Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2013 - IV ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am11.09.2013
vorgehend
Amtsgericht Köln, 124 C 484/11, 31.01.2012
Landgericht Köln, 26 S 8/12, 13.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 114/13 Verkündet am:
11. September 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 11. September 2013

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - um die Höhe des der Klägerin zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2004. Sie leistete im Zeitraum von Juli 2004 bis September 2009 Prämienzahlungen in Höhe von 3.647,46 €. Im Jahr 2009 trat die Klägerin sämtliche Ansprüche an die p. AG ab, die am 9. April 2009 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung erklärte. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zum Abrechnungsstichtag 1. Oktober 2009 einen Betrag von 1.419,99 €.
2
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Oktober 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 1.546,29 € sowie das vertraglich vereinbarte gezillmerte Deckungskapital 1.921,10 € betragen habe. Ferner hat die Beklagte einen zunächst einbehaltenen Stornoabzug von 539 € an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
3
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der zuletzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem Umfang ihres nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abgewiesen worden ist. Insoweit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr einen Mindestrückkaufswert in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Oktober 2009 laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Versicherung unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter Instanz geleisteten 539 € und des vorab gezahlten Rückkaufswerts von 1.419,99 € schuldet.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Zahlungsanspruch über die geleisteten Beträge hinaus. Dem Versicherungsnehmer stehe, soweit - wie hier - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens unwirksam seien, lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswerts in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu, wenn dieser höher sei als der nach den Versicherungsbedingungen errechnete Rückkaufswert. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies nur für den Fall entschieden, dass die Regelungen über die Verrechnung der Abschlusskosten gegen das Transparenzgebot verstießen. Seien die Klauseln materiell unwirksam, könne indessen nichts anderes gelten. Hier habe die Klägerin bereits einen diesen Mindestrückkaufswert von 1.546,29 € übersteigenden Betrag von insgesamt 1.921 € erhalten. Ein Anspruch auf das gesamte ungezillmerte Deckungskapital als Mindestrückkaufswert bestehe nicht.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Der von der Klägerin nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, sondern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung. Diese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873 unter 1; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494 unter VI).
8
So liegt es hier. Die Klägerin verfolgt anders als in den Vorinstanzen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten Deckungskapitals , sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf der Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung , bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Die Klägerin kennt zwar die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft der Beklagten 3.092,58 €. Die anzurechnenden Abschluss- und Vertriebskosten sind ihr aber unbekannt. Wenn die Klägerin auf dieser Grundlage von ihrem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und eine Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. begehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige Modifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO gegeben.
9
2. In der Sache ist die Revision allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihr gekündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grundsätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird.
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a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff). Der Senat hatte in diesem Urteil und in den Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013, 213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Dezember 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauselnfür die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben.
11
Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis 2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005 entschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen Intransparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318).
12
b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgeneration der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der Bedingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlossen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorgesehen , dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VVG) bestanden (BT-Drucks. 16/3945 S. 119). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in Art. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169 VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BTDrucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326).
13
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht der Klägerin § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zurückzugreifen.
14
Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB handelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Entscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts , welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234).
15
Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus.
§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung kommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum31. Dezember 2007 geltenden Rechts "in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung" bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtsprechung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßgeblich bleiben , mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der Versicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht dadurch umgangen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt.
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Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen Regelung abzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf Altverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgebers hat der Senat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren.
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d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beidersei- tige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.; ders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR-VersR 9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der Bedingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der Mindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "RiesterRente" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat sich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission angeschlossen , wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformkommission ist dann allerdings nicht Gesetz geworden, sondern der Gesetzgeber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem RiesterModell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102):
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"Die Neuregelung knüpft an das sog. Riester-Modell nach dem durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 … geänderten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 … an; sie ist verständlicher als der Vorschlag der VVG-Kommission, der auf das "ungezillmerte Deckungskapital" abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich deswegen am geltenden Recht orientiert und nicht - wie der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober 2005 - am Vorschlag der VVG-Kommission, auch wenn beide Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Übrigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurfes leicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage des Modells der VVG-Kommission."
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Wenn, so eine im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, sich im Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser angesehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntnisse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfließen können (VersR 2006, 489), so erscheine es möglich, die ergänzende Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherungsverträge derselben Regelung unterlägen.
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Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Ergebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformkommission , der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zugrunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich an der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwicklung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung, wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insbesondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen Regelung übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der An- wendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte.
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e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtsprechung die Klauseln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksamkeit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamkeit oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu Recht OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 443). Gründe für eine differenzierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich , warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007 bei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG besser stehen sollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994 bis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach denselben Grundsätzen zu behandeln, und erst für Verträge ab 2008 kommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten Klausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen Inhalt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirksamen Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die Rechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur Ersetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu nehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60).
22
f) Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben , bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Im Übrigen hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, für die geltende Rechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bundesgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74 f.). Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere Lösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsauslegung widerspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO Rn. 76). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zeit davor verbleibt es deshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der
23
Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestbetrag , ohne dass es darauf ankommt, wann die Verträge geschlossen wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskostenverrechnung unwirksam ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013- 26 S 8/12 -

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(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 201/10 Verkündet am:
25. Juli 2012
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Bk, Cj, Cl; VVG a.F. §§ 174, 176
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung
und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die
Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten
Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß
§ 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich
vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß
§ 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG
a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam.
3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung
, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene
Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge
unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des
Versicherungsnehmers unwirksam.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2012

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): "8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … 8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). … Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. … 8.1.4 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. 8.1.5 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag , dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. 8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 8.2.1 … Die beitragsfreie Versicherungssumme errech- net sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG). … Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. … … 8.2.3 Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. … Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Versicherungssummen und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. … … 11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation der Beiträ- ge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. … … Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen." (2) beim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen : "7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … 7.1.2 Ist für den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie - soweit vorhanden - nach einer Kündigung den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.
Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). … 7.1.5 … Sofern Sie uns nachweisen, dass die den Ab- zügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. … 7.1.7 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. 7.1.8 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag , dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. … 7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 7.3.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 7.1 können Sie (…) schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszah- lungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Altersrente herabgesetzt. Diese errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG). … 7.3.3 … Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Ab- zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. … 7.3.6 Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Altersrente vorhanden. … Die beitragsfreie Altersrente entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. … … 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlussaufwendungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren, maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs während der ersten Versicherungsjahre bestimmt sind. … … Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen." (3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen : "8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … 8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1 maßgeben- den Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versi- cherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG). … Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden. … … 8.1.4 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. … 8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 8.2.1 Anstelle einer Kündigung nach Ziffer 8.1 können Sie (…) schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versicherung wird die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung um einen als angemessen angesehenen Abzug herabgesetzt. … Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden. … … 13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen ? Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungs- legung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen. Wir verrechnen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit Ihren Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Versicherungsjahres

).

…" Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.477,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November

2007.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 33% und die Beklagte 67%, von den Kosten der Berufungsinstanz der Kläger 18% und die Beklagte 82%, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 12% und die Beklagte 88%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung" (AVB-KLV), "Allgemeinen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" (AVBPRV ) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (AVB-F-PRV).
2
In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes , zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung. Den Versicherungsscheinen für die Kapital-Lebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung liegen Garantiewerttabellen an, in denen für jedes Versicherungsjahr ein "garantierter Rückkaufswert" und eine "garantierte beitragsfreie Versicherungssumme" bzw. "garantierte beitragsfreie monatliche Altersrente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versicherungsnehmer nach Vornahme des Stornoabzugs wieder. In Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 AVB-F-PRV verweist die Beklagte wegen näherer Informationen zum Rückkaufswert und zur Deckungsrückstellung für eine prämienfreie Weiterführung auf eine den Versicherungsscheinen beigefügte unverbindliche Modellrechnung.

3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
4
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapital-Lebensversicherungen in vollem Umfang, für aufgeschobene Rentenversicherungen überwiegend sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ih- ren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.
6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im Wesentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitallebensversicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Garantiewerttabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs ergebenden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein Bild machen und entgegen § 309 Nr. 12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbundenen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 € nicht auszuzahlen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam.
7
Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Das zu diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.
8
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand, so dass die Revision der Beklagten weitgehend erfolglos bleibt. Lediglich bezüglich Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-F-PRV besteht die von dem Berufungsgericht angenommene Unterlassungspflicht nicht. Die Revision des Klägers hat dagegen Erfolg. Die Beklagte darf die beanstandeten Klauseln auch beim Neuabschluss von Verträgen nicht verwenden.
9
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage ungeachtet der vereinzelten Modifikationen des Klauselwortlauts im Klageantrag zulässig i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 f.; vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488, 1489; Lindacher in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 5). Der Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag angegeben werden, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 1; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 3).
10
a) Der Zulässigkeit steht hier nicht entgegen, dass Teile des Wortlauts von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV im Klageantrag durch den Platzhalter "…" ersetzt wurden. Der Kläger gibt den Text der jeweiligen Gesamtbestimmung sprachlich verkürzt wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verändern. Die ersetzten Abschnitte können von den verbleibenden Bedingungen sprachlich und inhaltlich getrennt werden. Letztere sind weiterhin einzeln aus sich heraus verständlich. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1995 (aaO). Auch hat der Kläger, entgegen der Auffassung der Beklagten, ausreichend deutlich gemacht, allein die nicht ersetzten Klauselteile zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu wollen. Kleine Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe des Klauselwortlauts können im Übrigen im Urteilstenor i.S. des § 9 Nr. 1 UKlaG korrigiert werden; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sind sie unerheblich.

11
b) Dies gilt entsprechend für die vom Ursprungstext abweichende Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Überschriften und Sätze, insbesondere in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 AVB-KLV, Ziff. 7.1.2 Abs. 1, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 AVB-PRV, Ziff. 8.1.2 Abs. 1, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 AVB-F-PRV. Hierdurch unterbreitet der Kläger dem Gericht keine von der Beklagten nicht verwendete Fassung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Er will lediglich verdeutlichen, in welchem Umfang er die fraglichen Bestimmungen mit der Klage angreift, und mit der Aufnahmeweitergehender Textteile Lesbarkeit und Verständlichkeit des Antrags erleichtern.
12
c) Die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Bedingungen grenzt den Streitgegenstand in zulässiger Weise ein. Darauf, ob die nicht angegriffenen Bestimmungen und durch Platzhalter ersetzten Passagen ohne die beanstandeten Regelungen Bestand haben können oder aber mit den angegriffenen Klauselteilen untrennbar verknüpft sind bzw. hierauf aufbauen, kommt es allenfalls für die Begründetheit der Klage an (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 179). Ebenso verhält es sich bezüglich der in den Risikobereich des Verwenders fallenden Frage, ob im Falle der Teilunwirksamkeit einer Klausel der verbleibende, für sich alleine gesehen rechtlich zulässige Rest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817 m.w.N.).
13
2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-F-PRV betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Er- gebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.
14
Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVBPRV und Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 200-202 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995, 11, 33; anders dagegen in NVersZ 2001, 337, 339; wohl ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; entsprechend zu § 10 Nr. 7 AGBG: Staudinger/CoesterWaltjen , 13. Bearb. 1998 § 10 Nr. 7 AGBG Rn. 14; Horn in Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG 1984 § 23 Rn. 505; Hansen, VersR 1988, 1110, 1117; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vorbem. I Rn. 94 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Bauer, BB 1978, 476, 479; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.; anders dagegen in zfs 2009, 483, 486; Anm. Präve, VersR 2001, 846, 848; zur Übertragbarkeit der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 ff.) auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen aus der Zeit nach 1994: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 51 ff.; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Herrmann, VersR 2009, 7, 9). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12.a) BGB ist die Verwendung der Klausel über den Nachweis eines nicht oder nur in geringerer Höhe vorzunehmenden Stornoabzugs zu untersagen (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von weni- ger als 10 € vorbehält (10 €-Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Rechtlich nicht zu beanstanden sind demgegenüber die jeweils keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV sowie Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-F-PRV (unter 8.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.).
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3. Die Kostenverrechnungsklauseln der Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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a) Sie beinhalten kontrollfähige (Prämien-)Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 25 f.). Die Bedingungen unterliegen daher der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. Terno, r+s 2004, 45, 46; ders., Gerichtliche Kontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen in: Homburger Tage 2002, 43, 45; Benkel/Hirschberg , ALB- und BUZ-Kommentar 2. Aufl. 2011 Einl. F Rn. 2; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 152; Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug 2. Aufl. S. 33).
17
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Gesetzgebungsgeschichte des § 169 VVG n.F. einer umfassenden Kontrolle der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen. Art. 4 Abs. 2 EGVVG unterbindet eine solche umfassende gerichtliche Kontrolle nicht (a.A. Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.). Zwar hat der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 169 VVG n.F. auf Altverträge entgegen der ursprünglichen Entwurfsfassung nicht vorgenommen und zur Begründung ausgeführt, es solle für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte Jacob aaO; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.). Diese fehlende ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung des neuen Rechts hat aber keinen Einfluss auf die von der Rechtsprechung vorzunehmende Kontrolle der materiell-rechtlichen Wirksamkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Insbesondere kann sie weder verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die nachteilige Beeinflussung der Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen durch die Ab- schlusskostenverrechnung ausschließen noch diese Auswirkungen legitimieren. Bei Klauseln, die zunächst geraume Zeit unbeanstandet geblieben sind, trägt der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer, das Risiko einer von Anfang an bestehenden Unwirksamkeit (Benkel/Hirschberg aaO Einl. F Rn. 29 m.w.N.).
18
b) Die in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV geregelte Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (zu Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV unter 3. d)). Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035,1036; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 21).
19
aa) In Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV vereinbart die Beklagte die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem sogenannten Zillmerverfahren (Zillmerung). Zur Kostentilgung werden die ersten Prämien des Versicherungsnehmers herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV maximalen Zillmersatz von 4% der Gesamtbeitragssum- me liegende Abschlusskostenanteile werden kontinuierlich über die Vertragslaufzeit verteilt (MünchKomm-VVG/Mönnich, § 169 VVG Rn. 31; Benkel/Hirschberg aaO § 10 ALB 2006 Rn. 17; Schwintowski, NVersZ 2001, 337, 338).
20
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775) - zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abrede nicht allein bilanziellen Zwecken dient, sondern die Zillmerung sich unmittelbar nachteilig auf die dem Versicherungsnehmer im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362-365; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378-380; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f., 318; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 44 f., 52; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96, zitiert nach juris Rn. 42, insoweit in NJW 2006, 1783 ff. nicht veröffentlicht, Rn. 64 f.; Benkel/Hirschberg, aaO § 10 ALB 2006 Rn. 11, 26; Schünemann, VersR 2005, 323; ders. VuR 2002, 85, 86; vgl. ferner BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 16 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 176 Rn. 8; Brömmelmeyer, VuR 1999, 320, 322; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 117 f., 129; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995 11, 33; a.A. MünchKomm-VVG/Mönnich aaO Rn. 30 f.; Bergmann, VersR 2004, 549, 551, 554, 557; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; ders., Anm. VersR 2003, 1159 ff.; ders. VersR 2005, 1031, 1032, 1034; Faigle /Engeländer, VW 2001, 1570, 1571; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.).
21
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10 aaO Rn. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; Brömmelmeyer in HK-VVG, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rn. 168 f.; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N.).
22
Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers , die notwendige Transparenz der AVB-KLV insoweit unterstellt, warnt die Beklagte in der der Zillmerabrede unmittelbar nachfolgenden Ziff. 11 Abs. 3 AVB-KLV ausdrücklich vor deren "wirtschaftlicher Folge" und verweist für die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen auf die Garantiewerttabelle. Deren für die Anfangsjahre ausgewiesene Nullwerte spiegeln aus der Sicht des Versicherungsnehmers diese "wirtschaftliche Folge" wider. Entsprechend verhält es sich bezüglich der Hinweise in Ziff. 8.1.5, 8.2.3 AVB-KLV. Der Wortlaut der Klauseln bietet daher jeweils keine Grundlage für die Behauptung der Beklagten, die Zillmerung betreffe ausschließlich die nach den Vorschriften des Handelsrechts erfolgende und keiner vertraglichen Vereinbarung bedürfende Bilanzierung. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zunächst selbst unstreitig gestellt, dass die Zillmerung in den ersten Versicherungsjahren zu sich auf Null belaufenden Rückkaufswerten bzw. beitragsfreien Versicherungssummen führe, worauf der Versicherungsnehmer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ebenso hingewiesen werde wie darauf, dass die Werte in den Folgejahren nur langsam anstiegen. Sie bietet keine Erklärung, auf welche andere Weise sie die ihrer Auffassung nach zwischen den Parteien abschließend vereinbarten Beträge der Garantiewerttabellen berechnet haben will, wenn nicht unter Anwendung eines die Abschlusskosten negativ berücksichtigenden Verrechnungsverfahrens.
23
bb) Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern - mindestens gleichrangig - der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Die Ansprüche aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. auf Auszahlung des Rückkaufswerts und aus § 174 Abs. 1 VVG a.F. auf Fortführung des Vertrages als prämienfreie Versicherung bzw., bei Nichterreichen eines vereinbarten Mindestbetrags , ebenfalls auf Auszahlung eines Rückkaufswerts sind gemäß § 178 Abs. 2 VVG a.F. einseitig unabdingbar. Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709, 710 m.w.N.; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021, 1022; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134, 1135).
24
(1) Der Senat hat Vereinbarungen des Zillmerverfahrens in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers bislang nicht als materiell unzulässig beanstandet, sondern nur wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, für unwirksam erklärt , weil nicht in der erforderlichen Weise auf die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung in den ersten Vertragsjahren hingewiesen worden war (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f.; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 44 f.). Bei einem bis zum vorgesehenen Ende durchgeführten Rentenversicherungsvertrag hat er die durchgeführte Zillmerung nicht beanstandet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.).
25
(2) Dies konnte dahin verstanden werden, dass entsprechende Regelungen, die die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile in hinreichend klarer und verständlicher Form unter Hinzuziehung erläuternder Tabellen und Hinweise herausstellen, materiell nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden sein würden. Demgegenüber folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783 ff.), dass es auch materiell nicht hinzunehmen ist, dass wegen der Verrechnung von Abschlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist. Zusammengefasst gilt Folgendes :
26
Die Bildung von Vermögenswerten - Ablaufleistung, Rückkaufswert und prämienfreie Versicherungssumme - gehört vom Zeitpunkt des Abschlusses einer kapitalbildenden Lebensversicherung an zu den Zielen des Vertrages. Der vertragsrechtlich begründete Anspruch des Versicherungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran untersteht dem zeitgleich beginnenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertragsziel der Vermögensbildung darf auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden. Eine Vereitelung ist anzunehmen , wenn aufgrund einer - verfassungsrechtlich an sich unbedenklichen - Verrechnung der Prämien des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten des Versicherers in den ersten Jahren der Rückkaufswert unverhältnismäßig niedrig ist oder sogar Null beträgt. Eine zulässige Abschlusskostenverrechnung setzt einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abschlusskosten Neuversicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und müssen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten im Falle der Zillmerung zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen - auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit - in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG aaO Rn. 59, 61 f., 65). Aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG resultieren objektiv-rechtliche Schutzpflichten des Gesetzgebers. Sie erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit wurde durch die in den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318 ff.; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden neuen Regelung behoben; damit hat der Senat Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt und die vertragsrechtliche Lage zugunsten der vermögensrechtlichen Ansprüche von Versicherungsnehmern maßgeblich verändert (BVerfG aaO Rn. 58, 71, 75).
27
(3) Die insbesondere mit dem Schutzauftrag des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt keinen Zweifel daran, dass eine Methode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt , ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht (vgl. BVerfG aaO Rn. 62, 65, 69; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders., Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich im einzelnen mit den wirtschaftlichen Folgen der Zillmerung für den Versicherungsnehmer auseinandergesetzt und eine durch sie verursachte andauernde Beeinträchtigung seiner Rechte festgestellt. Diese ist unabhängig von einem möglichen Transparenzdefizit zu beurteilen (aaO Rn. 65-69; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Auch der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer Notwendigkeit materiellen Schutzes der mit dem Vertrag beabsichtigten Vermögensbildung verstanden. Er schreibt deshalb in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. vor, dass bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses der Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals ist, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
28
Das grundsätzlich durch die Garantie der Berufsausübungsfreiheit i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte, mit den Grundrechten der übrigen Beteiligten aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende Interesse der Versicherer an einer zeitnahen Kostentilgung hat das Bundesverfassungsgericht hierbei ebenso berücksichtigt wie die als gewichtig gewerteten Belange der keine vorzeitige Vertragsbeendigung erwägenden Versicherungsnehmer an einer möglichst hohen Ablaufleistung (aaO Rn. 62, 64-66, 68, 73, 76). Die Beklagte ist in dieserHinsicht nicht notwendig auf die Zillmerung angewiesen. Dass andere Verrechnungsmethoden ihre Belange nicht adäquat befriedigten, die Wertbildung des Vertrages ähnlich nachteilig beeinflussten oder die Versichertengemeinschaft , insbesondere die den Vertrag bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt fortführenden Versicherungsnehmer, durch zusätzliche Kostenanteile oder Prämienerhöhungen unangemessen benachteiligten, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan.
29
(4) Aus den vorgenannten Gründen gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsicht wegen teilweiser Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige Klauselwerke (vgl. Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. § 169 Rn. 53; Römer in Römer/Langheid, 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Jacob, zfs 2009, 483, 486; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; a.A. Krause in Looschelders/Pohlmann , VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.).
30
Die Beklagte kann sich ferner nicht auf die § 173 VVG in seiner bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung zugrunde liegende Annahme stützen , die Prämienzahlungen sollten während eines anfänglichen Zeitraums von drei Jahren neben den Kosten für den laufenden Versicherungsschutz zunächst die Abschlusskosten des Versicherers decken (Motive zum VVG S. 233; siehe BR-Drucks. 23/94 S. 304 f.; BT-Drucks. 12/6959 S. 102 li. Sp.), weshalb der Versicherungsnehmer nach dieser Norm vor Ablauf der drei Jahre keinen Rückkaufswert bzw. keine prämienfreie Versicherungssumme beanspruchen konnte. Die Vorschrift wurde aufgehoben, da wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zum 28. Juli 1994 "für eine gesetzliche Regelung pauschaler Mindestlaufzei- ten kein Raum mehr" war (BR-Drucks. aaO S. 305; BT-Drucks. aaO). Ob sie ihrerseits einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, ist hier nicht zu entscheiden.
31
c) Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV verstößt ferner gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt hiernach vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rn. 14 m.w.N.; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz 1998 Rn. 407; Römer, NVersZ 1999, 97, 102 m.w.N.). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
32
d) Die Erwägungen unter II. 3. b), c) gelten entsprechend für die Abschlusskostenregelung in Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, die derjenigen der AVB-KLV inhaltlich ebenso entspricht wie die "Warnhinweise" und Bezugnahmen auf die Garantiewerttabellen in Ziff. 7.1.8 Abs. 1, 2, Ziff. 7.3.6 Abs. 1, 2, Ziff. 10 Abs. 4 AVB-PRV. Die §§ 174, 176 VVG a.F. gelten im Falle vertraglicher Vereinbarung, wie hier über Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AVB-PRV, auch für Rentenversicherungen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. vor § 159 Rn. 10, § 176 Rn. 2; BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 7).
33
Ebenso verhält es sich bezüglich Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV. Unabhängig von dem Fehlen der für die Auslegung nicht maßgeblichen Bezeichnung als "Zillmerverfahren" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel, die gebotene Transparenz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abschlusskosten mittels Verrechnung mit den Versicherungsprämien der ersten Zeit tilgen soll. Die Beklagte teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass 4% der gesamten Prämien "als zu tilgende Abschlusskostenheranzuziehen" seien und dass in den ersten zwei Vertragsjahren - bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren im ersten Versicherungsjahr - eine Verrechnung der Abschlusskosten erfolgt. In dem nicht streitbefangenen Absatz 4 Satz 1 wird der Versicherungsnehmer auf mit den AVB-KLV und AVB-PRV vergleichbare Weise auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Verrechnung hingewiesen. Die Warnungen der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1-3, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1-3 AVB-F-PRV und die Verweise auf die dem Versicherungsschein anliegende unverbindliche Modellrechnung in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 AVB-F-PRV entsprechen denen der AVB-KLV und AVB-PRV.
34
4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Ob die Ausführungen der Vorinstanzen zu ihrer Unwirksamkeit wegen Intransparenz zutreffen, bedarf daher überwiegend keiner Entscheidung (s. unter 5.).
35
a) Eine Erstreckungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwischen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Aufrechterhaltung der anderweitigen - für sich genommen gegebenenfalls wirksamen - Bestimmung ausschließt. Beide Regelungen müssen inhaltlich miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufrechterhaltung des anderen Teils darf nicht möglich sein (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 37). Anders verhält es sich, wenn der unwirksame Klauselteil sich von den anderen Bedingungen inhaltlich und sprachlich trennen lässt, nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste, und die anderen Regelungen eine sprachlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behalten (BGH, Urteile vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752/1753; vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 f.). Hingegen ist nicht entscheidend, ob der verbleibende Klauselrest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist.
36
b) Mit der Vereinbarung der Zillmerung in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV ist der Hinweis auf die pauschale Berücksichtigung der Abschlusskosten bei der Tarifkalkulation in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV in diesem Sinne inhaltlich untrennbar verknüpft (so wohl auch - zugleich bezüglich der nachfolgend erörterten Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV - Benkel/Hirschberg, ALB- und BUZ-Kommentar 2. Aufl. 2011 § 176 VVG 1908/2007 Rn. 14 f.).
37
Aufgrund der sich aus dem Wegfall der Zillmerabrede ergebenden Unklarheit, auf welche Weise die Beklagte den gesetzlichen Rahmen des § 176 Abs. 3 VVG a.F. zukünftig ausfüllen wird und wegen der inneren Abhängigkeit der "mindestens" zu zahlenden Garantiewerte von den Vertragswerten i.S. des § 176 Abs. 1 VVG a.F. kann die Zusage von Garantiewerten in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1 AVB-KLV gleichfalls nicht isoliert bestehen bleiben.
38
Die Hinweise auf Garantiewerttabellen in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV sollen die Transparenzanforderungen umsetzen, die der Senat im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Zillmerung in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 aufgestellt hat (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff. unter 5). Ohne die Zillmerabrede können sie keinen Bestand haben. Aus demselben Grund verlieren die Warnungen vor angeblichen Nachteilen einer Kündigung und geringen bzw. entfallenden Rückkaufswerten in Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2 AVB-KLV ihren Bezugspunkt.
39
Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV ist zugleich wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Aussage, eine Kündigung sei "immer" mit Nachteilen verbunden, ist unzutreffend und dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Geltendmachung seines Kündigungsrechts abzuhalten. Die - gegebenenfalls auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Kann der Versicherungsnehmer absehen, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht, kann eine frühzeitige Kündigung für ihn vorteilhaft sein.
40
c) Bezüglich der inneren Verknüpfung der Zillmerabrede mit den Klauseln zum Rückkaufswert in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV und zum Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV wird auf die nachfolgenden Erörterungen unter 5. c) verwiesen.

