Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - III ZR 540/16

bei uns veröffentlicht am29.06.2017
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 15 O 3363/06, 08.03.2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 37/07, 21.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 540/16
vom
29. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR540.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2016 - 4 U 37/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwer- deverfahren, wird auf 11.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat die Erteilung von Regulierungsbriefen aus einem mit der Beklagten im September 2004 geschlossenen Zentralregulierungsvertrag begehrt. Nach dessen Ziffer 5 sollten alle Ansprüche zwischen der Klägerin als Lieferantin einerseits und Handelsunternehmen andererseits aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften und Belastungsanzeigen von der Beklagten ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen musste, miteinander verrechnet werden. Ein nach der Verrechnung zugunsten der Klägerin verbleibender Saldo sollte unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen an die Klägerin ausgezahlt werden; ein negativer Saldo war von der Klägerin auszugleichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte bis einschließlich 16. September 2006 wöchentlich Regulierungsbriefe, aufgrund derer sie, wenn die Briefe mit einem positiven Saldo zugunsten der Klägerin endeten, Auszahlungen zugunsten der Klägerin vornahm. Nachdem es zwischen den Beteiligten zum Streit über vermeintlich überhöht eingereichte Rechnungen der Klägerin gekommen war, stellte die Beklagte die Erstellung der wöchentlichen Regulierungsbriefe ein. Sie erstellte die Regulierungsbriefe 39/2006, 40/2006, 42/2006, 43/2006, 44/2006, 45/2006 und 47/2006 nicht. Am 8. Januar 2007 legte sie der Klägerin einen Schlussregulierungsbrief vor.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Rechnungen, Gutschriften, Belastungen und Rückbelastungen sie kontokorrentmäßig erfasst und verrechnet hat und welche Belastungen /Rückbelastungen sie allein gebucht hat (Journal 900) durch Erteilung der Regulierungsbriefe für die vorgenannten Regulierungsperioden und unter Vorlage eines Verzeichnisses der jeweils verrechneten Rechnungen, Gutschriften, Belastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen sowie unter Vorlage der jeweiligen Belastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen.
3
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung sei durch die Vorlage des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin die Regulierungsbriefe missbraucht, indem sie Forderungen gegenüber der Fa. M. zur Zentralregulierung eingereicht habe, denen erhebliche Einwände entgegengestanden hätten.
4
Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie zwischenzeitlich die eingeklagten Regulierungsbriefe erstellt und der Klägerin zugeleitet habe, auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil anzunehmen sei, dass die Parteien sich - nach Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zwischen der Klägerin und der Fa. M. - vergleichen würden.
5
Im März 2016 haben beide Parteien die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.
6
Das Berufungsgericht hat - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Klage sei bis zur Erteilung der eingeklagten Regulierungsbriefe durch die Beklagte im Jahr 2008 zulässig und begründet gewesen. Der Zentralregulierungsvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB, so dass § 666 BGB anwendbar sei. Inhalt und Umfang der Auskunftsund Rechenschaftspflicht richteten sich nach § 259 BGB sowie nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch Übersendung von wöchentlichen Regulierungsbriefen in der bislang praktizierten Art Rechnung zu legen. Mit der Erteilung des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 sei sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäß geschuldete Rechnungslegung nicht hinreichend nachgekommen.

II.


7
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin beträgt nur 11.000 €.
8
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Beschwer des Rechtsmittelführers (§ 26 Nr. 8 EGZPO) regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 13. August 2009 - I ZR 33/08, juris Rn. 5 und vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; jeweils mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 und vom 13. Juli 2005, jeweils aaO), oder das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 aaO und vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767, 768). Solche Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben.
9
a) Aus dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde von der Beklagten angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. September 2016 können keine rechtskräftigen Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind.

10
aa) Die Beklagte macht geltend, es sei zwischen ihr und der Klägerin nach wie vor streitig, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei. Hierzu beruft sie sich auf zwischen den Parteien anhängige Urkundsverfahren, unter anderem auf das vor dem Senat anhängige Verfahren - III ZR 545/16 -, in denen die Klägerin behaupte, die erteilten Regulierungsbriefe stellten schuldanerkennende Urkunden dar, der von der Beklagten auf ihnen angebrachte Hinweis, dass es sich bei dem ausgewiesenen Saldo um kein Schuldanerkenntnis handele, sei nicht korrekt. Der Beklagten gehe es nach wie vor um eine Klärung der Frage , ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei, folglich um das Sachinteresse. Im Ergebnis sei auch die vorliegende Klage auf die Abgabe von Schuldanerkenntnissen gerichtet gewesen, die die Beklagte mit ihrer Berufung habe verhindern wollen. Wenn es sich bei den Regulierungsbriefen um keine schuldanerkennenden Urkunden handele oder wenn der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 für die geschuldete Rechnungslegung ausreichend gewesen sei, habe der Klägerin von vorneherein kein Anspruch auf Erteilung der Regulierungsbriefe zugestanden. Denn die Vorinstanzen hätten zur Begründung dafür, dass der Klägerin ein solcher Anspruch zugestanden habe, darauf abgestellt, dass die Regulierungsbriefe einen Anspruch aus Zahlung schafften und der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend sei.
