Bundessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2015 - B 12 KR 106/14 B

bei uns veröffentlicht am09.04.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit 1.1.1999 bis 30.9.2008 in einer für sie ausgeübten Tätigkeit.

2

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 29.8.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 10.11.2014 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in Form einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und eines damit zugleich vorliegenden Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention iVm Art 19 Abs 4 GG), weil das LSG auf mehrere ihrer Argumente in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht eingegangen sei.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

6

Die Klägerin verfehlt die genannten Anforderungen zunächst deshalb, weil sie in den Abschnitten II. 1. a) bis e) ihrer Begründung zwar verschiedene Gesichtspunkte ihres Vorbringens im Berufungsverfahren - zum Teil unter Angabe des Datums eines oder mehrerer Schrift-sätze - benennt und anhand von Zitaten aus dem angefochtenen Beschluss deutlich macht, warum das LSG dieses Vorbringen ihrer Auffassung nach nicht berücksichtigt hat. Die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen werden dadurch jedoch nicht ausreichend konkret bezeichnet. Insoweit gilt, dass vom LSG vermeintlich übergangenes Vorbringen so genau zu bezeichnen ist, dass es für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich den Sachverhalt, der zu dem Begehren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers passen könnte, aus den Verfahrensakten herauszusuchen und zu ermitteln, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; dem BSG muss es vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN). Regelmäßig ist daher in der Beschwerdebegründung auch der Sachverhalt so zu schildern, dass das Gericht dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu prüfen, ob das verfolgte Begehren durchgreifen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 62; BSG Beschlüsse vom 23.6.2009 - B 7 AL 23/09 B - Juris RdNr 8, vom 27.1.2011 - B 8 SO 60/10 B - Juris RdNr 10 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - Juris RdNr 5). Bezieht sich die Beschwerdebegründung - wie hier - auf umfangreiche Schriftsätze in der Vorinstanz, so ist über die Angabe des Schriftsatzes hinaus auch die konkrete Bezeichnung der Fundstelle, zB durch Angabe der Schriftsatzseite, erforderlich. Hieran fehlt es vorliegend.

7

Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den von ihr benannten Gesichtspunkten in der Begründung des angefochtenen Beschlusses beruft, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das LSG unter Berücksichtigung des nach § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgeschriebenen Inhalts der Entscheidungsgründe hierzu hätte Ausführungen machen müssen. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).

8

Obwohl die Klägerin auf Seite 4 der Beschwerdebegründung selbst ausführt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens voraussetzt, versäumt sie es darüber hinaus konkret darzulegen, dass und warum es sich bei dem jeweils vermeintlich nicht ausreichend gewürdigten Vorbringen um den wesentlichen Kern ihres Vortrags handelte.

9

Die Klägerin legt schließlich auch nicht ausreichend dar, dass die Entscheidung des LSG auf den behaupteten Gehörsverletzungen beruhen kann. Hierfür genügt es nicht, wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Abschnitt II. 1. f) ihrer Begründung pauschal behauptet, der Beschluss des LSG beruhe auf den "dargelegten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Klägerin" und es sei "davon auszugehen, dass das LSG zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter tätig war und die Klage somit bereits in erster Instanz hätte Erfolg haben müssen", hätte es "den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt". Vielmehr hätte die Klägerin ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG konkret darlegen müssen, dass das vermeintlich übergangene Vorbringen geeignet gewesen wäre, die auf einer Gesamtabwägung der für bzw gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände des Einzelfalls beruhende Entscheidung des LSG in ihrem Ergebnis zu ändern. Dazu hätte sie in ihrer Begründung die Struktur der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen darlegen müssen. Insbesondere hätte sie alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich - ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG - das Gewicht der für und gegen eine Beschäftigung sprechenden Indizien durch Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags so stark verändern würde, dass im Ergebnis der Gesamtabwägung das Vorliegen einer Beschäftigung auszuschließen ist. Hieran fehlt es vorliegend.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

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Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezir

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.12.2005.

2

Die 1975 geborene Klägerin leidet an einem Louis-Bar-Syndrom, eine vererbte Systemerkrankung, von der insbesondere das Nervensystem, die Blutgefäße von Augen und Haut und das Immunsystem betroffen sind. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung, daneben aber auch privat krankenversichert und über ihren Vater beihilfeberechtigt. Sie lebt allein in einer den Eltern gehörenden Wohnung, für die sie eine Kaltmiete in Höhe von 487,98 Euro zahlt. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1659,73 Euro. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 20.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 27.6.2005; Bescheid vom 15.10.2009). Einen Antrag auf höhere Leistungen (Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 1.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 6.9.2005). Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.7.2007; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009).

