Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 94/12

bei uns veröffentlicht am21.02.2013
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 O 1388/11, 05.08.2011
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 1286/11, 29.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 94/12
Verkündet am:
21. Februar 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 21.500 € nebst Zinsen in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. August 2011 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Beklagte ist Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens C. GmbH. Von ihm verlangt der Kläger Schadensersatz wegen zweier seinem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die die C. GmbH der Wohnungsbaugesellschaft L. AG (künftig: WBG L) erteilte. Der Kläger erwarb am 19. August 2004 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft über insgesamt 4.000 €. Am 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhaberschuldverschreibungen der WBG L im Nennwert von 7.500 € um. In den Emissionsprospekten über die neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der C. GmbH vom 25. Juni 2003 über den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der Beklagte unterzeichnet hatte. Am 9. August 2005 erwarb der Kläger zusätzliche Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 10.000 € aus einer später herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese Tranche war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem Beklagten unterzeichnetes Prüftestat der C. GmbH vom 29. Juni 2004 für das Geschäftsjahr 2003 und den Lagebericht wiedergegeben. Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Der Kläger macht geltend, die Prüftestate hätten nicht erteilt werden dürfen. Insbesondere sei keine risikoorientierte Prüfungsstrategie angewandt worden , obgleich dem Beklagten die erhebliche Risikolage der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Auch im Übrigen sei die Prüfung unzureichend gewesen. Ansonsten wären die desolate Finanzlage der WBG L und das Schneeballsystem , nach dem sie gearbeitet habe, aufgedeckt worden. Der Beklagte habe insoweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte er die Jahresabschlüsse der WBG L und die Lageberichte nicht uneingeschränkt bestätigt, hätte er, der Kläger, die wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht erworben.
3
Weiterhin hat er behauptet, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen am 1. April 2005 in solche einer anderen Tranche umgetauscht.
4
Seine auf Ersatz von insgesamt 21.500 € nebst Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


6
Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, der Beklagte oder die von ihm vertretene C. GmbH hafteten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Prospekthaftungsansprüche könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch ihre in den Prospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und vom 29. Juni 2004 sei die C. GmbH nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, den Beklagten einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit eine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in einen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Zudem habe der Beklagte keine eigene Prospekterklärung , sondern nur ein Prüftestat im Namen der C. GmbH abgegeben.
7
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass der Beklagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke in vorsätzlich sittenwidriger Weise erstellt habe und die jeweiligen Prospekte dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidungen vorgelegen hätten, komme ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mangels haftungsbegründender Kausalität nicht in Betracht. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenserfahrung im Ausgangspunkt für die (Mit-)Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats für den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen in den Jahren 2004 und 2005 schon mehr als anderthalb Jahre seit den Stichtagen des jeweiligen Testats vergangen gewesen seien. Die stichtagsbezogenen Bestätigungsvermerke des Beklagten hätten in erster Linie eine Bewertung der Angaben für das jeweils abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung der Prognosen des Lageberichts für das folgende Geschäftsjahr enthalten. Bereits § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG könne die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformationen , die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grund- lage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten. Danach sei davon auszugehen , dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentieller Anleger ausstrahle, bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsvermerks zu rechnen sei.
8
Den Vortrag des Klägers zu dem späteren Umtausch der am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen habe das Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
9
Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil diese Kosten bereits von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen worden seien, so dass die etwaige Ersatzforderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen sei. Dass dieser den Anspruch an den Kläger abgetreten oder ihn zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt habe, sei nicht vorgetragen worden.

II.


10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
11
1. Nicht zu bemängeln sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts , soweit es Ansprüche des Klägers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und einer Prospekthaftung verneint hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte könne aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden. Eine solche Haftungkäme vorliegend nur unter dem Aspekt einer "Garantenstellung" als berufsmäßiger Sachkenner (Wirtschaftsprüfer) in Betracht, der durch seine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Garant in diesem Sinne ist vorliegend jedoch (nur) die C. GmbH selbst (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 139/12) und nicht (auch) der Beklagte als deren Geschäftsführer. Der Beklagte könnte nur unter den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 3 BGB) persönlich in Anspruch genommen werden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.
12
2. Hingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und gemäß § 826 BGB nicht auszuschließen.
13
a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke nicht hätte erteilen dürfen und er hierbei in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise handelte. Dementsprechend ist dies auch in der Revisionsinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen.
14
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für die Entscheidungen des Klägers, die Inhaberschuldverschreibungen zu erwerben, nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 jew. mwN). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts , die Bestätigungsvermerke zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 könnten keine Vertrauensgrundlage für die in den zweiten Jahreshälften 2004 und 2005 getroffenen Entscheidungen über den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen sein, da zwischenzeitlich mit jeweils neuen Jahresabschlusstestaten zu rechnen gewesen sei.
15
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige "Aktualisierungspflicht" ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bezogen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort beklagten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits abgelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage bedeutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22).

