Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 257/08

bei uns veröffentlicht am05.10.2010
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 6 O 2090/01, 26.07.2005
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 U 81/05, 29.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 257/08 Verkündet am:
5. Oktober 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines
Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der
Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei
für diese den Einspruch einlegen will.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner
, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Insolvenz geratene Klägerin nimmt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Beklagten, den ehemaligen Prokuristen der ebenfalls insolventen W. N. KG, in Höhe einer ihr gegen die KG vermeintlich zustehenden Vergütung auf Schadensersatz wegen Betrugs bzw. sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Landesbank, an welche die Klägerin vor ihrer Insolvenz die Forderung sicherheitshalber abgetreten hatte, 28.632,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen und Rechtsanwalt N., den es als vollmachtlosen Vertreter der Klägerin angesehen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Nachdem Rechtsanwalt N. am 12. Oktober 2006 das Versäumnisurteil zugestellt worden war, hat sich Rechtsanwalt N. gegen dieses mit zwei Schriftsätzen jeweils vom 24. Oktober 2006 an das Berufungsgericht gewandt, welche beide per Telefax am 26. Oktober 2006 eingegangen sind. Während er mit einem der Schriftsätze mit der Formulierung "beantragen wir" einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, heißt es in dem anderen Schriftsatz "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Einspruch ein". Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2008 den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 als unzulässig verworfen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht hält den Einspruch der Klägerin gegen sein Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 für unzulässig, da die Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 339 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Der Einspruchsschriftsatz von Rechtsanwalt N. sei zwar vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, er lasse jedoch nicht erkennen, dass es sich um die Einlegung eines Einspruchs im Namen der Klägerin handeln sollte. Rechtsanwalt N. sei durch den Kostenausspruch im Versäumnisurteil selbst beschwert. Angesichts der eindeutigen Wortwahl "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Einspruch ein" und der weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz dränge sich auf, dass das Einspruchsschreiben ein eigenes Rechtsmittel von Rechtsanwalt N. im Sinne einer Gegenvorstellung gegen die ihn belastende Kosten- entscheidung im Versäumnisurteil habe darstellen sollen. Auch aus den sonstigen Umständen lasse sich bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers nicht herleiten, dass der Einspruch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin eingelegt worden sei. Im Übrigen sei ein fristgemäßer Einspruch nicht wirksam gewesen, weil Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen von der in Insolvenz geratenen Klägerin nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen sei, was hier aber dahinstehen könne.

II.

