Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2018 - I ZR 34/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:290318UIZR34.17.0
bei uns veröffentlicht am29.03.2018
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 6 O 72/15, 19.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/17 Verkündet am:
29. März 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bonusaktion für Taxi App

a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr
sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des
Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen
Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht
gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis
erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen
Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr
dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger
Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt
ausführenden Taxiunternehmen erhält.
BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2018:290318UIZR34.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2017 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/4. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Frankfurt am Main, München, Hamburg und anderen deutschen Städten. Ihr Unternehmensgegenstand ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Klägerin betreibt die Taxi-Bestell- App "Taxi Deutschland" und den mobilen Taxi-Bestellruf "22456". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die App "MyTaxi".
2
Die Klägerin beanstandet vier "Bonusaktionen" der Beklagten, die im Dezember 2014 in Hamburg und im Mai, Juli sowie November 2015 auch in weiteren deutschen Großstädten wie Berlin, München und Frankfurt am Main durchgeführt wurden.
3
Bei den Bonusaktionen vom 1. bis 12. Dezember 2014 und vom 4. bis 17. Mai 2015 bezahlten registrierte Nutzer, die ein Taxi über die App "MyTaxi" bestellten und den Fahrpreis bargeldlos über diese App entrichteten, lediglich die Hälfte des vom Fahrpreisanzeiger des Taxis ermittelten Fahrpreises. Der Taxiunternehmer, der die Fahrt durchgeführt hatte, erhielt gegen Abtretung seines Zahlungsanspruchs gegen den Fahrgast von der Beklagten den vollen Fahrpreis nach Abzug einer Vermittlungsprovision in Höhe von 7%.
4
Bei der Rabattaktion vom 7. bis 21. Juli 2015 erhielt der Fahrgast nach der Taxifahrt von der Beklagten eine Quittung, die den die Fahrt ausführenden Taxiunternehmer als Rechnungssteller auswies. Darin wurde die Hälfte des als Bruttobetrag angegebenen vollen Fahrpreises mit der Angabe "Abrechnung Gutschein …" abgezogen, so dass als vom Fahrgast zu zahlender Gesamtbetrag die Hälfte des ermittelten Fahrpreises ausgewiesen wurde.
5
Bei der Rabattaktion vom 12. bis 26. November 2015 erhielten registrierte Kunden von der Beklagten wiederum einen Rabatt von 50% auf den ermittelten Fahrpreis. Diese Aktion galt erstmals auch für Fahrten, die nicht über die App "MyTaxi" bestellt wurden, sondern durch Heranwinken von Taxen, die an den Vermittlungsdienst der Beklagten angeschlossen und an entsprechenden Werbeaufdrucken erkennbar waren.
6
Nach Auffassung der Klägerin verstoßen die Rabattaktionen der Beklagten gegen die behördliche Preisfestsetzung für den Taxiverkehr; sie stellten zudem einen unlauteren Behinderungswettbewerb dar.
7
Die Klägerin hat zunächst beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Verkehr mit Taxis Fahrgästen, die eine Taxifahrt über die Taxi-Bestell-App "MyTaxi" bestellt haben und/oder den Fahrpreis über die Taxi-Bestell-App "MyTaxi" zahlen, einen Preisnachlass auf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetzten Taxitarif entspricht , in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife durchgeführt wurde.
8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2016 - 3-06 O 72/15, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den Unterlassungstenor entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin auf die in der Anlage B 1 beschriebene Werbeaktion vom 4. bis 17. Mai 2015 beschränkt hat (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 193).
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

