Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1516R0
bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist für den Zeitraum von Februar 2007 bis Dezember 2011, mit welchem Anteil die tschechische Rente des Klägers zum Ruhen seiner deutschen Altersrente führt, und wonach sich die Höhe des Zuschusses der Beklagten zu den Aufwendungen der privaten Krankenversicherung bemisst.

2

Der 1942 in Prag geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Von September 1956 bis Juni 1959 besuchte er ein Gymnasium in der ehemaligen Tschechoslowakei und studierte im Anschluss daran von September 1959 bis zum Dezember 1964 an der Hochschule in Prag. Danach war er von Januar 1965 bis Mai 1969 - mit einer Unterbrechung wegen seines Wehrdienstes - in der ehemaligen Tschechoslowakei berufstätig. Anschließend arbeitete er rund eineinhalb Jahre in Österreich. Seit 1971 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er ab Februar 1971 bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist privat krankenversichert.

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Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006 Regelaltersrente ab dem 1.2.2007. Darin erklärte sie, dass die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen EWGV 1408/71 und EWGV 574/72 berechnet werde, sobald die in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien. Mit weiterem Bescheid gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch.

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Mit Wirkung vom 1.1.2007 bewilligte die tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit dem Kläger Altersrente und zahlte ihm diese ab dem 1.2.2007 laufend aus. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten durchgehend von September 1956 bis Mai 1969 (insgesamt 153 Monate) zugrunde.

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Mit Bescheid vom 11.8.2010 stellte die Beklagte die Regelaltersrente und die Zuschüsse zur Krankenversicherung des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Beitragszeit rückwirkend seit 1.2.2007 neu fest. Der zur innerstaatlichen Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt - insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der tschechischen Rente - die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 und die nach dem FRG bewerteten Beitragszeiten vom Januar 1965 bis zum Mai 1969 (insgesamt 125 Monate). Die Beklagte bezog sich auf die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie bestimmte die Monatsrente als den höheren Betrag aus dem Vergleich der allein aus den deutschen Zeiten berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen Ruhensbetrag nach § 31 FRG(jeweils Anlage 7). Den Ruhensbetrag errechnete sie aus der in Euro umgerechneten monatlichen tschechischen Rente multipliziert mit einem Wert von 0,8170 (= 125 : 153) entsprechend dem Verhältnis der mit der innerstaatlichen Rente deckungsgleichen Zeiten (125 Monate) zu den insgesamt in der tschechischen Rente angerechneten Zeiten (153 Monate). Den so ermittelten Zahlbetrag der monatlichen Rente legte die Beklagte für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung des Klägers zugrunde.

6

Der Kläger beschränkte seinen Widerspruch im Folgenden darauf, dass der nach § 31 FRG zu bestimmende Verhältniswert niedriger (89 Monate : 153 Monate = 0,5817) anzusetzen sei, weil bei der innerstaatlichen Rente die Ausbildungszeiten von Januar 1962 bis Dezember 1964 (36 Monate) nicht mit Entgeltpunkten bewertet worden seien; sie seien daher auch bei den deckungsgleichen Zeiten nicht zu berücksichtigen (125 Monate - 36 Monate = 89 Monate). Er begehrte außerdem höhere Zuschüsse zur Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Ruhensbetrags.

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Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2011 zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 31.7.2014; Urteil des LSG vom 19.1.2016).

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Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte § 31 FRG zutreffend angewandt habe. Die ausländische Rente führe nur insoweit zum Ruhen des inländischen Rentenanspruchs als sich die Rentenzeiten überschnitten. Der Verhältniswert von 0,8170 sei dabei zutreffend nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. Dazu zähle die gesamte Zeit des Schul- und Hochschulbesuchs des Klägers nach dem vollendeten 17. Lebensjahr. § 31 FRG stelle nicht auf die Bewertung der einzelnen Zeiten ab. Daher sei es unerheblich, dass im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI) nur ein Teil der schulischen Ausbildungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet würde. Durch die Anrechnungsbestimmung könnten die Auslandszeiten nur auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben werden. Dem Kläger stehe auch kein höherer Zuschuss zur Krankenversicherung zu, dieser richte sich nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhalte und nicht danach, was er dem Grunde nach ohne den Ruhensbetrag beanspruchen könne.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Auslegung des § 31 FRG durch das Berufungsgericht.

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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2011 höhere Altersrente zu zahlen, indem der Ruhensbetrag aus der Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers nach § 31 FRG ohne Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964 nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angesetzt wird, und den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

14

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend der Antragstellung nur noch der Rentenbescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2011, mit dem die Höhe der Altersrente und des Zuschusses zu den Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung für den Zeitraum ab 1.2.2007 bis 31.12.2011 neu festgestellt worden ist.

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Der Kläger verfolgt sein Klageziel zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Höhere Altersrente und Zuschüsse kann er nicht allein mit einer Anfechtung der Festsetzung des Ruhensbetrags erreichen. Denn die Beklagte hat - der Vorgabe des Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004 entsprechend - die Leistungshöhe der Rente erst nach Anwendung der Ruhensregelung des § 31 FRG im anschließenden Vergleich zwischen der sog autonomen und der anteiligen Rente ermittelt(s u A. II). Damit ist der Ruhensbetrag vorliegend ein Berechnungselement der Rentenhöhe. Insoweit unterscheidet sich die Fallkonstellation hier von derjenigen, die dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.5.2011 (B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1) zugrunde lag. Dort hatte der beklagte RV-Träger die Höhe des Monatsbetrags der Regelaltersrente unabhängig von dem Ruhensbetrag festgesetzt. Denn in dem dortigen "vorläufigen" Bescheid (nach Art 45 VO 574/72) war die beantragte Rente ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnet worden. Der Bescheid enthielt neben dieser Bestimmung der Rentenhöhe eine davon unterscheidbare Ruhensanordnung nach § 31 FRG aufgrund einer fiktiv angesetzten ausländischen Rente. Daher konnte der Versicherte dort allein mit der Anfechtungsklage gegen die Ruhensanordnung vorgehen.

16

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des SG vom 31.7.2014 zu Recht zurückgewiesen, denn der Bescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf höhere Altersrente (A) noch auf höhere Zuschüsse zu den Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung (B).

17

A. Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend aus einer Vergleichsberechnung bestimmt. Das hier anzuwendende Europarecht (I.) erfordert es, die Rente in mehreren Schritten zu berechnen (II.). Bei der Ermittlung der "innerstaatlichen" Rente (III.) hat die Beklagte sowohl die Schul- und Hochschulzeiten des Klägers (III. 1) als auch die Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG (III. 2) zutreffend einbezogen und zu Recht nach § 31 FRG die tschechische Rente in Höhe von 87,10 % als Ruhensbetrag berücksichtigt(III. 3). Ein höherer Betrag aus der "zwischenstaatlichen" Berechnung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die tschechische Rente nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angerechnet würde (IV.).

18

I. Für die Bestimmung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Altersrente sind die EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 anzuwenden.

19

Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vor. Der Kläger ist aus der Tschechoslowakei, der heutigen - seit dem 1.5.2004 der EU angehörenden - Tschechischen Republik (Tschechien), nach Deutschland übergesiedelt; er hat sowohl in der Tschechoslowakei als auch in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die in beiden Staaten jeweils innerstaatliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sind, und bezieht neben der deutschen Rente eine Rente aus dem tschechischen System der sozialen Sicherheit. Einschlägig sind daher die auf der Grundlage von Art 48 AEUV (früher Art 42 EGVtr) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der EGV 883/2004 (vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166/1 vom 30.4.2004), die seit dem 1.5.2010 (Art 91 S 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2 in der konsolidierten Fassung, ABl EG Nr L 28 vom 30.1.1997, zuletzt geändert durch VO 592/2008 vom 17.6.2008, ABl EG Nr L 177/1 vom 4.7.2008) abgelöst haben (Art 90 Abs 1 S 1 EGV 883/2004), sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EWGV 574/72 bzw EGV 987/2009).

20

Nach Art 94 Abs 1 EGV 987/2009 erfolgt, weil hier zum 1.5.2010 noch keine bindende Feststellung über die dem Kläger ab 1.2.2007 zustehende Höhe der Altersrente vorgelegen hat und im streitgegenständlichen Bescheid vom 11.8.2010 eine Neufeststellung rückwirkend ab Rentenbeginn auch für Leistungen vor dem 1.5.2010 getroffen worden ist, die Leistungsfeststellung für die Zeit vor dem 1.5.2010 noch nach den Vorschriften der EWGV 1408/71 und für die Zeit danach auf der Grundlage der EGV 883/2004. Die Besitzschutzregelung des Art 94 Abs 1 S 2 EGV 987/2009 kommt hier nicht zum Tragen. Aus den beiden Verordnungen ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede für den vorliegenden Sachverhalt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es hier eines zusätzlichen Antrags des Klägers zur Berücksichtigung der EGV 883/2004 bedurfte (Art 87 Abs 5 EGV 883/2004).

21

Die Verordnung 1408/71 EWGV ist auf den Kläger persönlich anwendbar; er fällt als Rentner unter die Bestimmungen über die Arbeitnehmer (Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71; vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 57). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist für Leistungen bei Alter eröffnet (Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71). Dazu zählen auch die Leistungen nach dem FRG; es handelt sich dabei nicht um ein "Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen" iS des Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71 (vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 106 f). Entsprechendes gilt nach Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 Buchst d, Abs 2 EGV 883/2004.

22

Nach beiden Verordnungen sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union zum 1.5.2004 - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art 87 Abs 2 EGV 883/2004; EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 55).

23

II. Nach den Koordinierungsregeln der Verordnungen ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten durchzuführen, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist.

24

Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 und 3 EGV 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71; Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften angewendet. Im Anschluss daran wird eine "anteilige Leistung" (Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004) entsprechend der "zwischenstaatlichen Berechnung" iS von Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff ii, Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt. Dazu wird zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- bzw Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der Versicherte auch die fremdmitgliedstaatlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags sind anschließend die EP für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu den EP aus allen Zeiten zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (Art 52 Abs 2 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71; vgl Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, zu Art 52 EGV 883/2004, RdNr 26). Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren der beiden Leistungsbeträge (Art 52 Abs 3 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 S 1 EWGV 1408/71).

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III. Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente (autonome Leistung) zutreffend ermittelt.

26

1. Sie hat insbesondere die Schul- und Hochschulzeiten des Klägers als beitragsfreie Zeiten richtigerweise nur in den ersten 36 Monaten mit jeweils 0,299 EP bewertet.

27

Bei den Schul- und Hochschulzeiten des Klägers, die als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI höchstens die Zeit von acht Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier den Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1964 (6 Jahre bzw 72 Monate) umfassen, handelt es sich um beitragsfreie Zeiten iS des § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI. Hierauf hat die Beklagte die Vorschriften über die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSG Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA 36/94 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1)zutreffend angewendet.

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Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 S 1 SGB VI). Dieser ist entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge zu ermitteln(§ 71 Abs 1 S 2 SGB VI).

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Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) zutreffend die Zeit von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor Beginn der Altersrente zugrunde gelegt (577 Monate) und hiervon nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI die gesamten beitragsfreien Zeiten im Umfang von 72 Kalendermonaten abgesetzt (= 505 Monate). Bei der anschließenden Grundbewertung (§ 72 Abs 1 SGB VI) hat sich ausgehend von insgesamt 68,2640 EP ein Durchschnittswert von 0,1352 EP (= 68,2640 EP : 505) ergeben, der demjenigen aus der Vergleichsbewertung entspricht.

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Im Rahmen der sog begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden gemäß § 74 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet (vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 55/10 R - Juris RdNr 26 ff). Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Kläger gehört, hat der Gesetzgeber des RVNG jedoch in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen. Danach wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 S 4 SGB VI noch für höchstens drei Jahre rentenerhöhend berücksichtigt, aber auf 75 vH begrenzt. Dabei darf der so begrenzte Gesamtleistungswert wiederum für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, mindern sich diese Werte nach § 263 Abs 3 S 4 SGB VI stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP. Aufgrund des Rentenbeginns im Februar 2007 ergibt sich hier zutreffend eine Begrenzung auf 35,94 vH (= 0,048 EP), die allerdings den - vorliegend maßgeblichen - Höchstwert von 0,0299 EP überschreitet. Bewertet werden mit diesem Höchstwert nach § 263 Abs 3 S 3 SGB VI iVm § 122 Abs 3 SGB VI nur die ersten 36 Monate des Schul- bzw Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres; die anschließende Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 ist daher in der innerstaatlichen Rente zu Recht nicht mit EP bewertet worden.

31

2. Die Beklagte durfte in der innerstaatlichen Berechnung auch diejenigen Pflichtbeitragszeiten vom 3.1.1965 bis 8.5.1969 nach § 15 FRG (in der seit 23.6.1991 unverändert geltenden Fassung) - inklusive der Wehrdienstzeiten (§ 15 Abs 3 S 2 FRG) - berücksichtigen, die gleichzeitig Grundlage der Rente des tschechischen Versicherungsträgers sind. Denn das FRG ist auch unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger grundsätzlich anwendbar. Dies ergibt sich aus dem FRG in Verbindung mit der EWGV 1408/71 (a) bzw direkt aus der EGV 883/2004 (b). Die Einbeziehung von Pflichtversicherungszeiten nach § 15 FRG ist auch mit dem Europarecht vereinbar(c).

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a) Das FRG, zu dessen begünstigtem Personenkreis (§ 1 Buchst a FRG)der Kläger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 Nr 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz) gehört, erkennt selbst den grundsätzlichen Vorrang des Europarechts ausdrücklich an. § 2 S 1 Buchst b FRG regelt, dass das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die nach einer Rechtsvorschrift der europäischen Gemeinschaft oder einem Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. In Satz 2 ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten unberührt bleiben.

33

Eine solche Ausnahme trifft Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) EWGV 1408/71, wonach Nr 14 des Schlussprotokolls zum deutsch-tschechischen Sozialversicherungsabkommen vom 27.7.2001 (Gesetz zum Abkommen vom 22.5.2002, BGBl II 2002, 1126) weiterhin für anwendbar erklärt wird (eingefügt durch Art 1, 3 iVm Anhang Nr 5 Buchst a Ziffer ii und iii der VO EG Nr 629/2006 vom 5.4.2006 - ABl EU Nr L 114/1 vom 27.4.2006 rückwirkend zum 1.5.2004). Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren Versicherungszeiten unberührt.

34

b) Die für Zeiten ab 1.5.2004 anwendbare EGV 883/2004 bestimmt in Art 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 selbst ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b FRG gelten. Zu den bezeichneten Gebieten zählt die ehemalige Tschechoslowakei.

35

c) Die Weitergeltung dieser im Anhang der Verordnungen aufgeführten Bestimmungen - und damit die Anwendbarkeit des FRG - steht nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 unter dem Vorbehalt, dass diese entweder für die Berechtigten günstiger als die europarechtlichen Regelungen sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die EGV 883/2004 - der Grundsatz, dass der Anhang jeweils mit dem Zweck und den Zielen der Verordnung vereinbar sein muss (vgl EuGH vom 16.5.2013 - C-589/10 - Celex-Nr 62010CJ0589 - Wencel - Juris RdNr 36 ff). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

36

Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG stellt für die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung - aus besonderen historischen Umständen - dar, auch wenn die daraus resultierenden Leistungen unter dem Ruhensvorbehalt des § 31 FRG stehen(aa). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Verordnungen (bb).

37

(aa) Dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I 848) lag ursprünglich der Gedanke der Entschädigung bzw Ersatzleistung für Vertriebene und Flüchtlinge zugrunde, für deren Schicksal die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg eine besondere Verantwortung anerkannt hat. Da diese ihre Ansprüche und Anwartschaften gegen den Versicherungsträger in ihrem Herkunftsstaat regelmäßig nicht geltend machen konnten, sollte ihnen ersatzweise ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet gegeben werden. Der Versicherungsträger des Bundesgebiets trat nach diesem Gedanken vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten - ausländischen - Versicherungsträger ein. Dabei richtete sich der Umfang der Ersatzleistung zunächst grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die der Versicherte nach dem Recht des Herkunftslandes erworben hatte. Von dem Entschädigungsprinzip rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des FRG (als Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960, BGBl I 93) allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der Eingliederung gesetzt hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 21.5.1959, BT-Drucks III/1109 S 35 zu A). Aus Gründen der sozialen Fürsorge wurden danach die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich so behandelt, als ob sie im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden wären.

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Konsequenterweise durfte es der Gesetzgeber daher als erheblich für die Leistung nach dem FRG ansehen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem ausländischen Versicherungsträger eine Leistung tatsächlich gewährt wird. Zur Gleichstellung der ausländischen Zeiten war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen (vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 4 RdNr 23). Während der Bezug einer ausländischen Rente nach § 1 Abs 5 FAG(BGBl I 1953, 848) noch zum Erlöschen des hiesigen Leistungsanspruchs geführt hat, tritt nach § 31 FRG aufgrund einer Rente aus dem Herkunftsstaat nur ein (teilweises) Ruhen der deutschen Rente ein. Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten (vgl BT-Drucks III/1109 S 46 zu § 31 FRG). Die weitere Anwendung des FRG nach § 2 S 2 FRG auch in dem Fall, dass nach zwischen- bzw überstaatlichem Recht Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Herkunftsland realisiert werden, führt darüber hinaus im Ergebnis dazu, dass das - häufig noch niedrigere - Rentenniveau in den Herkunftsländern auf das "Niveau des FRG aufgestockt" wird(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit, BT-Drucks 12/470 S 7 zu Artikel 5 - § 2 FRG). Das Konzept des FRG, das sich aus besonderen historischen Gründen ergeben hat, ist somit regelmäßig vorteilhaft bzw hat im Einzelfall jedenfalls keine negativen Auswirkungen.

39

(bb) Die durch den Anhang der Verordnungen geregelte Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten nach dem FRG steht auch mit dem Zweck und den Zielen der europäischen Verordnungen im Einklang. Es handelt sich insoweit um eine spezielle (Ausnahme-)Regelung einer durch § 31 FRG beschränkten Leistungskumulierung iS des Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71 bzw Art 10 EGV 883/2004(vgl Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 10 EGV 883/2004, RdNr 5a).

40

Nach Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 Abs 1, 2 EWGV 1408/71 kann grundsätzlich kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus denselben Pflichtversicherungszeiten erworben oder aufrechterhalten werden. Die Formulierung "Pflichtversicherungszeit" steht dabei für die Abgrenzung zur - hier nicht vorliegenden - freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung (vgl Art 10 VO 883/2004, Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Kommentar, 7. Aufl 2018, Art 10 RdNr 5 ff). Allerdings werden von dem grundsätzlichen Verbot der Kumulierung Ausnahmen in der Verordnung zugelassen. Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 EWGV 1408/71 beschränken ihre Geltung auf den Fall, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung stellt Art 83 EGV 883/2004 iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 bzw Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III A Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) dar.

41

Ohne diese Ausnahmeregelungen könnten die Beitragszeiten, die auch im Herkunftsstaat berücksichtigt werden, von vornherein nach den Verordnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Ausnahme ist jedoch nicht nur aus nationalstaatlicher Sicht erforderlich, um unter Geltung des europäischen Koordinierungsrechts auch weiterhin bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die FRG-Zeiten ohne Verstoß gegen das Kumulierungsverbot in die Rentenberechnung einfließen zu lassen, sondern auch aus europarechtlicher Sicht geboten. Denn es würde dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören, die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben (vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975, Petroni - C-24/75, Celex-Nr 61975CJ0024 - Juris RdNr 20).

42

Durch die Ruhensvorschrift des § 31 FRG ist die Kumulierung von Leistungen zudem von vornherein nur in beschränktem Umfang möglich. Dadurch stellt die Weitergeltung des FRG lediglich eine moderate und damit erst recht zulässige Ausnahme vom Grundsatz des Kumulierungsverbots dar.

43

3. Die Beklagte hat von dem unter Berücksichtigung der beitragsfreien Zeiten (s oben 1) und der Zeiten nach dem FRG (s oben 2) ermittelten Betrag der innerstaatlichen Rente zu Recht einen Ruhensbetrag aus der tschechischen Leistung mit einem Verhältniswert von 0,8710 (also in Höhe von 87,10 %) abgesetzt.

44

Gesetzliche Grundlage für das teilweise Ruhen der Altersrente ist § 31 FRG(idF des Art 47 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl 2000 I 1983). Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs 1 S 1 FRG).

45

Die durch europarechtliche Vorschriften überformten Voraussetzungen des § 31 FRG(a) sind hier erfüllt (b). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags zutreffend ermittelt (c).

46

a) Zwar stellt die in den Anhängen der Verordnungen angeordnete Weitergeltung des FRG - wie dargelegt - eine spezielle Regelung der Kumulierung von Leistungen aus derselben Pflichtversicherungszeit unter dem Vorbehalt des § 31 FRG dar. Es sind dabei jedoch im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr 62010CJ0589 - Juris RdNr 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden (Art 46a Abs 3 Buchst d EWGV 1408/71 bzw 53 Abs 3 EGV 883/2004). Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung (Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004), die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten.

47

Dagegen findet Art 54 Abs 2 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 2 EWGV 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung(vgl auch Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, Art 55 VO (EG) 883/2004, RdNr 27; Hauschild in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 04/12, K Art 54 VO RdNr 5). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art (vgl Art 53 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46a Abs 1 EWGV 1408/71) die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung. § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist - wie ausgeführt - Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen.

48

b) Die Voraussetzungen des § 31 FRG iVm Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 sind dem Grunde nach erfüllt. Der Kläger bezieht seit dem 1.2.2007 von der Beklagten Regelaltersrente und seit diesem Zeitpunkt auch eine Rente von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - dem tschechischen Sozialversicherungsträger. Die Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers wurde tatsächlich ausgezahlt (zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152, 154 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1). Die Beklagte hat die ausländische Rente dabei zutreffend in Höhe des Bruttobetrags vor Abzug von Steuern zugrunde gelegt (vgl Art 46a Abs 3 Buchst b EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 Buchst b EGV 883/2004) und nach Art 107 EWGV 574/72 bzw Art 90 EGV 987/2009 in Euro umgerechnet.

49

c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte den Ruhensbetrag von der innerstaatlichen Rente auch in der jeweiligen Höhe richtig ermittelt.

50

Das Ruhen ist zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191, 192 = SozR 5050 § 31 Nr 1 S 1 - Juris RdNr 13 f; bereits auch BSG vom 4.9.1958 - 4 RJ 192/56 - BSGE 8, 101, 106 - Juris RdNr 39 zu § 1 Abs 5 FAG). Die Beklagte hat daher zu Recht einen - auf vier Stellen gerundeten (vgl § 21 Abs 1, 2 SGB VI)- Verhältniswert (0,8170) festgestellt, in dem die deckungsgleichen Zeiten in der innerstaatlichen deutschen Rente (125 Monate) zur Gesamtversicherungszeit in der fremden Rente (153 Monate) stehen, und die fremde Rente nur in diesem Verhältnis (jeweiliger Bruttoleistungsbetrag x 0,8170) auf die deutsche Rente angerechnet.

