Bundessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2018 - B 9 V 29/18 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:081118BB9V2918B0
bei uns veröffentlicht am08.11.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung einer Colitis ulcerosa und eines Zahnverlustes als Folgen einer Inhaftierung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des Häftlingshilfegesetzes unter Gewährung einer Beschädigtenversorgung (Beschädigten-Grundrente) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 60. Diesen Anspruch hat das LSG mit Beschluss vom 13.6.2018 verneint. Dem Kläger stehe diesbezüglich keine Beschädigtenversorgung zu, diese Schäden seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Einwirkungen während der Haftzeit zurückzuführen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Es lägen mehrere Verfahrensmängel sowie mehrere Divergenzen vor.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung in den von seinem Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsätzen vom 13.8.2018 und 14.9.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht in der gebotenen Weise dargetan worden sind. Die vom Kläger persönlich eingereichte und unterschriebene 50-seitige Begründung vom 14.7.2018 und 15.7.2018 ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die Nichtzulassungsbeschwerde von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht nur eingereicht, sondern auch begründet werden muss (vgl § 73 Abs 4 SGG).

4

Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil bzw hier der Beschluss des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG enthalten sowie eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 = Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8). Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verlangen das "Darlegen" und das "Bezeichnen" ein bestimmtes Mindestniveau an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Gerade dies ist einer der Gründe dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang unterliegt (vgl § 73 Abs 4 SGG). Welche Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, unklar und in kaum auflösbarer Weise mit für das BSG als Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind (vgl Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 27; Senatsbeschluss vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 = Juris RdNr 4). Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe geeignet sein könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 = Juris RdNr 4).

5

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die umfängliche Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers lässt insgesamt die erforderliche strukturierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation und die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Allein die ausführliche Ausbreitung der eigenen Rechtsansicht reicht nicht. Insbesondere ist die in diesem Verfahren vorgelegte Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 13.8.2018 (42 Seiten) und 14.9.2018 (92 Seiten) sowohl von der Antragstellung als auch von der Begründung (nahezu) wortgleich mit der in dem Verfahren B 9 V 28/18 B eingereichten Beschwerdebegründung in den dortigen Schriftsätzen vom 13.8.2018 und 14.9.2018. Die gebotene Anpassung an die Besonderheiten des hier vorliegenden Falls und insbesondere an dessen Streitgegenstand erfolgt nicht. Der Senat lässt dahingestellt und nimmt deshalb von einer weiteren Prüfung Abstand, ob hier insoweit überhaupt eine anwaltlich vollinhaltlich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6). Denn ohnehin hat der Kläger als zwingende Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Schilderung des Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen LSG-Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8).

6

Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG besteht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung äußerst fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - Juris RdNr 6).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

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bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. hat den Klägern ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.11.2005. Sie rügen insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Neben einer höheren Regelleistung machen sie Kosten für eine Zahnfleischbehandlung in Höhe von 60 Euro und Kosten für eine Versorgung mit Zahnersatz in Höhe von 248,83 Euro als Zuschuss statt als Darlehen, die Kosten einer Hausratversicherung, eine zusätzliche Beihilfe für Gerichtssachen in Höhe von 150 Euro monatlich und Kosten für ihren Kabelanschluss als Sonderbedarf geltend. Schließlich müsse der Abzug von Warmwasserkosten von den Kosten für Unterkunft und Heizung gänzlich unterbleiben. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 20.9.2005; Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.9.2009).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wenden die Kläger sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machen hinsichtlich sämtlicher im Klage- und Berufungsverfahren streitig gewesener Punkte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) und halten die Beschwerde insoweit auch nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) in der Sache aufrecht. Daneben rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung rügen (unter 1.), im Übrigen ist sie unzulässig (unter 2.).

4

1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit das System der Regelleistungen gemäß § 20 SGB II der Verfassung entspreche, ist durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl I 193 = NJW 2010, 505) mittlerweile geklärt. Das BVerfG hat insofern im Sinne der Kläger entschieden, dass § 20 SGB II gegen Art 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art 20 GG verstößt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist damit nicht mehr gegeben.

5

Einer Zulassung der Revision bedarf es aber auch aus Gründen der Rechtsschutzgarantie für die Kläger nicht, denn das BVerfG hat in dem genannten Urteil (aaO RdNr 210 ff) klargestellt, dass für die Vergangenheit und für laufende Verfahren eine Erhöhung der Leistungen - trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit des Regelleistungssystems - nicht in Betracht kommt. Mithin können die Kläger in einem möglichen Revisionsverfahren keine Rechtsansprüche auf höhere Regelleistungen aus dem Urteil des BVerfG ableiten. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

6

2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch der geltend gemachte Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

7

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr).

8

Die Beschwerdebegründung zur geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält über die pauschal vorgetragene Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften des SGB II hinaus schon keine geordnete und verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG, weshalb sie sich als unzulässig darstellt. Die 58 Seiten umfassende Beschwerdebegründung und die 19seitige Ergänzung im Anschluss an die Verkündung des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 bestehen im Wesentlichen aus Berichterstattung Dritter über andere Verfahren (insbesondere einem 11seitigen Bericht über die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG am 16.10.2009) und wörtlich übernommenen Passagen aus Aufsätzen, Gutachten und Erfahrungsberichten Betroffener aus dem Internet. Dagegen fehlt die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Sach- und Streitstandes vollständig. So haben die Kläger zwar angekündigt, nach Zulassung der Revision ua auch Kosten einer Zahnfleischbehandlung in Höhe von 60 Euro und Kosten einer Versorgung mit Zahnersatz in Höhe von 248,83 Euro, die die Beklagte zu 2. als Darlehen bewilligt hat, als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen mit einer geringeren Tilgungsrate geltend zu machen. In der Beschwerdebegründung wird jedoch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex deutlich. Gleiches gilt für die zusätzlich geltend gemachten Kosten einer Hausratversicherung und die im Einzelnen zwar aufgeschlüsselte, aber nicht weiter begründete zusätzliche Beihilfe für Gerichtssachen in Höhe von 150 Euro monatlich. Es ist nicht Aufgabe des Bundessozialgerichts (BSG), sich aus den in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde teilweise wörtlich übernommenen, teilweise nur zitierten Schriftsätzen der Kläger aus anderen Verfahren und dem im Übrigen vollständig ungeordneten Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26).

