vorgehend
Landgericht Aachen, 9 O 77/14, 06.06.2014
Oberlandesgericht Köln, 20 U 110/14, 17.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR448/14 Verkündet am:
29. Juli 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hat sich der Versicherungsnehmer
die vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltene
und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag
als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 - OLG Köln
LG Aachen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juli 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zur Zahlung von mehr als 3.152,50 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert und neugefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.152,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 68% und die Beklagte zu 32% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92% zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
2
Er schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) und planmäßiger Erhöhung nach Dynamik-Plan im so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. in der seinerzeit gültigen Fassung ab. Die im Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 31. August 1999 unter der Rubrik "WICHTIGE HINWEISE“ enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt: "WIDERSPRUCHSRECHT Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
3
In der Folgezeit erbrachte der Kläger Beitragszahlungen in Höhe von 10.835,44 €.
4
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung seines Versicherungsvertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte - nach Abzug von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 260,68 € - den Rückkaufswert inklusive Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 8.642,01 € aus.

5
Mit der Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 7.967,02 € nebst Zinsen verlangt.
6
Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können.
7
Die Beklagte sieht den Widerspruch des Klägers nach § 5a VVG a.F. aufgrund Verfristung, zumindest aber aufgrund Verwirkung als unwirksam an. Jedenfalls sind nach ihrer Auffassung bei einer Beitragsrückerstattung folgende Positionen zu Lasten des Klägers anzurechnen: BUZ-Beiträge: 406,12 € Abschlusskosten für Grundvertrag: 1.063,33 € Abschlusskosten für Dynamikerhöhung: 256,41 € Verwaltungskosten für Grundvertrag: 945,28 € Verwaltungskosten für Dynamikerhöhung: 99,14 € Risikobeiträge für Grundvertrag : 190,89 € Risikobeiträge für Dynamikerhöhung: 22,47 € Ratenzahlungszuschläge Grundvertrag: 450,13 € Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: 260,68 €
8
Bei dem gegebenenfalls geschuldeten Nutzungsersatz seien zu Gunsten des Klägers nur nachgenannte Posten zu berücksichtigen: Laufende Überschüsse und Fondserträge: 53,50 € Rechnungsmäßige Zinsen (Grundvertrag): 1.541,63 € Laufende Überschüsse (Grundvertrag): 345,44 € Schlussüberschuss Hauptvertrag: 64,50 € Bewertungsreserven Hauptvertrag: 94,83 € Nutzungsbetrag aus konventionellen Sparbeiträgen: 0,00 €
9
Aus den auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteilen seien keine Nutzungen gezogen worden.
10
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige bis 31. Dezember 2010 entstandene Prämienrückzahlungsansprüche erhoben.
11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 3.413,18 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


12
Die Revision hat nur hinsichtlich der zusätzlich in Abzug zu bringenden Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag Erfolg.
13
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoanteils der Lebensversicherungsprämien und des Prämienanteils für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und als gezogene Nutzungen die von der Beklagten erzielten Erträge zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert sowie die Überschussbeteiligung in Abzug gebracht. Es hat die Widerspruchserklärung des Klägers als nicht verfristet angesehen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung sei zum einen deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. Damit werde dem Versicherungsnehmer nicht klar vor Augen geführt, dass nur ein schriftlich verfasster Widerspruch wirksam sei. Zum anderen sei in der Belehrung nicht darauf hingewiesen worden, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überlassen worden seien. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
14
Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2010 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, den Kläger ordnungsgemäß zu belehren. Dabei sei ohne Belang, dass die Belehrung nur in einem Detail fehlerhaft gewesen sei.
15
Der Kläger könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil (Grundvertrag und Dynamikerhöhungen ) sowie die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenen Beiträge anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils , der auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Die Beklagte könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben. Da sie durch ihre unzureichende Widerspruchsbelehrung wesentlich dazu beigetragen habe, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, erscheine es nicht angemessen, den Kläger mit den Kosten für den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten. Die Beklagte müsse daher das Risiko tragen, dass sie ihre Vertragskosten unnötig aufgewandt habe. Gleiches gelte für die Ratenzahlungszuschläge.
16
Nutzungen stünden dem Kläger nur in Höhe von 2.099,90 € zu. Hierbei handele es sich um die von der Beklagten nach ihrer Darstellung insgesamt erzielten Erträge. Der Anspruch beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Versicherungsnehmers. Der Kläger habe Zinsen mit einem Zinssatz von 7% geltend gemacht und sich zur Renditehöhe auf Informationsunterlagen der B. bezogen. Das beziehe sich aber nicht auf die hier streitgegenständlichen Fonds. Einer Vermutung, dass die Beklagte mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis. Auf Vermutungen könne ohnehin nicht abgestellt werden, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu den von ihr erzielten Erträgen gemacht habe, denen der Kläger nicht entgegengetreten sei. Die konkret gezogenen Nutzungen habe die Beklagte unwidersprochen mit einem Gesamtbetrag von 2.099,90 € angegeben. Die von der Beklagten abgeführte Kapitalertragsteuer sei nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte damit eine Steuerpflicht des Klägers erfüllt habe.
17
Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt, da sie erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden und die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden sei.
18
II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsansprüche des Klägers zugelassen.
19
Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit begründet , dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages , dem wirksam widersprochen worden sei, bislang in den Einzelheiten nicht geklärt sei.
20
III. Die Revision ist überwiegend unbegründet.
21
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Bereicherungsanspruch zuerkannt.
22
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Er ist infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
23
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht.
24
(1) Die dem Kläger in dem Policenbegleitschreiben vom 31. August 1999 erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft , als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12). Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem Versicherungs- nehmer, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen.
25
(2) Außerdem ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Mitteilung des Fristbeginns unzureichend und damit fehlerhaft, weil die erteilte Belehrung hierfür entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation abstellte. Insoweit ist, anders als die Revision meint, ohne Belang, ob dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57).
26
bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
27
(1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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(2) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
29
(3) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).
30
Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so Heyers, NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel sind nicht belanglos, sondern be- treffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte - das Schriftformerfordernis und den Beginn der Widerspruchsfrist.
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b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 41-44).
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2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da der Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). Die Verjährung ist durch Beantragung des Mahnbescheids am 30. Dezember 2013 sowie dessen Zustellung am 3. Januar 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO noch rechtzeitig gehemmt worden.
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3. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann. Richtig ist auch, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasst und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrages genossene Versicherungsschutz anzurechnen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
34
a) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation der Beklagten im Wesentlichen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt. Lediglich bezüglich der von der Beklagten abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ist eine Korrektur geboten.
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aa) Es hat berücksichtigt, dass der Kläger bis zu seiner Kündigung faktisch den Schutz gegen das Todesfall- und das Berufsunfähigkeitsrisiko erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil , der nach den nicht angegriffenen Feststellungen 213,36 € betrug, sowie die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenden Beiträge in Höhe von 406,12 € in Abzug gebracht.
36
Einen möglicherweise auf die Risikoabsicherung entfallenden Kostenanteil (vgl. OLG Stuttgart VersR 2015, 561, 563; Rudy, r+s 2015, 115, 120) konnte das Berufungsgericht schon mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten nicht berücksichtigen. Die Revision macht insoweit geltend, dass die Verwaltung des übernommenen Risikos mit Kosten verbunden sei, die nicht durch die Risikokosten gedeckt seien, sondern separat in die Prämie einkalkuliert würden. Dazu hat die Beklagte jedoch in den Tatsacheninstanzen nichts Näheres vorgetragen.
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bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten den Wert eines Vermögensvorteils zum Ausdruck brächten, welchen der Kläger von der Beklagten empfangen hätte.
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cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen keinen anzurechnenden Vermögensvorteil darin erkannt, dass die Beklagte bei der Auszahlung des Rückkaufswerts Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehielt und an die Steuerbehörden abführte.
39
(1) Ob und gegebenenfalls wie ein entsprechender Steuerabzug bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages zu behandeln ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
40
Eine Ansicht lehnt eine Berücksichtigung gänzlich ab (OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 62 f.). Die Gegenmeinung erkennt die abgeführten Steuerbeträge als Abzugspositionen an, wobei ein Teil ihrer Vertreter insoweit von einem Wegfall der Bereicherung des Versicherers gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeht (LG Meiningen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 52/14, S.16; LG Heidelberg, Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 39; Rudy, r+s 2015, 115, 120) und die anderen einen anrechnungsfähigen Vermögensvorteil des Versicherungsnehmers annehmen (OLG Stuttgart r+s 2015, 123, 126; Reiff, r+s 2015, 105, 109 f.; wohl auch Sommermeyer /Fink, EWiR 2015, 149, 150).

41
(2) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. Die von der Beklagten erbrachte Steuerzahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzurechnen.
42
(a) Der Einbehalt und die anschließende Abführung der fraglichen Teilbeträge des Rückkaufswerts durch die Beklagte an die Finanzbehörden führte zu einem Vermögensvorteil für den Kläger, der auf diese Weise von einer Steuer- und Abgabenschuld frei wurde. Durch die Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2010 entstand eine Kapitalertragsteuerschuld des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 5 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG 2004). Bemessungsgrundlage der Steuer waren die von der Beklagten mit dem Rückkaufswert ausgezahlten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Versicherungsbeiträgen des Klägers enthalten waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004).
43
(b) Die Steuerschuld wurde von der Beklagten erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hatte die Beklagte als Schuldnerin der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Klägers vorzunehmen. Durch Abführung des vom Rückkaufswert einbehaltenen Teilbetrages an die Steuerbehörden kam sie ihrer Entrichtungspflicht nach und beglich damit zugleich die Steuerschuld des Klägers.
44
(c) Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Entstehung und Erfüllung des vom Kläger gleichfalls geschuldeten Solidaritätszuschlags gemäß § 1 Abs. 2 SolzG 1995 in entsprechender Weise.
45
(d) Den auf diese Weise seitens der Beklagten gewährten Vermögensvorteil hat sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ebenso wie den unmittelbar an ihn ausgezahlten Rückkaufswert auf seinen Rückgewähranspruch anrechnen zu lassen. Das Argument, abzugsfähig seien nur Steuervorteile, auf deren Erzielung das rückabzuwickelnde Geschäfte gerade abgezielt habe (OLG Schleswig aaO Rn. 63), verfängt nicht, da es hier nicht um die Berücksichtigung von Steuervorteilen, sondern um die Erfüllung bestehender Steuerschulden geht.
46
b) Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten kann sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
47
aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig , wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteile vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 14; vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277 unter 5 c; jeweils m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenantei- le der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 57 f.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 47; KG r+s 2015, 179, 181; OLG Stuttgart, Urteile vom 28. Mai 2015 - 7 U 27/15, S. 7 f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14, S. 9; r+s 2015, 123, 125; VersR 2015, 561, 564; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 23; VersR 2015, 177, 178; LG Meiningen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - (17) 3 S 52/14, S. 14. f.; LG Heidelberg, Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13, juris Rn. 37; a.A. Rudy, r+s 2015, 115, 120).
48
bb) Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Entreicherungseinwand erheben. Solche Aufwendungen , die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 31; vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145; jeweilsm.w.N.; vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 195). Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend, dass die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der Beklagten darauf beruht, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat (so auch Reiff, r+s 2015, 105, 108; insoweit a.A. OLG Dresden WM 2015, 1142, 1144; Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 23; VersR 2015, 177, 178). Vielmehr gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers , dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13 (14), juris Rn. 43; vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; LG Heidelberg, Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 8/14, juris Rn. 38 und 1 S 15/13, juris Rn. 37; vgl. KG r+s 2015, 179, 181 zur Rückabwicklung nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F.; a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2015 - 10 U 220/12, S. 20 ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 28. Mai 2015 - 7 U 27/15, S. 7 f.; vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14, S. 9; r+s 2015, 123, 125; VersR 2015, 561, 563; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. April 2015 - 2-23 O 411/13, S. 7; Reiff, r+s 2015, 105, 109; Rudy, r+s 2015, 115, 119 f.). Dem hier zu beachtenden europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspräche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könnte, aber die Abschlusskosten tragen müsste. Insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienzahlungsdauer würde das Widerspruchsrecht weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die Abschlusskosten aufgezehrt würden.
49
c) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten (so auch OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 47; OLG Köln r+s 2015, 121 Rn. 24; a.A. Rudy, r+s 2015, 115, 120). Soweit die Ratenzahlungszuschläge - wie die Revision erstmals vorträgt - einen Verwaltungsaufwand kompensieren sollen, kann auf die Ausführungen zu den Verwaltungskostenanteilen verwiesen werden. Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte.
50
4. Die Kondiktionsansprüche des Klägers umfassen nicht nur die - nach Abzug des Wertersatzes für den genossenen Versicherungsschutz verbleibenden - Versicherungsprämien, sondern gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte hieraus gezogenen Nutzungen.
51
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323). Es hat zu Recht die Darlegungsund Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa anhand der hier vom Kläger bei seiner Forderungsberechnung herangezogenen Informationsunterlagen der B. , gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO).
52
Weitere Fragen der Nutzungsentschädigung sind nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 06.06.2014- 9 O 77/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2014 - 20 U 110/14 -

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(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 58/03 Verkündet am:
28. Januar 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VVG § 5a Abs. 2 Satz 1

a) Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach
§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, daß auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs
(hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, daß die rechtzeitige
Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.

b) Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27. Mai 2002 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.474,20 zu zahlen nebst 7 % Zinsen auf 204,51 ! "# auf 409,03 $&%' )( "# auf 613,53 * (,+ ! "# auf 818,04 - ,. ! "# auf 1022,55 / 0 1 0 " 243 3 3 auf 1227,06 54 "6 0 " 243 3 3 auf 1431,57 798 ").:243 3 3 auf 1636,08 "; =< 2 3 3 3 auf 1840,59 790 243 3 3 auf 2045,10 / 14 243 3 3 auf 2249,61 auf 2454,20 . Juli 2000, seit dem 15. Dezember 2000 jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 2454,20 Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Auf Antrag des Klägers hat die Beklagte einen Versicherungsschein vom 7. Juli 1999 über eine Kapitallebensversicherung ausgestellt und zahlreiche Anlagen sowie ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt: Nachdem ich eine Sendung in Plus - Minus über Lebensversicherungen gesehen habe, lege ich Widerspruch wegen Nichtbeachtung der Aufklärungspflicht nach BGB ein. Die abgebuchten Beiträge plus angefallenen Zinsen schreiben Sie bitte meinem Konto ... wieder gut. Von einem Vertreterbesuch bitte ich abzusehen. Nach Ansicht des Klägers sind die Angaben der Beklagten in den ihm zugesandten Vertragsunterlagen insbesondere zur Überschußermittlung und -verteilung nur rudimentär und genügen den Anforderungen des § 10a VAG sowie der dazu gehörigen Anlage D nicht. Deshalb habe er gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie Widerspruch einlegen können. Die Beklagte entgegnet, nach der Schlußerklärung des Versicherungsantrags sei dem Kläger bekannt, daß unter anderem wegen der Abschlußkosten bei Kün-

digung der Lebensversicherung in den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert anfalle. Vor allem sei der Kläger gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG darüber belehrt worden, daß der Versicherungsvertrag auf der Grundlage der mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen als abgeschlossen gelte, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen seit deren Zugang dem Vertrag widerspreche. Der Widerspruch des Klägers sei mithin verspätet. Auf die Wirksamkeit einzelner Klauseln ihrer Versicherungsbedingungen komme es insoweit nicht an.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch im wesentlichen zu.
1. Das Berufungsgericht führt unter Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts einleitend aus, weder aus der Berufungsbegründung noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten. Ferner seien keine Umstände ersichtlich , aus denen sich eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung ergebe. Insoweit sei es an eine vertretbare und rechtsfehlerfreie Auslegung und Wertung des Amtsgerichts - ungeachtet der eigenen Gewichtungstendenz - gebunden.

