Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - XII ZB 323/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB323.15.0
23.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen regeldynamischen Rentenanrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten (Ziffer I Nr. 4 und Nr. 5 der Beschlussformel) entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die am 8. März 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 14. Februar 2014 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden.

2

Nach den im Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften haben die beteiligten Eheleute in der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 28. Februar 2014 Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten erlangt. Der Ehemann hat gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,1115 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 734,56 € sowie mit einem Ausgleichswert von 8,0184 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren Kapitalwert von 44.491,71 € erworben. Demgegenüber hat die Ehefrau gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,3931 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.589,73 € sowie mit einem Ausgleichswert von 9,0304 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 50.106,99 € erworben.

3

Das Amtsgericht hat alle Anrechte intern geteilt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten, welche die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau beanstandet und im Beschwerdeverfahren neue Versorgungsauskünfte vorgelegt hat, hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zur internen Teilung der angleichungsdynamischen Anrechte (Entgeltpunkte Ost) auf der Grundlage der aktualisierten Versorgungsauskünfte abgeändert und hinsichtlich der regeldynamischen Rentenanrechte ausgesprochen, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.

4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der einen Ausgleich der wechselseitig von den Eheleuten erworbenen regeldynamischen Anrechte erstrebt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. An die Zulassung durch das Beschwerdegericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

6

Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung über den (Nicht-)Ausgleich der beiden in die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehenden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute, während der weitergehende Ausspruch zur internen Teilung der beiderseitigen angleichungsdynamischen Rentenanrechte davon nicht erfasst ist. Diese Beschränkung ist möglich, weil keine notwendige wechselseitige Abhängigkeit zwischen den beiden regeldynamischen Rentenanrechten einerseits und den beiden angleichungsdynamischen Rentenanrechten andererseits besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Dementsprechend hat der Ehemann im Wege der Teilanfechtung auch lediglich eine Abänderung der Entscheidung bezüglich der beiden regeldynamischen Rentenanrechte beantragt.

7

Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig und führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

8

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die beiden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien und die Differenz ihrer Kapitalwerte (1.855,17 €) nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteige. Die Anrechte seien daher vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Ausgleich angezeigt sein ließen. Zwar führe der Ausschluss der gleichartigen Anrechte hier nicht zu einer nennenswerten Verwaltungserleichterung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als mit § 18 Abs. 2 VersAusglG) aber auch nicht vorrangig den ersparten Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern in den Blick nehmen wollen. Grund für die Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei vielmehr die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, dass die Eheleute kein wirtschaftliches Interesse an einem Hin-und-Her-Ausgleich hätten, bei dem ihnen etwas gegeben werde, was sie in annähernd gleichem Umfang wieder zurückgeben müssten. Angesichts dieser abweichenden Interessenlage bleibe im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als bei § 18 Abs. 2 VersAusglG) auch kein Raum für die Überlegung, der Halbteilungsgrundsatz müsse gegenüber einem (nicht erreichten) Gesetzeszweck wieder durchschlagen.

9

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die tatrichterliche Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

11

b) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz dabei offen. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25). Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden.

12

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erschöpft sich der Regelungszweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht darin, einem (mutmaßlich) fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausgleich von gleichartigen Anrechten mit geringer Wertdifferenz Rechnung zu tragen. Richtig ist zwar, dass in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 VersAusglG besonders hervorgehoben worden ist, dass bei Eheleuten mit annähernd gleich hohen Versorgungen kein Anlass für einen Hin-und-Her-Ausgleich bestehe, weil der Verzicht auf den Ausgleich in diesen Fällen "meist" dem Willen der Eheleute entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 36). Allein die typisierende Annahme, dass das Unterbleiben eines Ausgleichs gleichartiger Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz dem Wunsch geschiedener Ehegatten entspreche, vermag die mit dem Ausschluss verbundene Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes jedoch nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass diese Annahme empirisch schon nicht belegt ist (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 422), müsste sie als (alleinige) tragfähige Rechtfertigung für ein Absehen vom Ausgleich spätestens dann versagen, wenn ein abweichendes Petitum des durch den Ausschluss benachteiligten Ehegatten vorliegt.

