Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 19/08

bei uns veröffentlicht am23.04.2009
vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 1 HKO 2396/03, 12.08.2004
Oberlandesgericht München, 14 U 609/04, 20.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 19/08
Verkündet am:
23. April 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender
Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu
Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung
nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit
dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen
Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08 - OLG München
LGKempten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kempten vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziffer 1 Satz 1, dass festgestellt wird, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH, , eine Insolvenzforderung in Höhe von 140.930,56 € zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 € zuzüglich Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH).
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Schuldnerin); der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (im Folgenden: Drittschuldnerin).
2
Mit Kaufvertrag vom 22. März 2003 veräußerte die Schuldnerin Teile des Anlage- und Umlaufvermögens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von 121.096 €. Als Zahlungsziel wurde der 22. September 2003 vereinbart.
3
Die Schuldnerin stand in Geschäftsverbindung mit der S. (fortan: S. ). Sie hatte von dieser Kredite erhalten und dafür - unter anderem durch eine Globalabtretung vom 29. März 2000 - Sicherheiten gestellt.
4
Auf einen Eigenantrag vom 28. Mai 2003 hin wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Nachdem die S. die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin gekündigt hatte, tilgte deren früherer Geschäftsführer/Gesellschafter G. , der zugleich Geschäftsführer/Gesellschafter der Drittschuldnerin war, mit Hilfe eines persönlichen Kredits im Juli 2003 sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der S. . Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 trat die S. ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gewährten Sicherheiten an G. ab. Mit Vertrag vom 5. Oktober 2003 übertrug G. diese Rechte, auch an der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003, auf die Drittschuldnerin.
5
Mit der vorliegenden Klage, die zunächst gegen die Drittschuldnerin gerichtet war, machte der Kläger den Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003 geltend. Das Landgericht hat die Drittschuldnerin bis auf einen geringen Zinsanteil antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des Ersturteils die Klage, welche der Kläger im Berufungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten nach Maßgabe der Klageänderung in der Berufungsinstanz.

I.


7
Berufungsgericht Das hat gemeint, hinsichtlich der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung sei bereits die Anmeldeberechtigung des Klägers gemäß § 174 InsO fraglich, weil dieser womöglich nicht als Insolvenzgläubiger anzusehen sei. Jedenfalls könne die Kaufpreisforderung nicht mehr gemäß § 166 Abs. 2 InsO vom Kläger eingezogen werden, weil die Drittschuldnerin nach den wirksamen Abtretungen vom 1. Oktober 2003 an den Geschäftsführer und vom 5. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin zugleich Schuldnerin und Gläubigerin dieser Forderung geworden sei, so dass diese durch Konfusion erloschen sei. Die Abtretungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 166 Abs. 2 InsO nichtig, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstelle.
8
Anfechtung Eine der fraglichen streitgegenständlichen Rechtshandlungen sei gemäß § 129 InsO nicht möglich, weil diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Drittschuldnerin komme im Hinblick auf die Konfusion nicht in Betracht, weil die Drittschuldnerin aufgrund der Globalzession nicht mehr Schuldnerin der KG, sondern der absonderungsberechtigten Sparkasse gewesen sei. Die Berufung auf eine eingetretene Konfusion verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Anmeldeberechtigung des Klägers gemäß § 174 InsO sind nicht berechtigt. Der Kläger wird als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin tätig, § 80 Abs. 1 InsO. Dabei ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verhältnis zur Sicherungszessionarin hinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum Einzug ermächtigt war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus § 166 Abs. 2 InsO.
11
Voraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestand (BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier zweifelsfrei gegeben. Demgemäß hatte der Kläger zunächst die Aktivlegitimation , die Forderung gegen die Drittschuldnerin und vormalige Beklagte einzuklagen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen ergab sich daraus das Recht, die Forderung gemäß § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anzumelden und den Prozess gemäß §§ 179, 180 InsO als Tabellenfeststellungsklage fortzusetzen. Ob es sich um eine stille oder um eine offene Zession handelte , ist unerheblich (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630).
12
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung nicht durch Konfusion erloschen.
13
a) Allerdings ist die Annahme der Revision unzutreffend, die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung, die unstreitig von der Globalzession zugunsten der S. erfasst worden war, von der S. an den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sei gemäß § 134 BGB, § 166 Abs. 2 InsO unwirksam. Dies gilt auch für die Abtretung von dem Geschäftsführer an die Drittschuldnerin. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen.
14
Die Revision meint unter Berufung auf Lüke (Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f), aus § 166 Abs. 2 InsO ergebe sich nach Insolvenzeröffnung ein Abtretungsverbot für den Sicherungszessionar hinsichtlich der an ihn abgetretenen Forderungen. Das trifft nicht zu.
15
aa) Nach § 166 Abs. 2 InsO verliert allerdings der Absonderungsberechtigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08, z.V.b.). Der Sicherungszessionar kann deshalb das ihm entzogene Einziehungsrecht auch nicht mehr an einen Dritten übertragen, etwa im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft.
16
bb) Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht jedoch der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Sicherungszessionar insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich über die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgläubiger verfügt (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 403), also über das Sicherungsrecht an der Forderung, beschränkt durch das Einziehungs - und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzordnung eine weitere Begrenzung der Rechte des Sicherungszessionars nicht entnommen werden. Der Sicherungszessionar ist insbesondere nicht darauf beschränkt , lediglich den Befriedigungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abzutreten. Das würde dem neuen Gläubiger die Schutzrechte der §§ 167 ff InsO entziehen, ohne dass hierfür insolvenzrechtlich ein Bedürfnis oder eine Notwendigkeit bestünde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das Einziehungs - und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtretung nicht beeinträchtigt. Aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt sich insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, dass eine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig wäre. Auch aus § 166 Abs. 2 InsO unmittelbar lässt sich ein derartiges Veräußerungsverbot nicht entnehmen.
17
Durch b) die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung von der S. als Sicherungszessionarin an den Geschäftsführer der Schuldnerin und von diesem an die Drittschuldnerin konnte letztere damit allerdings nur die Rechtsposition erwerben, die zuvor die S. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte; sie erhielt also allenfalls die Stellung einer Sicherungszessionarin, deren Einziehungs- und Verwertungsrecht an der Forderung an den Verwalter übergegangen ist. In dieser Konstellation findet eine Konfusion nicht statt.
18
aa) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 65/08 entschieden hat, kann der Drittschuldner allerdings trotz des Einziehungs- und Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters weiterhin mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, solange ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers unbekannt ist oder er nicht weiß, dass die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist. Denn auf ihn finden §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen kann auch hier dem Drittschuldner nicht das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbefreiende Wirkung an den Drittschuldner zu zahlen, wenn er von den Umständen , die das alleinige Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, keine Kenntnis hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das genannte Urteil Bezug genommen (BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.).

