vorgehend
Landgericht Köln, 24 O 405/11, 23.02.2012
Oberlandesgericht Köln, 9 U 66/12, 06.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 390/12 Verkündet am:
16. Oktober 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2
VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion
von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation
verstirbt.
Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung
sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten und erst nach einer kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten.
2
Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die Filmversicherung Allgemeiner Teil (AFV 2008), die Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) sowie die zwischen der D. Film GmbH als Vertreterin der Werbegesellschaf- ten mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und der Beklagten bestehende Rahmenvereinbarung des European Media Pool zugrunde.
3
§ 2 Ziff. 1 AFV 2008 lautet: "Der Versicherungsnehmer hat bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn diese Anzeigepflicht verletzt wird, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, oder nach § 22 VVG den Vertrag insgesamt anfechten. …"
4
Die BB Ausfall 2008 enthalten unter anderem folgende Bestimmungen : "§ 2 Gegenstand der Versicherung Versichert sind die Mehrkosten aus dem Abbruch oder der Unterbrechung von Filmvorhaben, … § 3 Versicherte Gefahren 3.1 Personenausfall-Versicherung Entschädigung wird geleistet, wenn eine oder mehrere der im Versicherungsantrag genannten Personen, aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod vorübergehend oder dauernd für die Durchführung des versicherten Filmprojektes nicht zur Verfügung stehen, sofern hierdurch in der Herstellung des Films Störungen oder Unterbrechungen verursacht werden oder die Fertigstellung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und sofern dem Versicherungsnehmer … aus einem dieser Ereignisse ein materieller Schaden entsteht. … § 4 Versicherungsausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sichnicht auf: … 4.11 Schäden aus der Personenausfall-Versicherung gemäß vorstehendem § 3 Ziff. 1, soweit sie eintreten durch: … 4.11.3 die Unfähigkeit der im Versicherungsschein benannten Personen zur Mitarbeit am versicherten Filmprojekt wegen der Einnahme von Drogen, Medikamenten , Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln; … 4.11.6 Selbstmord/Selbstmordversuche …"
5
Die Rahmenvereinbarung des European Media Pool regelt unter anderem Folgendes: "A ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN … 9 Anmeldung Die Anmeldung der Vorhaben erfolgt mittels Anmeldebogen bei der Firma M. GmbH durch den Versicherungsnehmer , die unmittelbar an den Versicherer weitergeleitet wird. Die Produktion gilt vom Versicherer nach Eingang der Anmeldung bei der Firma M. GmbH auf Grundlage und in den Grenzen dieser Rahmenvereinbarung als in Deckung genommen. … CBESONDERE BEDINGUNGEN ZUR PERSONENAUSFALL -VERSICHERUNG … 3 Gesundheitserklärungen Jede zu versichernde Person gibt rechtzeitig vor Risikobeginn die Gesundheitsselbsterklärung (gemäß aktuellen Formblatt) ab. … 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt für:
a) das Unfallrisiko und den Unfalltod mit dem Eingang der Anmeldung mit Namensnennung bei M. GmbH, frühestens jedoch zum angemeldeten Zeitpunkt;
b) die Risiken Krankheit und Tod mit der erteilten schriftlichen Deckungszusage durch den Versicherer (nach Prüfung der komplett einzureichenden Gesundheitsunter- lagen). … … 8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes ... - Die Ausschlüsse gemäß § 4, … Ziffer 4.11.3 (Einnahme von Drogen, Alkohol, Medikamenten oder sonstige Rauschmittel) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) gelten ersatzlos gestrichen. ... - Der Ausschluss gemäß Ziffer 4. Ziffer 4.11.6 (Selbstmord /Selbstmordversuche) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) gilt ersatzlos gestrichen."
6
