Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - B 1 KR 99/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:290518BB1KR9917B0
bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und fügte sich in der Vergangenheit selbst Verletzungen, vor allem an den Unterarmen, zu. Mit ihrem Begehren auf Versorgung mit Medical Needling (Perkutane Kollageninduktion) zur Korrektur ihrer Narben (mindestens zwei Einzelbehandlungen; rund 2800 Euro pro Behandlung) ist sie bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, streitgegenständlich sei allein eine ambulante Behandlung. Die Behandlung mit Medical Needling stelle eine neue Behandlungsmethode dar, für die es an einer positiven Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) fehle. Ein Systemversagen liege nicht vor. Die Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Leistungsausweitung (vgl § 2 Abs 1a SGB V)seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung leide. Einer Suizidgefahr sei mit den Mitteln zur Behandlung psychischer Erkrankungen zu begegnen (Urteil vom 21.3.2017).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.

5

a) Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten(vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Die Klägerin legt die materielle Rechtsauffassung des LSG nicht dar. Sie führt nicht aus, wieso das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - noch hätte Beweis durch Sachverständige erheben müssen.

6

b) Auch die Gehörsrüge der Klägerin genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wer - wie hier die Klägerin - die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG; Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Daran fehlt es. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe ihren Vortrag, dass die Behandlung im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes erfolgen müsse, insofern übergangen, als es festgestellt habe, dass dieser Vortrag nicht Streitgegenstand sei. Ihr ginge es um die Behandlung Medical Needling. Wie diese Behandlung durchzuführen sei, habe sich "offensichtlich erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergeben." Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass das LSG mit den von ihr zitierten Ausführungen, ein Anspruch auf stationäre Behandlung sei nicht Streitgegenstand, durchaus den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, wenngleich auch nicht in ihrem Sinne. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es beinhaltet indes keinen Anspruch auf Übernahme des von einem Beteiligten vertretenen Rechtsstandpunkts (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2012 - B 1 KR 32/12 B - RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 7.2.2013 - B 1 KR 68/12 B - Juris RdNr 7).

7

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag, das LSG habe nicht umfassend über ihren Klageantrag entschieden, sinngemäß einen Verstoß gegen § 123 SGG und damit eine Verkennung des Streitgegenstandes durch das LSG rügen will, legt sie einen solchen Verfahrensfehler nicht schlüssig dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, ist bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (stRspr, vgl etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 12 ff mwN; BSG Urteil vom 28.3.2017 - B 1 KR 15/16 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 7 RdNr 11, auch für BSGE vorgesehen). Wer als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, muss den Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos darlegen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 62; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - Juris RdNr 9). Daran fehlt es. Die Klägerin legt schon den Inhalt des von ihr gestellten Antrags sowie den Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung nicht dar. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren - damals noch anwaltlich vertreten - selbst vorgetragen hat, die Behandlung geschehe "rein ambulant" (S 5 der Klageschrift vom 31.3.2014).

8

2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.

9

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage:

        

"Stellt eine Retraumatisierung und damit einhergehende rezidivierende Suizidgedanken durch Narben, die durch selbstzugefügte Verletzungen (Ritzungen) entstanden sind, eine Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V dar?"

10

Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt oder vielmehr nur die fehlerhafte Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall rügt. Die möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Auch wenn man die Frage sinngemäß als allgemein gestellt auslegen wollte, ob eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne von § 2 Abs 1a SGB V bei Suizidgefahr bejaht werden kann, legt die Klägerin deren Klärungsbedürftigkeit nicht dar.

11

Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verbleibt, welche Maßstäbe für die ambulante - und ggf stationäre - Versorgung nach der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts und nach § 2 Abs 1a SGB V gelten(vgl nur BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 28 RdNr 19 ff, auch für BSGE vorgesehen; BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr 18, RdNr 57 ff; BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 28 f; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 32; speziell zu wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen: BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 8 RdNr 17 ff mwN - Idebenone; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 9 RdNr 13 mwN; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 31-32 - D-Ribose). Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Norm und der dazu und zur grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ergangenen Rspr des erkennenden Senats. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, die Frage, welche Krankheiten eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne von § 2 Abs 1a SGB V darstellten, sei "bislang noch konturlos". Sie verweist bloß darauf, dass ihr Fall "nicht mit den Brustvergrößerungsfällen zu vergleichen" sei, ohne die auch vom LSG zitierte Rspr des erkennenden Senats auch nur zu benennen.

12

Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rspr in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 5). Auch daran fehlt es.

13

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - B 1 KR 99/17 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - B 1 KR 99/17 B

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - B 1 KR 99/17 B zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 2 Leistungen


(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - B 1 KR 99/17 B zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2018 - B 1 KR 99/17 B zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - B 13 R 214/16 B

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. März 2017 - B 1 KR 15/16 R

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2013 aufgehoben. Die Klage gegen die Be

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Jan. 2012 - B 1 KR 47/11 B

bei uns veröffentlicht am 27.01.2012

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 10. März 2011 - B 1 KR 134/10 B

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 01. März 2011 - B 1 KR 112/10 B