41
d) Hingegen liegt in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV ein auch bei isolierter Betrachtung sprachlich sowie inhaltlich selbständiger Hinweis der Beklagten an den Versicherungsnehmer, der vom Ob und Wie einer weiteren Berücksichtigung der Abschlusskosten unabhängig ist. Auch Ziff. 8.1.4 AVB-KLV (10 €-Klausel) wird von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede nicht berührt. Zwischen der Regelung über einen Mindestauszahlungsbetrag von 10 € und der Berücksichtigung der Abschlusskosten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer besteht kein innerer Zusammenhang. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 7. und 8. Bezug genommen.
42
e) Vorstehende Erwägungen gelten entsprechend für die mit der Klage angegriffenen Parallelbestimmungen zur prämienfreien Fortführung des Versicherungsvertrages in Ziff. 8.2.3 AVB-KLV und für die jeweils inhaltsgleichen streitbefangenen Regelungen der AVB-PRV (Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Ziff. 7.3.6. Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2; zu Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 7.1.7 unter 7., 8.) und AVB-F-PRV (Ziff. 13 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1 und 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1 und 2; zu Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 8.1.4 siehe unter 7., 8.).
43
5. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen das Verbot, die Regelungen zu Rückkaufswert und Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 AVB-KLV weiter zu verwenden.
44
a) Sie genügen jedenfalls nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
45
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.; vom 24. März 1999- IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976, 977). Zieht der Verwender ergänzende Unterlagen heran, z.B. eine Garantiewerttabelle, muss er an der betreffenden Stelle im Klauselwerk zumindest in den Grundzügen auf die Nachteile hinweisen und auf die zusätzlichen Informationen Bezug nehmen (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO S. 364 bzw. S. 380).
46
bb) Hier differenziert die Beklagte unzulässig weder in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVB-KLV noch in der Garantiewerttabelle zwischen dem anhand der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu ermittelnden Rückkaufswert einerseits und dem einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfenden Stornoabzug nach § 176 Abs. 4 VVG a.F. andererseits.
47
(1) Beide Werte stehen gesondert nebeneinander, wie schon die Aufteilung auf getrennte Absätze in § 176 VVG a.F. zeigt. Bereits der Gesetzgeber des VVG 1908 ging davon aus, dass dem Versicherungsnehmer zunächst "die volle Prämienreserve ohne jeden Abzug" zusteht und erst auf dieser Grundlage eine "Kürzung" vorgenommen werden kann (Motive zum VVG S. 232, 235, 236 f., 238). Ungeachtet des späteren Ersatzes der Prämienreserve durch den Zeitwert bzw. das Deckungskapital des Versicherungsvertrages ist für eine Aufgabe dieses Grundprinzips nichts ersichtlich. Die Regelung des § 174 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung enthält keine Definition des Begriffes "Rückkaufswert" in dem Sinne, dass er sich im Falle der Vereinbarung eines Stornoabzugs aus den Absätzen 3 und 4 des § 176 VVG a.F. zusammensetzt und sich bei Fehlen einer solchen Abrede auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen i.S. des § 176 Abs. 3 VVG a.F. beschränkt. Die Kombination des Begriffs "Rückkaufswert" mit einem Verweis auch auf Absatz 4 des § 176 VVG a.F. soll gewährleisten, dass von dem an die Stelle des unterschrittenen Mindestversicherungswerts tretenden Rückkaufswert ein Stornoabzug nur vorgenommen wird, wenn letzterer für den Rückkaufswert gesondert gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. vereinbart wurde.
48
Auch in § 169 VVG n.F. steht einem versicherungsmathematisch errechneten Rückkaufswert in Abs. 3 unverändert ein "angemessener" Abzug in Abs. 5 gegenüber (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 103 f.).
49
(2) Im Widerspruch hierzu erweckt die Beklagte irreführend den Eindruck, der Stornoabzug fließe in die Bestimmung desRückkaufswerts i.S. des § 176 Abs. 3 VVG a.F. ein. Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV enthält die unzutreffende Information, ein solcher Abzug werde "bei" der Berechnung des Rückkaufswerts vorgenommen. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers lässt dies den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der Rückkaufswertermittlung erscheinen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer bestärkt durch den Verweis auf § 176 VVG a.F. in Kombination mit der Formulierung, dass ein Abzug vorgenommen "wird". Der bestimmt wirkende Begriff "wird" ruft durch das Anfügen einer Norm den Eindruck einer vermeintlichen gesetzgeberischen Vorgabe hervor. Dieser "amtliche Anstrich" wird durch die Verbindung der Formulierung "als angemessen angesehener Abzug" mit der - die Abzugshöhe vermeintlich gleichfalls auf diese Vorschrift zurückführenden - Mitteilung der abstrakten Berechnungsmethode im unmittelbaren Folgeabsatz noch intensiviert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 11/84, VersR 1985, 166, 168). Die irreführende Vorspiegelung zwingender gesetzlicher Vorgaben zum Ansatz des Stornoabzugs "bei" der Berechnung des Rückkaufswerts und zu seiner Höhe droht den Versicherungsnehmer zugleich von der Ausübung seines Rechts zum "Gegenbeweis" i.S. von Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 aaO; siehe nachfolgend unter 6. b)).
50
(3) Mangels Trennung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Ausmaß und Dauer der wirtschaftlichen Einbußen nicht hinreichend erkennen. Die in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2 AVB-KLV in Bezug genommene Garantiewerttabelle weist, ohne ihm dies zu verdeutlichen, unter der Rubrik "garantierter Rückkaufswert" bzw. "garantierte beitragsfreie Versicherungssumme" nur die bereits um den Stornoabzug geminderten Auszahlungsbeträge aus. Die Rückkaufswerte vor Stornoabzug werden dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle mitgeteilt. Zu ihrer Berechnung ist er selbst nicht in der Lage , da ihm die für die versicherungsmathematische Berechnung relevanten Faktoren und der im Rahmen des § 4 DeckRV maximal zillmerungsfähige Kostenanteil unbekannt sind. Von der Höhe der aus der Kostenverrechnung und dem Stornoabzug resultierenden Wertminderungen kann er sich aus diesem Grund kein Bild machen. Dies wiegt umso schwerer, als er ohnehin nicht einzuschätzen vermag, in welchem Verhältnis die in der Tabelle aufgelisteten Garantiewerte zu den gesetzlichen Zeitwerten stehen und inwieweit die gezillmerten Zeitwerte hinter ungezillmerten Werten zurückbleiben.
51
(4) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 die den dortigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügte Tabelle als "nicht in vollem Umfang" ausreichend angesehen und erhebliche Defizite festgestellt, die fehlende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug jedoch nicht gerügt (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 363 f. und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 379 f.). Den Anforderungen an das Transparenzgebot hat das dort streitbefangene Klauselwerk nebst Tabellen bereits wegen des nicht erfolgten Ausweises eines fehlenden oder nur sehr geringen Rückkaufswerts in den ersten Jahren nicht genügt, weshalb sich der Senat mitder Berechnung der (zu) wenigen ausgewiesenen Werte nicht im Einzelnen zu befassen brauchte.
52
Entgegen ihrer Behauptung bestand keine aufsichtsrechtliche Pflicht der Beklagten, in der Garantiewerttabelle einzig den um einen Stornoabzug geminderten Auszahlungsbetrag auszuweisen. Eine solche Pflicht folgte weder aus § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage D Abschnitt I Ziff. 2.b) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch aus den Hinweisen der ehemaligen Bundesaufsicht für das Versicherungswesen (BAV, nunmehr Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin) zum VVG a.F., den Versicherungsnehmern "unter Hinweis auf die Höhe der Stornoabschläge … die im Rückkaufsfall nach allen Abzügen verbleibenden, mindestens fällig werdenden Werte" zu nennen (VerBAV 1995, 283, 285; vgl. Prölss/Schmidt, VAG 11. Aufl.
§ 10a Rn. 31a zu Abschnitt II 2.b) der Anlage D). Die Beklagte hätte Rückkaufswerte, Stornoabzüge und Auszahlungsbeträge in gesonderten Spalten auflisten können, ohne dass die Tabelle notwendig unübersichtlich geworden wäre.
53
b) Daneben wird Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV und der unter II 4 genannten Bedingungen erfasst, ohne die sie nicht bestehen bleiben kann. Für die Bestimmung des Rückkaufswerts gibt § 176 Abs. 3 VVG a.F. nur einen gesetzlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss. Er lässt Spielräume für geschäftspolitische , die Höhe der Rückkaufswerte beeinflussende Entscheidungen des jeweiligen Versicherers. Die gesetzliche Regelung bedarf daher einer Ergänzung im Versicherungsvertrag (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 359, 362 bzw. 376 f., 378; vgl. Beckmann in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz 9. Aufl. Einf. C Rn. 206). Letztere ist aufgrund der Unwirksamkeit der Zillmerabrede zusammen mit den für die Zillmerung unentbehrlichen Hinweisen auf die unerwartet geringen bzw. nicht vorhandenen Rückkaufswerte entfallen. Die verbleibenden Bedingungen geben dem Versicherungsnehmer über Bestand und Höhe der Rückkaufswerte keinen Aufschluss; ihnen fehlt die erforderliche Klarheit (Beckmann in Bruck/Möller aaO Rn. 233, 239; Fuchs in Ulmer/Brandner /Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 36, 343). Das Informationsdefizit wird durch die fehlerhaften Garantiewerttabellen nicht ausgeglichen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 362 ff. bzw. 377 ff.).
54
Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVBKLV. Kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer den jeweiligen Zeitwert seines Vertrages nicht nachvollziehen, vermag er auch die Stornoabzugsklausel nicht zu verstehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ aaO 380). Allein mit Hilfe der abstrakten Berechnungsweise kann er sich kein Bild davon machen, von welcher Bezugsgröße ein Abzug vorgenommen werden soll und was dies für ihn bedeutet.
55
c) Mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV entfällt zugleich die mit ihr untrennbar verknüpfte Regelung der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV. Die Unwirksamkeit der Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVB-KLV erstreckt sich ferner auf Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1, 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV, die durch den Verweis auf die fehlerhaften Garantiewerttabellen der Beklagten die unzulässige fehlende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug aufgreifen.
56
d) Vorstehende Erwägungen gelten auch für die streitbefangenen entsprechenden Bestimmungen der Ziff. 8.2.1 AVB-KLV sowie derjenigen in den AVB-PRV und der AVB-F-PRV (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 Rn. 7 f.; IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2008, 381 Rn. 5).
57
aa) Die vereinzelten sprachlichen Abweichungen in den weitestgehend gleichlautenden AVB-PRV (vgl. Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4) gebieten keine abweichende Beurteilung. Dass Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.3 Satz 4 AVB-PRV auf "die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen" abstellen , erhöht eher noch die Intransparenz.

58
bb) Für die AVB-F-PRV (Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 13 Abs. 2) gilt ergänzend folgendes:
59
(1) Die Unwirksamkeit von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV beschränkt sich auf die Teilsätze 2 und 3. Der erste Teilsatz ("Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, …") ist sprachlich und inhaltlich selbständig und sinnvoll. Eine untrennbare innere Verknüpfung mit dem Rest des Satzes ist nicht gegeben.
60
(2) Die Klauseln zum Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 3, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV sind zusätzlich unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5.b) BGB. Der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. auch nachfolgend zu 6. a)).
61
(3) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung zu Ziff. 8.1.2 Abs. 1 AVB-F-PRV einen falschen Regelungsgehalt zugrunde gelegt sowie gegen § 308 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat - missverständlich formuliert, dennoch inhaltlich zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass auch Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der Berechnung des Rückkaufswerts darstellt, und seine Ausführungen zur Stornoabzugsklausel durch die - hier keiner Entscheidung bedürfende - Überlegung ergänzt, ob eine eventuelle Unangemessenheit der nicht streitbefangenen Höhe des Stornoabzugs auf die Vereinbarung dem Grunde nach ausstrahlen würde.
62
(4) In der Regelung der Ziff. 13 Abs. 2 AVB-F-PRV, nach § 4 DeckRV sei der Versicherer berechtigt, 4% der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge "als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen", liegt ferner ein Verstoßgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Aussage ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zumindest im Zusammenhang mit Ziff. 13 Abs. 3 AVB-F-PRV verwirrend, wonach die Abschlusskosten in gleichen Raten mit den Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre bzw. des ersten Versicherungsjahres verrechnet werden.
63
6. Die Beweislastregel in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV hält § 309 Nr. 12.a) BGB jedenfalls in der Zusammenschau mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV nicht stand.
64
a) Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV enthält den von § 309 Nr. 5.b) BGB geforderten Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen. Ob die Regelung über den Stornoabzug einen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.S. des § 309 Nr. 5 BGB darstellt oder Teil einer Abwicklungsregelung i.S. des § 308 Nr. 7 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist § 309 Nr. 5.b) BGB für eine solche Abwicklungsregelung zumindest entsprechend anzuwenden (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 11/84, VersR 1985, 166, 167; vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, NJW 1985, 632 jeweils m.w.N.; vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, NJW 1997, 259, 260; vom 5. Mai 2011 - VII ZR 161/10, NJW 2011, 3030 Rn. 12 f.).

