Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

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published on 28/05/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2013 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des gerichtskostenfrei
published on 28/05/2014 00:00

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published on 08/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten eines Vorverfahrens wegen der Rückforderung seines Arbeitsl
published on 29/11/2017 00:00

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