11
bb) Diese Ausführungen begründen nicht die Annahme, dass aus dem angefochtenen Urteil rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden können, die noch zwischen den Parteien streitig sind.
12
In Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, WuM 2013, 165 Rn. 17; jeweils mwN). Wird - wie vorliegend - im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auf dessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft.
13
Ob die für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; bejahend MüKo/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 83 mwN; Musielak/Fleckenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91a Rn. 46 mwN), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch, wenn dies zu bejahen sein sollte, erstreckte sich die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht auf die rechtlichen Vorfragen , aufgrund derer das Berufungsgericht die ursprüngliche Begründetheit der Klage angenommen hat. Zu solchen Vorfragen gehört auch, ob der - vom Berufungsgericht bejahte - Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Regulierungsbriefe deshalb begründet ist, weil die Regulierungsbriefe einen Anspruch auf Zahlung schaffen und der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend ist. Soweit das Berufungsgericht dies angenommen hat, nehmen daher die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an dessen materieller Rechtskraft nicht teil und sind die Gerichte, die über Zahlungsan- sprüche der Klägerin aus den Regulierungsbriefen zu entscheiden haben, hieran nicht gebunden.
14
Die - möglicherweise an der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils teilnehmende - Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der in den Vorinstanzen streitgegenständlichen Regulierungsbriefe verpflichtet war, ist als solche für Folgeprozesse, in denen die Beklagte auf Zahlung etwaiger sich aus den Regulierungsbriefen ergebender Salden in Anspruch genommen wird, ohne Belang. Denn die Beklagte hat die Regulierungsbriefe zwischenzeitlich erteilt, so dass die Frage, ob hierzu eine Verpflichtung bestand, für die vorgenannten Zahlungsprozesse nicht entscheidungserheblich ist.
15
b) Das Sachinteresse ist für die vorliegend geltend gemachte Beschwer auch nicht deshalb - ausnahmsweise - maßgeblich, weil das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zweier Kaufleute um die Art einer zwischen ihnen vereinbarten Rechnungslegung. Die von ihnen hierzu vorgetragenen Standpunkte dienen - anders als etwa bei einem Rechtsstreit betreffend ehrkränkende Äußerungen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 aaO) - ausschließlich ihrem Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Sie stehen im Verhältnis zu diesem Verfahrensziel nicht im Vordergrund.
16
c) Der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2016 (NVwZ-RR 2016, 478 f) ist für die Frage der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemach- ten Beschwer nicht einschlägig. Gegenstand des Beschlusses war die Festsetzung des erst- und zweitinstanzlichen Streitwertes in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach einer in zweiter Instanz erfolgten einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist in einem solchen Fall für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich. Zur Begründung führt er an, dass sowohl für die Wertberechnung (§ 40 Abs. 1 GKG) als auch für die Fälligkeit der Gerichtsgebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei, die den Rechtszug einleite (aaO Rn. 9 f). Vorliegend geht es dagegen nicht um den - nach der vorstehenden Argumentation maßgeblichen - Streitwert bei Einleitung der (zweiten) Instanz, in der zu einem späteren Zeitpunkt die Sache einseitig für erledigt erklärt wird, sondern um die Beschwer der unterliegenden Partei nach Abschluss der zweiten Instanz. Dieser Zeitpunkt ist bei der Bemessung der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in den Blick zu nehmen. Sie richtet sich nicht nach dem bei Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens gegebenen Sachinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - regelmäßig und auch vorliegend nach ihrem Kosteninteresse.
17
2. Das somit für die Beschwer der Beklagten (§ 26 Nr. 8 EGZPO) maßgeb- liche Kosteninteresse beläuft sich auf 11.000 €. Insoweit wird auf die weitge- hend zutreffende Kostenberechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2017 (S. 2 f, Ziffer 2 bis 4) Bezug genommen, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Diese Kostenberechnung ist lediglich dahingehend zu korrigieren, dass - bei einem festgesetzten Streitwert von 5.000 € - die Ge- richtskosten zweiter Instanz nicht mit 484 €, sondern mit 584 € (146 € x 4,0) anzusetzen sind.
Seiters Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 15 O 3363/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.09.2016 - 4 U 37/07 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

3
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 mwN).
3
Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt; der Beklagte hat seine Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 30. Ja- nuar 2008 - XII ZR 146/06, aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 184, 128; BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 unter 1; jeweils mwN; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 44) und ist für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich.
5
a) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nach teilweiser einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.; Beschl. v. 30.1.2008 - XII ZR 146/06, juris). Dafür, dass im Streitfall etwas an- deres gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € beschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 295/02
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer
des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich
nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen
Kosten.

b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom
9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai
1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß festgestellt , daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages weiter anhängig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 und BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02 - BGHR Nebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.N.).
