Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2016 - I ZR 68/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:070716UIZR68.15.0
bei uns veröffentlicht am07.07.2016
vorgehend
Landgericht Erfurt, 8 O 804/13, 25.02.2014
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 205/14, 04.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 68/15 Verkündet am:
7. Juli 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:070716UIZR68.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen. Am 22. Februar 2013 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Klägerin wegen eines Hausgrundstücks in T. , das diese auf ihrer Internetseite und in mehreren Internetportalen vorgestellt hatte. Die Klägerin übersandte ihm daraufhin am selben Tag eine EMail , die als Anhang ein Exposé sowie weitere Unterlagen zum Objekt enthielt. Im Exposé wird unter der Überschrift "Die Angebotsbedingungen" darauf hingewiesen , dass der "Käufer ... im Erfolgsfall an den Makler eine anteilige Käuferprovision in Höhe von 3,57% einschl. 19% Mehrwertsteuer" zu zahlen hat. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die Internetanzeigen noch das schriftliche Exposé.
2
Der Beklagte bedankte sich am 24. Februar 2013 per E-Mail für die Zusendung des Exposés und kündigte an, am übernächsten Tag einen Besichtigungstermin mit der Klägerin abzustimmen. Mit E-Mail vom 27. Februar 2013 bestätigte die Klägerin dem Beklagten den 2. März 2013 als Besichtigungstermin. An diesem Tag fand die Besichtigung in Anwesenheit des Beklagten, der Verkäufer und der Geschäftsführer der Klägerin statt.
3
Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. April 2013 erwarben der Beklagte und seine Ehefrau das Hausgrundstück zum Kaufpreis von 650.000 €. Nach Abschluss des Vertrags stellte die Klägerin dem Beklagten eine Maklerprovision in Höhe von 23.205 € brutto in Rechnung, die unbeglichen blieb.
4
Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - den Beklagten auf Zahlung der Provision nebst Zinsen und Portokosten in Anspruch genommen. Während des Rechtsstreits erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. November 2013 den Widerruf des Maklervertrags.
5
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Jena, MMR 2015, 438).
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung einer Maklerprovision zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Zwischen dem Beklagten und der Klägerin sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Der Provisionsanspruch sei jedoch durch den vom Beklagten erklärten Widerruf des Maklervertrags nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge erloschen. Ein Anspruch auf Wertersatz für die empfangene Maklerleistung bestehe ebenfalls nicht, da der Beklagte von der Klägerin vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei.
9
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Die Klägerin und der Beklagte haben zwar einen Maklervertrag abgeschlossen (dazu II 1). Die Klägerin hat zudem eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der beanspruchten Provision erworben (dazu II 2). Der Beklagte hat den Maklervertrag jedoch wirksam widerrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht verpflichtet (dazu II 3). Ein Wertersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu (dazu II 4). Aus anderen Rechtsgründen kann die Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls keine Ansprüche geltend machen (dazu II 5).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
11
a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Klägerin für den Beklagten als Maklerin tätig wird und der Beklagte ihr hierfür eine Provision zu zahlen hat, ist allerdings nicht getroffen worden.
12
b) Der Beklagte und die Klägerin haben jedoch durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen.
13
aa) Die Klägerin hat dem Beklagten den Abschluss eines Maklervertrags nicht bereits in ihrer Internetanzeige angetragen. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum), mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten wendet (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11, NJW 2012, 2268 Rn. 11 mwN).
14
bb) Der Beklagte hat mit seinem Telefonat vom 22. Februar 2013 der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gemacht.
15
(1) Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu stellen. So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn. 13). Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2317 Rn. 13). Weist der Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Makler- provision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen (BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10 f. mwN).
16
(2) Welchen Inhalt das Inserat der Klägerin im Internet hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Kontaktaufnahme des Beklagten mit der Klägerin nicht das Ziel eines Vertragsabschlusses, sondern diente Informationszwecken.
17
cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail am 22. Februar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gemacht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass aufgrund der Angaben in diesem Exposé deutlich wird, dass die Klägerin für einen potentiellen Käufer nicht kostenlos tätig werden will, sondern dieser ihr eine Courtage in Höhe von 3,57% des Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer bezahlen soll. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
18
dd) Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem er in Kenntnis des in dem Exposé enthaltenen Provisionsverlangens mit seiner E-Mail vom 24. Februar 2013 um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten hat.
19
(1) Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens , beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé , die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren lie- genden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10, mwN; NJW 2016, 2317 Rn. 13). Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor der Inanspruchnahme der Maklerdienste deutlich machen, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94, NJWRR 1996, 114, 115).
20
(2) Im Streitfall hat die Klägerin dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail eine für ihn kostenpflichtige Leistung angeboten. Der Beklagte hat nicht erklärt, er wolle mit der Klägerin keinen Maklervertrag abschließen , sondern per E-Mail vom 24. Februar 2013 angekündigt, einen Besichtigungstermin mit der Klägerin abzustimmen. Darin liegt die schlüssige Erklärung des Beklagten, er wolle die Maklerdienste der Zedentin zu den angebotenen Konditionen in Anspruch nehmen. Der Beklagte hat mit der Bitte um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins die Klägerin zur Benennung der Anschrift des Objekts aufgefordert. Die Klägerin hat ihm per E-Mail vom 27. Februar 2013 den Besichtigungstermin unter Angabe der Objektanschrift bestätigt. In der Preisgabe dieser Information liegt eine Maklerleistung, die der Beklagte entgegengenommen hat. Es kann deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass der Maklervertrag erst bei der Wahrnehmung des Besichtigungstermins am 2. März 2013 zustande gekommen ist.
21
2. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat und dass der Anspruch mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags über die von der Klägerin beworbene Immobilie entstanden ist. Hiervon kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Klägerin ausgegangen werden.
22
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass der Beklagte mit seiner im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung vom 19. November 2013 den Maklervertrag gemäß §§ 312b, 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF wirksam widerrufen hat.
23
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Grundstücksmaklerverträge unterfielen den Regelungen über Fernabsatzverträge, da es bei einem Maklervertrag um die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF gehe. Der Begriff der Dienstleistung sei im Einklang mit dem Unionsrecht weit auszulegen. Der Umstand, dass die Klägerin die von ihr angebotenen Objekte den Kaufinteressenten zusätzlich persönlich im Rahmen von Besichtigungen vorstelle, stehe der Einordnung als Fernabsatzgeschäft nicht entgegen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
24
b) Der Umstand, dass der Beklagte den Widerruf hilfsweise erklärt hat, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Darin liegt keine unzulässige Widerrufserklärung unter einer Bedingung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Einf v § 158 Rn. 13), sondern die Erklärung, dass für den Fall, dass das Gericht ohne einen Widerruf die Klage für begründet halten sollte, die Rechtsverteidigung auf den unbedingt erklärten Widerruf gestützt werde.
25
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich im Streitfall die Beantwortung der Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Widerrufsrecht bestand, gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nach den §§ 312b bis 312e und § 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung richtet (im Folgenden : BGB aF), weil der Maklervertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin im Februar 2013 geschlossen worden ist.
26
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Beklagten ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 355 BGB zusteht.
27
aa) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen , die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB aF Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge , Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
28
bb) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Unternehmerin tätig war und dass der Beklagte mit ihr den Maklervertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.
29
cc) Der Maklervertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden. Die Klägerin hat dem Beklagten mit ihrer E-Mail vom 22. Februar ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags unterbreitet. Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent dadurch angenommen , dass er mit seiner E-Mail vom 24. Februar 2013 die Vereinbarung eines Besichtigungstermins ankündigte und die von der Klägerin mit E-Mail vom 27. Februar 2013 übermittelte Information über die Lage des Objekts entgegennahm.
30
dd) Die Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF ergibt, dass nicht nur ein Maklerdienstvertrag sondern auch ein im Streitfall in Rede stehender Nachweis- oder Vermittlungsmaklervertrag einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellt.
31
(1) Die Frage, ob dem Maklerkunden ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts zusteht, wenn wie im Streitfall ein Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB aF abgeschlossen worden ist, ist streitig und bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. BVerfG, NJW 2013, 2881 Rn. 14).
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Teilweise wird eine Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts wegen der fehlenden Dienstpflicht des Nachweismaklers und der Abhängigkeit seines Provisionsanspruchs vom Abschluss des Hauptvertrags verneint (vgl. LG Hamburg, ZMR 2014, 591; Staudinger/Reuter, BGB [2010], §§ 352, 653 Rn. 73 f.; BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, 40. Edition, Stand 1. August 2016, § 652 Rn. 20; Dittert, jurisPR-MietR 19/2013 Anm. 5; Moraht, NZM 2001, 883).
33
Die überwiegende Meinung bejaht hingegen eine Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich des § 312b BGB aF aufgrund des weit gefassten Wortlauts der Norm und unter Verweis auf den weiten unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff (vgl. KG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 10 U 62/14, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 49; OLG Jena, MMR 2015, 438 Rn. 34; LG Bochum, NJOZ 2012, 1982, 1984; LG Leipzig, NJW-RR 2015, 1329, 1330; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, 31. Edition, Stand: 1. November 2011, § 312b Rn. 21; Erman/Saenger, BGB, 13.  Aufl., § 312b Rn. 3; HK-BGB/Schulte-Nöltke, 7. Aufl., § 312b Rn. 5; MünchKomm.BGB/Roth, 6. Aufl., § 652 Rn. 44; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312b Rn. 33; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 312b Rn. 10c; Staudinger/Thüsing, BGB [2012], § 312b Rn. 18; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 36; Martinek in Martinek/ Semler/Habermeier/Flohr, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 9 Rn. 12; D. Fischer, Maklerrecht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 57 f.; ders., NJW 2013, 3410, 3411; Neises, NZM 2000, 889, 890; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; Lechner, NZM 2013, 751, 753; Grams, ZfIR 2014, 319, 320; Hogenschurz , IMR 2014, 531). Diese Ansicht trifft zu.
34
(2) Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Fernabsatzverträge sind danach Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen. Der Wortlaut verlangt weder eine Qualifikation des Fernabsatzvertrags als Dienstvertrag im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 50; aA LG Hamburg, ZMR 2014, 591) noch die eines gegenseitigen Vertrags (vgl. D. Fischer, NJW 2013, 3410, 3411; aA LG Hamburg, ZMR 2014, 591; Moraht, NZM 2001, 883, 884; BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, 40. Edition, Stand: 1. August 2016, § 652 Rn. 20).
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(3) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist ebenfalls auf die Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich des § 312b BGB aF hin. Die Regelung des § 312b BGB aF dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). Diese definiert in Art. 2 Nr. 1 den Vertragsschluss im Fernabsatz als jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder Dienstleistung betreffenden Vertrag , der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird. Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 97/7/EG ist Lieferer jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definitionen sind jeweils weit gefasst.
36
Zwar ist der Begriff der Dienstleistung in der Richtlinie 97/7/EG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert , entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - C-164/98, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447 Rn. 26; Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03, Slg. 2005, I-1947 = NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT). Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (EuGH, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT, mwN).
37
Wegen der unionsrechtlichen Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen kann auf den unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff zurückgegriffen werden (vgl. MünchKomm.BGB/Roth, 6. Aufl., § 652 Rn. 44; Palandt/Grüneberg aaO § 312 b Rn. 10c; Neises, NZM 2000, 889, 890; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; D. Fischer, NJW 2013, 3410, 3411). Dieser hat seine Grundlage in Art. 57 AEUV (ex Art. 50 EGV). Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Europäischen Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 57 AEUV Rn. 7; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 58. EL 2016, Art. 57 AEUV Rn. 34). Der Begriff der Dienstleistungen wird auch in anderen unionsrechtlichen Rechtsquellen und deren Umsetzungsakten ins nationale Recht weit verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 zu Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11 zu Art. 5 Brüssel-I-VO). Im Kern geht es um Dienstverträge , die keine Arbeitsverträge sind, um Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal ist, dass eine entgeltliche , tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird (vgl. BGH, NJW 1994, 262, 263), insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, NJW 2006, 1806 Rn. 12). Der Senat hat die Tätigkeit von Maklern als Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO angesehen (NJW 2015, 2339 Rn. 11). Nichts anderes hat für die Auslegung des Begriffs der Dienstleistungen in § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF zu gelten, der der Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EWG dient.
38
Für diese Sichtweise spricht zudem die die Richtlinie 97/7/EG ersetzende Richtlinie Nr. 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25. Oktober 2011, die mit Wirkung zum 13. Juni 2014 in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Nach Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie ist ein Dienstleistungsvertrag jeder Vertrag , der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für einen Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Diese Definition lässt wiederum erkennen, dass im Unionsrecht im Allgemeinen und im Bereich des Verbraucherschutzrechts im Besonderen der Begriff der Dienstleistung weit verstanden wird. Klarstellend heißt es in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU, dass Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern unter diese Richtlinie fallen sollen. Es spricht nichts dafür, dass dies nicht bereits für die Richtlinie 97/7/EG gegolten hat, die die Richtlinie 2011/83/EU ersetzt hat.
39
(4) Des Weiteren spricht die systematische Auslegung für eine Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich der Norm. So ordnet § 312b Abs. 3 BGB aF an, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf einzelne Maklertätigkeiten finden. Zum einen ist in § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB aF der Vermittlungsvertrag für Urlaubsprodukte nach § 481b Abs. 1 BGB, bei dem es sich um einen Unterfall eines Maklervertrags im Sinne von § 652 BGB handelt (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 481b Rn. 2; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, BT-Drucks. 17/2764, S. 16), ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen. Zum anderen findet nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF das Fernabsatzrecht auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittler keine Anwendung. Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn Maklerverträge schon grundsätzlich nicht von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF erfasst wären (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 51; Staudinger/Thüsing, BGB [2012], § 312b Rn. 18; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; aA Moraht, NZM 2001, 883, 884).
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(5) Für eine Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Nachweis- und Vermittlungsmaklerverträge spricht zudem der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. zu § 3 FernAbsG; Urteil vom 30. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 30).
41
(6) Es kann nicht angenommen werden, dass der Verbraucher beim Maklervertrag anders als bei anderen Vertragstypen weniger schutzbedürftig wäre, weil die Entscheidung für den Abschluss des Hauptvertrags, in dessen Folge der Provisionsanspruch zur Entstehung gelangt, im Regelfall auf einer eingehenden Prüfung des Objekts beruht und zudem die notarielle Beurkundung Schutz vor übereilten Entscheidungen bietet.
42
Es kann offen bleiben, ob eine solche am Schutzzweck orientierte einschränkende Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Bereich des Fernabsatzrechts mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zweifel bestehen schon deshalb, weil die Richtlinie 97/7/EG nach ihrem Artikel 14 einen Mindestschutz bezweckt. Jedenfalls ist der Kunde des Immobilienmaklers wenigstens ebenso schutzwürdig wie andere Verbraucher, die im Wege des Fernabsatzes Waren erwerben oder ein Unternehmen mit Dienstleistungen beauftragen. Der Verbraucher, der einen Vertrag über den Kauf einer Immobilie abschließt, ist zwar durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vor einer übereilten Entscheidung geschützt. Es geht im Streitfall jedoch nicht um die Frage, ob ein Verbraucher beim Immobilienkauf durch ein Widerrufsrecht zu schützen ist, sondern um die Entscheidung des Verbrauchers, bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Immobilie einen Makler zu beauftragen. Da in Deutschland die vom Immobilienkäufer zu zahlenden Maklerprovisionen übli- cherweise in einem Prozentsatz des Kaufpreises für die Immobilie bestehen, übersteigen die durch einen Vertrag mit einem Immobilienmakler ausgelösten Ansprüche bei weitem die Verpflichtungen, die durch die Anschaffung von Waren des täglichen Bedarfs im Fernabsatz ausgelöst werden.
43
(7) Es ist unerheblich, dass der streitgegenständliche Vertrag ersichtlich keinen grenzüberschreitenden Charakter aufweist. Die Richtlinie 97/7/EG bindet den nationalen Gesetzgeber auch in Bezug auf reine Inlandsfälle. Mittelbar ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 97/7/EG. Danach wirken sich unterschiedliche Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz negativ auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt aus. Aus diesem Grunde sei es geboten, auf Unionsebene eine Mindestanzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzuführen. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber die Definition des Fernabsatzvertrags aus der Richtlinie 97/7/EG übernommen und den Begriff des Dienstleistungsvertrags weit verstanden wissen wollen. Danach soll ein Vertrag über Dienstleistungen Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge aller Art erfassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 30).
44
(8) Entgegen der Ansicht der Revision unterfallen Grundstücksmaklerverträge nicht der Bereichsausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 4 BGB aF, die ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG hat.
45
Nach dieser Regelung gilt die Richtlinie 97/7/EG nicht für Verträge, die für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen. Der Wortlaut dieser Regelung erfasst die Vermittlung oder den Nachweis einer Möglichkeit zum Kauf einer Immobilie nicht. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen (EuGH, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG).
46
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die mit Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG weitgehend wortgleichen Regelungen in Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2011/83/EU und insbesondere deren Erwägungsgrund 26. Darin heißt es, dass Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den Erwerb solcher Immobilien oder Rechte, Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie über die Vermietung von Wohnraum vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dagegen Dienstleistungsverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden und im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, wie auch Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke unter diese Richtlinie fallen sollten. Es spricht alles dafür, dass diese Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83/EU zum Geltungsbereich der Richtlinie bereits für die Vorgängerrichtlinie 97/7/EG gegolten haben und dass deshalb die Dienstleistungen von Immobilienmaklern bereits von der Richtlinie 97/7/EG erfasst wurden.
47
ee) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte und die Klägerin hätten den in Rede stehenden Maklervertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF geschlossen.
48
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin bewerbe Immobilien in mehreren Internetportalen, sie kommuniziere mit ihren möglichen Kunden per E-Mail und Telefon, sie versende zudem Exposés per E-Mail und ver- einbare Besichtigungstermine mit Fernkommunikationsmitteln. Damit setze die Klägerin auch Fernkommunikationsmittel ein, um ihre Maklerleistungen zu erfüllen.
49
(2) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn er überhaupt unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, sondern nur dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - und Dienstleistungssystems geschieht.
50
(3) Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist weder im deutschen Gesetz noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG definiert. Es wird deshalb in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Fernabsatzgeschäft nur vorliegt, wenn es bis zu seiner Abwicklung zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt (vgl. AG Wiesloch, JZ 2002, 671; MünchKomm.BGB /Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 33; aA Schinkels in Gebauer/ Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Neises , NZM 2000, 889, 891; Bürger, NJW 2002, 465, 466; Axmann/Degen, NJW 2006, 1457, 1461; Grams, ZfIR 2014, 319, 320, 321; Lange/Werneburg, NJW 2015, 193, 194). Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
51
(4) Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwendiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte- richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung , BT-Drucks. 17/12637, S. 50). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 31). Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (vgl. HK-BGB/Schulte-Nölke aaO § 312b Rn. 6; Neises, NZM 2000, 889, 891; Mankowski , ZMR 2002, 317, 323).
52
Eine solche Situation liegt im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hat ersichtlich den Vertrieb ihrer Leistungen über das Internet und damit für den Fernabsatz organisiert. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Makler, der seine Dienste im Internet über Internetportale anbietet und der einen Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt, Fernabsatzverträge nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig schließt.
53
(5) Es kommt nicht auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand an, dass die Durchführung des Maklervertrags möglicherweise nicht immer und wie im Streitfall nicht ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet. Entscheidend ist allein, ob die Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden auf einem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruht. Sowohl § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF als auch Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG stellen für die Qualifikation des Fernabsatzvertrags auf die Form seines Abschlusses ab.
54
Der Verbraucher, der ohne persönlichen Kontakt zum Dienstleister eine Leistungsverpflichtung eingeht, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht deswegen weniger schutzbedürftig, weil im Anschluss an den Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt bei der Ausführung der Dienstleistung erfolgt. Vielmehr wird häufig bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ein persönlicher Kontakt folgen, wenn die vereinbarte Dienstleistung vom Unternehmer nicht ausschließlich an seinem Firmensitz ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die Bestellung von Waren im Fernabsatz. Der Besteller einer Sache verpflichtet sich dabei zunächst zum Kauf und erhält erst später die Möglichkeit, die Ware zu prüfen. Es ist gerade der Zweck der Richtlinie 97/7/EG und der ihrer Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, die Wahlfreiheit des Verbrauchers zu schützen, der ohne die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung zu prüfen, eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Ware oder der Dienstleistung eingegangen ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15). Von seiner Wahlfreiheit kann der Verbraucher nur bei Vertragsschluss Gebrauch machen. Zu diesem Zeitpunkt soll der Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers begegnet werden, weil er aufgrund der räumlichen Distanz die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertrags- schluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. BGH, WM 2016, 968 Rn. 30). Diese Gefahr kann durch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss , auch wenn diese von Anfang geplant und gewünscht waren, nicht beseitigt werden. Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (vgl. Neises, NZM 2000, 889, 891; Lechner, NZM 2013, 751, 754; Grams, ZfIR 2014, 319, 320, 321).
55
e) Der vom Beklagten am 19. November 2013 erklärte Widerruf des Maklervertrags ist fristgerecht erfolgt.
56
aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der im Streitfall gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung spätestens bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. Sie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, als er den Widerruf am 19. November 2013 erklärte.
57
bb) Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt worden ist (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB nF). Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf des Beklagten erfolgte vor diesem Stichtag. Zudem hat der Beklagte den Widerruf innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem im Februar 2013 erfolgten Vertragsschluss erklärt, so dass der Widerruf auch nach der Neuregelung rechtzeitig erfolgt wäre.
58
f) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Widerrufsrecht des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 19. November 2013 noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen war. Dafür hätte bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sein müssen, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seine Pflicht zur Provisionszahlung vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt hatte.
59
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Wertersatzanspruch für die empfangene Maklerleistung zusteht.
60
a) Nach § 312e Abs. 2 BGB in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung, der weitgehend § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, NJW 2006, 1971 Rn. 34) zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung reagiert, nach der das Widerrufsrecht auch ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung bereits dann erlischt, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Die Neuregelung in § 312e Abs. 2 BGB aF hat zur Folge, dass Unternehmer auf eigene Rechnung leisten, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen , BT-Drucks. 16/10734, S. 7, 10, 11).
61
b) Die Voraussetzungen des § 312e Abs. 2 BGB aF liegen nicht vor, weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin den Beklagten darauf hingewiesen haben könnte, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe. Ein solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.
62
c) Dies führt dazu, dass der Klägerin weder ein Provisionsanspruch noch ein Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Diese Rechtsfolge beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Unternehmer anzuhalten, den Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und sie auf ihre Werter- satzpflicht hinzuweisen, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistungen beginnt.
63
Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof bei einem Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen gemäß § 501 Satz 1 BGB aF einen Wertersatzanspruch des Maklers in Höhe des objektiven Werts der Maklerleistung bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 25). Diese Entscheidung betraf nicht den Fall eines Widerrufs eines Fernabsatzvertrags. Im Falle des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts stellt § 312e Abs. 2 BGB aF besondere Voraussetzungen an den Wertersatzanspruch, die für den Widerruf von Teilzahlungsgeschäften nicht gelten.
64
5. Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch aus anderen Rechtsgründen keine Ansprüche geltend machen.
65
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe der geltend gemachten Maklerprovision zu (§§ 812, 818 BGB). Dies gilt schon deshalb , weil ein Bereicherungsanspruch voraussetzt, dass der Maklervertrag unwirksam ist. Der von dem Beklagten erklärte Widerruf führt jedoch nicht dazu, dass der mit der Klägerin geschlossene Maklervertrag nichtig ist. Der Widerruf hat die vertragliche Grundlage nicht rückwirkend beseitigt, sondern das wirksame Vertragsverhältnis lediglich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bei einem unwirksamen Vertragsverhältnis (BGHZ 194, 150 Rn. 27).
66
b) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 354 Abs. 1 HGB, wonach derjenige , der - wie hier die Klägerin - in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür "auch ohne Verabre- dung" Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann. Die Vorschrift des § 354 Abs. 1 HGB greift dann nicht ein, wenn eine vorrangige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder eine Vergütung für die fragliche Tätigkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 17). Im Streitfall haben sich die Klägerin und der Beklagte auf eine bestimmte Provision geeinigt. Zudem sehen die verbraucherschützenden Regelungen des BGB vor, dass der Klägerin wegen des vom Beklagten erklärten Widerrufs kein Provisions- oder Wertersatzanspruch zustehen soll. Bei einer derartigen Sachlage ist für eine Anwendung von § 354 HGB kein Raum.
67
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich , da sich keine entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung zwingenden europäischen Rechts stellen, die nicht zweifelsfrei zu beantworten wären. Ohne Zweifel werden Maklerverträge zur Anbahnung von Grundstückskaufverträgen nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Leistungen der Klägerin deshalb nicht als im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems erbracht worden sind, weil ein Besichtigungstermin vor Ort stattgefunden und das Exposé Aufschlüsse über das vermittelte Grundstück gegeben hat, kann zweifelsfrei verneint werden. Eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV ist deshalb nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici).
68
IV. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 25.02.2014 - 8 O 804/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2 U 205/14 -

