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| Die auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wie auch auf die (negative) Feststellung, dass die streitigen Gebäudekomplexe keine Kulturdenkmale sind, gerichtete Klage ist zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Die angefochtenen Bescheide stellen die sich unmittelbar aus dem Denkmalschutzgesetz ergebende Schutzfähigkeit und -würdigkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch fest. Die für die Annahme eines (feststellenden) Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG erforderliche Regelungswirkung liegt aber darin, dass die Sach- und Rechtslage in einer rechtlich ungewissen Situation durch eine verbindliche Feststellung geklärt werden soll. |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Die streitigen Gebäudekomplexe der Küche I wie auch des Offiziersheims sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. |
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| Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin, anders ausgedrückt, ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt. |
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| Alle Objekte, auf welche die in § 2 Abs. 1 DSchG aufgeführten Begriffsmerkmale zutreffen, unterfallen dabei kraft Gesetzes (ipso iure) den weiteren Bestimmungen des Denkmalschutzes (vgl. nur Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Dass das Landesdenkmalamt in der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 01.09.1995 zu den damals vorgesehenen städtebaulichen Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen im Gewerbepark ausgeführt hat, dass dadurch baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt seien, ist folglich ohne Belang. Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die Frage, welche Gebäude damals konkret vom Landesdenkmalamt in die Beurteilung mit einbezogen worden sind, war daher nicht veranlasst. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG ist, bestimmt sich allein objektiv nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. nur Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 153). |
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| Beide hier streitigen Gebäudekomplexe sind sowohl denkmalfähig (dazu 1.) als auch denkmalwürdig (dazu 2.); an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und (heimat)geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. |
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| 1. Die Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Tübingen (vormals: Landesdenkmalamt), deren sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 10.05.1988, 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 6 K 1363/04 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -), hat die Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe in ihren schriftlichen Stellungnahmen aufgrund ihrer wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen. Die Kammer folgt im Ergebnis dieser Annahme, die durch die Konservatoren des Regierungspräsidiums, an deren Objektivität und Sachkunde kein Zweifel besteht, in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert worden ist. |
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| Dabei steht der Annahme der Denkmalfähigkeit zunächst nicht bereits das vergleichsweise geringe Alter der Gebäude entgegen, ohne dass es einer Entscheidung zu der Frage bedarf, ob eine - in § 2 DSchG nicht vorgesehene - bestimmte zeitliche Grenze immanenter Bestandteil des Begriffs des Kulturdenkmals ist (vgl. dazu Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 17; Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Abschn. C, Rn 16; Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 147 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar dürfte ein Zeitgenosse wohl nicht dazu berufen sein, über Bauwerke seiner Epoche ein Urteil hinsichtlich ihrer dauernden Erhaltenswürdigkeit abzugeben. Hier jedoch stehen Aufbau- und Architektenleistungen der 1950er-Jahre und deren militärhistorische Bedeutung für die Bewertung der Gründerzeit der Bundeswehr in Rede. Diese gehören jedenfalls einer - wenn auch erst in jüngerer Zeit - mit der Wiedervereinigung Deutschlands und der Ende der 1990er-Jahr begonnenen Neuausrichtung der Bundeswehr abgeschlossenen Nachkriegsepoche an (vgl. Martin / Krautzberger, a.a.O.). |
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| a) Nach den für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der Küche I und des Offiziersheims vor. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals dann, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - m.w.N.). Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss die Bedeutungskategorie der wissenschaftlichen Gründe aber Konturen behalten; deshalb müssen hinreichend konkrete Gegenstände von Forschungsvorhaben erkennbar oder vorstellbar sein, die ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse zu begründen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.). Soll eine zeitgeschichtliche Entwicklung veranschaulicht werden, muss diese am Gebäude noch ablesbar sein (Bayer. VGH, Urteil vom 21.10.2004 - 15 B 02.943 -). |