Die Beklagte erklärte am 21. April 2011 für die später zu Tode gekommene Schauspielerin nur die Deckung der Ausfallschäden durch Unfall ; der Versicherungsschutz betreffend Ausfallschäden für Krankheit und Tod wurde von der Prüfung der Gesundheitserklärungen abhängig gemacht. Im Schreiben der eingeschalteten Versicherungsmaklerin vom 21. April 2011 heißt es hierzu auszugsweise: "Nach Erhalt der Deckungsbestätigung und namentlicher Nennung der zu versichernden Personen besteht automatisch Versicherungsschutz nur für Unfall und Unfalltod. Versicherungsschutz für Krankheit und Tod wird gesondert nach Vorlage der Gesundheitsunterlagen (ausschließlich die Gesundheitsselbstauskunft) be- stätigt."
7
Auf Bitten der Klägerin übersandte die Agentur der Schauspielerin deren Gesundheitserklärung an die Klägerin, die diese wiederum der Versicherungsmaklerin zuleitete. Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein Formblatt mit dem Logo der Beklagten, das zahlreiche unmittelbar an die unterzeichnende Person gerichtete Gesundheitsfragen enthält. Die Schauspielerin beantwortete die Frage unter Ziff. 7 nach regelmäßigem Medikamenten- oder Drogenkonsum wahrheitswidrig mit nein, obwohl sie seit geraumer Zeit kokainabhängig war. Auch die Frage nach Krankheiten oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren unter Ziff. 8 verneinte sie, obgleich sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung litt. Das Formblatt enthält auf Seite 2 unter "Schlusserklärung" unter anderem folgenden Text: "… Mir ist bekannt, daß diese Erklärung dem Abschluß einer Film-Ausfall-Versicherung zugrunde liegt. Vorstehende Fragen sind von mir wahrheitsgemäß und vollständig nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet worden. Mir ist bekannt, dass der Versicherer berechtigt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben in dieser Erklärung Schadensersatzansprüche gegen mich geltend zu machen. …"
8
In dem Formblatt wird weiterhin ausgeführt, dass der Versicherer bei Einschränkungen oder einer Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt ist, die entsprechenden Gesundheitsdaten im Ergebnis zur Begründung an den Produzenten weiterzugeben.
9
Am 26. Mai 2011 und ergänzend am 6. Juni 2011 bestätigte die Beklagte die Krankheits- und Todesfalldeckung für die Schauspielerin.
10
Am 4. Juli 2011 wurde die Schauspielerin tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Als Todesursache wurde eine tödliche Kokainintoxikation diagnostiziert. Bei der Obduktion wurden etwa 300 Nadelstiche gefunden. Mutter und Freund der Verstorbenen bestätigten einen mehrjährigen , nahezu täglichen Kokainkonsum. Ihr Ausfall führte zu einer Unterbrechung der Dreharbeiten.
11
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. August 2011 unter anderem den Rücktritt von der mit der Klägerin geschlossenen Filmversicherung und hilfsweise die Anfechtung der Deckungsbestätigung zur Filmversicherung vom 6. Juni 2011 wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Gesundheitsangaben der Schauspielerin. Weiterhin wurde von der Beklagten in der Klageerwiderung geltend gemacht, dass sie ohne die Täuschung die Deckungsbestätigungen bezüglich desKrankheitsund Unfallrisikos nicht erklärt hätte; die Anfechtung wurde zudem auch auf die Deckungsbestätigung vom 26. Mai 2011 erstreckt.
12
Nachdem die Klägerin ursprünglich den Totalausfall des Filmvorhabens in Höhe von circa 1,8 Mio. € geltend gemacht hatte, verlangt sie nach einer Überarbeitung des Drehbuchs nur noch die hierdurch beding- ten Mehrkosten von 683.458,74 € und begehrt im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Beklagten unwirksam seien, weil ihr als Filmproduzentin Angaben der Schauspielerin nicht zugerechnet werden könnten. Die Beklagte verneint ihre Einstandspflicht und beruft sich darauf, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin falsche Angaben ihrer Gefahrsperson gegen sich gelten lassen müsse.
13
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