Von Ausnahmefällen (dazu BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des Sachinteresses nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer Partei hin für beide Parteien das Kosteninteresse. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage rechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch hergeleitet werden können. Denn die vom Beklagten behaupteten Verstöße des Klägers gegen einen Franchisevertrag und Wettbewerbsvereinbarungen waren für den in der angefochtenen Entscheidung bejahten Räumungsanspruch nicht entscheidungserheblich. Da der Beklagte die gemieteten Räume nicht aufgeben mußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die Schadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche Beschwer des Beklagten ergibt. Durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung der Erledigung ist der Beklagte somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/97 - NJWRR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). Bei Teilerledigung der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu BGH Urteil vom 9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden Kosten seien entsprechend dem Vertragsinteresse des Beklagten nach einem Streitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 DM beziehungsweise 84 Monatsmieten = 393.355,20 DM zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es für die Frage des Kosteninteresses nicht auf die Beschwer, sondern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage auf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. Zwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz nicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, daß die Beschwer des Beklagten sich sowohl aus den Kosten des erledigten Teils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zusammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch bei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festgestanden hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Herausgabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 a Rdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestellten Antrag verfolgte Kosteninteresse für die Beschwer des Beklagten maßgeblich ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO noch die BRAGO in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden , da die Parteien die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens im Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung beider Parteien sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisgebühr errechnen sich bei einem Streitwert für Räumungs- und Widerklage von
451.810,24 DM (= 231.006,91 €) für die erste Instanz Kosten von rund 16.500 €. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufungsgericht unwidersprochen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 €) und nach (10.925 €) Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund 4.200 € auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Rechenschritten Kosten in Höhe von rund 20.700 €. Demgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des Verfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 200.000 € Kosten von rund 15.300 € verursacht, und zwar nur in erster Instanz, da das Verfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. Diese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streitwert der Gebührenstufe bis 230.000 € ermittelten Gesamtkosten abzuziehen. Dies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als Beschwer des Beklagten einen Betrag von unter 6.000 €.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 545/16
Verkündet am:
20. Juli 2017
P e l l o w s ki
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende
"schuldanerkennende" Urkunden.

b) § 288 Abs. 2 BGB ist auf Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer
auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von
wechselseitigen Forderungen zwischen dem Lieferunternehmen und den
Handelsunternehmen anwendbar.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2017:200717UIIIZR545.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils dahingehend klargestellt wird, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Zentralregulierungsvertrags im Urkundenprozess auf Zahlung in Anspruch.
2
Am 21./24. September 2004 schlossen die Parteien einen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten", in dem die Klägerin als "Lieferfirma" die Beklagte mit der Zentralregulierung für alle Forderungen aus sämtlichen Lieferun- gen und Leistungen der Klägerin an Handelsunternehmen, die zugleich Kunden der Beklagten sind, beauftragte.
3
In diesem Vertrag heißt es unter anderem: "2. Die Lieferfirma versichert, dass die Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in der Rechnung umschrieben sind, bestehen und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet sind, und dass sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt ist. 3. … Die Lieferfirma schickt das Original der Rechnungen bzw. die Rechnungsdaten an das jeweils von der M. AG [= Beklagte] beauftragte Zentralregulierungsunternehmen, derzeit an die M. GmbH … 4. Die M. AG zieht die auf den Rechnungen der Lieferfirma ausgewiesenen Beträge unter Berücksichtigung der zwischen der Lieferfirma und den einzelnen Handelsunternehmen vereinbarten Zahlungsziele und Konditionsgewährungen bei gewichteter Fälligkeit bei den Handelsunternehmen ein. Die Zahlungen der Handelsunternehmen an die M. AG bzw. das beauftragte Zentralregulierungsunternehmen erfolgen im Verhältnis zur Lieferfirma mit schuldbefreiender Wirkung. 5. Alle Ansprüche zwischen der Lieferfirma und den Handelsunternehmen aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften, und Belastungsanzeigen werden von der M. AG bzw. dem von ihr beauftragten Zentralregulierungsunternehmen ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müsste, miteinander verrechnet. … Ein nach Verrechnung zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo wird unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen bei gewichteter Fälligkeit der erfassten Ansprüche auf der Basis Rechnungseingang und unter Berücksichtigung der benötigten Regulierungszeit an die Lieferfirma gezahlt. 