Bundessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2018 - B 10 ÜG 7/18 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:020818BB10UEG718B0
bei uns veröffentlicht am02.08.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer eines PKH-Verfahrens in Höhe von 250 Euro. Das Entschädigungsgericht (LSG) hat den geltend gemachten Anspruch verneint (Urteil vom 13.12.2017). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Als zu entschädigendes Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG komme zwar auch ein isoliertes PKH-Verfahren in Betracht. Um ein solches isoliertes PKH-Verfahren handele es sich jedoch vorliegend nicht. Vielmehr sei das PKH-Verfahren gleichzeitig mit dem Hauptsacheverfahren S 12 AS 2290/12 vor dem SG Neubrandenburg geführt worden. Bei einer solchen Fallkonstellation seien Verzögerungen im PKH-Verfahren während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens im Rahmen der Einzelfallumstände nach § 198 Abs 1 S 2 GVG zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines PKH-Verfahrens die Hauptsache nicht so zügig bearbeite, wie dies ggf erforderlich wäre(Hinweis auf Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14). Da im Hauptsacheverfahren vom Kläger jedoch keine Entschädigungsklage erhoben worden sei, könne das mit der Hauptsache verbundene PKH-Verfahren als dessen Annex nicht nach § 198 GVG entschädigt werden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht einen Verfahrensmangel geltend.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 25.6.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob das Hauptsacheverfahren, das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das PKH-Verfahren entschädigungsrechtlich tatsächlich als ein einheitliches Verfahren anzusehen sind, wenn diese nebeneinander betrieben werden oder nicht doch auch entschädigungsrechtlich jeweils einen eigenen Entschädigungsanspruch auslösen?"
"ob eine unterschiedliche entschädigungsrechtliche Beurteilung zwischen den Verfahren, die nebeneinander und denen die isoliert geführt werden, mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) vereinbar (ist)?"

6

Das Entschädigungsgericht habe die Rechtsauffassung des BSG in dem Urteil vom 7.9.2017, dass nebeneinander geführte Verfahren nur einen einzigen Entschädigungsanspruch auslösen können, "unreflektiert übernommen". Überdies sei die vom BSG diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung nicht überzeugend. Selbst aber wenn man dem BSG insoweit folgen würde, stelle sich folgende "weitere Rechtsfrage":

 "Muss der Entschädigungskläger nochmals eine gesonderte Entschädigungsklage für die Entscheidung in der Hauptsache nach deren Abschluss einreichen, wenn beim Entschädigungsgericht bereits eine Entschädigungsklage für die parallel erhobene PKH-Entscheidung anhängig ist oder muss in dem bereits anhängigen Klageverfahren geprüft werden, ob nicht allein, aber auch überlange Verfahrenszeiten im Hinblick auf das PKH-Gesuch bei der Entschädigung für das Gerichtsverfahren zu berücksichtigen sind?"

7

Der Vortrag des Klägers erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge.

8

Sofern der Kläger in der ersten Frage auf "das einstweilige Rechtsschutzverfahren" abstellt, fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) für das beabsichtigte Revisionsverfahren. Denn nach seinem eigenen Vortrag begehrt er Entschädigung lediglich für die Verzögerung eines PKH-Verfahrens. Im Übrigen hat der Kläger für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen die weitere Klärungsbedürftigkeit der dort aufgeworfenen Problematik nicht im gebotenen Maße aufgezeigt. Der Kläger weist selbst auf das Urteil des Senats vom 7.9.2017 (B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14) hin. Dort hat der Senat bereits entschieden, dass ein - wie hier - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führt. Ob Verzögerungen im Verfahren um die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, ist vielmehr nach § 198 Abs 1 S 2 GVG im Rahmen der Einzelfallumstände zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines PKH-Verfahrens die Hauptsache nicht so zügig bearbeitet wie dies ggf erforderlich wäre. § 198 GVG geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt(aaO RdNr 29). Der Senat hat in diesem Urteil seine Rechtsauffassung ausgehend von der Regelung in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG und der dortigen Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn sowie bereits zuvor ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung(ua Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2; Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 23/16 B - Juris) mit Wortlaut, Binnensystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung, wie er insbesondere in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt, im Einzelnen begründet. Sofern der Kläger der Rechtsauffassung des Senats nicht zu folgen vermag, reicht es zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich bereits bekannte in den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen bereits hinreichend abgehandelte Gegenargumente insbesondere zur Auslegung des Begriffs "Gerichtsverfahren" in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG zu wiederholen(vgl BSG Beschluss vom 9.8.2007 - B 11b AS 29/07 B - Juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14g, jeweils mwN). Für die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit von höchstrichterlich bereits grundsätzlich entschiedenen Rechtsfragen müssen vielmehr in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG völlig neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - Juris RdNr 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Er legt auch nicht dar, dass und mit welchen Gründen den hier einschlägigen Senatsentscheidungen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung substanziell widersprochen worden ist (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - Juris RdNr 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316, jeweils mwN). Allein die Darstellung einer bestimmten eigenen Gesetzesauslegung reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlich vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfragen nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14d mwN).

