Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2007 - VIII ZR 380/04

bei uns veröffentlicht am10.01.2007
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 8 O 81/02, 05.11.2003
Oberlandesgericht Celle, 13 U 199/03, 11.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 380/04 Verkündet am:
10. Januar 2007
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dadurch auf die Berufung der Beklagten zu 1 unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. November 2003 die Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen 21.216,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2002 abgewiesen worden ist. In dem vorbezeichneten Umfang wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. November 2003 zurückgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 62,5% und die Beklagte zu 1 37,5% zu tragen. Von den gerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz haben die Klägerin 46% und die Beklagte zu 1 54% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1 37,5% und die Klägerin selbst 62,5% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die Klägerin 25% und die Beklagte zu 1 selbst 75% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die einen Landhandel betreibt, begehrt von den Beklagten die Bezahlung von Ware, die der Zeuge Ku. bei ihr im Namen der Firma K. , deren Inhaberin die Beklagte zu 1 ist, bestellt und abgeholt hat.
2
Der mehrfach unter anderem wegen Betruges vorbestrafte Zeuge Ku. schloss nach einer Haftentlassung mit dem Beklagten zu 2, dem Ehemann der Beklagten zu 1 und früheren Inhaber der Firma K. , am 15. April 1999 einen schriftlichen Vertrag. Darin heißt es: "Mit dieser Vereinbarung ermögliche ich [= Beklagter zu 2] Herrn D. Ku. , durch die Betreibung eines Transportgewerbes, mit den Schwerpunkten Baustoff- und Agrartransporte, eine Existenz aufzubauen, mit der Maßgabe, jeglichen Gewinn, bis auf den notwendigsten Eigenbedarf, den Eheleuten E. und I. K. [= Beklagte zu 2 und 1], zukommen zu lassen. Erst nach Abtragung der alten privaten Schuld … kann der Gewinn, einschließlich der erworbenen Betriebsmittel, freigegeben werden. Solange werden alle Einnahmen über ein von K. eingerichtetes Konto der Sparkasse G. fließen müssen. Den Eheleuten K. ist uneingeschränkte Einsicht in alle Geschäftsbewegungen zu gewähren, sowie letzte und wichtige Entscheidungen ihnen vorzubehalten. Die Summe der Verbindlichkeiten zwischen den Partnern liegt etwa bei 150.000,- DM. Nach Freigabe durch K. kann Ku. wieder über alles verfügen. Solange haben Dritte keinen Anspruch auf Begleichung ihrer Forderungen."
3
Zugleich unterzeichnete der Zeuge Ku. folgende mit "Abtretung" überschriebene Erklärung: "Ich, D. Ku. , bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Kundenforderungen an die Eheleute I. und E. K. abtrete, bis zur Begleichung meiner Verbindlichkeiten ihnen gegenüber."
4
Am 23. September 2001 schloss der Zeuge Ku. mit der Beklagten zu 1 eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts: "In Anlehnung an den Vertrag und die Abtretung vom 14.04.99 bestätige ich [= Zeuge Ku. ] hiermit erneut, dass ich ab dem 15.08.01 meine Kundenforderungen im Namen der Fa. K. stellen werde. K. bekommt für die Bereitstellung der Güterverkehrsgenehmigungen und helfende geschäftsführende Tätigkeiten eine mntl. Summe von DM 2000,-. Die Einnahmen aus meiner Tätigkeit sollen auf ein von K. eingerichtetes Konto fließen und gemäß den Verträgen vom 15.04.99 verwendet werden. Forderungen irgendwelcher Art an K. sind ohne die ausdrückliche Zustimmung von I. K. wirkungslos. Die Kundenforderungen sollen mit befreiender Wirkung nur auf das von I. K. eingerichtete Konto fließen , das nur im Haben geführt werden kann. … Für sämtliche straf- und zivilrechtliche Belange trägt D. Ku. die Verantwortung."
5
Am 28. September 2001 sowie am 10. Oktober 2001 rief der Zeuge Ku. bei der Klägerin an und kaufte im Namen der Firma K. bei dem ersten Anruf 100 Tonnen Weizen und bei dem zweiten Anruf 50 Tonnen Triticale. Die Klägerin bestätigte der Firma K. die Kaufverträge mit Schreiben vom 28. September 2001 und 15. Oktober 2001. Das erste Schreiben, das an die Anschrift der Beklagten gerichtet ist, ging diesen zu. Das zweite Schreiben, das die Anschrift des Zeugen Ku. trägt, erreichte die Beklagten nicht. Nachdem der Zeuge die bestellte Ware bei der Klägerin abgeholt hatte, stellte diese der Firma K. den Weizen mit insgesamt 21.216,30 € und die Triticale mit insgesamt 7.069,27 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
6
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 28.285,57 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr Anspruch aus §§ 823, 826 BGB in Verbindung mit § 263 StGB folge. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten aufgrund der getroffenen Vereinbarungen davon gewusst, dass der Zeuge Ku. in ihrem Namen Waren kaufe. Sie hätten mit dem Zeugen betrügerisch zusammengearbeitet, um diesem die Tilgung seiner Schulden bei ihnen zu ermöglichen. Die Beklagten haben dies bestritten und behauptet, der Beklagte zu 2 habe dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28. September 2001 sofort telefonisch widersprochen.
7
Im Verlauf des Rechtsstreits ist der Zeuge Ku. unter anderem wegen Betrugs in 34 Fällen, darunter auch den hier in Rede stehenden Vorgängen , zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beklagten ist mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.
8
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als durch das Berufungsurteil auf die Berufung der Beklagten zu 1 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Interesse, ausgeführt:
10
Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB gegen die Beklagten. Aus den Erklärungen der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung und den vorgelegten Urkunden ergebe sich zwar, dass die Beklagten von der kriminellen Vergangenheit des Zeugen Ku. gewusst und auch eine erneute Straffälligkeit für möglich gehalten hätten. Damit hätten sie aber noch nicht gebilligt, dass Ku. in oder unter ihrem Namen betrügerisch Getreide einkaufe. Nach ihrer Darstellung und der schriftlichen Vereinbarung vom 23. September 2001 habe Ku. nur seine Forderungen aus dem von ihm zu betreibenden Transportgewerbe im Namen der Firma K. stellen und die entsprechenden Einnahmen auf ein von den Beklagten eingerichtetes Konto fließen lassen sollen. Auf diese Weise habe Ku. seine Verbindlichkeiten gegenüber den Beklagten begleichen sollen. Weder die Urkunden noch die Äußerungen der Beklagten gäben aber her, dass Ku. auch im Namen der Beklagten Geschäfte außerhalb des Transportgewerbes habe tätigen und vor allem für sie Verbindlichkeiten habe eingehen dürfen. Es spreche nichts dafür, dass die Beklagten sehenden Auges in Kauf genommen hätten, auf diese Weise selbst von den geschädigten Vertragspartnern in Anspruch genommen zu werden. Der Beweis für die klägerische Behauptung , der Zeuge Ku. habe seine Betrügereien in Absprache mit den Beklagten verübt, sei mit dessen Aussage nicht geführt. Er habe vielmehr ausgesagt , er habe nicht ausdrücklich mit den Beklagten besprochen, dass er in ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen werde; er wisse auch nicht, ob das den Beklagten nicht klar gewesen sei. Als auf die Beklagten ausgestellte Rech- nungen eingegangen seien, habe er sie vertröstet. Der Beklagte zu 2 habe sich bei ihm beschwert und gesagt, dies solle unterbleiben.
11
Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass sich die Beklagte zu 1 das Handeln des Zeugen Ku. unter oder in ihrem Namen zurechnen lassen müsse. Daran fehle es.
12
Eine ausdrückliche Vollmacht habe nicht bestanden. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die Beklagten sich in den Gesprächen mit dem Zeugen Ku. damit einverstanden erklärt hätten, dass dieser den Namen der Firma K. nicht nur als Auftragnehmer von Fuhrgeschäften, also als Rechnungsgläubiger , habe benutzen dürfen, sondern auch für Geschäfte, in denen er seinerseits Geldverbindlichkeiten eingehe. Dagegen spreche außer der objektiven Interessenlage der Beklagten bereits die schriftliche Vereinbarung vom 23. September 2001. Außerdem habe der Zeuge Ku. selbst bekundet, es sei nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass er im Namen der Firma K. Verbindlichkeiten eingehen werde.
13
Dagegen, dass das Landgericht eine Duldungsvollmacht angenommen habe, wende sich die Beklagte zu 1 mit Recht. Dass sie von den Getreidekäufen des Zeugen Ku. bei der Klägerin gewusst habe, sei nicht festzustellen. Allein daraus, dass ihr die kriminelle Vergangenheit des Zeugen bekannt gewesen sei, lasse sich ihr nicht vorwerfen, sie habe wissen müssen, dass dieser im Namen der Firma K. auch Geldverbindlichkeiten eingehen werde. Dass der Beklagten zu 1 bereits vor dem ersten mit der Klägerin am 28. September 2001 abgeschlossenen Vertrag bekannt geworden sei, dass Ku. andere Geldforderungen gegen die Firma K. begründet gehabt habe, stehe nicht fest. Soweit der Zeuge Ku. bekundet habe, er habe mit den Beklagten generell darüber gesprochen, dass er auch auf dem Geschäftsfeld An- und Verkauf von Getreide tätig werden und dafür den Namen der Firma K. benutzen wolle, habe dies den Senat nicht davon überzeugt, dass die Beklagten zumindest allgemein darüber informiert gewesen seien, dass Ku. in ihrem Namen Getreide kaufen werde. Auch hier sprächen gegen eine solche Annahme die Interessenlage der Beklagten und ihr späteres vom Zeugen geschildertes Verhalten. Nach der Aussage des Zeugen sei es auch ohne weiteres vorstellbar, dass diese Information über Ankaufgeschäfte unter ihrem Namen, wenn sie denn überhaupt erfolgt sei, bei den Beklagten nicht richtig angekommen sei. Der Zeuge habe jedenfalls auch ausgesagt, ausdrücklich habe er nicht darüber gesprochen , dass er unter dem Namen der Beklagten Verbindlichkeiten begründen werde; ob die Beklagten das verstanden hätten, könne er nicht sagen.
14
Unstreitig sei allerdings, dass die Beklagten vor Abschluss des am 10. Oktober 2001 abgeschlossenen Vertrages von dem ersten Vertrag Kenntnis erlangt hätten. Ob sich daraus für den zweiten Vertrag ein Vertrauenstatbestand für eine Anscheinsvollmacht herleiten lasse, sei zweifelhaft, könne aber letztlich dahinstehen. Für eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht sei weiter notwendig, dass der Geschäftspartner, hier die Klägerin, schutzwürdig sei. Das setze voraus, dass die Klägerin die Umstände gekannt habe, aus denen sich ein Rechtsschein herleite und dass diese Kenntnis und das darauf gegründete Vertrauen in eine Vollmacht für den Geschäftsabschluss ursächlich geworden sei. An beidem fehle es hier. Die Klägerin behaupte nicht, dass ihr bekannt gewesen sei, dass Ku. bereits in anderen Fällen Geldverbindlichkeiten begründende Verträge für die Firma K. abgeschlossen habe. Sie trage auch nicht vor, dass sie irgendwelche Kenntnisse von den zwischen Ku. und den Beklagten getroffenen Absprachen oder von der Stellung Ku. `s in der Firma K. gehabt habe. Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, dass sie das erste Geschäft gerade im Vertrauen auf einen durch derartige Kenntnisse be- gründeten Rechtsschein abgeschlossen habe. Für den zweiten Vertrag ließe sich ein kausales Vertrauen der Klägerin allenfalls daraus herleiten, dass sie am 28. September 2001 die Auftragsbestätigung für den ersten Vertrag an die Firma K. versandt und – wie sie behaupte – bis zum 10. Oktober keine Reaktion erhalten habe. Das sei indessen unzureichend. Denn es kämen vielfältige Gründe dafür in Betracht, dass sich die Firma K. nach so wenigen Tagen noch nicht gemeldet gehabt habe. Unabhängig davon sei auch für eine Kausalität eines – unterstellten – Vertrauenstatbestandes für den Vertragsabschluss nicht ausreichend vorgetragen.