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Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

11
b) Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers, wie hier der Klägerin im Internetportal "ImmobilienScout24", zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 395, und vom 21. Mai 1971 - IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1099, MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl. § 652, Rn. 47, 51; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2010, §§ 652, 653, Rn. 11; Fischer NJW 2009, 3210). Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus (vgl. MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 51). Die Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige bestimmt dabei den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so, dass der Makler von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen kann, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hatte (vgl. Münch- KommBGB/Roth, aaO, Rn. 47; Fischer, aaO S. 3211; aA der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, NJW-RR 2009, 1145, 1146).

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

12
1. Das Berufungsgericht zitiert zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, erklärt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon aus- gehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus (zuletzt Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779 mit umfangreichen Nachweisen).
13
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken. Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt, folgt noch nicht notwendigerweise , dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Wenn den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muss er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362 mwN). Ein Kaufinteressent , der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00, NJW 2002, 817; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 13).

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Mai 2014, Az.: 7 O 429/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Klage wird abgewiesen.

b. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 347.088,26 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2011 zu zahlen.

c. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

5. Das Urteil erster Instanz ist, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:

658.892,55 EUR 

(Berufung der Klägerin:

513.996,02 EUR 

Berufung der Beklagten:   

144.896,53 EUR)

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Mehrkosten durch eine Selbstvornahme sowie wegen einer Bauzeitverzögerung nach einem gekündigten Bauvertrag über Fensterbauarbeiten geltend; die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Werklohn für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen.
Die klagende Kommune, die eine neue Sporthalle errichtete, beauftragte die Beklagte nach vorangegangener öffentlicher Ausschreibung am 9. Mai 2006 in zwei Aufträgen sowie in einem Zusatzauftrag vom 26. Oktober 2006 auf Grundlage des Angebots der Beklagten vom 26. März 2006 mit den Fensterbauarbeiten. Dabei vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B. Wesentlicher Teil des Vertrags war die Errichtung der Glasfassade. Die Beklagte begann Ende 2006/Anfang 2007 mit den Fassadenarbeiten. Nachdem es Anfang März 2007 zunächst zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Einbaus der Verglasung gekommen war, monierte die Klägerin Ende März 2007 nach Einschaltung eines Privatsachverständigen verschiedene Mängel. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 31. März 2007 die Absturzgefahr der vertikalen Verglasung oberhalb der Eingangsöffnung zu beseitigen. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte zur Beseitigung folgender, als gravierend bezeichneter Mängel bis zum 5. April 2007 auf:
- Im Eingangsbereich der Südfassade bestehe die Gefahr, dass die vertikale Verglasung oberhalb der Eingangsöffnung abzustützen drohe, da die vertikale Sicherung der Glasfassade nur mittels mangelhafter Punkthalterungen gehalten werde.
- Es fehlten prüffähige statische Nachweise der Pfosten-Riegel-Konstruktion sowie deren Kreuz- und T-Verbindungen. Diese Verbindungen seien mittels zwei Riffel-Rundholzdübeln formschlüssig verleimt. Der erforderliche Kraftschluss sei nicht vorhanden. Es bestehe die Gefahr des Abreitens und des Abscherens der vertikalen Holzkonstruktion. Riffel-Dübel aus Buche seien nicht zulässig.
Nach der vertraglichen Vereinbarung unter Ziffer 5.3 Statik und Ziffer 5.3.1 sei für jede Fassade ein prüffähiger statischer Nachweis für die Tragstruktur und deren Anbindung an den Rohbau geschuldet. Die Beklagte werde daher aufgefordert, prüffähige statische Nachweise vorzulegen und das CE-Kennzeichen nachzuweisen. Außerdem sei der erforderliche Kraftschluss an den Kreuz- und T-Verbindungen herzustellen. Es dürfe kein Buchenholz verwendet werden.
- Die Wärmeschutzverglasung entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Dem g-Wert (solare Zugewinne) fehle eine zugesicherte Eigenschaft von -10 %. Die Glasaufbauten entsprächen nicht dem Leistungsverzeichnis und den anerkannten Regeln der Technik, da sich die Beschichtung der Isolierglasoberfläche auf der Fläche 2 befinde. Die Beklagte habe daher die Verglasungen wie vertraglich vereinbart herzustellen. Bei der vereinbarten Wärmeschutzverglasung müsse die innere und nicht die äußere Scheibe beschichtet sein.
Für den Fall der Nichteinhaltung einer der beiden Fristen wurde die Auftragsentziehung angedroht.
Nachdem am 30. März 2007 ein gemeinsamer Ortstermin stattgefunden und die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 3. April 2007 an die Beklagte festgehalten hatte, dass die Beklagte bis zum 4. April 2007 eine Mitteilung über den weiteren zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten und der Vorlage der Statik und des Nachweises des g-Wertes zugesagt habe, monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2007, dass diese die Zusage vom 30. März 2007 nicht eingehalten habe, da ein Bauzeitenplan nicht bis zum 4. April 2007 vorgelegt worden sei. Zudem habe die Beklagte die in den Aktennotizen Nr. 38 und 39 gesetzten Termine zur Montage der Shed-Fassaden-Kabel, zum Verleisten der Fassaden und zur Montage der Stahlschwerter der Fassade Nord, Ost und Süd nicht eingehalten. Die Klägerin setzte der Beklagten eine „Nachfrist“ bis zum 16. April 2007 zur Vorlage
- der prüffähigen Statik der Gläser, Konstruktion, Auflagerpunkte und kraftschlüssigen Verbindung der quer- und senkrechten Riegel, auch für die Shed-Fassaden,
- des Nachweises des g-Wertes und
- des Planes über den weiteren zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten.
10 
Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs wurde die Auftragsentziehung angedroht.
11 
Die Beklagte teilte mit Telefax vom 14. April 2007 mit, dass die Pläne und Daten der Verbinder zur Glaslastabtragung am 13. April 2007 an den Prüfstatiker geschickt worden seien. Die restliche Statik sei derzeit noch beim Statiker und werde nach Erhalt (bis Mitte/Ende KW 16) sofort an den Prüfstatiker weitergeleitet werden. Die Glasstatik der Scheiben sei an den Prüfstatiker geschickt worden.
12 
Mit Anwaltsschreiben vom 18. April 2007 entzog die Klägerin der Beklagten den Auftrag und forderte die Beklagte zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands am 23. April 2007 auf.
13 
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2007 mit, dass die ausgesprochene Auftragsentziehung nicht gerechtfertigt sei, und erklärte ihrerseits die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wegen der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung. Zudem erklärte die Beklagte die Bereitschaft, die vorhandenen Mängel zu beseitigen.
14 
Am 23. Mai 2007 beauftragte die Klägerin ein anderes Unternehmen, die Firma V. GmbH & Co. KG, mit dem Abriss und der Neuherstellung der Glasfassade. Am 8. Juni 2007 setzte sie die Beklagte davon in Kenntnis.
15 
Am 15. Juli 2011 ging bei der Klägerin die Schlussrechnung der Beklagten vom 8. Juni 2011 ein, mit welcher die Beklagte 387.251,54 EUR für die bis zur Kündigung erbrachten und nicht erbrachten Leistungen verlangte. Mit Telefax vom 15. September 2011 leitete die Klägerin der Beklagten ein Schreiben ihrer Architekten vom 14. September 2011 weiter. Mit Anwaltsschreiben vom 26. September 2011 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass die Berechnung nicht prüfbar sei.
16 
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Leistungen der Beklagten gravierende Mängel aufgewiesen hätten. Eine Beseitigung dieser Mängel sei nur durch vollständige Neuherstellung möglich gewesen. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen seien wegen dieser gravierenden Mängel weitgehend wertlos gewesen. Die Beklagte sei auch in der Folgezeit nicht in der Lage gewesen, den Standsicherheitsnachweis für die Fassade zu erbringen. Die Klägerin könne daher Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen. Der Schaden ergebe sich aus den Mehrkosten, der durch den Abbau der Teilleistungen der Beklagten sowie aus den Kosten für den Neubau der geschuldeten Fassade und die Mängelbeseitigung an den Einzelfenstern entstanden seien. Diese Kosten beliefen sich auf 245.621,95 EUR brutto. Hinzu kämen die Kosten für den Privatsachverständigen Prof. Dr. h.c. L. in Höhe von 23.405,52 EUR sowie weiteren 23.800,00 EUR. Die Beklagte habe ferner die zusätzlich angefallenen Architektenkosten in Höhe von 5.580,24 EUR, Kosten des Prüfstatikers in Höhe von 5.148,00 EUR, Gutachterkosten des Ingenieurbüros Y in Höhe von 3.141,60 EUR sowie Gutachterkosten des Ingenieurbüros Z. in Höhe von 4.307,80 EUR zu ersetzen. Abzuziehen seien insgesamt 8.369,87 EUR für Einzelfenster.
17 
Ferner habe die Beklagte den Schaden zu ersetzen, der sich aus einer Bauzeitverzögerung von neun Monaten ergebe. Nach der im Auftrag vereinbarten Bauzeit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Leistungen bis März 2007 fertigzustellen. Die Klägerin habe vorgesehen gehabt, die Sporthalle spätestens zum Beginn des Schuljahres im September 2007 zu eröffnen. Nach dem mit der Firma V. GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag hätte die Eröffnung im Juni 2008 erfolgen können. Infolge gravierender Vertragsverletzungen der Firma V. und der erneuten Ausschreibung und Vergabe habe die Sporthalle erst im September 2009 in Benutzung genommen werden können. Von der Bauzeitverzögerung von insgesamt 21 Monaten habe die Beklagte mindestens 9 Monate zu vertreten. Sie habe daher 43 % der Folgeschäden zu vertreten, die daraus resultierten, dass die ausführenden Planer und Handwerker wegen der Bauzeitverzögerung berechtigt Mehrkosten geltend gemacht hätten.
18 
Die Klägerin hat beantragt:
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 340.641,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 271.385,84 EUR seit dem 30.07.2008 und aus 69.113,19 EUR ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
20 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche von ihr verursachten Mehrkosten in der Folge der Bauzeitverzögerung vom März 2007 bis zum Juni 2009 für das Bauvorhaben Neubau Sporthalle in B. zu ersetzen hat, soweit diese Mehrkosten in der Ziff. 1 des vorstehenden Klageantrags noch nicht enthalten sind.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.188,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte hat beantragt:
23 
Die Klage abzuweisen.
24 
Widerklagend hat sie beantragt:
25 
Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 387.251,54 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit 15.08.2011 zu bezahlen.
26 
Die Klägerin hat beantragt:
27 
die Widerklage abzuweisen.
28 
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die von der Klägerin ausgesprochene Auftragsentziehung unwirksam sei. Sie sei daher in eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B umzudeuten.
29 
Die Auftragsentziehung sei fehlerhaft. Die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Androhung der Auftragsentziehung ausgesprochen. Die Androhung im Schreiben vom 12. April 2007 beziehe sich ausschließlich auf die dort genannten Forderungen. Diese würden aber weder von § 4 Nr. 7 noch von § 5 Nr. 4 VOB/B erfasst. Zudem habe die Klägerin keinen fälligen Anspruch auf die genannten Forderungen gehabt. Es habe lediglich ein Anspruch auf Vorlage von Werkstattzeichnungen bestanden, nicht hingegen auf die Vorlage statischer Berechnungen. Allerdings hätte die Klägerin der Beklagten zunächst die ihr vorliegende Statik übergeben müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Fristsetzung der Klägerin wirkungslos gewesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachweis des g-Wertes und auf Vorlage des Bauzeitenplans habe nicht bestanden.
30 
Im Übrigen verstoße § 4 Nr. 7 VOB/B gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
31 
Doch auch bei wirksamer Auftragsentziehung stünden der Klägerin keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche zu, da sie der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt habe, obwohl diese ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt habe, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten alle Mängel durch Nacharbeiten oder Ertüchtigungsarbeiten beseitigt werden können.
32 
Ferner sei die Berechnung der Klageforderung unschlüssig. Es sei nicht erkennbar, welche Beträge den Mehrkosten der Restfertigstellung zuzuordnen seien und welche den Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln.
33 
Die Beklagte habe nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Dieser Anspruch werde mit der Widerklage geltend gemacht. Das (Brutto-)Entgelt für die erbrachten Leistungen in Höhe von 242.355,01 EUR sowie der Nettobetrag von 145.896,53 EUR für die nicht erbrachten Leistungen ergebe sich aus der Schlussrechnung, welche die Klägerin am 15. Juli 2011 erhalten habe. Darin seien auch die ersparten Aufwendungen mit pauschal 1.000,00 EUR berücksichtigt. Die Rüge der Klägerin vom 26. November 2011, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar sei, sei verspätet. Das am 15. September 2011 übersandte Schreiben der Streithelferin vom 14. September 2011 enthalte keine Rüge der fehlenden Prüfbarkeit.
34 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 16. Mai 2014, Az.: 7 O 429/08, verwiesen.
35 
Das Landgericht hat mit diesem Urteil die Beklagte nach Einholung von Sachverständigengutachten verurteilt, an die Klägerin 23.405,53 EUR nebst Zinsen sowie 1.656,48 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 229.664,87 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen.
36 
Ein Anspruch der Klägerin nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B komme nicht in Betracht. Ein Anspruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B scheitere bereits an fehlendem schlüssigem Vortrag zu den Fertigstellungskosten.
37 
Die Klägerin sei allerdings zur Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, da die Beklagte unstreitig eine prüffähige Statik nicht vorgelegt habe. Nach dem Bauvertrag sei die konstruktive Detailierung der Verglasung alleinige Aufgabe der Beklagten. Sofort nach Auftragserteilung habe die Beklagte Ausführungs- und Werkstattzeichnungen sowie Statik auf Grundlage der vorliegenden Statik und Planung anzufertigen gehabt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie von der Klägerin nicht die erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Die fehlende Vorlage einer vollständigen prüffähigen Statik stelle eine so grobe Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses dar, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten gewesen sei.
38 
Doch auch wenn man eine Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund verneinen würde, käme eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B in Betracht, da die Vorgehensweise nach § 4 Nr. 7 VOB/B nicht nur dann möglich sei, wenn sich die fehlerhafte Anfertigung von Unterlagen in einem Baumangel manifestiere, sondern auch, wenn die Leistung selbst fehlerhaft sei.
39 
