Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2016 - XII ZB 325/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB325.16.0
bei uns veröffentlicht am28.09.2016
vorgehend
Amtsgericht Wittmund, 6 F 259/15 S, 25.04.2016
Oberlandesgericht Oldenburg, 3 UF 57/16, 16.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 325/16
vom
28. September 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit
der Differenz ihrer Ausgleichswerte.
BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - OLG Oldenburg
AG Wittmund
ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB325.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 25. April 2016 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) wie folgt neu gefasst: Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Versicherungsnummer ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ) findet nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 12. August 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 25. August 2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 2006 bis 31. Juli 2015; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von 2,1924 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,0962 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.174,42 € erworben, die Ehefrau gesetzliche Anrechte bei der Beteiligten zu 1 in Höhe von 2,1971 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,0986 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.190,13 €.
2
Das Familiengericht hat beide Anrechte intern geteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, wonach das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei. Bei der Ausübung des Ermessens seien jedoch die mit der Vorschrift verfolgten Ziele, nämlich die Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungs- aufwands und die Vermeidung von Splitteranrechten, gegen das Recht eines jeden Ehegatten auf hälftige Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Altersvorsorgevermögen abzuwägen.
5
Da der mit der Umbuchung von Rechten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbundene Verwaltungsaufwand als eher gering einzustufen sei, gebühre dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang, auch wenn der Unterschied der korrespondierenden Kapitalwerte im vorliegenden Fall nur 15,71 € betrage und damit annähernd bedeutungslos sei.
6
Denn das Absehen von der Teilung bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit wäre eine "Ausnahme von der Ausnahme einer Ausnahme". Das Gesetz lasse unter den in § 18 VersAusglG genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Halbteilung zu; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilde nach den genannten Voraussetzungen eine Ausnahme davon und eine besondere Behandlung von Fällen bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit bilde hierzu wiederum eine Ausnahme. Um auch insoweit Rechtssicherheit zu schaffen , müsste eine Schwelle für die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des Versorgungsanrechts gefunden werden. Jedoch könnte auch ein solcher Schwellenwert nicht erklären, weshalb Wertunterschiede oder Ausgleichswerte, die geringfügig darüber liegen, ausgeglichen werden und solche, die geringfügig darunterliegen, nicht. Der Gewinn an materieller Gerechtigkeit sei kaum noch messbar, auch nicht auf Seiten des Versorgungsträgers, weil sich dessen Verwaltungsaufwand einer genauen wirtschaftlichen Bewertung entziehe.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).
9
Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger , der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).
10
Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wer- den, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).
11
Für die interne Teilung hat der Senat außerdem bereits darauf hingewiesen , dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).
12
Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
13
b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise Gebrauch gemacht. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar erkannt, dass die Durchführung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426) und deshalb dem Halbteilungsgebot grundsätzlich der Vorrang gebührt. Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
14
Im vorliegenden Fall beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberechtigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effek- tiv anwüchse, nur 15,71 €. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 0,07 €. Es liegt auf der Hand, dass das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen Wertunterschieds keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes bedeutet , die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Vielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370; OLG Hamm FamRZ 2016, 1372).
15
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf.
16
Einer abschließenden Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass die zu beurteilende Frage, ob eine geringfügige Wertdifferenz oder ein geringfügiges Anrecht auszugleichen ist, grundsätzlich der tatrichterlichen Ermessensausübung vorbehalten ist. Eine abschließende Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kommt nämlich dann infrage, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung bietet, und bei Zurückverweisung einanderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - NJW 2012, 455 Rn. 29 mwN). Das ist hier der Fall, da jede andere Entscheidung, als vom wechselseitigen Ausgleich der Anrechte abzusehen , ermessensfehlerhaft wäre.
Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Wittmund, Entscheidung vom 25.04.2016 - 6 F 259/15 S -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 3 UF 57/16 -

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

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a) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

6
a) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

6
a) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen , Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den Ausgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

29
Zum einen hat das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig erachtet, sondern hat sie auf den Hauptantrag des Klägers (wie dargelegt) rechtsfehlerfrei an das Landgericht Stade verwiesen. Zum anderen kommt nach der genannten Rechtsprechung die von der Revision begehrte Sachentscheidung des Bundesgerichthofs nur infrage, wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint und zusätzlich das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich das Berufungsurteil weder zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche verhält, noch Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen trifft. Anders als die Revision geltend macht, ist der Klagevortrag auch keineswegs in jeder Richtung unschlüssig (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 Rn. 45 mwN); die Revision übergeht nämlich, dass der Kläger seine frühestmögliche Kenntnis über die den Anspruch begründenden Tatsachen entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung nicht auf Ende 2005, sondern auf das Jahr 2006 datiert ; die Klageerhebung im Jahr 2009 liegt daher nach dem Klägervortrag vor dem Verjährungseintritt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).