19
bb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstimmung , dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt (BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).
20
Etwas anderes gilt, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben der Forderung vorsehen (vgl. z.B. §§ 1164, 1173, 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2143, 2175 oder 2377 BGB). Die Vereinigung führt auch dann nicht zum Erlöschen der Schuld, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Rücksicht auf Dritte geboten sind (BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16; Urt. v. 14. Juni 1995 aaO; Beschl. v. 27. September 1995 - IV ZR 52/94, ZEV 1995, 453; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. vor § 362 Rn. 4; MünchKommBGB /Wenzel, 5. Aufl. vor § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2006, Einleitung vor §§ 362 ff Rn. 25 ff, 29; Erman/H.P. Westermann/BuckHeeb , 12. Aufl. vor § 362 Rn. 3; Wolf LMK 2004, 87, 88).
21
Erlöschen Dem der Forderung steht es danach entgegen, wenn der Schuldner, der die Forderung erwirbt, an den bisherigen Gläubiger, der die Forderung an ihn abtritt, mit Rücksicht auf die Belange Dritter nicht mehr mit befreiender Wirkung hätte leisten können. Denn hieran kann sich nichts dadurch ändern, dass er selbst die - eingeschränkte - Rechtsstellung dieses Sicherungszessionars und Zedenten erwirbt.
22
So liegt der Fall hier. Das Erlöschen der Forderung durch Konfusion ist mit § 166 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die Schutzvorschriften zugunsten des Drittschuldners entsprechend §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO greifen nicht ein. Der Drittschuldnerin war durch ihren Geschäftsführer bekannt, dass die von ihr erworbene Forderung der Schuldnerin gegen sie von der Schuldnerin zur Sicherheit an die S. und von dort über den Geschäftsführer der Schuldnerin an sie selbst abgetreten worden war. Sie wusste ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung der S. an den Geschäftsführer das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer ursprünglichen Gläubigerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Sie hätte deshalb - wie ausgeführt - an die S. und deren Rechtsnachfolger nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten können. Dies wäre mit der gesetzlichen Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO unvereinbar.
23
c) Dem Klageanspruch kann der Beklagte nicht den Einwand der Arglist entgegenhalten. Auch wenn die Drittschuldnerin an der Forderung ein Absonderungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin erworben hat und deshalb der Erlös nach Abzug der Kosten an den Beklagten auszukehren ist, kann er nach Treu und Glauben nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Forderung selbst bereits unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO eingezogen und könne nur auf Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.). Andernfalls würde das bestehende Einziehungs- und Verwertungsrecht des klagenden Insolvenzverwalters ausgehöhlt und ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO belohnt. Ein Arglisteinwand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Drittschuldnerin womöglich folgenlos gegen das Gesetz hätte verstoßen können. Davon ab- gesehen kann der Kläger in der Insolvenz der Drittschuldnerin ohnehin lediglich eine Quote erzielen, deren Höhe noch nicht feststeht.
24
3. Weil das Urteil des Landgerichts in Ziffer 2 mit der Berufung nicht angefochten worden ist, war es in diesem Umfang rechtskräftig geworden und durfte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgehoben werden. Der Formulierung des Berufungsgerichts liegt insoweit ein offenkundiges Versehen zugrunde , das richtig zu stellen war.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 12.08.2004 - 1 HKO 2396/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 609/04 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 65/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - V ZB 228/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

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Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/08
Verkündet am:
23. April 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
Insolvenzverwalter befugt.

b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar
leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben von 46.058,06 € befand.
2
Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November 2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetreten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte verpfändet.