Gleichwohl könne die Klägerin die Mehrkosten für die Erstellung der Fassadenarbeiten nach Kündigung des Bauvertrages nicht verlangen. Die von der Klägerin gerügten Mängel hätten nicht zur Auftragsentziehung geführt. Vielmehr habe die Klägerin die Kündigung allein auf die fehlende Vorlage einer prüffähigen Statik, den fehlenden Nachweis des g-Wertes und den fehlenden Bauzeitenplan gestützt. Hinsichtlich der Mängel, derentwegen nicht gekündigt worden sei, stehe der Beklagten weiterhin ein Nachbesserungsrecht zu. Unstreitig habe die Klägerin die Beklagte aber nicht unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Nach der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass eine Mängelbeseitigung einzig durch Abriss und Neuherstellung möglich gewesen sei.
40 
Die Klägerin habe daher lediglich Anspruch auf Zahlung von 23.405,53 EUR gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B. Bei dem Betrag handele es sich um die Gutachterkosten des Sachverständigen Prof. Dr. h.c. L., die die Klägerin habe aufwenden müssen, um die an der baulichen Anlage entstandenen Schäden festzustellen. Die weiteren Kosten des Sachverständigen L. in Höhe von 23.800,00 EUR könne die Klägerin indes nicht als Schadensersatz verlangen, da diese Kosten für das während des Verfahrens erstellte Privatgutachten bei objektiver verständiger Sicht nicht erforderlich gewesen seien. Das gleiche gelte für die Kosten des Ingenieurbüros Y sowie des Ingenieurbüros Z. Die Kosten des Prüfstatikers B. beträfen eine sowieso einzuholende bautechnische Prüfbestätigung. Die zusätzlichen Kosten der Architekten der Klägerin seien nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt habe.
41 
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens zu. Ausführungsfristen seien vertraglich nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe daher auch keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der weiteren infolge der Bauzeitverzögerung verursachten Kosten.
42 
Die Widerklage sei in Höhe von 229.664,87 EUR begründet. Dieser Betrag stehe der Beklagten für bereits erbrachte Leistungen zu. Für die noch nicht erbrachten Leistungen stehe ihr hingegen kein Anspruch zu, da die Klägerin zur Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die von der Beklagten erbrachten Leistungen völlig wertlos gewesen seien. Auch die unstreitig vorliegende Mangelhaftigkeit habe nicht den Verlust des Werklohnanspruchs zur Folge. Die Klägerin habe der Beklagten keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und auch keine Gelegenheit gegeben, die Mängel nachzubessern. Etwaige Gewährleistungsansprüche könne die Klägerin dem Werklohnanspruch daher nicht entgegenhalten.
43 
Sie könne dem Anspruch der Beklagten auch nicht den Einwand der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung vom 8. Juni 2011 entgegenhalten. Der Einwand sei erst am 26. September 2011 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Monaten erfolgt, innerhalb der der Einwand hätte erhoben werden müssen. Die am 15. September 2011 an die Beklagte weitergeleitete Stellungnahme der Architekten stelle keine wirksame Rüge der fehlenden Prüffähigkeit dar.
44 
Nicht begründet sei die Widerklage, soweit die Beklagte Werklohn hinsichtlich der Nachträge 1 und 5 geltend mache, da die Beklagte die Begründetheit insoweit nicht dargelegt habe.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
46 
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 274.331,15 EUR nebst Zinsen. Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Die Widerklage sei hingegen abzuweisen.
47 
Die Klageänderung sei aufgrund des Rechtsstreits der Klägerin mit der Streithelferin sachdienlich. Architektenmehrkosten wegen wiederholter Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Vergabe an die Firma V. GmbH & Co. KG würden nicht mehr geltend gemacht.
48 
Die Parteien hätten Ausführungsfristen vereinbart. Wie sich aus Seite 17 des Leistungsverzeichnisses ergebe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sofort nach Auftragserteilung Ausführungs- und Werkstattzeichnungen sowie Statik auf der Grundlage der vorliegenden Statik und Planung anzufertigen. Mit Schreiben vom 28. April 2006 habe die Beklagte die Arbeitszeit auf der Baustelle mit 40 Tagen angegeben. Ausführungsfristen seien damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht und vereinbart worden.
49 
Die Beklagte hafte wegen Planungs- und Ausführungsfehlern, die mit einem gravierenden Bauüberwachungsfehler der Streithelferin einhergingen. Die Beklagte habe entgegen den Vorgaben in der Baugenehmigung und der Baugenehmigungsurkunde den Fassadenbau ohne statische Berechnung und ohne Prüfstatik und Baufreigabe mit unvollständigen und nicht frei gegebenen Plänen begonnen.
50 
Das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit dem umfangreichen Vortrag zu der von der Beklagten geschuldeten Planung nebst Fassadenstatik auseinandergesetzt habe. Auch der Gerichtsgutachter habe dies nicht berücksichtigt.
51 
Die Vorgaben auf Seiten 10, 12, 16, 17 f., 20 und 23 des Leistungsverzeichnisses ergäben, dass die entscheidungserheblichen Planungsleistungen auf die Beklagte übertragen worden seien. Das Landgericht habe die Zusammenhänge mit der Fassadenstatik nicht erfasst. Der Gerichtssachverständige habe dies mangels eigener Kompetenz einfach ignoriert. Absolut inakzeptabel seien die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu der Behauptung, es wäre eine Nacherfüllung ohne Neuherstellung möglich gewesen. Der Sachverständige St. sei zur Beantwortung dieser Frage der falsche Sachverständige gewesen. Das Landgericht hätte daher einen anderen, geeigneten Sachverständigen beauftragen müssen. Der Sachverständige St. habe sich mit den zahlreichen, durch diverse Gutachten belegten Einwendungen der Klägerin nicht auseinandergesetzt und überdies ohne eigene Sachkenntnis Ausführungen des von der Beklagten beauftragten Privatsachverständigen X. übernommen, obwohl er dessen statische Berechnungen nicht überprüft habe. Tatsächlich sei die statische Konstruktion der Beklagten völlig unzureichend gewesen. Die Folge sei, dass die Fassade statisch nicht zu ertüchtigen gewesen sei.
52 
Da die Sachaufklärung völlig unzureichend gewesen sei, habe keine Entscheidungsreife vorgelegen.
53 
Die Auftragsentziehung vom 18. April 2007 verweise auf das Schreiben vom 12. April 2007. Mit dieser Mahnung sei die Beklagte außer wegen den Mängeln auch wegen nicht eingehaltener Ausführungsfristen mit der Androhung der Auftragsentziehung gemahnt worden. Demgemäß seien auch diese Kündigungsgründe Inhalt der Auftragsentziehung vom 18. April 2007 geworden. Entgegen ihren Zusagen habe die Beklagte weder bis zum 4. April 2007 einen Bauzeitenplan vorgelegt noch die in den Aktennotizen Nr. 38 und 39 gesetzten Termine eingehalten. Dieses eklatant vertragswidrige Verhalten der Beklagten sei nicht mehr akzeptabel gewesen, weshalb ihr eine Nachfrist bis zum 16. April gesetzt worden sei. Die von der Beklagten geschuldeten Planungsleistungen seien unmittelbar nach Auftragserteilung geschuldet gewesen, das heißt spätestens nach Auftragsklarheit im Oktober 2007. Auch dabei handele es sich um eine Ausführungsfrist.
54 
Bis zur Auftragsentziehung am 18. April 2007 habe die Beklagte die am 12. April 2007 erneut gemahnten Leistungen ebenfalls nicht erbracht. Zudem seien bis dahin auch die am 29. März 2007 gemahnten Mängel nicht beseitigt worden. Auch wegen dieser Mängel sei die Auftragsentziehung erfolgt. Da es sich bei der geschuldeten Fassadenstatik um eine wesentliche vertragliche Leistung der Beklagten gehandelt habe, welche unvollständig und mangelhaft erbracht worden sei, sei ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 und 8 VOB/B gegeben gewesen. Die Kündigung sei auch deshalb berechtigt gewesen, weil die am 29. März 2007 gerügten Mängel, die in der Mahnung vom 12. April 2007 aufgegriffen worden seien, nicht beseitigt worden seien. Da die in der Mahnung vom 29. März 2007 gerügten Mängel Symptome seien, die überhaupt erst durch den Mangel der nicht erbrachten, aber geschuldeten Planungsleistung Fassadenstatik und Konstruktionszeichnungen entstehen konnten, dürfe nicht einfach zwischen der nicht prüffähigen Statik, der nicht vollständigen prüffähigen statischen Berechnung sowie den nicht vollständigen Werkstattzeichnungen und den Mangelsymptomen getrennt werden. Hätte die Beklagte die geschuldeten Planungsleistungen und Zeichnungen unmittelbar nach Auftragserteilung erbracht, wäre es überhaupt nicht zu den Mangelsymptomen gekommen. Demgemäß schulde die Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des Ersatzes der mangelhaften Leistung durch die mangelfreie Leistung, welche vorliegend die Neuherstellung umfasse.
55 
Das Recht der Beklagten, Mängel selbst zu beseitigen, sei durch die am 29. März 2007 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung, die am 12. April 2007 gesetzten Nachfrist und spätestens durch die Auftragsentziehung vom 18. April 2007 untergegangen. Jedenfalls habe die Klägerin das Recht gehabt, zwischen den Mängelansprüchen zu wählen. Sie habe das Wahlrecht der Selbstvornahme wirksam ausgeübt und die Ersatzunternehmerin Firma V. GmbH & Co. KG beauftragt. Die Angebote der Beklagten zur Nacherfüllung vom 30. April und 25. Mai 2007 seien verspätet. Die Klägerin habe darauf nicht eingehen müssen.
56 
Eine Möglichkeit zur Nachbesserung durch Ertüchtigung der Fassaden, die bereits zu 90 % fertig gestellt gewesen seien, habe überhaupt nicht mehr bestanden. Geschuldet gewesen sei eine mangelfreie Fassade nach dem System R. mit den hierfür vorgeschriebenen Verbindungsmitteln. Dies habe die Beklagte nicht hergestellt; das von ihr vorgeschlagene Metallkreuz entspreche weder dem System R. noch sei es eine geeignete Methode zur mangelfreien Herstellung der Fassaden.
57 
Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten sowie bei seiner mündlichen Anhörung seien in wesentlichen Punkten fehlerhaft. Insbesondere sei unzutreffend, dass die Beklagte mit der Anlage B 7 einen prüffähigen statischen Nachweis erbracht habe. Die Verwendung der Riffeldübel sei völlig unzureichend. Das gleiche gelte für die völlig unzureichenden Riegel-Rahmen-Verbindungen. In sämtlichen Verbindungsbereichen hätten sich die Verbindungen geöffnet und seien Verleimungen nicht vorhanden gewesen. Schraubenverbindungen in Hirnholz führten zu keiner ausreichenden Stabilität der Verbindung. Keinesfalls habe eine gleichwertige Verbindung zu der vertraglichen vereinbarten Verbindung mittels R.-System vorgelegen. Deshalb habe der Prüfstatiker eindeutig bestätigt, dass die Verbindungen statisch nicht nachweisbar seien. Ein solcher Nachweis liege bis heute nicht vor und sei auch vom Gerichtssachverständigen nicht erbracht worden. Es habe deshalb die Gefahr des Abreitens und des Abscherens der Verbindungen bestanden. Die Beklagte habe auch nicht nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut. Danach sei die Verwendung von Riffeldübeln nicht zulässig und mangelhaft. Für diese bestehe auch keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
58 
Auch hinsichtlich der Wärmeschutzverglasung habe der Sachverständige die vertraglichen Vereinbarungen ignoriert. Die mangelhafte Ausführung habe nachteilige Auswirkungen. Die Gesamtenergiebilanz der Sporthalle verschlechtere sich um ca. 8 %. Die Beklagte habe hier schlicht und einfach ganz erheblichen Fertigungsaufwand eingespart.
59 
Die Fassade sei daher grundlegend neu zu planen und neu zu bauen gewesen. Die Planungsleistungen seien von der Fassadenplanerin Y GmbH und von dem Ingenieurbüro Z. erbracht worden. Diese seien auch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die von dem Privatsachverständigen der Beklagten Herrn X. vorgeschlagene Fassadensanierung nicht machbar sei.
60 
Das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten vom 10. Januar 2013 auf Bl. 22 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die reinen statischen Betrachtungen und Nachweise zur Dimensionierung von Holz-Querschnitten, von Auflage- und Befestigungsmaterialien und von Schraubenverbindungen dem Statiker obliegen und ergänzend zu berücksichtigen seien. Gleichwohl habe das Landgericht kein weiteres Gutachten eingeholt.
61 
Der Gerichtssachverständige habe sich mit seinen Begutachtungen als inkompetent erwiesen.
62 
Hinsichtlich der Schadenshöhe hat die Klägerin in der Berufungsbegründung eine aktualisierte Schadensberechnung vorgenommen.
63 
Die Mehrkosten aufgrund der Demontage der Teilleistungen der Beklagten, Neubau der geschuldeten Fassade und der Mängelbeseitigung an den Einzelfenstern würden sich auf brutto 245.621,95 EUR belaufen. Ein weiterer Schaden seien die Kosten für das Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. h.c. L. in Höhe von 23.405,52 EUR. Unerträglich seien die Ausführungen des Landgerichts, dass dessen Hinzuziehung bei objektiver verständiger Sicht nicht erforderlich gewesen sei.
64 
Die Kosten des Prüfstatikers B. in Höhe von 5.148,00 EUR würden ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
65 
Abzuziehen sei von dem Schadensbetrag der Bruttobetrag von 8.369,87 EUR für die Einzelfenster, die auf Seiten 123 bis 127 des Leistungsverzeichnisses beschrieben seien.
66 
Aufgrund der Bauzeitverzögerung hätten die ausführenden Handwerker Mehrkosten geltend gemacht. Die berechtigten Mehrkosten habe die Klägerin zu ersetzen. Diese addierten sich auf 74.258,31 EUR. Die Bauzeitverzögerung habe insgesamt 21 Monate betragen. Davon habe die Beklagte neun Monate, also 43 % zu vertreten. Die restliche Verzögerung sei von der Firma V. GmbH & Co. KG zu vertreten. Der anteilige, von der Beklagten zu tragende Verzögerungsschaden belaufe sich deshalb auf 31.931,08 EUR.
67 
Der Schadensanteil, für den die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der Streithelferin hafte, betrage somit 297.736,68 EUR. Über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus habe die Klägerin daher Anspruch auf weitere 274.331,15 EUR.
68 
Daraus würden sich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.188,40 EUR ergeben. Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags stehe der Klägerin insoweit ein Betrag von weiteren 3.531,92 EUR zu.
69 
Das Landgericht habe völlig übergangen, dass die Beklagte mindestens doppelt vertragsbrüchig geworden sei. Sie habe eine eklatant mangelhafte Fassade errichtet und sei trotz vielfacher Aufforderungen nicht bereit gewesen, die mangelhafte Leistung durch eine mangelfreie Leistung zu ersetzen. Weiterer Rügen wegen der zudem zahlreich festgestellten gravierenden Mängel habe es nicht bedurft, da schon die herzustellende Standsicherheit der Fassade deren Erneuerung erfordert habe. Zudem sei die Beklagte wegen weiterer gravierender Mängel ebenfalls fruchtlos zur Beseitigung aufgefordert worden.
70 
Der Widerklage habe das Landgericht zu Unrecht teilweise stattgegeben. Auch hier habe es das unzutreffende Beweisergebnis einfach übernommen. Doch auch nach den Angaben des Sachverständigen St. seien die Fassaden jedenfalls im Wesentlichen zu erneuern, in jedem Falle vollständig abzubauen. Umfangreiche Baumaterialien hätten nicht mehr wiederverwendet werden können. Es wäre der Klägerin überhaupt nicht möglich gewesen, einen Unternehmer zu finden, der die Fassade mit den gravierend mangelhaften Bauteilen der Beklagten nachbessert. Jedenfalls hätten nach dem Abbau der Fassaden keine Bauteile der Beklagten mehr Verwendung finden können.
71 
Die Rechnung der Beklagten sei nicht prüfbar. Dies sei auch rechtzeitig gerügt worden.
72 
Die Klägerin beantragt:
73 
1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.05.2014 Az.: 7 O 429/08 wird teilweise aufgehoben.
74 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 274.331,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 271.385,84 EUR seit dem 30.07.2008 und aus 2.945,31 EUR ab dem 30.01.2012 zu zahlen.
75 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche von ihr verursachten Mehrkosten in der Folge der Bauzeitverzögerung von März 2007 bis zum Juli 2009 für das Bauvorhaben Neubau Sporthalle in B. zu ersetzen hat, soweit diese Mehrkosten in der Ziff. 1 des vorstehenden Klageantrags noch nicht enthalten sind.
76 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.531,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu bezahlen.
