Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - IX ZR 208/11

bei uns veröffentlicht am20.09.2012
vorgehend
Amtsgericht Mönchengladbach, 29 C 546/10, 11.04.2011
Landgericht Mönchengladbach, 2 S 64/11, 16.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 208/11 Verkündet am:
20. September 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung
auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen
, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.
BGH, Urteil vom 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Bank gewährte E. S. (fortan: Schuldnerin) im Jahr 2005 ein Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat die Schuldnerin der Beklagten die pfändbaren Teile ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen gegen den jeweiligen Arbeitgeber ab. Außerdem wurde das kreditfinanzierte Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet.
2
Am 17. Januar 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin wechselte zum 1. September 2008 von ihrem bisherigen in ein neues Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger überwies am 14. Januar 2009 an die Beklagte 1.805,97 €. In diesem Betrag waren die pfändbaren Anteile des Einkommens der Schuldnerin aus den Monaten September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 1.313,20 € enthalten. Der Kläger verlangt insoweit die Rückzahlung, weil er meint, die Einkommensabtretung sei nach dem Arbeitsplatzwechsel der Schuldnerin nicht mehr wirksam.
3
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Vorausabtretung der Gehaltsansprüche sei nicht nach § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Diese Norm werde bei der Vorausabtretung von Lohnansprüchen durch die Regelung des § 114 Abs. 1 InsO verdrängt, welche auch die Bezüge nach einem Wechsel des Arbeitgebers erfasse. Die Vorschrift differenziere ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Bezügen aus einem bestehenden Dienstverhältnis und solchen aus einem erst nach der Verfahrenseröffnung begründeten Dienstverhältnis. Sie bezwecke durch die Behandlung der Vorausabtretung als insolvenzfest, dass künftige Bezüge als Kreditsicherheit verwendet werden können. Dem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn die durch § 114 Abs. 1 InsO bewirkte Privilegierung der Vorausabtretung von Lohn- und Gehaltsforde- rungen durch einen einfachen Arbeitsplatzwechsel des Schuldners oder nach einer Änderungskündigung entfiele.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
7
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlung von 1.313,20 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Zahlung des Klägers erfolgte gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO mit rechtlichem Grund, weil die Schuldnerin zur Sicherung der Darlehensforderung der Beklagten den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen gemäß §§ 398, 400 BGB, §§ 850 ff ZPO wirksam an die Beklagte abgetreten hatte. Diese Abtretung begründete nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein Absonderungsrecht der Beklagten nach § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO in Höhe der pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens.
8
1. Die Vereinbarung über die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche genügte dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Im Falle der Vorausabtretung künftiger Forderungen verlangt dieser Grundsatz nicht, dass die abgetretenen Forderungen schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73, WM 1976, 151; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058, 2059). Deshalb schadet es nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierungs- merkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 96 Rn. 45). Um Zweifel auszuräumen, kann bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999, aaO). Die Abtretung künftiger Lohn- und Gehaltsansprüche in Höhe der pfändbaren Anteile - auch aus noch nicht bestehenden Arbeitsverhältnissen - ist deshalb regelmäßig wirksam (BGH, Urteil vom 24. November 1975, aaO; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, WM 1976, 470; BAG, WM 1968, 1047, 1048; Ganter, aaO Rn. 46). Es kommt nicht darauf an, dass der künftige Arbeitgeber zur Zeit der Abtretungsvereinbarung als Drittschuldner bereits bestimmbar ist; vielmehr genügt es, dass er zur Zeit des Entstehens der Lohnforderung bestimmt werden kann.
