vorgehend
Landgericht Heilbronn, Bi 6 O 50/15, 21.05.2015
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 75/15, 19.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 552/15 Verkündet am:
8. November 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 488
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene
formularmäßige Klausel
"§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2
% des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen
(Darlehensschuld)."
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam.
BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
ECLI:DE:BGH:2016:081116UXIZR552.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2015 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern , zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleichen Klausel in Darlehensverträgen zu verwenden , sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)." Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge "Tarif N Fassung Juli 2002" (nachfolgend: ABB) folgende Bestimmung: "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
2
In diesen Bedingungen heißt es unter anderem weiter: "§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens … (5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leis- ten. …"
3
Der Kläger wendet sich mit seiner der Beklagten am 19. Februar 2015 zugestellten Klage gegen die Darlehensgebühr in Höhe von 2%. Er ist der Ansicht , die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden in Darlehensverträgen zu verwenden. Darüber hinaus begehrt er Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Prozesszinsen.
4
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsund Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BKR 2016, 63 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die beanstandete Klausel, deren Kontrollfähigkeit unterstellt, benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend sei nicht das Leitbild eines Darlehensvertrags, sondern das durch Besonderheiten, hauptsächlich durch das Bausparkassengesetz geprägte Leitbild für Bausparverträge, das von einer Darlehensgebühr ausgehe. Die Darlehensgebühr sei seit Jahrzehnten allgemein gebräuchlich, was aufgrund von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bausparverträgen gerichtsbekannt sei. Der Gesetzgeber habe um die Üblichkeit einer solchen Gebühr gewusst und sei dieser nicht entgegengetreten. Die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sei ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber sie nicht für unstatthaft halte. Darüber hinaus habe er die Gebühr dadurch gebilligt, dass er den Abschluss von Bausparverträgen durch eine Bausparprämie, vermögenswirksame Leistungen, die Aufnahme in den Kanon staatlich geförderter Altersvorsorge und durch steuerliche Begünstigungen gefördert habe. Ein vom Gesetzgeber im Grundsatz akzeptiertes "Vorgehen" könne nicht durch die Rechtsprechung mittels des allgemeinen Rechtsgedankens der Unbilligkeit verboten werden.
8
Das derzeit niedrige Marktzinsniveau und dessen Auswirkungen zeigten, dass der Argumentation des Klägers, der Bausparer habe bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht, nicht zu folgen sei. Entfiele die Darlehensgebühr, würde diese auf die Abschlussgebühr umgelegt, was zu einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeinschaft zugunsten derjenigen führen würde, die ein Bauspardarlehen aufnehmen.
9
Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil es dem Bausparer frei stehe, ob er davon Gebrauch mache. Darüber hinaus entstehe dem vorfällig tilgenden Kunden keine Mehrbelastung, da seine nominale Gesamtbelastung in der Darlehensphase sinke. Höher werde allein der effektive Jahreszins.

II.