10
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 1 und 5 PBefG bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
11
Die der Vermittlung der Beklagten angeschlossenen Taxiunternehmer hätten durch Beteiligung an den Rabattaktionen der Beklagten gegen § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 PBefG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG verstoßen. Die Taxiunternehmer hätten ihre Tarifpflicht verletzt, indem sie den an den Bonusaktionen teilnehmenden Fahrgästen Abschläge auf die Beförderungsentgelte gewährt hätten, wodurch die amtlich festgelegten Tarife unterschritten worden seien. Die Taxiunternehmen hättenzwar den nach den örtlichen Taxitarifen ermittelten Fahrpreis in voller Höhe erhalten. Maßgeblich sei aber, dass dieser Fahrpreis im Verhältnis zu den Kunden unterschritten worden sei. Die Tarifpflicht solle einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmer verhindern.Die Bonusaktionen der Beklagten führten jedoch zu einem Preiswettbewerb zwischen den mit ihr verbundenen und den anderen Taxiunternehmen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Ausgabe von Taxigutscheinen durch amtliche Stellen, Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte üblich sei. Solche Taxigutscheine dienten sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen. Eine Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs im Taxiverkehr werde dabei dadurch vermieden, dass es dem Kunden freistehe, bei welchem Taxiunternehmen er den Gutschein einlöse.
12
Die Beklagte sei zwar nicht selbst Taxiunternehmer. Sie hafte aber als Anstifterin oder Gehilfin für die Wettbewerbsverstöße der bei ihr angeschlossenen Taxiunternehmer. Die Beklagte habe die Tarifverstöße bewusst und gewollt gesteuert und durch die Bewerbung ihrer Aktionen und die Abrechnung der Entgelte maßgeblich beeinflusst.
13
II. Die Revision hat Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bonusaktionen der Beklagten verstießen gegen Preisbestimmungen des Personenbeförderungsrechts und seien deshalb lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Bonusaktionen zwischen Dezember 2014 und November 2015 geltenden Recht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 PBefG) als auch nach dem zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung am 29. März 2018 maßgeblichen neuen Recht (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 PBefG) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
1. Nach den beanstandeten Bonusaktionen ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG enthalten und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 8 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, mwN).
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerin als anspruchsberechtigten Mitbewerber der Beklagten angesehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Beide Parteien bieten die Vermittlung von Taxifahrten in Deutschland an.
16
3. Die Beklagte ist nicht Adressatin der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr.
17
a) Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 PBefG dem Personenbeförderungsgesetz. Mit umfasst ist die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG), zu der gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG auch der Verkehr mit Taxen zählt. Adressaten des Personenbeförderungsgesetzes sind danach die Unternehmer, die Personen befördern, also die Beförderungsleistung erbringen. Wer Beförderungsverträge dagegen nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne (BVerwG, GewArch 2016, 384, 386).
18
b) Die Tätigkeit der Beklagten geht nicht über eine Vermittlung hinaus (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243; LG Hamburg, Urteil vom 15. September 2015 - 312 O 225/15, juris Rn. 43 f.; Ingold, NJW 2014, 3334, 3335). Die von der Beklagten vermittelten Fahrten werden von unabhängigen Taxiunternehmen in eigener Verantwortung durchgeführt. Diese Taxiunternehmen sind nicht an eine Vermittlung durch die Beklagte gebunden, sondern können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler wie etwa der Klägerin in Anspruch nehmen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tritt die Beklagte auch gegenüber den Fahrgästen lediglich als Vermittlerin auf.
19
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar (so auch Ingold, NJW 2014, 3334, 3335 f.).
20
a) Nach § 51 Abs. 1 PBefG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle - in der Praxis regelmäßig die Gemeinden - übertragen werden. Derzeit gibt es im Bundesgebiet etwa 800 Tarifgebiete (König, BB 2015, 1095, 1097 mwN). Die von den Gemeinden festgesetzten Tarife dürfen weder über- noch unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG). Es handelt sich damit um Festpreise, in deren Geltungsbereich ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen ausgeschlossen werden soll. Für die Verpflichtungen der Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz besteht gemäß § 6 PBefG ein ausdrückliches Umgehungsverbot.
21
b) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.
22
Mit den Beförderungstarifen wird das Marktverhalten der Taxiunternehmen geregelt. Diese Regelung erfolgt auch im Interesse der Marktteilnehmer. Durch die im Personenbeförderungsgesetz vorgesehenen Beförderungsentgelte mit Festpreischarakter soll im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr eine unerlässliche Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr erreicht werden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes , BT-Drucks. III/255, S. 30). Schutzgut des Personenbeförderungsgesetzes ist auch ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe, dem nach § 8 Abs. 1 und 3 PBefG eine ergänzende und unterstützende Funktion für den öffentlichen Personennahverkehr zukommt. Dementsprechend darf die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nur erteilt werden, wenn dadurch das örtliche Taxengewerbe nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Die Regelungen zur Tarifpflicht für den Taxiverkehr sind ebenfalls zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Beförderungsunternehmen zu verhindern und so ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 191/11, GRUR 2013, 412 Rn. 15 bis 17 = WRP 2013, 486 - Taxibestellung ; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 2/99, B § 39 Rn. 131 aE).
23
c) Die Taxiunternehmen unterschreiten mit ihrer Beteiligung an den beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht das tarifliche Beförderungsentgelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Fahrgäste das Beförderungsentgelt ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen oder dafür von gegenüber dem Taxiunternehmen unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalten, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Vermögen des Taxiunternehmers stammen (ebenso OLG Stuttgart, WRP 2016, 240 ff.).
24
aa) Das Beförderungsentgelt ist die Gegenleistung, die der Taxiunternehmer für die Beförderung des Fahrgastes erhält, also die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmens an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung (vgl. BVerwG, TranspR 1980, 58 mwN). Da es sich dabei um einen Festpreis handelt, darf der Taxiunternehmer keinen Nachlass auf das tariflich festgelegte Beförderungsentgelt gewähren. Wird die Forderung des Beförderungsunternehmers dagegen vollständig erfüllt, ist ein Verstoß gegen die Tarifpflicht ausgeschlossen. Im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof zur Buchpreisbindung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14, GRUR 2016, 298 Rn. 19, 22 und 30 = WRP 2016, 323 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 17 = WRP 2017, 169 - Förderverein) ist Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die für Taxiunternehmen geltende Tarifpflicht daher, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach der Beförderung des Fahrgastes in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Taxiunternehmer das tarifliche Beförderungsentgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne Bedeutung , wie der Fahrgast dieses Entgelt finanziert und ob er insbesondere die Fahrtkosten ganz oder teilweise von einem gegenüber dem Taxiunternehmer unabhängigen Dritten erstattet bekommt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Vermehrung des Vermögens des Taxiunternehmens keine entsprechende Vermögensminderung beim Fahrgast gegenüberstehen.
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bb) Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen das tarifliche Beförderungsentgelt in voller Höhe.
26
(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Zahlung an die Taxiunternehmen ihre Vermittlungsprovision in Höhe von 7% des Fahrpreises abzieht. Mit der Vermittlung der Taxifahrt erbringt die Beklagte eine geldwerte Leistung, für die sie eine Vergütung beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob diese Vergütung wie bei der Klägerin in Form eines pauschalen Teilnahmebei- trags oder wie bei der Beklagten als erfolgsabhängige Provision pro Vermittlung erhoben wird. Wird der Taxiunternehmer infolge der Verrechnung des Beförderungsentgelts mit der Vermittlungsprovision in entsprechender Höhe von der Provisionsforderung der Beklagten befreit, fließt ihm bei der im Zusammenhang mit der Prüfung von Preisbindungsverstößen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf , mwN) trotz dieses Abzugspostens das volle tarifliche Beförderungsentgelt zu. Im Zusammenhang mit der Erbringung der Beförderungsdienstleistung vom Unternehmer aufgewendete Vertriebsaufwendungen, zu denen auch Vermittlungsprovisionen gehören, sind nicht in die bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen gebotene Gesamtsaldierung einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 19 - Förderverein, zur Buchpreisbindung). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach Zahlungen eines Arztes oder Zahnarztes für die Nutzung eines virtuellen Marktplatzes nicht als unzulässige Provisionen für die Vermittlung von Patienten anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, GRUR 2011, 343 Rn. 22 = WRP 2011, 449 - Zweite Zahnarztmeinung I).
27
(2) Abweichendes ergibt sich im Streitfall nicht aus dem im Bereich der Buchpreisbindung geltenden Grundsatz, dass Provisionen, die der Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmer gewährt, auch nicht teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 21 - Förderverein; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen, BTDrucks. 14/9196, S. 13).
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Allerdings wird die Beklagte ihre Bonusaktionen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls weitgehend aus Provisionen für die Vermittlung von Taxifahrten finanzieren. Ist ihr Geschäftsgegenstand ein solcher Vermittlungsdienst, so ist nicht ersichtlich, dass sie in anderer Weise die dafür erforderlichen Einnahmen erzielen könnte. Zwischen der für beliebige Fahrten in einer oder mehreren deutschen Großstädten ausgelobten und daher in ihrem Gesamtvolumen unbestimmten Gewährung von Boni einerseits und der für eine konkrete Fahrt exakt berechneten Vermittlungsprovision andererseits besteht aber lediglich ein loser Zusammenhang. Es handelt sich nicht um ein etwa aus der Versicherungsbranche bekanntes und jeweils an ein konkretes Umsatzgeschäft gekoppeltes Provisionsteilungsmodell, wie es dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Buchpreisbindungsgesetz vor Augen gestanden haben mag. Vielmehr werden die Bonusaktionen von der Beklagten unabhängig von konkret vermittelten Fahrten durchgeführt.
29
Die durch die Vermittlungsprovisionen für Aktionsfahrten gewährleistete Gegenfinanzierung in Höhe lediglich rund eines Siebtels des jeweiligen Bonusbetrags stellt unter diesen Umständen keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar.
30
(3) Soweit im Zusammenhang mit dem Buchpreisbindungsgesetz eine strengere Betrachtungsweise geboten sein sollte, erklärt sich dies aus dessen abweichendem Schutzzweck. Nach § 1 BuchPrG dient das Gesetz dem Schutz des Kulturgutes Buch, indem es durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen sichert. Provisionsmodelle , die zu einer Konzentration der Nachfrage von Letztabnehmern bei bestimmten Buchhändlern führen, können eine Verringerung der Zahl der Verkaufsstellen bewirken und dadurch den Schutzzweck des Buchpreisbindungsgesetzes beeinträchtigen. Dagegen wird die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als Schutzzweck der Tarifbindung durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt.
31
Das Angebot der Beklagten stellt für die Taxiunternehmen nur eine weitere Vermittlungsmöglichkeit dar, die insbesondere neben das Angebot der Klä- gerin tritt. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs könnte durch fehlende Vermittlungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden, nicht jedoch durch deren Erweiterung.
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Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird auch nicht dadurch beeinträchtigt , dass die der Vermittlung durch die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten erhalten könnten. Es entspricht grundsätzlich dem geschäftlichen Interesse der Beklagten , möglichst viele Taxiunternehmen für ihre Vermittlung zu gewinnen. Das Berufungsgericht hat dementsprechend auch keine von der Beklagten angewandten Beschränkungen für eine Zusammenarbeit mit weiteren Taxiunternehmen festgestellt.
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Soweit die Klägerin ihre eigene Vermittlungstätigkeit durch den Wettbewerb der Beklagten beeinträchtigt oder sogar wirtschaftlich gefährdet sehen sollte, liegt darin für sich allein keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken. Anhaltspunkte dafür, dass eine effiziente Vermittlung von Fahraufträgen durch die Tätigkeit der Beklagten und deren Werbeaktionen in Frage gestellt wird, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
34
(4) Der Taxiunternehmer erhält dasBeförderungsentgelt in voller Höhe unabhängig davon, ob es der Fahrgast vollständig aus eigenen Mitteln aufbringt , oder ob ein unabhängiger Dritter die Zahlung des Fahrpreises ganz oder teilweise übernimmt. Eine solche Kostenübernahme ist im Hinblick auf die Tarifpflicht nicht anders zu beurteilen als Fälle, in denen unabhängige Dritte beim Taxiunternehmer Gutscheine erwerben und diese dann Fahrgästen zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Taxifahrt überlassen. In beiden Fällen erhält der Taxiunternehmer das volle Entgelt. Die Forderung im Verhältnis zwischen Taxiunternehmen und Fahrgast bleibt in voller Höhe geschuldet. Ebenso erhält der Taxiunternehmer das volle Entgelt, wenn er seine Forderung gegen den Fahrgast für die Zahlung des vollen Wertes an einen von ihm unabhängigen Dritten abtritt. Die Abtretung dient allein der Zahlungsabwicklung, ohne auf das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken (vgl. Ingold, NJW 2014, 3334, 3336).
35
(5) Der Streitfall ist damit anders gelagert als der vom Senat entschiedene Fall "Bonuspunkte" (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471). Dort wurde angenommen, die Preisbindung für Arzneimittel sei auch verletzt, wenn für das preisgebundene Produkt zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber damit gekoppelt Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen ließen (BGH, GRUR 2010, 1133 Rn. 15). Im Fall "Bonuspunkte" wurde der in Rede stehende Vorteil aus dem Vermögen des Apothekers gewährt, der das preisgebundene Arzneimittel verkaufte und dafür den gebundenen Preis vereinnahmen musste. Es war daher nicht mehr gewährleistet, dass dem Apotheker der gebundene Preis wirtschaftlich vollständig zufloss.
36
cc) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die für den Taxiverkehr geltenden Festpreise der im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr unerlässlichen Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr dienen sollen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. III/255, S. 30).
37
Allerdings sind die Werbeaktionen der Beklagten grundsätzlich geeignet, für die Fahrgäste die Benutzung des Taxis im Verhältnis zum Schienennahverkehr und zu Linienbussen attraktiver erscheinen zu lassen, weil sich der von den Fahrgästen selbst zu zahlende Betrag für die Taxibeförderung halbiert. Die Belange der anderen Verkehrsträger werden durch die Werbeaktionen jedoch nicht spürbar betroffen. Es handelt sich um jeweils auf etwa zwei Wochen befristete Aktionen, die nicht geeignet erscheinen, das allgemeine Nutzerverhalten der Fahrgäste hinsichtlich der Auswahl des Verkehrsträgers mehr als nur unerheblich zu ändern. Durch die Aktionen der Beklagten betroffen ist in erster Linie der Wettbewerb der Vermittlungszentralen um Fahrgäste. Benutzer des schienengebundenen Nahverkehrs oder der Linienbusse werden durch eine kurzzeitige Senkung der ihnen selbst entstehenden Taxikosten um 50% kaum mehrmals auf ein Taxi umsteigen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es der ursprüngliche Schutzzweck des Personenbeförderungsgesetzes, eine Koordination unter den verschiedenen Verkehrsträgern unter anderem auch über Festpreise im Taxenverkehr herbeizuführen, überhaupt rechtfertigen könnte, von Taxiunternehmen unabhängige Dritte daran zu hindern, Zuwendungen zur Verbilligung von Taxifahrten an Fahrgäste zu leisten.
38
dd) Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes ist nicht deshalb zu erwarten, weil für die Dauer der jeweiligen Werbeaktionen der Beklagten zwischen den mit ihr kooperierenden Taxiunternehmen, bei denen sie vorübergehend die Hälfte des Beförderungsentgelts übernimmt, und den nicht mit ihr kooperierenden Taxiunternehmen ein Preiswettbewerb entsteht. Aus Sicht der Fahrgäste ist die Fahrt mit einem kooperierenden Taxi um die Hälfte günstiger als bei Benutzung eines nicht kooperierenden Taxis.
39
Dieser preisliche Wettbewerbsvorteil der kooperierenden Taxiunternehmen wird nicht dadurch erzielt, dass diese Unternehmen das behördlich festgesetzte Beförderungsentgelt unterschreiten. Er hat seine Grundlage vielmehr darin, dass sich diese Unternehmen freiwillig zu einer Kooperation mit der Beklagten entschlossen haben und infolgedessen auch bei deren Werbeaktionen über die Beklagte gebucht werden können. Damit unterscheidet sich die Wirkung der Werbeaktionen der Beklagten auf den Wettbewerb unter den Taxiunternehmen nicht von den im Berufungsurteil erwähnten Taxigutscheinen, die Gemeinden und Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger mit sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen bei Projekten wie "Nacht-Taxi" oder "Fifty-fifty-Taxi-Tickets" ausgeben. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs im Taxiverkehr werde in diesen Fällen dadurch vermieden, dass es dem Kunden freistehe, bei welchem Taxiunternehmen er den Gutschein einlöse, steht in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Beschreibung des entsprechenden Nacht-Taxi-Projekts. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich daraus, dass bei den gemeinnützigen Gutscheinaktionen die vergünstigten Gutscheine nur bei solchen Taxiunternehmen eingelöst werden können , die sich an der jeweiligen Aktion beteiligen. Ebenso steht es den Taxiunternehmen aber frei, die Vermittlung über die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Dafür bestehen insbesondere deshalb keine Hindernisse, weil die Taxiunternehmen die Leistung der Beklagten nur nach erfolgter Vermittlung in Form einer Provision vom Fahrpreis und nicht mit festen monatlichen Teilnahmegebühren vergüten müssen. Bei den Nutzern der Vermittlungsplattform der Beklagten handelt es sich nicht anders als bei den Käufern der aus jugend- oder sozialpolitischen Gründen verbilligten Taxigutscheine um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen, die grundsätzlich für alle Taxiunternehmen zugänglich ist, die eine bestimmte formale Anforderung in Form einer Registrierung oder Anmeldung ohne weiteres erfüllen können.
40
Ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen, der allein dadurch entsteht , dass sich Taxiunternehmen freiwillig für oder gegen die Beteiligung an einer bestimmten Aktion oder Vermittlungsplattform entscheiden, bei der das ihnen zufließende Beförderungsentgelt jedoch dem Tarif entspricht, ist kein nach Sinn und Zweck der Festpreise für den Taxenverkehr unzulässiger Preisnachlass. Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nach dem Vortrag der Klägerin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Preiswettbewerb die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes beeinträchtigen könnte.
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d) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 1. Januar 1994 im Güterfernverkehr geltenden Tarifbindung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1960 - II ZR 196/57, NJW 1960, 1057) steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Danach sind Zuwendungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkommen, auch dann unzulässig, wenn sie nicht am Frachtvertrag beteiligten dritten Personen gewährt werden (BGH, NJW 1960, 1057 f.). In jener Entscheidung stand eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion und eine begleitende vertragliche Vereinbarung in Rede, durch die dem Auftraggeber im wirtschaftlichen Ergebnis ein erheblicher Teil des tariflichen Entgelts für einen Frachtauftrag durch das Transportunternehmen erstattet worden wäre, was zu einer Umgehung der Tarifbindung geführt hätte. Der Streitfall ist mit jenem Fall nicht vergleichbar. Anders als dort fehlt es hier an einer tarifwidrigen Zuwendung an einen Dritten. Vielmehr erhält der Taxifahrer das volle tarifliche Entgelt, auf das er auch keinen Nachlass gewährt.
42
e) Unter diesen Umständen stellte es auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, sollten der Beklagten ihre Werbeaktionen wegen Umgehung der für den Taxiverkehr geltenden Festpreise untersagt werden.
43
5. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
44
a) Eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG, § 4 Nr. 10 UWG aF) liegt nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243; LG Hamburg, Urteil vom 15. September 2015 - 312 O 225/15, juris Rn. 51 ff.).
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen , dass die Beklagte während der beanstandeten Werbeaktionen für ihre Vermittlungsleistungen keine kostendeckenden Einnahmen erzielt hat. Bei jeder im Rahmen der Werbeaktionen abgerechneten Taxifahrt trägt sie 50% des Fahrpreises, erhält jedoch nur 7% des Fahrpreises als Vermittlungsprovision. Pro Fahrt ergibt sich damit eine Unterdeckung in Höhe von 43% des Beförderungsentgelts. Wie vom Berufungsgericht angenommen, liegt nicht fern, dass der Beklagten solche Werbeaktionen nur aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit zur D. AG möglich sind.
46
Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist aber ebenso wie der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Rn. 13 und 25 = WRP 2009, 432 - Küchentiefstpreis-Garantie) grundsätzlich zulässig und nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Unlauter ist der Verkauf unter Selbstkosten insbesondere dann, wenn er zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt oder kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste (BGH, GRUR 2009, 416 Rn. 13 und 25 - KüchentiefstpreisGarantie , mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 4 Rn. 4.189 und 4.192).
47
Im Hinblick auf ihre Konzernzugehörigkeit mag der Beklagten ein Zugriff auf finanzielle Ressourcen möglich sein, der ihr eine zur Verdrängung relevante Marktmacht verleihen könnte. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits objektiv an der Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf bestimmte deutsche Großstädte als auch zeitlich auf insgesamt zwölf Tage im Jahr 2014 und 42 Tage im Jahr 2015 beschränkt waren, wobei zwischen den Aktionen des Jahres 2015 jeweils mindestens zwei Monate außerhalb des Aktionszeitraums lagen und für 2014 nur eine Aktion beanstandet ist. Damit erfolgte die nicht kostendeckende Werbung der Beklagten nur vorübergehend und gelegentlich, so dass sie die - jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag bundesweit tätige - Klägerin nicht auf Dauer schädigen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 =WRP 1979, 300 - Verkauf unter Einstandspreis I, mwN; OLG Stuttgart, WRP 2016, 240, 243).
48
Unter diesen Umständen hat die Klägerin eine objektive Eignung der Werbeaktionen der Beklagten zur Verdrängung der Klägerin oder anderer Mitbewerber im Bereich der Taxivermittlung nicht dargelegt.
49
b) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungstenor entsprechend des in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten Antrags auf die konkrete Verletzungsform der Anlage B 1 beschränkt. Damit wird die von der Klägerin ebenfalls beanstandete Ausgabe von Gutscheinen in Höhe von 10 € bis 50 € durch die Beklagte, die auf den Nominalwert der Taxifahrt angerechnet werden können, vom Antrag nicht mehr erfasst. Es kann daher dahinstehen, ob solche Gutscheinaktionen wettbewerbswidrig sind. Dafür ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nichts ersichtlich. Insbesondere fehlen Darlegungen der Klägerin und Feststellungen des Berufungsgerichts zu Dauer und Umfang der Gutscheinaktionen.
50
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Schaffert Kirchhoff Löffler
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2016 - 3-6 O 72/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 29/16 -

