Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 94 Dauer und Höhe der Förderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 94 Dauer und Höhe der Förderung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn 1. für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilne
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

18 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/03/2021 12:38
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt streitig.
published on 07/07/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 02/08/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
III. Die Revi
published on 12/07/2018 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 abgeändert. Die Beklagte w
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