10
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.
11
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 Bausparkassengesetz (nachfolgend: BSpkG), die auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454, vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 17 f.).
12
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen die Wirksamkeit der Entgeltklausel bejaht.
13
a) Die Wirksamkeit von formularmäßig in Bauspardarlehensverträgen vereinbarten Darlehensgebühren wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
14
aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig gehalten , wobei - mit unterschiedlicher Begründung - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; OLG Hamm, WM 2010, 702, 705 (Agio-Klausel); LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio-Klausel); LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bausparkassen -Bedingungen und AGB-Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132).
15
bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 41 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris; AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 23.2, anders in Rn. 23.4 und 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22).
16
b) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. Die in § 10 ABB getroffene Regelung zur Darlehensgebühr unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (dazu 3.). Sie hält dieser entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand (dazu 4.).
17
3. Die beanstandete Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
18
a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Allerdings kann ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 23, 42 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten , Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils mwN).
19
b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine kontrollfähige Preisnebenabrede in diesem Sinne. Nach der in der Klausel getroffenen Regelung dient die Darlehensgebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
20
aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).
21
bb) Nach diesen Maßstäben regelt die Klausel ein Entgelt für Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen.
22
(1) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Stuttgart, BKR 2016, 129, 131; LG Aachen, Urteil vom 13. August 2015 - 2 S 116/15, juris Rn. 13 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 24 ff.; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132; Edelmann, WuB 2015, 653, 654; Haertlein, WM 2014, 189, 195; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 f.) handelt es sich bei der laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr nicht um ein neben dem Zins vereinbartes (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung. Denn das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta lässt sich grundsätzlich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 45 f. mwN). Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Aus diesem Grund kann eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr , wie sie in der von der Beklagten hier verwendeten Klausel bestimmt ist, gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 46 mwN). Daran ändert auch die Bezeichnung der Darlehensgebühr als "Agio" durch die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nichts, da es sich vorliegend nicht um ein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern um eine unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Kapitalnutzung anfallende Gebühr handelt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
23
(2) Für im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge gilt insoweit nichts anderes (AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 39 ff. und AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 20), da Bauspardarlehen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49) ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB unterfallen (Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5). Auch das Bausparkassengesetz enthält keine davon abweichenden Regelungen.
24
Für die Auffassung der Revisionserwiderung, die Darlehensgebühr stelle eine Gegenleistung für die von der Beklagten im Rahmen des Bausparvertrags insgesamt erbrachten (Haupt-)Leistungen dar, fehlt schon im Wortlaut der angegriffenen Klausel jeglicher Anhaltspunkt. § 10 ABB spricht von einer "Darlehensgebühr" , die mit Beginn der Darlehensauszahlung fällig wird. Danach wird die Gebühr allein durch die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ausgelöst. Dass sie allgemein der Abgeltung von Hauptleistungen aus dem Bausparvertrag insgesamt dienen soll, lässt sich der Klausel gerade nicht entnehmen, zumal die Gebühr auch nicht in der Ansparphase, sondern nur dann anfällt, wenn der Bausparer ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnimmt.
25
(3) Die Darlehensgebühr stellt sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige , gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar.
26
a) Zutreffend weist die Revisionserwiderung allerdings darauf hin, dass die Bausparkunden der Beklagten gemäß § 11 Abs. 5 ABB berechtigt sind, während der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit Sondertilgungen zu leisten, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen, und dass die Einräumung eines Sondertilgungsrechts im Rahmen eines Darlehensvertrags eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen kann. Denn eine für eine bestimmte Zeit abgeschlossene, verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - kann ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. zu einer klauselmäßig gesondert vergütungsfähigen Sonderleistung in einem solchen Fall Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 25 ff.).
27
b) Für die von der Revisionserwiderung zugrunde gelegte Auslegung, die Darlehensgebühr sei Entgelt für das gemäß § 11 Abs. 5 ABB bestehende Sondertilgungsrecht der Bausparkunden, fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte. Die in § 10 ABB zur Darlehensgebühr getroffene Regelung weist nämlich keinen Bezug, geschweige denn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem den Kunden nach § 11 Abs. 5 ABB eingeräumten Sondertilgungsrecht auf. Auch in der Bezeichnung als "Darlehensgebühr" kommt nicht zum Ausdruck, dass das Entgelt zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts der Bausparkunden erhoben werden sollte.
28
Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart , Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
29
Das belegt die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung "Darlehensgebühr". Bei einer Gebühr handelt es sich regelmäßig um Entgelt für eine konkrete - regelmäßig von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - erbrachte Leistung. Entsprechend wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebühr ein Betrag bezeichnet, der für eine konkrete Dienstleistung zu entrichten ist (vgl. Duden online, Stand: 6. April 2016, Stichwort "Gebühr"). Indem die Beklagte dem Begriff der Gebühr den Zusatz "Darlehen" vorangestellt hat, wird verdeut- licht, dass die Dienstleistung, für die der Bausparer das Entgelt bezahlen soll, im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Bauspardarlehen stehen muss. Eine weitere Konkretisierung der Entgeltklausel findet sich in den von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen nicht. Danach soll mit der Darlehensgebühr keine - ungenannt gebliebene - zusätzliche Sonderleistung abgegolten werden, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten, die von der Beklagten im Zusammenhang mit Bauspardarlehen erbracht werden. Der im allgemeinen Sprachgebrauch auch verwandte Begriff des Bearbeitungsentgelts wird im Darlehensrecht ebenso dahin verstanden, dass es sich um eine einmalige , pauschale Vergütung für den mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand der Bank handelt (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 mwN).
30
Zu den Verwaltungsaufwendungen in diesem Sinne gehören Aufwendungen , die im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Prüfung des Darlehensvertrags , mit der Ausreichung der Darlehensvaluta und mit Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten nach Vertragsschluss entstehen (vgl. zum Verbraucherdarlehen Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 29 und zum Bauspardarlehen Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31), sowie Aufwendungen, die für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Kreditsicherung durch Beleihung von Grundstücken anfallen (vgl. schon BFH, WM 1969, 996, 997), weil die Gewährung von Bauspardarlehen gemäß § 7 BSpkG aF in der Regel nur mit grundpfandrechtlicher Besicherung zulässig ist.
31
4. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Darlehensgebühr hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie weicht nach den vom Senat in ständiger Rechtspre- chung angewendeten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Bausparkunden der Beklagten auch unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
32
a) Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
33
aa) Das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet. Dieses Leitbild ist in seinem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, weil die gesetzliche Regelung einer laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 mwN).
34
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weiter Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 mwN und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39).
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bb) Die in der angegriffenen Klausel geregelte Darlehensgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar , weil die Darlehensgebühr nach der maßgebenden Auslegung der Abdeckung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 48 ff.).
36
(1) Die angegriffene Klausel ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a), dessen vertragstypische Pflichten in § 488 Abs. 1 BGB geregelt sind (vgl. Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5). Mithin ist auch für ein Bauspardarlehen nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu leisten.
37
(2) Keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags, etwa die Zuteilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Bausparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 BSpkG, begründen für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild. Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/ Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Hamburg , WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655). Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten - die Bereitstellung der Darlehensvaluta einerseits sowie die Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen andererseits - ergeben sich in beiden Fällen nicht aus speziellen Regelungen des Bausparkassengesetzes, sondern aus § 488 Abs. 1 BGB. Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung.