3
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt N. gegen das ihm am 12. Oktober 2006 zugestellte Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 rechtzeitig Einspruch eingelegt.
4
1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden "Einspruchs" unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04, FamRZ 2006, 482, 483). Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Se- natsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, VersR 2010, 88 Rn. 4 und BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.).
5
a) Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei für diese den Einspruch einlegen will. An der grundsätzlich geltenden Vermutung , dass ein Rechtsanwalt im Zweifel prozessuale Erklärungen für seine Partei abgeben will, ändert der Umstand nichts, dass er mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung beseitigen will, die - wie hier die Kostenentscheidung - auch ihn selbst belastet. Dies gilt umso mehr, als die ihn beschwerende Kostenentscheidung im Streitfall auf demselben Gesichtspunkt beruht wie das seiner Partei in der Sache nachteilige Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006, nämlich der vom Berufungsgericht wegen des Insolvenzverfahrens angenommenen fehlenden Vollmacht von Rechtsanwalt N., und mit der Aufhebung des Versäumnisurteils auch die ihn belastende Kostenentscheidung entfallen würde.
6
b) Darüber hinaus wäre - was das Berufungsgericht selbst sieht - jedenfalls der Einspruch kein tauglicher Rechtsbehelf gewesen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe, dass sich Rechtsanwalt N. lediglich im eigenen Namen allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung hätte wenden wollen. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument des Berufungsgerichts , auch Rechtsanwälten könnten bei der Formulierung von Rechtsmitteln /Rechtsbehelfen Fehler unterlaufen, macht die Ausnahme zur Regel. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserklärungen - wie hier einen Einspruch für seine Partei gegen das Versäumnisurteil - abgeben will.
7
c) Etwas anderes lässt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - daraus herleiten, dass Rechtsanwalt N. mit Schriftsatz vom selben Tage einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der "Wir-Form" gestellt hat, denn dabei handelt es sich um floskelhafte Formulierungen eines Rechtsanwalts, die mehr unbewusst als bewusst verwendet werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, VersR 1996, 251). Darüber hinaus wäre auch nicht ersichtlich, was der für die Partei gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag für einen Sinn hätte haben sollen, wenn nicht zugleich auch für die Partei Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden sollte.
8
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht im Ergebnis mit der - letztlich offen gelassenen - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtig, dass Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen nicht (mehr) wirksam von der in Insolvenz geratenen Klägerin bevollmächtigt gewesen sei.
9
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass durch das am 20. März 2003 über das Vermögen der Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden ist. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der streitgegenständliche Anspruch bereits an die Landesbank abgetreten war, betraf er gleichwohl die Insolvenzmasse. Zum einen, weil es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung handelte, also ein Rest des Stammrechts bei der Insolvenzschuldnerin verblieben war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, 1973 unter I. 1.) und zum anderen, weil der Insolvenzverwalter das Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO hätte ausüben und die Kostenbeiträge gemäß §§ 170, 171 InsO zur Masse ziehen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08, WM 2009, 1046, 1047 Rn. 10).
10
b) Die Unterbrechung des Rechtsstreits war jedoch beendet, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin die streitgegenständliche Forderung freigegeben hatte. Die Freigabe war wirksam. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Verwalter befugt, einen Massegegenstand freizugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35 ff.). Die Freigabe führte dazu, dass die Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Forderung wiedererlangte. Damit bestand mit der Freigabe das Prozesshindernis des § 240 ZPO nicht mehr und der Rechtsstreit konnte - aus insolvenzrechtlicher Sicht - fortgesetzt werden (vgl. BGHZ 163, 32, 37).
11
c) Diese Fortsetzung ist im Streitfall auch erfolgt. Der Vertreter der Klägerin , Rechtsanwalt N., hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt, die Abtretung offen gelegt und Zahlung an die Landesbank verlangt. Die Vollmacht, welche die Klägerin Rechtsanwalt N. ursprünglich erteilt hatte, war zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß § 117 InsO erloschen. Nachdem der Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Forderung jedoch freigegeben hatte, war er hinsichtlich dieser Forderung - anders als das Berufungsgericht meint - gerade nicht mehr verfügungsbefugt und die Klägerin deshalb selbst in der Lage, den durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreit nach § 250 ZPO wieder aufzunehmen und Rechtsanwalt N. zu diesem Zwecke erneut Vollmacht zu erteilen. Dies ist nach Angaben von Rechtsanwalt N. im Termin vor dem Berufungsgericht am 18. September 2006 auch geschehen, wovon gemäß § 88 Abs. 2 ZPO mangels gegenteiliger Feststellungen auch auszugehen war. Die Klägerin war mithin - entgegen der vom Berufungsgericht in seinem Versäumnisurteil geäußerten Rechtsauffassung - wirksam vertreten und deshalb nicht säumig. Dementsprechend konnte sie auch wirksam durch Rechtsanwalt N. gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hätte verneinen wollen , hätte es das Urteil des Landgerichts aufheben und die Klage als unzulässig abweisen müssen.
12
d) Die Klägerin wird im Verlauf des weiteren Verfahrens Gelegenheit haben , zur gewillkürten Prozessstandschaft ergänzend vorzutragen. Aus dem vorgelegten Abtretungsvertrag ergibt sich zwar aus Nr. 9 das Einziehungsrecht und die Einziehungspflicht der Zedentin "im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs" , "solange die Landesbank von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch macht". Dies wird in der Regel auch die prozessuale Geltendmachung der Forderung umfassen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Ermächtigung jedoch wirkungslos. Das ergibt sich zwar nicht aus §§ 115, 116 InsO, denn Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen hiernach mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur, wenn der Schuldner der Geschäftsherr war; hier aber war er hinsichtlich der Einziehungsermächtigung der Geschäftsbesorger. Für diesen gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl., § 115 Rn. 21, § 116 Rn. 10; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 115 Rn. 9, § 116 Rn. 4). Die Ermächtigung ist aber in der Regel dahin auszulegen, dass sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 199 f.; MünchKommInsO/Ganter aaO § 51 Rn. 181). Auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter später freigegeben und der Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umgestellt worden ist, lebt die Ermächtigung nicht automatisch wieder auf. Die Ermächtigung kann aber neu erteilt werden, wozu bisher Sachvortrag fehlt.
13
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch ein Fortbestehen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der prozessualen Geltendmachung der sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den nachfolgenden Vermögensverfall grundsätzlich nicht verneinen, da der Vermögensverfall der Klägerin erst während des Prozesses eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, VersR 1996, 83, 84). Daran vermag auch ein erhöhtes Kostenrisiko des Beklagten nichts zu ändern. Hätte der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigegeben und den Prozess selbst aufgenommen, was schon wegen der dann gegebenen gesetzlichen Einziehungsbefugnis des § 166 Abs. 2 InsO möglich gewesen wäre, bestünden gegen die Prozessführungsbefugnis selbst dann keine Bedenken, wenn die Realisierung von Kostenerstattungsansprüchen des Gegners von vorneherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff. und BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 143/03, BGHZ 161, 236, 239 ff.). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 2090/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2008 - 2 U 81/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Insolvenzordnung - InsO | § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Insolvenzordnung - InsO | § 170 Verteilung des Erlöses