6. Ein negativer Saldo ist von der Lieferfirma auszugleichen. Infolge der gewichteten Fälligkeit werden von der M. AG Rechnungen der Lieferfirma teilweise bereits reguliert, noch bevor das Handelsunternehmen an die M. AG Zahlungen geleistet hat. Für den Fall, dass solche bereits regulierten Rechnungen beim jeweiligen Handelsunternehmen, beispielsweise im Falle einer Insolvenz, nicht mehr eingezogen werden können, vereinbaren die Lieferfirma und die M. AG Folgendes: Verfügt die Lieferfirma über keine von der M. AG nach Ziffer 8 dieses Vertrags vermittelte Bürgschaft einer Garantiegesellschaft , hat sie der M. AG die insoweit geleisteten Beträge wieder zu erstatten. Ist dagegen eine Bürgschaft vorhanden, kann die Lieferfirma die an sie geleisteten Beträge behalten. Im Gegenzug tritt die Lieferfirma mit Zahlungsausgleich die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen an die M. AG ab. Gleichzeitig werden die für die Forderung bestellten Sicherheiten unter Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche auf die M. AG übertragen. … 7. Für die Leistungen aus der Zentralregulierung zahlt die Lieferfirma an die . AG eine Zentralregulierungsgebühr … 8. Die M. AG vermittelt der Lieferfirma die Bürgschaft einer Garantiegesellschaft für die Zahlungsverpflichtungen der Handelsunternehmen aus den Rechnungen gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages. …"
4
Gemäß Nummer 8 des Zentralregulierungsvertrags vermittelte die Beklagte der Klägerin eine Bürgschaft der E. Kreditversicherungs-AG. Ab dem 9. November 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin in regelmäßig wöchentlichem Abstand sogenannte Regulierungsbriefe ("Regulierungsbrief Kreditor" ) die als "Zahlungsträgerinformation" die telegraphische Überweisung der darin jeweils ausgewiesenen (Positiv-)Saldobeträge ankündigten. Diese Beträge gingen jeweils wenige Tage nach dem Datum der betreffenden Regulierungsbriefe bei der Klägerin ein. Im Juni 2006 begannen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über nach Ansicht der Beklagten überhöhte Rechnungen der Klägerin. Zahlungen der Beklagten blieben teilweise aus. Der Zentralregulierungsvertrag wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 beendet. Mit Datum vom 8. Januar 2007 erteilte die Beklagte einen "Schlussregulierungsbrief", der einen Schlusssaldo von 0 € auswies und dem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2007 widersprach.
5
Mit drei getrennten, jeweils im Urkundenprozess erhobenen Klagen hat die KIägerin von der Beklagten die Zahlung der Salden aus verschiedenen, ab dem 29. Juni 2006 erteilten Regulierungsbriefen verlangt (insgesamt: 2.249.525,41 €), nämlich
a) die Zahlung von 758.743,93 € (nebst Zinsen) aus den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006 vom 29. Juni 2006 (Restbetrag von 242.750,23 €), Nr. 28/2006 vom 11. Juli 2006 (92.328,28 €), Nr. 29/2006 vom 18. Juli 2006 (181.427,81 €), Nr. 30/2006 vom 27. Juli 2006 (72.644,22 €), Nr. 31/2006 vom 1. August 2006 (51.720,63 €), Nr. 32/2006 vom 9. August 2006 (37.855,66 €) und Nr. 34/2006 vom 22. August 2006 (80.017,10 €) [Landgericht Oldenburg 15 O 2272/06; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 70/07];
b) die Zahlung von 1.482.874,50 € (nebst Zinsen) aus den Regulierungsbriefen Nr. 36/2006 vom 7. September 2006 (34.770,59 €), Nr. 37/2006 vom 14. September 2006 (22.707,39 €) und Nr. 38/2006 vom 16. September 2006 (1.425.396,52 €) [Landgericht Oldenburg 15 O 2743/06; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 71/07];
c) die Zahlung von 7.906,98 € (nebst Zinsen) aus dem Regulierungs- brief Nr. 32/2006 vom 8. August 2006 (7.906,98€) [Landgericht Oldenburg 15 O 828/07; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 111/07].
6
Diesen Klagen hat das Landgericht jeweils mit Vorbehaltsurteil im Urkundenverfahren stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat das Berufungsgericht die drei Urkundenprozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Hinblick auf die Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 hat die Klägerin anhand der von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefe Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 eine Schlussabrechnung vorgenommen, ihre Zahlungsklage dementsprechend auf 1.065.973,64 € (nebst Zinsen) ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der (teilweisen) Erledigung der Hauptsache widersprochen.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den Regulierungsbriefen der Beklagten ergäben sich einklagbare Ansprüche der Lieferfirma (hier: der Klägerin) auf sofortige Auszahlung der darin ausgewiesenen (Positiv-)Salden. Dies entspreche auch der ständigen Übung der Vertragsparteien.
8
Die Beklagte hat erwidert, bei den Regulierungsbriefen handele es sich lediglich um unverbindliche Saldenmitteilungen ohne schuldanerkennenden Charakter. Die Auszahlung der Salden an die Klägerin habe die erfolgreiche Einziehung der aufgeführten Forderungen der Klägerin bei den jeweiligen Handelsunternehmen vorausgesetzt. Die Klägerin habe deutlich überhöhte und unberechtigte Forderungen zur Zentralregulierung eingereicht. Darüber hinaus sei es zu doppelten Gutschriften gekommen. Es verbleibe noch ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 242.750,23 €. Dem stehe aber eine Belastungsanzeige der MF. GmbH (MF. ) - eines der Handelsunternehmen des Zentralregulierungsvertrags und einer Konzerntochtergesellschaft der Beklagten - in gleicher Höhe gegenüber, welche die Beklagte bezahlt habe und deren zugrundeliegende Forderung sie sich von der MF. habe abtreten lassen. Diese habe sie verrechnet.
