Auffassung des LSG nicht teile und an seinen Berufungsanträgen festhalte, sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihm noch einmal darzulegen, dass keine Änderung der Rechtsauffassung herbeigeführt wurde, damit er noch einmal hätte Stellung nehmen können.

6

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)nicht substantiiert dargetan. Hierfür bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des BVerfG konkretisierten Grenzen dieses Prozessgrundrechts (vgl BVerfG Beschlüsse vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 11 mwN ; vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - BVerfGK 11, 9, 11; vom 7.12.2006 - 2 BvR 722/06 - BVerfGK 10, 41, 45 f; vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2009 - B 6 KA 1/09 C - Juris RdNr 7). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Kläger trägt nicht vor, er habe sich nicht zu den der Entscheidung des LSG zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnisse äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG); sein Vorhalt geht vielmehr dahin, dass das Berufungsgericht ihm vor seiner Urteilsfindung nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, es werde die Beweise nicht in dem von ihm für richtig erachteten Sinne würdigen. Eine solche Pflicht zur Information über die Rechtsauffassung des Gerichts bereits vor der Entscheidung gebietet Art 103 Abs 1 GG jedoch grundsätzlich nicht (stRspr, vgl BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26; vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 353; vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - BVerfGK 10, 330, 334; BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7 mwN; s aber BSG vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B - Juris RdNr 7, 9 - für den Fall der Änderung einer zuvor den Beteiligten mitgeteilten Rechtsmeinung des Gerichts). Dass besondere Umstände vorgelegen haben, die zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausnahmsweise einen vorherigen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung geboten hätten, ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Außerdem fehlen Ausführungen dazu, was er im Falle des von ihm vermissten weiteren Hinweises des LSG zusätzlich vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des LSG auf einem Übergehen dieses Vortrags beruhen kann.

7

2. Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das LSG ihn unzureichend auf sein Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei zwar im gerichtlichen Schreiben vom 1.9.2009 enthalten gewesen, in dem das Gericht auch ausgeführt habe, dass nach den vorliegenden Befunden eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar sei und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Er habe jedoch in seinen nachfolgenden Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.9.2009 zu erkennen gegeben, dass er diese Ansicht nicht teile und die Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sehe. Unter diesen Umständen sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihn umfassend und eindringlich darauf hinzuweisen, "dass diese Beantragung insoweit von Bedeutung ist, dass er ansonsten das Rechtsmittel verlustig sein wird", denn sein - des Klägers - Vorgehen zeige, dass er sich der Auswirkungen und auch des Verfahrensstandes überhaupt nicht bewusst gewesen sei.

8

Auch hiermit ist ein Verfahrensmangel nicht in zulässiger Weise bezeichnet. Der Kläger trägt nämlich im Kern vor, das LSG habe seine Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG verletzt, weil es ihn nicht eindringlich genug auf sein Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG hingewiesen habe; dies enthalte zugleich einen Gehörsverstoß. Mit diesem Vorbringen kann - ungeachtet des Umstands, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinzuweisen(vgl BSG vom 21.11.1957 - 8 RV 611/56 - SozR Nr 12 zu § 109 SGG) - eine Verfahrensrüge schon deshalb nicht in zulässiger Weise begründet werden, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG die Berufung auf eine Verletzung des § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; BSG vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B - Juris RdNr 9; BSG vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4; ebenso BVerfG vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76).

9

3. Schließlich macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)geltend, weil das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe bereits im Schriftsatz vom 19.8.2008 gegenüber dem Sozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Gutachten des Dr. B. keine Aussage zum gesamtheitlichen Belastungszustand unter Berücksichtigung der Beschwerden aufgrund der Arthrose, der Hypertonie und der Gichtanfälle enthalte und dass sich die vorgetragenen Beschwerden seines Erachtens nicht auf absehbare Zeit beheben ließen. Dies stelle "einen Beweisantrag hinsichtlich der Anregung der Erstellung eines weiteren Gutachtens dar", der das LSG hätte dazu veranlassen müssen, ein weiteres internistisches Gutachten einzuholen, zumal er in seiner Berufungsbegründung vom 18.6.2009 "erneut auf diese Umstände hingewiesen und insoweit die (den) in diese Formulierung hinein zu interpretierenden Beweisantrag aufrechterhalten" habe. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die inzwischen beidseitigen Beschwerden an den Kniegelenken nicht begutachtet wurden; auch dies stelle "eine Anregung zu einem neuen Gutachten dar". Das LSG habe ihm jedoch daraufhin mit Schreiben vom 1.9.2009 lediglich geantwortet, dass auch ein von ihm zudem eingereichter Arztbericht vom 6.6.2009 eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennen lasse; Ermittlungen von Amts wegen seien bei dieser Befundlage nicht beabsichtigt. Darauf habe er mitgeteilt, er könne die Auffassung zum Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe; mithin habe er die Einwendungen und auch die Behauptungen hinsichtlich seiner umfangreichen Erkrankungen als Beweisantrag aufrechterhalten. Weil das LSG materiell-rechtlich davon ausgegangen sei, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vom Umfang seines gesundheitlichen Leistungsvermögens abhänge, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, sowohl ein internistisches als auch ein orthopädisches Gutachten einzuholen; diese hätten ein entscheidungserhebliches weiteres Absinken seiner Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich ergeben.