13

Im Übrigen lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass auch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S. 36, 60 f.). Stimmen die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zu, kann eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes zumeist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger erblickt werden. Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 9).

14

c) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise Gebrauch gemacht. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht wohl erkannt, dass die Durchführung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426). In diesen Fällen wird dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 17 f.). Nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts beträgt der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte 1.855,17 €, was nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 8,57 € entspricht. Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 14 [0,07 €] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 €]). Tragfähige Erwägungen, die unter diesen Umständen gleichwohl ein Absehen vom Ausgleich rechtfertigen können, lassen sich der angefochtenen Entscheidung im Übrigen nicht entnehmen. Sie kann insbesondere schon deshalb nicht auf ein übereinstimmendes Votum der Eheleute gestützt werden, weil der Ehemann dem vom Beschwerdegericht in seiner Hinweisverfügung in Aussicht gestellten Ausschluss der beiderseitigen regeldynamischen Rentenanrechte unter Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich entgegengetreten ist.

15

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen erforderlich sind und sie deshalb noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Denn das Beschwerdegericht hat übersehen, dass schon das Amtsgericht die gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unzutreffend festgestellt hat und diese in Ansehung des am 14. Februar 2014 zugestellten Scheidungsantrags nicht erst am 28. Februar 2014, sondern schon am 31. Januar 2014 beendet war.

16

In dem Umfang, in dem sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen worden ist, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Da die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht angefallen ist, ist der Senat mangels Überprüfungskompetenz daran gehindert, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch auf den Ausspruch zum Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanrechte zu erstrecken, selbst wenn die unrichtigen Feststellungen zur Ehezeit auch diese Anrechte betroffen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 28).

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsgericht hat ihre Ehe auf einen am 1. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Der Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beteiligte zu 1) und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht im Scheidungsbeschluss angeordnet, dass im Wege der internen Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 167,51 € monatlich" und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 108,29 € monatlich" übertragen wird.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlagen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahingehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2012" zu erfolgen habe. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht als unzulässig verworfen hat.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde setze nach ihrem Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entscheidung über die Beschwerde der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht mittelbar - auf die Rechtsstellung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auswirken könne. Auch aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Die mit der Anschlussbeschwerde erstrebten Ergänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in die Beschlussformel habe aufgenommen werden sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei.

6

2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

7

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach neuem Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

8

b) Ficht ein Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur im Einzelnen umstritten, welche Konsequenzen sich aus der Teilanfechtung zum einen für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts und zum anderen für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege einer Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen.

9

aa) Nach einer Ansicht fallen lediglich die von der wirksamen Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch ein zeitlich unbefristetes Anschlussrechtsmittel zu erweitern. § 145 FamFG enthalte eine Spezialregelung für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung aber nicht anwendbar sei, erwüchsen die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich folglich in Teilrechtskraft und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerdegericht schlechthin entzogen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig SchlHA 2012, 108, 109; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).

10

bb) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen können. Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.). Innerhalb dieser Meinungsgruppe, die den Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich der mit dem Hauptrechtsmittel nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit Blick auf die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde durch einen vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten.

11

(1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung bereits auf das Hauptrechtsmittel hin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet. Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zumindest müsse dies gelten, wenn mit dem Hauptrechtsmittel ein Teil der Entscheidungsgrundlage zur Überprüfung gestellt wird, der - wie beispielsweise unrichtige Feststellungen zur Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlage (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 26).

12

(2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdegericht die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung zwingend nur durch die Einlegung einer Anschlussbeschwerde anfallen können, ist es umstritten, ob neben den Ehegatten auch ein anderer Versorgungsträger durch ein zulässiges Anschlussrechtsmittel das bei ihm bestehende und vom Hauptrechtsmittel nicht betroffene Versorgungsanrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen kann.

13

(a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

14

(b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

15

Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

16

c) Wird eine erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) Anschlussbeschwerde wegen der vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsverhältnisse keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.

17

aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f.).

