Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2018 - III ZR 53/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0
bei uns veröffentlicht am01.02.2018
vorgehend
Landgericht Köln, 86 O 52/15, 17.03.2016
Oberlandesgericht Köln, 7 U 75/16, 26.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 53/17
Verkündet am:
1. Februar 2018
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Januar 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen , welche Erlöse er aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage ("PPK") erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des Landkreises Trier-Saarburg und der Stadt Trier im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013.
Die weitergehende Widerklage der Beklagten und die Hilfswiderklage des Klägers werden abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 8 %, die Beklagte 92 %.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstanden sind; diese trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Er sammelt und verwertet unter anderem den im Landkreis T. und in der Stadt T. bei den privaten Endverbrauchern anfallenden Abfall an Papier, Pappe und Kartonage (im Folgenden: PPK). Hierbei entsorgen die privaten Endverbraucher über die blauen Altpapiertonnen/- container des Klägers auch sogenannte Verkaufsverpackungen, die unter die Verpackungsverordnung fallen. Die Beklagte betreibt seit 2007 eines der inzwischen zehn dualen Systeme in Deutschland. Bis 2012 bestand zwischen den Parteien ein "PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrag", nach dem unter anderem die Beklagte an den Kläger für die Sammlung des auf sie im Rahmen des dualen Systems entfallenden Anteils an Verkaufsverpackungen eine Vergütung zahlte und ihrerseits an den Erlösen aus deren Verwertung beteiligt wurde. Mit Schreiben vom 20. September 2012 kündigte der Kläger den Vertrag zum 31. Dezember 2012 mit dem Hinweis, er werde der Beklagten für den Vertrags- zeitraum ab 1. Januar 2013 einen neuen Vertragsentwurf zukommen lassen. Die sich anschließend über das ganze Jahr 2013 hinziehenden Vertragsverhandlungen scheiterten letztlich.
2
Der Kläger hat die Beklagte zunächst aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Zahlung von 15.426,68 € (Zug um Zug gegen Herausgabe der Nachweise im Sinne von Anhang I zu § 6 VerpackV) für das Jahr 2013 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Auskunft in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Belege über die vom Kläger 2013 erzielten Verwertungserlöse verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr zukünftig auf Verlangen die im Rahmen der Sammlung erfassten Mengen an PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der sogenannten Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungs- beziehungsweise Systemquote der Beklagten entspreche. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Er hat eine Hilfswiderklage auf Feststellung erhoben, dass seine etwaige Verpflichtung zur Herausgabe unter dem Vorbehalt stehe, dass die Beklagte ihm die Kosten einer Trennung des PPK-Abfalls in Verkaufsverpackungen einerseits und sonstige PPK-Mengen andererseits im Vorschusswege zu erstatten habe.
3
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Hilfswiderklage des Klägers - der Widerklage stattgegeben, bezüglich des Auskunftsanspruchs allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,68 € nebst Zinsen. Auf die - nur gegen die landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Widerklage gerichtete - Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diese abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt bezüglich des Anspruchs auf Auskunft zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch aus §§ 677, 681 Satz 2, § 666 BGB am Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens. Geschäftsführung für einen anderen setze voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führe, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handele, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG hätten private Haushalte ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Von dieser Pflicht seien zwar gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 25 KrWG solche Abfälle ausgenommen, für die im Rahmen der Produktverantwortung eine Rücknahmepflicht der Produktverantwortlichen oder eine Rückgabepflicht der Abfallerzeuger bestehe. Dies treffe auf die hier in Rede stehenden PPKVerkaufsverpackungsabfälle zu. Wenn danach die privaten Haushalte auch insoweit von der Überlassungspflicht ausgenommen seien, so dürften sie solche Produkte gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern freiwillig überlassen. Wenn der Kläger solche Verpackungen verwerte, führe er eigene Geschäfte aus, denn er habe an diesen Verpackungen Alleineigentum erworben (Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14, WM 2016, 1044). Weiter sei zwar zu berücksichtigen, dass die dualen Systeme für die Entsorgung restentleerter Verkaufsverpackungen, die bei privaten Haushalten anfielen, im Rahmen der Verpackungsverordnung zuständig seien. Hieraus könne jedoch kein Geschäftsführungswille des Klägers zugunsten der Beklagten gefolgert werden, da, wenn auch seit 2013 eine vertragliche Grundlage zwischen den Parteien über die Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen sei, solche Verträge indes mit anderen Betreibern des dualen Systems bestanden hätten. Ohne Belang sei, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß Rechnung vom 4. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag eines Aufwendungsersatzanspruchs berühmt habe, auf den dann auch die Klage gestützt worden sei. Denn der Kläger habe - wie im Prozess später dargelegt - dabei nur irrtümlich das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen. Die Beklagte könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 666 BGB stützen. Der Kläger sei als Entsorgungsunternehmen zwar im Pflichtenkreis der Betreiber des dualen Systems tätig, dies aber auch für andere Systembetreiber als die Beklagte. Damit scheide ein ausschließlich fremdes Geschäft der Beklagten schon im Ansatz aus.
6
Die Feststellungswiderklage sei unzulässig. Ein zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis sei nicht feststellungsfähig. Ob in Zukunft eine Geschäftsführung vorliege, bestimme sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsführungsabsicht für den Geschäftsherrn tätig werde. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, was sich aber erst bei tatsächlicher Ausführung des Geschäfts zeige, bestehe zwischen den Parteien kein - auch nicht bedingtes - Rechtsverhältnis.

II.

7
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus §§ 677, 681 Satz 2, § 666 BGB mangels Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens verneint.

8
a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt. Hingegen erhalten objektiv (nur) eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (vgl. nur Senat, Urteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f und 2. November 2006 - III ZR 274/05, NJW-RR 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82 f und 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18).
9
b) Soweit der Kläger im Jahre 2013 im Rahmen der Sammlung und Verwertung von PPK auch Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, bezüglich derer sich die Beklagte in privatrechtlichen Verträgen mit Herstellern /Vertreibern von Verkaufsverpackungen zur Entsorgung verpflichtet hat und die im Rahmen des dualen Systems (§ 6 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 [Verpackungs- verordnung] - VerpackV, BGBl. I S. 2379, in der 2013 geltenden Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008, BGBl. I S. 531; [siehe jetzt in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. April 2014, BGBl. I S. 1061]) insoweit unter die Systemquote der Beklagten fallen, handelt es sich objektiv weder um ein neutrales noch um ein nur dem Kläger obliegendes Eigengeschäft , sondern um ein Geschäft, das auch die Beklagte betrifft.
10
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) - vormals § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) - sind die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer eigenen Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Von der Überlassungspflicht ausgenommen sind Abfälle, die einer Rücknahmepflicht nach der Verpackungsverordnung unterliegen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG; § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW/AbfG). Allerdings dürfen die privaten Haushalte, wenn nicht ein gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG (vormals § 15 Abs. 3 Satz 1 KrW/AbfG) zugelassener satzungsmäßiger Ausschluss seitens des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt, diese Abfälle weiterhin diesem überlassen (sog. Wahlrecht; siehe dazu auch BT-Drs. 12/5672 S. 44). Den öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger trifft insoweit die Pflicht, alle in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten zu verwerten , notfalls zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG; § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG). Soweit daher private Endverbraucher PPK-Verkaufsverpackungen, die unter die Regelungen der Verpackungsverordnung fallen, in die blauen Tonnen/Container des Klägers entsorgen, ist dieser zu deren Verwertung verpflichtet.