9
Das Berufungsgericht hat die drei Vorbehaltsurteile im Urkundenprozess teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von lediglich 337.679,32 € nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Zahlungsklage nicht für begründet erachtet und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen (nämlich in einem Um- fang von 1.183.551,77 €) in der Hauptsache erledigt hat; ferner hat es der Be- klagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
10
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


11
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin sei der zwischen den Parteien geschlossene Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den Regulierungsbriefen. Bei diesen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden und nicht lediglich um unverbindliche Zahlungsträgerinformationen. Der Klägerin erwüchsen hieraus Ansprüche auf Auszahlung des jeweils ausgewiesenen positiven Saldos. Diese Ansprüche richteten sich gegen die Beklagte, auch soweit die M. GmbH gehandelt habe, weil diese von der Beklagten mit der Zentralregulierung beauftragt worden sei und die Beklagte vertreten habe. Allein der Klägerin, nicht jedoch den Handelsunternehmen, stehe die Möglichkeit zu, Einwendungen gegen die Regulierungsbriefe zu erheben. Der vorherige Eingang von Zahlungen der Handelsunternehmen sei nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte auf ihren nachträglich im Jahre 2008 übersandten Regulierungsbriefen Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk angebracht habe, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle , widerspreche dies der vertraglichen Abrede sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit unbeachtlich. Nach Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 sei eine Gesamtsaldierung erforderlich. Hierfür sei der "Schlussregulierungsbrief" der Beklagten vom 8. Januar 2007 allerdings nicht maßgebend, weil die Klägerin ihm widersprochen habe und die dortige Aufstellung im Detail nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von dem urkundlich belegten Umfang des Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 1.065.973,64 € auszugehen. Hiervon sei indes ein Betrag von 728.294,32 € abzuziehen, da der in dem Regulierungsbrief Nr. 44/2006 ausge- wiesene Saldo die positiven Salden aus den vorangegangenen Regulierungsbriefen Nr. 28/2006, 29/2006, 30/2006, 31/2006, 32/2006, 34/2006, 36/2006, 37/2006, 40/2006, 41/2006 und 42/2006 enthalte und von der Klägerin nicht doppelt verlangt werden dürfe. In dem danach verbleibenden Umfang von 337.679,32 € sei die Zahlungsklage begründet. Soweit sich die Beklagte auf Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € berufe (Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits, Regulierungsbriefe Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits), könne sie sich hierauf wegen Verwirkung nicht berufen, weil sie diesen Einwand erst im April 2016 vorgebracht habe. Ebenfalls nicht durchgreifend sei die Aufrechnung der Beklagten mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. in Höhe von 242.750,23 €. Diese Forderung sei nicht mit Urkunden belegt, und es bestünden insoweit auch Zweifel an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie am Bestehen der Forderung. Die Klägerin habe das Zentralregulierungsverfahren nicht missbraucht. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 2 BGB, da die Zahlungsforderung der Klägerin wie eine Entgeltforderung zu behandeln sei. Die Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei festzustellen, weil die drei Urkundenklagen bis zu der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 und der Übersendung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 zulässig und begründet gewesen seien.

II.


13
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
14
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess einen Zahlungsanspruch in Höhe von 337.679,52 € zuerkannt.
15
a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefen.
16
aa) Dass die Klägerin von der Beklagten nach zwischenzeitlicher Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007 die Auszahlung des positiven Schlusssaldos verlangen kann, der sich aus der Gesamtabrechnung dieses Vertrags ergibt, steht zwischen den Parteien für sich genommen nicht im Streit. Anspruchsgrundlage hierfür ist der Zentralregulierungsvertrag selbst (§ 675 Abs. 1 BGB; s. zur Einordnung eines Zentralregulierungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag auch Heeseler/Rossel, WM 2003, 2360, 2361 f), ohne dass es insoweit auf die Frage einer anspruchsbegründenden Wirkung der einzelnen Regulierungsbriefe ankommt. Da die in den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 enthaltenen - und damit urkundlich belegten - Saldomitteilungen als solche unstreitig sind, ist von dem von der Klägerin ermittelten Gesamtsaldo von 1.065.974,64 € auszugehen. Diesen Ausgangspunkt nimmt auch die Beklagte hin, indem sie dieser Summe konkrete einzelne Abzugspositionen sowie die Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. gegenüberstellt. Da der "Schlussregulierungsbrief" vom 8. Januar 2007 einseitig von der Beklagten erstellt worden ist und die Klägerin ihm widersprochen hat, hat er außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon berechnet sich der im "Schlussregulierungsbrief" ausgewiesene Schlusssaldo von 0 € offenbar unter Berücksichtigung der vorerwähnten, von der Beklagten geltend gemachten Abzüge , so dass es letztlich allein darauf ankommt, ob diese Abzüge berechtigt und mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln nachgewiesen sind (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
17
bb) Unbeschadet dessen lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, bei den Regulierungsbriefen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden, keinen Rechtsfehler erkennen.