9

Soweit sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenommenen Abzug der Warmwasserpauschale von den geltend gemachten Heizkosten wenden, bleibt unklar, inwieweit ausgehend von der zitierten Rechtsprechung eine weitergehende Klärung durch das BSG für den vorliegenden Fall noch erforderlich sein sollte. Soweit die Kläger geltend machen, die bisherige Rechtsprechung des BSG hierzu verstoße gegen die Denkgesetze und sei deshalb unzutreffend, ist damit allein die erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht dargelegt. Dazu hätte es einer ausführlichen Auseinandersetzung mit zwischenzeitlich veröffentlichtem juristischen Schrifttum und neuerer Rechtsprechung bedurft. Die erneute Klärungsbedürftigkeit begründen die Kläger dagegen im Wesentlichen mit einem Hinweis ("Link") auf die Dokumentation einer privaten Internetseite, was den Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht genügen kann.

10

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kabelgebühren genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen. Die Kläger machen insoweit sinngemäß lediglich geltend, die Entscheidung des LSG sei unzutreffend. Sie zitieren zwar die Entscheidung des BSG (BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18), setzen sich aber nicht mit den dort aufgestellten rechtlichen Grundsätzen auseinander, wonach tatsächliche Aufwendungen für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (aaO RdNr 19). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist mit dem Vortrag, in N sei alternativ zu einem Kabelanschluss der DVB-T Empfang nur über eine Dachantenne möglich, die der Vermieter aber nicht erlaube, keine Rechtsfrage formuliert, die vorliegend höchstrichterlich zu klären wäre.

11

b) Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört, dass die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10).

12

Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hätten die Kläger unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen müssen, dass die Entscheidung des LSG, nämlich die Entscheidung in der Sache anstelle der Vertagung des Rechtsstreits, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f; BSG, Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B). Ausgehend von dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG, Beschlüsse vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B -; vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B und vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B), fehlt es an Darlegungen dazu, warum ein gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung aller vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte hier nicht davon ausgehen musste, dass das LSG von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen möglicherweise nicht überzeugt sein und deshalb in der Sache entscheiden würde.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das BVerfG hat insoweit angeregt, dass der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 20 SGB II im Rahmen der Kostenentscheidung Rechnung getragen werden kann. Dies hat der Senat mit einer teilweisen Kostenentscheidung zugunsten der Kläger berücksichtigt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Anerkennung eines Impfschadens und die Gewährung einer Grundrente.

2

Die am 7.9.1989 geborene Klägerin wurde am 4.4.1990 gegen Diphtherie und Tetanus sowie gegen Poliomyelitis geimpft. Im Juli 1990 wurde bei ihr eine Epilepsie mit BNS-Anfällen diagnostiziert sowie eine psychomotorische und mentale Retardierung. Ihren deshalb gestellten Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens lehnte der Beklagte ab. Das dagegen von der Klägerin angestrengte Klageverfahren blieb in allen Instanzen erfolglos, unter anderem weil die Tatsacheninstanzen im Nachhinein erweiterte Angaben ihrer Eltern zu Krankheitssymptomen unmittelbar nach der Impfung als nicht ausreichend beweiskräftig ansahen.

3

Im Jahr 2004 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag, den sie damit begründete, der Beklagte habe das Zeitfenster für das Auftreten von ungewöhnlichen Impfreaktionen zu eng gewählt; statt 14 seien aufgrund der einschlägigen AHP 1983 30 Tage anzusetzen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 18.5.2005). Die dagegen erhobene Klage hat das SG auf der Grundlage eines von ihm eingeholten weiteren Gutachtens des bereits im Vorprozess gehörten Sachverständigen Prof. Dr. K. abgewiesen (Urteil vom 19.12.2007 - S 12 VJ 1339/06). Das LSG hat ein weiteres Gutachten - versehentlich von Amts wegen - sowie danach ein Gutachten auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholt. Obwohl beide Gutachten einen Impfschaden bejaht haben, hat das LSG den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Impfschadens auf der Grundlage des erstinstanzlichen Gutachtens erneut verneint (Urteil vom 18.2.2016 - L 6 VJ 2595/14). Auf der Grundlage der teilweise durch neuere medizinische Erkenntnisse aus den AHP 1996 und 2004 korrigierten AHP 1983 sei ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der am 4.4.1990 erfolgten Impfung der Klägerin und ihrem Anfallsleiden nach wie vor nicht hinreichend wahrscheinlich. Symptome einer von den AHP als möglicher Impfschaden benannten Impfpoliomyelitis seien bei der Klägerin nicht festgestellt worden. Ein BNS-Anfallsleiden wie bei der Klägerin könne nach dem neuesten medizinischen Stand überhaupt nicht durch eine Impfung verursacht werden. Wenn anlässlich einer Impfung erste Symptome aufträten, so sei dies nur gelegenheitsursächlich. Das Anfallsleiden der Klägerin könne auch deshalb nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, weil sich durch die dokumentierten ärztlichen Befunde nicht nachweisen lasse, dass die Erkrankung, wie von den AHP 1996 und 2004 gemäß dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand vorausgesetzt, zwischen dem 3. und 14. Tag nach der Impfung der Klägerin aufgetreten sei. Anderslautende Angaben hätten ihre Eltern erstmals vier Jahre nach der Impfung gemacht. Wie bereits im Vorprozess angenommen, sei der Beweiswert dieser späteren Angaben zur Beweisführung gering. Der Senat folge daher dem Gutachten des vom SG erneut gehörten Sachverständigen, nicht dagegen den abweichenden Bewertungen der Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. D. Diese beruhten auf falschen Annahmen und gäben zudem nicht die aktuelle medizinische Lehrmeinung wieder.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, ihr nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und weitere Verfahrensfehler begangen.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die geltend gemachten Verfahrensfehler durch einen Gehörsverstoß (1.), durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht (2.) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung (3.) oder sinngemäß eine Divergenz (4.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

1. Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

a) Die Beschwerde meint, der Klägerin hätte eine zweiwöchige Schriftsatzfrist eingeräumt werden müssen, nachdem das LSG in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, der Rechtsstreit sei zu ihren Lasten entscheidungsreif, weil der Primärschaden nach wie vor nicht ausreichend nachgewiesen sei. Indes fehlt es an der hinreichend substantiierten Darlegung, welche neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse der von der Klägerin mitgeteilten Rechtsansicht des LSG zugrunde liegen, zu denen sie sich noch nicht hatte ausreichend äußern können. Wie in der Beschwerdebegründung anklingt, stützt das Urteil des LSG seine von der Klägerin als überraschend kritisierte Rechtsansicht auf das Gutachten des bereits vom SG gehörten und auch von diesem für überzeugend gehaltenen Sachverständigen Prof. Dr. K. Zudem hatten die Vorinstanzen bereits im Vorprozess entscheidungserhebliche Zweifel an späteren Aussagen der Eltern der Klägerin über den Krankheitsverlauf geäußert, die aus Sicht der Instanzgerichte den dokumentierten früheren anamnestischen Angaben widersprachen. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, warum der Hinweis des LSG gleichwohl auch einen sorgfältigen und gewissenhaften Prozessbeteiligten überraschen musste und deshalb trotz der bereits sehr langen Verfahrenslaufzeit eine weitere Schriftsatzfrist oder noch weitergehende Hinweise des Gerichts erforderte. Damit ist gleichzeitig auch kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens ersichtlich, das ebenfalls Überraschungsentscheidungen verbietet.

8

b) Die Klägerin kritisiert außerdem, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme aus einem anderen Verfahren eingeführt, zu der sie sich nicht habe äußern können. Indes fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der vom LSG in seinem Urteil allein verwertete Aspekt dieser gutachterlichen Äußerung - die fehlende Zuverlässigkeit einer Symptombeschreibung durch medizinische Laien - aus einer im Vorjahr getroffenen Entscheidung des LSG stammte. Diese war in der allgemein zugänglichen Datenbank Juris veröffentlicht worden und der Klägerin laut ihrer Äußerung in der mündlichen Berufungsverhandlung ohnehin bekannt. Hiervon abgesehen setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, ob und inwieweit diesem Aspekt der in das Verfahren eingeführten gutachterlichen Stellungnahme angesichts der Mehrfachbegründung des LSG zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Eltern überhaupt tragende Entscheidungsrelevanz zukommt.

9

c) Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert dargelegt, warum die unterbliebene Anhörung der von ihr benannten Sachverständigen Prof. Dr. D. eine Gehörsverletzung darstellt. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten(BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 - Juris RdNr 10 - alle mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BVerwG NJW 1996, 2318), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5).

10

Insoweit hat die Beschwerde nicht dargelegt, warum die von ihr zuletzt im Schriftsatz vom 18.2.2016 noch formulierte Frage an die Sachverständige - Erläuterung des in ihrem Gutachten dargelegten Zusammenhangs zwischen Poliomyelitis und Schluckimpfung - überhaupt noch erläuterungsbedürftig war, nachdem die Sachverständige ua zu diesem Punkt ihr Gutachten erstattet und die Beteiligten dazu eine Reihe von Stellungnahmen gewechselt hatten. Tatsächlich zielte der Antrag der Klägerin ersichtlich nicht darauf ab, näher bezeichnete Lücken oder Widersprüche im Gutachten erläutern zu lassen, sondern der Sachverständigen die Möglichkeit zu eröffnen, das Gericht nochmals mündlich von ihrem schriftlichen Gutachten zu überzeugen, weil die Klägerin es für zutreffend hielt. Dazu war das LSG indes nicht verpflichtet. Eine Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K., dessen Gutachten die Klägerin umfassend als lückenhaft und widersprüchlich kritisiert, hat sie nach ihrem Vortrag nicht beantragt.

11

Soweit die Klägerin im Übrigen umfangreich zu vermeintlichen Widersprüchen des vom LSG herangezogenen Gutachtens und zu angeblichen Schwächen der Argumentation des LSG vorträgt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

12

2. Auch die von der Klägerin behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG hat sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

13

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

14

Indes hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen(Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Beck RS 2010, 65789 = Juris RdNr 12). Im Übrigen fehlt es jedenfalls an einer nachvollziehbaren Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könnte, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

15

Danach fehlt es überwiegend schon an der Bezeichnung prozessordnungsgemäßer Beweisanträge, sofern trotz der Unübersichtlichkeit der 124 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung davon ausgegangen wird, dass sich die Sachaufklärungsrüge insoweit auf sämtliche zu Protokoll erklärten und im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Anträge beziehen soll.

16

Soweit die Klägerin danach beantragt hat,

        

Beweis zu erheben durch Einholung des entsprechenden Beschlusses/Protokolls des ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - beim BMAS, aus dem ersichtlich ist, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Grundlagen die Verkürzung des in den AHP 1983 mit bis zu 30 Tagen angegebenen Zeitintervalls zwischen Manifestation eines hirnorganischen Anfallsleidens und einer Impfung mit Polio-Lebend-Impfstoff auf ein in den AHP 1996 mit 3 bis 14 Tagen angegebenes Zeitintervall zurückzuführen ist,

fehlt es an der Angabe des hypothetischen Beweisergebnisses. Dies wäre umso wichtiger gewesen, als das LSG zu der genannten Frage bereits erfolglos von Amts wegen ermittelt hat. Nahe gelegen hätten deshalb Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wieso sich ihm das Erfordernis weiterer Ermittlungen gleichwohl aufdrängen musste. Daran fehlt es.

