vorgehend
Landgericht Marburg, 2 O 155/03, 10.12.2003
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 17/04, 27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 43/05
Verkündet am:
1. Dezember 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HessEnteigG § 52; ZPO § 167
Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungsbehörde
falsch angegeben war, kann als noch "demnächst erfolgt" zu bewerten
sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten
des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde
im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als
Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war
(im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG
§ 13 Nr. 11).
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - OLG Frankfurt a.M.
LG Marburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks in B. , das die Straßenbauverwaltung für den Neubau einer Ortsumgehung im Zuge der B 62 in Anspruch nahm. Durch notariellen Vertrag vom 25. März 1999 übertrugen die Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf die beklagte Bundesrepublik Deutschland gegen eine vorläufige Entschädigung von 83.212,74 DM. Die endgültige Festsetzung der Entschädigung blieb dem Entschädigungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Das Regierungspräsidium setzte als Enteignungsbehörde mit "Enteignungsbeschluss Teil B" vom 6. Februar 2003 die von der Beklag- ten - im Rubrum des Beschlusses bezeichnet mit: "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. …" - zu leistende weitere Entschädigung auf 1.669,27 € nebst Zinsen fest. Der den Klägern zu Händen des Klägers zu 1 am 11. Februar 2003 zugestellte Beschluss enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung : "Gegen diesen Enteignungsbeschluss Teil B kann Klage … erhoben werden. … Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu erheben. Der Rechtsstreit ist zwischen den Entschädigungsberechtigten und der Entschädigungsverpflichteten zu führen …"
2
Mit der am 11. März 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Klage begehren die Kläger eine höhere Entschädigung. In der Klageschrift ist als Beklagte angegeben: "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. ". Nach Eingang (7. April 2003) des mit Verfügung vom 19. März 2003 angeforderten Gerichtskostenvorschusses wurde am 10. April 2003 die Zustellung der Klageschrift unter der von den Klägern angegebenen Anschrift angeordnet und erfolgte am 15. April 2003. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schreiben vom 16. April 2003 gab das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. die übersandten Unterlagen an das Gericht zurück und teilte mit, dass nach der maßgeblichen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung nicht es, sondern das Hessische Landesamt für Straßenund Verkehrswesen in Wiesbaden für die Prozessvertretung zuständig sei. Hiervon unterrichtet beantragten die Kläger mit am 28. April 2003 eingegange- nem Schriftsatz die Zustellung der Klage an das benannte Landesamt. Diese erfolgte am 12. Mai 2003.
3
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Diese Entscheidung bekämpfen die Kläger mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig (verfristet) abgewiesen. Die ab dem 11. Februar 2003 laufende Klagefrist - von einem Monat (§ 52 Abs. 1 HEG) - ist durch die am 11. März 2003 eingereichte und am 12. Mai 2003 zugestellte Klage gewahrt worden (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Denn diese Zustellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt und wirkt damit auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurück.
6