10

Dieses Vorbringen erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt (sog Sachaufklärungsrüge), bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

11

Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN; anders bei zwischenzeitlichen Ermittlungen des Gerichts: BSG vom 4.6.2007 - B 9a BL 2/07 B - Juris RdNr 7). Der Umstand, dass ein Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4).

12

Das Vorbringen des Klägers erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in hinreichendem Umfang. Denn er stellt nicht schlüssig dar, dass er einen Beweisantrag wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten habe, als ihm das LSG mit Schreiben vom 1.9.2009 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar seien und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht durchgeführt würden. Aus der von ihm wiedergegebenen Antwort, er könne die Auffassung des Gerichts zu seinem Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe, lässt sich keinesfalls der Schluss ziehen, er habe damit das Begehren nach weiterer Sachaufklärung zu konkret benannten Punkten wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht. Insbesondere der Hinweis auf den nach seiner Auffassung gegenüber der Einschätzung des LSG abweichenden Aussagegehalt der bereits bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen ("vorliegende Aktenlage") macht deutlich, dass der Kläger hiermit keine weiteren Aktivitäten des Gerichts zur Sachaufklärung eingefordert, sondern vielmehr seiner Ansicht Ausdruck verliehen hat, dass die vorhandenen Unterlagen für eine ihm günstige Entscheidung ausreichen.

13

4. Auch mit der - beiläufigen - Bemerkung, das LSG habe mit seiner Weigerung, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, in unzulässiger Weise eine Beweisführungspflicht für ihn selbst angenommen (Beschwerdebegründung S 15 - Mitte), ist ein Verfahrensmangel nicht ausrei-chend bezeichnet. Es wird schon nicht verdeutlicht, welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt sein könnte. Soweit aufgrund des angegebenen Rechtsprechungszitats (BSG SozR 1500 § 103 Nr 27 S 22) damit eine Verletzung des § 103 SGG gerügt werden soll, ist hierzu auf die Ausführungen unter 3. zu verweisen.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 12.7.2012 hat das Thüringer LSG auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1.11.2003 bis 31.8.2011 aufgehoben.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 10.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

5

a) Die Klägerin hat den gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend bezeichnet.

6

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5).

7

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt vor, dass sie mit Schriftsatz vom 7.7.2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage beantragt habe, inwieweit sich die Einnahme des Medikaments Tramadol auf ihre Leistungsfähigkeit auswirke, und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG thematisiert habe. Sie behauptet zwar, dass dieser Beweisantrag von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012 "aufrechterhalten" worden sei. Aus der von ihr in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich dies aber nicht. Die Klägerin macht nicht geltend, dass das LSG in der mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechendes Hinweises eine Protokollierung des Beweisantrags abgelehnt habe.

8

Entsprechendes gilt sowohl für ihr Vorbringen, das LSG habe auf ihren Schriftsatz vom 9.2.2012, in dem sie auf die "Schwachstellen und noch klärungsbedürftigen Punkte insbesondere im Gutachten des Sachverständigen F. hingewiesen" habe, kein "Nachtragsgutachten" eingeholt, und für ihren Vortrag, das Berufungsgericht sei zu Unrecht ihren schriftsätzlich gestellten Anträgen auf Einholung eines weiteren augenärztlichen Gutachtens, eines aktuellen Befundberichts der Augenärztin Dr. S. und eines psychologischen Gutachtens nicht gefolgt. Allein die Behauptung, dass entsprechende Anträge in der mündlichen Verhandlung "thematisiert" worden seien, reicht nicht aus.