65
b) Die Regelung droht den Versicherungsnehmer gleichwohl in die Irre zu führen und von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, weil ihm durch das Zusammenspiel der Absätze 2 und 5 fälschlich der Eindruck vermittelt wird, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs. Tatsächlich besteht ein Regel-AusnahmeVerhältnis , nach dem zunächst die Beklagte als Verwenderin darlegungsund beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, Stand 2006 § 309 Nr. 5 Rn. 18, 20). Diese an die Systematik des § 309 Nr. 5 BGB angelehnte Differenzierung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Klauseln Ziff. 8.1.2 Abs. 2 und 5 AVB-KLV nicht entnehmen. Er geht vielmehr gerade auch in Anbetracht der Formulierung in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 - "wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG)" - davon aus, die Beweislast liege allein bei ihm. Das tatsächlich zutreffende Regel-Ausnahme-Verhältnis der Beweislast hätte die Beklagte deutlich und verständlich klarstellen können und müssen.
66
c) Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für Ziff. 8.2.1 Abs. 2 und 5 AVB-KLV zur Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Versicherung sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4 AVB-PRV.
67
7. Der Vorbehalt in Ziff. 8.1.4 AVB-KLV, nach allen Abzügen ver- bleibende Beträge unter 10 € nicht zu erstatten (10 €-Klausel), istwegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig und kann, anders als die Beklagte meint, nicht als Vereinbarung eines Mindestbetrags für den Rückkaufswert verstanden werden. Eine solche Abrede wäre ohnehin nicht zulässig. Im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. lässt § 176 VVG a.F. sie nicht zu und hat der Gesetzgeber sie, anders als bei den Erörterungen zu § 174 VVG a.F., für den Rückkaufswert nicht in Erwägung gezogen (BR-Drucks. 23/94, S. 305, 306 f.; BT-Drucks. 12/6959, S. 102 f.).
68
Die von der Beklagten ferner vertretene Ansicht, der Vorbehalt solle nur gelten, wenn auch keine anderweitigen Zahlungen an den Versicherungsnehmer zu leisten seien, findet im Wortlaut keine Grundlage. Das Recht auf den Rückkaufswert ist vielmehr eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme, das dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Ziff. 8.1.4 AVB-KLV unzulässig vorenthalten wird. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 176 Abs. 3 VVG a.F. erlischt gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit Erbringung der geschuldeten Leistung. Für deren teilweisen Einbehalt besteht weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage. Der Einwand der Beklagten, Ziff. 8.1.4 AVB-KLV diene der Vermeidung überproportionaler Personalund Sachkosten und damit der Tarif- und Überschussgemeinschaft, überzeugt nicht. Die Beklagte zählt lediglich einige kostenauslösende Positionen auf, ohne konkret vorzutragen, welche Kostenanteile durchschnittlich pro Überweisungsvorgang anfallen, wie hoch der Anteil von Kleinbeträgen unter 10 € am Gesamtvolumen der Auszahlungsvorgänge ist und in welchem Verhältnis sich die internen Gesamtkosten bei vollständigen Auszahlungen erhöhen würden. Der hauptsächliche Aufwand entfällt ohnehin eher auf die abschließende interne Abrechnung und nicht auf die Vornahme der einzelnen Überweisungsanordnungen.
69
Nicht durchzudringen vermag die Beklagte schließlich mit ihrer Auffassung, der Betrag von 10 € sei ein konkret bezifferbarer und immer gleich hoher Teil des Stornoabzugs, der in die abstrakte Berechnungsformel der Ziff. 8.1.2 Abs. 3 AVB-KLV nicht einfließen könne. Eine derartige Verknüpfung der 10 €-Klausel mit dem Stornoabzug lässt sich dem Bedingungswerk an keiner Stelle entnehmen.
70
Die inhaltsgleichen Bedingungen in Ziff. 7.1.7 AVB-PRV und Ziff. 8.1.4 AVB-F-PRV sind aus denselben Gründen unwirksam.
71
8. Erfolg hat die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV wendet. Diese Bestimmung hat bei isolierter Betrachtung keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es handelt sich um einen rein deklaratorischen Hinweis darauf , dass durch den Abschluss von Versicherungsverträgen Kosten entstehen. Entsprechendes gilt für Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV und Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV sowie für Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 AVB-F-PRV. Insoweit ist die Klage teilweise abzuweisen.
72
9. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung , gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO).
73
10. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zuzüglich Zinsen zu erstatten , hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger ledig- lich Zahlung von 1.477,76 € verlangen kann.
74
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12).
75
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Lis- te qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 4 UKlaG Rn. 10). Danach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, NJW 1984, 2525 Anwaltsabmahnung ). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber eine hiervon nicht erfasste Fallgestaltung angenommen. Die insgesamt umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung erfordert versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis des Klägers nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigen.
76
b) Die auf Bedingungen der AVB-KLV beschränkte Abmahnung deckte sich nicht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen und war im Ergebnis nicht in vollem Umfang berechtigt. Insoweit ist der Ersatzanspruch um einen dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung entsprechenden Abschlag zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 Sondernewsletter), den der Senat mit 10% (entspricht 164,20 €) bemisst.
77
11. Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

78
a) Die Revision ist zulässig. Ungeachtet der Formulierung der in der schriftlichen Revisionsbegründung zunächst angekündigten Revisionsanträge , § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, ergibt jedenfalls die - zulässige - Auslegung der Begründungsschrift und der dortige Hinweis auf Seite 2 unten/Seite 3 oben mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger weiterhin eine Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln in der Kapitallebensversicherung, der aufgeschobenen Rentenversicherung und der fondsgebundenen Rentenversicherung auch beim Abschluss von Neuverträgen zu unterlassen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67 f.; vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60, NJW 1962, 1441, 1442; Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; MünchKommZPO /Wenzel, 3. Aufl. § 551 Rn. 18, § 559 Rn. 20). Auf Seite 3 der Revisionsbegründung hat der Kläger zugleich klargestellt, dass er die Klageabweisung zu Ziff. 7.1.4 AVB-PRV, Ziff. 8.1.2 Abs. 4 AVB-F-PRV akzeptiert hat.
79
b) Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG umfasst die Verwendung der streitbefangenen Klauseln beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Die Auffassung des Berufungsgerichts, insoweit habe die Beklagte die Vermutung einer Wiederholungsgefahr widerlegt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Prüfung, ob diese Vermutung ausnahmsweise widerlegt wurde, ist eine Tatfrage auf Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalles, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (BGH, Urteile vom 6. Juli 1954 - I ZR 38/53, BGHZ 14, 163, 167; vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10 f.). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen. Es hat wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.
80
aa) Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden , wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zugrunde legt (BGH, Urteile vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 139/81, NJW 1982, 2311, 2312; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 245/89, zitiert nach juris Rn. 12, insoweit in MDR 1991, 44 f. nicht veröffentlicht; vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 27; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 38; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 33-35). Die Beklagte verteidigt die Wirksamkeit der streitigen Bestimmungen durchgehend. Ihre schlichte Behauptung, sie setze nach maßgeblicher Überarbeitung nur noch die - angeblich - neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein, ist eine ungenügende Absichtserklärung ohne jegliche Gewähr gegen eine erneute Verwendung. Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, zumindest hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen eine inhaltlich beschränkte, gegebenenfalls ihre gegensätzliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Kläger dies unter Umständen zu eigenen Gunsten in der Presse publik gemachthätte.
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bb) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber angenommen hat, nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein sich rational verhaltender Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen der neuen Rechtslage anpassen und keine Neuverträge mehr mit dem alten Regelwerk abschließen werde, hat es nicht berücksichtigt, dass nicht aus generellen Überlegungen, sondern nur aus den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und gegebenenfalls hierauf gestützten Erfahrungssätzen auf die Widerlegung der Vermutung geschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft dem alleinigen Umstand des Inkrafttretens des VVG n.F. zum 1. Januar 2008 entscheidendes Gewicht beigemessen. Hierbei hat es übersehen, dass nicht alle zur Unwirksamkeit der im Tenor genannten Bestimmungen führenden Gründe durch das VVG n.F. eine - erstmalige oder geänderte - gesetzliche Regelung erfahren haben, aufgrund derer ihre - zumindest kerngleiche - Weiterverwendung ausgeschlossen erschiene. Dies betrifft etwa die 10 €-Klausel, vor allem aber die Transparenzdefizite der Klauselwerke. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus welchen Gründen die Beklagte diese Mängel, insbesondere die fehlende Trennung zwischen Rückkaufswerten bzw. prämienfreien Versicherungssummen und Stornoabzügen, im Zuge der angeblichen Neugestaltung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen behoben hat. In dieser Hinsicht war die Beklagte von der Ordnungsgemäßheit ihres Vorgehens überzeugt und gerade nicht bereit, sich den erhobenen Beanstandungen zu beugen (anders insoweit OLG Braunschweig, VersR 2003, 1111 ff.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 778, 779).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009- 324 O 1116/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010- 9 U 236/09 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 202/10 Verkündet am:
17. Oktober 2012
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): § 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes (3) Nach Kündigung erhalten Sie - soweit bereits entstanden - einen nach § 176 Abs. 3 VVG (…) berechneten Rückkaufswert. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (…) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen. (4) Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung (5) (…) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (…) Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.
§ 13 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen ? (1) Wir sind berechtigt, die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, zu erheben. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie werden nach den Tarifbestimmungen zu § 4 Abs. 4 bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung *) und bei der Bildung von Rückkaufswerten verrechnet. Einzelheiten hierzu sind in den Tarifbestimmungen geregelt. (2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) (3) (…)Nähere Informationen können Sie Ihrem Ver- sicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen. Tarifbestimmungen Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA (…) Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versiche- rungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. (…) (…)Wir sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssummen einen Abzug vorzunehmen , der 2,5 % der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beiträge, jedoch mindestens 2,0 % der Differenz aus der Versicherungssumme im Erlebensfall und der Deckungsrückstellung *) beträgt. (…) Beträgt die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschußbeteiligung weniger als 10 Euro, werden der Rückkaufswert und/oder die Überschußanteile nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (…) *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlußkosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) beim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen : § 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (…) Rückkaufswert bei Kündigung (3) Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gemäß § 176 VVG einen Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug. (…) Sie können uns nachweisen, dass wir durch Ihre Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren haben; dies gilt entsprechend für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand. Verwendung des Rückkaufswerts (4) (…) Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Beiträge (…), so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach Absatz 3 bei Auszahlung des Rückkaufswerts 10 % der Differenz zwischen der Deckungsrückstellung *) und den gezahlten Beiträgen ab. (…) Beträgt der Auszahlungsbetrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteiligung weniger als 10 Euro, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung ) erfolgt. (…) (6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (…) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie bei Versicherungen mit Beitragsrückgewähr der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (...) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung (8) Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere Beiträge zu zahlen. (...) In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente herab. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weiter. Hier- bei errechnet sich die beitragsfreie Rente aus dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug; für den Abzug gilt Absatz 3 entsprechend. (...) (10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen. § 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung. Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung. (2) Das Zillmerverfahren bei laufender Beitragszahlung bedeutet, dass wir einen Teil dieser Ab- schlusskosten (bis zu 40 ‰ der Beitragssumme) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) als Abschlusskosten ansetzen. Innerhalb der Ablaufphase gezahlte Beiträge bleiben dabei unberücksichtigt. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten. (...) *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen : § 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, (...) Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung (3) Bei einer Kündigung erhalten Sie, soweit bereits entstanden, einen nach § 176 VVG berechneten Rückkaufswert.
Dieser entspricht dem Wert des Fondsguthabens nach § 1 Abs. 5 und - haben Sie die Ertragsstrategie gewählt - des Garantieguthabens nach § 1 Abs. 1, der in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5 % aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge vermindert wird. (...) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die garantierten Rückkaufswerte der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein. (…) (6) Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10 Euro, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung (8) Möchten Sie künftig keine oder niedrigere Beiträge zahlen, können Sie dies schriftlich von uns verlangen. (...) Das beitragsfrei versicherte Guthaben berechnen wir wie folgt: das Fondsguthaben nach § 1 Abs. 5 - und bei vereinbarter Ertragsstrategie - das Garantieguthaben nach § 1 Abs. 1 werden in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5 % aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge vermindert. (...) (10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Ab- schlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...) Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die beitragsfrei versicherten Garantieguthaben zum Beginn der Ablaufphase der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein. (…) § 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung. Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben Sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung. (2) Das Zillmerverfahren bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (höchstens 40 ‰ der Beitragssumme bis zum Beginn der Ablaufphase) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) ansetzen. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten. (…) *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.530,58 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November

2007.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26% und die Beklagte 74%, die Kosten der Berufungs - und der Revisionsinstanz trägt die Beklagte allein. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Angaben über die geltende Steuerregelung für die Kapitalversicherungen" (AVB-KLV), "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" (AVB-PRV) und den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung" (AVBF -PRV).

2
In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes , zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung. In einem von der Beklagten als Musterversicherungsschein aus dem Jahr 2004 vorgelegten Versicherungsschein für eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren ist eine Tabelle von Garantiewerten enthalten. Diese enthält insgesamt 15 Garantiewerte, wobei die ersten sechs Versicherungsjahre durchgehend abgebildet werden. Die Rückkaufswerte für die ersten zwei Vertragsjahre werden mit Null ausgewiesen. Die aufgelisteten Beträgen betreffen die um den Stornoabzug geminderten Auszahlungsbeträge.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

4
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapitalversicherungen und für aufgeschobene Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.
6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im Wesentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitallebensversicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswertes bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Garantiewertetabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs ergebenden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein zuverlässiges Bild verschaffen. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbundenen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 € nicht auszuzahlen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in § 10 Abs. 3 a.E. AVB-PRV verstoße ferner gegen § 309 Nr. 12a BGB, weil sie nicht erkennen lasse, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe.
7
Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Das zu diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.
8
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand, so dass die Revision der Beklagten weitgehend erfolglos bleibt.
9
1. Die Klage ist i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhal- tern ("…") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Über- schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 9-12, VersR 2012, 1149 Rn. 9-12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
10
2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.
11
Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB- PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Weitere Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 5.b) und 12.a) BGB (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von weniger als 10 € vorbehält (10 €- Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Rechtlich nicht zu beanstanden sind demgegenüber die jeweils keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV (unter 8.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.).
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3. Die Kostenverrechnungsklauseln der § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVBKLV , § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVBF -PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versicherers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begründet. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17). Die in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 18-30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt.
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die Regelung in § 211 VVG (= § 189 VVG a.F.). Soweit diese Vorschriften vorsehen , dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Rückkaufswert in § 169 VVG (= § 176 VVG a.F.) unter den dort genannten Voraussetzungen keine Anwendung auf Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine und Versicherungen mit kleineren Beträgen finden, handelt es sich um Sonderbestimmungen für dort aufgeführte Versicherer sowie Versicherungen geringfügigeren Umfangs. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass auch bei sämtlichen übrigen Versicherungen eine vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Auszahlung eines Rückkaufswertes für die ersten Vertragsjahre ausschließt.
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Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskostenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVP-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-F-PRV. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, § 176 VVG a.F.
gelte nur für Kapital- und nicht für Rentenversicherungen, übersieht sie, dass sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 AVB-PRV und § 10 Abs. 3 Satz 1 AVB-F-PRV die Geltung von § 176 VVG a.F. auch für aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der Beklagten übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch andere Bestimmungen zur Abschlusskostenverrechnung unterlaufen werden. Die §§ 174, 176 VVG a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Vereinbarung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 32 f.).
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4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen aaO Rn. 34-39, 41 f.). Erfasst von der Unwirksamkeit werden  für die Kapitallebensversicherung § 4 Abs. 3 Satz 2, 3, 6, Abs. 5 Satz 4, 5, 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV sowie die Tarifbestimmungen Ziff. 4 Abschnitt "Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA" (im Folgenden: Tarifbestimmungen), dort Abs. 3 Satz 2  für die aufgeschobene Rentenversicherung § 10 Abs. 6 Satz 1, 2, 4, Abs. 10 Satz 1, 2, 4, § 13 Abs. 1 Satz 3, 4 AVB-PRV sowie  für die fondsgebundene Rentenversicherung § 10 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 10 Satz 1, 2, 4, § 13 Abs. 1 Satz 3, 4 AVB-F-PRV
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§ 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 AVB-KLV, § 10 Abs. 6 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB-PRV, § 10 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB-F-PRV sind zugleich wegen Irreführung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen - anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 - nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbunden ist, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die- teilweise auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39).
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5. a) Die Klauseln zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherungsleistung und zum Stornoabzug in § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AVBKLV , Ziff. 4 der Tarifbestimmungen, dort Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 5 AVB-PRV sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-F-PRV verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte differenziert unzulässig nicht zwischen dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berechnenden Zeitwert i.S. der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug i.S. der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F.. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (aaO Rn. 43-52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rück- kaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. auch einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zugänglich.
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Die von der Beklagten verwendete "Garantiewertetabelle" ist ebenfalls nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugleichen. In der Tabelle wird unter der Rubrik "Rückkaufswert (fällig zum Zeitpunkt der Kündigung)" nur der bereits um den Stornoabzug geminderte Auszahlungsbetrag angegeben.
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat mit dieser Beurteilung auch weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen des Bundesarbeitsgerichts ab. Das Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 befasst sich mit der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug nicht im Einzelnen (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f.). Die Entscheidung des Senats vom 14. November 2001 hatte die Anfechtung bzw. Teilanfechtung der Vereinbarung über den Rückkaufswert sowie die Auslegung einer Erklärung des Versicherers als Anfechtung zum Gegenstand, nicht dagegen die Frage der Transparenz von Versicherungsbedingungen (IV ZR 181/00, VersR 2002, 88 f.). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2009 betrifft schließlich die Frage, ob die für einen Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung mit gezillmerten Tarifen im Hinblick auf das Wertgleichheitsgebot als zulässige Entgeltumwandlung angesehen werden kann (BAGE 132, 100 Rn. 19 ff.). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , es spreche einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB enthalte (aaO Rn. 33-49). Die Frage der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug im Hinblick auf das Transparenzgebot behandelt die Entscheidung demgegenüber nicht.
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c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine fehlende Bezifferbarkeit des Stornoabzugs bei Vertragsschluss berufen. Auch wenn die zukünftige Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss noch nicht vorhergesehen werden kann, wäre die Beklagte zumindest in der Lage gewesen, die einzelnen Werte auf der Basis der von ihr garantierten Beträge zu berechnen und in der Tabelle diejenigen Zeitwerte und Stornoabzugsbeträge gesondert auszuweisen, die sie ihrer Bestimmung der garantierten Auszahlungsbeträge zugrunde legt.
21
d) § 4 Abs. 4 AVB-KLV ist ferner deshalb intransparent, weil er hinsichtlich der bei der Berechnung des Rückkaufswerts vorzunehmenden Abzüge lediglich pauschal auf die Tarifbestimmungen verweist, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. Die Tarifbestimmungen bestehen aus einer Vielzahl von Regelungen, ohne dass der Versicherungsnehmer aus der vorangestellten Übersicht oder den Überschriften ohne weiteres die maßgebliche Regelung herausfinden könnte. Die Klausel zum Rückkaufswert und dem vorzunehmenden Stornoabzug findet sich in Ziff. 4 "Weitere Bestimmungen" unter dem Unterpunkt "Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA" in Satz 2 des vierten Absatzes in einem durchgehenden Fließtext. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich die Bestimmung zum Stornoabzug aus den Tarifbestimmungen herauszusuchen. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, bereits in § 4 Abs. 4 AVB-KLV konkret auf die entsprechende Stelle der Tarifbestimmungen zu verweisen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364).
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e) Daneben werden § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AVB-KLV sowie Ziff. 4 der Tarifbestimmungen, dort Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 5 AVB-PRV, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-FPRV von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie isoliert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen.
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6. § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AVB-KLV und Ziff. 4 der Tarifbestimmungen , dort Abs. 4 Satz 2 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB-F-PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5.b) BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64).
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Lediglich § 10 Abs. 3 Satz 14 AVB-PRV räumt bei der Kündigung der aufgeschobenen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass der Versicherer durch die Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren hat. Entsprechendes gilt für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand. Auch diese Bestimmung ist indessen unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 12.a) BGB verstößt. Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 einerseits sowie Satz 14 andererseits fälschlich der Eindruck vermittelt, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 65).
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7. Der Vorbehalt in Ziff. 4 Abs. 7 Satz 1 der Tarifbestimmungen zur Kapitalversicherung, § 10 Abs. 4 Satz 8 AVB-PRV und § 10 Abs. 6 Satz 1 AVB-F-PRV, wonach bei einem Rückkaufswert von weniger als 10 € dieser Betrag nicht ausgezahlt wird, sofern aus der Versicherung keine weitere Zahlung erfolgt (10 €-Klausel), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, Rn. 67 f.).
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Zwar ist der Auszahlungsvorbehalt - anders als die im Verfahren IV ZR 201/10 zu beurteilenden Bedingungen - ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu erbringen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellen die Klauseln aber eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Ein vertragliches oder gesetzliches Recht der Beklagten, abweichend von § 362 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer geschuldete Leistungen nicht zu erbringen, besteht nicht. Der bei der Beklagten anfallende Aufwand entsteht in erster Linie für die abschließende interne Abrechnung des Rückkaufswertes, die in jedem Fall vorgenommen werden muss, und nicht durch einzelne Überweisungsanordnungen. Die Beklagte hat die von ihr geschuldeten Leistungen an den Versicherungsnehmer ebenso vollständig zu erbringen wie dieser verpflichtet ist, die von ihm geschuldeten Prämien unabhängig von ihrer Höhe ohne Abzug zu zahlen.
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8. Unwirksam sind ferner § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte listet bei den durch den Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten beispielhaft Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins auf. Hierbei handelt es sich um Positionen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers lediglich mit Kosten in überschaubarer Höhe verbunden sind. Demgegenüber werden die besonders ins Gewicht fallenden Vermittlungskosten , die den weitaus größten Teil der Abschlusskosten ausmachen , nicht erwähnt. Das Aufzählen einiger Kostenarten unter Weglassen der Vermittlungsprovision führt zur Intransparenz der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 366 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die anfallenden Vermittlungsprovisionen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ohne weiteres unter den Begriff der "Beratung" fassen. Hierunter wird er eher allgemeine Informationen des Versicherers und seiner Mitarbeiter verstehen, ohne ausdrücklichen Hinweis dagegen nicht Provisionen, die der Versicherer an Versicherungsvermittler zahlt und dem Versicherungsnehmer anschließend über die Abschlusskostenverrechnung seinerseits in Rechnung stellt. Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV enthaltene Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vermittelt dem Versicherungsnehmer, dem diese Bestimmung nicht zur Verfügung steht, ebenfalls kein hinreichend klares Bild über die Art der anfallenden Kosten.
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Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Klauseln § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV. Sie enthalten lediglich die Aussage, dass weitere Kosten jährlich für die Verwaltung der Versicherung entstehen. Diese Bestimmungen haben isoliert keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern beinhalten nur einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen jährlich Kosten anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 71). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg.
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9. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 18. April 2002 aaO; vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit den insbesondere für problematisch erachteten Frühstornofällen sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann eine Kündigung des Vertrages erfolgt.
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10. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zuzüglich Zinsen zu erstatten , hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich Zahlung von 1.530,58 € verlangen kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein Anspruch auf Zahlung von 1.530,58 € zu. Die Abmahnung bezog sich allein auf Bedingungen der AVB-KLV, nicht dagegen auf die AVB-PRV und die AVB-F-PRV. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500 € pro Klausel ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 45.000 €. Auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.530,58 €.
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III. Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Sein Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefangenen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10 aaO Rn. 79-81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur inhaltlichen Überarbeitung der AVB und zur nicht berücksichtigten weiteren Verwendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unverändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzdefizite nicht an.
Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009- 324 O 1153/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010- 9 U 235/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 198/10 Verkündet am:
14. November 2012
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2012

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Kapitallebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (...) (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist (vgl. § 176 VVG). Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten" entnehmen. (...) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) kein Rückkaufswert vorhanden. (…) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir (...) die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab , die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. (6) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfü- gung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (vgl. Absatz 3) (...). Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Versicherungssumme jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. (...) (7) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen. (…) § 14 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versiche- rungsperiode bestimmt sind. (…) (3) (…) Nähere Informationen können Sie denin Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen. (2) beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (…) (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, ohne die auf Zusatzversicherungen entfallenden Beitragsteile. (...) Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen (§ 176 VVG gilt entsprechend). In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten" entnehmen. (...) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlukosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen. (...) (6) (…) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir (...) die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung herab , die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. (7) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (siehe Absatz
3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden. Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Renten ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. (...) (8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Rente vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen. (...) § 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulati- on berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...) (3) (...) Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen. (3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen : § 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (...) (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung (...). Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge. (...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Falle entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug we- sentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. (…) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 3 genannten Abzug kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. (…) (…) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall vermindern wir das Deckungskapital um einen Abzug (vgl. Absatz 3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden. (…) (10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 7 genannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhanden.
§ 13 Wie verrechnen wir die Abschlußkosten? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Den größten Teil der Abschlusskosten tilgen Sie in den ersten Jahren mit Ihren Beitragszahlungen.
Der so zu tilgende Betrag beträgt 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge ohne die auf die Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung entfallenden Beitragsteile. (...) Wir verrechnen diesen Betrag in gleich bleibenden Raten mit Ihren Beitragszahlungen, und zwar, je nach vereinbarter Laufzeit ihres Vertrages , bei Laufzeiten von - 2 - 15 Jahren: im 1. Versicherungsjahr - 16 - 30 Jahren: in den ersten 2 Jahren - 31 - 45 Jahren: in den ersten 3 Jahren - über 45 Jahren: in den ersten 4 Jahren. (…) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.379,25 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November

2007.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26% und die Beklagte 74%, die Kosten der Berufungs - und der Revisionsinstanz trägt die Beklagte allein.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten unter ihrer früheren Firmierung "H. Versicherungs-AG" jedenfalls im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung (AVB-KLV), Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (AVBPRV ) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (AVB-F-PRV).
2
In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes , zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung. Den Versicherungsscheinen für die Kapitallebensversicherung und die Rentenversicherung liegen Wertetabellen an, in denen für jedes Versicherungsjahr der "Rückkaufswert" sowie die "Beitragsfreie Versicherungssumme" bzw. die "Beitragsfreie Rente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versicherungsnehmer nach Vornahme des Stornoabzugs wieder. Ferner liegen den Versicherungsscheinen "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten" bzw. "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten" bei, auf die in § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 4, § 14 Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV, § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, Abs. 8 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 2 AVB-PRV verwiesen wird. Der Versicherungsschein für die fondsgebundene Rentenversicherung beinhaltet eine "Unverbindliche Modellrechnung", die für einzelne Versicherungsjahre den Rückkaufswert ausweist, der ebenfalls den endgültigen Auszahlungsbetrag nach Vornahme des Stornoabzugs wiedergibt. Auf diese Modellrechnung wird in § 8 Abs. 4 Satz 3 AVB-F-PRV verwiesen.