Der Kläger sei in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn sowie die Dauer der Widerspruchsfrist und damit ordnungsgemäß belehrt worden. Auch die von § 5a Abs. 1 VVG geforderten Unterlagen hätten am 7. Juli 1999 vollständig vorgelegen. Dagegen wende sich der Kläger auch nicht; er rüge vielmehr, daß die Spielräume der Beklagten bei der Ermittlung des auf die Versicherungsnehmer zu verteilenden Überschusses nicht deutlich gemacht würden. Eine möglicherweise intransparente Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe aber nicht zur Folge, daß die 14tägige Frist für den Widerspruch (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG) nicht in Lauf gesetzt werde (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG).
2. Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsurteil unterliege schon deshalb der Aufhebung, weil es die Berufungsanträge auch dem Sinne nach nicht erkennen lasse; deren Wiedergabe sei aber auch nach der hier anzuwendenden Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290 unter II 1 a; Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 - NJW-RR 2003, 1248 unter 1; Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - unter 2, zur Veröffentlichung bestimmt

).


Dagegen wendet sich die Beklagte mit Recht. In den Gründen des Berufungsurteils wird als Ergebnis formuliert, das Amtsgericht habe den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge zu Recht aberkannt. Diese mit keinerlei Einschränkungen versehene Formulierung setzt, da das Berufungsurteil nicht auf das Protokoll der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sondern nur auf die tatsächli-

chen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug nimmt, voraus, daß der Kläger den aberkannten Anspruch unverändert mit der Berufung weiterverfolgt hat. Sonst hätte für das Berufungsgericht kein Anlaß bestanden , die Abweisung des - nach wie vor - "geltend gemachten Anspruchs" insgesamt für rechtmäßig zu erklären. Dieses Verständnis wird durch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerspruchs bestärkt. Nach den gesamten Umständen des Falles hält der Senat den Berufungsantrag hier für gerade noch hinreichend aus den Formulierungen des Berufungsurteils erkennbar.
3. Die Tatsachen, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, nämlich der Versicherungsantrag des Klägers, die Übersendung des Versicherungsscheins vom 7. Juli 1999 nebst Anlagen sowie der Widerspruch des Klägers vom 7. Juli 2000 sind unstreitig. Soweit es für die auf 14 Tage nach Zugang aller Unterlagen beschränkte Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG darauf ankommt, daß der Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und deren Dauer "in drucktechnisch deutlicher Form" belehrt worden ist, hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen, zu denen sich das Amtsgericht in seinem Urteil nicht geäußert hatte, erstmals selbst geprüft und für erfüllt gehalten. Mithin kommt es auf die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts , es sei an vertretbare und rechtsfehlerfreie Auslegungen und Wertungen des Amtsgerichts gebunden, im vorliegenden Fall nicht an. Darüber hinaus rügt die Revision vor allem, die Belehrung über das Widerspruchsrecht entspreche hier nicht den Anforderungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG und habe daher die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt. Die von der Beklagten erteilte Belehrung zeichne

sich zwar durch fettere Lettern als der übrige Text aus, sei aber nicht auf einem gesonderten Blatt niedergelegt oder an exponierter Stelle aufgeführt worden, wie etwa zu Beginn des Versicherungsscheins oder an dessen Ende unterhalb der Unterschriften der Beklagtenvertreter oder auch unterhalb der den Versicherungsnehmer interessierenden Abrechnung der Beiträge.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

a) Die Beklagte hat dem Versicherungsschein Anlagen beigefügt, die sich - jeweils unter einer durch Unterstreichung hervorgehobenen Überschrift - zunächst mit den Garantiewerten, danach mit Allgemeinen Verbraucherinformationen und ferner mit Erläuterungen zum Versicherungsvertrag befassen. Dort schließt sich nach einem kurzen Abschnitt über die Vertragsgrundlagen in etwas fetteren Lettern als der vor- und nachstehende Text folgender Abschnitt an: Widerspruchsrecht Mit diesem Versicherungsschein haben Sie die Versicherungsbedingungen , die Verbraucherinformation, das Steuermerkblatt und das Merkblatt für die Datenverarbeitung erhalten. Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Ab dem Zugang dieser Unterlagen haben Sie 14 Tage lang das Recht, diesem Vertrag zu widersprechen. Diese Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls aus den folgenden Gründen nicht:

b) § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier maßgebenden Fassung fordert für den Widerspruch ausdrücklich Schriftlichkeit und macht die Ein-

haltung dieser Form damit zur Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerspruchs (zu den Anforderungen im einzelnen vgl. Römer in Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 36). Die in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht schließt nach dem Sinnzusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform ein (OLG Oldenburg NVersZ 2002, 255, 256; vgl. auch OLG Braunschweig WM 2000, 814, 815; OLG Celle WM 2000, 816, 817 f.). Ein solcher Hinweis fehlt jedoch in der Belehrung der Beklagten, die sie im Zusammenhang mit der Zusendung der Police erteilt hat. Sie fehlt im übrigen auch in der vorangegangenen Belehrung über das Widerspruchsrecht, die die Beklagte unter der Überschrift "Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person" in das Formular des Versicherungsantrags aufgenommen hat. Allerdings könnte eine ausreichende Belehrung im Antrag die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police ohnehin nicht ersetzen (Lorenz, VersR 1995, 616, 622).

c) Die Beklagte belehrt zwar über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist. Damit der Verbraucher die Frist ausschöpfen kann, ist aber der Hinweis unverzichtbar, daß die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs nach § 5a Abs. 2 Satz 3 VVG genügt. Auch darauf muß sich die Belehrung erstrecken (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. VVG § 5a Rdn. 21; vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 8 Rdn. 46; Römer, aaO § 8 Rdn. 61).

d) Was die von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte drucktechnisch deutliche Form der Belehrung angeht, ist die Würdigung des Tatrichters

unvollständig. Er läßt unberücksichtigt, daß die Belehrung hier im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Sie wird dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben, daß sie ihm beim Durchblättern der acht Seiten, aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlage bestehen, nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Der für diese Belehrung benutzte Fettdruck wird auch für die Überschriften der anderen Unterabschnitte der Erläuterungen zum Versicherungsvertrag verwendet (wie "Vertragsgrundlagen", "Versicherungsdauer" , "Beitragszahlung" etc.) und hebt sich nicht wesentlich vom übrigen Text ab. Die Belehrung ist weder durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe noch durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise hervorgehoben. Die mitübersandten, anschließenden siebzehn Seiten mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Hinweisen unterscheiden sich drucktechnisch ebenfalls nicht hinreichend von den vorangegangenen acht Seiten Vertragsunterlagen; damit werden die Möglichkeiten eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seine Voraussetzungen zu entdecken, noch weiter eingeschränkt, wenn er die ihm zugesandten Papiere nicht im einzelnen liest und zu verstehen versucht. Das wird der Bedeutung des Widerspruchsrechts nicht gerecht, mit dem der Verbraucher den Vertrag insgesamt und ungeachtet seiner zahlreichen Einzelheiten ablehnen kann. Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb hier auch deswegen unwirksam, weil es an der von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG geforderten Deutlichkeit fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964 unter 2 b).
Die 14tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG ist mithin nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Danach kommt es auf die

weiteren, vom Landgericht zurückgewiesenen und von der Revision wieder ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen hier nicht mehr an.
4. Unstreitig ist der Widerspruch des Klägers innerhalb der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG schriftlich bei der Beklagten eingegangen. Der Widerspruch ist damit wirksam geworden; ein Versicherungsvertrag ist trotz der vom Kläger bereits gezahlten Prämien nicht zustande gekommen. Für die geleisteten Beitragszahlungen fehlt mithin ein Rechtsgrund. Der Kläger kann sie nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen. Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch des Klägers sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Weiterhin verlangt der Kläger Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte aus den vom Kläger gezahlten Prämien gezogen hat. Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die vom Kläger behauptete Höhe dieser Nutzungen (7% Zinsen pro Jahr) nicht bestritten. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger den zurückgeforderten Gesamtbetrag aber nicht insgesamt für das ganze Jahr im voraus gezahlt , sondern pro Monat jeweils 400 DM. Demgemäß waren auch die Nutzungen zu bemessen, die die Beklagte zu erstatten hat.
Darüber hinaus fordert der Kläger Verzugszinsen. Sein Widerspruch vom 7. Juli 2000 stellt keine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung im Sinne von § 284 Abs. 3 BGB in der vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dar (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 286 Rdn. 2, 29). Die Beklagte ist durch ein Schreiben des vom Kläger beauftragten Geschäftsführers des Bundes

der Versicherten unter Fristsetzung bis zum 14. Dezember 2000 ge- mahnt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an kann der Kläger nach der insoweit unverändert gebliebenen Vorschrift des § 288 Abs. 1 BGB einen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz + ">§ 818 BGB verlangt, vom Beginn der Verzugszinspflicht an aber keine Nutzungsherausgabe mehr. Zusätzlich steht dem Kläger der von ihm weiterhin geforderte Be- " J+ ( "E "> ?K L M Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR76/11 Verkündet am:
7. Mai 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994;
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG Artikel 15 Abs. 1 Satz 1;
Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung
) Artikel 31 Abs. 1
1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend
auszulegen.
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die
richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens
- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung
nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt
Anwendung findet.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht
des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht
belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine
Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam
zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte
Versicherungsschutz zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz.

2
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) belehrt.
3
Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ab- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
5
Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die unten genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. Außerdem sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Vertragsschluss nicht über Abschlusskosten, Provisionen, Stornokosten und deren Verrechnung nach dem Zillmerverfahren, die damit verbundenen Nachteile im Falle einer Kündigung sowie über die Berechnung der Überschussbeteiligung informiert habe.
6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in der Hauptsache unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese Forderung verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.
7
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zwei- ten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht , nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder W iderspruch belehrt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist bezüglich der Schadensersatzforderung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
A. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Da er bei Antragstellung die Versicherungs- bedingungen und die Verbraucherinformation noch nicht von der Beklagten erhalten habe, sei trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen und hätte durch den Widerspruch des Klägers endgültig unwirksam werden können. Die Beklagte habe den Kläger nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt , so dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, d.h. spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2000, rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der lange nach Ablauf der Jahresfrist erklärte Widerspruch des Klägers habe hieran nichts mehr ändern können. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
10
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung entgangener Zinsvorteile wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.
11
B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.
12
C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht versagt werden.
13
I. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.

14
1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
15
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
16
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungs- nehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.
17
b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
18
aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
19
(1) Dieser hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Ver- sicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (aaO Rn. 32).
20
(2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue zudem verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson u.a., jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 10; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 30; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 m.w.N.; Riesenhuber /Roth, Europäische Methodenlehre 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 17 m.w.N.). Terminologisch unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung (Riesenhuber/Neuner aaO § 13 Rn. 2; Riesenhuber/Roth aaO § 14 Rn. 17; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 m.w.N.; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).
21
(3) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Sie bestimmte ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierungder Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.
22
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 m.w.N.).
23
(aa) Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 11). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht nur dann gegeben, wenn Wertungswidersprüche zwischen zwei innerstaatlichen Normen bestehen (so aber: OLG München VersR 2013, 1025, 1029 m.w.N.; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 26. November 2008 aaO). Dies lässt sich der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und entspricht auch nicht etwa einem zwingenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat sich im Sinne einer Vermutungsregel geäußert, dass ein Mitgliedstaat , der von einem mit einer Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch in vollem Umfang umsetzen wollte (EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.). Der Normzweck ist daher - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (vgl. zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257). Die Richtlinie dient dabei gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung sowie der Lückenschließung (Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.).
24
(bb) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Bei § 5a VVG a.F. handelt es sich insgesamt um eine Umsetzungsnorm. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ergibt sich, dass der in diesem Gesetz enthaltene neue § 10a u.a. Art. 31 i.V.m. Anhang II. A. der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie über die Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in deutsches Recht umsetzt (BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Die Verbraucherinformation sollte eingeführt werden, weil bei den unter die Dritte Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes waren (Begr. Ausschussempfehlung BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Der aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hinzugekommene neue § 5a VVG stellt eine Einschränkung des § 10a VAG dar. Er beruht ausweislich der Begründung dieser später umgesetzten Anregung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a VAG geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen "in der Praxis auf z.T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen" (BT-Drucks. 12/7595 aaO). Vor diesem Hintergrund stellen § 10a VAG und § 5a VVG einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die Dritte Richtlinie Lebensversicherung in deutsches Recht umgesetzt wurde (ebenso Brand, VersR 2014, 269, 274). Dies ist auch der Begründung der Ausschussempfehlung zu entnehmen, die ausdrücklich von einer Verknüpfung der Vorschriften des § 10a VAG und § 5a VVG spricht. Die Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen beruhe lediglich darauf, dass die Konkretisierung der Verbraucherinformation im VAG verbleiben müsse, weil es sich um eine gewerberechtliche Frage handele und die Ansiedlung im VAG Voraussetzung für eine Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei (BT-Drucks. 12/7595 aaO).
25
Der nationale Gesetzgeber bezweckte danach mit § 5a VVG a.F. nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts. Diese - in der Instanzrechtsprechung immer wieder vertretene - These lässt sich aus dem für die Verbraucherinformation maßgeblichen 23. Erwägungsgrund zur Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die der nationale Gesetzgeber umsetzen wollte, nicht entnehmen. Dort wird das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers so umschrieben: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Ein Bezug zum Aufsichtsrecht ist daraus nicht zu entnehmen.
26
Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gegebene Begründung, die Ausschlussfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich (BT-Drucks. 12/7595 S. 111), ändert nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen. Strebt der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung an, ist diesem - wenn auch möglicherweise unvollkommen verwirklichten - Zweck Vorrang vor der mit der Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben (vgl. Riesenhuber/Roth, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 59; so im Ergebnis auch BGH; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27; vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248; a.A. Brand, VersR 2014, 269, 274).
27
(b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).
28
(aa) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81). Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union sind im Rahmen einer interpretatorischen Gesamtabwägung (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 37) hinreichend umzusetzen. Dabei dürfen die Grenzen des den Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten werden (vgl. hierzu Palandt/ Sprau, BGB 73. Aufl. Einl. Rn. 56). Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht fordern eine einheitliche Auslegung des europäischen und des national-autonomen Rechts (Riesenhuber/Habersack/ Mayer aaO § 15 Rn. 24 ff., 36; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1416 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie (Mörsdorf aaO). Zulässig ist demnach eine gespaltene Auslegung dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt , und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 36 f.).
29
(bb) Der gegenüber der allgemeinen, für alle Versicherungen geltenden Regelung des § 5a VVG a.F. engere Anwendungsbereich der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nur für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung rechtfertigt eine gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf diese Weise wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber wollte im allgemeinen Teil des VVG eine einheitliche Bestimmung für alle Versicherungsarten treffen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine Definition des genauen Zeitpunktes der Informationserteilung verzichtet hat, um bei der Frage, wann eine Information noch vor Abschluss des Vertrages erfolgt, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten und Vertriebsformen Rechnung tragen zu können und Raum für vertragliche Vereinbarungen zu lassen (Begr. RegE BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Der Gesetzgeber hat zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung , das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. zu dieser Differenzierung grundsätzlich Riesenhuber/Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 aaO § 15 Rn. 38). Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten war ihm nicht bekannt. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, ist nicht anzunehmen (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 38 m.w.N.; Mayer/Schürnbrand, JZ 2004, 545, 551). Eine Vermutung, der Gesetzgeber hätte für den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift eine richtlinienkonforme Auslegung gewollt, lässt sich aus der Gleichbehandlung im Wortlaut der Norm nicht herleiten (vgl. Herdegen, WM 2005, 1921, 1930 zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F.). In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm kann der gesetzgeberische Wille Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren (vgl. Herdegen aaO). Im überschießend geregelten Bereich der Nicht-Lebensversicherung sind abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 43). Insoweit bestehen keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.
30
Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.
31
(cc) Das gegen eine gespaltene Auslegung angeführte Argument der Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 261 f.) greift bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Versicherungsarten ist ohne weiteres möglich und hängt - anders als die Unterscheidung zwischen verschiedenen Haustürsituationen - nicht von Zufällen des Geschehensablaufes ab.

