Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2006 - III ZR 274/05

bei uns veröffentlicht am02.11.2006
vorgehend
Landgericht Neuruppin, 2 O 412/04, 17.02.2005
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13 U 48/05, 16.11.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 274/05
Verkündet am:
2. November 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der
Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Geschäft
des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließlich
ein Dritter verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verkaufte dem Beklagten und einem weiteren Erwerber am 30. Juni 1994 einen Betriebsteil seines einzelkaufmännischen Unternehmens für 4.000.000 DM. Die Käufer brachten den erworbenen Betrieb in die von ihnen gegründete M. E. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. ) ein, an der vorübergehend auch der Kläger beteiligt war. Da die Erwerber den Kaufpreis nicht vollständig aus Eigenmitteln bestreiten konnten, wurde er teilweise durch die Stadtsparkasse K. finanziert. Diese schloss am 13. Februar 1995 mit der M. als Darlehensnehmerin die erforderlichen Verträge.
Die vorgesehene Besicherung des Kredits mit einer Grundschuld, die der Miterwerber des Beklagten stellen sollte, scheiterte. Daraufhin erweiterte der Kläger den Zweck einer von ihm bereits zugunsten der Sparkasse bestellten Grundschuld auf "alle Forderungen aus der Firmenübernahme in Höhe von maximal DM 500.000,- gegen Firma M. E. F. GmbH & Co. KG und/oder Herrn W. K. B. [= der Beklagte]".
2
Die Darlehen wurden notleidend. Die Sparkasse betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers. Zu deren Abwendung zahlte dieser an das Kreditinstitut 532.875 DM. Diesen Betrag finanzierte er mit einem Darlehen , das er von einer anderen Bank erhielt. Den an die Sparkasse entrichteten Betrag und die Aufwendungen für den von ihm aufgenommenen Kredit verlangt der Kläger von dem Beklagten ersetzt. Er macht geltend, mit seiner Zahlung habe er den Beklagten von dessen zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten befreit.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Dieses hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers aus § 683 BGB scheide aus, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er mit seiner Zahlung an die Sparkasse auch eine gegen den Beklagten gerichtete Forderung getilgt habe. Insbesondere fehle es an der Benennung eines konkreten Kreditvertrags, den die Sparkasse mit dem Beklagten abgeschlossen habe und der durch die vom Kläger gestellte Grundschuld gesichert worden sei.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein aus § 683 Satz 1 BGB folgender Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen , die er zur Befriedigung der von der Sparkasse geltend gemachten Forderung getätigt hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlung des Klägers an die Sparkasse erfolgte zumindest auch in Ausführung eines Geschäfts für den Beklagten.
7
1. Der Kläger leistete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück aus der zwecks Besicherung des Finanzierungskredits bestellten Grundschuld. Die Gestellung von Sicherheiten für diesen Kredit war, sofern der Beklagte dem Kläger hierzu nicht ohnehin wenigstens konkludent einen Auftrag (§ 662 ff BGB) erteilt hatte, jedenfalls objektiv kein Geschäft, das ausschließlich in die Sphäre des Klägers fiel.
8
a) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag scheidet die noch vom Landgericht erwogene Möglichkeit aus, dass der Kläger mit seiner Leistung an das Kreditinstitut eine gegen ihn selbst gerichtete Darlehensforderung getilgt hat. Die Sparkasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. November 1996 unter Kündigung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zur Zahlung in Höhe "des für die Kreditgewährung an die Firma M. E. F. GmbH & Co. KG als Sicherheit dienenden erstrangigen Teilbetrags von 500.000,00 DM" auf. Aus den nachfolgenden Schreiben des Klägers an das Kreditinstitut vom 26. November 1996 und 13. Juni 2000 ergibt sich, dass er mit seiner Leistung dieser Forderung nachgekommen ist. In dem Betreff beider Schreiben, insbesondere auch in dem vom 13. Juni 2000, mit dem er der Sparkasse gegenüber den Eingang der Zahlung ankündigte, wird auf die M. Bezug genommen. Dementsprechend verrechnete die Sparkasse die Leistung des Klägers als Tilgung der Verbindlichkeiten der M. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005).
9
b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zahlte der Kläger ferner nicht auf andere der M. gewährte Darlehen, sondern auf die der Finanzierung des Unternehmenskaufs dienenden Kreditverträge vom 13. Februar 1995. Das vom Kläger zur Verfügung gestellte Immobilienpfandrecht, aufgrund dessen die Sparkasse von ihm Zahlung verlangte, sollte nach der Grundschuldzweckerklärung Forderungen gegen die M. nur aus der "Firmenübernahme" besichern.