II.

15
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
16
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Klägerin im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO in erster Linie geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB verneint.
17
Für ein betrügerisches Zusammenwirken der beiden Beklagten mit dem Zeugen Ku. zum Nachteil der Klägerin hat das Berufungsgericht weder der Vereinbarung der Beklagten zu 1 mit dem Zeugen vom 23. September 2001 noch der Aussage des Zeugen etwas zu entnehmen vermocht. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung, die nach § 559 Abs. 2 ZPO revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a; Urteil vom 9. Juli 1999 – V ZR 12/98, WM 1999, 1889 unter II 2, st. Rspr), ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Revision sind nicht berechtigt. So trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagten die vorgenannte Vereinbarung "entgegen § 138 Abs. 1 ZPO verschwiegen" hätten. Die Beklagten hatten nach der Klageschrift nur keine Veranlassung, von sich aus darauf einzugehen. Unerfindlich ist, woraus die Revision herleitet, die Beklagten hätten sich "nicht für Geschäfte interessiert, die unter der eigenen Firma getätigt" wurden. Daher musste das Berufungsgericht dies auch nicht in seine Würdigung einbeziehen. Dass die Beklagten von der Tätigkeit des Zeugen durch den Abbau von dessen Schulden profitieren wollten und dass der Zeuge nach der Haftentlassung zahlungsunfähig war, hat das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 23. September 2001 gewürdigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen beide Beklagten mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat.
18
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in der unstreitigen Höhe von 21.216,30 € für den Weizen verneint, den der Zeuge Ku. am 28. September 2001 im Namen der Firma K. von der Klägerin gekauft hat.
19
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht keine rechtsgeschäftliche ("ausdrückliche") Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) der Beklagten zu 1 als Inhaberin der Firma K. für den Zeugen Ku. angenommen hat, im Namen der Firma K. Kaufverträge über Getreide abzuschließen. Auch die Revision erhebt insoweit keine erheblichen Einwendungen. Sie beanstandet lediglich, dass sich das Berufungsgericht nicht davon hat überzeugen können, dass die Beklagten aufgrund der Gespräche und Vereinbarungen mit dem Zeugen Ku. von dessen Getreidekäufen im Namen der Firma K. Kenntnis hatten. Darauf kommt es indessen für die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, die nach § 167 Abs. 1 BGB eine entsprechende Erklärung des Vollmachtgebers voraussetzt, nicht an. Die streitige Kenntnis der Beklagten zu 1 hat allenfalls Bedeutung für eine Duldungsvollmacht , die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vorliegt, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – XI ZR 88/04, WM 2005, 1520 unter II 2 b bb (1) m. weit. Nachw.).
20
b) Die zwischen den Parteien streitige und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine Duldungsvollmacht der Beklagten zu 1 gegeben ist, bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, verkannt, dass jedenfalls durch das Schweigen der Beklagten zu 1 auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28. September 2001 ein entsprechender Kaufvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist.
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Vertrag durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann zustande, wenn für den Empfänger des Schreibens bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Vertreter – wie hier der Zeuge Ku. für die Beklagte zu 1 – aufgetreten ist (BGHZ 7, 187, 189; Urteil vom 15. Juni 1964 – II ZR 129/62, WM 1964, 1951 unter II; Senatsurteil vom 28. Juni 1967 – VIII ZR 30/65, WM 1967, 898 unter B II 2 a; Senatsurteil vom 27. September 1989 – VIII ZR 245/88, WM 1990, 68 unter II 2 f). Mit dem Schreiben vom 28. September 2001, das den Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt noch vor dem 10. Oktober 2001 zugegangen ist, hat die Klägerin der Firma K.