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| Die beiden Gebäudekomplexe sind insgesamt für die militärhistorische Forschung von Bedeutung; zugleich sind sie auch für die Militärarchitektur von Interesse. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat in seiner schriftlichen Begründung sowie im Widerspruchsbescheid - auf beides wird zur näheren Begründung zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - wie auch in den mündlichen Erläuterungen vor Ort in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass an der baulichen Substanz die programmatische Neuausrichtung der Bundeswehr in ihrem Selbstverständnis nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere in Abgrenzung zur Wehrmacht) ablesbar ist. Für die Kammer ist dabei in erster Linie maßgeblich, dass gerade der betont zivile Charakter der Bauten diese von der bis dahin verbreiteten Militärarchitektur abhebt. Weder der Küche I noch dem Offiziersheim sieht man bei unverfänglicher Betrachtung an, dass es sich dabei um militärische Bauten handelt. Vielmehr vermittelt die Küche I gerade durch die architektonische Anlehnung an zeitgenössische Schul- oder Universitätsbauten von außen betrachtet eher den Eindruck etwa einer Turnhalle oder eines sonstigen zivilen Großbaus. Exemplarisch hierfür kann insoweit auf die transparente Glasfront der Küche I sowie auf den an der Frontseite noch vorhandenen bzw. erkennbaren Verwitterungsschatten einer dort einstmals angebrachten Uhr verwiesen werden, die nach den Darlegungen der Konservatoren des Regierungspräsidiums ein Merkmal der zivilen Architektur ist. Auch im Innern der Küche I, etwa im Veranstaltungs- und Festsaal, kommt dies etwa durch die Beleuchtung zum Ausdruck, die als Gestaltungselement in die dortige Decke integriert ist. Dass der Saal auch für Filmvorführungen genutzt wurde, ist an den noch vorhandenen Wandöffnungen für Projektoren ablesbar. Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass die - durchgehend erkennbare und das Gebäude prägende - Verwendung unterschiedlicher Materialien (Klinkerwände, glasierte Ziegel usw.) ein bewusst eingesetztes Stilmittel darstellt, das im Vergleich zu den bis dahin verbreiteten - schlicht und spartanisch gestalteten - Militärbauten ungewöhnlich war. Die ehemals vor dem Gebäude platzierte Bronzefigur „Freiheit“, auf die sich die Konservatoren ergänzend bezogen haben, kann hingegen nicht in die Würdigung mit einbezogen werden, da sie nicht mehr vorhanden ist. |
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| Auch dem Offiziersheim ist seine Zweckbestimmung als militärische Einrichtung nicht anzusehen. Es vermittelt bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Eindruck etwa einer heutigen „Jugendherberge“. Dies beruht zum Einen bereits auf der architektonischen Gestaltung, die mit Stilelementen arbeitet (z.B. der Verwendung eines Satteldaches), deren Verwendung in Anbetracht der Gestaltung von Kasernenbauten aus der Zeit vor Errichtung der Eberhard-Finckh-Kaserne damals durchaus ungewöhnlich und neuartig waren. Zum Anderen ist insbesondere die Innengestaltung hervorzuheben, die - zumindest in den das Gebäude prägenden Aufenthaltsräumen - einen gediegenen und sogar wohnlichen Eindruck hinterlässt. Der unterteilbare Speisesaal vermittelt seinen wohnlichen Charakter im Wesentlichen durch die Glasfront „ins Grüne“ hinaus, den Parkettboden und die aus der Satteldachgestaltung folgende Dachschräge. Das Kaminzimmer betont bereits durch den Kamin selbst und die z.T. mit Holz verkleideten - wiederum nach außen führenden - Klinkerwände den wohnlichen Charakter des Offiziersheims. Hinzu kommt, dass sich an das Gebäude eine Pergola im Grünen anschließt. Nicht zuletzt ist das Gebäude mit Freizeiteinrichtungen (Kegelbahn) ausgestattet. Trotz des - notwendigerweise einfacher gestalteten - Wohntrakts wirkt das Gebäude daher insgesamt nicht militärisch. Den Eindruck der Kammer, dass die beiden streitigen Gebäudekomplexe im Gewerbepark heute nicht ohne Weiteres als (ehemalige) Militärbauten zu erkennen sind, teilt offenkundig auch Lenk im Vorwort zu seinem Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ (S. 6). Dort weist er darauf hin, dass fast nichts mehr - also auch nicht die ehemalige Küche I oder das Offiziersheim - daran erinnere, dass in G. mehr als ein halbes Jahrhundert das Militär eine zentrale Rolle gespielt habe. |