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Tenor 1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragst

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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

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1. Nach der beanstandeten Geschäftstätigkeit der Beklagten im Juli 2013 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall ; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1.
Verkehr mit Taxen (§ 47),
2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),
4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

Tenor

1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Werbeaktion der Antragsgegnerin.

2

Beim Antragsteller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 23 Landesverbände und 32 direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert sind, die Interessenten Taxifahrten vermitteln (Ast 2).

3

Die Antragsgegnerin ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der m.. GmbH, die wiederum zur D.. AG gehört. Sie ist Betreiberin des Internetangebots auf der Website www. m...de und bietet unter der Bezeichnung m.. eine gleichnamige App an, über die sie Taxifahrten vermittelt  (Anlage Ast 3).

4

In der Zeit vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 bewarb die Antragsgegnerin im Internet über G..- A..-Anzeigen deutschlandweit eine sogenannte "- 50 % Rabatt-Aktion". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 7 verwiesen.

5

Zwei konkrete werbliche Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit vorstehender Rabattaktion waren bereits Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15).

6

Gemäß den Aktionsbedingungen der vorstehend allein streitgegenständlichen Rabattaktion wurde im Rahmen der Aktion allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraumes und Geltungsbereiches über die m.. Taxivermittlungsapplikation ein an m.. teilnehmendes Taxi bestellten und ihre Personenbeförderungsfahrt über die m.. Taxivermittlungsapplikation bezahlten, durch die Antragsgegnerin ein Rabatt i.H.v. 50 % des Zahlbetrages gewährt, der unmittelbar bei Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen wurde, so dass dem Kunden von der Antragsgegnerin nur der halbe Bruttofahrpreis in Rechnung gestellt wurde. Dabei erhielt das Taxiunternehmen den nach der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Bruttofahrpreis nicht unmittelbar nach Abschluss der Fahrt. Die Abrechnung des Beförderungsentgeltes gegenüber dem Fahrgast erfolgte bei Auswahl der Bezahlfunktion per m.. App nämlich nicht durch den Taxiunternehmer, sondern durch die Antragsgegnerin, an der der Taxiunternehmer seine Forderungen im Rahmen des m.. Vermittlungsrahmenvertrages bereits im Vorfeld gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H. des Zahlbetrages der abgetretenen Forderung abgetreten hatte. Diese wiederum kehrte nachfolgend das von ihr vom jeweiligen Kunden eingezogene Beförderungsentgelt – unter Abzug einer Vermittlungsprovision – an den Beförderungsunternehmer aus. Wegen der näheren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die AGB der Antragsgegnerin in den Anlagen Ast 8 und Ast 9 verwiesen.

7

Der Antragsteller sieht in vorstehender Rabattaktion der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.

8

§ 39 Abs. 3 PBefG, so der Antragsteller, bestimme, dass die für die Personenbeförderung behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschritten werden dürften und regele mithin das Marktverhalten in der Taxibranche. Zweck der Regelung sei es, den im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr erforderlichen Festpreischarakter der Beförderungsentgelte eindeutig festzulegen. Die Vorschrift diene dazu, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem sie den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleiste.

9

Die beanstandete Geschäftspraktik der Antragsgegnerin, so der Antragsteller, verstoße gegen das in § 39 Abs. 3 PBefG geregelte Verbot, die behördlich festgesetzten Preise zu über- oder zu unterschreiten. Indem sich die Antragsgegnerin die Forderung des Taxiunternehmers auf Zahlung des nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Beförderungsentgeltes im Voraus abtreten lasse und den Nutzern ihrer m.. App das Beförderungsgeld nicht in voller Höhe in Rechnung stelle, gewähre sie diesen einen gem. § 39 Abs. 3 PBefG i.V.m. den jeweils einschlägigen Taxitarifverordnungen unzulässigen Rabatt und unterbiete somit die nach § 39 Abs. 3 PBefG vorgeschriebenen Festpreise.

10

Diese Beurteilung, so der Antragsteller weiter, ändere sich auch nicht, wenn man die von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisreduzierung als eine reine Zugabe für Nutzer ihrer m.. App ansehe. Denn auch durch die Gewährung eines Preisvorteils in Form einer Zugabe zum Beförderungsentgelt werde dieses aus Sicht des Verbrauchers unterschritten. Die Gewährung derartiger Preisvorteile führe nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher Taxifahrten über die Antragsgegnerin vermitteln lasse, die ihr den Preisvorteil in Aussicht stelle.

11

Da die betreffenden Verbraucher im Rahmen der streitgegenständlichen Rabattaktion die m.. App zwingend auf ihren Mobiltelefonen installieren müssten, sei davon auszugehen, dass sie diese App auch weiter nutzten und sich Taxifahrten auch weiterhin über die Antragsgegnerin vermitteln ließen. Genau darauf ziele die Aktion der Antragsgegnerin gerade ab. Damit werde sich die Nachfrage nach Taxifahrten auf Taxiunternehmer konzentrieren, die – gegen Zahlung von Vermittlungsgebühren – mit der Antragsgegnerin kooperierten. Auf der anderen Seite müssten Taxiunternehmen, die nur ihren, des Antragstellers, Mitgliedunternehmen angeschlossen seien, wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, die für einige Unternehmen existenzgefährdend seien bzw. zukünftig werden könnten. Dadurch würde das mit der Festpreispflicht des § 39 Abs. 3 PBefG verfolgte Ziel vereitelt, oder jedenfalls gefährdet, eine Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch unbilligen und ruinösen Wettbewerb zu verhindern.

12

Adressat der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG seien unter anderem Taxiunternehmen. Die Antragsgegnerin sei selber kein Unternehmen i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, als sie selbst keine Beförderungen durchführe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass sämtliche Bestimmungen des PBefG auf sie keine Anwendung fänden. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG komme nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn ein Taxiunternehmer den festgelegten Personenbeförderungspreis unterbiete. Eine entsprechende Zuwiderhandlung liege vielmehr auch dann vor, wenn – wie vorliegend – ein Dritter den Nutzern von mit ihm kooperierenden Taxis nur einen Teil des Fahrpreises berechne. Wegen des näheren diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 17.07.2015 verwiesen.