17

Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat,

        

die Nutzen-Lasten-Analyse des bei ihr verwendeten Impfstoffes anzufordern und in die Kausalitätsbeurteilung einzubeziehen,

fehlt zum einen schon die eindeutige Bezeichnung eines Beweismittels und zum anderen wiederum diejenige des hypothetischen Beweisergebnisses, weshalb wiederum unklar bleibt, wieso sich dem LSG eine Entscheidungserheblichkeit der bloßen Beweisanregung erschließen musste. Dasselbe gilt für den Antrag, Akten des LSG Berlin-Brandenburg ohne Angaben des Aktenzeichens beizuziehen, abgesehen davon, dass sich die Beschwerdebegründung auch hier nicht damit auseinandersetzt, ob und inwieweit die Beiziehung vom materiellen Rechtsstandpunkt des LSG veranlasst war.

18

Soweit die Klägerin weiter beantragt hat,

        

Prof. Dr. B. zur Abklärung der Ursache des von ihm neu diagnostizierten Krankheitsbildes "Postpoliosyndrom", mit Auswertung der Nervenleitgeschwindigkeit, insbesondere mit der Fragestellung einer möglichen kausalen Verknüpfung zu einer früheren verursachenden Polyinfektion anzuhören,

hat sie wiederum das hypothetische Beweisergebnis nicht angegeben und es damit dem LSG maßgeblich erschwert, die Entscheidungserheblichkeit dieses Antrags zu beurteilen. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema korrekt zu bezeichnen, hätte sie zudem angeben müssen, warum gerade die von ihr genannten Punkte entscheidungserheblich und weiter klärungsbedürftig sein sollten. Denn je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656).

19

Soweit die Klägerin beantragt hat,

        

Prof. Dr. D. mündlich anzuhören,

 fehlt es für die Annahme eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags an der Angabe eines konkreten Beweisthemas und wiederum des voraussichtlichen Beweisergebnisses. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema korrekt zu bezeichnen, hätte die Klägerin genau angeben müssen, welche Punkte trotz der bereits vorliegenden schriftlichen Gutachten weiter klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein sollten (vgl Fichte, SGb 2000, 653, 656).

20

Soweit die Klägerin beantragt hat,

        

ein weiteres Gutachten zum Nachweis der Tatsache einzuholen, dass der bei ihr verwendete Impfstoff ersetzt wurde, da die bei ihr aufgetretene Impfreaktion bei dem verwandten Impfstoff zu häufig eingetreten ist,

befasst sich die Beschwerdebegründung wieder nicht damit, ob es auf dem Boden der materiellen Rechtsauffassung des LSG auf die unter Beweis gestellte Behauptung ankam. Denn das LSG hat jedenfalls im Fall der Klägerin gestützt auf das Gutachten des vom SG gehörten Sachverständigen einen Impfschaden verneint. Ein Beweisantrag darf in dieser Weise entsprechend § 244 Abs 3 S 2 StPO abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, vom maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts aus für die Entscheidung ohne Bedeutung ist(vgl Hauck in Zeihe, SGG, § 160 SGG RdNr 26a).

21

Die Ablehnung der von der Klägerin gestellten Anträge auf Einholung weiterer Gutachten nach § 109 SGG können nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen.

22

Soweit die Klägerin darüber hinaus angibt, sie habe in der mündlichen Verhandlung noch Beweiserhebungen "gemäß Beweisanträgen in ihren konkret bezeichneten Schriftsätzen" beantragt, liegt darin keine ausreichend genaue Bezeichnung weiterer Beweisanträge. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, wo sich die genaue Fundstelle für den Beweisantrag befindet, und dass er in der letzten mündlichen Verhandlung bzw in welchem Schriftsatz, auf welchem Blatt etc gestellt worden ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Der pauschale Verweis der Klägerin auf Anlagen zur Nichtzulassungsbeschwerde reicht insoweit nicht aus. Vor allem aber finden sich diese Beweisanträge nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung wieder, obwohl dieses Protokoll in der mündlichen Berufungsverhandlung vorläufig aufgezeichnet und von der anwaltlich vertretenen Klägerin genehmigt worden ist. Nachdem der Protokollberichtigungsantrag der Klägerin erfolglos geblieben ist (vgl Beschluss des LSG vom 15.6.2016), verblieb ihr allein der Nachweis der Fälschung (§ 165 S 2 ZPO; hierzu BSG Beschluss vom 18.8.2015 - B 9 V 14/15 B). Dass dieser erbracht worden wäre, trägt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht vor.

23

3. Schließlich hat die Klägerin auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt.

24

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). An diesen Darlegungen fehlt es hier.

25

Die Formulierung der Frage,

        

dürfen und können Angaben in AHP Ziffer 57 (1996) gemäß der herrschenden Rechtsprechung des BSG zu den AHP ("vorweggenommene Sachverständigengutachten" etc) zugrunde gelegt werden, wenn nach Amtsermittlung des LSG und offenbar zu Unrecht verlorenem erstinstanzlichen Verfahren im Jahr 1998 niemand der Verantwortlichen der Fachgruppe Impfschäden zu den AHP (BMAS, Dr. R., Prof. Di.) eine dem fehlerhaften Gutachten Prof. Dr. K. die Grundlage entreißen,