1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die ursprüngliche Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten in der von den Klägern bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war (s. § 2 der Hessischen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, StAnz. 2002, 3882) und eine Zustellung an diese Behörde nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG Nr. 11; BayObLGZ 1995, 61; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5). Im Ansatz liegt also darin, dass die vorliegende Klage statt am 15. April 2003 erst am 12. Mai 2003 (wirksam) zugestellt worden ist, eine von den Klägern zu vertretende Verzögerung. Denn ihrem Prozessbevollmächtigten ist vorzuwerfen, dass er - unbeschadet dessen, dass im Entschädigungsfestsetzungsverfahren das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in M. für die Beklagte aufgetreten war und dass die Fassung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses einschließlich der Rechtsmittelbelehrung möglicherweise zu dem Missverständnis führen konnte, auch "der Prozess" sei gegen diese Behörde zu führen (dazu unten zu 2) - bei sorgfältiger Prozessführung sich selbständig aus den maßgeblichen amtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde der Beklagten für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens über die Enteignungsentschädigung hätte informieren müssen (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1986 aaO).
7
b) Läge die genannte Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund dessen allein im Verantwortungsbereich der Kläger, so könnten sie die Vorschrift des § 167 ZPO, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei vom "Zustellungsbetreiber" verursachten Verzögerungen der Zustellung der Klageschrift im Regelfall nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als ge- ringfügig anzusehen (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 und vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21).
8
2. Wie die Revision mit Recht rügt, berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht genügend, dass eine andere Beurteilung der Frage, ob die Zustellung "demnächst" erfolgt ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob eine Verzögerung der ordnungsgemäßen Zustellung den Gegner unbillig belastet -, in Betracht kommen kann, wenn die Verzögerung nicht nur auf einem Verschulden der die Zustellung betreibenden Partei beruht, sondern auch auf einem dem Zustellungsempfänger zuzurechnenden Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO).
9
a) Dies hat der Senat bei Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den Fall angenommen, dass der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im ablehnenden Bescheid zu einer fehlerhaften Benennung der Vertretungsbehörde im Prozess geführt hat (Urteil vom 17. März 1983 aaO).
10
b) Ähnlich ist der hier vorliegende Fall zu beurteilen:
11
Im aa) Ausgangsverfahren (Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbehörde) war für die Beklagte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen M. tätig geworden. Diese Behörde war auch im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses des Regierungspräsidiums vom 6. Februar 2003 als Vertretungsbehörde der Beklagten (der dortigen Beteiligten zu 1) aufgeführt. Letzteres stand nicht im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der erwähnten Vertretungsanordnung des Hessischen Ministers für Wirtschaft , Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002, wonach die Bundesrepublik Deutschland u.a. "beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaues bei Bundesfernstraßen" durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen vertreten wird. Wenn es nun in der Rechtsmittelbelehrung hieß, der Rechtsstreit sei zwischen den Entschädigungsberechtigten und "der Entschädigungsverpflichteten" zu führen, so war dies zusammen mit der Parteibezeichnung im Rubrum des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses geeignet, nicht nur bei den Entschädigungsberechtigten selbst, sondern auch bei einem Rechtsanwalt die Vorstellung zu erwecken, die Entschädigungsberechtigten würden es in dem gegebenenfalls zu führenden Prozess mit genau derselben Behörde auf Seiten der Entschädigungsverpflichteten zu tun haben. (Tatsächlich sind auch im gerichtlichen Verfahren in dem anhängig gemachten Prozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für die Beklagte Mitarbeiter des Amts für Straßen- und Verkehrswesen M. aufgetreten

