Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 13 R 15/13 R

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Rentenbewilligung.

2

Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes (Versicherter) ab 1.9.2008 große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von monatlich ca 400 Euro (Bescheid vom 8.10.2008). Nachdem die Ehefrau des Versicherten Einwendungen erhob, überprüfte die Beklagte diese Entscheidung und gelangte nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Rentenbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, da die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm keinen Unterhalt bezogen und angesichts ihrer eigenen Einkünfte iHv monatlich ca 1180 Euro auch keinen Anspruch darauf gehabt habe. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2008 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenbewilligung nach § 45 SGB X an und forderte sie auf, alle Umstände mitzuteilen, die aus ihrer Sicht einer solchen Entscheidung entgegenstünden; die Überzahlung für die Vergangenheit werde nicht zurückgefordert. Die Klägerin antwortete über ihren Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass sie sich auf ihre Angaben im Rentenantrag und auf den Bewilligungsbescheid beziehe; das Anhörungsschreiben sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hob sodann die Bewilligung der Witwenrente ab 1.12.2008 auf. Die Klägerin könne sich nicht auf schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheids berufen. Die Entscheidung sei auch bei Vornahme der erforderlichen Ermessensausübung gerechtfertigt, weil die nach Aktenlage erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin eine Bescheidrücknahme zuließen und zudem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie die Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel zu beachten seien (Bescheid vom 7.11.2008).

3

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie ihrem Rentenantrag alle notwendigen Unterlagen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Unterhaltssituation - beigefügt habe. Der Versicherte habe mit Beginn des Studiums der gemeinsamen Kinder entsprechend der getroffenen Vereinbarung keinen laufenden Unterhalt mehr an sie selbst, sondern stattdessen zusätzlichen Unterhalt an die Kinder gezahlt; zudem habe sie noch eine einmalige Unterhaltszahlung iHv 25 000 DM erhalten. Deshalb sei der Bescheid vom 7.11.2008 aufzuheben.

4

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Rechtsbehelf der Klägerin zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 20.3.2009 ist näher ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Geschiedenenwitwenrente nicht erfüllt seien, weil die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem keinen Unterhalt bezogen habe. Daran schließt sich folgender Text an: "Der Bescheid über die Bewilligung der Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehegatten vom 08.10.2008 wurde zu Recht nach § 45 SGB X zurückgenommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben."

5

Das SG hat den Rücknahmebescheid und den Widerspruchsbescheid wegen eines Ermessensfehlers im Widerspruchsverfahren aufgehoben (Urteil vom 4.3.2010). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 16.2.2012) und ausgeführt, dass die Widerspruchsstelle der Beklagten nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung zu prüfen gehabt habe. Dazu habe sie selbst Ermessen ausüben müssen. Zwar habe die Klägerin weder im Rahmen der Anhörung noch im Widerspruchsverfahren Tatsachen vorgebracht, die bei der Ermessensentscheidung hätten Berücksichtigung finden können. Hierdurch sei die Widerspruchsstelle aber nicht an der Ausübung eigenen Ermessens gehindert gewesen. Diese sei, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheids ergebe, ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung erkennbar nicht nachgekommen. Sie sei auch nicht auf die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde eingegangen, etwa indem sie sich diese zu Eigen gemacht oder auf sie Bezug genommen habe. Ein solcher Ermessensausfall im Widerspruchsbescheid habe zugleich die Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Ausgangsbescheids zur Folge.

6

Die Beklagte rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 45 SGB X. Der Rücknahmebescheid vom 7.11.2008 enthalte iS des § 35 SGB X ausreichende Ausführungen zum Ermessen. Da die Klägerin weder im Anhörungs- noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise ermessensrelevante Gesichtspunkte vorgetragen, vielmehr ausschließlich in materiell-rechtlicher Hinsicht Einwendungen erhoben habe, habe sich der Widerspruchsbescheid auf eine Auseinandersetzung mit den nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 243 SGB VI konzentriert. Wenn er mit der Feststellung ende, dass der Bewilligungsbescheid vom 8.10.2008 zu Recht nach § 45 SGB X zurückgenommen worden sei, könne in einer solchen Konstellation von einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs keine Rede sein. Eine Widerspruchsstelle, die einen ermessensfehlerfreien Ausgangsbescheid überprüfe und insgesamt bestätige, sei nicht verpflichtet, ausdrücklich und speziell auf die dort wiedergegebenen und von ihr nicht beanstandeten Ermessenserwägungen Bezug zu nehmen. Eine formelhafte Übernahme entsprechender Ausführungen des Ausgangsbescheids sei weder einer Selbstkontrolle der Verwaltung noch einer Entlastung der Gerichte dienlich. Aus der Regelung in § 95 SGG ergebe sich nichts anderes; ihr komme Bedeutung nur zur, wenn der Widerspruchsbescheid tatsächlich die Gestalt des Ausgangsbescheids ändere, etwa wenn Ermessenserwägungen verändert würden. Im SGG werde ebenso wie in der VwGO und in der FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid als Einheit gesehen. Der Widerspruchsbescheid ersetze den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht; dieser bleibe vielmehr ebenfalls Gegenstand der Klage.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2012 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend. Nach § 95 SGG komme es rechtserheblich allein auf die Formulierungen des Widerspruchsbescheids an; er gebe dem Ausgangsbescheid das für die Klage maßgebliche argumentative Gepräge. Folge man der Rechtsmeinung der Beklagten, wäre in Fällen wie dem vorliegenden ein Ermessensausfall oder Ermessensnichtgebrauch unabhängig von der Wortwahl im Widerspruchsbescheid von vornherein ausgeschlossen. Dies würde der Behörde im Widerspruchsverfahren einen Freibrief erteilen und das Rechtsfolgeermessen generell entwerten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht abschließend entscheiden.

11

1. Als Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 7.11.2008 verfügte und im Widerspruchsbescheid vom 20.3.2009 bestätigte Aufhebung der Bewilligung von großer Witwenrente (in Gestalt einer sog Geschiedenenwitwenrente - § 243 Abs 1 und 2 SGB VI) mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.12.2008), weil deren tatbestandliche Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, kommt nur § 45 SGB X in Betracht. Nach den gegebenen Umständen war die Klägerin - wovon auch die Beklagte zu Recht ausgeht - hinsichtlich der Bewilligung der Witwenrente nicht "bösgläubig", sodass von vornherein nur eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft in Frage kommt (vgl § 45 Abs 4 S 1, Abs 2 S 3 SGB X).

12

2. Die Regelung des § 45 SGB X erfordert eine Ermessensentscheidung, sofern sich - wie hier - aus den besonderen Teilen des SGB(vgl § 37 SGB I)nichts Abweichendes ergibt (stRspr - vgl BSGE 66, 204, 206 f = SozR 3-1300 § 45 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 5 S 20; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 37; BSG SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 35; BSG SozR 4-1300 § 45 Nr 15 RdNr 30; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 2 Nr 27 vorgesehen). Mithin hatte die Beklagte bei Erlass des Rücknahmebescheids vom 7.11.2008 Ermessen auszuüben. Der Ausnahmefall einer Ermessensschrumpfung auf Null, dh wenn nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidung rechtsfehlerfrei zulassen (vgl BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 26; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - aaO RdNr 29 f), liegt hier schon wegen der "Gutgläubigkeit" der Klägerin nicht vor. Auch die Beklagte geht im Revisionsverfahren davon aus, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und Ermessenserwägungen unabhängig davon anstellen musste, ob die Klägerin hierzu etwas vorgetragen hat.

13

3. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts kann ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Rentenbewilligung führt und die Aufhebung des Bescheids vom 7.11.2008 gebietet, hier nicht festgestellt werden.

14

a) Ob eine Behörde das Ermessen zutreffend ausgeübt hat, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter Überprüfung. Eine Ermessensentscheidung ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) verletzt ist (s auch § 54 Abs 2 S 2 SGG). Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 92; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 70). Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist (sog Ermessensnichtgebrauch) oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (sog Ermessensfehlgebrauch). Dies ist zu beurteilen anhand der im Rücknahmebescheid angegebenen Ermessensgründe (§ 35 Abs 1 S 3 SGB X),sofern solche nicht ausnahmsweise entbehrlich sind (s den Katalog in § 35 Abs 2 SGB X, der auch für Ermessensgründe gilt - vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 13). Sind Ermessensgründe notwendig, genügt es regelmäßig, wenn sie erkennen lassen, (1) dass sich die Behörde bewusst ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, (2) dass sie davon ausgeht, ihre Entscheidung werde beim Betroffenen zu keiner besonderen Härte führen, und (3) dass sie (a) entweder das Vorhandensein weiterer ermessensrelevanter Umstände verneint oder (b) ausführt, weshalb solche Umstände ein Absehen von der Rücknahme weder ganz noch teilweise rechtfertigen können (Steinwedel in Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 56, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 69, jeweils mwN).

15

b) Der Rücknahmebescheid vom 7.11.2008, den die Beklagte nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X)der Klägerin erlassen hat, enthält in diesem Sinne hinreichende Ermessensgründe. Dass bei Erlass dieses Bescheids Ermessen ausgeübt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass der Rentenbewilligungsbescheid nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, obwohl nach seiner (wenn auch unzutreffenden) Begründung ein Fall des § 45 Abs 2 S 3 SGB X vorlag, der gemäß § 45 Abs 4 S 1 SGB X grundsätzlich auch eine Rücknahme für die Vergangenheit eröffnet hätte(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 14 - Leitsatz 2 bzw S 87 f). Darüber hinaus enthält dieser Bescheid die ausdrückliche Erklärung, dass eine Ermessensausübung vorgenommen wurde, aber die im Rahmen der Anhörung von der Klägerin vorgetragenen Gründe nicht geeignet seien, von einer Bescheidrücknahme abzusehen, zumal die erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin einer Rücknahme nicht entgegenstünden. Das lässt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, weder einen Ermessensausfall noch einen Ermessensfehlgebrauch erkennen.

16

c) Auch der Widerspruchsbescheid vom 20.3.2009 enthält keine durchgreifenden Ermessensfehler.

17

aa) Bei Ermessensentscheidungen muss auch die zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Stelle (vgl § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG) Ermessen ausüben. Das entspricht der Funktion des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens), nicht nur - wie im gerichtlichen Verfahren - die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung nachzuprüfen (§ 78 Abs 1 S 1 SGG). Die Widerspruchsstelle darf deshalb - anders als nachfolgend das Gericht - ihr eigenes (ggf abweichendes) Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgangsbehörde setzen. Damit korrespondiert, dass auch die Widerspruchsstelle in dem von ihr erlassenen Widerspruchsbescheid Ermessensgründe erkennen lassen muss. Nähere Vorgaben dafür, in welcher Weise die Widerspruchsstelle ihre Ermessenserwägungen zum Ausdruck zu bringen hat, bestehen jedoch nicht. § 85 Abs 3 S 1 SGG bestimmt lediglich, dass der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen und zu begründen ist; für die Begründung von Ermessensentscheidungen gilt ergänzend § 35 Abs 1 S 3 SGB X(vgl § 62 SGB X). Es ist daher eine Frage des Einzelfalls, ob die Widerspruchsbehörde die Erwägungen der Ausgangsbehörde ausdrücklich verwirft und durch eigene ersetzt oder diese durch eigene Überlegungen ergänzt, nur verdeutlicht oder aber ohne jeden Vorbehalt bestätigt (vgl BVerwG Beschluss vom 26.2.1987 - 4 B 24/87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr 29). Aus Rechtsgründen besteht kein Zwang, die Ermessensgründe im Widerspruchsbescheid in bestimmter Weise darzutun (BVerwG aaO).