14
Die Revision ist begründet.
15
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe zumindest die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen hinsichtlich des Deckungsschutzes für Krankheit und Tod wirksam angefochten. Die Schauspielerin habe arglistig getäuscht. Die Anfechtung der Beklagten sei nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Täuschung gekannt habe oder habe kennen müssen, weil die Schauspielerin nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. Zunächst sei sie Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin geworden, da die Abgabe der Gesundheitserklärung auf Veranlassung der Klägerin erfolgt sei und diese die Schauspielerin daher mit der Aufgabe betraut habe, Erklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben. Dadurch, dass die Klägerin nur so habe Versicherungsschutz erlangen können, sei das Beschaffen der Gesundheitsinformationen in ihrem Interesse erfolgt. Weiterhin sei die Schauspielerin nach allgemeinen Grundsätzen keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie wegen ihrer Betrauung mit der Abgabe der Gesundheitserklärung im Lager der Klägerin gestanden und am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt habe. Schließlich führe eine Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG dazu, bei der Klägerin die Kenntnis der Schauspielerin als Gefahrsperson zu berücksichtigen. Einer analogen Anwendung stünden weder Besonderheiten der Filmversicherung noch eine anderweitige Regelung der Parteien entgegen.
16
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von ihm allein geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21. April 2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst. Dieser Fehler ist erheblich, weil ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gegeben ist.
17
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam angefochten wurde und die Anfechtung der Beklagten hierbei nicht den besonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt.
18
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen Täuschung durch die Schauspielerin auszugehen. Revisionsrechtlich folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach sie mit ihrer Berufung die landgerichtlichen Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe (vgl. zur Beweiswirkung von Feststellungen zum Bestreiten BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a m.w.N.), nicht im hierfür allein maßgeblichen Verfahren nach § 320 ZPO (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 m.w.N.) hat berichtigen lassen.
19
b) Wie die Revision hingegen zu Recht geltend macht, ist die Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin.
20
aa) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss sich der Versicherungsnehmer falsche Angaben dritter Personen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er diese Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat. Dabei genügt es, dass der Versicherungsnehmer den Dritten mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat und der Dritte die Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers abgibt (Senatsurteile vom 2. Juni 1993 - IV ZR 73/92, BGHZ 122, 388, 389; vom 30. April 1981 - IVa ZR 129/80, VersR 1981, 948 unter III 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter VI).
21
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Beklagten eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär eigenständige Erklärung der Schauspielerin als Gefahrsperson. Ihre Beantwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die Gefahrsperson durch die Versicherungsnehmerin betraut worden ist.
22
Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (st. Rspr., hierzu Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, juris Rn. 40 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85) richtet sich die als Anlage zur Rahmenvereinbarung des European Media Pool niedergelegte und den Gefahrspersonen zur individuellen Vervollständigung überlassene Gesundheitsselbsterklärung nicht an den Versicherungsnehmer; die Klägerin konnte daher nicht von einer sie treffenden Obliegenheit ausgehen. Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom Versicherer von der Gefahrsperson eingeforderten Gesundheitsauskunft als "Gesundheitsselbsterklärung" (vgl. C 3 der Rahmenvereinbarung). Dies bringt zum Ausdruck , dass es sich um eine eigene Erklärung der Gefahrsperson handeln soll. Dieses Verständnis des Versicherungsnehmers wird dadurch verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Gesundheitsdaten der Gefahrsperson nur bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht das Bedingungswerk an keiner Stelle hinreichend deutlich, dass es sich bei der Gesundheitsselbsterklärung der Gefahrsperson um eine Erklärung der Versicherungsnehmerin handeln soll.
23
Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des Berufungsgerichts , bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche für eine Wissenserklärungsvertretung aus, da hiervon die Deckung weiterer Risiken durch die Beklagte abhängig gewesen sei und die Vorlage dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Klägerin gelegen habe. Hierbei wird übersehen, dass nicht jedes Handeln im Interesse des Versicherungsnehmers zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretung ausreicht ; erforderlich ist vielmehr, dass die Gefahrsperson mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann und an dessen Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust eines Rechts geknüpft werden (Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 28 Rn. 8 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebliche Bedingungswerk weder in den AFV 2008 (dort §§ 2, 4) noch im Produktinformationsblatt (dort unter "Obliegenheiten") die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen als Obliegenheit festlegt und es sich mithin allein um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbeitung durch den Versicherer handelt.
