Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06

bei uns veröffentlicht am03.12.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 178/04, 03.06.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 183/05, 07.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 319/06 Verkündetam:
3.Dezember2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen worden sind.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten sowie die Revision des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
beklagte I.Die Versorgungsansta lt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
3
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
4
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstellungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betroffenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erhöht.
5
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteilten Startgutschrift.

6
Der am 22. Mai 1947 geborene und bei der Beklagten rentenberechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht über den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesondere die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.
7
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung 377 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 74 Monate für schulische Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für sieben Monate der schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Lebensjahrs Beiträge nach.
8
Der Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag- ten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
9
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist der Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.
10
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
11
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
12
Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt , die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung der Startgutschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden, die dabei anzurech- nende gesetzliche Rente statt nach einem Näherungsverfahren anhand einer konkreten Rentenauskunft zu bestimmen und dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht.
13
Die Begründung zur umfassend eingelegten Berufung der Beklagten enthält hinsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS keine Ausführungen. Diese finden sich vielmehr erstmalig in einem Schriftsatz vom 14. Februar 2006, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Berufung der Beklagten, jedoch noch innerhalb der Frist zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers bei Gericht eingegangenen ist. Mit Schriftsatz vom 23. August 2006, der dann nach Ablauf auch der Erwiderungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise - und erstmals ausdrücklich - Anschlussberufung eingelegt.
14
Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch festgestellt , dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Die vom Berufungsgericht festgestellte weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat es verworfen.
15
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision insgesamt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

16
Die Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg und führt zur Zurückweisung der Anschlussberufung an Stelle deren Verwerfung. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
17
A.Beide Revisionen sind in der erhobenen Form zulässig. Insbesondere ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auszugehen.
18
Das Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschränkung in der Urteilsformel zugelassen. Auch der - formelhaften - Begründung für die Zulassung, in der auf "mehrere Rechtsfragen von Grundsatzbedeutung" verwiesen wird, kann eine Beschränkung der Zulassung nicht entnommen werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gibt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes beschränken will (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - NJW 1982, 1940 unter A I). Da das Berufungsgericht schon nicht ausgeführt hat, wegen welcher Rechtsfragen die Zulassung erfolgt, ist auch nicht unschwer oder eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des Rechtsstreits die Zulassung beschränkt hätte sein sollen (vgl. hierzu BGHZ 153, 358, 361 f.).
19
B. Begründet ist jedoch nur die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verwerfung von Berufung und Anschlussberufung wendet.
20
I.DasBerufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
21
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die Feststellung zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen habe, seien Berufung und Anschlussberufung unzulässig. Die ursprüngliche Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen zur Feststellung hinsichtlich § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, weshalb die Berufung insoweit nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO). Dies könne im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geheilt werden. Die später hilfsweise erhobene Anschlussberufung vom 23. August 2006 sei erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist und damit ebenfalls verfristet erhoben worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung sei insoweit mangels Notfristcharakter schon nicht statthaft, jedenfalls könne das Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden. Daher müsse es mit der vom Landgericht festgestellten Maßgeblichkeit der Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sein Bewenden haben.
22
Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam , weshalb dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustünden.
23
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis zum überwiegenden Teil Stand.
24
1.Rechtsfehlerhaftistallerdings die Verwerfung der "weitergehenden Berufung" sowie der Anschlussberufung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat dabei die gebotene Umdeutung der ursprünglich als selbständiges Rechtsmittel eingelegten Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS richtete, in eine unselbständige Anschlussberufung versäumt.
25
a) Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, die Klage insgesamt abzuweisen, und damit auch die Feststellung zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen. Insoweit hat sie die Berufung jedoch nicht fristgerecht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gewährt.
26
Jedoch sind auch im Verfahrensrecht analog § 140 BGB fehlerhafte Parteihandlungen in zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362 unter I 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - FamRZ 1987, 154 unter II 1). Ohne Prüfung der Möglichkeit der Umdeutung einer unzulässigen, weil nicht fristgerecht begründeten Berufung in eine zulässige Anschlussberufung darf die Berufung nicht als un- zulässig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO). Die Umdeutung setzt nicht voraus, dass die Prozesshandlung als Anschlussberufung bezeichnet wird; es genügt vielmehr das - auch stillschweigend zum Ausdruck gebrachte - Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz (BGH, Urteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - NJW 1984, 2351 unter 4 c; vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 226 unter 2). Insoweit sind also keine strengen Anforderungen zu stellen (BGHZ 100, 383, 386). Nicht als Anschlussberufung gewertet werden könnte dagegen eine Prozesserklärung, die sich in der Abwehr des gegnerischen Berufungsantrags erschöpft (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel gewollt ist (BGHZ 100, 383, 387 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524 Rdn. 37). Auch wenn der tatsächliche Wille des Rechtsmittelführers ursprünglich auf die Durchführung einer selbständigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel zumindest ein - ausreichender - mutmaßlicher Wille angenommen werden, die unzulässige Hauptberufung wenigstens als Anschlussberufung "retten zu wollen" (BGHZ 100, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1995 aaO).
27
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht fristgerecht begründet und somit unzulässig war, in eine Anschlussberufung umdeuten müssen. Insoweit hat die Beklagte ihren Angriff innerhalb der Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) und inhaltlich ausreichend begründet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Beklagte in Abkehr von der Regel ihre insoweit unzulässige Berufung nicht zumindest als Anschlussberufung hätte retten wollen. Das Beru- fungsgericht musste daher die ursprünglich eingelegte Berufung zum einen Teil - soweit innerhalb der Berufungsfrist begründet - als Hauptberufung und zum anderen Teil - soweit lediglich innerhalb der Anschlussberufungsfrist begründet - als Anschlussberufung werten. Der erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingegangene Schriftsatz, in welchem die Beklagte nun ausdrücklich Anschlussberufung einlegte, war daher nicht als erstmalig erhobenes eigenes Begehren zu verstehen, sondern als Bestandteil der bereits vorher erhobenen Anschlussberufung (vgl. Rimmelspacher aaO).
28
2. In der Sache ist das Berufungsurteil jedoch - insbesondere hinsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - richtig.
29
a)Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.
30
Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstellungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu erfolgen hat.
31
b)Die weitergehenden Ansprüche des Klägers, insbesondere auf eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht, hält das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben.
32
aa) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen.

33
bb) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei Systemumstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in diesem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochrechung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Regelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen abzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebensjahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen späteren Zeitpunkt hochzurechnen.
34
Der Kläger hat im Streitfall schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm hieraus konkrete Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet beruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. Für nicht schwerbehinderte Versicherte mussten die Tarifvertragsparteien der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils tatsächlich in die gesetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine pauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versicherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte frühestmöglich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten kann, ein konkreterer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Gesamtheit der Fälle den tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pauschalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versicherten ausschlagen können, werden durch das Abstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheuring /Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.3. S. 273). Durch § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten vorverlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 140).
35
3. Das Berufungsurteil hat daher keinen Bestand, soweit mit ihm Berufung und Anschlussberufung der Beklagten verworfen worden sind. Infolge der insoweit vorzunehmenden Umdeutung der ursprünglich eingelegten Berufung scheidet die Verwerfung einer "weitergehenden Berufung" aus. Die Zurückweisung der Anschlussberufung als unbegründet, die an Stelle deren Verwerfung als unzulässig geboten war, konnte der Senat selbst aussprechen, da der Fall auch im Übrigen zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Wenzel in: MünchKomm-ZPO 3. Aufl. § 561 Rdn. 7).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 183/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten


(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen bel

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 104/06

bei uns veröffentlicht am 03.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/06 Verkündetam: 3.Dezember2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - IV ZR 134/07

bei uns veröffentlicht am 24.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2008 - IV ZR 319/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - IV ZR 118/07

bei uns veröffentlicht am 04.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 118/07 Verkündetam: 4.November2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch

Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2010 - 6 O 95/06

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urt

Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2010 - 6 O 30/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag

Landgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2009 - 6 O 237/07

bei uns veröffentlicht am 06.03.2009

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegenei

Referenzen

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 104/06 Verkündetam:
3.Dezember2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS § 79 Abs. 2 Satz 4
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS reicht es aus, wenn
der mindestens 52-jährige, schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten grundsätzlich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
3
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
4
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstellungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betroffenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erhöht.
5
II. Die am 12. März 1948 geborene und bei der Beklagten rentenberechtigte Klägerin ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert. Sie begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.
6
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung 338 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete sie nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres mindestens 92 Monate für schulische Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 35 Monate als Anrechungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.
8
Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
9
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift der Klägerin § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
I.Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erfüllt und damit § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente der Klägerin jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde und daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte Höchstdauer der Anrechungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit seien zu den Beitragszeiten die 92 Monate, die in der Rentenauskunft der BfA für schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen, weshalb die Klägerin am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindestens 430 Monaten zurückgelegt gehabt habe.
12
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - die zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wahrt - sind dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Dies ist bei der Klägerin der Fall.
13
Bei 1. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeitsrechtlichen , durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen , durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auch auf das Verständnis und damit die Interessen des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a).
14
a) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Versicherter, um unter § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu fallen, am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet gehabt haben muss. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt hätte. Aus der konjunktivischen Fassung ("beanspruchen könnten") ist zu folgern, dass insoweit eine fiktive Betrachtung anzustellen ist, bei welcher das tatsächlich nicht gegebene Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt werden soll. Innerhalb dieser gedachten Situation muss geprüft werden, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag - mit Aussicht auf Erfolg - eine gesetzliche Rente hätte beanspruchen können oder nicht.
15
Eine Rente hätte der Versicherte zunächst jedenfalls dann "beanspruchen können", wenn in der gedachten Situation am Umstellungs- stichtag sämtliche, sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebenden Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits vorgelegen hätten. Insbesondere für einen Versicherten, der - wie im Streitfall - diese Voraussetzungen tatsächlich (noch) nicht vollständig erfüllt gehabt hätte, drängt sich jedoch eine darüber hinausgehende Verständnismöglichkeit auf. Er wird besonders in den Blick nehmen, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag zwar eventuell noch nicht vorgelegen haben, der Versicherte jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, einseitig - und ohne dass ihn ein anderer daran hätte hindern können - auf die bestehende Situation Einfluss zu nehmen und hierdurch noch fehlende Voraussetzungen rechtzeitig zu verwirklichen.
16
b)ImStreitfallis t konkret die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) zu betrachten und diese - in Zusammenschau mit der Beschränkung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung auf drei Jahre (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) - sodann der Voraussetzung des Erreichens des 52. Lebensjahrs in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS gegenüberzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS auf solche Versicherte zugeschnitten ist, die am Umstellungsstichtag 52, 53 oder 54 Jahre alt waren. Um bereits in diesem Alter eine Wartezeit von 35 Jahren bei einer Höchstanrechnung von Ausbildungszeiten von drei Jahren erfüllen zu können, hätten diese Versicherten bei einem typisierten Versicherungsverlauf spätestens im Alter von 20, 21 bzw. 22 Jahren mit dem Erwerb von Beitragszeiten beginnen müssen.
17
Bei dieser Überlegung wird evident, dass schwerbehinderte Versicherte mit strukturell längeren schulischen Ausbildungszeiten, wie etwa alle Akademiker, systematisch von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausge- schlossen würden, wenn die Bestimmung das tatsächliche Erreichen der Wartefrist von 35 Jahren am Umstellungsstichtag fordern würde. Durch die Wahl des Stichtags 31. Dezember 2001 wäre in diesem Fall nicht nur die erweiterte Anrechnung der Ausbildungszeiten durch das erst am Folgetag in Kraft tretende Altersvermögensergänzungsgesetz ausgeschlossen , sondern auch die über drei Jahre hinausgehende Anrechnung gemäß der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI, die einen Rentenbeginn vor dem Jahr 2001 voraussetzt,. Die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten wäre von der Privilegierung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS somit praktisch von vornherein ausgenommen. Das würde sich aus Versichertensicht als nicht hinnehmbare , sachwidrige Ungleichbehandlung darstellen. Der durchschnittliche Versicherte wird aber nicht davon ausgehen, dass ein solcher systematischer Ausschluss eines nicht unbedeutenden Teils der schwerbehinderten Versicherten gewollt sein soll.
18
steht Dem auch nicht entgegen, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten durch eine spätestens am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgenommene Nachzahlung die Wartezeiterfüllung rechtzeitig hätten herbeiführen können. Denn für die Versicherten hatte zu diesem Zeitpunkt hierfür keinerlei Veranlassung bestanden. Für die gesetzliche Rente war die Erfüllung der Wartezeit bereits am 31. Dezember 2001 ohne Bedeutung, da der 52, 53, oder 54 Jahre alte Versicherte zum einen regelmäßig davon ausgehen durfte, bis zum tatsächlichen Erreichen des Renteneintrittsalters von 60 Jahren die Wartezeit zu erfüllen, und zum anderen die gesetzliche Erweiterung der Anrechungszeiten ab dem 1. Januar 2002 am Umstellungsstichtag bereits verkündet war. Für die Zusatzrente wurde die Relevanz der Erfüllung der Wartezeit zum Umstel- lungsstichtag erst mit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 und somit geraume Zeit nach dem Umstellungsstichtag überhaupt erkennbar.
19
c) Hätte der Versicherte am Umstellungsstichtag einseitig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente verwirklichen können, so wäre es allein von seinem Willen abhängig gewesen, ob die Voraussetzungen am Umstellungsstichtag vorgelegen hätten oder nicht. Aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Versicherten, der zu Recht auch die eigenen Interessen vor Augen hat, wird man daher in der nach § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu unterstellenden Situation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte i.S. der Klausel auch dann eine gesetzliche Rente "beanspruchen könnte", wenn er die zur Verwirklichung der Voraussetzungen notwendigen Maßnahmen einseitig ergreifen kann.
20
Hängt das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente nur noch von der Erfüllung einer Wartezeit ab, die am Umstellungsstichtag zwar noch nicht erreicht gewesen wäre, deren Erreichen der Versicherte jedoch durch eine ihm zustehende Nachzahlungsmöglichkeit am Umstellungsstichtag hätte herbeiführen können, reicht dies für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS aus. Ob der Versicherte von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat oder auch nur gemacht hätte, ist dagegen ohne Belang.
21