18
(1) Die Auslegung von Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; s. nur Senatsurteile vom 19. April 2012 - III ZR 224/10, NZG 2012, 711, 712 Rn. 18; vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, NZV 2012, 535, 536 Rn. 17 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210, 211 Rn. 7 und vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910, 912 Rn. 26).
19
(2) Solche Mängel liegen hier nicht vor.
20
Richtig ist, dass einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden kann; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, 581 Rn. 11 f; s. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12, NJW 2013, 2885, 2886 f Rn. 12 ff, 16). Indessen hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, die es rechtfertigen, die Regulierungsbriefe als "schuldanerkennende Urkunden" zu würdigen, und zwar in dem Sinne , dass die Beklagte durch die Erteilung und Übermittlung der Regulierungsbriefe gegenüber der Klägerin die rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt, einen darin ausgewiesenen Positivsaldo umgehend auszuzahlen (§§ 133, 157 BGB). Diese Umstände ergeben sich aus den Bestimmungen und dem Zweck des Zentralregulierungsvertrags sowie der ständigen Vertragspraxis der Parteien.
21
Entgegen der Ansicht der Revision trägt der Wortlaut der Regulierungsbriefe ihre Deutung als vorbehaltlose und verbindliche Ankündigung der telegrafischen Überweisung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, handelte der Absender der Regulierungsbriefe , die M. Service GmbH, gemäß Nummer 3 und 5 des Zentralregulierungsvertrags als von der Beklagten beauftragtes Zentralregulierungsunternehmen , so dass ihre Erklärungen der Beklagten zuzurechnen sind (§ 164 BGB). Dass seitens der Beklagten beziehungsweise ihrer Beauftragten über Jahre hinweg der jeweils mitgeteilte Positivsaldo umgehend an die Klägerin ausgezahlt wurde, deutet darauf hin, dass den Regulierungsbriefen ein rechtsverbindlicher Charakter zukommen sollte. Nummer 5 des Zentralregulierungsvertrags lautet dementsprechend schlicht dahin, dass ein zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo "an die Lieferfirma gezahlt" wird.
22
Soweit die Revision einwendet, es gehe in dem Abrechnungsverhältnis nicht um die Saldierung wechselseitiger Forderungen zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin (als Lieferfirma) und den einzelnen Handelsunternehmen , berücksichtigt sie nicht den Zweck des Zentralregulierungsvertrags. Die Erfassung und Verrechnung der wechselseitigen Forderungen zwischen der Klägerin und den Handelsunternehmen sowie die sich hieran anschließende Saldoauszahlung sind die Kardinalaufgaben der Beklagten, und gerade dafür erhält sie ihre Vergütung (Nr. 7 des Vertrags). Es ist also nicht Sache der Klägerin und der Handelsunternehmen, sich um die Verrechnung und Begleichung ihrer Forderungen zu kümmern, sondern Angelegenheit der Beklagten. Mit dieser Aufgabe und dem darin liegenden Vertragszweck korrespondiert die Auslegung , dass die Beklagte durch die Erteilung der Regulierungsbriefe eine rechtsverbindliche Auszahlungsverpflichtung übernommen hat.
23
Eine Abhängigkeit der Auszahlung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos an die Klägerin von der Anerkennung der eingereichten Rechnungen oder deren vorheriger Bezahlung durch die betreffenden Handelsunternehmen ergibt sich aus den bis zum Vertragsende am 31. Dezember 2007 übersandten Regulierungsbriefen nicht. Auch aus den Bestimmungen des Zentralregulierungsvertrags lässt sich kein dahingehender Vorbehalt entnehmen. Zwar heißt es in Nummer 5 des Vertrags, dass der Saldo "unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen" gezahlt werde, doch setzt Nummer 6 des Vertrags voraus, dass es auch schon vor dem Eingang dieser Zahlungen zu einer "Regulierung" - das heißt zu einer Auszahlung des Saldos an die Klägerin - kommen kann. Für diese Fälle ist die Beklagte durch den in Nummer 6 des Vertrags geregelten Rückzahlungsanspruch beziehungsweise die dort erwähnte Abtretung und Sicherheitenübertragung gegen eine etwaige Insolvenz der Handelsunternehmen - mit denen die Beklagte ihrerseits vertrag- lich verbunden ist - geschützt. Eine vorherige Genehmigung der von der Regulierung betroffenen Rechnungen durch die Handelsunternehmen sehen weder der "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" noch der "Zentrallieferungsvertrag mit Handelsunternehmen" vor. Soweit die später, im Jahre 2008, übermittelten Regulierungsbriefe Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk tragen, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle, kommt diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass diese Regulierungsbriefe in ihrer Summe einen beträchtlichen Negativsaldo ergeben (in Höhe von 1.124.754,04 €) und dementsprechend ohnehin insgesamt keinen Auszahlungsanspruch der Klägerin begründen können, erfolgte ihre Übersendung an die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als zwischen den Parteien bereits Zivilrechtsstreite geführt wurden, in denen es entscheidend um den rechtsverbindlichen, anspruchsbegründenden Charakter der Regulierungsbriefe ging. Der betreffende Vermerk kann somit keinen Anhalt für die Auslegung der im Jahre 2006 übermittelten Regulierungsbriefe im Sinne der Revision geben. Vielmehr spricht das Fehlen eines solchen Vermerks in den vor 2008 übersandten Regulierungsbriefen dafür, dass diese unter keinem derartigen Vorbehalt gestanden haben und auch nicht stehen sollten. Darauf, ob - wie die Beklagte behauptet - die Regulierungsbriefe bis Juni 2006 stets erst nach Eingang der Zahlungen der Handelsunternehmen erteilt worden sind, kommt es nicht an, weil dies der Klägerin gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ihr im Zentralregulierungsvertrag nicht das allgemeine Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen (Delkredererisiko) auferlegt worden ist. Allerdings lag es an ihr, ob sie eine von der Klägerin angemeldete Forderung vor deren Einziehung bei dem betreffenden Handelsun- ternehmen in den Regulierungsbrief aufnahm oder nicht, also ob sie nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 des Vertrags verfahren wollte. Durch die Bestimmungen in Nummer 6 des Vertrags war sie auch im Falle einer "Vorleistung" umfassend gesichert, da ihr entweder die Forderung nebst valider Sicherheit (Bürgschaft) zu übertragen oder aber die Klägerin gehalten war, die von der Beklagten im Voraus geleisteten Beträge zu erstatten.
