Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - B 12 KR 2/12 R

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007, nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf 1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom 22.1.2008 die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 endgültig in Höhe von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der insbesondere auf eine auch das Übbg umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V sowie von § 7 Abs 3 Nr 1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen, das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15 SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 SGB V iVm § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.

6

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

9

Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).

10

1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom 22.2.2006 und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom 22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt(vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).

11

2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil ihr Geltungsbereich(hierzu § 1 Abs 2 der Satzung)sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 17).

12

In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist(§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III(idF des 5. SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III(§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.

13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.

14

Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).

15

Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat(BSG <10. Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.

16

Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.

17

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen(vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.

18

Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.

19

4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.

20

Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist(BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.

21

5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.

22

6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7 der Satzung der Beklagten zu 1.

23

7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

24

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2008 aufgehoben wird, soweit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Klägerin ist seit März 2005 als Betreiberin eines Hausmeisterservices sowie eines Kurierdienstes hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und bei der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse sowie nach deren Fusion mit einer weiteren Krankenkasse ab 1.7.2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse, freiwillig versichert. Mit Bescheiden vom 2.5.2005 und 22.8.2005 setzte die erstgenannte Krankenkasse die ab 1.3.2005 von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vorläufig in Höhe der von hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Versicherten zu zahlenden Mindestbeiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 1811,25 Euro fest. Nachdem die Klägerin im Februar 2006 Unterlagen zu Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 eingereicht hatte, wurden mit Bescheid vom 17.2.2006 unter Änderung der bisherigen Beitragsfestsetzungen die für die Zeit ab 1.3.2005 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge - erneut vorläufig - nach monatlichen Einkünften von nunmehr 2354,09 Euro festgesetzt.

3

Im Herbst 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 12.9.2006 für das Jahr 2005, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40 454 Euro auswies. Gleichzeitig machte sie geltend, dass sich ihr Gewinn im Jahr 2006 auf maximal 10 000 Euro belaufen werde, weil ihr Ehemann seit März 2006 als Arbeitnehmer in ihrem Betrieb angestellt sei. Mit Bescheid vom 20.11.2006 setzte die Beklagte die Höhe der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge endgültig für die Zeit ab 1.3.2005 mit 447,68 Euro und für die Zeit ab Januar 2006 mit 466,69 Euro fest. Der Beitragsbemessung legte sie monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/10 der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3562,50 Euro, zugrunde.

4

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid in Bezug auf die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab Januar 2006 Widerspruch ein und übersandte im Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2007 für das Jahr 2006, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich 27 373 Euro auswies. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2007 die Beiträge für die Zeit ab 1.12.2007 nur noch nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 1/12 des Jahresbetrags dieser Einkünfte, nämlich 2281,08 Euro, und damit in Höhe von monatlich 317,07 Euro fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück.

5

Das SG hat mit Urteil vom 5.3.2009 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, die Beiträge für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides 2006 festzusetzen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten unter Neufassung des Tenors des Urteils des SG zurückgewiesen: Die Beklagte habe die Beitragshöhe für das Jahr 2006 zunächst nur vorläufig geregelt. Erfolge eine vorläufige Beitragsfestsetzung, sei die Beitragshöhe bei der endgültigen Festsetzung entsprechend den nunmehr vorliegenden Einkommensnachweisen rückwirkend festzusetzen, auch wenn diese - wie hier der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 - erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt würden (Urteil vom 27.8.2009).

