Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2010 - I ZR 55/08

bei uns veröffentlicht am01.12.2010
vorgehend
Landgericht München I, 1 HKO 7890/06, 15.11.2006
Oberlandesgericht München, 6 U 1623/07, 13.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 55/08 Verkündet am:
1. Dezember 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zweite Zahnarztmeinung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte §§ 2, 8
Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 1
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heilund
Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient
dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot
noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem
Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags
mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die
Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges
Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend
handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 15. November 2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger, zwei in München bzw. Ingolstadt tätige Zahnärzte, streiten mit der Beklagten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten unter der Internetanschrift "2te-zahnarztmeinung.de" betriebene Internetplattform.
2
Auf dieser Plattform können Patienten gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag ihres - dabei unge- nannt bleibenden - Zahnarztes einstellen. Alsdann haben andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit Gelegenheit, diesen Plan oder Voranschlag zu bewerten und eine eigene Kostenschätzung abzugeben. Nach Ablauf der Laufzeit bekommt der Patient die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Wenn er sich daraufhin für die Kostenschätzung eines der Zahnärzte entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Der Patient kann damit dann den ihm von der Beklagten benannten Zahnarzt aufsuchen und sich von ihm untersuchen und beraten lassen sowie ein verbindliches Kostenangebot einholen; er kann die Kostenschätzung aber auch zu weiteren Verhandlungen mit dem von ihm zuerst aufgesuchten Zahnarzt verwenden. Sofern es - etwa in einem Drittel der Fälle - zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Zahnarzt kommt, der seine Kostenschätzung über die Internetplattform der Beklagten abgegeben hat, erhält die Beklagte von diesem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des Honorars, das er mit dem Patienten vereinbart hat. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, bei der sie insbesondere angeben sollen, inwieweit sich der Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
3
Nach Ansicht der Kläger stiftet die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu einem Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften wie insbesondere gegen § 8 Abs. 2 und 5 sowie § 21 der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte (im Folgenden: Berufsordnung) und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten an.
4
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, eine Internetplattform bereitzuhalten oder für eine Internetplattform zu werben, die wie folgt gekennzeichnet ist:
a) Patienten stellen ihren Heil- und Kostenplan (HKP) oder einen Kostenvoranschlag in den virtuellen Marktplatz ein;
b) Zahnärzte geben auf dem virtuellen Marktplatz für zahnärztliche Leistungen Kostenschätzungen auf die von den Patienten eingestellten HKP oder Kostenvoranschläge ab;
c) den Patienten werden nach Ablauf einer bestimmten Frist die fünf preiswertesten Kostenschätzungen der jeweiligen Zahnärzte mitgeteilt;
d) die Zahnärzte bezahlen für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes ein Nutzungsentgelt.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG München I, MMR 2007, 192). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, OLG-Rep 2008, 452 = MedR 2008, 509). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Klageantrag nicht auf ein Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr beschränkt ist und im Klageantrag auch lediglich die Internetplattform der Beklagten selbst beschrieben, nicht dagegen ein bestimmtes nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Berufsrecht der Zahnärzte verbotenes Verhalten aufgegriffen wird. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Berufsordnung; ob auch die § 8 Abs. 5 und/oder § 21 Abs. 1 der Berufsordnung verletzt seien, könne daher dahinstehen. Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der Berufsordnung liege darin, dass der zunächst tätige Zahnarzt mittels der Internetplattform der Beklagten von einem anderen Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag verdrängt werde. Die Beklagte nehme dadurch, dass sie ihre Plattform Zahnärzten zur Verfügung stelle, an deren berufsordnungswidrigem Verhalten teil. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 der Berufsordnung sei als berufsordnungsrechtlicher Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs eine Marktverhaltensregel. Das Verhalten der Beklagten sei ebenso wenig aus Art. 12 GG gerechtfertigt wie das der Zahnärzte, die ihre Plattform nutzten.
8
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern gestellten Klageantrag zwar mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (dazu unter II 1). Das gegen die Beklagte vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Verbot erweist sich aber weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen noch aus anderen Gründen als gerechtfertigt (dazu unter II 2 und 3).
9
1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht nicht deshalb als unzulässig angesehen, weil im Klageantrag die Einschränkung fehlt, dass das Verhalten der Beklagten nur verboten ist, wenn es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Die in dieser Hinsicht womöglich zu weit reichende Fassung des Unterlassungsantrags rechtfertigte allenfalls eine teilweise sachliche Abweisung der Klage. Ebenso wenig fehlt dem Klageantrag deshalb die erforderliche Bestimmtheit, weil in ihm allein diejenigen Merkmale genannt sind, die das Geschäftsmodell der Beklagten nach Ansicht der Kläger gesetzwidrig und damit auch unzulässig machen. Dass die berufsrechtlichen Bestimmungen, die nach Ansicht der Kläger bei diesem Geschäftsmodell verletzt werden, im Klageantrag nicht angesprochen sind, ist - wenn nicht sogar zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Antrags wegen seines den Wortlaut des Gesetzes wiederholenden Inhalts geboten - zumindest unschädlich; denn der von den Klägern zur Begründung ihrer Klage gehaltene Vortrag lässt zweifelsfrei erkennen, weshalb sie das Geschäftsmodell der Beklagten als gesetzwidrig und damit zugleich als wettbewerbswidrig ansehen. Ebenso wenig brauchte die von den Klägern als Folge der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten gesehene Gefahr einer Verdrängung von Zahnärzten, die sich nicht an deren Geschäftsmodell beteiligen, im Klageantrag angesprochen zu werden.
10
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Zahnärzte, die sich an dem von der Beklagten initiierten Geschäftsmodell beteiligen , damit gegen § 8 Abs. 2 der Berufsordnung verstoßen und die Beklagte, die dieses Verhalten veranlasst, die betreffenden Zahnärzte daher zu einem berufsordnungswidrigen und zugleich auch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig anzusehenden Verhalten anstiftet.
11
a) Nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung ist es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Die Vorschrift stellt eine spezielle Ausprägung des auch in den weiteren Absätzen des § 8 der Berufsordnung näher geregelten allgemeinen Grundsatzes der Kollegialität dar, den der Zahnarzt jederzeit gegenüber allen Berufsangehörigen zu beachten hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). Ein berufsunwürdiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 der Berufsordnung liegt nicht schon darin, dass durch dieses Verhalten ein Kollege verdrängt wird. Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Unlauterkeit, die dieses Verhalten auszeichnet. Für sich genommen ist die Verdrängung eines Kollegen lediglich Folge eines grundsätzlich erwünschten Wettbewerbs und kann daher nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.
12
Die Frage, ob die Verdrängung des Zahnarztkollegen im Einzelfall auf einem unlauteren Verhalten beruht, ist insbesondere unter Berücksichtigung der in den weiteren Bestimmungen der Berufsordnung geregelten Rechte und Pflichten des Zahnarztes zu beantworten. Von besonderer Bedeutung sind dabei die in § 2 der Berufsordnung geregelten allgemeinen Berufspflichten. Der Zahnarzt ist danach in erster Hinsicht zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung ). Sein Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung) und mit besonderen Berufspflichten verbunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung). Zu diesen insbesondere in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung aufgeführten Pflichten gehört nicht zuletzt die Verpflichtung des Zahnarztes, das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten (§ 2 Abs. 3 der Berufsordnung). Dem Zahnarzt ist dabei eine sachliche Information über seine Berufstätigkeit gestattet und nur berufswidrige Werbung untersagt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsordnung). Die von der Berufsordnung aufgestellten Werbebeschränkungen dürfen auf keinen Fall dazu führen, dass das berechtigte Interesse der Patienten an interessengerechter und sachlich angemessener Information nicht befriedigt werden kann (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.105 f.; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 167 f., jeweils mwN).
13
b) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag mit der Bitte um Prüfung vorlegt, ob er die Behandlung nicht zu einem günstigeren Preis vornehmen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch seine Behandlung übernimmt.

14
aa) Die Erstellung des Gegenangebots stellt eine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung zulässige Information über die eigene Berufstätigkeit dar. Darin liegt keine vergleichende Werbung, die § 21 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung untersagen möchte. Denn der Zahnarzt präsentiert mit dem zweiten Angebot lediglich seine eigene Leistung, die nach der ihm vom Patienten gemachten Vorgabe denselben Umfang haben soll wie die von dem Kollegen angebotene Leistung, dabei aber weniger kosten soll (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 6 Rn. 55 mwN). Der andere Zahnarzt hat einen durch ein solches Gegenangebot herbeigeführten Wechsel des Behandlers im Hinblick darauf hinzunehmen, dass er das Recht des Patienten auf freie Arztwahl zu achten hat (§ 2 Abs. 3 der Berufsordnung).
15
bb) Kommt der Zahnarzt der entsprechenden Bitte eines Patienten nach und erstellt einen alternativen Heil- und Kostenplan, liegt darin insbesondere keine verbotene Werbung um Praxis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
16
cc) Der Streitfall ist nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass ein Patient , der sich bei einem Zahnarzt über die voraussichtlichen Kosten der notwendigen Maßnahme informiert hat, von sich aus einen zweiten Zahnarzt aufsucht und ihn unter Hinweis auf die vom ersten Zahnarzt ermittelten Kosten ebenfalls um eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten bittet. Der Umstand, dass der Patient den zweiten Zahnarzt nicht allein, sondern nur mit Hilfe der Beklagten findet, spricht nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten. Dieses Modell ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den für ihn bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und zu deren Kosten zu erhalten und dadurch seine Chancen zu erhöhen, eine zahnärztliche Versorgung mit einem für ihn vorteilhaften Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erlangen. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen , den Gesundheitsinteressen der anfragenden Patienten wie auch der Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). In einem solchen Verhalten kann nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität widersprechendes und deshalb nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung berufsunwürdiges Verdrängen anderer Zahnärzte aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.