32
Die gespaltene Auslegung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleistet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 33 m.w.N.). Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. konnte nicht als gesichert angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt wurde (Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Lorenz, VersR 1997, 773, 782; vgl. Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 16 m.w.N.).
33
Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bedeutet keine gesetzeswidrige (contra legem) Rechtsschöpfung (so aber OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13, juris Rn. 52 ff.; VersR 2013, 1025, 1028). Wie ausgeführt, kann § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, so dass ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt.
34
Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizon- tale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.). Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht.
35
bb) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist nicht aus anderen Gründen entfallen.
36
(1) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
37
(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16).
38
cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
39
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).
40
(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
41
2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - etwa in Anlehnung an die Rechtsfigur des faktischen Vertragsverhältnisses - auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken.
42
a) Allein eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (effet utile). Stünde dem Versicherungsnehmer bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zu, bliebe der Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Dies würde dem Gebot des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht gerecht, der verlangt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen. Daher darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet auch, die Vorgaben der Richtlinien und des Gerichtshofs der Europäischen Union im nationalen Recht möglichst vollständig durchzusetzen (EuGH, NZA 2013, 891 Rn. 71 - Asociatia ACCEPT). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, regelten die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung nicht den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und damit auch nicht die Folgen, die das Unterbleiben der Belehrung für dieses Recht haben konnte. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraus- setzungen … gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22). Die Mitgliedstaaten mussten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (EuGH aaO Rn. 23). Aus der Struktur und aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung hat der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig geschlossen, mit ihr habe sichergestellt werden sollen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).
43
Eine nationale Bestimmung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten , zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft daher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider (EuGH aaO Rn. 26). Diese kann nur gewährleistet werden , wenn der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs die von ihm gezahlten Prämien grundsätzlich zurückerhält. Das gilt umso mehr, als es bei dem in § 5a VVG a.F. vorgesehenen Widerspruch nicht um den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Vertrag geht, sondern darum, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung. Danach soll der Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit werden. Dies betrifft aber nur den Fall, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde. Der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer muss hingegen so gestellt werden, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und mangels wirksamen Vertrages keine Prämien gezahlt.
44
b) Eine Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist nicht etwa geboten, um Widersprüche zu den §§ 9 Abs. 1 und 152 Abs. 2 VVG n.F. zu vermeiden. Danach erhält der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn er auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, und bei Unterbleiben des Hinweises zusätzlich den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder - falls dies günstiger ist - die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück. Einer rückwirkenden analogen Anwendung der genannten Vorschriften steht Art. 1 Abs. 1 EGVVG entgegen, nach dem auf Altverträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob man im Vertragsschluss bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt sieht, in den wegen des Verbotes der echten Rückwirkung nicht eingegriffen werden darf (so Looschelders/Pohlmann/Brand, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14), können auf Altverträge Vorschriften des neuen VVG, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 keine Anwendung finden (Begr. RegE BT-Drucks. 16/3945 S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Das gilt auch für das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 1 VVG n.F., das den Vertragsparteien bei Vertragsschlüssen vor 2008 nicht bekannt sein konnte, sowie für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG n.F., die an die vorvertragliche Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. anknüpfen.

45
II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/09, juris unter 1). Eine einschränkungslose Ausgestaltung des W iderspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (so auch OLG München, VersR 2013, 1025 Rn. 28). Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil , dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urteile vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 unter III 3; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter IV 1 b). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer- den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
46
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten in Abrede gestellten Nutzungszinsen, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011- 7 U 147/10 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

19
a) Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsanspruch entstand erst mit dem Widerspruch, den der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärte. Die Widerspruchserklärung ist entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

(2)1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.2Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.4Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3” durch die Angabe „§ 10d Absatz 4” zu ersetzen.

(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4)1§ 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.2§ 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben.3§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist.4§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.5§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.6Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern.8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt.9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.10§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.11Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.12§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.13§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1.
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.
Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.15§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.16§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat.18§ 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind.19§ 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.20§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.21§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.22§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027.23Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.24§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.25§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.26§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.27§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

(4a)1§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.4Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).

(5)1§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.2§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.3§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den § 3a angewendet wird.4§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.

(6)1§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.2§ 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.3§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.4§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.5§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.7§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.8Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.9Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.10§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.11§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.12§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.13§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen.14§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift.15§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift.16§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

(7) (weggefallen)

(8)1§ 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.2§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden.

(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(8b) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

(8c)1§ 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können.3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

(9)1§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.2§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.3Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

(10)1§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.2§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.3In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.4§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.6§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(12)1§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.2§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.3Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.5§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.6§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.7§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.8§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.9§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.10§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

(13) (weggefallen)

(14)1§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind.2§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.4Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.5Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.6Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.

(15)1Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.2Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.3Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(15a)1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden.2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist.3§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.

(16)1§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.2§ 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.3Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.4Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.5Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.

(16a)1§ 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde.2Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.3Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.4§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.5§ 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.6§ 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.7§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.

(16b)1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122).2§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.3§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.4§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.

(18)1§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind.2Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.3§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden.6§ 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(18b)1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.2§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(19)1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.4§ 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

(21) (weggefallen)

(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(22a)1§ 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet.2§ 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet.3Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.

(22c)1§ 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat.2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden.3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.

(23)1§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(24)1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1.
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2.
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.

(25)1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

(25a)1§ 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden.2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden.

(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.

(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 30. Dezember 2014.

(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.

(28)1Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.2Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.3§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden.6§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006.7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.8§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.9Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden.11§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.12§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat.13§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden.14§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.15§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.16Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.18§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.19§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.20§ 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind.21§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.22§ 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.23Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind

1.
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
2.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und
3.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oderMarktpreisan die Stelle des Rücknahmepreises.25§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.26§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

(30b)1Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben.2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.

(31)1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden.2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt.5§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat.6§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(32)1§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.2§ 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.3Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.4Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.5§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(32a)1§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurden (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).

(33)1§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.2§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.3§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.

(33a)1§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.2§ 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.3Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.4§ 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(33b)1§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden.2Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.3§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(34)1§ 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden.

(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.

(34b)1§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.

(35)1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297).2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(35a)1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

(35b)1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(35c)1§ 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.2§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen.

(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
2.
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
3.
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
4.
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
5.
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
tritt.

(36)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1).2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.3§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

(37)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(37b)1§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).4In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde.

(37c)1§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.2§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

(39) (weggefallen)

(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

(40a)1§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.2§ 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat.3§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.

(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(42)1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.3§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.5§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(43)1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen.2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(44)1§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.4§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.

(44a)1§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.2§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.4§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.

(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(45)1§ 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt.2§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.3§ 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.

(45a)1§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.3§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden.4§ 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen.5§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen.

(46)1§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.2§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden.3§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(47)1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.2§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.

(47a)1§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt.2§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.3§ 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.2§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden.

(48)1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet.2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.

(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.

(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(49a)1§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.2§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen.3§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.4§ 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.5Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.6Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird.7§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.8§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.9§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.10§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.11§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 eingehen.12§ 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.13§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen.14§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.15§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden.16§ 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.17§ 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.

(50)1§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.2§ 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.

(51)1§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.2§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

(51a)1Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.2Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist

1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2
a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,
aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt,
bb)
das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt;
b)
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
2.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt;
2a.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
a)
der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
b)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
c)
der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt.2Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.3Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen und dies dokumentiert hat;
3.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,
b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt,
c)
der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
4.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet;
5.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder verwaltet werden;
6.
für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung
1.
des Schuldners der Kapitalerträge,
2.
der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder
3.
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden.7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen.9Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde.10Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.11Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.

(1a)1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet.2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.

(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.

(2)1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit.3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.

(3)1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.

(5)1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn

1.
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
2.
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
3.
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.

(6)1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung.3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres.4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.

(7)1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft.2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.

(4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

14
b) Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, NJW 1992, 2415, 2416; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 123; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 1 aE unter Hinweis auf die Motive zu § 739 E I). Diese Kausalität hat das Berufungsgericht unter der Voraussetzung, dass durch die Massebereicherung sich die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO erhöht hat und dadurch die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, mit Recht angenommen. Denn wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, weil die Masse sich erhöht hat, ist die Erhöhung der Verfahrenskosten adäquat kausal auf die Masseerhöhung und damit auf die Massebereicherung zurückzuführen. Ohne den Vermögenszuwachs der Massebereicherung wäre es nicht zu dem Vermögensverlust durch die Erhöhung der Verfahrenskosten gekommen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3 O 11/15 - vom 12. Januar 2015

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Klägerin EUR 4.295,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 72% und die Beklagte 28%. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 75% und die Beklagte 25%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis EUR 16.000,00,