18

bb) Der Senat ist aufgrund der Regelung in § 163 SGG nicht verpflichtet, der Ansicht des LSG zu folgen, dass die Widerspruchsstelle der Beklagten ihrer Verpflichtung zur Ausübung von Ermessen erkennbar nicht nachgekommen sei.

19

Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Ermessen ausgeübt hat und ob ein Ermessensfehler vorliegt, ist anhand der Gründe des Widerspruchsbescheids zu beurteilen (vgl BSG Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96 - Juris RdNr 24 mwN). Die Heranziehung anderer Erkenntnisquellen - etwa eine Vernehmung des Sachbearbeiters als Zeugen oder die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Behörde - kommt nach dem Zweck der Regelungen in § 85 Abs 3 S 1 SGG iVm § 35 Abs 1 S 3 SGB X von vornherein nicht in Betracht(dies im Ergebnis ebenfalls ablehnend BVerwG Beschluss vom 26.2.1987 - 4 B 24/87 - Juris RdNr 2 am Ende). Rechtlich maßgeblich ist somit insoweit nicht das tatsächliche Geschehen ("Was hat die Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts wirklich erwogen?"), sondern allein das, was die Behörde in der Begründung des Widerspruchsbescheids anführt. In Übereinstimmung damit hat vorliegend auch das Berufungsgericht seine "Einschätzung" hinsichtlich des Fehlens einer eigenen Ermessensausübung der Widerspruchsstelle ausschließlich durch Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheids gewonnen.

20

Welchen Inhalt (iS von "Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") ein Verwaltungsakt - insbesondere auch seine Begründung - hat, ist aber vom Revisionsgericht in eigener Kompetenz zu beantworten; es ist dabei nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden (stRspr - vgl BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 - unter Hinweis auf BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 und BFHE 214, 18, 23 mwN; BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21; BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21; in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277 ; BVerwGE 134, 335 RdNr 18; BVerwGE 143, 87 RdNr 39). Mit bindender Wirkung (§ 163 SGG)vom LSG für das Revisionsgericht vorentschieden sind lediglich dessen Feststellungen zum Wortlaut des Widerspruchsbescheids (auch insoweit als "Inhalt" bezeichnet - vgl BVerwGE 134, 335 RdNr 18; s hierzu auch May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Abschn VI RdNr 464 f).

21

cc) Die Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2009 ergibt, dass auch die Widerspruchsstelle in nicht zu beanstandender Weise Ermessen ausgeübt hat.

22

Der Senat legt seiner Auslegung den - im Übrigen unstreitigen - Wortlaut des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2009 so zugrunde, wie ihn das LSG im Tatbestand seiner Entscheidung (auf S 3 des Urteilsumdrucks) wiedergegeben hat. Zwar ist dort das Wort "Ermessen" nicht erwähnt. Der Widerspruchsbescheid befasst sich vielmehr ganz überwiegend mit der Darlegung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8.10.2008 als tatbestandliche Voraussetzung einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmeentscheidung. Die Verwendung des Begriffs "Ermessen" ist allerdings kein unverzichtbares Element der Begründung eines Verwaltungsakts, welcher die Ermessensbetätigung und die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte lediglich "erkennen lassen" muss (vgl § 35 Abs 1 S 3 iVm § 62 SGB X).

23

Die Formulierung "Der Bescheid (…) vom 08.10.2008 wurde zu Recht nach § 45 SGB X zurück genommen" zeigt jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles noch hinreichend deutlich, dass auch die Widerspruchsstelle der Beklagten davon ausgegangen ist, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Entscheidend für die Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheids ist, wie ein verständiger Empfänger sie verstehen muss (sog Empfängerhorizont - vgl BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN; BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 24). Die vorgenannte Formulierung verdeutlicht, dass eine Abänderung der Ausgangsentscheidung durch die Widerspruchsstelle ersichtlich nicht gewollt war. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Widerspruchsstelle - anders als die Ausgangsbehörde - nunmehr eine rechtlich gebundene Entscheidung getroffen hätte. Dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Im Ergebnis hat die Widerspruchsstelle die Entscheidung der Ausgangsbehörde vielmehr als "zu Recht" getroffen übernommen. Sie hat damit auch auf deren Ermessenserwägungen inhaltlich Bezug genommen und sie bestätigt; einer weiteren Begründung (§ 35 Abs 1 S 3 SGB X) bedurfte es dann nicht. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie die Zweckmäßigkeit außer Acht gelassen hat. Mit dieser Auslegung korrespondiert, dass § 95 SGG den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid als Einheit zur gerichtlichen Überprüfung stellt.

24

4. Im Ergebnis liegt somit auch hinsichtlich des Widerspruchsbescheids ein Ermessensfehler nicht vor. Ob die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig oder aber rechtmäßig sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen allerdings nicht abschließend entscheiden. Es fehlen - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus konsequent - tatsächliche Feststellungen, die eine Beurteilung durch das Revisionsgericht erlauben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 8.10.2008 vorliegen, insbesondere ob die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem Unterhalt erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt hat. Dies wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.

25

Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

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2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Die zuvor im deutschen Schuldienst als beamtete Lehrerin tätige Klägerin wurde vom August 2007 bis zum 31.7.2010 beurlaubt, um an der Deutschen Schule in Shanghai zu unterrichten. Dort bezog die Klägerin ein monatliches Gehalt in Höhe von 3637,46 Euro, das sie in China versteuerte. Das Beschäftigungsverhältnis an der deutschen Schule war zunächst unbefristet. Ab August 2010 lebte die Klägerin wieder in Deutschland und arbeitete auf einer Teilzeitstelle bei einem Monatsgehalt von ca 2320 Euro. Am 26.11.2010 kam ihre Tochter zur Welt.

3

Die Klägerin beantragte Elterngeld, worauf der beklagte Landkreis zwei unterschiedliche Bescheide erteilte, die er der Klägerin mit gleicher Post übersandte (Bescheide vom 5.1.2011). Der erste Bescheid setzte ihr Elterngeld - unter Anrechnung fortgezahlter Dienstbezüge - auf 232,26 Euro für den zweiten Lebensmonat und auf den Höchstbetrag von 1800 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat fest, weil er das von der Klägerin in China bezogene und versteuerte Gehalt zugrunde legte. Der Bescheid wies allerdings darauf hin, wegen der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderung des § 2 BEEG erhalte die Klägerin zeitgleich mit diesem ursprünglichen Bewilligungsbescheid einen Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem dritten Lebensmonat des Kindes, der ihre ausländischen Einkünfte nicht mehr berücksichtige. Dieser der Ankündigung gemäß beigefügte weitere Bescheid hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X sofort wieder auf. Er senkte das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage der Neufassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 für den dritten bis zwölften Lebensmonat auf 499,78 Euro ab, weil er der Elterngeldbemessung nur noch die in Deutschland erzielten Einkünfte der Klägerin zugrunde legte.

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2011) erhob die Klägerin Klage zum SG Lüneburg. Während des Klageverfahrens hob der Beklagte die Elterngeldbewilligung vom 5.1.2011 mit Wirkung vom 26.7.2011 teilweise auf und senkte das Elterngeld für den neunten bis zwölften Monat auf den Mindestbetrag von 300 Euro ab, weil die Klägerin während dieser Zeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen habe. Der überzahlte Betrag von 199,78 Euro sei nach § 50 SGB X zu erstatten(Bescheid vom 12.8.2011).

5

Klage (Urteil des SG Lüneburg vom 12.1.2012) und Berufung (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013) der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, nach der eindeutigen, ab dem 1.1.2011 geltenden Gesetzeslage seien bei der Bemessung des Elterngelds lediglich im Inland versteuerte Einkünfte zugrunde zu legen. Die gesetzliche Neuregelung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch sei sie - trotz einiger Ungereimtheiten - gleichheitswidrig.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, Elterngeld auf der Grundlage ihres in China erzielten Einkommens zu erhalten. Nur wegen einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfreie Einkünfte seien beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Die zum 1.1.2011 erfolgte Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz habe zudem echte Rückwirkung, die verfassungswidrig sei. Schließlich verstoße die Nichtberücksichtigung ihrer in China erzielten Einkünfte gegen den Gleichheitsgrundsatz.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013 und des SG Lüneburg vom 12.1.2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011 zu ändern und den Beklagten zur Neuberechnung des Elterngeldanspruchs für den Bezugszeitraum vom 26.1. bis 25.7.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, das er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom dritten bis zum achten Lebensmonat des Kindes keinen Anspruch auf höheres Elterngeld; die angefochtenen Bescheide verletzen sie auch nicht aus anderen Gründen in ihren Rechten.

11

Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 (idF des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011), mit dem der Beklagte seinen Bemessungsbescheid abgeändert hat, der ebenfalls vom 5.1.2011 datierte (1.). Zwar hat der Beklagte dabei den Änderungsbescheid vom 5.1.2011 zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt, weil der Ausgangsbescheid vom selben Datum von Anfang an rechtswidrig war. Denn der Beklagte hat in diesem Bescheid das Elterngeld der Klägerin zu Unrecht unter Berücksichtigung ihres in China erzielten und versteuerten Einkommens berechnet (2.). Der angefochtene Änderungsbescheid hat aber im Wege der Umdeutung als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand und setzt das Elterngeld für den streitbefangenen Zeitraum in der zutreffenden Höhe fest(3.).

12

1. Anders als vom LSG angenommen hat der Beklagte unter dem 5.1.2011 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht nur eine, sondern zwei separate Regelungen getroffen, einen Bemessungs- und einen Änderungsbescheid. Dies ergibt sich schon aus der äußeren Form der beiden Bescheide vom 5.1.2011, die beide jeweils in einen längeren Verfügungsteil, eine Begründung und die anschließende Rechtsbehelfsbelehrung gegliedert sind. Zudem bezeichnet sich der ursprüngliche Bescheid ausdrücklich als "Bewilligungsbescheid" und kündigt den Erlass des nachfolgenden "Änderungsbescheids" an. Letzterer wiederum nimmt unmissverständlich Bezug auf die vorangegangene Bewilligung des Elterngelds, die er seinerseits aufhebt.

