Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 294/02

bei uns veröffentlicht am20.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 294/02 Verkündet am:
20. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
CMR Art. 31
Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art.
31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage
steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor
dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 294/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 7. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der A. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juli 2000 zu festen Kosten damit, einen LKW-Container mit Einwegkameras von Rotterdam
nach Langenfeld zu transportieren. Die Beklagte setzte die Firma "K". als Frachtführer ein. Danach wurde der Transportauftrag noch mehrfach weitergereicht. Das Transportgut wurde schließlich von der Firma v. W. Transport B.V. übernommen. Die Ladung ging zum überwiegenden Teil verloren.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erstattung der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Entschädigung in Höhe von 87.556 US-$.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen , daß der Zulässigkeit der Klage die von der Firma "K". vor einem Gericht in Rotterdam erhobene Klage auf Feststellung, für den Verlust der Ladung nicht schadensersatzpflichtig zu sein bzw. lediglich beschränkt zu haften, entgegenstehe.
Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg TranspR 2003, 25).
Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklagten , mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht die von der Firma "K". gegen die Versicherungsnehmerin vor einem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Klage vor dem Gericht in Rotterdam zuerst erhoben worden sei und ob die Parteien des dortigen Rechtsstreits mit den Parteien des hiesigen Rechtsstreits als identisch anzusehen seien.
Denn die negative Feststellungsklage sei grundsätzlich nicht geeignet, gegenüber der vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 31 Abs. 2 CMR zu begründen. Vielmehr sei der Leistungsklage auch gegenüber der früher erhobenen negativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 CMR seien nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und daran anschließend vom Bundesgerichtshof zu Art. 21 EuGVÜ entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach auch die früher erhobene negative Feststellungsklage Vorrang vor der später erhobenen Leistungsklage habe. Art. 31 Abs. 1 CMR enthalte eine zwingende (Art. 41 CMR) und gemäß Art. 57 EuGVÜ vorrangige materiellrechtliche Wertung dahingehend, daß dem materiell Berechtigten das Recht zur Auswahl der nach der CMR möglichen Gerichtsstände zustehe.
Es bestehe daher auch kein Anlaß, das Verfahren in entsprechender Anwendung von Art. 21 EuGVÜ auszusetzen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Zulässigkeit der Klage nicht die von der Firma "K". gegen die Versicherungsnehmerin vor einem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegensteht.
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin anzusehen ist und daher auf den in Rede stehenden grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR) unabhängig von der Anwendbarkeit des § 459 HGB die Vorschriften der CMR und somit auch die prozessualen Regelungen des Art. 31 CMR anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 bezüglich der materiellrechtlichen Haftung des Fixkostenspediteurs).
2. Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S. von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Herber /Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB /Helm, 4. Aufl., Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).

Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird.
Da im Streitfall der Ort der Übernahme des Transportguts in den Niederlanden liegt, sind auch die niederländischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungsklage international zuständig. Ob die negative Feststellungsklage früher als die vorliegende Leistungsklage erhoben worden ist und von der Identität der Parteien in beiden Verfahren ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, weil - selbst wenn dem so wäre - die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß dies der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage vor dem deutschen Gericht nicht entgegenstünde.
Die CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus auszulegen , wobei dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Einzelvorschriften besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302). Die danach vorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die Rechtshängigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen gegen den Anspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen
Gericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln TranspR 2002, 239, 241; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR 1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).

a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß nach dem letzten Halbsatz des Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die (noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die neue Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19, 20). Zwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil mit Ausnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe gilt jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein solches Urteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhebung einer erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist mit Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 8). Denn nach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren vor verschiedenen Gerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermieden werden. Es ist daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) vollstreckbar ist. Erst wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des Vollstreckungsstaats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).


b) Der sich aus dem Regelungszusammenhang ergebende Sinn und Zweck des Art. 31 CMR rechtfertigt jedoch die Annahme, daß es sich in beiden Verfahren nicht um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR handelt.
aa) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage erhoben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger unter mehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden Staat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).
bb) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugunsten eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.
Das dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den ihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das Wahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher zum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag geltend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein, etwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10 CMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte Schutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffenen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder Empfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, nämlich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am Ablieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahlrecht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt, der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht, sind dagegen nicht ersichtlich.

Dieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in Anspruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerklagend ) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß der in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen wegen ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten mit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.
cc) Der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, den Begriff des Klägers i.S. von Art. 31 Abs. 1 CMR mit dem materiell Berechtigten gleichzusetzen , kann nicht beigetreten werden. Der Begriff des Klägers ist ein verfahrensrechtlicher Begriff. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß die negative Feststellungsklage unabhängig von der Erhebung einer Leistungsklage unzulässig wäre. Jedenfalls könnte die internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage dann nicht nach Art. 31 Abs. 1 CMR bestimmt werden. Eine so weitgehende Wirkung des Art. 31 Abs. 1 CMR ist weder zum Schutz des materiellrechtlichen Anspruchsinhabers geboten, noch wäre sie mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.
3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht für zulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat daher auch zutreffend angenom-
men, daß eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des niederländischen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ oder nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

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BESCHLUSS
I ZR 85/00
vom
31. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 31 Abs. 1
Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich
auch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa aus
Delikt, zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße
Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber
bzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz
in Anspruch genommen wird.
Bei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des
Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung
Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Dies gilt auch
für eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen
den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.
BGH, Beschl. v. 31. Mai 2001 - I ZR 85/00 - OLG Köln
LG Aachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten zu 2 auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird für die Zeit bis zum 1. März 2001 auf 138.804,-- DM und für die Zeit danach auf 35.370,46 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, Transportversicherer der C. AG in Hannover (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte am 17. September 1997 an die C. I. in Mailand 1.258 Autoreifen mit einem Gesamtwert von 136.389.944 italienische Lire. Der Transport sollte CIP Milano mit Auslieferung
an die T. S.p.A. in Mailand erfolgen. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Versicherungsnehmerin die in Belgien ansässige Beklagte zu 1 zu festen Kosten, die ihrerseits die ebenfalls in Belgien betriebsansässige Beklagte zu 2 mit der Beförderung des Gutes nach Mailand betraute. Das Gut wurde am 17. September 1997 in Aachen übernommen, wobei streitig ist, ob dies durch die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 geschah. Auf dem Export-Auslieferungsschein (Anlage K 3) ist u.a. folgendes vermerkt: "Vorstehende Sendung in einwandfreier Beschaffenheit und vollzählig erhalten zu haben , bescheinigt: Aachen, den 17.9.1997 ... Fahrer ... Unterschrift". Streitig ist, ob die Unterschrift von dem Fahrer stammt, der den Transport nach Mailand durchgeführt hat.
Nach seinen Angaben kam der Fahrer am 18. September 1997 gegen 19.00 Uhr bei der Empfängerin in Mailand an. Er stellte den Lkw - die Gründe dafür sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig - auf einem an das Gelände der Empfangsfirma angrenzenden Parkplatz ab und begab sich zum Essen. Als er zu dem Parkplatz zurückkehrte, war der Lkw mit der gesamten Ladung gestohlen.
Die Klägerin, die den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden ersetzt hat, verlangt von den Beklagten als Frachtführer Ersatz des durch den Verlust des Gutes entstandenen Schadens. Sie hat die Auffassung vertreten , die Beklagte zu 2 könne ebenso wie die Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Aachen auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
In den Vorinstanzen hatte nur die Klage gegen die Beklagte zu 1 Erfolg. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wurde dagegen mangels Zustän-
digkeit des Landgerichts Aachen als unzulässig abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt.
In der Revisionsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 die Klageforderung nebst Zinsen beglichen hat. Die Klägerin beantragt , der Beklagten zu 2 die sie betreffenden Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte zu 2 ist dem entgegengetreten.
II. 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.). Die Revision war hier vor Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin eingelegt worden. Sie war bei Abgabe der Erledigungserklärungen auch noch anhängig , da der Senat sie mit Beschluß vom 2. November 2000 angenommen hatte.
2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärung erledigt , hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen besteht zu Lasten der Beklagten zu 2 zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die gegen sie gerichtete Klage ebenfalls Erfolg gehabt hätte; dies reicht gemäß § 91a ZPO aus, sie neben der Beklagten zu 1 mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ergab sich im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die genannte Zuständigkeitsregelung grundsätzlich nicht nur für vertragliche, sondern auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, gilt (vgl. Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 31 CMR Rdn. 1 m.w.N.). Ihm ist aber nicht darin beizutreten, daß Art. 31 Abs. 1 CMR nicht zur Anwendung komme, wenn - wie im Streitfall - der Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson des Hauptfrachtführers (Art. 3 CMR) von dessen Auftraggeber bzw. dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde (dagegen auch Helm in GroßkommHGB, 3. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 3; Thume/Demuth, CMR, Art. 31 Rdn. 6 f.; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 4, 6).
Der Ansicht des Berufungsgerichts steht bereits der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 CMR entgegen. Denn nach dem wörtlichen Verständnis der Zuständigkeitsregelung kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Kläger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehungen bestehen. Ebensowenig stellt Art. 31 Abs. 1 CMR auf die Anspruchsgrundlage der Klage ab. Entscheidend ist allein, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist, was hier nicht zweifelhaft ist, da der Schaden innerhalb des nach der CMR maßgeblichen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) eingetreten ist und von einer Person verursacht wurde, für die der Frachtführer haftet (Art. 3 CMR).