(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

Insolvenzordnung - InsO | § 115 Erlöschen von Aufträgen


(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 250 Form von Aufnahme und Anzeige


Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Insolvenzordnung - InsO | § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auc

Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Insolvenzordnung - InsO | § 117 Erlöschen von Vollmachten


(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbest

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(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 96/04 Verkündetam:
14.Dezember2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin hatte einen rechtskräftig gewordenen Titel gegen die Ehefrau des früheren Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) wegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 82.500 DM erwirkt. Nach Ansicht der Klägerin steht der Vollstreckungsschuldnerin ein fälliger Anspruch gegen die Beklagten zu, weil die Schuldnerin den Betrag ihrerseits als Darlehen an diese weitergegeben habe. Diesen Anspruch, den sie aufgrund des Titels gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen, macht sie im vorliegenden Verfahren geltend.
2
der In ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19. November 2002, die in Anwesenheit der Klägerin und beider Beklagter stattfand, stellte der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu der (zum Teil von der Klägerin zurückgenommenen) Klage keinen Antrag. Das Landgericht erließ auf Antrag der Klägerin ein Teilversäumnis - und Kostenschlussurteil, in dem beide Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 42.181,58 € nebst Zinsen verurteilt wurden.
3
Gegen dieses Urteil ging rechtzeitig ein Einspruch ein, dessen erster Satz wie folgt formuliert war: In dem Rechtsstreit [Name des Beklagten zu 1)] ./. [Name der Klägerin] lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil … vom 19. November 2002 … ein. …
4
Nach Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache sowie nach Beweisaufnahme hob das Landgericht das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 auf und wies die Klage bezüglich beider Beklagter ab.
5
Die Klägerin legte Berufung ein, die sie nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts aber bezüglich des Beklagten zu 1) zurücknahm. Bezüglich des Beklagten zu 2) verwarf das Oberlandesgericht dessen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 als un- zulässig. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Beklagte zu 2) mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen geprüft, ob der Beklagte zu 2) rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 eingelegt hat. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen , dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340 ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Erfordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und b).
8
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall allein der Beklagte zu 1) als Einspruchsführer anzusehen, weil nach dem Wortlaut der Einspruchsschrift Einspruch nur in Vollmacht "des Beklagten" (nicht etwa "der Beklagten") eingelegt und einleitend bei der Bezeichnung des Rechtsstreits nur der Name des Beklagten zu 1) (neben dem der Klägerin ) angegeben worden sei. Auf mündliche Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 19. November 2002, etwa dergestalt, das zu erwartende Versäumnisurteil für beide Beklagten anfechten zu wollen, komme es nicht an; der Einspruch müsse auch für später mit der Sache befasste Richter verständlich sein, die an der dem Versäumnisurteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht teilgenommen hätten. Weder aus dem weiteren Inhalt der Einspruchsschrift noch aus anderen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu den Akten gelangten Unterlagen sei zu entnehmen, dass auch der Beklagte zu 2) Einspruchsführer habe sein sollen. Zwar gehe aus der späteren Einspruchsbegründung hervor, dass sich beide Beklagten gegen das Versäumnisurteil wenden; der Einspruch sei aber nicht mehr innerhalb der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) begründet worden. Auch eine Wiedereinsetzung in die vom Beklagten zu 2) versäumte Einspruchsfrist komme u.a. im Hinblick auf das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Abfassung des Einspruchs nicht in Betracht.
9
II. Dem folgt der Senat nicht.
10
1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden Einspruchs unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Deshalb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhal- ten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW 2001, 2094 unter II 2 b). Für die Auslegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels kommt es auf alle innerhalb der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist zugänglichen Umstände an. Die Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten, die sich aus deren Grundrechten ergibt , geht allerdings nicht so weit, die Interessen einer nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren. Auch die wohlverstandenen Interessen des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführers gebieten Zurückhaltung , wenn Auslegungszweifel nicht zu beheben sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203 unter II).
11
2. a) Die Formulierung in der Einspruchsschrift, der Rechtsbehelf werde in Vollmacht "des Beklagten" eingelegt, schließt hier für sich genommen die Annahme nicht aus, der Einspruch werde in Wahrheit für beide Beklagten eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der das Einspruchsschreiben unterschrieben hat, hatte sich für beide Beklagten legitimiert und beide in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vertreten. Mit der Wendung "… in Vollmacht des Beklagten" konnte jeder der beiden Beklagten gemeint sein.
12