38
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Gegenstand dieses Verfahrens war nicht eine Gebühr für den Darlehensvertrag, sondern eine Abschlussgebühr , die zu Beginn der Ansparphase bei Abschluss des Bausparvertrags zu zahlen ist. Das dabei geltende Pflichtenprogramm weist keinen Bezug zu § 488 Abs. 1 BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrags auf.
39
Auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG begründet kein von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Leitbild für Bauspardarlehen. Nach dieser Vorschrift müssen Bestimmungen über die den Bausparkunden berechneten Kosten und Gebühren in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge enthalten sein. Damit wird allerdings kein besonderes, von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Recht zur Entgelterhebung geregelt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39), sodass § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG genauso wenig wie den § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 und § 501 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 68) ein leitbildprägender Charakter beizumessen ist.
40
Die Bausparer einer Bausparkasse bilden auch kein Sondervermögen oder eine sonstige Bruchteilsgemeinschaft, sodass der bepreiste Aufwand nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft betrifft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rn. 29 ff.), sondern schließen jeweils eigenständige Spar- und Dar- lehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 BSpKG). Damit handelt die Bausparkasse bei der Gewährung der Bauspardarlehen im eigenen Interesse und nicht als Verwalterin eines Sondervermögens der Bausparer.
41
b) Die Abweichungen der streitigen Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
42
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert , wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 43). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349, vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 16. Februar 2016, aaO) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild sind insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014, aaO mwN und vom 16. Februar 2016, aaO).
43
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Gesetzgeber mit der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG angeordneten Pflicht, den Bausparern berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge aufzunehmen, die Erhebung von Darlehensgebühren in Bauspar- darlehensverträgen nicht zugleich sachlich gebilligt (vgl. zur Abschlussgebühr bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 38 f.; zutreffend insoweit auch Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956). Er mag angesichts einer üblichen Vertragspraxis davon ausgegangen sein, dass Bausparern in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Kosten und Gebühren berechnet werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/8089, S. 18). Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten und Gebühren unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung im Einzelnen zu regeln oder zu billigen, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. VI/1900, S. 18; BT-Drucks. 11/8089, S. 18) noch der genannten Vorschrift selbst entnehmen (zutreffend daher AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 26).
44
Genauso wenig ergibt sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Bausparverträgen durch Bausparprämien und weitere Vergünstigungen fördert, dass er jedwede Gestaltung der Bausparbedingungen von vornherein billigen wollte. Auch insoweit fehlt es an einem gesetzlichen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers.
45
bb) Dass Bauspartarife von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 9 BSpkG zu genehmigen sind, spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. auch Edelmann, WuB 2015, 653, 656) - ebenfalls nicht für die Angemessenheit der von dem gegenständlichen Bauspartarif umfassten Darlehensgebühr. Dem steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber Kosten und Gebühren von dem behördlichen Genehmigungsvorbehalt bewusst ausgenommen hat. § 9 Abs. 1 Satz 1 BSpkG nimmt aus diesem Grund keinen Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, der sich mit den Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebüh- ren befasst (vgl. BT-Drucks. 11/8089, S. 18). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, der BaFin ihre Regelungen über die Höhe der Kosten und Gebühren anzuzeigen (BT-Drucks. aaO).
46
Soweit die Revisionserwiderung auf ein Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 21. Dezember 1989 (Az. III 8140 (12)) verweist, aus dem sich ergeben soll, dass ein Verzicht auf die Darlehensgebühr in genehmigten Bauspartarifen unzulässig sei, übersieht sie, dass sich dieses Schreiben - ungeachtet seiner Rechtsqualität - nur mit Bausparverträgen mit kommunalen Partnern im Tarif S befasst. Dieser Tarif ist hier nicht gegenständlich , sodass das genannte Schreiben vorliegend von vornherein keine Relevanz hat. Ohnehin findet nach der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Gesetzeslage keine Kontrolle der in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bestimmten Gebühren durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BSpkG in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung mehr statt. Seit dem 1. Januar 1991 sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, ihre Regelungen über die Höhe der Kosten und Gebühren gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG).
47
cc) Auch Erwägungen zu einem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft rechtfertigen die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr im Rahmen von Bauspardarlehen nicht. Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Abschlussgebühr zwar grundsätzlich beeinflussen (Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Mit der hier gegenständlichen Darlehensgebühr wird aber kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.
48
(1) Die in der angegriffenen Klausel bestimmte Darlehensgebühr wird nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG (vgl. hierzu Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 5 Anm. 14 und § 6 Anm. 1) gebucht, sondern stellt für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (zutreffend daher AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 46). Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen, die eine Entgeltklausel im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. allgemein Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 148; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 12), nimmt die Beklagte durch die Erhebung der Darlehensgebühr folglich nicht wahr.
49
(2) Die Darlehensgebühr deckt auch nicht - wie die bei Abschluss des Bausparvertrags vom Bausparkunden zu zahlende Abschlussgebühr (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 und 49) - Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Nach der hier maßgebenden Auslegung dient die Darlehensgebühr dem Ausgleich von Aufwendungen für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die von dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen erbracht werden. Es handelt sich um innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse (vgl. BFHE 109, 172, 177), die mit deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
50
Im Schrifttum wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusam- menhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere (vgl. Servatius, ZfIR 2016, 12, 22), weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirkten. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50), der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen Einzelner zurücktreten lässt. Die Darlehensgebühr dient - wie bei einem einfachen Verbraucherdarlehen - vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöht damit in erster Linie deren Ertrag.
51
(3) Die weiter im Schrifttum vertretene Auffassung, die Nachhaltigkeit der Tarifstruktur der Bausparkassen sei neben den Zins- und Tilgungsleistungen der Bausparer auch von den erhobenen Darlehensgebühren abhängig, sodass die Interessen des Einzelnen zur Sicherung der Nachhaltigkeit des jeweiligen Tarifmodells hinter die Gesamtinteressen des Kollektivs zurückzutreten hätten (Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956; ähnlich Haertlein, BKR 2015, 505, 509), bedarf keiner näheren Erörterung. Das Berufungsgericht hat zu einer solchen Funktion der Darlehensgebühr innerhalb der hier gegenständlichen Tarifstruktur keine Feststellungen getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen dazu auf, dass der gegenständliche Bauspartarif ausschließlich bei gesonderter Berechnung der streitigen Darlehensgebühr nachhaltig marktfähig sei. Insbesondere legt die Beklagte weder konkret dar, dass die mit ihren Verwaltungstätigkeiten verbundenen tatsächlichen Kosten gerade die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr erfordern, noch dass eine entsprechende Ausweitung der auf das Einlagen- bzw. Darlehensgeschäft bezogenen Zinsspanne im konkreten Bauspartarif zur Finanzierung des Verwaltungsaufwands ausgeschlossen ist.
52
dd) Die Abweichung der Entgeltklausel vom gesetzlichen Leitbild wird schließlich bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt.
53
(1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger /Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann , WuB 2015, 653, 655).
54
(2) Diesen Vorteilen für Bausparkunden stehen aber - anders als den Vorteilen für Darlehensnehmer bei Förderdarlehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) - nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, die dazu führen, dass der mit der Darlehensgebühr ver- bundene finanzielle Nachteil bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch den im Vergleich zum Marktumfeld bei Vertragsschluss geringen Nominalzins des Bauspardarlehens und die einseitige Verteilung des Zinsänderungsrisikos zugunsten der Bausparkunden gerechtfertigt ist.
55
Bausparkunden, die sich für den hier gegenständlichen Bauspartarif entscheiden , müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme nach § 1 Abs. 3 ABB zahlen und in der Ansparphase des Bausparvertrags zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Haertlein, BKR 2015, 505, 509; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538; Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 1). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwerben sie den in § 1 Abs. 2 BSpkG genannten Rechtsanspruch auf Gewährung eines (niedrig verzinslichen) Bauspardarlehens damit nur dann, wenn sie die Abschlussgebühr bezahlen und bei Abschluss des Bausparvertrags auf eine marktgerechte Verzinsung ihrer Spareinlagen verzichten.
56
5. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