51

Als deckungsgleiche Zeiten können nur solche Zeiten relevant sein, die nicht in die originäre Versicherungslast des deutschen Sozialversicherungsträgers fallen. Denn der Gesetzgeber wollte nach § 31 FRG nicht jede Doppelleistung aus denselben Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur solche, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist(vgl BSG vom 25.5.1972 - 5 RKn 61/68 -SozR Nr 3 zu § 31 FRG RdNr 120; BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 77/90 - SozR 3-5050 § 31 Nr 1 - Juris RdNr 20, 26).

52

Diese Voraussetzungen erfüllen hier sowohl die Beitragszeiten nach dem FRG - zu denen auch die Wehrdienstzeiten zählen (§ 15 Abs 3 FRG)- als auch die im Herkunftsland zurückgelegten Schul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.

53

Zwar wurden diese Ausbildungszeiten im Rahmen der SGB VI-Rente "nur" mit 36 Monaten bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI berücksichtigt(s o); dies rechtfertigt aber nicht, bei der Bildung des Verhältniswerts statt an dem Umfang der rentenrechtlichen Zeiten an der Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen anzusetzen. Denn allein das Abstellen auf den deckungsgleichen Umfang der rentenrechtlichen Zeiten, wie er sich hier aus den jeweiligen innerstaatlichen Versicherungsverläufen ergibt, und die dazu im Verhältnis stehende Rentenhöhe entspricht dem Wortlaut (dazu aa) sowie dem Sinn und Zweck des § 31 FRG vor dem Hintergrund des Eingliederungsgedankens(dazu bb). Die vom Kläger geforderte Berechnungsweise würde außerdem zu einem systemwidrig erhöhten Verwaltungssaufwand führen (dazu cc) und einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtleistungsbewertung widersprechen (dazu dd).

54

(aa) Die in § 31 FRG verwendete Formulierung "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten"(vgl "für denselben Versicherungsfall" in § 1 Abs 5 FAG) bezieht sich grundsätzlich auf alle nach deutschem Recht (insbesondere SGB VI, RÜG, FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten. Diese werden in § 54 SGB VI definiert. Durch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zeiten (zB in § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 3 iVm § 58 SGB VI) werden diejenigen Zeiten in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI als Teil der Begriffsdefinition BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14).

55

Von der Anrechnung solcher Zeiten ist deren Bewertung begrifflich zu unterscheiden (vgl § 149 Abs 5 S 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten können daher auch nach § 51 SGB VI auf die Wartezeiten "angerechnet" werden, wenn sie nach § 71 Abs 4, § 74 S 4 SGB VI nicht an der Gesamtleistungsbewertung teilnehmen(vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 02/15, K § 51 SGB VI, RdNr 11). Eine zwischen Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten differenzierende Begriffswahl im FRG kommt im Übrigen auch in § 2 S 1 Buchst b FRG zum Ausdruck. Danach gilt das FRG grundsätzlich nicht für Versicherungszeiten, die im Fall eines Sozialversicherungsabkommens in einer Rentenversicherung des anderen Staates "anrechnungsfähig" sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall "der Berechnung der Leistung" zugrunde gelegt werden.

56

Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten spielt für § 31 FRG nur insoweit indirekt eine Rolle, als sie sich im absoluten Ruhensbetrag auswirkt. Denn § 31 FRG bezieht sich mit der Formulierung "Leistung" und "ausgezahlt" sowie "Rente (…) gewährt" auf das festgestellte Ergebnis der jeweiligen Rentenberechnungen. Die deutsche Rente "ruht" (…) "in Höhe" (…) der "Leistung" des ausländischen Trägers. Dabei findet die Bewertung der Renten nach dem jeweiligen Recht des zuständigen Staates statt. Da der Wortlaut auf das Gesamtergebnis abstellt, kommt es nicht auf die positive Bewertung einzelner Zeiten an. Das Gesamtergebnis umfasst vielmehr gerade auch Entscheidungen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers, bestimmte Zeiten niedriger oder gar nicht zu bewerten.

57

(bb) Der Zweck des § 31 FRG, Doppelleistungen zu vermeiden(BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31 FRG S 38, 46; BSGE 43, 274, 277 = SozR 5050 § 11 Nr 1), wird aus Sicht des bundesdeutschen Eingliederungsgedankens dadurch systemgerecht umgesetzt, dass für die Bildung des Verhältniswerts allein auf die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten abgestellt wird. Die Eingliederung soll dazu führen, Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich im Grundsatz so zu stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (vgl BT-Drucks 3/1109 Begründung Allgemeiner Teil, vgl Hoernigk/Jahn/Wickelhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 16 RdNr 1). Auch wenn das Eingliederungsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Bewertung (Kürzung der EP durch § 22 Abs 4 FRG) weitgehend aufgegeben worden ist (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 23),liegt der Eingliederungsgedanke der Regelung des § 31 FRG grundsätzlich weiterhin zugrunde. Hieraus folgt bei einem Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen Staaten im Anwendungsbereich des FRG, dass sich die Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten beider Renten nur danach richten darf, ob sie ganz oder zum Teil auf demselben Lebenssachverhalt im Sinne des zurückgelegten Arbeits- und Versicherungslebens beruhen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich daher auch nach Sinn und Zweck des § 31 FRG an dem Umfang der tatsächlichen Zeit und der dafür vom jeweiligen Gesetzgeber vorgesehenen Gesamtbewertung aus.

58

Im Ergebnis werden dadurch die deckungsgleichen Auslandszeiten grundsätzlich auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben (vgl oben, BT-Drucks). Sollte das fremde Rentenniveau im Ausnahmefall höher als das der deutschen Rente sein, so käme ggf eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente in Betracht, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191 = SozR 5050 § 31 Nr 1, Juris RdNr 18; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.7.1966 - L 3 J 14/66 - Breith 1967, 47). Bei der - zumindest überschlägig - durchgeführten Kontrollüberlegung, dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf, als ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird, ist ein solcher Fall hier nicht ersichtlich; denn die EP für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG (3,8618 EP) und die EP für die beitragsfreien Schul- und Hochschulzeiten (1,0764 EP) übersteigen zusammen (4,9382 EP) in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007: 4,9382 EP x 26,13 Euro = 129,04 Euro) bei weitem den für denselben Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro).

59

(cc) Durch diese Auslegung wird im Ergebnis eine Doppelleistung verhindert, ohne dass der deutsche Sozialversicherungsträger die Bewertungen des fremden Rentenrechts berücksichtigen muss. Wären nur solche Zeiten iS des § 31 FRG deckungsgleich, die sich rentensteigernd ausgewirkt haben, müsste dies umgekehrt auch für die ausländische Rente gelten. Dann hätte der deutsche Rentenversicherungsträger bei der Feststellung deckungsgleicher Zeiten sämtliche rentenrechtliche Regelungen der ausländischen Staaten, die Auswirkungen auf die Bewertung der einzelnen Zeiten und damit auf die Bildung des Verhältniswertes haben könnten, zu berücksichtigen. Ein solcher über das nationale Recht hinausgehender und mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbundener Ansatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die europarechtlichen Vorschriften gebieten eine derartige Vorgehensweise nicht. Diese stellen bei den Anrechnungsvorschriften (vgl Art 46a ff VO Nr 1408/71 bzw Art 53 ff VO 883/2004) vielmehr selbst auf die gewährten Leistungen und übereinstimmenden Pflichtversicherungszeiten ab (vgl Art 10 VO 883/2004). Die EWGV 1408/71 bzw die EGV 883/2004 sollen im Übrigen nicht bewirken, dass die Bewertungsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates anwendbar werden; vielmehr bleiben die rechtlichen und finanziellen Unterschiede zwischen den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten erhalten (vgl Senatsbeschluss vom 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B). Geregelt wird die Koordinierung, nicht aber die Angleichung der Bewertungsvorschriften.

60

(dd) Für die Feststellung des Verhältniswerts alleine darauf abzustellen, ob sich die jeweiligen Zeiten auf die innerstaatliche Berechnung positiv auswirken, widerspräche schließlich der Systematik des SGB VI und könnte in anderen Fällen auch zu ungünstigen Ergebnissen führen.

61

Der Kläger übersieht bei seinem Ansatz, dass die beitragsfreien Zeiten auch mittelbar für die Höhe des ausgezahlten Rentenanspruchs von Bedeutung sein können, auch wenn sie im Ergebnis nicht selbst mit EP bewertet werden. Anders als Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI nach dem 17. Lebensjahr - bis zum anerkennungsfähigen Höchstzeitraum - im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl oben). Eine Verringerung der belegungsfähigen Kalendermonate (und damit des Nenners bei der Teilung) führt rechnerisch bei der Teilung der gesamten ermittelten EP (Zähler) zu einer Erhöhung des Durchschnittswerts in der Gesamtleistungsbewertung und damit grundsätzlich zu einer höheren Bewertung auch anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Würde hingegen nicht die gesamte Anrechnungszeit (sondern nur 36 Monate) berücksichtigt, würde sich der Durchschnittswert (hier auf 0,1261 EP) reduzieren. Bei dem Kläger würde sich dies wegen der ohnehin auf 0,0299 EP begrenzten Bewertung (s o) der ersten 36 Monate mit Schul- bzw Hochschulzeiten nicht auswirken. Dies ist jedoch kein Grund seinem Ansatz zu folgen. Denn inwieweit der Umfang der Anrechnungszeiten für die Rentenhöhe Bedeutung erlangt, entscheidet sich im Ergebnis nach der individuellen Versicherungsbiografie. So kann - insbesondere bei einem weniger hohen Versicherteneinkommen (Zähler) - ein höherer Umfang der Anrechnungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung zu einer höheren Rente führen. Außerdem können nicht bewertete Anrechnungszeiten auch nach § 262 SGB VI eine Erhöhung von EP bewirken; diese Vorschrift setzt voraus, dass mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, zu denen auch nicht bewertete Anrechnungszeiten zählen.

62

Würde die Deckungsgleichheit einzelner Zeiten über deren tatbestandliche Kongruenz hinaus zusätzlich deren rentensteigernde Wirkung voraussetzen, so könnte dies eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit identischen Ausbildungszeiten aber ansonsten unterschiedlicher Versicherungsbiographie zur Folge haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere Berechtigte mit einem geringeren Rentenanspruch, bei denen sich die Anrechnungszeiten regelmäßig positiv in der Gesamtbewertung auswirken, benachteiligt würden, wenn nur und gerade in diesen Fällen die ausländische Rente in höherem Umfang angerechnet würde.

63

IV. Aufgrund der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente (1) - vermindert um den Ruhensbetrag (2) - ergibt sich kein höherer Anspruch auf Regelaltersrente.

64

1. Die Beklagte hat die anteilige Rente (zwischenstaatliche Berechnung) zutreffend nach Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt.

65

Sie hat zunächst für die Errechnung des "theoretischen Betrags" alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten - hier der Tschechischen Republik und Österreich zurückgelegten Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten einbezogen, als ob der Kläger diese in Deutschland zurückgelegt hätte. Der insoweit für die zwischenstaatliche Berechnung erstellte - um die "ausländischen Zeiten" erweiterte - Versicherungsverlauf umfasst deshalb auch den in der Tschechischen Republik mit Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten anerkannten Zeitraum vor dem 17. Lebensjahr ab September 1956 bis Dezember 1958 und verlängert damit den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (vgl § 72 Abs 2 S 2 SGB VI; Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 52 RdNr 26). Die FRG-Zeiten sind aufgrund der in den Anhängen der Verordnungen angeordneten Weitergeltung des FRG auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung als "deutsche Zeiten" zu berücksichtigen. Sie verdrängen die zeitgleichen ausländischen Pflichtbeitragszeiten. Die im Versicherungsverlauf enthaltenen Schul- bzw Hochschulausbildungszeiten des Klägers ab dem 17. Lebensjahr werden dagegen als sog gleichgestellte Zeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrags durch die in der Tschechischen Republik zeitgleich anerkannten Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten verdrängt (Art 56 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 iVm Art 43 Abs 1, Art 12 Abs 4 EGV 987/2009).

66

Nach Art 56 Abs 1 Buchst c EGV 883/2004 sind die Entgeltpunkte für die Berechnung des theoretischen Betrags und der anteiligen Leistung allein aus den innerstaatlichen, nach dem SGB VI anrechenbaren Beitragszeiten zu errechnen (Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 56 RdNr 5); mitgliedstaatliche Bemessungsgrundlagen scheiden für die Ermittlung der EP grundsätzlich aus. Für die Ermittlung des "theoretischen Betrags" hat die Beklagte daher den ausländischen Beitrags- bzw Wohnzeiten zutreffend EP zugeordnet, die dem Durchschnittswert der EP allein für deutsche Beitragszeiten (dh inklusive FRG-Zeiten) entsprechen. Bei der anschließenden pro-rata-Berechnung (Art 52 Abs 1 Buchst b ii EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71) hat die Beklagte aus dem Verhältnis der EP aus den deutschen Zeiten zu den EP aus allen - auch den ausländischen - Zeiten die maßgebliche Summe der EP für den tatsächlichen Betrag der anteiligen Rente ermittelt ("Entgeltpunkte-pro-rata", vgl Janda in Fuchs, 7. Aufl 2018, Art 52 EGV 883/2004 RdNr 37 f; Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art 57 EGV 883/2004, RdNr 27; Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 52 EGV 883/2004, RdNr 21).

67

Die Vorschriften über die zwischenstaatliche Rente sollen insbesondere bewirken, dass durch die innerstaatliche Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie Zeiten in ihrem Wert nach §§ 71 ff SGB VI davon abhängig sind, in welchem Umfang gerade deutsche Zeiten vorhanden sind(vgl VDR-KomGRV 80. Erg-Lfg 2013 - Anh 10, A. I Einführung 3.8.3; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 52 RdNr 23 f). Infolge des positiven Einflusses der mitgliedstaatlichen Zeiten auf den Gesamtleistungswert kann die zwischenstaatliche Berechnung daher - je nach Versicherungsbiographie - grundsätzlich zu einem höheren Wert als die innerstaatliche Berechnung führen.

68

Im vorliegenden Fall führt allerdings die Verdrängung der Schul- und Hochschulzeiten bei der zwischenstaatlichen Berechnung zu einem (zB für die Zeit ab Februar bis Juni 2007 um monatlich 28,13 Euro) geringeren Betrag (1781,28 Euro) als die innerstaatliche Berechnung (1809,41 Euro), weil dadurch die begrenzte Bewertung der ersten 36 Monate der schulischen Ausbildungszeiten entfällt.

69

2. Von der zwischenstaatlich zutreffend berechneten Rente ist ebenso ein Ruhensbetrag nach § 31 FRG abzusetzen. Dem steht Art 54 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 1 EWGV 1408/71, wonach im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art nationale Ruhens- bzw Doppelleistungsbestimmungen nicht gelten, nicht entgegen (s o entspr zu III. 3 a).

70

Die Beklagte hat auch hier den Ruhensbetrag aus der vollen tschechischen Rente (ab 1.2.2007: 1964 Tschechische Kronen = 69,42 Euro) mit einem Verhältniswert von 0,8170 (dh ab 1.2.2007: 56,72 Euro) berechnet. Damit ergibt sich aus der um den Ruhensbetrag verminderten zwischenstaatlichen Rente vergleichsweise kein höherer Betrag als aus der innerstaatlichen verminderten Rente. Letztere bestimmt daher nach Art 52 Abs 3 EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 die Höhe des Zahlbetrags der monatlichen Rente. Es würde sich im Vergleich mit der verminderten innerstaatlichen Rente (zB ab 1.2.2007: 1809,41 Euro - 56,72 Euro = 1752,69 Euro) im Übrigen auch dann kein höherer Betrag ergeben, wenn die tschechische Rente - wie beantragt - nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 (bei Minderung des deckungsgleichen Zeitraums um 36 Monate) auf die zwischenstaatliche Rente angerechnet würde (zB ab 1.2.2007: 1781,28 Euro - 40,38 Euro = 1740,90 Euro).

71

Die Höhe des Ruhensbetrags kann insofern hier dahinstehen. Davon abgesehen kommt es nach Ansicht des Senats auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung für die Deckungsgleichheit der rentenrechtlichen Tatbestände nicht auf deren Bewertung im Einzelnen an. Nach dem Wortlaut des § 31 FRG ist vielmehr auch hier auf die deckungsgleich in der tschechischen Rente sowie "nach Bundesrecht" anzurechnenden Zeiten abzustellen, um den Verhältniswert für die Anrechnung zu ermitteln. Das dafür maßgebliche Bundesrecht (zB § 54 iVm § 58 SGB VI) wird nicht durch das EU-Recht modifiziert. Vielmehr unterscheidet Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 (Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71) weiterhin klar, nach welchen Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten die Zeiten zurückgelegt worden sind. Dementsprechend hat die Beklagte die Zeit vor dem 17. Lebensjahr im Versicherungsverlauf zutreffend als "ausländische" Zeit aufgeführt.

72

Auch wenn die in der tschechischen Rente anerkannte Zeit vor dem 17. Lebensjahr (September 1956 bis Dezember 1958) in die Ermittlung des theoretischen Betrags einbezogen wird, ist dieser Zeitraum deshalb nicht zusätzlich als deckungsgleich mit der tschechischen Rente iS des § 31 FRG anzusehen; ansonsten müsste die tschechische Rente hier zu 100 % angerechnet werden. Denn Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 führt nicht zu einer Anerkennung als rentenrechtlicher Zeit nach Bundesrecht, sondern nur zu einer hypothetischen Einbeziehung in die zwischenstaatliche Rentenberechnung (als ob sie "zurückgelegt worden wären").

73

Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 31 FRG, dessen wesentlicher Inhalt bereits am 1.1.1959 in Kraft getreten ist. Zeiten, die erst aufgrund der später eingeführten europarechtlichen Koordinierungsregeln "theoretisch" berücksichtigt werden, sind ersichtlich nicht vom Gesetzgeber in den Blick genommen worden. § 31 FRG sollte nur in den Fällen einer doppelten Entschädigung von Zeiten entgegenwirken, in denen der deutsche Versicherungsträger eine fremde Versicherungslast nach innerstaatlichen Regelungen grundsätzlich mitübernommen hat(vgl BSG Urteil vom 22.9.1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art 12 Nr 4 RdNr 47). Die - ausschließlich nach fremden Recht - anerkannten Zeiten fallen aber von vornherein nicht in die deutsche Versicherungslast. Daran ändert die zwischenstaatliche Berechnung nichts; denn durch die Feststellung der anteiligen Rente wird der rein "theoretisch" übernommene Leistungsanteil auch wieder herausgerechnet. Ein durch die zusätzliche Berücksichtigung der ausländischen Zeiten im Ergebnis ggf entstehender Vorteil durch die Gesamtleistungsbewertung soll dem Versicherten nach Europarecht unabhängig von § 31 FRG zugutekommen.

74

Umgekehrt wird die maßgebliche bundesrechtliche Anerkennung der Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anrechnungszeit für die Berechnung des theoretischen Betrags durch die tschechische Pflichtbeitragszeit verdrängt wird und damit im Ergebnis zu einer niedrigeren Bewertung als bei der innerstaatlichen Berechnung führt. Denn § 31 FRG fordert auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung für die Ermittlung des Deckungsverhältnisses keine isolierte Betrachtung, wie sich einzelne Bewertungselemente für einzelne Zeiträume auswirken, sondern knüpft nur an den Gesamtbetrag an(s o). Dieser kann je nach Versicherungsbiografie bei der zwischenstaatlichen Berechnung höher als die innerstaatliche Rente ausfallen; ein ggf dadurch entstehender Vorteil bleibt dem Versicherten - bei gleicher Höhe des Ruhensbetrags - im Ergebnis erhalten. Ein durch die Anwendung aller Koordinierungsvorschriften sich möglicherweise ergebender Nachteil wird für den Versicherten im Ergebnis grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass ein Günstigkeitsvergleich mit der innerstaatlichen Berechnung durchgeführt wird.

75

Eine weitere Begrenzung des Ruhensbetrags könnte sich allenfalls aus der auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung anzustellenden Kontrollüberlegung ergeben (vgl oben III.3.c.bb), dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf als ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird. Auch dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, denn selbst die allein für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG ermittelten EP (3,8618 EP) übersteigen in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007: 3,8618 EP x 26,13 Euro = 100,91 Euro bzw bei einem aktuellen Rentenwert von 26,56 Euro für den Zeitraum ab 1.1.2009: 3,8618 EP x 26,56 Euro = 102,57 Euro) noch deutlich den für denselben Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro bzw ab 1.1.2009 in Höhe von 73,86 Euro).

76

B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.

77

Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss nach § 106 Abs 3 S 1 SGB VI in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

78

Die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- und freiwillig versicherten bzw privat versicherten Rentenbeziehern zu gewährleisten. Nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V (Beschäftigte) sowie § 237 S 1 Nr 1 SGB V (Rentner) unterliegen Renten mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, 09/12, K § 228 SGB V, RdNr 14). Bemisst sich also die Beitragshöhe für gesetzlich Versicherte nach dem Zahlbetrag, ist es auch sachgerecht, "spiegelbildlich" bei der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung ebenfalls den Zahlbetrag der Rente zugrunde zu legen.

79

Der Zahlbetrag ergibt sich hier erst nach Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 FRG aus dem Vergleich der - im vorliegenden Fall höheren - innerstaatlichen mit der zwischenstaatlichen Rente. Auf den sich daraus ergebenden Betrag hat die Beklagte jeweils zutreffend den halben allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 241 SGB V) angewandt.

80

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 1 Vertriebener


(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 21 Höhe und Berechnung


(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung


Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 72 Grundbewertung


(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt

Fremdrentengesetz - FRG | § 31


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:BundLänderGemeindenab 202052,8139835145,190072541,99594395. (2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten


(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Mo

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 73 Vergleichsbewertung


Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für 1. beitragsgeminderte Zeiten,2. Berücksichtigungszei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt


(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragsze

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 122 Berechnung von Zeiten


(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eine

Fremdrentengesetz - FRG | § 2


Dieses Gesetz gilt nicht für a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bund

Fremdrentengesetz - FRG | § 11


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine

Referenzen - Urteile

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2017 - B 13 R 140/14 B

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 12/15 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Mai 2011 - B 5 R 8/10 R

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die

Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 55/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 5 KN 1/07 R

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Bemessung der Altersrente des Klägers. Insofern geht es zuletzt allein noch um die Frage, ob ein kürzerer belegungsfähiger

Referenzen

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 Fremdrentengesetz ungekürzt auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 hinsichtlich der Ruhensanordnung aufgehoben werden.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer fiktiven rumänischen Rente ruhend zu stellen.