9
2. Die Vorausabtretung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn es sich bei ihr, wie die Revision meint, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Grundsätzlich können Vorausabtretungen von Lohn- und Gehaltsansprüchen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ratenkreditverträge wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 104). Sie müssen allerdings in den Vertrag einbezogen sein und der besonderen Inhaltskontrolle standhalten. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Vorausabtretung weder um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB noch führt sie unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Übersicherung zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
10
a) Die Einbeziehung der Klausel in den Darlehensvertrag scheitert nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Überraschend im Sinne dieser Norm ist eine Klausel nur dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; st. Rspr.). Dies kann auf eine Klausel zutreffen, durch die sich der Verkäufer im Rahmen eines Abzahlungskaufes im Voraus die Lohn- und Gehaltsansprüche des Vertragspartners abtreten lässt (OLG Karlsruhe, NJW 1981, 405, 407; OLG Hamm, BB 1983, 1304, 1307; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305c Rn. 83). In Verbraucherkreditverträgen stellt eine Lohnabtretungsklausel hingegen ein gängiges Sicherungsmittel dar, und zwar auch dann, wenn der Kredit der Finanzierung eines bestimmten Gegenstandes dient (OLG Frankfurt, NJW 1986, 2712, 2713; Lindacher, aaO).
11
b) Die Lohnabtretungsklausel führt im Streitfall auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Schuldnerin und damit zu ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich kann eine formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche aus Arbeits- und Dienstverhältnissen, insbesondere in Kumulation mit anderen Sicherheiten wie etwa einer Sicherungsübereignung des kreditfinanzierten Fahrzeugs, zwar eine unzulässige Übersicherung und damit eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers bewirken (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn. 16). Für das Vorliegen einer ursprünglichen, bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages bestehenden Übersicherung fehlt es jedoch im Streitfall an einer konkreten Darlegung, zumal sich der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz auf die Unangemessenheit der Sicherheitenbestellung beruft. Eine mögliche nachträgliche Übersicherung macht die formularmäßige Sicherungsklausel nicht unwirksam. Aus dem Zweck des Sicherungsvertrags ergibt sich die Pflicht des Sicherungsnehmers, Sicherheiten zurückzugewähren, die endgültig nicht mehr benötigt werden. Eine vertragliche Freigaberegelung ist hierfür nicht erforderlich. Ist - wie im Streitfall - ein Freigabeanspruch ausdrücklich vereinbart, kommt es auf die Angemessenheit der vereinbarten Deckungsgrenze nicht an, weil an die Stelle einer unangemessenen Klausel die regelmäßig angemessene Deckungsgrenze von 110 vom Hundert tritt (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97 und GSZ 2/97, BGHZ 137, 212, 219, 224; BGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04, WM 2005, 1168, 1169).
12
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass einem Übergang des pfändbaren Teils der Gehaltsansprüche der Schuldnerin für die Monate von September 2008 bis Dezember 2008 auf die Beklagte auch nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO entgegensteht.
13
a) Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist der Verfügungstatbestand mit dem Zustandekommen des Abtretungsvertrages abgeschlossen. Der Rechtsübergang vollzieht sich jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, 206; vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 6 mwN). Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar deshalb gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht mehr zu Lasten der Masse erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO).

14
Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit dem Vertragsschluss betagt entstehen oder erst befristet mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung; nur im ersten Fall hat der Abtretungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO). Bei Dienstverträgen entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Erbringung der Dienstleistung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488 Rn. 13; vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335 Rn. 21). Der Zessionar hat demnach noch keine gesicherte Rechtsposition an künftigen Lohn- oder Gehaltsansprüchen des Schuldners erlangt, solange die Arbeitsleistung von diesem noch nicht erbracht wurde. Werden die Leistungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, schließt § 91 Abs. 1 InsO den Erwerb der hierdurch entstandenen abgetretenen Lohnund Gehaltsansprüche grundsätzlich aus.
15
b) Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängt jedoch die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO diejenige des § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 9 ff). Danach ist die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung von künftigen Lohn- und Gehaltsansprüchen für die Dauer von zwei Jahren nach der Verfahrenseröffnung wirksam.
16
aa) Ob die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 1 InsO dabei nur Ansprüche auf Bezüge aus einem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden oder auch solche aus einem erst während des Insolvenzverfahrens eingegangenen Dienstverhältnis erfasst, ist umstritten.