6

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung von § 240 Abs 4 SGB V. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 seien mit dem Bescheid vom 20.11.2006 die Beiträge für die Zeit bis 31.12.2005 bestandskräftig festgesetzt worden. Bei der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 habe es sich deshalb nicht mehr um die erstmalige Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern bereits um die zweite - endgültige - Beitragsfestsetzung gehandelt. Von der vorgenommenen Festsetzung habe daher nach dem BSG-Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) gemäß § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V aF unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für 2006 ausgewiesenen niedrigeren Einkünfte erst ab dem Zeitpunkt seiner Vorlage im Dezember 2007 mit Wirkung für die Zukunft abgewichen werden dürfen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

1. Der Senat konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

11

2. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

12

Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende SG-Urteil unter Klarstellung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen; denn das SG hat zutreffend den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 teilweise aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen - für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 - die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt wurden. Der Senat hat zur weiteren Klarstellung lediglich den Tenor des LSG-Urteils neu gefasst, um hervorzuheben, auf welchen Zeitraum sich die betragsmäßig begrenzte Beitragsfestsetzung bezieht. Für die endgültige Festsetzung der Beiträge sind insoweit die von der Klägerin im Dezember 2007 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 nachgewiesenen Einnahmen zu berücksichtigen.

13

a. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge in den genannten Bescheiden nur insoweit, als die Beklagte die Beiträge endgültig für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt hat. Zwar hat das LSG in dem von ihm zur Klarstellung neu gefassten Tenor anders als das SG die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides nicht ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 beschränkt; aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl zB BSGE 6, 97, 98; BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, RdNr 16), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es nur über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 entschieden und damit den Tenor nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diesen Zeitraum neu gefasst hat. Dies hat der Senat in seiner Urteilsformel klargestellt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2007. Einer Anfechtung des im Widerspruchsverfahren ergangenen Beitragsbescheides vom 19.12.2007 bedurfte es auch nicht, da dieser nur die - von der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit nicht beanstandete - Beitragshöhe für die Zeit ab 1.12.2007 betrifft und er keine Aussage dazu enthält, wie es sich mit der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 (bzw bis 30.11.2007) verhält; insoweit führt - über den Ausgangsbescheid vom 20.11.2006 hinaus - allein der Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008 zu einer Beschwer der Klägerin.

14

b. Zutreffend ist das LSG ebenfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin nur eine Teilanfechtungsklage erhoben hat. Auf eine solche Klage konnte sie sich in zulässiger Weise beschränken (vgl zB BSGE 87, 228, 229 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 156; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 12).

15

c. Für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 waren die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin nach der für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder geltenden Vorschrift des § 240 SGB V nicht nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festzusetzen.

16

Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V(in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.11./24.12.2003 , die ab 1.1.2004 bzw 1.1.2005 galt) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). Nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V(in der seit 1.1.1993 geltenden Fassung - Satz 2 und 3 angefügt durch Art 1 Nr 137 Buchst c des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 , Änderungen durch Art 3 Nr 6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 und durch Art 3a Nr 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 , Satz 3 nunmehr Satz 6 - im Folgenden: aF) galten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ( § 223 SGB V ), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung konnten aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3). § 19 der für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2006 anwendbaren Fassung der Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse sowie § 19 der ab 1.7.2006 anwendbaren Fassung der Satzung der Beklagten, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des LSG hinaus erstreckt, enthielten jeweils inhaltsgleiche Regelungen.

17

Die Beklagte war nach diesen Vorschriften zwar berechtigt, die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin, die seit dem 1.3.2005 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und freiwillig versichert war, trotz der im Jahre 2005 und 2006 erlassenen, die Beitragshöhe vorläufig für das Jahr 2006 regelnden Bescheide rückwirkend für dieses Jahr endgültig festzusetzen (dazu unter aa). Zu Unrecht hat die Beklagte die Beiträge jedoch nach höheren Einnahmen als 2281,08 Euro bemessen, denn die Klägerin hatte für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 niedrigere Einnahmen in dieser Höhe nachgewiesen. Der während des Widerspruchsverfahrens vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 musste von der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin als Nachweis niedrigerer Einnahmen bereits für die Zeit ab 1.1.2006 berücksichtigt werden (dazu unter bb). Die für das Jahr 2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge wurden insoweit erstmals endgültig festgesetzt, da § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF insoweit nicht anwendbar war(dazu unter cc).