b) Im Hinblick auf die vorangegangene Vertretung beider Beklagter durch denselben Anwalt, der auch den Einspruch eingelegt hat, hätte eine Beschränkung des nach dem Versäumnisurteil fortzusetzenden Verfahrens nur auf einen der beiden Beklagten einen in diese Richtung gehenden Hinweis im Einspruchsschreiben erwarten lassen. Allein die Verwendung des bestimmten Artikels vor dem (insofern doppeldeutigen) Wort "Beklagten" rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. In Betracht kam vielmehr, dass ein Schreibfehler bei der Abfassung des Einspruchsschreibens unterlaufen sein könnte, durch den aus einem an sich gemeinten "… in Vollmacht der Beklagten" der tatsächlich geschriebene Text "… in Vollmacht des Beklagten" geworden war. Über Zielrichtung und Gründe des eingelegten Einspruchs äußert sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Einspruchsschreiben mit keinem Wort, sondern bittet unmittelbar im Anschluss an den einleitenden Satz über die Einspruchseinlegung im Hinblick auf seinen am Tage nach Abfassung des Einspruchsschreibens beginnenden Jahresurlaub um eine Verlängerung der "Frist zur ausführlichen Stellungnahme" (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Abschließend verweist der Prozessbevollmächtigte zur Glaubhaftmachung auf eine Kopie seiner Reisereservierung. Unter diesen Umständen lag erst recht ein Schreibfehler im Einleitungssatz nahe, der von dem unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten am Tage vor seinem Urlaub übersehen worden sein konnte.
13
Dass c) der Einspruch allein für den Beklagten zu 1) eingelegt werden sollte, lässt sich hier auch nicht aus der Parteibezeichnung im Eingang des Einspruchsschreibens entnehmen ("[Name des Beklagten zu 1)] ./. [Name der Klägerin]"). Dass auf der Seite der Einspruchsführer nur der Name des Beklagten zu 1) ohne einen Zusatz wie "u.a." angeführt ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass allein dieser der Einspruchsführer hätte sein sollen. In seiner Verteidigungsanzeige hatte der Beklagtenvertreter zur Bezeichnung des Rechtsstreits dem Namen des Beklagten zu 1) zwar den Zusatz "u.a." hinzugefügt. In der Klageerwiderung, dem letzten Schriftsatz des Anwalts vor dem Einspruchsschreiben, war der Name des Beklagten zu 1) an der entsprechenden Stelle aber allein und ohne jeden, auf den Beklagten zu 2) hindeutenden Zusatz aufgeführt worden. Dabei wurde in der Klageerwiderung ihrem Inhalt nach durchaus nicht nur der Beklagte zu 1), sondern ebenso auch der Beklagte zu 2) verteidigt. Dort ist u.a. vorgetragen worden, die nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten Zahlungen an die Ehefrau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) hätten nicht als Darlehen mit dem Zweck, den Kaufpreis für ein von beiden Beklagten je zur ideellen Hälfte erworbenes Hausgrundstück zu bezahlen, an diese weitergereicht worden sein können, weil der Preis für dieses Grundstück schon 1995 durch den Beklagten zu 1) mit einer Zahlung von dessen Konto getilgt worden sei. Damit war eine Darlehensgewährung zum Zweck, den Kaufpreis für das Grundstück aufzubringen, nicht nur im Hinblick auf den Beklagten zu 1) bestritten worden, sondern überhaupt und damit auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2).
14
der Aus Klageerwiderung ist mithin zu schließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der einleitenden Parteibezeichnung den Namen des Beklagten zu 1) stellvertretend für alle Beklagten gebrauchte, selbst wenn dem Namen des Beklagten zu 1) kein Zusatz wie etwa "u.a." beigefügt war. In diese Richtung weist auch die Parteibezeichnung , die der Prozessbevollmächtigte im Kopf aller seiner, dem Einspruchsschreiben vorangegangenen Schriftsätze ebenso wie im Einspruchsschreiben selbst neben der Angabe seines anwaltlichen Aktenzeichens verwendet; dort ist für die Beklagten stets nur der Name des Beklagten zu 1) ohne weiteren Zusatz angegeben.
15
d) Für die Vermutung des Berufungsgerichts, dass sich ein Säumiger unabhängig von der Sach- und Rechtslage etwa aus familiären oder freundschaftlichen Bindungen entschlossen haben könnte, von einem Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 abzusehen , gibt es hier keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung des Einspruchsschreibens im Sinne dessen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftigerweise im Interesse auch des Beklagten zu 2) lag, musste hier zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Einspruch auch für den Beklagten zu 2) eingelegt worden ist. Damit werden insbesondere die Interessen der Klägerin als Prozessgegnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Für sie waren die zur Auslegung des Einspruchsschreibens als Einspruch beider Beklagter führenden Gesichtspunkte ebenso wie für das Gericht erkennbar. Bezeichnenderweise hat sie bis zum Hinweis des Berufungsgerichts auf die letztlich von diesem vertretene Auslegung des Einspruchsschreibens auch nicht geltend gemacht , der Einspruch sei nur vom Beklagten zu 1) eingelegt worden oder hinsichtlich der Person des Einspruchsführers unklar.
16
3. Im Übrigen hätte das Landgericht, das ebenso wie in erster Instanz die Klägerin allem Anschein nach keinen Zweifel daran hatte, dass der Einspruch auch für den Beklagten zu 2) eingelegt worden sei, wenn ihm insoweit Bedenken gekommen wären, angesichts des Gewichts der hier für einen Schreibfehler des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sprechenden Gesichtspunkte diesem einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO geben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht unter besonderen Umständen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristversäumnis, auch wenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken (z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schriftsätze an das zuständige Gericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiederein- Wiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverlängerungsantrags vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291 unter II 2 c). Der Einspruch ist hier bereits am Tage nach der Zustellung des Versäumnisurteils beim Landgericht eingegangen. Es wäre deshalb möglich gewesen, nach einem im ordentlichen Geschäftsgang erteilten Hinweis des Gerichts noch rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO) klarzustellen, wer hier Einspruchsführer sein sollte. Diese auf der Hinweispflicht beruhende Chance darf dem Beklagten zu 2) nicht dadurch genommen werden, dass sich das Gericht - wie hier in zweiter Instanz - die zu einem Hinweis verpflichtende Rechtsauffassung erst zu einem Zeitpunkt zu eigen macht, in dem der Hinweis wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nutzlos ist.

