Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2009 - VIII ZR 272/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten sind die Vermieter einer von den Klägern angemieteten Doppelhaushälfte in P. . Die monatliche Kaltmiete beträgt 700 €. In einem Vorprozess umgekehrten Rubrums beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. schlossen die Parteien am 20. Juli 2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten: "I. Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass für die Zeit bis 31. März 2006 keine Mietrückstände bestehen.
- 2
- Die vereinbarten Ratenzahlungen erfolgten zunächst rechtzeitig. Bezüglich der Novemberrate ging am 8. November 2007 nur ein Betrag von 100 € auf dem Konto der Beklagten ein. Die Kläger hatten zwar bereits am 2. Oktober 2007 eine weitere Zahlung von 100 € an die Beklagten veranlasst; wegen einer falsch angegebenen Kontonummer wurde die Überweisung jedoch nicht ausgeführt. Erst am 4. Januar 2008 wurde den Beklagten die restliche Rate für November gutgeschrieben. Die Beklagten verlangten mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 26. November 2007 Räumung des Anwesens gemäß den Vereinbarungen in dem Vergleich. Am 28. November 2007 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom 20. Juli 2007.
- 3
- Die von den Klägern erhobene Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag , die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juli 2007 für unzulässig zu erklären, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in Ziffer VI des Vergleichs liege kein nach § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen. Nicht jede Verfallklausel sei einem Vertragsstrafeversprechen gleichzustellen. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine Verfallklausel neben der Fälligstellung einer Leistung noch eine gesonderte Leistung des Vertragspartners vorsehe oder an sich bestehende eigene Rechte des Vertragspartners verloren gingen. Daran fehle es hier. Der ursprüngliche Rechtsstreit sei von der Unsicherheit gekennzeichnet gewesen, ob die den Gegenstand der damaligen Klage bildenden Ansprüche auf Räumung und Zahlung bestanden hätten. Der subjektive Rechtsverzicht sei daher bereits durch den Vergleich selbst erfolgt, indem - im gegenseitigen Nachgeben - die damaligen Kläger auf die sofortige Durchsetzung ihres vermeintlichen Räumungsanspruchs und die damaligen Beklagten auf ihr unbeschränktes Nutzungsrecht verzichtet hätten. Entsprechend seien die Parteien beim Zahlungsanspruch aufeinander zugegangen. Wollte man heute die Unsicherheit hinsichtlich der Räumungsverpflichtung zur Begründung einer Vertragsstrafe genügen lassen, würde die damalige Absicht der Parteien, die Rechtsunsicherheit durch den Vergleich aus der Welt zu schaffen, in ihr Gegenteil verkehrt.
- 6
- Die Vollstreckungsgegenklage habe auch nicht deshalb Erfolg, weil im Vergleich nicht davon die Rede sei, dass auch bei einem Teilverzug mit einer Rate Räumung verlangt werden könne. Nach § 362 BGB erlösche das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Nach § 266 BGB sei der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Eine gesonderte vertragliche Regelung für Teilleistungen sei angesichts dieser gesetzlichen Regelung nicht erforderlich gewesen.
- 7
- Die Vollstreckungsklausel sei auch zu Recht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht vom Rechtspfleger erteilt worden, da es sich nicht um eine qualifizierte Klausel im Sinne des § 726 ZPO handele. Maßgebend für diese Beurteilung sei, dass die Parteien einen vollstreckbaren Titel für die Räumungsgläubiger hätten schaffen wollen und die damaligen Kläger nicht auf einen neuen Rechtsstreit hätten verwiesen werden sollen. Dies ergebe nicht nur die Interessenlage, sondern auch der Wortlaut des Vergleichs, wonach "bereits jetzt" eine Verpflichtung zur Räumung habe anerkannt werden sollen.
- 8
- Das Räumungsverlangen sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil den Klägern - nach ihrer Behauptung - ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.469,99 € zustehe. Dieser behauptete Anspruch sei bereits bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen. Ihm sei von den Parteien ersichtlich keine Bedeutung beigemessen worden. Deshalb könnten die Kläger sich nun bei Nichterfüllung ihrer im Vergleich übernommenen Pflichten nicht auf eine dem Vergleichsabschluss vorangegangene vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten berufen.
II.