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2010 - B 1 KR 100/10 B

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die 1953 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Klägerin leidet ua an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule sowie Fibromyalgie. Ihr wurde zuletzt im Jahr 2002 eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation (Reha) gewährt. Die Klägerin ist mit ihrem im Oktober 2005 an die Beklagte herangetragenen Begehren auf Gewährung einer ambulanten Vorsorgekur (bzw einer entsprechenden Reha-Maßnahme) in erster Instanz nach Einholung von Befundberichten in dem Sinne erfolgreich gewesen, dass das SG die Beklagte zur Gewährung einer stationären Vorsorgemaßnahme verurteilt hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil ohne weitere Ermittlungen aufgehoben und die Klage abgewiesen: Das SG-Urteil überzeuge nicht. Eine stationäre Vorsorgeleistung sei nicht beantragt worden und daher nicht Streitgegenstand gewesen. Der Senat halte zudem - vorliegenden Gutachten von Ärzten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) folgend, die der behandelnde Arzt Dr. G. insoweit bestätigt habe - ambulante Maßnahmen am Wohnort gegenüber einer ambulanten Vorsorgemaßnahme an einem anerkannten Kurort für ausreichend. Aus gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für eine Reha-Maßnahme nach § 40 SGB V nicht vor(Urteil vom 4.8.2010).

2

Nunmehr wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und rügt ua Verfahrensfehler.

3

II. 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist zulässig. Die Klägerin hat sie fristgerecht erhoben und jedenfalls einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet, indem sie die Voraussetzungen eines Verstoßes des LSG gegen § 103 SGG darlegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Beschwerde auf die Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) allerdings nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zum Ganzen: BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Darlegungserfordernissen wird unter Punkt I. 1. der Beschwerdebegründung vom 15.11.2010 im Kern entsprochen.

4

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Jedenfalls die gerügte Verletzung des § 103 SGG durch das LSG ist zu bejahen. Die Klägerin beruft sich zu Recht darauf, dass sich das LSG verfahrensfehlerhaft nicht veranlasst gesehen hat, in medizinische Ermittlungen von Amts wegen zu der Frage einzutreten, ob die Leiden der Klägerin - ähnlich wie bei der im Jahr 2002 durchgeführten Maßnahme - erneute intensive medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen außerhalb ihres Wohnorts erfordern. Auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) nicht gestützt werden kann, durfte das LSG sich hier aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren zu ihrem Krankheitsbild zur Begründung für die Klageabweisung nicht allein auf die aus neurologisch-psychiatrischer Sicht durch Dr. G. bestätigte Beurteilung der MDK-Ärzte stützen, eine ambulante Behandlung am Wohnort reiche aus. Denn das von der Klägerin geäußerte Begehren zielte bei verständiger Würdigung auf die Durchführung von weiteren Ermittlungsmaßnahmen für den Fall ab, dass das LSG nicht dem SG darin folgen wollte, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen ambulante Behandlungsmaßnahmen der Klägerin an ihrem Wohnort gerade nicht ausreichten. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren wiederholt die erfolgte "Beweiserhebung" durch die MDK-Ärzte beanstandet und deutlich gemacht, dass sie insoweit von der "Notwendigkeit einer Berichtigung/Wiederaufnahme" ausging, um ihr "Rechtsschutzbedürfnis" zu wahren (Schriftsätze vom 5.6., 8.7. und 1.8.2010). An anderer Stelle hat sie unter Hinweis auf von der MDK-Beurteilung abweichende medizinische Unterlagen die "Feststellung der Unzulässigkeit der Rücknahme/Überarbeitung eines (früheren) MDK-Berichtes" gerügt und damit ebenfalls ausdrücklich auf die Durchführung von Beweiserhebungen zur Beurteilung ihres aktuellen Gesundheitszustandes vor allem auf orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet sowie der sich daraus ergebenden Folgen für den geltend gemachten Leistungsanspruch gedrungen (Schriftsätze vom 14. und 19.6.2010). Im Schriftsatz vom 1.8.2010 hat sie ua im Zusammenhang mit ihrem Wirbelsäulenleiden noch einmal erklärt, sie sei "weiterhin bereit, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen" und erneut auf aus ihrer Sicht nötige eilbedürftige "Beweiserhebung" hingewiesen. Wenn das LSG vor diesem Hintergrund trotz der gleichen, vom SG zur Verurteilung der Beklagten herangezogenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte keine Veranlassung sah, iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG überhaupt das Vorliegen von Beweisanträgen zu thematisieren, und Ermittlungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht in Betracht zog, erscheint dies verfahrensfehlerhaft. Von einer hinreichend geklärten Tatsachenbasis kann hiernach nicht ausgegangen werden. Dabei kann der Klägerin insbesondere nicht etwa entgegengehalten werden, dass im Berufungsverfahren kein konkreter Beweisantrag gestellt worden sei, der mithin auch vom LSG nicht habe übergangen werden können (zu den Anforderungen daran vgl allgemein BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20); denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann nur von einem Beteiligten, der von einem berufsmäßig rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten ist, angenommen werden, dass zuvor schriftlich gestellte Beweisanträge bewusst nicht mehr weiterverfolgt werden sollen, wenn sie in der abschließenden mündlichen Verhandlung (in der die Klägerin hier nicht anwesend war) nicht mehr gestellt werden, nicht aber dann, wenn - wie hier - ein Rechtsuchender unvertreten ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 und Nr 13 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 18c mwN). Es liegt hier auch nahe, dass das LSG nach dem bei der Klägerin bestehenden Leidensbild bei Durchführung von Beweiserhebungen zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für ambulante Maßnahmen außerhalb des Wohnorts nach § 23 Abs 2 bzw (vom LSG selbst alternativ iS von § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG angesprochen und geprüft) nach § 40 Abs 1 SGB V zu einer teilweisen Bestätigung der Verurteilung der Beklagten durch das SG hätte gelangen können; dabei ist es mit Blick auf § 14 Abs 2 SGB IX ohne Belang, dass - wie von der Beklagten in der Berufungsschrift geltend gemacht - möglicherweise eine vorrangige Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers für Reha-Maßnahmen in Betracht kam.