9

b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, genügt auch dieser Vortrag nicht den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

10

Die Klägerin stützt die Gehörsrüge darauf, dass das LSG auf ihren - auch in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012 nochmals bekräftigten - Vortrag, dass sich die Einnahme des Schmerzmittels Tramadol zusätzlich leistungsmindernd auswirke, nicht eingegangen sei. Weder nach der Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen habe das Berufungsgericht zu der aufgeworfenen Problematik der ständigen Einnahme des Präparats Tramadol Stellung genommen. Dies gelte auch für die eingeholten Gutachten. Vielmehr habe das LSG die Gutachten der Sachverständigen F. und T."unkritisch übernommen" und kein "Nachtragsgutachten" eingeholt.

11

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Denn sie hat es versäumt, darzulegen, inwieweit die angefochtenen Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel einer Gehörsverletzung beruhen kann. Die Klägerin behauptet nicht, das LSG hätte unter Berücksichtigung der Medikamenteneinnahme aufgrund eigener medizinischer Kenntnisse anders entscheiden können.

12

Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin sieht, das LSG habe trotz ihrer Ausführungen zu den Schwachstellen und klärungsbedürftigen Punkte insbesondere im Gutachten des Sachverständigen Dr. F. kein "Nachtragsgutachten" eingeholt, liegt hierin keine Gehörsrüge, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben ausgeführt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (BSG vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11 mwN).

13

Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der unkritischen Übernahme der Gutachten der Sachverständigen Dres. F. und T. rügt und die Gutachten inhaltlich bemängelt, liegt auch hierin keine Gehörsrüge, sondern die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden und daher der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

14

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.2.2010 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55).

8

Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.2.2010, auf das die Beschwerdebegründung zulässigerweise Bezug nimmt, ist hilfsweise beantragt worden,

        

"zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger wegen bestehender Krankheiten und Behinderungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, insbesondere wegen eines psychosomatischen Beschwerdekomplexes, auch nicht in absehbarer Zeit im Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach § 106 SGG einzuholen."

9

Damit hat der Kläger keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Denn im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich der Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema vorliegen, desto genauer muss der Antragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen mehrere Gutachten zum Gesundheitszustand und - daraus herleitend - zum verbliebenen Leistungsvermögen vor und hat sich dadurch bereits ein gewisses Leistungsbild manifestiert, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Hierfür muss der Beschwerdeführer gezielt zusätzliche Einschränkungen auf das verbliebene Leistungsvermögen durch weitere - oder bereits festgestellte - dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen "behaupten" und möglichst genau bezeichnen ("dartun"). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8). Der abstrakte Hinweis auf einen "psychosomatischen Beschwerdekomplex" verdeutlicht nicht ansatzweise, welche Beschwerden (es fehlen zB Angaben zur Art, Häufigkeit, Dauer und Intensität der Beschwerden in bestimmten Körperregionen) welchen Einfluss auf das zeitliche und/oder qualitative Leistungsvermögen haben.

10

Konkrete und detaillierte Ausführungen zum „psychosomatischen Beschwerdekomplex“ waren aber auch schon deshalb angezeigt, weil das Sozialgericht - wie aus der Beschwerdeschrift (Seite 1) hervorgeht - von Amts wegen "u.a. ein internistisch-psychosomatisches Gutachten des MR Dr. med. H. vom 25.03.2007 eingeholt" hatte. Lag damit bereits ein psychosomatisches Gutachten vor, so war das Berufungsgericht, das über Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (§ 153 Abs 1, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung), zur weiteren Beweiserhebung auf psychosomatischem bzw neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nur verpflichtet, wenn das Vorgutachten grobe Mängel aufgewiesen oder unlösbare Widersprüche im Bereich der Befunderhebung enthalten hätte, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder Zweifel an der Sachkunde des Gutachters hervorgerufen hätte (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Dass das LSG den Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. H. im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) - nicht in allen Teilen gefolgt ist, lässt weder auf grobe Mängel schließen noch an der Sachkunde des Gutachters zweifeln.