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| Beide Gebäudekomplexe sind danach zwar bei isolierter Betrachtungsweise aus rein architektonischer Sicht nichts außergewöhnliches, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass die Bauten - wie vom Kläger gerügt - im vorgelegten Architekturführer für den Landkreis Reutlingen keine Erwähnung finden; ihre Besonderheit besteht für die Kammer aber gerade darin, dass sie - eben in ihrer zivilen Bauweise - Gegenstand der Militärarchitektur geworden sind. Damit dokumentieren die hier streitigen Bauten tatsächlich einen gewandelten Baustil der Militärarchitektur nach Neugründung der Bundeswehr, der sich von der bisher dagewesenen, auf Ordnung, Systematik, z.T. Repräsentation und die Demonstration von Macht ausgerichteten Bauweise - insbesondere der Wehrmacht - deutlich absetzt. Ausweislich des von den Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegten Zeitungsausschnitts aus dem Reutlinger Generalanzeiger vom 22.02.1958 ist diese neue Bauweise - und die damit verbundene programmatische Aussage - auch von der Öffentlichkeit so wahrgenommen worden („Nach Dienstschluss darf der Soldat Bürger sein“; vgl. auch Friederichs, Die Muna Haid in E., S. 100 f.). Es kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass die von der Abteilung Denkmalschutz im Regierungspräsidium Tübingen vertretenen Interpretationen der verwendeten architektonischen Stilelemente, die unter den Stichworten „neue Transparenz der Bundeswehr“ und „Bürger in Uniform“ zusammengefasst werden können, einen realen Bezug zu den Vorstellungen der damaligen Architekten und des damaligen Bauherrn - der Bundeswehr - aufweisen und deren Gestaltungswünsche annähernd wiedergeben. |
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| b) Daneben führen auch (heimat)geschichtliche Gründe zur Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe. Dieses in § 2 Abs. 1 DSchG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal bezieht Objekte in den Denkmalbegriff mit ein, die ggf. wissenschaftlich ohne Belang sind, aber gleichwohl Gegenstand der Erinnerung an Vergangenes sein können (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 21) und historische Ereignisse oder den Lebensstil vergangener Epochen veranschaulichen können. Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (sog. „Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (sog. „Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 -, BRS 54, Nr. 115). Dabei genügt es nicht, wenn ein Objekt wichtige Zeitläufe nur „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss es davon auch „Zeugnis ablegen“. Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts kann schon darin bestehen, dass mit seiner Hilfe oder durch seine Existenz die Geschichte eines Ortes, einer Landschaft oder Region fassbar und erlebbar wird oder deren Bewohner historische Identität und Geschichtsbewusstsein gewinnen können. Dabei muss die Sache aber allein oder im Zusammenhang mit anderen Objekten in für die Wissenschaft oder für Laien verständlicher oder faszinierender Weise Ereignisse, Entwicklungen, Zustände oder schöpferische Ideen der Geschichte mitteilen oder verdeutlichen können, die über das ausschließlich Alltägliche hinausgehen (Hammer, DÖV 1995, 358, 362). |
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| Nach diesen Maßgaben sind die beiden Gebäudekomplexe auch geeignet, Zeugnis über das Leben der Soldaten und Offiziere unmittelbar nach Neugründung der Bundeswehr in den späten 1950er-Jahren abzulegen. Den Bauten kommt damit ein beträchtlicher militärhistorischer Aussage- und Assoziationswert zu. Zur näheren Begründung kann insoweit auf die parallelen obigen Darlegungen zu den wissenschaftlichen (militärarchitektonischen) Schutzgründen verwiesen werden. |
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| 2. Die Küche I und das Offiziersheim sind auch denkmalwürdig. Das dafür erforderliche - als tatbestandliches Korrektiv für die weit gefassten Begriffsmerkmale der Denkmalfähigkeit zu verstehende - öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäude liegt vor, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung besteht bzw. in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist. Die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit müssen so offensichtlich hervortreten, dass sie nicht nur eingeschränkt von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Bei der danach erforderlichen Bewertung des Ranges der denkmalpflegerischen Bedeutung des Objekts ist in erster Linie dessen Seltenheitswert zu berücksichtigen, wenngleich der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung „letzter Exemplare“ beschränkt ist. Daneben ist in die Abwägung der denkmalpflegerischen Interessen etwa der dokumentarische und exemplarische Wert, das Alter, das Maß der Originalität und Integrität des Objekts sowie das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen. Gegen ein Erhaltungsinteresse kann (bei Vielzahl vergleichbarer noch vorhandener Objekte) etwa auch sprechen, dass beim streitigen Objekt Wiederherstellungs- und Umbaumaßnahmen erforderlich sind (desolater baulicher Zustand) und dass eine rentable Nutzung - wenn überhaupt - nur bei Umbau erzielt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238). |
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| Nach diesen Maßgaben bejaht die Kammer ein öffentliches Erhaltungsinteresse sowohl für die Küche I als auch für das Offiziersheim, jeweils mit allen dazugehörigen Gebäudebestandteilen. |