3

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe die Kosten für eine private Kranken- und Auslandskrankenversicherung, für Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung und ein Mehrbedarf für Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 17 vH des Regelsatzes bei der Berechnung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt. Andererseits seien Heizungskosten bei der Bestimmung der Kosten der Unterkunft nach § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII nicht einbezogen worden. Es stelle sich deshalb die grundsätzliche Rechtsfrage, "ob der Begriff der Angemessenheit iS des § 82 Abs 2 Ziffer 3 SGB XII dahin auszulegen ist, dass Beiträge zu einer zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossenen privaten Krankenversicherung und zu einer Auslandskrankenversicherung jedenfalls bei denjenigen Personen als abzusetzende Position anerkannt werden können, die an einer unheilbaren Erkrankung leiden, für die es weltweit kein spezifisches Behandlungskonzept gibt". Die Klägerin und alle an einem Louis-Bar-Syndrom leidenden Personen müssten auch über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Möglichkeiten medizinischer Behandlung im Ausland in Betracht ziehen und sich somit gegen die Risiken absichern, die sich aus dem sich immer mehr einschränkenden Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung ergäben.

4

Soweit es die Zuzahlungen betreffe, stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob bei Betroffenen, die - wie die Klägerin - von Jugend an an einer erblich bedingten, zu einer Behinderung mit einem Grad von 100 führenden, unheilbaren und lebensbedrohlichen Erkrankung litten, und die weder durch ihre Lebensführung den Ausbruch dieser Krankheit verhindern, noch durch therapiegerechtes Verhalten ihre Behandlung und die damit verbundenen Kosten beeinflussen oder steuern könnten, entsprechend den Regelungen des § 82 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB XII zu entlasten seien.

5

Bezüglich des Mehrbetrags von 17 % des Regelsatzes für Erwerbsunfähigkeit als abzugsfähige Position habe das LSG die Auffassung vertreten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe und auch eine Berücksichtigung als besondere Belastung nach § 87 Abs 1 Satz 2 SGB XII ausscheide. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob § 85 Abs 1 Nr 1 SGB XII auf den Regelbedarf nach § 28 SGB XII in der durch § 30 SGB XII modifizierten Form verweise.

6

Schließlich stelle sich die Frage, ob Heizkosten im Rahmen des § 85 SGB XII zu den Unterkunftskosten gehörten. Die aufgeworfenen Fragen seien entscheidungserheblich, weil die Berücksichtigung als Abzugspositionen bei der Ermittlung der Einkommensgrenze den über den Einkommensgrenzen liegenden Betrag vermindere und damit den Auszahlungsbetrag aus dem der Klägerin bewilligten persönlichen Budget in Form einer pauschalen Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhöhe.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

8

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss er mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

9

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar werden verschiedene Rechtsfragen formuliert, die weiteren Ausführungen genügen aber nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

10

Soweit es die Frage betrifft, ob bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung private Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge für die Auslandskrankenversicherung vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, fehlen in Ergänzung zur Klärungsbedürftigkeit ausreichende Feststellungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31): Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Klägerin hätte daher den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ausgehend von ihrer Rechtsansicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf höhere Leistungen zu bejahen ist. Der Sachverhalt ist allerdings so allgemein gehalten, dass dem Senat dieser Schritt verwehrt bleibt. So trägt die Klägerin lediglich vor, eine private und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen zu haben, weil sie eine über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Möglichkeit medizinischer Behandlung auch im Ausland in Betracht ziehen und sich somit gegen Risiken absichern müsse, die sich aus dem eingeschränkten Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung ergebe. Hier wäre es aber erforderlich gewesen darzulegen, welche Leistungen von der privaten Krankenversicherung überhaupt umfasst sind. Nur wenn ein Vergleich der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung möglich ist, kann die Angemessenheit (auch ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin) beurteilt werden. Zudem ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich; denn während sie behauptet, dass sie eine über eine medizinische Grundversorgung hinausgehende Möglichkeit medizinischer Behandlung auch im Ausland in Betracht ziehen müsse, erklärt sie gleichzeitig, dass eine wirksame Therapie fehle und weltweit kein spezifisches Behandlungskonzept existiere. Folgt man diesem Vortrag, hätte sie deshalb erläutern müssen, ob und welche Leistungen (über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus) existieren, die (nur) von der privaten Krankenversicherung zu erbringen sind.