18

aa. Die Beklagte war berechtigt, die Beitragshöhe für das Jahr 2006 neu festzusetzen, ohne an bereits ergangene vorherige Beitragsfestsetzungen für diese Zeit gebunden zu sein. Zuletzt war die Höhe der für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge mit dem für die Beteiligten bindend gewordenen Bescheid vom 17.2.2006 - wie auch bereits vorher mit Bescheiden vom 2.5. und 22.8.2005 - lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich iS von § 39 Abs 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung(vgl hierzu BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 10 RdNr 14).

19

bb. Für die endgültige Festsetzung der Beitragshöhe im hier angefochtenen Bescheid vom 20.11.2006 musste die Beklagte den Inhalt des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 zum Nachweis niedrigerer Einnahmen der Klägerin berücksichtigen.

20

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin maßgeblichen Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV entsprachen und dass deren Höhe grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen war(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 14 ff). Dementsprechend errechnete sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2006 nachgewiesenen Einnahmen in Höhe von 27 373 Euro jährlich bzw 2281,08 Euro monatlich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, dies jedoch erst ab Dezember 2007. Die nachgewiesenen geringeren Einnahmen waren jedoch für die endgültige Beitragsfestsetzung bereits im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 zu berücksichtigen; denn die Klägerin hatte noch während des Widerspruchsverfahrens den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt und damit ihre Einnahmen für dieses Kalenderjahr vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 nachgewiesen. Damit war für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen nach monatlichen Einnahmen von lediglich 2281,08 Euro gerechtfertigt.

21

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgt ist, sind die Beiträge rückwirkend aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nachweise festzusetzen und es ist ggf im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob solche Nachweise vorliegen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 10 RdNr 16 ff).

22

cc. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF die durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 nachgewiesenen Einnahmen erst bei der Beitragsfestsetzung für Zeiträume nach der Vorlage des Steuerbescheides im Dezember 2007 zu berücksichtigen waren. Sie stützt sich zu Unrecht unter Berufung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 17 ff) darauf, dass bereits eine erstmalige (endgültige) Beitragsfestsetzung erfolgt und damit die Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen für Zeiträume vor Einreichung der entsprechenden Nachweise ausgeschlossen war. Eine endgültige Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 erfolgte nämlich erst durch die Festsetzung im Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008, der den teilweise angefochtenen Ausgangsbescheid vom 20.11.2006 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diese Zeit modifizierte (vgl § 95 SGG).

23

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag nicht allein deshalb, weil die Klägerin die im Bescheid vom 20.11.2006 ebenfalls erfolgte Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.3. bis 31.12. 2005 nicht mit dem Widerspruch angriff - und dieser insoweit bestandskräftig wurde -, für die anschließende Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 eine (zweite) endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 vor, die nur für die Zeit ab Vorlage neuer Nachweise gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF hätte geändert werden dürfen. Der bestandskräftige Teil der Beitragsfestsetzung betraf nämlich allein den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2005, nicht jedoch auch die Beitragsbemessung ab 1.1.2006. Selbst wenn der angefochtene Bescheid über die Beitragshöhe in zwei voneinander getrennten Zeiträumen entscheidet, liegt ein Fall des § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF nicht vor. Diese Regelung erfasst weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige Feststellung der Beitragshöhe von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, wenn zunächst zu Beginn der Tätigkeit Beiträge immer nur lediglich vorläufig festgesetzt wurden, weil ein Nachweis geringerer Einnahmen durch Beibringung geeigneter Beweismittel noch nicht möglich war (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 10 RdNr 17 f). Eine solche noch revidierbare Beitragsfestsetzung liegt auch dann vor, wenn im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung zunächst der Nachweis geringerer Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für einen früheren Zeitraum geführt und dann im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung für den weiteren Zeitraum ein aktueller, den streitigen Zeitraum betreffender Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Auch dann erfolgt nach einer zunächst immer nur vorläufigen Beitragsbemessung erstmals die endgültige Beitragsbemessung. Waren für beide Zeiträume bisher die Beiträge nur vorläufig festgesetzt worden, hindert die bestandskräftige erstmalige Festsetzung der Beitragshöhe für den ersten Zeitraum nicht die rückwirkende Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise für den zweiten Zeitraum, wenn für diesen eine bestandskräftige endgültige Beitragsfestsetzung fehlt, zumal dann, wenn - wie hier - ohnehin von vornherein geltend gemacht wird, dass sich gegenüber dem ersten Zeitraum noch erhebliche einnahmenmindernde Besonderheiten ergeben haben (hier: Absenkung des Betriebsgewinns im Jahr 2006 auf einen Bruchteil desjenigen des Jahres 2005 wegen erhöhter Betriebsausgaben infolge Beschäftigung des Ehemanns seit März 2006).