den Abschluss eines Kaufvertrages vom gleichen Tag über 100 Tonnen Weizen bestätigt. Die Beklagte zu 1 ist ebenso wie die Klägerin Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, da sie ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Auskunft aus dem Gewerberegister "Erdbau und Transporte sowie Baustoffhandel" betreibt. Die Beklagte zu 1 hat dem Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht widersprochen. Die Beklagten haben zwar behauptet, der Beklagte zu 2 habe dies sofort nach Zugang des Schreibens telefonisch getan; sie haben dafür jedoch nicht den der Beklagten zu 1 obliegenden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1961 – VIII ZR 109/60, WM 1962, 46 unter II A 5; BGHZ 70, 232, 234) Beweis angetreten. Soweit die Beklagten in zweiter Instanz die eidliche Vernehmung des Beklagten zu 2 beantragt haben, musste das Berufungsgericht dem nicht nachkommen , da die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat sich die Klägerin einverstanden erklärt, noch besteht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. April 1997 – IX ZR 112/96, WM 1997, 1045 unter I 3 b; Urteil vom 9. Dezember 1997 – VI ZR 386/96, NJW 1998, 814 unter II 1 a, jew. m. weit. Nachw.). Aus dem Umstand, dass das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2001, anders als das vom 28. September 2001, an die Anschrift des Zeugen Ku. gerichtet ist, ergibt sich insoweit nichts. Dies kann, was sogar näher liegt, auf Veranlassung des Zeugen geschehen sein, der gemäß der Behauptung der Beklagten nach Zugang des Schreibens vom 28. September 2001 von dem Beklagten zu 2 aufgefordert worden ist, im Namen der Firma K. keine Kaufverträge über Getreide abzuschließen.
22
3. Zu Recht verneint hat das Berufungsgericht wiederum den von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 7.069,27 € für die Triticale, die der Zeuge Ku. am 10. Oktober 2001 im Namen der Firma K. von der Klägerin gekauft hat.
23
a) Insoweit ist ein Kaufvertrag nicht durch Schweigen der Beklagten zu 1 auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2001 zustande gekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben noch in ausreichendem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen am 10. Oktober 2001 steht, da es erst fünf Tage später und zudem nach Auslieferung der Ware, die bereits am 13. Oktober 2001 erfolgt ist, abgefasst worden ist. Jedenfalls ist das Schreiben, anders als das Bestätigungsschreiben vom 28. September 2001, den Beklagten nicht zugegangen, da es an die Anschrift des Zeugen Ku. gerichtet war.
24
b) Der Zeuge Ku. hat die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Kaufvertrages vom 10. Oktober 2001 nicht wirksam vertreten. Er war auch insoweit nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt (vgl. oben unter II 2 a). Eine Duldungsoder Anscheinsvollmacht der Beklagten zu 1 liegt ebenfalls nicht vor.
25
Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht (zu deren Voraussetzungen siehe ebenfalls oben unter II 2 a) dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 – III ZR 183/96, WM 1998, 819 unter II 2 a m.w.Nachw.). Wie die Duldungsvollmacht erfordert jedoch auch die Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt (BGH, aaO). Das setzt in der Regel voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 – II ZR 181/54, WM 1956, 154 unter II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 1962 – VIII ZR 187/60, WM 1962, 531 unter II 2). An dieser Voraussetzung sowohl der Duldungs- als auch der Anscheinsvollmacht fehlt es hier auf Seiten der Klägerin, so dass offen bleiben kann, ob die Beklagte zu 1 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aufgrund der Gespräche und der Vereinbarungen mit dem Zeugen Ku. sowie dessen anschließenden Verhaltens gewusst und geduldet hat oder zumindest hätte wissen müssen und verhindern können, dass der Zeuge Kaufverträge über Getreide im Namen der Firma K. abschließt. Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, hat die Klägerin nicht behauptet, ihr seien die Absprachen und Vereinbarungen zwischen den Beklagten und dem Zeugen Ku. oder anderweitige Kaufverträge über Getreide im Namen der Firma K. bekannt gewesen. Danach bleibt als etwaige Rechtsscheinsgrundlage nur der Umstand, dass die Beklagte zu 1 dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28. September 2001 nicht widersprochen hat. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe das Ausbleiben eines Widerspruchs der Beklagten zu 1 nicht so verstehen dürfen, dass der Zeuge Ku. zum Abschluss des Kaufvertrages vom 10. Oktober 2001 bevollmächtigt sei, weil dafür vielfältige Gründe in Betracht kämen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin konnte insbesondere schon nicht sicher sein, dass das Bestätigungsschreiben der Beklagten zu 1 zugegangen war. Darüber hinaus war dieser einzelne Vorgang auch deswegen nicht geeignet, den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zu erzeugen, weil dafür ein Verhalten von gewisser Häufigkeit und Dauer erforderlich ist (BGH, Urteil vom 5. März 1998, aaO, m.w.Nachw.).

