Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 21/11 R

bei uns veröffentlicht am30.10.2013

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

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Die 1935 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Klägerin bezieht seit 1.1.1996 Altersrente. Ihr - bei der Beklagten ebenfalls freiwillig versicherter - Ehemann betrieb von 1998 bis 31.10.2002 ein Bauunternehmen. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1974 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Hausgrundstück übertragen, welches an Dritte vermietet wurde. Zur Umgestaltung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie wegen entstandenen Reparatur- und Renovierungsbedarfs wurden in den Folgejahren Investitionen getätigt, für die die Eheleute im Jahr 1998 ein Darlehen in Höhe von 350 000 DM aufnahmen.

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Unter dem 16.12.1996 machte die Klägerin zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gegenüber der Beklagten Angaben über das von ihr erzielte Einkommen. In dem ausgefüllten und von der Klägerin unterzeichneten Formularvordruck finden sich für das Jahr 1996 Angaben über die ihr gewährte Rente, nicht jedoch - in einer gesonderten Rubrik erfragte - Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 1996 ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Entsprechende Beitragsfestsetzungen erfolgten in der Folgezeit auch für die Jahre 1997 bis 2002.

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Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2002 legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1996 vor, aus denen sich jährliche Gewinne der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bis zu 50 000 DM ergaben. Das aus Gewerbebetrieb resultierende jährliche Einkommen des Ehemannes lag jeweils weit unter diesem Betrag (zB 1996 965 DM). Eingereicht wurden zudem Aufstellungen über getätigte Aufwendungen für die vermieteten Objekte. Mit Bescheid vom 4.10.2002 setzte die Beklagte mit Blick darauf die von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.7. 2002 bis 30.6.2003 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neu fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag korrigierte die Beklagte darüber hinaus die Beitragseinstufung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.6.2002 und machte eine Beitragsnachforderung (einschließlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung) in Höhe von 15 260,23 Euro geltend; die bisher ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre ab 1996 seien damit "ungültig". Im anschließenden Widerspruchsverfahren ergingen weitere Bescheide mit Beitragsneufestsetzungen. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.3.2004 beschränkte die Beklagte die Beitragsnachforderung schließlich auf den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 und forderte von der Klägerin - weitere Bescheide für "ungültig" erklärend - (nur noch) einen Betrag in Höhe von 11 982,03 Euro nach. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2005).

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Klage und Berufung der Klägerin - gerichtet gegen die Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 - sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 12.12.2007; LSG-Urteil vom 2.11.2011). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide seit 1996 sei gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Diese Beitragsbescheide, die die Klägerin wegen der darin vorgenommenen zu niedrigen Beitragsfestsetzung begünstigt hätten, seien rechtswidrig, weil eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterblieben sei. Das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen ergebe sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 240 Abs 4 S 6 SGB V im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in Bezug auf die seinerzeit zur Festsetzung der Beiträge gemachten Angaben mindestens grob fahrlässig gehandelt bzw die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mindestens grob fahrlässig nicht gekannt, weil sie der Beklagten weder die maßgebenden Unterlagen vorgelegt, noch die Beklagte auf die steuerlichen Angaben aufmerksam gemacht habe. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung ihres Steuerberaters sei der Klägerin zuzurechnen. Auch die sonstigen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte das ihr hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 SGB V und § 45 SGB X und wendet sich gegen die vom LSG angenommene Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide für die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Die besondere Nachweispflicht aus § 240 Abs 4 S 6 SGB V betreffe nur hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte, nicht aber sie als Rentnerin. Zum Nachweis des Einkommens habe die Vorlage ihres (der Klägerin) Rentenbescheides ausgereicht. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien zudem die damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Die alleinige Berücksichtigung eines Einkommensteuerbescheides verhindere die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs, infolge dessen bei ihr Werbungskosten (Zinsaufwendungen, Reparaturkosten, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungskosten) sowie die Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Käme es - wie vom LSG angenommen - beitragsrechtlich allein auf den Einkommensteuerbescheid an, wären bei der Beitragsfestsetzung Einwände gegen die Richtigkeit der steuerlichen Bewertung zu Unrecht ausgeschlossen. Die einem Einkommensteuerbescheid lediglich zukommende Indizwirkung würde auf diese Weise unzulässig in einen unanfechtbaren Nachweis mit Feststellungswirkung für die Beitragsbemessung gewandelt werden. Es müsse aber möglich sein, in Bezug auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch andere qualifizierte und verlässliche Nachweise zu erbringen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten sich darauf verständigt, dass das Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt werden soll, und dass die beigeladene Pflegekasse die Klägerin im Falle ihres Erfolges im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu bescheiden wird.