9

Sofern der Kläger bezogen auf die dritte Frage behauptet, dass diese vom BSG noch nicht entschieden sei, unterzieht er sich nicht der notwendigen Mühe zu prüfen, ob sich bereits aus den Ausführungen und Hinweisen in den oben zitierten Entscheidungen des Senats hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm insoweit aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage bereits als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - Juris RdNr 12 mwN). Dies erfordert bezogen auf die aufgeworfene Frage eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der bereits ergangenen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, also ein Eingehen auf die rechtlichen Gedankengänge und Argumentationslinien dieser Entscheidungen. Entsprechenden substantiierten Vortrag enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht auch hier nicht.

10

2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Der Kläger wirft dem Entschädigungsgericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 123 SGG vor. Aus seinem Begehren habe sich ergeben, dass er im Entschädigungsverfahren die überlange Bearbeitungszeit seines PKH-Verfahrens habe berücksichtigt wissen wollen. Ob dies bei einer im entschädigungsrechtlichen Sinne einheitlichen Betrachtung von Hauptsache- und PKH-Verfahren geschehe, sei für ihn letztlich irrelevant. Das LSG hätte seinen Klageantrag entsprechend auslegen oder ihm zumindest einen entsprechenden Hinweis geben müssen.

12

Der Kläger hat eine Verletzung des § 123 SGG durch das Entschädigungsgericht nicht aufgezeigt. Danach entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Keinesfalls ist das Gericht aber verpflichtet, rechtsanwaltlich vertretene Kläger bei eindeutig gestellten Anträgen prozessual zu beraten. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (Senatsbeschluss vom 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - Juris RdNr 12). Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll beantragt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro wegen überlanger Verfahrensdauer des PKH-Verfahrens S 12 AS 2290/12 (SG Neubrandenburg) zu zahlen. Über diesen Antrag hat das Entschädigungsgericht unter Bezugnahme auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden. Dass der Kläger die Entscheidung des Entschädigungsgerichts in der Sache inhaltlich für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 9.2.2017 - B 9 SB 83/16 B - Juris RdNr 6).

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 6, 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

16

6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 S 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

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Bundessozialgericht Beschluss, 23. Juni 2010 - B 12 KR 14/10 B

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt in der Sache die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Nach erfolgloser Klage hat das

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt in der Sache die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Nach erfolgloser Klage hat das Bayerische LSG die Berufung mit Urteil vom 10.12.2009 zurückgewiesen. Laut Zustellungsurkunde vom 23.1.2010 (Bl 39 der Akte des LSG) ist das Urteil des LSG an diesem Tag unter der Anschrift der Klägerin Herrn R. übergeben worden, weil der Zusteller die Klägerin in der Wohnung nicht erreicht hatte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.2.2010, am selben Tage beim BSG per Telefax eingegangen, hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Taggleich ging der Schriftsatz auch im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach ein.