III.

26
Nach alledem kann das Berufungsurteil gemäß den Ausführungen unter II 2 keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen 21.216,30 € nebst Prozesszinsen abgewiesen hat. Da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, ist der Rechtsstreit auch insoweit zur Endentscheidung reif. In dem bezeichneten Umfang sind daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin nach den obigen Ausführungen unter II 1 und 3 zurückzuweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 05.11.2003 - 8 O 81/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.11.2004 - 13 U 199/03 -

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

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(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. d

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2016 - XI ZR 91/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 88/04 Verkündet am:
21. Juni 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 167, 171, 172; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluß an einen wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag
mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger)
schon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte
oder kennen mußte.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstrecku ng aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 30 Jahre alter, unverheirat eter Maschinenschlosser , wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein noch zu errichtendes Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells in M. zu kaufen. Zu
diesem Zweck beauftragte er am 3. April 1992 die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) mit dem Erwerb und erteilte ihr gleichzeitig eine unwiderrufliche notarielle Vollmacht zum Abschluß aller dazu erforderlichen Verträge, einschließlich der Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten nebst dinglicher sowie persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Am 3. Juni 1992 schloß die Geschäftsbesorgerin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, im Namen des Klägers mit der Bauträgerin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und nahm für ihn mit Vertrag vom 5. Juni 1992 zur Finanzierung des Kaufpreises von 89.152 DM sowie der Nebenkosten bei der beklagten Bank einen Zwischenkredit über 138.930 DM auf. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte den Kläger auf die Kontoeröffnung hin, ohne von ihm eine Antwort zu erhalten. Der endgültige Darlehensvertrag über 118.092 DM und 20.839 DM wurde am 29. September 1992 von der Geschäftsbesorgerin in Namen des Klägers geschlossen und von der Beklagten vereinbarungsgemäß erfüllt. Nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet, an dem finanzierten Objekt eine "fällige Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM" zu bestellen.
Schon vorher hatte der Kläger, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin , der Beklagten in notarieller Urkunde vom 3. Juni 1992 an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 139.000 DM zuzüglich Zinsen bestellt, für diesen Betrag die persönliche Haftung übernommen und eine dingliche sowie persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgegeben.