3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
4
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapital- und Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiterverfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.
6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge nicht auf die vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitallebensversicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Wertetabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs ergebenden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein zuverlässiges Bild verschaffen. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung oder -umwandlung verbundenen Nachteilen vermittele ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 5 AVB-F-PRV verstoße fer- ner gegen § 309 Nr. 12a BGB, weil sie nicht erkennen lasse, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe.
7
Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr insoweit nicht vorliege. Das an diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.
8
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand. Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten Erfolg.
9
1. Die Klage ist i.S. der § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhal- tern ("…") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Über- schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 9 bis 12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
10
2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in § 14 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, § 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV - bezüglich derer der Kläger die Klage in der Revisionsinstanz zurückgenommen hat und die daher nicht länger der gerichtlichen Überprüfung unterliegen - betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt , die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.
11
Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der sogenannten "Zillmerung" in § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5). Weitere Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 5b und 12a BGB (unter 6). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 7).
12
3. Die Kostenverrechnungsklauseln der § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 AVBKLV , § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVBF -PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versiche- rers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begründet. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 bis 33; ferner Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, Rn. 12 bis 14). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der Klauseln auf ihre materiellrechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17).
13
Die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Senatsurteil aaO Rn. 18 bis 30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapitallebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt.
14
Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskostenverrechnung in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, § 176 VVG a.F. gelte nur für Kapital- und nicht für Rentenversicherungen, ist dies schon deshalb ohne Erfolg, weil sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV die Geltung von § 176 VVG a.F. auch für Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der Beklagten übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch andere Bestimmungen zur Abschlusskostenverrechnung unterlaufen werden. Die §§ 174, 176 VVG a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Vereinbarung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; vom 25. Juli 2012 VersR 2012, 1149 Rn. 32; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 Rn. 14).
15
Ebenso verhält es sich bezüglich § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-FPRV. Unabhängig von dem Fehlen der für die Auslegung nicht maßgeblichen Bezeichnung als "Zillmerverfahren" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel, die gebotene Transparenz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abschlusskosten mittels Verrechnung mit den Versicherungsprämien der ersten Zeit tilgen soll. Die Beklagte teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass 4% der zu zahlenden Beiträge als Abschlusskosten in den ersten Jahren "mit Ihren Beitragszahlungen" getilgt werden. Je nach vorgesehener Vertragslaufzeit weist die Beklagte den Versicherungsnehmer in § 13 Abs. 2 Satz 3 AVB-FPRV auf die Verrechnung der Abschlusskosten im ersten bis vierten Versicherungsjahr hin. In dem nicht streitbefangenen Absatz 4 Satz 1 wird der Versicherungsnehmer in mit den AVB-KLV und AVB-PRV vergleichbarer Weise auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Verrechnung hingewiesen. Die Warnungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 10 Satz 1 und 2 AVB-F-PRV und der Verweis auf die dem Versicherungsschein anlie- gende unverbindliche Modellrechnung in § 8 Abs. 4 Satz 3 AVB-F-PRV entsprechen denen der AVB-KLV und AVB-PRV.
16
Unerheblich ist, dass es in den AVB-F-PRV an einer ausdrücklichen Abrede zur Anwendung der §§ 174, 176 VVG a.F. fehlt. Auch bei einer fondsgebundenen Rentensversicherung geht es dem Versicherungsnehmer neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 f., 16 zur Berechnung des Rückkaufswerts bei der fondsgebundenen Lebensversicherung). Die Grundgedanken der §§ 174, 176 VVG a.F. finden hier daher ebenfalls Anwendung. Hieran ändert es im Ergebnis nichts, dass die Beklagte in § 13 Abs. 2 Satz 3 AVB-F-PRV die Auswirkungen der Zillmerung zu mindern versucht, indem sie die Dauer der Verrechnung an die vorgesehene Vertragslaufzeit koppelt. Es bleibt jedenfalls dabei, dass die Abschlusskosten, je nach Vertragslaufzeit , mit den gesamten Beiträgen des ersten bis vierten Versicherungsjahres verrechnet werden (2 - 15 Jahre: im 1. Versicherungsjahr, 16 - 30 Jahre: in den ersten 2 Jahren, 31 - 45 Jahre: in den ersten 3 Jahren, über 45 Jahre: in den ersten 4 Jahren).
17
4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 34 bis 39, 41 f.). Erfasst von der Unwirksamkeit werden  für die Kapitallebensversicherung § 6 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 6 Satz 2, 3, Abs. 7 Satz 1, 2, 4, § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV  für die Rentenversicherung § 6 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 7 Satz 2, 3, Abs. 8 Satz 1, 2, 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AVBPRV sowie  für die fondsgebundene Rentenversicherung § 8 Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 10 Satz 1, 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV.
18
§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 AVB-KLV, § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AVB-PRV, § 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB-F-PRV sind zugleich wegen Irreführung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen - anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 - nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbunden sei, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die - teilweise auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts solange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39, 42; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 Rn. 16).

19
5. § 6 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 (soweit streitbefangen ) AVB-KLV, § 6 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 6 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sowie § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 AVB-F-PRV (soweit streitbefangen) verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
20
a) Die Beklagte differenziert in diesen Klauseln unzulässig nicht zwischem dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berechnenden Zeitwert im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug im Sinne der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 43 bis 52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rückkaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zugänglich.
21
Besonders deutlich kommt die fehlende Differenzierung in § 6 Abs. 3 Satz 3 AVB-PRV zum Ausdruck, der sowohl die Berechnung des Rückkaufswertes als Zeitwert der Versicherung als auch den hierbei vorzunehmenden Abzug der entsprechenden Anwendung des § 176 VVG a.F. unterstellt. Eine vergleichbare Regelung enthalten § 6 Abs. 6 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Ähnlich verhält es sich in § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 AVB-KLV. Die AVB-F-PRV nehmen dagegen zwar keinen Bezug auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 174, 176 VVG a.F. Dies vermag an der Unwirksamkeit der maßgeblichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 3 AVB-F-PRV aber nichts zu ändern. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer stellt sich der Stornoabzug aufgrund der bestimmt wirkenden Formulierung "vermindert um einen Abzug" als unzutreffend notwendiger Bestandteil der Berechnung des Rückkaufswerts dar.
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Weiter ist § 8 Abs. 7 Satz 2 AVB-F-PRV (soweit streitbefangen) intransparent , weil er keine Regelung enthält, wie sich die prämienfreien Rentenleistungen bestimmen. Zwar soll das Deckungskapital Ausgangspunkt der Berechnung sein. Es findet sich aber keine nähere Bestimmung dieses Begriffs. Ebenso bleibt im Hinblick auf den Verweis auf Absatz 3 unklar, ob das Deckungskapital mit dem Wert der Fondsanteile gleichzusetzen sein soll.
23
b) Die von der Beklagten verwendeten Wertetabellen zu den AVBKLV und AVB-PRV sind nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugleichen. In den Tabellen wird in den Rubriken "Rückkaufswert" und "Beitragsfreie Versicherungssumme" bzw. "Beitragsfreie Rente" nur der bereits um den Stornoabzug geminderte Auszahlungsbetrag angegeben. Zwar stellt die Beklagte im jeweils letzten Absatz der "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten" und der entsprechenden Hinweise für die Rentenversicherung, die sich auf einer gesonderten Seite des Versicherungsscheins hinter den Wertetabellen befinden , klar, dass in den Tabellen für die beitragsfreien Versicherungssummen und die Rückkaufswerte die Abzüge bereits berücksichtigt sind. Dieser Hinweis befindet sich aber an einer Stelle, an der der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit ihm rechnen muss, zudem im Abschnitt "Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital". Über wirt- schaftliche Folgen einer Klausel muss der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die jeweilige Regelung angesprochen ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). Das ist hier nicht der Fall. Weder in den entsprechenden Bedingungen der AVB-KLV und AVB-PRV noch im Zusammenhang mit den Wertetabellen wird den Versicherungsnehmern hinreichend verdeutlicht, dass der Rückkaufswert, die beitragsfreie Versicherungssumme oder die beitragsfreie Rente bereits um einen Stornoabzug vermindert wurde. Ein solcher Hinweis hätte, wenn die Beklagte nicht schon in den Tabellen gesonderte Spalten für Rückkaufswert, Stornoabzug und Auszahlungsbetrag verwendet, in unmittelbarem textlichem Zusammenhang mit der Tabelle erfolgen müssen.
24
Die sich auf Seite 6 der Versicherungsscheine zur Kapitallebensund zur Rentenversicherung befindenden Übersichten zur Abzugshöhe vermögen die Intransparenz der AVB-KLV und AVB-PRV sowie die Ungeeignetheit der Wertetabellen gleichfalls nicht zu beheben. Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer überhaupt in der Lage ist, die dort verwendeten Begriffe "Bezugssumme 1" und "Bezugssumme 2" sowie die erläuterten Rechenschritte nachzuvollziehen. Jedenfalls müsste der Versicherungsnehmer, um den Rückkaufswert bzw. die prämienfreien Versicherungsleistungen zu errechnen und die zillmerungsbedingten wirtschaftlichen Einbußen zu erkennen , den von ihm selbst zu errechnenden Abzug entsprechend der Beispielsrechnung in einem weiteren Rechenschritt zunächst zu den Beträgen in der Wertetabelle addieren. Dies ist zum einen deshalb unzulässig , weil der Versicherungsnehmer die Nachteile, über die die Beklagte Aufklärung zu leisten hat, selbst erst durch eine Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Daten ermitteln muss (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 363; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 379). Zum anderen bleibt dem Versicherungsnehmer aufgrund der in den Wertetabellen für die ersten Vertragsjahre mit "---" ausgewiesenen Nullwerte verborgen, in wie vielen Vertragsjahren die vorzeitigen Versicherungsleistungen sich aufgrund der Zillmerung auf Null belaufen und ab welchem Zeitpunkt zwar eine Vermögensbildung einsetzt, aber wegen des Stornoabzugs keine Auszahlung erfolgt.
25
Die in der fondsgebundenen Rentenversicherung verwendete "Unverbindliche Modellrechnung" ist zum Ausgleich der Intransparenz der AVB-F-PRV ebenfalls nicht geeignet. Sie ist bereits unvollständig, weil sie lediglich den Rückkaufswert, nicht dagegen die prämienfreien Rentenleistungen abbildet. Hinzu kommt, dass sie keine Differenzierung zwischen Rückkaufswert, Stornoabzug und Auszahlungsbetrag vornimmt. Die Frage, ob die Anzahl der angegebenen Werte ausreicht - die Beklagte hat für die ersten fünf und die letzten sechs der insgesamt 31 Vertragsjahre jährliche Werte errechnet, für den Zwischenzeitraum nur für jedes dritte Vertragsjahr - kann deshalb dahinstehen.
26
c) Daneben werden § 6 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 (soweit streitbefangen) AVB-KLV, § 6 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 6 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sowie § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 (soweit streitbefangen) AVB-F-PRV von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie isoliert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen.

27
6. § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 (soweit streitbefangen) AVB-KLV sowie § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5b BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64). Die von der Beklagten vorgesehene Möglichkeit des Gegenbeweises im vorletzten Absatz der "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen (bzw. Renten) und Rückkaufswerten" (jeweils Seite 5 des Versicherungsscheins) vermag diesen Verstoß nicht auszugleichen. Auf der Grundlage des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages zumindest in den Grundzügen an der Stelle Erwähnung finden, an der der Versicherungsnehmer mit einer entsprechenden Information rechnet, hinsichtlich des Rechts zum Gegenbeweis also im Zusammenhang mit der Regelung zum Stornoabzug. Daran fehlt es. Der pauschale Verweis in § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 AVB-KLV und § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV auf ergänzende Erläuterungen dazu, "in welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten", genügt hierfür nicht, zumal der Versicherungsnehmer ohnehin nicht erkennen kann, dass er dort auch Hinweise auf ihm zustehende Rechte finden kann.
28
Lediglich § 8 Abs. 3 Satz 5 AVB-F-PRV räumt bei der Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist. Auch diese Bestimmung ist indessen unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 12a BGB verstößt. Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 8 Abs. 3 Satz 3 einerseits sowie Satz 5 andererseits fälschlich der Eindruck vermittelt , er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 65).
29
7. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO).
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8. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zzgl. Zinsen zu erstatten, hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich Zahlung von 1.379,25 € verlangen kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein Anspruch auf 1.379,25 € zu. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500 € pro Klausel ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 47.500 €. Auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.379,25 €.
31
III. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sein Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefangenen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 79 bis 81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur inhaltlichen Überarbeitung der AVB und zur nicht beabsichtigten weiteren Verwendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unverändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzdefizite nicht an.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009- 324 O 1136/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010- 9 U 233/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 200/10 Verkündet am:
19. Dezember 2012
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2012

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22. Januar 2010 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): § 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? (…) II. Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung (…)
b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.
c) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungenim Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…)
d) Konsequenzen Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. (…) 2 Kündigung der Versicherung
a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) - den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) (…) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag , den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versi- cherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet; das Deckungskapital des Gewinn -, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus wird entsprechend berechnet. (…)
c) Garantiebetrag Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen).
3 Beitragsfreistellung
a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegtenAbzug gemindert. (…) Die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen).
(…)
b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt. (…) § 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) 3 (…) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen.
Tarifbedingungen für die Lebensversicherung 3 Höhe der Mindestbeträge (…) 3.4 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung ) erfolgt. (…) 4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug gemäß § 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a), 3 a) und
b) der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung - bei dem Produkt RIV - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select : 1,5 % der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45 % der Versicherungssumme - bei den übrigen Produkten - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,5 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select : 2,0 % der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). (…) 4.2 Zusatzversicherungen Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung - für Berufs- bzw. ErwerbsunfähigkeitsZusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select : 1,5 % der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge ) zuzüglich 50 % des Deckungskapitals - für Risiko-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select : 1,5 % der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge ) zuzüglich 0,45 % der Versicherungssumme. (…) (2) beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: § 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? (…) II. Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung (…)
b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.
c) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…)
d) Konsequenzen Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. (…) 2 Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr)
a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr ) nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) - den Rückkaufswert, jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung (Beitragsrückgewähr ). Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) (…) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag , den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versi- cherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet. (…)
f) Garantiebetrag Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) 4 Beitragsfreistellung
a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab , die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (…) Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen

).

(…)

b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Rente unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt. (…) § 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) 3 (…) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen.
Tarifbedingungen für die Rentenversicherung 3 Höhe der Mindestbeträge (…) 3.3 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung ) erfolgt. (…) 4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug gemäß § 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a), 3 a), 4
a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen - Comfort und Collect: 2,5 % - Classic, Spezial und Select: 2,0 % der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). (…) 4.2 Zusatzversicherungen (…) Für beitragspflichtige Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits -Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Produktgruppen - Comfort und Collect: 2,0 % - Classic, Spezial und Select: 1,5 %
der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge ) zuzüglich 50 % des Deckungskapitals. Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits -Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50 % des Deckungskapitals. (…)
(3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: § 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? (…) II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung (…)
b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt
der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.
c) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…)
d) Konsequenzen Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. 2 Kündigung
a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) - den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Fol-
genden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) 3 Beitragsfreistellung
a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung (…)
b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitragssumme fortgesetzt. (…) (…) § 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, vollständig zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (...) Den für Ihre Ver-
sicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen. (…) Tarifbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung Produktgruppe Classic und Produktgruppe Select 2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a) und 3 b)) Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitragsfreistellung bzw. Rückkauf Ihrer Versicherung 1,5 % der noch ausstehenden Beitragssumme , begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.036,01 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November

2007.