24

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 2.9.2009 (B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) stützt deren Rechtsauffassung nicht. Im dortigen Fall war der Beitragsbemessung nämlich bereits eine bestandskräftige endgültige Festsetzung der Beitragshöhe mit Dauerwirkung für die Zukunft vorausgegangen, deren Abänderung für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage neuer Nachweise begehrt wurde. Im Falle der Klägerin war dagegen lediglich die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.3. bis 31.12.2005 bestandskräftig, nicht jedoch diejenige für die Zeit ab 1.1.2006.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) (weggefallen)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.2Wirtschaftsjahr ist

1.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2.
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3.
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:

1.
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2.
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die 1935 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Klägerin bezieht seit 1.1.1996 Altersrente. Ihr - bei der Beklagten ebenfalls freiwillig versicherter - Ehemann betrieb von 1998 bis 31.10.2002 ein Bauunternehmen. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1974 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Hausgrundstück übertragen, welches an Dritte vermietet wurde. Zur Umgestaltung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie wegen entstandenen Reparatur- und Renovierungsbedarfs wurden in den Folgejahren Investitionen getätigt, für die die Eheleute im Jahr 1998 ein Darlehen in Höhe von 350 000 DM aufnahmen.

3

Unter dem 16.12.1996 machte die Klägerin zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gegenüber der Beklagten Angaben über das von ihr erzielte Einkommen. In dem ausgefüllten und von der Klägerin unterzeichneten Formularvordruck finden sich für das Jahr 1996 Angaben über die ihr gewährte Rente, nicht jedoch - in einer gesonderten Rubrik erfragte - Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 1996 ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Entsprechende Beitragsfestsetzungen erfolgten in der Folgezeit auch für die Jahre 1997 bis 2002.

4

Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2002 legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1996 vor, aus denen sich jährliche Gewinne der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bis zu 50 000 DM ergaben. Das aus Gewerbebetrieb resultierende jährliche Einkommen des Ehemannes lag jeweils weit unter diesem Betrag (zB 1996 965 DM). Eingereicht wurden zudem Aufstellungen über getätigte Aufwendungen für die vermieteten Objekte. Mit Bescheid vom 4.10.2002 setzte die Beklagte mit Blick darauf die von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.7. 2002 bis 30.6.2003 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neu fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag korrigierte die Beklagte darüber hinaus die Beitragseinstufung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.6.2002 und machte eine Beitragsnachforderung (einschließlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung) in Höhe von 15 260,23 Euro geltend; die bisher ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre ab 1996 seien damit "ungültig". Im anschließenden Widerspruchsverfahren ergingen weitere Bescheide mit Beitragsneufestsetzungen. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.3.2004 beschränkte die Beklagte die Beitragsnachforderung schließlich auf den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 und forderte von der Klägerin - weitere Bescheide für "ungültig" erklärend - (nur noch) einen Betrag in Höhe von 11 982,03 Euro nach. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2005).