3
Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit 183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto 31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
4
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Guthabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsanspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
5
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt sei.
8
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungspflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräumung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Bargeschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches nicht entstanden sei.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
10
1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt , Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, 165, 166 f Rn. 21).
11
2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbezahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

12
a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
13
Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO). Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
14
Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2 InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus- zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
15
Vom b) alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einziehungs - und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann.
16
einer Nach in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Sicherungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel NZI 2003, 17, 19).
17
Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Sicherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Verwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 40; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 166 Rn. 8; Flöther in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33; HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
18
Bundesgerichtshof Der hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver- walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungsmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf (BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
19
c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Berechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
20
Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuldners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
21
gute Der Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aussonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einziehungs - und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
22
Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entsprechend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einziehungs - und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
23
Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutzbedürftig.
24
Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage eingenommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
25
d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
26
3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
27
4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten hat.
28
Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbeziehung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
29
Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen ergibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargelegter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
30
Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines unschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/08
Verkündet am:
23. April 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
Insolvenzverwalter befugt.

b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar
leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben von 46.058,06 € befand.
2
Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November 2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetreten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte verpfändet.

3
Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit 183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto 31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
4
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Guthabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsanspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
5
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt sei.
8
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungspflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräumung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Bargeschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches nicht entstanden sei.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
10
1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt , Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, 165, 166 f Rn. 21).
11
2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbezahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

12
a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
13
Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO). Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
14
Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2 InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus- zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
15
Vom b) alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einziehungs - und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann.
16
einer Nach in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Sicherungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel NZI 2003, 17, 19).
17
Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Sicherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Verwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 40; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 166 Rn. 8; Flöther in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33; HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
18
Bundesgerichtshof Der hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver- walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungsmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf (BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
19
c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Berechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
20
Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuldners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
21
gute Der Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aussonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einziehungs - und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
22
Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entsprechend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einziehungs - und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
23
Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutzbedürftig.
24
Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage eingenommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
25
d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
26
3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
27
4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten hat.
28
Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbeziehung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
29
Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen ergibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargelegter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
30
Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines unschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/08
Verkündet am:
23. April 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
Insolvenzverwalter befugt.

b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar
leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben von 46.058,06 € befand.
2
Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November 2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetreten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte verpfändet.

3
Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit 183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto 31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
4
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Guthabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsanspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
5
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt sei.
8
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungspflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräumung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Bargeschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches nicht entstanden sei.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
10
1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt , Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, 165, 166 f Rn. 21).
11
2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbezahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

12
a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
13
Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO). Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
14
Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2 InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus- zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
15
Vom b) alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einziehungs - und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann.
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einer Nach in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Sicherungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel NZI 2003, 17, 19).
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Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Sicherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Verwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 40; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 166 Rn. 8; Flöther in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33; HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
18
Bundesgerichtshof Der hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver- walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungsmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf (BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
19
c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Berechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
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Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuldners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
21
gute Der Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aussonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einziehungs - und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
22
Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entsprechend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einziehungs - und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
23
Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutzbedürftig.
24
Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage eingenommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
25
d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
26
3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
27
4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten hat.
28
Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbeziehung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
29
Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen ergibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargelegter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
30
Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines unschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.

(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 65/08
Verkündet am:
23. April 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
Insolvenzverwalter befugt.

b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar
leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben von 46.058,06 € befand.
2
Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November 2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetreten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte verpfändet.

3
Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit 183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto 31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
4
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Guthabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsanspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
5
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt sei.
8
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungspflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräumung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Bargeschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches nicht entstanden sei.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
10
1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt , Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, 165, 166 f Rn. 21).
11
2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbezahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

12
a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
13
Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO). Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
14
Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2 InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus- zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
15
Vom b) alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einziehungs - und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann.
16
einer Nach in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Sicherungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel NZI 2003, 17, 19).
17
Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Sicherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Verwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 40; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 166 Rn. 8; Flöther in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33; HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
18
Bundesgerichtshof Der hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver- walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungsmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf (BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
19
c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Berechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
20
Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuldners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
21
gute Der Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aussonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einziehungs - und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
22
Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entsprechend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter darlegungs - und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einziehungs - und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
23
Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutzbedürftig.
24
Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage eingenommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
25
d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
26
3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
27
4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten hat.
28
Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbeziehung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
29
Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen ergibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargelegter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
30
Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines unschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.