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagte 75%, von den Kosten der Berufungsinstanz der Kläger 8% und die Beklagte 92%, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 6% und die Beklagte 94%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls im Zeitraum von Januar 2007 bis Ende 2007 verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung" (AVB-KLV), "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" (AVB-PRV) und "Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung" (AVB-F-PRV).
2
In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes , zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung. In einem von der Beklagten als Musterversicherungsschein für die Kapitallebensversicherung vorgelegten Versicherungsschein ist eine Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen für 33 Jahre enthalten. In dieser werden sämtliche Versicherungsjahre abgebildet, wobei der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme für die ersten zwei Vertragsjahre mit Null ausgewiesen werden. Die aufgelisteten Beträge betreffen die um den Stornoabzug geminderten Auszahlungsbeträge.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
4
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Lebensversicherungen und für Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.
6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien. Der Versicherungsnehmer könne sich in der Kapitallebensversicherung kein zuverlässiges Bild von der Höhe des Stornoabzugs machen und entgegen § 309 Nr. 12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die weiteren Bestimmungen zur Kündigung der Versicherung und Beitragsfreistellung seien intransparent, weil sie dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Versicherungswerts vorenthielten. Die Bedingungen differenzierten entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert (= Rückkaufswert) und dem sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebenden Auszahlungsbetrag. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 € nicht auszuzahlen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam.
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Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr insoweit nicht vorliege. Das an diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand. Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten Erfolg.
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1. Die Klage ist i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzhal- tern ("…") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Über- schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 9-12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
10
2. Mit Ausnahme der § 7 II Nr. 1c Satz 1, § 17 Nr. 1 Satz 1 AVBKLV , AVB-PRV, AVB-F-PRV - bezüglich derer der Kläger die Klage in der Revisionsinstanz zurückgenommen hat und die daher nicht länger der gerichtlichen Überprüfung unterliegen - betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.
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Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in § 17 Nr. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, AVB-PRV und AVB-F-PRV sowie § 7 II Nr. 1 c) Satz 3, 4 AVB-KLV, AVB-PRV und AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Weitere Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 12 a) BGB (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von weniger als 10 € vorbehält (10 €-Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 8.).
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3. Die Kostenverrechnungsklauseln der §§ 17 Nr. 2 Satz 1, 2 AVBKLV , AVB-PRV und AVB-F-PRV sowie § 7 II Nr. 1 c) Satz 3, 4 AVB-KLV, AVB-PRV und AVB-F-PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versicherers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begründet. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33; ferner Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, juris Rn. 12-14). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17).
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Die in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 18-30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern , die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 31).
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber darauf, dass bei ihr als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Gewinne nicht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kämen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2007 entschieden, dass dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert die Rechtsnatur des Versicherers als VVaG nicht entgegensteht (IV ZR 94/05, VersR 2008, 337 Rn. 12). Der Rückkaufswert betrifft das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in gleicher Weise geregelt ist wie bei als Aktiengesellschaften verfassten Versicherern. Für das Versicherungsverhältnis trifft daher die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 320 ff.) nach objektiv generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den VVaG zu.
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Ferner lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten der Regelung in § 211 VVG (= § 189 VVG a.F.) nicht entnehmen, dass auch für die in dieser Vorschrift nicht genannten Versicherungen eine vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Auszahlung eines Rückkaufswertes für die ersten Vertragsjahre ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, juris Rn. 13).
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Die Beklagte kann weiter nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, sie sei aufsichtsrechtlich verpflichtet, Abschlusskosten, vor allem Vermittlerprovisionen , gemäß § 11 VAG kalkulatorisch zu berücksichtigen. Zwar bestimmt § 10 Nr. 4 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV), dass Lebensversicherungsunternehmen formgebundene Erklärungen bezüglich der Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213-219 zu erstellen haben. Auch sieht das Formular der Nachweisung 219 unter der Überschrift "Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungen und der rechnungsmäßigen Erträge zu ih- rer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft" auf Seite 2, Ziff. 3 a) eine Bestimmung mit der Bezeichnung "Rechnungsmäßig gedeckt: durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an VN sowie durch Zillmerung der DR für den Neuzugang des Geschäftsjahres laut Nw 217, Zeile 24" vor. Diese Regelung schreibt jedoch nicht die Zillmerung im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer vor, sondern betrifft allein bilanz- und aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Versicherer zur Sicherstellung einer ausreichenden Kapitaldecke. Für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis sind derartige Berichterstattungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde unerheblich.
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Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskostenregelung in § 17 Nr. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, AVB-F-PRV sowie § 7 II Nr. 1
c) Satz 3, 4 AVB-PRV, AVB-F-PRV. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet , § 176 VVG a.F. gelte nur für Kapital- und nicht für Rentenversicherungen , übersieht sie, dass es dem Versicherungsnehmer auch bei einer (fondsgebundenen) Rentenversicherung maßgeblich darum geht, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, juris Rn. 14, 16; ferner vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f. zur Rentenversicherung und vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 f., 16 zur fondsgebundenen Lebensversicherung ). Die Beklagte hat für die kapitalbildende Lebensversicherung, die Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung weitgehend übereinstimmende Versicherungsbedingungen verwendet. Insbesondere hat sie auch in § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1, Nr. 4 a) Abs. 1,Nr. 4
b) Abs. 1 AVB-PRV und § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1 AVB-F-PRV die Vermö- gensbildung den Vorgaben der §§ 174, 176 VVG a.F. unterstellt. Dies kommt in der ausdrücklichen Zusage der Beklagten, einen Rückkaufswert zu gewähren, in den Warnungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor den nachteiligen Auswirkungen der Zillmerung auf die Vermögensbildung sowie in den ergänzenden Informationen zur Höhe der vorzeitigen Versicherungsleistung zum Ausdruck. Dieses wesentliche Vertragsziel darf nicht über eine Abschlusskostenverrechnung mit Hilfe des unzulässigen Zillmerverfahrens unterlaufen werden.
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4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 34-39, 41 f.). Erfasst von der Unwirksamkeit werden  für die Kapitallebensversicherung § 7 II Nr. 1 c) Satz 2, Nr. 1 d) Satz 1-3, Nr. 2 c), Nr. 3 a) Abs. 2, § 17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 AVB-KLV,  für die Rentenversicherung § 7 II Nr. 1 c) Satz 2, Nr. 1 d) Satz 1-3, Nr. 2 f), Nr. 4 a) Abs. 2, § 17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 AVB-PRV sowie  für die fondsgebundene Rentenversicherung § 7 II Nr. 1 c) Satz 2, Nr. 1 d), § 17 Nr. 1 Satz 2 AVB-F-PRV.
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5. a) Die Klauseln zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherungssumme und zum Stornoabzug in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2
a) Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 3 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 3 b) Abs. 1 AVB-KLV, Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 1 der Tarifbedingun- gen für die Lebensversicherung, § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB-PRV, Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 2, 3 der Tarifbedingungen für die Rentenversicherung sowie § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2-4, Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV sowie jeweils Ziff. 2 Abs. 1 der Tarifbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung der Produktgruppen Classic und Select verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte differenziert unzulässig nicht zwischen dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berechnendem Zeitwert i.S. der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug i.S. der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F.. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 43-52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rückkaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zugänglich.
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Dem widersprechen § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2-4 AVB-KLV, AVBPRV und AVB-F-PRV. Hiernach ist der Rückkaufswert der Zeitwert der Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden wird unter dem Begriff des Rückkaufswerts immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug, verstanden. Auch wenn die Beklagte somit offenlegt, dass von dem als Zeitwert beschriebenen Rückkaufswert ein Abzug vorgenommen wird, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit einer derartigen Regelung. Tatsächlich wird durch die zusätzliche Berücksichtigung des Abzugs bei der Bestimmung des Begriffs des Rückkaufswerts eine unzulässige Vermischung von Rückkaufswert und Stornoabzug vorgenommen. Dies ist mit der gesetzlichen Vorgabe in § 176 Abs. 3 und 4 VVG a.F. nicht zu vereinbaren. Die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen führt dazu, dass der Begriff des Rückkaufswerts unzulässig mit dem des Auszahlungsbetrages gleichgesetzt wird. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Regelung in § 7 II Nr. 3 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 3 b) Abs. 1 AVB-KLV, § 7 II Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB-PRV, § 7 II Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV.
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b) Diese Intransparenz vermag auch die von der Beklagten für die Kapitallebensversicherung verwendete "Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen" nicht zu beheben. Sie weist lediglich den als "Rückkaufswert" sowie "Beitragsfreie Versicherungssumme" umschriebenen Auszahlungsbetrag aus. Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. und die beitragsfreie Versicherungssumme nach § 174 Abs. 2 VVG a.F. jeweils vor Stornoabzug werden dem Versicherungsnehmer demgegenüber an keiner Stelle mitgeteilt. Zwar werden in den Tarifbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung sowohl bei Haupt- als auch bei Zusatzversicherungen für die einzelnen Produkte die prozentualen Abzüge genannt. Sie sollen sich auf einen bestimmten Prozentbetrag der noch ausstehenden Beitragssumme abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge berechnen. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, selbst und ohne weitere Erläuterung diese Stückkosten und Ratenzuschläge zu berechnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste er den von ihm selbst errechneten Abzug zunächst in einem weiteren Rechenschritt zu dem Rückkaufswert und der beitragsfreien Versicherungssumme in der Wertetabelle addieren, um den Rückkaufswert i.S. von § 176 Abs. 3 VVG a.F. bzw. die prämienfreie Versicherungsleistung nach § 174 Abs. 2 VVG a.F. zu erhalten. Dies ist schon deshalb unzulässig , weil der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, die Nachteile , über die der Versicherer Aufklärung zu leisten hat, erst selbst durch eine Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Daten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 363; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 379).
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Schließlich bleibt dem Versicherungsnehmer aufgrund der in der Tabelle für die ersten beiden Vertragsjahre ausgewiesenen Null-Werte verborgen, in wie vielen Vertragsjahren sich die vorzeitigen Versicherungsleistungen aufgrund der Zillmerung auf Null belaufen und ab welchem Zeitpunkt zwar eine Vermögensbildung einsetzt, aber wegen des Stornoabzugs keine Auszahlung erfolgt.
23
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat mit dieser Beurteilung weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen des Bundesarbeitsgerichts ab (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, juris Rn. 19).
24
d) Auch der Umstand, dass weder die AVB-PRV noch die AVB-FPRV auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 174, 176 VVG a.F. Bezug nehmen, vermag nichts an der Unwirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen zu ändern. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer stellt sich der Stornoabzug aufgrund der Regelung in § 7 II Nr. 2 a) Satz 2-4 AVB-PRV, AVB-F-PRV durch die Formulierung "wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert" als notwendiger Bestandteil der Bestimmung des Rückkaufswerts dar. Entsprechendes gilt für § 7 II Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB-PRV und § 7 II Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV.
25
e) Die Unwirksamkeit der Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts in § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2-4 AVB-KLV, AVB-PRV und AVB-F-PRV erstreckt sich ferner auf die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 3 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 3 b) Abs. 1 AVB-KLV, § 7 II Nr. 1
b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB-PRV, § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV, Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 1 der Tarifbedingungen für die Lebensversicherung, Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 2 und 3 der Tarifbedingungen für Rentenversicherung sowie jeweils Ziff. 2 Abs. 1 der Tarifbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung Produktgruppe Classic und Produktgruppe Select.
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f) Daneben werden sämtliche streitbefangene Bedingungen zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherungsleistung und zum Stornoabzug von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie nicht isoliert bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen.
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6. § 7 II Nr. 1 b) Abs. 3 AVB-KLV, AVB-PRV und AVB-F-PRV verstößt ferner gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Zwar wird dem Versicherungsnehmer entsprechend § 309 Nr. 5 b) BGB der Nachweis gestattet, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich geringer zu beziffern ist, so dass der Abzug entfällt oder herabzusetzen ist. Dem Versicherungsnehmer wird aber durch das Zusammenspiel von § 7 II Nr. 1 b) Abs. 3 mit § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1 der falsche Eindruck vermittelt , er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs. Tatsächlich besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem zunächst die Beklagte als Verwenderin darlegungs- und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und der Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trägt, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 65). Diese Differenzierung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Bedingungen nicht entnehmen. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung, dass zunächst die Beklagte die Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs darzulegen und zu beweisen hat. Vielmehr heißt es in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1 lediglich, die Beklagte sei berechtigt, die dem Versicherungsnehmer zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. Auch wenn im Folgenden im Einzelnen erläutert wird, auf welche Kostenpositionen sich der Abzug bezieht und welche Umstände bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen sind, kann der Versicherungsnehmer hieraus nicht entnehmen, dass die Beweislast zunächst den Versicherer trifft. Gerade aus dem Umstand, dass lediglich in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 3 der Bedingungen eine Regelung über die Beweislast getroffen wurde, wird der Versicherungsnehmer erkennen können, die Beweislast liege allein bei ihm.
28
7. Der Vorbehalt in Ziff. 3.4 der Tarifbedingungen für die Lebensversicherung sowie in Ziff. 3.3 der Tarifbedingungen für die Rentenversicherung , wonach ein Rückkaufswert unter 10 € aus Kostengründen nicht ausgezahlt wird, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang erfolgt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 67 f., 70). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auszahlungsvorbehalt ausdrücklich auf die Fälle beschränkt ist, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu erbringen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, juris Rn. 26).
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8. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 99/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 18. April 2002 aaO; vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen , mit den insbesondere für problematisch erachteten Frühstornofällen sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann eine Kündigung des Vertrages erfolgt.

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9. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.638,16 € zuzüglich Zinsen zu erstatten , hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich Zahlung von 1.036,01 € verlangen kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein Anspruch auf Zahlung von 1.036,01 € zu. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500 € pro Klausel ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 37.500 €. Auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.036,01 €.
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III. Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Sein Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefangenen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 79-81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur inhaltlichen Überarbeitung der AVB und zur nicht berück- sichtigten weiteren Verwendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unverändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzdefizite nicht an.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2010- 324 O 1152/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010- 9 U 20/10 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 162/03 Verkündet am:
12. Oktober 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.
2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine
wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.
3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile
vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen
der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien
Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die
Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist
unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der
Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert
bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
2
Dem zum 1. Mai 1997 mit einer Laufzeit von 30 Jahr en abgeschlossenen und vom Kläger zum 1. März 2002 gekündigten Vertrag la- gen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in § 6 für den Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und der Kündigung Bestimmungen über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts sowie über einen Stornoabzug in beiden Fällen enthielten. Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat auf Klage des Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Lebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam erklärt. Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden. Der Senat hat die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch beide Klauseln darin gesehen, dass dem Versicherungsnehmer die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten bis zum Höchstzillmersatz (so genannte Zillmerung, § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV, § 4 DeckRV) in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.

3
Die Beklagte hat daraufhin im Wege des Treuhänderv erfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG die für unwirksam erklärten Klauseln durch inhaltsgleiche , ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt und die Versicherungsnehmer davon benachrichtigt. Den Zugang der das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart betreffenden Änderungsmitteilung vom Juli 2000 bestreitet de r Kläger. Den durch das Senatsurteil vom 9. Mai 2001 und ein Rundschreiben der Aufsichtsbehörde vom 10. Oktober 2001 veranlassten Bedingungsänderungen hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2002 widersprochen. Er hat den Vertrag zum 1. März 2002 gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt. Er hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach seiner Ansicht ist § 172 Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG, nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar, jedenfalls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es zulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsgleiche zu ersetzen.
4
Die Beklagte hat die Rückvergütung aus der Lebensv ersicherung einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 2.046,70 € errechnet (Rückkaufswert unter Berücksichtigung von Abschlusskosten und Stornoabzug 1.900,80 €, Überschussbeteiligung 145,90 €) und nach Abzug von 46,78 € Kapitalertragsteuer an den Kläger 1.999,92 € ausgezahlt.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314) verurteilt, dem Kläger in belegter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Abzug sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertra- ges belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt unter anderem über die Höhe der Abschlusskosten und des Stornoabzugs. Der Kläger hält die Auskunft für unzureichend und hat einen Beschluss des Amtsgerichts vom 25./30. April 2003 gemäß § 888 ZPO erwirkt. Durch Urteil vom 12. Juni 2003 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (VersR 2003, 1289). Mit ihrer Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
A. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verp flichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung der angefallenen Abschlusskosten und ohne Stornoabzug. Die unwirksamen Klauseln seien nicht nach § 172 Abs. 2 VVG durch wirksame Klauseln ersetzt worden. Unabhängig von der Frage, ob dieses Treuhänderverfahren nicht nur die Risikolebensversicherung, sondern auch die kapitalbildende Lebensversicherung betreffe, scheitere die Anwendung des § 172 Abs. 2 VVG schon daran, dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet und die Klauselersetzung demgemäß nicht für die Fortsetzung des Vertrages erforderlich sei. Davon abgesehen könnten Klauseln, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden seien, grundsätzlich nicht nach § 172 Abs. 2 VVG ersetzt werden. Die entstandenen Vertragslücken könnten auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche Regelungen geschlossen werden. Es entspreche nicht den Interessen des Versicherungsnehmers, wenn ihn erheblich belastende, für unwirksam erklärte Bestimmungen rückwirkend in transparenter Form als vereinbart gelten sollten, zumal auch andere Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten denkbar seien.
8
B. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwend ung des § 172 Abs. 2 VVG und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch des Klägers halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
I. § 172 Abs. 2 VVG ist auf die kapitalbildende Le bensversicherung anwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von § 172 Abs. 1 VVG.
10
1. § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, b ei denen der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine Risikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversicherung , die Dread-Disease-Versicherung (Versicherungsfall ist eine schwere Erkrankung) und die Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich "gewiß" heißt, richtig 26. Aufl. Rdn. 3 "ungewiß"; BK/Schwintowski, § 172 VVG Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversicherung (Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensver- sicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung zu zahlen oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit bestehen allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist als die für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer, VersR 2000, 274, 278).
11
2. Ob § 172 Abs. 2 VVG auch die kapitalbildende Le bensversicherung erfasst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
12
a) Der Bund der Versicherten und der Kläger meinen , § 172 Abs. 2 VVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Abs. 1 und bei kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den "Kapitalteil". Diese enge Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schünemann (VersR 2005, 323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ 2002, 145; JZ 2002, 460, 462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134; VuR 2002, 100, 103, Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/ Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutachten für den BdV), Römer (Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 172 Rdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster (NVersZ 2000, 207 unter Bezugnahme auf Römer), in diese Richtung tendierend wohl auch Dörner (LM Nr. 47 zu § 8 AGBG, Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001).
13
b) Überwiegend wird in der Literatur die von den L ebensversicherungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG erfasse alle Lebensversicherungen (Schwintowski, aaO § 172 VVG Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.; Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu § 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002, 1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB der Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG, Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft - GDV -; ders. Änderungsklauseln in Versiche rungsverträgen Rdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848, Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000, 1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475; Armbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch zum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum Urteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm. zu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR 1999, 26, 29 f.; Langheid/Grote, NVersZ 2002, 49; Rosenow/Schaffelhuber , ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072).
14
c) In der Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfa hren befassten Instanzgerichte werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR 2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig VersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2005 - 8 U 3187/04; anders für bei Wirksamwerden der Änderung gekündigte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04).

15
3. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgende Erwägungen maßgebend:
16
a) Schon der Wortlaut "der Lebensversicherung" spricht dafür, dass § 172 Abs. 2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Gesetz von der Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind auch sonst alle Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung nur bestimmte Arten der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art der Lebensversicherung ausdrücklich benannt, so z.B. in §§ 165 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 176 Abs. 1 Satz 1 VVG (Kapitalversicherung). In § 172 Abs. 1 VVG werden ebenfalls nur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich die mit ungewisser Leistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu bringen, dass in Abs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die gleiche Formulierung zu erwarten wie in § 176 Abs. 2 VVG, nämlich "bei einer Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Art". Demgegenüber lässt sich der Formulierung "der Lebensversicherung" eine solche Beschränkung nicht entnehmen.
17
b) Der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG spricht ebe nfalls dafür, dass § 172 Abs. 2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1 bezeichneten Art anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versicherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedingungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu ändern , hat also die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge im Blick ebenso wie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Befugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame Bedingungen im Treuhänderverfahren zu ersetzen, war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BTDrucks. 12/6959 S. 37). Sie ist gemeinsam mit § 172 Abs. 2 VVG erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In § 178g Abs. 3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in Satz 1 genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang wird einmal dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in denselben Absatz eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusammenhang ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt "Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …". Bei der Lebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im Regierungsentwurf hatte § 172 VVG nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/6959 S. 35). Hätte die Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen gelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie wie bei § 178g Abs. 3 VVG durch Anfügen des vergleichbaren Satzes "Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …" zu regeln. Stattdessen ist die Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz untergebracht und außerdem hinzugefügt worden "der Lebensversicherung". Das spricht gegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), § 172 Abs. 2 VVG könne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG zeigt.
18
c) Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bi ld. Sie spricht aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von § 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmaterialien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent- wurf keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der Lebens- oder Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversicherung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Überschussbeteiligung bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt sind. Nur bei solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ("Sparprodukte"), haben der Gesetzgeber und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der Stellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Bedarf für eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in der Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen Änderungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Lebensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging er ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Ä nderungsklausel. Die Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsänderungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994 formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Umweg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So ha t der Senat dies auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversicherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159, 323). Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g Abs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach einer gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträge und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versicherer unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden kann (BT-Drucks. 12/7595 S. 112, s.a. S. 103, 105). Dieses Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger (VersR 1994, 753, 755) zu den Änderungen im Gesetzg ebungsverfahren. Danach sei die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung nach Aufnahme einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für bestehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch §§ 172 Abs. 2 und 178g Abs. 3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise aufgegriffen worden. In der Literatur habe eine gesetzliche Anpassungsregelung jedenfalls für den Fall Zustimmung gefunden, dass durch höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen in AVB für unwirksam erklärt werden.
19
4. Die Anwendung von § 172 Abs. 2 VVG auf alle Art en der Lebensversicherung ist nicht verfassungswidrig. Die allerdings nicht sehr präzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine Auslegung, die die vom Kläger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungsund zivilrechtlicher Sicht; Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002, 393) erhobenen, im Ansatz teilweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumt.
20
§ 172 Abs. 2 VVG schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt. Diese Einschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der Unwirksamkeit einer Klausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von Verträgen (laut Bäuerle, aaO S. 19: zwischen 10 und 15 Millionen) betroffen ist. Eine Vertragsergänzung mit Zustimmung aller Versicherungsnehmer ist praktisch nicht durchführbar und würde deshalb die Rechtssicherheit und die nach § 11 Abs. 2 VAG gebotene Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer gefährden (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b Rdn. 14, 15; Lorenz, VersR 2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147; Wandt, VersR 2001, 1451; Römer, VersR 1994, 125). Ohne die Ersetzungsmöglichkeit des § 172 Abs. 2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft, bei denen die Versicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt haben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn im Individualprozess eines Versicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue Bestimmung billigen würde, weil dies die Zustimmung des Versicherungsnehmers, wenn sie nötig wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorgehen nach § 172 Abs. 2 VVG werden die Änderungen dagegen durch die Mitteil ung nach § 172 Abs. 3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen allerdings wie jede andere AGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle.
21
Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verf assungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prämienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom 16. Juni 2004, BGHZ 159, 323). Materiell trägt der Senat dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung (dazu nachfolgend unter II. und III.).
22
Soweit Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrec htliche Bedenken auf die umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versicherung stützen und daraus folgend den "Kapitalteil" der Lebensversicherung vom "Risikoteil" abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behandeln und den dafür geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf nicht näher einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Gesetz. Die Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen Lebensversicherungsvertrages , für den insgesamt das Versicherungsvertragsgesetz , das Versicherungsaufsichtsgesetz und die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen (§§ 341 ff. HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die Vorschriften des Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der kapitalbildenden Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 bestätigt worden.
23
II. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.