11

Schließlich hätte die Klägerin zur Darlegung der Klärungsfähigkeit aufzeigen müssen, welcher Zeitraum betroffen ist, in welcher Höhe die Leistungen bewilligt wurden, welche Beträge vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht wurden und wie sich ihre Einkommenssituation im streitigen Zeitraum konkret darstellt. Denn selbst wenn eine private Kranken- und Auslandskrankenversicherung angemessen wäre, ließe sich angesichts der nur ansatzweise vorgetragenen Einkommens- und Vermögenssituation nicht beurteilen, ob der Klägerin höhere Leistungen zustehen, wenn etwa bei der Berechnung der Leistung vom Einkommen der Klägerin zu Unrecht andere oder zu hohe Beträge abgesetzt wurden. Begehrt die Klägerin höhere Leistungen, sind Grund und Höhe der Leistungen insgesamt zu prüfen. Eine Reduzierung allein auf die Frage der Abzugsfähigkeit einzelner Beträge ist ausgeschlossen.

12

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Frage, ob Zuzahlungen vom Einkommen der Klägerin in Abzug zu bringen sind. Abgesehen davon, hätte sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht damit begnügen dürfen, auf eine angebliche Lücke im Gesetz hinzuweisen, weil der Klägerin bei den Zuzahlungen die "Steuerungsmöglichkeit" fehle. Sie hätte sich vielmehr zunächst mit der Regelsatzverordnung (RSV) und der Gesetzesentwicklung auseinandersetzen müssen, weil (erst) seit dem 1.1.2004 Sozialhilfeempfänger wie alle sonstigen gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2 vH ihres Bruttoeinkommens, chronisch Kranke bis zu 1 vH ihres Bruttoeinkommens zu erbringen haben und dementsprechend § 38 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestrichen und § 1 Abs 1 Satz 2 RSV dahingehend geändert wurde, dass die Wörter "sowie für Körperpflege und für Reinigung" durch die Wörter "für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden" ersetzt wurden(Art 29 GKV Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 - BGBl I 2190). Sie hätte sodann Ausführungen dazu machen müssen, weshalb trotz der Gesetzesentwicklung, des Wortlauts der einschlägigen Normen und der gesetzgeberischen Zielsetzung von einer Gesetzeslücke auszugehen ist und in diesem Zusammenhang auch erläutern müssen, warum das Existenzminimum unterschritten und es deshalb unzumutbar ist, die Zuzahlung aus dem Regelsatz zu decken. Ergänzend sei hier darauf hingewiesen, dass der Senat mit Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - einen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII verneint hat.

13

Soweit es schließlich die Abzugsfähigkeit eines pauschalen Mehrbedarfs betrifft, kann diese Frage bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7). Zwar ist der Eckregelsatz im SGB XII nicht legal definiert. Es wird in Literatur und Rechtsprechung aber nicht angezweifelt, dass der Regelsatz nach § 28 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm der RSV gemeint ist. Einen anderen "Regelsatz" kennt weder das SGB XII noch die RSV. Dies erkennt die Klägerin selbst, wenn sie von einer "Erhöhung" des Regelsatzes oder von einer "Modifikation" spricht, also von einer Abweichung von der "Regel", die dem Begriff Regelsatz immanent ist. Die Auffassung, der Eckregelsatz sei mit der Höhe des Bedarfs des Hilfebedürftigen gleichzusetzen (nichts anderes wird im Ergebnis behauptet) mit der Folge, dass der Eckregelsatz entgegen seinem Wortsinn individuell zu bestimmen wäre, ist abwegig. Zudem lässt sich anhand des Vortrags der Klägerin auch nicht beurteilen, ob ihr ein solcher Mehrbedarf überhaupt zusteht. Im Übrigen lässt sich aber nach oben Gesagtem wegen der nur teilweise vorgetragenen Einkommens- und Vermögenssituation auch insoweit nicht bestimmen, ob diese Frage entscheidungserheblich sein kann.

14

Dies gilt auch für die Frage, ob der Begriff der "Unterkunftskosten" in § 85 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII die Heizkosten umfasst oder in Anlehnung an § 29 SGB XII, der zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet, die Berücksichtigung von Heizkosten ausschließt. Hier hätte die Klägerin aber auch ins Detail gehende Ausführungen zur Unterkunft selbst machen müssen, damit die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (mit oder ohne Heizkosten) beurteilt werden kann; denn die Berücksichtigung dieser Kosten erfolgt nach § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII nur, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.11.2010 und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese ergebe sich einerseits aus der Rechtsfrage, ob analog § 12 Abs 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Klägerin zusätzliches Schonvermögen zu gewähren sei, und andererseits aus der Rechtsfrage, welche Voraussetzungen an "die Härteklausel" zu stellen seien.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

4

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrer Begründung die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichend klar formuliert hat, die weiteren Ausführungen genügen jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

