vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 21 O 2/16, 28.04.2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 U 120/17, 18.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 192/18 Verkündet am:
24. September 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vereinbarung in dem Dienstvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft,
nach der der Aufsichtsrat ihm Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen
kann, es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein
Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung
einer variablen Vergütung.

b) Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Nr. 1) BGB stand.
BGH, Urteil vom 24. September 2019 - II ZR 192/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:240919UIIZR192.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein ehemaliges Vorstandsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft , macht gegen diese einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung in Form eines Bonus für das Jahr 2011 geltend.
2
Der Kläger war seit dem 1. August 1998 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. Sein Arbeitsvertrag sah neben einer Grundvergütung auch die Zahlung eines Ermessensbonus vor.
3
Zum 1. Mai 2006 berief die Beklagte den Kläger für zunächst zwei Jahre in ihren Vorstand. Dabei wurde neben dem Ruhen des Arbeitsvertrags vereinbart , dass die materiellen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses weiter gelten sollten.
4
Am 18. Juni 2010 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag als Mitglied des Vorstands, für das nach der Präambel mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die neuen Bedingungen dieser Vereinbarung gelten sollten. Hinsichtlich der Vergütung enthielt der Vorstandsdienstvertrag folgende Regelungen: "§ 3 Vergütung (1) Das Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit ein Jahresbruttogrundgehalt in Höhe von EUR 325.000, welches in zwölf gleichen Monatsraten in Höhe von je EUR 27.083,33 brutto ausgezahlt wird. (2) Die Angemessenheit des Jahresbruttogrundgehalts wird regelmäßig überprüft. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat kraft Gesetzes berechtigt sein, die Vergütung des Vorstandsmitglieds zu reduzieren, sofern die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen und im Einklang mit geltendem Recht (insbesondere § 87 AktG, soweit anwendbar) zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnliches einmalig oder wiederholt gewähren. Bei diesen Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnlichem handelt es sich in jedem Falle um freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann aus ihnen nicht abgeleitet werden. Solche Sonderzuwen- dungen, Gratifikationen oder ähnliches können auch für außerordentliche Leistungen des Vorstandsmitglieds gewährt werden."
5
Der Kläger erhielt auf der Grundlage vorangegangener Dienstverträge, die in dem maßgeblichen Punkt abweichend formuliert waren, für die Jahre bis 2009 jeweils variable Vergütungen in Form von Boni. Für das Jahr 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung in Höhe von 1,2 Millionen US-Dollar, die sich aus der Jahresgrundvergütung in Höhe von 325.000 € und einem Bonus zusammensetzte. Der Kläger kündigte sein Dienstverhältnis mit der Beklagten am 31. März 2011 mit Wirkung zum 30. September 2011, um zu einer Wettbewerberin der Beklagten zu wechseln. Er legte sein Amt als Vorstandsmitglied der Beklagten vorzeitig nieder und wurde ab dem 20. Mai 2011 freigestellt.
6
Der Kläger hat zunächst im Wege der Stufenklage die Zahlung eines Bonus für 2011 begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Bonus von mindestens 600.000 € begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 500.000 € verurteilt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt.
8
I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, AG 2018, 852) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags vom 18. Juni 2010 ein Anspruch auf eine im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011 zu, den das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB mit 500.000 € brutto bemesse.