II. Instanz bis EUR 13.000,00.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Erklärung eines Widerspruchs vom 14.10.2010 gemäß § 5a VVG a.F. die Rückerstattung der von ihm auf eine (bei der Beklagten abgeschlossene) Kapitallebensversicherung bis zum 01.10.2010 gezahlten Prämien von insgesamt EUR 22.936,77 einschließlich Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausbezahlten Rückkaufwertes in Höhe von EUR 18.233,13 brutto.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das vom Kläger angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 (Bl. 283 ff. d.A.).
Das Landgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Prämien einschließlich Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Bereicherungsausgleichs i.H.v. EUR 999,34 verurteilt.
Der Kläger verfolgt die erstinstanzlich geltend gemachten Hauptanträge mit der Berufung in voller Höhe weiter. An dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag wird nicht festgehalten. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger inhaltlich lediglich gegen den vom Landgericht bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs vorgenommenen Abzug der vollen Abschlusskosten in Höhe von EUR 6.295,79 sowie gegen die Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.604,12.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abschlusskosten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht dem fristgemäß widersprechenden Versicherungsnehmer aufgebürdet werden könnten, da diese Kosten allein mit der von der Beklagten unzureichend erfolgten Widerspruchsbelehrung in Zusammenhang stünden und damit ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten fallen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, den Versicherungsnehmer mit diesen Kosten zu belasten. Dies widerspräche der Wertung der Europäischen Richtlinie. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf diverse obergerichtliche Entscheidungen (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, 20 U 39/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015, I-4 U 46/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, 16 U 61/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2014, 1 U 5/14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.01.2015, 9 U 130/13).
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Kläger der Auffassung, dass infolge der Rechtswidrigkeit der Belehrung ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 12.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 11/15,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.294,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.
10 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. EUR 1.604,12 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte weist darauf hin, dass die geltend gemachten Abschlusskosten nicht nur Vermittlerkosten, sondern auch Kosten für die vorvertragliche Risikoprüfung, die Antragsbearbeitung und Policierung sowie für die Beratung in Ansehung des Risikoschutzes umfassen würden. Es würde sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung handeln, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählten, welche die Bereicherung mindern würden. Die Beklagte beruft sich hierbei neben der - vom Landgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des OLG Stuttgart auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.03.2015 (7 U 166/11). Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass in den geltend gemachten Abschlusskosten eine Vermittlercourtage in Höhe von EUR 4.622,19 enthalten sei, welche von der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit nicht mehr zurückverlangt werden könne.
14 
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. keine Rechtspflicht darstelle.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.
II.
16 
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
1.
17 
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von EUR 4.295,13 zu.
18 
Das Landgericht hat die - der Höhe nach unstreitigen - Abschlusskosten zu Unrecht in voller Höhe von EUR 6.295,79 Abzug gebracht. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Vermittlercourtage, welche von der Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit in Höhe von EUR 4.622,19 nicht mehr zurückverlangt werden kann. Diese Kosten werden vom Senat allerdings nur in Höhe von EUR 3.000,00 als angemessen angesehen. Der Kläger kann damit - zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen EUR 999,34 - die darüber hinausgehend abgezogenen Abschlusskosten von EUR 3.295,79 beanspruchen.
a)
19 
Die als Teil der Abschlusskosten geltend gemachte Vermittlercourtage von EUR 4.622,19 kann nur in Höhe von EUR 3.000,00 zugrunde gelegt werden.
20 
Die von der Beklagten angegebene Vermittlercourtage ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden.
21 
Bis zur Erklärung des Widerspruchs im Oktober 2010 belief sich die vertraglich geleistete Prämiensumme auf EUR 22.938,25. Auf Basis des vorgesehenen Vertragsendes am 01.03.2026 und den damit verbliebenen 184 Monatsprämien von zuletzt EUR 301,39 beläuft sich Beitragssumme für den Versicherungsvertrag - ohne Berücksichtigung weiterer Beitragssteigerungen - auf EUR 78,394,01, so dass ein Betrag von EUR 3.000,00 nicht zu beanstanden wäre.
22 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
b)
23 
Die Frage, inwieweit die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Die Beantwortung hängt maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
24 
Bei den Abschlusskosten, die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordern sind, handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
25 
Der Anrechnung dieser Abschlusskosten stehen insbesondere die Überlegungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2015 - 6 U 179/13 (juris Rn. 33) nicht entgegen. Dort wird - bezogen auf einen hier nicht geltend gemachten Rücktritt nach § 8 VVG a.F. und einen Anspruch aus § 346 BGB - ausgeführt, dass der Versicherer sich nicht auf eine vertragsgemäße Verwendung von Abschlusskosten berufen dürfe, da dies einer faktischen Durchführung des Vertrages gleichkäme. Dies sei nicht mit der Annahme der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vereinbar und würde gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ verstoßen. Wenn das Recht zur Lösung vom Vertrag über lange Zeiträume fortbestehe, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer unzureichend über dieses Recht belehrt habe, so müsse es bei der Risikoabwägung in seinen Risikobereich fallen, dass die auf den Abschluss aufgewendeten Kosten vergeblich gewesen seien (so schon LG Heidelberg, Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 37; i.E. ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; vgl. auch Sommermeyer/Fink, EWiR 2015, 149, 150).
26 
Aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union („effet utile“) kann indes nicht gefolgert werden, dass es dem Versicherer verwehrt sein soll, die aufgewendeten und nicht mehr zurückzufordernden Abschlusskosten in Abzug zu bringen. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 818 Abs. 3 BGB sind dem Versicherer - anders als im Falle eines Rücktritts nach § 8 VVG a.F. - die sich aus der fehlenden Zurückforderbarkeit von Abschlusskosten ergebenden finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer durch Abschluss des Vertrages getroffenen Vermögensdisposition nicht zuschreiben. Insofern ist eine andere Beurteilung vorzunehmen als in Bezug auf Verwaltungskosten und etwaige gezogene Nutzungen.
27 
Das Risiko, Verwaltungskosten für einen nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben, ist dem Versicherer aufzuerlegen. Hierbei handelt es letztlich nur um eine rechnerische Größe. Damit deckt der Versicherer letztlich denjenigen Aufwand ab, der ihm für die Durchführung des Vertrages und damit für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes entsteht (z.B. Kosten für die Betreuung der Verträge, die Aufrechterhaltung einer personellen und sachlichen Infrastruktur). Die kalkulierten Verwaltungskosten fließen damit positiv in das Geschäftsergebnis des Versicherers ein und wirken sich auf die Erzielung des etwaigen Geschäftsgewinns oder der die Reduzierung eines Verlustes aus. Soweit der Versicherer Nutzungen aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers gezogen hat, hat er diese, einen Gewinn steigernden oder einen Verlust reduzierenden, Einnahmen ebenfalls auszukehren; er soll nicht aus dem - von Beginn an - unwirksamen Vertrag Vorteile ziehen, die ihm die Rechtsordnung so nicht zubilligt.
28 
Dagegen stellen sich Abschlusskosten, die nicht mehr zurückzufordern sind, im Ergebnis in keiner Weise als eine irgendwie geartete Bereicherung des Versicherers dar. Diese sind ausschließlich dem jeweiligen Vermittler zugutegekommen, ohne dass der Versicherer selbst hieraus einen Vorteil hätte ziehen können. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB - wie auch in anderen Fällen eines unwirksam gewordenen Vertrages - anzuwenden und diese nicht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ im Sinne eines weitgehenden Verbraucherschutzes unangewendet zu lassen. Denn allein der Umstand, dass europarechtliche Bestimmungen - Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - dem Verbraucherschutz dienen sollen, führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist (OLG Stuttgart VersR 2015, 561, 563 f.).
29 
Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen liegt, sondern lediglich in einer den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr insbesondere auch nicht dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des damals gesetzlich vorgesehenen Policenmodells intendiert hat, von vornherein die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt und sie grundsätzlich - auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - auf das Zustandekommen des Vertrages über § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vertrauen durfte und daher nicht gehalten war, sich eine Rückforderung der ausgekehrten Abschlusskosten gegenüber dem Vermittler vorzubehalten (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561 [juris Rn. 97]; i.E. ebenso Reiff, r+s 2015, 105, 109 f.; a.A. OLG Dresden, Urteile vom 21. April 2015 - 4 U 731/14, juris Rn. 31 und vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46 und OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14, VersR 2015, 177 [juris Rn. 28], nach denen generell das Risiko, dass der Versicherer seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, diesem lediglich deswegen zugewiesen wird, weil er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat).
2.
30 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu.
31 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch das Anwaltsschreiben vom 14.10.2010 angefallen. Durch dieses Schreiben ist der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch überhaupt erst entstanden. Die Anwaltskosten sind daher nicht Folge einer Nichtleistung nach vorhergehender Leistungsaufforderung. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen.
32 
Soweit der Kläger einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. belehrt habe, so vermag auch dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich keine Rechtspflicht zur Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Das Unterlassen einer solchen Gestaltung der Belehrung wird nach der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abschließend mit dem Hinausschieben des Fristbeginns für die Erklärung des Widerspruchs sanktioniert. Zum Zeitpunkt der Belehrung durfte die Beklagte auch noch auf die Wirksamkeit dieser Regelung mit Blick auf die im Jahr 2001 vorherrschende Rechtsprechung vertrauen, so dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt.
III.
1.
33 
Die Kostenentscheidung folgt - unter Berücksichtigung des in erster Instanz abgewiesenen und in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgten Hilfsantrages - aus § 92 Abs. 1 ZPO.
2.
34 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
3.
35 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen eines Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. die Abschlusskosten von einem Wertersatzanspruch in Höhe der geleisteten Versicherungsprämien gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Abzug zu bringen sind, ist umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. oben II.1).
36 
Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren IV ZR 236/15 auszusetzen, ist diesem Antrag nicht nachzukommen, da in diesem Verfahren nicht etwa über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat.
37 
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vielmehr gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
4.
38 
Bei der Streitwertfestsetzung sind die als Nutzungsersatz geltend gemachten Zinsen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht Teil der Hauptforderung sind.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 847,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 7/9 und die Beklagte 2/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis zu 10.500 Euro,
                  II. Instanz bis zu 4.000 Euro.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 847,49 Euro zu.
1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 f.). Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2011 (Anlage K 4 = GA I 49 ff.) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Es kann hier dahinstehen, ob die Art und Weise der Belehrung über das Widerspruchsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, nachdem der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass dem Kläger neben dem Versicherungsschein und der Versicherungsbedingungen auch die weiteren Verbraucherinformationen vollständig zugegangen sind.
Denn dieser hat von der Beklagten im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht alle - auch nach Ansicht der Beklagten - erforderlichen Unterlagen erhalten. Dies betrifft hier das „Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG“ (vorgelegt als Anlage BLD 17 = GA I 317 f.), in dem unter anderem die nach der Anlage D zu § 10a VAG (dort: Abschnitt I Ziff. 1 lit. a) erforderliche Information zu Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, enthalten ist. Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis des Zugangs nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht gelungen. Diese kann sich insofern zunächst nicht auf den Hinweis im Protokoll der Verhandlung vor dem Erstgericht berufen, dass unstreitig sei, dass der Kläger die im Versicherungsschein genannten Unterlagen - und damit auch das benannte Leitblatt - erhalten habe. Bereits aus der anschließenden Feststellung des Landgerichts, dass das Leitblatt sich in den Unterlagen nicht befinde, folgt unzweifelhaft, dass eine entsprechende Feststellung, wie sie die Beklagte verstanden haben will, in erster Instanz nicht getroffen worden ist. Dazuhin kann sich die Beklagte auch nicht auf eine tatsächliche Vermutung berufen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer auch die Informationen - und die Belehrung - erhalten hat. Denn die - auch nach dem Vorbringen der Beklagten - notwendige Voraussetzung, dass angenommen werden kann, dass der Versicherer üblicherweise den Versicherungsschein mit den Informationen (und der Belehrung) verbindet und der Zugang des Versicherungsscheins feststeht, ist hier nicht gegeben. Einen entsprechenden Beweis über eine derartige Versendungspraxis hat die Beklagte hier nicht angeboten; überdies hat die Beklagte gerade die entsprechende Anlage im erstinstanzlichen Verfahren erst auf den Hinweis der Kammer vorgelegt, so dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ein entsprechender Zusammenstellungsfehler auch in der Vergangenheit unterlaufen sein könnte. Daher war hier nur der Kläger als Partei anzuhören. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes angegeben, dass er sich an den genauen Umfang der im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vertrag übersandten Unterlagen nicht mehr erinnern könne und insbesondere nicht wisse, ob er das „Leitblatt Verbraucherinformationen“ erhalten hat. Bereits aufgrund dieser - mit Blick auf den Zeitlauf nachvollziehbaren - Angaben kann nicht angenommen, dass die Beklagten den ihr obliegenden Nachweis geführt hat.
10 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 2002 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im Juni 2011 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
11 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
12 
c) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
13 
aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine vollständigen Vertragsinformationen erteilte und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen konnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
14 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, dem Kläger vollständige Vertragsinformationen zu erteilen.
15 
2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 847,49 Euro zu verurteilen.
16 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
17 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
18 
aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (vgl. Anlage K 7 = GA I 58 f.) nur auf die Hauptversicherung geleisteten Prämien i.H.v.
19 
3.449,04 Euro
20 
verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
21 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs und der gleichzeitig erklärten Kündigung vom Juni 2011 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
22 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
23 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
24 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, beim Tod des Klägers eine Todesfallleistung i.H.v. mindestens 5.940 Euro zu zahlen, die sich im Rahmen der Dynamik im Laufe der Jahre stets bis auf zuletzt 9.192 Euro erhöhte (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 ff. und Anlage K 2 = GA I 27). Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgeht. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen Wert von
25 
73,60 Euro
26 
anzusetzen, mithin bei 104 Monaten Laufzeit mit monatlich durchschnittlich 0,71 Euro.
27 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf die bereits zuvor vorgenommene Schätzung - zu vernachlässigen.
28 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
29 