17
(1) Eine Auffassung verneint die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 InsO auf die Abtretung von Gehaltsansprüchen, die durch ein erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wurden (LG Mosbach, ZInsO 2009, 198, 199 f; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 114 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, aaO § 114 Rn. 20; Hoffmann/Wrede, ZVI 2011, 85, 89 ff). Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO könne sich nur auf Bezüge aus Dienstverhältnissen beziehen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden, weil nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 InsO keine Rechte an der Insolvenzmasse mehr begründet werden könnten (LG Mosbach, aaO S. 200). Nach seinem Wortlaut betreffe § 114 Abs. 1 InsO nur "Bezüge aus einem Dienstverhältnis", eine Erstreckung auf zukünftige Dienstverhältnisse sei nur im Wege der Analogie zu erreichen, von welcher im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift nur begrenzt Gebrauch gemacht werden dürfe (Moll, aaO; Hoffmann/Wrede, aaO S. 89).
18
(2) Die Gegenauffassung lehnt eine Differenzierung zwischen bereits bestehenden und erst nach der Verfahrenseröffnung begründeten Dienstverhältnissen bei der Anwendung des § 114 Abs. 1 InsO ab (LG Trier, ZInsO 2010, 1941, 1942 f; AG Montabaur, ZIP 2011, 2069, 2070; Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 114 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 2012, § 114 Rn. 40; im Ergebnis auch HmbKomm-InsO/Ahrendt, 4. Aufl., § 114 Rn. 3). Der Wortlaut der Vorschrift biete keine Anhaltspunkte dafür, dass nur Gehaltsansprüche aus bereits vor der Verfahrenseröffnung bestehenden Dienstverhältnissen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sein sollten. Vielmehr sprächen Sinn und Zweck der Vorschrift für die Einbeziehung von abgetretenen Dienstbezügen, die auf einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Dienstoder Arbeitsverhältnis beruhen (LG Trier, aaO).
19
(3) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung künftiger Gehaltsansprüche bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen , das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist. Aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 InsO lässt sich eine Beschränkung auf Gehaltsansprüche aus Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben, nicht ableiten. Die Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" unterscheidet nicht zwischen bereits bestehenden und erst künftig begründeten Dienstverhältnissen. Gegen eine solche Unterscheidung sprechen Sinn und Zweck der Norm. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 werden Lohnvorausabtretungen durch § 114 Abs. 1 InsO privilegiert, weil zahlreiche Verbraucher außer einer Lohnzession oftmals keine anderen Sicherheiten für eine Kreditgewährung anbieten könnten und bei einer Einschränkung dieses Sicherungsmittels Nachteile bei der Kreditversorgung in Kauf genommen werden müssten (BT-Drucks. 14/5680, S. 17). Dies bringt den weiterhin tragenden Grund der Vorschrift, die Kreditmöglichkeiten des Verbrauchers zu schützen, zutreffend zum Ausdruck. Der Sicherungswert einer Lohnvorausabtretung würde empfindlich eingeschränkt werden, wenn Lohnansprüche aus Dienstverhältnissen, die der Schuldner in dem durch § 114 Abs. 1 InsO geschützten Zweijahreszeitraum neu eingeht, dem Absonderungsrecht des Zessionars entzogen wären. Eine solche Auslegung schränkte auch die Freiheit des Insolvenzschuldners in sinnwidriger Weise ein, während des Zweijahreszeitraums des § 114 Abs. 1 InsO das bisherige Dienstverhältnis zu beenden und ein neues, möglicherweise besser bezahltes Dienstverhältnis einzugehen. Denn wenn in einem solchen Fall der Zessionar aus der Sicherungsabtretung keine Leistungen mehr erhielte, könnte dies auch dem Insolvenz- schuldner erhebliche Nachteile bringen, etwa den Verlust der kreditfinanzierten Sache. Sähe sich der Schuldner, um solche Nachteile zu vermeiden, gezwungen , auf die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses zu verzichten, könnte dies dazu führen, dass die vermeintlich begünstigten Insolvenzgläubiger nach Ablauf der Frist des § 114 Abs. 1 InsO schlechter stehen.