- 9
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Räumungsverlangen der Beklagten als berechtigt und die ihnen erteilte Vollstreckungsklausel als wirksam angesehen.
- 10
- 1. Die Regelung in Ziffer VI des Prozessvergleichs vom 20. Juli 2007 stellt weder eine Vertragsstrafe dar, noch sind die Regeln über die Vertragsstrafe auf diese Abrede entsprechend anwendbar. Die Vereinbarung ist daher nicht nach § 555 BGB unwirksam.
- 11
- a) Gemäß § 555 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt. Unter einer Vertragsstrafe wird das Versprechen einer Zahlung (§ 339 BGB) oder einer anderen Leistung (§ 342 BGB) durch den Schuldner verstanden für den Fall, dass dieser eine Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise, insbesondere nicht rechtzeitig (§ 341 BGB) erfüllt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Ansicht in der Literatur auch in dem Verzicht auf eigene Rechte eine Leistung zu sehen sein, die im Einzelfall dazu führen kann, die für die Vertragsstrafe geltenden Vorschriften jedenfalls entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW 1960, 1568; Urteil vom 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, unter B I 1 c cc; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, 1705, unter II 2 c; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., Vor § 339 Rdnr. 36; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 555 Rdnr. 4; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 555 BGB Rdnr. 4; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 555 BGB Rdnr. 8; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 555 Rdnr. 2; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 555 Rdnr. 1; differenzierend: Staudinger/ Emmerich, BGB (2006), § 555 Rdnr. 3). Entgegen der Auffassung der Revision verzichteten die Kläger in Ziffer VI des Vergleichs jedoch nicht auf ihnen (eventuell ) zustehende Rechte.
- 12
- Der in dem Vorprozess geltend gemachte Räumungsanspruch der Beklagten stützte sich auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach liegt ein Grund für eine den Räumungsanspruch auslösende außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum dann vor, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Diese Voraussetzungen lagen bei einer vereinbarten monatlichen Miete von 700 € nach Ziffer I Satz 2 des Vergleichs vom 20. Juli 2007 vor, denn dort stellten die Parteien die Mietrückstände für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 pauschal mit einem Betrag von 1.900 € fest. Bei diesem Mietrückstand war der Räumungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses begründet. Damit ist in der Vereinbarung gemäß Ziffer VI des Vergleichs, in der sich die Beklagten für den Fall der Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich "bereits jetzt" zur Räumung des Anwesens verpflichteten, kein Rechtsverzicht der Kläger zu sehen, sondern ein auflösend bedingter Rechtsverzicht der Beklagten, die ihren an sich begründeten Räumungsanspruch zunächst nicht weiter verfolgten, sondern solange zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit waren, als die Kläger ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich erfüllten.
- 13
- Derartige vergleichstypisch als Belohnung ausgestaltete Verfallklauseln sind grundsätzlich wirksam (Senatsurteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, unter II 1 b; vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, unter I 2; OLG München, NJW-RR 1998, 1663, 1664; Staudinger/ Rieble, BGB (2009), Vorbemerkung zu §§ 339 ff. Rdnr. 28 f.; MünchKommBGB /Gottwald, aaO, Vor § 339 Rdnr. 8; Palandt/Grüneberg, aaO, § 339 Rdnr. 6). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Bundesgerichtshof dies nicht bereits in ihrem Sinne anders entschieden. Die Revision führt zur Unterstützung ihrer Auffassung das Urteil vom 6. Juni 2002 (X ZR 68/00; www.bundesgerichtshof.de) an. Dem in dieser Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die damals zu beurteilende vergleichsweise Regelung als Belohnung ausgestaltet war.
- 14
- b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, einen ausdrücklichen Hinweis darauf zu geben, dass seiner Ansicht nach ein Vertragsstrafeversprechen nicht vorliegt. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten auf einen entsprechenden Hinweis eine Zusammenfassung ihres Verteidigungsvorbringens aus dem Vorprozess vorgetragen, ist dies bereits aus Rechtsgründen unerheblich, weil die zu Beginn des Vorprozesses bestehende Unsicherheit über die Höhe der bestehenden Zahlungsrückstände durch den geschlossenen Vergleich beseitigt werden sollte und auch beseitigt wurde. Der Vollzug des Vergleichs kann daher keine zusätzliche Belastung der Kläger mit einer als Vertragsstrafe zu qualifizierenden Leistungspflicht begründen.