5

Klage und Berufung der Klägerin - gerichtet gegen die Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 - sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 12.12.2007; LSG-Urteil vom 2.11.2011). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide seit 1996 sei gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Diese Beitragsbescheide, die die Klägerin wegen der darin vorgenommenen zu niedrigen Beitragsfestsetzung begünstigt hätten, seien rechtswidrig, weil eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterblieben sei. Das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen ergebe sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 240 Abs 4 S 6 SGB V im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in Bezug auf die seinerzeit zur Festsetzung der Beiträge gemachten Angaben mindestens grob fahrlässig gehandelt bzw die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mindestens grob fahrlässig nicht gekannt, weil sie der Beklagten weder die maßgebenden Unterlagen vorgelegt, noch die Beklagte auf die steuerlichen Angaben aufmerksam gemacht habe. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung ihres Steuerberaters sei der Klägerin zuzurechnen. Auch die sonstigen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte das ihr hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V und § 45 SGB X und wendet sich gegen die vom LSG angenommene Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide für die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Die besondere Nachweispflicht aus § 240 Abs 4 S 6 SGB V betreffe nur hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte, nicht aber sie als Rentnerin. Zum Nachweis des Einkommens habe die Vorlage ihres (der Klägerin) Rentenbescheides ausgereicht. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien zudem die damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Die alleinige Berücksichtigung eines Einkommensteuerbescheides verhindere die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs, infolge dessen bei ihr Werbungskosten (Zinsaufwendungen, Reparaturkosten, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungskosten) sowie die Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Käme es - wie vom LSG angenommen - beitragsrechtlich allein auf den Einkommensteuerbescheid an, wären bei der Beitragsfestsetzung Einwände gegen die Richtigkeit der steuerlichen Bewertung zu Unrecht ausgeschlossen. Die einem Einkommensteuerbescheid lediglich zukommende Indizwirkung würde auf diese Weise unzulässig in einen unanfechtbaren Nachweis mit Feststellungswirkung für die Beitragsbemessung gewandelt werden. Es müsse aber möglich sein, in Bezug auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch andere qualifizierte und verlässliche Nachweise zu erbringen.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten sich darauf verständigt, dass das Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt werden soll, und dass die beigeladene Pflegekasse die Klägerin im Falle ihres Erfolges im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu bescheiden wird.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2007 sowie den Teilabhilfe-Bescheid der Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben,

hilfsweise

        
        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als rechtmäßig angesehen und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach einer entsprechenden Begrenzung des Streitgegenstands im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch die durch (Teilabhilfe-)Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2005 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002. Das darüber hinausgehende frühere Begehren der Klägerin, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festzustellen, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht gestellt.

13

2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu entscheidenden Falles ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) zu einem zutreffenden Urteilsausspruch gelangt. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe § 240 SGB V und § 45 SGB X verletzt, greift nicht durch.

14

a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ursprünglich ergangenen, den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten ist § 45 SGB X. Gemäß § 45 Abs 1 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt). Eine Rücknahme ist dabei an die gesetzlichen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X gebunden. Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X in der Regel ua dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht berufen, wenn 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.

15

b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide sind im Falle der Klägerin erfüllt.

16

aa) Die den oa streitigen Zeitraum betreffenden - durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen - Beitragsbescheide sind "begünstigende Verwaltungsakte" iS des § 45 Abs 1 SGB X, da sie zu Gunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründeten oder bestätigten. Zwar enthielten sie hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (vgl nur BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12).

17

bb) Die ursprünglichen Beitragsbescheide waren rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB X, da in ihnen für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 eine zu niedrige Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurde.

18

(1) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die Zeit bis 2002 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anwendbaren Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Die Beklagte hatte diese Regelung seinerzeit in § 21 ihrer Satzung übernommen. In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einkünften) auch Einkünfte eines freiwillig Versicherten aus Vermietung und Verpachtung als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (dazu ausdrücklich schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f mwN; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 17; zum Recht der RVO schon: BSG SozR 2200 § 313a Nr 6; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64).