Diese sind von der Beklagten - pauschal als Abschluss und Verwaltungskosten (GA II 406) - i.H.v. 1.229,50 Euro angegeben worden. Dieser Betrag ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die anzusetzenden Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Nach der zunächst gewählten vertraglichen Gestaltung betrug die Summe aller Beiträge zur Lebensversicherung lediglich 9.900 Euro. Hiervon errechnen sich vier Prozent mit
30 
396 Euro.
31 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
32 
dd) Nicht abzuziehen sind Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Lebensversicherung, dessen Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa). Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
33 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
34 
2.979,44 Euro,
35 
der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
36 
c) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht zu.
37 
aa) Erfasst werden davon nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
38 
bb) Hier hatte der Kläger bei der Beklagten um den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nachgesucht. Die Beitragsanteile, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind, sind von der Beklagten bedingungsgemäß in den vom Kläger bei Antragsstellung ausgewählten Fonds eingezahlt worden (vgl. dazu Anlage BLD 1 = GA I 109). Daher kann sich der Kläger hier - anders als z.B. bei einer genommenen Risikolebensversicherung - nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen durchweg Gewinne erzielt habe. Mithin kann der Kläger insbesondere - und anders als bei anderen Vertragsgestaltungen - nicht diejenigen Nettozinsen beanspruchen, die die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum von 2002 bis 2011 erzielen konnte. Ebenso wenig kann zu seinen Gunsten auf etwaige Deckungsrückstellungen für die Kapital- und Risikoversicherung der Beklagten abgestellt werden, da insofern kein ausreichender Bezug zu der hier gewählten Vertragsart besteht.
39 
Der Kläger hat - trotz diesbezüglicher Hinweise - zu den behaupteten Nutzungen i.H.v. 2.131,95 Euro, die die Beklagte allgemein bzw. aus dem Fonds gezogen haben soll, nicht substantiiert vorgetragen. Soweit im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 z.B. vorgebracht ist, die Beklagte habe Kick-Back-Zahlungen erhalten, genügt der diesbezügliche Vortrag nicht, um auch nur ansatzweise Rückschlüsse auf etwaige Kick-Back-Zahlungen der Fonds, in denen die Investition stattfand, zu begründen.
40 
cc) Der Kläger nimmt infolge des Abschlusses einer fondsgebundenen Versicherung hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Beiträge am Schicksal des ausgewählten Fonds teil. Er trägt dabei das Risiko von dessen künftiger wirtschaftlicher Entwicklung und hat mithin auch eine eventuelle Wertminderung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass der ausgezahlte Rückkaufswert geringer als diejenigen Beitragsanteile sein kann, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind. Daher ist eine etwaige ungünstige Entwicklung der Fondswerte bereits bei der Bemessung des Rückkaufswertes eingestellt.
41 
d) Die von der Beklagten dem Grunde nach als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
42 
2.979,44 Euro.
43 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 18. Juli 2011 (vgl. Anlage K 6 = GA I 56) allerdings bereits einen Betrag von
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2.131,95 Euro
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an den Kläger ausgekehrt, der hier in Abzug zu bringen ist.
46 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
47 
847,49 Euro,
48 
zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist.
49 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen. Für einen Verzug der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt besteht keine Grundlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
50 
f) Gegenüber diesem Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
51 
aa) Der vom Kläger erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2011 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
52 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
53 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist.
54 
3. Der noch in erster Instanz verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz vom Kläger nicht weiter begründet, so dass es insofern an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 37, 37a). Aufgrund dessen muss hierauf seitens des Senates nicht weiter eingegangen werden.
55 
4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 461,13 Euro nicht zu.
56 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 15. Juni 2011 (vgl. Anlage K 4 = GA I 49 ff.) den Widerspruch erklärt haben. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls nicht beanspruchen.
57 
b) Der begehrte Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten kann aus den genannten Gründen auch nicht auf den ebenfalls verfolgten Schadensersatzanspruch gestützt werden (vgl. oben 3).
III.
58 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
59 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
60 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
61 
a) Mit Blick auf den bereits von der Beklagten gezahlten und vom Kläger bei Bemessung der Klagsumme berücksichtigen Betrag von 2.131,95 Euro und unter der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien, nicht aber auf etwaige gezogene Nutzungen anzurechnen ist, wären die in von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 auf die Lebensversicherung gezahlten Prämien bereits zur Gänze rückerstattet und im Klagantrag Ziff. 1 erster Instanz noch 9.102,13 Euro an nicht erstatteten Beiträgen enthalten. Für den Zeitraum von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 macht der Kläger - ausgehend von einem Zinssatz von 7,2288 Prozent (vgl. Anlage K 11 = GA I 71 ff.) - einen Zinsanspruch i.H.v. etwa 1.000 Euro geltend, der bei der Streitwertbemessung einzubeziehen ist; die weiteren Zinsen bleiben indes unberücksichtigt.
62 
Demnach ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Addition der soeben angeführten Beträge auf bis zu 10.500 Euro festzusetzen.
63 
b) In zweiter Instanz macht der Kläger nur noch einen Anspruch i.H.v. insgesamt 3.721,07 Euro geltend, von denen 3.449,04 Euro auf die Prämienrückforderung hinsichtlich der Lebensversicherung entfallen, der Rest auf anteilige Zinsen. Daher kann die Streitwertfestsetzung hier auf bis zu 4.000 Euro erfolgen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.01.2014, Az. 23 C 406/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.333,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 574,83 EUR vom 26.10.2013 bis 18.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 58,76 EUR, die Beklagte 41,24 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 67,1 %, die Beklagte 32,9 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen in Anspruch.
Der Kläger schloss mit der Beklagten nach dem sog. Policenmodell einen Rentenversicherungsvertrag mit Beginn am 1.10.2004. Im Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.03.2012 zahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 26.04.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertrag. Diesen behandelte die Beklagte als Kündigung zum 01.06.2012 und zahlte dem Kläger den von ihr ermittelten Rückkaufswert von 5.123,46 EUR aus. Der Kläger verlangt nun Rückzahlung der eingezahlten Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zuzüglich aus allen Prämien gezogenen Nutzungen in Höhe von 6,1636 %. Hilfsweise macht er einen Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 574,83 EUR anerkannt.
Das Amtsgericht hat am 17.12.2013 ein Teilanerkenntnisurteil über 574,83 EUR erlassen und im Übrigen die Klage mit Urteil vom 30.01.2014 abgewiesen. Ein Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger mehr als sieben Jahre monatliche Prämien gezahlt habe. Auch aus den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ergebe sich kein Anspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte habe dem Kläger bereits mehr als den geschuldeten Mindestrückkaufswert ausgezahlt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Informationspflicht gegenüber dem Kläger bestehe nicht, da die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nur wegen mangelhafter drucktechnischer Deutlichkeit, aber nicht inhaltlich fehlerhaft war. Ein Auskunftsanspruch bestehe mangels Hauptanspruch nicht. Wegen des Parteivortrags erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung des Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen Feststellungen, wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Der Kläger hat gegen das Urteil vom 30.01.2014 zunächst umfassend Berufung eingelegt und Zahlungsanspruch und Auskunftsanspruch nebeneinander geltend gemacht. Die auf Verurteilung zur Auskunft gerichtete Berufung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 zurückgenommen. Der Kläger rügt das Urteil des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft. Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt, es fehle an dem erforderlichen Umstandsmoment. Das Amtsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht inhaltlich kannte, wenn die Belehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet war. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell europarechtswidrig sei. Der Rechtsstreit sei daher dem EuGH vorzulegen.
Zu den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen trägt der Kläger vor, ein weiterer substantiierter Vortrag zu den von der Beklagten gezogenen Nutzungen sei ihm nicht möglich. Ihm stünden nur allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung. Danach seien von Versicherungen in der Vergangenheit Nutzungen in der dargelegten Höhe gezogen worden. Die Beklagte habe eine sekundäre Darlegungslast. Komme sie ihr nicht nach, sei sie zu den vom Kläger angegebenen Nutzungen zu verurteilen. Eine Entreicherung der Beklagten könne aus Billigkeitsgründen nicht angenommen werden. Eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschluss- und Verwaltungskosten würde zu einer faktischen Vertragsbindung führen und sei daher europarechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 23 C 406/13, vom 30.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.053,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 574,83 EUR vom 18.12.2012 bis zum 18.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Die Beklagte erwidert, der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Das sog. Policenmodell sei europarechtskonform. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Das Amtsgericht habe zu Recht eine Verwirkung angenommen. Auch seien etwaige Bereicherungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für jede Prämienzahlung mit Ablauf des Jahres, in dem sie erfolgt sei. Die erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen sei ab Erhalt der Vertragsunterlagen gegeben, da sie keine zutreffende rechtliche Würdigung - mithin keine Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit des Vertrags oder der Verfristung des Widerspruchsrecht - voraussetze. Schließlich fehle es an einer Bereicherung der Beklagten. Aus dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) ergebe sich, dass eine umfassende Saldierung vorzunehmen sei. Der Kläger müsse sich den Wert des faktischen Versicherungsschutzes während der Vertragslaufzeit anrechnen lassen. Dieser setze sich hier zusammen aus Risikokosten für den Todesfallschutz in Höhe von 151,37 EUR, Risikokosten für den Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von 275,96 EUR sowie Abschluss- und Verwaltungskosten von insgesamt 2.620,50 EUR. Diese Kosten seien unauflösbar mit dem dem Kläger gewährten Versicherungsschutz verbunden. Nur durch ihre Berücksichtigung werde der im Bereicherungsrecht stets durchzuführenden Billigkeitsprüfung genüge getan. Andernfalls würden die Folge der vermögensrelevanten Entscheidung des Klägers, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, einseitig auf die Versicherungen und die Gemeinschaft der Versicherten abgewälzt. Schließlich habe sie, die Beklagte, keine Nutzungen in der vom Kläger genannten Höhe gezogen. Zum einen könnten Nutzungen nicht mit sämtlichen Prämien, sondern nur mit den in den Prämien enthaltenen Sparanteilen erwirtschaftet werden. Zum anderen handele es sich hier um eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Sparanteile entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vollständig in Fonds investiert wurden, deren Guthaben sie dem Kläger bei der Rückabwicklung des Vertrags zum 01.06.2012 ausgezahlt habe.
11 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
13 
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 1.333,58 EUR gem. §§ 812 Abs. 1, 1. Alt., 818 BGB zu.
14 
a) Die Zahlung von Prämien durch den Kläger im Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich März 2012 in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs des Klägers als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen ist.
15 
aa) Bei dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist.
16 
bb) Der Versicherungsvertrag kam vorliegend nach dem Policenmodell gem. §5 a Abs. 1 VVG a.F. zustande. Mit Antragstellung kam damit zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande, dessen rückwirkende Geltung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die im Versicherungsschein Bezug genommen wird, vom Ablauf der Widerspruchsfrist abhing (OLG Frankfurt VersR 2005, 631; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, §5 a Rn. 9).
17 
Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien 2002/83 EG, 90/619 EWG und 92/96 EWG, vereinbar ist (so jetzt BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662, Rz. 17 ff.) bzw. ob Verträge, die nach dem Policenmodell zustande gekommen sind, wegen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben von vorneherein unwirksam sind, kam es hier nicht an. Denn der Kläger konnte den Vertrag noch durch seinen erstmals am 26.04.2012 erklärten Widerspruch zu Fall bringen.
18 
cc) Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde dem Kläger gegenüber nicht in Lauf gesetzt. Weder die im Versicherungsantrag noch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
19 
(1) Die am Ende des Versicherungsantrags abgedruckte Widerspruchsbelehrung erfolgte nicht ordnungsgemäß. Sie ist zum einen inhaltlich unzureichend. Ein Hinweis auf den erforderlichen Widerspruch in Textform (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1, letzter HS VVG a.F.) fehlt. Auch ist die Belehrung über den Fristbeginn unvollständig. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten haben muss, bevor die Frist beginnt (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Zum anderen ist die Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Grundsätzlich muss die Belehrung schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Belehrung räumlich getrennt und in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben wird, etwa durch eine Einrahmung oder eine Setzung im Blocksatz. Die Belehrung muss sich aus dem Text des Vertrags deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW-RR 1990, 368; BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Zwar befindet sich die Belehrung unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags und erfolgt unter der Überschrift "Widerspruchsrecht". Sie geht jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags unter. Sie ist weder vom übrigen Text abgesetzt, noch ist sie in Fettdruck oder einer besonderen Schriftgröße gehalten. Auch andere Absätze des Versicherungsantrags sind wie die Widerspruchsbelehrung mit Überschriften versehen. Zudem erschwert die gewählte kleine Schriftgröße die Lesbarkeit der Belehrung. Damit wird der Zweck des § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., durch eine entsprechende Ausgestaltung den Versicherungsnehmer unübersehbar auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und auch denjenigen Versicherungsnehmer zu erreichen, der nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht, nicht erreicht.
20 
(2) Auch die in der Anlage zum Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Zwar wird auf der Vorderseite des Schreibens im Fettdruck und mit großem Ausrufezeichen auf die auf der Rückseite stehenden Wichtigen Hinweise aufmerksam gemacht und erwähnt, dass dort Einzelheiten zum Widerspruchsrecht, aber auch Hinweise zur Steuerregelung aufgeführt sind. Innerhalb dieser Hinweise geht das Widerspruchsrecht dann im Fließtext unter. Es werden sechs Hinweise erteilt, die alle mit einer Überschrift versehen und in der gleichen Schriftgröße abgedruckt sind. Das Widerspruchsrecht ist zwar kursiv gedruckt, dies fällt jedoch wegen des gewählten geringen Zeilenabstands und der Strukturierung des verwendeten Papiers kaum ins Auge. Ins Auge fällt allein der Absatz zu den Steuerregelungen, der fettgedruckte Passsagen und eine Unterteilung in verschiedenen Unterpunkte enthält. Damit wird das Augenmerk des Versicherers gerade weg vom Widerspruchsrecht und hin zu den Steuerregelungen gelenkt, die zum damaligen Zeitpunkt wegen einer bevorstehenden Änderung des Einkommenssteuergesetzes das wesentliche Vertriebsargument der Versicherungen waren. Ferner ist auch diese Belehrung inhaltlich unzureichend. Es wird entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn auch der Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erforderlich ist. Soweit für die Erläuterung des Fristbeginns auf die beigefügte Verbraucherinformation verwiesen wird, widerspricht dies Sinn und Zweck der von § 5 a geforderten drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Belehrung. Damit soll dem Versicherungsnehmer gerade ermöglicht werden, sein Widerspruchsrecht auf einen Blick zu erfassen, ohne erst eine Vielzahl von Vertragsklauseln und Hinweisen durchlesen zu müssen.
21 
dd) Das Recht des Klägers zum Widerspruch ist auch nicht gem. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerspruchsrecht abweichend von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - also auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist aber auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (NJW 2014, 452) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, Tz. 18 ff.).
22 
(1) Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH, a.a.O.). An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet, was auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung erfordern kann, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 20).
23 
(2) Einer Auslegung im engeren Sinne ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet. Hingegen ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar (BGH, a.a.O., Tz. 21 f.).