2

Auf den Hinweis des Berichterstatters, der Beschwerdeschriftsatz sei nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingegangen, hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe das Urteil ohne eigenes Verschulden erst am 24.2.2010 erhalten. Ihr Ehemann habe das Schriftstück am 23.1.2010 versehentlich entgegengenommen. Nach einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten sollten diese wechselseitig nur zur Annahme sie gemeinsam betreffender Post berechtigt sein. Bei persönlichen Briefen solle nur der Adressat zur Annahme befugt sein. Der Ehemann der Klägerin habe das Schriftstück ohne auf den Absender zu achten verschlossen seinen Unterlagen beigelegt. Diesen Fehler habe er erst nach Verstreichen der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 24.2.2010 bemerkt. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihres Ehemannes vom 14.4.2010 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt worden. Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Urteils des LSG wurde am 23.1.2010 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO im Wege der Übergabe der Sendung in der Wohnung der Klägerin an deren Ehemann bewirkt. Dieser Vorgang wird auch von der Klägerin bestätigt. Die Zustellung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Ehemann der Klägerin - die Richtigkeit dieses Vortrags trotz des Widerspruchs zur Erklärung ihres Ehemannes unterstellt - nach einer Absprache zwischen den Eheleuten nicht bevollmächtigt gewesen ist, an die Klägerin adressierte Sendungen entgegenzunehmen. Zwar definiert § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 166 Abs 1 ZPO die Zustellung als Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der im zweiten Titel des 3. Abschnitts des 1. Buches der ZPO vorgeschriebenen Form. Jedoch erlaubt § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO ersatzweise die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten. Über den Umstand hinaus, dass der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, setzt eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen lediglich voraus, dass der anstelle des Zustellungsadressaten in dessen Wohnung erreichte Familienangehörige erwachsen ist. Allein die Tatsache, dass sich die empfangsbereite Person in der Wohnung des Zustellungsadressaten aufhält und sie mit diesem verwandt ist, rechtfertigt den Schluss, dass zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Weitergabe der zuzustellenden Sendung an den Adressaten erwarten lässt. Damit ist für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung zugleich nicht erforderlich, dass der in der Wohnung angetroffene Familienangehörige über eine Postvollmacht des Zustellungsadressaten verfügt, von diesem bevollmächtigt worden ist, für ihn verwaltend tätig zu werden, oder in sonstiger Hinsicht berechtigt ist, dessen Interessen zu vertreten (vgl LSG Berlin, Beschluss vom 30.9.2004 - L 9 B 7/04 KR; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.5.2006 - 11 ZB 06.910). Gleichzeitig verdeutlicht § 178 Abs 2 ZPO, dass die Zustellung an eine der in § 178 Abs 1 ZPO bezeichneten Personen nur dann unwirksam sein soll, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustelladressaten beteiligt ist. Daher vermag auch ein ausdrückliches Untersagen der Entgegennahme von Sendungen für den Zustelladressaten die in § 178 Abs 1 ZPO zwingend angeordnete Möglichkeit der Ersatzzustellung an den ausdrücklich nicht Empfangsbevollmächtigten nicht auszuschließen. Mit der Übergabe allein ist die Zustellung iS des § 166 Abs 1 ZPO bewirkt. Ob und wann der Zustellungsadressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt oder auch die gänzliche Unkenntnis des Adressaten von der Zustellung ist demgegenüber bedeutungslos (BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70/78 - BVerwGE 58, 100 mwN). Die Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs 2 Satz 1 SGG am 23.2.2010, einem Dienstag.

5

Der Klägerin ist wegen der versäumten Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war nicht iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hierzu hat ihr Ehemann an Eides statt erklärt, es habe eine unausgesprochene Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestanden, die Post des jeweils anderen nicht zu öffnen. Er habe das Urteil entgegengenommen, es ungeöffnet in eine Schublade gelegt und daraufhin vergessen, es an die Klägerin weiterzuleiten. Wegen eines schweren Unfalls, bei dem er ua ein Schädel-Hirn-Trauma II erlitten habe, vergesse er manchmal Ereignisse. Deshalb sei ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Den Inhalt dieser Erklärung hat sich die Klägerin durch deren Vorlage zu Eigen gemacht. Allerdings hat sie die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen entgegen § 67 Abs 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht, weil die "Eidesstattliche Erklärung" ihres Ehemannes nur in Kopie und damit nicht formgerecht(RG, Urteil vom 14.2.1936 - 1 D 1023/35 - RGSt 70, 130; FG Brandenburg, Beschluss vom 22.4.1996 - 1 V 127/96 E - EFG 1996, 717; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl 2009, § 156 RdNr 4; zur zulässigen Übermittlung per Telefax direkt an das zuständige Gericht vgl BayObLG, Urteil vom 23.2.1995 - 5St RR 79/94 - BayObLGSt 1995, 36 = NJW 1996, 406; BPatG, Beschluss vom 23.3.2004 - 24 W (pat) 103/02 - BPatGE 48, 109) vorgelegt worden ist. Dennoch ist der Senat nicht daran gehindert, den Inhalt der Erklärung als Vorbringen der Klägerin als wahr zu unterstellen.