- 16
- Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befanden sich die Kläger seit dem 7. November 2007 mit einer halben Rate in Höhe von 100 € in Verzug. Ist - wie vorliegend - für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Rechtsfolge (bedingt) vereinbart, so geht es zu Lasten des Schuldners, wenn er auch nur einen Tag zu spät zahlt und die Bedingung damit eintritt. Der Sinn solcher Verfallsregelungen ist es gerade, feste Fristen und Termine zu schaffen, durch deren Nichteinhaltung Rechtswirkungen im Sinne auflösender oder aufschiebender Bedingungen ausgelöst werden. Derjenige, der in einem Vergleich auf einen Teil seiner Ansprüche gegen die Zusicherung verzichtet, dass nunmehr der vereinbarte Zahlbetrag genau und pünktlich unter den festgesetzten Bedingungen an ihn gelangen werde, hat ein Interesse daran, dass auch sein Gegner diese ausgehandelten Zahlungsbedingungen einhält (Senatsurteil vom 8. Juli 1981, aaO, unter I 3). Es kann ihm daher nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er die für den Fall des Zahlungsverzugs vereinbarte Rechtsfolge auch bei einer nur verhältnismäßig geringfügigen Verletzung der im Vergleich festgelegten Zahlungspflicht des anderen Teils für sich in Anspruch nimmt. Dem von der Revision angeführten Umstand, dass den Klägern angeblich eine Forderung gegen die Beklagten in Höhe von 1.469,99 € zustand, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
- 17
- 4. Die Rüge der Revision, nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern der Rechtspfleger hätte die Vollstreckungsklausel erteilen müssen, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nach dem Inhalt des Vergleichs die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel genügte, für die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, §§ 795, 724 ZPO). Bei Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliegenden Art trägt der Schuldner die Beweislast für rechtzeitige Leistung. Daher liegt kein Fall des § 726 Abs. 1 BGB vor (BGH, Urteil vom 30. September 1964 - V ZR 143/62, DNotZ 1965, 544; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 726 Rdnr. 14). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer
AG Neumarkt, Entscheidung vom 16.05.2008 - 3 C 260/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.09.2008 - 7 S 4544/08 -
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Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Juni 1999 - 6 O 376/98 - abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22. Mai 1995 - 17 U 159/94 - wird für unzulässig erklärt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Prozeßvergleich, der - unter Berücksichtigung der geänderten Prozeßrollen - folgenden Inhalt hat:
"1. Der Kläger verpflichtet sich, an den Beklagten auf dessen Konto ... bei der ... Bank ... 43.000,-- DM inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von je 1.000,-- DM, zahlbar jeweils bis zum 10. Werktag des Monats, beginnend mit dem Monat Juni 1995.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
3. Sollte der Kläger mit einer Rate über das Ende des laufenden Monats in Verzug geraten, so hat er 80.000,-- DM abzüglich der bereits geleisteten Raten an den Beklagten zu zahlen, und zwar nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1992.
In diesem Fall hat er auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, auch soweit sie nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ausgeglichen."
Der Kläger zahlte durch Dauerauftrag von seinem Konto bei einer griechischen Bank die vereinbarten Raten in Höhe von 1.000,-- DM monatlich, insgesamt 43.000,-- DM. Die Rate für April 1998 wurde jedoch erst am 4./7. Mai 1998 überwiesen.
Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus Nr. 3 des Vergleichs und hat den geschuldeten Betrag bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages mit 65.781,62 DM berechnet.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger anstrebt, daû die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte trotz ordnungsgemäûer Ladung in der Verhandlung über die Revision nicht vertreten war, ist antragsgemäû durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81).