2

Der 1945 in Rumänien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war er von 1962 bis 1975 unterbrochen von Ausbildungszeiten erwerbstätig. Im August 1975 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland.

3

Im Februar 2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 7.3.2008 beantragte er gemäß Art 44 VO (EWG) 1408/71 die Verschiebung der Antragsgleichstellung. Die Beklagte teilte ihm darauf mit Schreiben vom 18.3.2008 mit, dass beabsichtigt sei, die ihm aus Rumänien zustehende Rente in deren voraussichtlicher Höhe anzurechnen, auch wenn er diese tatsächlich nicht beziehen sollte. Eine derartige Anrechnung rechtfertige sich aus § 2 FRG iVm § 31 FRG. Der Anrechnungsbetrag sei auf Basis eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdieners ermittelt worden und entspreche umgerechnet 33,92 Euro Monatsrente für deckungsgleiche deutsche und rumänische Zeiten nach Art 107 VO (EWG) 574/72.

4

Mit dem als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" titulierten Bescheid vom 28.4.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.4.2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers, des Rentenartfaktors bei Altersrenten und des aktuellen Rentenwerts setzte die Beklagte die Höhe der Rente auf monatlich 474,41 Euro fest (Anlage 1). Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Rente ab 1.5.2008 in Höhe des Bruttobetrags der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruhe (Anlage 7). Die Rente mindere sich daher um den zu berücksichtigenden Betrag von 33,92 Euro. Den Widerspruch des Klägers, der sich gegen den Einbehalt dieses Betrags richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2008 zurück.

5

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Koblenz mit Urteil vom 24.3.2009 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ungekürzt auszuzahlen. Die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ungekürzt auszuzahlen. Die Rechtsnorm biete keine tragfähige Rechtsgrundlage für die sog Fiktivanrechnung. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich eindeutig, dass das Ruhen eines Teils der deutschen Rente nur für den Fall der tatsächlichen Auszahlung einer ausländischen Leistung angeordnet werde. Dem Kläger werde eine rumänische Rente aber ersichtlich nicht gezahlt. Eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG auf den Fall der Nichtgewährung und Nichtauszahlung einer ausländischen Leistung scheide aus. Eine planwidrige Regelungslücke sei insoweit nicht zu erkennen. Einziger Zweck des § 31 FRG sei es, Doppelleistungen für ein und dieselbe rentenrechtliche Versicherungszeit zu vermeiden. Mehr oder etwas anderes habe der Gesetzgeber nicht erreichen wollen. Ebenso spreche eine Betrachtung der Vorgängerregelung gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke. Nach § 1 Abs 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7.8.1953 (BGBl I 848 ) sei ein Leistungsanspruch nach § 1 Abs 1 erloschen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin eine Leistung "gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde". Damals habe das Gesetz eine Fiktivanrechnung ausdrücklich vorgesehen. Dies zeige, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens von Leistungsansprüchen gegen einen ausländischen Versicherungsträger oder eine ausländische andere Stelle bei einer entsprechenden Antragstellung durchaus bewusst gewesen sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber nach der Ablösung des FAG durch das FRG jederzeit und vielfach die Möglichkeit gehabt, § 31 Abs 1 Satz 1 FRG zu modifizieren. Dies habe er gleichwohl nicht getan. Hieran seien die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und die Gerichte gebunden. Ebenso wenig könne ein Fiktivabzug einer ausländischen Rente auf § 46 Abs 2 SGB I gestützt werden. Auch könne dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorgeworfen werden, da er mit der Aufschiebung der rumänischen Rente ein ihm ausdrücklich eingeräumtes Gestaltungsrecht ausgeübt habe.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass im Rahmen der Rechtsfortbildung eine analoge Anwendung des § 31 FRG zulässig und geboten sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.8.1986 - 5a RKn 22/85 - BSGE 60, 176 = SozR 2600 § 57 Nr 3) sei eine solche ua dann gegeben, wenn das Schweigen des Gesetzes darauf zurückzuführen sei, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe. Dies sei hier der Fall. § 31 FRG müsse im Zusammenhang mit seiner Entstehung und den damaligen Verhältnissen gesehen werden. Zum Zeitpunkt der Schaffung der Norm habe es keine über- bzw zwischenstaatlichen Regelungen gegeben, die den FRG-Berechtigten Ansprüche auf eine ausländische Rente für die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten verschafft hätten. Hätten solche Regelungen existiert, hätten sie nach der damaligen Fassung des § 2 FRG zum Verlust der FRG-Zeiten und der darauf beruhenden deutschen Rentenansprüche geführt. Angesichts der damaligen Verhältnisse in den FRG-Herkunftsländern (Abgrenzung gegenüber westlichen Staaten, Diskriminierung von Aus- und Übersiedlern, fehlende Konvertierbarkeit der dortigen Währungen) habe es für die FRG-Berechtigten auch praktisch kaum Möglichkeiten gegeben, ausländische Rentenleistungen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei es konsequent gewesen, in Ablösung des zuvor geltenden § 1 Abs 5 FAG in § 31 FRG auf "ausgezahlte" Geldleistungen abzustellen. Regelungen für nicht in Anspruch genommene Rentenleistungen seien überflüssig gewesen. Die ursprüngliche Rechtslage habe durch die Ergänzung des § 2 FRG um einen Satz 2 durch das Gesetz vom 18.6.1991 (BGBl II 741) eine wesentliche Änderung erfahren. Danach sei auch bei Anwendung über- bzw zwischenstaatlichen Rechts die Weitergeltung des FRG möglich, wenn die Abkommen entsprechende ausdrückliche Regelungen enthielten. Dies stelle eine Abschwächung der Ausschlussregelung dar, die der Gesetzgeber angesichts des häufig noch deutlich niedrigeren Rentenniveaus in den Herkunftsländern und damit aus Vertrauensschutzgründen getroffen habe. Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz in Erwartung entsprechender ausländischer Rentenleistungen und der daraus folgenden Anwendung des § 31 FRG eingeräumt. Wenn die Berechtigten weiterhin die Rechtsvorteile des FRG in Anspruch nehmen könnten, sollten die vorrangigen ausländischen Renten angerechnet werden. Die weitere Anwendung des FRG sei insoweit auf den verbleibenden Differenzbetrag beschränkt unabhängig davon, ob die ausländische Rente gezahlt werde oder nicht. Diese Regelungsabsicht komme in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/470) deutlich zum Ausdruck. Die Änderung des § 2 FRG habe Auswirkungen auf § 31 FRG. Die Vorschrift betreffe jetzt und insbesondere Fälle des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten - im vorliegenden Fall Rumänien - hätten sich die früher allenfalls theoretischen, aber nicht durchsetzbaren Rentenansprüche nunmehr in rechtlich gesicherte und von den Berechtigten zumutbar realisierbare Ansprüche auf Rentenzahlungen gewandelt. Für den Gesetzgeber sei weder zum Zeitpunkt der Änderung des § 2 FRG noch anlässlich der später abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen absehbar gewesen, dass die FRG-Berechtigten die ihnen zustehenden ausländischen Rentenansprüche nicht in Anspruch nehmen würden. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, für solche Fälle eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

7

Das Verhalten der FRG-Berechtigten, ihre ausländischen Rentenansprüche ohne sachgerechte Gründe nicht zu realisieren, sei rechtsmissbräuchlich. Das europäische Gemeinschaftsrecht stehe einer Kürzung von Rentenansprüchen nach § 31 FRG bei einem praktisch unbegrenzten Aufschub der Rentenansprüche eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu Lasten eines anderen Mitgliedstaates nicht entgegen. Generell löse ein Rentenantrag im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nach Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 in allen Mitgliedstaaten die Feststellung der Rentenansprüche aus. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffne Satz 2 der Regelung das vom Kläger genutzte Dispositionsrecht, die Feststellung von Ansprüchen bei Leistungen wegen Alters in anderen Mitgliedstaaten aufzuschieben. Entsprechende Bestimmungen enthalte Art 22 Abs 3 des mit Rumänien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005. Dem Sinn und Zweck nach sollten mit diesen Regelungen lediglich Nachteile vermieden werden, die durch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zur Altersrente in einzelnen Mitgliedstaaten entstehen könnten. Nachteile der genannten Art seien im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Ein sachlicher Grund für den Aufschub der rumänischen Rentenleistung sei nicht erkennbar. Er diene allein dazu, die Anwendung des § 31 FRG zu umgehen. Damit erweise sich die Inanspruchnahme des Dispositionsrechts als rechtsmissbräuchlich. Durch diese rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden, die für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar gewesen sei und die folglich im Wege der Analogie geschlossen werden könne.

8

Die Fiktivanrechnung stehe auch im Einklang mit den Grundsätzen des Fremdrentenrechts, das vom Prinzip der Subsidiarität geprägt sei. Aus den Regelungen der §§ 2 und 31 FRG werde deutlich, dass die originären ausländischen Rentenansprüche, die durch über- und zwischenstaatliches Recht auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage beruhten, Vorrang vor den versicherungsfremden Leistungen des FRG hätten. Auch das BSG habe im Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 27) ausgeführt, dass unabhängig davon, ob man den Entschädigungs- oder den Eingliederungscharakter des Fremdrentenrechts betone, es immer noch das Grundanliegen des Fremdrentenrechts sei, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten sei.

9

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass Rumänien jahrelang nach Schaffung des Abkommens bzw Anwendung der VO (EWG) 1408/71 und insbesondere bei Erlass des angefochtenen Bescheids keinerlei Zahlungen nach Deutschland erbracht habe.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist insoweit begründet, als die Beklagte auf die Leistungsklage des Klägers zur Auszahlung der ungekürzten Rente verurteilt worden ist. Soweit sich die Revision gegen die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide richtet, ist sie hingegen unbegründet.

13

Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" titulierte Bescheid vom 28.4.2008 enthält mehrere Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26) sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ab 1.5.2008 ruht. Hiermit hat die Beklagte die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 474,41 Euro, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 28.4.2008 angegriffen, soweit mit diesem eine fiktive rumänische Rente von monatlich 33,92 Euro angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung.

14

Die Anfechtungsklage im dargelegten Umfang ist zulässig.

15

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.

16

Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.

17

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vom Begehren des Klägers (§ 123 SGG) nicht mitumfasst. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 33,92 Euro entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 474,41 Euro insoweit nur gekürzt zu zahlen.

18

Die Anfechtungsklage ist begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 28.4.2008 ist rechtswidrig.

19

§ 31 Abs 1 Satz 1 FRG rechtfertigt weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung ein teilweises Ruhen der dem Kläger gewährten Rente. Ebenso wenig sind sonstige Rechtsgrundlagen ersichtlich, nach denen sich die Kürzung des monatlichen Rentenzahlbetrags um eine fiktive rumänische Rente als rechtmäßig erweist.

20

Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

21

Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für das Ruhen der deutschen Rente, dass der Versicherte von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente oder andere Leistung erhält. Der Begriff "ausgezahlt" stellt zweifelsfrei auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab (so auch Hoernigk/Jahn/Wickenhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 31 RdNr 6). Diesem Verständnis entsprechen Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese dienen der Vermeidung von Doppelleistungen (BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31, FRG; BSGE 43, 274, 277; BSG Breithaupt 1977, 476, 478). Eine Doppelleistung liegt aber schon nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn der Betroffene die Leistung tatsächlich zweifach erhält. Dieses Auslegungsergebnis wird entstehungsgeschichtlich durch die Vorgängerregelung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG bestätigt. Nach § 1 Abs 5 FAG erlosch der Leistungsanspruch nach Abs 1, wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin eine Leistung gewährt wird oder "auf Antrag gewährt würde". Dass § 31 Abs 1 Satz 1 FRG diese Fallkonstellation nicht als zweiten Ruhenstatbestand aufführt, spricht dafür, dass die Vorschrift nur auf wirklich erbrachte Leistungen abstellt.

22

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 31 Abs 1 Satz 1 FRG auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung auf den Fall anwendbar, dass eine ausländische Rente auf Antrag gewährt würde. Eine bewusste oder unbewusste Gesetzeslücke ist insoweit nicht feststellbar.

23

Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3 mwN) ist der Richter zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dort berufen, wo das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Die analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte ist dann geboten, wenn auch der nicht geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage hätte einbezogen werden müssen.

24

Ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers ist angesichts der beschriebenen Entstehungsgeschichte des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG sowie dessen Sinn und Zweck auszuschließen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst ein Ruhen der deutschen Rente an die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente geknüpft, da er Doppelleistungen verhindern wollte. Angesichts dessen war es folgerichtig, die fiktive Leistung einer ausländischen Rente nicht als zweiten Ruhenstatbestand aus der Vorgängerregelung zu übernehmen.

25

Ebenso wenig ist nachträglich auf Grund einer Veränderung des nationalen Rechts oder der politischen und rechtlichen Verhältnisse in Europa eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob heute im Unterschied zu früheren Zeiten Renten aus den ehemaligen Ostblockstaaten problemlos in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden. Selbst wenn dies zuträfe, ist nicht erkennbar, dass nach der gesetzgeberischen Absicht in diesem Fall eine Anrechnung solcher Auslandsrenten gewollt ist, die nach ausländischem Recht "auf Antrag gewährt würden".

26

Die Entstehung einer entsprechenden Regelungslücke in § 31 Abs 1 FRG infolge der Einfügung des Satzes 2 in § 2 FRG durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 (BGBl 1991 II 741) ist nicht feststellbar. Zwar ist mit dieser Bestimmung die Anwendung des FRG und damit die Gewährung von FRG-Renten auch bei Vorhandensein zwischenstaatlicher Abkommen ermöglicht worden, soweit diese entsprechende Regelungen enthalten. Hieraus lässt sich jedoch eine versehentlich unterbliebene Neugestaltung des § 31 FRG nicht ableiten.

27

In der Begründung zum Entwurf des Vertragsgesetzes vom 18.6.1991 wird darauf hingewiesen, dass die Ergänzung für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem FRG ermöglicht, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen ist. Im Ergebnis werde die polnische Rentenleistung auf das Niveau des FRG aufgestockt (BT-Drucks 12/470 und BR-Drucks 162/91 beide S 7 Erl zu Art 5). Anders als die Beklagte versteht der erkennende Senat diese Erläuterung als Bekräftigung dafür, dass weiterhin nur tatsächlich nach Deutschland gezahlte Renten auf die deutsche Rente anzurechnen sind. Denn Ausführungen zu nunmehr möglich gewordenen Exportrenten und dadurch veränderten Bedingungen der Anrechenbarkeit enthält die Begründung nicht. Vielmehr weist diese im Weiteren darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Anpassung des Fremdrentenrechts an die sich verändernden Verhältnisse zwischen Ost und West hiervon unberührt bleibt. Diese Erklärungen machen ein vorhandenes Bewusstsein um die Notwendigkeit gesetzlicher Neuregelungen wegen der geänderten Lage in Europa deutlich. Dass gleichwohl eine Änderung des § 31 Abs 1 FRG nicht erfolgt ist, zeigt, dass insoweit kein Handlungsbedarf gesehen wurde.

28

Ein solcher ist auch im Kontext europarechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Abkommen nicht erkennbar. Dass Versicherte in mehreren Staaten Ansprüche auf gleiche oder vergleichbare Leistungen haben können, die von einem Antrag abhängig sind, hat das europäische bzw zwischenstaatliche Recht gesehen und im Sinne einer Vereinheitlichung der Antragstellung geregelt.

29

Bereits Art 44 Abs 2 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VO (EWG) 1408/71 bestimmt, dass der Rentenantrag in einem Mitgliedstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten auslöst, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Art 44 Abs 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 durchbricht diesen Grundsatz, indem er auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen das Aufschieben der Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen bei Alter in einem Mitgliedstaat zulässt. Entsprechende Regelungen enthält Art 50 Abs 1 der am 1.5.2010 in Kraft getretenen VO (EG) 883/2004. Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 und Art 50 Abs 1 VO (EG) 883/2004 begründen damit grundsätzlich die europaweite Wirkung der Antragstellung in einem Mitgliedstaat. Abgesehen von der Ausnahmeregelung für Leistungen bei Alter gilt der Grundsatz der europaweiten Wirkung der Rentenantragsstellung auch für den Berechtigten zwingend (Schuler in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 44 VO 1408/71 RdNr 6; Schuler in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 50 VO 883/2004 RdNr 6). Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Rumänien finden sich vergleichbare Regelungen in Art 22 Abs 3 des Abkommens dieser Staaten über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005 (BGBl 2006 II 164).

30

Angesichts dieser Bestimmungen kann ein Versicherter durch eine unterlassene Antragstellung eine Rentenleistung aus Rumänien bzw einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich nicht verhindern. Eine fiktive Rente, die auf Antrag geleistet würde, kann es insoweit nicht geben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Anrechnungsvorschrift für eine fiktive Rente und ist eine entsprechende Regelungslücke in § 31 FRG nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Altersrenten. Zwar kann der Versicherte hier die Antragswirkung begrenzen, dies allerdings kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis. Ist dem Versicherten aber ausdrücklich gestattet, die bilaterale bzw europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken und damit eine bestimmte Rentenleistung aus Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht in Anspruch zu nehmen, wäre es im Kontext des zwischenstaatlichen bzw europäischen Rechts widersprüchlich, ihn bei Bezug der deutschen Rente zu seinem Nachteil doch so zu stellen, als würde er die ausländische Rente erhalten.

31

Eine Gesetzeslücke kann schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des in Art 44 Abs 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 bzw Art 50 Abs 1 Halbs 2 VO (EG) 883/2004 eingeräumten Dispositionsrechts entstehen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall kann den Regelungsgehalt einer abstrakten Rechtsnorm nicht bestimmen. Einem Missbrauch im Einzelfall ist vielmehr dadurch zu begegnen, dass geprüft wird, ob die begehrte Leistung nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ganz oder teilweise zu versagen ist(vgl BSG SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 26 mwN).

32

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass bei dem hier vertretenen Verständnis zum Anwendungsbereich des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG dem auch vom Senat betonten Grundanliegen des Fremdrentenrechts, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist(Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 27),nicht Rechnung getragen wird, wenn unterstellt wird, dass Renten aus Rumänien mittlerweile problemlos in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden. Dies vermag das gefundene Ergebnis jedoch nicht in Frage zu stellen. Denn dieses Grundanliegen ist in § 31 Abs 1 Satz 1 FRG insbesondere vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorschriften nicht umgesetzt worden.

33

Sonstige Rechtsgrundlagen, die eine Ruhendstellung der deutschen Rente und damit eine Minderung des monatlichen Rentenzahlbetrages rechtfertigen, bestehen ebenfalls nicht.

34

Der Anwendungsbereich des § 46 SGB I ist nicht eröffnet.

35

Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Der Anspruch des Klägers auf eine rumänische Altersrente ist kein Anspruch auf eine Sozialleistung iS des § 46 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich auf Sozialleistungen iS von § 11 Abs 1 SGB I(BSG SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 10), zu denen im SGB vorgesehene Dienst-, Sach- und Geldleistungen gehören. Auf Ansprüche aus Sicherungssystemen, die außerhalb dieses Gesetzbuches existieren, ist § 46 SGB I nicht anwendbar.

36

Die Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers um eine fiktive rumänische Rente erweist sich schließlich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als rechtmäßig.

37

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung für den Bereich des Sozialrechts entschieden, dass sich auch hier die Ausübung einer an sich gegebenen Rechtsmacht als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sie nicht mehr im Rahmen der rechtsethischen und sozialen Funktion des Rechts liegt (BSG SozR 2200 § 315a Nr 7 S 18 mwN).

38

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Antrag auf Aufschiebung der Feststellung seines in Rumänien erworbenen Anspruchs auf Altersrente rechtsmissbräuchlich gestellt hat. Von einem Rechtsmissbrauch könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger von dem ihm gesetzlich eingeräumten Aufschubrecht bewusst einen ausschließlich funktionswidrigen Gebrauch gemacht hätte (BSG aaO). Dies wiederum setzt voraus, dass die Ausübung des Aufschubrechts gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterliegt bzw das Recht nur zu bestimmten Zwecken ausgeübt werden darf. Weder Art 22 Abs 3 des Abkommens vom 8.4.2005 noch Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 oder Art 50 Abs 1 VO (EG) 883/2004 führen die dem Aufschubrecht von der Beklagten beigemessene oder eine andere Zweckbindung auf und enthalten hierfür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

39

Dass die Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig ist, wird zudem durch die fehlende Existenz einer Rechtsgrundlage für die Berechnung einer fiktiven Rente bestätigt.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

1.
beitragsgeminderte Zeiten,
2.
Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3.
Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte (EP) für seine Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung.

2

Die Beklagte bewilligte dem im 1942 geborenen Kläger mit Rentenbescheid vom 5.1.2007 ab 1.3.2007 Regelaltersrente. Der Zahlbetrag belief sich auf 942,24 Euro monatlich (einschließlich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 64,11 Euro) unter Zugrundelegung von 38,2294 persönlichen EP (Ost). Im Versicherungsverlauf der Anlage 2 des Bescheids berücksichtigte sie die Zeiten vom 1.11.1964 bis 31.8.1967 (inklusive Überbrückungszeit) als Zeiten der Schulausbildung und die Zeiten vom 1.9.1967 bis zum 16.7.1971 als Zeiten der Hochschulausbildung (Jurastudium). Bei der Feststellung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4 des Bescheids) ergab sich als Gesamtleistungswert aus dem Vergleich der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung der Durchschnittswert von 0,0746 EP. Diesen Wert multiplizierte die Beklagte (gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der am 1.1.2005 geltenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004 wegen des Rentenbeginns im März 2007) mit 34,38 vH, was zu einem monatlichen Wert von 0,0256 EP führte. Nach Multiplikation mit 36 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung im Zeitraum vom 1.11.1964 bis 31.10.1967 ergaben sich für diese Zeiten 0,9216 EP (Ost), die die Beklagte der Rentenberechnung zugrunde legte.

3

Den Widerspruch des Klägers wegen fehlender Bewertung von Zeiten an allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen und Hochschulen im Vergleich zu nichtakademischen Ausbildungen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) bei der Rentenberechnung wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).