24
1. a) Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nur dur ch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde oder eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so wohl auch Römer, VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen schaffen abschließend Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig auch die Maßstäbe dafür entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Ergänzung in Betracht kommt. Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte gewährleisten dies nicht. Wie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu § 172 Abs. 2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte im Ergebnis und in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das führt zwar dazu, dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele relevante Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche Diskussion angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und andere Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die Rechtslage aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unterschiedlichen rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittelbar von sich widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Versicherer die Wahl, ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschließende Klärung der Wirksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions- gericht erfolgen. Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm ungünstige Urteil eines Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, wenn es um die Wirksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbedingungen geht und er von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
25
Die wohl nur von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 23) vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwortung über die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 127; vgl. auch BGHZ 141, 153, 157). Dies würde die Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht hinnehmbarer Weise einschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel in die Hand gegeben , mit dem er beliebig in die Vertragsparität eingreifen könnte, indem er ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam erklärt und den Vertrag mit Hilfe des Treuhänders einseitig zu seinem Vorteil ändert (so Langheid /Grote, NVersZ 2002, 49 f.).
26
Die Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versicherer das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sondern allen Versicherern, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden (Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR 2001, 1453; Langheid/Grote, aaO S. 51).
27
b) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitrag sfreistellung, Kündigung und Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das Treuhänderverfahren von Ende 2001/Anfang 2002 ersetzt werden soll- ten, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373). Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde. Allerdings hat der Senat im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleichbare Klausel am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ 147, 354, 365 ff.). Ob dadurch, insbesondere im Hinblick auf die damalige unklare Rechtslage, die zunächst fehlende Voraussetzung der Unwirksamkeit im Sinne der jetzt vom Senat aufgestellten Kriterien nachträglich als gegeben angesehen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klauselersetzung ist jedenfalls aus anderen Gründen insgesamt nicht wirksam (dazu unten B. III.).
28
2. a) aa) Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführ ung des Vertrages , wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entsteht (vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforderlich - durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen sind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Unwirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des Kunden oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vorhandensein der dadurch entstandenen Vertragslücke.
29
Ist die Lücke nach dem ursprünglichen Regelungspla n der Parteien zu schließen, ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und mit welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt § 172 Abs. 2 VVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich § 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 Abs. 2 AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und VersR 2002, 411 f.). Danach bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzunehmen ist, ob durch dispositives Gesetzesrecht im Sinne einer konkreten materiell-rechtlichen Regelung, nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel. Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "gesetzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Methode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz (Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14). Unter dem Begriff der Ergänzung im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG sind deshalb alle nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfüllung zu verstehen. Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, gehört daher nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es darum geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn sich dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Regelung sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine neue (davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht immer einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Gesetzesrecht eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudin- ger/Schlosser, AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 29), schon zu den Voraussetzungen des Treuhänderverfahrens rechnen, hinge dessen Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen Wirksamkeit seines Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die Ergänzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt nichtig ist.
30
Die Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vert ragsergänzung im Treuhänderverfahren und der Wirksamkeit der Ergänzung bringt für die Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer oder der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos zu streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann es aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002, 411; Wandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klausel nicht, besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen Rechte im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht wahrnimmt.
31
bb) Der Auffassung, schon die Möglichkeit einer ri chterlichen ergänzenden Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den Willen des Gesetzgebers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft (Lorenz, VersR 2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451).
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cc) Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitt eilung nach § 172 Abs. 3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver- tragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel entfaltet Rückwirkung und führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war. Die Ergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG i.V. mit § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG durch dispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel wirkt ebenfalls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt, Versicherungsrechts -Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb materiell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen Ansprüche ist deshalb die Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine anfängliche Regelungslücke dadurch geschlossen wird. § 172 Abs. 3 Satz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Woch en nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die mit § 172 Abs. 2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen Vertragslücken entgegen § 6 Abs. 2 AGBG nur teilweise für die Zeit nach Zugang der Änderungsmitteilung ermöglichen wollte. Eine solche Beschränkung beträfe nicht nur gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letztere werden auch künftig noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für die Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (Wandt, VersR 2002, 1364).
33
b) Die unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 6, 15 AVB der Beklagten betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungsnehmern und damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist not- wendig, die entstandene Vertragslücke im Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG zu schließen.
34
3. Zur Frage, welche Anforderungen an die Unabhäng igkeit des Treuhänders zu stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforderlich , weil der Kläger insoweit keine konkreten, auf die Person des Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vorsorglich jedoch auf Folgendes hin:
35
Der Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicher ung ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger, VersR 1994, 1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO § 172 Rdn. 4; Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m.w.N.; Buchholz, VersR 2005, 866 ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig , wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz, aaO S. 870).

36
III. Die von der Beklagten mit Zustimmung des Treu händers vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam.
37
Nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG sind vorran gig gesetzliche Vorschriften im Sinne einer konkreten Ersatzregelung in Betracht zu ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzregelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung wäre (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 135).
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1. Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5, Abs. 2b AVB gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.).
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Entgegen der Ansicht von Wandt sind diese gesetzli chen Vorschriften nicht nur generell, sondern auch hier zur Lückenfüllung geeignet. Er leitet die Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab, dass der Senat diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie, obwohl selbst hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nachvollziehbaren Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein wegen der Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl. BGHZ 147, 373, 380). Da die intransparenten Klauseln über Beitragsfreistellung und Kündigung aber, wie Wandt meint, im Treuhänderverfahren wirksam ersetzt worden seien, müsse dies auch für die nur mittelbar intransparenten Stornoklauseln gelten. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die neuen Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherungssumme und den Rückkaufswert unter Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wiederum unwirksam sind, wie noch auszuführen ist.
40
Im Übrigen kann den kurzen Ausführungen des Senats zur Stornoklausel im Urteil vom 9. Mai 2001 nicht entnommen werden, dass sie umfassend auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 AGBG, jetzt §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB geprüft worden ist.
41
2. a) Für die unwirksamen Bestimmungen in § 6 Abs. 1a Satz 2, Abs. 2a AVB über die Umwandlung in eine beitragfreie Versicherung und die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestimmung in § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten stehen keine gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die die Lücken sachgerecht schließen (Wandt, VersR 2001, 1456 ff.). Der Senat hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergänzung und Ausfüllung bedarf. Ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen sind, ist in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Storno- abzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem Schweigen des Gesetzes kann aber nicht entnommen werden, wie der Kläger meint (vgl. auch Schünemann , VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten allein der Versicherer zu tragen hat. Da die Prämien in der Lebensversicherung nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Vernunft, sondern aufsichtsrechtlich nach § 11 VAG zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere eine ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte auch den vertragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde liegen, dass die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen. Es ist auch nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den Versicherer verursacht werden. Das ist z.B. anders, wenn der Versicherungsnehmer sich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt, dessen Provision üblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versicherungsnehmer davon auch im Ergebnis nicht entlasten. Dies würde die Überschüsse, die (pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern zu mindestens 90% zufließen, vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht.

42
Daraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall de r Abschlusskostenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu schließen.
43
b) Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Kl auseln unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht angängig , an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen (BGHZ 90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in Bamberger /Roth, BGB § 306 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn. 4; EuGH NJW 2003, 275 f. und NJW 2000, 2571 f.).
44
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem V erstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG, jetzt ausdrücklich § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5 Art. 3 Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3). Das hat der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die darin festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgespro- chen. Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und durchschaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann gilt, wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ 147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst. Der Versicherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenzmangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch Wandt, VersR 2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) dennoch die inhaltsgleiche Ersetzung damit rechtfertigt, die Klauseln seien lediglich wegen formeller Intransparenz für unwirksam erklärt worden, inhaltlich aber angemessen, greift das zu kurz. Der Senat hat die in Rede stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Verfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer angesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitragsfreistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel hätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transpa- renzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen ist. Der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen Auswirkungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe §§ 9 AGBG, 307 BGB zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein.
45
c) Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung ist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht teilbar sind, ist die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam.
46
IV. Das Scheitern der Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen. Vielmehr ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden , ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 36).
47
1. a) Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be- teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04 - NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; BGHZ 107, 273, 276 f. m.w.N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 32; Hubert Schmidt, aaO § 306 Rdn. 12, 13; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 306 Rdn. 13). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.). Vielmehr ist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren Abstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine bestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13; vgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a).
48
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt.
49
c) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorz unehmen, wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG unterscheiden nicht nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese Vorschriften regeln auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Pro- duktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003, 1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, 1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht, das den Vertrag insgesamt beträfe, stehen § 306 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 1 AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam.
50
d) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsauslegung bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, regelt die Richtlinie 93/13/EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht überlassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi Art. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13).
51
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.

52
a) Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mi t den Prämien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in Frage gestellt, sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als nicht transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit den Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die Abschlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträgen verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Folgen der Verrechnung "nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren" waren für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar.
53
Gegen die grundsätzliche Verrechnung von in der Ve rgangenheit entstandenen Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prämien lässt sich, anders als der Kläger meint, nicht mit Erfolg einwenden, die Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang gleich am Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen das in der Lebensversicherung abweichend von § 92 Abs. 4 HGB (ratierliche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung) übliche System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff., 1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann, VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der Hand zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1.3.2.1.4.3; Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/95 vom 31. Oktober 1995 VerBAV 1995, 366). Dieses System kann den Vermittler dazu verleiten, zur Erzielung einer möglichst hohen Provision Verträge zustande zu bringen, die dem Bedarf oder den finanziellen Möglichkeiten des Kunden nicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über eine Änderung des Provisionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung des Problems der schon entstandenen Abschlusskosten nichts bei.
54
b) Der hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise an kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise stellen sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar:
55
aa) Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis z um Ende durchführen, haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine möglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt es ihnen beim Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil dadurch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl. Engeländer, NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.; Bergmann, VersR 2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jaeger , VersR 2002, 133, 140).

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bb) Die Interessen der Versicherungsnehmer, die di e Beitragszahlung vorzeitig beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in diesem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst wenig mit Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrechnende Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten, sind für sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie ausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem Anliegen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit.
57
cc) Das Interesse der Versicherungsunternehmen geh t dahin, die Abschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand entsteht und so höhere Überschüsse erzielt werden. Es stimmt insoweit mit dem Interesse der Versicherungsnehmer überein, die den Vertrag bis zum Ende durchführen.
58
dd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der Lebensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im Wirtschaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer vorliegt. Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, 1109, 1118). Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den Versicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu min- destens 90% (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quote von 97% des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Interessen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet.
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Bei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit der Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ein ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei nach dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte Quote von etwa 50% realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419, 988; FAZ 25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder zweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr oder weniger großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am Anfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren, wird diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus unterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich gesprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden ist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht berücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

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Dieser besteht darin, dass den bei Vertragsabschlu ss nicht berücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird, die sich vor allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum Erreichen des Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu. Lebensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung (BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer , die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen ein Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt, die den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie bei der Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vorrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringenden Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versicherungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).
61
ee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung d er Beitragszahlung hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen (Abschlussbericht aaO Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission jedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig. Der Vorschlag stammt von einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruht auf aktuellen Erkenntnissen und erscheint ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung gelten, für die schon bisher nach § 174 Abs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßgebend sind. Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer klaren und möglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten versicherungsmathematischen Regeln. Der danach berechnete Mindestrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für die Verträge, die davon betroffen sein können, eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden ist (vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036; Schroer, Der Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung S. 104). Dieser Eingriff in die Rech- nungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als solche bestehen bleiben kann.
62
Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttrete n der Neuregelung noch nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.: "ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach Ansicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten und nach den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten (Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet schon deshalb keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den Transparenzmangel verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung.

63
C. Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Parte ien ergänzend vortragen können und der Kläger seine Anträge anpassen kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 -
LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2003 - 19 S 108/02 -

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 502/99 Verkündet am:
4. Juli 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cl, § 6 Abs. 2; BGB §§ 133 B, 157 D a.F.

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft
auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom
18. April 2002 – VII ZR 192/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der dadurch lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Bauunternehmer
eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.

c) Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach Bekanntwerden
dieser Entscheidung in den beteiligten Verkehrskreisen abgeschlossen
werden, nicht mehr in Betracht.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 502/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Anschluûrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Bauunternehmerin von der beklagten Bestellerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern herausverlangen kann.
Die Klägerin verpflichtete sich als Nachunternehmerin der Beklagten zu umfangreichen Elektroinstallationsarbeiten in einer Rheumaklinik in W. In dem unter Verwendung eines Formulars der Beklagten geschlossenen VOB-Vertrag wurde u.a. folgendes vereinbart: "14. Sicherheitsleistung 14.1 Der NU (= Klägerin) hat dem AG (= Beklagte) bis spätestens zum ..... / ...8... Tage / .... Wochen *) nach Vertragsabschluû einzureichen: eine
a) Vertragserfüllungsbürgschaft über DM ..... bzw. 10% der Brutto-Vertragssumme
b) Vorauszahlungsbürgschaft über DM ..... bzw. ....% Der AG behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls der NU nicht die festgelegte (n) Bürgschaft(en) zum vereinbarten Termin einreicht und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 14.2 Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt fünf% oder pauschal DM ...... *) der Schluûabrechnungssummen zuzüglich MWSt. Er kann durch eine Bankbürgschaft gemäû beiliegendem Text abgelöst werden (Anlage No. 1). In der Bürgschaft muû auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage verzichtet worden sein. Der Bürge muû sich in der Bürgschaftsurkunde verpflichten, auf erste Anforderung des AG (Gläubigers) zu zahlen. Die Bürgschaft darf nicht zeitlich befristet sein."
Die Klägerin stellte aufgrund dieser Regelung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über 195.500 DM. Zweck der Bürgschaft, deren Formulierung die Beklagte durch ein dem Vertrag beigefügtes Muster vorgegeben hatte, war die Sicherung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäûe Ausführung der Leistung, die Rückerstattung von Überzahlungen und die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen einschlieûlich eventuell geleisteter Vorauszahlungen. Ob die Klägerin ihre Arbeiten vollständig erbracht hat und ihre Werkleistung abgenommen worden ist, ist streitig. Die Klägerin hat von der Beklagten die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft an die Bürgin verlangt. Das
Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil dahingehend geändert, daû die Herausgabe von einer Zug um Zug zu übergebenden entsprechenden Bürgschaftsurkunde ohne die Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern abhängig ist. Dagegen richten sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, sowie die Anschluûrevision der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Anschluûrevision hat keinen Erfolg. Die Revision hat Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A. Zur Anschluûrevision:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Es führt aus, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders verstoûe die Verpflichtung des Vertragspartners,
eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Bürgschaftsurkunde sei daher ohne Rechtsgrund geleistet.

II.

Die hiergegen von der Anschluûrevision erhobenen Rügen sind nicht begründet. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, in Juris dokumentiert und zum Abdruck in BGHZ bestimmt, im einzelnen ausgeführt. Daran hält der Senat fest; auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

B. Zur Revision:

I.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 17 Nr. 8 VOB/B nicht zu. Solange zwischen den Parteien Streit über die Frage der Abnahme der Werkleistung der Klägerin bestehe, müsse die Beklagte berechtigt sein, die Vertragserfüllungsbürgschaft zu behalten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 17 Nr. 8 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Ist ein Zeitpunkt für die Rückgabe nicht ausdrücklich vereinbart, so kann er sich aus Inhalt und Zweck der Sicherungsabrede ergeben (Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 17 Rdn. 182). Danach kann der Sicherungsnehmer verpflichtet sein, die Sicherung zurückzugewähren , sobald feststeht, daû die Sicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 328).
b) Ein Zeitpunkt für die Rückgabe ist nicht vereinbart. Feststellungen dazu , daû die Sicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, fehlen. Daû Streit über die Abnahme besteht, ist unerheblich. Die Abnahme allein läût die durch die Vertragserfüllungsbürgschaft gesicherten Ansprüche nicht entfallen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Dieser Anspruch bestehe nur Zug um Zug gegen Stellung einer Bürgschaft ohne das Versprechen einer Zahlung auf erstes Anfordern. Nr. 14 des Vertrages der Parteien sei dahin auszulegen, daû die im letzten Absatz enthaltene Regelung über den Inhalt der Bürgschaft nicht nur für die Gewährleistungsbürgschaft (Nr. 14.2), sondern auch für die Vertragserfüllungsbürgschaft (Nr. 14.1) gelten solle. Insoweit sei der Wortlaut des Vertrages
zwar nicht völlig eindeutig. Die Gestaltung des Textes lasse jedoch die Auslegung zu, daû sich der Text des Vertrages auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft beziehe. Dies folge zu Lasten der Beklagten als Verwenderin aus § 5 AGBG. Die Klausel in Nr. 14 des Vertrages der Parteien sei in der Weise teilbar , daû die Verpflichtung zur Stellung einer gewöhnlichen Vertragserfüllungsbürgschaft gemäû § 6 AGBG aufrechterhalten bleibe. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a) Nach dem Vertrag ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daû die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend eindeutig sind, ob der letzte Absatz der Nr. 14 des Vertrages über den Inhalt der Bürgschaft auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft anzuwenden ist. Hat das Berufungsgericht dazu keine bindenden Feststellungen getroffen, so kann der Senat die Auslegung nachholen. Danach sind die besonderen Anforderungen an den Inhalt der Bürgschaft eindeutig auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft zu beziehen. Der Text und die Stellung des letzten Absatzes der Nr. 14 des Vertrages lassen zwar nicht ohne weiteres erkennen, ob die besonderen Anforderungen an den Inhalt der zu stellenden Bürgschaft und die Bindung der Klägerin an den Vordruck der Beklagten auch für die Vertragserfüllungsbürgschaft gelten sollen. Das als Anlage in den Vertrag aufgenommene Muster einer Bürgschaftserklärung, wonach der Bürge auf erstes Anfordern zu zahlen verpflichtet ist und das als gesichert auch die vertragsgemäûe Ausführung der Leistung nennt, beseitigt diese Zweifel. Eine solche Verpflichtung verstöût, wie bereits ausgeführt, gegen § 9 Abs. 1 AGBG, so daû der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin zusteht (§ 812 Abs. 1 BGB). Entgegen der An-
sicht der Revision kann die Unwirksamkeit der Klausel nicht auch auf einen unwirksamen Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99 = WM 2001, 947 f). Denn dieser Verzicht ist nicht Inhalt der Klausel Nr. 14. In Satz 1 des letzten Absatzes dieser Klausel werden die Modalitäten des Inhalts der Bürgschaft abschlieûend geregelt.
b) Die Unwirksamkeit der Klausel in Nr. 14, hat nicht zur Folge, daû keine Bürgschaftsverpflichtung mehr bestünde. Der Vertrag ist vielmehr dahin auszulegen, daû die Klägerin verpflichtet ist, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ohne den Zusatz der Zahlung auf erstes Anfordern zu stellen (§ 6 Abs. 2 AGBG, §§ 133, 157 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel durch Streichung des Satzteils, wonach der Bürge sich verpflichtet, auf erste schriftliche Anforderung an den Auftraggeber Zahlung zu leisten, teilbar ist; denn ein ersatzloser Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung kommt schon aus anderen Gründen nicht in Betracht. aa) Läût sich die mit dem Wegfall einer nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen und führt dies zu einem Ergebnis, daû den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Rechnung trägt, so bedient sich die Rechtsprechung der ergänzenden Vertragsauslegung; denn es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGB-Gesetzes, dem Vertragspartner des Verwenders einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge einseitig zu seinen Gunsten verschiebt (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157). An die Stelle der Klausel tritt dann die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Dies entspricht
dem Sinn und Zweck des § 6 AGBG (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, aaO). bb) Die Lücke, die bei einem vollständigen Wegfall der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksamen Klausel entsteht, läût sich durch dispositives Werkvertragsrecht nicht füllen. Es enthält keine Regelung, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Es kommt daher nach § 6 Abs. 2 AGBG allein eine ergänzende Vertragsauslegung nach den Maûstäben der §§ 133, 157 BGB in Betracht. Danach hat der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen. (1) Der ersatzlose Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung würde zu einem den Interessen der Parteien nicht mehr gerecht werdenden Ergebnis führen. Es entspricht dem anerkennenswerten Interesse des Auftraggebers, den Unternehmer auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft zu verpflichten. Denn ohne eine solche Sicherung ist der Auftraggeber möglicherweise nicht ausreichend geschützt (BGH, Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498 = ZfBR 2000, 477). Diesem Sicherungsinteresse haben die Parteien durch die Sicherungsabrede Rechnung tragen wollen. Würde die Sicherungsabrede ersatzlos wegfallen, würde jede Sicherung entfallen. Dieses Ergebnis ist mit dem durch die Sicherungsabrede zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien nicht zu vereinbaren. (2) Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft gewählt, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Verpflichtung der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern stellen zu müssen, bekannt gewesen wä-
re. Die Bedenken, dieses Ergebnis sei im Hinblick auf die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten für Sicherheiten willkürlich, teilt der Senat nicht. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel eigener Art. Sie stellt lediglich eine infolge des weitgehenden Einwendungsausschlusses den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, NJW 1999, 2361, 2363). (3) Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Senats (Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463 = ZfBR 2002, 249 = NZBau 2002, 151) nicht entgegen. Gegenstand der Prüfung war dort eine Formularklausel, in der dem Auftraggeber das Recht auf einen 5 %-igen Gewährleistungseinbehalt eingeräumt worden war. Allein dessen Angemessenheit hatte der Senat, wenn auch unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption der Klausel, zu der die Möglichkeit zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern gehörte, zu beurteilen.
c) Dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 6 Abs. 2 AGBG gefundenen Ergebnis liegt maûgeblich die Erwägung zugrunde, die nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksame Klausel führe zu einer planwidrigen, von den Vertragsparteien nicht bedachten Unvollständigkeit des Vertrages. Eine solche Lücke wird allerdings dann nicht anzunehmen sein, wenn die in der Klausel enthaltene Regelung bei objektiver Betrachtung als vom Verwender bewuût abschlieûend gewählt anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84, NJW 1985, 1835 f; MünchKomm/Basedow, 4. Aufl., AGBG § 6 Rdn. 13). Diese Annahme ist geboten, wenn der Auftraggeber nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung in alsdann zu schlieûenden Bauverträgen an der Klausel festhält und sie damit weiterverwendet. In diesen Fällen wird regelmäûig davon auszugehen sein, daû der Klauselverwender ausschlieûlich Wert auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern legt, und des-
halb bei Unwirksamkeit der Klausel eine ergänzende Vertragsauslegung zur Wahrung seines Sicherungsinteresses nicht mehr in Betracht kommt.
d) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug-um-Zug-Verurteilung kann aber gleichwohl nicht bestätigt werden, weil nach den bislang getroffenen Feststellungen noch offen ist, ob die Beklagte die Sicherung in Anspruch nehmen kann. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 162/03 Verkündet am:
12. Oktober 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.
2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine
wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.
3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile
vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen
der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien
Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die
Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist
unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der
Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert
bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
2
Dem zum 1. Mai 1997 mit einer Laufzeit von 30 Jahr en abgeschlossenen und vom Kläger zum 1. März 2002 gekündigten Vertrag la- gen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in § 6 für den Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und der Kündigung Bestimmungen über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts sowie über einen Stornoabzug in beiden Fällen enthielten. Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat auf Klage des Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Lebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam erklärt. Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden. Der Senat hat die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch beide Klauseln darin gesehen, dass dem Versicherungsnehmer die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten bis zum Höchstzillmersatz (so genannte Zillmerung, § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV, § 4 DeckRV) in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.