17
dd) Die Beklagte veranlasst die Zahnärzte, die sich an ihrem Geschäftsmodell beteiligen, auch nicht zu unlauteren Lockvogelangeboten. Die Kläger haben allerdings vorgetragen, es komme vor, dass der um die zweite Meinung gebetene Zahnarzt zwar ein günstiges Angebot vorlegt, die Patienten dann aber doch zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem höheren Behandlungspreis zu bewegen suche. Die Kläger haben zwar eine solche Übung behauptet , zum Beleg hierfür aber lediglich auf einen einzigen Fall verwiesen, über den ein Zahnarzt im Niedersächsischen Zahnärzteblatt berichtet hat. Unabhängig davon führte auch der Umstand, dass sich einzelne Zahnärzte womöglich auch in anderen Fällen entsprechend unlauter verhalten haben oder unlauter verhalten könnten, noch nicht dazu, dass das von den Zahnärzten im Zusammenwirken mit der Beklagten praktizierte Geschäftsmodell als solches als unzulässig anzusehen wäre. Eine unter diesem Gesichtspunkt begründete Unzulässigkeit wäre vielmehr allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten die konkrete Gefahr begründete, dass Patienten dabei in einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Fällen - wie von den Klägern behauptet - übervorteilt werden. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Geschäftsmodell der Beklagten sich an preisbewusste Patienten wendet, von denen die Zahnärzte, die ihnen Preisangebote unterbreiten, annehmen müssen, dass sie sich zumindest nicht ohne weiteres in einer solchen Weise übervorteilen lassen. Außerdem wirkt die Beklagte der entsprechenden Gefahr bei ihrem Geschäftsmodell dadurch entgegen, dass sie die Patienten auffordert, in ihrer abschließenden Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes insbesondere anzugeben, ob dieser sich an seine ursprüngliche Kostenschätzung gehalten hat.
18
Als ebenfalls spekulativ erweist sich die Darstellung der Kläger, der Druck, der von dieser Beurteilung auf die Zahnärzte ausgehe, die sich am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligten, führe dazu, dass Behandlungen vielfach zu Dumpingpreisen erfolgten und deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt würden, so dass sich dadurch langfristig sogar höhere Gesundheitskosten ergäben. Dasselbe gilt für die Einschätzung der Kläger, die Internetplattform der Beklagten verleite die beteiligten Zahnärzte zu Honorarforderungen, die in Widerspruch zur Gebührenordnung für Zahnärzte stünden.
19
Vergeblich verweisen die Kläger schließlich auf das Angebot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, dass ein geschulter Zahnarzt, der die nachfolgende Behandlung dann nicht durchführen darf, die Therapieplanung und den klinischen Befund beim Patienten begutachtet. Das Geschäftsmodell der Beklagten dient nicht dazu, Alternativen nur in solchen Fällen aufzuzeigen, in denen Zahnärzte unvertretbar hohe Kosten ansetzen, sondern soll im Interesse des Wettbewerbs und damit letztlich im Interesse der Patienten gewähr- leisten, dass die Spielräume, die die Gebührenordnungen einem Zahnarzt einräumen , zugunsten des Patienten genutzt werden.
20
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
21
a) Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 stellt das Verhalten der Zahnärzte, die sich am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, keine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ff. der Berufsordnung berufswidrige und aus diesem Grund auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässige Werbung dar.
22
b) Die Zahnärzte verstoßen, soweit sie der Beklagten ein Entgelt in Höhe von 20% des von ihnen mit den Patienten vereinbarten Honorars zahlen, im Übrigen nicht gegen § 8 Abs. 5 der Berufsordnung. Nach dieser Bestimmung ist es Zahnärzten unter anderem nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte erhält das Entgelt von den Zahnärzten nicht als Provision für die Vermittlung von Patienten, sondern - wie es auch die Kläger selbst im Klageantrag formuliert haben - für die (Ermöglichung der) "Nutzung des virtuellen Marktplatzes" (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 272 f. = WRP 2002, 211 - Hörgeräteversorgung I).
23
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 HKO 7890/06 -
OLG München, Entscheidung vom 13.03.2008 - 6 U 1623/07 -

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 300/98 Verkündet am:
1. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten zu 4 bis 7 (im weiteren: die Beklagten) sind Rechtsanwälte und betreiben in P. eine gemeinsame Kanzlei.
Unter Verwendung des von ihnen gemeinsam mit den früheren Beklagten zu 1 bis 3, die ebenfalls Rechtsanwälte sind und in P. eine Kanzlei betreiben und die den Klageanspruch im Verfahren vor dem Landgericht anerkannt haben, benutzten Kanzleibogens luden sie mit Schreiben vom 29. August 1997 verschiedene in der P. Innenstadt geschäftsansässige Einzelhändler , die nicht zu ihren Mandanten gehörten, für Samstag, den 20. September 1997, von 10.00 bis 15.00 Uhr, zu einem Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiß in das Parkhotel P. ein. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu folgenden Fragen an:
"Was muß ich tun, wenn ich die Abmahnung eines Mitbewerbers oder anderer erhalte? Wie verhalte ich mich bei Räumungsverkäufen? Was muß ich bei meiner eigenen Werbung beachten? Wie kann ich rechtlich zulässig Rabatte gewähren?"
Die Kläger sind ebenfalls Rechtsanwälte und betreiben in P. eine Kanzlei. Sie sehen die Einladung zu dem Informationsgespräch als Verstoß gegen § 43b BRAO und damit zugleich gegen § 1 UWG an. Die Werbung mit unentgeltlicher Rechtsberatung und einem kostenlosen Mittagsimbiß diene nicht der sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit. Die gezielte
Bewerbung eines interessierten Personenkreises sei zudem auf die Erlangung von Einzelaufträgen gerichtet.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber natürlichen und juristischen Personen, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, zu einem Informationsgespräch inklusive Mittagsimbiß einzuladen und hierbei durch ein berufsbezogenes Referat fundierte Ratschläge und Informationen unentgeltlich anzubieten.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung verstößt die Einladung zu der Informationsveranstaltung insbesondere mit Blick auf die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung nicht gegen § 43b BRAO und § 1 UWG.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Die Einladung verstoße gegen § 1 UWG, weil die Beklagten mit dieser Werbemaßnahme das in § 43b BRAO enthaltene Werbeverbot verletzt und sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätten.
Die Bestimmung des § 43b BRAO erhalte das bisher standesrechtlich sanktionierte Werbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufrecht. Sie eröffne lediglich insoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende - Werbemöglichkeit, als sie dem Rechtsanwalt gestatte, über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu berichten.
Eine derartige Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit aber habe die Einladung weder enthalten noch für die Veranstaltung angekündigt. Mit dem Angebot eines Mittagsimbisses im Parkhotel - worunter die Eingeladenen bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essen hätten verstehen müssen - hätten Informationen über die berufliche Tätigkeit der Beklagten ohnehin nicht vermittelt werden können. Anstößig und unzulässig sei die Werbemaßnahme der Beklagten, weil diese damit ansonsten kostenpflichtige anwaltliche Leistungen sowie auch noch ein Essen offeriert hätten, um in einer Angehörigen des Anwaltsstands nicht anstehenden Weise Kunden zu beeindrucken und anzulocken.
Daß das Verhalten der Beklagten nicht direkt auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet gewesen sei, ändere nichts an seiner Verbotswidrigkeit. Der Bestimmung des § 43b BRAO sei zu entnehmen, daß selbst eine grundsätzlich zulässige sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des Anwalts dann verbotene Werbung darstelle, wenn sie dem Ziel diene, einen Rechtsuchenden zur Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu bewegen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die beanstandete Einladung zu einem Informationsgespräch verstößt nicht gegen § 43b BRAO.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Einladung als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45). Danach handelt es sich bei dem fraglichen Schreiben um Werbung. Die Beklagten haben mit ihm nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gelegenheit gesucht, sich gegenüber einem Kreis von wirtschaftlich interessanten potentiellen Rechtsuchenden, mit denen bisher Mandatsverhältnisse nicht bestanden, zu präsentieren und das Leistungsvermögen ihrer Kanzlei zu demonstrieren, um auf diesem Weg neue Klienten zu gewinnen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Werbung gegen § 43b BRAO verstößt.

a) Bereits im rechtlichen Ansatz nicht zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 43b BRAO halte das bisher standesrechtlich sanktionierte Werbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufrecht und eröffne lediglich insoweit eine - als Ausnahme vom Grundsatz eng zu verstehende - Werbemöglichkeit , als sie dem Rechtsanwalt gestatte, über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu berichten.
aa) Rechtsanwälten ist die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Die Werbefreiheit ist als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195). Die Bestimmung des § 43b BRAO, die dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, eröffnet mithin nicht etwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit , sondern konkretisiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung (vgl. Mayen, NJW 1995, 2317, 2318; Krämer, FS Piper, 1996, S. 327, 330 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 2; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 6 Rdn. 31). Eine solche Einschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellt, eine - mit der Regelung des § 43b BRAO gegebene - gesetzliche Grundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken , andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügte Bestimmung des § 43b BRAO die Rechtslage verändert.
Das früher aus § 43 BRAO hergeleitete Verbot berufswidriger Werbung untersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen , ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellten. Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen).
Die nunmehr in § 43b BRAO enthaltene gesetzliche Regelung der Grenzen der dem Rechtsanwalt gestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer bloßen Übernahme und Festschreibung der überkommenen Grundsätze zum Verbot berufswidriger Werbung. Diese Grundsätze können daher bei der Aus-
legung der Neuregelung nicht ohne weiteres heranzogen werden. Mit den vom früheren Sprachgebrauch abweichenden Formulierungen in § 43b BRAO wollte der Gesetzgeber Ä nderungen in der Sache deutlich machen (vgl. Henssler/ Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 5). Während früher das reklamehafte Anpreisen schlechthin als unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr geltende Regelung voraus, daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die im vorliegenden Fall zu prüfende Einladung eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten.
aa) Die Einladung zu dem Informationsgespräch stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der beklagten Rechtsanwälte dar.