11
Durch § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 - vormals Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) - wurden die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet , vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (egal aus welchem Material) unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Nach § 6 Abs. 3 VerpackV (1998/1991) entfielen diese Pflichten , wenn sich die Unternehmer an einem System beteiligten, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige haushaltsnahe Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher gewährleistete und die im Anhang I VerpackV genannten Voraussetzungen erfüllte. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 sind die Hersteller und Vertreiber entsprechender Verkaufsverpackungen nunmehr verpflichtet worden, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem solchen System zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV); Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher nur noch abgegeben werden, wenn Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem solchen System mitwirken (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV). Systeme nach der Verpackungsverordnung bedürfen dabei der behördlichen Feststellung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV). Sie müssen flächendeckend die regelmäßige Abholung der Verkaufsverpackungen gewährleisten und die in ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen (§ 6 Abs. 3 VerpackV). Die Beklagte betreibt im Rahmen entsprechender Verträge mit Herstellern /Vertreibern von Verkaufsverpackungen ein solches bundesweites System. Für Rheinland-Pfalz ist die erforderliche behördliche Feststellung durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 10. Dezember 2007 erfolgt (Staatsanzeiger 2007, 1959). Insoweit betrifft die Tätigkeit des Klägers, soweit er PPK-Verkaufsverpackungen, die unter die Re- gelungen der Verpackungsverordnung fallen und die von den privaten Endverbrauchern in seine blauen Tonnen/Container eingeworfen werden, zusammen mit dem übrigen Papierabfall einsammelt und diese verwertet, auch den Aufgabenbereich der Beklagten und damit objektiv auch deren Geschäft.
12
Hieran ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - die Kündigung des PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags zum 31. Dezember 2012 nichts. Diese führt nicht dazu, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nunmehr objektiv nur noch ein eigenes und kein auch-fremdes-Geschäft der Beklagten durchgeführt hätte. Die Beklagte ist weiterhin behördlich zugelassene Systembetreiberin im Entsorgungsgebiet des Klägers. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte ab 1. Januar 2013 die Aufgabe der Sammlung von PPK-Verpackungen gar nicht mehr wahrgenommen, insbesondere keinerlei Vorkehrungen zu ihrer Erfüllung mehr getroffen beziehungsweise keine Anstalten gemacht habe, Verpackungen einzusammeln, und daraus ein ausschließliches Eigengeschäft ableiten will, geht dies fehl. § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 verpflichtet Kommunen und Duale Systeme zur Zusammenarbeit (Abstimmung). Angestrebt wird insoweit eine Harmonisierung unter anderem dahingehend, dass der Bürger das gesamte bei ihm anfallende Altpapier - unabhängig davon, wer die Entsorgung durchführt - über nur einen Wertstoffbehälter entsorgen kann. In Rheinland-Pfalz gehört zu den Grundlagen der Abstimmung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008, die wiederum gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VerpackV 2008 Voraussetzung für die Feststellung (Zulassung) eines Dualen Systems ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008), die Gemeinsame Erklärung des Landes Rheinland-Pfalz und der Duales System Deutschland (DSD) AG (inzwischen GmbH) vom 25. Februar 1992 (siehe auch Nr. II der o.a. Systemfeststellung der Beklagten vom 10. Dezember 2007). Diese schreibt unter Nummer 2 ausdrücklich vor, "dass auf örtlicher Ebene für den Bürger nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem entsteht". Sie ist wiederum Grundlage der Abstimmung zwischen der DSD und den Kommunen des Landes, der sich die anderen Dualen Systeme gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV 2008 unterworfen haben (siehe hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 Verg 6/12, juris Rn. 5). Die Entsorgung des gesamten Altpapiers soll damit einheitlich erfolgen. Dies entspricht § 3 Abs. 2 der zwischen dem Kläger und der DSD am 1. Juni 2004 abgeschlossenen und mehrfach verlängerten Abstimmungsvereinbarung , die entsprechend den Erklärungen der Parteien vom 25. Januar und 23. Februar 2007 auch für ihr Rechtsverhältnis und für die erfolgte behördliche Feststellung und deren Fortbestand maßgeblich ist und die von der Kündigung des PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags unberührt bleibt. Die Beklagte hätte deshalb ab 1. Januar 2013 neben den blauen Tonnen/Containern des Klägers kein zweites Erfassungssystem für Verkaufsverpackungen aufbauen können.
13
c) Der Fremdgeschäftsführungswille des Klägers wird deshalb vermutet. Es stellt sich insoweit nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte den Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers nachgewiesen hat, sondern nur die Frage, ob die tatsächliche Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens vom Kläger widerlegt worden ist. Genauso wenig stellt sich die - von der Revisionserwiderung unter anderem thematisierte - Frage, ob der Fremdgeschäftsführungswille durch den Kläger nach außen in ausreichendem Maße erkennbar gemacht worden ist. Denn dies ist lediglich bei objektiv (nur) eigenen oder neutralen Geschäften notwendig; bei fremden oder zumindest auch-fremden-Geschäften wird der Wille vermutet, bedarf es mithin keiner besonderen zusätzlichen Kenntlichmachung (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. September 1999 aaO; siehe auch BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 f; vom 25. November 1981 - VIII ZR 299/80, BGHZ 82, 323, 330 f; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, NJW 2003, 3193, 3195, vom 21. Oktober 2003 und vom 27. Mai 2009, jeweils aaO).
14
d) Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens hat der Kläger nicht widerlegt.
15
aa) Soweit der Kläger unter Hinweis auf das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2015 (V ZR 240/14, WM 2016, 1044) meint, der Fremdgeschäftsführungswille habe gefehlt, weil er - wie der Beklagte in dieser Entscheidung - mit Eigenerwerbswillen den PPK-Abfall gesammelt habe, ist dieses Urteil nicht einschlägig. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach außen hin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er zukünftig die Sammlung ausschließlich für sich als eigenes Geschäft durchführen werde. Hierauf hat der V. Zivilsenat seine Bewertung gestützt, dass die dortige Klägerin (Systembetreiberin) kein (Mit-)Eigentum an dem vom dortigen Beklagten (bzw. seinen Erfüllungsgehilfen) gesammelten Altpapier erworben habe und der insoweit erklärte Eigenerwerbswille des Beklagten auch einen Fremdgeschäftsführungswillen ausschließe (aaO Rn. 18). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich.
16
bb) Der Kläger hat bis Ende 2012 im Rahmen des PPK-Erfassungs- und Verwertungsvertrags für die Beklagte Tätigkeiten ausgeführt. Er hat diesen Vertrag zwar mit Schreiben vom 20. September 2012 zum Jahresende gekündigt, aber nicht, um nunmehr nur noch ausschließlich im eigenen Interesse tätig zu sein, wie die Ankündigung in diesem Schreiben, der Beklagten "für den Vertragszeitraum ab 01.01.2013 einen Vertragsentwurf zukommen zu lassen" und die in der Folge bis Ende 2013 geführten Vertragsverhandlungen zeigen. Viel- mehr ging es um die Neuaushandlung einzelner Konditionen der Tätigkeit. Der Kläger selbst hat insoweit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2013, mit dem er der Beklagten die Abrechnung für die erbrachten Leistungen im zurückliegenden Jahr übersandt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihm "auch ohne vertragliche Grundlage den Ersatz der für Sie getätigten Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag" schulde. Das in diesem Zusammenhang in dem Schreiben angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2007 (24 U 4/06, juris) betrifft gerade einen PPK-Fall und einen nach den Grundsätzen des sogenannten auchfremden -Geschäfts bejahten Fremdgeschäftsführungswillen (aaO Rn. 34 f). Der Kläger hat auch erstinstanzlich selbst vorgetragen, er sei während der laufenden Vertragsverhandlungen weiter für die Beklagte tätig gewesen, sodass ihm nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Vergütungsanspruch zustehe (Klage vom 21. Oktober 2014 S. 5 f, 8-9; siehe auch Schriftsatz vom 27. November 2014 S. 2 f). Insoweit hat sich der Kläger nicht lediglich auf die - nach seiner späteren Bewertung unzutreffende und deshalb irrtümliche - Äußerung einer Rechtsauffassung beschränkt, sondern ausdrücklich erklärt, er habe ungeachtet des noch fehlenden Vertragsschlusses weiterhin Leistungen für die Beklagte erbracht und seine Tätigkeit mit Fremdgeschäftsführungswillen ausgeübt.
17
Erst nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger im Zusammenhang mit der Rücknahme der eigenen Klage im Schriftsatz vom 3. September 2015 geltend gemacht, er sei "nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer GoA nicht vorliegen". Im Termin am 10. September 2015 hat sein Prozessbevollmächtigter dies dahin erläutert, "dass die Klagrücknahme auf der Einschätzung des Klägers beruht, dass kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, da der Fremdgeschäftsführungswille fehle" und hierzu dann im Schriftsatz vom 28. September 2015 (S. 2) Folgendes angegeben: "Der Kläger hatte von der Beklagten erwartet, dass diese rechtzeitig vor Auslaufen des Vertrages im Jahre 2012 um einen neuen Vertragsabschluss zu vertretbaren Konditionen bemüht wäre. Als im Januar 2013 solche Bemühungen nicht erkennbar waren, ordnete die Geschäftsleitung des Zweckverbands intern an, dass man für die Beklagte und deren lizensierte Mengen keinen Finger mehr rühre. Der Zeuge M. ordnete daraufhin an, dass der Beklagten ab sofort keine Mengenmeldungen mehr zu erstatten seien." Dieser Vortrag ist bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar und mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar.
18
Denn der Kläger ist es selbst gewesen, der in seinem Schreiben vom 20. September 2012 angekündigt hatte, der Beklagten einen Vertragsentwurf für die Zeit ab 1. Januar 2013 zukommen zu lassen. Solange dieser nicht vorlag , war für ein Tätigkeitwerden der Beklagten beziehungsweise die behauptete Verärgerung des Klägers über eine Untätigkeit der Beklagten kein Raum. Zwischen den Parteien haben dann auch am 16. Januar 2013 Gespräche stattgefunden , und der Kläger hat in der Folge mit Schreiben vom 14. Februar 2013 das bereits im Kündigungsschreiben avisierte Angebot für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 vorgelegt, woran sich längere Verhandlungen der Parteien mit weiteren wechselseitigen Angeboten angeschlossen haben.
19
Dass der Kläger, der während der laufenden Vertragsverhandlungen weiterhin - wie zuvor auch - im Rahmen der Sammlung und Verwertung der ihm von den privaten Endverbrauchern zur Verfügung gestellten PPK-Materialien auch den auf die Beklagte im Rahmen des dualen Systems entfallenden Anteil an Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, insoweit nur noch im Eigeninteresse tätig geworden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat in seiner Klage (S. 8) vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass "gerade die während des Jahres 2013 intensiv geführten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien belegen, dass der Kläger diese für die Beklagte miterledigte Aufgabe als vergütungspflichtiges Fremdgeschäft betrachtete". Dass er nicht laufend ab Januar 2013 monatlich gegenüber der Beklagten abgerechnet und ihr in diesem Zusammenhang die auf sie entfallenden Mengen mitgeteilt hat, besagt für das Vorliegen eines ausschließlichen Eigengeschäftsführungswillens nichts. Da Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gerade die Berechnung der Höhe der Vergütung und der auf die Beklagte entfallenden Mengen war, bestand, solange die Verhandlungen nicht gescheitert waren, kein Anlass, vorzeitig hierüber gegenüber der Beklagten abzurechnen, zumal der sogenannte (Abfall-) Mengenstromnachweis von ihr gegenüber der zuständigen Behörde auch erst zum 1. Mai des Folgejahres zu erbringen war (Anhang I zu § 6 VerpackV Nr. 2 Abs. 3 S. 3; Nr. III 8 der behördlichen Feststellung vom 10. Dezember 2007 aaO). Im Übrigen hat der vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Herr M. selbst in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2013, mit dem er die angefallenen Kosten der Beklagten inRechnung gestellt hat, erklärt, die Aufwendungen seien für die Beklagte getätigt worden. Mit der Berufungsbegründung (S. 17) hat der Kläger dann das Fehlen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch nicht mehr auf die im Schriftsatz vom 28. September 2015 angesprochenen Umstände, sondern nunmehr auf folgende Version gestützt: "Der Kläger hatte im Januar 2013 erkannt, dass die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu keinem tragbaren Ergebnis führen würden und er hatte daraufhin die Übermittlung der Mengen eingestellt." Auch diese geänderte Darstellung ist unverständlich. Denn wenn für den Kläger bereits im Januar 2013 der Misserfolg klar war, bestand weder für das erstmalige Angebot vom 14. Februar 2013 noch die folgenden monatelangen Verhandlungen ein Anlass.