77 
4. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
78 
Die Beklagte beantragt:
79 
die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
80 
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte:
81 
1. Das Urteil des LG Tübingen vom 16.05.2014, Az. 7 O 429/08, wird in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Widerklage einen Betrag in Höhe von EUR 37.752,15 übersteigt.
82 
2. Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 119.834,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins seit 15.08.2011 zu bezahlen.
83 
Die Klägerin beantragt hinsichtlich der Berufung der Beklagten,
84 
diese zurückzuweisen.
85 
Die Beklagte führt zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin und zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie sich insoweit gegen das Urteil des Landgerichts wendet, als die Widerklage in einer 37.752,15 EUR übersteigenden Höhe abgewiesen worden ist, wie folgt aus:
86 
Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.
87 
Soweit das Landgericht der Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 25.062,01 EUR zugesprochen habe, nehme die Beklagte das Urteil hin; ebenso verfolge sie die beiden Nachträge 1 und 5 aus ihrer Schlussrechnung mit der Berufung nicht weiter.
88 
Bezüglich des der Klägerin zugesprochenen Betrag von 25.062,01 EUR werde die Aufrechnung mit einem Teil des Werklohnanspruchs für nicht erbrachte Leistungen in dieser Höhe erklärt. Dadurch reduziere sich der für nicht erbrachte Leistungen geltend gemachte Betrag von 144.896,53 EUR auf 119.834,52 EUR. Dieser Betrag werde mit der Berufung weiter verfolgt.
89 
Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, den Werkvertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung sei in eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B umzudeuten. Wenn man eine Umdeutung ablehne, würde die Gegenkündigung der Beklagten vom 30. April 2007 greifen. Wie bereits in der Klagerwiderung vorgetragen worden sei, sei die Beklagte zwar zur Anfertigung einer Statik verpflichtet gewesen, nicht aber zu deren Vorlage. Dies ergebe sich ohne weiteres aus Seite 17 des Leistungsverzeichnisses, wonach nur eine Verpflichtung zur Vorlage von Werkstattzeichnungen geregelt sei. Die Kündigung könne daher nicht mit der nicht erfolgten Übergabe der Statik begründet werden.
90 
Ein Kündigungsrecht ergebe sich auch nicht aus der Nichterfüllung einer Pflicht nach § 3 Nr. 5 VOB/B. Die entsprechende Auffassung sei in der Literatur vereinzelt geblieben. § 3 Nr. 5 VOB/B verweise nicht auf das Kündigungsrecht des § 8 Nr. 3 VOB/B. Eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen. § 4 Nr. 7 i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B finde keine Anwendung in Fällen, in denen der Auftraggeber geschuldete Unterlagen nicht vorlege. Abgesehen davon halte § 4 Nr. 7 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand.
91 
Die Beklagte habe eine Statik „auf der Grundlage der vorliegenden Statik u. Planung“ anzufertigen gehabt. Die Klägerin habe ihr eine solche Statik aber nie übergeben. Die Fristsetzung der Klägerin zur Erbringung der geschuldeten Leistung sei daher wirkungslos, weil sie die ihrerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder zumindest angeboten habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Beklagte die Klägerin zur Übergabe der Statik auffordere oder deren Fehlen rüge. Es komme nicht darauf an, ob der Bauvertrag eine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin, eine Statik zu erstellen, vorsehe oder nicht.
92 
Worin die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung angesprochene Klageänderung liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Art und Weise der Beweiserhebung durch das Landgericht seien nicht berechtigt. Dass eine Begutachtung der von der Beklagten errichteten Fassade nicht mehr möglich sei, beruhe ausschließlich auf dem Vorgehen der Klägerin, die die Fassade habe abreißen lassen. Sie habe damit das Beweisobjekt vernichtet und eine fundierte Beweiserhebung sehr erschwert. Einen Ortstermin habe der Sachverständige nicht durchführen müssen. Es sei völlig unklar, welchen Erkenntnisgewinn dies bringen solle. Die Auffassung der Klägerin, die Mängel der Fassade hätten nur durch Abriss und Neuherstellung beseitigt werden können, stehe in diametralem Widerspruch zu ihrer Auffassung vor Ausspruch der Kündigung, wie sich aus dem Nachtrag in der Anlage K 11/1 ergebe.
93 
Die Auffassung der Klägerin, der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing. St. sei zur Beantwortung der Beweisfragen nicht kompetent, sei verspätet. Zudem sei der Einwand auch sachlich nicht gerechtfertigt.
94 
Die Klägerin ignoriere beharrlich, dass sie die Beweislast dafür trage, dass ein Abriss und eine Neuherstellung der einzig mögliche Weg einer Mängelbeseitigung gewesen sei.
95 
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung von „ohne Freigabe“ gebauten Fassaden spreche, sei dieser Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Er sei zudem unzutreffend. Der Beklagten hätten von der Streithelferin freigegebene Pläne vorgelegen.
96 
Ausführungsfristen seien nicht vereinbart worden.
97 
Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte das Schreiben vom 12. April 2007 keinerlei Bezug zum Schreiben vom 29. März 2007. Sollte man dies anders sehen, wäre zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich aller anderen als der in dem Schreiben vom 29. März 2007 gerügten Mängel an einer Auftragsentziehung fehle und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung mitnichten entbehrlich gewesen sei. Im Übrigen scheitere eine Auftragsentziehung nach § 4 Nr. 7 VOB/B daran, dass diese Bestimmung bei isolierter Inhaltskontrolle unwirksam sei.
98 
Unzutreffend sei auch, dass die Beklagte das System R. geschuldet habe. Auf Seite 68 des Leistungsverzeichnisses finde sich der Zusatz „oder gleichwertig“.
99 
Die Ausführungen der Klägerin zu den verwendeten Buchedübeln seien unerheblich, da es auf diese Dübel nicht mehr angekommen wäre, wenn die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, geeignete Stahlkreuze zu montieren. Die Dübel hätten dann keine Funktion mehr gehabt. Unzutreffend sei auch, dass aufgrund der Dübel keine Schrauben mehr hätten eingedreht werden können.
100 
Bezüglich der „Wärmeschutzverglasung“ habe der Sachverständige keinen Mangel festgestellt.
101 
Die fehlende bauaufsichtliche Zulassung des von der Beklagten vorgeschlagenen Stahlkreuzes habe keine Relevanz für die Frage, ob eine Mangelbehebung nur durch Neuherstellung möglich gewesen sei. Dieser Lösungsvorschlag sei praxiserprobt.
102 
Hinsichtlich der angeblichen Bauzeitverzögerung fehle es an einer schlüssigen Darlegung, welche Verzögerung es gegeben hätte, wenn die vorhandene Fassade nachgebessert worden wäre. Die Beklagte gehe insoweit von einem Zeitraum von rund vier Wochen aus. Die von anderen Auftragnehmern geltend gemachten Ansprüche seien nicht schlüssig dargelegt. Dies gelte insbesondere für das als Anlage K 49 vorgelegte baubetriebliche Gutachten.
103 
Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung sei verspätet.
104 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
105 
Während die Berufung der Klägerin unbegründet ist, hat die Berufung der Beklagten überwiegend Erfolg.
106 
A. Berufung der Klägerin
107 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 23.405,53 EUR kein weiterer Anspruch in Höhe von 274.331,15 EUR zu. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Berufung nicht begründet. Infolge der von der Beklagten in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung ist der Anspruch der Klägerin von 23.405,53 EUR sowie außergerichtlichen Kosten von 1.656,48 EUR erloschen. Deshalb stehen der Klägerin auch keine Verzugszinsen zu.
108 
Zwar stehen der Beklagten im Rahmen der Widerklage für die erbrachten Leistungen lediglich 227.253,74 EUR zu und nicht wie vom Landgericht zuerkannt 229.664,87 EUR. Dies verhilft der Berufung der Klägerin aber insoweit nicht zum Erfolg. Die Beklagte macht mit der Widerklage einen einheitlichen Anspruch geltend, der sich aus der Vergütung für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen zusammensetzt. Insoweit steht der Beklagten insgesamt ein Anspruch in Höhe von noch 347.088,26 EUR zu. Die Reduzierung um 2.411,13 EUR führt daher lediglich zu einem Teilunterliegen der Beklagten mit ihrer Berufung.
1.
109 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
110 
Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
2.
111 
Die Klage ist zulässig.
112 
Insbesondere ist das für den Klageantrag Ziffer 2 gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
3.
113 
Der Klägerin steht kein über den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Privatsachverständigen in Höhe von 23.405,53 EUR und außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.656,48 EUR hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte zu.
114 
Sie hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Kosten der Leistung durch die Fa. V. GmbH & Co. KG in Höhe von 245.621,95 EUR (dazu unter 4.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Prüfstatiker in Höhe von 5.148,00 EUR (5.) und auf Ersatz der Mehrkosten infolge der verzögerten Bauausführung in Höhe von 31.931,08 EUR (6.). Der Feststellungsantrag (7.) und der Antrag auf weitere vorgerichtliche Anwaltskosten (8.) sind ebenfalls nicht begründet. Der der Klägerin vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzbetrag ist durch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung erloschen (9.). Hinsichtlich der Widerklage hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg (10.).
4.
115 
Die Klägerin, die mit der Beklagten einen VOB/B-Bauvertrag geschlossen hat (a), hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Ausführung der Leistung durch die Fa. V. GmbH & Co. KG in Höhe von 245.621,95 EUR. Ihr steht weder ein Anspruch gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (b) noch gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 VOB/B zu (c). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz VOB/B (d).
a)
116 
Die Klägerin hat die Beklagte am 9. Mai 2006 mit der Erbringung der Fensterbauarbeiten - Los 1 und Los 3 - für das Bauvorhaben der Sporthalle in B. beauftragt. Am 26. Oktober 2006 erfolgte ein Zusatzauftrag (Ausführung Holz-Alu). Grundlage der Beauftragung war das Angebot der Klägerin vom 26. März 2006. Vertragsbestandteil sind danach unter anderem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen KEVM (B) ZVB, nach deren Nummer 3 die VOB/B in der Fassung gilt, die spätestens drei Monate vor dem Eröffnungs-/Einreichungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Eröffnungs-/Einreichungstermin war vorliegend der 28. März 2006. Maßgeblich ist daher die zu diesem Zeitpunkt bekannt gemachte Fassung der VOB/B 2002 und nicht die VOB/B 2006, wie von der Beklagtenseite auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung ausgeführt.
b)
117 
Einen Anspruch der Klägerin nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung verneint, dass eine Kündigung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B, die Voraussetzung für Ansprüche nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B ist, nicht vorliegt. Ein Vermögensverfall der Beklagten stand zu keinem Zeitpunkt im Raum.
118 
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung auch nicht mehr geltend, dass ein Fall des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B gegeben sei. Offen bleiben kann daher, ob § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle standhielte.
c)
119 
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 VOB/B zu.
120 
Nach dieser Vorschrift kann der Auftraggeber nach einer Auftragsentziehung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Voraussetzung ist, dass die weitere Ausführung der Leistung aus den Gründen, die zur Auftragsentziehung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat und er auf die weitere Ausführung verzichtet. Der „große Schadensersatzanspruch“ verlangt, dass auf die Weiterführung der vom gekündigten Vertrag umfassten Bauleistung überhaupt verzichtet wird. Nicht ausreichend ist, dass der Auftraggeber an der weiteren Leistung durch den gekündigten Auftragnehmer kein Interesse mehr hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 1974 - VII ZR 146/72, BGHZ 62, 90 = BauR 1974, 208, juris Rn. 15; Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 61; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl., § 8 VOB/B Rn. 99).
121 
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte zwar kein Interesse an einer weiteren Leistung der Beklagten mehr; sie hat das zunächst der Beklagten übertragene Gewerk aber durch eine andere Firma ausführen lassen. Sie hat daher nicht auf die weitere Ausführung verzichtet.
d)
122 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz VOB/B zu. Es fehlt an einer wirksamen Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B.
123 
Nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 VOB/B die gesetzte angemessene Frist abgelaufen ist. Eine Kündigung nach § 4 Nr. 8 VOB/B kommt vorliegend nicht in Betracht (aa). Eine Auftragsentziehung nach § 4 Nr. 7 VOB/B wäre zwar möglich gewesen, da die Leistungen der Beklagten unstreitig mangelhaft waren (bb). Die Klägerin hat die Kündigung aber nicht auf Gründe im Sinne von § 4 Nr. 7 VOB/B gestützt, sondern auf den Verzug mit der Erbringung von verlangten Leistungen. Insoweit kommt eine Kündigung nur nach § 5 Nr. 4 VOB/B in Betracht. Dessen Voraussetzungen lagen bei Ausspruch der Kündigung indes nicht vor (cc).
aa)
124 
Eine Auftragsentziehung kommt gemäß § 4 Nr. 8 VOB/B in Betracht, wenn der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb erbringt. Einen solchen Verstoß macht die Klägerin vorliegend nicht geltend.
bb)
125 
Die Leistungen der Beklagten waren zwar mangelhaft. Dies hat die Klägerin auch schon während der Ausführung erkannt. Sie hat ihre Kündigung aber nicht gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B auf die Mangelhaftigkeit der Ausführung gestützt.
126 
(1) Nach § 4 Nr. 7 S. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer solche Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt er der Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels nicht nach, kann ihm der Auftraggeber nach § 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.
127 
Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihre Leistungen mit Mängeln behaftet waren.
128 
(2) Die Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B muss gemäß § 8 Nr. 5 VOB/B schriftlich erklärt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Allerdings muss eine Kündigung aus wichtigem Grund erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird (Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 8 Abs. 5 VOB/B Rn. 5). Jedenfalls wenn - wie hier - die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund bzw. bestimmte Gründe gestützt wird, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diese Gründe beschränkt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2011 - 10 U 59/10, BauR 2012, 1130, juris Rn. 74). Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist möglich, sofern die nachgeschobenen Kündigungsgründe zum Zeitpunkt der Auftragsentziehung vorlagen. Sie wirken ab dem Zugang der Mitteilung von den nachgeschobenen Kündigungsgründen (Senat, Urteil vom 14. Juli 2011 - 10 U 59/10, BauR 2012, 1130, juris Rn. 70 ff.; Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 8 Abs. 5 VOB/B Rn. 6). Hier hat die Klägerin bis zur Kündigung der Beklagten wegen der unberechtigten Auftragsentziehung und bis zum Beginn der Selbstvornahme keine Kündigungsgründe nachgeschoben.
129 
(3) Die Klägerin hat der Beklagten allerdings nicht wegen mangelhafter oder vertragswidriger Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 7 VOB/B gekündigt, sondern weil die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine prüffähige statische Berechnung, keine vollständigen Werkstattzeichnungen der Fassadenkonstruktion und keinen Nachweis des g-Wertes vorgelegt hat.
130 