5

Die Darlegung der Klärungsfähigkeit erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Klägerin hätte daher den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ausgehend von ihrer Rechtsansicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen zu bejahen ist. Vorliegend fehlt jedoch jegliche Darstellung des Sachverhalts, über den in einem ggf durchzuführenden Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, sodass über die grundsätzliche Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren keine Aussage getroffen werden kann. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist weder den rechtlichen Ausführungen vorangestellt noch ergibt er sich (mittelbar) aus den allgemein gehaltenen Ausführungen zur geschilderten rechtlichen Problematik. Zu ihren persönlichen Umständen wird lediglich erkennbar, dass die Klägerin selbständig war, im streitigen Zeitraum (der nicht bezeichnet wird) "kurz vor dem Rentenalter" stand und offensichtlich über Vermögen verfügt hat. Allein aufgrund dieser allgemein gehaltenen Angaben lässt sich aber eine Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen nicht treffen. Die Aussagen zur "Unmöglichkeit der Absicherung gegen Armut" bei behaupteter gleichheitswidriger Auslegung von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II einerseits und § 12 Abs 3 Nr 3 SGB II andererseits und zur Frage der "besonderen Härte"(gemeint wohl iS des § 12 Abs 3 Nr 6 2. Alternative SGB II) in der Beschwerdebegründung lassen sich - unabhängig von der Klärungsbedürftigkeit der Fragen angesichts der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats vom 7.5.2009 (- B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14) - ohne jede Sachverhaltsschilderung nicht nachvollziehen. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus dem angegriffenen Urteil und den beigezogenen Akten herauszusuchen und so zu überprüfen, ob sich - bei wohlwollender Auslegung - eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Nach dem Vortrag des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.6.2011 den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.11.1995 bis 29.5.1998 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.8.2011 und 15.9.2011 genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht, denn er hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger rügt einen "Rechtsverstoß gegen § 202 SGG i. V. m. § 551 Nr. 7 ZPO a. F." und "gegen Art. 103 Abs. 1 GG". Die Entscheidung des LSG stelle einen Verstoß gegen das "aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar". Die Beurteilung sei "offensichtlich sachwidrig und somit objektiv willkürlich". Das LSG stütze sich auf widersprüchliche Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers vom 19.8.2010, "ohne diese Auskünfte zu begründen". Damit fehlten eigene Erwägungen des LSG dazu, "warum ab dem 12.08.1994 - 31.12.1994 die Anwartschaftszeit gem. § 104 AFG nicht erfüllt ist". Auch die Behauptung des Berufungsgerichts, er habe im Zeitraum vom 1.7.1994 bis 30.9.1995 lediglich an 316 Tagen (statt der erforderlichen 360) Kalendertagen in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung oder gleichwertigen Anwartschaftszeit gestanden, beruhe auf Willkür. Zudem sei das LSG in seinem Urteil nicht auf den von ihm "vorgetragenen eigenen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs eingegangen". Damit fehlten "Urteilsgründe i. S. v. § 551 Nr. 7 ZPO a. F." und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zudem mache er als "einen weiteren Verfahrensfehler" des LSG einen "Verstoß gegen § 104 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 AFG" geltend. Wegen der Widersprüchlichkeit der Aussagen hätte das LSG seinen ehemaligen Arbeitgeber vom Amts wegen "zur mündlichen Verhandlung beiladen" müssen.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt.

7

Sofern der Kläger einen Verstoß gegen "§ 551 Nr. 7 ZPO a. F." geltend macht, rügt er sinngemäß eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Eine Entscheidung ist jedoch nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat(BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - BeckRS 2008, 51032 RdNr 7). Aus dem Urteil des LSG war nach dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass und warum das LSG die Auskünfte des Arbeitgebers verwertet hat. Sofern er meint, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht und "sachwidrig" bzw "willkürlich" auf die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers gestützt und ihnen in der Beurteilung einen falschen Aussagegehalt beigemessen, liegt hierin keine Gehörsrüge, sondern im Kern die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden und der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenso wenig rechtfertigt die Zulassung der Revision, dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

Dass das LSG seiner Rechtsansicht und dem von ihm "vorgetragenen eigenen Weg zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs" nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9). Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG NZS 2010, 497 RdNr 17).

9

Soweit der Kläger einen Verstoß des LSG gegen "§ 104 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 AFG" rügt, macht er keinen Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, und damit keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Vielmehr wendet er sich mit seinem Verbringen abermals gegen den sachlichen Inhalt des Urteils. Die Rüge der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde.

10

Auch die zumindest sinngemäß geltend gemachte unzureichende Sachaufklärung (Verstoß gegen § 103 SGG) des LSG hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Eine entsprechende Rüge ist nach der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teils SGG nur dann beachtlich, wenn sie "sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Eine Ausnahme hiervon sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des BSG vor. Dass der Kläger einen derartigen Beweisantrag gestellt hat, behauptet er nicht.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.