Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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Versicherungsrecht: Zur Filmausfallversicherung bei Tod der Hauptdarstellerin

11.12.2013

Nimmt die versicherte Person willentlich eine Drogen-Injektion vor, so kann darin ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG vorliegen.
Versicherungsrecht

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§ 321a ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 321a ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 194 Anzuwendende Vorschriften


(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenv

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2013 - IV ZR 390/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 390/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 178

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 229/09 Verkündetam: 16.Juni2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG (

Landgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 23 O 197/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vol

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Okt. 2011 - 5 U 90/11 - 17

bei uns veröffentlicht am 05.10.2011

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.2.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 16/09 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2009 - 12 U 6/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2009

Tenor 1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2008 - 8 O 474/07 - in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bed