(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

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Konzernrecht: Zur Aufhebung eines Unternehmensvertrages mit einer abhängigen GmbH

06.08.2015

Ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden.

Gesellschaftsrecht: Zur Behandlung von Verlustausgleichsansprüchen aus einem Gewinnabführungsvertrag

30.04.2014

Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen.

Referenzen - Gesetze | § 296 AktG

§ 296 AktG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 296 AktG zitiert 2 andere §§ aus dem Aktiengesetz.

Aktiengesetz - AktG | § 293 Zustimmung der Hauptversammlung


(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrh

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

Referenzen - Urteile | § 296 AktG

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 296 AktG.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 51/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 51/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - II ZR 50/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 50/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 197/04

bei uns veröffentlicht am 18.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 197/04 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2008 - II ZR 45/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 45/06 Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - 1 StR 420/03

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BGHR: ja zu II. 1.-2. BGHSt: ja zu III. 1. Veröffentlichung: ja ________________________ AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1 Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand w

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2001 - II ZR 119/00

bei uns veröffentlicht am 05.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 119/00 Verkündet am: 5. November 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - II ZR 384/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 3 8 4 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen. II. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Okt. 2014 - 31 Wx 235/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 04.03.2014 wird aufgehoben. Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Registergerichts, liegen die Vorau

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - I R 51/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2015  1 K 1109/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Finanzgericht Münster Urteil, 20. Aug. 2014 - 10 K 2192/13 F

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Gründe: 2I. 3Streitig ist, ob bei einem Verzicht auf die Abführung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft im Rahmen einer ertr

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Nov. 2013 - I R 45/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden und damit für das Streitjahr 2006 steuerrechtlich zu

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(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und...
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines...