Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Aug. 2016 - L 4 R 336/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung einer höheren Regelaltersrente, konkret die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
3Die am 00.00.1950 geborene Klägerin, die seit 1966 Landesbeamtin war und zwischen Mai 2010 und Januar 2015 geringfügige Beschäftigungen bzw. Pflegetätigkeiten ausübte, beantragte am 15.10.2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente, die sie ab dem 01.06.2015 in Anspruch nehmen wolle. Ihrem Antrag fügte sie einen Bescheid der Stadt C vom 10.02.2004 über die Gewährung von Altersteilzeit gem. § 78d Beamtengesetz für das Land NRW (LBG) mit Wirkung vom 01.02.2005 bis 31.01.2015 bei.
4Die Klägerin ist Mutter der Töchter L (geb. 00.00.1978) und L1 (geb. 00.00.1981), für die die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2013 Kindererziehungszeiten (01.08.1978 bis 31.07.1979 und 01.12.1981 bis 30.11.1982) bzw. Berücksichtigungszeiten (00.00.1978 bis 07.07.1988 und 00.00.1981 bis 17.11.1991) vormerkte.
5Die Beklagte bewilligte die beantragte Rente mit Bescheid vom 26.03.2015 ab 01.06.2015 und berechnete einen Zahlbetrag von 391,01 Euro. Wegen einer Rechtsänderung könnten die Zeiten vom 01.08.1978 bis 31.07.1979 (Tochter L) und vom 01.12.1981 bis 30.11.1982 (Tochter L1) nicht mehr als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden (Anlage 10).Gleiches gelte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 00.00.1978 bis 17.11.1991. Während dieser Zeiten habe die Klägerin Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung würden diese als systembezogen annähernd gleichwertig gelten. Der Bescheid vom 26.02.2013 über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014 aufgehoben.
6Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2015 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 28,55 Euro monatlich und berechnete die Rente insgesamt ab 01.06.2015 entsprechend mit einem Zahlbetrag von 419,56 Euro monatlich.
7Am 23.04.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2015 ein. Ihr stehe bezüglich der Anerkennung der Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung Vertrauensschutz zu, da das Bestehen dieser Zeiten bereits mit Bescheid bestätigt worden sei. Im Übrigen sei der Ausschluss auch nach § 56 SGB VI nicht zwangsläufig, da beamtenrechtlich bei ihr für zwei Kinder nur je sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt worden seien, was mit zwei Jahren Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeiten nicht gleichwertig sei. Sie verweise diesbezüglich auf gerichtliche Urteile wie z.B. des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2013 - S 34 R 1594/10 bzw. des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2013 - 23 K 5322/12. Auch bitte sie um Überprüfung eines weiteren Vertrauensschutztatbestandes. Sie sei vor 1955 geboren und habe bereits 2004 mit ihrem Dienstherrn verbindlich Altersteilzeit vereinbart. Dies sei noch nicht berücksichtigt. Demnach müsse ihr Regelaltersrentenanspruch ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen.
8Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 zurück. Dem Begehren auf Berücksichtigung der Kindererziehungs- bzw. -berücksichtigungszeiten und einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 01.02.2015 könne nicht entsprochen werde.
9Die gesetzliche Neuregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gelte gem. § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge, die vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbart hätten. Versicherungsfreie Versicherte wie z.B. Beamte würden von der Vertrauensschutzregelung nicht erfasst, da es sich bei diesen nicht um Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen im Sinne des AltTZG handele (BSG Urt. v. 21.03.2007 - B 11a AL 9/06 R).
10Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 S. 3, 2. HS SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 habe neu geregelt, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen und entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen stets als annähernd gleichwertige Anwartschaften gelten würden und eine Anrechnung damit ausgeschlossen sei. Die bereits vorgemerkten Erziehungszeiten entsprächen ab dem 01.07.2014 damit nicht mehr geltendem Recht. Die Vormerkungsentscheidung sei gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ohne Anwendung der §§ 24, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Rentenbescheid aufzuheben gewesen.
11Die Klägerin hat am 21.09.2015 Klage beim Sozialgericht Detmold (SG) erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
12Sie hat beantragt,
13die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Tochter L und die Tochter L1 zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat auf die Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2014 verwiesen. Darin sei geregelt worden, dass Versorgungsanwartschaften nach Beamtenrecht generell als gleichwertig gelten würden. Insoweit entfalle bei dem betroffenen Personenkreis jetzt die konkrete Prüfung, ob die Erziehung in dem jeweiligen Alterssicherungssystem annähernd gleichwertig berücksichtigt werde wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Vormerkung von Erziehungszeiten für diesen Personenkreis sei immer ausgeschlossen.
17Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Töchter L und L1. Vielmehr sei sie gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Dasselbe gelte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 S. 1 i. V. m. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.