4

Das SG Cottbus hat mit Urteil vom 29.11.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die geänderten Vorschriften von §§ 74, 263 SGB VI(idF des RVNG) zutreffend angewendet habe. Die vom Kläger gerügte Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung liege nicht vor. Durch die fehlende rentensteigernde Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr werde der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht verletzt. Bei zulässiger typisierender Betrachtung könnten Akademiker schon durch ihre Ausbildung und die damit im Regelfall verbundenen besseren Verdienstmöglichkeiten eine überdurchschnittliche Rentenanwartschaft aufbauen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung habe der Gesetzgeber die Privilegierung dieser rentenrechtlichen Zeiten abschaffen dürfen. Hingegen sei bei nichtakademischer Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nicht von überdurchschnittlichen Rentenanwartschaften wie bei der Vergleichsgruppe der Akademiker auszugehen. Zudem komme es bei Beibehaltung der bisherigen Regelung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer sozialpolitisch bedenklichen Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits, bei denen weiterhin eine höhere Bewertung der Pflichtbeiträge von bis zu 75 % des Durchschnittsentgelts erfolge.

5

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7.10.2010 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die rentenrechtlichen Vorschriften bei der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers zutreffend angewandt habe. Eine Verletzung des vom Kläger allein gerügten Verfassungsrechts liege nicht vor. Die Neuregelung von § 74 Satz 4, § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI(idF des RVNG) verstoße weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG. Mit der Übergangsregelung von § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI habe der Gesetzgeber eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Vorschrift des Vertrauensschutzes getroffen, die auch den Anforderungen des BVerfG(Urteil vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) standhalte.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 74 Satz 4, § 263 Abs 3 SGB VI(idF des RVNG), die gegen Art 14 und Art 3 Abs 1 GG verstießen. Die Neuregelung greife in bereits erworbene Rentenanwartschaften ein, weil die Gesetzesänderung ausschließlich Versicherte betreffe, die durch ihre Hochschulausbildung Rentenanwartschaften erworben hätten. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Versicherten mit Schul- bzw Hochschulausbildung und solchen mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern sei grob unverhältnismäßig und grenze an Willkür. Die Gesetzesbegründung verkenne, dass die höheren Einkommen von Akademikern zwangsläufig auch mit einer höheren Beitragslast zur gesetzlichen Rentenversicherung verbunden seien. Die statistisch höheren Renten von Hochschulabsolventen seien das Ergebnis eigener Leistungen. Die unterschiedliche Behandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System sei sozialpolitisch bedenklich, weil bei einer Ausbildung im dualen System tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet würden. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, eine Hochschulausbildung, die ebenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb eines adäquaten Berufes stehe, anders zu behandeln als eine berufsbildende oder berufsvorbereitende Ausbildung.

7
        

           

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        
        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 und des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer 1,0944 EP pro Monat für 36 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung zu gewähren.

8
        

           

Die Beklagte beantragt,

        
        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der vom Gesetzgeber angeführte Differenzierungsgrund, dass bei typisierender Betrachtung Versicherte mit akademischer Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten als Versicherte ohne eine solche Ausbildung und damit im Regelfall auch höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten, sei ein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser beiden Versichertengruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Anrechnungszeiten. Der Einwand, dem Gesetz fehle eine empirische und methodische Fundierung, treffe nicht zu. Insoweit sei auf die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2-3 zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks 1/04 S 3) vom 13.2.2004 genannten Studien verwiesen; diese belegten, dass Akademiker vergleichsweise höhere Verdienste hätten. Auch neuere Studien bestätigten, dass bessere Bildung im Regelfall zu höherem Einkommen führe. Die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 lasse sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil es dort um die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG gegangen sei; hier gehe es lediglich darum, ob die vom Gesetzgeber angegebene Begründung für eine Differenzierung zwischen zwei Personengruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - bei der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten ausreichend sei.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Satz 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

12

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass er keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) unter Berücksichtigung höherer EP für die Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung hat.

13

Die angefochtene Festsetzung der Rentenhöhe im Bescheid vom 5.1.2007 ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (dazu unter A.) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter B.).

14

A. Streit besteht hier allein über den Gesamtbetrag an EP, der sich aus den 36 Monaten Anrechnungszeiten des Klägers wegen Schul- und Hochschulausbildung innerhalb der dreijährigen Höchstbewertungsdauer ergibt. Vom Kläger nicht angegriffen ist die Nichtbewertung der über diesen Zeitraum hinausgehenden Zeit seiner Hochschulausbildung. Für die von ihm angestrebte Höherbewertung seiner Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) angewandt und die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung bei einem Rentenbeginn am 1.3.2007 zu Recht (nur) mit 0,0256 EP (Ost) je Kalendermonat rentenerhöhend bewertet.

15

1. Gemäß § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen.

16

Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP ua auch für beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs 1 Nr 2 SGB VI).

17

Aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten werden gemäß § 254b Abs 1 SGB VI für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente persönliche EP (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) gebildet. Für beitragsfreie Zeiten werden die nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelten EP in dem Verhältnis als EP (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten EP (Ost) zu allen zugrunde gelegten EP stehen (§ 263a Satz 1 SGB VI).

18

Zu den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) zählen auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten ua Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (Nr 4). Dementsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des angefochtenen Rentenbescheids die Zeiten der Schulausbildung des Klägers vom 1.11.1964 bis 31.8.1967 (inklusive Überbrückungszeit) sowie die Zeiten der Hochschulausbildung vom 1.9.1967 bis 16.7.1971 berücksichtigt.

19

Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist(§ 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Vorliegend ergab sich ein Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,0746 EP und derselbe Wert aus der Vergleichsbewertung. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Werte sind nicht erkennbar; solche wurden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Zutreffend hat die Beklagte daher der Gesamtleistungsbewertung den zuletzt genannten identischen Durchschnittswert aus der Grund- bzw Vergleichsbewertung zugrunde gelegt.

20

2. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet allerdings gemäß § 74 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG eine Begrenzung statt (sog begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Gemäß § 74 Satz 1 und 2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vH begrenzt; der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Ausbildungszeiten der genannten Art werden gemäß § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre "bewertet" (dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus), vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI werden ua Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet.

21

3. Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Kläger gehört, hat der Gesetzgeber des RVNG hinsichtlich der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 29 zu Nr 51 <§ 263> zu Buchst c).

22

Gemäß § 263 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vH begrenzt; der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, wird gemäß § 263 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 Satz 4 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre (unter Anrechnung von Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) gleichwohl rentenerhöhend berücksichtigt, jedoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nicht mit 75 vH bzw (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat, sondern mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP mindernden und sich aus der Tabelle des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI ergebenden niedrigeren Prozentwert bzw EP-Wert.

23

4. Beginnt die Rente allerdings im Januar 2009 oder später, werden Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet, dh sie erhalten keine EP und haben insoweit keine rentenerhöhende Wirkung mehr.

24

Das bedeutet jedoch nicht, dass den Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr für die gesetzliche Rente keinerlei Bedeutung mehr zukäme. Denn zum einen bleibt deren rentenbegründende Wirkung erhalten: Dies zeigt sich nicht nur bei den Renten wegen Erwerbsminderung (wo Anrechnungszeiten den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, von denen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen, verlängern, § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 4 Nr 1 und Nr 4 SGB VI), sondern (nach § 50 Abs 4 iVm § 51 Abs 3, § 54 Abs 1 Nr 2 und Abs 4 SGB VI)auch bei der Anrechnung auf die 35-jährige Wartezeit für die (vorzeitige Inanspruchnahme der) Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) bzw für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI). Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs 3 Nr 1 iVm § 54 Abs 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr 6 RdNr 15).

25

5. Die Beklagte hat in Anwendung der erläuterten Vorschriften die Zeiten des Klägers wegen Schul- und Hochschulausbildung im Rahmen der Höchstdauer von drei Jahren zutreffend mit 0,0256 EP für jeden Kalendermonat bewertet. Nach Multiplikation mit 36 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung im dreijährigen Höchstbewertungszeitraum zwischen 1.11.1964 und 31.10.1967 ergeben sich 0,9216 EP (Ost) (= 36 x 0,0256 EP ). Diesen EP-Wert für die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung hat die Beklagte bei der Rentenberechnung (Ermittlung des Monatsbetrags der Rente) des Klägers berücksichtigt (s Anl 4 S 3 des Bescheids vom 5.1.2007).

26

B. Der Auffassung des Klägers, die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI(jeweils idF des RVNG) sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stimmt der erkennende Senat mit den Vorinstanzen überein, dass diese Vorschriften mit dem GG vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen Art 14 Abs 1 (dazu unter 1.) noch gegen Art 3 Abs 1 GG (dazu unter 2.) und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (dazu unter 3.). Er hat daher keine Veranlassung, gemäß Art 100 Abs 1 GG eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Regelungen herbeizuführen.

27

1. Eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG liegt nicht vor.

28

a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 50; stRspr). Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl zB BVerfGE 69, 272, 300). Für Rentenanwartschaften, die in der DDR begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art 14 Abs 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 48 ff; BVerfGE 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt abzustellen und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl BVerfGE 58, 81, 109; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 51) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.

29

b) Die Rechtsänderung hat die Rentenanwartschaft des Klägers beeinträchtigt. Während nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für Zeiten wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für jeden Kalendermonat auf 75 vH begrenzt war und für die Dauer von drei Jahren noch mit (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat rentenerhöhend berücksichtigt werden konnte (§ 74 Satz 1, 2 und 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), werden nach der Neuregelung durch das RVNG Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung (für Rentenzugänge ab 2009) überhaupt nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI idF des RVNG). Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (dh nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 24 zu Nr 13 <§ 74>). Übergangsweise galt für die Rentenneuzugänge 2005 bis 2008 eine Abschmelzung des begrenzten Gesamtleistungswerts um jeweils 1,56 vH bzw 0,0013 EP je Kalendermonat, beginnend mit 75 vH bzw 0,0625 EP bei einem Rentenzugang im Januar 2005 und endend mit 1,56 vH bzw 0,0013 EP bei einem Rentenzugang im Dezember 2008 (§ 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI idF des RVNG). Hiervon wird auch der Kläger erfasst, da seine Rente am 1.3.2007 begann und daher seine Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung im Rahmen der dreijährigen Höchstbewertungsdauer je Kalendermonat (nur) mit 0,0286 EP (Ost) zu berücksichtigen sind.

30

c) Soweit dadurch in die bis dahin vorhandene Rechtsposition des Klägers eingegriffen wurde, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 34), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81, 112). Sie sind zwar Bestandteil der Rentenanwartschaft und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art 14 Abs 1 GG; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität (Wahl, juris PR-SozR 12/2005, Anm 4 unter D 2b). Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfGE 58, 81, 113; BVerfG SozR 2200 § 1259 Nr 46), ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.

31

Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 70, 101, 111; 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 35; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 81, 121; 76, 220, 238; 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79; stRspr). Diesen Anforderungen genügen die hier vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI(jeweils idF des RVNG).

32

aa) Mit den durch das RVNG vorgesehenen Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der sich "immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen" des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und "einer schwierigen finanziellen Situation" der gesetzlichen Rentenversicherung "die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist" (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 2, 17). Richtschnur war dabei der "Grundsatz der Generationengerechtigkeit". Die Jüngeren sollten nicht durch zu hohe Beiträge überfordert ("erdrückt") werden, da nur mit "verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" der Spielraum geschaffen werde, der erforderlich sei, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig sollte das Vertrauen der Älteren in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben (aaO).

33

Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des Beitragssatzes und langfristigen Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO S 33; s auch Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305, S 7, 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 18 f) die Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für Rentenneuzugänge ab 2009 (zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem RVNG in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr 1 RdNr 27 ff).

34

bb) Zur Erreichung dieser weitreichenden Ziele war die gesetzliche Neuregelung in § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI geeignet. Es wurden Vergünstigungen zurückgenommen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Betonung der Beitragssatzstabilität und der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie angesichts der angespannten Gesamtlage vor dem Hintergrund einer steigenden demografischen Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung als unangemessen erscheinen konnten. Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112). Die Einsparungen aus dem Wegfall der bewerteten (rentensteigernden) Anrechnungszeiten wegen Fachhochschul- und Hochschulausbildung werden auf langfristig rund 200 Mio Euro/Jahr geschätzt. Hinzu kommt die Einsparung aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen (allgemeiner) Schulausbildung. Insgesamt wird vom Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung langfristig ein Einsparvolumen von 0,1 Beitragssatzpunkten erwartet (vgl Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 4, 8).

35

Unter diesen Umständen kann auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht verneint werden. Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241). Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen(vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 44).

36

cc) Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des RVNG das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach altem Recht überwiegt.

37

Soweit der Rentenanwartschaft des Klägers eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zugrunde liegt, beruht sie nicht auf seiner eigenen Beitragsleistung. Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111). Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f). Dies ist hier in Bezug auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung der Fall. Die Schul- und Hochschulausbildung begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).

38

Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff). Dies ist auch nicht die Sichtweise des BVerfG. Denn die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI). Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 33 f).

39

Demgegenüber fallen die mit dem RVNG verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit sowie auf eine Begrenzung der Lohnzusatzkosten mit dem Ziel der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes gerichtet sind. In diesem Zusammenhang haben alle Maßnahmen besondere Bedeutung, die einer Stärkung der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente dienen. Dazu gehört auch die Regelung des § 74 Satz 4 SGB VI.

40

dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f), sind die angegriffenen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

41

Für den Versichertenkreis, dem der Kläger angehört, also den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes "rentennahen Jahrgängen", wurden die Auswirkungen des § 74 Satz 4 SGB VI durch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI mit ihrem vierjährigen "Abschmelzungsprogramm" abgemildert(s hierzu bereits oben unter A.3.). Dadurch kam es auch bei ihm noch zu einer rentenerhöhenden Bewertung von Zeiten mit Schul- und Hochschulausbildung.

42

Die Rentenminderung, die daraus resultiert, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung im Falle des Klägers nicht mehr - wie nach altem Recht - mit (höchstens) 0,0560 EP (nicht - wie der Kläger meint - mit 0,0625 EP), sondern nur noch mit 0,0256 EP je Kalendermonat in die Rentenberechnung eingehen, hält sich im vertretbaren Rahmen; insoweit errechnet sich beim Kläger im Vergleich zum alten Recht (unter Zugrundelegung des beim Rentenbeginn im März 2007 maßgeblichen aktuellen Rentenwerts ) eine Rentenminderung von 25,14 Euro/Monat:

43

Nach altem Recht hätte sich der auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung entfallende Teil des Rentenbetrags auf 46,31 Euro/Monat belaufen (0,0746 EP x 75 : 100 = 0,0560 EP; da der Höchstwert von 0,0625 EP/Monat nicht erreicht wird, verbleibt es bei 0,0560 EP; 0,0560 EP (Ost) x 36 Monate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung = 2,0160 EP x 22,97 Euro = 46,31 Euro/Monat § 121 sgb vi>). Diese Bewertung fällt beim Kläger wegen der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI mit Rentenbeginn im März 2007 nicht vollständig weg; es ergibt sich aber ein verminderter Betrag von 21,17 Euro/Monat (0,0746 EP x 34,38 : 100 = 0,0256 EP; da der Tabellen-Höchstwert von 0,0286 EP nicht erreicht wird, verbleibt es bei 0,0256 EP x 36 Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung = 0,9216 EP x 22,97 Euro = 21,17 Euro/Monat), sodass sich eine Differenz von 25,14 Euro/Monat zwischen altem (46,31 Euro/Monat) und neuem Recht (21,17 Euro/Monat § 121 sgb vi>) errechnet.

44

Die maximale Minderung betrug beim Auslaufen der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI und Wegfall der Bewertung von höchstens drei Jahren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung 2,25 EP(= 36 x 0,0625 EP). Dies entsprach in den alten Bundesländern bei Rentenbeginn im Januar 2009 einem Betrag von 61,20 Euro/Monat (= 2,25 EP x 27,20 Euro aktueller Rentenwert im Januar 2009), in den neuen Bundesländern einem von 58,79 Euro/Monat (= 2,25 EP x 26,13 Euro aktueller Rentenwert im Januar 2009; vgl auch die Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 3, wonach sich die Rentenhöhe durch die Abschaffung der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen um durchschnittlich 15,23 Euro/Monat reduziert; vgl zu den Auswirkungen auf die Rentenhöhe auch Loose, Soziale Sicherheit 2003, 431, 432 f).

45

Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung(vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte. Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten (vgl BVerfGE 117, 272, 294 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 56; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 31).

46

2. Mit den vom Kläger angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden (vgl BVerfGE 74, 203, 214). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl BVerfGE 52, 277, 280 f; 68, 287, 301; 81, 108, 117 f; 84, 348, 359).

47

a) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfGE 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67; 117, 272, 300 f; 122, 151, 188; 126, 29, 47; stRspr).

48

Der Kläger gehört - wie oben ausgeführt - zu der Gruppe von Versicherten, deren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch das RVNG in ihrer Bewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemindert worden sind. Damit wird er zum einen gegenüber Versicherten mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 (dazu unter aa) und zum anderen gegenüber Versicherten mit Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (dazu unter bb) ungleich behandelt. Denn diese Versicherten werden von der Neubewertung der Zeiten wegen schulischer Ausbildung durch das RVNG nicht erfasst, obwohl auch sie während dieser Zeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder getragen haben.

49

b) Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt:

50

aa) Die Regelung des Wegfalls der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (§ 74 Satz 4 SGB VI) durch das RVNG ist am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art 15 Abs 11 aaO). Das neue Recht findet auf Versicherte mit Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt und damit auch auf den Kläger Anwendung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI); seine Wirkung wird allerdings durch die ebenfalls zum 1.1.2005 in Kraft getretene Übergangsregelung in § 263 Abs 3 SGB VI(vgl Art 15 Abs 11 RVNG) abgeschwächt, die auch dem Kläger zugute gekommen ist; lediglich Versicherte mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 sind von dem Wegfall bzw der Kürzung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht betroffen.

51

Eine solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73; stRspr). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73).

52

bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI)aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0,0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2,25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).

53

(1) Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die - wie der Kläger - "nur" Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen, wird in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des RVNG damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden soll, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, diese Zeiten zu privilegieren. Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts bewertet werden. Denn hier könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem solle eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und von Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits vermieden werden, da bei letzteren - wie bisher auch - eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 vH des Durchschnittsentgelts erfolge. Durch die Begrenzung der Bewertung bzw Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt 36 Monate solle eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert werden (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 19 zu Nr 4).

54

(2) Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen ist nicht sachfremd. Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen ua) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten haben und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können.

55

Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers geht der Senat davon aus, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch Hebeler, DÖV 2010, 754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, S 787 ff). Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu BVerfGE 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff). Ist dies nicht der Fall oder erweisen sich die Erwägungen des Gesetzgebers als so offensichtlich fehlerhaft, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können, können die Gerichte diese trotz eines insoweit grundsätzlich bestehenden weiten gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums beanstanden (vgl BVerfGE 77, 84, 106; 91, 1, 29).

56

(3) Soweit der Senat die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Vergleichsgruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - zu überprüfen hat, sind die Erwägungen des Gesetzgebers des RVNG, die der unterschiedlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dieser beiden Versichertengruppen zugrunde liegen, nicht unvertretbar. Dass Versicherte mit einer Hochschulausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und höhere Altersrenten haben als Versicherte der Vergleichsgruppe, wird durch mehrere Studien belegt:

57

Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 S 2-3 zu Nr 6) zur ablehnenden Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks 1/04 S 3) vom 13.2.2004 ausgeführt, dass sie zwar mit dem Bundesrat darin übereinstimme, dass eine akademische Ausbildung erst nach längerer Zeit zur Realisierung höherer Rentenanwartschaften führe. Zugleich hat sie aber darauf hingewiesen, dass ein Studium auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Ausbildung und einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase, besonders bei einem weitgehend öffentlich finanzierten Ausbildungsangebot, in der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führt und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während der Erwerbsphase als auch im Alter widerspiegelt. Insoweit hat die Bundesregierung auf die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" (EVS '98) und die Infrateststudie "Alterssicherung in Deutschland 1999" (ASiD '99) Bezug genommen. Danach verdienten unter Zugrundelegung der EVS '98 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2299 Euro fast das 1,5 fache des monatlichen Durchschnittsverdiensts der Versicherten (1584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung lagen dagegen mit 1480 Euro knapp unterhalb des Durchschnittsverdiensts (s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 16). Nach der ASiD '99 bezogen Versicherte mit Hochschulausbildung mit 1163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf 813 Euro kamen (BT-Drucks 15/2591 S 3; s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, S 14, wonach in den neuen Bundesländern nach der ASiD '99 Versicherte mit einer akademischen Ausbildung mit monatlich 1219 Euro sogar eine um 475 Euro höhere Rente bezogen als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf monatlich 744 Euro kamen).

58

Auch aktuelle Studien bestätigen, dass in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Vorteile einer Ausbildung an Universitäten oder Fachhochschulen (sog tertiäre Ausbildung) in Deutschland weiter zugenommen haben. Nach der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung benannten) Studie "Bildung auf einen Blick 2010" verdienten Hochqualifizierte im Jahre 2008 im Schnitt 67 Prozent mehr als Erwerbstätige, die "nur" über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. 2007 lag dieser Einkommensvorsprung bei 62 Prozent, seit 1998 hat er sich nach Angaben der OECD mehr als verdoppelt. Hinzu kommen ein deutlich geringeres Risiko von Arbeitslosigkeit und weit höhere Erwerbsquoten bei den Älteren. So waren etwa 2009 von den 60 bis 65-Jährigen mit einer Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 56 Prozent erwerbstätig, bei den 60 bis 65-Jährigen mit nur einer beruflichen Ausbildung dagegen lediglich 36 Prozent (s hierzu nur Pressemitteilung der OECD vom 7.9.2010 "Mehr Hochschulabsolventen in Deutschland - aber auch weiter steigende wirtschaftliche Vorteile aus guter Bildung" zur Studie "Bildung auf einen Blick 2010", veröffentlicht im Internet unter http:IIwww.oecd.org). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Autorengruppe "Bildungsberichterstattung" in ihrem im Auftrag der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstatteten (und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls benannten) Bericht "Bildung für Deutschland 2010". Danach lag im Jahre 2008 die relative Einkommensposition von Hochschulabsolventen bei 174 Prozent und von Fachhochschulabsolventen bei 163 Prozent des Medians der monatlichen Bruttoerwerbseinkommen aller Erwerbstätigen, die relative Einkommensposition von Personen mit Hauptschulabschluss/mittlerem Schulabschluss und beruflichem Abschluss dagegen lediglich bei 107 Prozent des Medians (s Tabellenanhang Tab I2-5A im Bericht "Bildung für Deutschland 2010", ua veröffentlicht im Internet unter http:II www.kmk.org /bildung-schule/bildungsberichterstattung/bildungsbericht-2010.html).