13

Zumindest, so der Antragsteller, entfalte die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG aber eine mittelbare Bindungswirkung auch der Antragsgegnerin.

14

Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, so der Antragsteller weiter, dass die Antragsgegnerin nicht Adressat (auch nicht mittelbar) der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG sei, so hafte sie jedenfalls als Täterin bzw. Teilnehmerin für alle Verstöße der ihr angeschlossenen Teilnehmer gegen diese Bestimmungen. Denn auch wer nicht selbst Normadressat sei, aber an Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen durch gesetzesunterworfene Dritte als Mittäter bzw. Teilnehmer mitwirke, um damit den Absatz oder Bezug von deren und auch seines eigenen Unternehmens zu fördern, handele unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vortrags des Antragstellers wird auf S. 5 ff des Schriftsatzes  vom 17.07.2015 verwiesen.

15

Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in einem Parallelverfahren ergangen ist, und mit welcher das streitgegenständliche Rabattmodell der Antragsgegnerin als unvereinbar mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG erklärt worden ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 15 verwiesen. Auch das Handelsgericht Wien habe zwischenzeitlich die Werbeaktion der Antragsgegnerin untersagt (Anlage Ast 20).

16

Weiter, so der Antragsteller, erweise sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gem. § 4 Nr. 10 UWG als begründet.

17

Die Gewährung der Preisreduzierung auf den Bruttofahrpreis sei zunächst nicht kostendeckend. Die regelmäßige Gewährung eines kostenlosen Zuschusses i.H.v. 50 % auf den Bruttofahrpreis begründe ferner die ernsthafte Gefahr und sei damit objektiv geeignet, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Antragsgegnerin handele darüber hinaus auch in Verdrängungsabsicht. Inzwischen führe die Antragsgegnerin die Bonusaktion bereits zum wiederholten Mal in mehreren deutschen Mittel- und Großstädten durch und beabsichtige dies auch weiterhin zu tun. Durch die ruinöse Bonusaktion nehme die Antragsgegnerin zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf, ohne dass eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Kalkulation erkennbar sei. Die kontinuierliche Wiederholung der Bonuskation sei daher nur dadurch zu erklären, dass es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Verdrängung einzelner oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt für Taxivermittlungen gehe.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

20

im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

21

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

22

sowie hilfsweise,

23

der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung des Fahrpreises zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrag des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

24

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Verfügungsanträge zurückzuweisen.

27

Sie trägt vor – entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers – unterfalle sie schon nicht der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG. Die Regelungen des PBefG seien sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach der unstreitigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich auf Personenbeförderungsunternehmen i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG anwendbar. Bei ihr handele es sich hingegen aber gerade nicht um ein solches Unternehmen, weswegen die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf sie weder unmittelbar, noch mittelbar Anwendung fänden.

28

Nur ein Beförderer im Sinne des PBefG agiere im Verhältnis zu seinen Fahrgästen als Personenbeförderungsmittel, so dass auch nur dieser den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG – und somit auch einer Tarifbindung – unterliege. Diese Bindung zwischen Beförderer und Fahrgast werde indes durch ihren App- Dienst nicht berührt, da sich dieser ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken. Schutzzweck des PBefG sei es u.a., den Fahrgästen qualitativ hochwertige Taxidienste in technisch sicheren Fahrzeugen bereitzustellen. Sie, die Antragsgegnerin, besitze hingegen weder eigene Fahrzeuge, noch eigene Einrichtungen oder Personal für Personenbeförderung. Da sie somit selbst keine Beförderungsleistungen erbringe, sondern diese lediglich für den Fahrgast kostenfrei an unabhängige und auf eigene Rechnung fahrende Taxiunternehmer vermittele, könne sie schon per se nicht unter das PBefG und insbesondere unter die Beförderungsentgelttarifbindung fallen.

29

Auch eine mittelbare Bindungswirkung des PBefG scheide im Streitfall aus. Insbesondere könne auch die teilweise zu Abrechnungszwecken erfolgende Abtretung von Beförderungsentgelten der Taxiunternehmer an sie, die Antragsgegnerin, weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit der üblichen Berechnung von Vermittlungsprovisionen zu einer rechtliche Gleichstellung von ihr mit einem Taxiunternehmer führen. Zudem stelle die Abtretung von Entgeltforderungen eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung dar, die den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berühre.

30

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers verstießen auch die Taxiunternehmen, welche an sie, die Antragsgegnerin, angeschlossen seien, nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG. Mangels Vorliegen einer Haupttat könne sie im Ergebnis daher auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PBefG mitwirken.

31

Selbst wenn man jedoch die Regelungen des PBefG im Streitfall für anwendbar erachten würde, so die Antragsgegnerin weiter, würden durch die streitgegenständliche Rabattaktion die behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte i.S.v. §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG nicht unterschritten. Sie zahle nämlich das volle tarifliche Beförderungsentgelt an die Taxiunternehmer. Indem sie den Taxiunternehmen die jeweilige Zahlungsforderung gegen den beförderten Fahrgast zum vollen Preis abkaufe, werde der Zweck des § 39 Abs. 3 PBefG erreicht, nämlich diesen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten und einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Unternehmern zu verhindern.

32

An der Tatsache, dass der Taxiunternehmer das volle Beförderungsentgelt i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG erhalte, ändere auch der Umstand nichts, dass ihre, der Antragsgegnerin, Vermittlungsdienstleistung kostenpflichtig sei und dementsprechend ein niedriger prozentualer Betrag mit dem auszuzahlenden Kaufpreis verrechnet werde. Auch die Mitglieder des Antragstellers enthielten ein Vermittlungsentgelt. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ein Taxifahrer für die Vermittlung von Taxifahrten eine monatliche Gebühr von ca. € 650,-- zahle oder diese Gebühr prozentual pro Fahrt in einer geringeren bzw. allenfalls vergleichbaren Größenordnung entrichte. Die von ihr erhobene Vermittlungsleistung sei ebenso wie die monatlichen Kosten für den Anschluss an eine Taxi-Funkzentrale nicht auf das tatsächlich erbrachte Beförderungsentgelt anzurechnen.

33

Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang ferner auf zwei Stellungsnahmen der zuständigen Hamburger Aufsichtsbehörde, die die streitgegenständliche Rabattaktion ebenfalls als konform mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG bewerten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen AG 2 und AG 3 Bezug genommen.

34

Schließlich, so die Antragsgegnerin, könne ein Verfügungsanspruch auch nicht mit einem vermeintlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG begründet werden. Dies, da entgegen der Behauptung des Antragstellers die streitgegenständliche Rabattaktion nicht auf die Behinderung von Mitbewerbern abziele. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grundsätzlich im Rahmen des freien Wettbewerbs zulässig. Insbesondere sei die in Rede stehende – lediglich gelegentlich – durchgeführte Aktion nicht geeignet, Mitbewerber zu verdrängen. Hinzu komme, dass es auch an einer entsprechenden Verdrängungsabsicht fehle. Sie versuche durch die gewährte Rabattierung lediglich in legitimer Weise neue Kundenkreise für sich zu erschließen, ihre bestehenden Nutzer dazu zu motivieren, die Bezahlung des Taxipreises per App auszuprobieren und gerade nicht gezielt Mitbewerber zu verdrängen.

35

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet, da es dem Antragsteller an einem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Das inkriminierte Rabattmodell der Antragsgegnerin verstößt weder gegen die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. nachfolgend unter A.), noch handelt es sich hierbei um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (vgl. nachfolgend unter B.).

37

Im Einzelnen:

A.

38

Gem. § 39 Abs. 1 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. § 39 Abs. 3 PBefG statuiert, dass die vorstehend angeführten Beförderungsentgelte nicht über- oder unterschritten werden dürfen; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig. Ausweislich der Regelung in § 51 Abs. 5 PBefG findet die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG auch auf den Taxenverkehr Anwendung.

39

Sinn und Zweck der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG ist es u.a. unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den jeweiligen Personenbeförderungsunternehmern zu verhindern (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2014, § 39 PBefG, Rdnr. 131). Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, da sie dazu bestimmt ist, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 2012, I ZR 191/11, GRUR 2013, S. 412 – zu der Regelung in § 47 Abs. 2 PBefG).

40

Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin jedoch schon nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.

41

Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an "Unternehmer". Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt.

42

Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Demgegenüber ist das Innenverhältnis unmaßgeblich. Unschädlich für die Stellung als Unternehmer ist es daher, dass Vermittler keine eigenen Fahrzeuge oder keine Verfügungsgewalt über die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Betriebsmittel haben (etwa Fahrzeuge und Personal). Letztlich kann der Unternehmer sämtliche Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen lassen, mit denen er lediglich über Dienst-, Werk- oder sonstige Verträge verbunden ist. Ist das Außenverhältnis maßgeblich, kommt es darauf an, wie sich der Vermittler im Einzelfall diesbezüglich geriert. Grundsätzlich ist zu sagen, dass reine Vermittlungstätigkeiten, die auch im Außenverhältnis problemlos als solche erkennbar sind, tendenziell eher nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führen (Linke, NVwZ 2015, S. 2015). So liegt der Fall auch hier:

43

Die Antragsgegnerin verfügt weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Sie vermittelt lediglich entsprechende Dienstleistungen, welche von unabhängigen Taxidienstleistern in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antragsgegnerin gebunden – es steht ihnen vielmehr frei, sich neben der Antragsgegnerin auch weiteren Vermittlungsunternehmen (wie bspw. Mitgliedern des Antragstellers) zu bedienen, resp. sich diesen anzuschließen. Entsprechend ist auch der Außenauftritt der Antragsgegnerin geprägt. Die Antragsgegnerin erweckt an keiner Stelle ihres Außenauftritts gegenüber den von ihr angesprochenen Kunden den Eindruck, dass ihr Angebot über die bloße Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen hinausgeht. Hierauf basierend verbietet sich auch ein Vergleich mit dem Angebot des Unternehmens Uber. Dies, da dieses Unternehmen (zumindest in dem insoweit relevanten Zeitraum in  der Vergangenheit) sich im Gegensatz zur Antragsgegnerin gerade nicht unabhängiger Beförderungsdienstleiter bedient hat, sondern vielmehr entsprechende Fahrer mittels des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses erst zu Personenbeförderern gemacht hat.

44

Die internetgestützte Tätigkeit der Antragsgegnerin als bloße Plattformbetreiberin ist als bloße Auftragsvermittlung einzuordnen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des inkriminierten Angebotes in den Abrechnungsvorgang eingeschaltet ist, vermag eine anderweitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Dies, da es dem jeweiligen Personenbeförderer freisteht, ein an ihn herangetragene Beförderungsanfrage abzulehnen und die Auftragsannahme regelmäßig freiwillig erfolgt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass allein die Abtretung der Entgeltforderung, wie sie im Rahmen der Rabattaktion an die Antragsgegnerin erfolgt, eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung darstellt, welche den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berührt. Als bloßer Vermittlungsdienst unterliegt die Antragsgegnerin mithin unmittelbar keinen Bindungen an die Vorgaben des PBefG (vgl. Ingold, NJW 2014, S. 3334).