18Kindererziehungszeiten seien gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil werde unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sei gemäß § 57 S. 1 SGB VI bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorlägen. Elternteile seien allerdings gemäß (§ 57 S. 1 SGB VI i. V. m.) § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben hätten, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt würden wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
19So liege der Fall bei der Klägerin. Bei ihr seien im Rahmen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für beide Töchter jeweils 6 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt worden (vgl. § 85 Abs. 7 LBeamtVG NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 4 LBeamtVG NRW in der bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung). Der Gesetzgeber habe in der ab dem 01.07.2014 gültigen Fassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3, 2. HS SGB VI die gesetzliche Fiktion für die annähernde Gleichwertigkeit der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geschaffen. Einfachgesetzlich entfalle damit bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Prüfung einer annähernden Gleichwertigkeit im Einzelfall bei Geltung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
20Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des SG Dortmund und des VG Düsseldorf sei bereits vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung nicht auf den Fall der Klägerin übertragbar. Die Rechtsprechung beziehe sich auf die Fassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bis zum 30.06.2014. Dort heiße es: "Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch." Die gesetzliche Fiktion habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert. Es sei dementsprechend eine Prüfung der Gleichwertigkeit durchzuführen gewesen, die nunmehr entfalle.
21Die Kammer habe auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Insbesondere verletze die Norm nicht Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG). Es liege zur Überzeugung der Kammer keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder mit dem Grundgesetz unvereinbare Benachteiligung von Familien vor. Mit der gesetzlichen Fiktion halte sich der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraumes.
22Zwischen dem System der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bestünden grundlegende Unterschiede, so dass ein direkter Vergleich beider Systeme (praktische) Schwierigkeiten aufwerfe (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, Az. 2 BvL 17/99). So habe die Berücksichtigung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dieselben Auswirkungen wie eine Berücksichtigung derselben Anzahl von Monaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Auswirkungen hingen von einer Vielzahl von Faktoren in der Erwerbsbiographie der Betroffenen ab. Vor diesem Hintergrund seien - entgegen der Ansicht des SG Dortmund und des VG Düsseldorf - die Bezieher einer Pension nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht notwendig schlechter gestellt als Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedenfalls liege der rechtfertigende Grund für eine Ungleichbehandlung in der Verschiedenartigkeit der Systeme. Mit der gesetzlichen Fiktion der annähernden Gleichwertigkeit setze der Gesetzgeber lediglich folgerichtig die Trennung beider Systeme um. Beamte seien gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes versicherungsfrei. Auf sie fänden die Regelungen des SGB VI mithin keine Anwendung. Verfassungsrechtlich sei es nicht geboten, Nachteile in einem System durch ein anderes System auszugleichen oder gar eine Häufung zweckidentischer Leistungen zu fördern, also eine Vermischung unterschiedlicher und nicht vergleichbarer Systeme vorzunehmen. Dies wäre insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch. Der Empfänger erhielte nämlich unter Umständen weit mehr, als ihm das beamtenrechtliche Versorgungssystem und die gesetzliche Rentenversicherung von ihren Grundgedanken her jeweils verschaffen sollten. So läge der Fall allerdings bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sowohl nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung als auch nach denen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Der Gesetzgeber habe - wie es sich bereits aus der Fassung des Gesetzes ergebe - die besagte Besserstellung zu keiner Zeit als sachlich begründet, politisch erwünscht oder aus sonstigen Gründen erstrebenswert angesehen. Auch lasse sich aus Art. 6 GG gerade nicht das Gebot herleiten, manche Familien durch die Häufung von Leistungen stärker zu begünstigen als andere. Vielmehr lasse sich aus Art. 3, 6 GG nur das Gebot ableiten, Familien nicht zu benachteiligen. Durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sei dies jedoch nicht der Fall.
23Diese Ausführungen stünden nach Auffassung der Kammer auch nicht in Diskrepanz zu den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 18.10.2005 (Az. B 4 RA 6/05 R) und vom 31.01.2008 (Az. B 13 R 64/06 R). Vielmehr orientiere sich die Kammer an den (verfassungsrechtlichen) Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen. Zunächst habe das BSG nach Auffassung der Kammer mit den genannten Urteilen ersichtlich nicht entschieden, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen nicht annähernd gleichwertig mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Einbeziehung dieser Versorgungsempfänger in die gesetzliche Rentenversicherung zu erfolgen habe. Vielmehr hätten die Entscheidungen des BSG die berufsständische Versorgung zum Gegenstand, nach der im Gegensatz zu der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keinerlei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolge. Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht maßgeblich für das BSG - wie für die erkennende Kammer auch - sei die Gewährleistung eines prinzipiell gleichwertigen Schutzes wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser könne nach den Ausführungen des BSG grundsätzlich auch durch eine systembezogen differenzierte Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgen. Wie bereits ausgeführt habe der Gesetzgeber diesem verfassungsrechtlichen Maßstab durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Versorgung entsprochen. Zudem habe das BSG den Ausschluss nach § 56 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der berufsständischen Versorgung nur dann als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, wenn während der von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannten Zeit der Kindererziehung auch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werde. Nur die Doppelpflichtmitgliedschaft in zwei annähernd gleichwertigen Sicherungssystemen rechtfertige den Anrechnungsausschluss. Insoweit liege bei den Kindererziehungszeiten im Verhältnis zu "befreienden Systemen" eine "Systemsubsidiarität" der gesetzlichen Rentenversicherung vor, jedoch keine "Einzelfallsubsidiarität". Eine derartige Doppelpflichtmitgliedschaft könne bei Beamten aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits nicht bestehen. Insoweit bestehe bereits keine "Systemsubsidiarität" der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus sei nach Ansicht des BSG eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs. 4 SGB VI deshalb notwendig gewesen, um eine sonst erforderliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zu vermeiden, mit der zu rügen wäre, dass der Gesetzgeber entgegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine dem § 177 Abs. 1 SGB VI entsprechende Beitragsregelung geschaffen habe. Nach § 177 Abs. 1 SGB VI würden die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt. Diese Überlegungen seien nicht ohne weiteres auf die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen übertragbar, da dort zum einen Kindererziehungszeiten Berücksichtigung fänden und es sich zum anderen nicht um (unterbleibende) Zahlungen von Versorgungswerken handele, die einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Mitglieder voraussetzten, sondern ebenfalls um staatliche Leistungen.
24Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Feststellungsbescheid vom 26.02.2013 sei zutreffend gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI von der Beklagten hinsichtlich der vorgemerkten Zeiten für die Kindererziehung aufgehoben worden und dementsprechend nicht mehr bindend. Zudem enthielte der Bescheid den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Ferner habe die auf die Klägerin angewandte Fassung des § 56 Abs. 4 SGB VI bereits vor Beginn der Regelaltersrente der Klägerin bestanden. Eine Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung habe von Beginn an nicht stattgefunden.
25Gegen das ihr am 14.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.04.2016 Berufung eingelegt und weiter die Auffassung vertreten, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu ihren Lasten vor. Das BVerfG habe klargestellt, dass gerade in Bezug auf Renten Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Differenzierung sei nicht verwehrt, jedoch dürfe eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. § 56 SGB VI bleibe eine Begründung schuldig, warum ein Unterschied zwischen beamtenrechtlichen und gesetzlichen Regelungen der Kindererziehungszeiten nicht bestehe. Es bleibe bei der argumentativen Abgrenzung, dass es nur schwer möglich sei, Kindererziehungsleistungen von berufsständiger oder Beamtenversorgung mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen, weil dies vom beruflichen Werdegang des Versicherten abhänge. Dies sei aber kein Argument gegen die Verfassungswidrigkeit. Das zitierte Urteil des SG Dortmund sei dementsprechend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine halbjährige Berücksichtigungszeit schon mit der damals geltenden einjährigen Berücksichtigung inhaltlich nicht vereinbar gewesen sei. Dies müsse um so mehr gelten, als dass gesetzlich nunmehr drei Jahre zu berücksichtigen seien. Das erstinstanzliche Gericht vermenge in unzulässiger Art und Weise, dass eine klare Gesetzeslage keine automatische Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung sei.
26Die Klägerin hat beantragt,
27das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2016 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Tochter L vom 01.08.1978 bis 31.07.1980 und für die Tochter L1 vom 01.12.1981 bis 30.11.1983 zu gewähren.
28Die Beklagte, die die von ihr erteilten Bescheide und das Urteil des SG Detmold als zutreffend ansieht, hat beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beklagte hat im Termin zu mündlichen Verhandlung am 26.08.2016 ihre Bereitschaft erklärt, im Fall des Obsiegens der Klägerin eine entsprechende Regelung auch für die Folgebescheide unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu übernehmen.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
34Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der weitere Bescheid der Beklagten vom 27.04.2015. Mit diesem hat die Beklagte unter Beachtung des maßgeblichen Empfängerhorizonts (vgl. hierzu BSG Urt. v. 11.02.2015 - B 13 R 15/13 R - juris Rn. 23) eine Regelung lediglich bezüglich des - hier nicht streitigen - zusätzlich gewährten Zuschusses zur Krankenversicherung getroffen. Der Bescheid ist damit nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des - gegen den Bescheid vom 26.03.2015 anhängigen - Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 30.05.2013 - L 1 RS 44/12 - juris Rn. 19 sowie zum Beitragszuschuss als selbständigem Nebenanspruch BSG Urt. v. 27.02.1997 - 4 RA 104/95 - juris Rn. 12 f. mwN). Dem entspricht, dass die Klägerin den Bescheid vom 27.04.2015 auch selbst weder zum Gegenstand des Widerspruchs- noch des Gerichtsverfahrens gemacht hat. Im Übrigen hat sich die Beklagte bereit erklärt, auch diesen Bescheid bei Obsiegen der Klägerin entsprechend anzupassen.
35Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung (nur) noch beantragt - Kindererziehungszeiten für ihre Töchter L und L1. Sie ist gem. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (wie dies gem. § 57 S. 1 SGB VI auch für die zunächst ebenfalls beantragten Kinderberücksichtigungszeiten gilt) ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auch nicht verfassungswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gem. §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung in den Bescheiden der Beklagten und insbesondere gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlich und sorgfältig dargelegten Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des SG Detmold Bezug, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht.
36Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin bezüglich einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 GG bereits schon im Ansatz nicht greift. So hat die Klägerin eine tatsächliche Ungleichbehandlung im Verfahren lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise konkretisierend dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich diese insbesondere auch nicht bereits aus einem Vergleich allein der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Zeiten der Kindererziehung ableiten, da es sich hier - worauf bereits das SG hingewiesen hat - nur um einen einzelnen Faktor eines ganzen Regelungsgefüges handelt. Eine Ungleichbehandlung im Ergebnis eines Vergleichs des gesamten Versorgungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung auf der einen Seite und des Versorgungssystems der Beamten auf der anderen Seite hat die Klägerin weder zu benennen, geschweige denn zu beziffern vermocht. Diese ist im Hinblick auf die Komplexität der unterschiedlichen Systeme der Altersversorgung auch nicht erkennbar.