24
b) Ausgehend von einem Gesamtsaldo von 1.065.973,64 € hat das Berufungsgericht wegen einer doppelten Gutschrift zugunsten der Klägerin einen Abzug von 728.294,32 € vorgenommen und die Zahlungsklage in einem Umfang von - nur - 337.679,32 € für gerechtfertigt gehalten. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision weitere Abzüge geltend machen will, findet sie hiermit im Urkundenprozess keinen Erfolg.
25
aa) Der Verweis der Revision auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700, 702 Rn. 29) hilft der Beklagten nicht weiter, weil sich diese Entscheidung allein auf ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Klägerin und der MF. bezieht und für die Abrechnung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine hinreichend eindeutigen Hinweise gibt.
26
bb) Den Einwand der Beklagten, es seien Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin im Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits und in den Regulierungsbriefen Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € erfolgt, hat das Berufungsgericht als verwirkt betrachtet. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete - sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Revision nicht gesondert behandelte - Doppelbuchung in Höhe von 2.288,80 € im Re- gulierungsbrief Nr. 47/2006 einerseits und im Regulierungsbrief Nr. 48/2006 andererseits.
27
(1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; s. zu alldem etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231 Rn. 13 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, 3516 Rn. 37 jeweils mwN).
28
(2) Zur Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258, 1261 Rn. 27 mwN). Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus. Die betreffenden Regulierungsbriefe sind der Klägerin teilweise schon im Jahre 2006 (Nr. 38/2006 und Nr. 48/2006) und im Übrigen im Jahre 2008 (Nr. 39/2006, 40/2006 und 47/2006) zugegangen. Doppelbuchungen hat die Beklagte erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2016, also acht bis zehn Jahre später, geltend gemacht. Soweit die Revision einwendet , die Beklagte habe sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2007 unter Verweis auf den Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 darauf berufen , dass der Schlusssaldo 0 € betrage, findet sich dort kein Anhalt für die Einwendung von Doppelbuchungen. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die Klägerin nach Ablauf einer derart langen Zeit nicht mehr mit Korrekturen der Regulierungsbriefe habe rechnen müssen, zumal die Beklagte wiederholt versichert habe, dass ihre Abrechnungen richtig seien. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Klägerin auf die mitgeteilten Salden verlassen. Insoweit bringt die Revision auch keine Rügen vor.
29
cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dringt die Beklagte auch mit der Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. in Höhe von 242.750,23 € im Urkundenprozess nicht durch, weil sie für die von der Klägerin bestrittene Gegenforderung und deren Abtretung kein in dieser Prozessart zulässiges Beweismittel angeboten hat (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
30
2. Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen wendet sich die Revision vergeblich. § 288 Abs. 2 BGB ist anwendbar.
31
a) Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteile vom 21. April 2010 – XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872, 1873 Rn. 23; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171, 1172 Rn. 13 und vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187, 189 Rn. 27). Lieferungs- und Entgeltpflicht müssen dabei nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 aaO S. 3226 f Rn. 13).
32
b) Hiernach fallen auch die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung der in den Regulierungsbriefen ausgewiesenen (Positiv-)Salden unter § 288 Abs. 2 BGB.
33
Zwar geht es hierbei isoliert betrachtet nicht um Entgeltforderungen für Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Beklagte leitet als Zentralregulierer indes Zahlungen der Handelsunternehmen an die Klägerin weiter. Diese Zahlungen erfolgen auf Entgeltforderungen der Klägerin für die Lieferung von Gütern an die Handelsunternehmen. Für diese Forderungen findet § 288 Abs. 2 BGB zweifellos Anwendung. Die Beklagte übernimmt den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwischen den Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen , wobei den Zahlungen der Handelsunternehmen an die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gemäß Nummer 4 Absatz 2 des Zentralregulierungsvertrags eine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlieren die von der Beklagten als Zentralregulierer vereinnahmten (oder noch zu vereinnahmenden) Zahlungen der Handelsunternehmen mit ihrer Weiterleitung an die Klägerin (als Lieferunternehmen) nicht ihren Charakter als "Entgelte für die Lieferung von Gütern".