III.

57
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben.
58
Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 34; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11).
59
Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 34) und der der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.
Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2015 - 2 U 75/15 -

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bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2012 - III ZR 173/12

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 173/12 Verkündet am: 6. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UKlaG § 1 a) E

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - III ZR 264/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/15 Verkündet am: 22. September 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 A

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 454/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - XI ZR 166/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 6 6 / 1 4 Verkündet am: 20. Oktober 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2015 - 4 S 122/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist w

Landgericht Aachen Urteil, 13. Aug. 2015 - 2 S 116/15

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 24.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (120 C 35/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiese

Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 17. Apr. 2015 - 10 C 133/15

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2015 - XI ZR 174/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 4 / 1 3 Verkündet am: 27. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - XI ZR 552/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 95/17

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 95/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2018 - V ZR 33/18

bei uns veröffentlicht am 23.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 33/18 Verkündet am: 23. November 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2018 - XI ZR 593/16

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 593/16 Verkündet am: 16. Oktober 2018 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - XI ZR 335/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Nach Beratung wird gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimisst, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

Referenzen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).
16
a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).
15
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).
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c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.
15
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).
12
aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (120 C 35/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
71
dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
29
Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten gesetzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch, in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, 6. Aufl., § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber ) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 156/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB § 307 Bl, Cb
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen
für Kundenaufträge zur Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen ein
auch im Falle der Nichtzuteilung der Aktien zu zahlendes maßvolles Entgelt
vorgesehen wird, verstoßen nicht gegen § 307 BGB.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2002 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte
Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Preisverzeichnis , das unter Nr. V. 4.1. folgende Klausel enthält:
"Zeichnungsgebühr Preis DEM Preis EUR (bei Aktien-Neuemissionen, unabhängig von der Zuteilung) 9,78 pro Auftrag 5,00 pro Auftrag"
Gegen diese Klausel wendet der Kläger sich mit der Unterlassungsklage. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in WM 2002, 2284 ff.). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 AGBG sei begründet, weil die Regelung über die "Zeichnungsgebühr" im Preisverzeichnis der Beklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei.
1. Diese Regelung unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG. Werde die Beklagte im Auftrag eines Kunden zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission tätig, so liege die Erstellung, Prüfung und Weitergabe des Zeichnungsscheins im Rahmen des auf den Aktienerwerb gerichteten Kommissionsvertrags mit dem Kunden und werde weder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages noch in einem vorvertraglichen Stadium erbracht.
Im Rahmen des Kommissionsvertrages könne die Regelung über die Zeichnungsgebühr nicht als eine nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene Preisnebenabrede angesehen werden. Derartiges komme nur bei Entgeltabreden für Sonderleistungen in Betracht, für die keine rechtlichen Regelungen bestünden. Im vorliegenden Falle gehe es aber nicht um solche Sonderleistungen, sondern um eine Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Kommissionsvertrages, deren Vergütung sich nach § 396 HGB bestimme. Von dieser Vorschrift weiche die Regelung der Beklagten über eine von der Ausführung des Aktienerwerbs unabhängige Zeichnungsgebühr ab, weil ein Provisionsanspruch des Kommissionärs nach § 396 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Ausführung des Geschäfts voraussetze und es bei der Zeichnungsgebühr auch nicht um Aufwendungsersatz im Sinne des § 396 Abs. 2 HGB gehe.
2. Die Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG führe zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeichnungsgebühr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
Die in der genannten Regelung liegende Abweichung von § 396 HGB sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren, weil sie nicht unerheblich in das rechtlich ge- schützte Interesse des Kunden eingreife, eine Vergütung nur dann zahlen zu müssen, wenn das Kommissionsgeschäft erfolgreich zum Abschluß gelange. Damit gelte nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Vermutung, daß eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten vorliege.
Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Auch wenn man berücksichtige, daß bei massenweisen Zeichnungen neu ausgegebener Aktien und den damit regelmäßig verbundenen massenweisen Überzeichnungen die Anzahl der für Kunden der Beklagten erfolgreichen und damit einen Provisionsanspruch begründenden Zuteilungen in keinem Verhältnis zu dem Gesamtaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Zeichnungen stehe, sei die in der Erhebung einer Zeichnungsgebühr liegende Abweichung von der gesetzlichen Verteilung des Entgeltrisikos nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, daß die Beklagte andernfalls vor der Alternative stünde, entweder entsprechende Aufträge nicht mehr anzunehmen oder die damit verbundenen Kosten auf die Gesamtheit ihrer Kunden oder zumindest ihrer Kunden im Wertpapiergeschäft umzulegen. Als zur Kostentragung heranzuziehende Verursacher könnten nämlich auch die im Mittelpunkt der Neuemissionen stehenden Aktiengesellschaften bzw. die von ihnen regelmäßig mit der Durchführung der Emissionen betrauten Kreditinstitute in Betracht kommen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138; vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind, im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die umstrittene Preisregelung der Beklagten einer Inhaltskontrolle unterzogen.

a) Daß es sich bei der Preisregelung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB, früher § 1 AGBG) handelt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.

b) Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307-309 BGB, früher §§ 9 bis 11 AGBG) auf die streitgegenständliche Preisklausel hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht bejaht. Diese Preisklausel enthält für die von ihr mit erfaßten Fälle, in denen ein Aktienerwerb mangels Zuteilung nicht zustande kommt, eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG).
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Annahme eines Kundenauftrags zur Aktienzeichnung durch die
Beklagte ein Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB zustande kommt. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte, alles zu tun, was zu dem beabsichtigten Aktienerwerb durch den Kunden erforderlich ist. Dazu gehört auch die Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen , daß diese Tätigkeit weder Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses ist noch im vorvertraglichen Bereich stattfindet, sondern einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen des Kommissionsvertrags geschuldeten Aktivitäten der Beklagten darstellt.
bb) Die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr hält sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrages , als sie eine solche Gebühr für Fälle vorsieht, in denen es zu einer Zuteilung von Aktien aus einer Neuemission an den Kunden kommt. In diesen Fällen tritt die Zeichnungsgebühr neben die an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelte Provision. Darin liegt keine Abweichung von § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB, der für den Fall der Ausführung des Geschäfts eine "Provision" ausdrücklich vorsieht , über deren nähere Ausgestaltung aber nichts sagt. Dem Kommissionär bleibt es daher unbenommen, mit seinen Kunden eine Vergütung zu vereinbaren, die sich aus einem vom Umfang des ausgeführten Geschäfts abhängigen variablen Bestandteil und einem für alle ausgeführten Geschäfte gleichen Festbestandteil zusammensetzt.
Soweit die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr auch für den Fall der Nichtzuteilung der Aktien eine Zahlung des Kunden vorsieht, weicht sie dagegen von der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrags ab.