10
Bei § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags handele es sich um eine von der Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung. Der Kläger sei ungeachtet seiner Organstellung als Vorstand der Beklagten bei Abschluss des Anstellungsvertrags Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die Formulierung des § 3 Abs. 3 des Dienstvertrags sei nach der bei allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die variablen Vergütungsbestandteile unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt worden seien und weder ein Anspruch des Klägers auf eine Bonuszahlung noch auf eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats über eine solche Zahlung bestehe. Diese anspruchsausschließende Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts für im Verhältnis zur Grundvergütung wirtschaftlich bedeutsame variable Entgeltbestandteile, die zu der vom Kläger zu erbringenden Leistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden, benachteilige den Kläger unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine mit der Dienstleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Entgeltleistung könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 147, 322 Rn. 52) nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Mit dem in § 611 Abs. 1 BGB kodifizierten Charakter der dienstvertraglichen Vergütung als Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung sei es nicht vereinbar, wenn der Dienstberechtigte nach der ggf. durch Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen beeinflussten Dienstleistung trotz der Erbringung und der Erreichung der vereinbarten oder vorgegebenen Ziele einen wesentlichen Teil des Vergütungsanspruchs entfallen lassen könne, ohne zumindest nach billigem Ermessen über die Gewährung des variablen Vergütungsbestandteils entscheiden zu müssen. Es bestehe in dieser Hinsicht zwischen Arbeitsverträgen und Anstellungsverträgen von Organmitgliedern kein struktureller Unterschied, der es rechtfertigen könne, eine erst nach der Erbringung der Dienstleistung zu treffenden Entscheidung über die Gewährung einer leistungsbezogenen variablen Vergütung in das freie Belieben des Dienstgebers zu stellen. Eine unangemessene Benachteiligung des Dienstnehmers ergebe sich danach jedenfalls dann, wenn sich aus der unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellten nachträglichen Entscheidung des Dienstgebers über eine variable Vergütung erbrachter Leistungen in Anbetracht der Höhe möglicher freiwilliger Zahlungen eine willkürliche Verschiebung der Größenordnung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ergeben könne. Nach der unter Wegfall des Freiwilligkeitsvorbehaltes aufrecht zu erhaltenden Klausel stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Gewährung einer variablen Vergütung für das Jahr 2011 zu, welche diese verzögert habe. Die Leistungsbestimmung sei deshalb vom Gericht vorzunehmen, welches eine Bonuszahlung in Höhe von 500.000 € für angemessen halte.
11
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung für das Jahr 2011 zu.
12
1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vorstandsdienstvertrags vom 18. Juni 2010. Die Vereinbarung im Vorstandsdienstvertrag, nach der der Aufsichtsrat Sonder- leistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann, es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung. Die Klausel hält der AGB-Kontrolle stand.
13
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags um eine von der Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
14
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht entgegen der Revisionserwiderung zu dem Ergebnis gelangt, dass § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags dem Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung noch auf eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats über die Gewährung einer solchen variablen Vergütung gewährt.
15
Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, ZIP 2011, 1151 Rn. 29; Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; Urteil vom 17. Februar 2016 - XII ZR 183/13, MDR 2016, 701 Rn. 10; Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18, ZIP 2019, 965 Rn. 11, jeweils mwN). Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Interessen des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, ZIP 2011, 1151 Rn. 29; Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 59/14, NJW 2016, 242 Rn. 18 mwN). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, BGHZ 206, 203 Rn. 26; Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 59/14, NJW 2016, 242 Rn. 18, jeweils mwN).
16
Nach seinem Wortlaut gewährt § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags dem Kläger unabhängig von dem Freiwilligkeitsvorbehalt in Satz 2 weder einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung noch eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats darüber. Aus der Formulierung "kann … gewähren" ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Aufsichtsrat in seiner Entscheidung über die Gewährung von Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnlichem frei sein soll. Die Sätze 2 und 3 des § 3 Abs. 3 verdeutlichen dies zusätzlich. In Satz 2 ist ausdrücklich geregelt, dass es sich bei Leistungen nach Satz 1 in jedem Fall um freiwillige Zuwendungen handelt und in Satz 3, dass aus ihnen ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.
17
Die Regelung gewährt auch keinen Billigkeitsanspruch auf eine Zuwendung. Da die Entscheidung über die Gewährung einer Sonderzuwendung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags im Ermessen des Aufsichtsrats steht, schränkt es die Entscheidung des Aufsichtsrats über das "Ob" einer zusätzlichen Vergütung nicht ein, dass die Sonderzuwendung nach billigem Ermessen gewährt werden kann.