20
bb) Im Streitfall ist somit die Abtretung der künftigen Gehaltsansprüche der Schuldnerin auch insoweit gemäß § 114 Abs. 1 InsO insolvenzfest, als sie sich auf Ansprüche aus dem am 1. September 2008 neu begründeten Arbeitsverhältnis bezieht, und zwar für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da das Verfahren am 17. Januar 2007 eröffnet wurde, erstreckt sich die wirksame Abtretung auf die streitgegenständlichen pfändbaren Gehaltsanteile der Schuldnerin für die Monate September 2008 bis Dezember 2008.
Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
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(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 289/04 Verkündet am:
26. April 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Cg
AGB-Banken (Fassung 1988) Nr. 20
Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensnehmers
aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20
AGB-Banken (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von BGH WM 1992, 1359
und 1994, 1613).
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2004 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. September 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen zu erteilen, die sie seit März 1999 von der Stadt E. aufgrund des Abtretungsvertrages mit Frau G. N. vom 27./28. Januar 1988 erhalten hat.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten im Verhältnis zu dem von der Klägerin erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E. vom 25. Februar 1999 - ... - gegenüber der Stadt E. und ander en Arbeitgebern der Frau G. N. kein vorrangiges Recht auf Befriedigung aus dem Abtretungsvertrag mit Frau G. N. vom 27./28. Januar 1988 zusteht.

Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, zwei Banken, streiten über die Wirks amkeit einer Abtretung von Arbeitseinkommen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) erwirkte am 27. März 1991 wegen offener Kreditforderungen einen Vollstreckungsbescheid gegen Frau G. N. und ließ durch Pfändungs - und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E. vom 25. Februar 1999 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 DM Ansprüche der Darlehensnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Stadt E. , pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Darlehensnehmerin hatte den pfändbaren Teil ih res Arbeitseinkommens bereits am 27./28. Januar 1988 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) abgetreten. Nr. 3 Abs. 2 dieses Formularvertrages lautete: "Die Bank ist berechtigt,
die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen." Gemäß Nr. 9 galten ergänzend die AGB-Banken in der Fassung von 1988. Anlaß dieser Abtretung war ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM, das die Beklagte der Darlehensnehmerin und ihrem Ehemann gewährte. Die Beklagte legte die Abtretung am 10. Januar 1990 gegenüber der Arbeitgeberin offen, die daraufhin Zahlungen an die Beklagte leistete.
Die Klägerin hält die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam und nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Umfang und Höhe des seit März 1999 von der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin an sie abgeführten Arbeitseinkommens , - nach erteilter Auskunft - auf Herausgabe der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen und auf Feststellung in Anspruch, daß der Beklagten im Verhältnis zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kein vorrangiges Befriedigungsrecht aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 zustehe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2005, 74 2 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt :
Der Klägerin stünden keine Ansprüche gemäß § 242 B GB auf Auskunft und gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 sei wirksam.
Die Abtretung enthalte zwar keine interessengerech te Freigaberegelung. An die Stelle einer unzureichenden Freigabeklausel trete aber ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch. Die weite Zweckerklärung führe allenfalls zu einer Beschränkung des Sicherungszwecks auf den Anlaß der Sicherheitenbestellung, d.h. das Darlehen in Höhe von 140.000 DM.
Auch die Verwertungsregelung, die die Darlehensneh merin unangemessen benachteilige, ziehe nicht die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, § 306 Abs. 3 BGB nach sich. Der Bundesgerichtshof habe zwar mit Urteilen vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359 = NJW 1992, 2626 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613 = NJW 1994, 2754 entschieden, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden könnten, wenn die Voraussetzungen , unter denen der Verwender von der Abtretung Gebrauch machen dürfe, hinreichend bestimmt seien und den schutzwürdigen Belangen des Kunden angemessen Rechnung trügen. Nr. 3 des Abtretungsvertrages vom 27./28. Januar 1988 und Nr. 20 Abs. 2 der AGB-Banken in der bis 1993 geltenden Fassung entsprächen diesen Anforderungen nicht und seien deshalb unwirksam.
Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamt en Abtretung. Da die Sicherungsabtretung gesetzlich nicht vertypt sei, existiere zwar
kein dispositives Gesetzesrecht, das gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der nichtigen Verwertungsklausel treten könne. Die Abtretungsvereinbarung sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung um eine angemessene Verwertungsregelung zu ergänzen. Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 137, 212), daß jeder Vertrag über die Bestellung fiduziarischer Sicherheiten ein Treuhandverhältnis begründe, aus dem sich bei Eintritt einer Übersicherung ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch ergebe, sei auf eine unzureichende Verwertungsregelung übertragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter der Lohnabtretung und der beiderseitigen Interessenlage folge eine vertragsimmanente Pflicht zur Androhung der Verwertung etwa in Anlehnung an § 1234 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen der Verwertung im einzelnen könnten offenbleiben. Gegen die Nichtigkeit der Abtretung als solcher spreche auch, daß sie in erster Linie anderen Gläubigern des Sicherungsgebers zugute käme, deren Schutz die gerichtliche Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade nicht bezwecke.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspr uch gemäß § 242 BGB auf Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen, die sie seit März 1999 aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 von der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin erhalten hat.


a) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beste ht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn ein Berechtigter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, sich die zur Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu erteilen vermag (BGHZ 95, 285, 287 f., m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB, der das Auskunftsbegehren rechtfertigt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 10/95, WM 1996, 251, 253).

b) Die Beklagte hat die Zahlungen der Arbeitgeberi n der Darlehensnehmerin als Nichtberechtigte erlangt, weil die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 unwirksam ist.
aa) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aus dem Fehlen einer interessengerechten Freigaberegelung. Ein formularmäßiger Sicherungsvertrag über revolvierende Globalsicherheiten ist nicht deshalb unwirksam, weil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer nachträglichen Übersicherung enthält. Aus der Treuhandnatur der Sicherungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich gemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheiten schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden (BGHZ 137, 212, 219; Senat , Urteil vom 5. Mai 1998 - XI ZR 234/95, WM 1998, 1280, 1281). Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall einer Abtretung von Arbeitseinkom-
men (vgl. MünchKomm/BGB-Basedow 4. Aufl. § 307 Rdn. 295; Erman/ S. Roloff, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 159; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 11-14). Auch die Sicherungsabtretung vom 27./28. Januar 1988 hatte fiduziarischen Charakter, aus dem eine Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherheiten folgt.
bb) Die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtre tung auf alle bestehenden und künftigen eigenen Verbindlichkeiten der Sicherungsgeberin gegenüber der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist zulässig und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1282 für Grundschulden und Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rdn. 104; MünchKomm/BGB-Roth 4. Aufl. § 398 Rdn. 121, jeweils für Sicherungsabtretungen).
cc) Hingegen hat die unwirksame Verwertungsregelun g, anders als das Berufungsgericht meint, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung zur Folge.
(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehle rfrei davon ausgegangen , daß die Verwertungsregelung in Nr. 3 Abs. 2 des Abtretungsvertrages vom 27./28. Januar 1988 auch in Verbindung mit der in Nr. 9 des Vertrages in Bezug genommenen Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken in der bis 1993 geltenden Fassung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Die Interessen des Schuldners sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet ist, eine beabsichtigte Verwertung der abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, daß der
Schuldner noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen und sich zumindest bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Folgen einer Offenlegung abzuwenden (Senat, Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1361 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614). Diesen Anforderungen werden Nr. 3 Abs. 2 des Abtretungsvertrages und Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken a.F., die eine Androhung der Verwertung nicht vorsehen bzw. ausdrücklich für entbehrlich erklären, nicht gerecht.