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Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen, zur Widerlegung des vermuteten Fremdgeschäftsführungswillens geeigneten Sachvortrag des Klägers.
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cc) Nicht entscheidungserheblich ist der vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, dass der Kläger im Jahr 2013 für andere Betreiber des dualen Systems den auf diese entfallenden PPK-Anteil auf vertraglicher Grundlage gesammelt und verwertet hat. Denn dies besagt nichts für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger bezüglich der Verkaufsverpackungen, die unter die Systemquote der Beklagten fallen, auch in deren Interesse mit Fremdgeschäftsführungswillen oder ausschließlich im Eigeninteresse tätig geworden ist.
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e) Dem Anspruch auf Auskunft steht entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht das "Anerkenntnis" der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. November 2015 entgegen. Dies hat bereits das Landgericht in seinem Urteil (S. 9) zutreffend ausgeführt. Die Beklagte hat lediglich - in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 5. November 2015 und das von der Klägerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht - "zum Zwecke der Beschleunigung des Rechtsstreits" und unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der "bereits vorgetragenen Einwände gegen die Berechnung eines Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin" die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Forderung akzeptiert. Dieses "Anerkenntnis" zielte lediglich darauf ab, ohne eine weitere Beweisaufnahme zur Höhe des Zurückbehaltungsrechts den Auskunftsanspruch tituliert zu bekommen, hatte aber nicht die Bedeutung eines Anspruchsverzichts , sollte sich aus der Auskunft ein Anspruch ergeben.
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2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Feststellungswiderklage abgewiesen hat.
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Die Rüge der Beklagten, das Oberlandesgericht habe einen anderen als den von ihr gestellten Antrag geprüft und damit gegen Art. 2 Abs. 1 GG (iVm dem Rechtsstaatsprinzip), Art. 103 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Bindung an die gestellten Anträge (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstoßen, geht fehl.
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a) Die Beklagte macht insoweit geltend, das Gericht habe ausschließlich ein zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis, das nicht feststellungsfähig sei, geprüft. Dies stelle jedoch einen anderen als den mit dem Feststellungsantrag tatsächlich geltend gemachten Streitgegenstand dar. Das im Antrag genannte Rechtsverhältnis sei gegenwärtig und somit feststellungsfähig. Der Kläger sammle ununterbrochen PPK-Verkaufsverpackungen ein und werde dies auch in Zukunft tun. Somit bestehe gegenwärtig ein Geschäftsführungsverhältnis, aus dem laufend Ansprüche auf Herausgabe - sei es aus Geschäftsführung ohne Auftrag, sei es aus angemaßter Eigengeschäftsführung - entstünden. Ungeachtet dessen seien die Parteien auch nach § 6 Abs. 4 VerpackV zur ständigen Abstimmung ihrer Sammeltätigkeit verpflichtet. Es handele sich um ein Dauerrechtsverhältnis, was auch die in Umsetzung dieser Abstimmungspflicht getroffene Abstimmungsvereinbarung zeige. Dementsprechend bestehe zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem zukünftig Herausgabeansprüche entstehen würden.
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b) Das Berufungsgericht hat den Streitgegenstand nicht verkannt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Rüge letztlich nur in untauglicher Weise gegen die im Ergebnis zutreffende Wertung des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt.
27
aa) Das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Betagte und bedingte Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig , nicht aber künftige. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist daher unzulässig. Allerdings reicht es aus, wenn das Substrat einer Rechtsbeziehung , aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, gegenwärtig schon vorhanden ist. Unzureichend ist jedoch die bloße Möglichkeit, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in den Grundlagen überschaubaren Entwicklung die festzustellenden Ansprüche ergeben können (z.B. BGH, Urteile vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81, MDR 1983, 836; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 253 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 30 f und die Sachverhalte in BGH, Urteile vom 8. Oktober 1958 - V ZR 54/56, BGHZ 28, 225, 233 f; vom 16. Mai 1962 - IV ZR 215/61, BGHZ 37, 137, 144 f; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 f; vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637 f und vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133, 134 f). Insoweit würden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen, wenn in Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit des Klägers ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestünde, aus dem der festzustellende Herausgabeanspruch im Fall der fortgesetzten Sammlung abzuleiten wäre. Hieran fehlt es aber.
28
bb) Zu Recht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht darauf, dass zwischen ihr und dem Kläger ein dingliches Rechtsverhältnis bestehe , da sie im Zuge der Sammlung der auf ihre Systemquote entfallenden PPK-Verkaufsverpackungen Eigentum an diesen beziehungsweise, soweit diese aufgrund der Vermischung mit dem übrigen PPK-Abfall nicht getrennt werden könnten oder eine solche Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei, Miteigentum am gesamten Altpapier (§§ 948, 947 BGB) erwerbe und insoweit eine feststellungsfähige Rechtsbeziehung zum Kläger bestehe. Denn zum einen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, an wen der Endverbraucher seine Verkaufsverpackungen zur Entsorgung übereignen will, zum anderen schließt ein Eigenerwerbswille des Klägers einen Eigentumserwerb der Beklagten aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14, WM 2016, 1044, Rn. 8 ff).
29
cc) Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein gesetzliches Schuldverhältnis der Geschäftsführung, sei es der Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag, sei es der angemaßten Eigengeschäftsführung.
30
Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO in der Regel und auch hier nur bezüglich in der Vergangenheit liegender Geschäftsbesorgungsmaßnahmen. Im Übrigen fehlt es grundsätzlich an der Feststellungsfähigkeit. Denn ob weiterhin eine Geschäftsführung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsführungsabsicht für den Geschäftsherrn tätig wird. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis (vgl. nur RGZ 84, 390; Planck/Lobe, BGB, 4. Aufl., § 687 Anm. 2a; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 224; siehe auch RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 84, § 683 Rn. 4). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bei fremden beziehungsweise auch-fremden-Geschäften der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Denn die Vermutung kann widerlegt und daher der Fremdgeschäftsführungswille nicht als feststehend angesehen werden. Gerade im vorliegenden Fall besteht angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen der Parteien sowie des Prozessverhaltens des Klägers für die Annahme eines fortbestehenden Fremdgeschäftsführungswillens gegenwärtig und nach dem derzeitigen Stand auch in der Zukunft keine Grundlage.
31
Zwar käme es auf diesen Willen nicht an, wenn alternativ die Voraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB vorlägen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Kläger durch seine Tätigkeit rechtswidrig ein ausschließlich fremdes Geschäft der Beklagten und nicht lediglich ein objektiv auch-fremdes-Geschäft führt. Objektiv auch-fremde-Geschäfte sind grundsätzlich nicht angemaßt im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB; auf sie ist die Norm nicht anwendbar (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73; Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 687 Rn. 2a; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 687 Rn. 6; siehe auch Staudinger/ Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, § 687 Rn. 14, 16). Soweit zum Teil in der Literatur (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 687 Rn. 14 mwN) unter Hinweis auf das Urteil des I. Zivilsenats vom 24. Februar 1961 (I ZR 83/59, BGHZ 34, 320) die Auffassung vertreten wird, für § 687 Abs. 2 BGB reiche ein objektiv auch-fremdes-Geschäft, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Denn dort ging es um die Frage, inwieweit derjenige, der beim Vertrieb von Waren ein fremdes Warenzeichen schuldhaft verletzt, den Gewinn herausgeben muss, der auf der eigennützigen Verwertung des fremdem Rechtsguts beruht. Insoweit hat der I. Zivilsenat die rechtswidrige Verletzung des Warenzeichens als "Ausbeutung eines fremden Rechts" angesehen, die "sich als die Führung eines fremden , zum ausschließlichen Rechtskreis eines anderen gehörenden Geschäfts darstellt" (aaO S. 323), und dem Geschädigten einen Anspruch auf den Teil des Gewinns zuerkannt, der auf die Benutzung des Warenzeichens zurückzuführen ist. Bezüglich des Verkaufs eigener Waren lag insoweit zwar ein eigenes Geschäft , bezüglich der Verwendung des fremden Kennzeichens aber nur ein fremdes und nicht ein auch-fremdes-Geschäft vor (siehe hierzu auch Erman/ Dornis, BGB, 15. Aufl., § 687 Rn. 4; BeckOGK/Hartmann, BGB, § 687, Stand: 1. Dezember 2017, Rn. 41.1). Die Tätigkeit des Klägers lässt sich demgegenüber nicht entsprechend aufteilen und stellt insoweit auch keine "Ausbeutung eines fremden Rechts" im oben angeführten Sinn dar, was im Übrigen auch nach der Mindermeinung im Schrifttum (vgl. MüKoBGB/Schäfer aaO Rn. 15 ff zu den von § 687 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgütern) Voraussetzung eines Anspruchs ist. Soweit der Kläger daher PPK-Verkaufsverpackungen, die der private Endverbraucher über die blauen Tonnen/Container entsorgt, in Erfüllung seiner Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zusammen mit dem übrigen Altpapier entgegennimmt und soweit möglich einer Wiederverwendung zuführt, stellt dies im Verhältnis zur Beklagten keine angemaßte Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB dar.
32
dd) Zwischen den Parteien besteht auch im Hinblick auf die Regelungen der Verpackungsverordnung kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem sich der begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt. Zwar sind nach § 6 Abs. 4 VerpackV 2008/2014 die dualen Systeme auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen und ist eine solche grundsätzliche Abstimmung zwischen den Parteien erfolgt. Allerdings ergibt sich weder aus der Verpackungsverordnung noch aus der Abstimmungsvereinbarung ein Anspruch auf die begehrte Herausgabe, weshalb die Beklagte hierauf in den Vorinstanzen ihren Antrag auch nicht gestützt hat.
33
Soweit in § 22 Abs. 4 Satz 7, 8 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017 (Verpackungsgesetz - VerpackG; BGBl. I S. 2234) im Rahmen der Regelungen zu der zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen zu treffenden Abstimmung nunmehr eine Regelung über die Herausgabe von Masseanteilen für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht auf eine gemeinsame Verwertung einigen können, vorgesehen ist (siehe hierzu BT-Drs. 18/11274, S. 112 ff), tritt diese Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) erst zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Pohl
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 86 O 52/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.2017 - 7 U 75/16 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 687 Unechte Geschäftsführung