24 
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke auf. Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte - neben der Sicherung des Rechtsfriedens durch Einführung einer Ausschlussfrist - insbesondere die in Art. 31 i.V.m. Anhang II a der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie statuierte Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in nationales Recht umgesetzt werden (BT-Drs. 12/6959,55; Begr. Ausschussempfehlung, BT-Drs.12/7595, 102; BGH a.a.O., Tz. 24). Dies ist jedoch, wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 ergibt, jedenfalls zum Teil misslungen.
25 
(b) Die Regelungslücke des §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift auf die von der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie erfassten Vertragsarten keine Anwendung findet. Da das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts nur so weit reicht wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie, ist eine gespaltene Auslegung dergestalt zulässig, dass eine nationale Norm nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, a.a.O. T. 28). Dadurch, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nur auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung mehr findet, auf alle anderen Versicherungen aber schon, wird sowohl dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen als auch für die übrigen, nicht erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit beibehalten (BGH a.a.O., Tz. 29).
26 
(c) Soweit zum Teil vertreten wird, die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des EuGH abgelehnte (EuGH NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus, folgt dem die Kammer nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht (BGH, a.a.O., Tz. 34).
27 
ee) Schließlich ist das Widerspruchsrecht des Klägers auch nicht aus anderen Gründen entfallen.
28 
(1) Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss der Verpflichtete im schutzwürdigen Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Vermögensdispositionen getroffen haben, so dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Hier sind beide Aspekte des Umstandsmoments nicht gegeben. Die Beklagte durfte aus dem Verhalten des Klägers nicht schließen, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde. Weder die Prämienzahlung noch die Ablehnung der Beitragsdynamik oder die Internetabfrage zum Wert der Versicherung durch den Kläger stellen sich als konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags dar, da der Kläger zu diesen Zeitpunkten keine Kenntnis davon hatte, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam geworden ist. Eine Zustimmung durch konkludentes Verhalten setzt aber voraus, dass der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wusste oder zumindest mit ihr rechnete (OLG, Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012, Az. 12 U 54/12, Seite 7). Dass der Kläger während der Vertragslaufzeit mit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags rechnete, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht aus dem Umständen zu entnehmen. Ferner kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 39).
29 
(2) Aus demselben Grund ist die Ausübung des Widerspruchs keine unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten kann nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder sonstige Umstände hinzutreten, die die Interessen der Gegenseite als vorrangig schutzwürdig erscheinen lassen. Die Beklagte kann hier aber keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40).
30 
Damit steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien aus Bereicherungsrecht zu.
31 
b) Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen, muss sich im Gegenzug jedoch die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des konkret in Rede stehenden Bereicherungsvorgangs zugeflossen sind, § 818 BGB (Saldotheorie).
32 
aa) Der Kläger hat während der faktischen Laufzeit des Vertrags Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR eingezahlt.
33 
bb) Von der Beklagten gezogene Nutzungen in Höhe von 2.292,39 EUR kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat diesen Betrag über einen vom ihm geltend gemachten Zinssatz von 6,1636 % auf alle eingezahlten Prämien errechnet, jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Soweit der Kläger meint, eine weitere Substantiierung sei ihm nicht möglich und diese sei auch nicht erforderlich, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, verkennt er zum einen den Umfang der sekundären Darlegungslast und zum anderen, dass die Beklagte seine Zinsberechnung nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten hat.
34 
Der Umfang der Darlegungslast im Zivilprozess richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Gegenüber einer bloßen Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers genügt daher in der Regel das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 03.02.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 m.w.N.).
35 
Hier wäre nach Auffassung der Kammer bereits aufgrund des pauschalen Bestreitens der klägerischen Zinsberechnung durch die Beklagte weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen. Der Kläger hätte die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen seiner Zinsberechnung (Anlage K6) unter Bezugnahme auf den konkreten Versicherungsvertrag darlegen müssen. Der pauschale Ansatz einer 6,1636%zigen Verzinsung genügt ebenso wenig wie der Hinweis, dass im Jahr 2001 Lebensversicherungen am Kapitalmarkt eine durchschnittliche Verzinsung von 7,08 % und im Jahr 2013 von 3,61 % erreicht haben. Beide Zahlen liegen außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums von 2004 bis 2012. Zudem ist die Beklagte hier ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat die Zinsberechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2014 substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, dass zum einen Zinsen nur aus dem Sparanteil, nicht aber aus der gesamten Prämie erwirtschaftet werden können und zum anderen der Sparanteil stets in vom Kläger bei Abschluss der Versicherung ausgewählte Fonds reinvestiert worden sei, so dass der Kläger an der Wertentwicklung durch die Überschussbeteiligung unmittelbar partizipiert habe. Auf diesen Schriftsatz hat der Kläger am 03.09.2014 erwidert, ohne seine Zinsberechnung anzupassen oder die Behauptungen der Beklagten zur Wiederanlage der Sparanteile zu widerlegen. Mangels hinreichend schlüssigem Klagevortrag waren dem Kläger daher keine gezogenen Nutzungen zuzusprechen.
36 
cc) Im Wege der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteil ist der faktische Versicherungsschutz, den der Versicherungsnehmer jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH NJW 1983, 2692, Ziffer III 3; BGH NJW 1983, 1420, Ziffer IV 1b). Eine solche Einordnung als Vermögensvorteil ist hier geboten, da die uneingeschränkte Pflicht des Versicherers zur Rückzahlung aller Prämien das Risiko der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einseitig den Versicherungen aufbürden würde, obwohl der Versicherungsnehmer während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er hiervon bei Eintritt des Versicherungsfalls Gebrauch gemacht hätte (BGH a.a.O., Tz. 45).
37 
Darlegungs- und beweisbelastet für den Wert des Versicherungsschutzes ist die Beklagte. Sie trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Saldos (BGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 314-97, NJW 1999, 1181). Dabei kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH a.a.O., Tz. 45). Hier trägt die Beklagte vor, sie habe bei dem streitgegenständlichen Vertrag Risikobeiträge für Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von insgesamt 427,33 EUR erhoben. Dieser Risikoanteil ist zwischen den Parteien unstreitig.
38 
Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, der Wert des Versicherungsschutzes, den der Kläger genossen habe, erhöhe sich um Abschluss- und Verwaltungskosten von 2.620,50 EUR, die daher ebenfalls zu saldieren seien, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Saldotheorie in ihren materiell-rechtlichen Ausprägungen soll dem Synallagma des gegenseitigen Vertrags auch bei dessen Rückabwicklung Rechnung getragen werden. Sie stellt daher eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar. Aus diesem Grund kann sie keine Geltung mehr beanspruchen, wenn die mit der Saldierung verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht (BGH, Urteil vom 19.01.2001- V ZR 437/99, NJW 2011, 1127). Hier ist der bereicherungsrechtliche Anspruch Folge der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm und deren richtlinienkonformer Auslegung. Die europarechtlichen Vorgaben dürfen nicht nur auf der Rechtsgrundseite des Anspruchs, sondern auch auf dessen Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 45). Nach der Wertung des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die auch zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geführt haben, müssen die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Saldierung außen vor bleiben. Denn wenn diese Richtlinienbestimmungen eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers vor ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht verhindern sollen, so muss ein Versicherungsnehmer, der - wie hier der Kläger - nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb sein Widerspruchsrecht auch noch nach Jahren ausüben kann, davor bewahrt werden, mit Abschluss- und Verwaltungskosten belastet zu werden. Denn anderenfalls würde diese Abzugsmöglichkeit das fortbestehende Widerspruchsrecht und den mit den Richtlinien verfolgten Verbraucherschutz entwerten und deshalb zu einer - vom Richtliniengeber mißbilligten - faktischen Vertragsbindung führen. Der Vertrag würde de facto durchgeführt werden und das Widerspruchsrecht würde letztlich leerlaufen. Dem Ausschluss der Saldierung der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht entgegen gehalten werden, dass dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Versicherung führe, die jetzt die finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vermögensdisposition, nämlich dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu tragen habe. Denn mit der Wahl des Policenmodells, dem das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers immanent ist, hat die Versicherung dieses Risiko bewusst übernommen.
39 
Demnach war hier als Vermögensvorteil des Klägers ein Wert des Versicherungsschutzes in Höhe von 427,33 EUR unstreitigen Risikokosten zu berücksichtigen.
40 
dd) Eine konkrete Entreicherung hat die Beklagte nicht vorgetragen, § 818 Abs. 3 BGB. Insbesondere liegt keine Entreicherung in Höhe der geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten vor. Im Rahmen der Entreicherung sind nur die Vor- und Nachteile zu verrechnen, die mit dem konkreten Bereicherungsvorgang in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (Palandt, BGB, 73. Auflage, §818 Rn. 29, 48 m.w.N.). Bei den Abschluss- und Verwaltungskosten handelt es sich jedoch um Kosten, die im Betrieb der Beklagten aufgrund deren Struktur, der angestellten Mitarbeiter etc. allgemein entstehen und die dann - um eine betriebswirtschaftliche sinnvolle Ausgestaltung der Verträge zu erreichen - auf die einzelnen Verträge umgelegt werden. Solche kalkulatorischen Kosten sind jedoch nicht im bereicherungsrechtlichen Sinn den einzelnen Verträgen unmittelbar zuzurechnen. Dass der Beklagten hier konkret, z.B. durch den Einsatz eines externen Vermittlers bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags oder durch das Outsourcen der laufenden Betreuung des streitgegenständlichen Vertrags, Kosten entstanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Auch aus der Formulierung des BGH, der Wert des Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden (BGH, a.a.O. Tz 45 a.E.), kann nicht geschlossen werden, dass der BGH eine Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten zulassen will. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 nur vorgegeben, unter Zuhilfenahme welcher Parameter der Wert des Versicherungsschutzes bemessen werden kann, woraus sich also - sollte der Wert des erlangten Versicherungsschutzes zwischen den Parteien streitig bleiben - Anhaltspunkte für eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ergeben können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gem. § 818 Abs. 3 BGB nur die dem Bereicherungsschuldner unmittelbar aufgrund der rechtsgrundlos erbrachten Leistung entstandenen Vermögensnachteile als Entreicherung zu berücksichtigen sind.
41 
Damit ergibt sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers in Höhe der eingezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten, mithin in Höhe von 7.031,87 EUR.
42 
c) Der Anspruch ist aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Beklagte am 01.06.2012 gem. § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.123,46 EUR erloschen. Ferner ist die Beklagte durch das rechtskräftige Teilurteil des AG Heidelberg vom 17.12.2013 zu einer Zahlung von 574,83 EUR verurteilt worden, so dass hier noch ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 1.333,58 EUR verbleibt.
43 
d) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Er ist insbesondere nicht verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Zustellung der Klageschrift am 25.10.2013 rechtshängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dreijährige Verjährungsfrist, der der Bereicherungsanspruch gem. §195 BGB unterliegt, noch nicht begonnen. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
44 
aa) Der Bereicherungsanspruch entstand hier jeweils mit Einzahlung der vereinbarten Prämie und nicht erst mit Ausübung des Widerspruchsrecht. Denn anders als bei schwebend wirksamen Verträgen wird der Vertrag nicht erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechts unwirksam (so z.B. beim Widerruf gem. § 355 BGB), vielmehr hat der schwebend unwirksame Vertrag bei Ausübung des Gestaltungsrechts zu keinem Zeitpunkt als wirksamer Vertrag bestanden. Konsequenz ist, dass bei Leistungen auf einen schwebend unwirksamen Vertrag der Bereicherungsanspruch unmittelbar im Zeitpunkt der Zahlung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104 zum nicht-genehmigten Vertretergeschäft; Armbrüster, VersR 2012, 513, 522 m.w.N.).
45 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch bei Vertragsabschluss noch nicht die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, NJW -RR 2010, 1574 Rn. 12). Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Der Verjährungsbeginn wird dann auf den Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtsfrage hinausgeschoben, da es bis dahin an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, BeckRS 2009, 04355).
46 
Hier hatte zwar der Kläger ab Erhalt der Vertragsunterlagen bereits Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Denn er wusste nach Erhalt der Unterlagen, dass er einen Vertrag im Policenmodell abschließt. Fraglich konnte allerdings sein, ob die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung greifen würde. Insofern lag hier nach Auffassung der Kammer eine unübersichtliche bzw. zweifelhafte Rechtslage vor, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Dass es sich um eine äußerst zweifelhafte Rechtslage handelte, ist bereits durch die Vorlageentscheidung des BGH (Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 ff.) und das nachfolgende Urteil des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225) belegt. Die sich hierin zeigende Rechtsunsicherheit bestand bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2004. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Europarechtskonformität des § 5 a VVG a.F. diskutiert, die schließlich zur Aufhebung der Vorschrift zum 01.01.2008 führte. Auch ein rechtskundiger Dritter hätte daher bei Vertragsabschluss nicht wissen können, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen bzw. ob ihm auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. widersprochen werden konnte. Erst mit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist diese hier relevante Rechtsfrage objektiv geklärt, so dass erst ab diesen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
47 
Demnach kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB die Zahlung von 1.333,58 EUR verlangen.
48 
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sind in § 5 a VVG a.F. und dessen richtlinienkonformer Auslegung abschließend geregelt.
49 
3. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 18.12.2012 gem. §§ 280, 286, 288 BGB steht dem Kläger nicht zu. Mit Schreiben vom 03.12.2012 hat der Kläger der Beklagten lediglich eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt, nicht jedoch die erstmals im Rahmen der Klageschrift bezifferte Rückzahlung angemahnt.
III.
50 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO.
51 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
52 
3. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 30. Auflage, §543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277; Zöller, a.a.O., §543 Rn. 11). Verfahrensgegenstand sind hier Rückzahlungsansprüche nach Widerspruch gegen einen nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Diese Verträge wurden in der Vergangenheit von der Versicherungswirtschaft in großer Zahl policiert und zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Kunden widerrufen, so dass die hier vorliegenden Rechtsfragen in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftauchen können. Klärungsbedürftig ist insbesondere noch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind bzw. ob auf Rechtsfolgenseite neben den Risikokosten auch Abschluss-und Verwaltungskosten im Rahmen der Saldierung gem. §§812, 818 BGB zu berücksichtigen sind. Die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu § 5 a VVG befassen sich hiermit nicht.
31
1. Bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines durchgeführten, jedoch nicht zustande gekommenen gegenseitigen Vertrags begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche; vielmehr besteht von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (vgl. nur Senat , Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.). Dabei darf ein Käufer nicht ohne Weiteres sämtliche mit dem Kauf zusammenhängende Aufwendungen in das Abrechnungsverhältnis als entreichernde Posteneinstellen; vielmehr ist zu prüfen, welcher Partei das jeweilige Entreicherungsrisiko zuzuweisen ist (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256).