(1) Als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten weicht die Zeichnungsgebühr in den Fällen der Nichtzuteilung der Aktien von § 396 Abs. 1 HGB ab, weil Satz 1 dieser Vorschrift einen Provisionsanspruch nur bei Ausführung des vom Kommissionär übernommenen Geschäfts gewährt und die Ausnahmevorschrift in Satz 2 über eine ortsübliche Auslieferungsprovision mangels einschlägigen Sachvortrags der Beklagten nicht zur Anwendung kommen kann. In der Zeichnungsgebühr kann auch kein kontrollfreies Entgelt für eine zusätzlich zu der vertraglichen Hauptleistung angebotene Sonderleistung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteile BGHZ 133, 10, 17; 137, 27, 30) gesehen werden, weil bei Kundenaufträgen zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission die Erstellung , Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins untrennbarer Bestandteil dessen ist, was die Beklagte zur Erfüllung ihrer Kommissionärspflichten zu tun hat und was nach der gesetzlichen Grundentscheidung des § 396 Abs. 1 HGB im Falle des Mißerfolgs keinen Vergütungsanspruch auslösen soll.
(2) Als Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 396 Abs. 2 HGB, §§ 670, 675 BGB läßt sich die Zeichnungsgebühr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht einordnen. Der auftrags- und geschäftsbesorgungsvertragsrechtliche Aufwendungsersatzanspruch umfaßt Vermögensopfer, die der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit erbracht hat, nicht aber ein Entgelt für seinen eigenen Arbeitsaufwand oder seine allgemeinen Geschäfts- oder Betriebsunkosten (Senatsurteil BGHZ 141, 380, 384; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531, 532; MünchKomm-BGB/Seiler, 3. Aufl. § 670 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.). Dieser
Aufwendungsbegriff ist nach § 396 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Kommissionsgeschäft maßgeblich (Koller in Großkommentar HGB, 4. Aufl. § 396 Rdn. 24, 27; Ernsthaler/Achilles, HGB 6. Aufl. § 396 Rdn. 9, 10) und hat hier nur insoweit eine Erweiterung erfahren, als der Kommissionär auch für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel eine Vergütung verlangen kann. Die Erhebung einer Zeichnungsgebühr für die Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebs und insbesondere den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter der Beklagten, der mit massenhaften Zeichnungen von Aktien-Neuemissionen verbunden ist, steht daher im Falle der Nichtzuteilung von Aktien auch unter Berücksichtigung des § 396 Abs. 2 HGB mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Bestimmung über die Zeichnungsgebühr führe zu deren Unwirksamkeit, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.

a) Die genannte Bestimmung enthält allerdings, wie oben bereits dargelegt wurde, für die Fälle, in denen der Kunde keine Aktien zugeteilt bekommt, eine Abweichung von der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 396 HGB. Nicht jede Abweichung einer AGB-Klausel von dispositivem Recht begründet jedoch deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und die außerdem den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, früher § 9 Abs. 1 AGBG), wobei letzteres auch im Anwendungsbereich des
§ 307 Abs. 2 BGB (früher § 9 Abs. 2 AGBG) nicht in jedem Falle, sondern lediglich "im Zweifel" anzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 10, 15 f.).

b) Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob die Abweichung der Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr von § 396 HGB überhaupt einen Verstoß gegen "wesentliche Grundgedanken" dieser Gesetzesvorschrift enthält oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil § 396 Abs. 2 HGB mit der Einbeziehung einer Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und Beförderungsmittel des Kommissionärs in dessen Aufwendungsersatzanspruch bereits eine Durchbrechung des Grundsatzes der strikten Trennung von Aufwendungsersatz und Beteiligung des Kunden an den Geschäftsunkosten enthält. Auch wenn ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 396 HGB zu bejahen sein sollte, würde es jedenfalls an einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unangemessenen Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Kunden der Beklagten fehlen.
Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGHZ 100, 157, 165; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 307 Rdn. 31). Diese Abwägung hat hier davon auszugehen, daß es nach den von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in jüngerer Zeit zu Massenzeichnungen neu ausgegebener Aktien gekommen ist mit der Folge, daß wegen erheblicher Über-
zeichnungen häufig nur ein geringer Bruchteil der zu bearbeitenden Aufträge zu einem erfolgreichen Abschluß geführt hat und deshalb die erheblichen Kosten des mit der Bewältigung dieser Massenerscheinung verbundenen erhöhten Personal- und Materialaufwands der Beklagten nicht durch die Provisionen aus den tatsächlich zustande gekommenen Geschäften gedeckt werden konnten. Ein angemessener Ausweg aus dieser für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Zwangslage kann weder in einer Weigerung der Beklagten, Zeichnungsaufträge für AktienNeuemissionen anzunehmen, gesehen werden noch kann er darin liegen , die damit verbundenen zusätzlichen Kosten durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Entgelte auf alle Kunden oder durch eine Erhöhung speziell der Provisionssätze auf alle Wertpapierkunden umzulegen. Die erste Alternative läge weder im Interesse der an Neuemissionen interessierten Kunden der Beklagten noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten. Die zweite Alternative wäre unbillig gegenüber den Kunden der Beklagten, die sich an der Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen nicht zu beteiligen pflegen. Dagegen erscheint es nicht unangemessen, alle diejenigen, die sich an derartigen Zeichnungen beteiligen und damit ihre Chance auf eine - gerade bei erheblicher Überzeichnung häufig recht vorteilhafte - Aktienzuteilung wahren, zur Tragung der dadurch verursachten Kosten durch eine mäßige Pauschalgebühr heranzuziehen (Steppeler, Bankentgelte, Rdn. 543 ff.). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung liegt darin nicht.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß man auch daran denken könnte, neue Aktien ausgebende Aktiengesellschaften oder die mit der Durchführung solcher Emissionen betrauten Kreditinstitute zur Tragung
des durch Provisionen nicht gedeckten Verwaltungsaufwands massen- hafter Überzeichnungen bei den von den Zeichnern eingeschalteten Kreditinstituten heranzuziehen, ändert daran nichts. Ohne dahingehende vertragliche Vereinbarungen mit den emittierenden Aktiengesellschaften oder ihren Emissionsbanken ist keine Rechtsgrundlage für derartige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte, die als eines von überaus zahlreichen Kreditinstituten nur über eine verhältnismäßig begrenzte Nachfragemacht verfügen dürfte, in der Lage sein sollte, Aktien-Neuemissionen vornehmende Gesellschaften oder deren Emissionsbanken zum Abschluß von Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu veranlassen.
Auch der Einwand des Klägers, massenhafte Überzeichnungen von Aktien-Neuemissionen seien eine Erscheinung der Vergangenheit, die sich in diesem Ausmaß nicht so bald wiederholen werde, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Da die künftige Entwicklung der Kapitalmärkte nicht zuverlässig abzuschätzen ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, weiterhin für den Fall des Wiederauftretens der genannten Erscheinung gerüstet zu sein. Sollte es dazu nicht kommen, so wäre auch nicht ernsthaft mit Fällen der Nichtzuteilung von Aktien aus Neuemissionen zu rechnen.