3
Die Beklagte hat daraufhin im Wege des Treuhänderv erfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG die für unwirksam erklärten Klauseln durch inhaltsgleiche , ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt und die Versicherungsnehmer davon benachrichtigt. Den Zugang der das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart betreffenden Änderungsmitteilung vom Juli 2000 bestreitet de r Kläger. Den durch das Senatsurteil vom 9. Mai 2001 und ein Rundschreiben der Aufsichtsbehörde vom 10. Oktober 2001 veranlassten Bedingungsänderungen hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2002 widersprochen. Er hat den Vertrag zum 1. März 2002 gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt. Er hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach seiner Ansicht ist § 172 Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG, nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar, jedenfalls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es zulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsgleiche zu ersetzen.
4
Die Beklagte hat die Rückvergütung aus der Lebensv ersicherung einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 2.046,70 € errechnet (Rückkaufswert unter Berücksichtigung von Abschlusskosten und Stornoabzug 1.900,80 €, Überschussbeteiligung 145,90 €) und nach Abzug von 46,78 € Kapitalertragsteuer an den Kläger 1.999,92 € ausgezahlt.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314) verurteilt, dem Kläger in belegter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Abzug sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertra- ges belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt unter anderem über die Höhe der Abschlusskosten und des Stornoabzugs. Der Kläger hält die Auskunft für unzureichend und hat einen Beschluss des Amtsgerichts vom 25./30. April 2003 gemäß § 888 ZPO erwirkt. Durch Urteil vom 12. Juni 2003 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (VersR 2003, 1289). Mit ihrer Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
A. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verp flichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung der angefallenen Abschlusskosten und ohne Stornoabzug. Die unwirksamen Klauseln seien nicht nach § 172 Abs. 2 VVG durch wirksame Klauseln ersetzt worden. Unabhängig von der Frage, ob dieses Treuhänderverfahren nicht nur die Risikolebensversicherung, sondern auch die kapitalbildende Lebensversicherung betreffe, scheitere die Anwendung des § 172 Abs. 2 VVG schon daran, dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet und die Klauselersetzung demgemäß nicht für die Fortsetzung des Vertrages erforderlich sei. Davon abgesehen könnten Klauseln, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden seien, grundsätzlich nicht nach § 172 Abs. 2 VVG ersetzt werden. Die entstandenen Vertragslücken könnten auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche Regelungen geschlossen werden. Es entspreche nicht den Interessen des Versicherungsnehmers, wenn ihn erheblich belastende, für unwirksam erklärte Bestimmungen rückwirkend in transparenter Form als vereinbart gelten sollten, zumal auch andere Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten denkbar seien.
8
B. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwend ung des § 172 Abs. 2 VVG und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch des Klägers halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
I. § 172 Abs. 2 VVG ist auf die kapitalbildende Le bensversicherung anwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von § 172 Abs. 1 VVG.
10
1. § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, b ei denen der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine Risikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversicherung , die Dread-Disease-Versicherung (Versicherungsfall ist eine schwere Erkrankung) und die Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich "gewiß" heißt, richtig 26. Aufl. Rdn. 3 "ungewiß"; BK/Schwintowski, § 172 VVG Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversicherung (Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensver- sicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung zu zahlen oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit bestehen allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist als die für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer, VersR 2000, 274, 278).
11
2. Ob § 172 Abs. 2 VVG auch die kapitalbildende Le bensversicherung erfasst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
12
a) Der Bund der Versicherten und der Kläger meinen , § 172 Abs. 2 VVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Abs. 1 und bei kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den "Kapitalteil". Diese enge Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schünemann (VersR 2005, 323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ 2002, 145; JZ 2002, 460, 462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134; VuR 2002, 100, 103, Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/ Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutachten für den BdV), Römer (Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 172 Rdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster (NVersZ 2000, 207 unter Bezugnahme auf Römer), in diese Richtung tendierend wohl auch Dörner (LM Nr. 47 zu § 8 AGBG, Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001).
13
b) Überwiegend wird in der Literatur die von den L ebensversicherungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG erfasse alle Lebensversicherungen (Schwintowski, aaO § 172 VVG Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.; Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu § 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002, 1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB der Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG, Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft - GDV -; ders. Änderungsklauseln in Versiche rungsverträgen Rdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848, Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000, 1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475; Armbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch zum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum Urteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm. zu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR 1999, 26, 29 f.; Langheid/Grote, NVersZ 2002, 49; Rosenow/Schaffelhuber , ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072).
14
c) In der Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfa hren befassten Instanzgerichte werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR 2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig VersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2005 - 8 U 3187/04; anders für bei Wirksamwerden der Änderung gekündigte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04).

15
3. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgende Erwägungen maßgebend:
16
a) Schon der Wortlaut "der Lebensversicherung" spricht dafür, dass § 172 Abs. 2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Gesetz von der Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind auch sonst alle Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung nur bestimmte Arten der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art der Lebensversicherung ausdrücklich benannt, so z.B. in §§ 165 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 176 Abs. 1 Satz 1 VVG (Kapitalversicherung). In § 172 Abs. 1 VVG werden ebenfalls nur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich die mit ungewisser Leistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu bringen, dass in Abs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die gleiche Formulierung zu erwarten wie in § 176 Abs. 2 VVG, nämlich "bei einer Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Art". Demgegenüber lässt sich der Formulierung "der Lebensversicherung" eine solche Beschränkung nicht entnehmen.
17
b) Der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG spricht ebe nfalls dafür, dass § 172 Abs. 2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1 bezeichneten Art anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versicherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedingungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu ändern , hat also die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge im Blick ebenso wie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Befugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame Bedingungen im Treuhänderverfahren zu ersetzen, war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BTDrucks. 12/6959 S. 37). Sie ist gemeinsam mit § 172 Abs. 2 VVG erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In § 178g Abs. 3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in Satz 1 genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang wird einmal dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in denselben Absatz eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusammenhang ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt "Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …". Bei der Lebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im Regierungsentwurf hatte § 172 VVG nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/6959 S. 35). Hätte die Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen gelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie wie bei § 178g Abs. 3 VVG durch Anfügen des vergleichbaren Satzes "Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …" zu regeln. Stattdessen ist die Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz untergebracht und außerdem hinzugefügt worden "der Lebensversicherung". Das spricht gegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), § 172 Abs. 2 VVG könne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG zeigt.
18
c) Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bi ld. Sie spricht aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von § 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmaterialien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent- wurf keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der Lebens- oder Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversicherung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Überschussbeteiligung bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt sind. Nur bei solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ("Sparprodukte"), haben der Gesetzgeber und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der Stellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Bedarf für eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in der Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen Änderungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Lebensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging er ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Ä nderungsklausel. Die Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsänderungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994 formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Umweg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So ha t der Senat dies auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversicherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159, 323). Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g Abs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach einer gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträge und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versicherer unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden kann (BT-Drucks. 12/7595 S. 112, s.a. S. 103, 105). Dieses Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger (VersR 1994, 753, 755) zu den Änderungen im Gesetzg ebungsverfahren. Danach sei die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung nach Aufnahme einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für bestehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch §§ 172 Abs. 2 und 178g Abs. 3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise aufgegriffen worden. In der Literatur habe eine gesetzliche Anpassungsregelung jedenfalls für den Fall Zustimmung gefunden, dass durch höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen in AVB für unwirksam erklärt werden.
19
4. Die Anwendung von § 172 Abs. 2 VVG auf alle Art en der Lebensversicherung ist nicht verfassungswidrig. Die allerdings nicht sehr präzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine Auslegung, die die vom Kläger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungsund zivilrechtlicher Sicht; Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002, 393) erhobenen, im Ansatz teilweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumt.
20
§ 172 Abs. 2 VVG schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt. Diese Einschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der Unwirksamkeit einer Klausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von Verträgen (laut Bäuerle, aaO S. 19: zwischen 10 und 15 Millionen) betroffen ist. Eine Vertragsergänzung mit Zustimmung aller Versicherungsnehmer ist praktisch nicht durchführbar und würde deshalb die Rechtssicherheit und die nach § 11 Abs. 2 VAG gebotene Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer gefährden (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b Rdn. 14, 15; Lorenz, VersR 2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147; Wandt, VersR 2001, 1451; Römer, VersR 1994, 125). Ohne die Ersetzungsmöglichkeit des § 172 Abs. 2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft, bei denen die Versicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt haben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn im Individualprozess eines Versicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue Bestimmung billigen würde, weil dies die Zustimmung des Versicherungsnehmers, wenn sie nötig wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorgehen nach § 172 Abs. 2 VVG werden die Änderungen dagegen durch die Mitteil ung nach § 172 Abs. 3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen allerdings wie jede andere AGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle.
21
Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verf assungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prämienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom 16. Juni 2004, BGHZ 159, 323). Materiell trägt der Senat dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung (dazu nachfolgend unter II. und III.).
22
Soweit Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrec htliche Bedenken auf die umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versicherung stützen und daraus folgend den "Kapitalteil" der Lebensversicherung vom "Risikoteil" abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behandeln und den dafür geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf nicht näher einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Gesetz. Die Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen Lebensversicherungsvertrages , für den insgesamt das Versicherungsvertragsgesetz , das Versicherungsaufsichtsgesetz und die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen (§§ 341 ff. HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die Vorschriften des Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der kapitalbildenden Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 bestätigt worden.
23
II. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.

24
1. a) Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nur dur ch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde oder eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so wohl auch Römer, VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen schaffen abschließend Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig auch die Maßstäbe dafür entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Ergänzung in Betracht kommt. Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte gewährleisten dies nicht. Wie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu § 172 Abs. 2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte im Ergebnis und in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das führt zwar dazu, dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele relevante Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche Diskussion angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und andere Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die Rechtslage aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unterschiedlichen rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittelbar von sich widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Versicherer die Wahl, ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschließende Klärung der Wirksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions- gericht erfolgen. Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm ungünstige Urteil eines Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, wenn es um die Wirksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbedingungen geht und er von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
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Die wohl nur von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 23) vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwortung über die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 127; vgl. auch BGHZ 141, 153, 157). Dies würde die Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht hinnehmbarer Weise einschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel in die Hand gegeben , mit dem er beliebig in die Vertragsparität eingreifen könnte, indem er ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam erklärt und den Vertrag mit Hilfe des Treuhänders einseitig zu seinem Vorteil ändert (so Langheid /Grote, NVersZ 2002, 49 f.).
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Die Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versicherer das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sondern allen Versicherern, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden (Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR 2001, 1453; Langheid/Grote, aaO S. 51).
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b) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitrag sfreistellung, Kündigung und Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das Treuhänderverfahren von Ende 2001/Anfang 2002 ersetzt werden soll- ten, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373). Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde. Allerdings hat der Senat im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleichbare Klausel am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ 147, 354, 365 ff.). Ob dadurch, insbesondere im Hinblick auf die damalige unklare Rechtslage, die zunächst fehlende Voraussetzung der Unwirksamkeit im Sinne der jetzt vom Senat aufgestellten Kriterien nachträglich als gegeben angesehen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klauselersetzung ist jedenfalls aus anderen Gründen insgesamt nicht wirksam (dazu unten B. III.).
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2. a) aa) Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführ ung des Vertrages , wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entsteht (vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforderlich - durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen sind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Unwirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des Kunden oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vorhandensein der dadurch entstandenen Vertragslücke.
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Ist die Lücke nach dem ursprünglichen Regelungspla n der Parteien zu schließen, ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und mit welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt § 172 Abs. 2 VVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich § 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 Abs. 2 AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und VersR 2002, 411 f.). Danach bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzunehmen ist, ob durch dispositives Gesetzesrecht im Sinne einer konkreten materiell-rechtlichen Regelung, nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel. Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "gesetzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Methode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz (Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14). Unter dem Begriff der Ergänzung im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG sind deshalb alle nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfüllung zu verstehen. Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, gehört daher nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es darum geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn sich dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Regelung sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine neue (davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht immer einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Gesetzesrecht eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudin- ger/Schlosser, AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 29), schon zu den Voraussetzungen des Treuhänderverfahrens rechnen, hinge dessen Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen Wirksamkeit seines Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die Ergänzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt nichtig ist.
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Die Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vert ragsergänzung im Treuhänderverfahren und der Wirksamkeit der Ergänzung bringt für die Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer oder der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos zu streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann es aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002, 411; Wandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klausel nicht, besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen Rechte im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht wahrnimmt.
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bb) Der Auffassung, schon die Möglichkeit einer ri chterlichen ergänzenden Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den Willen des Gesetzgebers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft (Lorenz, VersR 2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451).
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cc) Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitt eilung nach § 172 Abs. 3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver- tragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel entfaltet Rückwirkung und führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war. Die Ergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG i.V. mit § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG durch dispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel wirkt ebenfalls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt, Versicherungsrechts -Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb materiell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen Ansprüche ist deshalb die Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine anfängliche Regelungslücke dadurch geschlossen wird. § 172 Abs. 3 Satz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Woch en nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die mit § 172 Abs. 2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen Vertragslücken entgegen § 6 Abs. 2 AGBG nur teilweise für die Zeit nach Zugang der Änderungsmitteilung ermöglichen wollte. Eine solche Beschränkung beträfe nicht nur gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letztere werden auch künftig noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für die Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (Wandt, VersR 2002, 1364).
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b) Die unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 6, 15 AVB der Beklagten betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungsnehmern und damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist not- wendig, die entstandene Vertragslücke im Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG zu schließen.
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3. Zur Frage, welche Anforderungen an die Unabhäng igkeit des Treuhänders zu stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforderlich , weil der Kläger insoweit keine konkreten, auf die Person des Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vorsorglich jedoch auf Folgendes hin:
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Der Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicher ung ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger, VersR 1994, 1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO § 172 Rdn. 4; Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m.w.N.; Buchholz, VersR 2005, 866 ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig , wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz, aaO S. 870).

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III. Die von der Beklagten mit Zustimmung des Treu händers vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam.
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Nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG sind vorran gig gesetzliche Vorschriften im Sinne einer konkreten Ersatzregelung in Betracht zu ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzregelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung wäre (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 135).
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1. Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5, Abs. 2b AVB gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.).
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Entgegen der Ansicht von Wandt sind diese gesetzli chen Vorschriften nicht nur generell, sondern auch hier zur Lückenfüllung geeignet. Er leitet die Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab, dass der Senat diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie, obwohl selbst hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nachvollziehbaren Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein wegen der Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl. BGHZ 147, 373, 380). Da die intransparenten Klauseln über Beitragsfreistellung und Kündigung aber, wie Wandt meint, im Treuhänderverfahren wirksam ersetzt worden seien, müsse dies auch für die nur mittelbar intransparenten Stornoklauseln gelten. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die neuen Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherungssumme und den Rückkaufswert unter Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wiederum unwirksam sind, wie noch auszuführen ist.
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Im Übrigen kann den kurzen Ausführungen des Senats zur Stornoklausel im Urteil vom 9. Mai 2001 nicht entnommen werden, dass sie umfassend auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 AGBG, jetzt §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB geprüft worden ist.
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2. a) Für die unwirksamen Bestimmungen in § 6 Abs. 1a Satz 2, Abs. 2a AVB über die Umwandlung in eine beitragfreie Versicherung und die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestimmung in § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten stehen keine gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die die Lücken sachgerecht schließen (Wandt, VersR 2001, 1456 ff.). Der Senat hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergänzung und Ausfüllung bedarf. Ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen sind, ist in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Storno- abzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem Schweigen des Gesetzes kann aber nicht entnommen werden, wie der Kläger meint (vgl. auch Schünemann , VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten allein der Versicherer zu tragen hat. Da die Prämien in der Lebensversicherung nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Vernunft, sondern aufsichtsrechtlich nach § 11 VAG zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere eine ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte auch den vertragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde liegen, dass die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen. Es ist auch nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den Versicherer verursacht werden. Das ist z.B. anders, wenn der Versicherungsnehmer sich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt, dessen Provision üblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versicherungsnehmer davon auch im Ergebnis nicht entlasten. Dies würde die Überschüsse, die (pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern zu mindestens 90% zufließen, vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht.

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Daraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall de r Abschlusskostenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu schließen.
43
b) Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Kl auseln unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht angängig , an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen (BGHZ 90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in Bamberger /Roth, BGB § 306 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn. 4; EuGH NJW 2003, 275 f. und NJW 2000, 2571 f.).
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Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem V erstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG, jetzt ausdrücklich § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5 Art. 3 Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3). Das hat der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die darin festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgespro- chen. Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und durchschaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann gilt, wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ 147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst. Der Versicherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenzmangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch Wandt, VersR 2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) dennoch die inhaltsgleiche Ersetzung damit rechtfertigt, die Klauseln seien lediglich wegen formeller Intransparenz für unwirksam erklärt worden, inhaltlich aber angemessen, greift das zu kurz. Der Senat hat die in Rede stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Verfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer angesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitragsfreistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel hätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transpa- renzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen ist. Der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen Auswirkungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe §§ 9 AGBG, 307 BGB zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein.
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c) Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung ist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht teilbar sind, ist die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam.
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IV. Das Scheitern der Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen. Vielmehr ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden , ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 36).
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1. a) Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be- teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04 - NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; BGHZ 107, 273, 276 f. m.w.N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 32; Hubert Schmidt, aaO § 306 Rdn. 12, 13; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 306 Rdn. 13). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.). Vielmehr ist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren Abstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine bestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13; vgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a).
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b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt.
49
c) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorz unehmen, wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG unterscheiden nicht nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese Vorschriften regeln auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Pro- duktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003, 1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, 1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht, das den Vertrag insgesamt beträfe, stehen § 306 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 1 AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam.
50
d) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsauslegung bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, regelt die Richtlinie 93/13/EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht überlassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi Art. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13).
51
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.

52
a) Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mi t den Prämien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in Frage gestellt, sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als nicht transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit den Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die Abschlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträgen verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Folgen der Verrechnung "nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren" waren für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar.
53
Gegen die grundsätzliche Verrechnung von in der Ve rgangenheit entstandenen Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prämien lässt sich, anders als der Kläger meint, nicht mit Erfolg einwenden, die Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang gleich am Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen das in der Lebensversicherung abweichend von § 92 Abs. 4 HGB (ratierliche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung) übliche System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff., 1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann, VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der Hand zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1.3.2.1.4.3; Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/95 vom 31. Oktober 1995 VerBAV 1995, 366). Dieses System kann den Vermittler dazu verleiten, zur Erzielung einer möglichst hohen Provision Verträge zustande zu bringen, die dem Bedarf oder den finanziellen Möglichkeiten des Kunden nicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über eine Änderung des Provisionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung des Problems der schon entstandenen Abschlusskosten nichts bei.
54
b) Der hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise an kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise stellen sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar:
55
aa) Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis z um Ende durchführen, haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine möglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt es ihnen beim Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil dadurch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl. Engeländer, NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.; Bergmann, VersR 2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jaeger , VersR 2002, 133, 140).

56
bb) Die Interessen der Versicherungsnehmer, die di e Beitragszahlung vorzeitig beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in diesem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst wenig mit Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrechnende Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten, sind für sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie ausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem Anliegen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit.
57
cc) Das Interesse der Versicherungsunternehmen geh t dahin, die Abschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand entsteht und so höhere Überschüsse erzielt werden. Es stimmt insoweit mit dem Interesse der Versicherungsnehmer überein, die den Vertrag bis zum Ende durchführen.
58
dd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der Lebensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im Wirtschaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer vorliegt. Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, 1109, 1118). Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den Versicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu min- destens 90% (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quote von 97% des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Interessen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet.
59
Bei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit der Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ein ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei nach dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte Quote von etwa 50% realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419, 988; FAZ 25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder zweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr oder weniger großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am Anfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren, wird diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus unterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich gesprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden ist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht berücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

60
Dieser besteht darin, dass den bei Vertragsabschlu ss nicht berücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird, die sich vor allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum Erreichen des Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu. Lebensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung (BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer , die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen ein Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt, die den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie bei der Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vorrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringenden Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versicherungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).
61
ee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung d er Beitragszahlung hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen (Abschlussbericht aaO Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission jedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig. Der Vorschlag stammt von einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruht auf aktuellen Erkenntnissen und erscheint ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung gelten, für die schon bisher nach § 174 Abs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßgebend sind. Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer klaren und möglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten versicherungsmathematischen Regeln. Der danach berechnete Mindestrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für die Verträge, die davon betroffen sein können, eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden ist (vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036; Schroer, Der Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung S. 104). Dieser Eingriff in die Rech- nungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als solche bestehen bleiben kann.
62
Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttrete n der Neuregelung noch nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.: "ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach Ansicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten und nach den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten (Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet schon deshalb keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den Transparenzmangel verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung.