(a) Mit Anwaltsschreiben vom 18. April 2007 entzog die Klägerin der Beklagten den Auftrag, weil die Beklagte auf das Schreiben vom 12. April 2007 völlig unzureichend reagiert habe. Sie habe weder eine prüffähige Statik bis zum 16. April 2007 vorgelegt noch die bis zum 4. April 2007 zugesagten Nachweise innerhalb der Nachfrist vorgelegt.
131 
Die Auftragsentziehung wurde somit nicht auf den behaupteten Mangel der unzureichenden Sicherung und Absturzgefahr der Glasfassade oberhalb der Eingangsöffnung gestützt. Die sich daraus aus der Sicht der Klägerin ergebende Lebensgefahr war zwar der primäre Anlass für das Schreiben vom 29. März 2007 gewesen. Weder in dem Schreiben des Klägervertreters vom 3. April 2007, in dem auf den Ortstermin vom 30. März 2007 Bezug genommen wurde, noch in dem Schreiben vom 12. April 2007 wird diese Beanstandung wiederholt oder auf die Mängelrüge vom 29. März 2007 verwiesen. Auch in dem Kündigungsschreiben vom 18. April 2007 wird dieser angebliche Mangel nicht erwähnt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass in dem Kündigungsschreiben auf das Schreiben vom 12. April 2007 verwiesen wird, das seinerseits auf Zusagen der Beklagten vom 30. März 2007 verweist. Zum einen enthält weder das Schreiben vom 12. April 2007 noch das Schreiben vom 3. April 2007 einen ausdrücklichen Verweis auf das Schreiben vom 29. März 2007. Zum anderen werden die konkreten Kündigungsgründe in dem Kündigungsschreiben vom 18. April 2007 ausdrücklich benannt: die unterlassene Vorlage einer prüffähigen Statik bis zum 16. April 2007 und die unterlassene Vorlage der bis zum 4. April 2007 zugesagten Nachweise. Auf der zweiten Seite des Kündigungsschreibens wird, nachdem die Entziehung des Auftrags erklärt worden ist, ausdrücklich die Abnahme der erbrachten Leistungen „wegen den vorhandenen gravierenden Mängeln abgelehnt.“ Wenn die Mängel im Zusammenhang mit der Verweigerung der Abnahme ausdrücklich erwähnt werden, nicht aber in der zuvor erklärten Auftragsentziehung, ist dies aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 133 BGB) so zu verstehen, dass wegen der Mängel nur die Abnahme verweigert wird, während die Auftragsentziehung auf die unterlassene Vorlage der Statik sowie der weiteren Unterlagen gestützt wird.
132 
(b) Soweit man das Schreiben vom 18. April 2007 so verstehen kann, dass die Auftragsentziehung auch auf die von der Klägerin in dem Schreiben vom 29. März 2007 behauptete Nichteinhaltung eines bestimmten g-Wertes gestützt wird, fehlt ein Mangel. Der Klägerin stand kein Anspruch gegen die Beklagte auf den Nachweis des g-Wertes oder - weitergehend - auf Einhaltung eines besonderen, vertraglich vereinbarten g-Wertes zu.
133 
Unter g-Wert wird der Energiedurchlassgrad verstanden. Er gibt an, welcher Anteil der Energie bei einem transparenten Bauteil durch die Sonneneinstrahlung nach innen gelangen kann und dort zur Erwärmung beiträgt. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien enthalten aber keine Regelungen hinsichtlich des g-Wertes. Auf Seite 23 sowie Seite 71 des LV findet sich unter „Verglasungen“ lediglich die Angabe: „Alles in Wärme-Isolierverglasung“ sowie die Vorgabe eines Ug-Wertes von 1,1 W/m²K nach DIN EN 673. Der Ug-Wert kann aber nicht mit dem g-Wert gleichgesetzt werden.
134 
Die Einhaltung eines bestimmten g-Wertes haben die Parteien vertraglich nicht vereinbart.
135 
Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. St. in seinem Gutachten vom 10. Januar 2013 unter „Frage 6“ ergibt sich, dass das von der Beklagten verwendete Material den Anforderungen einer „Wärmeisolierverglasung“ genügte. Der Nachweis des nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldeten g-Wertes hätte mit dem vom Sachverständigen Dipl.-Ing. St. auf Seite 13 des Gutachtens vom 10. Januar 2013 genannten Wert von 58,2 % für die Isolierglasscheibe erbracht werden können.
136 
Zudem handelte es sich bei dem verwendeten Material um eine „Wärmeschutzverglasung“ bzw. um eine Wärmedämmverglasung, da eine Low-E-Beschichtung laut Aufkleber vorhanden war.
137 
Selbst dann, wenn man das Verlangen des Nachweises des erforderlichen g-Wertes als Rüge auffassen wollte, es seien in dieser Hinsicht mangelhafte Gläser verwendet worden, läge daher eine berechtigte Mängelrüge hinsichtlich des verwendeten Materials nicht vor.
138 
Unerheblich ist insoweit, dass die Scheiben teilweise nicht richtig, sondern seitenverkehrt eingebaut wurden. Zwar führte dies dazu, dass der g-Wert geringfügig niedriger lag als bei einem korrekten Einbau. Insoweit ist aber eine Mängelrüge nicht erfolgt und die Kündigung nicht auf diesen Mangel gestützt worden, sondern höchstens auf den Eignungsnachweis des verwendeten Materials (g-Wert der Gläser). Eine Mängelbeseitigung wäre leicht durch Drehen der noch nicht fest eingebauten Gläser möglich gewesen.
139 
Im Übrigen war der vertraglich vereinbarte Ug-Wert von 1,1 W/m²K eingehalten. Zwar befand sich bei einer Reihe von Glasscheiben die beschichtete Fläche nicht - wie planmäßig geboten - auf Position 3 (d.h. der Außenseite der inneren Scheibe), sondern auf Position 2 (d.h. der Innenseite der äußeren Scheibe).Der Sachverständige Dipl.-Ing. St. hat in seinem Gutachten vom 3. Mai 2010 dargelegt, dass sich der Ug-Wert mit der Lage der Beschichtung auf Position 3 oder auf Position 2 nicht verändert und in beiden Fällen 1,1 W/m²K beträgt.
140 
(c) Die Kündigung wurde nicht auf die mangelhafte Ausführung der Verglasung gestützt.
141 
Zwar hat die Klägerin in dem Schreiben vom 29. März 2007 beanstandet, dass die Verglasung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Dies traf tatsächlich auf die Glasscheiben zu, bei denen sich die beschichtete Fläche nicht auf Position 3 befand, sondern auf Position 2. Doch auch bei diesen Scheiben war der vertraglich geschuldete Ug-Wert eingehalten. Ob sich ein Mangel daraus ergab, dass infolge der unterschiedlichen Einbausituationen das Erscheinungsbild der Glasfassade uneinheitlich war, bedarf aber keiner abschließenden Klärung, da die Klägerin die Auftragsentziehung vom 18. April 2007 nicht darauf gestützt hat.
142 
(d) Die Kündigung wurde weder darauf gestützt, dass die Beklagte für die Pfosten-Riegel-Verbindungen Riffeldübel aus Buchenholz verwendet hat, noch dass keine kraftschlüssige Verbindung der Holzkonstruktion vorgelegen und die Gefahr des Abreitens und des Abscherens bestanden habe.
143 
Zwar war die Beanstandung der Klägerin in dem Schreiben vom 29. März 2007 berechtigt, dass der erforderliche Kraftschluss an den Kreuz- und T-Verbindungen mittels Riffel-Rundholzdübeln nicht, jedenfalls nicht durchgängig vorhanden war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. St. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2013 auf Seite 5 ausgeführt, dass sich bei Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Fotos aus zwei Bildern ergeben habe, dass an zwei Stellen ein dichter Formschluss nicht vorlag. Bei allen anderen von der Klägerin genannten Bildern sei eine (sichere) Beurteilung zum Formschluss der Pfosten-Riegel-Verbindung nicht möglich.
144 
Hinsichtlich der verwendeten Dübel aus Buchenholz hat der Sachverständige Dipl.-Ing. St. eine grundsätzliche Ungeeignetheit nicht festgestellt. Er hat zwar bestätigt, dass für Riffel-Dübel aus Buche keine bauaufsichtliche Zulassung vorliege. Zugleich hat er aber ausgeführt, dass bei einer Rahmenverbindung mit Buche-Dübeln diese von der umgebenden Holzsubstanz der Rahmenteile umschlossen seien, die Dübel also direkten Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt seien. Gehe man zudem von einer dichten Rahmenverbindung aus, seien schädigende Feuchteeinwirkungen auf die Dübel nicht zu erwarten. Dübel aus Buchenholz können daher nach der Auffassung des Sachverständigen materialtechnisch für Rahmenverbindungen nicht als ungeeignet angesehen werden.
145 
Die Auftragsentziehung vom 18. April 2007 wurde aber nicht auf diese in dem Schreiben vom 29. März 2007 genannten Beanstandungen gestützt.
cc)
146 
Die Kündigung der Klägerin war nicht gemäß §§ 8 Nr. 3 i.V.m. 5 Nr. 4 VOB/B wirksam.
147 
(1) Die Parteien haben keine Vertragsfristen im Sinne von § 5 VOB/B vereinbart, so dass der Beklagten keine Nichteinhaltung der Vertragsfristen vorgeworfen werden kann.
148 
In den Besonderen Vertragsbedingungen KEVM (B) BVB, die Vertragsbestandteil geworden sind, wird unter Nummer 3 lediglich auf § 5 Nr. 2 VOB/B verwiesen. Konkrete Fristen für den Beginn der Ausführung sind ebenso wenig vereinbart wie eine verbindliche Fertigstellungsfrist.
149 
Keine Mitteilung im Sinne von § 5 Nr. 2 VOB/B stellt die Erklärung der Beklagten an das für die Klägerin tätige Architekturbüro der Streithelferin dar, die vom 28. April 2006 - also noch vor Auftragserteilung - stammt. § 5 Nr. 2 VOB/B regelt lediglich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen hat, wenn für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer zur Ausführung aufgefordert, hat er nach § 5 Nr. 2 S. 2 VOB/B innerhalb von 12 Werktagen nach der Aufforderung mit der Ausführung zu beginnen und den Beginn der Ausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Das Schreiben der Beklagten als Auftragnehmerin vom 28. April 2006 stellt keine Auskunft im Sinne von § 5 Nr. 2 VOB/B dar. Im Übrigen enthält das Schreiben weder eine Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn der Ausführung noch einen verbindlichen Fertigstellungstermin.
150 
Soweit die Klägerin die Beklagte ausweislich der als Anlage K 5 vorgelegten Aktennotiz über den Ortstermin vom 6. März 2007 unter Fristsetzung bis zum 9. März 2007 zur Mitteilung der Termine für verschiedene Arbeitsabschnitte aufgefordert hat, stellt dies kein Auskunftsverlangen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B dar. Das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung durch die Beklagte kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 5 Nr. 4 VOB/B auslösen.
151 
Im Übrigen ist im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auf Seite 3 festgestellt, dass keine Ausführungsfristen vereinbart wurden (§ 314 ZPO). Die nicht substantiierte, bestrittene Behauptung der Klägerin auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung, dass Ausführungsfristen vereinbart worden seien, ist daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
152 
(2) Ein Verstoß gegen die in § 5 Nr. 3 VOB/B geregelte Verpflichtung liegt ebenfalls nicht vor.
153 
(3) Die Klägerin kann die Kündigung nicht darauf stützen, dass die Beklagte bis zum 16. April 2007 keinen Bauzeitenplan und keine prüffähige Statik vorgelegt hat.
154 
Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen des Fehlens einer vollständigen prüffähigen Statik und vollständiger Werkstattzeichnungen richten sich nach § 5 Nr. 4 VOB/B. Es bedarf insoweit keines Rückgriffs auf das allgemeine außerordentliche Kündigungsrecht, wie ihn das Landgericht vorgenommen hat.
155 
(a) Haben die Parteien eines Bauvertrags keine Vertragsfristen vereinbart, ist die geschuldete Leistung innerhalb einer angemessenen Zeit zu erbringen. Geschieht dies nicht, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer durch eine Mahnung in Verzug setzen. Kommt dieser seiner Pflicht zur Leistungserbringung dann immer noch nicht nach, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen und die Auftragsentziehung androhen. Läuft die Nachfrist ergebnislos ab, ist der Auftraggeber zur Kündigung berechtigt.
156 
Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt unter Fristsetzung zur Fertigstellung des Werkes aufgefordert. Es fehlt auch an einer Inverzugsetzung mit der Vollendung der Ausführung. Die Kündigung vom 18. April 2007 wird nicht auf einen Verzug der Beklagten mit der Fertigstellung des Werkes gestützt.
157 
(b) Haben die Vertragsparteien Zwischenfristen vereinbart, ist der Auftraggeber bei einer vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung eines Zwischentermins zur fristlosen Kündigung unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 VOB/B berechtigt (Döring in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 5 Abs. 4 VOB/B Rn. 1; Riedl/Mansfeld in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl., § 5 VOB/B Rn. 20).
158 
Die Parteien haben aber ebenso wenig wie einen Fertigstellungstermin Zwischentermine vertraglich vereinbart.
159 
(c) Die Klägerin war auch ansonsten nicht zur Kündigung nach §§ 8 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB/B berechtigt.
160 
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 636 BGB a.F. ist ein Besteller unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistung jedenfalls dann zum Rücktritt berechtigt, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist (BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 180/98, BauR 2001, 1256, juris Rn. 11). Diese Rechtsprechung gilt auch für § 5 Nr. 4 VOB/B (Döring in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 5 Abs. 4 VOB/B Rn. 2).
161 
(bb) Die Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 VOB/B lagen aber weder im Hinblick auf die Erstellung einer vollständigen prüffähigen Statik noch im Hinblick auf die Vorlage von Werkstattzeichnungen oder eines Bauzeitenplans vor.
162 
Die Beklagte war vertraglich nicht verpflichtet, eine prüffähige Statik für die gesamte Glasfassade bzw. die Pfosten-Riegel-Konstruktion anzufertigen.
163 
Soweit die Klägerin in dem Schreiben vom 29. März 2007 auf die „vertraglichen Vereinbarungen unter Ziff. 5.3 Statik“ sowie „zu Ziff. 5.3.1“ verweist, enthält der Vertrag der Parteien keine entsprechende Regelung. Auch in der Berufungsverhandlung am 10. März 2015 konnte der Klägervertreter diesen Verweis nicht erläutern, sondern erklärte, dass es sich um die Regelungen handele, die sich auf den Seiten 17 und 18 des Leistungsverzeichnisses befänden.
164 
Maßgeblich für die Bestimmung der von der Beklagten geschuldeten Leistungen ist das Leistungsverzeichnis (LV), das Bestandteil des VOB/B-Bauvertrags der Parteien geworden ist.
165 
Die Klägerin hat das handschriftlich ausgefüllte LV als Anlage K 1/1 vorgelegt. Auf Seite 10 des LV werden im Abschnitt „Planunterlagen“ acht Ausführungspläne genannt, die dem LV verkleinert beigelegt seien.
166 
Soweit auf Seite 12 des LV unter der Zwischenüberschrift „Stahl“ ausgeführt wird, dass für die Dimensionierung ein statischer Nachweis vorzulegen ist, betrifft dies ersichtlich lediglich Stahlbauarbeiten, ist vorliegend also nicht einschlägig.
167 
Auf Seite 17 heißt es unter „Ausführungsunterlagen“:
168 
„Die gemäß VOB/C vom Auftragnehmer zu fertigenden Ausführungsunterlagen sind dem Auftraggeber rechtzeitig in dreifacher Fertigung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.“
169 
Unter „Ausführungszeichnungen“ heißt es:
170 
„Die konstruktive Detaillierung der Verglasung entsprechend aller Anforderungen ist alleinige Aufgabe des Auftragnehmers. …
171 
Sofort nach Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer Ausführungs- u. Werkstattzeichnungen sowie Statik auf der Grundlage der vorliegenden Statik u. Planung anzufertigen. Der Auftragnehmer hat in seinen Werkstattzeichnungen 1:1 jeweils die Schnitte und Ansichten mit den entsprechenden Profilbreiten aufzutragen. Die für die Glasdach- und Glasfassadenarbeiten ausgearbeiteten Werkstattzeichnungen sind dem Auftraggeber 3-fach zur Genehmigung vorzulegen. …“
172 
Unter „Liefer- und Leistungsumfang“ heißt es auf Seite 18 des LV:
173 
„Der Liefer- und Leistungsumfang der ausgeschriebenen Gewerke besteht im wesentlichen aus Projektierung, Herstellung, Lieferung und Montage des kompletten ausgeschriebenen Umfanges incl. aller Nebenleistungen auf der Grundlage der Technischen Vorbemerkungen. …“
174 
Im Folgenden findet sich unter „Beschreibung Pfosten-Riegel-Konstruktion Holz/Holz“ unter anderem:
175 
„Alle Kriterien der Gestaltung, der Anschlusspunkte der Fensterfunktionen u.ä. sind den entsprechenden Zeichnungen zu entnehmen und vom Auftragnehmer in seinen Werkstattzeichnungen zu berücksichtigen. … Alle notwendigen Anschlussdetails sind vom Unternehmer zu erarbeiten. …
176 
Konstruktionsbeschreibung
177 
… Die Dimensionierung der Holzquerschnitte muss entsprechend den statischen Erfordernissen und den Herstellervorschriften vom Auftragnehmer eigenverantwortlich gewählt werden.
178 