18

bb) Anerkannt ist freilich, dass sich die Anschlussbeschwerde grundsätzlich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung bewegen muss (Senatsbeschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, können im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659). Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

19

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26). Zwar findet anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich der Anrechte mehr statt, sondern es werden gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG im Hin-und-Her-Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass etwa mehrere Verfahrensgegenstände gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN). Gemessen daran bestehen im Versorgungsausgleichsverfahren mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes beim Wertausgleich bei der Scheidung keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren durch ein Anschlussrechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis auszudehnen, auf das sich das beschränkte Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht und sich - wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen Versorgungsverhältnissen - auch nicht beziehen muss.

20

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Regelung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen - ausnahmsweise verfahrensübergreifend - zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 15). Richtig ist zwar, dass die Vorschrift für die von der Teilanfechtung bereits erfassten Verfahrensgegenstände nicht gilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichkeiten für eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen richtet (Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 145 Rn. 8). Weil es für den von der Teilanfechtung betroffenen Verfahrensgegenstand bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift der Grundgedanke des § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Beschränkung den Verbund oder Restverbund von solchen Verfahren zu entlasten, für deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3).

21

d) Zur Anschließung befugt ist grundsätzlich jeder Beteiligte des Hauptrechtsmittels, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste.

22

aa) Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn und Zweck des Anschlussrechtsmittels und seine weiterhin durch das akzessorische Verhältnis zum Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt. Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist eine Anschlussbeschwerde kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt - lediglich - die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit zum Eingreifen in das Verfahren geben, wenn das Hauptrechtsmittel erst zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einlegt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - FamRZ 1984, 680; BGHZ 88, 360, 362 = NJW 1984, 437, 438). Diese für das Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind - freilich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart - unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anschlussrechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin von Bedeutung. Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers in Einklang, dass die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG in erster Linie für Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Interessen gegenüber stehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 206).

23

bb) Eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels hiernach vor allem deshalb, um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an sich hinnehmen wollte, ist die Anschließungsbefugnis nach zutreffender Ansicht davon abhängig zu machen, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

24

(1) Dies ist bei den Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger Beteiligter - der andere Ehegatte oder der Versorgungsträger - bezüglich eines einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen entspricht es durchaus dem Zweck des Anschlussrechtsmittels, dass sich der Ehegatte gegebenenfalls dem Hauptrechtsmittel auch wegen eines anderen Versorgungsanrechts anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

25

(2) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche Situation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der Anschlussbeschwerde geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten eines Versorgungsträgers zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wachen hätten. Richtig ist zwar, dass der Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9). Aus diesem grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12) - Anspruch des Versorgungsträgers auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befugnis zuerkannt werden müsste, im Wege des Anschlussrechtsmittels in ein (Rechtsmittel-)Verfahren einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann. Folglich muss ein Versorgungsträger, der mit der Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

26

cc) Von der Anschließungsbefugnis zu unterscheiden ist im Übrigen die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Anschlussrechtsmittel. Dieses liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers (lediglich) wegen der vom Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Versorgungsverhältnisse anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten bereits auf das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).

27

e) Richtig ist somit, dass die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht schon nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefristen gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

28

Aus dem Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein Anschlussrechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt indessen nicht, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch ohne die Erhebung der Anschlussbeschwerde auf die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. Denn die Wirkungen der Anschlussbeschwerde greifen gemäß § 66 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG nur im Fall eines Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschließung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in seinem Interesse liegen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. Borth FamRZ 2013, 94, 96). Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes, denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist (Borth FamRZ 2013, 94, 96). Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10 ff.).

29

f) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Rechtsfehler erkennen.

30

aa) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts konnte sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 auswirken; das Anschlussrechtsmittel der Beteiligten zu 2 war daher mangels Anschließungsbefugnis unzulässig. Eine sachliche Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht möglich, weil ihm insoweit nur durch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 noch keine Überprüfungskompetenz angefallen war.

31

bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Beschlussformel betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte nicht im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann.

32

Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15).

33

Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung zugrunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

Dose                  Klinkhammer                       Nedden-Boeger

            Botur                             Guhling

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

8
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

6
a) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).
22
c) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

8
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

6
a) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).
22
c) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

8
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

8
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juli 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 10. Mai 2016 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer                ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer              ) findet nicht statt.

Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 17. August 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. Juli 1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1997 bis 31. Juli 2015; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1 in Höhe von 8,2004 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,1002 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.835,04 € erworben, die Ehefrau gesetzliche Anrechte bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von 8,1455 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,0728 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.655,71 €.

2

Das Familiengericht hat beide Anrechte intern geteilt. Das Oberlandesgericht hat die mit dem Ziel, von einem Ausgleich der Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen, eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, wonach das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei. § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffne dem Gericht jedoch einen Ermessensspielraum bei der Frage, ob einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, auszugleichen seien. Die Ermessensausübung durch das Familiengericht unterliege lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Eine Abänderung der Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht sein Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Nur im Falle eines Ermessensfehlers habe das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Ein solcher Ermessensfehler liege nicht vor.

5

Bei der Ausübung des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukomme, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung sei und eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedürfe. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung finde aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche liege vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit § 18 VersAusglG erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Besäßen beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolge der Ausgleich lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Neben diesem einmaligen Verwaltungsvorgang entstehe kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Auch die theoretische Möglichkeit etwaiger Anpassungen gemäß den §§ 32 ff. VersAusglG vermöge die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen. Ein Entlastungseffekt träte bei einem Ausschluss der Teilung bei dem Versorgungsträger nur in unwesentlichem Umfang ein. Daher würde der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten.

6

2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet.

8

b) Eine eigene Ermessensbetätigung nach § 18 VersAusglG obliegt nicht nur dem Familiengericht in erster Instanz, sondern auch dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben.

9

Für den Zivilprozess hat der Bundesgerichtshof eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts - entsprechend der des Revisionsgerichts - bereits abgelehnt. Er hat zum einen für den Bereich der Vertragsauslegung darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Zum anderen ist dies in gleicher Weise für Ermessensentscheidungen wie etwa die Schmerzensgeldbemessung entschieden (BGH Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - NJW 2006, 1589 Rn. 28 ff.). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung hat nämlich das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ermessensentscheidung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach seinem Ermessen eine eigene, dem Einzelfall angemessene Entscheidung finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - NJW 2006, 1589 Rn. 30).

10

Die insoweit für das Berufungsverfahren angestellten Erwägungen treffen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erst recht zu. Gemäß § 69 Abs. 3 FamFG gelten für die Beschwerdeentscheidung nämlich die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung (vgl. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO) kann die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschränkungslos auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG). Schon daraus wird deutlich, dass das Beschwerdegericht eine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen hat, so wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, und auf dessen Grundlage auch eigene Ermessenserwägungen anzustellen hat.

11

c) Deshalb bedeutet der Umstand, dass das Oberlandesgericht lediglich eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung auf Ermessenfehler vorgenommen hat, ohne jedoch eigene Ermessenserwägungen anzustellen, einen Ermessensnichtgebrauch. Diesen kann der Senat durch eigene Ermessensausübung ersetzen.

12

Ist eine Sache entscheidungsreif, kann nämlich das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 41 mwN).

13

d) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

14

Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatell-anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

15

Für die interne Teilung hat der Senat außerdem bereits darauf hingewiesen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

16

Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

17

e) Im vorliegenden Fall wäre der Versorgungsausgleich durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten durchzuführen (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI). Da dieses regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht, gebührt dem Halbteilungsgebot in solchen Fällen grundsätzlich der Vorrang. Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hingegen nicht gegeben.

18

Im vorliegenden Fall beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberechtigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effektiv anwüchse, nur 179,33 €. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 0,83 €. Das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen, unter einem Euro monatlich liegenden Wertunterschieds stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau auf diesen geringen Wertzuwachs ausnahmsweise besonders angewiesen wäre. Daher stünde die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

19

Der Senat übt sein Ermessen deshalb dahin aus, dass ein wechselseitiger Ausgleich der in Rede stehenden Anrechte unterbleibt.