59

(4) Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund zwischen den hier zu vergleichenden Gruppen von Normadressaten vor. Gemessen an seinem Konzept ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an der Realität vorbeigegangen ist. Vielmehr konnte er bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Vergünstigung der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in typisierender Betrachtung daran anknüpfen, dass Absolventen von Hochschulen bereits durch ihre qualifizierte Ausbildung und die damit im Regelfall auch einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen können als Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

60

Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58, 81, 112) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums. Überdies liegen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will oder nicht (BVerfGE aaO). Dies schließt aber auch das Risiko ein, später - aus welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren Arbeitsverdienste zu erzielen.

61

Von daher mag der Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass Hochschulabsolventen nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen bzw dass bei einem im Vergleich zu Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höheren Arbeitsverdienst im Einzelfall dieser Verdienst nicht ausreicht, den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Aber auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die typisierende Betrachtungs- und Vorgehensweise des Gesetzgebers zu beanstanden. Anderslautende Untersuchungsergebnisse als die vorliegenden, wonach Versicherte mit Hochschulausbildung im Durchschnitt über höhere Arbeitsverdienste verfügen als Versicherte ohne eine solche Ausbildung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

62

(5) Bezogen auf den Versicherungsverlauf des Klägers ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Hochschulabsolventen im späteren Erwerbsleben durch ihre höhere berufliche Qualifikation bessere Arbeitsverdienste aufweisen und deswegen überdurchschnittliche Rentenanwartschaften erwerben, nicht widerlegt. Mit 38,2294 persönlichen EP (Ost) hat der Kläger eine deutlich überdurchschnittliche Rentenanwartschaft erworben. Denn gerade durch die von ihm wegen seiner Hochschulausbildung ausgeübten qualifizierten Beschäftigungen bis Oktober 1990 - und den damit auch verbundenen berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdiensten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - wurden der Rentenberechnung des Klägers im Vergleich zu Versicherten, die keine solchermaßen qualifizierte Ausbildung absolviert haben, bis zu diesem Zeitpunkt relativ hohe Arbeitsverdienste zugrunde gelegt. Seit Oktober 1990 übt der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aus und hat keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet. Bei Rentenbeginn im März 2007 ergab sich allein für die Rentenanwartschaften bis Oktober 1990 (bei 316 Monaten - 26 1/3 Jahren - Beitragszeit) eine Rentenhöhe von 878,13 Euro; der monatliche Zahlbetrag (einschließlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag) betrug 942,24 Euro. Dem gegenübergestellt betrug der monatliche Betrag einer sog Standardrente brutto (Synonym: Eckrente brutto) eines Durchschnittsverdieners in den neuen Bundesländern mit 45 Versicherungsjahren 1034 Euro nach Anpassung zum 1.7.2006 (zum Vergleich alte Bundesländer: 1176 Euro) und der monatliche Betrag einer sog Standardrente netto vor Steuern (Synonym: verfügbare Eckrente) eines Durchschnittsverdieners in den neuen Bundesländern mit 45 Versicherungsjahren betrug 939 Euro nach Anpassung zum 1.7.2006 und nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (zum Vergleich alte Bundesländer: 1066 Euro; s hierzu Rentenversicherung in Zeitreihen, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, DRV-Schriften Bd 22, Oktober 2010, S 239 ).

63

3. Schließlich verstoßen die angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip(Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl hierzu BVerfGE 66, 234, 247 f; 69, 272, 314 f).

64

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
März71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
März53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
März34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
März15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seiner Altersrente, die aufgrund seiner Wohnsitzverlegung aus den alten in die neuen Bundesländer durch Berücksichtigung von Entgeltpunkten Ost (EP Ost) statt Entgeltpunkten (EP) erfolgte.

2

Der im Jahr 1938 geborene Kläger lebte und arbeitete bis zu seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland am 13.7.1969 in der damaligen ČSSR. Er hat seit 1972 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge (Kategorie A). Nachdem er zunächst in Hessen gewohnt hatte, verzog er im Jahr 1974 nach Berlin (West) und im Jahr 2001 nach Baden-Württemberg.

3

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte Beitrags- und Ausfallzeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Zeitraum vom 1.8.1953 bis zum 12.7.1969 fest (Bescheid vom 25.11.1985). Er bewilligte dem Kläger ab dem 1.5.1995 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 12.1.1996) und ab dem 1.1.2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 30.12.2002). Der Berechnung der Renten wurden jeweils auch EP für die nach dem FRG anerkannten Zeiten zugrunde gelegt. Der Altersrentenbescheid enthält den Hinweis, dass eine Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer mit einer Rentenminderung verbunden sei.

4

Am 1.8.2007 verzog der Kläger nach Sachsen, wovon die Beklagte im Oktober 2007 Kenntnis erlangte. Durch Bescheid vom 9.10.2009 stellte die Beklagte die Altersrente ab dem 1.12.2009 neu fest. Für die FRG-Zeiten legte sie nun EP Ost zugrunde, sodass sich der monatliche Zahlbetrag ab dem 1.12.2009 von bislang 1531,18 Euro auf 1487,39 Euro verringerte. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie nach einem die Entscheidung erläuternden Schreiben vom 17.2.2010 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.8.2010).

5

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 8.8.2012 bzw des LSG vom 18.3.2014). Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe die vorherige Rentenbewilligung zu Recht nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufgehoben. Infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers nach Sachsen seien gemäß Art 6 § 4 Abs 6 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) für die FRG-Zeiten EP Ost zu ermitteln. Gegen diese Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger werde weder unmittelbar noch mittelbar gehindert, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet frei zu wählen. Der grundrechtlich gewährte Eigentumsschutz sei nicht berührt, weil Rentenansprüche aufgrund des FRG nicht auf einer Eigenleistung zur bundesdeutschen Rentenversicherung beruhten. Zudem werde nicht die Zahl der EP verringert, sondern nur deren Bewertung, indem die EP Ost mit dem jeweils aktuellen Rentenwert Ost (aRW Ost) multipliziert würden. Damit werde den noch immer nicht vollkommen angeglichenen Lebensverhältnissen in Ost- und Westdeutschland Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.

6

Der Kläger rügt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision insbesondere einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit nach Art 11 GG.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2014 und des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte zur teilweisen Aufhebung der Altersrentenbewilligung berechtigt war.

11

A. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 9.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2010, mit dem der Altersrentenbescheid vom 30.12.2002 ab dem 1.12.2009 teilweise aufgehoben und der Zahlbetrag der Altersrente vermindert wurde. Der Kläger hat die hiergegen iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG statthafte Anfechtungsklage in zulässiger Weise erhoben.

12

B. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die zunächst unterlassene Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) hat die Beklagte gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X durch das Schreiben vom 17.2.2010 noch rechtzeitig vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2010 nachgeholt. Sie hat damit auch nachträglich die nach § 35 Abs 1 S 1 SGB X erforderliche Begründung gegeben(§ 41 Abs 1 Nr 2 SGB X).

13

C. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der früheren Altersrentenbewilligung ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, die bei seinem Erlass vorgelegen haben. Das ist hier der Fall.

14

Gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 30.12.2002, mit dem sie dem Kläger auf Dauer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt hatte (dazu unter 1), ergab sich durch den Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet eine für die Rentenberechnung wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. In der Folge waren für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nun EP Ost und der aRW Ost zu berücksichtigen (dazu unter 2). Die insoweit aufgrund einfachrechtlicher Regelung zutreffend erfolgte Änderung des Bescheids vom 30.12.2002 durch die Beklagte verletzt weder die Grundrechte des Klägers insbesondere aus Art 14 Abs 1 und Art 11 Abs 1 GG (dazu unter D) noch steht sie im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen (dazu unter E).

15

1. Die für den Erlass des Altersrentenbescheids vom 30.12.2002 maßgeblichen Verhältnisse führten bei der Rentenberechnung zur Berücksichtigung von EP für Zeiten nach dem FRG. Das FRG findet hier Anwendung, weil der Kläger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 Nr 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz) zu dem durch das FRG begünstigten Personenkreis (§ 1 Buchst a FRG) gehört. Bei der Berechnung der Rente waren daher auch die im Herkunftsland bei dem tschechoslowakischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers nach § 15 FRG zu berücksichtigen. Für die FRG-Zeiten wurden aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Klägers im alten Bundesgebiet zutreffend EP und der aRW zugrunde gelegt.

16

2. Eine iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X wesentliche Änderung in den ursprünglichen tatsächlichen Verhältnissen trat ein als der Kläger am 1.8.2007 - nach dem maßgeblichen Stichtag 31.12.1991 - ins Beitrittsgebiet (Art 1 Abs 1 S 1 des Einigungsvertrags ) verzog. Wegen dieser rechtlich relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (s hierzu BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 15 mwN) war die Beklagte berechtigt, die frühere Bewilligung der Altersrente teilweise und auf Dauer aufzuheben. Ab dem Zeitpunkt des Umzugs waren der Rentenberechnung des Klägers gemäß Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG für die FRG-Zeiten EP Ost zugrunde zu legen. Eine Anpassung der Rentenbewilligung kam wegen § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X aber erst für die Zukunft (ab 1.12.2009) in Betracht.

17

Nach Art 6 § 4 Abs 6 FANG gilt als Sonderregelung für die Zuordnung von EP bzw EP Ost, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die

                          
        

a)    

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben,

        

b)    

nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben oder

        

c)    

nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben,

        

für nach dem FRG anrechenbare Zeiten EP Ost ermittelt werden; im Falle von Buchst c gilt dies nur, sofern am 31.12.1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach S 1 Buchst a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten EP Ost.

18

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nahm der Kläger seinen Wohnsitz am 1.8.2007 im Beitrittsgebiet und begründete damit dort den nach Art 6 § 4 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG für die Zugrundelegung der EP Ost vorausgesetzten gewöhnlichen Aufenthalt(vgl zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 22 ff; Schlegel in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 31). Die Ausnahme des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 2 FANG ist hier nicht einschlägig. Sie gilt nur für Personen, die bereits am 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hatten. Der Kläger bezog jedoch erst ab dem 1.5.1995 eine ua auf diesen Zeiten beruhende (Erwerbsunfähigkeits-)Rente.

19

Aus der Anwendung von Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG folgt ein niedrigerer Monatsbetrag der Rente. Danach werden die für die FRG-Zeiten ermittelten EP ab dem Umzug zu EP Ost und infolgedessen tritt bei der Berechnung des entsprechenden Monatsteilbetrags der Rente (§ 254b Abs 2 SGB VI) der aRW Ost an die Stelle des aRW (vgl § 254b Abs 1, § 255a SGB VI). Allein daraus ergibt sich im Ergebnis der niedrigere - von der Beklagten zutreffend bestimmte - Zahlbetrag der Rente. Die Anzahl der persönlichen EP ist insoweit im bisherigen Umfang erhalten geblieben. Soweit Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 FANG von der "Ermittlung" von EP Ost spricht, ändert dies nichts an den hier nach der Übergangsnorm des Art 6 § 4 Abs 3 iVm Art 6 § 5 FANG zugrunde gelegten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelten für die nach dem FRG anerkannten Zeiten des Klägers. Abgesehen von der Anbindung an den aRW Ost gibt es keine Unterscheidung zwischen EP und EP Ost (vgl Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 254d RdNr 2).

20

D. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG zu einem Grundrechtsverstoß führt. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

21

1) Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG liegt nicht vor. Danach werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Zwar unterliegen Rentenanwartschaften und zu einem Vollrecht erstarkte Rentenansprüche, wenn sie auf rentenrechtlichen Zeiten beruhen, die in Deutschland erworben wurden, dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG. Ob dies auch für Rentenanwartschaften/-ansprüche gilt, die rentenrechtliche Zeiten sowohl in Deutschland als auch im Herkunftsland (dort nach dem FRG) umfassen, kann hier dahinstehen (a). Denn mit der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG hat der Gesetzgeber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG getroffen(b). Diese die Höhe des Rentenanspruchs hier reduzierende Inhaltsbestimmung dient dem Gemeinwohl (aa) und ist verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und ist für die Betroffenen nicht übermäßig belastend sowie zumutbar (bb).

22

a) Art 14 Abs 1 GG schützt Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des GG erworben worden sind (stRpsr, vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - Juris RdNr 112). Ansprüche nach dem FRG gegen die deutsche Rentenversicherung unterliegen nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG, jedenfalls wenn diese ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten beruhen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 80 - Juris RdNr 79; BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22, 33 f = SozR Nr 83 zu Art 3 GG - Juris RdNr 32). Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung zur deutschen Rentenversicherung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - Juris RdNr 148; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 - Juris RdNr 114).

23

Zwar hat der Gesetzgeber sich dazu entschieden, die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Dies war jedoch vom Gedanken der staatlichen Fürsorge getragen. Zu dieser Lösung war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Denn die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen. Der Gesetzgeber wollte mit den Ansprüchen nach dem FRG daher auch kein Eigentum iS des Art 14 Abs 1 GG begründen oder anerkennen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - Juris RdNr 79 f).

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Selbst wenn man jedoch die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich - wie hier - zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (s auch BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 83; offengelassen in BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 13), hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG jedenfalls zulässig Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt(Art 14 Abs 1 S 2 GG).

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b) Die Vorschrift ist durch Gründe des Allgemeinwohls, hier die notwendige Anpassung des FRG an die im Zuge der Deutschen Einheit veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, gerechtfertigt und verhältnismäßig.

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aa) Der ursprünglich dem Fremdrentenrecht zugrunde liegende Gedanke, den vertreibungsbedingten Verlust von Rentenanwartschaften aus Fürsorgegründen auszugleichen, verlor im Zuge der Wiedervereinigung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten seine Legitimation (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 23.4.1991 zum Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz , BT-Drucks 12/405 S 110 f). Mit dem RÜG vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) wurde stattdessen das Rentenrecht des SGB VI ab 1.1.1992 auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. Nunmehr galt die "Rentenformel" zur Bestimmung des Monatsbetrags der Rente auch im Beitrittsgebiet, allerdings wurde den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet und in Deutschland ohne Beitrittsgebiet durch die Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254b, § 254d, 255a SGB VI) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit den persönlichen EP Ost und der Anwendung des besonderen aRW Ost Rechnung getragen. Die Berechnungselemente knüpfen an die Zeiten im Beitrittsgebiet an und gelten für Bürger der neuen Länder grundsätzlich unabhängig von ihrem Wohnsitz. Ein einheitlicher aRW wurde vom Gesetzgeber erst zu dem Zeitpunkt für angezeigt gehalten, in dem die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im bisherigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 111). § 255a SGB VI idF des RÜG setzte die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet mit dem aRW Ost ins Verhältnis zur verfügbaren Standardrente in den alten Bundesländern. Außerdem wurde sichergestellt, dass sich das Nettorentenniveau in Ost und West jeweils im selben Verhältnis weiterentwickelt (§ 255a Abs 2 SGB VI idF des RÜG). Anpassungen wurden zu diesem Zweck bis einschließlich 1996 zweimal jährlich vorgenommen. Seit dem 8.5.1996 ändert sich der aRW Ost grundsätzlich nach dem für die Veränderung des aRW geltenden Verfahren (§ 255a Abs 2 SGB VI idF des 2. SGB VI-ÄndG). Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) fasste § 255a SGB VI neu; es setzte den aRW am 30.6.2005 mit 22,97 Euro fest und bestimmte, dass für das Anpassungsverfahren nach § 68 SGB VI auf die Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet abzustellen ist. Die seitdem in § 255a Abs 2 SGB VI enthaltene "Schutzklausel" gewährleistet, dass der aRW Ost mindestens so anzupassen ist wie der aRW.

27

Angesichts der zeitgleichen tiefgreifenden politischen Veränderungen in den Herkunftsgebieten des FRG in Ost- und Südosteuropa musste außerdem nicht mehr generell von einem tatsächlich noch fortdauernden Vertreibungsdruck gegen die deutsche Bevölkerung ausgegangen werden (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RÜG, BT-Drucks 12/630 S 15 - zu Nr 18). Mit dem RÜG sollten daher auch die Regelungen des FRG für Aussiedler - unter modifizierter Beibehaltung des Integrationsprinzips (s zum Eingliederungs- bzw Integrationsprinzip etwa BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 10 f - Juris RdNr 45 ff)- den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Das FRG sollte so fortentwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessen Lebensstandard sichert (BT-Drucks 12/405 S 115 zu Nr 6). In den neuen Ländern sollten rentenberechtigte Aussiedler Leistungen entsprechend dem dortigen Rentenniveau erhalten, indem die FRG-Zeiten mit EP Ost bewertet werden. Auch wer als Aussiedler nach 1990 unmittelbar in den alten Ländern aufgenommen wurde, sollte nicht mehr vollständig von dem bundesdeutschen Einkommens- bzw Rentenniveau profitieren, sondern Leistungen erhalten, die dem Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete entsprachen. Wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe hielten es die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP für erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gegeben sind (BT-Drucks 12/405 S 115 - zu Nr 6). In diesen Fällen sollten die EP Ost weitergelten bzw nunmehr zugrunde gelegt werden (vgl BT-Drucks 12/405 S 168 - zu Nr 2 Buchst f).

28

bb) Mit der auf diesen Überlegungen beruhenden Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG hat der Gesetzgeber auf die geänderten Umstände in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise reagiert. Die damit einhergehende Anwendung von EP Ost und des aRW Ost bei einem Umzug aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet waren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, die Ansprüche von nach dem FRG berechtigten Aussiedlern an die geänderte Situation anzupassen (1) und im Sinne der Vermeidung einer Besserstellung gegenüber Bürgern der früheren DDR auch erforderlich (2). Sie belastet den Kläger nicht übermäßig und ist ihm zumutbar (3).

29

(1) Der Gesetzgeber stand mit der Wiedervereinigung vor der grundsätzlichen Aufgabe, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Um dieses Ziel (allgemein zur Berechtigung dieses Ziels BVerfGE 116, 96, 126; 97, 271, 286; 58, 81, 110) zu erreichen, war die Modifikation des Integrationsprinzips des FRG für die nach diesem Gesetz Berechtigten durch Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG ein geeignetes Mittel. Das FRG hatte bislang ein hohes Maß an Sozialstaatlichkeit gewährleistet (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11 - Juris RdNr 45), indem es Vertriebene in das Wirtschafts- und Sozialgefüge der Bundesrepublik so integriert hatte, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in den alten Bundesländern verbracht. Mit dem Beitritt der neuen Länder gab es aber in Deutschland kein einheitliches Sozialgefüge mehr (vgl Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 38), sodass das für die FRG-Berechtigten maßgebliche Leistungsniveau neu zu bestimmen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber in der außergewöhnlichen Situation der Wiedervereinigung bei der Bewältigung der Gesamtaufgaben des Staates ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukam (vgl BVerfGE 100, 1, 46; 95, 143, 157; 84, 90, 130; 85, 360, 377; BSG Urteil vom 14.6.1995 - 4 RA 41/94 - BSGE 76, 136, 142 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 8 Juris RdNr 50). Dies gilt ebenso für den Bereich des FRG - auch dort mussten bei der Verwirklichung der Deutschen Einheit außergewöhnliche soziale Aufgaben bewältigt, Lasten getragen und Prioritäten bei begrenzten Finanzmitteln gesetzt werden (vgl BSG Urteil vom 30.4.1996 - 8 RKn 2/95 - BSGE 78, 168, 174 = SozR 3-8110 Kap VIII H I Nr 17 S 7 f - Juris RdNr 26).

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(2) Unter Berücksichtigung der veränderten Umstände war es auch erforderlich, die Leistungshöhe für Vertriebene bzw Aussiedler an die Verhältnisse im Beitrittsgebiet anzupassen. Die Beibehaltung des bisherigen Eingliederungsstandards für alle FRG-Berechtigten wäre nicht nur mit erheblichen finanziellen Lasten für die gesetzliche Rentenversicherung verbunden gewesen, sondern hätte darüber hinaus eine nicht begründbare Besserstellung gegenüber früheren DDR-Bürgern bedeutet. Eine solche ist schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil die zuletzt Genannten zur Wiederherstellung der Deutschen Einheit in ein einheitliches Rentenrecht (vgl BT-Drucks 12/405 S 108 zu Nr 1; BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - Juris RdNr 95) einbezogen wurden; für sie waren "Beiträge zur inzwischen vereinten Solidargemeinschaft gezahlt" worden, während eine Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung bei Vertriebenen bzw Aussiedlern fehlte (vgl Stellungnahme zum RÜG-Entwurf, BT-Drucks 12/630 S 15 zu Nr 19). Gegenüber dem Vorschlag einer bundeseinheitlichen Geltung des Rentenniveaus Ost für alle FRG-Berechtigten (vgl Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des RÜG BT-Drucks 12/630 S 15 zu Nr 19) stellte die Fortentwicklung des Eingliederungsgedankens - zunächst in Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt - noch das mildere Mittel dar.

31

(3) Die Anwendung von EP Ost bei einem Umzug ins Beitrittsgebiet steht nicht außer Verhältnis zum Individualinteresse des Klägers, seine Rente in bisheriger Höhe zu behalten; die Reduzierung seines Rentenzahlbetrags ist ihm zumutbar. Eine Einbuße bei der Anzahl der EP erfolgt durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG nicht. Von der Änderung betroffen ist ausschließlich die Bewertung der FRG-Zeiten, die, wie bereits dargelegt, nicht auf Beitragsleistungen zugunsten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beruhen. Ihnen kommt als Ausdruck besonderer Vergünstigung bei der Abwägung zwischen den Nachteilen zu Lasten des Klägers und den Belastungen der Versichertengemeinschaft sowie dem Gemeinwohlinteresse der Anpassung der FRG-Zeiten an die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet weniger Gewicht zu (vgl BVerfGE 116, 96, 128 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 - Juris RdNr 92; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 41).