45

Eine Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Gem. dieser Vorschrift muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt wird, nicht selbst im Besitz einer Genehmigung sein. Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers im Termin kann vorstehender Regelung hingegen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch bloße Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen regelmäßig als Unternehmer i.S.d. PBefG angesehen hat. Den beiden in § 2 Abs. 5a PBefG angeführten Formen des Gelegenheitsverkehrs ist nämlich gemeinsam, dass der Unternehmer die Beförderung nach einem von ihm aufgestellten "Plan" anbietet. Hieran orientiert sich auch die Wortwahl in § 2 Abs. 5a PBefG "plant, organisiert und anbietet". Entscheidend ist diesbezüglich, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung eingegangen wurde und die Beförderung tatsächlich stattfindet (Bindinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 16 a). Gerade hierin unterscheidet sich ein Anbieter von Gelegenheitsverkehren im Sinne vorstehender Regelung jedoch von der Antragsgegnerin. Weder ist es Gegenstand ihres Geschäftsmodells, dass sie die Personenbeförderung nach einem von ihr aufgestellten Plan anbietet, noch geht sie gegenüber ihren Kunden (resp. den Nutzern ihrer App) eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung ein. Die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung wird vielmehr ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem die konkrete Beförderungsdienstleistung tatsächlich durchführenden Unternehmer geschlossen, was die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses auf bloße Vermittlungsdienstleistungen ausschließt.

46

Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers unterliegt die Antragsgegnerin im Streitfall auch keiner mittelbaren Bindung an die in Rede stehende Regelung des PBefG. Unmittelbar hieran gebunden sind die jeweiligen Beförderungsunternehmen, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Diese unmittelbare Bindung wird durch den App-Dienst der Antragsgegnerin hingegen überhaupt nicht berührt, da sich dieser auf den Bereich der Geschäftsanbahnung und (ggf.) auf dessen Zahlungsabwicklung beschränkt, ohne in das Vertragsverhältnis des jeweiligen Beförderungsunternehmers zum Fahrgast einzuwirken. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin strukturell auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehrs im Sinne des PBefG ausgelegt ist und für die Anmeldung als Fahrer ferner ausdrücklich der Nachweis eines gültigen Personenbeförderungsscheins gefordert wird, fehlt es bereits an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung etwa über die Zurechnungsfigur des Zweckveranlassers oder über das Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. Ingold, a.a.O.).

47

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass die Antragsgegnerin zumindest mittelbar Adressatin der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG wäre, würde ihm dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da eine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts gerade nicht gegeben ist.

48

Im Rahmen des in Rede stehenden Rabattmodells der Antragsgegnerin tritt der jeweilige Taxifahrer zwar zunächst im Vorfeld seiner Dienstleistung seinen Anspruch auf das jeweilige Beförderungsentgelt an die Antragsgegnerin ab – er erhält dieses hingegen nachfolgend und (nahezu) in voller Höhe des festgelegten Beförderungsentgelts von dieser erstattet. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin dieses um ein von vornherein festgesetztes Vermittlungsentgelt kürzt, vermag die Annahme einer Tarifunterschreitung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Kürzung des Beförderungsentgelts als solches – die Antragsgegnerin rechnet insoweit lediglich mit einem ihr gegenüber dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zustehenden Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Vermittlungsentgeltes auf. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die jeweiligen Taxiunternehmer – wie bei den Mitgliedunternehmen des Antragstellers der Fall – eine monatliche Vermittlungspausche entrichten, oder aber – wie beim inkriminierten Modell der Antragsgegnerin – das Vermittlungsentgelt konkret an Hand des durch die jeweilige Vermittlungsleistung erzielten Beförderungsentgelts berechnet wird.

49

Auf Grund der Tatsache, dass der jeweilige Beförderungsunternehmer für die von ihm angebotene und durchgeführte Transportleistung – wie vorstehend ausgeführt - das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält, kommt – mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat – auch eine Haftung der Antragsgegnerin als mögliche Teilnehmerin nicht in Betracht.

50

Ohne Erfolg hat sich der Antragsteller auch auf das vermeintliche Vorliegen einer unzulässigen Umgehung der Tarifbindung des § 39 Abs. 3 PBefG berufen (§ 6 PBefG). Wie bereits ausgeführt, enthält der jeweilige Beförderungsunternehmer das volle Entgelt für die von ihm durchgeführte Dienstleistung. Mithin wird hierauf basierend dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG (s.o.) vollständig Genüge getan, was der Annahme einer Umgehung im Streitfall entgegensteht. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dient die Festpreisregelung des § 39 Abs. 3 PBefG dem Schutz des Taxengewerbes als solchem. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es aber gerade nicht, die Mitgliedunternehmen des Antragstellers, mithin anderweitige Taxivermittlungszentralen, vor (unerwünschtem) Wettbewerb zu schützen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, seinen Mitgliedunternehmen sei eine vergleichbare werbliche Maßnahme nicht möglich, da es sich bei ihnen jeweils um einen Zusammenschluss von – unstreitig der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG unterfallenden – Personenbeförderungsunternehmen handeln würde, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen. Die fehlende Möglichkeit der Durchführung von vergleichbaren Rabattaktionen – ob des (ebenfalls unstreitigen) Vorliegens einer unzulässigen Umgehung i.S.v. § 6 PBefG – basiert in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der konkreten gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers.

B.

51

Erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers vorliegend als unbegründet, gilt dies gleichermaßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfsantrag, da die vorliegend im Streit stehende Rabattaktion der Antragsgegnerin sich nicht als gezielte Behinderung ihrer Mitbewerber (insbesondere der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt.

52

Auf Grund der jeweiligen engen zeitlichen Befristung des streitgegenständlichen Angebots der Antragsgegnerin sowie auch hinsichtlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (wie z.B. das Erfordernis einer entsprechenden "m..-App") sowie der mit dem Angebot ebenfalls verbundenen Einschränkungen (sowohl in räumlicher Hinsicht ob des eingeschränkten "Rabattgebietes", als auch bzgl. des Erfordernisses der Bezahlung ausschließlich mittels der "m..-App") ist dieses allein schon hierauf basierend schlechterdings nicht geeignet, die oftmals bereits seit langem auf dem Markt etablierten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung ernsthaft zu beschränken.

53

Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine etwaige Behinderung im Streitfall "gezielt" erfolgen würde.

54

Als "gezielt" ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen. Ein solcher Eingriff und damit eine gezielte Behinderung ist im Allgemeinen in zwei Formen möglich. Zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist. Zum anderen dann, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen.

55

Eine "gezielte" und damit unlautere Behinderung ist stets gegeben, wenn die Maßnahme von einer Verdrängungsabsicht getragen ist, der Handelnde also den Zweck verfolgt, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Dem steht es gleich, wenn die Absicht dahin geht, den Mitbewerber in seiner Marktstellung zu schwächen. Eine solche Absicht wird sich häufig nicht leicht feststellen lassen. Jedoch ist von einer solchen Absicht auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung nicht aus. Zur Behinderungsabsicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen, zumindest aber eine entsprechende konkrete Gefahr. Ist die Maßnahme für sich gesehen wettbewerbskonform (wie z.B. die Preisunterbietung), kann selbstverständlich auch die bloße Kenntnis von den nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf den Mitbewerber die Unlauterkeit nicht begründen. Hier müssen weitere Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 UWG, Rdnr. 10.8).

56

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze scheidet die Annahme einer gezielten Behinderung im Streitfall aus.

57

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hier in Rede stehenden Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer m.. App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Verdrängung und Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge, wie sie jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist. Wie bereits dargetan, kann im Falle – wie vorliegend – einer wettbewerbskonformen Maßnahme zur Gewinnung von Neukunden die bloße Kenntnis der hiermit denklogische verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Mitbewerber deren Unlauterkeit nicht begründen.

58

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

59

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

19
bb) Buchhandlungen dürfen Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen vom Käufer beschenkte Dritte neue Bücher unter Anrechnung des Gutscheinwerts günstiger erwerben können. Dieser Fall weist mit dem Streitfall zwar insofern Gemeinsamkeiten auf, als auch dort der in dem Gutschein verkörperte Vorteil im Zusammenhang mit dem Erwerb eines konkreten Buches erst aufgrund einer autonomen Entscheidung des beschenkten Gutscheininhabers realisiert wird, die sich auf ein vom Gutscheinerwerb getrenntes Rechtsgeschäft bezieht. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Bei von ihm zum Nennwert verkauften Geschenkgutscheinen erhält der Buchhändler für das dem Beschenkten verschaffte Buch insgesamt den gebundenen Preis in Form des bereits zuvor vereinnahmten Kaufpreises für den Gutschein und der Zahlung eines etwaigen , nach Anrechnung des Gutscheins verbleibenden Differenzbetrags auf den gebundenen Preis durch den Beschenkten.
17
(1) Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Letztverbraucher - wie im Streitfall - an den Buchhändler den vollen gebundenen Preis entrichtet.
22
b) Die Zahnärzte verstoßen, soweit sie der Beklagten ein Entgelt in Höhe von 20% des von ihnen mit den Patienten vereinbarten Honorars zahlen, im Übrigen nicht gegen § 8 Abs. 5 der Berufsordnung. Nach dieser Bestimmung ist es Zahnärzten unter anderem nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte erhält das Entgelt von den Zahnärzten nicht als Provision für die Vermittlung von Patienten, sondern - wie es auch die Kläger selbst im Klageantrag formuliert haben - für die (Ermöglichung der) "Nutzung des virtuellen Marktplatzes" (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 272 f. = WRP 2002, 211 - Hörgeräteversorgung I).