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.01.2014, Az. 23 C 406/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.333,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 574,83 EUR vom 26.10.2013 bis 18.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 58,76 EUR, die Beklagte 41,24 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 67,1 %, die Beklagte 32,9 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen in Anspruch.
Der Kläger schloss mit der Beklagten nach dem sog. Policenmodell einen Rentenversicherungsvertrag mit Beginn am 1.10.2004. Im Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.03.2012 zahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 26.04.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertrag. Diesen behandelte die Beklagte als Kündigung zum 01.06.2012 und zahlte dem Kläger den von ihr ermittelten Rückkaufswert von 5.123,46 EUR aus. Der Kläger verlangt nun Rückzahlung der eingezahlten Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zuzüglich aus allen Prämien gezogenen Nutzungen in Höhe von 6,1636 %. Hilfsweise macht er einen Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 574,83 EUR anerkannt.
Das Amtsgericht hat am 17.12.2013 ein Teilanerkenntnisurteil über 574,83 EUR erlassen und im Übrigen die Klage mit Urteil vom 30.01.2014 abgewiesen. Ein Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger mehr als sieben Jahre monatliche Prämien gezahlt habe. Auch aus den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ergebe sich kein Anspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte habe dem Kläger bereits mehr als den geschuldeten Mindestrückkaufswert ausgezahlt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Informationspflicht gegenüber dem Kläger bestehe nicht, da die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nur wegen mangelhafter drucktechnischer Deutlichkeit, aber nicht inhaltlich fehlerhaft war. Ein Auskunftsanspruch bestehe mangels Hauptanspruch nicht. Wegen des Parteivortrags erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung des Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen Feststellungen, wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Der Kläger hat gegen das Urteil vom 30.01.2014 zunächst umfassend Berufung eingelegt und Zahlungsanspruch und Auskunftsanspruch nebeneinander geltend gemacht. Die auf Verurteilung zur Auskunft gerichtete Berufung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 zurückgenommen. Der Kläger rügt das Urteil des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft. Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt, es fehle an dem erforderlichen Umstandsmoment. Das Amtsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht inhaltlich kannte, wenn die Belehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet war. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell europarechtswidrig sei. Der Rechtsstreit sei daher dem EuGH vorzulegen.
Zu den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen trägt der Kläger vor, ein weiterer substantiierter Vortrag zu den von der Beklagten gezogenen Nutzungen sei ihm nicht möglich. Ihm stünden nur allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung. Danach seien von Versicherungen in der Vergangenheit Nutzungen in der dargelegten Höhe gezogen worden. Die Beklagte habe eine sekundäre Darlegungslast. Komme sie ihr nicht nach, sei sie zu den vom Kläger angegebenen Nutzungen zu verurteilen. Eine Entreicherung der Beklagten könne aus Billigkeitsgründen nicht angenommen werden. Eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschluss- und Verwaltungskosten würde zu einer faktischen Vertragsbindung führen und sei daher europarechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 23 C 406/13, vom 30.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.053,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 574,83 EUR vom 18.12.2012 bis zum 18.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Die Beklagte erwidert, der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Das sog. Policenmodell sei europarechtskonform. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Das Amtsgericht habe zu Recht eine Verwirkung angenommen. Auch seien etwaige Bereicherungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für jede Prämienzahlung mit Ablauf des Jahres, in dem sie erfolgt sei. Die erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen sei ab Erhalt der Vertragsunterlagen gegeben, da sie keine zutreffende rechtliche Würdigung - mithin keine Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit des Vertrags oder der Verfristung des Widerspruchsrecht - voraussetze. Schließlich fehle es an einer Bereicherung der Beklagten. Aus dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) ergebe sich, dass eine umfassende Saldierung vorzunehmen sei. Der Kläger müsse sich den Wert des faktischen Versicherungsschutzes während der Vertragslaufzeit anrechnen lassen. Dieser setze sich hier zusammen aus Risikokosten für den Todesfallschutz in Höhe von 151,37 EUR, Risikokosten für den Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von 275,96 EUR sowie Abschluss- und Verwaltungskosten von insgesamt 2.620,50 EUR. Diese Kosten seien unauflösbar mit dem dem Kläger gewährten Versicherungsschutz verbunden. Nur durch ihre Berücksichtigung werde der im Bereicherungsrecht stets durchzuführenden Billigkeitsprüfung genüge getan. Andernfalls würden die Folge der vermögensrelevanten Entscheidung des Klägers, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, einseitig auf die Versicherungen und die Gemeinschaft der Versicherten abgewälzt. Schließlich habe sie, die Beklagte, keine Nutzungen in der vom Kläger genannten Höhe gezogen. Zum einen könnten Nutzungen nicht mit sämtlichen Prämien, sondern nur mit den in den Prämien enthaltenen Sparanteilen erwirtschaftet werden. Zum anderen handele es sich hier um eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Sparanteile entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vollständig in Fonds investiert wurden, deren Guthaben sie dem Kläger bei der Rückabwicklung des Vertrags zum 01.06.2012 ausgezahlt habe.
11 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
13 
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 1.333,58 EUR gem. §§ 812 Abs. 1, 1. Alt., 818 BGB zu.
14 
a) Die Zahlung von Prämien durch den Kläger im Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich März 2012 in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs des Klägers als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen ist.
15 
aa) Bei dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist.
16 
bb) Der Versicherungsvertrag kam vorliegend nach dem Policenmodell gem. §5 a Abs. 1 VVG a.F. zustande. Mit Antragstellung kam damit zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande, dessen rückwirkende Geltung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die im Versicherungsschein Bezug genommen wird, vom Ablauf der Widerspruchsfrist abhing (OLG Frankfurt VersR 2005, 631; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, §5 a Rn. 9).
17 
Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien 2002/83 EG, 90/619 EWG und 92/96 EWG, vereinbar ist (so jetzt BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662, Rz. 17 ff.) bzw. ob Verträge, die nach dem Policenmodell zustande gekommen sind, wegen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben von vorneherein unwirksam sind, kam es hier nicht an. Denn der Kläger konnte den Vertrag noch durch seinen erstmals am 26.04.2012 erklärten Widerspruch zu Fall bringen.
18 
cc) Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde dem Kläger gegenüber nicht in Lauf gesetzt. Weder die im Versicherungsantrag noch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
19 
(1) Die am Ende des Versicherungsantrags abgedruckte Widerspruchsbelehrung erfolgte nicht ordnungsgemäß. Sie ist zum einen inhaltlich unzureichend. Ein Hinweis auf den erforderlichen Widerspruch in Textform (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1, letzter HS VVG a.F.) fehlt. Auch ist die Belehrung über den Fristbeginn unvollständig. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten haben muss, bevor die Frist beginnt (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Zum anderen ist die Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Grundsätzlich muss die Belehrung schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Belehrung räumlich getrennt und in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben wird, etwa durch eine Einrahmung oder eine Setzung im Blocksatz. Die Belehrung muss sich aus dem Text des Vertrags deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW-RR 1990, 368; BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Zwar befindet sich die Belehrung unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags und erfolgt unter der Überschrift "Widerspruchsrecht". Sie geht jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags unter. Sie ist weder vom übrigen Text abgesetzt, noch ist sie in Fettdruck oder einer besonderen Schriftgröße gehalten. Auch andere Absätze des Versicherungsantrags sind wie die Widerspruchsbelehrung mit Überschriften versehen. Zudem erschwert die gewählte kleine Schriftgröße die Lesbarkeit der Belehrung. Damit wird der Zweck des § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., durch eine entsprechende Ausgestaltung den Versicherungsnehmer unübersehbar auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und auch denjenigen Versicherungsnehmer zu erreichen, der nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht, nicht erreicht.
20 
(2) Auch die in der Anlage zum Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Zwar wird auf der Vorderseite des Schreibens im Fettdruck und mit großem Ausrufezeichen auf die auf der Rückseite stehenden Wichtigen Hinweise aufmerksam gemacht und erwähnt, dass dort Einzelheiten zum Widerspruchsrecht, aber auch Hinweise zur Steuerregelung aufgeführt sind. Innerhalb dieser Hinweise geht das Widerspruchsrecht dann im Fließtext unter. Es werden sechs Hinweise erteilt, die alle mit einer Überschrift versehen und in der gleichen Schriftgröße abgedruckt sind. Das Widerspruchsrecht ist zwar kursiv gedruckt, dies fällt jedoch wegen des gewählten geringen Zeilenabstands und der Strukturierung des verwendeten Papiers kaum ins Auge. Ins Auge fällt allein der Absatz zu den Steuerregelungen, der fettgedruckte Passsagen und eine Unterteilung in verschiedenen Unterpunkte enthält. Damit wird das Augenmerk des Versicherers gerade weg vom Widerspruchsrecht und hin zu den Steuerregelungen gelenkt, die zum damaligen Zeitpunkt wegen einer bevorstehenden Änderung des Einkommenssteuergesetzes das wesentliche Vertriebsargument der Versicherungen waren. Ferner ist auch diese Belehrung inhaltlich unzureichend. Es wird entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn auch der Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erforderlich ist. Soweit für die Erläuterung des Fristbeginns auf die beigefügte Verbraucherinformation verwiesen wird, widerspricht dies Sinn und Zweck der von § 5 a geforderten drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Belehrung. Damit soll dem Versicherungsnehmer gerade ermöglicht werden, sein Widerspruchsrecht auf einen Blick zu erfassen, ohne erst eine Vielzahl von Vertragsklauseln und Hinweisen durchlesen zu müssen.
21 
dd) Das Recht des Klägers zum Widerspruch ist auch nicht gem. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerspruchsrecht abweichend von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - also auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist aber auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (NJW 2014, 452) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, Tz. 18 ff.).
22 
(1) Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH, a.a.O.). An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet, was auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung erfordern kann, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 20).
23 
(2) Einer Auslegung im engeren Sinne ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet. Hingegen ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar (BGH, a.a.O., Tz. 21 f.).
24 
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke auf. Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte - neben der Sicherung des Rechtsfriedens durch Einführung einer Ausschlussfrist - insbesondere die in Art. 31 i.V.m. Anhang II a der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie statuierte Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in nationales Recht umgesetzt werden (BT-Drs. 12/6959,55; Begr. Ausschussempfehlung, BT-Drs.12/7595, 102; BGH a.a.O., Tz. 24). Dies ist jedoch, wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 ergibt, jedenfalls zum Teil misslungen.
25 
(b) Die Regelungslücke des §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift auf die von der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie erfassten Vertragsarten keine Anwendung findet. Da das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts nur so weit reicht wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie, ist eine gespaltene Auslegung dergestalt zulässig, dass eine nationale Norm nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, a.a.O. T. 28). Dadurch, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nur auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung mehr findet, auf alle anderen Versicherungen aber schon, wird sowohl dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen als auch für die übrigen, nicht erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit beibehalten (BGH a.a.O., Tz. 29).
26 
(c) Soweit zum Teil vertreten wird, die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des EuGH abgelehnte (EuGH NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus, folgt dem die Kammer nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht (BGH, a.a.O., Tz. 34).
27 
ee) Schließlich ist das Widerspruchsrecht des Klägers auch nicht aus anderen Gründen entfallen.
28 
(1) Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss der Verpflichtete im schutzwürdigen Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Vermögensdispositionen getroffen haben, so dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Hier sind beide Aspekte des Umstandsmoments nicht gegeben. Die Beklagte durfte aus dem Verhalten des Klägers nicht schließen, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde. Weder die Prämienzahlung noch die Ablehnung der Beitragsdynamik oder die Internetabfrage zum Wert der Versicherung durch den Kläger stellen sich als konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags dar, da der Kläger zu diesen Zeitpunkten keine Kenntnis davon hatte, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam geworden ist. Eine Zustimmung durch konkludentes Verhalten setzt aber voraus, dass der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wusste oder zumindest mit ihr rechnete (OLG, Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012, Az. 12 U 54/12, Seite 7). Dass der Kläger während der Vertragslaufzeit mit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags rechnete, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht aus dem Umständen zu entnehmen. Ferner kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 39).
29 
(2) Aus demselben Grund ist die Ausübung des Widerspruchs keine unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten kann nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder sonstige Umstände hinzutreten, die die Interessen der Gegenseite als vorrangig schutzwürdig erscheinen lassen. Die Beklagte kann hier aber keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40).
30 
Damit steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien aus Bereicherungsrecht zu.
31 
b) Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen, muss sich im Gegenzug jedoch die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des konkret in Rede stehenden Bereicherungsvorgangs zugeflossen sind, § 818 BGB (Saldotheorie).
32 
aa) Der Kläger hat während der faktischen Laufzeit des Vertrags Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR eingezahlt.
33 
bb) Von der Beklagten gezogene Nutzungen in Höhe von 2.292,39 EUR kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat diesen Betrag über einen vom ihm geltend gemachten Zinssatz von 6,1636 % auf alle eingezahlten Prämien errechnet, jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Soweit der Kläger meint, eine weitere Substantiierung sei ihm nicht möglich und diese sei auch nicht erforderlich, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, verkennt er zum einen den Umfang der sekundären Darlegungslast und zum anderen, dass die Beklagte seine Zinsberechnung nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten hat.
34 
Der Umfang der Darlegungslast im Zivilprozess richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Gegenüber einer bloßen Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers genügt daher in der Regel das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 03.02.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 m.w.N.).
35 
Hier wäre nach Auffassung der Kammer bereits aufgrund des pauschalen Bestreitens der klägerischen Zinsberechnung durch die Beklagte weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen. Der Kläger hätte die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen seiner Zinsberechnung (Anlage K6) unter Bezugnahme auf den konkreten Versicherungsvertrag darlegen müssen. Der pauschale Ansatz einer 6,1636%zigen Verzinsung genügt ebenso wenig wie der Hinweis, dass im Jahr 2001 Lebensversicherungen am Kapitalmarkt eine durchschnittliche Verzinsung von 7,08 % und im Jahr 2013 von 3,61 % erreicht haben. Beide Zahlen liegen außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums von 2004 bis 2012. Zudem ist die Beklagte hier ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat die Zinsberechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2014 substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, dass zum einen Zinsen nur aus dem Sparanteil, nicht aber aus der gesamten Prämie erwirtschaftet werden können und zum anderen der Sparanteil stets in vom Kläger bei Abschluss der Versicherung ausgewählte Fonds reinvestiert worden sei, so dass der Kläger an der Wertentwicklung durch die Überschussbeteiligung unmittelbar partizipiert habe. Auf diesen Schriftsatz hat der Kläger am 03.09.2014 erwidert, ohne seine Zinsberechnung anzupassen oder die Behauptungen der Beklagten zur Wiederanlage der Sparanteile zu widerlegen. Mangels hinreichend schlüssigem Klagevortrag waren dem Kläger daher keine gezogenen Nutzungen zuzusprechen.
36 
cc) Im Wege der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteil ist der faktische Versicherungsschutz, den der Versicherungsnehmer jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH NJW 1983, 2692, Ziffer III 3; BGH NJW 1983, 1420, Ziffer IV 1b). Eine solche Einordnung als Vermögensvorteil ist hier geboten, da die uneingeschränkte Pflicht des Versicherers zur Rückzahlung aller Prämien das Risiko der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einseitig den Versicherungen aufbürden würde, obwohl der Versicherungsnehmer während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er hiervon bei Eintritt des Versicherungsfalls Gebrauch gemacht hätte (BGH a.a.O., Tz. 45).
37 
Darlegungs- und beweisbelastet für den Wert des Versicherungsschutzes ist die Beklagte. Sie trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Saldos (BGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 314-97, NJW 1999, 1181). Dabei kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH a.a.O., Tz. 45). Hier trägt die Beklagte vor, sie habe bei dem streitgegenständlichen Vertrag Risikobeiträge für Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von insgesamt 427,33 EUR erhoben. Dieser Risikoanteil ist zwischen den Parteien unstreitig.
38 
Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, der Wert des Versicherungsschutzes, den der Kläger genossen habe, erhöhe sich um Abschluss- und Verwaltungskosten von 2.620,50 EUR, die daher ebenfalls zu saldieren seien, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Saldotheorie in ihren materiell-rechtlichen Ausprägungen soll dem Synallagma des gegenseitigen Vertrags auch bei dessen Rückabwicklung Rechnung getragen werden. Sie stellt daher eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar. Aus diesem Grund kann sie keine Geltung mehr beanspruchen, wenn die mit der Saldierung verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht (BGH, Urteil vom 19.01.2001- V ZR 437/99, NJW 2011, 1127). Hier ist der bereicherungsrechtliche Anspruch Folge der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm und deren richtlinienkonformer Auslegung. Die europarechtlichen Vorgaben dürfen nicht nur auf der Rechtsgrundseite des Anspruchs, sondern auch auf dessen Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 45). Nach der Wertung des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die auch zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geführt haben, müssen die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Saldierung außen vor bleiben. Denn wenn diese Richtlinienbestimmungen eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers vor ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht verhindern sollen, so muss ein Versicherungsnehmer, der - wie hier der Kläger - nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb sein Widerspruchsrecht auch noch nach Jahren ausüben kann, davor bewahrt werden, mit Abschluss- und Verwaltungskosten belastet zu werden. Denn anderenfalls würde diese Abzugsmöglichkeit das fortbestehende Widerspruchsrecht und den mit den Richtlinien verfolgten Verbraucherschutz entwerten und deshalb zu einer - vom Richtliniengeber mißbilligten - faktischen Vertragsbindung führen. Der Vertrag würde de facto durchgeführt werden und das Widerspruchsrecht würde letztlich leerlaufen. Dem Ausschluss der Saldierung der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht entgegen gehalten werden, dass dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Versicherung führe, die jetzt die finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vermögensdisposition, nämlich dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu tragen habe. Denn mit der Wahl des Policenmodells, dem das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers immanent ist, hat die Versicherung dieses Risiko bewusst übernommen.
39 
Demnach war hier als Vermögensvorteil des Klägers ein Wert des Versicherungsschutzes in Höhe von 427,33 EUR unstreitigen Risikokosten zu berücksichtigen.
40 
dd) Eine konkrete Entreicherung hat die Beklagte nicht vorgetragen, § 818 Abs. 3 BGB. Insbesondere liegt keine Entreicherung in Höhe der geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten vor. Im Rahmen der Entreicherung sind nur die Vor- und Nachteile zu verrechnen, die mit dem konkreten Bereicherungsvorgang in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (Palandt, BGB, 73. Auflage, §818 Rn. 29, 48 m.w.N.). Bei den Abschluss- und Verwaltungskosten handelt es sich jedoch um Kosten, die im Betrieb der Beklagten aufgrund deren Struktur, der angestellten Mitarbeiter etc. allgemein entstehen und die dann - um eine betriebswirtschaftliche sinnvolle Ausgestaltung der Verträge zu erreichen - auf die einzelnen Verträge umgelegt werden. Solche kalkulatorischen Kosten sind jedoch nicht im bereicherungsrechtlichen Sinn den einzelnen Verträgen unmittelbar zuzurechnen. Dass der Beklagten hier konkret, z.B. durch den Einsatz eines externen Vermittlers bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags oder durch das Outsourcen der laufenden Betreuung des streitgegenständlichen Vertrags, Kosten entstanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Auch aus der Formulierung des BGH, der Wert des Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden (BGH, a.a.O. Tz 45 a.E.), kann nicht geschlossen werden, dass der BGH eine Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten zulassen will. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 nur vorgegeben, unter Zuhilfenahme welcher Parameter der Wert des Versicherungsschutzes bemessen werden kann, woraus sich also - sollte der Wert des erlangten Versicherungsschutzes zwischen den Parteien streitig bleiben - Anhaltspunkte für eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ergeben können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gem. § 818 Abs. 3 BGB nur die dem Bereicherungsschuldner unmittelbar aufgrund der rechtsgrundlos erbrachten Leistung entstandenen Vermögensnachteile als Entreicherung zu berücksichtigen sind.
41 
Damit ergibt sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers in Höhe der eingezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten, mithin in Höhe von 7.031,87 EUR.
42 
c) Der Anspruch ist aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Beklagte am 01.06.2012 gem. § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.123,46 EUR erloschen. Ferner ist die Beklagte durch das rechtskräftige Teilurteil des AG Heidelberg vom 17.12.2013 zu einer Zahlung von 574,83 EUR verurteilt worden, so dass hier noch ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 1.333,58 EUR verbleibt.
43 
d) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Er ist insbesondere nicht verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Zustellung der Klageschrift am 25.10.2013 rechtshängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dreijährige Verjährungsfrist, der der Bereicherungsanspruch gem. §195 BGB unterliegt, noch nicht begonnen. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
44 
aa) Der Bereicherungsanspruch entstand hier jeweils mit Einzahlung der vereinbarten Prämie und nicht erst mit Ausübung des Widerspruchsrecht. Denn anders als bei schwebend wirksamen Verträgen wird der Vertrag nicht erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechts unwirksam (so z.B. beim Widerruf gem. § 355 BGB), vielmehr hat der schwebend unwirksame Vertrag bei Ausübung des Gestaltungsrechts zu keinem Zeitpunkt als wirksamer Vertrag bestanden. Konsequenz ist, dass bei Leistungen auf einen schwebend unwirksamen Vertrag der Bereicherungsanspruch unmittelbar im Zeitpunkt der Zahlung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104 zum nicht-genehmigten Vertretergeschäft; Armbrüster, VersR 2012, 513, 522 m.w.N.).
45 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch bei Vertragsabschluss noch nicht die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, NJW -RR 2010, 1574 Rn. 12). Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Der Verjährungsbeginn wird dann auf den Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtsfrage hinausgeschoben, da es bis dahin an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, BeckRS 2009, 04355).
46 
Hier hatte zwar der Kläger ab Erhalt der Vertragsunterlagen bereits Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Denn er wusste nach Erhalt der Unterlagen, dass er einen Vertrag im Policenmodell abschließt. Fraglich konnte allerdings sein, ob die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung greifen würde. Insofern lag hier nach Auffassung der Kammer eine unübersichtliche bzw. zweifelhafte Rechtslage vor, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Dass es sich um eine äußerst zweifelhafte Rechtslage handelte, ist bereits durch die Vorlageentscheidung des BGH (Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 ff.) und das nachfolgende Urteil des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225) belegt. Die sich hierin zeigende Rechtsunsicherheit bestand bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2004. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Europarechtskonformität des § 5 a VVG a.F. diskutiert, die schließlich zur Aufhebung der Vorschrift zum 01.01.2008 führte. Auch ein rechtskundiger Dritter hätte daher bei Vertragsabschluss nicht wissen können, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen bzw. ob ihm auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. widersprochen werden konnte. Erst mit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist diese hier relevante Rechtsfrage objektiv geklärt, so dass erst ab diesen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
47 
Demnach kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB die Zahlung von 1.333,58 EUR verlangen.
48 
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sind in § 5 a VVG a.F. und dessen richtlinienkonformer Auslegung abschließend geregelt.
49 
3. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 18.12.2012 gem. §§ 280, 286, 288 BGB steht dem Kläger nicht zu. Mit Schreiben vom 03.12.2012 hat der Kläger der Beklagten lediglich eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt, nicht jedoch die erstmals im Rahmen der Klageschrift bezifferte Rückzahlung angemahnt.
III.
50 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO.
51 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
52 
3. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 30. Auflage, §543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277; Zöller, a.a.O., §543 Rn. 11). Verfahrensgegenstand sind hier Rückzahlungsansprüche nach Widerspruch gegen einen nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Diese Verträge wurden in der Vergangenheit von der Versicherungswirtschaft in großer Zahl policiert und zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Kunden widerrufen, so dass die hier vorliegenden Rechtsfragen in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftauchen können. Klärungsbedürftig ist insbesondere noch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind bzw. ob auf Rechtsfolgenseite neben den Risikokosten auch Abschluss-und Verwaltungskosten im Rahmen der Saldierung gem. §§812, 818 BGB zu berücksichtigen sind. Die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu § 5 a VVG befassen sich hiermit nicht.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3 O 11/15 - vom 12. Januar 2015