18
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Gegenrüge - auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang der vertraglichen Regelungen, nämlich der Formulierung "Jahresbruttogrundgehalt" in § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags. Aus der Bezeichnung als Grundgehalt ist nicht zu schließen, dass die Parteien eine Gesamtvergütung ("total compensation") vereinbart haben , die sich aus der in § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags vereinbarten Fixvergütung und der in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags vereinbarten Sonderleistung zusammensetzt.
19
Im Übrigen wird dem Kläger das Jahresbruttogrundgehalt nach § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags "für seine Tätigkeit" gewährt, steht mithin im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vom Kläger geschuldeten Diensten, wohingegen die Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnliches nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags dem Kläger vom Aufsichtsrat "zusätzlich" zum Jahresbruttogrundgehalt einmalig oder wiederholt gewährt werden können. Die fehlende Verzahnung der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags möglichen zusätzlichen variablen Vergütung mit dem in § 3 Abs. 1 des Vorstandsdienstvertrags vereinbarten jährlichen Jahresbruttogrundgehalt zu einer vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung wird weiter dadurch deutlich, dass die Sonderleistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auch nur "einmalig" gewährt werden kann.
20
Aus dem Zusammenspiel von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags ergibt sich vielmehr, dass zum Jahresbruttogrundgehalt weitere Sonderleistungen hinzukommen können, aber nicht hinzukommen müssen. Etwas anderes folgt entgegen der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass die variable Vergütung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 des Vorstandsdienstvertrags auch für außerordentliche Leistungen gewährt werden kann. Der mögliche Leistungsbezug der in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellten variablen Vergütungsbestandteile führt nicht ohne weiteres dazu, dass diese Teil einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gesamtvergütung werden. Der Vorstandsdienstvertrag bezeichnet in § 3 Abs. 1 - im Gegensatz zu den Regelungen zu den variablen Vergütungsbestandsteilen in § 3 Abs. 3 - gerade nur das Jahresbruttogrundgehalt als Gegenleistung für die Tätigkeit. Schließlich lassen sich § 3 Abs. 1 und 3 des Vorstandsdienstvertrags - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung dahin entnehmen, dass die variable Vergütung des Klägers sein Jahresbruttogrundgehalt um ein Vielfaches übersteigen müsse.
21
c) Ausgehend von diesem Verständnis der dienstvertraglichen Regelung, wonach bereits kein Anspruch auf Leistung einer variablen Vergütung im Vorstandsdienstvertrag oder auf eine Ermessensentscheidung vereinbart ist, hält die Annahme des Berufungsgerichts, der anspruchsausschließende Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da er den Kläger unangemessen benachteilige, so dass der Kläger einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2011 habe, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
22
aa) Die AGB-rechtliche Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB kann auf der Rechtsfolgenseite nicht dazu führen, dass ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer variablen Vergütung in Form des vom Berufungsgericht zuerkannten Ermessensbonus entsteht, wenn die Klausel im Vorstandsdienstvertrag , dass die Leistung freiwillig ist und kein Rechtsanspruch besteht, unwirksam ist, § 306 Abs. 1 und 2 BGB. Würden § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vorstandsdienstvertrags ersatzlos gestrichen, enthielte der Vorstandsdienstvertrag dennoch keinen Rechtsanspruch des Klägers auf eine variable Vergütung.
23
bb) § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags hält auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich weder aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
24
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
25
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Bestimmungen des Vorstandsdienstvertrags , dass die Leistung von Sonderzuwendungen freiwillig erfolge und kein Rechtsanspruch begründet werde, für eine unangemessene Benachteiligung des Vorstandsmitglieds nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gehalten. Es hat dabei zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt, wonach ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, wenn er dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, trotz Abschluss einer vergütungsorientierten Zielvereinbarung nach Ablauf der Beurteilungsperiode frei darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungszahlung erfolgt oder nicht. Mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung, die Vergütungsbezug habe, bestimme der Arbeitgeber, wie aus seiner Sicht die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer optimal erbracht werden soll, womit die in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Vergütung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehe (BAGE 147, 322 Rn. 52).
