Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - III ZR 56/08

published on 18/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - III ZR 56/08
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 9 O 736/04, 01/06/2006
Kammergericht, 27 U 174/06, 22/01/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 56/08
Verkündet am:
18. Dezember 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend.
2
Die Beklagte zu 1 bot dem Kläger die Beteiligung an dem Immobilienfonds an und übersandte ihm eine vorgedruckte Beitrittserklärung, in der es unter anderem heißt: "… Ich/Wir bin/sind mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf längstens 3 Jahre einverstanden, sofern die Ansprüche nicht aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen früher verjähren. … Über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Erklärung vereinbarten Zahlungen hinaus, übernehme(n) ich/wir weder gegenüber der Gesellschaft, noch gegenüber Dritten, Verpflichtungen, Haftung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsbesorger der Gesellschaft oder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen können auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss begründet werden , durch den der Gesellschaftsvertrag verändert wird. …"
3
In den auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckten Vermittlungsbedingungen ist unter Nr. 4 Folgendes bestimmt: "Sollten sich dennoch aufgrund zurechenbarer unrichtiger, unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben vertragliche oder vertragsähnliche Rechtsansprüche des Gesellschafters, wie aus … einem angenommenen Beratervertrag … gegenüber der Kapitalvermittlungsgesellschaft … ergeben, so verjähren diese vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Fristen innerhalb von 3 Jahren ab seinem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft."
4
Der Kläger sandte die von ihm unterzeichnete Beitrittserklärung im September 1994 an die Beklagte zu 1, die sie an die Beklagte zu 2, die Treuhänderin des Immobilienfonds, weiterleitete.
5
In den Vorinstanzen hat der Kläger beiden Beklagten vorgeworfen, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben, dass er entgegen der zitierten Formulierung in der Beitrittserklärung eine persönliche Haftung, wenn auch beschränkt in Höhe seiner Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft, übernehme. Wenn er dies damals gewusst hätte, dann hätte er die Beitrittserklärung nicht unterzeichnet.
6
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen werde, insbesondere ihn von Nachschussforderungen der Gesellschaft oder von gegen diese gerichteten Darlehensforderungen sowie jedweden anderen Verbindlichkeiten freizustellen, soweit diese von ihm aus seinem Privatvermögen zu zahlen wären und über seine Einlage in Höhe von 50.000 DM hinausgingen.
7
Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe


9
Da die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
10
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


11
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten als Kapitalvermittlerin ein Kapitalanlage- oder ein Kapitalberatungsvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche des Klägers wegen Verletzung der aus einem solchen Vertrag folgenden Pflichten zur Information und Beratung verjährt. Die grundsätzlich geltende 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. sei durch wirksame Einbeziehung der auf der Rückseite der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung aufgeführten Vermittlungsbedingungen auf drei Jahre verkürzt worden. Die Verkürzung der Verjährungsfrist sei nach § 225 Satz 2 BGB a.F. zulässig gewesen und verstoße nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG, denn ausweislich des Wortlauts der Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen sei eine Haftung wegen groben Verschuldens nicht ausgeschlossen worden. Auch eine Unwirksamkeit wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 AGBG komme nicht in Betracht.
12
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher Verwendung der unrichtigen Darstellung der tatsächlichen Haftungsverhältnisse habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Da die Beitrittserklärung im Ganzen be- trachtet im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse nicht eindeutig sei, könne nicht von einer vorsätzlichen Täuschung der Beklagten ausgegangen werden.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass mögliche vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien.
14
1. Im Falle einer - vom Landgericht angenommenen - Anlagevermittlung, die das Berufungsgericht mit der Formulierung "Kapitalanlage- oder Kapitalberatungsvertrag" gemeint haben dürfte, wäre zwischen den Parteien zumindest stillschweigend ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vertrag zustande gekommen , der die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet hätte, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 116; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, 1363 Rn. 10; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 - NZG 2008, 117, 118 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zu den für die Anlageentscheidung des Klägers bedeutsamen Umständen gehörten nach seinem Vortrag auch die tatsächlichen Haftungsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine mögliche persönliche Inanspruchnahme als Gesellschafter. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters kam nach der zitierten Formulierung in der vorgedruckten Beitrittserklärung nicht in Betracht. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Beklagte eine entsprechende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat.
15
2. Ein dem Kläger möglicherweise zustehender Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung über seine persönliche Haftung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
16
a) Nach der im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers im September 1994 maßgeblichen Vorschrift des § 195 BGB a.F. verjährten Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen Kapitalvermittler wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in 30 Jahren. Für solche unter der Geltung des alten Verjährungsrechts entstandenen und am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Ansprüche gilt seit diesem Stichtag gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die in § 195 BGB n.F. bestimmte Regelverjährung von drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt auch in Überleitungsfällen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nur wenn diese subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 vorlagen, ist die kenntnisabhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB n.F. von diesem Zeitpunkt an zu berechnen, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 hätte eintreten können (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Wann der Kläger die erforderliche Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Jedenfalls ist auch für den Fall, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 erfüllte, die Verjährung durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden. Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klageschrift am 29. Dezember 2004 ein. Die am 26. März 2005 bewirkte Zustellung der Klage an die Beklagte ist als demnächst erfolgt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dem Kläger kann eine nur geringfügige Verzö- gerung der Zustellung bis zu 14 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - NJW 2008, 1672, 1673 Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a; jeweils m.w.N.) zugerechnet werden. Er zahlte den Gerichtskostenvorschuss am 16. Februar 2005 und damit unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit binnen 14 Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 1. Februar 2005, die er abwarten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 f unter II. 2. c). Die weitere Verzögerung durch die falsche Adressangabe, die sich bei einem Zustellversuch am 2. März 2005 herausstellte, hindert die Rückwirkung der Zustellung nicht. Der Kläger hatte bei Klageeinreichung keinen Anlass, die ihm aus dem Vermittlungsvertrag bekannte Anschrift der Beklagten zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615 unter II. 2.). Die neue Anschrift der Beklagten teilte er mit einem am Samstag, dem 19. März 2005, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mit. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ist davon auszugehen, dass er darauf innerhalb von zwei Wochen reagierte.
17
b) Die Verjährung war hier nicht schon vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen abgelaufen. Ob - was der Kläger in der Revisionsinstanz in Zweifel zieht - die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Vermittlungsbedingungen überhaupt wirksam gemäß § 2 AGBG in den Anlagevermittlungsvertrag einbezogen worden sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Verjährungsklausel unwirksam.
18
aa) Im Ansatz bestehen keine Bedenken gegen eine Herabsetzung der Dauer der Verjährungsfrist auf drei Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Unter der Geltung der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesgerichtshof namentlich mit Rücksicht auf für Angehörige bestimmter Berufsgruppen geltende kürzere Verjährungsfristen eine Abkürzung der Verjährungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1133 Rn. 30 m.w.N.).
19
bb) Die in Rede stehende Klausel unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen verstößt gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 7 AGBG. Danach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
20
(1) Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieses Klauselverbots sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an. Begründet wird dies damit, dass eine abgekürzte Verjährungsfrist im praktischen Ergebnis die Haftung des davon begünstigten Klauselverwenders erleichtere (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1134 Rn. 35 m.w.N.; BGHZ 38, 150, 155; BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - VersR 1983, 339, 340 unter II. 3.; vom 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f unter II. 2.; vom 9. März 1989 - I ZR 138/87 - NJW-RR 1989, 992, 993 unter II. 3.; Erman/Hefermehl/Werner, BGB, 10. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 9; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 16 m.w.N.; Staudinger/CoesterWaltjen [1998], § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 20 m.w.N.; Hensen, in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn. 21 m.w.N.). An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angeknüpft und sie seinem Verständnis der neuen Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 156, 159; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verkürzung von Verjährungsvorschriften an dem § 11 Nr. 7 AGBG entsprechenden § 309 Nr. 7 BGB zu messen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO m.w.N.; BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rn. 69; Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waltjen [2006], § 309 Nr. 7 Rn. 23; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 7 BGB Rn. 28 m.w.N.).
21
(2) Die fragliche Bestimmung in den Vermittlungsbedingungen der Beklagten befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Sie unterscheidet indes nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Verschulden , sondern verkürzt die Verjährung vertraglicher oder vertragsähnlicher Ansprüche des Kapitalanlegers schlechthin, damit auch für den Fall eines groben Verschuldens. Mittelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist dazu, dass nach Ablauf dieser Frist die Beklagte für jede Art von Verschulden nicht haften soll. Diese undifferenzierte Abkürzung der Verjährungsfrist rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Das führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen , und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dabei kommt es im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu BGHZ 96, 18, 25 f; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJWRR 2001, 342, 343 unter I. 2. c; jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten ein grobes Verschulden angelastet werden kann.
22
3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird nunmehr nach den genannten Maßstäben zu prüfen haben, ob der Beklagten eine Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem im Rahmen einer Anlagevermittlung stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag anzulasten ist.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 9 O 736/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 174/06 -
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.