11

Der Gehörsrüge (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Denn mit ihr macht der Kläger im Kern ebenfalls mangelhafte Sachaufklärung geltend. Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl BVerfG Beschlüsse vom 24.10.2007 - BVerfGK 12, 346, 350 f, vom 18.1.2008, NVwZ 2008, 669, 670 und Nichtannahmebeschluss vom 20.2.2008 - NVwZ 2008, 780, jeweils mwN). Allerdings dürfen auch in diesen Fällen die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf die Gehörsrüge nicht umgangen werden (Senatsbeschluss vom 22.10.2008 - B 5 KN 1/06 B - Juris RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6, 9). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer(BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung - wie dargestellt - nicht gerecht.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 19.1.2011 einen Anspruch des Klägers auf Vormerkung des Zeitraums von Dezember 1988 bis Januar 1992 als Beitragszeit verneint; in dieser Zeit hatte er eine Aspirantur an der Medizinischen Akademie Moskau absolviert.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 11.4.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau benannt sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Der Kläger macht geltend, die Begründung, mit der das LSG seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen habe, sei falsch und verletze ihn in seinen Rechten. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Beweislastentscheidung getroffen. Die Annahme, eine "Aspirantur mit Unterbrechung der Produktion", bei der in der Sowjetunion keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, könne auch vorliegen, wenn die Aspirantur unwesentlich länger als die sonst übliche Höchstdauer von drei Jahren - hier über den 12.12.1991 hinaus bis 10.1.1992, dh knapp einen weiteren Monat - angedauert habe, habe das LSG seiner Entscheidung nicht ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zugrunde legen dürfen. Das vom LSG verwertete Gutachten der Dr. X vom Institut für Ostrecht der Universität zu Köln vom 29.6.1999 gebe dies nicht her. Entsprechendes gelte für die Auffassung des LSG, die Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers sprächen gegen das Vorliegen einer "Aspirantur ohne Unterbrechung der Produktion"; dies sei in keiner Weise nachvollziehbar und hätte deshalb eines ergänzenden Gutachtens bedurft, zumal eine von ihm nunmehr veranlasste Übersetzung durch eine andere Dolmetscherin einen abweichenden Wortlaut jener Eintragungen ergeben habe. Auch die weiteren Ausführungen des LSG zur Beweiswürdigung träfen nicht zu bzw lägen "völlig neben der Sache". In Wirklichkeit sprächen alle objektiven Indizien für einen sozialversicherungspflichtigen Zeitraum und liege die Situation eines "non liquet" nicht vor. Wenn das LSG gleichwohl anders entschieden habe, habe es die allgemeinen Regeln der Beweislast verkannt und darüber hinaus aufgrund der "unterlassenen Beiziehung" des in der mündlichen Verhandlung beantragten Gutachtens ohne förmliche Entscheidung durch Beschluss gemäß § 358 ZPO sein - des Klägers - rechtliches Gehör verletzt.

6

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet. Soweit er sich gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG wendet, lässt er außer Acht, dass nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann; die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist mithin von vornherein unbeachtlich (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 10).

7

Soweit der Kläger sinngemäß beanstandet, das LSG habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) dadurch verletzt, dass es einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG), wird sein Vorbringen den besonderen Darlegungserfordernissen an eine solche Sachaufklärungsrüge nicht gerecht. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG darstellen, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

8

Der Beschwerdebegründung des schon im Berufungsverfahren rechtskundig vertretenen Klägers lässt sich jedoch weder der genaue Wortlaut noch der konkrete Gegenstand seines gegenüber dem LSG vorgebrachten Beweisbegehrens entnehmen. Damit aber kann der Senat nicht überprüfen, welche Punkte, die in einem ordnungsgemäßen Beweisantrag als begutachtungsbedürftig zu bezeichnen sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO), noch beweisbedürftig waren. Zudem fehlen auch Ausführungen dazu, in welcher Form das LSG auf seine Forderung nach weiterer Beweiserhebung eingegangen ist, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dem Berufungsgericht für seine Vorgehensweise eine hinreichende Begründung zur Seite stand.

9

Die nach alledem unzureichenden Darlegungen in Bezug auf den Verfahrensmangel einer nicht ausreichenden Sachaufklärung durch das LSG haben zur Folge, dass auch die aufgrund desselben Sachverhalts und ohne weitergehende Begründung vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) unzulässig ist. Insoweit hat der Kläger auch nicht vorgetragen, das LSG habe den behaupteten Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen; er rügt vielmehr, dass es diesem Antrag nicht nachgekommen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet jedoch nur, dass der Prozessbeteiligte "gehört", nicht jedoch, dass er auch "erhört" wird (vgl BFH/NV 2009, 214, 216; s auch BVerfG NZS 2010, 497 RdNr 17).

10

Auch mit seiner Behauptung, das LSG habe "die allgemeinen Regeln der Beweislast verkannt", hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Er gründet diesen Vorwurf ausschließlich darauf, dass das Berufungsgericht die objektiven Indizien unzutreffend gewürdigt habe und aus diesem Grund fehlerhaft von einem "non liquet" ausgegangen sei. Somit geht sein Vorhalt im Kern dahin, das LSG habe aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung verkannt, dass die Voraussetzungen für eine Beweislastentscheidung überhaupt nicht gegeben waren; einen Rechtsverstoß in der Anwendung der Beweislastregeln bei (unterstelltem) Bestehen einer "non liquet"-Situation hat er hingegen nicht aufgezeigt. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann jedoch - wie bereits dargelegt - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht geltend gemacht werden.