13

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist der Klägerin auch nach § 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Beklagte hat ihn nach den Feststellungen des LSG mit derselben Post wie den darauf aufbauenden Änderungsbescheid übersandt, § 37 Abs 2 S 1 SGB X. § 130 Abs 1 S 2 BGB steht einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen. Zwar kann nach dieser - auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten analog anwendbaren - Vorschrift (vgl Pattar in: jurisPK-SGB X, Stand 12/2012, § 37 SGB X RdNr 21 mwN) der gleichzeitige Zugang eines Widerrufs die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts verhindern. Einen solchen Widerruf des Bewilligungsbescheids enthält der Änderungsbescheid des Beklagten indes nicht. Der Änderungsbescheid zielt nicht darauf ab, das Wirksamwerden des Bewilligungsbescheids von vornherein zu verhindern, wie es ein Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S 2 BGB bezwecken würde. Vielmehr setzt er nach seinem beschriebenen Inhalt die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids umgekehrt gerade voraus, um diesem - wenn auch nur für eine logische Sekunde - wirksam gewordenen Bewilligungsbescheid anschließend mit einem weiteren, separaten Verwaltungsakt wieder die Rechtswirksamkeit zu nehmen. Der Beklagte konnte demnach den wirksam bekannt gegebenen Bewilligungsbescheid, wie er auch selber zutreffend angenommen hat, nur nach den Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X wieder beseitigen.

14

2. Bei dieser Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat sich der Beklagte aber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Danach hat sich der Beklagte zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt. Sein Ausgangsbescheid vom 5.1.2011 ist nicht erst rechtswidrig geworden, sondern war von Anfang an wegen der Wahl einer falschen Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Der Beklagte hat darin zu Unrecht das in China erzielte und versteuerte Einkommen der Klägerin in die Bemessungsgrundlage des Elterngelds einbezogen.

15

a) Zwar hatte die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllte sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz wieder in Deutschland hatte, mit ihrer Tochter in einem Haushalt lebte, diese selbst betreute und erzog und keine Erwerbstätigkeit ausübte.

16

b) Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasste nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt der Tochter der Klägerin im November 2010; der Bemessungszeitraum reichte danach von November 2009 bis Oktober 2010. Gesetzliche Verschiebungstatbestände für den Bemessungszeitraum nach § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG erfüllte die Klägerin nicht.

17

c) Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bildeten nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG in der für den streitbefangenen Zeitraum einschlägigen Fassung vom 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) nur im Inland versteuerte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Deshalb durfte der Beklagte das von der Klägerin in China erzielte Entgelt, welches sie nach den Feststellungen des LSG auch nur dort versteuert hat, der Elterngeldberechnung nicht zugrunde legen.

18

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes(Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG). In Bezug auf die Klägerin fehlt es schon deshalb an jeder Rückwirkung, selbst in Form der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), weil bereits nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nur nach dem EStG in Deutschland zu versteuerndes Einkommen in die Elterngeldberechnung einzubeziehen war, obwohl diese Fassung noch nicht den klarstellenden Zusatz "im Inland zu versteuernden" enthielt. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. Nach Satz 2 der Vorschrift in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (20.5.2014) in der Sache B 10 EG 9/13 R (RdNr 15) ausgeführt hat, auf das er im einzelnen Bezug nimmt, verweist die von § 2 Abs 1 S 2 BEEG verwendete Formulierung "Einkünfte … im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz" seit jeher nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte(vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 15 mwN; vgl BT-Drucks 16/2785, S 37). Von einem fremden Hoheitsträger besteuerte, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einnahmen hatten daher für die Elterngeldbemessung nach Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift immer schon außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für die von der Klägerin in China erzielten und versteuerten Einkünfte, die nach den Feststellungen des LSG gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Volksrepublik China (DBA China, vom 10.6.1985, BGBl II 1986, 447) nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Nach Art 15 Abs 1 iVm Abs 2 a des DBA China können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In einem Vertragsstaat ansässig ist nach Art 4 Abs 1 DBA China eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort unter anderem aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist nach diesen Vorgaben eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Art 4 Abs 2 a DBA China). Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin während ihrer Tätigkeit in China mit ihrem Ehemann und ihrer älteren Tochter nach China gezogen, wo sie daher im Sinne des DBA China über einen Wohnsitz verfügte und ständig gewohnt hat bzw wo zumindest der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen lag.

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bb) Der dadurch bewirkte Ausschluss steuerfreier Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage des Elterngelds aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens verstößt jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, sondern ist unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - 20.5.2014 - in der Sache B 10 EG 9/13 R, RdNr 29) durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Umstände, die die Steuerfreiheit der Klägerin in Deutschland begründeten, rechtfertigen es gleichzeitig, ihre nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht beim Elterngeld zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände, die eine Besteuerung durch einen fremden Hoheitsträger auslösten, lebte die Klägerin mit ihrer Familie zugleich dauerhaft in einer Wirtschafts- und Sozialordnung, die wesentlich anders als diejenige in Deutschland ausgestaltet ist. Da die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes zum Bezug von Elterngeld nach Deutschland zurückgekehrt ist, erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das BEEG nicht ihren grundsätzlich anders gearteten und geprägten Lebensstandard im Ausland unter den Rahmenbedingungen des deutschen Sozialrechts im Inland ausgleicht.

20

Das BEEG unterscheidet beim Ausfall von Erwerbseinkommen auch in anderen Zusammenhängen in wertender Betrachtung danach, ob gerade dieses spezifische Ausfallrisiko nach Sinn und Zweck des Elterngelds durch eine Elterngeldzahlung ausgeglichen werden soll. Mit dem Elterngeld stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen individuellen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die einem sachlichen Zusammenhang mit dem zum Ausgleich berechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko, wie etwa Krankheit, Streik oder Insolvenz, so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 64 mwN). Der Wechsel von einer außereuropäischen Wirtschaft- und Sozialordnung zurück nach Deutschland und die damit verbundenen wesentlichen Veränderungen der familiären Lebenssituation (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 71), in der das Einkommen vor der Geburt erzielt wurde, liegen außerhalb des Schutzbereichs und des Förderungszwecks des Elterngelds. Das Elterngeld dient nicht dazu, eine unter den ganz anders gearteten Bedingungen im außereuropäischen Ausland erarbeitete familiäre Lebenssituation nach der Rückkehr nach Deutschland aufrechtzuerhalten. Insoweit trägt der Elterngeldbezieher grundsätzlich selber das Risiko, seinen durch den dauerhaften beruflichen Aufenthalt im Ausland begründeten, in der Regel höheren und durch seinen Arbeitgeber besser abgesicherten Lebensstandard in Deutschland eventuell auch durch rechtzeitige finanzielle Vorsorge aufrechtzuerhalten, wenn er seine Erwerbstätigkeit außerhalb von Deutschland zugunsten der Kindererziehung unterbricht oder beendet und nach Deutschland zurückkehrt.

21

Wie sich zudem bereits aus der Kollisionsregel des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ergibt, hat nur Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder jedenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Gewährung von Elterngeld zielt also darauf ab, die Änderung der Lebenssituation infolge der Elternschaft unter den spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland auszugleichen. Das Elterngeldrecht enthält dagegen keine Äquivalenzregel, die während des Bemessungszeitraums im Ausland erzielte und versteuerte mit inländischen Einkünften gleichsetzt.

22

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es das BVerfG als legitimes Ziel anerkannt hat, Erziehungs- und Elterngeld nur solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (BVerfGE 132, 72, RdNr 26). Auch bei deutschen Staatsbürgern kann aber zweifelhaft sein, ob sie mit ihren Kindern auf Dauer in Deutschland bleiben, wenn sie länger im Ausland beschäftigt sind und sich mit der Zeit immer weiter in die dortige Sozial- und Wirtschaftsordnung integrieren, während sie im selben Maße ihre Bindung zum deutschen System lockern oder ganz aufgeben. Dies vermag ebenfalls dazu beizutragen, den Ausschluss steuerfreier, im Ausland erzielter Einkünfte von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds zu rechtfertigen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG aus dem deutschen Schuldienst für zunächst drei Jahre beurlaubt; ihre Beschäftigung und damit ihr Aufenthalt in China waren anfangs nicht befristet. Eine Rückkehr und ein dauerhafter Verbleib der Klägerin nach Deutschland waren daher zunächst nicht absehbar.

23

Insgesamt war daher eine vollständige Gleichstellung mit Eltern, die Deutschland im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht verlassen haben, vor dem Hintergrund des geschilderten Gesetzeszwecks von Verfassungs wegen insgesamt nicht zwingend geboten.

24

Erweist sich somit der Ausschluss aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreier Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds durch § 2 Abs 1 S 2 BEEG als rechtmäßig und insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich, so war der ursprüngliche Elterngeldbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 wegen der unzutreffenden Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte bereits bei seinem Erlass rechtswidrig; der Beklagte konnte die Aufhebung deshalb nicht auf § 48 SGB X stützen.

25

3. Der angefochtene Bescheid vom 5.1.2011 hat aber im Wege der Umdeutung gemäß § 43 SGB X als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, da das Rücknahmeermessen des Beklagten insoweit ausnahmsweise auf null reduziert war. Aus diesem Grund steht auch § 43 Abs 3 SGB X einer Umdeutung nicht entgegen.

26

Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unabhängig davon, ob § 43 SGB X auch im Gerichtsverfahren unmittelbar Anwendung finden kann(vgl dazu BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1; BSG SozR 1300 § 43 Nr 1 und § 48 Nr 25; BVerwGE 48, 81 ff; 82, 235, 242; offengelassen in BSG Urteil vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29), ist das Gericht jedenfalls gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann.

27

Vorliegend hat der Änderungsbescheid des Beklagten nach diesen Vorgaben als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, weil der angefochtene Änderungsbescheid nach dieser Rechtsgrundlage gehalten werden kann. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Der die Klägerin begünstigende ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 5.1.2011 war, wie ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wie es § 45 Abs 1 SGB X voraussetzt. Die Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 S 1 SGB X hat der Beklagte eingehalten, als er den Ausgangsbescheid sofort wieder zurückgenommen hat. Die Rücknahme war auch nicht nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X wegen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin ausgeschlossen. Vielmehr kannte die Klägerin von Anfang an die Rechtswidrigkeit des Bescheids und kann sich deshalb nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X auf schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht berufen. Denn bereits der Ausgangsbescheid hatte in seinen Gründen auf seine unmittelbar bevorstehende Aufhebung sowie die (zumindest) seit dem 1.1.2011 bestehende Rechtslage hingewiesen, die eine Berücksichtigung der von der Klägerin in China erzielten Einkünfte bei der Elterngeldbemessung ausschloss.

28

Die erforderliche Anhörung hat der Beklagte der Sache nach im Widerspruchsverfahren nachgeholt, § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X.

29

Zwar hat der Beklagte sein von § 45 Abs 1 SGB X eröffnetes Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, weil er von einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 SGB X ausgegangen ist. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs 1 SGB X setzt demgegenüber eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus, in die sämtlich relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen(BSG vom 14.11.1985 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr 5). Gleichwohl führt ein Ermessensausfall, wie er hier vorliegt, ausnahmsweise dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl BVerwG Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr 54). Eine solche Ermessensreduzierung auf null kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R - Juris sowie BSG Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96).