37Unabhängig hiervon rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Kern letztlich nicht die Vorschrift des § 56 SGB VI, sondern vielmehr die gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung mindere Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Rahmen der Beamtenversorgung. Diese Rüge aber ist im Verhältnis zum Träger der Beamtenversorgung und nicht im Verhältnis zum hier beklagten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verfolgen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
- 1.
die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, - 2.
bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, - 3.
die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
(3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
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die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
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während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Rentenbewilligung.
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Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes (Versicherter) ab 1.9.2008 große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von monatlich ca 400 Euro (Bescheid vom 8.10.2008). Nachdem die Ehefrau des Versicherten Einwendungen erhob, überprüfte die Beklagte diese Entscheidung und gelangte nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Rentenbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, da die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm keinen Unterhalt bezogen und angesichts ihrer eigenen Einkünfte iHv monatlich ca 1180 Euro auch keinen Anspruch darauf gehabt habe. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2008 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenbewilligung nach § 45 SGB X an und forderte sie auf, alle Umstände mitzuteilen, die aus ihrer Sicht einer solchen Entscheidung entgegenstünden; die Überzahlung für die Vergangenheit werde nicht zurückgefordert. Die Klägerin antwortete über ihren Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass sie sich auf ihre Angaben im Rentenantrag und auf den Bewilligungsbescheid beziehe; das Anhörungsschreiben sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hob sodann die Bewilligung der Witwenrente ab 1.12.2008 auf. Die Klägerin könne sich nicht auf schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheids berufen. Die Entscheidung sei auch bei Vornahme der erforderlichen Ermessensausübung gerechtfertigt, weil die nach Aktenlage erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin eine Bescheidrücknahme zuließen und zudem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie die Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel zu beachten seien (Bescheid vom 7.11.2008).
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Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie ihrem Rentenantrag alle notwendigen Unterlagen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Unterhaltssituation - beigefügt habe. Der Versicherte habe mit Beginn des Studiums der gemeinsamen Kinder entsprechend der getroffenen Vereinbarung keinen laufenden Unterhalt mehr an sie selbst, sondern stattdessen zusätzlichen Unterhalt an die Kinder gezahlt; zudem habe sie noch eine einmalige Unterhaltszahlung iHv 25 000 DM erhalten. Deshalb sei der Bescheid vom 7.11.2008 aufzuheben.
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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Rechtsbehelf der Klägerin zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 20.3.2009 ist näher ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Geschiedenenwitwenrente nicht erfüllt seien, weil die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem keinen Unterhalt bezogen habe. Daran schließt sich folgender Text an: "Der Bescheid über die Bewilligung der Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehegatten vom 08.10.2008 wurde zu Recht nach § 45 SGB X zurückgenommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben."
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Das SG hat den Rücknahmebescheid und den Widerspruchsbescheid wegen eines Ermessensfehlers im Widerspruchsverfahren aufgehoben (Urteil vom 4.3.2010). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 16.2.2012) und ausgeführt, dass die Widerspruchsstelle der Beklagten nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung zu prüfen gehabt habe. Dazu habe sie selbst Ermessen ausüben müssen. Zwar habe die Klägerin weder im Rahmen der Anhörung noch im Widerspruchsverfahren Tatsachen vorgebracht, die bei der Ermessensentscheidung hätten Berücksichtigung finden können. Hierdurch sei die Widerspruchsstelle aber nicht an der Ausübung eigenen Ermessens gehindert gewesen. Diese sei, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheids ergebe, ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung erkennbar nicht nachgekommen. Sie sei auch nicht auf die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde eingegangen, etwa indem sie sich diese zu Eigen gemacht oder auf sie Bezug genommen habe. Ein solcher Ermessensausfall im Widerspruchsbescheid habe zugleich die Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Ausgangsbescheids zur Folge.