26
(1) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bestehen schon Bedenken, diese Rechtsprechung, die zu Vergütungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern ergangen ist, ohne Weiteres auf Anstellungsverträge von Vorständen einer Aktiengesellschaft zu übertragen. Zwischen Arbeitsverträgen und Vorstandsdienstverträgen bestehen erhebliche Unterschiede. Insbesondere unterliegt der Vorstand nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern er ist als Organ der Aktiengesellschaft persönlich unabhängig und leitet diese unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Anders als bei Arbeitnehmern können Zielvereinbarungen mit Vorständen nicht uneingeschränkt geschlossen werden, sondern nur, soweit sie nicht in unzulässiger Weise auf die Leitungsautonomie des Vorstands Einfluss nehmen, weshalb sie an anderen Kriterien ausgerichtet sein müssen als bei einem Arbeitnehmer (Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 64, 191). Der Aufsichtsrat ist nicht befugt, dem Vorstand vorzugeben, wie er seine Dienstleistung im Einzelnen erbringen soll, auch nicht mittels tätigkeitsbezogener Zielvorgaben.
27
Darüber hinaus unterliegt der Vorstand hinsichtlich seiner Vergütung anders als ein Arbeitnehmer besonderen Treuebindungen und hat deshalb unter Umständen nachträgliche Veränderungen bis hin zu Gehaltskürzungen hinzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - II ZR 296/14, BGHZ 207, 190, 209 Rn. 52).
28
(2) Der Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt den Kläger schon deshalb nicht unangemessen, weil eine konkrete tätigkeitsbezogene Zielvereinbarung nicht getroffen wurde. Mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt wird daher kein Vergütungsanspruch auf eine Sonderleistung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht besteht, nachträglich eingeschränkt.
29
Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es sich bei dem Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vorstandsdienstvertrags um eine anspruchsausschließende Vereinbarung für im Verhältnis zur Grundvergütung wirtschaftlich bedeutsame Entgeltbestandteile handele, die zu der vom Kläger erbringenden Leistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden, lässt sich mit § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags nicht in Einklang bringen. Dieser begründet schon keinen Anspruch auf eine variable Vergütung.
30
Eine vergütungsorientierte Zielvereinbarung wurde nicht getroffen. Eine Vergütungsvereinbarung, die auf eine Zielvereinbarung Bezug nimmt, fehlt. Die Regelung zu Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnliches in § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags enthält keinen Bezug zu einer Zielvereinbarung.
31
Sie folgt auch nicht aus den mit dem Kläger zuvor getroffenen Bonusvereinbarungen. Die Regelung zu Bonuszahlungen aus dem Arbeitsvertrag vom 16. Juni 1998 wurde nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht in den Vorstandsdienstvertrag übernommen. Vielmehr sollten nach dessen Präambel unter B. ab dem 1. Mai 2010 nur die Regelungen aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 18. Juni 2010 gelten. Entgegen der rechtsfehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts kann sich die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags deshalb nicht auf die Gewährung von Bonuszahlungen beziehen, die dem Kläger zuvor auf der Grundlage der nach dem Anstellungsvertrag vom 27. April 2006 fortgeltenden Regelung des Arbeitsvertrags vom 16. Juni 1998 gewährt worden waren. Anders als von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, haben die Parteien mit dem Abschluss des Vorstandsdienstvertrags vom 18. Juni 2010 damit die bis dahin auf Grundlage der bisherigen Dienstverträge bestehende Vergütungspraxis nicht fortgesetzt.