11

Schließlich hat der Kläger mit dem Vorhalt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung durch förmlichen Beschluss nach § 358 ZPO über das von ihm beantragte Gutachten unterlassen und gerade hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, eine Gehörsrüge nicht ausreichend begründet. Zum einen erschließt sich aus dieser Darstellung schon nicht, weshalb das Gericht auch im Fall des Unterlassens einer weiteren Beweiserhebung nach dem Wortlaut von § 358 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG ("Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.") einen formellen "Beweisbeschluss" erlassen müsste. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie im Finanzgerichtsprozess (vgl BFH/NV 1992, 603 - Juris RdNr 8), aber abweichend von der Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs 2 VwGO) - bei Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags kein gesonderter und zu begründender Gerichtsbeschluss erforderlich. Zum anderen hat der Kläger nicht aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des LSG auf einer ihm gegenüber unterbliebenen Gehörsgewährung zu der vom Gericht nicht beabsichtigten weiteren Beweiserhebung vor Verkündung seines Urteils beruhen kann.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Nach dem Vortrag des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.6.2011 den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.11.1995 bis 29.5.1998 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.8.2011 und 15.9.2011 genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht, denn er hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger rügt einen "Rechtsverstoß gegen § 202 SGG i. V. m. § 551 Nr. 7 ZPO a. F." und "gegen Art. 103 Abs. 1 GG". Die Entscheidung des LSG stelle einen Verstoß gegen das "aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar". Die Beurteilung sei "offensichtlich sachwidrig und somit objektiv willkürlich". Das LSG stütze sich auf widersprüchliche Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers vom 19.8.2010, "ohne diese Auskünfte zu begründen". Damit fehlten eigene Erwägungen des LSG dazu, "warum ab dem 12.08.1994 - 31.12.1994 die Anwartschaftszeit gem. § 104 AFG nicht erfüllt ist". Auch die Behauptung des Berufungsgerichts, er habe im Zeitraum vom 1.7.1994 bis 30.9.1995 lediglich an 316 Tagen (statt der erforderlichen 360) Kalendertagen in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung oder gleichwertigen Anwartschaftszeit gestanden, beruhe auf Willkür. Zudem sei das LSG in seinem Urteil nicht auf den von ihm "vorgetragenen eigenen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs eingegangen". Damit fehlten "Urteilsgründe i. S. v. § 551 Nr. 7 ZPO a. F." und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zudem mache er als "einen weiteren Verfahrensfehler" des LSG einen "Verstoß gegen § 104 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 AFG" geltend. Wegen der Widersprüchlichkeit der Aussagen hätte das LSG seinen ehemaligen Arbeitgeber vom Amts wegen "zur mündlichen Verhandlung beiladen" müssen.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt.

7

Sofern der Kläger einen Verstoß gegen "§ 551 Nr. 7 ZPO a. F." geltend macht, rügt er sinngemäß eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Eine Entscheidung ist jedoch nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat(BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - BeckRS 2008, 51032 RdNr 7). Aus dem Urteil des LSG war nach dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass und warum das LSG die Auskünfte des Arbeitgebers verwertet hat. Sofern er meint, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht und "sachwidrig" bzw "willkürlich" auf die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers gestützt und ihnen in der Beurteilung einen falschen Aussagegehalt beigemessen, liegt hierin keine Gehörsrüge, sondern im Kern die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden und der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenso wenig rechtfertigt die Zulassung der Revision, dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

Dass das LSG seiner Rechtsansicht und dem von ihm "vorgetragenen eigenen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs" nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9). Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG NZS 2010, 497 RdNr 17).

9

Soweit der Kläger einen Verstoß des LSG gegen "§ 104 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 AFG" rügt, macht er keinen Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, und damit keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Vielmehr wendet er sich mit seinem Verbringen abermals gegen den sachlichen Inhalt des Urteils. Die Rüge der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde.

10

Auch die zumindest sinngemäß geltend gemachte unzureichende Sachaufklärung (Verstoß gegen § 103 SGG) des LSG hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Eine entsprechende Rüge ist nach der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG nur dann beachtlich, wenn sie "sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Eine Ausnahme hiervon sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des BSG vor. Dass der Kläger einen derartigen Beweisantrag gestellt hat, behauptet er nicht.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.

2

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass dieser also das Urteil möglicherweise beeinflusst hat.