24
cc) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, die Schauspielerin stehe im Lager der Klägerin und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass die Schauspielerin keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei.
25
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG analog angewandt. Nach diesen Bestimmungen wird in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Analogie (hierzu Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. Einl. vor § 1 Rn. 48 m.w.N.) liegen vor:
26
aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des Versicherungsvertrafgsgesetzes hat - wie vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt - die Besonderheiten der Versicherung von Gefahrspersonen nicht allgemein geregelt (zur mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung auf diese Fallkonstellation vgl.
Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 43 Rn. 3 m.w.N.), sondern nur punktuell in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung. Die Filmausfallversicherung ist keine derartige Versicherung, weil sie den Vermögensschaden des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner Dreharbeiten versichert und daher als Vermögensschadenversicherung zu qualifizieren ist (Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 28; Rehbinder , UFITA 41 (1964), 1, 58). Die hier versicherten Gefahren sind jedoch gleichgelagert zur Unfall-, Kranken- und Todesfallversicherung (Möller, UFITA 8 (1935), 219, 226; Rehbinder aaO 59). Diese Sonderkonstellation hat der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. In der filmversicherungsrechtlichen Literatur ist infolgedessen anerkannt, dass für die Filmausfallversicherung die Bestimmungen der Unfall- und Lebensversicherung im Grundsatz analogiefähig sind (Birchler, Filmversicherung S. 16 f.; von Gierke, Die Filmversicherung S. 22; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223; Rehbinder, UFITA 41 (1964), 1, 59 f.).
27
bb) Auch die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist gegeben. Die Frage, inwiefern ein Verhalten der Gefahrsperson beim Versicherungsnehmer zu berücksichtigen ist, ist bei der Filmausfallversicherung und den Regelungen in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung gleich zu beurteilen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG liegt darin, den Versicherer vor falschen Angaben durch die Gefahrsperson zu schützen, die häufig als einzige am Vertragsschluss beteiligte Person von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis hat (HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 156 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 156 Rn. 2). Die rechtliche Risikolage des Versicherers soll nicht dadurch nachteilig beeinflusst werden, dass eine Spaltung in der Parteirolle eintritt. Für die Filmausfallversicherung trifft diese Überlegung in gleicher Weise zu. Sie ist zwar eine Vermögensschadenversicherung.
Hinsichtlich der Gefahrsperson werden aber die Risikobereiche Unfall, Tod und Krankheit abgedeckt, da die Verwirklichung dieser Risiken bei der Gefahrsperson letztlich den versicherten Vermögensschaden auslöst.
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cc) Anders als die Revision meint, stehen einer Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG spezifische Grundsätze der Filmversicherung nicht entgegen. Zwar wird in der filmversicherungsrechtlichen Literatur vertreten, dass Falschangaben der Gefahrsperson dem Versicherungsnehmer nicht schaden und der Versicherer weiterhin leistungspflichtig bleibt (Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 35; von Gierke, Die Filmversicherung S. 25 f.; Fuchs in von Hartlieb/ Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. Kap. 103 Rn. 7; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223). Entstanden ist diese Literaturmeinung jedoch in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund, dass nach damaliger Gesetzeslage die Vorgängervorschriften der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG (= §§ 161, 179 Abs. 4 VVG a.F.) für eine Berücksichtigung von Falschangaben der Gefahrsperson beim Versicherungsnehmer eine besondere Vereinbarung erforderten und eine solche in den AVB der Filmausfallversicherung nicht getroffen wurde (von Gierke , Die Filmversicherung S. 25 f.; Möller aaO). Durch eine 1941 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Nr. 42, 51 der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939, RGBl. I S. 2443) wurde indessen das Erfordernis einer besonderen vertraglichen Vereinbarung aufgegeben, so dass dieser Einwand gegen eine analoge Anwendung der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG gegenstandslos geworden ist.
29
dd) Eine Analogie scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass bei einer Eigen- und Fremdversicherung die Obliegenheitsverletzungen des Mitversicherten diesem nur selbst entgegengehalten werden und somit nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durchschlagen , wenn der Mitversicherte nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (hierzu Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02, VersR 2003, 445 unter II 2 m.w.N; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 47 Rn. 11 m.w.N.). Diese Situation liegt nicht vor. Bei der Filmausfallversicherung gibt es keine Kombination aus Eigen- und Fremdversicherung, sondern es liegt allein eine Eigenversicherung des Produzenten hinsichtlich seines Vermögensschadens durch eine ausfallbedingte Beeinträchtigung seiner Produktion vor.