In der Sache hat die Revision Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Die Zwangsvollstrek-
kung aus dem Prozeûvergleich vom 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist für unzulässig zu erklären.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich mit der Zahlung der Aprilrate seit Beginn des Monats Mai 1998 in Verzug befunden. Die Parteien hätten für die Ratenzahlungen in Nr. 3 des Vergleichs eine nach dem Kalender bestimmte Zeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) vereinbart, nämlich das jeweilige Monatsende. Für die Säumigkeit der von ihm eingeschalteten Bank habe der Kläger gemäû § 278 BGB einzustehen. Er habe nicht dargetan, daû die Bank ihrerseits einem schuldlosen Versehen unterlegen sei. Schlieûlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe seinen Zahlungsanspruch nicht gemäû § 341 Abs. 3 BGB verloren, denn diese Regelung finde keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliegenden Art. Die Regelung in dem Prozeûvergleich, den das Berufungsgericht seit langen Jahren bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten den Parteien vorschlage , beinhalte nicht, wie der Kläger meine, ein Vertragsstrafeversprechen. Vielmehr habe der Kläger durch den Vergleichsschluû eingewilligt, daû dem Beklagten der Betrag von 80.000,-- DM zustehen solle, wobei der Kläger bei vergleichsgemäûer Erfüllung seiner Zahlungspflicht in den Genuû einer erhebl ichen Leistungsreduzierung und Stundung habe kommen sollen.
Die Revision rügt, die Regelung in Nr. 3 des Prozeûvergleichs setze den Verzug voraus, begründe ihn aber nicht. Die Regelung in Nr. 1 des Vergleichs lasse das Erfordernis einer Mahnung nicht entfallen, weil die Leistungszeit danach nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sei. Auûerdem habe die Verzögerungsgefahr bei Geldleistungen der Gläubiger zu tragen. Die vom Kläger beauftragte Bank sei nicht seine Erfüllungsgehilfin. Der Kläger habe stets vorgetragen , daû sein Konto ausreichende Deckung aufgewiesen habe und der Dau-
erauftrag einmalig aufgrund eines Bankversehens nicht rechtzeitig ausgeführt worden sei. Schlieûlich rügt die Revision, bei der Regelung in Nr. 3 des Prozeûvergleichs handele es sich nicht um eine Verfallklausel, sondern um ein Vertragsstrafeversprechen. Selbst wenn man aber von einer Verfallklausel ausgehen wolle, so entfalle der Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich mit der Zahlung der Aprilrate 1998 in Verzug befunden, rechtsfehlerhaft ist. Offenbleiben kann auch, ob die Parteien in dem Vergleich ein Vertragsstrafeversprechen vereinbart haben oder ob die hier streitige Vertragsbestimmung - wie das Berufungsgericht meint - als eine Verfallklausel zu verstehen ist. Dafür könnte zwar der Wortlaut sprechen. Maûgebend für diese Auslegung ist nicht, von welchem eigenen Verständnis das Berufungsgericht bei solchen Vergleichen ausgeht; dessen Inhalt wird davon bestimmt, welche Vorstellung die Parteien mit den Erklärungen des jeweiligen Vertragspartners verbinden konnten und durften. Nachdem das Berufungsgericht aber ausgeführt hat, es verwende diese Formulierung seit langen Jahren, ist jedenfalls nicht auszuschlieûen, daû die Parteien sich das Verständnis des Berufungsgerichts über den Regelungsgehalt des Prozeûvergleichs zu eigen gemacht haben.
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daû es sich bei der in dem Prozeûvergleich getroffenen Regelung nicht um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, sondern einer Verfallklausel gehandelt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGH, Urteil vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW 1960, 1568) Verfallklausel und Vertragsstrafe insoweit gleichzusetzen, als die Vorschriften der §§ 339 ff. BGB auch auf die Verfallklausel zumindest entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243 ff., 246 m.w.N. auf die st. Rspr.).
Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, dies gelte nicht für eine Verfallklausel der vorliegenden Art. Es hat jedoch hierfür keine Begründung gegeben. Gründe , die eine solche abweichende Interpretation rechtfertigen konnten, sind auch nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere weder aus dem festgestellten Sachvortrag noch dem sonstigen Vorbringen der Parteien. Dieses läût lediglich eine den genannten Entscheidungen entsprechende Interessenlage erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch keine Feststellungen dazu getroffen , daû die Parteien etwa § 341 Abs. 3 BGB abbedungen hätten oder sich sonst aus dem Vergleich ergäbe, daû die Parteien anderes vereinbart hätten. Daû es dabei wesentlichen Sachvortrag übergangen hätte, ist nicht ersichtlich.
Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Annahme der verzögerten Ratenzahlung einen Vorbehalt nicht erklärt hat, ist damit schon aus diesem Grunde die Vollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, weil dem Beklagten ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Vergleich nicht mehr zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Melullis Jestaedt Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.