32
Eine vergütungsbezogene Zielvereinbarung, nach der der Kläger bei Erreichen bestimmter Leistungsziele einen Bonus erhalten sollte, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach ihm durch den beurteilenden Manager P. im Rahmen einer "360-Grad-Beurteilung" auch für das Geschäftsjahr 2011 Ziele vorgegeben worden seien, wobei der Senat mangels näherem Vortrag des Klägers unterstellt, dass diese Ziele - wie für das Jahr 2006 vorgetragen - die Vertiefung der Beziehungen zu Schlüsselkunden, die Erhöhung der Marktanteile der Beklagten in bestimmten Branchen und Märkten sowie der Vertrieb bestimmter Produkte und Angebote umfasst hatten. Dabei handelt es sich allenfalls um Beurteilungsgrundlagen für die Bestimmung der in das Ermessen des Aufsichtsrats der Beklagten gestellten Bonuszahlungen, nicht aber um eine konkrete und vergütungsbezogene Zielvereinbarung zwischen den Parteien. Ein Bezug dieser Ziele zur Vergütungsvereinbarung im Vorstandsdienstvertrag ist nicht erkennbar. Jedenfalls fehlt in der Vergütungsvereinbarung in § 3 Abs. 3 des Vorstandsdienstvertrags ein Bezug der variablen Vergütung zu solchen Zielen. Auch wenn der Aufsichtsrat die Ziele der "360-Grad-Beurteilung" zur Entscheidung über eine Sonderleistung oder Gratifikation herangezogen haben sollte, werden sie damit weder vergütungsbezogen noch zu einer Vereinbarung von Zielen. Eine bloße Zielvorgabe eines "Managers", zumal mit eher abstrakten Parametern, ist zudem keine Vereinbarung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand, die die Tätigkeit des Vorstands in Bezug auf die variable Vergütung beschreibt.
33
(3) Dass durch § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorstandsdienstvertrags die Gewährung einer variablen Vergütung zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt in das freie Ermessen des Aufsichtsrats der Beklagten gestellt wird, benachteiligt den Kläger auch unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben für die Vorstandsvergütung (§ 87 AktG) nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 87 AktG beinhaltet kein dispositives Vertragsrecht, aus dem der Vorstand bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung herleiten könnte. § 87 AktG ist vielmehr dem Aufsichtsrecht zuzuordnen. Die Vorschrift umschreibt in Absatz 1 die als gesetzliches Leitbild zulässigen Vergütungsformen, ohne eine bestimmte Art der Vergütung vorzugeben. Als Aufsichtsrecht beschränkt die Regelung das Ermessen des Aufsichtsrates bei Abschluss der zivilrechtlichen Vergütungsabreden , ohne deren Wirksamkeit unmittelbar zu berühren (Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 60; Zenner in Illert/Ghassemi-Tabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, § 3 Rn. 191; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 17; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 87 Rn. 22; MünchKommAktG/Spindler, 5. Aufl., § 87 Rn. 142; Dauner-Lieb in Henssler/ Strohn, GesR, 4. Aufl., § 87 AktG Rn. 10; Hölters/Weber, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 46; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 87 Rn. 5). § 87 Abs. 1 AktG steht somit der Vereinbarung einer reinen Fixvergütung nicht entgegen (Meyer in Illert/Ghassemi-Tabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, § 1 Rn. 449 f.; KK-AktG/Mertens-Cahn, 3. Aufl., § 87 Rn. 22; Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 87 Rn. 27; Verse in Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl., § 7 Rn. 400; Hölters/Weber, AktG, 3. Aufl., § 87 AktG Rn. 34; Kubis in Kubis/Semmler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, 2. Aufl., § 3 Rn. 64; Schenck, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder , 4. Aufl., S. 557 Rn. 124; Stenzel, Rechtliche und empirische Aspekte der Vorstandsvergütung, 2012, S. 90 f.), was sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12278, S. 5 ["unbeschadet der Möglichkeit, eine Festvergütung zu vereinbaren, …"])und aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, die Vergütungsexzesse vermeiden und nicht variable Vergütungskomponenten verpflichtend vorschreiben will.
