Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2012 - I ZR 102/10

bei uns veröffentlicht am22.03.2012
vorgehend
Landgericht Hamburg, 315 O 549/07, 16.02.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 58/08, 12.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 102/10 Verkündet am:
22. März 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stimmt's?

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze
umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet
in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für
die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt
der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem
die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder
auch Bilder) erheblich ist.
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin gibt die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ heraus. Darin erscheint seit vielen Jahren unter der Kolumnenbezeichnung „Stimmt’s?“ wöchentlich ein jeweils mit einer wechselnden inhaltsbezogenen Überschrift versehener Artikel, in dem Fragen der Leser beantwortet werden, die sich auf Rätsel des Alltags, schwer zu verifizierendes Allgemeinwissen, wissenschaftliche Phänomene, Mythen und andere populärwissenschaftliche Fragen beziehen. Beispielhaft wird nachfolgend der Beitrag aus der Ausgabe vom 9. August 2007 wiedergegeben:
2
Der Beitrag war dort auf Seite 30 unten links wie folgt platziert:
3
Die in der Kolumne „Stimmt’s?“ erschienenen Beiträge werden jedenfalls seit Oktober 2001 auch im Internetauftritt der „ZEIT“ unter der Internetadresse www.zeit.de veröffentlicht.
4
Die Beklagte betreibt das Internetportal „web.de“. Sie veröffentlichte dort unter der Bezeichnung „Stimmt’s?“ ebenfalls Beiträge, in denen Fragen der Nutzer beantwortet werden. Am 29. März 2007 konnte der nachfolgend eingeblendete Beitrag aufgerufen werden:
5
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte. Sie hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine redaktionelle Internetrubrik mit dem Titel „Stimmt’s?“ zu versehen bzw. diese im Internet anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wie dies beispielsweise unter http://magazine.web.de/de/themen/wissen/stimmts/index/htm am 29. März 2007 der Fall war; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann auf welchen Websites, mit welchen Inhalten, welchen Nutzerzahlen und jeweils für welchen Zeitraum die Rubrikenbezeichnung „Stimmt’s?“ von der Beklagten bzw. von Dritten in rechtlicher Abhängigkeit von der Beklagten verwendet wurden; 3. an die Klägerin einen Lizenzbetrag zu zahlen, dessen Höhe nach erfolgter Auskunft gemäß Ziffer 2 bestimmt wird.
6
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 70). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG wegen Verwendung der Bezeichnung „Stimmt’s?“ zu. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Bezeichnung „Stimmt’s?“ sei als Titel einer Rubrik nach § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig und auch hinreichend unterscheidungskräftig. Zwar habe der Titel durchaus beschreibenden Gehalt. Aufgrund der umgangssprachlichen Frageform unter Verwendung eines Fragezeichens komme der Bezeichnung aber ein ausreichendes Mindestmaß an Originalität zu. Zwischen den Bezeichnungen der Parteien bestehe bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr. Allerdings komme dem Titel der Klägerin keine über die Werkidentifizierung hinausgehende Titelfunktion zu, weil er nicht hinreichend bekannt sei. Die von Haus aus nur geringe Kennzeichnungskraft sei aber durch Art und Umfang der langjährigen Benutzung gesteigert. Die gegenüberstehenden Titel seien identisch und die damit bezeichneten Werke ähnlich. Daran ändere auch nichts, dass sich die Angebote der Parteien an unterschiedliche Kundenkreise richteten und in Art und Weise der Informationsvermittlung erheblich unterschieden.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Die Kolumnenbezeichnung „Stimmt’s?“ ist zwar für die Klägerin als Titel nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG geschützt und verfügt auch über hinreichende Unterscheidungskraft. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten gleichlautenden Bezeichnung angenommen werden.
10
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 3 ZPO keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei der Serie „Stimmt’s?“ um ein titelschutzfähiges Werk handele. Es genügt den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO, wenn durch Bezugnahme in den Entscheidungsgründen erkennbar wird, dass das Berufungsgericht die von der Vorinstanz gegebene Begründung überprüft und sich zu eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786, 788 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils durch den Hinweis Bezug genommen, das Landgericht habe den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs - und Auskunftsanspruch mit zutreffender Begründung zuerkannt. Aus dieser Bezugnahme wird hinreichend deutlich, dass das Berufungsgericht die vom Landgericht gegebene Begründung für die Annahme, die Kolumne „Stimmt’s?“ sei ein titelschutzfähiges Werk, überprüft und sich zu eigen gemacht hat. Nach Auffassung des Landgerichts weist die streitgegenständliche Kolumne die für die Werkqualität erforderliche Selbständigkeit auf, weil sie als eigenständige Abteilung und wiederkehrender Bestandteil der Zeitung wahrgenommen wird und zudem durch einen deutlichen Trennstrich von den übrigen auf der Seite befindlichen Texten abgesetzt ist.