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klausel über die Zeichnungsgebühr im Preisverzeichnis der Beklagten enthält entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung keinen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot.
1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner eines Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen sich auch daraus ergeben, daß eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Vorschrift greift das auf, was bereits unter der Geltung des AGB-Gesetzes in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus § 9 Abs. 1 AGBG abgeleitet worden ist. Danach hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; Senatsurteil BGHZ 148, 74, 79; jeweils m.w.Nachw.).
2. Gegen dieses Transparenzgebot verstößt die streitgegenständliche Klausel nicht. Sie läßt klar und deutlich erkennen, daß ein Kunde, der sich mit Hilfe der Beklagten an der Zeichnung von Aktien aus einer Neuemission beteiligt, unabhängig davon, ob ihm später tatsächlich Aktien zugeteilt werden, zur Leistung einer Zeichnungsgebühr von 5 rpflichtet sein soll. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß zum einen ein Kunde, der eine Aktienzuteilung erhält, die Zeichnungsgebühr zusätzlich zu der an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelten Provision zu zahlen hat und daß zum anderen ein Kunde, der keine Zuteilung erhält, gleichwohl die Zeichnungsgebühr entrichten muß.
Eine weitergehende Information der Kunden über die Zeichnungsgebühr kann nicht verlangt werden. Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auch darüber aufgeklärt zu werden , welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten braucht ein Kunde, der darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er zur Zahlung verpflichtet sein soll, hinreichend informiert wurde, nicht unterrichtet zu werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen verstoßen daher nicht deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie - wie hier - dem Kunden nicht erläutern, ob die von ihm verlangte Zahlung als Entgelt für eine Tätigkeit oder für die Verschaffung einer Zuteilungschance oder als Aufwendungsersatz einzuordnen ist (a.A. LG Köln WM 2001, 1946, 1947 f.).

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
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65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
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Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 2.539,00 Euro.