Nachdem der Kläger die Zahlung der vereinbarten Da rlehensraten eingestellt hatte, kündigte die Beklagte den ausgereichten Kredit am 30. Juli 2001 fristlos. Wegen der nach Verwertung der zur Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversicherung rechnerisch noch verbleibenden Darlehensrückzahlungsforderung über 49.547,08 € betreibt sie die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992.
Der Kläger macht vor allem geltend, es fehle an ei nem wirksamen Titel, da die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgegebene notarielle Vollstreckungsunterwerfungserklärung mangels wirksamer Vollmacht nichtig sei. Aus demselben Grund sei auch ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen; dieser sei überdies nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung d er Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 3. Juni 1992 als zulässig angesehen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Ein wirksamer Titel gegen den Kläger liege allerdi ngs nicht vor. Bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in seinem Namen habe die Geschäftsbesorgerin ohne Vertretungsmacht gehandelt, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der ihr erteilten umfassenden Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sei. Die auf Rechtsscheingesichtspunkten beruhenden §§ 171 ff. BGB fänden auf die prozessuale Vollmacht für die Vollstrekkungsunterwerfung keine Anwendung, da die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein abschließendes Sonderrecht bildeten.
Dem Kläger sei es aber nach Treu und Glauben (§ 24 2 BGB) verwehrt , sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen. Nach dem formularmäßigen Darlehensvertrag vom 29. September 1992 sei er verpflichtet, ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Darlehensvertrag sei nach den allgemeinen Grundsätzen der Duldungsvollmacht wirksam. Die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht seien auch dann anwendbar, wenn die Vollmachtserteilung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoße und gemäß § 134 BGB nichtig sei. Dabei könne offenbleiben , ob der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages entwe-
der das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 gemäß § 172 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Der Kläger müsse sich das Handeln der Geschäftsbesorgerin jedenfalls nach der Rechtsfigur der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Da er auf die mit Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 1992 mitgeteilte Kontoeröffnung geschwiegen habe, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, daß die Geschäftsbesorgerin für den Abschluß des endgültigen Kreditvertrages bevollmächtigt worden sei. Daß sich das Schreiben möglicherweise nur auf die Zwischenfinanzierung beziehe, ändere nichts. Der Kläger handele daher treuwidrig, wenn er sich nunmehr auf die Nichtigkeit der Vollstrekkungsunterwerfung berufe.
Ob der endgültige Darlehensvertrag nach dem Haustü rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden sei, könne dahinstehen, weil der Beklagten jedenfalls ein von der weiten Sicherungsabrede erfaßter Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta zuzüglich marktüblicher Verzinsung zustehe (§ 3 HWiG). Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor, da der Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen geschlossen worden sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Kläger bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden und somit ein Titel nicht entstanden ist.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin /Treuhänderin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., BGHZ 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 8 f. und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787; siehe ferner BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

b) Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungse rklärung gerichtete umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin stellt inhaltlich eine Prozeßvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe BGHZ 154, 283, 286 ff.; bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377; siehe auch bereits Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR
262/85, WM 1987, 307 f. sowie BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, 964) finden die materiell-rechtlichen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 171 f. BGB auf die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses keine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 eigenständige und abschließende Spezialregelungen, die durch eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht ersetzt oder ergänzt werden dürfen. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30) angeschlossen, sich mit den gegen sie erhobenen Einwendungen in seinen Entscheidungen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375; XI ZR 428/02, Umdruck S. 13 und XI ZR 429/02, Umdruck S. 13) auseinandergesetzt und hält daran weiterhin fest (Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt we rden, soweit es meint, daß es dem Kläger aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen.