11
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für die Kolumnenbezeichnung „Stimmt’s?“ der Klägerin Titelschutz besteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
12
a) Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, für die Titelschutz begehrt wird, überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht.
13
b) Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützt. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Markenrechtsreformgesetz , BT-Drucks. 12/6581, S. 67; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, 2008, Rn. 94 f.; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. 2004, Rn. 26). Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse , die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - I ZR 25/91, GRUR 1993, 767, 768 = WRP 1993, 701 - ZappelFisch ; Urteil vom 24. April 1997 - I ZR 44/95, BGHZ 135, 278 - PowerPoint; Deutsch/Ellerbrock aaO Rn. 29).
14
c) Im Hinblick auf die Werkkategorie der Druckschriften war bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 16 UWG aF anerkannt, dass Titelschutz nicht nur für die Bezeichnung einer Zeitung oder Zeitschrift als Ganzes, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Bezeichnung von Teilen einer Druckschrift in Betracht kommt (RGZ 133, 189, 191 - KunstseidenKurier ). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 15 = WRP 2010, 266 - Eifel-Zeitung).
15
Danach ist ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine besondere , nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier; BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE). Die erforderliche äußere Selbständigkeit liegt jedenfalls bei regelmäßigen Beilagen von Zeitungen, die sich inhaltlich mit bestimmten Themen befassen (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier), sowie bei mehrseitigen Regionalteilen oder anderen Rubriken einer Tageszeitung (BGH, GRUR 2010, 156 Rn. 15 - Eifel -Zeitung; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 309, 310 f.) vor und kann auch bei einer einzelnen, thematisch besonders ausgerichteten Zeitungsseite gegeben sein (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier; offengelassen in BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE).
16
Nach diesen Grundsätzen kann auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, Titelschutz zukommen. Der Kolumnentitel wird dann zur geschäftlichen Bezeichnung der darunter erscheinenden redaktionellen Beiträge. Die erforderliche äußerliche Selbständigkeit der Kolumne gegenüber dem übrigen Inhalt der Zeitschrift ergibt sich aus ihrer drucktechnischen Gestaltung, die sie von anderen Beiträgen abgrenzt. Nicht entscheidend ist, ob die Kolumne einen größeren oder kleineren Teil einer Zeitungs- oder Zeitschriftenseite einnimmt. Titelschutz kann für eine Kolumne auch dann bestehen, wenn sie regelmäßig nur wenige Absätze umfasst.
17
d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier von einer titelschutzfähigen Kolumne auszugehen. Die Kolumne ist von den übrigen Artikeln der Seite durch einen Trennstrich deutlich abgesetzt und erhält dadurch eine gewisse äußere Selbständigkeit. Sie erscheint seit vielen Jahren wöchentlich mit einer bestimmten thematischen Ausrichtung. Jedenfalls im Streitfall ist die Kolumne damit ein titelschutzfähiges Werk. Dafür ist unerheblich, dass die Kolumnenbezeichnung als „Übertitel“ stets deutlich kleiner gestaltet ist als die eigentliche Überschrift des unter ihr veröffentlichten konkreten Beitrags.
18
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Bezeichnung „Stimmt’s?“ sei hinreichend unterscheidungskräftig.
19
a) Die Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung des Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden (RGZ 112, 2, 5 - Brehms Tierleben; BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Sie fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 = WRP 1991, 151 - Pizza und Pasta). An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden (BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE). Diese Grundsätze hat der Senat auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Titels des Regionalteils einer Zeitung für anwendbar erachtet (BGH, GRUR 2010, 156 Rn. 14 - Eifel-Zeitung). Sie gelten aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in gleichem Maße für die Bezeichnung von einzelnen Artikeln, Serien schutzfähiger Artikel zu bestimmten Themengebieten oder regelmäßig erscheinenden Kolumnen. Zwar gibt es auch hier wie bei jedem Titel ein gewisses Bedürfnis, den Inhalt des bezeichneten Werkes zu beschreiben. In diesen Fällen besteht aber regelmäßig ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum als bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln. Daraus folgt, dass höhere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind.