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Die Beklagte rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 45 SGB X. Der Rücknahmebescheid vom 7.11.2008 enthalte iS des § 35 SGB X ausreichende Ausführungen zum Ermessen. Da die Klägerin weder im Anhörungs- noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise ermessensrelevante Gesichtspunkte vorgetragen, vielmehr ausschließlich in materiell-rechtlicher Hinsicht Einwendungen erhoben habe, habe sich der Widerspruchsbescheid auf eine Auseinandersetzung mit den nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 243 SGB VI konzentriert. Wenn er mit der Feststellung ende, dass der Bewilligungsbescheid vom 8.10.2008 zu Recht nach § 45 SGB X zurückgenommen worden sei, könne in einer solchen Konstellation von einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs keine Rede sein. Eine Widerspruchsstelle, die einen ermessensfehlerfreien Ausgangsbescheid überprüfe und insgesamt bestätige, sei nicht verpflichtet, ausdrücklich und speziell auf die dort wiedergegebenen und von ihr nicht beanstandeten Ermessenserwägungen Bezug zu nehmen. Eine formelhafte Übernahme entsprechender Ausführungen des Ausgangsbescheids sei weder einer Selbstkontrolle der Verwaltung noch einer Entlastung der Gerichte dienlich. Aus der Regelung in § 95 SGG ergebe sich nichts anderes; ihr komme Bedeutung nur zur, wenn der Widerspruchsbescheid tatsächlich die Gestalt des Ausgangsbescheids ändere, etwa wenn Ermessenserwägungen verändert würden. Im SGG werde ebenso wie in der VwGO und in der FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid als Einheit gesehen. Der Widerspruchsbescheid ersetze den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht; dieser bleibe vielmehr ebenfalls Gegenstand der Klage.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2012 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend. Nach § 95 SGG komme es rechtserheblich allein auf die Formulierungen des Widerspruchsbescheids an; er gebe dem Ausgangsbescheid das für die Klage maßgebliche argumentative Gepräge. Folge man der Rechtsmeinung der Beklagten, wäre in Fällen wie dem vorliegenden ein Ermessensausfall oder Ermessensnichtgebrauch unabhängig von der Wortwahl im Widerspruchsbescheid von vornherein ausgeschlossen. Dies würde der Behörde im Widerspruchsverfahren einen Freibrief erteilen und das Rechtsfolgeermessen generell entwerten.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht abschließend entscheiden.
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1. Als Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 7.11.2008 verfügte und im Widerspruchsbescheid vom 20.3.2009 bestätigte Aufhebung der Bewilligung von großer Witwenrente (in Gestalt einer sog Geschiedenenwitwenrente - § 243 Abs 1 und 2 SGB VI) mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.12.2008), weil deren tatbestandliche Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, kommt nur § 45 SGB X in Betracht. Nach den gegebenen Umständen war die Klägerin - wovon auch die Beklagte zu Recht ausgeht - hinsichtlich der Bewilligung der Witwenrente nicht "bösgläubig", sodass von vornherein nur eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft in Frage kommt (vgl § 45 Abs 4 S 1, Abs 2 S 3 SGB X).
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2. Die Regelung des § 45 SGB X erfordert eine Ermessensentscheidung, sofern sich - wie hier - aus den besonderen Teilen des SGB(vgl § 37 SGB I)nichts Abweichendes ergibt (stRspr - vgl BSGE 66, 204, 206 f = SozR 3-1300 § 45 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 5 S 20; BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 37; BSG SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 35; BSG SozR 4-1300 § 45 Nr 15 RdNr 30; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 2 Nr 27 vorgesehen). Mithin hatte die Beklagte bei Erlass des Rücknahmebescheids vom 7.11.2008 Ermessen auszuüben. Der Ausnahmefall einer Ermessensschrumpfung auf Null, dh wenn nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidung rechtsfehlerfrei zulassen (vgl BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 26; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - aaO RdNr 29 f), liegt hier schon wegen der "Gutgläubigkeit" der Klägerin nicht vor. Auch die Beklagte geht im Revisionsverfahren davon aus, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und Ermessenserwägungen unabhängig davon anstellen musste, ob die Klägerin hierzu etwas vorgetragen hat.
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3. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts kann ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Rentenbewilligung führt und die Aufhebung des Bescheids vom 7.11.2008 gebietet, hier nicht festgestellt werden.
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a) Ob eine Behörde das Ermessen zutreffend ausgeübt hat, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter Überprüfung. Eine Ermessensentscheidung ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I) verletzt ist (s auch § 54 Abs 2 S 2 SGG). Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 92; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 70). Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist (sog Ermessensnichtgebrauch) oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (sog Ermessensfehlgebrauch). Dies ist zu beurteilen anhand der im Rücknahmebescheid angegebenen Ermessensgründe (§ 35 Abs 1 S 3 SGB X),sofern solche nicht ausnahmsweise entbehrlich sind (s den Katalog in § 35 Abs 2 SGB X, der auch für Ermessensgründe gilt - vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 13). Sind Ermessensgründe notwendig, genügt es regelmäßig, wenn sie erkennen lassen, (1) dass sich die Behörde bewusst ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, (2) dass sie davon ausgeht, ihre Entscheidung werde beim Betroffenen zu keiner besonderen Härte führen, und (3) dass sie (a) entweder das Vorhandensein weiterer ermessensrelevanter Umstände verneint oder (b) ausführt, weshalb solche Umstände ein Absehen von der Rücknahme weder ganz noch teilweise rechtfertigen können (Steinwedel in Kasseler Komm, § 45 SGB X RdNr 56, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 69, jeweils mwN).
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b) Der Rücknahmebescheid vom 7.11.2008, den die Beklagte nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X)der Klägerin erlassen hat, enthält in diesem Sinne hinreichende Ermessensgründe. Dass bei Erlass dieses Bescheids Ermessen ausgeübt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass der Rentenbewilligungsbescheid nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, obwohl nach seiner (wenn auch unzutreffenden) Begründung ein Fall des § 45 Abs 2 S 3 SGB X vorlag, der gemäß § 45 Abs 4 S 1 SGB X grundsätzlich auch eine Rücknahme für die Vergangenheit eröffnet hätte(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 14 - Leitsatz 2 bzw S 87 f). Darüber hinaus enthält dieser Bescheid die ausdrückliche Erklärung, dass eine Ermessensausübung vorgenommen wurde, aber die im Rahmen der Anhörung von der Klägerin vorgetragenen Gründe nicht geeignet seien, von einer Bescheidrücknahme abzusehen, zumal die erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin einer Rücknahme nicht entgegenstünden. Das lässt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, weder einen Ermessensausfall noch einen Ermessensfehlgebrauch erkennen.