30
ee) In dem dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungswerk ist schließlich nichts Anderweitiges vereinbart.
31
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schlusserklärung in der Gesundheitsselbsterklärung der Gefahrsperson, wonach dieser die Berechtigung des Versicherers bekannt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden, dass der Versicherer damit auf eine Zurechnung des Verhaltens der Gefahrsperson oder das Berufen auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer verzichtet hat. Die Formulierung, dass der Versicherer gegenüber der Gefahrsperson zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur als Möglichkeit des Versicherers verstehen. Er wird daher den Regress als eine von mehreren denkbaren Reaktionen des Versicherers betrachten, die der Ausübung anderer dem Versicherer zustehender Rechte nicht entgegensteht. Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen der Versicherer von einer Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer absieht oder eine Anfechtung wegen Fristablaufs ausscheidet. Da die streitgegenständliche Formulierung somit keine Ausschließlichkeit des Regresses des Versicherers bei der Gefahrsperson zum Ausdruck bringt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer hieraus nicht folgern, dass bei unrichtigen Angaben der Gefahrsperson seine Vertragsrechte hiervon nicht betroffen sein können.
32
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ergibt sich auch aus dem Verzicht des Versicherers auf den Risikoausschluss drogenbedingter Ausfallschäden nichts anderes. Dies gilt umso mehr als sich die Falschangaben der Schauspielerin nicht nur auf ihren Drogenkonsum erstreckten. Vielmehr machte die Schauspielerin unabhängig davon auch bezüglich einer psychischen Erkrankung unzutreffende Angaben , ohne dass die Beklagte auch für diesen Bereich einen ausdrücklichen (Wieder-)Einschluss in den Versicherungsschutz erklärt hätte.
33
2. Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage allerdings nicht abweisen dürfen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine Deckung wegen Unfalls in Betracht kommt.
34
a) Dies ist zu prüfen, obwohl die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren ausdrücklich einen Unfall als Versicherungsfall geltendmacht. Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die Klägerseite Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707 unter II 4 b aa m.w.N.). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig Kokain spritzende Schauspielerin an einer Kokainintoxikation. Dieses tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutragenden Tatsachen eines Unfalls. Der geltend gemachte Anspruch hätte daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines Ausfallschadens wegen Unfalls aus § 3 Ziff. 3.1 BB Ausfall 2008 rechtlich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich einen Unfall geltend macht, schade ihr nicht. Die zutreffende rechtliche Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/ Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts.
35
b) Der Tod der Schauspielerin ist nach den vom Revisionsgericht zu Grunde zu legenden Tatsachen durch einen Unfall eingetreten.
36
aa) Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen den Unfallbegriff nicht definieren, ist auf den in § 178 Abs. 2 VVG gesetzlich geregelten Unfallbegriff zurückzugreifen. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, wobei die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.
37
bb) Die willentliche Injektion von Kokain ist ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.
38
(1) Die Plötzlichkeit des Ereignisses ergibt sich bereits daraus, dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums vollzogen hat. Hat sich das Geschehen innerhalb dieses kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroffe- nen ankommt (Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 204/87, VersR 1988, 951 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 1; vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80, NJW 1981, 1315 unter II 4). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 26; HK-VVG/Rüffer, 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Hormuth in Terbille/Höra, Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 18; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung § 1 Rn. 23; Kloth, Private Unfallversicherung S. 75; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 14 ff.; Maier in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.4.1, Rn. 18; Marlow, r+s 2006, 362, 363; trotz eigenen Ansatzes der Rechtsprechung im Ergebnis zustimmend Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 92 ff.; a.A. im Sinne der subjektiven Theorie MünchKomm-VVG/Dörner , § 178 Rn. 77). Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (vgl. RGZ 120, 18: mehrstündiges Einatmen von Gasen; RGZ 97, 189: Verbrennungen durch 40-minütige Röntgenbestrahlung). Ist dagegen - wie hier - die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs erfüllt, so liegt bereits damit ein plötzliches Ereignis vor. Daher kann die Plötzlichkeit des Geschehens nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei einer Rauschmittelinjektion verneint werden (so aber OLG Karlsruhe, VersR 2005, 678).
39
(2) An diesem Verständnis des Unfallbegriffs ist auch nach Inkrafttreten des VVG 2008 festzuhalten.