30

So liegt es hier. Es sind keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht oder denkbar, die dafür sprechen könnten, die überhöhte anfänglich rechtswidrige Elterngeldbewilligung ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Sie ist lediglich für eine logische Sekunde aus - zumal nicht nachzuvollziehenden - verwaltungsinternen Gründen für einen in der Zukunft liegenden Zahlungszeitraum erteilt und danach sogleich wieder aufgehoben worden, ohne je durch Auszahlungen ins Werk gesetzt worden zu sein. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Aufhebung für die Klägerin eine besondere Härte begründen könnte, weil sie auf der Grundlage des aufgehobenen Verwaltungsakts nie Elterngeld bezogen hat und auf seinen Bestand nie für eine relevante Zeitspanne vertrauen konnte (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 und Meyer, Festschrift für Krasney, 1997, S 330 ff). Der rechtswidrige Bescheid ist für sie insgesamt folgenlos geblieben. Der Senat kann offenlassen, ob der Beklagte seinen eigenen, durch die angreifbare Bescheidpraxis verursachten Verwaltungsfehler bei der Betätigung des Rücknahmeermessen überhaupt als relevanten Belang in die Interessenabwägung hätte einstellen müssen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2). Jedenfalls kann es allein dieser Fehler nach keiner Betrachtungsweise rechtfertigen, die offensichtlich und auch nach eigener Einschätzung der Verwaltung von Anfang an rechtswidrige, nur für eine logische Sekunde erlassene Regelung dauerhaft bestehen zu lassen.

31

Da somit das Rücknahmeermessen des Beklagten ausnahmsweise auf null reduziert war, steht § 43 Abs 3 SBG X einer Umdeutung ebenfalls nicht entgegen.

32

Im Übrigen, soweit der Bescheid vom 5.1.2011 das Elterngeld der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum auf der richtigen Bemessungsgrundlage ihres nach ihrer Rückkehr in Deutschland erzielten und versteuerten Einkommens in der im Einzelnen tenorierten Höhe festgesetzt hat, sind Bedenken gegen den vom Beklagten zugrunde gelegten Bemessungssatz und die danach errechneten Beträge der monatlichen Zahlungsansprüche nicht vorgebracht oder ersichtlich, wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

33

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie trägt dem Unterliegen der Klägerin und gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte durch seine sehenden Auges rechtswidrige Verwaltungspraxis in normativer Betrachtung jedenfalls zu einem erheblichen Teil Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben hat.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus laufenden Leistungen, die der Kläger aus den französischen Zusatzalterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO erhält.

2

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2000 eine Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Daneben erhält er von der Alterssicherungskasse CNAV eine Rente der allgemeinen französischen Rentenversicherung sowie von den Trägerorganisationen CIRCACIC und IREPS jeweils laufende Leistungen aus den Zusatz-Alterssicherungssystemen AGIRC und ARRCO (im Folgenden: französische Zusatzrenten). Die französischen Zusatzrenten machten im April 2002 (ohne die französische Rente) etwa drei Viertel seines Gesamtalterseinkommens aus.

3

Mit Bescheid vom 27.3.2002 stellte die beklagte AOK die Versicherungspflicht des Klägers als Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.4.2002 fest und führte ua aus: "Für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 gilt Folgendes: Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht." Mit Bescheid vom 11.4.2002 setzte die Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesen Leistungen ab 1.4.2002 fest und übernahm die genannten Ausführungen zu deren Beitragspflicht als "betriebliche Zusatzrenten" wortgleich aus dem vorangegangenen Schreiben. Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 26.2.2003 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.4.2002 neu fest. Im Hinblick auf die zum 1.1.2004 wirksam werdenden, auf dem GKV-Modernisierungsgesetz beruhenden Rechtsänderungen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2003 ua mit, dass Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen seien. Unter Bezugnahme hierauf wandte sich der Kläger gegen die "Erhöhung des monatlichen Beitragssatzes um ca 100 %" für seine französischen Zusatzrenten ab 1.1.2004 und bat die Beklagte um Bestätigung, dass für diese "nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes" gelte. Zur Begründung führte er ua aus, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten nicht um Betriebsrenten oder ähnliche Versorgungsbezüge handele (Schreiben des Klägers vom 21.1.2004). Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 2.2.2004, betonte, dass es sich bei den französischen Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele, und fügte hinzu, dass dies "bereits seit Jahren mehrfach besprochen" sei, sich "an dieser Rechtsauslegung" auch zum 1.1.2004 "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragsberechnung … "verbleibe". Der Kläger erhob gegen die "neue Beitragsberechnung des (vollen) Beitragssatzes für die französischen Zusatzrenten" unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Widerspruch und bat die Beklagte, von dieser "außerordentlich hohen Mehrbelastung (Verdoppelung des Beitrags …) Abstand zu nehmen" (Widerspruch vom 9.2.2004). Mit Bescheid vom 3.3.2004 setzte die Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2003 und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes ab 1.1.2004 neu fest. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut "gegen die Beitragsberechnung ab 1.1.2004" und trug ua vor, dass es sich bei seinen französischen Zusatzrenten "nicht um Versorgungsbezüge ähnlich wie in Deutschland die Betriebsrenten, sondern um gesetzliche Renten und gesetzliche Zusatzrenten …" handele (Widerspruch vom 15.3.2004).

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 wies die Beklagte den wegen der "Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ab 1.1.2004" erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Bei den französischen Zusatzrenten handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V. Das sei bereits durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt und dem Kläger mit Schreiben vom 2.2.2004 später nochmals erläutert worden. Die Krankenversicherungsbeiträge habe sie ab 1.1.2004 zutreffend nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 aufzuheben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit Bescheid vom 14.4.2005 wegen Änderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.1.2004 neu festgesetzt. Mit Urteil vom 19.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 20.10.2009 das erstinstanzliche Urteil sowie die "Bescheide" der Beklagten vom 11.4.2002, 2.2.2004 und 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2005 und den Bescheid vom 14.4.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weil die Beklagte unter dem 2.2.2004 über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als Versorgungsbezüge erneut entschieden habe, könne das im Gerichtsverfahren überprüft werden. Die Zusatzrenten unterlägen allerdings nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, sodass Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen für die streitige Zeit vom 1.4.2002 bis 28.2.2005 nicht hätten erhoben werden dürfen. Beitragspflicht bestehe deshalb nicht, weil französische Zusatzrenten, wie sie der Kläger beziehe, wegen einer Notifizierung der französischen Regierung unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der EWGV 1408/71 Leistungen nach Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 und damit ihrer Art nach Renten darstellten, die in der deutschen Krankenversicherung nicht verbeitragt werden dürften.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Bei seiner Abgrenzung der Renten von den Versorgungsbezügen habe das LSG Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift bezwecke lediglich die Festlegung des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung. Für die Einordnung und Bewertung der französischen Zusatzrenten als gesetzliche Renten oder Versorgungsbezüge besage sie indessen nichts. Insoweit komme es für die Beurteilung als beitragspflichtige Einnahmen - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH - allein auf das nationale, hier das deutsche Sozialversicherungsrecht an. Nach deutschem Recht seien aber alle Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass es sich bei den Zusatzrenten um Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V handele.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.10.2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.12.2005 zurückzuweisen.

8

Der Kläger stellt keinen Antrag und äußert sich auch in der Sache nicht.

9

Mit Schreiben vom 7.12.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) im vorliegenden Revisionsverfahren inhaltlich (überhaupt) noch zu entscheiden ist.

10

Unter dem 14.2.2012 hat die Beklagte die angefochtenen Ausgangsbescheide aufgehoben, soweit darin auch Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen war. Hierüber durfte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

12

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002, daneben das vom LSG als Bescheid angesehene - mit Widerspruch vom 9.2.2004 angefochtene - Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 und der - mit Widerspruch vom 15.3.2004 angefochtene - Bescheid vom 3.3.2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004. Nachdem der Klageantrag das Schreiben vom 2.2.2004 und den Bescheid vom 3.3.2004 ursprünglich nicht umfasst und das SG hierüber auch nicht befunden hatte, hat das Berufungsgericht diese - bei Zugrundelegung des Schreibens vom 2.2.2004 als Bescheid - zutreffend in sein Verfahren einbezogen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Einbeziehung solcher Ausgangsbescheide im Wege einer bloßen Klarstellung des Streitgegenstands erfolgt, als Erweiterung des Klageantrags nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG oder als Klageänderung. Jedenfalls hat die Beklagte in deren Einbeziehung eingewilligt, diese war auch sachdienlich.

13

Zu beurteilen ist ferner der Bescheid der Beklagten vom 14.4.2005. Dieser bereits während des Klageverfahrens ergangene, vom SG aber nicht berücksichtigte Bescheid ist nach § 96 Abs 1 SGG in seiner bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung Verfahrensgegenstand geworden, weil er den vorangegangenen Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 über die Beitragsfestsetzung aus den französischen Zusatzrenten für die Zeit ab 1.1.2004 ersetzt.

14

Ob die Festsetzung von Beiträgen aus den französischen Zusatzrenten rechtmäßig ist, ist lediglich für den Zeitraum vom 1.4.2002 (Beginn der Versicherungspflicht) bis 28.2.2006 zu prüfen, nachdem sich die Beklagte in einem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich dazu verpflichtet hat, die "ab 2006 ergangenen Beitragsbescheide" entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreits erneut zu überprüfen, und der Kläger sein Begehren insoweit beschränkt hat. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt auch nur (noch) die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge, nachdem die Beklagte im Revisionsverfahren ihre (Beitrags)Bescheide hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufgehoben hat.

15

2. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das SG hat die gegen die Bescheide der Beklagten erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 (dazu a) und ihr Schreiben vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) (dazu b) erhobene Klage ist allerdings bereits unzulässig. Zulässig, aber unbegründet ist demgegenüber die Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 (dazu c).

16

a) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2002 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Bescheid, der neben der (ersten) Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.4.2002 auch den Passus enthält: "Wie bereits bekannt, gilt für Ihre Beitragsbelastung ab 01.04.2002 Folgendes: … Die Zusatzrenten von IREPS und CIRCACIC (beide aus Frankreich) unterliegen als betriebliche Zusatzrenten der Beitragspflicht", war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits (formell) bestandskräftig. Gegen den Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, wurden nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG Rechtsbehelfe nicht eingelegt.

17

Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit diesem oder bereits dem früheren - hier nicht angefochtenen - Bescheid vom 27.3.2002 oder mit beiden Bescheiden (auch) über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden hat, was zur Folge hätte, dass der Bescheid vom 11.4.2002 jenen nur wiederholte oder eine weitere neue Sachentscheidung darstellte. Denn auch der Bescheid vom 27.3.2002 war - mangels fristgerechter Einlegung eines Rechtsbehelfs - (formell) bestandskräftig. Die weiteren vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 3.3.2004 und 14.4.2005 enthielten demgegenüber nur noch Beitrags(neu)festsetzungen infolge veränderter Beitragsbemessungsgrundlagen bzw veränderten Beitragssatzes.