MONTAGE hat mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungs- und Verbindungsmitteln zu erfolgen.
179 

Befestigungsmittel- wie Schrauben und Bolzen usw. müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen. …“
180 
Inhaltlich identische Vorgaben finden sich im LV auf Seiten 64 ff. bezüglich der Ausführung Holz/Alu.
181 
Das der (ersten) Beauftragung der Firma V. GmbH & Co. KG zugrunde liegende LV enthält ebenfalls die oben genannten Vorgaben. Der Senat hat sich in dem Rechtsstreit der hiesigen Klägerin gegen die Firma V. GmbH & Co. KG bereits mit der Frage befasst, in welchem Umfang der Auftragnehmer vertragliche Planungsleistungen übernommen hat (Senat, Urteil vom 6. Mai 2014 - 10 U 95/13, nicht veröffentlicht). Auch nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat an der bereits damals vertretenen Vertragsauslegung fest.
182 
Bei der Auslegung des von der Beklagten geschuldeten Leistungsumfangs ist auf den Empfängerhorizont der potentiellen Bieter abzustellen. Damit kommt dem Wortlaut der Ausschreibung besondere Bedeutung zu. Daneben sind die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen. Was sich dagegen nicht im Wortlaut niederschlägt, kann nur dann in die Auslegung mit einbezogen werden, wenn alle potentiellen Bieter dies so verstanden haben müssten.
183 
Bei öffentlichen Auftraggebern wirken sich die zwingend zu beachtenden Vorschriften der VOB/A dahingehend aus, dass eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht. Bei Abweichungen von den Vorgaben der VOB/A verhält sich ein öffentlicher Auftraggeber pflichtwidrig. Widersprüche und Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses gehen deshalb zu seinen Lasten. Ist der Vertragstext dagegen eindeutig, kann auch eine gegen die Regeln der VOB/A verstoßende Leistungspflicht wirksamer Vertragsinhalt werden (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236).
184 
Nach § 9 Nr. 1 VOB/A a.F. (jetzt: § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) trifft den Ausschreibenden die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass die Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Unzulässige umfangreiche Vorarbeiten liegen z. B. dann vor, wenn der Bewerber Pläne erstellen muss, um sein Angebot zu kalkulieren.
185 
In § 9 Nr. 2 VOB/A a.F. (jetzt: § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) ist das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses ausgesprochen. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Bei Wagnissen aus der technischen Ausführung kann analog zu §§ 3 und 4 VOB/B festgestellt werden, dass der Planungsbereich grundsätzlich Sache des Auftraggebers ist, die technische Ausführung jedoch dem Auftragnehmer obliegt (Heiermann/Bauer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl., § 7 Rn 22).
186 
Unter Beachtung dieser Vorgaben hatten Planungsleistungen nach den vertraglichen Vorgaben sowohl von der Kläger- als auch von der Beklagtenseite zu erfolgen.
187 
Der Auftragnehmer, hier also die Beklagte, hat an verschiedenen Stellen des Vertrags die Erbringung statischer Nachweise übernommen, z. B. bei der Stahldimensionierung (unter 1. Materialien, LV S. 12) und den Ankermitteln (Pos. 01, LV S. 16). Einige technische Details sind vom Auftraggeber, also der Klägerin, nicht vorgegeben, sondern in das Belieben des Auftragnehmers gestellt worden, wobei diesem jeweils aufgegeben wurde, bei der von ihm zu treffenden Auswahl die statischen Erfordernisse zu beachten. Dies betrifft z. B. die Tiefe der Pfosten-Riegel-Konstruktion (LV S. 16, 25, 30, 31 u.a.), die Querschnitte der Holztragkonstruktion (LV S. 19) und die Glasdicken (LV S. 17, 25). Auch die Erarbeitung der Anschlussdetails wurde vom Auftragnehmer übernommen (LV S. 18 f.). Darüber hinaus ist im Ausschreibungstext unter dem Stichwort „Ausführungszeichnungen“ (LV S. 17 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die konstruktive Detaillierung der Verglasungen alleinige Aufgabe des Auftragnehmers sei. Der Auftragnehmer habe „Ausführungs- und Werkstattzeichnungen, sowie Statik auf Grundlage der vorliegenden Statik und Planung anzufertigen“.
188 
Dies verdeutlicht, dass statische Leistungen sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber zu erbringen sind. Der Auftragnehmer hat seine Statik aufbauend auf der ihm von Auftraggeberseite vorzulegenden Statik zu anzufertigen. Nicht eindeutig geklärt ist im Ausschreibungstext jedoch die Grenzziehung zwischen der dem Auftragnehmer und der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten im Hinblick auf die Statik.
189 
Auch wenn das Gebäude bei der Ausschreibung noch nicht im Bau befindlich war, konnte ein verständiger Bieter davon ausgehen, dass die Auftraggeberin die Statik, auf der aufbauend er seine Statik anzufertigen hatte, rechtzeitig erstellt würde. Insbesondere konnte ein verständiger Bieter davon ausgehen, dass die bis einschließlich der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 aus § 64 HOAI) erforderliche Statik von der Klägerin anzufertigen war.
190 
Das Verständnis, das den Schreiben der Klägerin vom März und April 2007 zugrunde lag, wonach die Beklagte die Fassadenstatik vollständig alleine zu erbringen habe, ist eine vom Wortlaut her zwar mögliche, keinesfalls aber die einzig zwingende Auslegung. Der Vertragstext lässt mangels näherer Beschreibung offen, was die von Klägerseite zu erbringende Statik beinhalten soll. Aufgrund der oben näher dargestellten VOB/A-konformen Auslegung ist davon auszugehen, dass die der Beklagten auferlegten Leistungen im Leistungsverzeichnis vollständig beschrieben sind, sie mithin nicht mehr schuldet, als im Detail explizit ausgeführt.
191 
Die Beklagte schuldet daher nur die statischen Leistungen, die ihr im Einzelnen im Leistungsverzeichnis ausdrücklich auferlegt wurden, mithin die oben im Einzelnen genannten Details wie etwa die Festlegung der Glasdicke.
192 
Die Klägerin hatte hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vorlage einer vollständigen prüffähigen statischen Berechnung oder prüffähiger statischer Nachweise der Pfosten-Riegel-Konstruktion sowie deren Kreuz- und T-Verbindungen.
193 
Dieser Leistungsumfang ist nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien dahingehend erweitert worden, dass sich die Beklagte verpflichtete, eine vollständige prüffähige statische Berechnung vorzulegen.
194 
Insbesondere liegt eine entsprechende Änderung des vertraglichen Leistungsumfangs nicht in der Zusage des Geschäftsführers der Beklagten bei dem Ortstermin am 30. März 2007, bis zum 4. April 2007 unter anderem einen Nachweis für die Statik zu erbringen. Dem Verhalten der Klägerin, insbesondere ihrer diesbezüglichen Aufforderung an die Beklagte, kann bereits kein rechtsgeschäftlicher Bedeutungsgehalt im Sinne einer Vertragsänderung beigemessen werden, da die Klägerin damals (unzutreffend) davon ausging, dass die Beklagte bereits aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung hierzu verpflichtet sei. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Schreiben vom 29. März 2007, in dem unter 2. auf angebliche vertragliche Regelungen verwiesen wird, aus denen sich die Verpflichtung ergeben solle. Doch auch die Zusage des Geschäftsführers der Beklagten stellt keine rechtsgeschäftliche, auf den Abschluss einer Vertragsänderung gerichtete Erklärung dar. Er hat insoweit bei seiner Anhörung durch den Senat am 10. Februar 2015 angegeben, dass er die Zusage gemacht habe, weil ihm vor Ort gesagt worden sei, dass er nach dem Bauvertrag die Statik beibringen müsse. Er habe damals nicht in den Vertrag geschaut.
195 
(cc) Doch auch wenn man davon ausginge, dass die Beklagte verpflichtet war, eine vollständige Statik zu erstellen, wäre die Klägerin am 18. April 2007 nicht zur Kündigung berechtigt gewesen.
196 
Die Beklagte hat der Klägerin mit dem als zweites Blatt der Anlage K 14 vorgelegten Schreiben vom 14. April 2007 mitgeteilt, dass die Pläne und Daten der Verbinder zur Glaslastabtragung am 13. April 2007 an den Prüfstatiker geschickt worden seien. Die restliche Statik befinde sich derzeit noch beim Statiker. Die Beklagte werde diese „bis Mitte/Ende KW 16“ erhalten und dann sofort an den Prüfstatiker weiterleiten.
197 
Die 16. Kalenderwoche endete im Jahr 2007 am Samstag, dem 21. April 2007. Bereits am 18. April 2007 entzog die Klägerin dem Beklagten jedoch den Auftrag. Zu diesem Zeitpunkt war aber die angemessene Frist im Sinne von § 5 Nr. 4 VOB/B noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Beklagte erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 29. März 2007 zur Vorlage von prüffähigen statischen Nachweisen aufgefordert worden war. Zuvor war davon zwischen den Parteien nicht die Rede gewesen. Bei dieser Sachlage waren die von der Klägerin in den Schreiben vom 29. März 2007 und 12. April 2007 gesetzten Fristen nicht angemessen, sondern zu kurz. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte die angeforderte vollständige Statik nicht selber erstellen konnte, sondern sich der Hilfe eines Spezialisten bedienen musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angemessene Frist für die Erstellung der Statik zumindest bis zum Ablauf der von der Beklagten in dem Schreiben vom 14. April 2007 genannten Datums andauerte, also zumindest bis zum 21. April 2007.
198 
(dd) Soweit die Beklagte vertraglich zur Anfertigung von Werkstattzeichnungen verpflichtet war, haben die Parteien für deren Vorlage ebenfalls keine Vertragsfrist vereinbart. Die Klägerin hat die Beklagte insoweit aber auch nicht Verzug gesetzt. Es fehlt überdies an einer Nachfristsetzung und der Androhung der Auftragsentziehung.
199 
Die Beklagte war vertraglich nicht zur Vorlage eines Bauzeitenplans, also eines Plans über den weiteren zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten mit der Nennung von Zwischenfristen, verpflichtet. Soweit sich die Beklagte bei dem Ortstermin am 30. März 2007 bereit erklärt haben sollte, der Klägerin eine entsprechende Aufstellung zukommen zu lassen, führte dies nicht zur Begründung einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung. Es gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten, eine Statik zu erstellen.
dd)
200 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine wirksame Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 VOB/B nicht vorliegt. Wie bereits dargelegt kommt auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht in Betracht, da diese Kündigungsmöglichkeit keinen „Auffangtatbestand“ darstellt, der eine Kündigung dann ermöglichen soll, wenn die Voraussetzungen der an sich einschlägigen §§ 4 Nr. 7 Abs. 1 und 8 oder 5 Nr. 4 VOB/B nicht erfüllt sind.
201 
Die Auftragsentziehung der Klägerin ist daher in eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B umzudeuten (zur Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/BSenat, Urteil vom 14. Juli 2011 - 10 U 59/10, BauR 2012, 1130, juris Rn. 88 ff.). Die Klägerin hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine weiteren Leistungen der Beklagten mehr entgegennehmen möchte, und alsbald einen Drittunternehmer mit der Leistungserbringung beauftragt. Der Klägerin steht damit kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Mehrkosten der Fertigstellung des Werks zu. Auf die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. April 2007 kommt es demnach nicht mehr an.
e)
202 
Der Klägerin stehen keine Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu.
aa)
203 
Eine - wirksame - Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B führt grundsätzlich ebenso wie eine Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B nicht zum Verlust des Nachbesserungsrechts für den Auftragnehmer. Vielmehr bleiben die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln des (teilweise erbrachten) Werkes auf Beseitigung der Mängel bestehen. Der Auftraggeber muss daher dem Auftragnehmer auch nach einer Auftragsentziehung Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben. Entbehrlich ist dies nur hinsichtlich derjenigen Mängel, auf welche die Auftragsentziehung gestützt wurde (Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 53; Althaus in Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § 8 Rn. 56; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 44; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl., § 8 VOB/B Rn. 97). Im Übrigen entfällt das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers lediglich dann, wenn er eine Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig ablehnt, was hier nicht der Fall ist, oder wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftraggeber nicht mehr darauf vertrauen konnte, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten (Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl., § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 55; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl., § 8 VOB/B Rn. 97). Dies kann unter anderem dann anzunehmen sein, wenn das Werk so schwer wiegende Mängel aufweist, dass es nicht mehr nachbesserungsfähig ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 44).
204 
Zwar trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mängelfreiheit der bis zur Auftragsentziehung erbrachten Leistungen, solange diese nicht abgenommen sind (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, juris Rn. 39; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 44). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Werk so gravierende Mängel aufweist, dass es nicht mehr nachbesserungsfähig ist und dadurch das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Werkunternehmers berechtigt verloren gegangen ist, obliegt aber dem Auftraggeber, da dieser damit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers geltend macht.
bb)
205 
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte nach der Auftragsentziehung durch die Klägerin grundsätzlich zur Nachbesserung sämtlicher Mängel ihres Werks berechtigt und verpflichtet war, da die Klägerin die Auftragsentziehung nicht auf Mängel gestützt hat. Die Klägerin hat die Auftragsentziehung darauf gestützt, dass die Beklagte eine prüffähige Statik nicht vorgelegt hat und die bis zum 4. April 2007 zugesagten Nachweise (also neben der Statik den Nachweis des g-Wertes und einen Plan über den weiteren zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten) nicht erbracht hat (siehe oben unter 4. d) bb) (3)). Die an der Glasfassade vorhandenen Mängel waren ebenso wenig Gegenstand der Auftragsentziehung wie Mängel bei den Verglasungsarbeiten.
cc)
206 
Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch die Beklagte ergibt sich nicht bereits daraus, dass diese keine umfassende Statik vorgelegt hat und ihr Werk statisch mangelhaft war. Die Beklagte war vertraglich nicht verpflichtet, die Fassadenkonstruktion umfassend statisch nachzuweisen (siehe oben unter 4. d) cc) (2) (c) (bb)). Die planerischen Vorgaben waren daher Aufgabe der Klägerin als Bauherrin. Sie wusste, dass für die Fassade keine geprüfte Statik und keine Baufreigabe vorlagen. Gleichwohl hat sie die Werkleistung der Beklagten bis zur Auftragsentziehung entgegengenommen. Vor diesem Hintergrund ist die Untauglichkeit der von der Beklagten erstellten Konstruktion wesentlich auch auf die fehlende Planungsleistung der Klägerin zurückzuführen. Allein der Umstand, dass die Beklagte keine Bedenken wegen des Fehlens einer Statik geäußert hat, führt deshalb nicht dazu, dass die Entgegennahme einer Nachbesserung der Beklagten für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Die gerichtliche Begutachtung musste sich daher nicht auf statische Mängel der Werkleistung der Beklagten erstrecken.
dd)
207 
Den Nachweis, dass die von der Beklagten erbrachten Leistungen nicht nachbesserungsfähig waren, hat die Klägerin nicht erbracht.
208 
Die umfassenden Angriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung gegen die Beweisaufnahme und -würdigung des Landgerichts sind nicht berechtigt. Es bestehen zum einen weder Zweifel an der Kompetenz des vom Landgericht mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. St., der ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Konstruktionen und Schäden an Verglasungen, Glaskonstruktionen, Fugenabdichtungen an Fenstern, Fassaden und Wintergärten ist, noch an seiner Eignung als Sachverständiger zur Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Beweisfragen. Zum anderen ergeben sich aus der Gerichtsakte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. St. die Beweisfragen unvollständig oder auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beantwortet hat.
209 
Insbesondere kann dem Sachverständigen nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er keinen Ortstermin durchgeführt hat. Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich mit mehreren Schriftsätzen darauf gedrängt, dass der Sachverständige einen Ortstermin durchführt. Der Sachverständige hat davon aber mit der zutreffenden Begründung abgesehen, dass die Arbeiten der Beklagten bei einem Ortstermin nicht mehr in Augenschein genommen werden können, nachdem die Firma V. GmbH & Co. KG im Auftrag der Klägerin einen Rückbau der von der Beklagten teilweise errichteten Glasfassaden und eine Neuherstellung vorgenommen hat. Die Besichtigung eines von einem anderen Unternehmen erbrachten Werkes bietet indes keine Erkenntnisse im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen. Warum dies im vorliegenden Verfahren anders sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt.
210 
Der Sachverständige hat sich mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen intensiv auseinandergesetzt. Das von der Klägerin als Anlage K 19 vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. h.c. L. vom 14. Februar 2008 lag dem mit Beweisbeschluss vom 6. August 2009 beauftragten Sachverständige Dipl.-Ing. St. vor und wurde von diesem bei der Erstellung des Gutachtens vom 3. Mai 2010 berücksichtigt, wie sich beispielsweise aus den Ausführungen auf Seite 6 des Gerichtsgutachtens ergibt. Dort wird ausdrücklich auf das Gutachten L. Bezug genommen und zwei Fotos aus dessen Gutachten näher betrachtet. Auch auf Seiten 9 ff. dieses Gutachtens setzt sich der Sachverständige mit Fotos auseinander, die in dem Gutachten vom 14. Februar 2010 enthalten waren.
211 
In dem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2013 hat sich der Sachverständige Dipl.-Ing. St. ebenfalls intensiv mit den Unterlagen auseinander gesetzt, die von der Klägerin vorgelegt worden waren, insbesondere mit den Fotos, die in dem als Anlage K 36 vorgelegten Stehordner „Dokumentation/Stellungnahme B. Sporthalle 4850-2011-1“ des Privatsachverständigen Prof. Dr. h.c. L. enthalten sind.
212 
Eine sachverständige Klärung, ob die Leistung der Beklagten über die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. St. festgestellten Mängel hinaus statische Mängel aufwies, war nicht geboten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. St. legt in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2013 auf Seite 22 unter 5. bei der Auseinandersetzung mit der Behauptung der Klägerin, dass die von der Beklagten geplante und gebaute Fassade nicht standsicher sei, zunächst dar, inwiefern die Ausführung nicht standsicher war. Sodann weist er ausdrücklich darauf hin, dass die „reinen statischen Betrachtungen und Nachweise zur Dimensionierung von Holzquerschnitten, von Auflager und Befestigungsmaterialien und von Schraubenverbindungen … dem Statiker [obliegen] und … ergänzend zu berücksichtigen [sind]“. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Punkte nicht beantworten kann. Da Statik nicht allein von der Beklagten geschuldet war und die Mängel der Statik von der Klägerin zu einem wesentlichen Teil zu verantworten waren, konnten die Mängel der Statik nicht zu einem vollständigen Vertrauensverlust der Klägerin gegenüber der Beklagten mit einem Wegfall des Nachbesserungsrechts der Beklagten führen. Es bestand daher keine Veranlassung, zusätzlich zu dem Sachverständigen Dipl.-Ing. St. oder an dessen Stelle einen Statiker mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
213 
Es bedurfte keiner Vernehmung des Privatgutachters Prof. Dr. h.c. L. der Klägerin. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14. Februar 2008 und vor allem in seiner Dokumentation vom 4. Juli 2011 seinen Befund umfassend dokumentiert. Mit diesen Unterlagen hat sich der Sachverständige Dipl.-Ing. St. ebenso auseinandergesetzt wie mit den auf den Arbeiten des Privatgutachters aufbauenden Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen und Schlussfolgerungen.
214 
Das Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts ist daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Der Beauftragung eines anderen Sachverständigen oder der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch den Senat bedurfte es nicht.
5.
215 
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für den Prüfstatiker in Höhe von 5.148,00 EUR.
216 
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei ein Schaden durch die Kosten des Prüfstatikers Dipl.-Ing. B. in Höhe von 5.148,00 EUR entstanden. Als Anlage K 25 hat sie die Rechnung über diesen Betrag vom 21. Mai 2008 vorgelegt. Die in der Rechnung erwähnte Stundendokumentation des Prüfingenieurs ist nicht vorgelegt worden.
217 
Das Landgericht hat die Ersatzfähigkeit des Rechnungsbetrags mit der zutreffenden Begründung verneint, dass es sich nicht um eine erforderliche gutachterliche Beurteilung gehandelt hat, sondern um die von der Klägerin sowieso einzuholende bautechnische Prüfbestätigung.
218 
Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Kosten des Prüfstatikers bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten der Beklagten nicht ebenfalls angefallen wären, lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Dort ist lediglich von „Mehrkosten“ die Rede, ohne dass dies näher erläutert wird.
6.
219 
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 31.931,08 EUR als Schadensersatz für die verzögerte Bauausführung. Ein Anspruch der Kläger ergibt sich weder aus § 6 Nr. 6 VOB/B noch aus § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B oder einem anderen Rechtsgrund.
220 
Nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des weiteren Schadens erhalten, wenn er nach einer Auftragsentziehung den noch nicht vollendeten Teil durch einen Dritten ausführen lässt. Die Vorschrift begründet keinen eigenen Schadensersatzanspruch, sondern bringt lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, dass etwaige (weitere) Schadensersatzansprüche bestehen bleiben (BGH, Urteil vom 17. Januar 1974 - VII ZR 146/72, BGHZ 62, 90, juris Rn. 16). Hierunter fallen unter anderem die Schadensersatzansprüche gemäß §§ 4 Nr. 7 S. 2 oder 6 Nr. 6 VOB/B.
221 
Da die Klägerin der Beklagten aber den Auftrag nicht aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen hat, kann sie die Beklagte nicht für den Schaden verantwortlich machen, der durch die Verzögerung entstanden ist, die nach der Auftragsentziehung eingetreten ist. Zudem haben die Parteien keine vertraglichen Ausführungsfristen vereinbart. Die Klägerin hat überdies ihre Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Statik nicht erfüllt.
222 
Einer näheren Auseinandersetzung mit der Berechnung der Bauzeitverzögerung von sieben Monaten, die der Beklagten von der Klägerin angelastet wird, und den einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen bedarf es daher ebenso wenig wie mit der Zusammensetzung des Betrags von 74.258,31 EUR, auf dessen Grundlage die Klägerin 43 %, also 31.931,08 EUR geltend macht.
7.
223 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist ebenfalls nicht begründet.
224 
Aus denselben Gründen, die nach den Ausführungen unter 6. zur Verneinung des dort aufgeführten Schadens wegen verzögerter Bauausführung führen, hat der Antrag der Klägerin keinen Erfolg, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche von ihr verursachten Mehrkosten in der Folge der Bauzeitverzögerung von März 2007 bis zum Juni 2009 zu ersetzen hat, soweit diese Mehrkosten nicht bereits in dem bezifferten Leistungsantrag enthalten sind.
8.
225 
Nicht begründet ist die Berufung auch, soweit die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten geltend macht.
226 
In Höhe von 1.656,48 EUR hat das Landgericht ihr einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen. Das Urteil wird insoweit von der Beklagten nicht angegriffen. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung, ob die Beklagte sich mit der Begleichung der Sachverständigenkosten des Privatgutachters Prof. Dr. h.c. L. in Verzug befunden hat. Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Klägerin berechtigt war, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr geltend zu machen.
227 
Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 23.405,53 EUR stehen der Klägerin jedenfalls nicht mehr als die vom Landgericht zuerkannten 1.656,48 EUR zu.
9.
228 
Der Klägerin steht somit gegen die Beklagte nur der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 23.405,53 EUR zu, der sich allerdings nicht aus § 13 Nr. 7 VOB/B ergibt, wie das Landgericht ausgeführt hat, sondern vor Abnahme aus § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B.
229 
Der Anspruch von 23.405,53 EUR ist infolge der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 1. August 2014 erklärten Aufrechnung mit einem Teil des Werklohnanspruchs für nicht erbrachte Leistungen erloschen.
230 
Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die Klägerin ist der Aufrechnung nicht entgegengetreten. Doch auch wenn man davon ausginge, dass die Klägerin nicht ihre Einwilligung im Sinne von § 533 Nr. 1, 1. Var. ZPO erteilt hätte, wäre die Aufrechnung zulässig, da sie sachdienlich ist (§ 533 Nr. 2, 2. Var. ZPO).
231 
Die Aufrechnung bewirkt gemäß § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Dies war vorliegend spätestens mit Zugang des Schreibens des Klägervertreters vom 8. Juni 2007 der Fall. In diesem Schreiben teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Beauftragung der Bauarbeiten vorgenommen worden sei. Dies stellte eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Entgegennahme weiterer Leistungen der Beklagten dar und führte damit zu einem Abrechnungsverhältnis. Auf diese Weise trat die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Beklagten ein, ohne dass es einer Abnahme bedurfte.
232 
Die Fälligkeit richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Auf den Zugang der Rechnung kommt es nicht an, da § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) nicht anzuwenden ist. Die Vorschrift unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da die Parteien die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart haben. Vertragsbestandteile sind unter anderem die Besonderen Vertragsbedingungen - KEVM (B) BVB - und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen - KEVM (B) ZVB -, die teilweise Abweichungen von der VOB/B enthalten. Verwenderin der VOB/B ist die Klägerin als Auftraggeberin. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und hält deshalb einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. nur OLG Celle, Teilurteil vom 18. Dezember 2008 - 6 U 65/08, BauR 2010, 1764, juris Rn. 23 ff.; Markus in Markus/Kaiser/Kapellmann, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 4. Aufl., Rn. 103).
233 
Da der Anspruch der Klägerin über 23.405,53 EUR infolge der Aufrechnung bereits im Juni 2007 erloschen ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu. Die Klägerin macht mit der Berufung nicht geltend, dass ihr Zinsen bereits ab einem früheren Zeitpunkt zustanden.
234 
Der der Klägerin zugesprochene und von der Beklagten nicht angegriffene Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.656,48 EUR ist ebenfalls infolge der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
235 
Zinsen aus diesem Betrag stehen der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hatte der Klägerin Zinsen ab dem 30. Juli 2008 zugesprochen. Da die Gegenforderung der Beklagten aber bereits im Juni 2007 entstanden ist, führte die Aufrechnung zum Erlöschen des Anspruchs in Höhe von 1.656,48 EUR bereits vor dem 30. Juli 2008.
10.
236 
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Abweisung der Widerklage erstrebt, hat ihre Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Beklagten auf die Widerklage 229.664,87 EUR als Werklohn für die bereits erbrachten Leistungen zugesprochen. Zwar beläuft sich die Vergütung der Beklagten für die erbrachten Leistungen nur auf 227.253,74 EUR. Der Beklagten steht aber auch Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zu (dazu unter B. 2. a)). Insgesamt hat die Klägerin - unter Berücksichtigung der Aufrechnung - 347.088,26 EUR an die Beklagte zu zahlen. Die Änderung einzelner Rechnungsposten bei der Berechnung der Vergütung der Beklagten führt daher nicht zu einem Teilerfolg der Berufung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, BauR 2003, 1898, juris Rn. 21; Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 528 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 528 Rn. 28).
a)
237 
Die Kündigung der Klägerin vom 18. April 2007 war nach § 8 Nr. 3 VOB/B unwirksam und ist in eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B umzudeuten (siehe oben unter 4. d) dd)). Die Beklagte hat daher einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der von ihr erbrachten Leistungen.
238 
Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist auch bei einem gekündigten Bauvertrag grundsätzlich die Abnahme (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, BGHZ 167, 345 = BauR 2006, 1294, juris Rn. 22). Die Abnahme ist aber dann keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch, wenn nicht mehr Erfüllung, sondern Minderung oder Schadensersatz geltend gemacht wird, weil sich das Vertragsverhältnis dann in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat, oder wenn die Abnahme ernsthaft und endgültig abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, BGHZ 167, 345 = BauR 2006, 1294, juris Rn. 26). Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind vorliegend gegeben.
239 
Die Klägerin ließ den Abriss der Leistungen der Beklagten und die Neuherstellung vornehmen und setzte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2007 davon in Kenntnis, dass zwischenzeitlich eine andere Beauftragung erfolgt sei. Dies stellte eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Entgegennahme weiterer Leistungen der Beklagten dar, führte zu einem Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien und damit zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Beklagten.
240 
Ein Wegfall des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers käme nur dann in Betracht, wenn die von ihm ausgeführten Leistungen für den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber völlig wertlos waren, weil sie nicht verwertet werden konnten (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92, BauR 1993, 469, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2013 - I-23 U 102/12, BauR 2013, 1698, juris Rn. 73; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 1755).
241 
Den ihr obliegenden Beweis, dass die Leistungen der Beklagten völlig unbrauchbar gewesen sind, hat die Klägerin nicht erbracht. Vielmehr ist mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. St. davon auszugehen, dass die von der Beklagten errichtete Fassade hätte statisch ertüchtigt und mangelfrei hergestellt werden können. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Beweiserhebung und -würdigung durch das Landgericht sind nicht berechtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4. e) dd) verwiesen.
b)
242 
Da die Fassade inzwischen mangelfrei errichtet ist, kann die Beklagte die Werklohnforderung für die erbrachten Leistungen geltend machen. Die Klägerin kann dem Werklohnanspruch der Beklagten nicht die von ihr aufgewendeten Selbstvornahmekosten entgegenhalten, da die Voraussetzungen für eine wirksame Auftragsentziehung nach §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B nicht vorlagen.
243 
Der Beklagten steht aber für die erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch nur in Höhe von 227.253,74 EUR zu. Soweit das Landgericht der Beklagten 229.664,87 EUR zuerkannt hat, beruht dies darauf, dass das Landgericht die nicht zuerkannten Nettobeträge für die Nachträge 1 und 5 von dem Bruttogesamtbetrag abgezogen hat. Dies ist nicht korrekt. Nach der als Anlage B 27 vorgelegten (Schluss-)Rechnung der Beklagten vom 8. Juni 2011 beläuft sich die Nettovergütungssumme für die ausgeführten Leistungen auf
244 
        