3

Soweit die Beklagte rügt, das LSG habe nicht alle Gründe im Urteil angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG), hat das BSG bereits wiederholt klargestellt, dass die Begründungspflicht nicht schon dann verletzt wird, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten nach den Darlegungen des Beschwerdeführers falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs(vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschlüsse vom 4.7.2008 - B 7 AL 189/07 B; vom 21.5.2007 - B 7a AL 196/06 B; vom 28.8.1990 - 2 BU 182/89). Jene Umstände sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Beschluss des 7. Senats vom 21.1.2011 - B 7 AL 33/10 B - unter Hinweis auf mehrere gleichartige Beschlüsse, ua vom 21.5.2007 - B 7a AL 196/06 B - und vom 4.8.2008 - B 7 AL 173/07 B; Senatsbeschlüsse vom 11.9.2006 - B 11a AL 107/06 B - und vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B). Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, besteht nicht. Einen entsprechenden Verstoß des LSG hat die Beklagte schon deshalb mit ihrem Vorbringen nicht schlüssig begründet, weil sie nicht vorgetragen hat, dass die von ihr aufgezählten einzelnen Gesichtspunkte (vgl S 7 ff der Beschwerdebegründung) dem LSG überhaupt bekannt waren. Dies aber wäre eine unabdingbare Voraussetzung für die Pflicht, sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.

4

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des BSG ist - trotz umfangreicher Ausführungen- nicht hinreichend dargetan. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits aufzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 19.1.2011 nicht gerecht.

5

a) Soweit die Beklagte eine Abweichung vom Senatsurteil vom 9.9.1999 (B 11 AL 27/99 R - Die Beiträge, Beilage 2000, 201) rügt, formuliert sie zwar einen abstrakten Rechtssatz des LSG: "Der Entscheidung über die Förderfähigkeit eines Betriebs im Rahmen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist die konkrete Förderungsfähigkeit des einzelnen Betriebs zugrunde zu legen." Sie stellt diesem auch einen aus der zitierten Entscheidung herausgearbeiteten (nämlich in das Negative gewendeten) Rechtssatz gegenüber: "Der Entscheidung über die Förderfähigkeit eines Betriebs im Rahmen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist nicht die konkrete Förderungsfähigkeit des einzelnen Betriebs zugrunde zu legen". Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich indes nicht schlüssig der Widerspruch der gegenübergestellten Rechtssätze. Denn ausweislich der Beschwerdebegründung geht es um unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen. So bezieht sich der benannte Rechtssatz des BSG nach den Darlegungen der Beklagten auf eine Sachverhaltsgestaltung, bei der das BSG bei der Subsumtion zu dem Ergebnis gekommen war, die Möglichkeit von Ansprüchen auf Zahlung des Wintergeldes begründe die Förderungsfähigkeit des dortigen Betriebs (Rohrleitungsbau) und demzufolge das BSG die Umlagepflicht der dortigen Klägerin bejaht hatte. Demgegenüber hat das LSG laut den von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Entscheidungsgründen für den Betrieb des Klägers (ausschließlich Trockenbauarbeiten) eine solche Möglichkeit von Ansprüchen auf Winterbauförderung und damit die Förderungsfähigkeit verneint. Damit ist nach den Darlegungen der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass das LSG bewusst einen anderen rechtlichen Maßstab entwickelt hat. Vielmehr wendet sich die Beklagte im Kern ihres Beschwerdevorbringens (vgl S 17) gegen die Richtigkeit der Ausführungen des LSG, wonach die Förderungsfähigkeit des Betriebs des Klägers deshalb zu verneinen sei, weil mangels witterungsabhängiger Tätigkeit auch keine witterungsbedingten Mehraufwendungen auftreten könnten, was durch die bisherige Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Winterbauförderung indiziert werde. Die (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG reicht indes für die Darlegung der Divergenz nicht aus (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 mwN; stRspr).