40
Die Gesetzesbegründung zu § 178 Abs. 2 VVG (BT-Drucks. 16/3945 S. 107) führt aus, das Merkmal der plötzlichen Einwirkung verdeutliche in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösende Ereignis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb unentrinnbar eingetreten sein müsse und daher dem zeitlichen Element des Geschehens keine vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werde (kritisch zur Widersprüchlichkeit dieser Begründung Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13; Marlow/ Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1229).
41
Dass der Gesetzgeber insoweit im Zusammenhang mit dem Merkmal der plötzlichen Einwirkung auch das subjektive Moment erwähnt, bedeutet nicht, dass er die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff ändern wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 178 Abs. 2 VVG erklärtermaßen den tradierten, durch die Rechtsprechung ausgeformten Unfallbegriff kodifiziert. Dabei wollte er die Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt wissen (vgl. Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 22, 26; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13 ff.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 90 ff.).
42
Auch abweichende Stimmen in Literatur und Instanzrechtsprechung zum Unfallbegriff geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

43
Weiterhin lässt sich eine Verengung auf das subjektive Verständnis eines Unfalls nicht darauf stützen, dass unter "plötzlich" allein oder vorrangig etwas Unerwartetes zu verstehen wäre. Der Begriff "plötzlich" beschreibt neben der Unerwartetheit auch die Schnelligkeit eines Vorgangs ; daher ist "plötzlich" nicht nur im Sinne von "unerwartet" oder "überraschend", sondern auch im Sinne von "schnell", "schlagartig" oder "jäh" zu verstehen (Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 91; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949).
44
Ein alleiniges oder hauptsächliches Abstellen auf eine subjektive Sichtweise führte vielmehr zu einer Vermengung des Unfallbegriffs mit der Frage der Freiwilligkeit. Würde etwa bei einer Gesundheitsbeschädigung durch einen Beilhieb - bei der auch eine Selbstverstümmelung in Betracht kommt - nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintretende Ereignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer die Unerwartetheit , die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Ereignisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG vom Versicherer zu führende Beweis der fehlenden Unfreiwilligkeit mittelbar auf den Versicherungsnehmer verlagert (Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl § 178 Rn. 93). Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der in § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfalls statuiert hat.
45
Schließlich besteht auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Gefahr, dass im Falle einer Gesundheitsschädigung durch Drogenkonsum grundsätzlich Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung zu gewähren wäre. Nach den übli- cherweise vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person (so etwa 5.2.3. AUB 2008 gemäß der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft), worunter auch die Injektion von Drogen zählt (Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 5.2.3 Rn. 80). Ferner führen Versicherer regelmäßig vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durch, so dass ihnen bei Falschangaben zum Drogenkonsum die Rechte aus §§ 19 ff. VVG zustehen. Die Beklagte hat demgegenüber in der hier zu beurteilenden besonderen Konstellation einer Filmausfallversicherung sowohl von der Vereinbarung der Ausschlussklausel für Eingriffe am Körper abgesehen als auch Deckungsschutz für Unfall und Unfalltod ohne Risikoprüfung gewährt.
46
cc) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die Gesundheitsbeschädigung nicht freiwillig erfolgte.
47
Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesundheitsschädigung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 2). Dabei gibt es keine Einschränkung dahingehend , dass damit allein die erste, unter Umständen nur geringfügige Gesundheitsschädigung - wie etwa die Hautverletzung nach einem Spritzeneinstich - gemeint ist (so aber Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 20). Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren konkretem , die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem Ausmaß, so erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig (OLG Karlsruhe VersR 2005, 678; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949, 950; OLG Oldenburg VersR 1997, 1128, 1129; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 178 Rn. 7; HK-VVG/Rüffer, 2. Aufl. § 178 Rn. 13 f.; Jannsen in Schubach /Jannsen, Private Unfallversicherung § 1 Rn. 31). Dass der Tod der Schauspielerin als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschließenden Kokainintoxikation auf dieser Grundlage freiwillig war, was die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, stehen nicht fest.
48
c) Das Berufungsgericht, das zum Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalles Unfall bzw. Unfalltod noch keine Feststellungen getroffen hat, wird dies - gegebenenfalls nach neuem Sachvortrag der Parteien - nachzuholen haben.
49
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht auf eine Anfechtung beschränkt, sondern auch den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklärt. Es fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob dieser Rücktritt, der auch hinsichtlich der Deckung für das Unfallrisiko erklärt wurde, insbesondere mit Blick auf die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und die Voraussetzungen nach § 29 VVG, wirksam ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012- 24 O 405/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2012 - 9 U 66/12 -