5

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) beruft. Denn das BSG kann die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (BSG, Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160a RdNr 19d mwN). So liegen die Dinge hier angesichts der von der Klägerin zusätzlich aufgeworfenen Frage zu den erhöhten Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht bei nicht anwaltlicher Vertretung und der geltend gemachten Abweichung von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen bei widerstreitenden Sachverständigengutachten.

6

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klägerin zerbrach im Juni 2002 - während ihres Aufenthalts in der Schweiz von Mitte April bis Anfang Oktober 2002 - ihre Zahnprothese. Sie ließ sich daraufhin im benachbarten C. (Italien) von Dr. S. neuen Zahnersatz fertigen und eingliedern, der hierfür 5250 Euro berechnete. Im Oktober 2002 beantragte sie bei der Beklagten Kostenerstattung. Sie stützte sich ua auf einen Kostenvoranschlag vom 20.6.2002, eine Abrechnung vom 31.10.2002 sowie einen undatierten Heil- und Kostenplan Dr. S. über einen Gesamtbetrag von 3839,62 Euro. Die Beklagte zahlte 385,57 Euro Kosten einer fiktiven provisorischen Behandlung, lehnte aber weitere Zahlungen ab.

2

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, 2110,18 Euro Kosten ihrer Versorgung mit Zahnersatz (65 % von 3839,62 Euro abzüglich 385,57 Euro) erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das SG ua ausgeführt, die dauerhafte Versorgung mit Zahnersatz sei keine Notfallbehandlung gewesen. An der nach der Rechtsprechung des BSG zwingend vor Behandlungsbeginn erforderlichen, europarechtskonformen Genehmigung des Heil- und Kostenplans habe es indes gefehlt. Die Klägerin hätte der Beklagten den Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn per Fax zur Genehmigung übersenden können (Urteil vom 27.8.2009). Das LSG hat in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss hierauf verwiesen und ausgeführt, im Berufungsverfahren seien keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (Beschluss vom 25.10.2010).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

4

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Die Klägerin legt die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss der Verfahrensfehler bezeichnet werden.

6

Wer - wie hier die Klägerin - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 f; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; vgl auch BVerfGE 77, 275, 281; 79, 80, 83; 82, 236, 256). Daran fehlt es.

7

           

Die Klägerin beruft sich zwar darauf, das LSG habe folgendes ergänzendes Vorbringen nicht abgehandelt:

"Aus Gründen, die in einer Bindung an einen Auslandsaufenthalt für die Dauer von 6 Monaten liegen, konnte die Klägerin erst nach Ablauf dieses Zeitraums nach Deutschland überhaupt zurückkehren. Nach ihrer Rückkehr setzte sie sich unverzüglich mit der DAK in Verbindung, um dort die Rechnung bzw. den für sie bestimmten Kostenplan von Herrn Dr. S. Ausstellungsdatum 20.6.2002 - vorzulegen. Der Hinweis, dass der Heil- und Kostenplan nachgereicht werde, hatte unter anderem auch den Erklärungshintergrund, dass die Klägerin über diesen Heil- und Kostenplan erst mit dem 08.11.2002 überhaupt verfügen konnte. Beweis: Fotokopie des Eingangsstempels…. Inhalt des Umschlags war der ebenfalls in Abschrift beigefügte Heil- und Kostenplan. Zu einem früheren Zeitpunkt verfügte die Klägerin überhaupt nicht über irgendwelche Unterlagen, die sie bei der Beklagten hätte einreichen können."

8

Die Klägerin legt indessen nicht hinreichend dar, inwiefern das LSG-Urteil auf dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt beruht. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der vom SG ausdrücklich und vom LSG durch die Bezugnahme auf das SG-Urteil angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21 mwN) der Anspruch auf Kostenerstattung für im EG-Ausland beschafften Zahnersatz die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraussetzt.

9

Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Klägerin mit dem Vorbringen, dessen Übergehen sie rügt, nicht etwa vorgetragen hat, sie habe sich vor Erstellung des Kostenvoranschlags am 20.6.2002 und vor Behandlungsbeginn am 27.6.2002 um einen Heil- und Kostenplan zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse bemüht und ihren behandelnden Arzt Dr. S. darum gebeten. Dass sie erst - frühestens - mit dem 8.11.2002 über den Heil- und Kostenplan verfügen konnte, weil Dr. S. ihn der Klägerin nach ihrer Anforderung am 8.11. (Poststempel) übersandt hat, ist vor diesem Hintergrund - ausgehend von der dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz - erkennbar unerheblich.

