Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 337 Auszahlung im Regelfall
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 337 Auszahlung im Regelfall
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
(1) (weggefallen)
(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
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published on 09/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 01. Februar 2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 bezügl
published on 30/11/2015 00:00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 verurteilt, der Klägerin wei
published on 07/05/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
published on 28/04/2014 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Mai bis August 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB I
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