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Versicherungsrecht: Zur Filmausfallversicherung bei Tod der Hauptdarstellerin

11.12.2013

Nimmt die versicherte Person willentlich eine Drogen-Injektion vor, so kann darin ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG vorliegen.
Versicherungsrecht

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2013 - IV ZR 390/12 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 19 Anzeigepflicht


(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 22 Arglistige Täuschung


Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 178 Leistung des Versicherers


(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versic

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person


Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 179 Versicherte Person


(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. (2) Wird die Versicheru

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit


(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 161 Selbsttötung


(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, we

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - IV ZR 233/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/11 Verkündet am: 8. Mai 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2007 - II ZR 334/04

bei uns veröffentlicht am 08.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/04 Verkündet am: 8. Januar 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - IV ZR 41/02

bei uns veröffentlicht am 29.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 41/02 Verkündet am: 29. Januar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________
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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - IV ZR 98/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 98/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 178

Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Juli 2014 - 9 U 204/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 248/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. D

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(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

11
Bei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts über die "vollständige Rückzahlung des Darlehens" durch die Beklagte zu 1 "in nicht näher bekannten Raten" vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Berufungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1 ZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel 2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre- chende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/ Wenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23).

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

40
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr, vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11 m.w.N.).

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.

(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.

(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 41/02 Verkündet am:
29. Januar 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht kein Kündigungsrecht
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst,
sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmers
zu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist versichertes Unternehmen aus einer Speditionsversicherung , die die A. W. Spedition bei der Beklagten genommen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem Allgemeine Bedingungen für die Speditionsversicherung (AVB Spedition 1999) und Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der FrachtführerHaftung (AVB Frachtführer 1998) zugrunde. Die AVB Spedition 1999 sehen unter Ziff. 7.1.2 vor, daß der Spediteur für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen hat, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während der Ruhezeiten. Die AVB Frachtführer 1998 bestimmen unter Ziff. 7:

"Dem Versicherungsnehmer obliegt es, ... 7.2. die Fahrer über die Obliegenheiten zu belehren und anzuweisen, die Sicherungen zu betätigen; 7.3. für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge (Zugmaschine und Trailer/Anhänger) und Container gegen Diebstahl Sorge zu tragen, insbesondere während des Abstellens oder der Ruhepausen. ... 7.3.2 Trailer oder Anhänger, die ohne Zugfahrzeug abgestellt werden, müssen mit modernen Diebstahlsicherungen gegen Abschleppen und Aufbrechen gesichert werden. ..."
Beide Versicherungsbedingungen enthalten die Klausel, daß der Versicherer bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.
Die Klägerin führte einen von der Firma Lu. S.A. erteilten Auftrag , 30 Tonnen Blech von L. nach B. zu transportieren, im Selbsteintritt durch. Am 12. November 1999, einem Freitag, konnte der Fahrer mit dem bereits beladenen Auflieger wegen einer auf der Zufahrt befindlichen Baustelle das Betriebsgelände der Klägerin nicht erreichen. Da es ihm auch nicht gelang, sich mit dem zuständigen Disponenten der Klägerin in Verbindung zu setzen, stellte er den Auflieger auf einem unbewachten Parkplatz an der Nationalstraße .... in L. ab. Als er am darauffolgenden Sonntag mit der Zugmaschine zurückkehrte, waren Auflieger nebst Ladung verschwunden. Die Klägerin leistete ihrer Auf-

traggeberin Ersatz in Höhe von 29.044,90 DM (14.850,42 etrag macht sie gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die AVB Frachtführer 1998 anzuwenden, da die Klägerin bei einem Selbsteintritt der CMRFrachtführerhaftung unterworfen sei. Die Klägerin habe ihre Obliegenheiten aus Ziff. 7.2 und 7.3.2 dieser Bedingungen verletzt. Der Auflieger habe keine ausreichende Sicherung gegen unbefugtes Abschleppen und Aufbrechen gehabt. Die Klägerin habe ihren Fahrer zudem nicht angewiesen , wie er sich für den Fall zu verhalten habe, daß das Betriebsgelände nicht zugänglich und der Disponent nicht zu erreichen sei. Sie habe weder bewiesen, daß sie an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden treffe, noch den Nachweis geführt, daß diese keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.
Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) stehe der aus der Obliegenheitsverletzung folgenden Leistungs-