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| Dabei ist für die Kammer zunächst von Bedeutung, dass die streitigen Gebäude im Zuge des ersten Kasernenneubaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Baden-Württemberg und als Bestandteil einer der allerersten Kasernen der Bundeswehr unmittelbar nach ihrer Gründung in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat insoweit bei seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt, dass in E. bereits 1956 der „erste Spatenstich“ gesetzt worden sei, während die „Hauptbauzeit“ für Bundeswehrkasernen erst in den 1960er-Jahren gelegen habe. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass in den 1950er-Jahren nur sehr wenige Kasernen errichtet worden seien. Die Bundeswehr sei in der Zeit nach ihrer Gründung unmittelbar und dringend auf die schnelle Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Soldaten angewiesen gewesen, weshalb den in den 1950-er Jahren errichteten Standorten eine besondere Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf den Seltenheitswert der hier streitigen Objekte ist daher davon auszugehen, dass es in Baden-Württemberg wie im gesamten Bundesgebiet nur sehr wenige vergleichbare - und gleichermaßen gut erhaltene - Bauten aus der unmittelbaren Gründerzeit der Bundeswehr geben dürfte. Die Klägerseite hat sich insoweit substantiiert auch nur auf die Oberfeldwebel-Schreiber-Kaserne in Immendingen berufen, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausweislich der im Internet insoweit zugänglichen Informationen (vgl. http://www.immendingen.de/de/garnison.html) im Dezember 1958 - und damit kurz nach der Eberhard-Finckh-Kaserne - von den ersten Soldaten bezogen wurde. Insoweit hat das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass nach den ihm übermittelten Informationen des für den Standort Immendingen zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg der Erhaltungszustand der historischen Kasernengebäude in Immendingen erheblich schlechter sei und dass beträchtliche Umbauten vorgenommen worden seien. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. |
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| In gleichfalls plausibler Weise haben die Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen hervorgehoben, dass ihre Besichtigung des hier streitigen Gebäudebestands der Eberhard-Finckh-Kaserne im Jahre 2003 und die Durchsicht der dazu verfügbaren Literatur ergeben hat, dass bislang nur geringe Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden sind, die ihren Denkmalwert nicht beeinträchtigen. Aus den Bauunterlagen aus der Errichtungszeit ergebe sich insbesondere, dass die Grundrisse erhalten geblieben sind. Auch die Kammer konnte sich davon bei ihrer Ortsbesichtigung überzeugen. Aus heutiger Sicht ist im Hinblick auf Veränderungen lediglich erkennbar, dass die Bronzefigur vor der Küche I entfernt worden ist, dass die Außenwandseiten des Küchenhauptgebäudes einheitlich weiß - und nicht mehr mehrfarbig in Rechtecken - gestrichen sind und dass die Decke im Kaminzimmer der Offiziersheim zwischenzeitlich zusätzlich mit - jederzeit wieder entfernbaren - Holzbalken versehen wurde. Die Gesamtwirkung des Gebäudebestands und deren dokumentarischer Wert für die dargelegten Schutzgründe wird dadurch ebenso wenig beeinträchtigt wie durch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Ausbaumaßnahmen der Bundeswehr bei ihrem Abzug, die in der Küche I die Küchenblöcke und im Offiziersheim die dortige Küche komplett entfernt haben soll; die Kücheneinrichtung als solche ist für die dargelegten militärhistorischen und militärarchitektonischen Aussagen zweitrangig. |
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| Die streitigen Gebäudekomplexe sind auch als solche im Ganzen erhaltenswert und nicht etwa nur alternativ oder in Teilen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302). Die benannten wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründe erfordern eine Erhaltung der noch verbliebenen Bauten der Küche I und des Offiziersheims. Beide sind noch weit gehend unverändert erhalten und stammen aus der Erstphase des Kasernenbaus; aus denkmalschutzfachlicher Sicht sind sie daher besonders wertvoll, was auch in dem Umstand eine Bestätigung findet, dass die Gebäude in der hierzu verfügbaren, im Tatbestand zitierten und z.T. wiedergegebenen Literatur beschrieben und abgebildet worden sind. Zugleich dokumentieren sie exemplarisch jeweils unterschiedliche Aspekte des Soldatenlebens und der Militärarchitektur aus der Gründerzeit der Bundeswehr (Offiziersebene einerseits, das Leben des einfachen Soldaten andererseits). |