Das Normverständnis des Berufungsgerichts steht zudem nicht mit Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR in Einklang, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Dadurch sollen Klagen aus ein und demselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Staaten vermieden werden. Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR ermöglicht es daher den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Landes abzuwickeln (ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35). Würde man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den Frachtführer und dessen Hilfsperson, zu der seitens des Absenders/Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, verneinen, müßte, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des Gehilfen befaßte Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen , wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie Überschreitung der Lieferfrist erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider und würde zum anderen die Gefahr divergierender Entscheidungen über ein und denselben Sachverhalt in sich bergen.
Die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR scheitert im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß streitig geblieben ist, ob die Beklagte zu 2 das Gut bereits in Aachen oder erst in
E. /Belgien von der Beklagten zu 1 übernommen hatte. Denn bei einer Beförderung durch einen Haupt- und einen von diesem beauftragten Unterfrachtführer ist als Übernahmeort i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR derjenige Ort anzusehen , an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen den Unterfrachtführer gerichtet ist und dieser das Gut an einem anderen Ort als dem der ursprünglichen Übernahme in seine Obhut genommen hat. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls der bereits dargelegte Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen in Art. 31 Abs. 1 CMR (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35 f.; im Ergebnis ebenso Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 17; a.A. wohl Koller, TranspR 2000, 152 f.). Es kommt hinzu, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 CMR keine Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vorsieht, so daß es für die Frage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat. Wesentlich ist zudem, daß der in Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR vorgesehene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (potentiell Ersatzberechtigte oder Ersatzpflichtige) aus den Papieren unschwer nachvollzogen werden kann (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 36).
Danach war das Landgericht Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage international zuständig, weil das Gut unstreitig ursprünglich in Aachen von einer der beiden Beklagten übernommen wurde. Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist im übrigen nunmehr der Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thume , Kommentar zur CMR, Art. 31 Rdn. 25; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 10), so daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gegeben war.

b) Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Beklagte zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust aus Delikt haftet. Es hat aber im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 genügend Umstände dargelegt (BU 15-17), die eine deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß das Transportgut - 1.258 Autoreifen - einen erheblichen Wert hatte und leicht absetzbar war. Es war deshalb besonders diebstahlsgefährdet. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, daß aus Presseveröffentlichungen selbst außerhalb des Transportgewerbes weithin bekannt war, daß es zur damaligen Zeit in Norditalien in zahlreichen Fällen zur Entführung von Transportfahrzeugen samt Ladung gekommen ist. Dieser besonderen Diebstahlsgefahr hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährdetem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und ungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der Ladung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beuteobjekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 97/95, TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469).
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es daher angemessen , daß auch die Beklagte zu 2 für die Kosten des Rechtsstreits einzustehen hat.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)