ist zum einen schon sprachlich missglückt und daher kaum verständlich. Sie stützt sich zudem maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls, wie den Ausgang des Ursprungsverfahrens, das Ergebnis eines einzelnen, im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und in diesem sachlichen Zusammenhang die Anwendung einer bestimmten Fassung der AHP. Der Verweis auf solche fallspezifischen Umstände ist aber von vornherein nicht geeignet, eine fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit und damit eine Voraussetzung einer grundsätzlichen Rechtsfrage darzulegen, die sich auch in anderen Verfahren in derselben Weise stellen könnte, und deshalb vom Revisionsgericht zur Bewahrung der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts beantwortet werden müsste. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist korrigierte Fassung der aufgeworfenen Frage mitberücksichtigt würde.
Denn unabhängig davon fehlt es für eine Beurteilung der Klärungsfähigkeit der behaupteten grundsätzlichen Rechtsfrage auch an der aus sich heraus verständlichen Schilderung des vom LSG verbindlich (§ 163 SGG) festgestellten Sachverhalts, die, anders als der Vortrag der Beschwerde, von Ergänzungen, Berichtigungen, Zusatzinformationen, Weglassungen und Ausschmückungen frei zu sein hat (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 64 mwN).

26

4. Schließlich hat die Klägerin auch die Voraussetzungen einer Divergenz nicht substantiiert vorgetragen. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Soweit die Klägerin daher rügt, das LSG verstoße gegen mehrere Urteile des BSG, indem es nicht den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand zugrunde lege, legt sie daher keine Divergenz dar, sondern stellt die Richtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall infrage. Diese ist indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

27

5. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, soweit sie auf 124 Seiten nebst Anlagen eine Vielzahl weiterer Einzelaspekte anführt, ohne nach tatsächlichen Feststellungen, Rügen und Zulassungsgründen sowie umfänglichen Zitaten aus anderen Verfahren, Gutachten und Entscheidungen oä klar zu unterscheiden. Eine umfangreiche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind(BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BVerfGK 17, 508).

28

6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

29

7. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

30

8. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Bei dem Kläger war nach einer Prostatakrebserkrankung ein GdB von 80 festgestellt (Bescheid vom 22.1.2001). Der begehrte Einzel-GdB von 60 und Merkzeichen G wegen einer seit 1996 bestehenden interstitiellen Zystitis blieb dem Kläger versagt. Stattdessen stellt der Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von 60 fest (Bescheid vom 9.8.2006). Die Überprüfung blieb erfolglos (Bescheid vom 22.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007). Das SG hat den Beklagten nach urologischer Begutachtung durch Prof. Dr. R verurteilt, über den 1.9.2006 hinaus einen GdB von 80 festzustellen. Das LSG hat den Beklagten nach weiterer internistischer Begutachtung des Klägers durch Dr. M verurteilt, ab November 1998 wechselnd unter Berücksichtigung der Heilungsbewährung für die Zeit von November 2000 bis November 2005 einen GdB von 80, 100 und 80 festzustellen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.2.2014).

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG.

4

Der Kläger bezeichnet in der Beschwerdebegründung vom 15.5.2014 sinngemäß mehrere Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger führt zwar im Schriftsatz vom 15.5.2014 an, das vorinstanzliche Urteil habe naturwissenschaftliche Gesetze falsch gewertet und sei in sich widersprüchlich. Denn es sei nicht erkennbar, wieso das Gericht vom eingeholten Sachverständigengutachten abgewichen und für unterschiedliche Zeiträume von unterschiedlichen hohen GdB ausgegangen sei. Potenziell sei ihm auch nicht volles rechtliches Gehör gewährt worden, weil es scheine, dass das beklagte Land seine Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe. Diese Ausführungen lassen indessen bereits eine geordnete Wiedergabe des Sachverhalts und Verfahrensgangs vermissen, so dass weder Mängel als solche noch ihre Entscheidungsrelevanz nachvollziehbar dargelegt sind.

6

Dies gilt erst recht für den noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 16.6.2014, mit dem der Kläger auf weiteren 246 Seiten ohne eine erkennbar an den Bedürfnissen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausgerichtete Gliederung nach Zulassungsgründen zu Fehlorientierungen und zur falschen Auslegung und Anwendung von "Rechtsnormativen" (Teil I) als auch zur geänderten Rechtslage nach Zugang des Urteils (Teil II) vortragen lässt, dass er mit der getroffenen Entscheidung des LSG nicht einverstanden sei. Eine umfangreiche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Falle des Klägers - entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26; nachfolgend: BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.1.2001 - 1 BvR 1120/99). Der Senat lässt deshalb dahingestellt, ob insoweit überhaupt eine anwaltlich vollumfänglich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.3.1997 - 12 BK 41/96; BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B).

7

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache sinngemäß nach Maßgabe des Häftlingshilfegesetzes die Gewährung einer Beschädigtenversorgung (Beschädigten-Grundrente) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 wegen der als Folge einer Schädigung anerkannten "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung". Diesen Anspruch hat das LSG mit Beschluss vom 13.6.2018 verneint. Dem Kläger stehe ab September 2004 bzw Januar 2005 keine Beschädigtenversorgung nach einem GdS von mehr als 40 bzw 50 zu.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Es lägen mehrere Verfahrensmängel sowie mehrere Divergenzen vor.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung in den von seinem Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsätzen vom 13.8.2018 und 14.9.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht in der gebotenen Weise dargetan worden sind. Die vom Kläger persönlich eingereichte und unterschriebene 50-seitige Begründung vom 14.7.2018 ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die Nichtzulassungsbeschwerde von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht nur eingereicht, sondern auch begründet werden muss (vgl § 73 Abs 4 SGG).

4

Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil bzw hier der Beschluss des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG enthalten sowie eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 = Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8). Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verlangen das "Darlegen" und das "Bezeichnen" ein bestimmtes Mindestniveau an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Gerade dies ist einer der Gründe dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang unterliegt (vgl § 73 Abs 4 SGG). Welche Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, unklar und in kaum auflösbarer Weise mit für das BSG als Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind (vgl Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 27; Senatsbeschluss vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 = Juris RdNr 4). Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe geeignet sein könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 = Juris RdNr 4).