a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufung sgerichts, daß der Kläger die schwebend unwirksame Vollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 242 BGB genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksam-
keit verleihen muß, wenn die Darlehensverträge vom 29. September 1992 wirksam sind.
aa) Das Berufungsgericht hat die in den formularmä ßigen Darlehensverträgen vom 5. Juni und 29. September 1992 enthaltene Klausel über die Bestellung einer "fälligen Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM" als eine Verpflichtung des Klägers gedeutet, ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB in Höhe des Grundschuldbetrages abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Vertragsklausel ohne weiteres gedeckt und entspricht - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - der bei derartigen Bankgeschäften schon seit Jahrzehnten üblichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 13, vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 f. und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374) gebilligten Praxis.
bb) Muß der Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Da rlehensvertrages ein derartiges selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende persönliche Sicherheit abgeben, so verhält er sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen einen Vorteil zu ziehen. Dem Kläger ist es daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Voll-
streckungsunterwerfung zu berufen (st.Rspr., siehe BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 - XI ZR 138/02, Umdruck S. 3; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 239, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 11 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830), wenn er an die Kreditverträge gebunden ist.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger bei Abschluß der Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin aber nicht nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht wirksam vertreten worden.
aa) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grun dsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind allerdings auch dann anwendbar , wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes , daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-
sche Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 223, 230 und vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden.
bb) Indessen liegen die Voraussetzungen einer Duld ungs- oder Anscheinsvollmacht, wie die Revision zu Recht rügt, hier nicht vor.
(1) Läßt der Vertretene es - in aller Regel in meh reren Fällen und über einen längeren Zeitraum - zu, daß ein anderer ohne eine Bevollmächtigung als sein Vertreter auftritt, so daß Dritte daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen können, so muß er sich so behandeln lassen, als habe er ihm Vollmacht erteilt. Voraussetzung dafür ist, daß der Vertretene das Verhalten des nicht von ihm bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obgleich ihm das möglich gewesen wäre (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 Nr. 4, vom 5. November 1962 - VII ZR 75/61, LM § 167 Nr. 13, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, BGHR § 167 - Duldungsvollmacht 1, vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 m.w.Nachw.). Die Duldungsvollmacht stellt daher eine "bewußt hingenommene" Anscheinsvollmacht dar (Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. § 48 Rdn. 23), bei der der Vertretene das unbefugte Auf-
treten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (zu den Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht siehe z.B. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 m.w.Nachw.; vgl. ferner Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10).
(2) So ist es hier aber nicht: Dem steht entgegen, daß der Kläger nicht gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß die Geschäftsbesorgerin für ihn als Vertreterin ohne Vollmacht auftritt. Vielmehr durfte er davon ausgehen, daß sie eine wirksame notarielle Vollmacht besitzt. Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nämlich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise im Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe jüngst Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832) kann der kreditgebenden Bank daher in Fällen der vorliegenden Art gewöhnlich keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Nichtigkeit der Vollmachtserteilung gemäß § 173 BGB zur Last gelegt werden. Es liegt daher fern, dem Kläger vorzuwerfen, die Vollmachtlosigkeit des Vertreterhandelns entsprechend den Regeln der Anscheinsoder Duldungsvollmacht nicht rechtzeitig erkannt oder gar bewußt geduldet zu haben. Dafür, daß die Geschäftsbesorgerin bereits vor Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht als vollmachtlose Vertreterin des Klägers im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dadurch aus Sicht der Beklagten möglicherweise ein ihm zurechenbarer
Anschein hinsichtlich einer im Innenverhältnis erteilten Vollmacht hervorgerufen wurde (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232), ist nichts vorgetragen.
(3) Zudem hat das Berufungsgericht auch sonst an d as Vorliegen einer Duldungsvollmacht zu geringe Anforderungen gestellt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066) in einem fast gleichgelagerten Fall entschieden hat, reicht ein bloßes Schweigen des Kreditnehmers auf die Mitteilung über die Einrichtung eines Kontos zur Vorfinanzierung des Kaufpreises für die Annahme einer Duldungsvollmacht hinsichtlich des zeitlich nachfolgenden endgültigen Darlehensvertrages nicht aus. Daß die Beklagte bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 29. September 1992 nicht nur auf die notarielle Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 vertraut, sondern das Schweigen des Klägers auf ihr Schreiben vom 5. Juni 1992 für ein bewußtes "Dulden" des späteren Vertreterhandelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer Willensentscheidung gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden.
3. Der Revision kann indes nicht gefolgt werden, s oweit sie meint, daß die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden seien und infolgedessen die rechtliche Grundlage für den dolo-facit-Einwand der Beklagten entfallen sei. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, daß die beiden Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin in einer Haustürsituation geschlossen worden sind. Ein Widerruf des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrags sowie der umfassenden Vollmacht scheidet nach dem eindeutigen und
damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus, da insoweit eine notarielle Erklärung vorliegt (siehe Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376).

