Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2017 - VII ZR 62/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des Sportvereins 1. FußballClub Köln 01/07 e.V. (1. FC Köln). Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 €, weil er als Zuschauer eines Heimspiels ihrer Lizenzspielermannschaft am 9. Februar 2014 in der zweiten Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 einen Knallkörper gezündet und auf den Unterrang der Tribüne geworfen hatte, wo dieser detonierte und sieben Zuschauer verletzte.
- 2
- Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) mit Urteil vom 19. März 2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Anordnung , zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte es der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Auf die Bewährungsauflage wurde ein Betrag angerechnet , den die Klägerin bereits zuvor für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte, so dass insgesamt 60.000 € statt zunächst 80.000 € verblieben, die die Klägerin zahlte. Dem ursprünglichen Gesamtbetrag lagen vier Einzelgeldstrafen zugrunde, nämlich in Höhe von zweimal 20.000 €, einmal 38.000 € und einmal - betreffend den vom Beklagten verursachten Vorfall - 40.000 €. Der Gesamtbetrag wurde in analoger Anwendung von § 54 StGB durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe und unter Berücksichtigung des als Bewährungsauflage auferlegten Geldbetrages gebildet.
- 3
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dessen Urteil hat der Senat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2016 (VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Beklagten nunmehr verurteilt, an die Klägerin 20.340 € nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung von insgesamt 30.000 € nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SpuRt 2017, 158 sowie juris veröffentlicht ist, ist der Auffassung, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe niedergeschlagen habe. Insoweit sei das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen - und nicht zur ursprünglich verhängten Gesamtstrafe - maßgeblich. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Betrag von gerundet 20.340 € (40.000 € : 118.000 € x 60.000 €).
- 6
- Dass die Gesamtstrafe in analoger Anwendung des § 54 StGB ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn § 54 StGB regele allein die Art der Berechnung der Gesamtstrafe. Dass die höchste Einzelstrafe reine Berechnungsgrundlage sei, ergebe sich auch daraus, dass § 54 StGB gemäß § 55 StGB bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls anzuwenden sei. Es hinge vom Zufall ab, welches dann jeweils die höchste Einzelstrafe sei, auf deren Grundlage die Gesamtstrafe gebildet werde.
- 7
- Das Verhältnis der Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei demgegenüber eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten. Weil diese Berechnungsweise alle berücksichtigten Einzelstrafen gleichermaßen betreffe, verbleibe auch kein Restbetrag, der nicht regressfähig sei.
II.
- 8
- Das hält der rechtlichen Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.
- 9
- 1. Das Zünden und der Wurf des Knallkörpers durch den Beklagten sind ursächlich für die sportgerichtliche Verurteilung der Klägerin vom 19. März 2014 geworden. Damit war sein Handeln auch ursächlich für den gesamten der Klägerin aufgrund des Urteils entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 60.000 €, da es ohne die Tat des Beklagten nicht zu dieser konkreten Verurteilung gekommen wäre. Hierbei handelt es sich um eine adäquat kausale Folge der Tat, weil es kein völlig ungewöhnliches Geschehen darstellt, dass mehrere, mit Verbandsstrafen zu ahndende Vorfälle in einer Entscheidung zusammengefasst und mit einer einzigen Gesamtstrafe sanktioniert werden.
- 10
- Gleichwohl gehen das Berufungsgericht wie auch die Klägerin und die Revision zutreffend stillschweigend davon aus, dass eine Haftung des Beklagten nur für einen Teil des Schadens in Betracht kommt, dagegen für den gesamten Schaden in Höhe von 60.000 € ausscheidet. Denn zu der verbandsgerichtlichen Verurteilung und zu einem Vermögensschaden der Klägerin in dieser Höhe ist es auch aufgrund von weiteren Vorfällen gekommen. Damit besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Beklagten und der gesamten Verbandsstrafe, weil diese nicht in der vollen Höhe in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. Vielmehr ist der Umstand, dass die Tat des Beklagten zusammen mit weiteren Vorfällen geahndet worden ist, lediglich ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang. Dieser genügt nicht, um dem Beklagten die Haftung auch hierfür aufzuerlegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14 m.w.N.).
- 11
- 2. Entscheidend ist daher, in welchem Umfang die verhängte Gesamtstrafe darauf beruht, dass hiermit weitere Vorfälle sanktioniert worden sind. Bei der Ermittlung dieses Anteils und damit zugleich des Anteils des Beklagten, für den dieser haftet, sind dem Berufungsgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin unterlaufen.
- 12
- a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Tat des Beklagten habe sich mit dem Anteil auf den der Klägerin entstandenen Schaden ausgewirkt, der dem Anteil der für den vom Beklagten verursachten Vorfall angemessenen Einzelstrafe an der Summe aller Einzelstrafen entspricht. Da die den Schaden der Klägerin maßgeblich bestimmende Gesamtstrafe niedriger als die Summe der für angemessenerachteten Einzelstrafen ist, folgt aus der Gesamtstrafenbildung, dass die tatsächliche Auswirkung jedes einzelnen Vorfalls auf den Vermögensschaden der Klägerin geringer ist, als sie gewesen wäre, wenn die Vorfälle einzeln abgeurteilt worden wären.