19

(2) Da Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den ursprünglichen, an sie gerichteten Beitragsbescheiden der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002 unberücksichtigt geblieben waren, folgte daraus die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide.

20

Es verhielt sich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht so, dass ihr - als (nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG) Eigentümerin eines Hausgrundstücks seit 1974 und Vermieterin des zu Vermietungszwecken hergerichteten Mietobjekts - überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung zuzurechnen wären. Für die Bestimmung der auf der Grundlage des § 240 SGB V von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Personen zu entrichtenden Beiträgen ist allein die Einkommenssituation des Versicherten - hier mithin der Klägerin - zu betrachten, denn bei der Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf die persönliche Zurechnung von Einkünften abzustellen. Maßgebend ist daher, welche Person die zu berücksichtigenden Einkünfte erzielt hat (vgl zB Peters in Kasseler Komm, § 240 SGB V RdNr 30, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Bayerisches LSG Urteil vom 21.3.2013 - L 4 KR 239/11). Grundsätzlich nicht entscheidend ist demgegenüber das Familieneinkommen (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 17 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V, wenn dort die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Individuum ("des Mitglieds") ausgerichtet wird. Schon von daher verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen erhoben werden (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der Beklagten freiwillig versichert waren.

21

(3) Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht die Hervorhebung der Nachweispflicht für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte in § 240 Abs 4 S 6 SGB V(eingefügt als S 3 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266; aktuell gültige Fassung ab 16.12.2008 nach Art 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - vom 10.12.2008, BGBl I 2403) iVm Abs 4 S 2 SGB V nicht entgegen. Denn nur eine solche Auslegung entspricht dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

22

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ähnlich wie dies bei Einnahmen selbstständig Tätiger der Fall ist - erheblichen Schwankungen unterliegen können. So können die Einnahmen zB durch Investitionen, Schuldzinsen (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) oder auch Mietausfälle in sehr unterschiedlicher Höhe geschmälert sein. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung erscheint von daher untypisch. Vielmehr ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise Betrachtung angezeigt. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Im Falle gemeinsam veranlagter Ehegatten - wie bei der Klägerin - ergeben sich nur aus dem Einkommensteuerbescheid die jeweils maßgebenden Beträge, in welche die insoweit getätigten und steuerrechtlich anerkannten einkommensmindernden Aufwendungen eingerechnet wurden sowie der jeweils einem der Ehegatten zugeordnete Teilbetrag. Die Erwägungen, die den Senat in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse dazu bewogen haben, allein maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen (dazu im Einzelnen BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN), gelten gleichermaßen für freiwillig, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und führen unter teleologischen Gesichtspunkten zu einer Übertragung der zum erstgenannten Personenkreis entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation.

23

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN).

24

Die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung folgenden Gewinns ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2). § 15 Abs 1 S 1 SGB IV sieht seit dem 1.1.1995 insoweit vor, dass Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) ist. Darüber hinaus verstärkt § 15 Abs 1 S 2 SGB IV die grundsätzliche Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dadurch, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda) wird deswegen betont, dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen; nichts anderes kann in Bezug auf das Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV gelten. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird.

25

Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

26

(4) Die der Klägerin im Rahmen des § 240 SGB V zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung in den streitigen Jahren 1998 bis 2002 waren vor diesem Hintergrund ungemindert der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, dh ohne Abzug von Aufwendungen für das Mietobjekt, die nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann getätigt hatte.

27

Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen.