203.659,67 EUR.
Hiervon abzuziehen sind für den Nachtrag 1  
- 8.100,80 EUR 
und für den Nachtrag 5
- 4.589,34 EUR,
so dass ein Nettobetrag von
190.969,53 EUR 
verbleibt. Mit 19 % MwSt
+ 36.284,21 EUR 
errechnet sich ein Bruttobetrag von
227.253,74 EUR.
245 
Zusammen mit der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von noch 119.834,52 EUR (siehe dazu B. 2.) ergibt sich ein Anspruch der Beklagten von 347.088,26 EUR.
c)
246 
Die Klägerin macht hiergegen in ihrer Berufungsbegründung lediglich geltend, dass die Prüfbarkeit der Schlussrechnung fehle und dass die Fassade in jedem Fall vollständig abzubauen gewesen sei und umfangreiche Baumaterialien nicht mehr wiederverwendet werden können.
247 
Da § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B nicht wirksam vereinbart ist, kommt es auf die Prüfbarkeit der Rechnung für die Fälligkeit des Werklohns nicht an. Doch selbst wenn § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B wirksam vereinbart sein sollte, wäre die Klägerin mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen.
248 
Die (Schluss-)Rechnung der Beklagten vom 8. Juni 2011 ist der Klägerin unstreitig am 15. Juli 2011 zugegangen. Mit dem als Anlage B 28 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 26. September 2011 rügte die Klägerin gegenüber den Beklagtenvertretern, „im Nachgang zum Telefax vom 15.09.2011 … dass die Rechnung …, welche hilfsweise überprüft wurde, nicht nachvollziehbar ist.“ Dieses Schreiben ist mehr als zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung bei der Beklagten eingegangen und daher keine rechtzeitige Rüge der fehlenden Prüffähigkeit.
249 
Eine rechtzeitige Rüge der fehlenden Prüffähigkeit ist nicht erfolgt. Insbesondere stellt das der Beklagten am 15. September 2011 von der Klägerin übermittelte Schreiben der Streithelfer vom 14. September 2011 keine Rüge der fehlenden Prüffähigkeit dar. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
250 
„die uns über die Rechtsanwälte übermittelte Schlussrechnung der Fa. Etter, mit Datum 08. Juni 2011, haben wir soweit es uns möglich ist geprüft.
251 
Der Teil 1 der Rechnung enthält die ausgeführten Leistungen ohne Berücksichtigung eventuell vorhandener Mängel.
252 
Für die noch nicht erbrachten Leistungen wurden Kalkulationsblätter zur Ermittlung der Differenzbeträge beigefügt. Eine Prüfung dieser Einzelpreis ist uns jedoch, auf Grund fehlender Vergleichspreise und dem erforderlichen spezifischen Detailwissen, nicht möglich.
253 
Die von uns anerkannten Gesamtpreise beziehen sich auf eine mangelfreie Leistung!
Der Umfang sowie die Auswirkungen der ggf. vorliegenden Mängel kann durch uns nicht beurteilt werden.
254 
Der Teil 2 der Rechnung enthält die nicht mehr ausgeführten Leistungen, dieser Rechnungsteil kann aufgrund der o.a. Punkten nicht durch uns geprüft werden.“
255 
Die Streithelfer haben damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Rechnung nicht prüfbar sei. Der Hinweis, dass ihnen Vergleichspreise und spezifisches Detailwissen fehlen würden, um die Einzelpreise für die noch nicht erbrachten Leistungen zu prüfen, besagt vielmehr, dass die Rechnung im Grundsatz prüffähig war.
256 
B. Berufung der Beklagten
257 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Die Beklagte hatte über den Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 227.253,74 EUR hinaus einen weiteren Anspruch für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 144.896,53 EUR. Infolge der von der Beklagten in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung ist der Anspruch in Höhe von 25.062,01 EUR erloschen. Der Beklagten steht daher insgesamt noch ein Anspruch in Höhe von 347.088,26 EUR zu. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.411,13 EUR. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. 10. b) verwiesen.
1.
258 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet.
259 
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die teilweise Abweisung der Widerklage. Insoweit wird das landgerichtliche Urteil von der Beklagten nicht in vollem Umfang angegriffen, sondern nur, soweit die Widerklage in einer 37.725,15 EUR übersteigenden Höhe abgewiesen worden ist.
2.
260 
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.
a)
261 
Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B auf Zahlung von weiteren 119.834,52 EUR als Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
262 
Aus den Erwägungen, die im Rahmen der Prüfung der Berufung der Klägerin dargelegt wurden, ergibt sich, dass die Beklagte nicht nur die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen beanspruchen kann, sondern auch für die nicht erbrachten Leistungen.
aa)
263 
Wie oben unter A. 4. d) dargelegt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B nicht vor. Die Kündigung der Klägerin ist vielmehr in eine freie Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B umzudeuten.
264 
Der Beklagte steht daher gemäß § 8 Nr.1 Abs. 2 VOB/B nicht nur ein Anspruch auf Vergütung der bis zur Auftragsentziehung erbrachten Leistungen zu, sondern auf die gesamte vereinbarte Vergütung. Sie muss sich lediglich anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebs erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
bb)
265 
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Abrechnung der Beklagten sind nicht hinreichend substantiiert.
266 
Die Beklagte hat die Höhe der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in ihrer (Schluss-)Rechnung vom 8. Juni 2011 aufgeschlüsselt und mit 145.896,53 EUR errechnet. Die Klägerin ist auf die Höhe des Anspruchs für die nicht erbrachten Leistungen in ihrer knappen Erwiderung vom 19. Dezember 2011 auf die Widerklage nur sehr oberflächlich eingegangen. Ein substantiiertes Bestreiten ist darin nicht zu sehen. Auch in ihren danach eingereichten Schriftsätzen (…) setzt sich die Klägerin nicht mit der Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Vergütung auseinander. Sie hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die ersparten Kosten höher seien als die von der Beklagten angesetzten 1.000,00 EUR. Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin für die nicht erbrachten Leistungen belief sich daher auf 144.896,53 EUR.
267 
Soweit das Fehlen von Aufmaßplänen gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Beklagte in dem Kündigungsschreiben vom 18. April 2007 aufgefordert hat, an der gemeinsamen Leistungsfeststellung am 23. April 2007 teilzunehmen. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Februar 2015 angab, dass am 23. April 2007 keine gemeinsame Leistungsstandfeststellung erfolgt sei, und der Geschäftsführer heute nicht mehr sagen könne, ob er überhaupt am 23. April 2007 bei einem Termin vor Ort gewesen sei, hätte die Klägerin am 23. April 2007 den Leistungsstand feststellen können und müssen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf ein Aufmaß angewiesen ist, nachdem die Beklagte nach der eigenen Auffassung der Klägerin bis auf die Leisten und Baukörperanschlüsse alle Leistungen erbracht hatte.
268 
Nicht erheblich sind auch die Rügen der Klägerin, dass Freigaben für die einzelnen Bauteile nicht vorgelegt worden seien und keine Abnahme für die montierten Bauteile erfolgt sei. Unerheblich ist auch das Fehlen der Statik und Prüfstatik.
269 
Die Preise für die nicht erbrachten Leistungen ergeben sich ebenso wie diejenigen für die erbrachten Leistungen aus dem Bauvertrag bzw. dem Angebot.
270 
Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung wird auf die Ausführungen zur Berufung der Klägerin unter A. 10. c) verwiesen.
cc)
271 
Infolge der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 1. August 2014 erklärten Aufrechnung mit einem Teilbetrag von 25.062,01 EUR des Werklohnanspruchs für nicht erbrachte Leistungen gegen den der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz in dieser Höhe (23.405,53 EUR Gutachterkosten und 1.656,48 EUR außergerichtliche Anwaltskosten) ist der Anspruch in dieser Höhe erloschen (s.o. unter A. 9.). Der verbleibende Restanspruch für nicht erbrachte Leistungen beläuft sich daher auf 119.834,52 EUR. Zusammen mit dem Anspruch für die erbrachten Leistungen in Höhe von 227.253,74 EUR ergibt sich somit ein Anspruch der Beklagten von 347.088,26 EUR.
b)
272 
Der Beklagten stehen Verzugszinsen ab dem 15. August 2011 zu. Die (Schluss)-Rechnung der Beklagten vom 8. Juni 2011 ist der Klägerin am 15. Juli 2011 zugegangen. Da § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ebenso wenig wie § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B der hier vorzunehmenden AGB-Einzelkontrolle standhält (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, BauR 2009, 1736, juris Rn. 48 ff.; Markus in Markus/Kaiser/Kapellmann, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 4. Aufl., Rn. 106) richtet sich der Verzugseintritt nach den Vorschriften des BGB. Eine Abnahme (§ 641 BGB) war für den Eintritt der Fälligkeit im vorliegenden Fall nicht erforderlich (siehe oben unter A. 10. a)). Gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB geriet die Klägerin 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Der Zinsanspruch ist daher ab dem 15. August 2011 begründet.
273 
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Da es sich bei dem Anspruch für die nicht erbrachten Leistungen um einen modifizierten Erfüllungsanspruch handelt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 – VII ZR 219/94, BauR 1996, 412, juris Rn. 19, zu § 649 S. 2 BGB; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2013, § 649 Rn. 32), ist er ebenso wie der Anspruch für die erbrachten Leistungen als Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Anspruch schadensersatzähnlichen Charakter hat, was sich beispielsweise darin zeigt, dass keine Umsatzsteuer anfällt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, BauR 2008, 506, juris Rn. 14 ff. m.w.N., insb. Rn. 18: „Entschädigungscharakter“).
III.
274 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
IV.
275 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, 97, 101 ZPO. Das Unterliegen der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der durch Aufrechnung erloschenen Beträge so geringfügig, dass es angemessen ist, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO.
276 
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48, 45 GKG, 3 ZPO. Bei der Berechnung des Streitwerts der Berufung der Klägerin wurde der Feststellungsantrag mit 10.000,00 EUR bewertet. Zusammen mit dem Wert der Berufungsantrags Ziffer 1 von 274.331,15 EUR und dem Wert für den auf die Abweisung der Widerklage gerichteten Antrag von 229.664,87 EUR ergibt sich eine Summe von 513.996,02 EUR.
277 
Der Streitwert der Berufung der Beklagten ergibt sich aus folgender Berechnung: Das Landgericht hatte der Beklagten auf die Widerklageforderung von 387.251,54 EUR unter Abweisung der Mehrforderung 229.664,87 EUR zugesprochen. Der nicht zugesprochene Teil belief sich daher auf 157.586,67 EUR. Die Beklagte wendet sich gegen diese Abweisung, soweit sie einen Betrag von 37.752,15 EUR übersteigt. Der Differenzbetrag beläuft sich auf 119.834,52 EUR. Hinzu kommt noch der Betrag von 25.062,01 EUR, mit dem die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, so dass der Wert der Berufung der Beklagten insgesamt 144.896,53 EUR beträgt. Zwar kommt § 45 Abs. 3 GKG nicht zur Anwendung, da die Aufrechnung nicht hilfsweise erklärt wurde. Der Betrag von 25.062,01 EUR schlägt sich auch nicht in dem Berufungsantrag Ziffer 2 der Beklagten nieder, mit dem lediglich die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung weiterer 119.834,52 EUR nebst Zinsen beantragt wird. Die Berufung der Beklagten richtet sich aber insoweit gegen das landgerichtliche Urteil, als ihr die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 144.896,53 EUR aberkannt wurde. Die Berufung umfasst daher diese gesamte Forderung. Ansonsten wäre die teilweise Abweisung der Widerklage durch das Landgericht in Höhe eines Teilbetrags von 25.062,01 EUR in Rechtskraft erwachsen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