10

Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß ergänzend zum Gehörsverstoß rügt, das genannte Vorbringen hätte in den Entscheidungsgründen Erwähnung zu finden gehabt, ist den besonderen Darlegungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) nicht Genüge getan. Insoweit zitiert die Klägerin schon nicht ausdrücklich die angeblich verletzte Verfahrensnorm. Beschlüsse iS von § 153 Abs 4 SGG sind nach § 142 Abs 2 SGG zu begründen(vgl BSG SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2). Die Beschlussgründe müssen erkennen lassen, welche Überlegung für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (BSG SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2 mwN). Das LSG hat indes in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verwiesen und ergänzend verdeutlicht, dass es dem Vorbringen in der Berufungsinstanz nichts Wesentliches zu entnehmen vermag. Mit Blick auf diese Ausführungen rügt die Klägerin denn auch nicht, dem LSG-Beschluss habe jegliche Begründung gefehlt. Sie macht vielmehr geltend, das LSG habe von ihr für wichtig erachtete Gesichtspunkte nicht behandelt. Damit legt sie nicht dar, dass der LSG-Beschluss keine Begründung hat.

11

Schon für Urteile ist anerkannt, dass sie nicht bereits dann keine Entscheidungsgründe enthalten, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Beschluss vom 8.8.2002 - B 11 AL 120/02 B -). Erst recht gilt dies aber, wenn es um die Begründung von Beschlüssen nach § 142 Abs 2 SGG geht. Infolgedessen ist dem besonderen Darlegungserfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt, wenn in der Beschwerdebegründung lediglich geltend gemacht wird, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen. Im Kern wird damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - juris RdNr 15 mwN). So liegt es hier.

12

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2013 aufgehoben. Die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6804,17 Euro nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem 7. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6804,17 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Der klagende Krankenhausträger behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte, 1930 geborene E. O stationär wegen einer akuten Gehirnblutung vom 30.11.2004 bis 2.2.2005. Der Kläger zeigte die Aufnahme auf Grund einer Verwechslung der Rechtsvorgängerin der beigeladenen KK an, bei der zu dieser Zeit die 1942 geborene E.-M. O versichert war. Die Beigeladene erklärte, befristet bis 13.12.2004 die Kosten für die 1942 geborene E.-M. O zu übernehmen (13.12.2004). Die Beigeladene zahlte auf die Rechnung des Klägers (17.2.2005) über 30 977,67 Euro wegen der Kostenübernahmeerklärung 6804,17 Euro. Als der Beigeladenen die Verwechslung auffiel, bat sie die Beklagte um Erstattung (9.3.2005). Die Beklagte lehnte dies ab, da die Frist des § 111 SGB X abgelaufen sei. Sie beglich aber die Rechnung des Klägers über 24 173,50 Euro (5.4.2006). Der Kläger erstattete der Beigeladenen die gezahlten 6804,17 Euro und forderte diesen Betrag vergeblich von der Beklagten. Das SG hat die hilfsweise beklagte Beigeladene zur Zahlung von 6804,17 Euro nebst 5 vH Zinsen ab 2.3.2009 unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt (Urteil vom 29.11.2013). Das LSG hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen: Der Kläger habe gegen die Beigeladene einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Er habe die streitige Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund an die Beigeladene zurückgezahlt. Die Behandlung der Versicherten habe den Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte entstehen lassen. Der Anspruch gelte entsprechend § 107 Abs 1 SGB X als durch die Zahlung der Beigeladenen erfüllt. Es bedürfe keiner Entscheidung über die vom Kläger nur noch hilfsweise mittels seiner Anschlussberufung geltend gemachte Klage gegen die Beklagte (Urteil vom 31.3.2016).

3

Die Beigeladene hat gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt. Der Kläger und die Beklagte haben einen Teilvergleich geschlossen. Danach hat die Beklagte für den Fall, dass nach der Entscheidung des erkennenden Senats die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Zahlung weiterer Krankenhausvergütung leistungszuständig ist, dem Kläger insgesamt noch 6804,17 Euro nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem 7.12.2006 zu zahlen.

4

Die Beigeladene rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 109 Abs 4 S 3 SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 3 FPG vom 23.4.2002, BGBl I 1412 mWv 30.4.2002), § 17b Abs 1 S 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG hier anzuwenden idF durch Art 2 Nr 4 Buchst a DBuchst aa und bb FPG vom 23.4.2002, BGBl I 1412 mWv 30.4.2002), §§ 7 S 1 Nr 1, 9 Abs 1 S 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz(KHEntgG hier anzuwenden idF durch Art 5 FPG vom 23.4.2002, BGBl I 1412, gemäß Art 7 Abs 4 am 1.1.2003 in Kraft getreten) iVm dem Vertrag nach § 112 Abs 1 SGB V, §§ 362 Abs 1, 267, 814 BGB und § 107 SGB X. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Krankenhausvergütung nebst Zinsen bestehe nicht gegen die Beigeladene, sondern gegen die Beklagte. § 107 Abs 1 SGB X sei auf das Abrechnungsverhältnis zwischen KK und Krankenhaus nicht anwendbar.

