Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - VI ZR 45/12

bei uns veröffentlicht am19.02.2013
vorgehend
Landgericht Konstanz, 2 O 21/09 D, 27.08.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 13 U 188/10, 28.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 45/12
Verkündet am:
19. Februar 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 27, 28

a) Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu
verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte eines Verkehrsunfalls
seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer
bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor
der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner Ansprüche Klage gegen ihn bei
den Gerichten des anderen EU-Staats erhoben hat.

b) Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art.
28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte zu 1, den in Belgien ansässigen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (im Folgenden: Beklagte), wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Unfall ereignete sich am 4. Juli 2008 in Belgien. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der vorliegende beim Landgericht Konstanz anhängig gemachte Rechtsstreit im Hinblick auf ein Verfahren vor belgischen Gerichten hätte ausgesetzt werden müssen. In jenem Verfahren verlangt der Unfallgegner des Klägers, der frühere Beklagte zu 2, seinerseits Schadensersatz vom Kläger.
2
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.348,50 € nebst Zin- sen an den Kläger verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie erstrebt die Abweisung der Klage. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen durch Prozessurteil rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: EuGVVO) lägen nicht vor. Danach müsse die Klage durch dieselben Parteien erhoben werden. Dies sei hier nicht der Fall. Denn die Beklagte sei an dem Verfahren in Belgien nicht beteiligt. Das Urteil im dortigen Verfahren sei in seinem zivilrechtlichen Teil lediglich zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner ergangen. Soweit die Berufung geltend mache, der Unfallgegner und die Beklagte als sein Versicherer seien als ein- und dieselbe Partei im Sinne des Art. 27 EuGVVO zu betrachten, könne dem nicht gefolgt werden. Nach dem von der Berufung angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1998 seien ein Versicherungsnehmer und ein Versicherer ausnahmsweise dann als eine Partei im Sinne von Art. 21 EuGVÜ - mit dem heutigen Art. 27 EuGVVO wortgleich - anzusehen, wenn die Interessen des Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten soweit übereinstimmten, dass ein Urteil , das gegen einen ergehe, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Ein solcher Fall liege nicht vor. Zwar seien die Interessen der Beklagten und ihres Versicherungsnehmers insoweit gleichgerichtet, als sie sich gegen die Abwehr der geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers richteten. Die Beklagte habe jedoch mit den von ihrem Versicherungsnehmer gegen den Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nichts zu tun und deshalb auch kein direktes Interesse an dieser Entscheidung. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit ein von dem Versicherungsnehmer gegen den Kläger erwirktes Urteil eine Rechtskraftwirkung gegenüber der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit entfalten könne.
4
Das Berufungsgericht sehe auch davon ab, das Verfahren gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVVO bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts in Belgien auszusetzen. Zwar bestehe ein Zusammenhang der Klagen in beiden Verfahren nach Art. 28 Abs. 3 EuGVVO. Bei der Ausübung des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens seien jedoch insbesondere die Parteiinteressen des Klägers zu berücksichtigen. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehe insbesondere aufgrund der Aussagen zweier neutraler Zeugen fest, dass der Unfallgegner des Klägers den Unfall schuldhaft verursacht habe. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Da das erstinstanzliche belgische Gericht offensichtlich keine Zeugenvernehmung durchgeführt habe und nicht beurteilt werden könne, ob dies gegebenenfalls von dem Berufungsgericht nachgeholt worden sei, führe die Ermessensentscheidung dazu, eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorzunehmen, sondern das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Dafür spreche auch, dass auf diese Weise dem Kläger der ihm nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO aus sozialen Schutzgründen eingeräumte Gerichtsstand an seinem Wohnsitz erhalten bleibe.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sofern das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung für die Beklagte beabsichtigt haben sollte, wäre diese unzulässig, so dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, VersR 2007, 811 Rn. 4 mwN, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt

).