freiheit nicht entgegen. Die bei der Beklagten abgeschlossene Spediti- onsversicherung sei eine Haftpflichtversicherung i.S. der §§ 148 ff. VVG. Sie unterliege nach § 187 VVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EGVVG und der Anlage zum VAG Teil A Nr. 10 b) nicht den Beschränkungen der Vertragsfreiheit, wie sie § 15a VVG enthalte. Auch eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG sei zu verneinen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Die die Zulassung der Revision stützende Rechtsfrage, ob ein Ausschluß des Kündigungserfordernisses hier wirksam vereinbart werden konnte, stellt sich nicht.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer dann nicht auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen, wenn er den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Durch das Kündigungserfordernis soll dem Versicherer die Möglichkeit genommen werden, in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall abzuwarten, um sich dann nach einem längeren Zeitpunkt seiner Leistungspflicht zu entziehen , gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Darüber hinaus verfolgt die Bestimmung den Zweck, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit grundsätzlich nur berufen kann, wenn er den Verstoß als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses entschließt. Damit wird zugleich den Interessen des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, Klarheit darüber zu ge-

winnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 375; Senatsurteile vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 c; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b).
2. Indes setzt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG voraus, daß ein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegeben ist. Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht dieses dann nicht, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Sie eröffnet dem Versicherer daher keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages (BGHZ 35, 153, 163 f.; BGHZ 24, 378, 384; Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 202/80 - VersR 1982, 84 unter 3; BK/Hübsch, § 79 VVG Rdn. 12, 16; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 98; Prölss in Prölss/ Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 110). So liegt es auch hier. Die in den Versicherungsbedingungen niedergelegten Pflichten galten zwar für die Versicherungsnehmerin und die Klägerin als dem mitversicherten Unternehmen gleichermaßen. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 VVG, der sich nicht nur auf gesetzliche, sondern auch auf vertragliche Obliegenheiten bezieht, soweit sie das versicherte Interesse betreffen (BK/Hübsch, aaO Rdn. 1, 3). Folge eines entsprechenden Verstoßes ist aber lediglich, daß die Klägerin als Versicherte ihren eigenen Versicherungsanspruch verliert (BGHZ 24, aaO; Prölss, aaO § 79 VVG Rdn. 2). Demgemäß besteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber der Versicherungsnehmerin zu kündigen, noch weitergehend ein Kündi-

gungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Vielmehr kann und darf sich die Beklagte auch ohne Kündigungsausspruch auf einen Obliegenheitsverstoß der Klägerin berufen (BGHZ 35, aaO; BGH Urteil vom 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149 unter II).
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin bejaht. Diese ist jedenfalls darin begründet, daß sie - worauf die Beklagte ihre Leistungsverweigerung im Kern stützt - keine ausreichenden Vorkehrungen zur Sicherung des beladenen Fahrzeuges gegen Diebstahl getroffen hat. Die Klägerin hat den Fahrer mit dem bereits beladenen Auflieger sich selbst überlassen, obwohl sie - wie vom Berufungsgericht festgestellt - wußte, daß das Betriebsgelände für ihn nicht zugänglich war. Sie hat ihm für das anstehende Wochenende weder einen geeigneten, entsprechend gesicherten anderen Stellplatz zugewiesen noch ihm Verhaltensanweisungen für den Fall erteilt, daß der zuständige Disponent für ihn nicht zu erreichen war. Dieses Versäumnis ist unter die Obliegenheit in 7.1.2 AVB Spedition ebenso wie unter die in 7.3. AVB Frachtführer vereinbarte einzuordnen, so daß es dahinstehen kann, welche Versicherungsbedingungen Geltung erlangt haben. Das Berufungsgericht ist schließlich richtig davon ausgegangen, daß die Klägerin für die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihr begangene

Obliegenheitsverletzung nicht dargelegt hat, daß sie kein Verschulden trifft (Ziff. 9 AVB Frachtführer i.V. mit § 6 Abs. 1 VVG). Das gleiche gilt für den ihr obliegenden Nachweis, daß von einem geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist (Ziff. 7.3 AVB Spedition).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.