34
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
35
a) Aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag kann der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Bonuszahlung herleiten, da die Parteien in der Präambel zu dem Vorstandsdienstvertrag vom 18. Juni 2010 vereinbart haben, dass für das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 nur die Bedingungen dieses Vertrags gelten sollen.
36
b) Einen Anspruch auf eine Sonderleistung kann der Kläger entgegen der Revisionserwiderung auch nicht auf eine betriebliche Übung der Beklagten stützen. Eine betriebliche Übung begründet für den Vorstand keinen Anspruch, sondern kann nur für die Auslegung seines Anstellungsvertrags von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 244/93, ZIP 1995, 210, 211; MünchKommAktG/Spindler, 5. Aufl., § 84 AktG Rn. 69; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 84 Rn. 24). Im Übrigen wurden die jährlichen Boni dem Kläger von 1998 bis 2009 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. August 1998 gewährt und können insofern keine betriebliche Übung begründen, die für die Auslegung des Vorstandsdienstvertrags vom 18. Juni 2010 von Bedeutung sein könnte. Seit der Geltung des Vorstandsdienstvertrags vom 18. Juni 2010 wurde dem Kläger nur einmalig für das Jahr 2010 ein Bonus gewährt, was zur Begründung einer betrieblichen Übung jedenfalls nicht ausreicht.
37
c) Der Kläger kann einen Anspruch auf eine Sonderleistung auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Dieses richterrechtlich entwickelte und gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut (BAG, NZA 2006, 1217 Rn. 11 mwN) findet bereits keine Anwendung auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung kommt bei Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften in der Regel nicht zum Zuge, weil deren Verträge weitgehend nach individuellen Gesichtspunkten ausgehandelt zu werden pflegen und mit den Verträgen sonstiger An- gestellter nicht vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506; Urteil vom 17. Februar 1969 - II ZR 19/68, WM 1969, 686, 688).
38
Aus Treu und Glauben kann zwar unter Umständen eine abgeschwächte Gleichbehandlungspflicht unter Vorständen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 244/93, ZIP 1995, 210, 211; Fleischer in Spindler/ Stilz, AktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 28). Es sind aber weder Umstände für eine Ungleichbehandlung des Klägers festgestellt noch ersichtlich. Der Kläger beendete seinen Vorstandsdienstvertrag vorzeitig im laufenden Geschäftsjahr, um zu einer Konkurrentin der Beklagten zu wechseln. Allein dieser Umstand stellt einen sachlichen Grund für eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber den anderen , weiter für die Beklagte tätigen Vorständen dar. Dass die Beklagte auch den Vorständen, die ihre Tätigkeit auf eigenen Wunsch während eines Geschäftsjahres beendet hatten, stets noch, oder jedenfalls im Geschäftsjahr 2011, einen Bonus für das Jahr ihres Ausscheidens gewährt habe, behauptet auch der Kläger nicht. Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, wonach alle weiter amtierenden Vorstandsmitglieder der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 entsprechende Boni ausgezahlt erhalten hätten, greift deshalb nicht durch.
39
III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.04.2017 - 2-21 O 2/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.04.2018 - 4 U 120/17 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2019 - II ZR 192/18 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Aktiengesetz - AktG | § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder


(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezug

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2019 - II ZR 192/18 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2019 - II ZR 192/18 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 191/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:180419UIIIZR191.18.0 Der III. Zivilsenat d

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - VII ZR 5/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR5/15 Verkündet am: 9. Juli 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2016 - XII ZR 183/13

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 183/13 Verkündet am: 17. Februar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - VII ZR 59/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR59/14 Verkündet am: 5. November 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2015 - II ZR 296/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 296/14 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BGHR: Ja AktG § 87

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 404/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 404/12 Verkündet am: 9. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

25
bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).