32

Die Berücksichtigung des aRW Ost, der sich an der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern orientiert, ermöglicht dem Kläger außerdem weiterhin eine Teilhabe am wirtschaftlichen Wachstum und sichert ihm Leistungen auf dem typisierten Rentenniveau seines neuen Lebensumfelds. Auch wenn seit der Herstellung der Deutschen Einheit bis zum Umzug des Klägers im August 2007 annährend 17 Jahre (und bis heute annährend 27 Jahre) vergangen sind, ist die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland iS des § 254b SGB VI noch nicht erreicht. Die Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte im Gebiet der alten Bundesrepublik und dem Beitrittsgebiet ist aufgrund der bestehenden Unterschiede auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG nach wie vor gerechtfertigt (vgl BVerfG Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 zur "Beamtenbesoldung Ost"; BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1; Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 2 RdNr 21; Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 81; vgl auch Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 399/12 B - Juris; Beschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris; Beschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.9.2010 - L 33 R 1239/08 - und vom 23.2.2012 - L 22 R 478/11 - Juris; Sächsisches LSG Urteil vom 5.1.2016 - L 5 R 160/15 - bzw vom 17.1.2017 - L 5 R 32/16 - Juris). Denn nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2016" vom 22.9.2016 (BT-Drucks 18/9700) liegen zwar die tariflichen Entgelte in Ostdeutschland - bei steigender Tarifbindung und -orientierung - im Durchschnitt inzwischen bei rund 97 % des westdeutschen Niveaus. Auch die Bruttodurchschnittslöhne außerhalb von tarifvertraglichen Regelungen weisen für Ostdeutschland im Juni 2015 eine Steigerung um 120 Euro auf 2600 Euro im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Relation gegenüber Westdeutschland (3210 Euro) liegt damit jedoch immer noch lediglich bei 81 % (Vorjahreswert: 78 %), sodass sich der Abstand zwischen den Lohnniveaus zwar 2015 etwas verringert hat (BT-Drucks 18/9700 S 38), insgesamt aber nicht vollständig abgebaut ist. Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in den neuen Ländern betrug je Einwohner im Jahr 2014 wie im Vorjahr nur 83 % des westdeutschen Einkommens (vgl BT-Drucks 18/9700 S 94).

33

Das Tempo der Angleichung der Erwerbseinkommensverhältnisse lässt erwarten, dass die Sonderbewertungsvorschriften für EP Ost erst durch das - derzeit in der parlamentarischen Beratung befindliche - Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 18/11923 vom 12.4.2017; darin wird als vorläufiger Wert für 2016 von einem Durchschnittsentgelt Ost in Höhe von 87,1 % des Westwerts ausgegangen: BT-Drucks 18/11923 S 21) wegfallen werden. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass ab dem 1.7.2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung in Ost und West ein einheitlicher gesamtdeutscher aRW und ab 2025 einheitliche gesamtdeutsche Rechengrößen (Durchschnittsentgelt, Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze) gelten.

34

Allerdings hat seit der Herstellung der Deutschen Einheit immerhin eine kontinuierliche Annäherung des aRW Ost an den aRW stattgefunden. Von diesem Angleichungsprozess hat auch der Kläger profitiert, indem sich der Unterschied zu der Rentenhöhe, die er im Bundesgebiet bezogen hätte, verringert hat. 1992 betrug der aRW Ost 23,57 DM, dh ca 57 % des aRW von 41,44 DM. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids lag der aRW Ost bei 24,13 Euro (dh ca 88,7 % des aRW von 27,20 Euro) und zuletzt ab 1.7.2016 bei 28,66 Euro (dh ca 94,1 % des aRW von 30,45 Euro).

35

2) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 2 iVm Art 20 Abs 3 GG, s hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 42 f). Soweit es um die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten und damit um die Höhe der Rente geht, vermittelte der Bescheid vom 25.11.1985 über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten keinen Vertrauensschutz. Die bloße Erwartung des Klägers, er werde in einer bestimmten Höhe leistungsberechtigt sein, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Der Rentenversicherung ist vielmehr eine Anpassung an geänderte Verhältnisse immanent (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 289 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 10 - Juris RdNr 78). Art 6 § 4 Abs 6 FANG ist zudem vor dem erstmaligen Bezug der Rentenleistung des Klägers in Kraft getreten. Durch den Hinweis der Beklagten im Bewilligungsbescheid der Altersrente war der Kläger über die Rechtslage hinreichend informiert und konnte sich frühzeitig darauf einstellen.

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Soweit der Kläger geltend macht, dass er sich seit seiner Flucht im Jahr 1969 tatsächlich durchgehend im früheren Bundesgebiet integriert hatte, kann er sich darauf nach der selbstbestimmten Verlagerung seines Wohnsitzes nicht mehr berufen. Durch die Lösung von dem alten Bundesgebiet, an das das Eingliederungsprinzip bislang anknüpfte, hat der Kläger die das Vertrauen ggf begründenden Umstände selbst geändert. Soweit es nicht um die Anwendung des aRW Ost geht, sondern um die Anzahl der EP und die Kürzungsvorschriften (§ 22 Abs 3 und Abs 4 FRG), profitiert der Kläger im Übrigen von der Übergangsregelung des Art 6 § 4 Abs 3 iVm § 5 FANG sowie der besitzstandswahrenden Regelung des § 88 Abs 1 S 2 SGB VI.

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3) In das Recht des Klägers auf Freizügigkeit gemäß Art 11 Abs 1 GG wird durch die Zugrundelegung von EP Ost nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet nicht eingegriffen. Die Anwendung des aRW Ost nach dem Umzug des Klägers in das Beitrittsgebiet aufgrund von Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG verletzt ihn weder unmittelbar(a), noch mittelbar (b) in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit.

38

Nach Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deutschen iS des Art 116 GG - zu denen der Kläger als Vertriebener gehört - im ganzen Bundesgebiet Freizügigkeit. Unter Freizügigkeit ist das Recht zu verstehen, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266, 273 - Juris RdNr 23; BVerfG Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 150 - Juris RdNr 51). Dem Schutzbereich unterfällt insbesondere auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - BVerfGE 134, 242, 323 f - Juris RdNr 253).

39

a) Ein unmittelbarer Eingriff in die Freizügigkeit wird durch Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG nicht bewirkt. Ein solcher Grundrechtseingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn die grundrechtliche Freiheit unmittelbar und gezielt (final), ggf durch ein zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, verkürzt wird (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 299 f - Juris RdNr 68). In den Schutzbereich der Freizügigkeit greifen insbesondere gesetzliche Regelungen oder Maßnahmen ein, die die Einreise in das oder den dauerhaften Aufenthalt Deutscher im Bundesgebiet beschränken (vgl BVerfG Beschluss vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266, 274 - Juris RdNr 24) bzw den Umzug von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Genehmigungen uÄ abhängig machen (vgl Gnatzy in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 11 RdNr 18; Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 43). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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Der Wohnortwechsel des Klägers konnte ohne Hemmnisse durch die öffentliche Gewalt umgesetzt werden. Die an den Umzug anknüpfende Berücksichtigung von EP Ost statt EP berührt auch nicht den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG bzw stellt - wie bereits dargelegt - eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 GG dar (s oben). Insofern kann dahinstehen, ob - wie in der Literatur zum Teil angenommen (vgl Pagenkopf in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 11 RdNr 19; Kunig in von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl 2012, Art 11 RdNr 17; Baldus in BeckOK GG, Art 11 RdNr 7; Hailbronner in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2009, Bd 7, § 152 RdNr 57; aA Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl 2010, Art 11 RdNr 31; Durner in Maunz/Dürig, GG, Art 11 RdNr 85 Stand Einzelkommentierung August 2012; Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 33) - Art 11 Abs 1 GG auch die "Mitnahme des Eigentums" schützt. Der engere Wortlaut des Art 11 GG gegenüber Art 111 S 2 der Weimarer Reichsverfassung ("Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben") und die Ausdifferenzierung des Grundrechtsschutzes nach dem GG sprechen eher für ein enges Freizügigkeitsverständnis (vgl Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 23). Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass Art 11 Abs 1 GG einen über Art 14 Abs 1 GG hinausgehenden Schutz sogar des Vermögens bezweckt, wodurch nahezu jede finanzielle Einbuße aus Anlass eines Umzugs nach Art 11 Abs 2 GG rechtfertigungsbedürftig wäre. Ein Leerlauf der Freizügigkeit ist - entgegen der Ansicht des Klägers - durch ein solches Verständnis nicht zu befürchten, da zu prüfen bleibt, ob die Schwelle eines mittelbaren Eingriffs in die Freizügigkeit überschritten wird.

41

b) Auch diese Prüfung ergibt jedoch, dass die auf Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG beruhende Neuberechnung der Rente keinen mittelbaren Eingriff in das Recht des Klägers auf Freizügigkeit hervorruft. Die Minderung des Rentenzahlbetrags nach dem Umzug in das Beitrittsgebiet ist von Zielsetzung und Wirkung her nicht mit einem unmittelbaren Eingriff in die Freizügigkeit vergleichbar (aa). Ebenso wenig wird dies durch das Festhalten an der Rentenminderung auch für den Fall des Rückumzugs in das Gebiet der alten Bundesländer bewirkt (bb).

42

Staatliche Maßnahmen können grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen und müssen von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein, wenn sie nur eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 303 f - Juris RdNr 77; BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35). Soweit allerdings in der Literatur zum Teil vertreten wird, alle rechtlichen, faktischen und finanziellen Beeinträchtigungen seien unabhängig von deren Zielrichtung zu berücksichtigen (so Hailbronner in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2009, Bd 7, § 152 RdNr 59), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für den mittelbaren Eingriff ist grundsätzlich keine geringere Schwelle anzusetzen als für den direkten Eingriff. Dies folgt insbesondere aus den für direkte Eingriffe formulierten, über einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt hinausgehenden engen Schranken des Art 11 Abs 2 GG (vgl Durner in Maunz/Dürig, GG, Art 11 RdNr 112 f Stand Einzelkommentierung August 2012; Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 23).

43

Auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art 11 Abs 1 GG nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.1999 - 1 BvQ 10/99 - NJW 1999, 3477), und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022, 1025 - Juris RdNr 57). Es ist vielmehr zu prüfen, ob Maßnahmen in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff gleichkommen (vgl BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252, 273 - Juris RdNr 62). Bei der Festsetzung von Abgaben ist danach regelmäßig die Qualität eines Eingriffs in das Recht auf Freizügigkeit aus Art 11 Abs 1 GG verneint worden, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Hierfür kommt es ua auf die Größenordnung der Abgabe an (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - Juris RdNr 58) bzw darauf, ob die finanzielle Belastung - objektiv betrachtet - geeignet ist, einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung und -betätigung auszuüben (vgl BVerfG Beschluss vom 29.6.1981 - 1 BvR 226/75 - HFR 1981, 579; zustimmend Gnatzy in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl 2014, Art 11 RdNr 17; vgl ebenso BVerwG Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 8/99 - BVerwGE 110, 92 - Juris RdNr 15 für mittelbare Einwirkungen auf die Einreisefreiheit). Im Bereich der Leistungsgewährung hat das BVerfG eine mittelbare Beeinträchtigung des Art 11 Abs 1 GG darin gesehen, dass mit der Beschränkung von Leistungen nach dem BSHG auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil an die Ausübung der Freizügigkeit geknüpft worden ist, um den Inhaber des Grundrechts an einen Zuweisungsort zu binden (BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177, 191 - Juris RdNr 36).

44

Grundsätzlich lässt sich aber aus Art 11 Abs 1 GG kein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand ableiten (vgl Pagenkopf in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 11 RdNr 22; Blanke in Stern/Becker, Grundrechte-Komm, 2. Aufl 2016, Art 11 RdNr 21). In Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG kann sich allenfalls im Ausnahmefall ein Anspruch auf Teilhabe ergeben, wenn der Zuzug in besonderer Weise davon abhängt, wie etwa beim Vorenthalten einer Sozialhilfe- bzw Grundsicherungsleistung (vgl Wollenschläger in Dreier, GG, 3. Aufl 2013, Art 11 RdNr 63; vgl BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 - SozR 4-4200 § 22 Nr 35, RdNr 25).

45

aa) Die Berücksichtigung von EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet erreicht nach Zielsetzung und Wirkung nicht die Qualität eines direkten Eingriffs in Art 11 Abs 1 GG. Es handelt sich bei der durch Art 6 § 4 Abs 6 Halbs 1 Buchst c FANG bewirkten Neubewertung der FRG-Zeiten zwar um eine an die Ausübung der Freizügigkeit anknüpfende, diese aber nicht unterbindende Regelung.

46

Sie zielt - wie der Kläger selbst einräumt - nicht darauf ab, FRG-Berechtigte von einem Umzug in das Beitrittsgebiet abzuhalten. Mit Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG wird vielmehr - wie dargelegt - die wirtschaftliche Eingliederung des Klägers in das Rentengefüge des Beitrittsgebiets bezweckt. Das modifizierte Eingliederungsprinzip knüpft dabei an das vom Kläger selbst gewählte Umfeld an; in der Rentenhöhe wirken sich insoweit die durch die Ausnahmesituation der Wiedervereinigung noch gerechtfertigten Unterschiede des Rentenrechts in den alten und neuen Bundesländern aus (s oben).

47

Allein die Tatsache, dass sich die Anspruchshöhe durch den Umzug in begrenztem Ausmaß verringert, bewirkt aus objektiver Sicht kein Umzugshindernis. Denn mit dem aRW Ost wird die Höhe der Rente für die FRG-Zeiten ins Verhältnis zu dem örtlich niedrigeren Einkommensniveau gesetzt, das auch für die Berechnung der Renten der Bundesbürger in den neuen Ländern ausschlaggebend ist. Dem Fürsorgegedanken des FRG wird damit weiter Rechnung getragen.

48

Ein - wie bereits dargelegt - durch Art 14 Abs 1 GG nicht bewirkter Grundrechtsschutz kann hier nicht über Art 11 Abs 1 GG erreicht werden. Art 11 GG dient auch - anders als das Freizügigkeitsrecht der EU - grundsätzlich keinem integrativen Konzept, das eine Angleichung der Lebensverhältnisse erfordert. Selbst wenn zur Verwirklichung der Freizügigkeit in gewissem Umfang Koordinierungsregelungen erforderlich sein mögen (vgl Fastenrath, JZ 1987, 170, 174), so vermag der Senat jedenfalls einen über das Angleichungsgebot des Art 30 Abs 5 S 3 EV noch hinausgehenden Auftrag aus Art 11 GG nicht abzuleiten.

49

bb) Soweit der Kläger auf die bleibende Anwendung der EP Ost selbst bei einem Rückumzug ins "alte Bundesgebiet" hinweist, führt dies nach Zielsetzung und Wirkung ebenfalls nicht zu einem mittelbaren Eingriff. Der Gesetzgeber knüpft zwar abstrakt an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet an; er zielt mit der dauerhaften Geltung von EP Ost aber nicht auf die Verhinderung eines solchen Umzugs ab, sondern will damit lediglich positive Anreize zum Umzug vermeiden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 23.4.1991 zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 115 zu Nr 6). Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Gesichtspunkte des Rückumzugs bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Klägers bereits einen willensbeherrschenden Einfluss erlangt haben könnten, zumal da die Verlagerung des "gewöhnlichen Aufenthalts" ins Beitrittsgebiet die Prognose eines zukunftsoffenen Verbleibs "bis auf weiteres" voraussetzt (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25 ff). Bei der vom Kläger angesprochenen nur "kurzfristigen Verlagerung" des Aufenthalts ins Beitrittsgebiet, für die ihm eine dauerhafte Anwendung von EP Ost unzumutbar erscheint, handelt es sich um eine bloße Fallhypothese, über die der Senat nicht zu entscheiden hatte.

50

Die Beibehaltung der EP Ost wirkt auch nicht wie ein unmittelbares Umzugshindernis. Mit der dauerhaften Zuordnung von EP Ost steht der Kläger vielmehr den Rentnern gleich, die rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet erworben haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (nach dem 18.5.1990) ins Gebiet der alten Bundesrepublik verlegen (vgl § 254d Abs 1 und 2 SGB VI). Das Rentenrecht knüpft bei diesen Rentenberechtigten systemgerecht an die im Beitrittsgebiet erworbenen Zeiten und nicht an den aktuellen Wohnort an; insoweit ist für sie von vornherein keine Berührung mit dem Freizügigkeitsrecht gegeben. Allein aus dem Fürsorgegedanken des FRG kann der Kläger keinen Anspruch aus Art 11 Abs 1 GG ableiten, bei einem Umzug in die alten Bundesländer höhere Rentenleistungen zu erhalten; der Gesetzgeber war zur Beibehaltung des Eingliederungsprinzips und zur Besserstellung der FRG-Berechtigten in der Umbruchsituation der Wiedervereinigung - wie dargelegt - nicht verpflichtet.

51

4) Ob im Fall des Rückumzugs in die alten Bundesländer eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG zu den im alten Bundesgebiet dauerhaft verbliebenen FRG-Berechtigten vorliegt (kritisch deshalb Abgeordneter Dreßler, BT-PlenarProt 12/24 S 1618), hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn das LSG hat nicht festgestellt, dass der Kläger inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in den alten Bundesländern begründet hat.

52

Der Gesetzgeber durfte hier jedenfalls ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des FRG-Berechtigten und die unterschiedlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abstellen (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 49). Soweit der Kläger geltend macht, durch die zunächst erfolgte Anwendung des früheren Eingliederungsprinzips müsse er einem Rentner mit rentenrechtlichen Zeiten im alten Bundesgebiet dauerhaft gleichgestellt werden, ist dem nicht zu folgen. Denn er hat durch das FRG gerade keine gleichwertig nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Position erworben (s oben; vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 9). Die durch das FRG gewährte Begünstigung kann nicht Grundlage dafür sein, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die in derselben Zeit ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - Juris RdNr 95). Die unterschiedliche Ausgangslage eines FRG-Berechtigten und eines "Einheimischen", für den Beiträge zugunsten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, bleibt trotz Anwendung des Eingliederungsprinzips bestehen (vgl BVerfG Beschluss vom 23.6.1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22 ff - Juris RdNr 27) und stellt einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.

53

Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Herkunft oder Heimat diskriminiert (Art 3 Abs 3 S 1 GG). Die rentenrechtliche Bewertung der FRG-Zeiten ist vielmehr allein darin begründet, dass die FRG-Berechtigten ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen (vgl BVerfGE 116, 96, 130; 29, 22, 33).

54

E) Entgegen der Ansicht des Klägers werden durch die Neubewertung seiner FRG-Zeiten aufgrund Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG auch keine europarechtlichen Vorgaben verletzt.

55

1. Die europarechtlich verbürgte Unionsbürgerschaft (Art 20 AEUV, früher Art 17 EGVtr) garantiert insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, mithin "das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten" (Art 21 Abs 1 AEUV, früher Art 18 EGVtr). Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 ff AEUV, früher Art 39 ff EGVtr) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - ZESAR 2013, 456 RdNr 67). Nähere Bedingungen für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten außerdem die auf der Grundlage von Art 48 AEUV (früher Art 42 EGVtr) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EGV 883/2004 (vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166 vom 30.4.2004), die seit dem 1.5.2010 die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2) abgelöst haben. Diese Regelungen sind ab dem Beitritt Tschechiens und der Slowakei zur Europäischen Union zum 1.5.2004 anwendbar. In dem zwischenstaatlichen Rentenverfahren sind grundsätzlich auch Versicherungszeiten, die - wie hier - bereits vor Inkrafttreten der EWGV 1408/71 in den neuen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 EWGV 1408/71).

56

2. Durch die Berücksichtigung von EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Umzug ins Beitrittsgebiet werden die europäischen Koordinierungsregelungen jedoch nicht berührt. Die genannten Verordnungen sehen für Rentenansprüche die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in anspruchsbegründender Hinsicht vor; die Höhe der Leistungen bemisst sich dagegen nur nach den im Recht des einzelnen Mitgliedstaats maßgeblichen Zeiten (vgl Art 50 ff EGV 883/2004). Es findet insoweit eine Koordinierung nationaler Versicherungssysteme statt; die Rentensysteme bleiben aber nebeneinander bestehen, aus ihnen ergeben sich weiterhin selbstständige Ansprüche gegen selbstständige Träger (vgl bereits EuGH Urteil vom 5.7.1967 - C 9/67 - Juris). Es entsteht keine "europäische Gesamtrente", sondern es verbleibt bei sog Teilrenten der involvierten Mitgliedstaaten, die nach dem Leistungsexportprinzip (vgl Art 7 EGV 883/2004) ungeschmälert auch an Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden (vgl Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Teil 2 Artikel 7 Vorbem II 1. RdNr 4). Die Bewertung der nach nationalem Recht (§ 15 FRG) einbezogenen Beitragszeiten wird durch das Verordnungsrecht nicht berührt - daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieselben Zeiten ggf ebenfalls von einem ausländischen Versicherungsträger berücksichtigt werden können und insoweit in das zwischenstaatliche Verfahren nach der EGV 883/2004 einzubeziehen sind (vgl auch Anhang XI der EGV 883/2004, Deutschland, Nr 7, wonach die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs 2 Unterabsatz 3 des BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung ungeachtet des § 2 FRG gelten).

57

3. In der Bewertung der FRG-Zeiten nach bestimmten Regeln des nationalen Rechts liegt auch keine nach Art 45 AEUV verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (zur Anwendbarkeit des Art 45 auf Rentenempfänger vgl EuGH Urteil vom 26.5.2016 - C 300/15 - Juris RdNr 25 ff). Der Kläger wird nicht benachteiligt, weil er sein Recht auf Freizügigkeit (von Tschechien nach Deutschland) ausgeübt hat (vgl dazu etwa EuGH Urteil vom 20.5.2008 - C-352/06 - Slg 2008, I-3827 = ZESAR 2008, 455, RdNr 29). Der Kläger wird als vertriebener deutscher Staatsangehöriger vielmehr gegenüber anderen Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten (ohne Vertriebenenstatus) durch das FRG grundsätzlich privilegiert, selbst wenn die FRG-Ansprüche ggf durch die Rente des ausländischen Versicherungsträgers zum Ruhen gebracht (§ 31 FRG) oder - wie hier - durch die Berücksichtigung des aRW Ost gemindert werden.

58

Durch den Umzug des Klägers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Baden-Württemberg nach Sachsen wird kein grenzüberschreitender Sachverhalt ausgelöst, der von der europäischen Freizügigkeitsgarantie erfasst würde; für die innerstaatliche Freizügigkeit deutscher Staatsangehöriger in Deutschland sind die Normen des AEUV nicht anwendbar (vgl Pagenkopf in Sachs, GG, 7. Aufl 2014, Art 11 RdNr 9). Die gegenüber dem Versicherungsträger im Herkunftsstaat erworbenen Anwartschaften werden durch die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG ebenfalls nicht berührt. Allein der frühere Grenzübertritt des Klägers bei seiner Flucht ins Bundesgebiet führt daher nicht dazu, dass hier ein Fall vorläge, dessen entscheidungserhebliche Merkmale über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (aA Wunder, SGb 2014, 313, 317). Dies ist aber für die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erforderlich (vgl BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 13/11 R - SozR 4-2600 § 106 Nr 3 RdNr 18; stRspr EuGH, zB Urteil vom 16.1.1997 - C-134/95 - SozR 3-6030 Art 48 Nr 12 S 39 mwN). Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (vgl EuGH Urteil vom 1.4.2008 - C-212/06 - SozR 4-6035 Art 39 Nr 3 - Juris RdNr 39).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 Fremdrentengesetz ungekürzt auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 hinsichtlich der Ruhensanordnung aufgehoben werden.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer fiktiven rumänischen Rente ruhend zu stellen.