16
Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen, dass die Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und 29. Juni 2004 zu den Stichtagen der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 keine Bedeutung mehr für die 2004 und 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse des Klägers gehabt haben konnten. Dieser sah sich nicht in seinen Erwartungen getäuscht, wie sich einzelne Faktoren nach den jeweiligen Stichtagen entwickelten und die Wirtschaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnten die Testate wegen ihrer auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen verschaffen. Vielmehr geht es um - nach dem Vortrag des Klägers fehlerhafte - Feststellungen des Beklagten zu Tatsachen, die vor den Prüfungsstichtagen lagen und die Gegenstand der Prüfungen sowie der Bestätigungsvermerke waren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies , die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses Vertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prüfungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswirken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Prüfungsstichtag und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen , auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen.
17
bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und § 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) folgt nichts anderes. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes - WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes - VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffentlichung vorgesehen, zugrunde). Diesen Vorschriften , die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet sind (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland, BT-Drucks. 13/8933 S. 78), lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber - entgegen den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) "weitergehende" Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts, BT-Drucks. 17/6051 S. 36).
18
c) Ob das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landgerichts gebilligt hat, die Behauptung des Klägers, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen zum 1. April 2005 in andere Schuldverschreibungen umgetauscht, sei gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, kann auf sich beruhen. Hierauf kommt es nicht an, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dem Kläger der geltend gemachte Schaden bereits durch den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2004 infolge des unrichtigen Bestätigungsvermerks vom 25. Juni 2003 entstanden ist.
19
3. Nicht zu beanstanden ist die teilweise Klageabweisung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision erhebt insoweit gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Rügen.
20
4. Da im Übrigen zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten Ansprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1388/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.02.2012 - 8 U 1286/11 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
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eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben. § 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 139/12
Verkündet am:
21. Februar 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung
auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst
Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich
auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer
bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestätigungsvermerk
begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem
bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die
zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (Fortführung
des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR
2006, 611).
BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagte ist ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, von dem die Kläger Schadensersatz wegen eines ihrem Vortrag zufolge unrichtigen Testats verlangen. Sie hielten Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft L. AG (künftig: WBG L). Unter dem 29. Juni 2004 erteilte die Beklagte dem Abschluss der WBG L für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 und dem Lagebericht der Gesellschaft, die von dem Geschäftsführer der Beklagten geprüft worden waren, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. In der zweiten Jahreshälfte 2005 tauschten die Kläger ihre Papiere in neue Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft um. Der von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Bestätigungsvermerk der Beklagten war in dem Emissionsprospekt für die von den Klägern 2005 eingetauschten neuen Inhaberschuldverschreibungen abgedruckt. Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Die Kläger machen geltend, das Prüftestat hätte nicht erteilt werden dürfen , da, wie für einen Wirtschaftsprüfer ohne weiteres erkennbar gewesen sei, die Finanzsituation der WBG L bereits 2003 desolat gewesen sei und diese nach einem Schneeballsystem gearbeitet habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe insoweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte die Beklagte den Jahresabschluss der WBG L und den Lagebericht nicht uneingeschränkt bestätigt, hätten sie, die Kläger, die neuen, wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht im Tauschwege erworben.
3
Ihre auf Ersatz von insgesamt 27.000 € nebst Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