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nic ht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Anwe ndung des § 172 BGB zugunsten der Beklagten allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen.

a) Die §§ 171, 172 BGB knüpfen an die Kundgabe der Vollmachtserteilung als solche an und lassen sie nach dem Willen des Gesetzgebers unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz des Verhandlungspartners und des Rechtsverkehrs "als Bevollmächtigung" gelten (vgl. Protokolle I, S. 146). Ein in aller Regel erst durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des vollmachtlosen Vertreterhandelns erzeugter Rechtsschein und ein Verschulden des Vertretenen sind daher nicht erforderlich (Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10, 11). Entscheidend ist nicht einmal, ob der Vertragsgegner den Inhalt der notariellen Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB vor oder bei Vertragsschluß tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BGHZ 76, 76, 78 f.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, NJW 1988, 697, 698; siehe ferner Staudinger/Schilken, BGB Neubearb. 2004 § 172 Rdn. 3 m.w.Nachw.).


b) Der Umstand, daß die Initiatoren des Anlagemode lls die Geschäftsbesorgerin /Treuhänderin - nach Behauptung des Klägers mit Billigung der Beklagten - allein ausgesucht und deren umfassende Beauftragung den Anlegern vorgeschrieben haben, steht einer Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht entgegen. Diese setzen - wie das Vertretungsrecht überhaupt - kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter voraus, sondern stellen allein auf die eigenverantwortliche Vollmachtskundgabe des Vertretenen ab. Für eine andere Betrachtungsweise besteht in den vorliegenden Fällen auch aus Billigkeitsgründen kein Bedürfnis, weil der einzelne Anleger nach den Regeln über den Vollmachtsmißbrauch vor schädigenden Handlungen des Vertreters hinreichend geschützt wird (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131 zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 15 ff. bestimmt, und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74). Überdies kann ohne konkrete Feststellungen zu kollusiven Absprachen zwischen Bank, Initiatoren des Anlagemodells und Geschäftsbesorger /Treuhänder nicht ohne weiteres unterstellt werden, die kreditgebende Bank wisse, daß der Vertreter Teil einer den Erwerber benachteiligenden einheitlichen Vertriebsorganisation ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004, aaO und vom 9. November 2004, aaO).
Die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in d en Fällen strukturvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds entwickelten und davon zum Teil abweichenden Grundsätze stehen dem nicht entgegen. Sie beruhen auf der Annahme, daß Darlehensvertrag und Anteilserwerb aufgrund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die Vertriebsorganisation regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne des
§ 9 VerbrKrG darstellen (siehe dazu jüngst BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung war aber nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 m.w.Nachw.) bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft wie dem vorliegenden schon vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes grundsätzlich nicht erfüllt und ist im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausnahmslos nicht gegeben. Ob der Kläger die Grundschuld über 139.000 DM selbst bestellt hat, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ohne Belang (Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f. und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74). Überdies ist die Behauptung des Klägers, es liege hier ein verbundenes Geschäft vor, substanz- und beweislos.
Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen n ach § 132 Abs. 2 oder 4 GVG ist entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt. Der Senat weicht nicht von tragenden Gründen einer Entscheidung des II. Zivilsenats ab. Für die Kreditfinanzierung von Immobilien existieren, was auch der II. Zivilsenat, der in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845) von einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ausdrücklich abgesehen hat, nicht anders sieht, in der EUVerbraucherkreditrichtlinie und im deutschen Verbraucherkreditrecht besondere Regelungen.

c) Eine Anwendung des § 172 BGB ist auch nicht nac h § 173 BGB ausgeschlossen. Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, daß die Beklagte im Jahre 1992 die Nichtigkeit der Vollmachtserteilung aus-
nahmsweise hätte kennen müssen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Daß die notariell beurkundete Vollmacht die Geschäftsbesorgerin auch zur Vertretung des Klägers gegenüber Gerichten und Behörden ermächtigte , ist entgegen der Ansicht der Revision kein solcher Umstand (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329).
2. Zu der unter Beweis gestellten entscheidungserh eblichen Behauptung der Beklagten, daß ihr spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 29. September 1992 eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vom 3. April 1992 vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa BGHZ 102, 60, 63, zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/01, ZIP 2005, 69, 74, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16 und vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt kann die nichtige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Abschluß der Darlehensverträge daher nicht gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam angesehen werden.

IV.


Damit das Berufungsgericht die notwendige Beweisau fnahme vornehmen kann, war das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.