28

Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen nicht auf einen horizontalen Verlustausgleich begrenzt, vielmehr steht ein sozialversicherungsrechtlich unbeachtlicher interpersoneller und vertikaler Verlustausgleich im Raum. Ein - beitragsrechtlich unzulässiger - vertikaler Verlustausgleich (vgl dazu allgemein BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff)läge nämlich vor, ließe man es zu, die bereits beim Ehemann der Klägerin in dessen Gewerbebetrieb anlässlich der Hausmodernisierung angefallenen und bei ihm steuerrechtlich - denkbar sogar bereits im Rahmen der Bemessung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - einkommensmindernd berücksichtigten Aufwendungen anschließend "umzubewerten" und beitragsrechtlich bei einer anderen versicherten Person - der Klägerin - als Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindernd in Ansatz zu bringen. Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

29

cc) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz in den Bestand dieser Bescheide berufen, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Zustandekommen der - wie ausgeführt - rechtswidrigen Bescheide entgegenzuhalten ist.

30

Gemäß § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Von diesem in der Rechtsprechung des BSG wiederholt bestätigten Maßstab (stRspr, vgl nur BSGE 44, 264, 272 f = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 12 f; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 4) ausgehend hat das LSG zutreffend eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht, dadurch dass sie in den Fragenbögen der Beklagten, die der Beitragsbemessung in den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde lagen, Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterließ, und zwar trotz ihrer gemäß § 206 Abs 1 SGB V bestehenden Pflicht, der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu geben. Nach den Feststellungen des LSG unterschrieb die Klägerin eigenhändig den Vordruck der Beklagten, ohne in den darin vorgesehenen Spalten bezüglich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Angaben zu machen und Eintragungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat das LSG revisionsgerichtlich bindend (vgl § 163 SGG) festgestellt, dass weder die einkommensteuerrechtlichen Angelegenheiten in einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Beklagten thematisiert worden waren noch bei einem weiteren Besprechungstermin mit diesem von der Klägerin entsprechende Unterlagen über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt und von diesem geprüft wurden. Schließlich hat das LSG zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene bzw falsche Auskunft ihres Steuerberaters berufen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dies - wie es das LSG angenommen hat - schon daraus folgt, dass sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters nach §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hätte sich die Klägerin nicht ohne Weiteres auf eine (geltend gemachte) fehlerhafte oder unterbliebene Auskunft ihres Steuerberaters verlassen dürfen. Zwar kann grobe Fahrlässigkeit, insbesondere bei einem rechtlich nicht gewandten Antragsteller, ausgeschlossen sein, wenn er sich auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und unmissverständliche Befragung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen eines von ihm für sachkundig gehaltenen Dritten verlässt (vgl BSG Urteil vom 14.6.1984 - 10 RKg 21/83 - Juris RdNr 13 betreffend der Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld). Zwingend ist ein derartiger Ausschluss eigener grober Fahrlässigkeit aber nicht, weil es insoweit auf die jeweiligen Umstände des Falles ankommt. Vorliegend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Klägerin als freiwillig Versicherte - für sie erkennbar - für Zwecke der Beitragsbemessung explizit und gezielt von ihrer Krankenkasse in einem Formular nach bestimmten Tatsachen (Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) gefragt wurde und entsprechende Angaben gänzlich unterließ, obwohl sie von der Existenz der erfragten Tatsachen wusste. In einem derartigen Fall kann sich der Betroffene dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht unter Hinweis auf ein von einem Dritten - zumal von einer berufsmäßig nur mit der Steuerberatung, nicht aber mit einer Rechtsberatung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befassten Person - entwickeltes Konzept (Saldierung der eigenen Einkünfte mit Aufwendungen des Ehemanns) entziehen. Vielmehr muss der Betroffene dann mindestens die erfragten Tatsachen (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben und darf sich nicht darauf beschränken, ohne Rückversicherung bei der anfragenden Krankenkasse und unkommentiert, von jeglichen Angaben dazu abzusehen, mag dies auch auf Auskünfte des Dritten zurückzuführen sein.

31

dd) Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Zu Recht hat das LSG die Geltung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 S 3 SGB X bejaht und Ermessensfehler der Beklagten revisionsrechtlich beanstandungsfrei verneint.

32

c) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden, von der Klägerin nicht beanstandeten Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ist die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung den Berechnungen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.