5
Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, die Beklagte hafte nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Prospekthaftungsansprüche könnten die Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch ihren in den Prospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerk vom 29. Juni 2004 sei die Beklagte nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit eine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in einen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Dies gelte auch, wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgehe, dass die Beklagte, der gemäß § 31 BGB das Verhalten ihres Geschäftsführers zuzurechnen sei, das uneingeschränkte Testat für das Jahr 2003 in vorsätzlich sittenwidriger Weise erteilt und der Prospekt den Klägern zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen vorgelegen habe.
6
Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenserfahrung im Ausgangspunkt für die (Mit-)Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats für den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen im Jahr 2005 jeweils schon mehr als anderthalb Jahre seit dem Stichtag des Testats vergangen gewesen seien. Der stichtagsbezogene Bestätigungsvermerk der Beklagten habe in erster Linie eine Bewertung der Angaben für das am 31. De- zember 2003 abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung der Prognosen des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2004 enthalten. Bereits § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG könne die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformationen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grundlage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten. Danach sei davon auszugehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentieller Anleger ausstrahle , bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsvermerks zu rechnen sei.
7
Es komme daher auch nicht mehr darauf an, dass den Klägern durch die Umtausche kein Schaden entstanden sein dürfte, weil bereits die im Jahr 2005 eingetauschten, zuvor erworbenen Inhaberschuldverschreibungen nicht mehr werthaltig gewesen seien.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nicht zu bemängeln ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der zwischen der WBG L und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses 2003 und des Lageberichts habe keine Schutzwirkung zu Gunsten der Anleger entfaltet. Gleiches gilt für Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei nicht umfassend prospektverantwortlich, da ihr kein Prospektprüfungsauftrag erteilt worden sei. Auch die Revision nimmt beides hin.
10
2. Hingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte auf anderer rechtlicher Basis nicht auszuschließen.
11
a) Insoweit sind sowohl quasi-vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen in Erwägung zu ziehen. Ob jedoch die Voraussetzungen ersterer dem Grunde nach erfüllt sind (siehe hierzu aa), kann auf sich beruhen, da jedenfalls eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und § 332 HGB, jeweils i.V.m. § 31 BGB - vorbehaltlich vom Berufungsgericht nachzuholender Feststellungen - besteht (siehe hierzu bb).
12
aa) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt zumindest im Ausgangspunkt eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn als Garant in Betracht. Für den Prospektinhalt müssen zwar in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft , soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen , einschließlich der sogenannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften aber auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115 jew. mwN). Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 19 f) ausgeführt hat, kann auch das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers seine Haftung als "Garant" für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründen, sofern seine entsprechende Tätigkeit nach außen erkennbar geworden ist. Von einem solchen Sachverhalt dürfte nach den bisher getroffenen Feststellungen auszugehen sein.
13
Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Diskussion eingeführt hat - für Wirtschaftsprüfer, die Testate gemäß § 322 HGB erteilen, der persönliche Anwendungsbereich der (in der für den Streitfall maßgeblichen Zeit noch gültigen, inzwischen aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2481 - mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen) Regelungen in § 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) und in § 44 BörsG eröffnet ist (streitig, dagegen z.B.: MünchKommBGB/Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 158; Nobbe, WM 2013, 193, 196; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts -Kommentar, 4. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 12 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; dafür z.B.: Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., §§ 44, 45 BörsG Rn. 36 f; zweifelnd Fleischer, BKR 2004, 339, 344). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG bestimmte Begrenzung des Rückabwicklungsanspruchs gegen die Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere beziehungsweise nach dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland abgeschlossen wurden, Schadensersatz- ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn für später getätigte Erwerbsgeschäfte ausschließt (vgl. § 47 Abs. 2 BörsG, dazu Nobbe, aaO, S. 201 f; vgl. auch Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 40; vor §§ 13, 13a Rn. 16; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 des Vemögensanlagengesetzes - VermAnlG - und § 25 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes - WpPG).
14
bb) Jedenfalls haben die Kläger nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt dem Grunde nach einen Anspruch, der auf § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und § 332 HGB, jeweils i.V.m. § 31 BGB beruht. Sie haben vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe zumindest bedingt vorsätzlich einen fehlerhaft uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2003 erteilt. Sie haben sich insoweit ein im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Beklagten erstattetes Gutachten der Wirtschaftsprüferkammer B. zu eigen gemacht. In diesem Gutachten werden gravierende Mängel bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen 2002 und 2003 festgestellt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine gegenteiligen Feststellungen getroffen, vielmehr ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten unterstellt, so dass hiervon auch in der Revisionsinstanz auszugehen ist. Ansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen können uneingeschränkt neben den gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen (sofern deren persönlicher Anwendungsbereich für die Beklagte überhaupt eröffnet sein sollte, siehe aa) geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 1 VerkProspG, § 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG).
15
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Entscheidungen der Kläger, ihre Inhaberschuldverschreibungen 2005 umzutauschen, nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. Dezember 2009- II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 jew. mwN). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, der Bestätigungsvermerk vom 29. Juni 2004 könne keine Vertrauensgrundlage für die in der zweiten Jahreshälfte 2005 getroffenen Entscheidungen über den Umtausch der Inhaberschuldverschreibungen sein, da sich das Testat lediglich auf das am 31. Dezember 2003 abgelaufene Geschäftsjahr bezogen und allenfalls noch eine Prognose für das Jahr 2004 zugelassen habe.
16
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige "Aktualisierungspflicht" ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bezogen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort beklagten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits abgelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage bedeutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22).
17
Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen, dass der im Jahr 2004 erteilte Bestätigungsvermerk zum Stichtag des Jahresabschlusses für 2003 keine Bedeutung mehr für die 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse der Kläger gehabt haben konnte. Diese sahen sich nicht in ihren Erwartungen getäuscht, wie sich einzelne Faktoren nach dem Stichtag entwickelten und die Wirtschaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnte das Testat wegen seiner auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen verschaffen. Vielmehr geht es um - nach dem Vortrag der Kläger fehlerhafte - Feststellungen der Beklagten zu Tatsachen, die vor dem Prüfungsstichtag lagen und die Gegenstand der Prüfung sowie des Bestätigungsvermerks waren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses Vertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prüfungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswirken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Prüfungsstichtag und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen, auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen.
18
bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und § 13 VerkProspG folgt nichts anderes. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem Urteil des VI. Zivilsenats vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffentlichung vorgesehen , zugrunde). Diesen Vorschriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet sind (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland, BT-Drucks. 13/8933 S. 78), lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber - entgegen den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) "weitergehende" Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts, BT-Drucks. 17/6051 S. 36).
19
d) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Prospektfehler deshalb nicht ursächlich für einen Schaden der Kläger wurde, weil die ursprünglich von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen bereits vor dem Umtausch in die neuen Papiere wertlos waren. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist (siehe jedoch BGH, Urteile vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 379/11, juris Rn. 12, 14, 18 f und VI ZR 380/11, juris Rn. 12, 14, 18 f zu einem späteren Bestätigungsvermerk der Beklagten und zu möglicherweise anderen Tranchen von Inhaberschuldverschreibungen der WBG L).
20
3. Da zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten Ansprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.06.2011 - 4 O 1377/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2012 - 8 U 1146/11 -