- 13
- Dies entspricht dem Prinzip des § 54 StGB, den das Sportgericht bei der Bildung seiner Gesamtstrafe entsprechend angewandt hat. Danach darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafe nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Umgekehrt ist regelmäßig die Gesamtstrafe höher als die höchste Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
- 14
- Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet wird, lediglich die Art der Berechnung regelt und sicherstellt, dass die Gesamtstrafe niemals unter der höchsten verwirkten Einzelstrafe liegt. Eine weitere besondere Bedeutung kommt der höchsten Einzelstrafe nicht zu. Vielmehr wird die Gesamtstrafe insgesamt in den genannten Grenzen durch eine zusammenfassende Würdigung von der Person des Täters und der einzelnen Straftaten gefunden (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB); hierbei verbietet sich jede rechnerische Methode (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 2 StR 487/00, juris Rn. 7, NStZ 2001, 365, 366). Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb das Verhältnis der Bemessung der einzelnen Strafen ein geeigneter Maßstab (§ 287 Abs. 1 ZPO) für den Anteil, mit dem die jeweiligen Einzelstrafen die Gesamtstrafe beeinflussen und damit zurechenbar zu dem Vermögensschaden führen.
- 15
- b) Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.
- 16
- Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Beklagten verursachte Einzelstrafe gerade nicht unverändert an die Klägerin "durchgereicht" worden. Dementsprechend lässt sich eine absolute Anspruchshöhe ohne eine Berechnung von Haftungsanteilen nicht beziffern. Denn weder ist die Einzelstrafe in Höhe von 40.000 € ein ungeminderter Faktor der Gesamtstrafe gewesen, noch sind die weiteren Einzelstrafen in der Gewichtung nur mit 50 % eingeflossen. Hierbei handelt es sich, wie dargestellt, lediglich um eine Art der Berechnung, die sicherstellt, dass die höchste Einzelstrafe überschritten und die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht wird. Sie ersetzt nicht die Gesamtwürdigung.
- 17
- Bei dieser Betrachtung wird auch nicht die weitere Schadensentwicklung nach Ausspruch der Einzelstrafen ausgeblendet. Vielmehr hat sich der Schaden erst durch die verhängte Gesamtstrafe entwickelt. Die Gesamtstrafe ihrerseits ist durch Gesamtwürdigung der verschiedenen Fälle entstanden.
- 18
- Dementsprechend hat sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der Anteil etwaiger anderer Schädiger, die möglicherweise auch haften, über den Betrag hinaus erhöht, in dem die Einzelstrafen für die von ihnen verursachten Vorfälle tatsächlich Eingang in die Gesamtstrafe gefunden haben.
- 19
- Bei dieser Betrachtung profitiert der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht in unbilliger Weise von dem hinzutretenden Fehlverhalten anderer. Der Gesichtspunkt, dass der Beklagte bei der von der Klägerin angestellten Berechnung nicht in größerem Umfang haften würde, als wenn die von ihm verursachte Einzelstrafe isoliert gegen die Klägerin verhängt worden wäre, führt nicht weiter. Zu einem derartigen Schadensverlauf ist es nicht gekommen. Deshalb ist es auch keine ungerechtfertigte Begünstigung, wenn der Beklagte keinen Schaden in dieser Höhe ersetzen muss. Das Schadensrecht dient keinen Strafzwecken.
- 20
- Der Senat vermag schließlich nicht der Auffassung der Revision zu folgen , jeder Schädiger hafte über die vom Berufungsgericht ermittelten Anteile hinaus bis zur Höhe der auf seine Tat entfallenden Einzelstrafe als Gesamtschuldner mit weiteren Schädigern. Eine derartige wertende (weitere) Zurechnung ist nicht geboten, weil es zu einem solchen Schaden in Höhe der Einzelstrafe gerade nicht gekommen ist. Die Einzelstrafen stellen selbst noch keinen Vermögensschaden der Klägerin dar und sind damit auch kein Teil einer möglichen gesamtschuldnerischen Haftung.
- 21
- c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind für vier der fünf Vorfälle Einzelgeldstrafen in Höhe von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und - betreffend den vorliegenden Fall - 40.000 € für angemessen erachtet worden.
- 22
- Bei seiner Berechnung hat das Berufungsgericht die für die Tat des Be- klagten ausgewiesene Einzelgeldstrafe in Höhe von 40.000 € in das Verhältnis zu der Summe dieser vier Einzelgeldstrafen gesetzt. Dieses Verhältnis hat es mit dem Schadensbetrag in Höhe von 60.000 € multipliziert (40.000 € : 118.000 € x 60.000 € ≈ 20.340 €).
- 23
- Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass die Gesamtstrafe nicht nur für vier Fälle, sondern für insgesamt fünf Fälle verhängt worden ist. Das hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Der Haftungsanteil des Beklagten könnte sich allenfalls verringern, wenn - wofür einiges spricht - auch auf den fünften Vorfall ein eigener zurechenbarer Teil an der Gesamtstrafe und damit an dem insgesamt durch die Verurteilung der Klägerin entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 60.000 € entfiele.
III.
- 24
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.04.2015 - 7 O 231/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 7 U 54/15 -
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)