Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Festsetzung weiterer 187,42 € abgelehnt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der 2. Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2011 abgeändert und die den Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 312, 37 € festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 75% und der Kläger zu 25%.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.141,92 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft an, der die Parteien angehören. Die Beklagten ließen sich durch die Verwalterin der Anlage vertreten, die dafür eine Sondervergütung von 75 € je Stunde erhalten sollte. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem rechtskräftigen Urteil wurden dem Kläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Die Beklagten haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1.451,25 € netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an die Beklagten (= 69,90 € netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 124,95 € festgesetzt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beklagten die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend unbegründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die Beklagten beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattungsfähig. Die Sondervergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die Verwalterin. Ob den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zustehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

III.

4

Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht hat lediglich übersehen, dass die Beklagten sich nicht nur bei einem, sondern bei zwei Gerichtsterminen durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft haben vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung des zweiten Termins verlangen können.

5

1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient, steht den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gerichtsterminen in dem vorausgegangenen Klageverfahren zu. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterlegenen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen.

6

a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine Aufwand für die Prozessführung nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 39). Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris Rn. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort ‚allgemeiner Prozessaufwand‘). Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähige Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). Etwas anderes gilt nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492).

7

bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwalterin auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der Beklagten und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst betrieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben.

8

Für den ersten Gerichtstermin hat das Beschwerdegericht den Beklagten einen Aufwand von zwei Stunden zu jeweils 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Quote von 70 % zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben zwar dargelegt, dass die Verwalterin für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand umfasst aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die Vorbereitung auf den Termin und die Abfassung des Berichts an die Beklagten über den Termin. Beides ist nicht erstattungsfähig. Den erstattungsfähigen Aufwand hat das Beschwerdegericht nach § 287 ZPO mit zwei Stunden geschätzt. Diese Schätzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

9

Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten - umfangreicheren - Gerichtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Diese Kosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung des ersten Termins. Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden. Die Verwalterin hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die Vorbereitung auf den Termin enthalten. Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsfähig. Ihn schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalterin nach der Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind den Beklagten weitere drei Stunden zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer im Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten.

10

b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12). Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

11

2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den Beklagten gegen den Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustünde. Dieser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen. Ihn müssten die Beklagten gesondert einklagen.

12

a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG, NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221). Nach anderer Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 719; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 143, 144; LG Köln, ZWE 2012, 59; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort ‚materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch‘).

13

b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne.

14

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9). Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entscheidung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10). Dementsprechend ist auch die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9). Für die Berücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gilt nichts anderes.

15

bb) Der von den Beklagten geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne Tatsachenaufklärung lässt sich hier nur feststellen, dass der Kläger eine teilweise unbegründete Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12 mwN). Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären. Sie ist darum im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

16

3. Den Beklagten sind deshalb über den bereits zuerkannten Betrag hinaus nur 70 % weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtstermin zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten. Das sind 70 % von (225 € zuzüglich 42,75 € Mehrwertsteuer =) 267,75 €, mithin 187,42 €. Zusammen mit den bereits zuerkannten 124,95 € ergibt sich ein festzusetzender Erstattungsbetrag von 312,37 €.

IV.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Stresemann                     Lemke                        Schmidt-Räntsch

                   Brückner                  Weinland

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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aa) Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sie ist also gerade kein Verbands -, sondern ein Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft. Dieser Individualprozess ist jedoch einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Der Verwalter ist nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 27 Rdn. 118, 121). Diese Ähnlichkeit in der technischen Abwicklung spricht dafür, die Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter auch bei einer Beschlussanfechtung als interne Angelegenheit der Gemeinschaft anzusehen, deren Kosten nicht auf den unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können. Das entspricht im Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u.a. vorgesehen, um die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teilweise auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne Kommunikation einrichten und die Kosten dafür tragen muss. Diese kann dann aber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf einer Versammlung (dazu BGHZ 78, 166, 173) oder per E-Mail erfolgt. Diese Gleichstellung mit dem Verbandsprozess gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer den Anfechtungsprozess verbandsähnlich führen und, wie hier, von ihrer Möglichkeit, den Prozess selbst zu führen (dazu Merle in Bärmann , aaO, § 27 Rdn. 129), keinen Gebrauch machen.
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Das a) Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 unter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II 1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
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2. a) Bei dem Vortrag, der gezahlte Prozesskostenvorschuss sei auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen, handelt es sich nicht um eine im Gebührenrecht wurzelnde, sondern um eine materiell-rechtliche Einwendung. Solche Einwendungen, wie Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs , Aufrechnung oder abweichende außergerichtliche Kostenvereinbarung , sind in der Regel außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
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1. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; MünchKommZPO /Belz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiellrechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage gel- tend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegenüber dem Kostenfestsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand. Den Kostenerstattungsschuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 12; MünchKommZPO /Belz, aaO, § 104 Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 104 Rdn. 15; Wieczorek /Schütze/Steiner, aaO, § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der Verjährung gehören (OLG Koblenz MDR 1996, 750; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung). So liegt es hier. Die der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet, rechtskräftig festgestellt ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden.
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Das a) Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 unter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II 1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
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2. a) Bei dem Vortrag, der gezahlte Prozesskostenvorschuss sei auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen, handelt es sich nicht um eine im Gebührenrecht wurzelnde, sondern um eine materiell-rechtliche Einwendung. Solche Einwendungen, wie Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs , Aufrechnung oder abweichende außergerichtliche Kostenvereinbarung , sind in der Regel außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

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aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiellrechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt , dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde.
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d) Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit der Klageforderung gegen den Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Geltendmachung unbegründeter Ansprüche (Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238) zu befassen haben, die nicht nur die Verletzung von Pflichten in einem bestehenden Vertragsverhältnis, sondern auch die Verletzung von Schutzpflichten in einer Sonderrechtsbeziehung erfasst (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, 244 f. Rn. 16 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458,1459 Rn. 9), die hier aus der Verwahrung der Gefäße durch den Beklagten zu 2 entstanden ist.
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bb) An diesem Ergebnis ändert auch die Regelung in dem Verwaltervertrag nichts, dass die Sondervergütung für die Prozessbegleitung "im Falle einer gerichtlichen Kostenauferlegung auf den in Anspruch genommenen Eigentümer gegen diesen festzusetzen und von diesem einzuziehen ist". Diese entfaltet gegenüber der Beklagten keine Wirkung. Vertragspartner der Klägerin sind nämlich, anders als vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft , nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. In diesem Vertrag können ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig (Kuhla, ZWE 2009, 196, 199 für Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Solche Verpflichtungen könnten nur durch die Teilungserklärung, durch eine Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet werden. Entsprechende Regelungen oder Beschlüsse führten auch nicht zu einer Erweiterung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sondern zu einem materiell -rechtlichen Zahlungs- oder Erstattungsanspruch, der selbständig eingeklagt werden müsste.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.