63
C. Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Parte ien ergänzend vortragen können und der Kläger seine Anträge anpassen kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 -
LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2003 - 19 S 108/02 -

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 162/03 Verkündet am:
12. Oktober 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.
2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine
wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.
3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile
vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen
der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien
Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die
Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist
unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der
Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert
bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
2
Dem zum 1. Mai 1997 mit einer Laufzeit von 30 Jahr en abgeschlossenen und vom Kläger zum 1. März 2002 gekündigten Vertrag la- gen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in § 6 für den Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und der Kündigung Bestimmungen über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts sowie über einen Stornoabzug in beiden Fällen enthielten. Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat auf Klage des Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Lebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam erklärt. Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden. Der Senat hat die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch beide Klauseln darin gesehen, dass dem Versicherungsnehmer die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten bis zum Höchstzillmersatz (so genannte Zillmerung, § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV, § 4 DeckRV) in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.

3
Die Beklagte hat daraufhin im Wege des Treuhänderv erfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG die für unwirksam erklärten Klauseln durch inhaltsgleiche , ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt und die Versicherungsnehmer davon benachrichtigt. Den Zugang der das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart betreffenden Änderungsmitteilung vom Juli 2000 bestreitet de r Kläger. Den durch das Senatsurteil vom 9. Mai 2001 und ein Rundschreiben der Aufsichtsbehörde vom 10. Oktober 2001 veranlassten Bedingungsänderungen hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2002 widersprochen. Er hat den Vertrag zum 1. März 2002 gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt. Er hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach seiner Ansicht ist § 172 Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG, nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar, jedenfalls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es zulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsgleiche zu ersetzen.
4
Die Beklagte hat die Rückvergütung aus der Lebensv ersicherung einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 2.046,70 € errechnet (Rückkaufswert unter Berücksichtigung von Abschlusskosten und Stornoabzug 1.900,80 €, Überschussbeteiligung 145,90 €) und nach Abzug von 46,78 € Kapitalertragsteuer an den Kläger 1.999,92 € ausgezahlt.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314) verurteilt, dem Kläger in belegter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Abzug sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertra- ges belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt unter anderem über die Höhe der Abschlusskosten und des Stornoabzugs. Der Kläger hält die Auskunft für unzureichend und hat einen Beschluss des Amtsgerichts vom 25./30. April 2003 gemäß § 888 ZPO erwirkt. Durch Urteil vom 12. Juni 2003 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (VersR 2003, 1289). Mit ihrer Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
A. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verp flichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung der angefallenen Abschlusskosten und ohne Stornoabzug. Die unwirksamen Klauseln seien nicht nach § 172 Abs. 2 VVG durch wirksame Klauseln ersetzt worden. Unabhängig von der Frage, ob dieses Treuhänderverfahren nicht nur die Risikolebensversicherung, sondern auch die kapitalbildende Lebensversicherung betreffe, scheitere die Anwendung des § 172 Abs. 2 VVG schon daran, dass das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet und die Klauselersetzung demgemäß nicht für die Fortsetzung des Vertrages erforderlich sei. Davon abgesehen könnten Klauseln, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden seien, grundsätzlich nicht nach § 172 Abs. 2 VVG ersetzt werden. Die entstandenen Vertragslücken könnten auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche Regelungen geschlossen werden. Es entspreche nicht den Interessen des Versicherungsnehmers, wenn ihn erheblich belastende, für unwirksam erklärte Bestimmungen rückwirkend in transparenter Form als vereinbart gelten sollten, zumal auch andere Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten denkbar seien.
8
B. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwend ung des § 172 Abs. 2 VVG und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch des Klägers halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
I. § 172 Abs. 2 VVG ist auf die kapitalbildende Le bensversicherung anwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von § 172 Abs. 1 VVG.
10
1. § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, b ei denen der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine Risikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversicherung , die Dread-Disease-Versicherung (Versicherungsfall ist eine schwere Erkrankung) und die Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich "gewiß" heißt, richtig 26. Aufl. Rdn. 3 "ungewiß"; BK/Schwintowski, § 172 VVG Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversicherung (Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensver- sicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung zu zahlen oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit bestehen allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist als die für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer, VersR 2000, 274, 278).
11
2. Ob § 172 Abs. 2 VVG auch die kapitalbildende Le bensversicherung erfasst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
12
a) Der Bund der Versicherten und der Kläger meinen , § 172 Abs. 2 VVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Abs. 1 und bei kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den "Kapitalteil". Diese enge Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schünemann (VersR 2005, 323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ 2002, 145; JZ 2002, 460, 462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134; VuR 2002, 100, 103, Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/ Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutachten für den BdV), Römer (Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 172 Rdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster (NVersZ 2000, 207 unter Bezugnahme auf Römer), in diese Richtung tendierend wohl auch Dörner (LM Nr. 47 zu § 8 AGBG, Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001).
13
b) Überwiegend wird in der Literatur die von den L ebensversicherungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG erfasse alle Lebensversicherungen (Schwintowski, aaO § 172 VVG Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.; Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu § 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002, 1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB der Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG, Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft - GDV -; ders. Änderungsklauseln in Versiche rungsverträgen Rdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848, Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000, 1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475; Armbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch zum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum Urteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm. zu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR 1999, 26, 29 f.; Langheid/Grote, NVersZ 2002, 49; Rosenow/Schaffelhuber , ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072).
14
c) In der Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfa hren befassten Instanzgerichte werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR 2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig VersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2005 - 8 U 3187/04; anders für bei Wirksamwerden der Änderung gekündigte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04).

15
3. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgende Erwägungen maßgebend:
16
a) Schon der Wortlaut "der Lebensversicherung" spricht dafür, dass § 172 Abs. 2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Gesetz von der Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind auch sonst alle Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung nur bestimmte Arten der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art der Lebensversicherung ausdrücklich benannt, so z.B. in §§ 165 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 176 Abs. 1 Satz 1 VVG (Kapitalversicherung). In § 172 Abs. 1 VVG werden ebenfalls nur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich die mit ungewisser Leistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu bringen, dass in Abs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die gleiche Formulierung zu erwarten wie in § 176 Abs. 2 VVG, nämlich "bei einer Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Art". Demgegenüber lässt sich der Formulierung "der Lebensversicherung" eine solche Beschränkung nicht entnehmen.
17
b) Der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG spricht ebe nfalls dafür, dass § 172 Abs. 2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1 bezeichneten Art anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versicherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedingungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu ändern , hat also die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge im Blick ebenso wie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Befugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame Bedingungen im Treuhänderverfahren zu ersetzen, war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BTDrucks. 12/6959 S. 37). Sie ist gemeinsam mit § 172 Abs. 2 VVG erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In § 178g Abs. 3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in Satz 1 genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang wird einmal dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in denselben Absatz eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusammenhang ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt "Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …". Bei der Lebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im Regierungsentwurf hatte § 172 VVG nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/6959 S. 35). Hätte die Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen gelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie wie bei § 178g Abs. 3 VVG durch Anfügen des vergleichbaren Satzes "Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …" zu regeln. Stattdessen ist die Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz untergebracht und außerdem hinzugefügt worden "der Lebensversicherung". Das spricht gegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), § 172 Abs. 2 VVG könne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG zeigt.
18
c) Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bi ld. Sie spricht aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von § 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmaterialien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent- wurf keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der Lebens- oder Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversicherung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Überschussbeteiligung bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt sind. Nur bei solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ("Sparprodukte"), haben der Gesetzgeber und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der Stellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Bedarf für eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in der Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen Änderungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Lebensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging er ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Ä nderungsklausel. Die Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsänderungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994 formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Umweg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So ha t der Senat dies auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversicherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159, 323). Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g Abs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach einer gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträge und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versicherer unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden kann (BT-Drucks. 12/7595 S. 112, s.a. S. 103, 105). Dieses Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger (VersR 1994, 753, 755) zu den Änderungen im Gesetzg ebungsverfahren. Danach sei die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung nach Aufnahme einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für bestehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch §§ 172 Abs. 2 und 178g Abs. 3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise aufgegriffen worden. In der Literatur habe eine gesetzliche Anpassungsregelung jedenfalls für den Fall Zustimmung gefunden, dass durch höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen in AVB für unwirksam erklärt werden.
19
4. Die Anwendung von § 172 Abs. 2 VVG auf alle Art en der Lebensversicherung ist nicht verfassungswidrig. Die allerdings nicht sehr präzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine Auslegung, die die vom Kläger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungsund zivilrechtlicher Sicht; Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002, 393) erhobenen, im Ansatz teilweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumt.
20
§ 172 Abs. 2 VVG schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt. Diese Einschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der Unwirksamkeit einer Klausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von Verträgen (laut Bäuerle, aaO S. 19: zwischen 10 und 15 Millionen) betroffen ist. Eine Vertragsergänzung mit Zustimmung aller Versicherungsnehmer ist praktisch nicht durchführbar und würde deshalb die Rechtssicherheit und die nach § 11 Abs. 2 VAG gebotene Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer gefährden (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b Rdn. 14, 15; Lorenz, VersR 2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147; Wandt, VersR 2001, 1451; Römer, VersR 1994, 125). Ohne die Ersetzungsmöglichkeit des § 172 Abs. 2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft, bei denen die Versicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt haben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn im Individualprozess eines Versicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue Bestimmung billigen würde, weil dies die Zustimmung des Versicherungsnehmers, wenn sie nötig wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorgehen nach § 172 Abs. 2 VVG werden die Änderungen dagegen durch die Mitteil ung nach § 172 Abs. 3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen allerdings wie jede andere AGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle.
21
Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verf assungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prämienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom 16. Juni 2004, BGHZ 159, 323). Materiell trägt der Senat dem Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung (dazu nachfolgend unter II. und III.).
22
Soweit Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrec htliche Bedenken auf die umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versicherung stützen und daraus folgend den "Kapitalteil" der Lebensversicherung vom "Risikoteil" abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behandeln und den dafür geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf nicht näher einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Gesetz. Die Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen Lebensversicherungsvertrages , für den insgesamt das Versicherungsvertragsgesetz , das Versicherungsaufsichtsgesetz und die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen (§§ 341 ff. HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die Vorschriften des Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der kapitalbildenden Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 bestätigt worden.
23
II. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.

24
1. a) Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nur dur ch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde oder eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so wohl auch Römer, VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen schaffen abschließend Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig auch die Maßstäbe dafür entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Ergänzung in Betracht kommt. Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte gewährleisten dies nicht. Wie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu § 172 Abs. 2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte im Ergebnis und in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das führt zwar dazu, dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele relevante Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche Diskussion angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und andere Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die Rechtslage aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unterschiedlichen rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittelbar von sich widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Versicherer die Wahl, ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschließende Klärung der Wirksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions- gericht erfolgen. Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm ungünstige Urteil eines Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, wenn es um die Wirksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbedingungen geht und er von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
25
Die wohl nur von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 23) vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwortung über die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 127; vgl. auch BGHZ 141, 153, 157). Dies würde die Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht hinnehmbarer Weise einschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel in die Hand gegeben , mit dem er beliebig in die Vertragsparität eingreifen könnte, indem er ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam erklärt und den Vertrag mit Hilfe des Treuhänders einseitig zu seinem Vorteil ändert (so Langheid /Grote, NVersZ 2002, 49 f.).
26
Die Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versicherer das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sondern allen Versicherern, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden (Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR 2001, 1453; Langheid/Grote, aaO S. 51).
27
b) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitrag sfreistellung, Kündigung und Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das Treuhänderverfahren von Ende 2001/Anfang 2002 ersetzt werden soll- ten, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373). Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde. Allerdings hat der Senat im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleichbare Klausel am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ 147, 354, 365 ff.). Ob dadurch, insbesondere im Hinblick auf die damalige unklare Rechtslage, die zunächst fehlende Voraussetzung der Unwirksamkeit im Sinne der jetzt vom Senat aufgestellten Kriterien nachträglich als gegeben angesehen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klauselersetzung ist jedenfalls aus anderen Gründen insgesamt nicht wirksam (dazu unten B. III.).
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2. a) aa) Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführ ung des Vertrages , wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entsteht (vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforderlich - durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen sind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Unwirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des Kunden oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vorhandensein der dadurch entstandenen Vertragslücke.
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Ist die Lücke nach dem ursprünglichen Regelungspla n der Parteien zu schließen, ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und mit welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt § 172 Abs. 2 VVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich § 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 Abs. 2 AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und VersR 2002, 411 f.). Danach bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzunehmen ist, ob durch dispositives Gesetzesrecht im Sinne einer konkreten materiell-rechtlichen Regelung, nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel. Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "gesetzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Methode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz (Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14). Unter dem Begriff der Ergänzung im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG sind deshalb alle nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfüllung zu verstehen. Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, gehört daher nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es darum geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn sich dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Regelung sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine neue (davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht immer einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Gesetzesrecht eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudin- ger/Schlosser, AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 29), schon zu den Voraussetzungen des Treuhänderverfahrens rechnen, hinge dessen Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen Wirksamkeit seines Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die Ergänzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt nichtig ist.
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Die Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vert ragsergänzung im Treuhänderverfahren und der Wirksamkeit der Ergänzung bringt für die Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer oder der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos zu streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann es aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002, 411; Wandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klausel nicht, besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen Rechte im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht wahrnimmt.
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bb) Der Auffassung, schon die Möglichkeit einer ri chterlichen ergänzenden Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den Willen des Gesetzgebers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft (Lorenz, VersR 2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451).
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cc) Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitt eilung nach § 172 Abs. 3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver- tragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel entfaltet Rückwirkung und führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war. Die Ergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG i.V. mit § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG durch dispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel wirkt ebenfalls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt, Versicherungsrechts -Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb materiell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im Sinne von § 172 Abs. 2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen Ansprüche ist deshalb die Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine anfängliche Regelungslücke dadurch geschlossen wird. § 172 Abs. 3 Satz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Woch en nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die mit § 172 Abs. 2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen Vertragslücken entgegen § 6 Abs. 2 AGBG nur teilweise für die Zeit nach Zugang der Änderungsmitteilung ermöglichen wollte. Eine solche Beschränkung beträfe nicht nur gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letztere werden auch künftig noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für die Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (Wandt, VersR 2002, 1364).
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b) Die unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 6, 15 AVB der Beklagten betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungsnehmern und damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist not- wendig, die entstandene Vertragslücke im Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG zu schließen.
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3. Zur Frage, welche Anforderungen an die Unabhäng igkeit des Treuhänders zu stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforderlich , weil der Kläger insoweit keine konkreten, auf die Person des Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vorsorglich jedoch auf Folgendes hin:
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Der Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicher ung ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger, VersR 1994, 1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO § 172 Rdn. 4; Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m.w.N.; Buchholz, VersR 2005, 866 ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unabhängig , wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz, aaO S. 870).

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III. Die von der Beklagten mit Zustimmung des Treu händers vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam.
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Nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG sind vorran gig gesetzliche Vorschriften im Sinne einer konkreten Ersatzregelung in Betracht zu ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzregelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung wäre (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 135).
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1. Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5, Abs. 2b AVB gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.).
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Entgegen der Ansicht von Wandt sind diese gesetzli chen Vorschriften nicht nur generell, sondern auch hier zur Lückenfüllung geeignet. Er leitet die Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab, dass der Senat diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie, obwohl selbst hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nachvollziehbaren Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein wegen der Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl. BGHZ 147, 373, 380). Da die intransparenten Klauseln über Beitragsfreistellung und Kündigung aber, wie Wandt meint, im Treuhänderverfahren wirksam ersetzt worden seien, müsse dies auch für die nur mittelbar intransparenten Stornoklauseln gelten. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die neuen Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherungssumme und den Rückkaufswert unter Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wiederum unwirksam sind, wie noch auszuführen ist.
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Im Übrigen kann den kurzen Ausführungen des Senats zur Stornoklausel im Urteil vom 9. Mai 2001 nicht entnommen werden, dass sie umfassend auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 AGBG, jetzt §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB geprüft worden ist.
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2. a) Für die unwirksamen Bestimmungen in § 6 Abs. 1a Satz 2, Abs. 2a AVB über die Umwandlung in eine beitragfreie Versicherung und die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestimmung in § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten stehen keine gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die die Lücken sachgerecht schließen (Wandt, VersR 2001, 1456 ff.). Der Senat hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und den Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergänzung und Ausfüllung bedarf. Ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen sind, ist in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Storno- abzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem Schweigen des Gesetzes kann aber nicht entnommen werden, wie der Kläger meint (vgl. auch Schünemann , VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten allein der Versicherer zu tragen hat. Da die Prämien in der Lebensversicherung nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Vernunft, sondern aufsichtsrechtlich nach § 11 VAG zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere eine ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte auch den vertragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde liegen, dass die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen. Es ist auch nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den Versicherer verursacht werden. Das ist z.B. anders, wenn der Versicherungsnehmer sich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt, dessen Provision üblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versicherungsnehmer davon auch im Ergebnis nicht entlasten. Dies würde die Überschüsse, die (pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern zu mindestens 90% zufließen, vermindern und damit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht.

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Daraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall de r Abschlusskostenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu schließen.
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b) Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Kl auseln unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht angängig , an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen (BGHZ 90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in Bamberger /Roth, BGB § 306 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn. 4; EuGH NJW 2003, 275 f. und NJW 2000, 2571 f.).
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Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem V erstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG, jetzt ausdrücklich § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5 Art. 3 Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3). Das hat der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die darin festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgespro- chen. Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und durchschaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann gilt, wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ 147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst. Der Versicherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenzmangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch Wandt, VersR 2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) dennoch die inhaltsgleiche Ersetzung damit rechtfertigt, die Klauseln seien lediglich wegen formeller Intransparenz für unwirksam erklärt worden, inhaltlich aber angemessen, greift das zu kurz. Der Senat hat die in Rede stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Verfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer angesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitragsfreistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel hätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transpa- renzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen ist. Der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen Auswirkungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe §§ 9 AGBG, 307 BGB zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein.
45
c) Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung ist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht teilbar sind, ist die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam.
46
IV. Das Scheitern der Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen. Vielmehr ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden , ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 36).
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1. a) Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be- teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04 - NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; BGHZ 107, 273, 276 f. m.w.N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 32; Hubert Schmidt, aaO § 306 Rdn. 12, 13; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 306 Rdn. 13). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.). Vielmehr ist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren Abstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine bestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13; vgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a).
48
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt.
49
c) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorz unehmen, wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG unterscheiden nicht nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese Vorschriften regeln auch die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Pro- duktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003, 1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, 1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht, das den Vertrag insgesamt beträfe, stehen § 306 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 1 AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam.
50
d) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsauslegung bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, regelt die Richtlinie 93/13/EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht überlassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi Art. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13).
51
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.

52
a) Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mi t den Prämien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteiligten. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in Frage gestellt, sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als nicht transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrieben ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit den Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die Abschlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträgen verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Folgen der Verrechnung "nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren" waren für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar.
53
Gegen die grundsätzliche Verrechnung von in der Ve rgangenheit entstandenen Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prämien lässt sich, anders als der Kläger meint, nicht mit Erfolg einwenden, die Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang gleich am Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen das in der Lebensversicherung abweichend von § 92 Abs. 4 HGB (ratierliche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung) übliche System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff., 1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann, VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der Hand zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1.3.2.1.4.3; Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/95 vom 31. Oktober 1995 VerBAV 1995, 366). Dieses System kann den Vermittler dazu verleiten, zur Erzielung einer möglichst hohen Provision Verträge zustande zu bringen, die dem Bedarf oder den finanziellen Möglichkeiten des Kunden nicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über eine Änderung des Provisionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung des Problems der schon entstandenen Abschlusskosten nichts bei.
54
b) Der hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise an kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise stellen sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar:
55
aa) Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis z um Ende durchführen, haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine möglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt es ihnen beim Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil dadurch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl. Engeländer, NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.; Bergmann, VersR 2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jaeger , VersR 2002, 133, 140).

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bb) Die Interessen der Versicherungsnehmer, die di e Beitragszahlung vorzeitig beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in diesem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst wenig mit Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrechnende Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten, sind für sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie ausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem Anliegen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit.
57
cc) Das Interesse der Versicherungsunternehmen geh t dahin, die Abschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand entsteht und so höhere Überschüsse erzielt werden. Es stimmt insoweit mit dem Interesse der Versicherungsnehmer überein, die den Vertrag bis zum Ende durchführen.
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dd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der Lebensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im Wirtschaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer vorliegt. Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, 1109, 1118). Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den Versicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu min- destens 90% (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quote von 97% des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Interessen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet.
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Bei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit der Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass ein ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei nach dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte Quote von etwa 50% realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419, 988; FAZ 25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder zweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr oder weniger großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am Anfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren, wird diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus unterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich gesprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden ist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht berücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

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Dieser besteht darin, dass den bei Vertragsabschlu ss nicht berücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird, die sich vor allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum Erreichen des Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu. Lebensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung (BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungsnehmer , die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen ein Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des Überschusses auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt, die den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie bei der Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vorrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringenden Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versicherungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).
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ee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung d er Beitragszahlung hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen (Abschlussbericht aaO Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission jedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig. Der Vorschlag stammt von einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der Versicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruht auf aktuellen Erkenntnissen und erscheint ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung gelten, für die schon bisher nach § 174 Abs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßgebend sind. Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer klaren und möglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten versicherungsmathematischen Regeln. Der danach berechnete Mindestrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für die Verträge, die davon betroffen sein können, eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden ist (vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036; Schroer, Der Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung S. 104). Dieser Eingriff in die Rech- nungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als solche bestehen bleiben kann.
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Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttrete n der Neuregelung noch nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.: "ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach Ansicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten und nach den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten (Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet schon deshalb keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den Transparenzmangel verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung.

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C. Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Parte ien ergänzend vortragen können und der Kläger seine Anträge anpassen kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 -
LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2003 - 19 S 108/02 -

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.