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNISURTEIL
UND URTEIL
I ZR 98/08 Verkündet am:
9. September 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bonuspunkte
Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von einem Euro
eine geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar.
BGH, Teilversäumnisurteil und Urteil vom 9. September 2010
- I ZR 98/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2006 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass es der Kläger unterlässt,
a) bei Einlösung von Rezepten Bonuspunkte für jedes gekaufte rezeptpflichtige Medikament zu gewähren und/oder gewähren zu lassen,
b) dem Verbraucher/Kunden bei Vorlage einer vollständig ausgefüllten Bonuskarte einen Preisnachlass in Höhe von 10 € beim Einkauf nicht verordnungspflichtiger Arzneimittel und/oder Produkte zu gewähren und/oder die vom Verbraucher gezahlte Praxisgebühr zu erstatten,
c) eine solche Aktion zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Beklagte zur Tragung von Kosten verurteilt worden ist.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der ebenso wie die Beklagte in B. eine Apotheke betreibt, verteilte am 15. Mai 2006 in seiner Apotheke und durch Hauswurfsendungen Karten zum Sammeln von Bonuspunkten, die der Kunde unter anderem für die Einlösung eines Rezepts erhalten sollte. Bei Vorlage einer Karte mit zehn Bonuspunkten sollte der Kunde von ihm entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 € erstattet oder diesen Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt aus dem Angebot der Apotheke des Klägers angerechnet bekommen.
2
Die Beklagte forderte den Kläger auf, diese Werbeaktion zu unterlassen und eine dementsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach ihrer Ansicht wird ein Preisvorteil auf preisgebundene Arzneimittel bereits dadurch gewährt, dass mit der Ausgabe eines Bonuspunktes eine Anwartschaft auf die Auszahlung von einem Euro begründet wird. Da die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel von der Krankenkasse übernommen würden, stelle ein Bonuspunkt, der einen Nachlass von einem Euro verkörpere, für den Kunden der Sache nach ein Geschenk dar. Die damit begründete Sogwirkung des Kundenbindungssystems des Klägers gefährde letztlich die Sicherheit der Arzneimittelversorgung, da es alle Wettbewerber zwinge, derartige Rabattsysteme einzuführen. Das Bonussystem des Klägers führe zudem zu einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher.
3
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass sein Bonussystem nicht gegen § 78 AMG, § 3 AMPreisV verstößt. Der Kunde habe den durch diese Vorschriften festgelegten Arzneimittelpreis zu zahlen. Die Ausgabe und die Einlösung der Bonuspunkte stellten keine wirtschaftliche Einheit dar, da noch neun weitere Kaufgeschäfte nötig seien. Es werde auch kein Preisnachlass gewährt, sondern die Sammelleistung belohnt. Zudem sei ungewiss, ob der Kunde die Bonuskarte überhaupt einlöse, zumal es sich lediglich um eine geringwertige Zugabe handele. Schließlich sei die durch das Bonussystem erreichte Kundenbindung für den Kunden vorteilhaft, da sie seine bessere Beratung und Versorgung ermögliche.
4
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung dahingehend hat,
a) dass der Kläger bei Einlösung von Rezepten Bonuspunkte für jedes gekaufte rezeptpflichtige Medikament gewähre und/oder gewähren lasse,
b) dass der Kläger dem Verbraucher/Kunden bei Vorlage einer vollständig ausgefüllten Bonuskarte einen Preisnachlass in Höhe von 10 € beim Einkauf nicht verordnungspflichtiger Arzneimittel und/oder Produkte gewähre und/oder die vom Verbraucher gezahlte Praxisgebühr erstatte,
c) dass der Kläger eine solche Aktion bewerbe und/oder bewerben lasse, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2008, 450). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet, weil der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 AMG und § 1 Abs. 1, § 3 AMPreisV zustehe. Hierzu hat es ausgeführt:
7
Der Kläger verstoße mit der Durchführung seines Bonuspunktesystems gegen die in den genannten Vorschriften geregelte Preisbindung. Ein Verstoß gegen die Preisbindung liege nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgebe, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, der Kunde aber beim Erwerb des Mittels geldähnliche Vorteile erhalte, die ihm den Erwerb wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Der Preisvorteil verwirkliche sich bereits in dem Erstgeschäft über das rezeptpflichtige Arzneimittel, weil das Bonussystem des Klägers den Kunden bei der Auswahl der Apotheke zu einer Abwägung unter rein wirtschaftlichen Aspekten veranlasse. Der einzelne Bonuspunkt erscheine dem Kunden als Gegenleistung des Klägers für den Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels. Das Bonussystem des Klägers ziele auf eine Umsatzverlagerung durch finanziellen Anreiz und laufe damit dem Sinn und Zweck der Arzneimittelpreisbindung zuwider, da es die Gefahr einer Verdrängung wirtschaftlich unterlegener Apotheken erhöhe.
8
II. Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, soweit dieser sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 1 wendet. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. unten unter II 1). Dagegen hat das Berufungsgericht dem Kläger den begehrten Schadensersatz zu Recht versagt. Insoweit ist über die Revision daher in entsprechender Anwendung des § 539 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO durch unechtes Versäumnisurteil zu entscheiden (dazu unten unter II 2).
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1. Der Beklagten steht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch , dessen sie sich dem Kläger gegenüber berühmt hat, nicht zu. Der Klä- ger kann daher die Feststellung verlangen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.
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a) Die Beklagte hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu vom Beklagten im Mai 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist das Unterlassungsbegehren nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 geändert worden (UWG 2008). Diese Gesetzesänderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls.
11
Das beanstandete Verhalten des Klägers stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gemäß ihrem Art. 4 allerdings die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unberührt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport).
12
b) Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV noch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 1 UWG begründet.
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aa) Das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Klägers verstößt allerdings gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung.
14
(1) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für die verschreibungspflichtigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des § 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., § 78 AMG Anm. 1 und MünchKomm.UWG /Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326).
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(2) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, § 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf § 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf § 78 AMG, § 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Prütting, Medizinrecht , § 7 HWG Rn. 48).
16
Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/ Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3).
17
Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Verstoßes gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Die in der Apotheke des Klägers einzulösenden Bonuspunkte sind jeweils einen Euro wert. Ihrer Einlösung stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Klägers anders wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Im Übrigen verbliebe für den Kunden immer noch die Möglichkeit, sich eine Praxisgebühr in Höhe von 10 € erstatten zu lassen. Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft spaltet das einheitliche Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Gut- scheins demgegenüber künstlich auf (vgl. OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54).
18
bb) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPRWettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterscheidet sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtlichen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 1 b aa (1)).
19
cc) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG München, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg , Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11.66; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.).
20
dd) Das beanstandete Verhalten des Klägers ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen sowie die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen.
21
(1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lässt in dem durch § 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG für Rabatte eröffneten Bereich einschränkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grundsätzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben , die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerbe- rechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden , die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das heißt nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung für die in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Werbung , die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gemäß § 10 Abs. 1 HWG stets unzulässig ist.
22
(2) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Klägers wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG zulässig. Bei den Bonuspunkten des Klägers im Wert von einem Euro handelt es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43). Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von einem Euro die Wertgrenze noch nicht (vgl. LG Berlin, MD 2008, 404, 408; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43).
23
ee) Aus den vorstehend unter II 1 b dd genannten Gründen fehlt es bei der beanstandeten Werbung des Klägers auch an der Eignung zur unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Werbeadressaten i.S. des § 4 Nr. 1 UWG.
24
2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger ungeachtet dessen nicht zu, dass das Bonussystem des Klägers nach den Ausführungen zu vorstehend II 1 wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Eine ungerechtfertigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung löst nur dann Ansprüche aus § 4 Nr. 10 UWG aus, wenn der Abmahnende von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hat oder sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 4 U 149/09, juris Rn. 12; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 10.167 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Dasselbe gilt für andere an sich denkbare wettbewerbsrechtliche und außerwettbewerbsrechtliche Ansprüche (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.71 bis 1.73 m.w.N.). Zumindest aber liegt bei einer unberechtigten Abmahnung der Eintritt eines Schadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher fern. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen darzulegen , aufgrund welcher besonderen Umstände im Streitfall ein Schaden eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 58/93, BGHZ 130, 205, 220 f. Feuer, Eis & Dynamit I; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.55 m.w.N.). Auch insoweit ist vom Kläger nichts geltend gemacht worden.
25
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2006 - 102 O 91/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 5 U 189/06 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Werbeaktion der Antragsgegnerin.

2

Beim Antragsteller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 23 Landesverbände und 32 direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert sind, die Interessenten Taxifahrten vermitteln (Ast 2).

3

Die Antragsgegnerin ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der m.. GmbH, die wiederum zur D.. AG gehört. Sie ist Betreiberin des Internetangebots auf der Website www. m...de und bietet unter der Bezeichnung m.. eine gleichnamige App an, über die sie Taxifahrten vermittelt  (Anlage Ast 3).

4

In der Zeit vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 bewarb die Antragsgegnerin im Internet über G..- A..-Anzeigen deutschlandweit eine sogenannte "- 50 % Rabatt-Aktion". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 7 verwiesen.

5

Zwei konkrete werbliche Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit vorstehender Rabattaktion waren bereits Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15).

6

Gemäß den Aktionsbedingungen der vorstehend allein streitgegenständlichen Rabattaktion wurde im Rahmen der Aktion allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraumes und Geltungsbereiches über die m.. Taxivermittlungsapplikation ein an m.. teilnehmendes Taxi bestellten und ihre Personenbeförderungsfahrt über die m.. Taxivermittlungsapplikation bezahlten, durch die Antragsgegnerin ein Rabatt i.H.v. 50 % des Zahlbetrages gewährt, der unmittelbar bei Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen wurde, so dass dem Kunden von der Antragsgegnerin nur der halbe Bruttofahrpreis in Rechnung gestellt wurde. Dabei erhielt das Taxiunternehmen den nach der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Bruttofahrpreis nicht unmittelbar nach Abschluss der Fahrt. Die Abrechnung des Beförderungsentgeltes gegenüber dem Fahrgast erfolgte bei Auswahl der Bezahlfunktion per m.. App nämlich nicht durch den Taxiunternehmer, sondern durch die Antragsgegnerin, an der der Taxiunternehmer seine Forderungen im Rahmen des m.. Vermittlungsrahmenvertrages bereits im Vorfeld gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H. des Zahlbetrages der abgetretenen Forderung abgetreten hatte. Diese wiederum kehrte nachfolgend das von ihr vom jeweiligen Kunden eingezogene Beförderungsentgelt – unter Abzug einer Vermittlungsprovision – an den Beförderungsunternehmer aus. Wegen der näheren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die AGB der Antragsgegnerin in den Anlagen Ast 8 und Ast 9 verwiesen.

7

Der Antragsteller sieht in vorstehender Rabattaktion der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.

8

§ 39 Abs. 3 PBefG, so der Antragsteller, bestimme, dass die für die Personenbeförderung behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschritten werden dürften und regele mithin das Marktverhalten in der Taxibranche. Zweck der Regelung sei es, den im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr erforderlichen Festpreischarakter der Beförderungsentgelte eindeutig festzulegen. Die Vorschrift diene dazu, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem sie den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleiste.

9

Die beanstandete Geschäftspraktik der Antragsgegnerin, so der Antragsteller, verstoße gegen das in § 39 Abs. 3 PBefG geregelte Verbot, die behördlich festgesetzten Preise zu über- oder zu unterschreiten. Indem sich die Antragsgegnerin die Forderung des Taxiunternehmers auf Zahlung des nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Beförderungsentgeltes im Voraus abtreten lasse und den Nutzern ihrer m.. App das Beförderungsgeld nicht in voller Höhe in Rechnung stelle, gewähre sie diesen einen gem. § 39 Abs. 3 PBefG i.V.m. den jeweils einschlägigen Taxitarifverordnungen unzulässigen Rabatt und unterbiete somit die nach § 39 Abs. 3 PBefG vorgeschriebenen Festpreise.