(2) Die Unwirksamkeit der Verwertungsregelung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 108, 98, 104 ff.; Senat , Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614) die Unwirksamkeit der Abtretung als solcher zur Folge. Gerade die Verwertungsregelung ist für den Sicherungsgeber häufig von existentieller Bedeutung. Die Entziehung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens engt seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich ein. Darüber hinaus kann seine Kreditwürdigkeit durch die Offenlegung einer stillen Zession in Frage gestellt werden, weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue des Sicherungsgebers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert (Senat, Urteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360).
(a) Diese Rechtsprechung (zustimmend: Ganter, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 96 Rdn. 134; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 6.536; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rdn. 157; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten
6. Aufl. Rdn. 1128; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung 4. Aufl. Rdn. 597; kritisch: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 6 Rdn. 54 a; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 9 Rdn. S 107; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 22 und 24; Pfeiffer WuB I F 4.-10.92) ist durch die Urteile vom 27. April 1995 - IX ZR 123/94, WM 1995, 1345, 1346 und vom 30. Mai 1995 (BGHZ 130, 59, 63) nicht aufgegeben worden. Die erste Entscheidung betrifft den Ausnahmefall einer Lohnabtretung an die Finanzverwaltung , die ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Verwaltungsvollstreckung sofort auf den Lohnanspruch hätte zugreifen können. Gegenstand des zweiten Urteils war keine stille Lohnabtretung, sondern eine offene Zession von Kapitallebensversicherungen und ärztlichen Honorarforderungen.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Bes chluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97 (BGHZ 137, 212 ff.) gibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 126) keinen Anlaß zu einer Änderung. Er betrifft ausschließlich Freig abe-, nicht aber Verwertungsklauseln. Die Herleitung eines angemessenen Freigabeanspruchs aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ist auf die Voraussetzungen der Verwertung einer abgetretenen Forderung nicht übertragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter des Vertrages ergibt sich zwar die Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherheiten. Angemessene, die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Verwertungsvoraussetzungen lassen sich daraus aber nicht herleiten. Zudem betrifft der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen nur revolvierende Globalsicherheiten, nicht aber Lohn- und Gehaltsabtretun-
gen, bei denen die Verwertungsregelung für den Sicherungsgeber, wie dargelegt, von existentieller Bedeutung ist.
(b) Der Abtretungsvertrag kann nicht mit der Begrü ndung als wirksam angesehen werden, der Vertragsinhalt richte sich, soweit die Verwertungsregelung unwirksam sei, gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Sicherungsabtretung ist gesetzlich nicht geregelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen, die den Pfandgläubiger zur (teilweisen) Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigen, sobald seine gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, trägt den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und Sicherungsgebers nicht angemessen Rechnung. Die Offenlegung einer Lohn- oder Gehaltsabtretung bedroht den Arbeitnehmer , der oftmals auf die Verfügung auch über die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens angewiesen ist, um seinen laufenden Verpflichtungen etwa aus Miet-, Energieversorgungs- und sonstigen Verträgen nachkommen zu können, sehr häufig in seiner wirtschaftlichen Existenz , beeinträchtigt seine Kreditwürdigkeit und kann seinen Arbeitsplatz gefährden. Die Auslösung so schwerwiegender Folgen erfordert nach den Geboten von Treu und Glauben mehr als die bloße, dem Arbeitnehmer möglicherweise entgangene Fälligkeit eines geringfügigen Teils der gesicherten Forderung (vgl. auch v. Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 19-22).