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Danach wird das Berufungsgericht, wenn die Klägerin das Rechtsmittel gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrechterhält, über die Begründetheit der Klage entscheiden müssen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.04.2003 - 13 O 208/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2004 - 3 U 92/03 -

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

10
1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt , Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, 165, 166 f Rn. 21).

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.

(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 422/98
Verkündet am:
6. April 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
------------------------------------
KO §§ 46, 106
Der Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen
Verbindlichkeiten abgetreten hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung
eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne
weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet
werden.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98 -OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G. K.. Die klagende Sparkasse hatte der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt. Am 2. Februar 1994 trat diese ihr alle in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen "gegen Kunden bzw. Schuldner" mit den Anfangsbuchstaben A - Z ab. Der formularmäßige Abtretungsvertrag enthielt in Nr. 4.3 folgende Regelung:
"... Solange die Sparkasse von diesen Rechten" (Anzeige der Abtretung an die Drittschuldner und unmittelbare Forderungseinziehung ) "keinen Gebrauch macht, ist der Zedent verpflichtet, die Forderungen selbst einzuziehen. In jedem Fall, in dem der Gegenwert einer abgetretenen Forderung - ... in bar oder in anderer Form, z.B.
in Schecks ... - unmittelbar bei ihm eingeht, verpflichtet sich der Zedent , die Sparkasse auf ihr Verlangen von dem Empfang unverzüglich unter genauer Bekanntgabe der Forderung, auf die der Gegenwert entfällt, zu benachrichtigen und die eingegangenen Beträge oder sonstigen Gegenwerte, z.B. Schecks ..., an die Sparkasse weiterzuleiten. Bei Zahlungen auf die der Sparkasse abgetretenen Forderungen durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf die Sparkasse über, sobald es der Zedent erwirbt. ... Die Übergabe der Schecks ... wird zunächst dadurch ersetzt, daß der Zedent sie für die Sparkasse verwahrt oder - falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt - seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an die Sparkasse abtritt; er wird die Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an die Sparkasse abliefern. ..." Auf einen am 17. Februar 1995 gestellten Konkursantrag ordnete das Gericht am selben Tag Sequestrationsmaßnahmen über das Vermögen der Gemeinschuldnerin an; der Beklagte wurde zum Sequester bestellt. Aufgrund der zugleich verhängten Postsperre erhielt der Beklagte drei Schecks über den Gesamtbetrag von 94.787,04 DM von Kunden der Gemeinschuldnerin, die von der Abtretung an die Klägerin nichts wußten. Der Beklagte reichte die Schecks bei der Sparkasse U. ein, wo sie auf einem vom Beklagten unter der Bezeichnung "Konkurs v. K." eingerichteten Konto am 22. Februar, 21. März und 4. April 1995 gutgeschrieben wurden. Am 12. April 1995 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat vom Beklagten - in erster Instanz nur als Konkursverwalter, in der Berufungsinstanz auch persönlich - Auszahlung der drei Scheckbeträge verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die gegen die Konkursmasse und den Beklagten persönlich gerichteten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:



Die Revision ist nicht begründet.

I.