Eine Werbung unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts , wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daß der Werbende oder Beworbene als Rechtsanwalt tätig ist. Enthält die Werbung darüber hinaus weitere Informationen, so stehen diese mit der Berufstätigkeit in ausreichendem Zusammenhang, wenn sie für die Entscheidung der Rechtsuchenden , ob dieser Rechtsanwalt gegebenenfalls beauftragt werden soll, bei vernünftiger und sachbezogener Betrachtung von Bedeutung sein können (vgl. Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 21).
Das Einladungsschreiben entspricht diesen Anforderungen. Aus ihm geht hervor, daß die Beklagten als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen beschäftigen. Die Einladung bietet den angeschriebenen Geschäftsleuten darüber hinaus an, sich durch die Teilnahme an dem Informationsgespräch ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beklagten zu machen.
bb) Die Form und der Inhalt der Werbung sind nicht unsachlich.
(1) Die Beurteilung der Form einer Werbung als unsachlich kommt insbesondere in Betracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daß ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 483). Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind dabei im Grundsatz nicht als unsachlich anzusehen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 50; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdn. 335, 384 f.). Sie entsprechen dem mit § 43b BRAO verfolgten zweifachen Zweck, einerseits dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu verschaffen , sich Mandanten und potentiellen Mandanten darzustellen, und andererseits dem rechtsuchenden Publikum die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 28). Gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt eine Informationsveranstaltung ihrer Form nach allerdings dann, wenn bei ihr weitere Leistungen angeboten werden, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der Veranstaltung nicht wegen der Informationen, sondern vor allem wegen dieser weiteren Lei-
stungen teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot ansonsten entgeltlicher Leistungen kann eine unzulässige Anlockwirkung entfalten.
Die im vorliegenden Fall in der Einladung angekündigte Erteilung von Ratschlägen und Informationen zum Wettbewerbsrecht erfüllt keinen der in der BRAGO oder in einem sonstigen Gesetz geregelten Gebührentatbestände. Da eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht in Aussicht gestellt war, fehlt es an einer Angelegenheit oder einem Auftrag, die die Grundlage für einen entsprechenden anwaltlichen Vergütungsanspruch hätten darstellen können. Die in dem Einladungsschreiben angekündigte Informationsveranstaltung stellt auch keine sonstige rechtsanwaltliche Berufstätigkeit im Sinne des § 2 BRAGO dar, die als solche in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu vergüten gewesen wäre.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, daß das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses geeignet war, die angeschriebenen Einzelhändler in unzulässiger Weise anzulocken (vgl. Kleine-Cosack aaO Rdn. 379 ff.; Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 18). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eingeladenen hätten unter einem Mittagsimbiß im Parkhotel bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essen verstehen müssen, ist, wie die Revision mit Recht rügt, rechtsfehlerhaft, weil sie ohne nähere Feststellungen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht (§ 286 ZPO). Unter einem Imbiß wird erfahrungsgemäß eine kleine Mahlzeit verstanden; es handelt sich mithin lediglich um eine Kleinigkeit, einen Gabelbissen (vgl. auch Duden, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter, 2. Aufl. 1986). Eine solche kleine Mahlzeit ist nach der Lebenserfahrung nicht geeignet , Geschäftsleute dazu zu veranlassen, samstags an einer fünfstündigen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Hinzu kommt, daß das Angebot eines
Mittagsimbisses, wie die Revision zutreffend ausführt, hier sachlich gerechtfertigt war, weil die Informationsveranstaltung von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern und sich damit über die Mittagszeit erstrecken sollte. Für eine Einladung über diesen Zeitraum hinweg ist ein Mittagessen oder ein Imbiß erfahrungsgemäß nicht unüblich. Schon deshalb kann das Angebot einer kleinen Zwischenmahlzeit nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesehen werden.
(2) Während auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit überprüft werden kann, grundsätzlich nicht gegen das auf den Inhalt bezogene Sachlichkeitsgebot verstoßen, sind Werturteile über die eigene Dienstleistung, deren Berechtigung nicht beurteilt werden kann, weil sie weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängen, regelmäßig nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 482; Feuerich/ Braun aaO § 43b Rdn. 20; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 20). Bei Werturteilen über anwaltliche Leistungen liegt die Gefahr, daß durch nicht überprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, besonders nahe, weil die Rechtsuchenden die Leistungen eines Rechtsanwalts in der Regel nur schwer einschätzen können (BVerfGE 76, 196, 208; BGHZ 115, 105, 113 f. - Anwaltswerbung I).
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einladung unzulässige Werturteile über die anwaltlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beklagten enthält. Auch soweit das Schreiben "fundierte" Ratschläge und Informationen "praxiserfahrener" Rechtsanwälte ankündigt, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, daß es sich um Ä ußerungen handelt, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann.

c) Die Werbung kann ferner nicht mit der Begründung als unzulässig beurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet.
aa) Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen , daß es gegen das - seinerzeit aus § 43 BRAO hergeleitete - Verbot der gezielten Werbung um Praxis verstoße, wenn Rechtsanwälte Personen, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis bestehe oder bestanden habe, zu einem Essen in ein Hotel einladen und bei diesem Anlaß dann durch ein berufsbezogenes Referat auf ihre Leistungsfähigkeit hinweisen (BGHZ 115, 105, 110 ff.). Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des anwaltlichen Werberechts in § 43b BRAO überholt (vgl. auch Hartung /Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 94 und 102). Das dort enthaltene Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem früher aus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potentielle Mandanten gleichzusetzen (Feuerich/ Braun aaO § 43b Rdn. 25). Die Bestimmung des § 43b BRAO verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 28), d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach dieser Vorschrift grundsätzlich erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97, NJW 1998, 1965, 1966 zum gleichlautenden § 57a StBerG; OLG Stuttgart NJW 1997, 2529, 2530 f.; Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 25 und § 6 BO Rdn. 17; Hartung /Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 96; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b
Rdn. 44 f.; Kleine-Cosack aaO Rdn. 200; Busse, NJW 1999, 3017, 3020 f.). Dementsprechend stellt das Verhalten der Beklagten, da es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar auf die Erteilung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet war, keinen Verstoß gegen das in § 43b BRAO geregelte Werbeverbot der Rechtsanwälte dar.
Dem steht nicht entgegen, daß eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber sich als unzulässige Werbung um einzelne Aufträge darstellen kann, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. Feuerich / Braun aaO § 43b Rdn. 29; Hartung/Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 88; Henssler /Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 11 und 47; Kleine-Cosack aaO Rdn. 212). Im vorliegenden Fall spricht jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts dafür, daß die oder jedenfalls einzelne der angeschriebenen Einzelhändler eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit benötigten und die Beklagten sie aus diesem Grund zu dem geplanten Informationsgespräch eingeladen haben. Daß die Beklagten sich mit ihrer Werbung an Personen gewandt haben, bei denen sie ein generelles Interesse an ihren Leistungen erwarten durften und die sie deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofften, ist demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Unbedenklich ist schließlich, daß die Werbung der Beklagten an Personen gerichtet war, die bislang nicht zu deren Mandanten gehört hatten. Der Wortlaut des Gesetzes schränkt den Kreis der möglichen Adressaten anwaltlicher Werbung nicht ein. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hin, daß Rechtsanwälte auch die Möglichkeit haben müssen, sich potentiellen Mandanten darstellen zu können (BTDrucks. 12/ 4993, S. 28). Eine Anwaltswerbung ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 50; Kleine-Cosack aaO Rdn. 209).
III. Danach waren das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 337/98 Verkündet am:
15. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Anwaltsrundschreiben
Zur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerichteten
Rundschreibens eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung
zum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf
hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 15. März 2001 - I ZR 337/98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Mai 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten sind in D. als Rechtsanwälte tätig und betreiben dort im Ortsteil Hi. eine gemeinsame Kanzlei.
Der Beklagte zu 3 wandte sich unter dem 7. Juli 1997 an 120 Personen - darunter auch solche, die keine Mandanten der Beklagten waren - mit einem Rundschreiben (Anlage 1 der Klageschrift). Dieses wies den Kopfbogen der Kanzlei der Beklagten auf und hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte ..., als Serviceleistung unserer Kanzlei möchten wir Sie auf folgende aktuelle Entwicklung aufmerksam machen: Mit dem Jahressteuergesetz 1997 sind die seit langem erwarteten Neuregelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie bei der Grundbesitzbewertung eingeführt worden, die bereits rückwirkend ab dem 01.01.1996 anzuwenden sind. Gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit, Immobilien steuergünstig zu übertragen. Eine Auswahl vorteilhafter Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die steuergünstige Übertragung von privaten Immobilien nach neuem Recht zeigt die in der Anlage beigefügte Darstellung, die wir der Deutschen Erbrechtszeitschrift, Ausgabe 2, Mai 1997 entnommen haben. Bei der Deutschen Erbrechtszeitschrift handelt es sich um ein Magazin , das unter anderem von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. herausgegeben wird, deren Mitglied Herr Rechtsanwalt H. ist.