Eine angemessene Verwertungsregelung kann - anders als das Berufungsgericht meint, ohne sich allerdings auf bestimmte Verwertungsvoraussetzungen festzulegen - auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden. Angemessene Verwertungsrege-
lungen können, sowohl was die Androhung der Verwertung und die Länge der Wartefrist als auch was die Anforderungen an einen (qualifizierten ) Verzug mit (einem bestimmten Teil) der gesicherten Forderung angeht , sehr unterschiedlich gestaltet werden. Die Festlegung der Länge der Wartezeit nach Androhung der Verwertung sowie der Dauer des Verzuges und des Mindestumfangs des rückständigen Teils der gesicherten Forderung unterliegt der privatautonomen Gestaltungsmacht der Vertragspartner. Ohne - hier nicht vorhandene - Anhaltspunkte, etwa im Vertrag über die Lohn- oder Gehaltszession, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verwertungsklausel vereinbart hätten , sind Gerichte zu solchen gestaltenden quantitativen Festlegungen im Wege ergänzender Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (BGHZ 147, 99, 106; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, WM 2005, 268, 270). Sie würden vielmehr gegen das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; Senat BGHZ 146, 377, 385 und Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, WM 2005, 272, 274, für BGHZ vorgesehen; jeweils m.w.Nachw.) verstoßen, indem sie die unangemessene Verwertungsregelung auf das zulässige Maß zurückführen und der Beklagten als Verwenderin von unangemessenen AGB-Bestimmungen das damit verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit abnehmen.
(3) Die Klägerin ist nicht gemäß § 242 BGB gehinde rt, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Die Beklagte kann zwar von der Darlehensnehmerin aufgrund des Darlehensvertrages vom 27. Januar 1988 die wirksame Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihre Arbeitgeberin verlangen. Dieser schuldrechtliche Anspruch allein begründet aber keine
den Rechten der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Februar 1999 vorgehende Inhaberschaft der Beklagten an den Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin. Da die Beklagte es versäumt hat, sich die Inhaberschaft an den Ansprüchen zeitlich vor der Pfändung durch eine wirksame Abtretung zu verschaffen, handelt die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie ihre durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlangten Rechte geltend macht.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruc hs gemäß § 816 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin ist aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Februar 1999 als Berechtigte anzusehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien enthalten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß ein anderer Gläubiger vor der Klägerin aufgrund einer wirksamen Abtretung oder Pfändung Inhaber des Anspruches gegen die Arbeitgeberin geworden ist. Aufgrund der im vorliegenden Rechtsstreit erteilten Genehmigung der Klägerin sind die Zahlungen der Arbeitgeberin an die Beklagte gegenüber der Klägerin wirksam geworden.
2. Aufgrund der vorrangigen Berechtigung der Kläge rin ist auch der Feststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine Bedenken bestehen, begründet.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu dem Auskunfts- und Feststellungsantrag nicht zu treffen sind, kann der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und diesen Anträgen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts, stattgeben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Zahlungsantrages, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

21
Mietraten, die abschnittsweise mit dem Beginn des jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraums fällig werden, stellen danach keine eine gesicherte Rechtsposition vermittelnde Forderungen dar (BGHZ 111, 84, 93 f; 170, 196, 200 Rn. 12). Bis zum Erreichen des jeweiligen Nutzungsintervalls erlangt der Vermieter ebenso wie ein Zessionar oder Pfandgläubiger mit Rücksicht auf die Kündigungsbefugnis des Mieters und die beschränkte Bindung von Vorausverfügungen über die Miete (§ 566b BGB) noch keinen gesicherten An- spruch auf die entsprechende Rate (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch der abgetretene oder verpfändete Anspruch auf eine dienstvertragliche Vergütung entsteht nicht vor Ableistung der Dienste (BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255 Rn. 7). Demgegenüber ist jedenfalls der Anspruch auf die in der festen Grundmietzeit zu erbringenden Leasingraten als betagte Forderung anzusehen, weil die Leasingraten nicht nur die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung darstellen (BGHZ 109, 368, 372 f; 111, 84, 94 f; 118, 282, 290 f; ebenso für ein befristetes Mietverhältnis BGH, Urt. v. 4. November 2009 - XII ZR 170/07, Rn. 20 ff). Ebenso entsteht der gesamte Rentenanspruch mit dem Eintritt des Berechtigten in das Rentenalter. Bei Rentenbezügen ist eine Vertragskündigung nicht möglich; ebenso scheiden Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen aus; ferner ist der Erwerb nicht mehr von einer Gegenleistung des Berechtigten abhängig (BGH, Versäumnisurt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 f Rn. 24).

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.