5

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die umfängliche Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers lässt insgesamt die erforderliche strukturierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation und die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Allein die ausführliche Ausbreitung der eigenen Rechtsansicht reicht nicht. Insbesondere ist die in diesem Verfahren vorgelegte Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 13.8.2018 (42 Seiten) und 14.9.2018 (92 Seiten) sowohl von der Antragstellung als auch von der Begründung (nahezu) wortgleich mit der in dem Verfahren B 9 V 29/18 B eingereichten Beschwerdebegründung in den dortigen Schriftsätzen vom 13.8.2018 und 14.9.2018. Die gebotene Anpassung an die Besonderheiten des hier vorliegenden Falls und insbesondere an dessen Streitgegenstand erfolgt nicht. Der Senat lässt dahingestellt und nimmt deshalb von einer weiteren Prüfung Abstand, ob hier insoweit überhaupt eine anwaltlich vollinhaltlich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6). Denn ohnehin hat der Kläger als zwingende Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Schilderung des Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen LSG-Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8).

6

Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG besteht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung äußerst fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - Juris RdNr 6).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 24.2.2010 einen Anspruch des Klägers auf höhere monatliche Rentenzahlungen aus seiner ab 1.10.2003 bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe seiner eigenen Berechnungen (Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4 vH pro Jahr in Bezug auf die von ihm und von seinen Arbeitgebern eingezahlten Beiträge und deren vollständige Auskehrung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren) verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß auch Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sowohl die Beschwerdebegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2010 als auch die von diesem unter dem 17.5.2010 vorgelegte Ergänzung der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - "in der Fassung des Klägers" genügen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 160a Abs 2 Satz 3, Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 und 2 SGG).

4

1. Die mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "in der Fassung des Klägers" vermag von vornherein die Anforderungen an eine formgerechte Begründung der Beschwerde nicht zu erfüllen. Zwar ist dieser Schriftsatz noch innerhalb der mit Ablauf des 17.5.2010 endenden Begründungsfrist als Telefax beim BSG eingegangen (allerdings ohne die Anlagen 1 bis 5, die nur im Original erst am 18.5.2010 eintrafen). Trotz der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers - eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts - hat diese Begründung jedoch die in § 160a Abs 2 iVm § 73 Abs 4 SGG vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn eine ordnungsgemäße Begründung iS der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 2322/98). Das ist bei der mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegten Begründung nicht der Fall. Diese macht bereits mit dem Zusatz "in der Fassung des Klägers" in ihrer Überschrift, darüber hinaus aber auch aufgrund der zeitlichen und räumlichen Absonderung von der vom Prozessbevollmächtigten unter dem 14.5.2010 vorgelegten Begründung deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bereit war, für sie mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG vom 24.2.1992 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B - BeckRS 2010, 75368 RdNr 8; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Revisionsbegründung s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 164 RdNr 9a). Der Senat ist daher nicht verpflichtet, sich mit dieser Begründung "in der Fassung des Klägers" näher auseinanderzusetzen.

5

2. Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verfasste Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 wird den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Darlegung der Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 SGG) nicht gerecht.

6

a) Dieser macht explizit nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

7

Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f).

8

Die Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie formuliert bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm mit höherrangigem Recht, die in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Darlegung rechtspolitischer Vorstellungen des Klägers, die zudem (von Seite 6 Mitte bis Seite 9 unten der Beschwerdebegründung vom 14.5.2010) - teilweise ausdrücklich in Form indirekter Rede - lediglich Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen wiedergeben, wie bereits aus den einführenden Worten (Seite 6 Mitte) hervorgeht: "Der Kläger hat in seinen Klageschriften an das Sozialgericht in Speyer und an das Landessozialgericht in Mainz der Rentenversicherung folgendes entgegengehalten:". Soweit diese Ausführungen sinngemäß die Vereinbarkeit der "Rentenformel" oder des Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem GG in Abrede stellen, werden die Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung als Frage von grundsätzlicher Bedeutung (s hierzu BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6) nicht einmal ansatzweise erfüllt.

9

b) Auch soweit der Prozessbevollmächtigte inzident sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, sind die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gewahrt. Sein Vorhalt, das LSG habe sich "nicht ausreichend" mit seinen Argumenten auseinandergesetzt bzw sei "hierauf nicht eingegangen", enthält keine konkrete Darstellung derjenigen Punkte aus seinem umfangreichen Vortrag, die nach der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich waren und dennoch von diesem nicht in Erwägung gezogen wurden. Der lediglich pauschale Vorwurf versetzt den Senat nicht in die Lage, zu beurteilen, ob eine rechtserhebliche Gehörsverletzung unter Berücksichtigung der Grenzen dieses Prozessgrundrechts vorliegt, und genügt daher zur Bezeichnung des genannten Verfahrensmangels nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwesend gewesen, sei dort aber nicht offiziell als Beteiligter aufgetreten, sondern habe lediglich als Postbote dem Gericht Briefe zugestellt, ist von vornherein nicht erkennbar, welche Verfahrensvorschrift er damit als verletzt rügen will.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. hat den Klägern ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.11.2005. Sie rügen insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Neben einer höheren Regelleistung machen sie Kosten für eine Zahnfleischbehandlung in Höhe von 60 Euro und Kosten für eine Versorgung mit Zahnersatz in Höhe von 248,83 Euro als Zuschuss statt als Darlehen, die Kosten einer Hausratversicherung, eine zusätzliche Beihilfe für Gerichtssachen in Höhe von 150 Euro monatlich und Kosten für ihren Kabelanschluss als Sonderbedarf geltend. Schließlich müsse der Abzug von Warmwasserkosten von den Kosten für Unterkunft und Heizung gänzlich unterbleiben. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 20.9.2005; Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.9.2009).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wenden die Kläger sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machen hinsichtlich sämtlicher im Klage- und Berufungsverfahren streitig gewesener Punkte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) und halten die Beschwerde insoweit auch nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) in der Sache aufrecht. Daneben rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung rügen (unter 1.), im Übrigen ist sie unzulässig (unter 2.).