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c) Auch der Widerspruchsbescheid vom 20.3.2009 enthält keine durchgreifenden Ermessensfehler.
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aa) Bei Ermessensentscheidungen muss auch die zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Stelle (vgl § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG) Ermessen ausüben. Das entspricht der Funktion des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens), nicht nur - wie im gerichtlichen Verfahren - die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung nachzuprüfen (§ 78 Abs 1 S 1 SGG). Die Widerspruchsstelle darf deshalb - anders als nachfolgend das Gericht - ihr eigenes (ggf abweichendes) Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgangsbehörde setzen. Damit korrespondiert, dass auch die Widerspruchsstelle in dem von ihr erlassenen Widerspruchsbescheid Ermessensgründe erkennen lassen muss. Nähere Vorgaben dafür, in welcher Weise die Widerspruchsstelle ihre Ermessenserwägungen zum Ausdruck zu bringen hat, bestehen jedoch nicht. § 85 Abs 3 S 1 SGG bestimmt lediglich, dass der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen und zu begründen ist; für die Begründung von Ermessensentscheidungen gilt ergänzend § 35 Abs 1 S 3 SGB X(vgl § 62 SGB X). Es ist daher eine Frage des Einzelfalls, ob die Widerspruchsbehörde die Erwägungen der Ausgangsbehörde ausdrücklich verwirft und durch eigene ersetzt oder diese durch eigene Überlegungen ergänzt, nur verdeutlicht oder aber ohne jeden Vorbehalt bestätigt (vgl BVerwG Beschluss vom 26.2.1987 - 4 B 24/87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr 29
) . Aus Rechtsgründen besteht kein Zwang, die Ermessensgründe im Widerspruchsbescheid in bestimmter Weise darzutun (BVerwG aaO).
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bb) Der Senat ist aufgrund der Regelung in § 163 SGG nicht verpflichtet, der Ansicht des LSG zu folgen, dass die Widerspruchsstelle der Beklagten ihrer Verpflichtung zur Ausübung von Ermessen erkennbar nicht nachgekommen sei.
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Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Ermessen ausgeübt hat und ob ein Ermessensfehler vorliegt, ist anhand der Gründe des Widerspruchsbescheids zu beurteilen (vgl BSG Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96 - Juris RdNr 24 mwN). Die Heranziehung anderer Erkenntnisquellen - etwa eine Vernehmung des Sachbearbeiters als Zeugen oder die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Behörde - kommt nach dem Zweck der Regelungen in § 85 Abs 3 S 1 SGG iVm § 35 Abs 1 S 3 SGB X von vornherein nicht in Betracht(dies im Ergebnis ebenfalls ablehnend BVerwG Beschluss vom 26.2.1987 - 4 B 24/87 - Juris RdNr 2 am Ende). Rechtlich maßgeblich ist somit insoweit nicht das tatsächliche Geschehen ("Was hat die Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts wirklich erwogen?"), sondern allein das, was die Behörde in der Begründung des Widerspruchsbescheids anführt. In Übereinstimmung damit hat vorliegend auch das Berufungsgericht seine "Einschätzung" hinsichtlich des Fehlens einer eigenen Ermessensausübung der Widerspruchsstelle ausschließlich durch Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheids gewonnen.
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Welchen Inhalt (iS von "Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") ein Verwaltungsakt - insbesondere auch seine Begründung - hat, ist aber vom Revisionsgericht in eigener Kompetenz zu beantworten; es ist dabei nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden (stRspr - vgl BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 - unter Hinweis auf BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 und BFHE 214, 18, 23
mwN; BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21; BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21; in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277 . Mit bindender Wirkung (§ 163 SGG)vom LSG für das Revisionsgericht vorentschieden sind lediglich dessen Feststellungen zum Wortlaut des Widerspruchsbescheids (auch insoweit als "Inhalt" bezeichnet - vgl BVerwGE 134, 335 RdNr 18; s hierzu auch May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Abschn VI RdNr 464 f).; BVerwGE 134, 335 RdNr 18; BVerwGE 143, 87 RdNr 39)
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cc) Die Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2009 ergibt, dass auch die Widerspruchsstelle in nicht zu beanstandender Weise Ermessen ausgeübt hat.
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Der Senat legt seiner Auslegung den - im Übrigen unstreitigen - Wortlaut des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2009 so zugrunde, wie ihn das LSG im Tatbestand seiner Entscheidung (auf S 3 des Urteilsumdrucks) wiedergegeben hat. Zwar ist dort das Wort "Ermessen" nicht erwähnt. Der Widerspruchsbescheid befasst sich vielmehr ganz überwiegend mit der Darlegung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8.10.2008 als tatbestandliche Voraussetzung einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmeentscheidung. Die Verwendung des Begriffs "Ermessen" ist allerdings kein unverzichtbares Element der Begründung eines Verwaltungsakts, welcher die Ermessensbetätigung und die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte lediglich "erkennen lassen" muss (vgl § 35 Abs 1 S 3 iVm § 62 SGB X).