7
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit nicht nach Art. 27, 28 EuGVVO auszusetzen, kann mit der Revision angegriffen werden. Das Verfahren der Aussetzung nach Art. 27, 28 EuGVVO bestimmt sich nach nationalem Recht (vgl. Kropholler/von Hein, 9. Aufl., EuZPR, Art. 27 Rn. 24; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 28 EuGVVO Rn. 7; siehe auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795, 2797). Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kann das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zulassen. Wenn ein gesonderter Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung anfechtbar sein kann, muss auch eine Überprüfung der in einem Urteil ausgesprochenen Ablehnung im Rahmen der Revision möglich sein (vgl. Anders in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 3; MünchKommZPO /Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 252 Rn. 1; siehe auch BAG, NJW 1968, 1493 f.; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 557 Rn. 9; aA Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 252 Rn. 1c; Baumbach /Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 252 Rn. 5; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 252 Rn. 2).
8
3. Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der Vorinstanzen, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 4 ff.; vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, VersR 2013, 73 Rn. 20; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, VersR 2008, 111 Rn. 21 ff. - Odenbreit).
9
4. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 EuGVVO abgelehnt hat.
10
a) Art. 27 EuGVVO regelt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Abs.1), und dass, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig erklärt. Die Klage ist im letztgenannten Fall als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662; OLG Köln, VersR 2012, 1058 f.; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 25; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 60 f.).
11
Art. 27 EuGVVO ist den Prozessvoraussetzungen und damit der Zulässigkeit der Klage zuzuordnen. Die Vorschrift normiert ebenso wie das Prozess- hindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine negative Prozessvoraussetzung (vgl. zu Art. 21 EuGVÜ BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662; vom 20. November 2003 - I ZR 294/02, BGHZ 157, 66, 68 zu Art. 31 Abs. 2 CMR; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 288, 289). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, auch EuGVO oder Brüssel I-VO genannt, in Kraft getreten am 1. März 2002) ersetzt in den Grenzen ihres zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, BGBl. II 1972, S. 774, vgl. Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Einl. Brüssel I-VO Rn. 1 f.). Sie ist im Streitfall nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO anzuwenden. Das vor belgischen Gerichten anhängige Verfahren stellt ebenso wie das vorliegende Verfahren eine Zivilsache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO dar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem dortigen Verfahren um ein Adhäsionsverfahren handelt (vgl. auch Art. 5 Nr. 4 EuGVVO).
12
Die Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch eine strafbare Handlung entstanden ist, hat zivilrechtlichen Charakter, auch wenn sie in einem Strafverfahren zu diesem hinzutritt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. April 1993 - C-172/91, NJW 1993, 2091 Rn. 18 ff. - Sonntag; vom 28. März 2000 - C-7/98, NJW 2000, 1853 Rn. 30 - Krombach; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, NJW 1993, 3269, 3270, insoweit in BGHZ 123, 268 nicht abgedruckt). Ist das Erstverfahren ein Adhäsionsverfahren, so ist das Gericht im Zweitverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 EuGVVO zu dessen Beachtung verpflichtet wie auch umgekehrt im Adhäsionsverfahren prioritäre Verfahren in anderen Mitgliedstaaten zu beachten sind (vgl.
Försterling in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 27 EuGVVO Rn. 17 [Stand: Januar 2005]; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 12; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 27 Brüssel I-VO Rn. 12; zu den Fällen eines absoluten Vorrangs des Strafverfahrens Schlosser, EuZPR, 3. Aufl., Art. 27 Rn. 8).
13
b) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die deutschen Gerichte später angerufen wurden als die belgischen Gerichte. Die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen. Die frühere Anrufung der belgischen Gerichte ist daher zugunsten der Revision zu unterstellen (vgl. zum Zeitpunkt der Anrufung Art. 30 EuGVVO).
14
c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Art. 27 EuGVVO rechtsfehlerfrei verneint.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die in Art. 27 EuGVVO verwendeten Begriffe autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen der Verordnung auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 6 ff. - Gubisch; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 30, 47 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 16 - Drouot; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 211; allgemein für die EuGVVO EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, NJW 2009, 3501 Rn. 17 mwN - Zuid Chemie; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 Rn. 38 - eDate Advertising; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, GRUR 2013, 98 Rn. 30 - Folien Fischer; siehe auch Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 13).
16
Art. 27 EuGVVO gehört zusammen mit dem den Sachzusammenhang betreffenden Art. 28 EuGVVO zum 9. Abschnitt des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO). Dieser Abschnitt soll im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern. Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 8 - Gubisch; vom 27. Juni 1991 - C-351/89, NJW 1992, 3221 Rn. 15 ff. - Overseas Union Insurance ; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 17 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21).
17
bb) Zur Erreichung dieser Ziele ist Art. 27 EuGVVO weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 32mwN - Mærsk; BGH, Urteile vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21). Angesichts seines Wortlauts und des dargestellten Zwecks verlangt er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären , dass die Parteien in beiden Verfahren identisch sind (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 33 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 18 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84, NJW 1986, 662,663). Die Identität der Parteien ist in Art. 27 Abs. 1 EuGVVO unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen, so dass der Kläger des ersten Verfahrens Beklagter des zweiten Verfahrens sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 31 - Tatry; BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 13).