6

b) Soweit die Beklagte daneben eine Abweichung des LSG vom Urteil des 10. Senats des BSG vom 30.1.1996 (10 RAr 10/94 - SozR 3-4100 § 186a Nr 6) behauptet, ist diese Divergenz ebenso wenig hinreichend dargetan. Zwar trägt sie vor, das BSG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Eine abgrenzbare und nennenswerte Gruppe nicht durch Produktive Winterbauförderung förderfähiger Betriebe liegt vor, wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte, einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigende, dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind; dies ist der Fall, wenn sich ein Bundesverband gleichartiger nicht förderfähiger Unternehmen gebildet hat." Es wird jedoch ebenfalls nicht schlüssig herausgearbeitet, dass das LSG dem fraglichen Rechtssatz widersprochen hätte. Dafür genügt nicht allein die Behauptung, das LSG habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz entwickelt und sie, die Beklagte, entnehme dies den Ausführungen des LSG. Denn nach den eigenen Darlegungen der Beklagten (vgl S 4 ff der Beschwerdebegründung) hat das LSG - wie unter a) aufgeführt - sowohl die Förderungsfähigkeit des Betriebs des Klägers (erstes Kriterium) als auch die Zugehörigkeit des Betriebs zu einer nicht förderungsfähigen Gruppe gleichartiger Unternehmen bejaht (zweites Kriterium). Den Schluss von der Zielrichtung der BIG T., sich dafür einzusetzen, dass ihre Mitgliedsunternehmen von der Umlagepflicht zur Produktion Winterbauförderung ausgenommen werden, darauf, dass diese Unternehmen an sich förderfähig seien, hat das LSG nach den Darlegungen der Beklagten gerade nicht gezogen.

7

3. Schließlich sind die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

8

Die Beklagte wirft folgende Rechtsfrage auf: "Unterfallen Baubetriebe des Akustik- und Trockenbaus, die arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten in Form von Raumauskleidungen aller Art an Decken, Wänden, Säulen, Stützen ua, ausführen, der Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung?"

9

Der Senat lässt offen, ob die Beklagte damit eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung aufgeworfen hat. Jedenfalls hat sie nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfrage (weiterhin) klärungsbedürftig ist. Die Behauptung, die Frage sei durch Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt, es sei keine Entscheidung des BSG ersichtlich, die diese Frage klären würde, reicht nicht aus. Die Beklagte zitiert lediglich Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.6.2007 - 10 AZR 302/06), lässt aber die zur Begründung einer vermeintlichen Divergenz selbst angeführte Senatsentscheidung vom 9.9.1999 (B 11 AL 27/99 R - Die Beiträge Beilage 2000, 201) zur Umlagepflicht bei der produktiven Winterbauförderung außer Betracht. Um aufzuzeigen, dass sich die Frage aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht beantworten lässt, hätte es jedoch einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil sowie weiterer einschlägiger Rechtsprechung bedurft. Dies gilt umso mehr, als eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht (oder das Bundesverfassungsgericht) sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon zumindest eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist aber nicht zu erwarten (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN).

10

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.10.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwerts unter Berücksichtigung (ua) der Beschäftigungszeiten vom 11.12.1972 bis 30.9.1994 als Pflichtbeitragszeiten und auf Zahlung entsprechend höherer Beträge verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Verfahrensfehler des Fehlens von Entscheidungsgründen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.2.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes) .

4

Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Schließt die Beitragszahlung zum ungarischen Versicherungsträger die Anerkennung deutscher Beitragszeiten bei Beschäftigung eines ungarischen Staatsangehörigen in der DDR aus, wenn die Beitragszahlung fälschlicherweise zum ungarischen Träger statt zur Sozialversicherung der DDR erfolgt ist?"

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage im oben genannten Sinne formuliert hat. Nicht näher erörtert zu werden braucht auch, ob er die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung hinreichend dargelegt hat. Jedenfalls hat der Kläger es versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage darzulegen. Denn er zeigt in seiner Beschwerdebegründung nicht auf, dass sich die Beantwortung der Frage nicht schon aus dem Gesetz oder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

7

Der Kläger behauptet nicht, dass im hier streitigen Zeitraum für ihn Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden seien. Vielmehr trägt er selbst vor, dass "unstreitig" Beiträge durch seine ungarischen Arbeitgeber zum ungarischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden seien. Warum die Bestimmung des § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch, nach der den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellte Zeiten nur solche Zeiten sind, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind, die von ihm als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage und auch die in der weiteren Beschwerdebegründung (S 6 oben) formulierte Frage, "ob allein die Tatsache, dass Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung entrichtet wurden, bedeutet, dass die Zeiten nicht deutsche Versicherungszeiten sein können", nicht löst, erläutert er nicht. Er behauptet nicht einmal, dass sich die Beantwortung der Fragen nicht aus dem Gesetz ergebe.

8

Sofern der Kläger auf das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 30.1.1960 (GBl-DDR I, 136) Bezug nimmt, legt er nicht dar, ob dieses Abkommen überhaupt Bestandteil des vom BSG allein anzuwendenden und zu prüfenden Bundesrechts (§ 162 SGG) geworden ist (vgl verneinend die vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3; vgl hierzu auch BSG vom 1.2.2000 - BSGE 85, 256 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 5) .