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Die Formulierung "Der Bescheid (…) vom 08.10.2008 wurde zu Recht nach § 45 SGB X zurück genommen" zeigt jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles noch hinreichend deutlich, dass auch die Widerspruchsstelle der Beklagten davon ausgegangen ist, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Entscheidend für die Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheids ist, wie ein verständiger Empfänger sie verstehen muss (sog Empfängerhorizont - vgl BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN; BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 18; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 24). Die vorgenannte Formulierung verdeutlicht, dass eine Abänderung der Ausgangsentscheidung durch die Widerspruchsstelle ersichtlich nicht gewollt war. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Widerspruchsstelle - anders als die Ausgangsbehörde - nunmehr eine rechtlich gebundene Entscheidung getroffen hätte. Dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Im Ergebnis hat die Widerspruchsstelle die Entscheidung der Ausgangsbehörde vielmehr als "zu Recht" getroffen übernommen. Sie hat damit auch auf deren Ermessenserwägungen inhaltlich Bezug genommen und sie bestätigt; einer weiteren Begründung (§ 35 Abs 1 S 3 SGB X) bedurfte es dann nicht. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie die Zweckmäßigkeit außer Acht gelassen hat. Mit dieser Auslegung korrespondiert, dass § 95 SGG den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid als Einheit zur gerichtlichen Überprüfung stellt.
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4. Im Ergebnis liegt somit auch hinsichtlich des Widerspruchsbescheids ein Ermessensfehler nicht vor. Ob die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig oder aber rechtmäßig sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen allerdings nicht abschließend entscheiden. Es fehlen - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus konsequent - tatsächliche Feststellungen, die eine Beurteilung durch das Revisionsgericht erlauben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 8.10.2008 vorliegen, insbesondere ob die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem Unterhalt erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt hat. Dies wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.
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Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
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Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 07. September 2007 für die am ... 1944 geborene Klägerin deren Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) verbindlich fest. Unter anderem waren hier Zeiten schulischer Ausbildung vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Nach Widerspruchseinlegung ohne Begründung war das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein Verfahren gegen den Versorgungsträger ruhend gestellt worden. Auf Mitteilung der Klägerin, das Verfahren gegen den Versorgungsträger sei beendet, forderte die Beklagte sie nochmals erfolglos zur Widerspruchsbegründung auf. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Auf Antrag vom 25. August 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2009 eine Regelaltersrente ab 01. Dezember 2009 von zunächst 574,34 EUR monatlich. Wegen des Antrages der Klägerin auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen berechnete die Beklagte die Regelaltersrente mit Rentenbescheid vom 06. Oktober 2009 neu mit einem Monatsbetrag von 614,55 EUR. Ein Zuschuss von 40,21 EUR war hier zusätzlich berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen beide Rentenbescheide am 21. Oktober 2009 Widerspruch ein und trug vor, die von ihr in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem bestünden fort. Die Anwartschaften und Ansprüche würden Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz genießen. Die angefochtenen Bescheide verletzten daher den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2009 und den Bescheid vom 06. Oktober 2009 als unbegründet zurück.
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Am 25. März 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gegen die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. März 2010 Klage erhoben. Sie hat sich gegen die Begrenzung ihrer Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung gewandt. Dies stelle für sie eine Aberkennung ihrer in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Ihre Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand sei ihre Stellung im Sozialgefüge so beizubehalten, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Unter Verletzung des EV und des GG erfolge seit 01. Juli 2003 keine schrittweise Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; der Gesetzgeber sei aber zur Dynamisierung der Renten "Ost", verpflichtet. Durch die gegebene Gesetzeslage sei neben Art. 14 GG, der auch Rentenansprüche schütze, der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den entschädigungslosen Eingriff verletzt worden. Durch den EV bestehe ein Zahlbetragsschutz. Die Klägerin sei gegenüber Bestandsrentnern aus der DDR wesentlich schlechter gestellt. Das BSG verkenne die verfassungsrechtliche Problematik. Das Verfahren sei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG vorzulegen. Von den Gerichten seien auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN) vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Der UN-Ausschuss habe den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (– BvL 9/06 –, – BvL 2/08 –) verurteilt, da durch ihn Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert würden. § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei unmittelbar verfassungs- und menschenrechtswidrig, insoweit bedürfe es keiner Vorlage beim BVerfG. Es sei Beweis zu erheben zum Nachweis, dass ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes Alterseinkommen vorliege. Unter anderen seien die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zu laden und zur Umsetzung der Kritik der UN zu hören. Es seien alle Bescheide, die die Rentenhöhe beträfen und auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2012 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen.
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Hinsichtlich der Zeit von April bis Oktober 1968 hat die Klägerin persönlich vorgetragen, sie habe auf ihrer Beitragskarte selbst den handschriftlichen Vermerk zur Zahlung der Beiträge angebracht, da die betreffenden Marken nicht vorhanden gewesen seien. Für den Zeitraum 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 sei ihr nicht nachvollziehbar, weshalb im Sozialversicherungsausweis die Beitragszahlung zur FZR nicht belegt sei, da sie ihrer Erinnerung nach diese Beiträge bezahlt habe.