Trotz der deutlichen Erhöhung der Grundstückswerte durch das Jahressteuergesetz 1997 bestehen - wie Sie der Darstellung entnehmen können - nach wie vor interessante Gestaltungsmöglichkeiten , um Immobilien im Privatvermögen unter Ausnutzung der ab 1996 erhöhten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen. Eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung, die auch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigen muß, sollte mit einem Rechts- und/ oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden. Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung." Die Kläger betreiben ebenfalls in D. Rechtsanwaltskanzleien. Nach ihrer Auffassung enthält das Rundschreiben vom 7. Juli 1997 eine unzulässige und daher wettbewerbswidrige Werbung für die Kanzlei der Beklagten. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Vor dem Landgericht haben sie beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit gegenüber Personen, die nicht zum Mandantenkreis der Beklagten gehören, Schreiben der in Anlage 1 wiedergegebenen Art zu versenden, insbesondere wenn - dies unter Übersendung von Artikeln aus der Deutschen Erbrechtszeitschrift geschieht, in denen auf die Gestaltungsmöglichkeiten in bezug auf die steuergünstige Übertragung von privaten Immobilien hingewiesen wird, und
- der Beklagte zu 3 als Mitglied der die Zeitschrift mitherausgebenden Vereinigung benannt wird, - und die Adressaten zur individuellen Kontaktaufnahme mit den Worten aufgefordert werden: "Eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung, die auch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigen muß, sollte mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden. Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung." Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffassung , das Rundschreiben überschreite den Rahmen der nach § 43b BRAO zulässigen Anwaltswerbung nicht.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit Schreiben zu versenden, in denen es heißt: "Bei der Deutschen Erbrechtszeitschrift handelt es sich um ein Magazin, das u.a. von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. herausgegeben wird, deren Mitglied Herr Rechtsanwalt H ist" und in denen die Leser aufgefordert werden, zur "optimalen Gestaltung" ihrer Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung auch der einkommensteuerrechtlichen Folgen im Zusammen-
hang mit Immobilien im Privatvermögen Rücksprache mit den Beklagten zu nehmen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diesen die Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Urteil des Landgerichts zu einem Viertel von den Klägern zu tragen waren, von Amts wegen in voller Höhe auferlegt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 258).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Rundschreiben als wettbewerbswidrig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot rechtfertige sich aus § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO. Die in den Urteilsausspruch aufgenommenen Sätze des Rundschreibens vom 7. Juli 1997 hätten die Grenzen der nach § 43b BRAO zulässigen Werbung überschritten.
Das Rundschreiben sei entgegen § 43b BRAO auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet, weil es sich an einen bestimmten und überschaubaren Adressatenkreis gewandt und anwaltliche Dienste für einen konkret bezeichneten Regelungsbedarf angeboten habe. Daß es nicht einen den Beklagten zuvor bekannt gewordenen akuten Beratungsbedarf der Angesprochenen zum Anlaß gehabt habe, sei unerheblich.
Die beanstandeten Textpassagen des Rundschreibens seien zudem eine unsachliche reklamehafte Werbung. Das Schreiben bringe die Einschätzung der Beklagten zum Ausdruck, sie verfügten über die Kompetenz, um im Einzelfall die optimale Vertragsgestaltung zu finden. Der Hinweis auf die Mitgliedschaft des Beklagten zu 3 in der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. sei keine berufsbezogene Information, sondern werde von den Adressaten nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens als die anpreisende Selbsteinschätzung verstanden, daß der Beklagte zu 3 bei Fragen der steuergünstigen Übertragung privaten Grundvermögens besonders qualifiziert und umfassend beraten und die individuell optimale Vertragsgestaltung erarbeiten könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das beanstandete Rundschreiben verstößt nicht gegen § 43b BRAO.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Rundschreiben als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhal-
ten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45; Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach handelt es sich bei dem fraglichen Schreiben um Werbung. Der Beklagte zu 3 hat sich mit ihm gegenüber einem Kreis von potentiellen Rechtsuchenden, mit denen zum Teil bisher keine Mandatsverhältnisse bestanden, als Spezialist für Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht präsentiert, um auf diesem Weg neue Klienten zu gewinnen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Werbung gegen § 43b BRAO verstößt.

a) Nach § 43b BRAO ist den Rechtsanwälten Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß Rechtsanwälten die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten , sondern erlaubt ist. Die Werbefreiheit ist als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der
Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195). Die Bestimmung des § 43b BRAO, die dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, eröffnet mithin nicht etwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung (vgl. Mayen, NJW 1995, 2317, 2318; Krämer, FS Piper, 1996, S. 327, 330 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 2; Hartung/Holl/ Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 6 Rdn. 31). Eine solche Einschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellt, eine - mit der Regelung des § 43b BRAO gegebene - gesetzliche Grundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 7 f. - Anwaltswerbung II).
Insoweit hat die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügte Bestimmung des § 43b BRAO die Rechtslage verändert. Das früher aus § 43 BRAO hergeleitete Verbot berufswidriger Werbung untersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellten. Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen). Die nunmehr in § 43b BRAO enthaltene gesetzliche Regelung der Grenzen der dem Rechtsanwalt gestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer bloßen Übernahme und Festschreibung der überkommenen Grundsätze zum Verbot berufswidriger Werbung. Diese Grundsätze können daher bei der Auslegung der Neuregelung nicht ohne weiteres herangezogen werden. Mit den vom früheren Sprachgebrauch abweichenden Formulierungen in § 43b BRAO wollte der Gesetzgeber Ä nderungen in der Sache deutlich machen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 5). Während früher das reklamehafte Anpreisen schlechthin als unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr geltende Regelung voraus , daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzel-
fall gerichtet sein (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 8 f. - Anwaltswerbung II).

b) An diesem Maßstab gemessen stellt sich die von den Klägern angegriffene Werbung des Beklagten zu 3 als berufsrechtlich erlaubt und damit auch als wettbewerbsrechtlich zulässig dar.
aa) Die angegriffene Werbung ist - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht irreführend und beinhaltet im übrigen eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des Beklagten zu 3.
Die Angabe, daß der Beklagte zu 3 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. ist, hat auch einen sachlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit, wie er nach § 43b BRAO für eine zulässige Werbung erforderlich ist. Sie ist geeignet, für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob wegen der in dem Rundschreiben angesprochenen Problematik ein Rechtsanwalt - und gegebenenfalls welcher - um Rat angegangen werden soll, auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen eine Rolle zu spielen (vgl. Feuerich/Braun, aaO § 43b Rdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann, aaO § 43b Rdn. 21 m.w.N.).
Das beanstandete Rundschreiben enthält auch keine mit § 43b BRAO unvereinbare Selbstanpreisung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt dies auch für den Hinweis, daß eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Pri-
vatvermögen mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden sollte. Aus der Sicht der Angesprochenen wird dies nicht so verstanden werden, daß die eigenen Beratungsleistungen gerade im Vergleich zu anderen Beratern herausgestellt werden sollen.
bb) Die Werbung kann weiter nicht mit der Begründung als unzulässig beurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet.
Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen, daß es als eine nach § 1 UWG i.V. mit § 43 BRAO unzulässige reklamehafte Anpreisung anzusehen sei, wenn ein Rechtsanwalt unaufgefordert einem Dritten , mit dem er in keiner Mandatsbeziehung stehe oder gestanden habe, seine anwaltliche Tätigkeit nahezubringen versuche (BGHZ 115, 105, 110).
Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des anwaltlichen Werberechts in § 43b BRAO überholt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der im Jahre 1994 erfolgten Einfügung der §§ 43b, 59b in die Bundesrechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 28). Dementsprechend unterscheidet die am 11. März 1997 in Kraft getretene Berufsordnung für Rechtsanwälte (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1999, 123 ff.),
soweit sie in ihren gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO erlassenen §§ 6 bis 10 Bestimmungen über die Berufspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit der Werbung enthält, nicht zwischen Rundschreiben an Mandanten und Rundschreiben , die an dritte Personen gerichtet sind.
Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht , daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 13 f. - Anwaltswerbung II, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nichts dafür, daß die vom Beklagten zu 3 angeschriebenen Personen eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten erbschaftoder schenkungsteuerrechtlichen Angelegenheit benötigten und der Beklagte zu 3 sie aus diesem Grund angeschrieben hat. Der Beklagte zu 3 hat vielmehr lediglich eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf sowie darauf hinzuweisen, daß er diesen zu
befriedigen in der Lage sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Adressaten des Rundschreibens Anlaß hatten, das ganz allgemein gehaltene Rundschreiben als eine gezielte persönliche und daher gegebenenfalls als aufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme zu verstehen, wie sie durch das Verbot der auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichteten Werbung verhindert werden soll. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck erfaßt das genannte Verbot entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht auch diejenigen Fälle, in denen ein konkreter Handlungs- oder Beratungsbedarf beim Adressaten erst aufgrund der in der Anwaltswerbung enthaltenen Angaben zu einer konkreten Fallgestaltung bewußt gemacht wird. Daß der Beklagte zu 3 sich mit seiner Werbung an Personen gewandt hat, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten durfte und die er deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 14 - Anwaltswerbung II).
3. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, mit seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat und ob es, wie die Revision ebenfalls beanstandet, die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Beklagten hätte abändern dürfen.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 281/99 Verkündet am:
21. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Vanity-Nummer
BORA § 6 Abs. 1;
Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden
bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt",
"Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen
§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - OLG Stuttgart
LG Ulm (Donau)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 26. Februar 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind drei zu einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in G. . Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Parteien streiten darüber , ob die Beklagte berechtigt ist, sogenannte Vanity-Nummern mit der Belegung "Rechtsanwalt" oder ähnlichen Begriffen zu bewerben, zu vergeben und entsprechende Anträge auf Zuteilung solcher Nummern bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im folgenden: Regulierungsbehörde) zu stellen.
Bei den Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben werden, handelt es sich um einen sogenannten Mehrwertdienst im Telekommunikationsbereich , bei dem einer bestimmten entgeltfreien und bundesweit nur einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl 0800 beginnt, ein bestimmtes Schlagwort zugeordnet ist. Bei Eingabe der Buchstaben des Schlagworts über die Telefon-Zifferntasten kommt die Gesprächsverbindung mit dem dem Schlagwort zugeordneten Anschlußinhaber zustande. Die Vergabe und Zuteilung durch die Regulierungsbehörde bezieht sich allein auf eine Rufnummer (Ziffernfolge). Die Zuordnung eines Wortbegriffs und dessen Bekanntmachung als Vanity-Nummer steht allein im Belieben des Rufnummern-Inhabers.