18

Die Beklagte hat damit dem Kläger gegenüber eigenständig und mit bindender Wirkung (§ 77 SGG) festgestellt, dass die französischen Zusatzrenten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 229 Abs 1 SGB V anzusehen sind und deshalb der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen. Zwar hat sie sich bei dieser Feststellung insoweit auf ein einzelnes Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes beschränkt. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich dürfen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine einzelne Größe zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags nicht für sich zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts machen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 70, 105, 106 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 2 f; ferner BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 und SozR aaO, Nr 38)ist jedoch - in Abweichung hiervon - die Beitragspflicht von Einnahmen als Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes gesondert feststellungsfähig.

19

Die gegen den bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsakt über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten erhobene Klage ist nicht deshalb (gleichwohl) zulässig, weil die Beklagte über einen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 in der Sache entschieden hätte, dadurch eine "Heilung" der Fristversäumung eingetreten und ein (Rechtsbehelfs)Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht (wieder) "eröffnet" worden wäre. Ein solches - als verfristeter Widerspruch auszulegendes - Überprüfungsbegehren des Klägers ist nicht erkennbar. Es könnte allenfalls in seinem Schreiben vom 21.1.2004 gesehen werden. Mit diesem hat sich der Kläger jedoch - wenn auch unter Hinweis auf das Fehlen der Beitragspflicht als einer der (Grund)Voraussetzungen der Beitragserhebung - (explizit) nur zu der Mitteilung der Beklagten vom 2.12.2003 geäußert, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen ab Januar 2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu berechnen seien. Dieses Verständnis liegt auch dem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 zugrunde. Denn mit ihm hat die Beklagte vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts keine Überprüfung ihrer Feststellungen zur Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten im Rechtsbehelfsverfahren vorgenommen, sondern sich allein auf den Hinweis zur Bestandskraft (ihres Bescheides vom 11.4.2002) beschränkt.

20

b) Die Anfechtungsklage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vom LSG als Bescheid angesehene Schreiben der Beklagten vom 2.2.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004) richtet. Weil das Schreiben keinen Verwaltungsakt enthält und der Kläger aufgrund der Begleitumstände dieses Schreibens auch nicht davon ausgehen musste - und wie sich aus seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 ergibt (dazu unten) - tatsächlich auch nicht davon ausgegangen ist, dass hiermit von der Beklagten einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellungen gewollt waren (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; Urteil des Senats vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R, juris RdNr 9), ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Weder handelt es sich bei dem Schreiben vom 2.2.2004 nämlich um eine weitere neue Sachentscheidung der Beklagten über die Feststellung der Beitragspflicht, die ein Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht insoweit (neu) "eröffnete", noch hat die Beklagte unter dem 2.2.2004 auf einen nach § 44 SGB X gestellten Antrag des Klägers die Aufnahme eines entsprechenden Überprüfungsverfahrens abgelehnt oder nach Aufnahme und erneuter Sachentscheidung einen für den Kläger negativen Zweitbescheid erlassen. In diesen Fällen fehlte für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Zweifel auch das Vorverfahren (dazu unten).

21

Der vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht, weil die Bewertung des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der Beklagten insoweit zu einem anderen Ergebnis führt. Zum einen wollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 21.1.2004 keine Überprüfung - und zwar auch keine solche nach § 44 SGB X - erreichen(dazu oben a). Zum anderen befand die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2.2.2004 vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts dieses Schreibens nicht über einen solchen Überprüfungsantrag und traf auch keine neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten. Sie teilte vielmehr (nur) - unter Hinweis auf zurückliegende Korrespondenz - mit, dass sich an ihrer Auslegung "nichts geändert" habe und es deshalb bei der Beitragserhebung "verbleibe". Der Senat ist im Revisionsverfahren befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten (und Schreiben) selbstständig - und damit auch abweichend von den Vorinstanzen - auszulegen, dh, die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen selbstständig zu bestimmen, etwa soweit es um die vollständige Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und die Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln geht (stRspr des BSG, vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b mwN; BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5).

22

Ebenso wenig hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 - was abschließend zu prüfen ist - in der Sache über die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten entschieden. Sie hat also auch insoweit das Verfahren nicht (wieder) "eröffnet". Vom Standpunkt des Klägers aus unter Berücksichtigung seines objektiven Erklärungswerts ist im Widerspruchsbescheid (selbst) weder eine weitere neue Sachentscheidung über die Beitragspflicht getroffen worden noch enthält dieser (selbst) eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf beschränkt hat, die Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als bestandskräftig festgestellt zu bezeichnen, und ihr Schreiben vom 2.2.2004 als (bloßes) Erläuterungsschreiben vorgestellt hat (und solche Entscheidungen von ihr als Widerspruchsbehörde auch gar nicht getroffen werden dürften), hat sich der Kläger mit seinen Widersprüchen vom 9.2.2004 und 15.3.2004 gegen die Beitragspflicht dieser Einnahmen auch (gar) nicht gewandt. Weil er sich dort jedenfalls mit der Anwendung des halben allgemeinen Beitragssatzes auf diese Einnahmen einverstanden erklärt hat, hat er deren Beitragspflicht akzeptiert.

23

c) Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und den in das Gerichtsverfahren einbezogenen Bescheid vom 14.4.2005 erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

24

In diesen Bescheiden hat die Beklagte, ohne sich mit der Beitragspflicht der französischen Zusatzrenten als (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung ein wiederholtes Mal - im Wege einer neuer Sachentscheidung oder in einem Überprüfungsverfahren - zu befassen, über (die) weitere(n) Elemente des Beitrags(tragungs)tatbestandes entschieden und die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.3.2003 bzw 1.1.2004 wegen Veränderungen in der Beitragsbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes neu festgesetzt. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 1.1.2004 in Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes, die der Kläger im Rahmen seines um die Höhe der Beiträge geführten Rechtsstreits allein beanstandet, ist indessen rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2004 und dem Bescheid vom 14.4.2005 die aus den französischen Zusatzrenten vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der auf (beitragspflichtige) Versorgungsbezüge ab 1.1.2004 anzuwendenden Vorschrift des § 248 SGB V ermittelt. - Soweit es die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für den vorangegangenen Zeitraum - vom 1.4.2002 bis 31.12.2002 - betrifft, ist die Beitragsfestsetzung vom Kläger (allerdings) schon deshalb hinzunehmen, weil der (Beitrags)Bescheid vom 11.4.2002 und der - hier nicht angefochtene - (Beitrags)Bescheid vom 26.2.2003 - wie bereits erörtert (dazu oben a) - (formell) bestandskräftig geworden sind.

25

Nach § 248 S 1 SGB V in der im streitigen Zeitraum maßgebenden, unverändert geltenden Fassung des Art 1 Nr 148 Buchst a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) gilt bei Versicherungspflichtigen - und damit auch bei Rentnern (§ 237 SGB V iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 229 SGB V) -für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Gegen die Berechnung des Betrags aus den französischen Zusatzrenten in Anwendung dieser Vorschrift und unter Beachtung des satzungsmäßigen allgemeinen Beitragssatzes hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ist auch in Ansehung des vom Kläger behaupteten "drastischen" und "unvorhergesehenen" Eingriffs in seine Alterssicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

26

§ 248 S 1 SGB V hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen Rentnern aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bewirkt, denn nach § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung galt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse. Weil nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V in seiner unveränderten Fassung die Beiträge weiterhin allein vom Mitglied zu tragen sind, trifft die Erhöhung im wirtschaftlichen Ergebnis allein das Mitglied und verdoppelt dessen Beitragslast aus Versorgungsbezügen.

27

Versorgungsbezüge sind in der Krankenversicherung bei Versicherungspflichtigen wie bei freiwillig Versicherten seit 1983 beitragspflichtige Einnahmen (vgl § 180 Abs 5 bis 8 RVO idF des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1.12.1981, BGBl I 1205). Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl Urteile des Senats vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr 1, vom 10.5.2006, ua B 12 KR 5/05 R - USK 2006-25, B 12 KR 7/05 R - WzS 2007, 155 - und B 12 KR 21/05 R - WzS 2007, 155, sowie vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) - an denen er festhält - ausgeführt hat, ist er nicht davon überzeugt, dass § 248 SGB V verfassungswidrig ist. Insbesondere hat er dargelegt, dass sich an der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge nichts ändert, wenn die Belastung von Versorgungsbeziehern im Einzelfall - wie hier - aufgrund eines höheren Anteils der Versorgung am individuellen Arbeitseinkommen höher ist. Er hat auch weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu freiwillig versicherten Rentenbeziehern gesehen noch einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG angenommen, soweit nach § 248 S 2 SGB V für Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V, dh Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz gilt. Weiter hat der Senat weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG als verletzt angesehen noch die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge als Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes bewertet. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.2.2008 (1 BvR 2137/06 - SozR 4-2500 § 248 Nr 3) die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Senats vom 10.5.2006 (B 12 KR 3/05 R - WzS 2007, 154, B 12 KR 5/05 R - aaO, B 12 KR 7/05 R - aaO, B 12 KR 9/05 R - WzS 2007, 153 und B 12 KR 13/05 R - WzS 2007, 153) nicht zur Entscheidung angenommen. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Beitragslast einer pflichtversicherten Rentnerin mit einer Witwenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Urteil des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - USK 2007-12) hat das BVerfG § 248 SGB V ebenfalls nicht beanstandet(Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 2325/07 - SozR 4-2500 § 248 Nr 4; vgl außerdem BVerfG Beschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06 - SozR 4-2500 § 240 Nr 11: Verdoppelung der Beitragslast für beamtenrechtliche Versorgungsbezüge durch Aufhebung von § 240 Abs 3a SGB V). In diesen Entscheidungen hat das BVerfG § 248 S 1 SGB V als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar angesehen. Einen Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG hat es verneint und ua ausgeführt, die Belastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz sei auch dann hinzunehmen, wenn die Versorgungsbezüge - wie hier - ausnahmsweise einen hohen Anteil der Alterseinkünfte ausmachten. Es ist weder ersichtlich noch macht der Kläger geltend, dass in seinem Fall Besonderheiten vorliegen, die Anlass zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung geben könnten.

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2013 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre in der Schweiz durchgeführte freiwillige Krankenversicherung nach § 106 Abs 1 SGB VI zusteht.

2

Die am 28.8.1938 geborene Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz.

3

Im Juni 1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. In diesem verneinte sie die Fragen, ob sie Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung beantrage. Die Beklagte lehnte den Antrag mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

4

Auf den Antrag der Klägerin von Januar 2001 bewilligte die Beklagte ihr unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.2.1964 mit Bescheid vom 14.6.2001 Altersrente für langjährig Versicherte mit Wirkung ab dem 1.9.2001. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass von einer gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin in ihrem Wohnstaat auszugehen sei und daher Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente nicht einbehalten würden.

5

Mit Bescheid vom 12.10.2004 stellte die Beklagte die Altersrente mit Wirkung ab 1.6.2002 nach den Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 unter Wiederholung des Hinweises zur Krankenversicherung der Klägerin neu fest.