(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu bere

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht


(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen


(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 948 Vermischung


(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverh

Verpackungsgesetz - VerpackG | § 22 Abstimmung


(1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jewe

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Tenor 1. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 20. September 2012 aufgehoben. 2. Dem Auftraggeber wird untersagt, auf der Grundlage ihrer Vergabebedingungen zu Los 3 in § 4 Nr
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Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben,
4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen,
5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben,
7.
einen Nachweis zu führen haben
a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen,
b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie
9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist,
3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung
a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und
b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat,
6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen,
8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben,
9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat,
10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

8
2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem PPK-Material. Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen dinglichen Einigung als auch an einer Übergabe an die Klägerin. Deshalb entsteht durch die Vermischung der Verkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt eingesammelten Altpapier gemäß §§ 947, 948 Abs. 1 und 2 BGB.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

15
2. Ein Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des Klägers greift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff; http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=43&S=188 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=43&S=188&I=191 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=370 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=370&I=371 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=RGZ&B=138&S=45 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=RGZ&B=138&S=45&I=48 - 8 - 33, 251, 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte , die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat und X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgeführten Gründen war die Zahlung des Klägers nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv fremdes Geschäft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 66/01 Verkündet am:
21. Oktober 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als
Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem
die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung
der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch
auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem
anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.

b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können
nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).
BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der E. GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde A. im Amt L. . WDS hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen Gemeinnützigen
W. GmbH O. M. (im folgenden: WBG), an der die Gemeinde A. beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die- ser Gemeinde stehende Wohngebäude verwaltete, eine "Bereitstellungsvereinbarung" geschlossen, nach der WDS unter anderem in diesen Wohngebäuden ein Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum Betrieb bereitzustellen hatte. WBG hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eine als "Nutzungsentgelt" bezeichnete Vergütung an WDO zu zahlen. Es ist streitig, ob WBG dabei als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat, weiter, ob die zunächst erfolgten Zahlungen durch WBG oder durch die Gemeinde geleistet wurden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der WBG und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm WDS die Gemeinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeter Vergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte, daß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungsersatz aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machte. Das Landgericht, das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monatlich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der Gemeinde hatte teilweise Erfolg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß die Gemeinde den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit er nicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag (194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgelegten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unter den unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldeten Aufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision
verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und begehrt dessen Wiederherstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat in der Bereitstellungsvereinbarung einen Werkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen. Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die beklagte Gemeinde nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist. Es hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein solches aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es dabei auch die Formvorschrift der Brandenburgischen Gemeindeordnung herangezogen. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichtsurteils das Eingreifen einer Anscheinsvollmacht verneint.
2. Das greift die Revision ohne Erfolg an.

a) Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung eines Vertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen und Prozeßstoff übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die WBG seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die WBG als Vertreterin der Gemeinde handele. Nach dem als übergangen gerügten Vortrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daß die WBG zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet worden sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Revision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Gemeinde. Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags der WBG fehlerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterin ergebe. Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sachvortrag , daß die WBG gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügt habe. Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt, daß nur dann, wenn die WBG für die hinter ihr stehenden Gemeinden gehandelt habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. Die Revision meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform trage nicht.
3. Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Auch wenn man davon ausgeht, daß die WBG nach dem als übergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der Beklagten auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entsprechende Vertretungsmacht der WBG erforderlich, die sich aus einem solchen
Auftreten nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die WBG habe eine solche Befugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln genehmigt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht diese Frage nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag der Parteien an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser Vertretung grundsätzlich nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mit dem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters für sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten für vertragliche Ansprüche läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretung nicht ableiten.

b) Auch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Wenn unterstellt wird, daß die WBG als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, daß sie dazu von der Beklagten bevollmächtigt war; daß diesbezüglicher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit der Rechnungsstellung und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerungen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Gesellschaftsvertrags.
Mit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der WBG hat sich das Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese ist aber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil Betriebs - und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der Wohnungswirt-
schaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werden und damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nur durchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügte Vorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungsbedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung der Gemeinde in den Vertrag Rechnung getragen werden mußte und wurde.

c) Soweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schriftform angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil die nicht von Verfahrensfehlern beeinflußten Primärerwägungen im Berufungsurteil die Verneinung eines Vertragsschlusses mit der Beklagten tragen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begründet angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Überprüfung , nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.
2. Ob der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatzansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden sind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der WBG ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der WBG allein aus § 179 BGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der WBG ausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer acht gelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die WBG übereinstimmend
davon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der WBG zustande gekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seine Auffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen. Sollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg verwehrt sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit der WBG sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klägerin zur WBG allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter. In diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach in Betracht.