Der Beklagte ist als Konkursverwalter nicht verpflichtet, die Scheckbeträge an die Klägerin auszukehren.
1. Der Klägerin steht kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 46 KO zu.

a) Die Forderungen, die mit den drei Schecks beglichen worden sind, standen zwar, was der Beklagte nicht bezweifelt, aufgrund der Globalabtretung vom 2. Februar 1994 der Klägerin zu. Sie sind jedoch infolge der Einlösung der Schecks erloschen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt des Eingangs der Schecks beim Beklagten als Sequester und/oder bei der Einlösung noch zur Einziehung der Forderungen berechtigt war (s. dazu unten II 2 b). Wäre das nicht der Fall gewesen, dann wären die Schuldner jedenfalls nach § 407 BGB von ihren Verbindlichkeiten frei geworden; denn sie hatten von der Abtretung der Forderungen keine Kenntnis.
Was die Schecks selbst betrifft, so bezweifelt die Revisionserwiderung, daß sie überhaupt aufgrund der im Vertrag vom 2. Februar 1994 vereinbarten vorweggenommenen Übereignung in das Eigentum der Klägerin gelangen
konnten, weil die Gemeinschuldnerin selbst sie infolge der Postsperre nicht zu Gesicht bekommen habe. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an; denn das Eigentum an den Schecks ist jedenfalls später auf das einlösende Kreditinstitut übergegangen, und sei es auch nur kraft gutgläubigen Erwerbs (Art. 21 SchG).

b) Ein Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin kann weder auf die Einlösung der Schecks noch auf die dadurch bewirkte Tilgung der an die Klägerin vorausabgetretenen Forderungen gestützt werden. Dabei ist es ohne Bedeutung , ob der Beklagte zu jener Maßnahme berechtigt war.
aa) Eine Ersatzabsonderung setzt nach § 46 KO voraus, daß entweder das "Recht auf die Gegenleistung" noch vorhanden oder daß die Gegenleistung nach Konkurseröffnung zur Masse eingezogen worden ist. Bei der Einziehung einer Forderung ist eine Gegenleistung, die an den Berechtigten abgetreten werden könnte, nicht vorhanden (BGHZ 23, 307, 317; BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, WM 1998, 838, 840; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 972, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.). Die aufgrund der Scheckeinreichung entstandenen Gutschriften auf dem Sequesterkonto stellen zwar die "Gegenleistung" für die Schecks dar. Dieser Gegenwert ist aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dem Vermögen der Gemeinschuldnerin bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zugeflossen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, ZIP 1990, 1417, 1418 f); daß damals bereits die Sequestration angeordnet war, hat auf das Ergebnis keinen Einfluß (BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO).
bb) Die Revision macht geltend, die Erlöse aus den drei Schecks seien der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung deswegen nicht zugeflossen, weil sie auf dem vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Sequester eingerichteten Konto einer treuhänderischen Bindung zugunsten der Klägerin unterlegen hätten; eine solche Verwahrung der der Klägerin zustehenden Gelder habe den vom Beklagten als Sequester zu erfüllenden Aufgaben entsprochen.
Eine Zuordnung der Scheckerlöse zum wirtschaftlichen Vermögen der Klägerin würde mindestens voraussetzen, daß der Beklagte das Konto tatsächlich - auch - zugunsten der Zessionare etwaiger zur Sicherung abgetretener Forderungen eingerichtet und unterhalten hätte (vgl. BGHZ 109, 47, 51 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber bei der Einlösung der Schecks nicht als Treuhänder für die Klägerin gehandelt, sondern nur ein vermeintliches Recht der Gemeinschuldnerin wahrgenommen. Daß diese Feststellung verfahrensfehlerhaft wäre, rügt die Revision nicht.
2. Ein etwaiger Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB, der der Klägerin zustehen würde, wenn der Beklagte die Forderungen mittels der Scheckeinreichung unberechtigt eingezogen hätte, wäre, da er ebenfalls vor Konkurseröffnung entstanden wäre, nur einfache Konkursforderung (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1990 aaO S. 1419). Der Zufluß der Gegenleistung nach Anordnung der Sequestration steht der Einziehung zur Masse nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gleich (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1210, insoweit in BGHZ 130, 38 nicht abgedruckt; vom 5. März 1998 aaO).

II.


Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten persönlich zu.
1. Die Klage ist insoweit zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat sie als wirksam erhoben angesehen, obwohl die Klägerin sie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit der Bedingung verknüpft habe, daß sie gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter keinen Erfolg habe. Das Berufungsgericht hat das damit begründet , daß mit der Erstreckung der Klage auf den Beklagten persönlich kein bis dahin Außenstehender in den Rechtsstreit hineingezogen, sondern lediglich der Beklagte mit einer zusätzlichen Haftungsmasse in Anspruch genommen werde. Das steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach handelt es sich prozessual nicht um eine, sondern um mehrere Parteien, wenn jemand sowohl als Partei kraft Amtes wie auch persönlich in Anspruch genommen wird (BGHZ 21, 285, 287; BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, WM 1989, 1546, 1549). Darauf kommt es hier indessen nicht an. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Klage auf den Beklagten persönlich unter einer Bedingung erweitert, findet sich im Prozeßstoff keine Grundlage. Die Klägerin hat zwar zur Begründung des entsprechend § 82 KO geltend gemachten Anspruchs vorgetragen, der Beklagte sei ihr auf dieser Rechtsgrundlage schadensersatzpflichtig, wenn ihre Rechtsauffassung , ihr stehe ein Aussonderungsrecht zu, unzutreffend sein sollte; darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß es an einem Schaden fehlt, soweit ein Aussonderungsrecht besteht. Damit ist die Erstreckung der Klage auf das Pri-
vatvermögen des Beklagten aber nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, "daß der Antrag in der Berufungsbegründung dahin geht, den Beklagten als Konkursverwalter oder persönlich zu verurteilen". Dieser Vortrag ist dahin auszulegen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 128 Rdnr. 218 und Stein/Jonas/Schumann aaO § 253 Rdnr. 4), daß die Klageerweiterung als solche nicht von Erfolg oder Mißerfolg der Klage gegen den Beklagten als Konkursverwalter abhängig gemacht werden sollte.

b) Die Klägerin hat die Klage erst in der Berufungsinstanz auf den Beklagten persönlich ausgedehnt. Das Berufungsgericht hat diese Parteierweiterung für zulässig gehalten, weil sie sachdienlich sei. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, daß eine Parteiänderung oder -erweiterung grundsätzlich nur mit Zustimmung des neuen Beklagten zulässig ist. Das ist auch dann nicht anders, wenn die gegen eine Partei kraft Amtes gerichtete Klage auf deren Eigenvermögen erstreckt wird. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht jedoch darin Recht, daß es hier einer besonderen Zustimmung des Beklagten - dieser hat eine solche Zustimmung weder erklärt noch verweigert - nicht bedarf. Eine Zustimmung ist entbehrlich, wenn ihre Verweigerung mißbräuchlich wäre (BGHZ 21, 285, 289; 65, 264, 268; 90, 17, 19). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn derselbe Beklagte in anderer Eigenschaft von Anfang an am Rechtsstreit beteiligt war und den Prozeßstoff deshalb gekannt und beeinflußt hat (BGHZ 21, 285, 289 f.). So liegt es hier. Die Rechtsverteidigung des Beklagten konnte dadurch, daß er nicht bereits im ersten Rechtszug persönlich in Anspruch genommen worden ist, nicht beeinträchtigt werden.
2. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe keine der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten verletzt, weil seine Aufgabe nur darin bestanden habe, das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin vor deren eigenem Zugriff zu schützen. Er sei nicht gehalten gewesen, für die Gemeinschuldnerin eingehende Gelder für denkbare Absonderungsberechtigte zu "horten". Er habe vielmehr, wie es tatsächlich geschehen sei, mit Hilfe dieser Gelder die laufenden Verbindlichkeiten weiter erfüllen müssen.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht einwandfrei. Im Ergebnis bleiben die dagegen gerichteten Angriffe der Revision jedoch ohne Erfolg.

a) Ein nach § 106 KO bestellter Sequester haftet bei Verletzung seiner Pflichten den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 82 KO (BGHZ 105, 230, 233 f). Zu den Beteiligten gehören auch - im Konkurs - Aus- und Absonderungsberechtigte ; ihnen gegenüber ist der Sequester ebenfalls zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung im Rahmen des Sequestrationszwecks verpflichtet (BGHZ 105, 230, 235; Lüke ZIP 1989, 1, 3). Der Beklagte hätte der Klägerin danach Schadensersatz zu leisten, wenn er, ohne dazu berechtigt zu sein, die mit den drei Schecks beglichenen Forderungen durch Einlösung der Schecks in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Abtretung sowie der vorweggenommenen Scheckübereignung eingezogen hätte (vgl. Henckel, Pflichten des Konkursverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten , 1979, S. 14). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe bei der Einlösung der Schecks die Globalabtretung an die Klägerin gekannt; eine solche Globalzession an die finanzierende Bank sei bei Handwerksbetrieben auch üblich. Tatsächlich dürfte mit derartigen Abtretungen nach der Lebenser-
fahrung in weitem Umfang zu rechnen sein (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rdn. 13 f).