10
c) Die Gestellung der Grundschuld für das Finanzierungsdarlehen der Sparkasse K. war ein Geschäft, das objektiv zumindest auch in die Sphäre des Beklagten fiel, da das Darlehen dazu dienen sollte, den dem Kläger zustehenden Kaufpreis aufzubringen. Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf- preisschuld erforderlichen Mittel oblag den Käufern und damit auch dem Beklagten.
11
Beklagte Der ist selbst dann Geschäftsherr, wenn er gegenüber der Sparkasse nicht als Darlehensnehmer zur Rückzahlung dieser Kredite verpflichtet war, sondern lediglich die M. . Im Verhältnis zum Kläger oblag es dem Beklagten auch in diesem Fall, das Kreditinstitut zu sichern.
12
Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unternehmenskaufvertrag. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit § 427 BGB schuldete der Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Miterwerber als Gesamtschuldner den Kaufpreis. Für dessen Begleichung hatten die Käufer und damit auch der Beklagte gegenüber dem Kläger einzustehen (§ 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Beschaffung der zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderlichen Mittel ist allein Sache und Risiko der Erwerber. Nehmen sie zu diesem Zweck selbst ein Darlehen auf, ist dessen Besicherung im Verhältnis zum Verkäufer allein ihre Angelegenheit. Gleiches gilt, wenn, wie hier zu unterstellen, nicht die Käufer selbst, sondern ein Dritter den Kredit aufnimmt. Auch dann fällt die Besicherung des Darlehens grundsätzlich nicht in die Sphäre des Verkäufers.
13
Die Darlehensverträge vom 13. Februar 1995 zwischen der M. und der Sparkasse dienten dazu, die zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderlichen Mittel aufzubringen, mithin der Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Nach § 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist die Beschaffung und die Besicherung des Darlehens allein Sache des Beklagten als Käufer, nicht aber die des Klägers. http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=33&S=251 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=33&S=251&I=254 - 7 -
14
Hieran hat sich dadurch, dass dieser anstelle der Käufer zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld stellte, nichts geändert. Auch wenn der Kläger damit gegenüber dem Kreditinstitut das Ausfallrisiko teilweise mit übernahm, widerspräche es der Interessenlage, hieraus eine Verschiebung der aus dem Kaufvertrag folgenden Pflichten und Risiken im Innenverhältnis der Vertragsparteien herzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger als Sicherungsgeber lediglich vorübergehend anstatt des weiteren Erwerbers einspringen sollte, damit der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Bliebe der Kläger als Sicherungsgeber im Innenverhältnis zum Beklagten mit dem Wagnis belastet, dass der Darlehensnehmer M. seinen Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse nicht nachkam, liefe dies jedoch auf eine Änderung der kaufvertraglichen Pflichten- und Risikoverteilung hinaus. Soweit der Kläger an das Kreditinstitut leistete, ohne vom Käufer Ersatz zu bekommen, verlöre er wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises. Diese Gefahr muss der Kläger im Verhältnis zum Beklagten nach dem Kaufvertrag jedoch nicht tragen. Der Beklagte blieb deshalb im Verhältnis zum Kläger verpflichtet, die Risiken der Besicherung der Sparkasse zu tragen.
15
2. Ein Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des Klägers greift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff; http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=43&S=188 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=43&S=188&I=191 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=370 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=370&I=371 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=RGZ&B=138&S=45 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=RGZ&B=138&S=45&I=48 - 8 - 33, 251, 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte , die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat und X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgeführten Gründen war die Zahlung des Klägers nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv fremdes Geschäft.
16
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist noch nicht zur Entscheidung reif, da insbesondere noch Feststellungen zu weiteren Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zu treffen sind.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann

Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 O 412/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 U 48/05 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2006 - III ZR 274/05 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung


Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2003 - X ZR 66/01

bei uns veröffentlicht am 21.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 66/01 Verkündet am: 21. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2006 - III ZR 274/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2011 - III ZR 53/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/11 Verkündet am: 17. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 C

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2018 - III ZR 53/17

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0 Der III. Zivilsenat de

Referenzen

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 66/01 Verkündet am:
21. Oktober 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen als
Verwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in dem
die Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringung
der Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen Anspruch
auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber dem
anderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.

b) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB können
nebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).
BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der E. GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde A. im Amt L. . WDS hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen Gemeinnützigen
W. GmbH O. M. (im folgenden: WBG), an der die Gemeinde A. beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die- ser Gemeinde stehende Wohngebäude verwaltete, eine "Bereitstellungsvereinbarung" geschlossen, nach der WDS unter anderem in diesen Wohngebäuden ein Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum Betrieb bereitzustellen hatte. WBG hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eine als "Nutzungsentgelt" bezeichnete Vergütung an WDO zu zahlen. Es ist streitig, ob WBG dabei als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat, weiter, ob die zunächst erfolgten Zahlungen durch WBG oder durch die Gemeinde geleistet wurden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der WBG und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm WDS die Gemeinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeter Vergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte, daß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungsersatz aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machte. Das Landgericht, das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monatlich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der Gemeinde hatte teilweise Erfolg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß die Gemeinde den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit er nicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag (194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgelegten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unter den unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldeten Aufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision
verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und begehrt dessen Wiederherstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat in der Bereitstellungsvereinbarung einen Werkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen. Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II. 1. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die beklagte Gemeinde nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist. Es hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein solches aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es dabei auch die Formvorschrift der Brandenburgischen Gemeindeordnung herangezogen. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichtsurteils das Eingreifen einer Anscheinsvollmacht verneint.
2. Das greift die Revision ohne Erfolg an.

a) Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung eines Vertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen und Prozeßstoff übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die WBG seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die WBG als Vertreterin der Gemeinde handele. Nach dem als übergangen gerügten Vortrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daß die WBG zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet worden sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Revision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Gemeinde. Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags der WBG fehlerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterin ergebe. Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sachvortrag , daß die WBG gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügt habe. Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt, daß nur dann, wenn die WBG für die hinter ihr stehenden Gemeinden gehandelt habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. Die Revision meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform trage nicht.
3. Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Auch wenn man davon ausgeht, daß die WBG nach dem als übergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der Beklagten auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entsprechende Vertretungsmacht der WBG erforderlich, die sich aus einem solchen
Auftreten nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die WBG habe eine solche Befugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln genehmigt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht diese Frage nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag der Parteien an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser Vertretung grundsätzlich nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mit dem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters für sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten für vertragliche Ansprüche läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretung nicht ableiten.

b) Auch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Wenn unterstellt wird, daß die WBG als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, daß sie dazu von der Beklagten bevollmächtigt war; daß diesbezüglicher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit der Rechnungsstellung und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerungen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Gesellschaftsvertrags.
Mit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der WBG hat sich das Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese ist aber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil Betriebs - und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der Wohnungswirt-
schaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werden und damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nur durchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügte Vorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungsbedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung der Gemeinde in den Vertrag Rechnung getragen werden mußte und wurde.

c) Soweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schriftform angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil die nicht von Verfahrensfehlern beeinflußten Primärerwägungen im Berufungsurteil die Verneinung eines Vertragsschlusses mit der Beklagten tragen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begründet angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Überprüfung , nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.
2. Ob der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatzansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden sind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der WBG ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der WBG allein aus § 179 BGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der WBG ausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer acht gelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die WBG übereinstimmend
davon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der WBG zustande gekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seine Auffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen. Sollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg verwehrt sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit der WBG sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klägerin zur WBG allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter. In diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach in Betracht.

a) aa) Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur WBG sind Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als "pflichtgebundener" Geschäftsführer) einem Dritten gegenüber (hier: der WBG) zur Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Geschäftsherrn (hier: der Gemeinde) handelt (vgl. Seiler in MünchKomm BGB, 3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in Fn. 30).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998 - III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige-
nes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten , BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden , BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der Bundesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil-
le, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).
bb) Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbesondere , wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140, 102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235, 242 f.).
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (Seiler in MünchKomm BGB aaO Rdn. 15; vgl. Beuthien in Soergel BGB 12. Aufl. § 677 BGB Rdn. 11; Ehmann in Erman BGB 10. Aufl., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbe-
ziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung , die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteien eine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie die Möglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn in ihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Systematik keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber Dritten. Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ist es nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verlagern.
dd) Aus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der Bereitstellungsvereinbarung die Entgeltfrage umfassend geregelt worden ist. Für Entgeltansprüche gegenüber der Gemeinde war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. Allerdings hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Teil der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zu verbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht der Überprüfung unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die Verneinung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entgegen , soweit ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist.


b) aa) Anders verhält es sich jedoch, wenn die WBG als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag, sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen (BGH, Urt. v. 7.3.1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970). Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann aus der Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchen nicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
bb) Nicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzung die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der Hauptsache lediglich ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzanspruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige Herstellungskosten , von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nicht auch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Klägerin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einem nachgelassenen Schriftsatz auch auf "Zinsen" gestützt. Damit ist der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin verlange ausschließlich die Herstellungskosten und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach Auffas-
sung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsichtlich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den "Zinsen" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; insbesondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nicht schlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner Gesamtheit , sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt jedenfalls eine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, kommt es deshalb nicht an.
cc) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB die Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung des Auftrags in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten einer Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch im übrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung. Das Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es
erneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls ergänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen als schlüssig erachtet.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.