18
cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann Parteiidentität auch vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Art. 27 EuGVVO als ein und dieselbe Partei anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; OLG Köln, OLGR 2004, 82, 85; OLG Karlsruhe, ZUM 2008, 516, 517 f.; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404; LAG Rheinland-Pfalz, IPRspr. 2008 Nr. 160, 513, 517; OGH, GRUR Int 2007, 433, 435; Corte di Cassazione, VersRAI 2009, 45, 46; kritisch Zöller /Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 8a f.; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 27 Rn. 6 ff.; siehe auch Weller in Hess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I Regulation 44/2001, Application and Enforcement in the EU, 2008, Rn. 354, 367 f.). Die Anwendung von Art. 27 EuGVVO darf dagegen nicht dazu führen, dass dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer , falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, aaO Rn. 20 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ).
19
dd) Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass im Streitfall keine Parteiidentität besteht.
20
Der vorliegende Fall liegt anders als der vom Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 1998 (C-351/96, aaO) entschiedene. Dort betrafen beide Klagen die gleiche Pflicht zur Leistung eines Beitrags zu Havereischäden, in dem einen Fall in Form einer Leistungsklage, in dem anderen Fall in Form einer negativen Feststellungsklage.
21
Vorliegend sind hingegen in den beiden Verfahren die unterschiedlichen Schäden jedes an dem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen eingeklagt. Mit den Ansprüchen des (früheren) Beklagten zu 2 gegen den Kläger , die Gegenstand des in Belgien geführten Verfahrens sind, hat die Beklagte indes nichts zu tun. Ihre mit dem Unfallereignis zusammen hängenden Interessen beziehen sich ausschließlich auf die Ansprüche, die dem Kläger nach seiner Ansicht gegen den Beklagten zu 2 zustehen und für die die Beklagte eintrittspflichtig ist. Insoweit sind die Interessen beider Beklagten in gleicher Weise darauf gerichtet, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Durch das in Belgien gegen den Kläger geführte Verfahren zur Geltendmachung des Schadens des Beklagten zu 2 ist die Beklagte dagegen in keiner Weise betroffen und sie kann darauf auch keinen Einfluss nehmen. Die Revision zeigt in eine andere Richtung weisende Umstände nicht auf. Insoweit gibt es weder voneinander abweichende noch gar identische und untrennbar miteinan- der verbundene Interessen. Bezogen auf die Ansprüche des Beklagten zu 2 gegen den Kläger kann von einer Parteiidentität beider Beklagter mithin nicht die Rede sein. Dass der Kläger und der Beklagte zu 2 ihre jeweiligen Ansprüche aus demselben Unfallereignis herleiten und der Umfang der Haftung sich nach den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen richtet, reicht insoweit nicht aus.
22
5. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit nicht nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen.
23
a) Nach dieser Vorschrift kann dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind, jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Auch dies verfolgt den Zweck, gegensätzliche Entscheidungen zu vermeiden und eine geordnete Rechtspflege in der Union zu sichern (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 - C406 /92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 – Tatry zu Art. 22 EuGVÜ; Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 C 59 S. 1, 41; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 28 Rn. 1). Eine Aussetzung kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795, 2797). Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Zusammenhang zwischen den Klagen gegeben ist.
24
Die Entscheidung über die Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie kann daher nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJWRR 2006, 1289 Rn. 6; OLG München, NJW-RR 1995, 779; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 215). Bei der Ausübung des Ermessens ist vom Zweck des Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszugehen, eine bessere Koordinierung der Recht- sprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können (vgl. EuGH, vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 55 - Tatry zu Art. 22 EuGVÜ). Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 401 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 360 f.; Geimer in Geimer /Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 18 ff.; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 28 Rn. 10; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 3; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2011, Art. 28 Rn. 7; ausführlich Lüpfert, Konnexität im EuGVÜ, 1997, S. 205 ff.).
25
b) Eine Ermessensentscheidung nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es stellt einseitig auf die Interessen des Klägers ab, ohne die übrigen Abwägungskriterien in den Blick zu nehmen. Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei, ist für sich genommen kein Gesichtspunkt, der die von der Verordnung angestrebte Vermeidung der Inkohärenz von Entscheidungen und des Widerspruchs zwischen Entscheidungen der nationalen Gerichte angemessen berücksichtigt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, das (erstinstanzlich) belgische Gericht habe keine Zeugenvernehmung durchgeführt, nicht der Aktenlage entspricht.
26
Bei dieser Sachlage wird die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts auch nicht von dem verbleibenden Argument getragen, dass dem Kläger auf diese Weise der ihm nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO aus sozialen Schutzgründen eingeräumte Gerichtsstand an seinem Wohnsitz (vgl. dazu oben 3) erhalten bleibe. Deshalb muss hier nicht erörtert werden, inwieweit eine Abstimmung der Vorschriften zum Wohnsitzgerichtsstand einerseits und zur Verfahrensaussetzung andererseits erforderlich ist.
27
6. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für eine abschließende Entscheidung sind weitere Feststellungen erforderlich. Insbesondere ist zu prüfen, ob das in Belgien anhängige Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Fall kommt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr in Betracht. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 27.08.2010 - 2 O 21/09 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.12.2011 - 13 U 188/10 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