a) aa) Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur WBG sind Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als "pflichtgebundener" Geschäftsführer) einem Dritten gegenüber (hier: der WBG) zur Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Geschäftsherrn (hier: der Gemeinde) handelt (vgl. Seiler in MünchKomm BGB, 3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in Fn. 30).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige-
nes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten , BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden , BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der Bundesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil-
le, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).
bb) Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbesondere , wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140, 102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235, 242 f.).
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (Seiler in MünchKomm BGB aaO Rdn. 15; vgl. Beuthien in Soergel BGB 12. Aufl. § 677 BGB Rdn. 11; Ehmann in Erman BGB 10. Aufl., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbe-
ziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung , die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien eine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Systematik keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber Dritten. Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ist es nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verlagern.
dd) Aus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der Bereitstellungsvereinbarung die Entgeltfrage umfassend geregelt worden ist. Für Entgeltansprüche gegenüber der Gemeinde war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. Allerdings hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Teil der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zu verbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht der Überprüfung unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die Verneinung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entgegen , soweit ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist.


b) aa) Anders verhält es sich jedoch, wenn die WBG als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag, sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen (BGH, Urt. v. 7.3.1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970). Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann aus der Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchen nicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
bb) Nicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzung die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der Hauptsache lediglich ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzanspruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige Herstellungskosten , von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nicht auch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Klägerin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einem nachgelassenen Schriftsatz auch auf "Zinsen" gestützt. Damit ist der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin verlange ausschließlich die Herstellungskosten und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach Auffas-
sung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsichtlich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den "Zinsen" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; insbesondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nicht schlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner Gesamtheit , sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt jedenfalls eine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, kommt es deshalb nicht an.
cc) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB die Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung des Auftrags in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten einer Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch im übrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung. Das Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es
erneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls ergänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen als schlüssig erachtet.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.


Tenor

1. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 20. September 2012 aufgehoben.

2. Dem Auftraggeber wird untersagt, auf der Grundlage ihrer Vergabebedingungen zu Los 3 in § 4 Nr. 2 Abs. 5 des Vertragsentwurfs den Zuschlag zu erteilen.

3. Der Auftraggeber trägt die Kosten des gesamten Nachprüfungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

5. Der Beschwerdewert beträgt 216.000 €.

Gründe

I.

1

1. Die Auftraggeberin schrieb im Juni 2012 in 5 Lose aufgeteilte Abfallentsorgungsleistungen EU-weit im Offenen Verfahren aus, darunter das streitgegenständliche Los 3, das die Einsammlung, Beförderung und Umladung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK-Fraktion, im Folgenden kurz: Altpapier) inkl. Behältergestellung und Behälterbewirtschaftung für die Dauer von 6 Jahren zum Gegenstand hat. Die sich daran anschließende Übernahme des Altpapiers zum Zwecke der Verwertung ist gesondert ausgeschrieben (Los 4). Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.

2

2. Das üblicherweise anfallende Altpapier besteht aus einem „öffentlichen“ Anteil (insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier u.ä), dessen Entsorgung Aufgabe der Kommune ist, und dem aus Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 VerpackV bestehenden „privaten“ Anteil, für dessen Entsorgung in erster Linie die Privatwirtschaft verantwortlich ist und für den die Kommunen lediglich eine sekundäre Entsorgungspflicht trifft (§ 25 Abs. 2 KrWG).

3

a) Die Privatwirtschaft erfüllt ihre Verpflichtung in der Regel dadurch, dass sich Industrie und Handel an einem sog. Dualen System beteiligen, das flächendeckend und unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen bei den Haushalten oder in deren Nähe gewährleistet (Rückholsystem). Zunächst gab es nur ein System, nämlich die von der Wirtschaft ursprünglich als Non-Profit-Unternehmen gegründete Duales System Deutschland (DSD) GmbH („Der Grüne Punkt“). Inzwischen gibt es 10 gewerbliche Anbieter von in Rheinland-Pfalz zugelassenen Dualen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV, darunter Eko-Punkt, das wie die Beschwerdeführerin zu der R.-Gruppe gehört. Duale Systeme sind nicht selbst operativ tätig, sondern beauftragen (private oder kommunale) Entsorgungsunternehmen mit der Durchführung der Entsorgungsleistungen.

4

b) Die in Haushalten anfallenden Abfälle aus Glas, Metall und Kunststoff bestehen überwiegend aus Verpackungsabfall, weshalb eine getrennte Sammlung im Auftrag Dualer Systeme z.B. über den gelben Sack üblich ist. Demgegenüber gibt es bei Altpapier die Besonderheit, dass der Anteil der Verpackungen relativ gering ist und bei durchschnittlich 25% liegt. Eine getrennte Erfassung wäre theoretisch zwar möglich, läge aber nicht im Interesse des Bürgers und wäre auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll.

5

c) § 6 Abs. 4 VerpackV verpflichtet Kommunen und Duale Systeme zur Zusammenarbeit. Angestrebt wird eine Harmonisierung dahingehend, dass der Bürger das gesamte bei ihm anfallende Altpapier unabhängig davon, wer Entsorgungsträger ist, über einen gemeinsamen Wertstoffbehälter wie die „Grüne Tonne“ entsorgen kann. In Rheinland-Pfalz gehört zu den Grundlagen der Abstimmung i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV, die wiederum gemäß § 6 Abs. 5 VerpackV Voraussetzung für die Feststellung (Zulassung) eines Dualen Systems ist, die Gemeinsame Erklärung des Landes Rheinland-Pfalz und der DSD GmbH vom 25. Februar 1992 (siehe z.B. die Systemfeststellung zugunsten der RKD GmbH & Co. KG – Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz v. 16.01.2012). Diese schreibt unter Ziffer 2 ausdrücklich vor, „dass auf örtlicher Ebene für den Bürger nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem entsteht“. Sie ist wiederum Grundlage der Abstimmung zwischen der DSD GmbH und den Kommunen des Landes, der sich die anderen 9 Dualen Systeme gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV unterworfen haben. Das bedeutet, dass unabhängig von möglicherweise offenen (zivilrechtlichen) Fragen wie etwa der, wer Eigentümer des vom Bürger in die Wertstofftonnen geworfenen Abfalls wird, die gemeinsame Entsorgung des gesamten Altpapiers auf jeden Fall gewährleistet ist und diese Leistung von dem (kommunalen oder privaten) Entsorgungsunternehmen erbracht wird, das dafür vor Ort zuständig bzw. beauftragt ist.

6

d) Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.12.2004 - VI-Kart 17/04 – juris) ist eine Kommune allerdings nicht befugt, durch eine Ausschreibung der gesamten PPK-Fraktion die Dualen Systeme als Entsorgungsträger für Verkaufsverpackungen aus Papier oder Pappe zu verdrängen. Daran ändert auch das am 1. Juli 2012 in Kraft getretene KrWG grundsätzlich nichts, zumindest so lange nicht, wie der Verordnungsgeber nicht von seiner in § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu verpflichten, durch Erfassung der Abfälle „als ihnen übertragene Aufgabe“ bei der Rücknahme von Verpackungsabfall mitzuwirken. Demgegenüber hat das OLG Rostock in einem in einem Eilverfahren nach 121 GWB ergangenen Beschluss vom 6. März 2009 (17 Verg 1/09 - juris Rn. 187 f. - VergabeR 2009, 660) die Auffassung vertreten, die getrennte Ausschreibung der Entsorgung des kommunalen Anteils am Altpapier sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb vergaberechtswidrig.

7

e) Diese Rechtsprechung hat die ohnehin unausgegorene (abfallrechtliche) Rechtslage zwar weiter verkompliziert, sie ändert aber nichts daran, dass zumindest in Rheinland-Pfalz die Ausschreibung durch die Kommune im Ergebnis auch den privaten Anteil abdeckt. Betreibt eine rheinland-pfälzische Kommune – wie hier der Landkreis Germersheim – kein eigenes Erfassungssystem, sondern beauftragt ein privates Entsorgungsunternehmen, bleibt einem Dualen System überhaupt nichts anderes übrig als mit demselben Unternehmen einen Vertrag über die Erfassung des „privaten“ Anteils am Altpapier zu schließen. Andernfalls gewährleistet es nämlich nicht mehr die flächendeckende Entsorgung, weshalb der Widerruf der Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 VerpackV ins Haus steht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der VGH Baden-Württemberg (Urteil v. 24.07.2012 - 10 S 2554/10 - juris) den Kommunen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Systembetreiber auf Mitbenutzung eines kommunalen Entsorgungssystems zubilligt.

8

3. Auch im vorliegenden Vergabeverfahren ist Grundlage der Ausschreibung die Annahme des Auftraggebers, dass beide Altpapieranteile über einen gemeinsamen Wertstoffbehälter gesammelt werden, den das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen bei den Haushalten aufstellt und leert.

9

Ausschreibungsgegenstand ist allerdings nur das kommunale Altpapier mit einem Volumenanteil von 73 % an der gesamten PPK-Menge; nur dieser Anteil soll auch Grundlage der Vergütung sein. Hinsichtlich der Verkaufsverpackungen soll dem Auftragnehmer das Recht zur Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems gegen Entgelt eingeräumt werden.