2

Der 1945 in Rumänien geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war er von 1962 bis 1975 unterbrochen von Ausbildungszeiten erwerbstätig. Im August 1975 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland.

3

Im Februar 2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 7.3.2008 beantragte er gemäß Art 44 VO (EWG) 1408/71 die Verschiebung der Antragsgleichstellung. Die Beklagte teilte ihm darauf mit Schreiben vom 18.3.2008 mit, dass beabsichtigt sei, die ihm aus Rumänien zustehende Rente in deren voraussichtlicher Höhe anzurechnen, auch wenn er diese tatsächlich nicht beziehen sollte. Eine derartige Anrechnung rechtfertige sich aus § 2 FRG iVm § 31 FRG. Der Anrechnungsbetrag sei auf Basis eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdieners ermittelt worden und entspreche umgerechnet 33,92 Euro Monatsrente für deckungsgleiche deutsche und rumänische Zeiten nach Art 107 VO (EWG) 574/72.

4

Mit dem als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" titulierten Bescheid vom 28.4.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.4.2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers, des Rentenartfaktors bei Altersrenten und des aktuellen Rentenwerts setzte die Beklagte die Höhe der Rente auf monatlich 474,41 Euro fest (Anlage 1). Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Rente ab 1.5.2008 in Höhe des Bruttobetrags der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruhe (Anlage 7). Die Rente mindere sich daher um den zu berücksichtigenden Betrag von 33,92 Euro. Den Widerspruch des Klägers, der sich gegen den Einbehalt dieses Betrags richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2008 zurück.

5

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Koblenz mit Urteil vom 24.3.2009 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ungekürzt auszuzahlen. Die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger die Rente ohne Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ungekürzt auszuzahlen. Die Rechtsnorm biete keine tragfähige Rechtsgrundlage für die sog Fiktivanrechnung. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich eindeutig, dass das Ruhen eines Teils der deutschen Rente nur für den Fall der tatsächlichen Auszahlung einer ausländischen Leistung angeordnet werde. Dem Kläger werde eine rumänische Rente aber ersichtlich nicht gezahlt. Eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG auf den Fall der Nichtgewährung und Nichtauszahlung einer ausländischen Leistung scheide aus. Eine planwidrige Regelungslücke sei insoweit nicht zu erkennen. Einziger Zweck des § 31 FRG sei es, Doppelleistungen für ein und dieselbe rentenrechtliche Versicherungszeit zu vermeiden. Mehr oder etwas anderes habe der Gesetzgeber nicht erreichen wollen. Ebenso spreche eine Betrachtung der Vorgängerregelung gegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke. Nach § 1 Abs 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7.8.1953 (BGBl I 848 ) sei ein Leistungsanspruch nach § 1 Abs 1 erloschen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin eine Leistung "gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde". Damals habe das Gesetz eine Fiktivanrechnung ausdrücklich vorgesehen. Dies zeige, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Bestehens von Leistungsansprüchen gegen einen ausländischen Versicherungsträger oder eine ausländische andere Stelle bei einer entsprechenden Antragstellung durchaus bewusst gewesen sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber nach der Ablösung des FAG durch das FRG jederzeit und vielfach die Möglichkeit gehabt, § 31 Abs 1 Satz 1 FRG zu modifizieren. Dies habe er gleichwohl nicht getan. Hieran seien die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und die Gerichte gebunden. Ebenso wenig könne ein Fiktivabzug einer ausländischen Rente auf § 46 Abs 2 SGB I gestützt werden. Auch könne dem Kläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorgeworfen werden, da er mit der Aufschiebung der rumänischen Rente ein ihm ausdrücklich eingeräumtes Gestaltungsrecht ausgeübt habe.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass im Rahmen der Rechtsfortbildung eine analoge Anwendung des § 31 FRG zulässig und geboten sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.8.1986 - 5a RKn 22/85 - BSGE 60, 176 = SozR 2600 § 57 Nr 3) sei eine solche ua dann gegeben, wenn das Schweigen des Gesetzes darauf zurückzuführen sei, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe. Dies sei hier der Fall. § 31 FRG müsse im Zusammenhang mit seiner Entstehung und den damaligen Verhältnissen gesehen werden. Zum Zeitpunkt der Schaffung der Norm habe es keine über- bzw zwischenstaatlichen Regelungen gegeben, die den FRG-Berechtigten Ansprüche auf eine ausländische Rente für die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten verschafft hätten. Hätten solche Regelungen existiert, hätten sie nach der damaligen Fassung des § 2 FRG zum Verlust der FRG-Zeiten und der darauf beruhenden deutschen Rentenansprüche geführt. Angesichts der damaligen Verhältnisse in den FRG-Herkunftsländern (Abgrenzung gegenüber westlichen Staaten, Diskriminierung von Aus- und Übersiedlern, fehlende Konvertierbarkeit der dortigen Währungen) habe es für die FRG-Berechtigten auch praktisch kaum Möglichkeiten gegeben, ausländische Rentenleistungen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei es konsequent gewesen, in Ablösung des zuvor geltenden § 1 Abs 5 FAG in § 31 FRG auf "ausgezahlte" Geldleistungen abzustellen. Regelungen für nicht in Anspruch genommene Rentenleistungen seien überflüssig gewesen. Die ursprüngliche Rechtslage habe durch die Ergänzung des § 2 FRG um einen Satz 2 durch das Gesetz vom 18.6.1991 (BGBl II 741) eine wesentliche Änderung erfahren. Danach sei auch bei Anwendung über- bzw zwischenstaatlichen Rechts die Weitergeltung des FRG möglich, wenn die Abkommen entsprechende ausdrückliche Regelungen enthielten. Dies stelle eine Abschwächung der Ausschlussregelung dar, die der Gesetzgeber angesichts des häufig noch deutlich niedrigeren Rentenniveaus in den Herkunftsländern und damit aus Vertrauensschutzgründen getroffen habe. Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz in Erwartung entsprechender ausländischer Rentenleistungen und der daraus folgenden Anwendung des § 31 FRG eingeräumt. Wenn die Berechtigten weiterhin die Rechtsvorteile des FRG in Anspruch nehmen könnten, sollten die vorrangigen ausländischen Renten angerechnet werden. Die weitere Anwendung des FRG sei insoweit auf den verbleibenden Differenzbetrag beschränkt unabhängig davon, ob die ausländische Rente gezahlt werde oder nicht. Diese Regelungsabsicht komme in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/470) deutlich zum Ausdruck. Die Änderung des § 2 FRG habe Auswirkungen auf § 31 FRG. Die Vorschrift betreffe jetzt und insbesondere Fälle des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten - im vorliegenden Fall Rumänien - hätten sich die früher allenfalls theoretischen, aber nicht durchsetzbaren Rentenansprüche nunmehr in rechtlich gesicherte und von den Berechtigten zumutbar realisierbare Ansprüche auf Rentenzahlungen gewandelt. Für den Gesetzgeber sei weder zum Zeitpunkt der Änderung des § 2 FRG noch anlässlich der später abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen absehbar gewesen, dass die FRG-Berechtigten die ihnen zustehenden ausländischen Rentenansprüche nicht in Anspruch nehmen würden. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, für solche Fälle eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

7

Das Verhalten der FRG-Berechtigten, ihre ausländischen Rentenansprüche ohne sachgerechte Gründe nicht zu realisieren, sei rechtsmissbräuchlich. Das europäische Gemeinschaftsrecht stehe einer Kürzung von Rentenansprüchen nach § 31 FRG bei einem praktisch unbegrenzten Aufschub der Rentenansprüche eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu Lasten eines anderen Mitgliedstaates nicht entgegen. Generell löse ein Rentenantrag im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nach Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 in allen Mitgliedstaaten die Feststellung der Rentenansprüche aus. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffne Satz 2 der Regelung das vom Kläger genutzte Dispositionsrecht, die Feststellung von Ansprüchen bei Leistungen wegen Alters in anderen Mitgliedstaaten aufzuschieben. Entsprechende Bestimmungen enthalte Art 22 Abs 3 des mit Rumänien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005. Dem Sinn und Zweck nach sollten mit diesen Regelungen lediglich Nachteile vermieden werden, die durch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zur Altersrente in einzelnen Mitgliedstaaten entstehen könnten. Nachteile der genannten Art seien im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Ein sachlicher Grund für den Aufschub der rumänischen Rentenleistung sei nicht erkennbar. Er diene allein dazu, die Anwendung des § 31 FRG zu umgehen. Damit erweise sich die Inanspruchnahme des Dispositionsrechts als rechtsmissbräuchlich. Durch diese rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden, die für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar gewesen sei und die folglich im Wege der Analogie geschlossen werden könne.

8

Die Fiktivanrechnung stehe auch im Einklang mit den Grundsätzen des Fremdrentenrechts, das vom Prinzip der Subsidiarität geprägt sei. Aus den Regelungen der §§ 2 und 31 FRG werde deutlich, dass die originären ausländischen Rentenansprüche, die durch über- und zwischenstaatliches Recht auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage beruhten, Vorrang vor den versicherungsfremden Leistungen des FRG hätten. Auch das BSG habe im Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 27) ausgeführt, dass unabhängig davon, ob man den Entschädigungs- oder den Eingliederungscharakter des Fremdrentenrechts betone, es immer noch das Grundanliegen des Fremdrentenrechts sei, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten sei.

9

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass Rumänien jahrelang nach Schaffung des Abkommens bzw Anwendung der VO (EWG) 1408/71 und insbesondere bei Erlass des angefochtenen Bescheids keinerlei Zahlungen nach Deutschland erbracht habe.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist insoweit begründet, als die Beklagte auf die Leistungsklage des Klägers zur Auszahlung der ungekürzten Rente verurteilt worden ist. Soweit sich die Revision gegen die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide richtet, ist sie hingegen unbegründet.

13

Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" titulierte Bescheid vom 28.4.2008 enthält mehrere Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 26) sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ab 1.5.2008 ruht. Hiermit hat die Beklagte die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 474,41 Euro, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 28.4.2008 angegriffen, soweit mit diesem eine fiktive rumänische Rente von monatlich 33,92 Euro angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung.

14

Die Anfechtungsklage im dargelegten Umfang ist zulässig.

15

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.

16

Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.

17

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vom Begehren des Klägers (§ 123 SGG) nicht mitumfasst. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 33,92 Euro entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 474,41 Euro insoweit nur gekürzt zu zahlen.

18

Die Anfechtungsklage ist begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 28.4.2008 ist rechtswidrig.

19

§ 31 Abs 1 Satz 1 FRG rechtfertigt weder unmittelbar noch im Wege zulässiger Rechtsfortbildung ein teilweises Ruhen der dem Kläger gewährten Rente. Ebenso wenig sind sonstige Rechtsgrundlagen ersichtlich, nach denen sich die Kürzung des monatlichen Rentenzahlbetrags um eine fiktive rumänische Rente als rechtmäßig erweist.

20

Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

21

Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für das Ruhen der deutschen Rente, dass der Versicherte von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente oder andere Leistung erhält. Der Begriff "ausgezahlt" stellt zweifelsfrei auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab (so auch Hoernigk/Jahn/Wickenhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 31 RdNr 6). Diesem Verständnis entsprechen Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese dienen der Vermeidung von Doppelleistungen (BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31, FRG; BSGE 43, 274, 277; BSG Breithaupt 1977, 476, 478). Eine Doppelleistung liegt aber schon nach allgemeinem Sprachverständnis nur vor, wenn der Betroffene die Leistung tatsächlich zweifach erhält. Dieses Auslegungsergebnis wird entstehungsgeschichtlich durch die Vorgängerregelung des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG bestätigt. Nach § 1 Abs 5 FAG erlosch der Leistungsanspruch nach Abs 1, wenn für denselben Versicherungsfall von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin eine Leistung gewährt wird oder "auf Antrag gewährt würde". Dass § 31 Abs 1 Satz 1 FRG diese Fallkonstellation nicht als zweiten Ruhenstatbestand aufführt, spricht dafür, dass die Vorschrift nur auf wirklich erbrachte Leistungen abstellt.

22

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 31 Abs 1 Satz 1 FRG auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung auf den Fall anwendbar, dass eine ausländische Rente auf Antrag gewährt würde. Eine bewusste oder unbewusste Gesetzeslücke ist insoweit nicht feststellbar.

23

Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3 mwN) ist der Richter zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke dort berufen, wo das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Die analoge Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte ist dann geboten, wenn auch der nicht geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage hätte einbezogen werden müssen.

24

Ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers ist angesichts der beschriebenen Entstehungsgeschichte des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG sowie dessen Sinn und Zweck auszuschließen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst ein Ruhen der deutschen Rente an die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente geknüpft, da er Doppelleistungen verhindern wollte. Angesichts dessen war es folgerichtig, die fiktive Leistung einer ausländischen Rente nicht als zweiten Ruhenstatbestand aus der Vorgängerregelung zu übernehmen.

25

Ebenso wenig ist nachträglich auf Grund einer Veränderung des nationalen Rechts oder der politischen und rechtlichen Verhältnisse in Europa eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob heute im Unterschied zu früheren Zeiten Renten aus den ehemaligen Ostblockstaaten problemlos in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden. Selbst wenn dies zuträfe, ist nicht erkennbar, dass nach der gesetzgeberischen Absicht in diesem Fall eine Anrechnung solcher Auslandsrenten gewollt ist, die nach ausländischem Recht "auf Antrag gewährt würden".

26

Die Entstehung einer entsprechenden Regelungslücke in § 31 Abs 1 FRG infolge der Einfügung des Satzes 2 in § 2 FRG durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 (BGBl 1991 II 741) ist nicht feststellbar. Zwar ist mit dieser Bestimmung die Anwendung des FRG und damit die Gewährung von FRG-Renten auch bei Vorhandensein zwischenstaatlicher Abkommen ermöglicht worden, soweit diese entsprechende Regelungen enthalten. Hieraus lässt sich jedoch eine versehentlich unterbliebene Neugestaltung des § 31 FRG nicht ableiten.

27

In der Begründung zum Entwurf des Vertragsgesetzes vom 18.6.1991 wird darauf hingewiesen, dass die Ergänzung für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem FRG ermöglicht, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen ist. Im Ergebnis werde die polnische Rentenleistung auf das Niveau des FRG aufgestockt (BT-Drucks 12/470 und BR-Drucks 162/91 beide S 7 Erl zu Art 5). Anders als die Beklagte versteht der erkennende Senat diese Erläuterung als Bekräftigung dafür, dass weiterhin nur tatsächlich nach Deutschland gezahlte Renten auf die deutsche Rente anzurechnen sind. Denn Ausführungen zu nunmehr möglich gewordenen Exportrenten und dadurch veränderten Bedingungen der Anrechenbarkeit enthält die Begründung nicht. Vielmehr weist diese im Weiteren darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Anpassung des Fremdrentenrechts an die sich verändernden Verhältnisse zwischen Ost und West hiervon unberührt bleibt. Diese Erklärungen machen ein vorhandenes Bewusstsein um die Notwendigkeit gesetzlicher Neuregelungen wegen der geänderten Lage in Europa deutlich. Dass gleichwohl eine Änderung des § 31 Abs 1 FRG nicht erfolgt ist, zeigt, dass insoweit kein Handlungsbedarf gesehen wurde.

28

Ein solcher ist auch im Kontext europarechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Abkommen nicht erkennbar. Dass Versicherte in mehreren Staaten Ansprüche auf gleiche oder vergleichbare Leistungen haben können, die von einem Antrag abhängig sind, hat das europäische bzw zwischenstaatliche Recht gesehen und im Sinne einer Vereinheitlichung der Antragstellung geregelt.

29

Bereits Art 44 Abs 2 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VO (EWG) 1408/71 bestimmt, dass der Rentenantrag in einem Mitgliedstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren in allen Mitgliedstaaten auslöst, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Art 44 Abs 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 durchbricht diesen Grundsatz, indem er auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen das Aufschieben der Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen bei Alter in einem Mitgliedstaat zulässt. Entsprechende Regelungen enthält Art 50 Abs 1 der am 1.5.2010 in Kraft getretenen VO (EG) 883/2004. Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 und Art 50 Abs 1 VO (EG) 883/2004 begründen damit grundsätzlich die europaweite Wirkung der Antragstellung in einem Mitgliedstaat. Abgesehen von der Ausnahmeregelung für Leistungen bei Alter gilt der Grundsatz der europaweiten Wirkung der Rentenantragsstellung auch für den Berechtigten zwingend (Schuler in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 44 VO 1408/71 RdNr 6; Schuler in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 50 VO 883/2004 RdNr 6). Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Rumänien finden sich vergleichbare Regelungen in Art 22 Abs 3 des Abkommens dieser Staaten über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005 (BGBl 2006 II 164).

30

Angesichts dieser Bestimmungen kann ein Versicherter durch eine unterlassene Antragstellung eine Rentenleistung aus Rumänien bzw einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich nicht verhindern. Eine fiktive Rente, die auf Antrag geleistet würde, kann es insoweit nicht geben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Anrechnungsvorschrift für eine fiktive Rente und ist eine entsprechende Regelungslücke in § 31 FRG nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Altersrenten. Zwar kann der Versicherte hier die Antragswirkung begrenzen, dies allerdings kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis. Ist dem Versicherten aber ausdrücklich gestattet, die bilaterale bzw europaweite Wirkung des Rentenantrags einzuschränken und damit eine bestimmte Rentenleistung aus Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht in Anspruch zu nehmen, wäre es im Kontext des zwischenstaatlichen bzw europäischen Rechts widersprüchlich, ihn bei Bezug der deutschen Rente zu seinem Nachteil doch so zu stellen, als würde er die ausländische Rente erhalten.

31

Eine Gesetzeslücke kann schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des in Art 44 Abs 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 bzw Art 50 Abs 1 Halbs 2 VO (EG) 883/2004 eingeräumten Dispositionsrechts entstehen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall kann den Regelungsgehalt einer abstrakten Rechtsnorm nicht bestimmen. Einem Missbrauch im Einzelfall ist vielmehr dadurch zu begegnen, dass geprüft wird, ob die begehrte Leistung nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ganz oder teilweise zu versagen ist(vgl BSG SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 26 mwN).

32

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass bei dem hier vertretenen Verständnis zum Anwendungsbereich des § 31 Abs 1 Satz 1 FRG dem auch vom Senat betonten Grundanliegen des Fremdrentenrechts, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist(Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 27),nicht Rechnung getragen wird, wenn unterstellt wird, dass Renten aus Rumänien mittlerweile problemlos in die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werden. Dies vermag das gefundene Ergebnis jedoch nicht in Frage zu stellen. Denn dieses Grundanliegen ist in § 31 Abs 1 Satz 1 FRG insbesondere vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorschriften nicht umgesetzt worden.

33

Sonstige Rechtsgrundlagen, die eine Ruhendstellung der deutschen Rente und damit eine Minderung des monatlichen Rentenzahlbetrages rechtfertigen, bestehen ebenfalls nicht.

34

Der Anwendungsbereich des § 46 SGB I ist nicht eröffnet.

35

Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Der Anspruch des Klägers auf eine rumänische Altersrente ist kein Anspruch auf eine Sozialleistung iS des § 46 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich auf Sozialleistungen iS von § 11 Abs 1 SGB I(BSG SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 10), zu denen im SGB vorgesehene Dienst-, Sach- und Geldleistungen gehören. Auf Ansprüche aus Sicherungssystemen, die außerhalb dieses Gesetzbuches existieren, ist § 46 SGB I nicht anwendbar.

36

Die Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers um eine fiktive rumänische Rente erweist sich schließlich ebenfalls nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als rechtmäßig.

37

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung für den Bereich des Sozialrechts entschieden, dass sich auch hier die Ausübung einer an sich gegebenen Rechtsmacht als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sie nicht mehr im Rahmen der rechtsethischen und sozialen Funktion des Rechts liegt (BSG SozR 2200 § 315a Nr 7 S 18 mwN).

38

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Antrag auf Aufschiebung der Feststellung seines in Rumänien erworbenen Anspruchs auf Altersrente rechtsmissbräuchlich gestellt hat. Von einem Rechtsmissbrauch könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger von dem ihm gesetzlich eingeräumten Aufschubrecht bewusst einen ausschließlich funktionswidrigen Gebrauch gemacht hätte (BSG aaO). Dies wiederum setzt voraus, dass die Ausübung des Aufschubrechts gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterliegt bzw das Recht nur zu bestimmten Zwecken ausgeübt werden darf. Weder Art 22 Abs 3 des Abkommens vom 8.4.2005 noch Art 44 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 oder Art 50 Abs 1 VO (EG) 883/2004 führen die dem Aufschubrecht von der Beklagten beigemessene oder eine andere Zweckbindung auf und enthalten hierfür auch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

39

Dass die Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig ist, wird zudem durch die fehlende Existenz einer Rechtsgrundlage für die Berechnung einer fiktiven Rente bestätigt.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bemessung der Altersrente des Klägers. Insofern geht es zuletzt allein noch um die Frage, ob ein kürzerer belegungsfähiger Gesamtzeitraum zu Grunde zu legen und daher beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten höher zu bewerten sind.

2

Der am 1939 im heutigen Polen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Flüchtlinge und Vertriebene "A".

3

Nach der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im November 1983 bewilligte die Beklagte Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten wurden dabei nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (Abk Polen RV/UV, BGBl II 1976 S 396) in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen. 1988 wurde die Rente des Klägers in eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) auf Dauer umgewandelt. Im dazu erstellten Versicherungsverlauf wurden ua 14 Monate Fachschulausbildung vom 27.11.1955 bis 31.12.1956 und 59 Monate Hochschulausbildung vom 27.11.1960 bis 30.9.1965 aufgeführt.

4

Auf den entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.1999 für die Zeit ab dem 1.1.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige. Die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers wurden wiederum nach dem Abk Polen RV/UV berücksichtigt. Die Zeit der Fachschulausbildung wurde erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, dh ab 1956, angerechnet. Von den Zeiten der schulischen Ausbildung des Klägers wurden bei der Rentenbemessung insgesamt 46 Monate berücksichtigt und vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgezogen. Die von den Vorinstanzen unterstellten drei bzw acht Jahre finden im angefochtenen Bescheid keine Grundlage.