b) Diesen Fragen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Beklagte Absonderungsrechte der Klägerin nicht verletzt hat; denn er war zur Einlösung der Schecks befugt.
aa) Die Gemeinschuldnerin war, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nach den in der Globalabtretungsurkunde vom 2. Februar 1994 enthaltenen Regelungen zur Einziehung der Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange die Klägerin nicht von ihrem Recht Gebrauch machte, die Abtretung den Schuldnern gegenüber offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei der Gemeinschuldnerin eingegangene Gelder und Schecks waren (erst) "auf ... Verlangen" der Klägerin an diese weiterzuleiten. Für Schecks hieß es zwar im Anschluß daran - im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Einigung über die Übereignung der Schecks -, die Gemeinschuldnerin werde die Papiere mit ihrem Indossament versehen und unverzüglich an die Klägerin abliefern. Diese Verpflichtung bestand aber, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, nur, wenn die Klägerin es so "verlangte". Daß sie dies vor der Einlösung der Schecks durch den Beklagten getan hätte, hat sie nicht behauptet. Auf dieser Grundlage war die Gemeinschuldnerin berechtigt , die an die Klägerin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Solange die Einziehungsbefugnis dem Sicherungszessionar gegenüber besteht, können durch die Einziehung keine Ansprüche nach § 46 KO ausgelöst werden (vgl. für die Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware BGHZ 68, 199, 203). Ob die Ansicht der Revisionserwiderung richtig ist, an den Schecks habe die Klägerin bereits das vorweg vereinbarte Eigentum nicht erwerben können, weil
die Schecks infolge der Postsperre nicht in den Besitz der Gemeinschuldnerin gelangt seien, ist danach ohne Bedeutung.
bb) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung verliert der Sicherungsgeber sein Recht, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen einzuziehen , ohne weiteres, wenn das Fortbestehen der Einziehungsermächtigung den Sicherungszweck gefährden würde (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl. § 398 Rdn. 50). Das soll immer dann der Fall sein, wenn der Zedent sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet und der ihm gewährte Kredit notleidend wird, insbesondere wenn er die Zahlungen einstellt und/oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band V, 1982, § 64 II 1 a). Daraus wird der Schluß gezogen, daß nach Anordnung der Sequestration sicherungshalber abgetretene Forderungen nicht mehr eingezogen werden dürften; da der Zessionar dann auf die eingezogenen Gelder nicht mehr zugreifen könne, fehle es an einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, der Voraussetzung für die Weitergeltung der Einziehungsermächtigung sei (Herbert, Die Sequestration im Konkursantragsverfahren, 1989, S. 141; Pohlmann, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, 1998, Rdn. 428, 431; für den Fall des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbots auch Obermüller DZWIR 2000, 10, 14).
Diesen Ansichten ist nicht zu folgen. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts einer finanziellen Krise ist oft für den Betroffenen selbst nicht eindeutig und für Außenstehende noch schwerer zu erkennen. Ein Konkursantrag, insbesondere wenn er von einem Gläubiger gestellt wird, kann unbegründet sein. Wenn auch die Drittschuldner durch die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB gegen Nachteile
durch Zahlung an den falschen Gläubiger geschützt sind, beeinträchtigt doch das Abstellen auf den Zeitpunkt des Kriseneintritts die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Ob ein Geschäftsgang "normal" oder "ordnungsgemäß" ist, muß sich nach dem für den Geschäftspartner erkennbaren Verhalten des die Forderung einziehenden Gläubigers richten (vgl. BGHZ 68, 199, 202 f). Bei der Anordnung von vorläufigen Maßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 106 KO, § 2 Abs. 3 GesO, § 21 InsO fehlt es an der nötigen Rechtsklarheit freilich nicht. Trotzdem kann auch an sie der Wegfall des Einziehungsrechts nicht geknüpft werden. Die Sequestration steht der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gleich. Aufgabe des Sequesters oder vorläufigen Insolvenzverwalters ist es im Regelfall nicht, das beschlagnahmte Vermögen zu verwerten oder ein dazu gehöriges Unternehmen abzuwickeln. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist vielmehr jetzt ausdrücklich bestimmt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens fortzuführen hat. Für die Sequestration nach § 106 KO gilt insoweit nichts grundsätzlich anderes (vgl. BGHZ 118, 374, 378 f.). Eine Betriebsfortführung wäre bei der heutigen Verbreitung von Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen an kreditgebende Banken und Großgläubiger von vornherein kaum möglich, wenn vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren sofort zu einer Blockierung eines Großteils des Umlaufvermögens des Schuldners führten (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 5. Aufl. Rdn. 1274; Breuer, Das neue Insolvenzrecht, 1998, S. 110; HK-InsO/ Kirchhof, 1999, § 22 Rdn. 8). Dadurch würden selbst erfolgversprechende Sanierungsbemühungen weitgehend zunichte gemacht (vgl. schon BGHZ 68, 199, 203 für die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr ; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 185 Rdn. 9). Für den Fortfall der Einziehungsermächtigung muß aus diesen Gründen verlangt werden,
daß der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch macht. Ohne einen solchen Widerruf verliert der Zedent die ihm eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird und das Konkursgericht Sequestrationsmaßnahmen anordnet. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst (vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52, NJW 1953, 217, 218).
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(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.