10

In dem zu den Vergabeunterlagen gehörenden Vertragsentwurf heißt es dazu in § 4 Nr. 2:

11

„Da der AN dazu geboren ist, das kommunale Erfassungssystem zu Zwecken der Erfassung von PPK-Verkaufsverpackungen im Auftrag der Systembetreiber mitzubenutzen, zahlt der AN dem AG ein angemessenes Entgelt für die Möglichkeit der Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag Dualer Systeme, das mindestens einen Betrag in Höhe von 0,40 EURO netto pro Einwohner und Jahr betragen muss. Dieser Betrag ergibt sich aus den auf die Betreiber Dualer Systeme entfallenden Kosten an den Erfassungs- bzw. Behälterinfrastruktur- und Verwaltungskosten der AG. Angebote, die den vorgegebenen Mindestbetrag unterschreiten, werden ausgeschlossen. Eine Anpassung des Entgelts für die Möglichkeit der Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag Dualer Systeme wird für die Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

12

Der AG wird die Frage der körperlichen Übergabe bestimmter Teilmengen der PPK-Erfassungsmenge an Duale Systeme außerhalb dieser Ausschreibung regeln. Der AN ist verpflichtet, 100% der PPK-Erfassungsmenge zunächst für den AG in Besitz zu nehmen. Auf Weisung des AG hin hat er dann ggf. bestimmte Teilmengen an Duale Systeme anstatt an das vom AG mit der PPK-Vermarktung beauftragte Unternehmen (Bestbieter zu Los 4) herauszugeben. So lange ihm eine derartige Weisung nicht vorliegt, hat der AN das PPK ausschließlich an das vom AG mit der Vermarktung von PPK beauftragte Unternehmen herauszugeben. […]

13

Der AN erhält zu keinem Zeitpunkt Eigentum an der von ihm zu sammelnden PPK-Fraktion. Vielmehr nimmt der AN die PPK-Sammelware für den AG lediglich in Besitz. Etwaige Eigentumsrechte der Dualen Systeme, die der AG nicht für gegeben hält, bleiben davon unberührt.

14

Die für den Mengenstromnachweis gegenüber Dualen Systemen notwendigen Unterlagen übergibt der AN dem AG oder auf dessen Anweisung dem mit der Vermarktung beauftragten Unternehmen.

15

Der AN ist verpflichtet, die PPK-Gesamtmenge, d.h. 100% der im Landkreis Germersheim erfassten und gesammelten PPK-Fraktion, an der vom AN in seinem Angebot benannten Umladestation abzuladen und dem mit der Vermarktung der PPK-Fraktion beauftragten zu übergeben, es sei denn, er erhält vom AG ausdrücklich eine anderweitige Anweisung […]“

16

Der Landkreis G. hat ca. 125.000 Einwohner.

17

4. Nach erfolgloser Rüge und, was zulässig ist, noch vor Ablauf der – vom Auftraggeber inzwischen verlängerten – Angebotsfrist stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. August 2012 die Ausschreibung zur Nachprüfung. Sie warf dem Auftraggeber vor, die Ausschreibung verstoße gegen

18

- die Pflicht zur konkreten Leistungsbeschreibung;

- die Pflicht, vergleichbare Angebotspreise zu gewährleisten;

- das Verbot der Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses.

19

Der Auftraggeber gehe einfach davon aus, dass der Auftragnehmer das Entgelt für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems und die Vergütung bezüglich des nicht kommunalen PPK-Anteils in Höhe von 27 Volumen-% von den Systembetreibern erhalte. Dies ist jedoch keinesfalls gewährleistet, weil der Auftragnehmer gegenüber den Systembetreibern keinen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages habe. Abfallrechtlich stehe es Systembetreibern im Grundsatz frei, eigene operativ tätige Sammelsysteme zu installieren oder Einrichtungen der Kommune mitzubenutzen. Nach ihrer Kenntnis gebe es keine entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Landkreis Germersheim und den Dualen Systemen.

20

Im Übrigen sei auch überhaupt nicht abzusehen, was die Systembetreiber gegebenenfalls zu zahlen bereit seien. Zwar könne es sein, dass dem Auftragnehmer ein Anspruch aus GoA zustehe. Allein aber schon wegen der Unwägbarkeiten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens fehle es an einer verlässlichen Kalkulationsgrundlage.

21

Eine weitere Unsicherheit ergebe sich aus Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kommunen und den Systemen. Der Auftraggeber gehe davon aus, dass er Eigentümer der gesamten PPK-Erfassungsmenge werde. Demgegenüber stünden die Systembetreiber auf dem Standpunkt, dass sie Eigentümer des Verpackungsabfalls seien. Sie forderten deshalb von den Entsorgungsunternehmen Rückvergütung aus der Vermarktung des nicht kommunalen PPK-Anteils von bis zu 100 % des Erlöses. Dem könne der Auftragnehmer aber nicht gerecht werden, wenn der Auftraggeber den gesamten Erlös für sich beanspruche. Schon aus diesem Grund sei ein Vertragsabschluss zwischen dem Auftragnehmer und den Systembetreibern so gut wie unmöglich.

22

Auch die Vorgabe, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den Mengenstromnachweis gegenüber den Dualen Systemen notwendigen Unterlagen zu über-geben habe, bereite Probleme. Soweit es Verträge mit den Systembetreibern gebe, sähen diese üblicherweise vor, dass der Auftragnehmer die Nachweisführung für die Mengenströme gegenüber den Systembetreibern zu erbringen habe.

23

All dies habe zur Konsequenz, dass dem Auftragnehmer zu Los 3 letztendlich die Möglichkeit genommen werde, mit den Systembetreibern Verträge zu schließen, um das Mitbenutzungsentgelt von 0,40 EUR netto pro Einwohner und Jahr sowie die Vergütungslücke von 27 % zu kompensieren. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Auftraggeber von dem Auftragnehmer sowohl unentgeltliche Entsorgungsleistungen für den nicht kommunalen PPK-Anteil als auch Zahlungen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems fordere, die eigentlich von den Betreibern der Dualen Systeme zu zahlen seien.

24

5. Mit Beschluss vom 20. September 2012 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen: Das früher in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Verbot einer Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse existiere seit Inkrafttreten der Neufassung der VOL/A nicht mehr und sei von den Vergabenachprüfungsinstanzen als solches nicht mehr zu prüfen. Allerdings könnten Vorgaben des Auftraggebers, die nach altem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu beanstanden waren, nach der aktuellen Rechtslage in Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit vergaberechtswidrig sein. Dies sei hier aber zu verneinen, weil jeder Bieter aufgrund der Vergabeunterlagen und den Gegebenheiten in der Entsorgungsbranche wisse, auf was er sich einlasse und wie er mit unstreitig vorhandenen Risiken kalkulatorisch umgehen könne. Auch sei vor dem Hintergrund der mit Unsicherheiten belasteten abfallrechtlichen Situation eine Ausschreibungskonstruktion, welche die Interessen aller Beteiligten in idealer Weise berücksichtige und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit biete, gegenwärtig nicht möglich.

II.

25

1. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde und trägt vor:

26

Die Vergabekammer habe einen wesentlichen Punkt außer Acht gelassen, der die Unzumutbarkeit begründe. Zwar werde dem Auftragnehmer das Recht zur Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems eingeräumt. Dies helfe den Bietern bei ihrer Kalkulation jedoch nicht weiter. Aus den Regelungen in § 6 Abs. 3 VerpackV könnten keine Annahmen bzw. Ansprüche geschlussfolgert werden, die für eine Kalkulation tauglich wären. Dies gelte insbesondere für die Höhe eines Entgelts, das die Dualen Systeme zu zahlen bereit seien. Das dem Auftragnehmer eingeräumte Mitbenutzungsrecht sei nichts wert und für Verhandlungen mit den Systembetreibern nicht brauchbar, weil der Auftraggeber auch die Überlassung des nicht kommunalen PPK-Anteils an sich fordere. Solange dies der Fall sei, habe der Auftragnehmer keine Möglichkeit, mit den Systembetreibern verlässliche Vergütungsregelungen zu treffen, weil diese auf einer Rückvergütung aus der Verwertung bestünden. Die Höhe der Rückvergütung sei wiederum vom jeweiligen Marktpreis abhängig, was in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass die Systembetreiber mit den Entsorgungsunternehmen nur noch ganz kurzfristige Verträge abgeschlossen hätten. Auch dieser Umstand zeige, dass entgegen der Auffassung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz eine Kalkulation bezüglich der hier ausgeschriebenen Leistung für die Dauer von mindestens sechs Jahren nicht möglich sei.