6

Danach trifft zunächst den Ehemann der Klägerin das Verschulden daran, dass das Urteil des LSG die Klägerin tatsächlich erst am Tag nach Fristablauf erreicht hat, weil er es nach Entgegennahme nicht sofort an diese weitergegeben hat. Dieses Verschulden kann der Klägerin nicht zugerechnet werden (BFH, Beschluss vom 23.10.2001 - VIII B 51/01; BGH, Beschluss vom 6.6.2001 - VIII ZB 8/01 - NJW-RR 2002, 137). Jedoch ist die Klägerin deshalb nicht ohne eigenes Verschulden an der Säumnis. So hat sie es versäumt, angesichts der bekannten Behinderung ihres Ehemannes wirksame Vorkehrungen zu treffen, damit sie während des Verfahrens durch das Gericht zugestellte Schriftstücke sicher erreichen, zumal sie nach der mündlichen Verhandlung am 10.12.2009, bei der sie durch ihren Ehemann vertreten worden ist, mit der zeitnahen Zustellung des an diesem Tage verkündeten Urteils hat rechnen müssen. Selbst wenn, wie von ihr vorgetragen und durch die Erklärung ihres Ehemannes in dieser Form nicht bestätigt, eine Absprache zwischen den Eheleuten getroffen worden wäre, die Post des jeweils anderen nicht entgegenzunehmen (und nicht nur, diese nicht zu öffnen), könnte dies ein Verschulden der Klägerin nicht ausschließen. Denn die Klägerin wusste bereits vor der Zustellung des Urteils, dass sich ihr Ehemann nicht an diese Absprache hielt. So sind ausweislich der Verfahrensakten des SG Landshut und des LSG sowohl das Urteil des SG als auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom Ehemann der Klägerin entgegengenommen worden. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin andere Maßnahmen, wie zB wiederholte Nachfragen bei Gericht, ergreifen müssen, um ihre rechtzeitige Kenntnis von der Zustellung des Urteils sicherzustellen.

7

Aber selbst wenn der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wäre die Beschwerde dennoch unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

8

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

9

Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund.

10

Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage gilt nichts anderes. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

11

Der Beschwerdebegründung fehlt es bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Nur dem Gesamtvortrag kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsbemessung wendet, "weil der vom Landessozialgericht zu Grunde gelegte Gedanke des vermögensstarken Freiwillig Versicherten und des finanzschwachen Pflichtversicherten … nicht mehr zeitgerecht" sei. Dazu wiederholt die Klägerin ihre bereits im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die sie nur geringfügig ergänzt, ohne sich mit den Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen. Daneben ist nicht erkennbar, ob auch die noch vor dem LSG hauptsächlich bestrittene Unzulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten weiter infrage gestellt wird. Zudem sind diese nur indirekt angesprochenen Rechtsfragen bereits durch die - auch vom LSG zitierte - Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 8; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Beitragsregelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte siehe auch Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244, 247 f = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 6; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Klägerin stellt hier jedoch lediglich ihre rechtliche Bewertung in den Raum, ohne sich mit der insoweit abweichenden Auffassung des Senats, auch zu der verfassungsrechtlichen Frage eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auseinanderzusetzen und ohne gewichtige andere Auffassungen in Literatur oder Rechtsprechung oder bisher nicht berücksichtigte, eine andere Bewertung ermöglichende Gesichtspunkte darzulegen. Allein, dass die Klägerin die Rechtsauffassung des LSG für unzutreffend hält und sich dieselben Rechtsfragen auch bezüglich zukünftiger Bemessungszeiträume und anderer freiwillig Versicherter in gleicher Lage stellen, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

12

Andere Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, wie eine Abweichung des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des Senats oder ein Verfahrensfehler, werden in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht aufgezeigt.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.