4
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung beschränken wollte, da eine solche Beschrän- kung jedenfalls unzulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschränkt werden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - VersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543, Rn. 10; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 543, Rn. 10; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543, Rn. 11). Zwar kann über die Zulässigkeit der Berufung durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ 102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung fehlt, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. Das bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschränkt zugelassen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
1. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begründet:
20
Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, davon abzuweichen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 294/02 Verkündet am:
20. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
CMR Art. 31
Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art.
31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage
steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor
dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 294/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 7. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der A. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juli 2000 zu festen Kosten damit, einen LKW-Container mit Einwegkameras von Rotterdam
nach Langenfeld zu transportieren. Die Beklagte setzte die Firma "K". als Frachtführer ein. Danach wurde der Transportauftrag noch mehrfach weitergereicht. Das Transportgut wurde schließlich von der Firma v. W. Transport B.V. übernommen. Die Ladung ging zum überwiegenden Teil verloren.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erstattung der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Entschädigung in Höhe von 87.556 US-$.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen , daß der Zulässigkeit der Klage die von der Firma "K". vor einem Gericht in Rotterdam erhobene Klage auf Feststellung, für den Verlust der Ladung nicht schadensersatzpflichtig zu sein bzw. lediglich beschränkt zu haften, entgegenstehe.
Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg TranspR 2003, 25).
Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklagten , mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht die von der Firma "K". gegen die Versicherungsnehmerin vor einem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Klage vor dem Gericht in Rotterdam zuerst erhoben worden sei und ob die Parteien des dortigen Rechtsstreits mit den Parteien des hiesigen Rechtsstreits als identisch anzusehen seien.
Denn die negative Feststellungsklage sei grundsätzlich nicht geeignet, gegenüber der vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 31 Abs. 2 CMR zu begründen. Vielmehr sei der Leistungsklage auch gegenüber der früher erhobenen negativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 CMR seien nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und daran anschließend vom Bundesgerichtshof zu Art. 21 EuGVÜ entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach auch die früher erhobene negative Feststellungsklage Vorrang vor der später erhobenen Leistungsklage habe. Art. 31 Abs. 1 CMR enthalte eine zwingende (Art. 41 CMR) und gemäß Art. 57 EuGVÜ vorrangige materiellrechtliche Wertung dahingehend, daß dem materiell Berechtigten das Recht zur Auswahl der nach der CMR möglichen Gerichtsstände zustehe.
Es bestehe daher auch kein Anlaß, das Verfahren in entsprechender Anwendung von Art. 21 EuGVÜ auszusetzen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Zulässigkeit der Klage nicht die von der Firma "K". gegen die Versicherungsnehmerin vor einem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegensteht.
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin anzusehen ist und daher auf den in Rede stehenden grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR) unabhängig von der Anwendbarkeit des § 459 HGB die Vorschriften der CMR und somit auch die prozessualen Regelungen des Art. 31 CMR anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 bezüglich der materiellrechtlichen Haftung des Fixkostenspediteurs).
2. Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S. von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Herber /Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB /Helm, 4. Aufl., Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).

Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird.
Da im Streitfall der Ort der Übernahme des Transportguts in den Niederlanden liegt, sind auch die niederländischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungsklage international zuständig. Ob die negative Feststellungsklage früher als die vorliegende Leistungsklage erhoben worden ist und von der Identität der Parteien in beiden Verfahren ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, weil - selbst wenn dem so wäre - die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß dies der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage vor dem deutschen Gericht nicht entgegenstünde.
Die CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus auszulegen , wobei dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Einzelvorschriften besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302). Die danach vorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die Rechtshängigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen gegen den Anspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen
Gericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln TranspR 2002, 239, 241; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR 1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).

a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß nach dem letzten Halbsatz des Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die (noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die neue Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19, 20). Zwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil mit Ausnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe gilt jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein solches Urteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhebung einer erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist mit Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 8). Denn nach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren vor verschiedenen Gerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermieden werden. Es ist daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) vollstreckbar ist. Erst wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des Vollstreckungsstaats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).


b) Der sich aus dem Regelungszusammenhang ergebende Sinn und Zweck des Art. 31 CMR rechtfertigt jedoch die Annahme, daß es sich in beiden Verfahren nicht um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR handelt.
aa) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage erhoben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger unter mehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden Staat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).
bb) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugunsten eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.
Das dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den ihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das Wahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher zum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag geltend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein, etwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10 CMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte Schutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffenen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder Empfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, nämlich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am Ablieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahlrecht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt, der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht, sind dagegen nicht ersichtlich.

Dieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in Anspruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerklagend ) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß der in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen wegen ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten mit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.
cc) Der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, den Begriff des Klägers i.S. von Art. 31 Abs. 1 CMR mit dem materiell Berechtigten gleichzusetzen , kann nicht beigetreten werden. Der Begriff des Klägers ist ein verfahrensrechtlicher Begriff. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß die negative Feststellungsklage unabhängig von der Erhebung einer Leistungsklage unzulässig wäre. Jedenfalls könnte die internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage dann nicht nach Art. 31 Abs. 1 CMR bestimmt werden. Eine so weitgehende Wirkung des Art. 31 Abs. 1 CMR ist weder zum Schutz des materiellrechtlichen Anspruchsinhabers geboten, noch wäre sie mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.
3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht für zulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat daher auch zutreffend angenom-
men, daß eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des niederländischen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ oder nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
17
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I-1145 Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00, Slg. 2002 S. I-6367, Gabriel Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005 S. I-499, Engler, Rn. 33; zur EuGVVO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55).
13
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO autonom und weit auszulegen. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 Rn. 38 - eDate Advertising; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36 - Henkel, jeweils mwN). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 42 ff. - eDate Advertising; vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - Slg. 1995, I-415 Rn. 17 ff. - Shevill). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprüche. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, VersR 2006, 566; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56, 59).
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aa) Durch Art. 27 Brüssel-I-VO sollen im Interesse einer geordneten Rechtspflege soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten vermieden werden, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander "unvereinbar" im Sinne von Art. 34 Nr. 3 Brüssel-I-VO sind und deshalb im jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden. Für die Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen im Sinne von Art. 34 Nr. 3 Brüssel-I-VO und die Frage, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch anhängig ist, kommt es nicht auf die formale Identität der Klagen, sondern darauf an, ob der Kernpunkt der Klagen derselbe ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 144/86, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 8 und 13 - Gubisch Maschinenfabrik; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.). Bei der danach gebotenen weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "desselben Anspruchs" im Sinne von Art. 27 Brüssel-I-VO sind das jeweilige Klagebegehren in den Rechtsstreitigkeiten und der Sachverhalt sowie die Rechtsvorschriften, auf die die Klagen gestützt werden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994, I-5439 = ZIP 1995, 943 Rn. 38 bis 44 - Tatry; Urteil vom 8. Mai 2003 - C-111/01, Slg. 2003, I-4207 = NJW 2003, 2596 Rn. 25 f. - Gantner Electronic; Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 68 - Purrucker/Pérez).
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1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.