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Die Beklagte hat vorgetragen, die Ansprüche der verschiedenen Alterssicherungssysteme der ehemaligen DDR seien in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD überführt und auf des Lohnniveau West hochgerechnet worden. Hierzu würden zunächst das versicherte Entgelt der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR, die gezahlten Beiträge zur FZR und die Beträge aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen festgestellt. Dann seien die Entgelte auf das Lohnniveau der BRD hochzurechnen. Für die Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet gälten ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenzen West. Das BVerfG habe die Überführung der Rentenansprüche aus dem Beitrittsgebiet grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet. Soweit die Klägerin Rentenanpassungsmitteilungen anfechte, handele es sich um selbständige Verwaltungsakte, die hier nicht Verfahrensgegenstand seien. Für den zusätzlich geltend gemachten Zeitraum von April bis Oktober 1968 seien auf der Beitragskarte der Klägerin keine Beitragsmarken eingeklebt, so dass eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen sei.
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente auf Grundlage geltenden einfachgesetzlichen Rechts erfolgt sei, was von Klägerseite auch nicht bestritten werde. Die Einwände der Klägerin seien gegen die Systementscheidung selbst gerichtet, wonach die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod seit dem 01. Januar 1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI ersetzt worden seien. Gegen die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen habe die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SG hat ferner ausgeführt, die Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2010, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 seien nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Im Übrigen sei die geltend gemachte Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz gewesen. Den Beweisanregungen sei nicht zu folgen gewesen, da sie sozialpolitisch motiviert seien und nicht auf die konkrete Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid abzielten. Insoweit habe kein Aufklärungsbedarf bestanden. Soweit die Klägerin Beitragszahlungen für die Zeiten von April bis Oktober 1968 und vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 geltend gemacht habe, habe sie hierfür keine Nachweise erbracht und müsse daher die Folge ihrer Beweislast tragen.
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Gegen das am 27. November 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ihren vorinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft. Es gelte, die Diskriminierung von DDR-Rentnern zu beenden; daher sei Beweis zu erheben, ob ihr Alterseinkommen diskriminierend und unverhältnismäßig vermindert sei und dadurch der EV, das GG und die Menschenrechte verletzt seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 07. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 sowie die Bescheide vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 nebst allen nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente aus den von ihr in ihrem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen seit dem 01. Dezember 2009 zu bewilligen;
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hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide jeweils vom 22. März 2010 und das diese bestätigende Urteil des SG verletzen die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG.
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Die Klage gegen den Bescheid vom 07. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. März 2010 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für die Feststellungsklage der Klägerin gegen den sog. Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI fehlt nach Anfechtung der nachfolgenden Rentenbescheide bereits das Feststellungsinteresse (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R –, juris Rdnr. 16). Grundsätzlich werden im Vormerkungsbescheid die Daten zu Versicherungszeiten in Form von Beitrags- und Anrechnungszeiten bindend festgestellt. Die Rentenbescheide enthalten in Anlage 2 die korrespondierenden Daten als Versicherungsverlauf, wobei dort mit der Feststellung der Rentenleistung auch über die Anrechnung und Bewertung dieser Daten entschieden wird (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Regelmäßig kann zwar gegen den Vormerkungsbescheid, mit dem Ziel der Vormerkung einer bestimmten Versicherungszeit, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben werden. Angesichts eines effizienteren und einfacheren Rechtsschutzes mittels einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die folgenden Rentenbescheide wird jedoch diese Feststellungsklage entbehrlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vormerkungsbescheids und damit des lediglich vorbereitenden Verfahrens ist nicht mehr gegeben, da eine Korrektur von Versicherungszeiten auch bei alleiniger Anfechtung des Rentenbescheides erfolgen kann. Der Vormerkungsbescheid erledigt sich gleichsam "auf andere Weise" nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 31/11 R –, juris Rdnr. 12). Im Übrigen ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern der Versicherungsverlauf der Klägerin unrichtig sein soll, zumal die erfassten Daten von ihr nicht bestritten werden.
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Soweit im Übrigen die Rentenbescheide vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 angefochten werden, ist allein die Höhe der damit bestimmten Regelaltersrente Streitgegenstand. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sind entgegen der Ansicht der Klägerin und des SG nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rentenanpassungsbescheide der Beklagten für die Zeiten ab 01. Juli 2010, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 ändern die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Dezember 2009 nicht ab. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung um einen selbständigen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mögliche weitere Bescheide über die Zahlung von zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von den ursprünglich angefochtenen Bescheiden zur Berechnung der Altersrentenhöhe getrennte Streitgegenstände enthalten und daher nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen sind.
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Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.
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Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dem hat sich der Senat wiederholt angeschlossen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugänglich machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht. Auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine rechtliche Bedeutung haben. Denn die Nr. 22 dieser Betrachtungen, die im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist nach Wortlaut, Zweck und Inhalt ungeeignet und nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift zu wirken. Dies wäre aber mindestens erforderlich, weil die von der Klägerin gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane fehlt.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.