11
1. Grundsätzlich ist nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Klage auf Zahlung des Maklerlohns der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr.1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/ Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b). Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der autonom auszulegende Begriff der Dienstleistungen erfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen wie insbesondere solche gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Maklerverträge (österr. OGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 6 Ob 148/04i, IPRax 2006, 608, 610; Kienle, IPRax 2006, 614, 615 f.). Die Klägerin hat ihre Dienstleistungen in Deutschland erbracht, so dass dort der Erfüllungsort liegt.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.

(2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

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c) Für das Erlöschen des Widerrufsrechts war es nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV (jeweils in der für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung, neu gefasst durch Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl. I S. 3102) erfüllt und insbesondere auf das Widerrufsrecht hingewiesen hatte (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV a.F.). Der in der Literatur überwiegenden Meinung (Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 21; Erman /Saenger, BGB, § 312d Rn. 14; Lütcke aaO Rn. 61; Palandt/Grüneberg § 312d Rn. 7a; a.A.: MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 99 zur Informationspflicht nach § 312d Abs. 2 BGB) zufolge erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Dem ist beizupflichten. § 312d Abs. 3 BGB sieht keine Einschränkung vor, dass das Erlöschen des Widerrufsrechts von der Erfüllung von Unterrichtungspflichten abhängt (Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO). Der Verbraucher wird hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt, da ihm bei Verletzung der Informationspflichten durch den Unternehmer Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) zustehen können (Palandt/Grüneberg aaO). Zudem ist der Kunde zumindest in Bezug auf die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht schutzwürdig, wenn die angebotene Dienstleistung, wie hier, im Interesse des Verbrauchers typischerweise sofort erbracht wird. Die bloße Unterrichtung über das Widerrufsrecht wäre in diesen Fällen sinnlos, da es mit dem Beginn der Leistungserbringung nach § 312d Abs. 3 BGB sogleich erlischt. Sinnvoll wäre nur eine weitergehende Belehrung, mit der auch auf den Inhalt dieser Vorschrift hingewiesen wird, da der Verbraucher dann in die Lage versetzt würde, zu entscheiden , ob er die Leistung trotz der Wirkung des § 312d Abs. 3 BGB sofort in Anspruch nehmen möchte. Eine derartige Information sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

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b) Der Wertersatz, den die Beklagte schuldet, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert der erbrachten Maklerleistung. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche oder (mangels einer solchen ) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010, aaO Rn. 30; siehe auch BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 264; vom 24. November 1981 - X ZR 7/80, BGHZ 82, 299, 307 f und vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 zum Begriff des Wertersatzes in § 818 Abs. 2 BGB), nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der für den Fall, dass nicht auf eine vertragliche Gegenleistung abgestellt werden kann, als maßgeblich "wie in § 818 Abs. 2 BGB die objektiven Wertverhältnisse" angesehen hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 196).

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)