6

Mit Schreiben vom 29.5.2009 - bei der Beklagten eingegangen am 8.6.2009 - beantragte die Klägerin "einen Zuschuss zum (freiwilligen) Krankenversicherungsbeitrag gem. § 106 SGB VI" bei der Schweizer Groupe Mutuel. Nach der von der Klägerin überreichten Bescheinigung dieser Versicherung vom 8.6.2009 besteht die Krankenversicherung seit 1.1.1999, ist die Mitgliedschaft sowohl obligatorisch als auch freiwillig und umfasst ua die Kosten ambulanter Arztbehandlung, stationärer Krankenhausbehandlung, Aufwendungen für Arzneien und Heilmittel sowie die zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz. Die monatliche Beitrags- und Prämienhöhe belief sich insgesamt im Jahr 2006 auf 607,40 CHF, im Jahr 2007 auf 610,20 CHF, im Jahr 2008 auf 685,40 CHF und im Jahr 2009 auf 701,60 CHF. In der Bescheinigung bestätigt die Krankenversicherung zugleich, dass sie der Aufsicht der Schweiz unterliege und auf die Krankenversicherungsleistungen ein Rechtsanspruch bestehe, der weder von der Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers noch von der Disposition Dritter abhänge. Mit Bescheid vom 16.6.2009 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit "vom 1.6.2009 - laufend" ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei bzw von einem Einwohnerpflichtkrankenversicherungssystem erfasst werde. Dies schließe gemäß § 106 Abs 1 S 2 SGB VI ab dem 1.5.2007 den Zuschuss zur Krankenversicherung aus.

7

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch berief sich die Klägerin auf eine Vielzahl vergleichbarer (positiv beschiedener) Verfahren und wies sinngemäß darauf hin, in ihrem Antrag auch einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Beantragung von Altersrente im Januar 2001 geltend gemacht zu haben.

8

Mit Ergänzungsbescheid vom 24.8.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses bereits für Zeiten ab 1.6.2002 ab, weil die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien und wies mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2010 den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 16.6.2009 und 24.8.2009 als unbegründet zurück.

9

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 20.10.2011 den Bescheid vom 16.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1.6.2009 zu gewähren. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 hat das SG dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses lägen für die Zeit ab 1.6.2009 vor. Für die Zeit davor habe die Klägerin dagegen keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung. Ein solcher folge insbesondere nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

10

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG Berlin-Brandenburg mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils neu gefasst werde: Die Bescheide vom 16.6.2009 und vom 24.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 würden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.6.2009 monatlich einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die bei der Groupe Mutuel bestehende Krankenversicherung zu zahlen (Urteil vom 13.2.2013). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe hinsichtlich des allein noch streitgegenständlichen Zeitraums seit dem 1.6.2009 einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu ihren Krankenversicherungsaufwendungen bei der Groupe Mutuel. Streitgegenständlich seien insoweit - anders als vom SG tenoriert - die Bescheide vom 16.6.2009 und 24.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010, was im Urteilsausspruch entsprechend klarzustellen gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI lägen vor. Die Klägerin gehöre zu dem von § 106 Abs 1 S 1 SGB VI begünstigten Personenkreis, weil sie seit dem 1.9.2001 eine Altersrente von der Beklagten beziehe. Sie habe auch einen Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsaufwendungen beantragt (§ 108 iVm § 99 Abs 1 S 2 SGB VI) und sei bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen iS der 2. Alternative der Norm versichert. Die Groupe Mutuel stehe zwar nicht unter deutscher, jedoch unter der Aufsicht der Schweiz, was nach Art 10 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz Anwendung finde, ausreichend sei. Der Versicherungsschutz sei zudem mit dem der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, weil ausweislich der schriftlichen Bestätigung der Groupe Mutuel vom 8.6.2009 ua die Kosten für ambulante Arztbehandlung, stationäre Krankenhausbehandlung, Arznei- und Heilmittel sowie zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz seit Versicherungsbeginn im Jahr 1999 versichert seien.

11

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht gemäß § 106 Abs 1 S 2 SGB VI ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis in der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV) begründe keine gleichzeitige Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Es fehle zum einen am Kriterium der Gleichzeitigkeit. Zum anderen liege keine Pflichtkrankenversicherung im Sinne der Norm vor. Es müsse differenziert werden, ob jemand lediglich verpflichtet sei, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen (wie in der Schweiz), oder ob jemand aufgrund gesetzlicher Vorschriften (wie in der Bundesrepublik Deutschland) automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Rechtslage in der Schweiz entspreche der seit dem 1.1.2009 in der Bundesrepublik Deutschland nach § 193 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestehenden Rechtslage. Schließlich lasse sich die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach die Versicherung in der OKPV die Gewährung eines Zuschusses ausschließe, mit Sinn und Zweck des § 106 SGB VI nicht vereinbaren. Bei Annahme einer Pflichtversicherung käme nur ein Anspruch nach § 249a SGB V in Betracht. Dieser stünde aber - so das LSG sinngemäß - einem Auslandsrentner nicht zu. Damit wäre der Rentenbezieher trotz seiner eigentumsrechtlich geschützten Position auf Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung von einer entsprechenden Leistung gänzlich ausgeschlossen.

12

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 106 SGB VI. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Ob die Klägerin Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI habe, hänge nach dem Wortlaut der Norm davon ab, ob es sich bei der OKPV nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung handele. Dies sei der Fall. Die OKPV erfasse alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Diese müssten sich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt versichern oder versichern lassen, wenn sie selbst keine Verträge schließen könnten. Die Versicherungspflicht ende in der Schweiz, wenn die Bedingungen hierfür nicht mehr erfüllt seien. Träger der OKPV könnten zwar juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts sein. Diese unterlägen aber hinsichtlich der von der Krankenversicherungspflicht erfassten Personen, des Leistungskatalogs, der Voraussetzungen der Leistungserbringung usw denselben gesetzlichen Regelungen. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland hätten die Versicherten nicht die Wahl, ob sie eine Versicherung nach dem KVG abschließen wollten oder nicht. Die Versicherten genössen nur in sehr beschränktem Umfang Wahlfreiheiten. Insbesondere sei das Beitrags- und Leistungsrecht im Rahmen der OKPV im Gesetz zwingend festgeschrieben. Weitere Details sprächen ebenfalls für eine Gleichsetzung der schweizerischen OKPV mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. So sei insbesondere die für beide Vertragspartner geltende privatrechtliche Vertragsfreiheit weitgehend aufgehoben und könnten die Versicherten die Krankenkasse wie in Deutschland wechseln, während dem Versicherungsunternehmen im Regelfall kein Kündigungsrecht zustehe.

13

Zudem sei auch das Kriterium der Gleichzeitigkeit gegeben, weil die Klägerin in der OKPV pflichtversichert sei und gleichzeitig eine zusätzliche private Krankenversicherung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) abgeschlossen habe.

14

Die Rechtsauffassung des LSG, dass eine Pflichtkrankenversicherung in der OKPV zweifellos keinen Anspruch auf Übernahme eines Beitragsanteils nach § 249a SGB V begründe, sei mit dem Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (C-73/99, Movrin - SozR 3-6050 Art 10 Nr 6) nicht vereinbar. Der EuGH habe in diesem festgestellt, dass die Rentenversicherungsträger, die sich bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Inlandsrentnern gemäß § 249a SGB V an der Tragung der Krankenversicherungsbeiträge zu beteiligen hätten, eine solche Zulage entsprechend § 249a SGB V auch an Rentner zahlen müssten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und dort der Krankenversicherungspflicht unterlägen. Daher könne bei einer Pflichtversicherung in einer ausländischen Krankenversicherung - entsprechend dem deutschen Recht - kein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI bestehen.

15

Entgegen der Auffassung des LSG sei die OKPV schließlich auch nicht mit der seit dem 1.1.2009 in Deutschland bestehenden Basisversicherung nach § 193 VVG iVm § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz zu vergleichen. Die Versicherung nach § 193 VVG sei keine gesetzliche Krankenversicherung. Sie gehöre in den Bereich der privaten Krankenversicherung, die insgesamt nach privatrechtlichen Grundsätzen organisiert sei.

16

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2013 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

17

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel hat zum Teil schon aus prozessrechtlichen Gründen Erfolg (A.I. und II.). Im Übrigen sind die angefochtenen Entscheidungen nicht mit der materiellen Rechtslage vereinbar (A.III.).

19

A.I. Soweit das LSG den Tenor des erstinstanzlichen Urteils "neu gefasst" und den Bescheid vom 24.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 teilweise aufgehoben hat, hat es § 202 S 1 SGG iVm § 528 S 2 ZPO verletzt, nach dem das Urteil des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden darf, als dies beantragt ist. Das Risiko des Berufungsklägers beläuft sich daher im äußersten Fall auf die Zurückweisung der Berufung, nicht aber auch auf die Aufhebung des Urteils, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich gewesen ist (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 13 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 123 RdNr 5a). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.1.2012 beantragt, das Urteil des SG Berlin vom 20.10.2011 aufzuheben, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 verurteilt worden ist, der Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1.6.2009 zu gewähren, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Diesen Antrag hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.2.2013 mit der Formulierung wiederholt, das Urteil des SG Berlin vom 20.10.2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Antrag ein anderer Sinngehalt als dem im Schriftsatz vom 23.1.2012 gestellten Antrag zukommen könnte, sind der Gerichtsakte des LSG nicht zu entnehmen.

20

Das LSG ist über diesen Antrag hinausgegangen, indem es auch den Bescheid vom 24.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 in dem oben dargelegten Umfang aufgehoben hat.

21

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts überschneiden sich die Bescheide vom 16.6.2009 und 24.8.2009 hinsichtlich ihres Regelungsgehalts nicht. Während der Bescheid vom 16.6.2009 einen Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Beitragszuschusses nach § 106 Abs 1 SGB VI für die Zeit vom "1.6.2009 - laufend" verneint, enthält der Bescheid vom 24.8.2009 eine entsprechende Regelung für die Zeit vom 1.6.2002 bis 31.5.2009. Zwar benennt der Bescheid vom 24.8.2009 ausdrücklich nur den Anfangszeitpunkt des geregelten Zeitraums. Eine Auslegung des Bescheids ergibt jedoch, dass er lediglich eine ergänzende Entscheidung für den durch den Bescheid vom 16.6.2009 noch nicht erfassten Zeitraum trifft. Mit dem Bescheid vom 24.8.2009 wird der Antrag der Klägerin vom 8.6.2009 "in Ergänzung zum Bescheid vom 16.6.2009 auch abgelehnt, soweit (er) auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" gestützt wird. Diese Ausführungen sind vom Empfängerhorizont eines verständigen und die Zusammenhänge berücksichtigenden Beteiligten (BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN) dahin zu verstehen, dass mit dem Bescheid vom 24.8.2009 ein Beitragszuschuss auch für den vor der Antragstellung Juni 2009 liegenden Zeitraum abgelehnt wird.

22

Die Klage gegen den Bescheid vom 24.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 hat das SG Berlin abgewiesen, ohne dass die Klägerin dieses Urteil mit der Berufung angegriffen hat. Das LSG hätte sich daher darauf beschränken müssen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

23

Zwar hat die Beklagte eine Verletzung des § 202 S 1 SGG iVm § 528 S 2 ZPO nicht gerügt. Verstöße gegen diese Vorschrift hat das Revisionsgericht indes auch ohne Rüge bei zulässiger Revision von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 36, 316, 319; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 528 RdNr 7).