5

Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2013 zu ändern und die Klage gegen die Beigeladene abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6804,17 Euro nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem 7. Dezember 2006 zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen,
ganz hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, wenn die Beklagte nicht zuständiger Kostenträger sei.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der beigeladenen KK, gerichtet auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage (dazu 1.), ist in vollem Umfang begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Der klagende Krankenhausträger hat gegen sie keinen Zahlungsanspruch (dazu 2.). Die vorinstanzlichen Urteile sind aufzuheben. Die beklagte KK hat dem Kläger 6804,17 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von jährlich 5 vH seit dem 7.12.2006 zu zahlen (dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das LSG-Urteil zu dem vom Kläger in dem hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig im Wege der (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG; vgl zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12)verfolgten Anspruch auf Zahlung von 6804,17 Euro nebst 5 vH Zinsen ab 2.3.2009 gegen die Beigeladene. Der erkennende Senat hat auch über den ursprünglich von dem Kläger gegen die Beklagte erhobenen Anspruch zu entscheiden, weil die Verurteilung eines beigeladenen Trägers nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten erfolgt (stRspr, vgl hierzu zB BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4; BSG SozR 2200 § 1237a Nr 16; BSG SozR 1500 § 75 Nr 38; BSG Urteil vom 3.4.1986 - 4a RJ 1/85 - Juris; BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5, RdNr 19 mwN). Dieses Ziel hat der Kläger in der Sache auch im Berufungsverfahren verfolgt. Soweit der Kläger dort scheinbar in erster Linie eine Verurteilung der Beigeladenen und nur hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten begehrt hat, gibt dies bei gebotener Auslegung (§ 123 SGG)nicht sein wirkliches Begehren wieder, sondern wäre eine weder von der Beigeladenen konsentierte noch sachdienliche Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG; vgl entsprechend zB BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4 mwN; dem wohl zustimmend BSG SozR 4-2700 § 54 Nr 1 RdNr 12; BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 12 mwN). Der Sachdienlichkeit stünde schon die von Amts wegen zu beachtende Notwendigkeit der Überprüfung des Anspruchs gegen die Beklagte wegen Subsidiarität des Anspruchs gegen die nach § 75 Abs 5 SGG verurteilte Beigeladene entsprechend der zitierten stRspr entgegen. Andernfalls würde gerade das mit § 75 Abs 5 SGG erwünschte Ziel der Prozessökonomie unterlaufen.

12

2. Der Kläger hat gegen die Beigeladene weder einen Anspruch auf Zahlung von 6804,17 Euro aus der allein in Betracht kommenden Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs noch - dementsprechend - einen Zinsanspruch. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl BSG Urteil vom 31.5.2016 - B 1 KR 17/15 R - Juris RdNr 28, vorgesehen für BSGE und SozR 4-7862 § 11 Nr 1; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 11 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger erstattete der Beigeladenen die von ihr gezahlte Krankenhausvergütung zu Recht, denn die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Kläger hatte gegen die Beigeladene weder einen Anspruch auf Krankenhausvergütung (dazu a) noch entstand ein Rechtsgrund - wie die Vorinstanzen meinen - dadurch, dass die Zahlung der Beigeladenen als Erfüllung einer Schuld der Beklagten nach Maßgabe des § 107 Abs 1 SGB X wirkte(dazu b).

13

a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankenhausvergütung wegen Behandlung von E. O entstand nicht gegen die Beigeladene, weil diese vom Kläger behandelte Versicherte nicht bei der Beigeladenen, sondern bei der Beklagten versichert war. Zugelassene Krankenhäuser haben gegen die für den Versicherten oder Berechtigten zuständige KK Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung eines Patienten nur solange, wie er bei der KK versichert oder zumindest ihr gegenüber leistungsberechtigt ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 19 Nr 9 RdNr 9 ff). Daran fehlte es.

14

Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Zahlung von Krankenhausvergütung ergibt sich auch nicht auf Grund ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 13.12.2004. Mag eine vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung in der Regel auch die spätere Einwendung ausschließen, ein Versicherungsverhältnis habe tatsächlich nicht bestanden (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 2 RdNr 9), so setzt dies doch eine solche Erklärung gerade hinsichtlich des Behandelten voraus. Daran fehlt es. Die Beigeladene erklärte nicht vorbehaltlos die Kostenübernahme für die vom Kläger behandelte Versicherte E. O. Maßgeblich für die Auslegung dieser empfangsbedürftigen Willenserklärung ist der objektive Empfängerhorizont (vgl entsprechend zB BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - Juris RdNr 12, für SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 15 RdNr 11 ). Die Erklärung vom 13.12.2004 bezog sich ausschließlich auf E.-M. O, ein Mitglied der Beigeladenen. Dies verdeutlichen auch die in der Erklärung enthaltenen weiteren Angaben zur "KV-Nr" und zum Geburtsdatum. Die Erklärung enthält zudem den Hinweis, dass eine Kostenübernahme mit dem Ende des Leistungsanspruchs der Versicherten infolge des Ausscheidens aus der Versicherung ende. Der Senat ist zur Auslegung dieser Erklärung berechtigt, weil das LSG diese nicht selbst ausgelegt hat (vgl dazu BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 63; BSG SozR 4-3800 § 1 Nr 9 RdNr 19; BFH Urteil vom 23.3.2000 - VII R 12/99 - Juris RdNr 21).

15

b) Die Zahlung der Beigeladenen an den Kläger begründete auch keinen Rechtsgrund, indem sie als Erfüllung einer Teilforderung auf Krankenhausvergütung gegen die Beklagte gemäß oder entsprechend § 107 Abs 1 SGB X galt. Diese Regelung ist weder unmittelbar (dazu aa) noch analog (dazu bb) auf die Zahlung von Leistungsträgern wie der Beigeladenen an Leistungserbringer wie den Kläger anzuwenden.