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Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2007 sowie den Teilabhilfe-Bescheid der Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 aufzuheben,

hilfsweise

        
        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse als rechtmäßig angesehen und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach einer entsprechenden Begrenzung des Streitgegenstands im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur noch die durch (Teilabhilfe-)Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2005 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002. Das darüber hinausgehende frühere Begehren der Klägerin, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festzustellen, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht gestellt.

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2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu entscheidenden Falles ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) zu einem zutreffenden Urteilsausspruch gelangt. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe § 240 SGB V und § 45 SGB X verletzt, greift nicht durch.

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a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ursprünglich ergangenen, den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten ist § 45 SGB X. Gemäß § 45 Abs 1 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt). Eine Rücknahme ist dabei an die gesetzlichen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X gebunden. Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X in der Regel ua dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht berufen, wenn 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.

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b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide sind im Falle der Klägerin erfüllt.

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aa) Die den oa streitigen Zeitraum betreffenden - durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen - Beitragsbescheide sind "begünstigende Verwaltungsakte" iS des § 45 Abs 1 SGB X, da sie zu Gunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründeten oder bestätigten. Zwar enthielten sie hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (vgl nur BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12).

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bb) Die ursprünglichen Beitragsbescheide waren rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB X, da in ihnen für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 eine zu niedrige Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurde.

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(1) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die Zeit bis 2002 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anwendbaren Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Die Beklagte hatte diese Regelung seinerzeit in § 21 ihrer Satzung übernommen. In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einkünften) auch Einkünfte eines freiwillig Versicherten aus Vermietung und Verpachtung als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (dazu ausdrücklich schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f mwN; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 17; zum Recht der RVO schon: BSG SozR 2200 § 313a Nr 6; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64).

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(2) Da Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den ursprünglichen, an sie gerichteten Beitragsbescheiden der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002 unberücksichtigt geblieben waren, folgte daraus die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide.

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Es verhielt sich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht so, dass ihr - als (nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG) Eigentümerin eines Hausgrundstücks seit 1974 und Vermieterin des zu Vermietungszwecken hergerichteten Mietobjekts - überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung zuzurechnen wären. Für die Bestimmung der auf der Grundlage des § 240 SGB V von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Personen zu entrichtenden Beiträgen ist allein die Einkommenssituation des Versicherten - hier mithin der Klägerin - zu betrachten, denn bei der Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf die persönliche Zurechnung von Einkünften abzustellen. Maßgebend ist daher, welche Person die zu berücksichtigenden Einkünfte erzielt hat (vgl zB Peters in Kasseler Komm, § 240 SGB V RdNr 30, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Bayerisches LSG Urteil vom 21.3.2013 - L 4 KR 239/11). Grundsätzlich nicht entscheidend ist demgegenüber das Familieneinkommen (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 17 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V, wenn dort die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Individuum ("des Mitglieds") ausgerichtet wird. Schon von daher verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen erhoben werden (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der Beklagten freiwillig versichert waren.