Klinkhammer                         Schilling                      Nedden-Boeger

                         Guhling                         Krüger

8
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juli 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 10. Mai 2016 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer                ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer              ) findet nicht statt.

Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 17. August 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. Juli 1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1997 bis 31. Juli 2015; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1 in Höhe von 8,2004 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,1002 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.835,04 € erworben, die Ehefrau gesetzliche Anrechte bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von 8,1455 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 4,0728 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.655,71 €.

2

Das Familiengericht hat beide Anrechte intern geteilt. Das Oberlandesgericht hat die mit dem Ziel, von einem Ausgleich der Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen, eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, wonach das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei. § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffne dem Gericht jedoch einen Ermessensspielraum bei der Frage, ob einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, auszugleichen seien. Die Ermessensausübung durch das Familiengericht unterliege lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Eine Abänderung der Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht sein Ermessen in fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Nur im Falle eines Ermessensfehlers habe das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Ein solcher Ermessensfehler liege nicht vor.

5

Bei der Ausübung des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukomme, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung sei und eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedürfe. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung finde aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche liege vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit § 18 VersAusglG erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Besäßen beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolge der Ausgleich lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Neben diesem einmaligen Verwaltungsvorgang entstehe kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Auch die theoretische Möglichkeit etwaiger Anpassungen gemäß den §§ 32 ff. VersAusglG vermöge die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen. Ein Entlastungseffekt träte bei einem Ausschluss der Teilung bei dem Versorgungsträger nur in unwesentlichem Umfang ein. Daher würde der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten.

6

2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet.

8

b) Eine eigene Ermessensbetätigung nach § 18 VersAusglG obliegt nicht nur dem Familiengericht in erster Instanz, sondern auch dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben.

9

Für den Zivilprozess hat der Bundesgerichtshof eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts - entsprechend der des Revisionsgerichts - bereits abgelehnt. Er hat zum einen für den Bereich der Vertragsauslegung darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Zum anderen ist dies in gleicher Weise für Ermessensentscheidungen wie etwa die Schmerzensgeldbemessung entschieden (BGH Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - NJW 2006, 1589 Rn. 28 ff.). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung hat nämlich das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ermessensentscheidung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach seinem Ermessen eine eigene, dem Einzelfall angemessene Entscheidung finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - NJW 2006, 1589 Rn. 30).

10

Die insoweit für das Berufungsverfahren angestellten Erwägungen treffen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erst recht zu. Gemäß § 69 Abs. 3 FamFG gelten für die Beschwerdeentscheidung nämlich die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung (vgl. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO) kann die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschränkungslos auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG). Schon daraus wird deutlich, dass das Beschwerdegericht eine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen hat, so wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, und auf dessen Grundlage auch eigene Ermessenserwägungen anzustellen hat.

11

c) Deshalb bedeutet der Umstand, dass das Oberlandesgericht lediglich eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung auf Ermessenfehler vorgenommen hat, ohne jedoch eigene Ermessenserwägungen anzustellen, einen Ermessensnichtgebrauch. Diesen kann der Senat durch eigene Ermessensausübung ersetzen.

12

Ist eine Sache entscheidungsreif, kann nämlich das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 41 mwN).

13

d) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

14

Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatell-anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

15

Für die interne Teilung hat der Senat außerdem bereits darauf hingewiesen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

16

Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

17

e) Im vorliegenden Fall wäre der Versorgungsausgleich durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten durchzuführen (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI). Da dieses regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht, gebührt dem Halbteilungsgebot in solchen Fällen grundsätzlich der Vorrang. Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hingegen nicht gegeben.

18

Im vorliegenden Fall beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberechtigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effektiv anwüchse, nur 179,33 €. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 0,83 €. Das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen, unter einem Euro monatlich liegenden Wertunterschieds stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau auf diesen geringen Wertzuwachs ausnahmsweise besonders angewiesen wäre. Daher stünde die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

19

Der Senat übt sein Ermessen deshalb dahin aus, dass ein wechselseitiger Ausgleich der in Rede stehenden Anrechte unterbleibt.

Klinkhammer                         Schilling                      Nedden-Boeger

                         Guhling                         Krüger

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.