16

aa) Der unmittelbaren Anwendung des § 107 SGB X auf die Zahlung von Leistungsträgern an Leistungserbringer steht entgegen, dass die §§ 102 ff SGB X lediglich abschließend die Leistungsansprüche zwischen Leistungsträgern in einem aus dem Leistungsberechtigten, dem (vor-) leistenden und dem zuständigen Leistungsträger bestehenden Dreiecksverhältnis regeln(vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 24). Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr 3, RdNr 10). Rechtssystematisch verklammert dabei die Erfüllungsregelung in § 107 Abs 1 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden(§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X)mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten. Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger kraft gesetzlicher Fiktion als erfüllt (vgl BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr 3, RdNr 25; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 9 RdNr 13; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R - Juris RdNr 21).

17

Zahlt dagegen ein Leistungsträger einem Leistungserbringer eine Vergütung für eine erbrachte Leistung, soll dies die - ggf vermeintliche - Schuld des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungserbringer erfüllen. Leistungserbringer im SGB V sind im Rechtssinne keine Sozialleistungsberechtigten. Sie schließen mit den KKn vertragliche Vereinbarungen gemäß § 2 Abs 2 S 3 SGB V über die Erbringung von Sozialleistungen, nämlich der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V. Sozialleistungsberechtigte sind demgegenüber Träger der sozialen Rechte, die Sozialleistungen zum Gegenstand haben. Die Regelung des § 11 S 1 SGB I definiert den Begriff der Sozialleistung für alle Sozialleistungsbereiche verbindlich(vgl § 37 S 1 SGB I). Gegenstand der sozialen Rechte sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Sozialleistungen sind solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im SGB geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugutekommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird(BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, RdNr 19). An der Unterscheidung zwischen Sozialleistungsberechtigten und Leistungserbringern ändert sich nichts dadurch, dass die Zahlung eines Leistungsträgers an einen Leistungserbringer auch für den betroffenen Sozialleistungsberechtigten bedeutsam sein kann. Entgegen der Ansicht des LSG ist aus der Rspr des erkennenden Senats (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 5)nichts hiervon Abweichendes abzuleiten (vgl auch zB BSGE 105, 257 = SozR 4-2500 § 39a Nr 2, RdNr 50).

18

bb) Die Regelung des § 107 Abs 1 SGB X ist auch nicht in entsprechender Anwendung analog auf die Zahlung von Leistungsträgern an Leistungserbringer anzuwenden. Eine Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus (vgl zB BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 22 mwN). Daran fehlt es. Nach § 69 S 2 SGB V(idF durch Art 1 Nr 1c FPG vom 23.4.2002, BGBl I 1412 mWv 30.4.2002) werden die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden ausdrücklich "abschließend" in dem IV. Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und in dem KHG, dem KHEntgG sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für diese Rechtsbeziehungen gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind(vgl § 69 S 3 SGB V). Der Zweck der Regelung des § 107 Abs 1 SGB X, faktische Doppelleistungen bei Rückabwicklungen über den Sozialleistungsberechtigten zu vermeiden, wenn ein anderer Leistungsträger die Sozialleistung zu erbringen hat(vgl BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr 3, RdNr 26), passt im Übrigen nicht im auf Gleichordnung zwischen professionell agierenden Wirtschaftspartnern angelegten Regelungssystem des IV. Kapitels des SGB V.

19

3. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Krankenhausvergütung in Höhe von 6804,17 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von jährlich 5 vH ab 7.12.2006.

20

Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist(stRspr, vgl zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 11; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 15; BSGE 116, 138 = SozR 4-2500 § 12 Nr 4, RdNr 12 ff, alle mwN). Der Kläger erfüllte mit seinem zugelassenen Krankenhaus diese Voraussetzungen. Er behandelte die bei der Beklagten Versicherte im betroffenen Zeitraum stationär. Im Übrigen folgt die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen aus dem Teilvergleich (zur Feststellung von Elementen in einem Teilvergleich, der immer unter der Bedingung der Entscheidung im Übrigen steht, vgl BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 13; allgemein zur Zulässigkeit des Vergleichsschlusses unter einer innerprozessualen Bedingung vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand 1/2017, § 101 RdNr 19).

21

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO iVm § 162 Abs 3, § 154 Abs 1 und § 159 S 1 und S 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Den Antrag des Klägers, ihm eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/Kraftverkehr zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 ab. Auch im Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger mit seinem Begehren erfolglos (Urteile des SG vom 21.8.2014 und des LSG vom 13.6.2016). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier, um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solche Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

1. Der Kläger könnte mit seiner Rüge der Verkennung des Streitgegenstands durch das LSG nicht durchdringen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung befunden und sich dadurch mit einem Teil des Verfahrensgegenstands überhaupt nicht beschäftigt, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

9

Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, so ist der Bezeichnungslast nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Hierzu hätte jedoch bereits deswegen Anlass bestanden, weil das LSG als Begründung dafür, Streitgegenstand sei ausschließlich die Maßnahme der Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr, ausführt, nur hierüber habe die Beklagte entschieden.