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(3) Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht die Hervorhebung der Nachweispflicht für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte in § 240 Abs 4 S 6 SGB V(eingefügt als S 3 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266; aktuell gültige Fassung ab 16.12.2008 nach Art 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - vom 10.12.2008, BGBl I 2403) iVm Abs 4 S 2 SGB V nicht entgegen. Denn nur eine solche Auslegung entspricht dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

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Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ähnlich wie dies bei Einnahmen selbstständig Tätiger der Fall ist - erheblichen Schwankungen unterliegen können. So können die Einnahmen zB durch Investitionen, Schuldzinsen (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) oder auch Mietausfälle in sehr unterschiedlicher Höhe geschmälert sein. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung erscheint von daher untypisch. Vielmehr ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise Betrachtung angezeigt. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Im Falle gemeinsam veranlagter Ehegatten - wie bei der Klägerin - ergeben sich nur aus dem Einkommensteuerbescheid die jeweils maßgebenden Beträge, in welche die insoweit getätigten und steuerrechtlich anerkannten einkommensmindernden Aufwendungen eingerechnet wurden sowie der jeweils einem der Ehegatten zugeordnete Teilbetrag. Die Erwägungen, die den Senat in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse dazu bewogen haben, allein maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen (dazu im Einzelnen BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN), gelten gleichermaßen für freiwillig, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und führen unter teleologischen Gesichtspunkten zu einer Übertragung der zum erstgenannten Personenkreis entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation.

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Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN).

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Die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung folgenden Gewinns ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2). § 15 Abs 1 S 1 SGB IV sieht seit dem 1.1.1995 insoweit vor, dass Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) ist. Darüber hinaus verstärkt § 15 Abs 1 S 2 SGB IV die grundsätzliche Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dadurch, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda) wird deswegen betont, dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen; nichts anderes kann in Bezug auf das Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV gelten. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel aufbereitet wird.

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Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

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(4) Die der Klägerin im Rahmen des § 240 SGB V zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung in den streitigen Jahren 1998 bis 2002 waren vor diesem Hintergrund ungemindert der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, dh ohne Abzug von Aufwendungen für das Mietobjekt, die nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann getätigt hatte.

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Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen.

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Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen nicht auf einen horizontalen Verlustausgleich begrenzt, vielmehr steht ein sozialversicherungsrechtlich unbeachtlicher interpersoneller und vertikaler Verlustausgleich im Raum. Ein - beitragsrechtlich unzulässiger - vertikaler Verlustausgleich (vgl dazu allgemein BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff)läge nämlich vor, ließe man es zu, die bereits beim Ehemann der Klägerin in dessen Gewerbebetrieb anlässlich der Hausmodernisierung angefallenen und bei ihm steuerrechtlich - denkbar sogar bereits im Rahmen der Bemessung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - einkommensmindernd berücksichtigten Aufwendungen anschließend "umzubewerten" und beitragsrechtlich bei einer anderen versicherten Person - der Klägerin - als Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindernd in Ansatz zu bringen. Der vertikale Verlustausgleich ist auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

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cc) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz in den Bestand dieser Bescheide berufen, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das Zustandekommen der - wie ausgeführt - rechtswidrigen Bescheide entgegenzuhalten ist.