5

Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, die ihm nunmehr bewilligte Altersrente sei lediglich um 12,5 % höher als die vorherige BU-Rente, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2001 zurück. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts - SG - Gießen vom 25.11.2003 und des Hessischen Landessozialgerichts - LSG - vom 24.6.2005). Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach den zutreffenden Ausführungen des SG könnten seit der Rentenreform 1992 Zeiten der Fachschulausbildung und Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur noch nach vollendetem 17. Lebensjahr und nur noch im Gesamtumfang von bis zu acht Jahren berücksichtigt werden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 58, 64 und 72 SGB VI. Die ihm gewährte Rente sei zu niedrig bemessen worden, weil im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 SGB VI die Zeit der Hochschulausbildung vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 (33 Monate) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1) nicht als beitragsfreie Zeit vom belegungsfähigen Zeitraum abgezogen worden sei. Das Gesetz setze nicht voraus, dass die beitragsfreien Zeiten auch anrechenbar und bewertbar seien. Die Vorgehensweise der Beklagten habe zu einer um 2,2882 Entgeltpunkte (EP) zu niedrigen Berechnungsgrundlage für seine Rente iS des § 64 SGB VI geführt.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2005 und des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines um zusätzliche Ausbildungszeiten verminderten belegungsfähigen Gesamtzeitraums zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das vom Kläger angeführte Urteil des BSG widerspreche der bestehenden Rechtslage. Vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum seien nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI beitragsfreie Zeiten abzuziehen, die nicht auch Berücksichtigungszeiten seien. Für beitragsfreie Zeiten enthalte § 54 Abs 4 SGB VI eine Legaldefinition; unter anderem seien dies Anrechnungszeiten. Hierunter fielen gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nur Schulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und nur bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren. Die diese Höchstdauer überschreitenden Zeiten seien bei der Gesamtleistungsbewertung wie Lücken zu behandeln. Dies werde durch die Vorschrift des § 207 SGB VI bestätigt, wonach die entstehenden Lücken durch freiwillige Beiträge geschlossen werden könnten, was bei fehlender Anwendung der Höchstdauerregelung ohne Anwendungsbereich wäre. Eine Aufhebung der Höchstdauerregelung würde auch in anderen Bereichen unerwünschte Auswirkungen haben, etwa bei der Erfüllung von Wartezeiten oder der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

10

Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2008 beschlossen:

        

"Beim 13. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind."

11

Der 13. Senat des BSG hat daraufhin am 27.8.2009 beschlossen:

        

"Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind."

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger höhere Altersrente nach den hier maßgeblichen Vorschriften des SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (WFG - BGBl I 1461) zu bewilligen.

13

Innerhalb der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) sind nur solche Zeiten einer schulischen Ausbildung beitragsfreie Zeiten iS von § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI, welche die gesetzliche Höchstdauer(§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 122 Abs 3 SGB VI) nicht überschreiten. Die frühere Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1) wird aufgegeben. Der 4. Senat des BSG (aaO RdNr 27, 33) hatte im Rahmen einer "Rentenhöchstwertfestsetzung" folgende Ansicht vertreten:

"… Die Beklagte und die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Kalendermonate, die mit Zeiten der Hochschulausbildung vom 1.5.1956 bis 10.5.1966 belegt sind, als 'belegungsfähig' (dh als belegbare Versicherungslücke) angesehen. Hierbei haben sie die gebotene Unterscheidung zwischen der Qualifizierung der Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit, also der 'Belegung' eines Kalendermonats, und ihrer Anrechnung und Bewertung nicht beachtet.

§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI regelt im letzten Halbsatz ('insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren') nicht den Tatbestand, sondern die Anrechnungsvoraussetzungen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung(vgl § 58 Abs 2, 3, 4, 4a, 5 SGB VI). Dieser Halbsatz hat keine Bedeutung für die Qualifizierung eines Kalendermonats als beitragsfreie Zeit, regelt also nicht die 'Belegung' eines Monats mit einer solchen, sondern deren 'Anrechnung' auf die Wartezeit und/oder auf den Vorleistungswert (dazu stellv BSG, Urteil vom 24.7.2001, SozR 3-2600 § 71 Nr 2). Demgemäß hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr 9 mwN, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr 6, dazu BVerfG, Beschluss vom 3.11.2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist. Ferner folgt erst aus § 74 SGB VI, in welchem Umfang Kalendermonate, die mit anzurechnenden Zeiten schulischer Ausbildung belegt sind, darüber hinaus Vorleistungswerte (in EP berechnet) vermittelt haben. Hieran ist festzuhalten."

14

Dem folgt der erkennende 5. Senat nach Anfrage bei und in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des BSG, der neben dem erkennenden Senat aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ab 1.1.2008 die Zuständigkeit des 4. Senats des BSG für die allgemeine Rentenversicherung übernommen hat, nicht (Anfragebeschluss des 5. Senats vom 25.11.2008 nach § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz, Antwortbeschluss des 13. Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S). Der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist zugunsten des Versicherten nur um solche Ausbildungszeiten zu kürzen, die die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten. Denn die Höchstdauerbegrenzung ist Teil der Begriffsdefinition - bzw anknüpfend an die Terminologie des 4. Senats des BSG Tatbestandsvoraussetzung - der Anrechnungszeit und regelt nicht lediglich deren Anrechnung und Bewertung. Folglich ist nur die im Rahmen der gesetzlichen Höchstdauer liegende Ausbildungszeit, eine beitragsfreie und damit nicht belegungsfähige Zeit iS von § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI, die von dem (belegungsfähigen) Gesamtzeitraum abzuziehen ist. Im Einzelnen:

15

Der Monatsbetrag der Rente errechnet sich nach § 64 SGB VI durch die Multiplikation der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts, wobei der Wert dieser Faktoren bei Beginn der Rente zugrunde zu legen ist. Der Kläger beanstandet ausschließlich die Ermittlung der EP für beitragslose bzw beitragsgeminderte Zeiten. § 72 und § 73 SGB VI regeln deren Grund- bzw Vergleichsbewertung, die sich im hier wesentlichen Punkt nicht unterscheiden; § 72 Abs 1 SGB VI legt die Berechnungsformel (Summe der EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten dividiert durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate) fest, Abs 2 bestimmt den belegungsfähigen Gesamtzeitraum, der um die in Abs 3 genannten Zeiten zu kürzen ist, § 73 enthält die Modifikationen für die Vergleichsbewertung. Durch diese Rechenoperationen wird ermittelt, in welcher Gesamtzeit der Versicherte seine auf Beschäftigung und gleichgestellten Zeiten beruhenden EP erwirtschaftet hat; der sich daraus ergebende (höhere) Durchschnittswert (EP pro Monat) ist nach § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI vorbehaltlich der Einschränkung des § 74 SGB VI als Mindestwert für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten einzusetzen. Dieser Durchschnittswert ist umso niedriger, je länger der Versicherte benötigt hat, um die zu berücksichtigenden EP zu erzielen, dh ein längerer Gesamtzeitraum mit infolgedessen geringerer Beitragsdichte führt zu einer niedrigeren Bewertung der beitragsfreien Zeiten als ein kürzerer Gesamtzeitraum mit derselben Anzahl von EP und deshalb höherer Beitragsdichte. Wären entgegen der Berechnungsweise der Beklagten im angefochtenen Bescheid weitere Zeiten vom Gesamtbelegungszeitraum abzuziehen, würden sich wegen des dadurch höheren Durchschnittswerts die für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten errechneten EP und somit auch der monatliche Rentenbetrag erhöhen. Die Berechnungsweise der Beklagten entspricht jedoch dem Gesetz.

16

Nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum zugunsten des Versicherten unter anderem um beitragsfreie Zeiten zu kürzen, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind. Ob die Zeiten der schulischen Ausbildung des Klägers vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965, wie von diesem gefordert, beitragsfreie Zeiten im Sinne der genannten Vorschrift und deshalb vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen sind, ergibt sich aus § 72 SGB VI nicht direkt, da dieser keine Definition der beitragsfreien Zeiten enthält. Beitragsfreie Zeiten sind jedoch in § 54 Abs 4 SGB VI definiert als Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt wurden. Vorliegend kommen nur Anrechnungszeiten in Betracht. Diese sind in § 58 SGB VI definiert, wobei die Norm hier in der durch das WFG geänderten und bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Anspruch auf Altersrente am 1.1.2000 entstanden ist (§ 306 Abs 1 SGB VI).

17

Bedenken, den Begriff der beitragsfreien Zeit iS von § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI unter Heranziehung des § 54 Abs 4 iVm § 58 SGB VI auszulegen, bestehen nicht. Zwar sind §§ 54 und 58 SGB VI im zweiten Unterabschnitt, zweiter Abschnitt des zweiten Kapitels verortet, der die "Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten" regelt, während § 72 SGB VI dem dritten Unterabschnitt, zweiter Abschnitt des zweiten Kapitels "Rentenhöhe und Rentenanpassung" zugeordnet ist. § 54 Abs 4 und § 58 SGB VI enthalten aber allgemeingültige Inhaltsvorgaben der von ihnen aufgeführten rentenrechtlichen Zeiten. Nehmen andere Vorschriften des SGB VI auf den Begriff der beitragsfreien Zeiten Bezug, übernehmen sie diesen im Sinne der gesetzlichen Definitionen. Anderenfalls wäre ein aufeinander abgestimmtes, schlüssiges und damit funktionierendes Normgefüge des SGB VI nicht vorhanden.

18

Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren oder 36 Monaten. Für einen Rentenbeginn zwischen 1997 und 2000 erhöht § 252 Abs 4 SGB VI iVm Anlage 18 diese Höchstgrenze übergangsrechtlich.

19

Die über die Höchstgrenze hinausgehenden Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeit, denn sie erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI, und sind daher nicht gemäß § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen(vgl auch Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 72 RdNr 20, Stand 4/2002; Dankelmann in jurisPK SGB VI, § 72 RdNr 53, Stand 1/2008).

20

Bereits der Wortlaut des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI lässt erkennen, dass die Höchstdauerbegrenzung Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit ist und nicht zusätzlich die Berücksichtigung von tatbestandlich vorliegenden Anrechnungszeiten regeln sollte. Die Vorschrift unterscheidet sprachlich nicht zwischen dem Vorliegen des Tatbestandes der Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung und der Frage ihrer Berücksichtigung, vielmehr schließt sich die zeitliche Begrenzung ohne Bruch an die ersten beiden Satzteile ("Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte …") an und bezieht sich auf diese. In der Aussagequalität besteht kein Unterschied zwischen der in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI vorgeschriebenen Höchstdauer und der Begrenzung auf den Zeitraum nach Vollendung des 17. Lebensjahres, welche allgemein als tatbestandliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Anrechnungszeit angesehen wird (vgl zur aktuellen Fassung nur Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 58 RdNr 37; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 58 RdNr 89, Stand 2/2005; Niesel in KasselerKomm, § 58 SGB VI RdNr 40, Stand 1/2002).

21

Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls dafür, dass die Höchstdauerbegrenzung als tatbestandliche Voraussetzung einer Anrechnungszeit ausgestaltet ist.

22

Dies ergibt sich zum einen aus § 252 Abs 4 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des WFG. § 252 Abs 4 SGB VI enthält eine Erweiterung der in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI enthaltenen Definition und bestimmt für eine Übergangszeit, dass auch weitere, über die Höchstdauerbegrenzung hinausgehende Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnungszeiten "sind". Wäre tatsächlich die in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der Fassung des WFG festgelegte Höchstdauer nicht Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit, hätte die Übergangsvorschrift lediglich bestimmen müssen, dass die in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI bereits definierte Anrechnungszeit vorübergehend bis zu einer höheren Obergrenze zu berücksichtigen und zu bewerten sei. Dies ergibt sich aber aus dem insofern eindeutigen Wortlaut nicht. Wenn die Höchstdauerbegrenzung eine bloße Anrechnungsregel über die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten und kein Tatbestandsmerkmal wäre, hätte § 252 Abs 4 SGB VI dies zum Ausdruck bringen müssen.

23

Vor allem aber verdeutlicht § 207 SGB VI, dass die Höchstdauerbegrenzung nicht nur eine bloße Bestimmung über die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten war. § 207 SGB VI ist bereits zusammen mit der Vorschrift des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989 (RRG 1992, BGBl I 1989, 2261 - berichtigt BGBl I 1990, 1337) eingeführt worden und eröffnet für die Zeiten schulischer Ausbildung, die die Höchstdauer überschreiten, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Zwar spricht die Regelung von Zeiten, die nicht "als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden", doch Sinn und Zweck des § 207 SGB VI ist zu entnehmen, dass die Anrechnungszeiten durch die Höchstdauerbestimmung bereits tatbestandsmäßig begrenzt sind.

24

Durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 207 SGB VI wird der Versicherte in die Lage versetzt, die zum 1.1.1992 in Kraft getretene Kürzung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von vorher bis zu 13 Jahren auf nur noch bis zu sieben Jahre zu kompensieren. In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge erheblichen Versorgungslücken begegnet werden könne, die sich insbesondere bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten negativ auswirken könnten, soweit sie nicht durch anderweitige rentenrechtliche Zeiten geschlossen würden (BT-Drucks 11/4124 S 192 zu § 202). Die Kompensationsmöglichkeit sollte demnach ausdrücklich gerade für die Gesamtleistungsbewertung Bedeutung erlangen. Dieses Normziel wäre indes nicht zu erreichen, wenn die Ausbildungszeit insgesamt unabhängig von ihrer Dauer Anrechnungszeit wäre und nach Überschreiten der Höchstdauer lediglich nicht berücksichtigt, dh etwa nicht in EP bewertet werden könnte. In diesem Fall wäre die gesamte Ausbildungszeit eine beitragsfreie und damit nicht belegungsfähige Zeit iS von § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI, die vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen wäre. Negative Auswirkungen bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten könnten insoweit nicht entstehen. Damit wäre § 207 SGB VI zu einem großen Teil sinnentleert.

25

Schließlich bestätigt auch die weitere Gesetzesentwicklung das hier vertretene Begriffsverständnis. § 74 Satz 3 SGB VI, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (AVmEG - BGBl I 403), regelt ausdrücklich, in welchem Umfang Zeiten der schulischen Ausbildung bewertet werden, wobei der Bewertungszeitraum nicht mit der Höchstdauerbestimmung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI identisch ist. Dies unterstreicht, dass die Höchstdauerbestimmung tatbestandliche und nicht Berechnungsvoraussetzung der Anrechnungszeit ist.

26

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI selbst lasse nicht erkennen, welche Zeiten bei einem Verständnis der Höchstdauerregel iS eines Tatbestandsmerkmals Anrechnungszeiten seien, weil er keine Regelung darüber treffe, in welcher Form die Höchstdauer zu berücksichtigen sei(vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 34 ff). Hierzu kann ohne Schwierigkeit auf die Regelung des § 122 Abs 3 SGB VI zurückgegriffen werden(vgl zur aktuellen Fassung auch Bock/Huber, Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, 90), der für Zeiten, die nur bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen sind, festlegt, dass die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst zu berücksichtigen sind. Aus der Sicht des erkennenden Senats spricht nichts dagegen, diese Vorschrift auch auf die in der Höchstdauer begrenzten Anrechnungszeiten grundsätzlich zumindest entsprechend anzuwenden, ohne dass es hierzu einer abschließenden Entscheidung bedarf.

27

Auch aus Sinn und Zweck des § 72 SGB VI und des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI ergibt sich nicht, dass die über die Höchstdauer hinausgehenden Zeiten schulischer Ausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgezogen werden müssten.

28

Es ist allerdings richtig, dass ein Versicherter mit besonders langen, die Höchstdauer deutlich überschreitenden Ausbildungszeiten nur wenige EP für seine bewertbaren Anrechnungszeiten erhält. Andererseits dient die Kürzung der Ausbildungszeiten gerade der Stärkung des Versicherungsprinzips und des Prinzips der Entgeltbezogenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. In deren Lichte erscheint es folgerichtig, dass derjenige Versicherte, der nach kurzer Ausbildung über einen längeren Zeitraum Beiträge eingezahlt hat, einen höheren Durchschnittswert für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erhält, als derjenige mit einer langen Ausbildung. Dies gilt umso mehr, als ein Versicherter mit höherer (und damit längerer) Ausbildung in späteren Jahren durchschnittlich einen höheren Verdienst erzielt und damit bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten ohnehin schon besser gestellt ist (vgl hierzu BT-Drucks 15/2149 S 19).

29

Es spricht daher nichts dafür, dass nach Abschaffung der Halbbelegung und des Erfordernisses eines (Bildungs-)Abschlusses jegliche schulische Ausbildungszeit gemäß § 72 Abs 3 SGB VI vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgezogen werden sollte. Mangels einer festgelegten Obergrenze hätten ansonsten selbst übermäßig lange und ggf erfolglose Ausbildungen bei der Gesamtleistungsbewertung keinen nachteiligen Einfluss auf die Bildung des Durchschnittswerts für beitragslose und beitragsgeminderte Zeiten, was der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen würde.

30

Gegen die Auslegung, dass schulische Ausbildungszeiten nur bis zur Höchstdauer des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der Fassung des WFG als beitragsfreie Zeiten iS des § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI anzusehen und vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

31

Bei der Ausgestaltung und rentenrechtlichen Bewertung von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist, eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen (vgl BVerfG vom 1.7.1981 - BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12). Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 13/4610 S 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (BVerfGE 116, 96, 126 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 90). Ein besonderer Schutz für den Fall eines Rentenbeginns zwischen 1997 und 2000 wurde zudem durch die in § 252 Abs 4 SGB VI in der Fassung des WFG getroffene Übergangsregelung geschaffen. Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 117, 272, 294 ff = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 56 ff).

32

Der Senat teilt bereits im Ansatz die Auffassung nicht, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen der gesetzlichen Renten iS von sog Produktivitätsrenten einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 40 ff; vgl auch Meyer/Blüggel, NZS 2005, 4 ff).

33

Die Höhe der an den Einzelnen zu leistenden Rente ist nicht primär von seiner individuellen Produktivität, sondern vom erzielten versicherungspflichtigen Entgelt abhängig, aus dem sich die für ihn entrichteten Beiträge errechnen. Auch wenn es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um ein kapitalgedecktes Verfahren mit den einzelnen Versicherten zuzuordnenden Beitragskonten handelt, sondern um ein Umlageverfahren, bestimmen doch die erzielten und durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte sowie Arbeitseinkommen im Wesentlichen die Rentenhöhe zu einem bestimmten Renteneintrittszeitpunkt im Verhältnis zu den anderen Versicherten mit demselben Renteneintrittszeitpunkt. Dies geschieht maßgeblich über das System der aufgrund der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen errechneten persönlichen EP.

34

Insofern erscheint es konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren Honorierung dem System der Rentenversicherung eher fremd ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 13).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.3.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne Kürzung des Zugangsfaktors verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 30.6.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRspr). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Verstößt § 77 SGB VI gegen die Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den EWA und die Schweiz i.V. und/oder gegen Art. 14 EMRK?"

6

Es fehlt insoweit bereits an der Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, weil die Klägerin offenlässt, gegen welche der zahlreichen Vorschriften der EGV 883/2004 welche Regelung in § 77 SGB VI verstoßen soll. Soweit die Frage einen Verstoß allein ("oder") gegen Art 14 EMRK betrifft, bleibt zudem unklar, bei dem Genuss welcher in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten eine Diskriminierung in Bezug auf welches Merkmal vorliegen soll. Denn Art 14 EMRK existiert nicht für sich allein, sondern entfaltet seine Wirkung nur in Bezug auf andere (Konventions-)Bestimmungen (vgl EGMR vom 9.3.2010 - 51625/08 - Juris RdNr 52 mwN).

7

Darüber hinaus hat es die Klägerin versäumt, die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit des von ihr aufgeworfenen Problemkreises schlüssig darzutun.

8

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen eines angeblichen Verstoßes von Rechtsnormen gegen Menschenrechte reicht es nicht aus, einzelne Artikel der EMRK anzuführen und zu behaupten, diese seien verletzt. Insofern gilt dasselbe wie bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesnorm. Auch dort genügt der Hinweis auf den angeblich verletzten Artikel des Grundgesetzes nicht, um die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache darzutun (vgl Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 6, BSG Beschluss vom 22.4.1997 - 11 BAr 3/97 - SozR 3-1500 § 160a Nr 23 - Juris RdNr 5). Ausführungen, die den behaupteten Menschenrechtsverstoß näher darlegen oder sich mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 14 EMRK bzw des BVerfG zu Art 3 GG befassen, fehlen aber. Da die Klägerin selbst vorträgt, dass Art 14 EMRK "im Grunde dem Art 3 GG gleichgelagert" sei, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BVerfG veranlasst gewesen, wonach die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 GG darstellen und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzen (vgl ua BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151-190). Insoweit genügt es nicht ohne nähere Betrachtung der vorgebrachten Argumente zu behaupten, die Rechtsprechung des BVerfG stoße in der Kommentarliteratur und bei dem Präsidenten des EuGH auf Kritik.

9

Soweit sich die Klägerin pauschal darauf beruft, dass im gesamten europäischen Wirtschaftsraum kein Gesetz versicherungsmathematische Abschläge kenne, fehlen jegliche Ausführungen dazu, woraus sich hier eine (gleichheitsrechtliche) Bindung der Beklagten an ausländische Gesetze ergeben sollte bzw inwieweit die verschiedenen Systeme überhaupt vergleichbar sind. Wenn sich die Klägerin unbestimmt auf die EGV 883/2004 bezieht, bleibt zum Anwendungsbereich offen, ob und inwiefern hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlich macht. Zudem mangelt es auch an einer Auseinandersetzung damit, dass die Koordinierung auf Grundlage des Art 48 AEUV, die auf die alleinige Rechtsetzungsbefugnis der Mitgliedsstaaten für die Systeme der sozialen Sicherheit zurückgeht, deren Grund- und Einzelgestaltungen unberührt lässt und auch die daraus rührenden Unterschiede zwischen den sozialen Sicherungssystemen akzeptiert (vgl EuGH Urteil vom 27.1.2011 - C-490/09 - Slg 2011, I-274 - RdNr 26, 32 unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 15.1.1986 - Rs 41/84 - Slg 1986, 1; s auch Eichenhofer in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, E 010 RdNr 51, Stand der Einzelkommentierung VII/15). Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin zum fraglichen Geltungsvorrang der EMRK vor dem Grundgesetz helfen insoweit nicht weiter.

10

Überdies hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit nicht dargetan. Insoweit hat sie bereits den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht wiedergegeben. Die Klägerin teilt nur mit, dass eine Altersrente mit einem Abschlag nach § 77 SGB VI gezahlt werde. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 7).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.