Die Niederlassung U. der Beklagten stellte dem Kläger zu 1 mit einem an ihn gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 "das in den USA sehr bekannte System" der Vanity-Nummer vor. Einleitend heißt es in dem Schreiben "Wer zuerst kommt, verschafft sich Vorteile". Ferner unterbreitete die Beklagte dem Kläger zu 1 in dem Schreiben die nachstehend wiedergegebenen Vorschläge für eine Rufnummer:

1. Vorschlag: 0800 CPW...... 0800 279......
2. Vorschlag: 0800 Rechtsanwalt 0800 Leider schon vergeben Zudem bot sie dem Kläger zu 1 die Überprüfung an, "ob Ihr Markenname oder Ihr Hauptprodukt unter der Vanity Number erreichbar wäre".
Die Kläger haben behauptet, ihre Rechtsanwaltskanzlei sei überregional tätig. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vergabe der Rufnummer 0800 mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" stelle einen Wettbewerbsverstoû dar. Eine VanityNummer , die sich aus der Belegung mit den Begriffen "Rechtsanwalt, Anwalt, Anwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei" ergebe, dürfe weder beworben noch vergeben oder vermittelt werden, weil dies eine unzulässige alleinige Inanspruchnahme durch den oder die begünstigten Rechtsanwälte zur Folge habe. Ein Rechtsanwalt, der sich telefonische Erreichbarkeit unter solchen Oberbegriffen verschaffe, lege sich in wettbewerbswidriger Weise eine Alleinstellung zu. Da die Beklagte - wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 ergebe - zielgerichtet das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten in Wettbewerbsabsicht initiiere und fördere, sei sie selbst unterlassungspflichtig. Denn aus der Sicht des Empfängers des Schreibens vom 16. Juni 1998 handele es sich bei diesen Dritten um konkurrierende Rechtsanwälte.
Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die persönliche Rufnummer (PR)/Vanity-Nummer mit einer Dienstkennzahl, insbesondere 0800, in Verbindung mit den Teilnehmerrufnummern in Form der Belegung "Rechtsanwalt", "Anwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, zu vergeben oder entsprechende Anträge bei der Regulierungsbehörde auf Zuteilung dieser persönlichen Rufnummern/ Vanity-Nummern zu stellen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daû sie zu einer Wettbewerbswidrigkeit Dritter verleite oder dieselbe fördere, weil das Schreiben vom 16. Juni 1998 allein an den Kläger zu 1 gerichtet gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû Rechtsanwälte mit der Zuteilung einer Vanity-Nummer nicht gegen § 43b BRAO verstieûen; jedenfalls leiste sie zu einem solchen Verstoû keinen adäquat-kausalen Beitrag. Ein gegen sie gerichteter Unterlassungsanspruch scheitere zudem daran, daû es Sache des jeweiligen Teilnehmers sei, ob eine Vanity-Nummer tatsächlich verwendet werde.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Schlagwortes "Anwalt" antragsgemäû verurteilt.
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1515 = MMR 2000, 164) hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû der Unterlassungstenor wie folgt ergänzt wird:
"..., wenn der Adressat der Werbung oder der Nachfrager einer solchen persönlichen Rufnummer/Vanity Number Angehöriger des Rechtsanwaltsberufes ist."
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren aus §§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt :
Die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich schon aus deren unmittelbarer Verletzung, da es ohne weiteres möglich sei, daû anderen Rechtsanwälten in ihrem Einzugsgebiet die Vanity-Nummer mit Schlagwörtern wie "Rechtsanwalt" etc. angeboten werde.
Die Beklagte sei für alle Verbotsalternativen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert. Ihre Einstandspflicht für das Personal der handelnden Niederlassung in U. folge aus § 13 Abs. 4 UWG.
Für die Verbotsalternative des Bewerbens von mit den Begriffen "Rechtsanwalt" etc. belegten Vanity-Nummern gegenüber Rechtsanwälten habe die Beklagte durch die Versendung des Schreibens vom 16. Juni 1998 an den Kläger zu 1 Wiederholungsgefahr begründet, weil durch ihr Vorgehen die Besorgnis nahegelegt werde, daû sie ähnliche Werbeschreiben an weitere Rechtsanwälte versandt habe bzw. künftig versenden könnte. Die Beklagte sei auch für das Vergeben von Vanity-Nummern wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Aus ihrem Schreiben an die Kläger vom 6. Juli 1998 ergebe sich, daû sie ein be-
stimmtes, von der Regulierungsbehörde erworbenes Kontingent an VanityNummern zur Verfügung habe, das sie direkt an Kunden vergeben könne. Dies rechtfertige die Verbotsalternative "vergeben". Dazu bedürfe es nicht der Feststellung , ob in ihrem Kontingent von Nummern bereits die Möglichkeit enthalten sei, den Begriff "Rechtsanwalt" oder ähnliches zuzuordnen. Bereits die Mitteilung , es bestehe ein eigenes Kontingent, könne die ernsthafte Befürchtung wecken, daû die Beklagte den Begriffen "Rechtsanwalt" etc. entsprechende Nummern vergeben könne. Für die Verbotsalternative der Stellung/Vermittlung von Zuteilungsanträgen bei der Regulierungsbehörde sei ebenfalls Begehungsgefahr gegeben. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, daû die Beklagte die Vergabe einer dem Begriff "Rechtsanwalt" oder einen ähnlichen Begriff entsprechenden Vanity-Nummer tatsächlich bei der Regulierungsbehörde schon vermittelt habe. Ihre Werbung für diese Dienstleistung begründe jedoch die naheliegende Gefahr, daû sie dies tun könnte oder tun werde.
Die Beklagte habe die durch die Schreiben vom 16. Juni und 6. Juli 1998 für alle Verbotsalternativen geschaffene Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr könne nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden, deren Abgabe die Beklagte verweigert habe. Die Erstbegehungsgefahr beruhe im Streitfall auf Vorbereitungshandlungen. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere auch ihre Prozeûerklärungen seien nicht geeignet, die Befürchtung zu beseitigen, sie werde künftig davon Abstand nehmen, die Schlagworte "Rechtsanwalt" oder ähnliches bzw. die entsprechenden Vanity-Nummern hierfür zu verbreiten, sei es mittels eigener Vergabe von Kontingent-Nummern oder durch Vermittlung von Zuteilungsanträgen an die Regulierungsbehörde.
Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe darin, daû sie wettbewerbswidriges Verhalten von Rechtsanwälten vorbereite bzw. fördere. Das System der Vanity-Nummern führe zu einer Alleinstellung eines einzelnen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsbüros, die mit den für die Werbung von Rechtsanwälten (§ 43b BRAO) geltenden Grundsätzen nicht vereinbar sei. Die den in Rede stehenden Begriffen zugeordnete Rufnummer mit der Vorwahl 0800 bewirke aus der Fülle von Rechtsanwälten den direkten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Die letztgenannte Alternative sei mit der Zulegung eines privilegierten Zugangs zu Mandanten erfüllt. Mit dem System der Vanity-Nummern weise sich ein Rechtsanwalt unter der Vielzahl seiner Berufskollegen zudem einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten zu, was eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit i.S. von § 6 BORA darstelle.
Die wettbewerbliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus ihrer Mitwirkung an dem nach § 43b BRAO wettbewerbswidrigen Verhalten von Rechtsanwälten, da sie dieses durch ihre Bewerbung/Angebote vorbereite und fördere. Dabei handele die Beklagte auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Ihr Verhalten sei objektiv geeignet und subjektiv - neben dem Ziel der Förderung des eigenen Absatzes von Mehrwertdienst-Nummern - darauf ausgerichtet, den Wettbewerb unter Rechtsanwälten zu fördern. Das ergebe sich insbesondere aus dem einleitenden Satz im Schreiben vom 16. Juni 1998 "Wer zuerst kommt, verschafft sich Vorteile".
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Den Klägern steht der auf
§§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich unmittelbar aus § 1 UWG, da es möglich sei, daû anderen Rechtsanwälten im Einzugsbereich der Kläger die Vanity-Nummer mit den in Rede stehenden Schlagwörtern angeboten werde; dadurch könne - so hat das Berufungsgericht gemeint - eine unmittelbare Verletzung der Kläger eintreten.

a) Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergröûerungen; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben ). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien bzw. - wie hier - der Verletzte und der vom Verletzer geförderte Dritte gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heiût im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 - Immobilienpreisangaben). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht.

b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts betreiben die Kläger ein überregional tätiges Anwaltsbüro. Da eine Vanity-Nummer bundesweit nur einmal vergeben wird, erscheint es nicht ausgeschlossen , daû ein Rechtsanwalt, der über eine Vanity-Nummer mit den Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" verfügt, Anrufe von anwaltlichen Rat suchenden Personen erhält, die - beispielsweise wegen der räumlichen Nähe ihres Wohnorts zur Kanzleiadresse der Kläger - ihren Weg andernfalls zu den Klägern gefunden hätten. Durch die Vanity-Nummer können mithin potentielle Mandanten der Kläger angelockt werden. Diese Annahme liegt vor allem deshalb nicht fern, weil die Beklagte in dem an den Kläger zu 1 gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben hat, daû künftig bei der Benötigung eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht mehr lange im Branchenverzeichnis oder im Telefonbuch gesucht werden müsse; bei dem in den USA sehr bekannten System der "VanityNumbers" reiche es vielmehr aus, daû man auf seinem Telefon die Rufnummer 0800 und das gewünschte Produkt, den gewünschten Markennamen oder die gewünschte Firma eintippe. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben , daû sich die Kläger und diejenigen Rechtsanwälte, die über eine VanityNummer mit den beanstandeten Berufsbezeichnungen verfügen, mit ihrem Leistungsangebot im Markt unmittelbar begegnen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Rechtsanwalt, der eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten berufsbezeichnenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" nutzt, verstoûe gegen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die am 11. März 1997 in Kraft getreten ist. Fehlt es an einem solchen Verstoû, so greift auch die hier - da berufsrechtliche Normen nur die Berufsangehörigen und nicht Auûenstehende bin-
den - allein in Betracht kommende Störerhaftung der Beklagten gemäû § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG nicht ein.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoû eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daû er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen , sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Bei Verstöûen gegen Verbotsnormen, denen der Störer - wie hier - nicht selbst unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung dadurch begrenzt, daû die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch Genommenen zumutbar sein muû (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w.N.).

b) Eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten kommt danach nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Nutzung von Vanity-Nummern durch Rechtsanwälte unter Verwendung der beanstandeten Begriffe um einen Verstoû gegen das anwaltliche Werbeverbot gemäû § 43b BRAO handelt. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer auch daran scheitern könnte, daû seine Handlung - da ein konkreter BRAOVerstoû bislang nicht festgestellt worden ist - lediglich eine Beeinträchtigung befürchten läût (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).
aa) Gemäû § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den §§ 6 ff. BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, wenn ein Rechtsanwalt /Rechtsanwaltsbüro sich eine Vanity-Nummer zulege, die mit den berufsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt sei, bewirke dies in Verbindung mit der Vorwahl 0800 den direkten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt, eben demjenigen, dem diese Vanity-Nummer zugewiesen sei. Mit der Zulegung eines privilegierten Zugangs zu Mandanten verstoûe ein Rechtsanwalt gegen das in § 43b BRAO enthaltene Verbot, gezielte Werbung für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu betreiben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht ist schon im rechtlichen Ansatz nicht darin beizutreten , § 43b BRAO nehme die Rechtsprechung auf, die ein unaufgefordertes, direktes Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis für wettbewerbswidrig erklärt habe. Vor der Einfügung des § 43b in die BRAO wurde zu dem aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot berufswidriger Werbung auch das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613, 1614; NJW 1994, 123, 124; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafver-
teidigungen). Das nunmehr in § 43b BRAO enthaltene Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem früher aus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis gleichzusetzen. Die Bestimmung verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich erlaubt. Insbesondere ist eine Anwaltswerbung nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II, m.w.N.). Danach kann im vorliegenden Fall nicht von einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ausgegangen werden. Die Verwendung der hier in Rede stehenden Vanity -Nummern durch einen Rechtsanwalt zielt nicht auf einen konkreten Auftrag ab, sondern ist auf potentielle, noch nicht konkretisierte Mandate gerichtet.
Dem steht nicht die vom Berufungsgericht für maûgeblich gehaltene Erwägung entgegen, die beanstandeten Vanity-Nummern bewirkten aus einer Fülle von Rechtsanwälten den direkten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt bzw. (aus der Sicht des betreffenden Rechtsanwalts) einen privilegierten Zugang zu Mandanten. Die zuletzt genannte Erwägung trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Vanity-Nummer einem Rechtsanwalt ebensowenig wie eine herkömmliche Rufnummer einen Zugang im Sinne einer von ihm ausgehenden Verbindungsmöglichkeit zu Mandanten verschafft. Vielmehr geht die Kontaktaufnahme auch dann, wenn ein Rechtsanwalt über eine Vanity-Nummer verfügt , von dem (potentiellen) Mandanten aus. Der zuerst genannten Erwägung des Berufungsgerichts steht entgegen, daû es gerade Sinn einer jeden Rufnummer ist, daû ihr Inhaber telefonisch erreichbar und insoweit für Anrufer direkt zugänglich ist. Die Besonderheit der in Rede stehenden Vanity-Nummern
besteht neben ihrer guten Einprägsamkeit lediglich darin, daû ihr Inhaber aufgrund des verwendeten Gattungsbegriffs möglicherweise auch Anrufe von solchen potentiellen Mandanten erhält, die durch die bloûe Eingabe des Gattungsbegriffs in die mit Buchstaben versehene Tastatur ihres Telefons einen Rechtsanwalt zu erreichen hoffen und die sonst den Weg nicht zu ihm gefunden hätten. Auch in diesem Fall geht jedoch die Initiative zur Kontaktaufnahme von dem potentiellen, im übrigen noch nicht konkret feststehenden Mandanten aus, so daû die bloûe Verwendung der Vanity-Nummer noch keine auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung darstellt.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt das System der Vanity-Nummern auch nicht das Gebot der Sachlichkeit i.S. von § 6 BORA.
(1) Eine Vanity-Nummer mit der beanstandeten Berufsbezeichnung bzw. der Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts dar und ist daher berufsbezogen. Eine Werbung unterrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, wenn sie die interessierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daû der Werbende oder Bewerbende als Rechtsanwalt tätig ist (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Diesen Anforderungen entspricht eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten Begriffen. Ihr läût sich entnehmen, daû der Inhaber des Telefonanschlusses als Rechtsanwalt tätig ist.
(2) Die Form und der Inhalt der Werbung sind auch nicht unsachlich. Eine der Form nach unsachliche Werbung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daû ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daû der Rechtsanwalt in der Wahl des Werbeträgers
grundsätzlich frei ist (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 14). Hiervon ausgehend ist die Werbung im vorliegenden Fall nicht der Form nach unsachlich. Eine Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht; der Vorteil, den sich ein Rechtsanwalt durch eine berufsbezeichnende oder tätigkeitsbeschreibende Vanity-Nummer gegenüber anderen Rechtsanwälten verschafft, besteht allein darin, daû andere Rechtsanwälte daran gehindert sind, dieselbe Vanity-Nummer zu verwenden und die Anzahl der Begriffe, die alternativ als den Beruf des Rechtsanwalts bezeichnende oder dessen Tätigkeit beschreibende Vanity-Nummer genutzt werden könnten, naturgemäû begrenzt ist. Die tatsächlich beschränkte Möglichkeit, in einer bestimmten Form zu werben, macht die Nutzung dieser Werbeform jedoch nicht unsachlich (vgl. Abel, WRP 2001, 1426, 1430 f.).
(3) Die Nutzung der beanstandeten berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Vanity-Nummern durch einen Rechtsanwalt verletzt das Sachlichkeitsgebot auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung.
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muû noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muû die Behinderung doch derart sein, daû der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung
nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies läût sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muû (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285).
Das Berufungsgericht hat angenommen, das System der Vanity-Nummern verletze das Gebot der Sachlichkeit, weil sich ein Rechtsanwalt mit einer solchen Nummer unter der Vielzahl seiner Berufskollegen einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten verschaffe. Der Umstand, daû der Zugang auf einer Initiative dessen beruhe, der den Begriff in seine Telefontasten eingebe, könne keine Rolle spielen; maûgeblich sei bereits, daû der Rechtsanwalt sich einer solchen Nummer mit dem Berufsbegriff bediene. Die Situation sei mit derjenigen vergleichbar, daû sich ein Rechtsanwalt in einem gedruckten Branchenverzeichnis blickfangmäûig derart übertrieben herausstellen würde, daû andere Einträge von Rechtsanwälten demgegenüber völlig ins Hintertreffen gerieten. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung "Mitwohnzentrale.de" (BGHZ 148, 1, 6 f.), in der es um die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ging, bei der Prüfung einer Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung darauf abgestellt, daû dieser Gesichtspunkt bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielt, weil der Verkehr - etwa bei "www.rechtsanwaelte.de" (LG München I NJW 2001, 2100), "www.autovermietung.com" (vgl. OLG München CR 2001, 463) oder "www.sauna.de" (vgl. OLG Hamm WRP
2001, 740) - von vornherein erkennt, daû die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Dieser Grundsatz kommt auch hier zum Tragen.
Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de, m.w.N.). Daû der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer eines Telefons mit der Eingabe der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "Rechtsanwaltskanzlei" in die mit Buchstaben versehene Tastatur seines Telefons die Vorstellung verbinden könnte, es handele sich bei dem Inhaber der betreffenden Vanity -Nummer um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen oder er erhalte einen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen oder doch zumindest ein mit Sach- und Fachkunde aufbereitetes Informationsangebot , haben die Kläger weder vorgetragen noch erscheint dies nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme , die bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Domain -Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den hier in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen von vornherein nicht, weil der Verkehr erkennt, daû es sich bei dem Inhaber der betreffenden Nummer nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben, daû eine Vanity-Nummer durch Eingabe des gewünschten Produkts, des gewünschten Markennamens oder der gewünschten Firma die Suche in einem Branchenverzeichnis oder in einem Telefonbuch ersetzen könne. Aus dem Umstand , daû ersichtlich nur ein konkreter Anbieter Inhaber einer Vanity-Nummer ist, folgt jedoch, daû ein Anruf unter dieser Nummer den Blick in ein Branchen-
verzeichnis oder ein vergleichbares Informationsmedium für denjenigen nicht ersetzen kann, der sich einen Überblick über alle Anbieter einer bestimmten Ware oder Dienstleistung erschlieûen will.
(4) Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dessen Beurteilung sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, kann eine unsachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit schlieûlich auch nicht darin erblickt werden, daû potentielle Mandanten wegen der Unentgeltlichkeit eines Anrufs im Bereich entgeltfreier Mehrwertdienste Kontakt zu dem betreffenden Anwaltsbüro aufnehmen sowie dessen Eignung für ihre Wünsche prüfen können und der betreffende Anwalt seinerseits diese Kontaktaufnahme zur Werbung eines neuen Mandanten nutzen kann. Deutet der fragliche Gattungsbegriff - wie hier - nicht auf die Alleinstellung eines auf diese Weise gefundenen Anbieters hin, weiû der Anrufer, daû er lediglich den Kontakt zu einem unter vielen Anbietern hergestellt hat.