24

II. Das LSG hat - wie schon das SG - die Beklagte verurteilt, der Klägerin "einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die bei der Groupe Mutuel bestehende Krankenversicherung" zu zahlen. Dieser Tenor umfasst eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses auch für die bei dem Versicherungsträger durchgeführte obligatorische Krankenversicherung. Insoweit gehen die vorinstanzlichen Entscheidungen über das Klagebegehren der Klägerin hinaus und verletzen damit § 123 SGG. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 5.5.2010 ebenso wie zuvor mit ihrem Schreiben vom 29.5.2009 lediglich einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen bzw privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beantragt. Allein hierüber befindet der Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010. Eine über diesen Regelungsgegenstand hinausgehende Klage wäre bereits unzulässig gewesen.

25

Zwar hat die Beklagte eine Verletzung des § 123 SGG nicht gerügt. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift und damit eine Verkennung des Streitgegenstands hat der erkennende Senat aber von Amts wegen zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen Mangel, der im Revisionsverfahren derart fortwirkt, dass er bei Nichtbeachtung auch das Verfahren des Revisionsgerichts fehlerhaft machen würde (vgl allgemein BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 31), weshalb seine Überprüfung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (vgl allgemein BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13).

26

III. Der Bescheid der Beklagten vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre freiwillige bzw private Krankenversicherung zu.

27

Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen ist zwar nicht entscheidbar, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI erfüllt sind. Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 170 Abs 2 SGG entbehrlich. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des S 1 gegeben wären, stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ist zumindest der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 S 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Art 1 Nr 33 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554) verwirklicht.

28

1. Gemäß § 106 Abs 1 S 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

29

Zu Recht hat das LSG festgestellt, dass die Klägerin zu dem berechtigten Personenkreis im Sinne der Vorschrift gehört, weil sie seit dem 1.9.2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (Bescheid vom 14.6.2001). Hingegen ist für den erkennenden Senat nicht beurteilbar, ob es sich bei der Groupe Mutuel um ein Krankenversicherungsunternehmen iS von § 106 Abs 1 S 1 SGB VI handelt.

30

Krankenversicherungsunternehmen im Sinne der Vorschrift sind alle (deutschen oder ausländischen) Versicherungsunternehmen, die eine Krankenversicherung durchführen und nicht Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind, mögen sie im Übrigen privat oder öffentlich-rechtlich organisiert sein (vgl BSGE 14, 116, 118 = SozR Nr 2 zu § 381 RVO; BSGE 27, 129, 130, 131 = SozR Nr 15 zu § 381 RVO; BSG SozR 2200 § 385 Nr 11 S 50 zu § 534 Abs 1 RVO und § 173a RVO; BSGE 58, 224, 225 = SozR 2600 § 239 Nr 1 zu § 239 Abs 1 S 1 RKG, § 534 RVO und § 173a Abs 1 RVO; s auch KomGRV, § 106 SGB VI RdNr 4, Stand: März 2009).

31

Zwar ist offensichtlich, dass die Schweizer Groupe Mutuel nicht Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist, und angesichts der genannten Vorgaben unschädlich, dass das Berufungsgericht keine bzw zumindest keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Groupe Mutuel privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist. Entscheidungserheblich iS des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI, den Feststellungen des LSG aber nicht entnehmbar, ist dagegen, ob dieses Unternehmen auch eine private Krankenversicherung iS des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI durchführt.

32

Nicht jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - ist eine Krankenversicherung iS des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI und damit zuschusspflichtig(vgl BSGE 20, 159, 161 = SozR Nr 5 zu § 381 RVO; BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - SozR 2200 § 1304e Nr 22 S 34 = Juris RdNr 16).

33

Zwar ist nicht erforderlich, dass die private Krankenversicherung des Rentenbeziehers eine Vollversicherung ist, die nach Art und Höhe Leistungen gewährt wie die gesetzliche Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl Peters in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, § 106 SGB VI RdNr 10, Stand: Dezember 2010). Im Interesse zumindest einer gewissen Vergleichbarkeit mit der ebenfalls zuschusspflichtigen freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Vollversicherung ist, ist in Fortführung der zu § 1304e RVO entwickelten Rechtsprechung des BSG aber eine Krankenversicherung von nennenswerter Bedeutung zu verlangen(BSGE 50, 61 = SozR 2200 § 1304e Nr 5 in einem Auslandsfall und allgemein BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - SozR 2200 § 1304e Nr 22 S 34 = Juris RdNr 16). Hiervon dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die private Versicherung einen Teilbereich der im SGB V vorgesehenen Leistungen bei Krankheit - entweder ambulante, stationäre oder zahnärztliche Behandlung, Heil- und Hilfsmittel, Arzneien, medizinische Leistungen zur Rehabilitation oder Ähnliches - abdeckt (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II Bd 2, § 106 SGB VI RdNr 22, Stand: 01/08).

34

Welche Leistungen die private Krankenversicherung der Klägerin erbringt, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

35

Zwar führt das Berufungsgericht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI aus, der Versicherungsschutz der Klägerin bei der Groupe Mutuel umfasse ausweislich der schriftlichen Bestätigung des Versicherungsträgers vom 8.6.2009 ua die Kosten für ambulante Arztbehandlung, stationäre Krankenhausbehandlung, Arznei- und Heilmittel sowie zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz und ordnet damit alle genannten Leistungen einer einzigen Versicherung, der "bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne der zweiten Alternative des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI" bestehenden Versicherung zu. Diese Aussagen lassen sich indes nicht mit anderen Abschnitten des Urteils vereinbaren und binden daher mangels Widersprüchlichkeit bzw Unklarheit das BSG nicht (vgl nur BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 2 mwN). So weist das Berufungsurteil an anderer Stelle darauf hin, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der Groupe Mutuel sowohl obligatorisch als auch freiwillig sei und ua die vorstehend aufgeführten Leistungen umfasse. Ferner beziffert das LSG monatliche "Gesamt"beitragshöhen bzw "Gesamt"prämienhöhen für die Jahre 2006 bis 2009. Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin bei der Groupe Mutuel zwei Versicherungen unterhält, und zwar die obligatorische Krankenversicherung sowie eine weitere freiwillige bzw private Krankenversicherung. Dies führt das LSG am Ende seiner Entscheidung selbst aus. Bestehen aber zwei Versicherungen, bedarf es der Klärung, welche dieser beiden welche der in der Bescheinigung der Groupe Mutuel vom 8.6.2009 genannten Versicherungsleistungen erfasst.

36

Sollte die Klägerin bei der Groupe Mutuel eine private Krankenversicherung mit einem nicht ausreichenden Krankenversicherungsschutz unterhalten, lägen die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI nicht vor.

37

Anderenfalls wäre den Anforderungen der Norm genügt. Zu Recht hat das LSG hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI ausgeführt, es sei ausreichend im Sinne der Vorschrift, dass die Groupe Mutuel der schweizerischen Aufsicht untersteht.

38

Nach Art 10 Abs 1 der im Februar 2010 noch in Kraft befindlichen VO (EWG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz Anwendung findet (Art 8 iVm Anhang II Abschn A Nr 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 , durch Zusatzprotokoll auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert), dürfen die Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Daher kann weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (EuGH, aaO, S 19 mwN). Zu den Geldleistungen bei Alter iS der Art 1 Buchst t und Art 10 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 zählt auch ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung (EuGH, aaO).

39

Unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zu berücksichtigenden Vorgaben ist ausreichend, wenn das ausländische Krankenversicherungsunternehmen, bei dem der Rentenbezieher versichert ist, der Aufsicht des Mitgliedstaates oder gleichgestellten Staates unterliegt, in dem das Krankenversicherungsunternehmen seinen Sitz hat (vgl auch Peters, aaO, § 106 SGB VI RdNr 12, Stand: Dezember 2010). Ansonsten liefe die von Art 10 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 gewährleistete Exportierbarkeit einer Geldleistung im Alter bei Rentenbeziehern, die in einem anderen Mitgliedstaat oder gleichgestellten Staat wohnen und bei einem dort ansässigen Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, letztlich wegen ihrer Wohnsitznahme leer.

40

Sollten die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI vorliegen, wäre der Anspruch der Klägerin jedoch gleichwohl ausgeschlossen, weil der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 S 2 SGB VI verwirklicht ist.

41

2. Gemäß § 106 Abs 1 S 2 SGB VI in der mit Wirkung vom 1.5.2007 geltenden Fassung des Art 1 Nr 33 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) erhalten Rentenbezieher den Zuschuss nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

42

a) Die schweizerische OKPV ist eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die die Klägerin als Pflichtmitglied erfasst. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des schweizerischen KVG im Vergleich mit den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.

43

Zwar ist ausländisches Recht nicht revisibel (vgl § 162 SGG), sodass das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des Tatsachengerichts, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebunden ist (BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 mwN; BSGE 80, 295, 298 f = SozR 3-4100 § 142 Nr 1; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 25; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatsachengericht eine ausländische Rechtsnorm übersehen und in der angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt hat; denn dann handelt es sich nicht um die Überprüfung der Auslegung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 14; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14; Leitherer, aaO, § 162 RdNr 6c). Aus diesem Grund ist der erkennende Senat zur Anwendung der Vorschriften des KVG befugt. Das LSG hat - ausgenommen Art 3 Abs 1 KVG - keine Norm dieses Gesetzes seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso ist der erkennende Senat berechtigt, generelle Tatsachen - wie die Strukturen einer Krankenversicherung - selbst festzustellen (vgl hierzu allgemein Leitherer, aaO, § 163 RdNr 7 mwN).

44

aa) Die OKPV ist zunächst eine gesetzliche Krankenversicherung.

45

Sie ist eine "Versicherung" ua gegen das Risiko der "Krankheit" (Art 1a Abs 1 und Abs 2 Buchst a KVG). Sie erbringt bei Eintritt eines Versicherungsfalls Kosten für Leistungen (insbesondere Art 24, 25 und 31 KVG), an denen sich die Versicherten beteiligen müssen (Art 64 KVG). Dafür erhebt sie Beiträge (Prämien) von den Versicherten (Art 61 KVG; vgl auch Gerlinger, Das Schweizer Modell der Krankenversicherung - Zu den Auswirkungen der Reform von 1996, 2003, S 8 zu Nr 2.2). Sie ist also - ebenso wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung - keine Einrichtung eines staatlichen Gesundheitswesens mit Versorgungscharakter (vgl Peters, aaO, Vor § 1 SGB V RdNr 17, Stand: Juni 2007). Die OKPV ist auch eine "gesetzliche" Krankenversicherung. Sie ist - wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung - bis in Einzelheiten gesetzlich geregelt (vgl Peters, aaO, Vor § 1 SGB V RdNr 19). Das KVG enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht (2. Titel, 1. Kapitel), die Organisation (2. Titel, 2. Kapitel), die Leistungen (2. Titel, 3. Kapitel), die Leistungserbringer (2. Titel, 4. Kapitel) und die Finanzierung (2. Titel, 5. Kapitel). Die OKPV ist schließlich auch eine soziale Krankenversicherung (Art 1a Abs 1 KVG).