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Gemäß § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Von diesem in der Rechtsprechung des BSG wiederholt bestätigten Maßstab (stRspr, vgl nur BSGE 44, 264, 272 f = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 12 f; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 4) ausgehend hat das LSG zutreffend eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht, dadurch dass sie in den Fragenbögen der Beklagten, die der Beitragsbemessung in den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde lagen, Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterließ, und zwar trotz ihrer gemäß § 206 Abs 1 SGB V bestehenden Pflicht, der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu geben. Nach den Feststellungen des LSG unterschrieb die Klägerin eigenhändig den Vordruck der Beklagten, ohne in den darin vorgesehenen Spalten bezüglich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Angaben zu machen und Eintragungen vorzunehmen. Darüber hinaus hat das LSG revisionsgerichtlich bindend (vgl § 163 SGG) festgestellt, dass weder die einkommensteuerrechtlichen Angelegenheiten in einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Beklagten thematisiert worden waren noch bei einem weiteren Besprechungstermin mit diesem von der Klägerin entsprechende Unterlagen über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt und von diesem geprüft wurden. Schließlich hat das LSG zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene bzw falsche Auskunft ihres Steuerberaters berufen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dies - wie es das LSG angenommen hat - schon daraus folgt, dass sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters nach §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hätte sich die Klägerin nicht ohne Weiteres auf eine (geltend gemachte) fehlerhafte oder unterbliebene Auskunft ihres Steuerberaters verlassen dürfen. Zwar kann grobe Fahrlässigkeit, insbesondere bei einem rechtlich nicht gewandten Antragsteller, ausgeschlossen sein, wenn er sich auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und unmissverständliche Befragung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen eines von ihm für sachkundig gehaltenen Dritten verlässt (vgl BSG Urteil vom 14.6.1984 - 10 RKg 21/83 - Juris RdNr 13 betreffend der Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld). Zwingend ist ein derartiger Ausschluss eigener grober Fahrlässigkeit aber nicht, weil es insoweit auf die jeweiligen Umstände des Falles ankommt. Vorliegend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Klägerin als freiwillig Versicherte - für sie erkennbar - für Zwecke der Beitragsbemessung explizit und gezielt von ihrer Krankenkasse in einem Formular nach bestimmten Tatsachen (Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) gefragt wurde und entsprechende Angaben gänzlich unterließ, obwohl sie von der Existenz der erfragten Tatsachen wusste. In einem derartigen Fall kann sich der Betroffene dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht unter Hinweis auf ein von einem Dritten - zumal von einer berufsmäßig nur mit der Steuerberatung, nicht aber mit einer Rechtsberatung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befassten Person - entwickeltes Konzept (Saldierung der eigenen Einkünfte mit Aufwendungen des Ehemanns) entziehen. Vielmehr muss der Betroffene dann mindestens die erfragten Tatsachen (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben und darf sich nicht darauf beschränken, ohne Rückversicherung bei der anfragenden Krankenkasse und unkommentiert, von jeglichen Angaben dazu abzusehen, mag dies auch auf Auskünfte des Dritten zurückzuführen sein.

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dd) Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Zu Recht hat das LSG die Geltung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 S 3 SGB X bejaht und Ermessensfehler der Beklagten revisionsrechtlich beanstandungsfrei verneint.

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c) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden, von der Klägerin nicht beanstandeten Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ist die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung den Berechnungen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 21/11 R

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 21/11 R zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


Gesundheits-Reformgesetz - GRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 16 Gesamteinkommen


Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung


Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten


(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für d

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 21/11 R zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 21/11 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 9/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 21/11 R.

Sozialgericht Aachen Urteil, 30. Okt. 2018 - S 14 KR 455/17

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor Der Bescheid vom 05.01.2017 in der Fassung des Bescheides vom 06.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich 07.02.2017 in

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2018 - B 12 KR 22/16 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesso

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 KR 3462/15

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen vo

Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Feb. 2016 - L 16 KR 293/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit a

Referenzen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, die die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Klägerin zu zahlen hat.

2

Die Klägerin war im Jahr 2006 freiwillig versichertes Mitglied der BKK Aktiv, einer Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse. Seit Juni 2006 bezog die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung. Ihr bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherter Ehemann erhielt im Jahr 2006 ein Ruhegehalt von monatlich 3048,58 Euro.

3

Die BKK Aktiv setzte mit Bescheid vom 7.7.2006 den von der Klägerin ab 1.6.2006 monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf 198,16 Euro fest. Der Beitragsbemessung legte sie als beitragspflichtige Einnahmen die Hälfte des monatlichen Ruhegehaltes des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1524,29 Euro zugrunde. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, für die Beitragsbemessung dürften lediglich ihre Rente sowie ihre Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt monatlich 1132,47 Euro berücksichtigt werden, wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 zurück.