10

Diese Beurteilung, so der Antragsteller weiter, ändere sich auch nicht, wenn man die von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisreduzierung als eine reine Zugabe für Nutzer ihrer m.. App ansehe. Denn auch durch die Gewährung eines Preisvorteils in Form einer Zugabe zum Beförderungsentgelt werde dieses aus Sicht des Verbrauchers unterschritten. Die Gewährung derartiger Preisvorteile führe nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher Taxifahrten über die Antragsgegnerin vermitteln lasse, die ihr den Preisvorteil in Aussicht stelle.

11

Da die betreffenden Verbraucher im Rahmen der streitgegenständlichen Rabattaktion die m.. App zwingend auf ihren Mobiltelefonen installieren müssten, sei davon auszugehen, dass sie diese App auch weiter nutzten und sich Taxifahrten auch weiterhin über die Antragsgegnerin vermitteln ließen. Genau darauf ziele die Aktion der Antragsgegnerin gerade ab. Damit werde sich die Nachfrage nach Taxifahrten auf Taxiunternehmer konzentrieren, die – gegen Zahlung von Vermittlungsgebühren – mit der Antragsgegnerin kooperierten. Auf der anderen Seite müssten Taxiunternehmen, die nur ihren, des Antragstellers, Mitgliedunternehmen angeschlossen seien, wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, die für einige Unternehmen existenzgefährdend seien bzw. zukünftig werden könnten. Dadurch würde das mit der Festpreispflicht des § 39 Abs. 3 PBefG verfolgte Ziel vereitelt, oder jedenfalls gefährdet, eine Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch unbilligen und ruinösen Wettbewerb zu verhindern.

12

Adressat der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG seien unter anderem Taxiunternehmen. Die Antragsgegnerin sei selber kein Unternehmen i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, als sie selbst keine Beförderungen durchführe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass sämtliche Bestimmungen des PBefG auf sie keine Anwendung fänden. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG komme nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn ein Taxiunternehmer den festgelegten Personenbeförderungspreis unterbiete. Eine entsprechende Zuwiderhandlung liege vielmehr auch dann vor, wenn – wie vorliegend – ein Dritter den Nutzern von mit ihm kooperierenden Taxis nur einen Teil des Fahrpreises berechne. Wegen des näheren diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 17.07.2015 verwiesen.

13

Zumindest, so der Antragsteller, entfalte die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG aber eine mittelbare Bindungswirkung auch der Antragsgegnerin.

14

Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, so der Antragsteller weiter, dass die Antragsgegnerin nicht Adressat (auch nicht mittelbar) der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG sei, so hafte sie jedenfalls als Täterin bzw. Teilnehmerin für alle Verstöße der ihr angeschlossenen Teilnehmer gegen diese Bestimmungen. Denn auch wer nicht selbst Normadressat sei, aber an Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen durch gesetzesunterworfene Dritte als Mittäter bzw. Teilnehmer mitwirke, um damit den Absatz oder Bezug von deren und auch seines eigenen Unternehmens zu fördern, handele unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vortrags des Antragstellers wird auf S. 5 ff des Schriftsatzes  vom 17.07.2015 verwiesen.

15

Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in einem Parallelverfahren ergangen ist, und mit welcher das streitgegenständliche Rabattmodell der Antragsgegnerin als unvereinbar mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG erklärt worden ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 15 verwiesen. Auch das Handelsgericht Wien habe zwischenzeitlich die Werbeaktion der Antragsgegnerin untersagt (Anlage Ast 20).

16

Weiter, so der Antragsteller, erweise sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gem. § 4 Nr. 10 UWG als begründet.

17

Die Gewährung der Preisreduzierung auf den Bruttofahrpreis sei zunächst nicht kostendeckend. Die regelmäßige Gewährung eines kostenlosen Zuschusses i.H.v. 50 % auf den Bruttofahrpreis begründe ferner die ernsthafte Gefahr und sei damit objektiv geeignet, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Antragsgegnerin handele darüber hinaus auch in Verdrängungsabsicht. Inzwischen führe die Antragsgegnerin die Bonusaktion bereits zum wiederholten Mal in mehreren deutschen Mittel- und Großstädten durch und beabsichtige dies auch weiterhin zu tun. Durch die ruinöse Bonusaktion nehme die Antragsgegnerin zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf, ohne dass eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Kalkulation erkennbar sei. Die kontinuierliche Wiederholung der Bonuskation sei daher nur dadurch zu erklären, dass es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Verdrängung einzelner oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt für Taxivermittlungen gehe.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

20

im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

21

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

22

sowie hilfsweise,

23

der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung des Fahrpreises zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrag des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

24

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Verfügungsanträge zurückzuweisen.

27

Sie trägt vor – entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers – unterfalle sie schon nicht der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG. Die Regelungen des PBefG seien sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach der unstreitigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich auf Personenbeförderungsunternehmen i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG anwendbar. Bei ihr handele es sich hingegen aber gerade nicht um ein solches Unternehmen, weswegen die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf sie weder unmittelbar, noch mittelbar Anwendung fänden.

28

Nur ein Beförderer im Sinne des PBefG agiere im Verhältnis zu seinen Fahrgästen als Personenbeförderungsmittel, so dass auch nur dieser den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG – und somit auch einer Tarifbindung – unterliege. Diese Bindung zwischen Beförderer und Fahrgast werde indes durch ihren App- Dienst nicht berührt, da sich dieser ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken. Schutzzweck des PBefG sei es u.a., den Fahrgästen qualitativ hochwertige Taxidienste in technisch sicheren Fahrzeugen bereitzustellen. Sie, die Antragsgegnerin, besitze hingegen weder eigene Fahrzeuge, noch eigene Einrichtungen oder Personal für Personenbeförderung. Da sie somit selbst keine Beförderungsleistungen erbringe, sondern diese lediglich für den Fahrgast kostenfrei an unabhängige und auf eigene Rechnung fahrende Taxiunternehmer vermittele, könne sie schon per se nicht unter das PBefG und insbesondere unter die Beförderungsentgelttarifbindung fallen.

29

Auch eine mittelbare Bindungswirkung des PBefG scheide im Streitfall aus. Insbesondere könne auch die teilweise zu Abrechnungszwecken erfolgende Abtretung von Beförderungsentgelten der Taxiunternehmer an sie, die Antragsgegnerin, weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit der üblichen Berechnung von Vermittlungsprovisionen zu einer rechtliche Gleichstellung von ihr mit einem Taxiunternehmer führen. Zudem stelle die Abtretung von Entgeltforderungen eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung dar, die den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berühre.

30

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers verstießen auch die Taxiunternehmen, welche an sie, die Antragsgegnerin, angeschlossen seien, nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG. Mangels Vorliegen einer Haupttat könne sie im Ergebnis daher auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PBefG mitwirken.

31

Selbst wenn man jedoch die Regelungen des PBefG im Streitfall für anwendbar erachten würde, so die Antragsgegnerin weiter, würden durch die streitgegenständliche Rabattaktion die behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte i.S.v. §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG nicht unterschritten. Sie zahle nämlich das volle tarifliche Beförderungsentgelt an die Taxiunternehmer. Indem sie den Taxiunternehmen die jeweilige Zahlungsforderung gegen den beförderten Fahrgast zum vollen Preis abkaufe, werde der Zweck des § 39 Abs. 3 PBefG erreicht, nämlich diesen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten und einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Unternehmern zu verhindern.

32

An der Tatsache, dass der Taxiunternehmer das volle Beförderungsentgelt i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG erhalte, ändere auch der Umstand nichts, dass ihre, der Antragsgegnerin, Vermittlungsdienstleistung kostenpflichtig sei und dementsprechend ein niedriger prozentualer Betrag mit dem auszuzahlenden Kaufpreis verrechnet werde. Auch die Mitglieder des Antragstellers enthielten ein Vermittlungsentgelt. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ein Taxifahrer für die Vermittlung von Taxifahrten eine monatliche Gebühr von ca. € 650,-- zahle oder diese Gebühr prozentual pro Fahrt in einer geringeren bzw. allenfalls vergleichbaren Größenordnung entrichte. Die von ihr erhobene Vermittlungsleistung sei ebenso wie die monatlichen Kosten für den Anschluss an eine Taxi-Funkzentrale nicht auf das tatsächlich erbrachte Beförderungsentgelt anzurechnen.

33

Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang ferner auf zwei Stellungsnahmen der zuständigen Hamburger Aufsichtsbehörde, die die streitgegenständliche Rabattaktion ebenfalls als konform mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG bewerten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen AG 2 und AG 3 Bezug genommen.

34

Schließlich, so die Antragsgegnerin, könne ein Verfügungsanspruch auch nicht mit einem vermeintlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG begründet werden. Dies, da entgegen der Behauptung des Antragstellers die streitgegenständliche Rabattaktion nicht auf die Behinderung von Mitbewerbern abziele. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grundsätzlich im Rahmen des freien Wettbewerbs zulässig. Insbesondere sei die in Rede stehende – lediglich gelegentlich – durchgeführte Aktion nicht geeignet, Mitbewerber zu verdrängen. Hinzu komme, dass es auch an einer entsprechenden Verdrängungsabsicht fehle. Sie versuche durch die gewährte Rabattierung lediglich in legitimer Weise neue Kundenkreise für sich zu erschließen, ihre bestehenden Nutzer dazu zu motivieren, die Bezahlung des Taxipreises per App auszuprobieren und gerade nicht gezielt Mitbewerber zu verdrängen.

35

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet, da es dem Antragsteller an einem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Das inkriminierte Rabattmodell der Antragsgegnerin verstößt weder gegen die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. nachfolgend unter A.), noch handelt es sich hierbei um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (vgl. nachfolgend unter B.).

37

Im Einzelnen:

A.

38

Gem. § 39 Abs. 1 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. § 39 Abs. 3 PBefG statuiert, dass die vorstehend angeführten Beförderungsentgelte nicht über- oder unterschritten werden dürfen; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig. Ausweislich der Regelung in § 51 Abs. 5 PBefG findet die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG auch auf den Taxenverkehr Anwendung.

39

Sinn und Zweck der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG ist es u.a. unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den jeweiligen Personenbeförderungsunternehmern zu verhindern (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2014, § 39 PBefG, Rdnr. 131). Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, da sie dazu bestimmt ist, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 2012, I ZR 191/11, GRUR 2013, S. 412 – zu der Regelung in § 47 Abs. 2 PBefG).

40

Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin jedoch schon nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.

41

Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an "Unternehmer". Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt.