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| Die Kammer betont in diesem Zusammenhang, dass wirtschaftliche Interessen des Eigentümers nicht zu den im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG beachtlichen öffentlichen Interessen zählen. Der Gesetzeswortlaut lässt ihre Berücksichtigung nicht zu (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 24 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -). Folglich müssen die (unstreitigen) erheblichen wirtschaftlichen Probleme, welche die Erhaltung und denkmalverträgliche - aber zugleich rentable - Nutzung der hier streitigen Gebäude für den Kläger aufwirft, außer Betracht bleiben. Dies begegnet auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht selbst sieht nämlich die Berücksichtigung von Aspekten der Zumutbarkeit an anderer Stelle - bei der Entscheidung über das weitere Schicksal eines Kulturdenkmals - vor. Die in § 6 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht des Eigentümers auf das Zumutbare ist im Rahmen ggf. zu treffender Genehmigungsentscheidungen (etwa nach § 8 DSchG) zu beachten (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 8, Rn 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302; Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). |
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| Unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage, ob sich der Kläger insoweit als hoheitlich verfasster Zweckverband auf Art. 14 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen kann, weist die Kammer mit Blick auf das weitere Schicksal der nach den obigen Darlegungen als Kulturdenkmale anzusehenden Gebäude darauf hin, dass ein Mindestmaß an Nutzbarkeit der Gebäude für den zur Erhaltung verpflichteten Eigentümer - jenseits aller Rentabilitätsüberlegungen - auch im fachlichen Interesse des Denkmalschutzes liegt. Der Kläger kann sich jedenfalls auf das einfache baden-württembergische Landesrecht berufen, das bereits in § 6 DSchG die Erhaltungspflicht auf das Zumutbare begrenzt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bleiben dabei die subjektiven Vermögensverhältnisse des Erhaltungspflichtigen außer Betracht (Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). |
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| Vor diesem - für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblichen - Hintergrund dürfen die Schwierigkeiten des Klägers bei der Suche nach einer sinnvollen Nutzungsmöglichkeit der streitigen Gebäude im Rahmen der Entscheidung über die Denkmalverträglichkeit einer ggf. künftig ins Auge gefassten Nutzung nicht außer Acht gelassen werden. Dabei dürfte insbesondere zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung etwa nach § 8 DSchG nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet; bei unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes eines - zumal nicht nach § 15 Abs. 1 DSchG eingetragenen - Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich und deutlich wahrnehmbargestört wird und ob diese Störung vom Betrachter als belastend empfunden wird. Bei dieser wertenden Einschätzung, die jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals vorzunehmen ist, kann die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Darüber hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. auch Eberl, BayVBl. 2007, 459). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen. Anders als etwa bei Kulturdenkmalen von künstlerischer Bedeutung ist die Schwelle zu einer berücksichtigungsfähigen Störung des Gesamteindrucks eines Kulturdenkmals bei den - hier vorliegenden - Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung höher anzusiedeln, weil das wissenschaftlich oder heimatgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmal in seinem dokumentarischen „Zeugniswert“ oftmals Veränderungen von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen kann, es sei denn, das Kulturdenkmal würde unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität zu leiden drohen, sodass deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt würde. |
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| Im Übrigen weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals (§ 6 S. 1 DSchG) u.a. auf die Wirtschaftlichkeit des denkmalgeschützten Gebäudes abstellt. In aller Regel ist dabei die wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Dies bedeutet, dass der Eigentümer grundsätzlich nicht sonstiges Eigentum oder Vermögen für den Erhalt des Kulturdenkmals opfern und auf Dauer zuschießen muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003- 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). In ähnlicher Weise beschreibt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) die Grenzen der Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht (vor dem Hintergrund von Art. 14 GG), wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht: |
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| „ Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (...) erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben. “ |
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| Ob und inwieweit die - nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten (vgl. § 6 Satz 2 DSchG) verbleibenden - wirtschaftlichen Belastungen des Klägers durch die aus der Kulturdenkmaleigenschaft der hier streitigen Gebäudekomplexe folgende Erhaltungspflicht in Relation zur Wertigkeit der streitigen Gebäude zu Genehmigungsansprüchen welchen Umfangs auch immer führen, bedarf aber - wie dargelegt - hier keiner Entscheidung. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). |
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