34
Diese Betrachtung steht insbesondere im Einklang mit dem Zweck des § 288 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift geht auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABlEG Nr. L 200, S. 35) zurück (s. hierzu BGH, Urteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 19 und vom 16. Juni 2010 aaO Rn. 10). Nach Art. 1 dieser Richtlinie ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck "Geschäftsverkehr" gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen". Aus dieser Formulierung ergibt sich mit der nach der "acte-clairDoktrin" erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29 mwN), dass zwischen der Entgeltforderung und der Gegenleistung lediglich eine Kausalbeziehung bestehen, das Entgelt mithin nicht unmittelbar vom Empfänger der gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen dem Leistenden geschuldet sein muss. Vielmehr lässt auch die Einschaltung eines Mittlers in den Leistungsfluss zwischen Empfänger und Leistenden das Vorliegen eines "Geschäftsverkehrs" im Sinne der Richtlinie unberührt. Nach dem Konzept des Zentralregulierungsvertrags ist die Beklagte in das Dreieck der wechselseitig vertraglich miteinander verbundenen Partner - Lieferunternehmen, Zentralregulierer, Handelsunternehmen - eingegliedert. Auf diese Weise ist die Beklagte an einem Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen, der zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führt, an maßgeblicher Stelle beteiligt. Zur Lieferung von Gütern gegen Entgelt kommt es bei dem Konzept des Zentralregulierungsvertrags erst durch und aufgrund der Einbindung des Zentralregulierers.
35
3. Schließlich hält auch die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klageforderung mit einem Gesamtumfang von 2.249.525,41 € in zweiter Instanz auf 1.065.973,64 € ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der von der Teilerledigungsklärung betroffene Teil des Rechtsstreits hat somit einen Umfang von 1.183.531,77 €.
36
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache erledigt, wenn und soweit die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18 mwN).
37
b) Nach diesen Maßgaben erweist sich der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Bei Klagezustellung waren die Urkundenklagen zulässig und begründet. Wie ausgeführt (oben, unter 1 a bb), hat das Berufungsgericht die Regulierungsbriefe beanstandungsfrei als anspruchsbegründende , schuldanerkennende Urkunden gewürdigt. Die einzelnen Zahlungsklagen im Urkundenprozess waren somit aufgrund der jeweils vorgelegten Regulierungsbriefe gerechtfertigt. Die Erledigung der Hauptsache hat das Berufungsgericht in der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007, welche eine Gesamtsaldierung sämtlicher Regulierungsbriefe erforderlich gemacht habe, und der Übermittlung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 gesehen; diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
38
4. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus Gründen der Klarstellung hat der erkennende Senat den Tenor des Berufungsurteils dahin ergänzt, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Da das Berufungsgericht der Zahlungsklage über zuletzt 1.065.973,64 € nur in Höhe von 337.679,52 € stattgegeben hat, war die Abweisung der Zahlungskla- ge im Übrigen auszusprechen. Auch erschien es angezeigt, den Umfang der Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache genauer zum Ausdruck zu bringen.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 15 O 2272/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 70/07 -

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

38
Eine dahingehende, für beide Parteien bindende Feststellung ergibt sich nicht aus der Rechtskraftwirkung des im (abgetrennten) Parallelprozess (15 U 249/07) ergangenen Urteils des Berufungsgerichts, auf welches das hier angefochtene Berufungsurteil insoweit Bezug nimmt. Durch dieses - rechtskräftige - Urteil im Parallelprozess wurde der hiesigen Beklagten ein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gestützter Schadensersatzanspruch gegen den hiesigen Kläger auf Zahlung von 53.905,08 € nebst Zinsen zuerkannt. In Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 mwN; BGH, Urteile vom 8. Februar 1965 - VIII ZR 121/63, BGHZ 43, 144, 145; vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 33; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140 und vom 16. Oktober 1995 - II ZR 298/94, BGHZ 131, 82, 86). Für den im Parallelprozess zuerkannten Schadensersatzanspruch stellt die Erfüllung des Straftatbestands der Untreue (§ 266 StGB) durch das Handeln des (hiesigen) Klägers nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Vergütungsforderung des Klägers keine Rechts- kraftwirkung entfaltet (siehe zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 22).
17
In Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 8. Februar 1965 - VIII ZR 121/63, BGHZ 43, 144, 145; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 38; jeweils mwN; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 322 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 322 Rn. 34 und 36). Für den im Vorprozess zuerkannten Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten stellte die Frage der Änderung oder Novation des Mietvertrags nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Miet- und Betriebskostenforderung der Klägerin keine Rechtskraftwirkung entfaltet.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.