4

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1.4.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Beitragsbemessung sei entsprechend den hier anzuwendenden Satzungsregelungen die Hälfte des Ruhegehaltes des Ehemannes als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42)sei es zulässig, aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung für die Beitragsbemessung des freiwilligen Mitglieds das höhere Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen, wenn das Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfüge, weil auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehepartner abzustellen sei. Dies gelte auch, wenn es über eigene bedarfsdeckende Einnahmen verfüge. Hierin liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

5

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V und Art 3 Abs 1 GG. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen stehe nicht mit § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V in Einklang, weil nicht die tatsächliche eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Insbesondere dann, wenn das Mitglied eigene, seinen Bedarf deckende Einnahmen habe, werde seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht durch das Einkommen des Ehepartners geprägt. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, das Ehegatteneinkommen auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn das freiwillige Mitglied über eigene, nicht nur geringfügige Einnahmen verfüge. Darüber hinaus sei die Satzungsregelung mehrdeutig, weil sie auch so verstanden werden könne, dass keinerlei Einnahmen zu berücksichtigen seien, wenn das Mitglied höhere Einnahmen als sein Ehegatte habe oder Einnahmen von mehr als der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze habe.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010 sowie den Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren beitragspflichtigen Einnahmen als 1132,47 Euro festgesetzt worden sind.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

10

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung der im Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.12.2006 von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 198,16 Euro abgewiesen. Die Krankenversicherungsbeiträge waren nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 1524,29 Euro zu berechnen, weil der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahme die Hälfte des Ruhegehaltes des Ehemannes der Klägerin zugrunde zu legen war.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung des Bescheides vom 7.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 nur noch insoweit, als mit ihm die Höhe der von der Klägerin vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 1132,47 Euro festgesetzt worden ist. Hierauf hat die Klägerin ihr Begehren im Revisionsverfahren beschränkt, nachdem ein weiterer Beitragsbescheid die Beitragshöhe ab 1.1.2007 regelte und das SG nur über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge entschieden hatte. Die Klägerin konnte sich zulässig auf die Erhebung einer Teilanfechtungsklage beschränken (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3).

12

2. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist durch § 240 Abs 1 SGB V iVm den einschlägigen Regelungen ihrer Satzung gedeckt(dazu im Folgenden a. und b.). Höherrangiges Recht steht dem nicht entgegen (dazu c.).

13

a. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB V(in der hier anzuwendenden, bis zur Änderung zum 1.1.2009 - nunmehr Regelungsbefugnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen - durch Art 2 Nr 29a1 Buchst a und b DBuchst aa GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378, geltenden Fassung) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). § 9 I. Satz 1 der anzuwendenden Satzung der BKK Aktiv, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthält, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines LSG hinaus erstreckt, regelte in der hier maßgebenden Fassung, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gemäß §§ 223, 226 bis 240 SGB V zu bemessen waren. Für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder bestimmte § 9 III. Nr 1 Buchst a) der Satzung, dass sich die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet, letztere sich durch alle Einnahmen und Geldmittel bestimmt, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, mindestens die Einnahmen zugrunde zu legen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig beschäftigten Mitglied heranzuziehen sind und dass beitragspflichtige Einnahmen Arbeitsentgelt, Vorruhestandsgeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen sind.

14

Zur Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten bzw Lebenspartners regelte § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 2 der Satzung Folgendes: "Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene Einnahmen und steht er nicht im Erwerbsleben oder ist er im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt". Diese Bemessung galt nicht, "wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds entweder die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen seines Ehegatten/Lebenspartners übersteigen". § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 3 regelte, dass (nur) die Einnahmen eines bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten bzw Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen des freiwilligen Mitglieds unberücksichtigt blieben.