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Klägerin EUR 4.295,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 72% und die Beklagte 28%. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 75% und die Beklagte 25%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis EUR 16.000,00,

II. Instanz bis EUR 13.000,00.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Erklärung eines Widerspruchs vom 14.10.2010 gemäß § 5a VVG a.F. die Rückerstattung der von ihm auf eine (bei der Beklagten abgeschlossene) Kapitallebensversicherung bis zum 01.10.2010 gezahlten Prämien von insgesamt EUR 22.936,77 einschließlich Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausbezahlten Rückkaufwertes in Höhe von EUR 18.233,13 brutto.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das vom Kläger angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 (Bl. 283 ff. d.A.).
Das Landgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Prämien einschließlich Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Bereicherungsausgleichs i.H.v. EUR 999,34 verurteilt.
Der Kläger verfolgt die erstinstanzlich geltend gemachten Hauptanträge mit der Berufung in voller Höhe weiter. An dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag wird nicht festgehalten. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger inhaltlich lediglich gegen den vom Landgericht bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs vorgenommenen Abzug der vollen Abschlusskosten in Höhe von EUR 6.295,79 sowie gegen die Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.604,12.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abschlusskosten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht dem fristgemäß widersprechenden Versicherungsnehmer aufgebürdet werden könnten, da diese Kosten allein mit der von der Beklagten unzureichend erfolgten Widerspruchsbelehrung in Zusammenhang stünden und damit ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten fallen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, den Versicherungsnehmer mit diesen Kosten zu belasten. Dies widerspräche der Wertung der Europäischen Richtlinie. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf diverse obergerichtliche Entscheidungen (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, 20 U 39/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015, I-4 U 46/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, 16 U 61/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2014, 1 U 5/14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.01.2015, 9 U 130/13).
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Kläger der Auffassung, dass infolge der Rechtswidrigkeit der Belehrung ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 12.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 11/15,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.294,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.
10 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. EUR 1.604,12 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte weist darauf hin, dass die geltend gemachten Abschlusskosten nicht nur Vermittlerkosten, sondern auch Kosten für die vorvertragliche Risikoprüfung, die Antragsbearbeitung und Policierung sowie für die Beratung in Ansehung des Risikoschutzes umfassen würden. Es würde sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung handeln, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählten, welche die Bereicherung mindern würden. Die Beklagte beruft sich hierbei neben der - vom Landgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des OLG Stuttgart auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.03.2015 (7 U 166/11). Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass in den geltend gemachten Abschlusskosten eine Vermittlercourtage in Höhe von EUR 4.622,19 enthalten sei, welche von der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit nicht mehr zurückverlangt werden könne.
14 
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. keine Rechtspflicht darstelle.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.
II.
16 
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
1.
17 
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von EUR 4.295,13 zu.
18 
Das Landgericht hat die - der Höhe nach unstreitigen - Abschlusskosten zu Unrecht in voller Höhe von EUR 6.295,79 Abzug gebracht. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Vermittlercourtage, welche von der Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit in Höhe von EUR 4.622,19 nicht mehr zurückverlangt werden kann. Diese Kosten werden vom Senat allerdings nur in Höhe von EUR 3.000,00 als angemessen angesehen. Der Kläger kann damit - zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen EUR 999,34 - die darüber hinausgehend abgezogenen Abschlusskosten von EUR 3.295,79 beanspruchen.
a)
19 
Die als Teil der Abschlusskosten geltend gemachte Vermittlercourtage von EUR 4.622,19 kann nur in Höhe von EUR 3.000,00 zugrunde gelegt werden.
20 
Die von der Beklagten angegebene Vermittlercourtage ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden.
21 
Bis zur Erklärung des Widerspruchs im Oktober 2010 belief sich die vertraglich geleistete Prämiensumme auf EUR 22.938,25. Auf Basis des vorgesehenen Vertragsendes am 01.03.2026 und den damit verbliebenen 184 Monatsprämien von zuletzt EUR 301,39 beläuft sich Beitragssumme für den Versicherungsvertrag - ohne Berücksichtigung weiterer Beitragssteigerungen - auf EUR 78,394,01, so dass ein Betrag von EUR 3.000,00 nicht zu beanstanden wäre.
22 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
b)
23 
Die Frage, inwieweit die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Die Beantwortung hängt maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
24 
Bei den Abschlusskosten, die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordern sind, handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
25 
Der Anrechnung dieser Abschlusskosten stehen insbesondere die Überlegungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2015 - 6 U 179/13 (juris Rn. 33) nicht entgegen. Dort wird - bezogen auf einen hier nicht geltend gemachten Rücktritt nach § 8 VVG a.F. und einen Anspruch aus § 346 BGB - ausgeführt, dass der Versicherer sich nicht auf eine vertragsgemäße Verwendung von Abschlusskosten berufen dürfe, da dies einer faktischen Durchführung des Vertrages gleichkäme. Dies sei nicht mit der Annahme der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vereinbar und würde gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ verstoßen. Wenn das Recht zur Lösung vom Vertrag über lange Zeiträume fortbestehe, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer unzureichend über dieses Recht belehrt habe, so müsse es bei der Risikoabwägung in seinen Risikobereich fallen, dass die auf den Abschluss aufgewendeten Kosten vergeblich gewesen seien (so schon LG Heidelberg, Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 37; i.E. ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; vgl. auch Sommermeyer/Fink, EWiR 2015, 149, 150).
26 
Aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union („effet utile“) kann indes nicht gefolgert werden, dass es dem Versicherer verwehrt sein soll, die aufgewendeten und nicht mehr zurückzufordernden Abschlusskosten in Abzug zu bringen. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 818 Abs. 3 BGB sind dem Versicherer - anders als im Falle eines Rücktritts nach § 8 VVG a.F. - die sich aus der fehlenden Zurückforderbarkeit von Abschlusskosten ergebenden finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer durch Abschluss des Vertrages getroffenen Vermögensdisposition nicht zuschreiben. Insofern ist eine andere Beurteilung vorzunehmen als in Bezug auf Verwaltungskosten und etwaige gezogene Nutzungen.
27 
Das Risiko, Verwaltungskosten für einen nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben, ist dem Versicherer aufzuerlegen. Hierbei handelt es letztlich nur um eine rechnerische Größe. Damit deckt der Versicherer letztlich denjenigen Aufwand ab, der ihm für die Durchführung des Vertrages und damit für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes entsteht (z.B. Kosten für die Betreuung der Verträge, die Aufrechterhaltung einer personellen und sachlichen Infrastruktur). Die kalkulierten Verwaltungskosten fließen damit positiv in das Geschäftsergebnis des Versicherers ein und wirken sich auf die Erzielung des etwaigen Geschäftsgewinns oder der die Reduzierung eines Verlustes aus. Soweit der Versicherer Nutzungen aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers gezogen hat, hat er diese, einen Gewinn steigernden oder einen Verlust reduzierenden, Einnahmen ebenfalls auszukehren; er soll nicht aus dem - von Beginn an - unwirksamen Vertrag Vorteile ziehen, die ihm die Rechtsordnung so nicht zubilligt.
28 
Dagegen stellen sich Abschlusskosten, die nicht mehr zurückzufordern sind, im Ergebnis in keiner Weise als eine irgendwie geartete Bereicherung des Versicherers dar. Diese sind ausschließlich dem jeweiligen Vermittler zugutegekommen, ohne dass der Versicherer selbst hieraus einen Vorteil hätte ziehen können. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB - wie auch in anderen Fällen eines unwirksam gewordenen Vertrages - anzuwenden und diese nicht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ im Sinne eines weitgehenden Verbraucherschutzes unangewendet zu lassen. Denn allein der Umstand, dass europarechtliche Bestimmungen - Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - dem Verbraucherschutz dienen sollen, führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist (OLG Stuttgart VersR 2015, 561, 563 f.).
29 
Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen liegt, sondern lediglich in einer den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr insbesondere auch nicht dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des damals gesetzlich vorgesehenen Policenmodells intendiert hat, von vornherein die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt und sie grundsätzlich - auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - auf das Zustandekommen des Vertrages über § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vertrauen durfte und daher nicht gehalten war, sich eine Rückforderung der ausgekehrten Abschlusskosten gegenüber dem Vermittler vorzubehalten (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561 [juris Rn. 97]; i.E. ebenso Reiff, r+s 2015, 105, 109 f.; a.A. OLG Dresden, Urteile vom 21. April 2015 - 4 U 731/14, juris Rn. 31 und vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46 und OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14, VersR 2015, 177 [juris Rn. 28], nach denen generell das Risiko, dass der Versicherer seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, diesem lediglich deswegen zugewiesen wird, weil er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat).
2.
30 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu.
31 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch das Anwaltsschreiben vom 14.10.2010 angefallen. Durch dieses Schreiben ist der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch überhaupt erst entstanden. Die Anwaltskosten sind daher nicht Folge einer Nichtleistung nach vorhergehender Leistungsaufforderung. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen.
32 
Soweit der Kläger einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. belehrt habe, so vermag auch dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich keine Rechtspflicht zur Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Das Unterlassen einer solchen Gestaltung der Belehrung wird nach der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abschließend mit dem Hinausschieben des Fristbeginns für die Erklärung des Widerspruchs sanktioniert. Zum Zeitpunkt der Belehrung durfte die Beklagte auch noch auf die Wirksamkeit dieser Regelung mit Blick auf die im Jahr 2001 vorherrschende Rechtsprechung vertrauen, so dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt.
III.
1.
33 
Die Kostenentscheidung folgt - unter Berücksichtigung des in erster Instanz abgewiesenen und in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgten Hilfsantrages - aus § 92 Abs. 1 ZPO.
2.
34 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
3.
35 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen eines Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. die Abschlusskosten von einem Wertersatzanspruch in Höhe der geleisteten Versicherungsprämien gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Abzug zu bringen sind, ist umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. oben II.1).
36 
Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren IV ZR 236/15 auszusetzen, ist diesem Antrag nicht nachzukommen, da in diesem Verfahren nicht etwa über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat.
37 
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vielmehr gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
4.
38 
Bei der Streitwertfestsetzung sind die als Nutzungsersatz geltend gemachten Zinsen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht Teil der Hauptforderung sind.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 847,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 7/9 und die Beklagte 2/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis zu 10.500 Euro,
                  II. Instanz bis zu 4.000 Euro.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 847,49 Euro zu.
1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 f.). Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2011 (Anlage K 4 = GA I 49 ff.) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Es kann hier dahinstehen, ob die Art und Weise der Belehrung über das Widerspruchsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, nachdem der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass dem Kläger neben dem Versicherungsschein und der Versicherungsbedingungen auch die weiteren Verbraucherinformationen vollständig zugegangen sind.
Denn dieser hat von der Beklagten im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht alle - auch nach Ansicht der Beklagten - erforderlichen Unterlagen erhalten. Dies betrifft hier das „Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG“ (vorgelegt als Anlage BLD 17 = GA I 317 f.), in dem unter anderem die nach der Anlage D zu § 10a VAG (dort: Abschnitt I Ziff. 1 lit. a) erforderliche Information zu Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, enthalten ist. Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis des Zugangs nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht gelungen. Diese kann sich insofern zunächst nicht auf den Hinweis im Protokoll der Verhandlung vor dem Erstgericht berufen, dass unstreitig sei, dass der Kläger die im Versicherungsschein genannten Unterlagen - und damit auch das benannte Leitblatt - erhalten habe. Bereits aus der anschließenden Feststellung des Landgerichts, dass das Leitblatt sich in den Unterlagen nicht befinde, folgt unzweifelhaft, dass eine entsprechende Feststellung, wie sie die Beklagte verstanden haben will, in erster Instanz nicht getroffen worden ist. Dazuhin kann sich die Beklagte auch nicht auf eine tatsächliche Vermutung berufen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer auch die Informationen - und die Belehrung - erhalten hat. Denn die - auch nach dem Vorbringen der Beklagten - notwendige Voraussetzung, dass angenommen werden kann, dass der Versicherer üblicherweise den Versicherungsschein mit den Informationen (und der Belehrung) verbindet und der Zugang des Versicherungsscheins feststeht, ist hier nicht gegeben. Einen entsprechenden Beweis über eine derartige Versendungspraxis hat die Beklagte hier nicht angeboten; überdies hat die Beklagte gerade die entsprechende Anlage im erstinstanzlichen Verfahren erst auf den Hinweis der Kammer vorgelegt, so dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ein entsprechender Zusammenstellungsfehler auch in der Vergangenheit unterlaufen sein könnte. Daher war hier nur der Kläger als Partei anzuhören. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes angegeben, dass er sich an den genauen Umfang der im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vertrag übersandten Unterlagen nicht mehr erinnern könne und insbesondere nicht wisse, ob er das „Leitblatt Verbraucherinformationen“ erhalten hat. Bereits aufgrund dieser - mit Blick auf den Zeitlauf nachvollziehbaren - Angaben kann nicht angenommen, dass die Beklagten den ihr obliegenden Nachweis geführt hat.
10 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 2002 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im Juni 2011 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
11 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
12 
c) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
13 
aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine vollständigen Vertragsinformationen erteilte und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen konnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
14 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, dem Kläger vollständige Vertragsinformationen zu erteilen.
15 
2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 847,49 Euro zu verurteilen.
16 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
17 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
18 
aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (vgl. Anlage K 7 = GA I 58 f.) nur auf die Hauptversicherung geleisteten Prämien i.H.v.
19 
3.449,04 Euro
20 
verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
21 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs und der gleichzeitig erklärten Kündigung vom Juni 2011 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
22 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
23 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
24 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, beim Tod des Klägers eine Todesfallleistung i.H.v. mindestens 5.940 Euro zu zahlen, die sich im Rahmen der Dynamik im Laufe der Jahre stets bis auf zuletzt 9.192 Euro erhöhte (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 ff. und Anlage K 2 = GA I 27). Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgeht. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen Wert von
25 
73,60 Euro
26 
anzusetzen, mithin bei 104 Monaten Laufzeit mit monatlich durchschnittlich 0,71 Euro.
27 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf die bereits zuvor vorgenommene Schätzung - zu vernachlässigen.
28 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
29 
Diese sind von der Beklagten - pauschal als Abschluss und Verwaltungskosten (GA II 406) - i.H.v. 1.229,50 Euro angegeben worden. Dieser Betrag ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die anzusetzenden Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Nach der zunächst gewählten vertraglichen Gestaltung betrug die Summe aller Beiträge zur Lebensversicherung lediglich 9.900 Euro. Hiervon errechnen sich vier Prozent mit
30 
396 Euro.
31 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
32 
dd) Nicht abzuziehen sind Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Lebensversicherung, dessen Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa). Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
33 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
34 
2.979,44 Euro,
35 
der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
36 
c) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht zu.
37 
aa) Erfasst werden davon nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
38 
bb) Hier hatte der Kläger bei der Beklagten um den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nachgesucht. Die Beitragsanteile, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind, sind von der Beklagten bedingungsgemäß in den vom Kläger bei Antragsstellung ausgewählten Fonds eingezahlt worden (vgl. dazu Anlage BLD 1 = GA I 109). Daher kann sich der Kläger hier - anders als z.B. bei einer genommenen Risikolebensversicherung - nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen durchweg Gewinne erzielt habe. Mithin kann der Kläger insbesondere - und anders als bei anderen Vertragsgestaltungen - nicht diejenigen Nettozinsen beanspruchen, die die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum von 2002 bis 2011 erzielen konnte. Ebenso wenig kann zu seinen Gunsten auf etwaige Deckungsrückstellungen für die Kapital- und Risikoversicherung der Beklagten abgestellt werden, da insofern kein ausreichender Bezug zu der hier gewählten Vertragsart besteht.
39 
Der Kläger hat - trotz diesbezüglicher Hinweise - zu den behaupteten Nutzungen i.H.v. 2.131,95 Euro, die die Beklagte allgemein bzw. aus dem Fonds gezogen haben soll, nicht substantiiert vorgetragen. Soweit im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 z.B. vorgebracht ist, die Beklagte habe Kick-Back-Zahlungen erhalten, genügt der diesbezügliche Vortrag nicht, um auch nur ansatzweise Rückschlüsse auf etwaige Kick-Back-Zahlungen der Fonds, in denen die Investition stattfand, zu begründen.
40 
cc) Der Kläger nimmt infolge des Abschlusses einer fondsgebundenen Versicherung hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Beiträge am Schicksal des ausgewählten Fonds teil. Er trägt dabei das Risiko von dessen künftiger wirtschaftlicher Entwicklung und hat mithin auch eine eventuelle Wertminderung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass der ausgezahlte Rückkaufswert geringer als diejenigen Beitragsanteile sein kann, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind. Daher ist eine etwaige ungünstige Entwicklung der Fondswerte bereits bei der Bemessung des Rückkaufswertes eingestellt.
41 
d) Die von der Beklagten dem Grunde nach als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
42 
2.979,44 Euro.
43 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 18. Juli 2011 (vgl. Anlage K 6 = GA I 56) allerdings bereits einen Betrag von
44 
2.131,95 Euro
45 
an den Kläger ausgekehrt, der hier in Abzug zu bringen ist.
46 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
47 
847,49 Euro,
48 
zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist.
49 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen. Für einen Verzug der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt besteht keine Grundlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
50 
f) Gegenüber diesem Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
51 
aa) Der vom Kläger erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2011 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
52 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
53 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist.
54 
3. Der noch in erster Instanz verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz vom Kläger nicht weiter begründet, so dass es insofern an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 37, 37a). Aufgrund dessen muss hierauf seitens des Senates nicht weiter eingegangen werden.
55 
4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 461,13 Euro nicht zu.
56 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 15. Juni 2011 (vgl. Anlage K 4 = GA I 49 ff.) den Widerspruch erklärt haben. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls nicht beanspruchen.
57 
b) Der begehrte Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten kann aus den genannten Gründen auch nicht auf den ebenfalls verfolgten Schadensersatzanspruch gestützt werden (vgl. oben 3).
III.
58 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
59 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
60 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
61 
a) Mit Blick auf den bereits von der Beklagten gezahlten und vom Kläger bei Bemessung der Klagsumme berücksichtigen Betrag von 2.131,95 Euro und unter der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien, nicht aber auf etwaige gezogene Nutzungen anzurechnen ist, wären die in von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 auf die Lebensversicherung gezahlten Prämien bereits zur Gänze rückerstattet und im Klagantrag Ziff. 1 erster Instanz noch 9.102,13 Euro an nicht erstatteten Beiträgen enthalten. Für den Zeitraum von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 macht der Kläger - ausgehend von einem Zinssatz von 7,2288 Prozent (vgl. Anlage K 11 = GA I 71 ff.) - einen Zinsanspruch i.H.v. etwa 1.000 Euro geltend, der bei der Streitwertbemessung einzubeziehen ist; die weiteren Zinsen bleiben indes unberücksichtigt.
62 
Demnach ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Addition der soeben angeführten Beträge auf bis zu 10.500 Euro festzusetzen.
63 
b) In zweiter Instanz macht der Kläger nur noch einen Anspruch i.H.v. insgesamt 3.721,07 Euro geltend, von denen 3.449,04 Euro auf die Prämienrückforderung hinsichtlich der Lebensversicherung entfallen, der Rest auf anteilige Zinsen. Daher kann die Streitwertfestsetzung hier auf bis zu 4.000 Euro erfolgen.
5
Aus dem von der Klägerin erklärten Widerspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht "ohne Weiteres" eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 unter II 1 b aa; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 jeweils m.w.N.). Es ist von der Ziehung tatsächlicher Nutzungen in bestimmter Höhe nicht ausge- gangen, weil es "trotz ausdrücklichen Bestreitens von rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der klägerischen Zinsberechnung" hierzu weiteren Sachvortrag vermisst hat. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Nachdem die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt hat, kann sie nicht erst in der Revisionsinstanz geltend machen, die Beklagte habe die Zinsberechnung nicht angegriffen und eine behauptete Ziehung von Nutzungen nicht bestritten. Ob von Versicherern herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden können (vgl. für Kreditinstitute: BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c aa), kann hier dahinstehen. Mit der Vermutung, "es liege nahe", dass sie dies für die Beklagte als Versicherungsunternehmen postuliert habe, kann die Revision nicht fehlendes Vorbringen ersetzen.