46

bb) Die schweizerische OKPV ist zudem eine Pflichtversicherung iS des § 106 Abs 1 S 2 SGB VI.

47

Bei der Beurteilung von Ansprüchen der Auslandsrentner hat die Rechtsprechung wiederholt ua hinsichtlich der Prüfung einer gesetzlichen Pflichtversicherung den möglicherweise anders gelagerten Verhältnissen im Ausland Rechnung getragen. Insoweit wird lediglich vorausgesetzt, dass die ausländische gesetzliche Krankenversicherung wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (BSG SozR 2200 § 381 Nr 22 S 56; BSGE 47, 64, 65 = SozR 2200 § 381 Nr 30).

48

Dies trifft auf die schweizerische OKPV unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung zu.

49

Zwar beginnt die Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes, während in der Schweiz Versicherungspflicht besteht, aufgrund derer sich alle Personen mit dortigem Wohnsitz versichern müssen (Art 3 Abs 1 KVG), was den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfordert.

50

Dieser Unterschied ist allerdings unwesentlich und steht einer Bewertung der OKPV als einer mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung annähernd vergleichbaren Versicherung unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung nicht entgegen.

51

Sowohl Pflichtversicherung als auch Versicherungspflicht bewirken, dass die von ihnen erfassten Personen verbindlich einer Versicherung zugeführt werden. Dass der Versicherungspflicht nach dem KVG auch tatsächlich nachgekommen wird, wird nicht dem freiwilligen Entschluss der Betroffenen überlassen, sondern durch Rechtszwang sichergestellt (Johannes W. Pichler in ders, Pflichtversicherung oder Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, 2001, S 1, 15). Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden von den zuständigen kantonalen Behörden einem Versicherer zugewiesen (Art 6 Abs 2 KVG). Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art 4 Abs 2 KVG). Dieser Kontrahierungszwang bewirkt, dass Alters-, Geschlechts-, Gesundheits- oder ethnische Selektionen ausgeschlossen sind (vgl auch Johannes W. Pichler, aaO, S 16 und Richner in Johannes W. Pichler, aaO, S 41, 53) und damit jede versicherungspflichtige Person tatsächlich einen Versicherungsschutz erhält.

52

Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch vermindert, dass die OKPV von Krankenkassen, die sowohl juristische Personen des öffentlichen als auch des privaten Rechts sein können (Art 11 Buchst a iVm Art 12 Abs 1 KVG), und zudem von privaten Versicherungsunternehmen (Art 11 Buchst b KVG) betrieben wird.

53

Abgesehen davon, dass alle Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung benötigen (Art 13 KVG) und jede versicherungspflichtige Person aufnehmen müssen (Art 4 Abs 2 KVG), können sie auch keiner versicherten Person kündigen (Richner, aaO, S 53). Solange die Versicherungspflicht dauert, müssen sie die Versicherten behalten (vgl Art 5 Abs 3 KVG). Nur die Versicherten können den Versicherer wechseln (Art 7 Abs 1 bis 3 KVG), es sei denn, die Versicherer führen die soziale Krankenversicherung nicht mehr durch (Art 7 Abs 4 KVG). Auch in diesem Fall droht den Versicherten allerdings nicht der Verlust der Krankenversicherung. Zwar entzieht die zuständige Behörde einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art 13 Abs 3 S 1 KVG). Der Entzug wird aber erst dann wirksam, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind (Art 13 Abs 3 S 2 KVG). Auch gelten bezüglich der sozialen Krankenversicherung für alle Versicherer, dh sowohl für die privaten und öffentlich-rechtlichen Krankenkassen als auch die privaten Versicherungsunternehmen, identische Grundsätze (Richner, aaO, S 54).

54

cc) Die OKPV ist schließlich nicht mit der Versicherung nach § 193 Abs 3 des deutschen VVG vergleichbar. Ebenso wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ist die OKPV eine vorrangige Versicherung, die - mit geringfügigen Ausnahmen - die gesamte Wohnbevölkerung erfasst (vgl Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl 2009, S 284 RdNr 2). Demgegenüber stellt sich die Versicherung nach § 193 Abs 3 VVG als Auffangversicherung dar, die lediglich den Teil der Wohnbevölkerung betrifft, der keine andere Absicherung im Krankheitsfall hat(Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl 2014, § 193 RdNr 23); dieser Teil beläuft sich auf unter 10 %. Die Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 S 1 VVG gilt ua nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind(§ 193 Abs 3 S 2 Nr 1 VVG). Allein die gesetzliche Krankenversicherung schützt aber über 90 % der Wohnbevölkerung (Peters, aaO, § 1 SGB V RdNr 4, Stand: Juni 2007).

55

dd) Der Bewertung der schweizerischen OKPV als Pflichtversicherung kann letztendlich nicht entgegengehalten werden, ein derartiges Ergebnis komme schon deswegen nicht in Betracht, weil für Auslandsrentner zweifellos kein Beitragsanteil nach § 249a SGB V zu tragen sei und damit in derartigen Fällen ein Anspruch auf Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung gänzlich ausgeschlossen sei.

56

Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung mit der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) nicht vereinbar ist, genügen derartige "Ergebnisauslegungen" nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und verbieten sich insoweit von selbst. Die vom LSG vorgenommene Interpretation des § 106 Abs 1 S 2 SGB VI unter Berücksichtigung des § 249a SGB V vermengt unzulässig die Anwendungsbereiche beider Normen und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

57

§ 106 Abs 1 SGB VI einerseits und § 249a SGB V andererseits sind selbstständige Vorschriften, die für Rentenbezieher unter bestimmten Voraussetzungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung oder anteilige hälftige Beitragstragung) hinsichtlich unterschiedlicher Versicherungen (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw private Krankenversicherung oder in- oder ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung) führen. Ihre Auslegung hat unabhängig voneinander zu erfolgen. Verfassungs- oder unionsrechtliche Zweifelsfragen bei der einen Vorschrift berühren die andere Vorschrift nicht, sondern sind vielmehr begrenzt auf die jeweilige Norm zu beurteilen.

58

Aus der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl BVerfGE 75, 223, 237; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 23 RdNr 27; Streinz in ders, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art 4 EUV RdNr 33, jeweils mwN) ergibt sich kein anderes Ergebnis.

59

Die unionsrechtskonforme Auslegung unterliegt den gleichen Grenzen wie die verfassungskonforme Auslegung (BAGE 105, 32, 48 f; Jarass, aaO). Diese darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz keinen entgegengesetzten Sinn verleihen oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmen (BVerfGE 71, 81, 105; 90, 263, 275; 109, 279, 316 f). Mit diesen Grenzen zulässiger Auslegung wäre es nicht vereinbar, die eindeutig getrennten Anwendungsbereiche des § 106 Abs 1 SGB VI einerseits und des § 249a SGB V andererseits miteinander zu vermengen.

60

Eine derartige Auslegung hat auch der EuGH im Urteil vom 6.7.2000 (aaO) nicht vorgenommen. Statthafter Gegenstand einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage im Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Rechtssätze des Unionsrechts (vgl Ehricke in Streinz, aaO, Art 267 AEUV RdNr 13, 17). Fragen der Auslegung nationalen Rechts sind daher ausgenommen (vgl zB EuGH Urteil vom 3.10.2000 - C-58/98, Corsten - Juris RdNr 24; EuGH Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03, Dörr und Ünal - Juris RdNr 46). Dementsprechend hat sich der EuGH in dem dem Urteil vom 6.7.2000 zugrunde liegenden Vorabentscheidungsverfahren (aaO) auch nur mit den Fragen beschäftigt, ob eine im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehene Beteiligung eines Rentenversicherers an den Beiträgen zur Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter iS von Art 1 Buchst t und Art 10 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 darstellt, und ob diese Leistung unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen dem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Rentner verwehrt werden darf.

61

§ 106 Abs 1 SGB VI ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.

62

Inländischer Prüfungsmaßstab ist insoweit entgegen der Ansicht des LSG nicht Art 14 Abs 1 GG, weil es nicht um einen staatlichen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin geht. Prüfungsmaßstab ist vielmehr Art 3 Abs 1 GG, nach dem einem Auslandsrentner ein Beitragszuschuss zuzuerkennen ist, wenn bei vergleichbarer Sachlage, die in Anknüpfung an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen ist, auch einem Inlandsrentner diese Leistungen zu gewähren wären (so schon im Ergebnis BSG SozR 2200 § 381 Nr 23). Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung eines Beitragszuschusses ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pflichteinbeziehung in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat.

63

Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung von Unionsrecht.

64

Dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (aaO) liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass dem Auslandsrentner nichts versagt werden darf, worauf er als Inlandsrentner einen Anspruch hätte. Als Inlandsrentnerin und Pflichtmitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung stünde der Klägerin aber ebenfalls kein Anspruch aus § 106 Abs 1 SGB VI zu.

65

Ob auch § 249a SGB V mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, falls eine Beteiligung der Rentenversicherungsträger nach dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheiden sollte, die wie die schweizerische obligatorische Krankenversicherung Beiträge als Kopfprämien(Art 61 KVG) erhebt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu ihrer freiwilligen bzw privaten Kranken(zusatz)versicherung nach § 106 Abs 1 SGB VI und nicht die anteilige Tragung ihrer Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung nach § 249a SGB V.

66

b) Unterhielte die Klägerin eine freiwillige bzw private Krankenzusatzversicherung bei der Groupe Mutuel mit einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz iS des § 106 Abs 1 S 1 SGB VI - nur dann wären die Anspruchsvoraussetzungen der Norm erfüllt -, wäre auch das Kriterium der Gleichzeitigkeit gegeben.

67

Der Ausschlusstatbestand des § 106 Abs 1 S 2 SGB VI ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichzeitigkeit verwirklicht, wenn neben der privaten Krankenzusatzversicherung zeitgleich Versicherungspflicht in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht(vgl Peters, aaO, § 106 SGB VI RdNr 13, Stand: Dezember 2010). Die Klägerin unterliegt aufgrund ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz der Versicherungspflicht in der OKPV und wäre zeitgleich bei demselben Krankenversicherungsträger freiwillig krankenzusatzversichert.

68

B. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, sodass sie sich nicht äußern konnte. Einer Entscheidung steht der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG nicht entgegen.

69

Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht von den ihr im Verfahrensrecht eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr BSG Beschluss vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B - Juris RdNr 7; BVerwG Beschluss vom 31.8.1988 - 4 B 153/88 - Juris RdNr 10, jeweils mwN).

70

Sollte die Klägerin bedürftig sein, hätte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen können, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Da die Beklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt hat, hätte diesem Antrag ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 119 Abs 1 S 2 ZPO) stattgegeben werden müssen. Ist die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes, wäre es ihre prozessuale Obliegenheit gewesen, zur Ermöglichung der Teilnahme am Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen auf eigene Kosten zu beauftragen.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.