42

Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Demgegenüber ist das Innenverhältnis unmaßgeblich. Unschädlich für die Stellung als Unternehmer ist es daher, dass Vermittler keine eigenen Fahrzeuge oder keine Verfügungsgewalt über die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Betriebsmittel haben (etwa Fahrzeuge und Personal). Letztlich kann der Unternehmer sämtliche Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen lassen, mit denen er lediglich über Dienst-, Werk- oder sonstige Verträge verbunden ist. Ist das Außenverhältnis maßgeblich, kommt es darauf an, wie sich der Vermittler im Einzelfall diesbezüglich geriert. Grundsätzlich ist zu sagen, dass reine Vermittlungstätigkeiten, die auch im Außenverhältnis problemlos als solche erkennbar sind, tendenziell eher nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führen (Linke, NVwZ 2015, S. 2015). So liegt der Fall auch hier:

43

Die Antragsgegnerin verfügt weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Sie vermittelt lediglich entsprechende Dienstleistungen, welche von unabhängigen Taxidienstleistern in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antragsgegnerin gebunden – es steht ihnen vielmehr frei, sich neben der Antragsgegnerin auch weiteren Vermittlungsunternehmen (wie bspw. Mitgliedern des Antragstellers) zu bedienen, resp. sich diesen anzuschließen. Entsprechend ist auch der Außenauftritt der Antragsgegnerin geprägt. Die Antragsgegnerin erweckt an keiner Stelle ihres Außenauftritts gegenüber den von ihr angesprochenen Kunden den Eindruck, dass ihr Angebot über die bloße Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen hinausgeht. Hierauf basierend verbietet sich auch ein Vergleich mit dem Angebot des Unternehmens Uber. Dies, da dieses Unternehmen (zumindest in dem insoweit relevanten Zeitraum in  der Vergangenheit) sich im Gegensatz zur Antragsgegnerin gerade nicht unabhängiger Beförderungsdienstleiter bedient hat, sondern vielmehr entsprechende Fahrer mittels des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses erst zu Personenbeförderern gemacht hat.

44

Die internetgestützte Tätigkeit der Antragsgegnerin als bloße Plattformbetreiberin ist als bloße Auftragsvermittlung einzuordnen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des inkriminierten Angebotes in den Abrechnungsvorgang eingeschaltet ist, vermag eine anderweitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Dies, da es dem jeweiligen Personenbeförderer freisteht, ein an ihn herangetragene Beförderungsanfrage abzulehnen und die Auftragsannahme regelmäßig freiwillig erfolgt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass allein die Abtretung der Entgeltforderung, wie sie im Rahmen der Rabattaktion an die Antragsgegnerin erfolgt, eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung darstellt, welche den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berührt. Als bloßer Vermittlungsdienst unterliegt die Antragsgegnerin mithin unmittelbar keinen Bindungen an die Vorgaben des PBefG (vgl. Ingold, NJW 2014, S. 3334).

45

Eine Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Gem. dieser Vorschrift muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt wird, nicht selbst im Besitz einer Genehmigung sein. Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers im Termin kann vorstehender Regelung hingegen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch bloße Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen regelmäßig als Unternehmer i.S.d. PBefG angesehen hat. Den beiden in § 2 Abs. 5a PBefG angeführten Formen des Gelegenheitsverkehrs ist nämlich gemeinsam, dass der Unternehmer die Beförderung nach einem von ihm aufgestellten "Plan" anbietet. Hieran orientiert sich auch die Wortwahl in § 2 Abs. 5a PBefG "plant, organisiert und anbietet". Entscheidend ist diesbezüglich, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung eingegangen wurde und die Beförderung tatsächlich stattfindet (Bindinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 16 a). Gerade hierin unterscheidet sich ein Anbieter von Gelegenheitsverkehren im Sinne vorstehender Regelung jedoch von der Antragsgegnerin. Weder ist es Gegenstand ihres Geschäftsmodells, dass sie die Personenbeförderung nach einem von ihr aufgestellten Plan anbietet, noch geht sie gegenüber ihren Kunden (resp. den Nutzern ihrer App) eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung ein. Die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung wird vielmehr ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem die konkrete Beförderungsdienstleistung tatsächlich durchführenden Unternehmer geschlossen, was die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses auf bloße Vermittlungsdienstleistungen ausschließt.

46

Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers unterliegt die Antragsgegnerin im Streitfall auch keiner mittelbaren Bindung an die in Rede stehende Regelung des PBefG. Unmittelbar hieran gebunden sind die jeweiligen Beförderungsunternehmen, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Diese unmittelbare Bindung wird durch den App-Dienst der Antragsgegnerin hingegen überhaupt nicht berührt, da sich dieser auf den Bereich der Geschäftsanbahnung und (ggf.) auf dessen Zahlungsabwicklung beschränkt, ohne in das Vertragsverhältnis des jeweiligen Beförderungsunternehmers zum Fahrgast einzuwirken. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin strukturell auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehrs im Sinne des PBefG ausgelegt ist und für die Anmeldung als Fahrer ferner ausdrücklich der Nachweis eines gültigen Personenbeförderungsscheins gefordert wird, fehlt es bereits an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung etwa über die Zurechnungsfigur des Zweckveranlassers oder über das Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. Ingold, a.a.O.).

47

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass die Antragsgegnerin zumindest mittelbar Adressatin der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG wäre, würde ihm dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da eine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts gerade nicht gegeben ist.

48

Im Rahmen des in Rede stehenden Rabattmodells der Antragsgegnerin tritt der jeweilige Taxifahrer zwar zunächst im Vorfeld seiner Dienstleistung seinen Anspruch auf das jeweilige Beförderungsentgelt an die Antragsgegnerin ab – er erhält dieses hingegen nachfolgend und (nahezu) in voller Höhe des festgelegten Beförderungsentgelts von dieser erstattet. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin dieses um ein von vornherein festgesetztes Vermittlungsentgelt kürzt, vermag die Annahme einer Tarifunterschreitung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Kürzung des Beförderungsentgelts als solches – die Antragsgegnerin rechnet insoweit lediglich mit einem ihr gegenüber dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zustehenden Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Vermittlungsentgeltes auf. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die jeweiligen Taxiunternehmer – wie bei den Mitgliedunternehmen des Antragstellers der Fall – eine monatliche Vermittlungspausche entrichten, oder aber – wie beim inkriminierten Modell der Antragsgegnerin – das Vermittlungsentgelt konkret an Hand des durch die jeweilige Vermittlungsleistung erzielten Beförderungsentgelts berechnet wird.

49

Auf Grund der Tatsache, dass der jeweilige Beförderungsunternehmer für die von ihm angebotene und durchgeführte Transportleistung – wie vorstehend ausgeführt - das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält, kommt – mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat – auch eine Haftung der Antragsgegnerin als mögliche Teilnehmerin nicht in Betracht.

50

Ohne Erfolg hat sich der Antragsteller auch auf das vermeintliche Vorliegen einer unzulässigen Umgehung der Tarifbindung des § 39 Abs. 3 PBefG berufen (§ 6 PBefG). Wie bereits ausgeführt, enthält der jeweilige Beförderungsunternehmer das volle Entgelt für die von ihm durchgeführte Dienstleistung. Mithin wird hierauf basierend dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG (s.o.) vollständig Genüge getan, was der Annahme einer Umgehung im Streitfall entgegensteht. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dient die Festpreisregelung des § 39 Abs. 3 PBefG dem Schutz des Taxengewerbes als solchem. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es aber gerade nicht, die Mitgliedunternehmen des Antragstellers, mithin anderweitige Taxivermittlungszentralen, vor (unerwünschtem) Wettbewerb zu schützen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, seinen Mitgliedunternehmen sei eine vergleichbare werbliche Maßnahme nicht möglich, da es sich bei ihnen jeweils um einen Zusammenschluss von – unstreitig der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG unterfallenden – Personenbeförderungsunternehmen handeln würde, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen. Die fehlende Möglichkeit der Durchführung von vergleichbaren Rabattaktionen – ob des (ebenfalls unstreitigen) Vorliegens einer unzulässigen Umgehung i.S.v. § 6 PBefG – basiert in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der konkreten gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers.

B.

51

Erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers vorliegend als unbegründet, gilt dies gleichermaßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfsantrag, da die vorliegend im Streit stehende Rabattaktion der Antragsgegnerin sich nicht als gezielte Behinderung ihrer Mitbewerber (insbesondere der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt.

52

Auf Grund der jeweiligen engen zeitlichen Befristung des streitgegenständlichen Angebots der Antragsgegnerin sowie auch hinsichtlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (wie z.B. das Erfordernis einer entsprechenden "m..-App") sowie der mit dem Angebot ebenfalls verbundenen Einschränkungen (sowohl in räumlicher Hinsicht ob des eingeschränkten "Rabattgebietes", als auch bzgl. des Erfordernisses der Bezahlung ausschließlich mittels der "m..-App") ist dieses allein schon hierauf basierend schlechterdings nicht geeignet, die oftmals bereits seit langem auf dem Markt etablierten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung ernsthaft zu beschränken.

53

Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine etwaige Behinderung im Streitfall "gezielt" erfolgen würde.

54

Als "gezielt" ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen. Ein solcher Eingriff und damit eine gezielte Behinderung ist im Allgemeinen in zwei Formen möglich. Zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist. Zum anderen dann, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen.

55

Eine "gezielte" und damit unlautere Behinderung ist stets gegeben, wenn die Maßnahme von einer Verdrängungsabsicht getragen ist, der Handelnde also den Zweck verfolgt, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Dem steht es gleich, wenn die Absicht dahin geht, den Mitbewerber in seiner Marktstellung zu schwächen. Eine solche Absicht wird sich häufig nicht leicht feststellen lassen. Jedoch ist von einer solchen Absicht auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung nicht aus. Zur Behinderungsabsicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen, zumindest aber eine entsprechende konkrete Gefahr. Ist die Maßnahme für sich gesehen wettbewerbskonform (wie z.B. die Preisunterbietung), kann selbstverständlich auch die bloße Kenntnis von den nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf den Mitbewerber die Unlauterkeit nicht begründen. Hier müssen weitere Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 UWG, Rdnr. 10.8).

56

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze scheidet die Annahme einer gezielten Behinderung im Streitfall aus.

57

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hier in Rede stehenden Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer m.. App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Verdrängung und Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge, wie sie jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist. Wie bereits dargetan, kann im Falle – wie vorliegend – einer wettbewerbskonformen Maßnahme zur Gewinnung von Neukunden die bloße Kenntnis der hiermit denklogische verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Mitbewerber deren Unlauterkeit nicht begründen.

58

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

59

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

13
aa) Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; BGHZ 129, 203, 219 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 144/03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10% billiger, m.w.N.). Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 - 10% billiger). Ein entsprechendes Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 und 22 - 10% billiger).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.