27

Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der Vergabekammer, die Bieter könnten aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Systembetreibern bei ihrer Kalkulation berücksichtigen, welche Verträge voraussichtlich in Zukunft geschlossen werden, völlig realitätsfremd und nicht haltbar. Dieses Risiko lasse sich auch nicht durch irgendwelche Risikozuschläge in der Kalkulation abbilden. Es sei auch zu beachten, dass in Rheinland-Pfalz zehn Systembetreiber am Markt seien, was zur Folge habe, dass die Bieter mit jedem einzelnen Systembetreiber Verhandlungen über die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems führen müssten. Allein dies könne von den Bietern nicht in der Form geleistet werden, dass hieraus für die Kalkulation notwendige Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

28

Sie beantragt,

29

die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 20. September 2012 aufzuheben;
die Vergabestelle zu verpflichten, die Vergabeunterlagen zur Ausschreibung „Einsammlung, Beförderung und Verwertung von kommunalen Abfällen aus dem Landkreis Germersheim“ in § 4 Ziff. 2. zu B. Vertrag zu Los 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu fassen und das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zurückzusetzen.

30

2. Der Auftraggeber verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

31

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

32

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es fehlten kalkulationsrelevante Angaben in den Vergabeunterlagen, mangele es an Substanz. Jedenfalls könne die angebliche Lückenhaftigkeit bei den kalkulationsrelevanten Angaben nicht mit dem Argument begründet werden, es sei für die Bieter unklar, ob und zu welchen Bedingungen Verträge mit den Systembetreibern über die Miterfassung von Verkaufsverpackungen aus PPK abgeschlossen werden können. Dies wisse der Auftraggeber auch nicht. Er habe diesen Umstand und das ihm innewohnende Risiko selbstverständlich gesehen und bewusst so geregelt, dass er die Möglichkeit der Inanspruchnahme des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag der Systembetreiber als konzessionsartige Leistungsposition ausgestaltet hat. Die Werthaltigkeit dieser Position habe jeder Bieter für sich zu bewerten. Wenn ein Bieter der Auffassung sei, es komme zu überhaupt keiner Vereinbarung mit einem Systembetreiber, müsse er eben den Angebotspreis so kalkulieren, dass er allein durch die Zahlungen des Auftraggebers auf seine Kosten komme. Der Beschwerdeführerin sei es also sehr wohl möglich, ein Angebot abzugeben, das ihr im Auftragsfall sämtliche Risiken nehme.

33

Der Auftragsgegenstand sei abschließend und eindeutig beschrieben. Für jeden Bieter sei klar, dass neben den kommunalen Druckerzeugnissen auch Verkaufsverpackungen in dem Mengenstrom PPK enthalten seien. Für den kommunalen Anteil erhalte der Bieter ein Entgelt von dem Beschwerdegegner, für Verkaufsverpackungen aus PPK habe er das Recht und somit die Möglichkeit, entsprechende Verträge mit den Systembetreibern abzuschließen. Diese Bedingungen seien für alle Bieter gleich. Insofern sei auch die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet.

34

3. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die von den Beteiligten bis dahin nicht thematisierte Frage erörtert, ob es – vor dem Hintergrund des § 97 Abs. 4 Satz 2, 3 GWB – vergaberechtlich überhaupt zulässig ist, die Auftragsvergabe an die Bedingung zu knüpfen, dass der Auftragnehmer sich einer Art Konzessionsvereinbarung unterwirft, nach der er jährlich mindestens 50.000 € an den Auftraggeber zahlen soll.

III.

35

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

36

1. Allerdings teilt auch der Senat die (vom OLG Düsseldorf u.a. im Beschluss v. 19.10.2011 - VII-Verg 54/11 - VergabeR 2012, 199 überzeugend begründete) Auffassung, dass es ein Verbot der Auferlegung eines ungewöhnlichen Wagnisses bei Ausschreibungen nach der VOL/A 2009 nicht (mehr) gibt. Der zwischen Gesetzgebungskompetenz und Rechtsprechung unterscheidende Jurist kann zu keinem anderen Ergebnis kommen.

37

2. Er teilt auch die Auffassung der Vergabekammer, dass sich die Vergaberechtswidrigkeit der Ausschreibung nicht aus dem Blickwinkel der Unzumutbarkeit ergibt, weil seit Jahren bekannte branchenspezifische Probleme im Raum stehen, an denen der Auftraggeber nichts ändern könnte, selbst wenn er wollte. Mit Blick auf mögliche Probleme im Zusammenhang mit den strittigen Eigentumsverhältnissen an dem Altpapier (die wohl in einem Musterprozess der DSD GmbH gegen den Landkreis Biberach geklärt werden sollen) ist ergänzend anzumerken, dass diese im vorliegenden Verfahren schon deshalb unerheblich sind, weil die Verwertung Gegenstand eines anderen Loses ist. Bei Los 3 ist der Auftragnehmer – vereinfacht ausgedrückt – nur „Lohnmüllkutscher“.

38

3. Unter den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Landkreis Germersheim scheidet auch die vom OLG Rostock (Beschl. v. 06.03. 2009 - 17 Verg 1/09 - juris Rn. 187 f. - VergabeR 2009, 660) angenommene Vergaberechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit aus. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer Vereinbarungen mit den Systembetreibern trifft und welchen Inhalt diese haben, wird er nie in die Verlegenheit kommen, den untauglichen Versuch unternehmen zu müssen, die beiden Altpapieranteile beim Leeren der Tonnen zu trennen und den privaten Anteil zurückzulassen. Auf jeden Fall wird das gesamte Altpapier und damit auch der kommunale Anteil entsorgt. Dass der Auftragnehmer u.U. riskiert, nur für einen Teil seiner Leistung ein Entgelt zu erhalten, begründet keine Unmöglichkeit im Rechtssinn.

39

4. Welche (kalkulationserheblichen) Probleme sich daraus ergeben könnten, dass auch der Auftraggeber über Mengenströme informiert werden will, erschließt sich dem Senat nicht. In Zeiten digitaler Datenverarbeitung dürfte es kein Problem sein, entsprechende Unterlagen für jeden Interessenten zu erstellen.

40

5. Die Beschwerde hat aber deshalb Erfolg, weil der Auftraggeber die Auftragsvergabe an eine Bedingung knüpft, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Er versucht vielmehr auf vergaberechtlich nicht zulässige Weise, ungelöste Probleme im Verhältnis Kommune – Duale Systeme auf das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen abzuwälzen.

41

a) Die Vergabebedingungen sind so gestaltet, dass es für den Zuschlag nicht ausreicht, wenn ein Bieter, der geeignet im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB ist, das wirtschaftlichste Angebot für die ausgeschriebene Entsorgungsdienstleistung abgibt. Vielmehr ist zusätzliche und unerlässliche Voraussetzung für die Auftragsvergabe, dass sich der Auftragnehmer zur Vermeidung eines Angebotsausschlusses einer Abrede unterwirft, die ihn zu einer Art Konzessionär machte, der an den Auftraggeber als „Konzessionsgeber“ eine jährliche „Konzessionsabgabe“ von mindestens ca. 50.000 € leisten muss.

42

b) Eine Konzession liegt schon deshalb nicht vor, weil der Auftragnehmer nicht Konzessionär des Auftraggebers werden kann. Die Konzession ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber eines (Nutzungs-)Rechts einem anderen erlaubt, dieses Recht befristet auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu verwerten. Zwar soll der Auftragnehmer hier ein Risiko eingehen. Dies genügt aber nicht, weil ihm nicht das Recht eingeräumt wird, irgendetwas zu nutzen, dessen Nutzung primär dem Auftraggeber zusteht. Er erhält als „Lohnmüllkutscher“ lediglich den Auftrag, im Landkreis Germersheim „Grüne Tonnen“ für Altpapier aufzustellen und unabhängig von der Herkunft des Inhalts regelmäßig zu leeren. Wenn er dabei auch Verkaufsverpackungen abtransportiert, dann nicht, weil ihm der Auftraggeber insoweit die Nutzung eines kommunalen Erfassungssystems erlaubt hätte, sondern weil ihm aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Landkreis Germersheim und des abfallrechtlichen Hintergrunds überhaupt keine andere Wahl bliebe. Die Entleerung könnte er nach § 4 Nr. 3.8 des Vertragsentwurfs nämlich nur dann verweigern, wenn die Zusammensetzung nicht den abfallrechtlichen Vorschriften entspräche, also insbesondere eine Verschmutzung mit Restabfall vorläge. Zudem ist er „verpflichtet, die PPK-Gesamtmenge, d.h. 100% der im Landkreis Germersheim erfassten und gesammelten PPK-Fraktion“, für den Auftraggeber in Besitz zu nehmen und damit nach dessen Weisungen zu verfahren.