).


12
bb) Dass ein solches (vermeidbares) Missverständnis nach den besonderen Umständen des Streitfalls aus dem Zusammenspiel der Art der Mitwirkung der Beklagten im Enteignungsentschädigungsverfahren mit der Fassung der Rechtsmittelbelehrung der Enteignungsbehörde entstehen konnte, muss den Klägern jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie , wie sie sich für das Enteignungsrecht aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 35, 348, 361) und allgemein aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, beziehungsweise des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechts des Bürgers auf ein faires Verfahren und auf einen berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten (vgl. nur BVerfG NJW 1998, 1853; 1995, 3173 jeweils m.w.N.) im Rahmen der erforderlichen wertenden Beurteilung im Rahmen nach § 167 ZPO zugute kommen. Dafür spricht im Streitfall insbesondere auch der Umstand, dass bei einer zutreffenden Bezeichnung der Vertretungsbehörde der Beklagten im Rubrum des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses , wie anzunehmen ist, auch die Klageschrift dementsprechend (richtig) adressiert worden wäre. Mit einer Fehlerhaftigkeit der - nach § 30 Nr. 1 Satz 2 HEG im Beschluss zu erteilenden - Rechtsmittelbelehrung in dem Sinne, dass diese zwingend erforderliche Angaben nicht enthalten hätte oder ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt gewesen wären - was möglicherweise sogar den Fristbeginn für die Klagefrist gehindert hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737, 738 und BGHZ 140, 208, 212 ff) -, hat das noch nichts zu tun.
13
Die für den Gesamtvorgang mitverantwortliche, für das Entschädigungsfestsetzungsverfahren zuständige, Enteignungsbehörde ist zwar keine Behörde der Beklagten und auch keine Landesbehörde, für deren Fehlverhalten die Beklagte einzustehen hätte. Gleichwohl ist es angemessen, bei der Prüfung, ob hier eine der Beklagten noch zumutbare Verzögerung der Zustellung der Klage vorliegt, die Umstände des staatlichen Entschädigungsverfahrens - im Zusammenhang mit dem Zugriff auf das Eigentum der Kläger im Interesse der Beklagten - und die hierbei mit verursachten Missverständnisse über die "richtige" Prozessvertretung der Beklagten zu deren Lasten gehen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als die im Auftrag der Beklagten im Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbehörde tätige Landesbehörde auf eine zutreffende Bezeichnung ihrer Vertretungsverhältnisse in diesem Verfahren nach Maßgabe der Anordnung vom 18. September 2002 hätte hinwirken können. Im Ergebnis gibt es danach keinen durchgreifenden Grund, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als denjenigen in dem Senatsurteil vom 17. März 1983 (aaO).
14
Die von der Revisionserwiderung als Bestätigung für den Standpunkt des Berufungsgerichts herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 - juris Rn. 5; Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129, 1130 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; BayObLGZ 95, 61 f) lagen, soweit ersichtlich, in tatsächlicher Hinsicht anders als der hier vorliegende Fall. Selbst wenn dies nicht so gewesen sein sollte, hält der Senat eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung im Sinne der hier vertretenen Auslegung im Blick auf die genannten verfassungsrechtlichen Garantien für geboten.

II.


15
Da mithin die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann, andererseits eine Prüfung der materiellen Rechtslage im Berufungsverfahren noch nicht stattgefunden hat, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 10.12.2003 - 2 O 155/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.01.2005 - 15 U 17/04 -

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende
Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von der Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Daraufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am 10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998
bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mitteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue Adresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut verfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjährung sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse der Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Landgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine Verzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der
Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998 unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. 1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 = NJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154). 2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten.
Der Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. Januar 1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden. Vom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbare Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungszeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehlgeschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last fallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die Sache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den Akten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden. Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt, hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. Januar 1998, vorgelegen. Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts, für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrunde zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, erfolgt.

III.

Das Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 448/02
vom
24. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch
am 24. September 2003

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 58.933,10

Gründe:


Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Rechtsauffassung von Vollkommer und Greger (Zöller/Vollkommer , ZPO 22. Aufl. § 693 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 167

Rdn. 11) zur Bestimmung der zeitlichen Grenze für eine geringfügige Verzögerung der Klagzustellung im Sinne der §§ 270 Abs. 3 ZPO a.F./167 ZPO n.F. anhand der im Mahnverfahren geltenden Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO, haben sich - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch Teile der Literatur angeschlossen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 167 Rdn. 23; MünchKomm-ZPO/Lühe, 2. Aufl. § 270 Rdn. 45 ff.; MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband/Wenzel, § 167 Rdn. 9; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 167 Rdn. 7; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 270 Rdn. 47; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 12; Zimmermann , ZPO 6. Aufl. § 167 Rdn. 6 ff.).
Eine insoweit vereinzelt gebliebene Literaturmeinung erfordert aber weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch vermag sie Grundsätzlichkeit im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen. Im übrigen ist § 691 Abs. 2 ZPO bereits zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Dennoch hat der Bundesgerichtshof auch seither an seiner bereits zuvor entwickelten Rechtsprechung zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F. festgehalten (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 2), wonach im Re

gelfall eine Zustellungsverzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II 1). Davon abzurücken sieht der Senat keinen Anlaß.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.