3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoûes gemäû § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zwar kann ein konkretes Wettbewerbsverhalten eines auûerhalb einer Berufsorganisation stehenden Dritten grundsätzlich unmittelbar aus § 1 UWG als unlauter bewertet werden, wenn dieses Verhalten auch ohne Verstoû gegen Berufsrecht mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, GRUR 1989, 827 = WRP 1990, 246 - Werbeverbot für Heilpraktiker; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 750). Es fehlt jedoch aus den unter II. 2. b dargelegten Gründen an einer unlauteren Behinderung der Beklagten.
Diese läût sich insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses an den in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen herleiten. Der markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschlieûlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 52). Dessen entsprechende Anwendung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil durch die Verwendung der in Rede stehenden Vanity-Nummern durch andere Rechtsanwälte keine Ausschlieûlichkeitsrechte begründet werden, die die Kläger an der Benutzung der Begriffe "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" und "Rechtsanwaltskanzlei" für die von ihnen angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen hindern könnten.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben , das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 275/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hörgeräteversorgung
Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbsrechtlich unlauter
, wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten im Beratungsgespräch darauf hinweist
, daß dessen Versorgung mit einem Hörgerät nicht nur durch einen örtlichen
Hörgeräteakustiker durchgeführt werden kann, sondern auch - im sog.
verkürzten Versorgungsweg - durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker.
Dies gilt auch dann, wenn der Arzt für die ärztlichen Leistungen, die er im
Rahmen seiner Mitwirkung an der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg
erbringt, eine gesonderte Vergütung erhält.
BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 275/99 - OLG Frankfurt am Main in Kassel
LG Kassel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 17. November 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger übt in mehreren Geschäften in K. und Umgebung das Handwerk eines Hörgeräteakustikers aus.
Die Beklagte ist HNO-Ärztin. Bis zum Jahr 1996 wurden ihre Patienten durchweg auf dem herkömmlichen Weg mit Hörgeräten versorgt. Nach der Feststellung des Grades der Hörschädigung, insbesondere mittels eines Audiogramms , verordnete die Beklagte ein Hörgerät. Mit dem Rezept suchte der Patient das Geschäft eines ortsansässigen Hörgeräteakustikers auf. Dies war häufig ein Geschäft des Klägers, das sich in demselben Gebäudekomplex wie die Praxis der Beklagten befindet. Der Hörgeräteakustiker nahm nach erneuten audiometrischen Messungen und der Auswahl eines Hörgeräts einen Ohrabdruck ab. Danach wurde ein Ohrpaßstück gefertigt, mit dem Hörgerät verbunden und dem Patienten angepaßt. Nach Feineinstellung des Gerätes begab sich der Patient erneut in die Praxis der Beklagten. Diese überprüfte die Funktionstüchtigkeit der Hörhilfe und erteilte die Freizeichnung. Bei Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung rechnete der Hörgeräteakustiker aufgrund der Freizeichnung die Hörhilfe mit der Krankenkasse ab; der Patient hatte gegebenenfalls eine Zuzahlung zu leisten.
Ein Teil der Patienten der Beklagten wird nunmehr unter ihrer Mitwirkung auf dem sog. verkürzten Versorgungsweg von der a. GmbH & Co. KG (im folgenden: a. ) versorgt. Diese hat dazu der Beklagten - wie auch den anderen an ihrem Versorgungssystem beteiligten HNO-Ärzten - einen Computer, der mit ihrem Betrieb verbunden werden kann, samt der erforderlichen Software zur Verfügung gestellt. Wenn die Beklagte festgestellt hat, daß
ein Patient eine Hörhilfe benötigt, erläutert sie ihm, daû er das Hörgerät bei einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker oder - mit ihrer Mitwirkung - bei der a. beziehen könne. Entscheidet sich der Patient für eine Versorgung durch a. , nimmt die Beklagte den Ohrabdruck ab und übersendet diesen an a. . In deren Betrieb wird anhand des Ohrabdrucks das Ohrpaûstück gefertigt und - mit dem eingefügten Hörgerät - an die Beklagte zurückgesandt. Unter Mitwirkung eines - online zugeschalteten - Hörgeräteakustikers von a. nimmt die Beklagte nunmehr die Anpassung und Feinabstimmung des Hörgeräts mit Hilfe des Computers vor.
Für ihre Mitwirkung bei der Anpassung der Hörhilfe überweist a. der Beklagten für jedes versorgte Ohr 250 DM. Dabei handelt es sich um einen Teil des von den Krankenkassen an a. für jede Hörhilfe gezahlten Festbetrages.
Der Kläger ist der Ansicht, daû sich die Beklagte durch diese Art der Zusammenarbeit mit a. standeswidrig und deshalb wettbewerbswidrig verhält.
Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken folgende Handlungen vorzunehmen: - Vornahme audiometrischer Messungen zur Anpassung und Lieferung eines Hörgerätes, - Erstellen von Ohrabdrucken zur Anpassung und Lieferung eines Hörgerätes, - Anpassung (Feinanpassung) eines von der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , gelieferten Hörgerätes,
- Übergabe und Einweisung von Patienten in den Gebrauch eines von der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , gelieferten Hörgerätes und - Abgabe von Batterien, Hörgeräten sowie Auslage und Verteilung von Prospekten für die Firma a. GmbH & Co. KG, R. , - für die Erbringung der genannten Leistungen ein Honorar oder eine sog. Vergütung, insbesondere in Höhe von mindestens 250 DM, von Krankenkassen und/oder der Firma a. GmbH & Co. KG entgegenzunehmen; 2. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den schon entstandenen und noch entstehenden Schaden durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen zu den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen , und zwar insbesondere unter Angabe der Stückzahl und Herkunft der im eigenen oder fremden Namen verkauften bzw. angepaûten Hörgeräte, Hörgeräte-Batterien und sonstigem Zubehör , insbesondere der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , der dabei erzielten Umsätze/Aufwandsentschädigungen sowie der betriebenen Werbung, insbesondere unter Angabe der ausgelegten Werbebroschüren der Firma a. GmbH & Co. KG, R. . Die Beklagte hat ihr Vorgehen bei der Versorgung ihrer Patienten mit Hörgeräten als rechtmäûig und sachgerecht verteidigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 220) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; dabei hat es den Tenor des landgerichtlichen Urteils zum Zweck der Klarstellung wie folgt neu gefaût:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zusammenarbeit mit der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , folgende den Vertrieb der von dieser Firma hergestellten Hörhilfen fördernde Handlungen vorzunehmen: - Audiometrische Messungen zur Anpassung und Lieferung eines Hörgerätes, - Erstellen von Ohrabdrucken zum Anpassen und zur Lieferung eines Hörgerätes, - Anpassung (Feinanpassung) eines Hörgerätes, - Übergabe einer Einweisung der Patienten in den Gebrauch eines Hörgerätes und - Abgabe von Batterien, Hörgeräten sowie Auslage und Verteilung von Prospekten der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , sowie - für die Erbringung der genannten Leistungen ein Honorar oder eine angemessene Vergütung, insbesondere in Höhe von mindestens 250 DM, von Krankenkassen und/oder der Firma a. GmbH & Co. KG entgegenzunehmen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage beanstandete Zusammenarbeit der Beklagten mit der a. als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, weil die Beklagte ihr Vertrauensverhältnis zu den Patienten und ihre fachärztliche Autorität ausnutze, um den Vertrieb der von a. hergestellten Hörhilfen zu fördern und ihre eigenen Einnahmen zu steigern. Es bestehe kein Zweifel, daû sich Patienten der Beklagten auf deren Hinweis, sie könnten in
ihrer Praxis mit Hörhilfen von a. versorgt werden, für den verkürzten Versorgungsweg entschieden, weil sie aufgrund ihres Vertrauens zu der Beklagten als ihrer Ärztin glaubten, daû das dazu angebotene Hörgerät zu ihrer Versorgung besonders geeignet sei. Das Vorbringen der Beklagten, sie unterrichte die Patienten über die verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten und empfehle nicht die Versorgung mit Hörhilfen von a. , stehe der Annahme einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung ihrer Vertrauens- und Autoritätsstellung nicht entgegen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daû die Patienten unter den dargestellten Möglichkeiten unbeeinfluût wählten. Selbst wenn ihnen gesagt werden sollte, daû ortsansässige Hörgeräteakustiker Hörhilfen von gleicher Qualität herstellen könnten wie a. , wähle ein nicht unerheblicher Teil - bei der Beklagten jährlich mehr als 50 Patienten - die Versorgung mit Hörhilfen von a. , weil die Beklagte daran mitwirke. Für die in aller Regel älteren Patienten könne dabei der Wegfall von Laufereien mitbestimmend sein.
Durch die Mitwirkung der Beklagten an ihrem Versorgungssystem erlange a. einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor den ortsansässigen Hörgeräteakustikern. Die Patienten würden sich in nicht unerheblicher Zahl wegen des Vertrauensverhältnisses zur Beklagten und wegen der Bequemlichkeit des "kurzen Weges" für die Versorgung mit Hörgeräten von a. entscheiden. Diese erspare sich die Unterhaltung eines örtlichen Geschäftslokals und entsprechende Personalkosten, weil sie ihre Tätigkeit in ihrem Betrieb konzentrieren könne. Sie sei so eher in der Lage, Hörhilfen ohne oder mit geringer Zuzahlung an Kassenpatienten oder zu günstigeren Preisen an Patienten mit privater Krankenversicherung abzugeben.
Die Beklagte erlange auch selbst einen wirtschaftlichen Vorteil. Entgegen ihrem Vorbringen zahle ihr a. , nicht die jeweilige Krankenkasse den Be-
trag von 250 DM für jedes mit einer Hörhilfe versorgte Ohr. Dies ergebe sich schon daraus, daû dieser Betrag aus dem Festbetrag bezahlt werde, dena. von der gesetzlichen Krankenkasse als Entgelt für die Hörhilfe erhalte (z.B. aufgrund ihres Vertrages vom 18. Dezember 1996 mit den Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen). Die zusätzlichen Leistungen der Beklagten bei einer Versorgung im verkürzten Versorgungsweg seien Arbeiten eines Hörgeräteakustikers , keine ärztlichen Leistungen, die nach ärztlichem Gebührenrecht abgerechnet werden könnten.