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

21
3. Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrag kann sich auch der Kläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile des X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Darüber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der Kläger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das Prospektprüfungsgutachten durch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung übersenden lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalität bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11).
30
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt inves- tieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2008 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Rn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24).
23
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen , wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16). Wird der Prospekt - wie hier - im Zuge der Zeichnung der Beteiligung übergeben, wird er verwendet , ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang der Anleger ihn tatsächlich selbst gelesen hat.
19
aa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die Beklagten verpflichtet , die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; st. Rspr.). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten bei der Präsentation nicht nachgekommen, sondern haben bei den Klägern zumindest fahrlässig die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass die S-AG nach ihrem Business- bzw. Finanzplan über ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM verfüge, was im Übrigen geeignet ist, die rasche Entschlossenheit der Kläger zu erklären. Es liegt auf der Hand, dass es für einen Anleger einen Unterschied macht, ob die Anlagegesellschaft über ein solches Polster verfügt oder nicht, und dass für professionelle Anleger wie die Kläger harte Zahlen mehr bedeuteten als die interpretationsbedürftige Äußerung, die Gesellschaft sei "voll durchfinanziert". Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.). Für unrichtige mündliche Informationen durch Personen, die für entsprechende Angaben in einem Prospekt verantwortlich wären, kann nichts anderes gelten.
16
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; für die gesetzliche Prospekthaftung nach § 44 BörsG i.V.m. §§ 13, 8 f, g VerkProspG n.F. gilt eine Beweislastumkehr nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig angenommen hat - grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat.
26
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff HGB), die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung (vgl. BGHZ 16, 17, 23; Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl. § 317 Rn. 5). Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße , die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswirken , bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Baumbach/Hopt/ Merkt aaO Rn. 3). Unter diesem Blickwinkel kann die Prüfung auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensführung betreffen, wie insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über den Prüfbericht, soweit er den Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird (§ 321 Abs. 1 Satz 2 HGB): Danach ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Wenn damit der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Verbindung mit dem Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und dem Lagebericht des Unternehmens eine wichtige Informationsquelle für den Markt - insbesondere auch für Kapitalanlageinteressenten - über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darstellt, so ist er doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen ist (im Prospekt vom Februar 2000: auf den 31. Dezember 1998; im Prospekt vom Januar 2001: auf den 31. Dezember 1999). Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft kann der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressen erkennbar - nicht enthalten.

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben. § 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.

(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche Sprache.

(2) Die englische Sprache wird im Falle des Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist.

(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße

1.
auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen und
2.
gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind.

(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße

1.
auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen und
2.
gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.