Tatbestand

 
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte/Berufungsklägerin (zukünftig nur Beklagte), eine Bausparkasse, gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg, mit welchem sie zur Rückzahlung einer sog. Darlehensgebühr verurteilt wurde, die der Kläger/Berufungsbeklagte (zukünftig nur Kläger) im Zusammenhang mit einem ihm am 01.01.2007 gewährten Bauspardarlehen in Höhe von 2.539,05 Euro an sie geleistet hat.
Auf der Grundlage eines vom Kläger am 03.04.2002 gestellten Antrags (welcher noch über eine Bausparsumme von insgesamt 300.000,00 Euro lautete) haben die Parteien mit Vertragsbeginn zum 10.04.2002 eine Bausparvertrag, Typ IDEAL Bausparen, über eine Bausparsumme von 280.000,00 Euro geschlossen. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB I) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2002. Aus diesen AGB ergibt sich (§ 11 Absatz 1) der Nominalzinssatz für das Bauspardarlehen mit 4,25 % jährlich und (§ 11 Absatz 5) ein jederzeitiges Recht zur Leistung von Sondertilgungen. Außerdem ergibt sich aus den ABB die Fälligkeit einer Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens mit Beginn der Darlehensauszahlung. Es heißt in § 10: Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). Auf diese Darlehensgebühr wie aber auch auf die Abschlussgebühr und auf die Höhe des Darlehenszinses wird in einem durch schwarzen Rahmen hervorgehobenen Kasten und in Fettdruck auf Seite 1 der ABB I unter dem Punkt „Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens“ ausdrücklich hingewiesen.
Mit Wirkung ab 02.05.2002 haben die Parteien außerdem einen Zwischendarlehensvertrag über 280.000,00 Euro abgeschlossen, wovon 140.000,00 Euro zur Auffüllung des Bausparkontos verwendet wurden. Für diesen Zwischendarlehensvertrag haben sie einen jährlichen Nominalzins von 5,45 % vereinbart sowie eine monatliche Zinsrate von 1.271,67 Euro.
Am 01.01.2007 wurde dem Kläger der Bausparvertrag zugeteilt und ihm, unter Verrechnung des Zwischendarlehens, ein Bauspardarlehen in Höhe von - inklusive der streitgegenständlichen Darlehensgebühr von 2.539,05 Euro - 129.491,48 Euro gewährt, worauf eine monatliche Rate in Höhe von 980,00 Euro, beginnend ab 01.02.2007, zu bezahlen war. Im Dezember 2014 hat der Kläger wegen der streitgegenständlichen Darlehensgebühr sowie wegen darauf entfallender Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.01.2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beantragt. Dieser Mahnbescheid wurde der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt. Nach Widerspruchseingang wurde das Verfahren am 09.01.2015 an das Gericht des 1. Rechtszugs abgegeben.
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (veröffentlicht in juris: AG Ludwigsburg 10 C 133/15 v. 17.4.2015), insbesondere hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet.
Mit der Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine Preisnebenabrede handele und dass diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 BGB deshalb nicht standhalte, weil durch sie der Kläger unangemessen benachteiligt werde. Die Beklagte rügt außerdem die vom Amtsgerichtvertretene Rechtsauffassung zur Verjährung. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Begründung des erstinstanzlichen Urteils ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufungsverhandlung vom 16.09.2015.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr zu.
10 
1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt.
11 
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr auf § 812 Absatz 1 BGB. Er vertritt die Auffassung, er habe diese Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Regelung in § 10 der ABB I als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB eine sog. Preisnebenabrede darstelle, welche eine unangemessene Benachteiligung enthalte und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei.
12 
Ob diese rechtliche Einordnung zutrifft, kann zunächst dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn eine rechtsgrundlose Leistung des nunmehr zurückgeforderten Betrages unterstellt wird, die Beklagte nach wirksamer Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet (§ 214 Absatz 1 BGB) ist.
13 
1.1. Der Kläger hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 01.01.2007 an die Beklagte geleistet.
14 
Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22). Wird das Entgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet, entsteht der Rückzahlungsanspruch nur - anteilig - mit der Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Entgelts, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass nur Beträge pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis des Entgelts zum gesamten Bruttodarlehensbetrag aus den gleichbleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BGH, a. a. O., Rn. 28). Dann jedoch, wenn das Entgelt mitkreditiert wird, wird es bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, a. a. O., Rn. 24). Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
15 
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger das Bauspardarlehen (“Anfangsdarlehen“) ausweislich ihres Schreibens vom 02.01.2007 über den Gesamtbetrag in Höhe von 129.491,48 Euro gewährt, worin die streitige Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 Euro enthalten ist. Diese ist damit Bestandteil des gewährten Kredits und entsprechend den im Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Kläger hat damit seine Leistung im Sinne des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Valutierung des Bauspardarlehens am 02.01.2007 erbracht. Davon geht auch er selbst aus, weil er seinerseits als Nutzungsersatz (§ 818 Absatz 1 BGB) Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon ab 02.01.2007 verlangt.
16 
1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Vorliegend hat die Verjährung des im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs mit dem Ende dieses Jahres zu laufen begonnen, sie war daher am 31.12.2011 abgelaufen. Durch das erst im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren gegen die Beklagte konnte der Kläger die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen.
17 
1.2.1. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 v. 29.1.2008 = BGHZ 175, 161 Rn. 26); der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a. a. O., Rn. 35).
18 
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb eine klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGHs). Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahingestellt bleiben.
19 
1.2.2. Vorliegend wurde der Verjährungsbeginn weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar war. Aus den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung v. 28.10.2014 dargelegt hat, folgt nichts Gegenteiliges, denn die streitgegenständliche Darlehensgebühr ist - worauf auch schon das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - gerade kein sog. Bearbeitungsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Gewährung eines dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 BGB entsprechenden Verbraucherkredits erhoben wurde.
20 
Die Vereinbarung über die Fälligkeit der 2%igen Darlehensgebühr erfolgte gemäß § 10 der ABB I bereits mit Abschluss des Bausparvertrages dahingehend, dass sie bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird. Ein Bausparvertrag ist kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 BGB, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der so genannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetzt, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehlt. Dass die Darlehnsgebühr - nur und erst - bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Darlehnsschuld zugeschlagen wird, führt nicht dazu, dass sie isoliert als Gegenleistung für die Valutagewährung anzusehen ist (näher dazu unter 2.1.).
21 
Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09). Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 „Abschlussgebührenentscheidung“) entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als „Bearbeitungsentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind.
22 
1.2.3. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Fehlen derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen erkläre sich dadurch, dass Bauspardarlehensnehmer davon ausgegangen seien, die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr sei ein „Bearbeitungsentgelt“ und ihnen sei deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch nach Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt-Klauseln Darlehensgebührenvereinbarungen aus Bausparverträgen gerade nicht beanstandet wurden, was aber im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswirksamkeit von Abschlussgebühren mehr als angezeigt gewesen wäre.
23 
1.2.4. Soweit das Amtsgericht schließlich darauf verweist, man könne sogar der Meinung sein, erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 sei die Unzumutbarkeit einer Klagerhebung zur Rückforderung von Darlehensgebühren entfallen (so wohl auch Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüssmann u. a., juris PKBGB, 7. Auflage 2014, § 488 Rn. 23.1) ist diese Auffassung verfehlt. Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese Auffassung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn schon in der Entscheidung vom 7.12.2010 (XI ZR 348/09) hat er ausgeführt, dass allein das Nichtvorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB im Hinblick auf das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der „Zumutbarkeit“ im Falle einergeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird. Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht.
24 
2. Nur hilfsweise ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
25 
Der Kläger hat die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund geleistet, ihm steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung dieser gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu.
26 
2.1. Bei der Regelung in § 10 ABB I, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag einbezogen wurde, handelt es sich um eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB geregelte Preishauptabrede. Diese ist transparent ( § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn ihr Inhalt ist eindeutig und klar, dem Bausparer wird die Zahlungspflicht nach Höhe, Fälligkeit und Verrechnungsweise dargelegt.
27 
Diese Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB (vergl. dazu auch: LG Stuttgart v. 14.10.2015, 4 S 142/14).
28 
Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).
29 
Die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbarte Darlehensgebühr, welche erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird, regelt ein Entgelt, welches - neben der Zahlung der vereinbarten Zinsen - als Gegenleistung vom Bausparer dann zu entrichten ist, wenn er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dass diese Gegenleistung nicht laufzeitabhängig geregelt ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Hauptpreisabrede. Die Parteien haben gerade keinen Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 Absatz 1 BGB abgeschlossen - bei welchem die vom Darlehnsnehmer zu erbringende Gegenleistung zinsähnlich, also laufzeitabhängig, zu sein hat -, sondern einen Bausparvertrag, in welchem die Darlehensgewährung in Form eines Bauspardarlehens nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird dem Bausparer, obwohl der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens offen ist, schon ein fester Zinssatz dafür in § 11 der ABB ebenso zugesagt, wie ihm die Möglichkeit, in § 11 Absatz 5 ABB I, eingeräumt wird, jederzeit Sondertilgungen auf ein gewährtes Bauspardarlehen ohne zusätzliche Kosten erbringen zu können. Leistung und Gegenleistung im Falle der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens ergeben sich somit aus §§ 10 und 11 ABB I des Bausparvertrages. Diese Regelungen können nicht isoliert betrachtet werden, insbesondere ist die Darlehnsgebühr nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta, sondern sie ist eine von einem Bausparer für besondere Vorteile, die ihm als solchem gewährt werden, zu erbringende Leistung, die aber erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehns fällig wird. Die Klausel in § 10 ABB I ist somit eine kontrollfreie Preishauptabrede.