4

1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit das System der Regelleistungen gemäß § 20 SGB II der Verfassung entspreche, ist durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl I 193 = NJW 2010, 505) mittlerweile geklärt. Das BVerfG hat insofern im Sinne der Kläger entschieden, dass § 20 SGB II gegen Art 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art 20 GG verstößt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist damit nicht mehr gegeben.

5

Einer Zulassung der Revision bedarf es aber auch aus Gründen der Rechtsschutzgarantie für die Kläger nicht, denn das BVerfG hat in dem genannten Urteil (aaO RdNr 210 ff) klargestellt, dass für die Vergangenheit und für laufende Verfahren eine Erhöhung der Leistungen - trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit des Regelleistungssystems - nicht in Betracht kommt. Mithin können die Kläger in einem möglichen Revisionsverfahren keine Rechtsansprüche auf höhere Regelleistungen aus dem Urteil des BVerfG ableiten. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

6

2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch der geltend gemachte Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

7

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr).

8

Die Beschwerdebegründung zur geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält über die pauschal vorgetragene Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften des SGB II hinaus schon keine geordnete und verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG, weshalb sie sich als unzulässig darstellt. Die 58 Seiten umfassende Beschwerdebegründung und die 19seitige Ergänzung im Anschluss an die Verkündung des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 bestehen im Wesentlichen aus Berichterstattung Dritter über andere Verfahren (insbesondere einem 11seitigen Bericht über die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG am 16.10.2009) und wörtlich übernommenen Passagen aus Aufsätzen, Gutachten und Erfahrungsberichten Betroffener aus dem Internet. Dagegen fehlt die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Sach- und Streitstandes vollständig. So haben die Kläger zwar angekündigt, nach Zulassung der Revision ua auch Kosten einer Zahnfleischbehandlung in Höhe von 60 Euro und Kosten einer Versorgung mit Zahnersatz in Höhe von 248,83 Euro, die die Beklagte zu 2. als Darlehen bewilligt hat, als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen mit einer geringeren Tilgungsrate geltend zu machen. In der Beschwerdebegründung wird jedoch an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex deutlich. Gleiches gilt für die zusätzlich geltend gemachten Kosten einer Hausratversicherung und die im Einzelnen zwar aufgeschlüsselte, aber nicht weiter begründete zusätzliche Beihilfe für Gerichtssachen in Höhe von 150 Euro monatlich. Es ist nicht Aufgabe des Bundessozialgerichts (BSG), sich aus den in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde teilweise wörtlich übernommenen, teilweise nur zitierten Schriftsätzen der Kläger aus anderen Verfahren und dem im Übrigen vollständig ungeordneten Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26).

9

Soweit sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenommenen Abzug der Warmwasserpauschale von den geltend gemachten Heizkosten wenden, bleibt unklar, inwieweit ausgehend von der zitierten Rechtsprechung eine weitergehende Klärung durch das BSG für den vorliegenden Fall noch erforderlich sein sollte. Soweit die Kläger geltend machen, die bisherige Rechtsprechung des BSG hierzu verstoße gegen die Denkgesetze und sei deshalb unzutreffend, ist damit allein die erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht dargelegt. Dazu hätte es einer ausführlichen Auseinandersetzung mit zwischenzeitlich veröffentlichtem juristischen Schrifttum und neuerer Rechtsprechung bedurft. Die erneute Klärungsbedürftigkeit begründen die Kläger dagegen im Wesentlichen mit einem Hinweis ("Link") auf die Dokumentation einer privaten Internetseite, was den Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht genügen kann.

10

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kabelgebühren genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen. Die Kläger machen insoweit sinngemäß lediglich geltend, die Entscheidung des LSG sei unzutreffend. Sie zitieren zwar die Entscheidung des BSG (BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18), setzen sich aber nicht mit den dort aufgestellten rechtlichen Grundsätzen auseinander, wonach tatsächliche Aufwendungen für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (aaO RdNr 19). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist mit dem Vortrag, in N sei alternativ zu einem Kabelanschluss der DVB-T Empfang nur über eine Dachantenne möglich, die der Vermieter aber nicht erlaube, keine Rechtsfrage formuliert, die vorliegend höchstrichterlich zu klären wäre.

11

b) Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört, dass die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10).

12

Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hätten die Kläger unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen müssen, dass die Entscheidung des LSG, nämlich die Entscheidung in der Sache anstelle der Vertagung des Rechtsstreits, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f; BSG, Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B). Ausgehend von dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG, Beschlüsse vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B -; vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B und vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B), fehlt es an Darlegungen dazu, warum ein gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung aller vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte hier nicht davon ausgehen musste, dass das LSG von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen möglicherweise nicht überzeugt sein und deshalb in der Sache entscheiden würde.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das BVerfG hat insoweit angeregt, dass der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 20 SGB II im Rahmen der Kostenentscheidung Rechnung getragen werden kann. Dies hat der Senat mit einer teilweisen Kostenentscheidung zugunsten der Kläger berücksichtigt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Den Antrag des Klägers, ihm eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/Kraftverkehr zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 ab. Auch im Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger mit seinem Begehren erfolglos (Urteile des SG vom 21.8.2014 und des LSG vom 13.6.2016). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier, um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solche Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

1. Der Kläger könnte mit seiner Rüge der Verkennung des Streitgegenstands durch das LSG nicht durchdringen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung befunden und sich dadurch mit einem Teil des Verfahrensgegenstands überhaupt nicht beschäftigt, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

9

Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, so ist der Bezeichnungslast nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Hierzu hätte jedoch bereits deswegen Anlass bestanden, weil das LSG als Begründung dafür, Streitgegenstand sei ausschließlich die Maßnahme der Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr, ausführt, nur hierüber habe die Beklagte entschieden.