10
1. Die Klausel unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung in vollem Umfang der Auslegung durch das Revisionsgericht, das dabei nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGHZ 163, 321, 323 f. = NJW 2005, 2919, 2920). Dafür gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz der objektiven Auslegung (BGH Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23 mwN und Senatsurteil BGHZ 176, 191 = NJW 2008, 2497 Rn. 11 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dementsprechend nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08 - NJW 2010, 293 Rn. 11 mwN und Senatsurteil BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184 mwN).
21
c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.
18
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, NJW 2015, 2961 Rn. 26; Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, NJW 2009, 3717 Rn. 18; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, aaO; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, NJW 2002, 441, juris Rn. 9 m.w.N.).
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aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, BauR 2009, 1736 Rn. 18 = NZBau 2010, 47; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn. 14). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, BauR 2002, 467 f., juris Rn. 9 = NZBau 2002, 89). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, aaO).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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aa) Unangemessen im Sinne dieser Vorschriften ist eine Benachteiligung , wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15, BeckRS 2016, 13946 Rn. 9 und vom 15. März 2018 - III ZR 126/17, BeckRS 2018, 4246 Rn. 20; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887; jew. mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

52
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Gehälter der leitenden Angestellten als Untergrenze der nach § 87 Abs. 2 AktG herabgesetzten Vorstandsvergütung angesehen. Soweit sich das Berufungsgericht dabei auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses bezieht, ist der angeführten Stelle (BT-Drucks. 16/13433, S. 10) eine entsprechende Äußerung des Rechtsausschuss in der Begründung seiner Empfehlung zur Änderung des § 87 Abs. 2 AktG nicht zu entnehmen. Falls das Berufungsgericht damit auf die Äußerungen des Rechtsausschusses zur Änderung des § 87 Abs. 1 AktG dahingehend, dass bei der Bemessung auch das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen (Vertikalität) heranzuziehen sei, hat Bezug nehmen wollen, ließe sich dem gleichfalls eine solche Untergrenze nicht entnehmen. Denn die Angemessenheitskriterien des § 87 Abs. 1 AktG sind bei der Herabsetzung nach § 87 Abs. 2 AktG mit der Maßgabe heranzuziehen, dass auf die Angemessenheit „in dieser Situation“, d.h. nach einer dem Vorstandsmitglied zurechenbaren Verschlechte- rung der Lage der Gesellschaft abzustellen ist. Auch die herabgesetzte Vergütung mag danach zwar im Regelfall noch höher sein als die Gehälter der leitenden Angestellten (so auch die hM, s. etwa Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 74 mwN). Das beruht aber nicht auf einer rechtlichen Schranke. Denn die Angestellten eines Unternehmens sind nicht verpflichtet, aufgrund einer besonderen, nur die Organmitglieder treffenden Treuebindung eine einseitig von der Gesellschaft verfügte Gehaltskürzung hinzunehmen. Damit könnte es - nähme man eine entsprechende Untergrenze an - in Fällen, in denen die Gehälter der leitenden Angestellten nahe an diejenige der Vorstände heranreichen , dazu kommen, dass die Vorstandsvergütung auch nach der Herabsetzung noch - gemessen an anderen Unternehmen - unbillig hoch ist. Dass ein Vorstandsmitglied nur deshalb von einer Herabsetzung seiner Vergütung verschont bleiben soll, weil den leitenden Angestellten - im Zweifel unangemessen - hohe Gehälter gezahlt werden, entspricht aber nicht dem Sinn des § 87 Abs. 2 AktG. In der Krise der Gesellschaft ein geringeres Gehalt als die leitenden Angestellten zu bekommen, stellt auch keinen dem Vorstandsmitglied unzumutbaren Makel dar. Dieser Umstand ist vielmehr Ausdruck der besonderen Treuebindung des Vorstands.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.