30 
2.2. Nur höchsthilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Absatz 1 BGB geleistet hätte, wenn die Klausel als so genannte Preisnebenabrede zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre er, der als Bausparer ein Bauspardarlehen mit von einem „normalen“ Verbraucherdarlehen abweichenden Sonderkonditionen - gesicherte Zinshöhenzusage schon bei Abschluss des Bausparvertrages und jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne Zusatzkosten - durch die Belastung mit der Darlehensgebühr nicht unangemessen benachteiligt worden, weil diese Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genießt, ausgeglichen wird (vergl. dazu BGH XI ZR 3/10 v. 7.12.2010).
31 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
4. Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, die Rechtssache hat wegen der großen Zahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr zu.
10 
1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt.
11 
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr auf § 812 Absatz 1 BGB. Er vertritt die Auffassung, er habe diese Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Regelung in § 10 der ABB I als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB eine sog. Preisnebenabrede darstelle, welche eine unangemessene Benachteiligung enthalte und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei.
12 
Ob diese rechtliche Einordnung zutrifft, kann zunächst dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn eine rechtsgrundlose Leistung des nunmehr zurückgeforderten Betrages unterstellt wird, die Beklagte nach wirksamer Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet (§ 214 Absatz 1 BGB) ist.
13 
1.1. Der Kläger hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 01.01.2007 an die Beklagte geleistet.
14 
Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22). Wird das Entgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet, entsteht der Rückzahlungsanspruch nur - anteilig - mit der Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Entgelts, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass nur Beträge pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis des Entgelts zum gesamten Bruttodarlehensbetrag aus den gleichbleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BGH, a. a. O., Rn. 28). Dann jedoch, wenn das Entgelt mitkreditiert wird, wird es bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, a. a. O., Rn. 24). Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
15 
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger das Bauspardarlehen (“Anfangsdarlehen“) ausweislich ihres Schreibens vom 02.01.2007 über den Gesamtbetrag in Höhe von 129.491,48 Euro gewährt, worin die streitige Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 Euro enthalten ist. Diese ist damit Bestandteil des gewährten Kredits und entsprechend den im Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Kläger hat damit seine Leistung im Sinne des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Valutierung des Bauspardarlehens am 02.01.2007 erbracht. Davon geht auch er selbst aus, weil er seinerseits als Nutzungsersatz (§ 818 Absatz 1 BGB) Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon ab 02.01.2007 verlangt.
16 
1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Vorliegend hat die Verjährung des im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs mit dem Ende dieses Jahres zu laufen begonnen, sie war daher am 31.12.2011 abgelaufen. Durch das erst im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren gegen die Beklagte konnte der Kläger die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen.
17 
1.2.1. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 v. 29.1.2008 = BGHZ 175, 161 Rn. 26); der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a. a. O., Rn. 35).
18 
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb eine klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGHs). Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahingestellt bleiben.
19 
1.2.2. Vorliegend wurde der Verjährungsbeginn weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar war. Aus den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung v. 28.10.2014 dargelegt hat, folgt nichts Gegenteiliges, denn die streitgegenständliche Darlehensgebühr ist - worauf auch schon das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - gerade kein sog. Bearbeitungsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Gewährung eines dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 BGB entsprechenden Verbraucherkredits erhoben wurde.
20 
Die Vereinbarung über die Fälligkeit der 2%igen Darlehensgebühr erfolgte gemäß § 10 der ABB I bereits mit Abschluss des Bausparvertrages dahingehend, dass sie bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird. Ein Bausparvertrag ist kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 BGB, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der so genannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetzt, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehlt. Dass die Darlehnsgebühr - nur und erst - bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Darlehnsschuld zugeschlagen wird, führt nicht dazu, dass sie isoliert als Gegenleistung für die Valutagewährung anzusehen ist (näher dazu unter 2.1.).
21 
Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09). Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 „Abschlussgebührenentscheidung“) entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als „Bearbeitungsentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind.
22 
1.2.3. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Fehlen derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen erkläre sich dadurch, dass Bauspardarlehensnehmer davon ausgegangen seien, die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr sei ein „Bearbeitungsentgelt“ und ihnen sei deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch nach Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt-Klauseln Darlehensgebührenvereinbarungen aus Bausparverträgen gerade nicht beanstandet wurden, was aber im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswirksamkeit von Abschlussgebühren mehr als angezeigt gewesen wäre.
23 
1.2.4. Soweit das Amtsgericht schließlich darauf verweist, man könne sogar der Meinung sein, erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 sei die Unzumutbarkeit einer Klagerhebung zur Rückforderung von Darlehensgebühren entfallen (so wohl auch Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüssmann u. a., juris PKBGB, 7. Auflage 2014, § 488 Rn. 23.1) ist diese Auffassung verfehlt. Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese Auffassung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn schon in der Entscheidung vom 7.12.2010 (XI ZR 348/09) hat er ausgeführt, dass allein das Nichtvorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB im Hinblick auf das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der „Zumutbarkeit“ im Falle einergeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird. Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht.
24 
2. Nur hilfsweise ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift.
25 
Der Kläger hat die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund geleistet, ihm steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung dieser gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu.
26 
2.1. Bei der Regelung in § 10 ABB I, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag einbezogen wurde, handelt es sich um eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB geregelte Preishauptabrede. Diese ist transparent ( § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn ihr Inhalt ist eindeutig und klar, dem Bausparer wird die Zahlungspflicht nach Höhe, Fälligkeit und Verrechnungsweise dargelegt.
27 
Diese Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB (vergl. dazu auch: LG Stuttgart v. 14.10.2015, 4 S 142/14).
28 
Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).
29 
Die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbarte Darlehensgebühr, welche erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird, regelt ein Entgelt, welches - neben der Zahlung der vereinbarten Zinsen - als Gegenleistung vom Bausparer dann zu entrichten ist, wenn er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dass diese Gegenleistung nicht laufzeitabhängig geregelt ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Hauptpreisabrede. Die Parteien haben gerade keinen Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 Absatz 1 BGB abgeschlossen - bei welchem die vom Darlehnsnehmer zu erbringende Gegenleistung zinsähnlich, also laufzeitabhängig, zu sein hat -, sondern einen Bausparvertrag, in welchem die Darlehensgewährung in Form eines Bauspardarlehens nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird dem Bausparer, obwohl der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens offen ist, schon ein fester Zinssatz dafür in § 11 der ABB ebenso zugesagt, wie ihm die Möglichkeit, in § 11 Absatz 5 ABB I, eingeräumt wird, jederzeit Sondertilgungen auf ein gewährtes Bauspardarlehen ohne zusätzliche Kosten erbringen zu können. Leistung und Gegenleistung im Falle der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens ergeben sich somit aus §§ 10 und 11 ABB I des Bausparvertrages. Diese Regelungen können nicht isoliert betrachtet werden, insbesondere ist die Darlehnsgebühr nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta, sondern sie ist eine von einem Bausparer für besondere Vorteile, die ihm als solchem gewährt werden, zu erbringende Leistung, die aber erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehns fällig wird. Die Klausel in § 10 ABB I ist somit eine kontrollfreie Preishauptabrede.
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2.2. Nur höchsthilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Absatz 1 BGB geleistet hätte, wenn die Klausel als so genannte Preisnebenabrede zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre er, der als Bausparer ein Bauspardarlehen mit von einem „normalen“ Verbraucherdarlehen abweichenden Sonderkonditionen - gesicherte Zinshöhenzusage schon bei Abschluss des Bausparvertrages und jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne Zusatzkosten - durch die Belastung mit der Darlehensgebühr nicht unangemessen benachteiligt worden, weil diese Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genießt, ausgeglichen wird (vergl. dazu BGH XI ZR 3/10 v. 7.12.2010).
31 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
4. Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, die Rechtssache hat wegen der großen Zahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
23
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

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aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
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Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11). Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.
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a) Die übertragende Gesellschaft, die m. AG, hat die fragliche Klausel ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge zugrunde gelegt. Auch wenn es vorliegend nicht mehr um die Einbeziehung in neue Verträge geht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der Verwendung einer beanstandeten Klausel für künftige Vertragsabschlüsse verlangt werden kann, sondern der Verwender es auch zu unterlassen hat, sich bei der Abwicklung solcher bereits bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511 f und vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37; Senatsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 sowie Urteil vom 13. Dezember2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 36).

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

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c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.
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Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11). Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.