10

Selbst wenn man dieses außer Acht ließe und allein auf das Vorbringen des Klägers abstellte, er habe im Klageverfahren und in der Berufungsschrift einen Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt, nur - nunmehr unvertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr, mangelt es an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Er hätte sich dann zumindest damit auseinandersetzen müssen, in welchem rechtlichen Rahmen die geltend gemachten Ermessenerwägungen für die Entscheidung hätten erheblich sein können; die Entscheidung des LSG mithin darauf beruht, dass es nicht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung befunden hat. Denn die Entscheidung über das "ob" der Leistungsgewährung (sog Eingangsprüfung) steht - wovon auch das LSG offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist. Erst die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 - Juris RdNr 13; s auch Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 9 RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung 1/11). Ziel des Klägers ist allerdings, wie er in seiner Beschwerdebegründung mehrfach darlegt, die Bewilligung ausschließlich der Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr". Inwieweit die Beklagte angesichts dessen hätte überhaupt noch Ermessen - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG - ausüben können, bringt der Kläger jedoch nicht vor. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte das LSG auf seine Argumente und Belege eingehen müssen. Auch diese beziehen sich jedoch lediglich auf die beantragte Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr", also auf eine letztlich "gebundene" Entscheidung ohne Ermessenspielraum. Im Übrigen rügt er hier im Kern die nach seiner Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG jedoch ausdrücklich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

11

Soweit die Beschwerdeschrift dahingehend zu verstehen sein soll, dass nach Auffassung des Klägers sich die Überprüfung der Ermessensausübung der Beklagten durch das LSG auch auf die anderen von dieser in Betracht gezogenen Maßnahmen hätte beziehen müssen, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Hier hätte es im Hinblick auf die Rüge der Verkennung des Streitgegenstands - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG - näherer Ausführungen dazu bedurft, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hat, ob also überhaupt über andere Maßnahmen entschieden worden ist. Daran mangelt es jedoch.

12

2. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung "Fairen Verfahrens" genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl zB BVerfG Beschluss vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1, 6; BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183, 190) und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 - BVerfGE 78, 123, 126 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372, 376 f; s auch BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Schreiben des LSG vom 2.6.2015 in der Laiensphäre so zu verstehen war, dass das Gericht dem Kläger nahegelegt habe, er müsse dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat entziehen, um mit dem Gericht direkt kommunizieren zu können und ob dies eine aus einem Fehler des LSG folgende unfaire Behandlung darstellt. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben des LSG sei so zu verstehen gewesen wie vom Kläger vorgebracht, fehlt es an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass die Entscheidung des LSG auch hierauf beruht. Insoweit hätte es - wie zuvor unter Ziff 1 ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens unter Heranziehung des angefochtenen Bescheids bedurft. Denn nur wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hätte es darauf ankommen können, ob der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG unvertreten war, wegen der - von ihm behaupteten - unrechtmäßigen Aufforderung zur Mandatsentziehung den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gestellt hat.

13

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend macht, wenn er in der mündlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, hätte er Beweisanträge gestellt, die das LSG bei bzw vor seiner Entscheidung hätte beachten müssen, und er damit einen Verstoß gegen § 103 SGG rügen wollte.

14

Insoweit hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Kläger - auch wenn er unvertreten war - dem LSG bereits im Berufungsverfahren zu verstehen gegeben habe, er begehre eine weitere Sachaufklärung bzw aus seiner Sicht seien die bisherigen Ermittlungen des LSG von Amts wegen nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Denn wenn ein Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen (BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss jedoch einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; s auch BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 5 R 21/17 B - Juris RdNr 15). Das gesetzliche Erfordernis eines Beweisantrags kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG habe eine anwaltliche Vertretung verhindert (vgl zum Argument der Verletzung rechtlichen Gehörs als Umgehung BSG stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - BeckRS 2017, 104878, RdNr 7). Anderenfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Dazu, dass der Kläger solches im Berufungsverfahren vorgebracht habe, finden sich in der Beschwerdebegründung jedoch keinerlei Darlegungen.

15

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG auch nicht den Formerfordernissen. Dafür hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, worauf die Einschätzung des LSG beruht, dass es ihm an einer Eignung für die angestrebte Ausbildung mangele. Hierzu genügt es nicht anzugeben, das Gutachten des Dr. W. habe keinen Aufschluss im Hinblick auf die Frage geboten, ob er aufgrund der Verfügbarkeit schulischer Wissensreserven in Rechtschreibung/Zeichensetzung im Stande sei, die beantragte Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren. Ferner hätte es Angaben zu der Art der Beweisaufnahme, der Person des Sachverständigen, dem Beweisthema und dem zu erwartenden Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft. Nur diese Angaben ermöglichen es dem Senat zu prüfen, ob ein so gearteter Antrag das Berufungsgericht in die Lage versetzt hätte, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen(BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Der Kläger beachtet zudem insoweit nicht, dass je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier vom Kläger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen - Gutachten vor, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; s auch BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047, RdNr 9).

16

3. Mit den Rügen, das Urteil des LSG sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen und damit liege ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vor sowie das Berufungsgericht habe ihn, den Kläger, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt(§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG), würde der Kläger ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision gelangen. Diese Verfahrensmängel werden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht hinreichend dargebracht.

17

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. Auch hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum das Urteil des LSG auf diesem Unterlassen beruhen soll.

18

Im Übrigen gilt: Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Das Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - Juris RdNr 44; s auch BSG Beschluss 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 12). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG auch nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497; s auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 ÜG 23/15 B - Juris RdNr 8). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt auseinander, dass das LSG das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. Warum dies der Fall hätte sein müssen, legt er jedoch nicht dar.