43

Als Mitbenutzer kommen vielmehr von vorn herein ausschließlich andere Entsorgungspflichtige in Betracht, also die Dualen Systeme. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Kommune Zahlungsansprüche gegen Duale Systeme hat, scheint auch rund 20 Jahre nach dem Inkrafttreten der VerpackV ungeklärt zu sein. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 (10 S 2554/10 - juris Rn. 116 f.) darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der unmittelbar Beteiligten sei, sich zu einigen. Das bisherige Scheitern dahingehender Bemühungen auch auf der Ebene der Spitzenverbände ändert aber nichts daran, dass ein von einer Kommune beauftragtes Entsorgungsunternehmen nicht anstelle der Dualen Systeme zum Mitbenutzer des kommunalen Erfassungssystems und damit zu einem zahlungspflichtigen Konzessionär „ernannt“ werden kann.

44

c) Weil der Auftragnehmer aufgrund der „Konzessionsabrede“ weder eine Bau- noch eine Dienstleistung für den Auftraggeber erbringen und diesem auch keine Waren liefern soll, es also insoweit an einem Auftragselement im Sinne des § 99 GWB fehlt, handelt es sich nicht um einen Teil der ausgeschriebenen Leistung. Vielmehr wird vergaberechtlich eine zusätzliche Anforderung an den Auftragnehmer gestellt.

45

d) Diese zusätzliche Anforderung ist nicht durch § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB gedeckt. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes („insbesondere“), dass die zusätzlichen Anforderungen an den Auftragnehmer nicht von vorn herein auf soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte beschränkt sind. Es fehlt aber der notwendige Bezug zur Auftrag, weil die verlangte Zahlung nicht das Geringste mit der Art und Weise zu tun hat, wie die Erfassung des Altpapiers bewerkstelligt werden soll. Vielmehr wird die ausgeschriebene Entsorgungsleistung von der „Konzessionsabgabe“ überhaupt nicht tangiert. Es handelt sich weder um einen Aspekt, der sich (unmittelbar) im Leistungsgegenstand niederschlagen könnte (siehe dazu Hailbronner in Byok/Jäger, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Auflage, § 97 GWB Rn. 11), noch um ein leistungsbegleitendes Element wie etwa die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus einem bestimmten Personenkreis für die Dauer der Auftragsausführung. Vielmehr wird von dem Auftragnehmer verlangt, eine von der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung losgelöste Zahlungsverpflichtung einzugehen, auf die der Auftraggeber zudem noch nicht einmal dem Grunde nach einen Anspruch hat (siehe auch OLG Celle v. 01.03.2001 - 13 Verg 1/01 - VergabeR 2001, 206).

46

e) Nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB dürfen andere oder weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies in einem Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Als mögliche Rechtsgrundlage käme allenfalls § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in Betracht.

47

aa) Stellt man sich mit dem OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.07.2009 - VII-Verg 18/09 - juris Rn. 20) auf den – nach Ansicht des Senats zutreffenden – Standpunkt, dass in § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nur formelle Gesetze gemeint sind, scheidet § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV von vorn herein aus.

48

bb) Lässt man demgegenüber eine Rechtsverordnung (Art. 80 GG) als Bundesgesetz i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB ausreichen, fehlt es trotzdem an einer Rechtsgrundlage.

49

Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV kann ein öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwar die Mitbenutzung eines kommunalen Abfallerfassungssystems gegen „ein angemessenes Entgelt“ verlangen. Dieser Regelung liegt aber wohl die Annahme zugrunde, dass die Kommune auch tatsächlich ein Abfallerfassungssystem vorhält und vollständig finanziert, das sie, weil es wegen des Wegfalls eines Teils der Entsorgungspflicht nicht mehr ausgelastet ist, teilweise gegen Kostenerstattung den Dualen Systemen zur Verfügung stellen kann. Hier will der Auftraggeber aber von vorn herein ein Abfallerfassungssystem „einkaufen“, das er nur so weit betreiben (lassen) und vor allem finanzieren will, wie seine eigene (primäre) Entsorgungspflicht reicht. Welche „auf die Betreiber Dualer Systeme entfallenden Kosten an den Erfassungs- bzw. Behälterinfrastruktur- und Verwaltungskosten“ mit mindesten 50.000 € jährlich „angemessen“ umgelegt werden könnten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

50

Letztlich kommt es aber nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen welcher Anspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV gegeben sein könnte. Ein solcher bestünde offensichtlich nur gegen die Dualen Systeme, nicht gegen ein im Auftrag der Kommune tätig werdendes Entsorgungsunternehmen.

51

6. Der Senat hat Verständnis für die Befürchtung des Auftraggebers, der Auftragnehmer könnte einerseits – mit nachteiligen finanziellen Folgen für die Bürger – die Kosten für die Entsorgung der PPK-Verkaufsverpackungen bei der Angebotskalkulation einrechnen und sich andererseits später durch Zahlungen der Dualen Systeme ein Zusatzeinkommen verschaffen. Diese Gefahr lässt sich aber nicht mit dem Instrumentarium des Vergaberechts im Wege der vorweggenommenen Gewinnabschöpfung bannen. Ursache des Problems ist § 6 Abs. 4 VerpackV in Verbindung mit der (bisherigen) Unfähigkeit der Beteiligten, sich über offene (finanzielle) Fragen zu einigen. Zutreffend hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 24.07.2012 (10 S 2554/10) darauf hingewiesen, erforderlichenfalls müsse der Verordnungsgeber „nachsteuern“.

IV.

52

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 78, 120 Abs. 2, 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB (Kosten); §§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB, 19 Abs. 2 AGVwGO (Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten) und § 50 Abs. 2 GKG (Streitwert).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
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2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem PPK-Material. Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen dinglichen Einigung als auch an einer Übergabe an die Klägerin. Deshalb entsteht durch die Vermischung der Verkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt eingesammelten Altpapier gemäß §§ 947, 948 Abs. 1 und 2 BGB.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 413/02 Verkündet am:
25. Oktober 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen
Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung
besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1
BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256
Abs. 1 ZPO.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadenser-
satzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später in B. GmbH [nachfolgend: B. GmbH (alt)] umfirmierte. Das Familienunternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der früheren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F. und H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital von ursprünglich 100.000,00 DM zunächst einen Anteil von 50.000,00 DM und seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 DM einen solchen von 55.000,00 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für seine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von 50.000,00 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250,00 DM für sich selbst und den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre 1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250,00 DM hinzu und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als eigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 wurde im Wege einer Betriebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur Besitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fungierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch Notarvertrag vom 3. September 1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) und seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000,00 DM. Zum 31. März 1988 schied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese
aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. Seit dem 1. Juli 1989 bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung des Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der Kläger. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999 weist eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonstigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 DM stehen Aktiva von nur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des BetrAVG unterfalle.
Das Landgericht hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerichtetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung im Falle seines Vorversterbens hat das Landgericht - rechtskräftig - als unzulässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am 10. Februar 2004 über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insolvenzsicherungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat nach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der Feststellungsklage nicht zugänglich sei.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.
II. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versorgungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Sicherungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.).

1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGHZ 4, 133, 134 f. und st.Rspr.).
Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungsberechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, weil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung (vgl. dazu BAG ZIP 1997, 289, 294; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. vor § 7 Rdn. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des Sicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 1981 - II ZR 95/80, ZIP 1981, 408, 409 f.) ist als sog. Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Beitragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls oder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versorgungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberech-
tigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 26; Höfer, BetrAVG § 14 Rdn. 3363). Aufgrund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar : Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzlichen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (Blomeyer/Otto aaO § 7 Rdn. 300; im Ergebnis auch Höfer aaO § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch BAG, Urt. v. 21. März 2000 - 3 AZR 99/99 - NV - veröffentlicht in Juris, S. 3).
2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Parteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag des Klägers - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).

3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorprozessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Sicherungsfall auch weiterhin.
Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen.
Ferner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte - als zumindest partiell beliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 28; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversor-
gung, 2. Aufl. § 13 BetrAVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28, 123, 126).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Möglichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21. März 2000 aaO). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.

c) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der behauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123, 127; BGH, Urt. v. 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.).
III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete verbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge
bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft.
IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende Sachentscheidung des Landgerichts befassen kann.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
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bb) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass sie die künftige Fälligkeit der noch nicht entstandenen, sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zum Gegenstand hat. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteile vom 25. Oktober2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95 unter II 1; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 unter 2 a).

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

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2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem PPK-Material. Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen dinglichen Einigung als auch an einer Übergabe an die Klägerin. Deshalb entsteht durch die Vermischung der Verkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt eingesammelten Altpapier gemäß §§ 947, 948 Abs. 1 und 2 BGB.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

(1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach Absatz 2 sind zwingend zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 14 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen hinsichtlich

1.
der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
2.
der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
3.
der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen
auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeignet ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt. Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.

(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Einigen sich die Parteien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.

(5) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach § 16 und die Nachweispflichten nach § 17 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des Batteriegesetzes dürfen in der einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.

(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung gemäß den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.

(7) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.

(8) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach Absatz 2 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.

(9) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze anzuwenden.