d) Durch diese Auslegung bleibt zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gewahrt. Dagegen würde eine Satzungsbestimmung mit einem Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte annimmt , die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten praktisch von vornherein von einer Behandlung nach den Grundsätzen, die für rentennahe Versicherte gelten, ausschließen. Diese Versicherten sind jedoch hinsichtlich der Restlebensarbeitszeit und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten, anderweitig Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen, nicht weniger schutzwürdig als gleichaltrige schwerbehinderte Versicherte mit kürzeren Ausbildungszeiten. Die Voraussetzung der Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren stünde bei Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten in einem systemwidrigen Missverhältnis zum Lebensalter von 52, 53 oder 54 Jahren. Selbst bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien würde eine solche Ungereimtheit jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 133 ff.; in dieser Entscheidung hat der Senat einen vergleichbaren Ausschluss von Versicherten mit strukturell längeren Ausbildungszeiten als gleichheitswidrig angesehen).
22
e)Das vorstehend entwickelte Verständnis der Bestimmung ist auch mit dem Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von externen Faktoren abzukoppeln und damit eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 81), zu vereinbaren. Ob der einzelne Versicherte am Umstellungsstichtag die Möglichkeit hatte, durch Nachzahlungen die Erfüllung der Wartezeit herbeizuführen, steht zum Umstellungsstichtag fest und unterliegt gerade keiner späteren Veränderung. Die Anzahl der relevanten Ausbildungsmonate und damit die Nachzahlungsmöglichkeit ergibt sich ohne weiteres aus der Darstellung des Versicherungsverlaufs in den in § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS angesprochenen Rentenauskünften der BfA.
23
2. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI ihre Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung so zu erhöhen, dass sie bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Sie hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstellungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb ihre Startgutschrift gemäß dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu erfolgen hat.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2005 - 2 C 165/05 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 S 24/05 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/07 Verkündetam:
24.September2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4
Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32
Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2,
4 ff. VBLS) ist wirksam.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
3
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung ) vom 31. Dezember 2001 maßgebend ; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen , den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
4
Anwartschaften Die der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
5
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 €).
6
Der am 24.Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.
7
Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
8
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
9
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:
12
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
13
II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14
1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Rentenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.
15
a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode.
16
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.
17
b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwartschaften.
18
Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
19
Übergangsregelung Die führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätzlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstellungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künftige Zuwächse.
20
c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerechtfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Übergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch nicht unzumutbar.
21
2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.
22
III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenommenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versicherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbindlich.
23
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.
24
I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten ; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
25
II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten , die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

26
Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste , vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
27
Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
28
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung ) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
29
IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:
30
1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
31
2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
32
a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
33
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung , das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
34
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
35
c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung finden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
36
d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).
37
e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
38
3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
39
a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem Angriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
40
Um aa) die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung geltend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.
41
bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42
Das cc) Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:
43
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften.
44
Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres , viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt.
45
dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kiefer /Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
46
Durchgreifende b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Berufungsgericht , das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in geschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
47
Das aa) maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.
48
(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht statisch , sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnehmen , die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungsbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
49
(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs - bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.
50
Bereits (3) im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre- gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt.

51
bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entsprechend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
52
cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstanden , dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden ist.
53
Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtigten , der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer ) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi- sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt nichts anderes.
54
c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376).
55
aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen.
56
(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Temming , ZTR 2003, 262, 264).
57
(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte , die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
58
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften finden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
59
bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berücksichtigen , kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (aaO 837).
60
d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend beansprucht , dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf.
61
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre , eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Kläger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer /Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
62
4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.