19

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Zuzahlungen und Fahrkosten für die Jahre 1997 bis 2001 in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter Bezug auf die Ausführungen des SG ua ausgeführt, der Kläger könne keine Erstattung verlangen, weil die Beklagte wegen Ablaufs der Verjährungsfrist wirksam die Einrede der Verjährung erhoben habe. Selbst für das Jahr 2001 sei die Frist am 31.12.2005 abgelaufen. Eine Hemmung nach den Grundsätzen zur Verjährungshemmung (BGHZ 132, 240, 243 RdNr 18) sei durch das seit 1999 bis 2002 laufende gerichtliche Verfahren wegen der Befreiung von Zuzahlungen für 1994 (SG Koblenz - S 11 KR 39/99 -; LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 43/01 -; BSG - B 1 KR 54/01 B -) nicht eingetreten (Urteil vom 7.4.2011).

2

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

3

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

4

Die Beschwerdebegründung formuliert schon keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage, soweit sie darauf abhebt, "ob die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind oder insbesondere durch das zuvor geführte Gerichtsverfahren eine verjährungshemmende Wirkung erfahren haben". Für die weitere von ihr formulierte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen sich die verjährungshemmende Wirkung auch auf weitere über den eigentlichen Klagegegenstand hinausgehende Ansprüche erstreckt, zeigt sie einen Klärungsbedarf nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt nämlich, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 7). Daran fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, dass trotz der von ihm und den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach als weitere Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung hinzukommen muss, dass der zur Begründung des jetzigen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist (BGHZ 104, 268, 274 f; BGHZ 132, 240, 244), weiterer Klärungsbedarf besteht. Auch hätte sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung des BSG beschäftigen müssen, die bei zeitabschnittweise beantragten Sozialleistungen ebenfalls besondere Anforderungen an die Unterbrechung bzw (nach der Schuldrechtsreform) Hemmung der Verjährung von Folgeansprüchen stellt (vgl BSGE 86, 182, 184 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr 9 S 34 ff). Dies ist nicht geschehen.

5

Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend beanstandet, rügt er die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Diese ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

6

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab ( § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die 1945 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 12 557,62 Euro Kosten der am 23.10.2003 wegen Lebermetastasen durchgeführten laserinduzierten Thermotherapie (LITT) erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und dem LSG ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat das der Klage stattgebende SG-Urteil aufgehoben und zur Begründung ua ausgeführt, die Klägerin habe keinen Naturalleistungsanspruch auf die ambulante Behandlung mit der neuen Methode LITT gehabt. Der Bundesausschuss habe nämlich die Methode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht positiv empfohlen, wie von § 135 Abs 1 SGB V vorausgesetzt, und die Voraussetzungen eines Systemversagens seien nicht erfüllt gewesen(Hinweis auf BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12). Auch sei eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) nicht in Betracht gekommen, da der Klägerin im Behandlungszeitpunkt eine Standardtherapie zur Verfügung gestanden habe, nämlich die auch für sie vorgesehene und dann von ihr nicht in Anspruch genommene Teilresektion der betroffenen Leberlappen (Urteil vom 27.7.2010).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beruft sich auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 SGG.

4

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Klägerin deutet im Kern lediglich an, dass das LSG vermeintlich das Recht in Form der vom LSG selbst herangezogenen Entscheidungen des BVerfG und des BSG nicht zutreffend angewendet habe.

5

2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 1 ff; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Beschwerdevorbringen an diesen Anforderungen nicht aus.

6

           

Die Klägerin formuliert mit folgendem Vorbringen schon keine klare Rechtsfrage:

        

"ob die Behandlungsmethode LITT, bei der es sich um eine 'neue Behandlungsmethode' nach § 92 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 135 SGB V handelt und es sich dabei auch um eine allgemein anerkannte wissenschaftliche Behandlungsmethode für die Spezifik der Tumorerkrankung, wie sie bei der Beschwerdeführerin gegeben ist, handelt, die Kostentragungspflicht nur deshalb verneint wird, weil diese Methode als 'nicht anerkannte Methode' in die Anlage B der RL zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden … ausgewiesen wird und dies deshalb, weil die vom BMBF geforderte Vergleichsstudie zu LITT objektiv nicht erbringbar ist, auch nicht für die Zukunft."

7

Zudem legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der allenfalls angedeuteten Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt nämlich, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist. Daran fehlt es. Die Klägerin legt nicht dar, dass trotz der auch vom LSG zitierten BSG-Rechtsprechung (BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12)noch Klärungsbedarf verblieben ist, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, weil von einer Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren in einer die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise die Wahrung, Sicherung oder Herstellung von Rechtseinheit oder die Fortbildung des Rechts erwartet werden kann.

8

           

Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin die Frage formuliert,

        

"ob der Bundesausschuss vom 18. Oktober 2005, der die LITT als Nr 43 als 'nicht anerkannte Methode' in der Anlage B der RL zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-RL) ausweist, rückwirkend zum Nachteil der Beschwerdeführerin anzuwenden, zulässig ist oder nicht, nachdem der Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 (Az: 1 BvR 347/98) in seinem Leitsatz auf das Recht abstellt, dass ein gesetzlich Krankenversicherter bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung einen Anspruch auf eine allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmethode hat".

9

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert hat. Jedenfalls legt sie nicht dar, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG in den Gründen seiner Entscheidung gerade nicht auf die am 13.1.2006 in Kraft getretenen Richtlinien abgehoben, sondern darauf verwiesen hat, dass weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs 1 SGB V erfüllt sind noch ein Fall grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts gegeben ist, weil für die Klägerin eine allgemeinem Standard entsprechende Behandlungsmethode verfügbar gewesen sei.

10

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.