15

b. In Anwendung dieser Satzungsregelungen ist die Höhe der von der Klägerin vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in den angefochtenen Bescheiden zutreffend nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von monatlich 1524,29 Euro festgesetzt worden. Nach den bindenden Feststellungen des SG waren im streitigen Zeitraum die Einnahmen der nicht erwerbstätigen Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung mit insgesamt 1128,91 Euro geringer als die Hälfte der im Jahre 2006 geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs 3 SGB V von 3562,50 Euro und geringer als die Einnahmen ihres Ehemannes in Höhe des Ruhegehaltes von monatlich 3048,58 Euro. Damit war die Hälfte dieses Ruhegehaltes - also ein Betrag von 1524,29 Euro - als beitragspflichtige Mindesteinnahme der Klägerin der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

16

c. Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen(vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Allerdings bedarf es insoweit einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 38), die hier jedoch - wie dargestellt - vorliegt.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin darf eine Satzungsbestimmung aufgrund der Ermächtigung des § 240 Abs 1 SGB V eine Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten auch dann vorsehen, wenn die eigenen geringeren Einnahmen des Mitglieds seinen Lebensunterhalt decken. Auch in diesem Fall prägen nämlich die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V mit. Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl BSGE 89, 213, 220 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 220 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 527). Darauf, ob ein Ehepartner über eigene, seinen Lebensunterhalt schon deckende Einnahmen verfügt, kommt es nicht an (vgl auch zB BVerfG Beschlüsse vom 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175 und - 1 BvR 1351/95 - NJW 2006, 2177 mwN). Das wird auch im aktuellen unterhaltsrechtlichen Schrifttum so gesehen (vgl zB Brudermüller in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1360a BGB RdNr 1 mwN; Weber-Monecke in MünchKomm BGB, Familienrecht I, 5. Aufl 2010, § 1360a RdNr 2 mwN; Grandel in jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010, § 1360a RdNr 6).

19

Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als die Höhe der eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds für die Beitragshöhe unerheblich ist, solange diese Einnahmen betragsmäßig unter denjenigen des Ehegatten liegen und die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Sie führen zwar dazu, dass die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe wie eine freiwillig Versicherte mit geringeren eigenen Einnahmen bei gleich hohem Ehegatteneinkommen zu zahlen hat. Diese Gleichbehandlung überschreitet nicht die verfassungsrechtlich zulässige Grenze pauschalierender Regelungen.

20

Art 3 Abs 1 GG verbietet sowohl die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem als auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 84, 133, 157 f; 98, 365, 385). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Normgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BVerfGE 98, 365, 385). Ein derartiger verfassungswidriger Zustand ist bei dem hier betroffenen Regelungskomplex der an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebundenen Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht anzunehmen. Denn auch ein untergesetzlicher Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener - im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erkennbarer - Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl näher BVerfGE 84, 348, 359 f; 87, 234, 255 f).

21

Krankenkassen durften vor diesem Hintergrund in ihrer Satzung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter die Hälfte der höheren Einnahmen des Ehegatten in der geschilderten Weise als Mindesteinnahmen zugrunde legen, indem sie auch einen gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Teilhabeanspruch entsprechend vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend mit berücksichtigen. Denn den Krankenkassen stand grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe sie Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigen, ohne noch näher nach der konkreten Höhe des Teilhabeanspruchs oder nach etwa bestehender konkreter Unterhaltsbedürftigkeit des Mitglieds differenzieren zu müssen (vgl dazu erneut allgemein BSGE 89, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 216 ff).

22

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht damit begründen, dass sich aus den hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder nicht hinreichend klar ergäbe, dass dann, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten übersteigen, die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Die Satzung regelt vielmehr eindeutig, dass es dann, wenn gemäß § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 2 Satz 2 dessen Satz 1 nicht anzuwenden ist, bei der Regelung des § 9 III. Nr 1 Buchst a) der Satzung verbleibt und damit die eigenen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmenden beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.