10

Selbst wenn man dieses außer Acht ließe und allein auf das Vorbringen des Klägers abstellte, er habe im Klageverfahren und in der Berufungsschrift einen Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt, nur - nunmehr unvertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr, mangelt es an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Er hätte sich dann zumindest damit auseinandersetzen müssen, in welchem rechtlichen Rahmen die geltend gemachten Ermessenerwägungen für die Entscheidung hätten erheblich sein können; die Entscheidung des LSG mithin darauf beruht, dass es nicht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung befunden hat. Denn die Entscheidung über das "ob" der Leistungsgewährung (sog Eingangsprüfung) steht - wovon auch das LSG offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist. Erst die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 - Juris RdNr 13; s auch Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 9 RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung 1/11). Ziel des Klägers ist allerdings, wie er in seiner Beschwerdebegründung mehrfach darlegt, die Bewilligung ausschließlich der Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr". Inwieweit die Beklagte angesichts dessen hätte überhaupt noch Ermessen - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG - ausüben können, bringt der Kläger jedoch nicht vor. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte das LSG auf seine Argumente und Belege eingehen müssen. Auch diese beziehen sich jedoch lediglich auf die beantragte Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr", also auf eine letztlich "gebundene" Entscheidung ohne Ermessenspielraum. Im Übrigen rügt er hier im Kern die nach seiner Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG jedoch ausdrücklich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

11

Soweit die Beschwerdeschrift dahingehend zu verstehen sein soll, dass nach Auffassung des Klägers sich die Überprüfung der Ermessensausübung der Beklagten durch das LSG auch auf die anderen von dieser in Betracht gezogenen Maßnahmen hätte beziehen müssen, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Hier hätte es im Hinblick auf die Rüge der Verkennung des Streitgegenstands - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG - näherer Ausführungen dazu bedurft, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hat, ob also überhaupt über andere Maßnahmen entschieden worden ist. Daran mangelt es jedoch.

12

2. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung "Fairen Verfahrens" genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl zB BVerfG Beschluss vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1, 6; BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183, 190) und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 - BVerfGE 78, 123, 126 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372, 376 f; s auch BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Schreiben des LSG vom 2.6.2015 in der Laiensphäre so zu verstehen war, dass das Gericht dem Kläger nahegelegt habe, er müsse dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat entziehen, um mit dem Gericht direkt kommunizieren zu können und ob dies eine aus einem Fehler des LSG folgende unfaire Behandlung darstellt. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben des LSG sei so zu verstehen gewesen wie vom Kläger vorgebracht, fehlt es an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass die Entscheidung des LSG auch hierauf beruht. Insoweit hätte es - wie zuvor unter Ziff 1 ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens unter Heranziehung des angefochtenen Bescheids bedurft. Denn nur wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hätte es darauf ankommen können, ob der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG unvertreten war, wegen der - von ihm behaupteten - unrechtmäßigen Aufforderung zur Mandatsentziehung den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gestellt hat.

13

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend macht, wenn er in der mündlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, hätte er Beweisanträge gestellt, die das LSG bei bzw vor seiner Entscheidung hätte beachten müssen, und er damit einen Verstoß gegen § 103 SGG rügen wollte.

14

Insoweit hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Kläger - auch wenn er unvertreten war - dem LSG bereits im Berufungsverfahren zu verstehen gegeben habe, er begehre eine weitere Sachaufklärung bzw aus seiner Sicht seien die bisherigen Ermittlungen des LSG von Amts wegen nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Denn wenn ein Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen (BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss jedoch einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; s auch BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 5 R 21/17 B - Juris RdNr 15). Das gesetzliche Erfordernis eines Beweisantrags kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG habe eine anwaltliche Vertretung verhindert (vgl zum Argument der Verletzung rechtlichen Gehörs als Umgehung BSG stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - BeckRS 2017, 104878, RdNr 7). Anderenfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Dazu, dass der Kläger solches im Berufungsverfahren vorgebracht habe, finden sich in der Beschwerdebegründung jedoch keinerlei Darlegungen.

15

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG auch nicht den Formerfordernissen. Dafür hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, worauf die Einschätzung des LSG beruht, dass es ihm an einer Eignung für die angestrebte Ausbildung mangele. Hierzu genügt es nicht anzugeben, das Gutachten des Dr. W. habe keinen Aufschluss im Hinblick auf die Frage geboten, ob er aufgrund der Verfügbarkeit schulischer Wissensreserven in Rechtschreibung/Zeichensetzung im Stande sei, die beantragte Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren. Ferner hätte es Angaben zu der Art der Beweisaufnahme, der Person des Sachverständigen, dem Beweisthema und dem zu erwartenden Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft. Nur diese Angaben ermöglichen es dem Senat zu prüfen, ob ein so gearteter Antrag das Berufungsgericht in die Lage versetzt hätte, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen(BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Der Kläger beachtet zudem insoweit nicht, dass je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier vom Kläger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen - Gutachten vor, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; s auch BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047, RdNr 9).

16

3. Mit den Rügen, das Urteil des LSG sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen und damit liege ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vor sowie das Berufungsgericht habe ihn, den Kläger, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt(§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG), würde der Kläger ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision gelangen. Diese Verfahrensmängel werden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht hinreichend dargebracht.

17

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. Auch hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum das Urteil des LSG auf diesem Unterlassen beruhen soll.

18

Im Übrigen gilt: Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Das Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - Juris RdNr 44; s auch BSG Beschluss 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 12). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG auch nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497; s auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 ÜG 23/15 B - Juris RdNr 8). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt auseinander, dass das LSG das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. Warum dies der Fall hätte sein müssen, legt er jedoch nicht dar.

19

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.