Die Mitwirkung der Beklagten an der Versorgung durch a. sei auch nicht durch geringere finanzielle Belastungen der Krankenkassen oder der Patienten gerechtfertigt. Die Beklagte, die insofern als Ärztin darlegungspflichtig sei, habe auch keine sonstigen Umstände vorbringen können, die ausnahmsweise die Empfehlung eines bestimmten Hilfsmittels rechtfertigen könnten.
Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch ihre wettbewerbswidrigen Handlungen entstanden sei. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs habe die Beklagte die verlangte Auskunft zu erteilen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag dahin ausgelegt, daû der Kläger nicht ein unbedingtes Verbot der einzelnen in seinem Antrag aufgeführten Handlungen begehrt, sondern nur für den Fall, daû diese dazu dienen, den Vertrieb der Hörhilfen von a. im verkürzten Versorgungsweg zu
fördern, und von den Krankenkassen und/oder a. vergütet werden. Diese Auslegung ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, zutreffend.
Dagegen hat das Berufungsgericht in seinem Urteilsausspruch zu 1 zu Unrecht die im Unterlassungsantrag des Klägers benutzte Wendung "eine sogenannte Vergütung" durch die unbestimmte Wendung "eine angemessene Vergütung" ersetzt.
2. Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstöût entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 1 UWG, weil die beanstandete Art und Weise der Zusammenarbeit der beklagten HNO-Ärztin mit a. nicht wettbewerbsrechtlich unlauter ist.

a) Den HNO-Ärzten ist es nicht verboten, Leistungen, wie sie in dem Klageantrag zu 1 genannt sind, als solche gegenüber Patienten zu erbringen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil "Verkürzter Versorgungsweg" (Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1081 = WRP 2000, 1121), das beiden Parteien bekannt ist, dargelegt.

b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nutzt die Beklagte nicht bereits dadurch, daû sie mit a. zusammenarbeitet, ihr Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten und ihre fachärztliche Autorität aus, auch wenn sie dadurch den Umsatz von a. mit Hörgeräten fördert und ihre eigenen Einnahmen vermehrt.
(1) Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem unstreitigen Sachverhalt ist zu entnehmen, daû die Beklagte ihren Patienten ausdrücklich die Versorgung mit Hörgeräten von a. unter ihrer Mitwirkung emp-
fiehlt. Es kommt hier deshalb nicht darauf an, daû auch ein solches Vorgehen nicht allgemein wettbewerbswidrig wäre (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 1080, 1083 - Verkürzter Versorgungsweg). Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist es unstreitig, daû die Beklagte Patienten, bei denen sie die Notwendigkeit der Versorgung mit einer Hörhilfe festgestellt hat, lediglich erläutert , daû die Hörhilfe bei einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker oder mit ihrer Mitwirkung von a. bezogen werden könne. Die Annahme des Berufungsgerichts , bereits darin liege eine Ausnutzung des Vertrauens der Patienten in ihre fachärztliche Befähigung und Objektivität, die ein allgemeines Verbot der Zusammenarbeit mit a. rechtfertige, ist unbegründet.
Ein Vertrauensmiûbrauch scheidet bei einem solchen Vorgehen von vornherein stets aus, wenn sich ein Patient unbeeinfluût von der Beklagten dafür entscheidet, sich mit einem Hörgerät von a. versorgen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch dann kein Vertrauensmiûbrauch gegeben, wenn sich Patienten nach dem Beratungsgespräch für eine Hörhilfe von a. entscheiden und dies tun, weil sie der Beklagten vertrauen und glauben, besonders gut versorgt zu werden, wenn die Beklagte an der Hörgeräteversorgung mitwirkt.
Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner anderen Beurteilung auch nicht, daû es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar dringend geboten sein kann, daû die Beklagte Patienten die Möglichkeit aufzeigt, sich durch sie selbst in Zusammenarbeit mit einem nicht ortsansässigen Hörgeräteakustiker versorgen zu lassen. Dies kann etwa der Fall sein bei einer besonderen Gehbehinderung des Patienten oder bei einem fachlich oder wirtschaftlich besseren Angebot des nicht ortsansässigen Hörgeräteakustikers (z.B. bei besserer Eignung des Hörgeräts oder günstigerem Preis). In diesem Sinn können auch
die Angebote von a. allgemein oder im Einzelfall den Angeboten ortsansässiger Hörgeräteakustiker vorzuziehen sein. Die Vorteile des verkürzten Versorgungsweges gegenüber der herkömmlichen Art und Weise der Versorgung (z.B. Wegfall der Wege zu einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker, Einsparung der Kosten des Hörgeräteakustikers für einen Betrieb am Ort), sprechen zudem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht gegen, sondern für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Hinweises auf diese Möglichkeit. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts zu verhindern, daû Vorteile, die sich aus einer gröûeren Bequemlichkeit eines bestimmten Versorgungsweges oder aus Kostenvorteilen eines Anbieters ergeben, im Wettbewerb eingesetzt werden können. Ein Wettbewerbsvorsprung, der sich aus solchen Vorteilen ergibt, ist nicht nur wettbewerbsrechtlich unbedenklich, sondern vielmehr im Interesse der Entwicklung zu einer insgesamt besseren Versorgung der Patienten erwünscht.
(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts miûbraucht die Beklagte auch nicht deshalb das Vertrauen ihrer Patienten, weil sie für ihre Mitwirkung bei der Hörgeräteversorgung 250 DM für jedes versorgte Ohr erhält.
Einem Arzt ist es allerdings nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen (vgl. § 31 der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Hessen, HÄBl. 1998, Nr. 10 S. I). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beklagte erhält die Vergütung für ihre zusätzlichen ärztlichen Tätigkeiten. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils überweist a. den Betrag von 250 DM für jedes versorgte Ohr für die Mitwirkung der Beklagten bei der Anpassung der Hörhilfe. Ohne die ärztlichen Tätigkeiten der Beklagten könnte a. Patienten im verkürzten Versorgungsweg auch nicht versorgen. Es ist weder festgestellt noch von der Re-
visionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, daû die Vergütung unangemessen sei. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die von a. ausgezahlte Vergütung wirtschaftlich von diesem Unternehmen getragen wird oder von den Krankenkassen, letztlich nicht an. Ebenso ist es für die Entscheidung unerheblich, ob die Beklagte bei der Erbringung ihrer ärztlichen Leistungen Vertragspartnerin von a. oder der Krankenkassen ist. In jedem Fall wird die Zahlung nicht als eine verdeckte Provision für die Beauftragung von a. geleistet, sondern als Entgelt für ärztliche Tätigkeiten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Zahlung von 250 DM für jedes versorgte Ohr wirtschaftlich von a. geleistet werde, ist zudem nicht rechtsfehlerfrei begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht der Vertrag des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen NordrheinWestfalen vom 18. Dezember 1996 dafür, daû die Vergütung der HNO-Ärzte, die mit a. zusammenarbeiten, letztlich von den Krankenkassen getragen wird. In § 12 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages ist geregelt, daû sich a. als Leistungserbringer bei der medizinischen Ohrabdrucknahme und der Eingliederung des angepaûten Hörgerätes eines HNO-Arztes bedient. In einem solchen Fall wird nach dem Vertrag von der Krankenkasse ein Honorar für ärztlichen Aufwand in Höhe von grundsätzlich 250 DM für jedes versorgte Ohr gezahlt, das aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über a. auszuzahlen ist. Nach § 12 Abs. 4 des Vertrages ist a. weiterhin verpflichtet, den HNO-Ärzten ihrerseits keine Vergütungen oder sonstigen geldwerten Vorteile zukommen zu lassen.
Ein Patient, dem die Beklagte im Beratungsgespräch die Möglichkeit einer Versorgung im verkürzten Versorgungsweg unter ihrer Mitwirkung darstellt, kann auch nicht im Unklaren darüber sein, daû die Beklagte aufgrund dieser Wahl zusätzliche Leistungen (wie die Abnahme des Ohrabdrucks und erwei-
terte audiometrische Messungen) zu erbringen hat, die ihr dann - wie allgemein bekannt - auch gesondert zu vergüten sind. Ein mögliches Eigeninteresse der Beklagten bleibt dem Patienten daher nicht verborgen (vgl. BGH GRUR 2000, 1080, 1083 - Verkürzter Versorgungsweg).

c) Anderweitige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daû die Zusammenarbeit der Beklagten mit a. grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, sind nicht festgestellt. Der Unterlassungsantrag stellt auf solche Umstände auch nicht ab. Es wäre zudem mit der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbar, der Beklagten uneingeschränkt zu verbieten, mit a. bei der Versorgung von Patienten im verkürzten Versorgungsweg zusammenzuarbeiten - und dies selbst für Fälle, in denen Patienten eine solche Versorgung ausdrücklich wünschen. Die bloûe Möglichkeit, daû die Beklagte Patienten im Beratungsgespräch in wettbewerbswidriger Weise zugunsten von a. beeinfluût, rechtfertigt ein allgemeines Verbot ebensowenig wie der Umstand, daû die Beklagte bei Einschaltung von a. eine sonst nicht gegebene Verdienstmöglichkeit hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 1080, 1082 - Verkürzter Versorgungsweg).
Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht Sache des Arztes, dem eine wettbewerbswidrige Empfehlung eines Hilfsmittelerbringers vorgeworfen wird, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daû seine Empfehlung sachlich begründet war. Das gilt selbst dann, wenn der Arzt ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat. Auch in einem solchen Fall liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daû nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsantrag, sondern auch die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung unbegründet sind.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.