9

Der Kläger rügt ferner, dem angefochtenen Urteil fehle es "an den 'Entscheidungsgründen' im Sinne der §§ 128 Abs. 1 und 136 Abs. 1 Ziff. 6 SGG", weil das LSG auf seinen Vortrag zu der Familienzusammenführung und Wohnsitznahme nicht eingegangen sei.

10

Mit seinem Vorbringen hat er jedoch einen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Begründungspflicht nicht ausreichend bezeichnet. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl Bundesverfassungsgericht vom 1.8.1984 - SozR 1500 § 62 Nr 16) . Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Dass das angefochtene Urteil zur Entscheidung, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung rentensteigernd zu berücksichtigen, überhaupt keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN) . Das LSG hätte daher allenfalls dann, wenn für seine Entscheidung und nach seiner Rechtsauffassung die Familienzusammenführung und die Wohnsitznahme von Bedeutung gewesen wären, § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzen können. Dass dies der Fall war, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Wenn er meinen sollte, eine sachgerechte Entscheidung sei ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht möglich, rügt er aber nicht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung. Das genügt indes für die Zulassung der Revision nicht (BSG vom 26.6.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 7) .

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) .

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Nach dem Vortrag des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.6.2011 den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.11.1995 bis 29.5.1998 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.8.2011 und 15.9.2011 genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht, denn er hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger rügt einen "Rechtsverstoß gegen § 202 SGG i. V. m. § 551 Nr. 7 ZPO a. F." und "gegen Art. 103 Abs. 1 GG". Die Entscheidung des LSG stelle einen Verstoß gegen das "aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar". Die Beurteilung sei "offensichtlich sachwidrig und somit objektiv willkürlich". Das LSG stütze sich auf widersprüchliche Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers vom 19.8.2010, "ohne diese Auskünfte zu begründen". Damit fehlten eigene Erwägungen des LSG dazu, "warum ab dem 12.08.1994 - 31.12.1994 die Anwartschaftszeit gem. § 104 AFG nicht erfüllt ist". Auch die Behauptung des Berufungsgerichts, er habe im Zeitraum vom 1.7.1994 bis 30.9.1995 lediglich an 316 Tagen (statt der erforderlichen 360) Kalendertagen in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung oder gleichwertigen Anwartschaftszeit gestanden, beruhe auf Willkür. Zudem sei das LSG in seinem Urteil nicht auf den von ihm "vorgetragenen eigenen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs eingegangen". Damit fehlten "Urteilsgründe i. S. v. § 551 Nr. 7 ZPO a. F." und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zudem mache er als "einen weiteren Verfahrensfehler" des LSG einen "Verstoß gegen § 104 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 AFG" geltend. Wegen der Widersprüchlichkeit der Aussagen hätte das LSG seinen ehemaligen Arbeitgeber vom Amts wegen "zur mündlichen Verhandlung beiladen" müssen.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt.

7

Sofern der Kläger einen Verstoß gegen "§ 551 Nr. 7 ZPO a. F." geltend macht, rügt er sinngemäß eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Eine Entscheidung ist jedoch nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat(BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - BeckRS 2008, 51032 RdNr 7). Aus dem Urteil des LSG war nach dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass und warum das LSG die Auskünfte des Arbeitgebers verwertet hat. Sofern er meint, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht und "sachwidrig" bzw "willkürlich" auf die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers gestützt und ihnen in der Beurteilung einen falschen Aussagegehalt beigemessen, liegt hierin keine Gehörsrüge, sondern im Kern die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden und der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenso wenig rechtfertigt die Zulassung der Revision, dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

Dass das LSG seiner Rechtsansicht und dem von ihm "vorgetragenen eigenen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs" nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9). Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG NZS 2010, 497 RdNr 17).

9

Soweit der Kläger einen Verstoß des LSG gegen "§ 104 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 AFG" rügt, macht er keinen Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, und damit keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Vielmehr wendet er sich mit seinem Verbringen abermals gegen den sachlichen Inhalt des Urteils. Die Rüge der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde.

10

Auch die zumindest sinngemäß geltend gemachte unzureichende Sachaufklärung (Verstoß gegen § 103 SGG) des LSG hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Eine entsprechende Rüge ist nach der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG nur dann beachtlich, wenn sie "sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Eine Ausnahme hiervon sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des BSG vor. Dass der Kläger einen derartigen Beweisantrag gestellt hat, behauptet er nicht.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.