20
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die umgangssprachliche Fassung in Frageform dem Titel „Stimmt’s?“ ein gewisses Mindestmaß an Originalität verleiht. Der Titel ist nicht glatt beschreibend. Er weist zwar deutlich darauf hin, dass in den unter dem Titel erscheinenden Artikeln Fragen beantwortet werden. Dass es sich dabei um Fragen der Leser handelt, wird aber ebenso wenig erkennbar wie die besondere thematische Ausrichtung auf Allgemeinwissen, Alltagsrätsel und populärwissenschaftliche Fragen.
21
Auch wenn daher dem Titel „Stimmt’s?“ bereits von Haus aus eine hinreichende , wenngleich nur geringe Unterscheidungskraft zukommt, besagt dies nicht, dass ein solcher Titel schon mit Benutzungsaufnahme Titelschutz erlangt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkehr die fragliche Überschrift auch als Ti- tel eines titelschutzfähigen Werkes erkennt. Im Falle eines Kolumnentitels wird dies häufig voraussetzen, dass die Kolumne bereits mehrere Male und mit einiger Regelmäßigkeit erschienen ist. Denn andernfalls wird der Verkehr die Bezeichnung lediglich als Überschrift des einzelnen Artikels ansehen, für die ein Titelschutz nicht in Betracht käme. Im Streitfall steht diese Voraussetzung jedoch nicht in Zweifel. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten regelmäßigen Verwendung des Klagezeichens in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ seit 1997 erkennt der Leser, dass es sich bei dem Zeichen um den Titel der Kolumne und nicht nur um die Überschrift des einzelnen Artikels handelt.
22
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , zwischen dem Titel der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten bestehe im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr.
23
a) Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 f. = WRP 2005, 213 - Das Telefon-Sparbuch, mwN). Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 211/98, BGHZ 147, 56, 64 f. - Tagesschau ). Dabei ist die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen, insbesondere der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, der Werknähe und der Ähnlichkeit der Titel (vgl. BGHZ 146, 56, 63 - Tagesschau; BGH GRUR 2002, 1083, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Bei Zeitschriftentiteln sind zudem die Marktverhältnisse sowie Charakter, Erscheinungsbild, Gegenstand, Aufmachung , Erscheinungsweise und Vertriebsform der Zeitschrift zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99, GRUR 2002, 176 = WRP 2002, 89 - Auto Magazin). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei selbständig schutzfähigen Teilen einer Zeitung oder Zeitschrift gelten dieselben Grundsätze.
24
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Titel der Klägerin verfüge über gesteigerte Kennzeichnungskraft, weil seine von Haus aus nur geringe Unterscheidungskraft durch langjährige Benutzung in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ und jedenfalls seit dem 29. Oktober 2001 auch im Internet unter der Adresse www.zeit.de gesteigert worden sei. Die jeweiligen Kolumnen als solche seien als Informationsangebote sehr ähnlich, weil in ihnen Fragen des alltäglichen Wissens verschiedener Bereiche beantwortet würden. Nicht sehr ähnlich sei allerdings das mediale Umfeld, in das die Kolumnen eingeordnet seien. Während die Klägerin eine Qualitätszeitung für ein gehobenes Publikum anbiete , sei die Art und Weise der Information auf dem Internetportal der Beklagten eher als boulevardesk bis unterhaltungsorientiert zu bezeichnen. Trotz dieser Unterschiede in der medialen Einbettung seien die gegenüberstehenden Werke aber als ähnlich einzustufen. Angesichts einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin, der Ähnlichkeit der Werkkategorien und der Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen sei die Verwechslungsgefahr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bejahen.
25
c) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
26
aa) Der Titel „Stimmt’s?“ ist im Hinblick auf seine deutlich beschreibenden Anklänge von Haus aus nur schwach unterscheidungskräftig (s. oben Rn. 20). Die vom Berufungsgericht festgestellte langjährige Benutzung verstärkt zwar die Kennzeichnungskraft. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Benutzung habe im Falle des Klagezeichens zu einer gesteigerten - im Sinne von überdurchschnittlichen - Kennzeichnungskraft geführt. Ein Werktitel, der von Haus aus nur eine schwache Unterscheidungskraft aufweist, wird in der Regel durch intensive Benutzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangen. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft wäre eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit erforderlich, die das von Haus aus nur schwach unterscheidungskräftige Klagezeichen im Zweifel nur aufgrund einer besonders intensiven Benutzung erreichen könnte. Eine derartig intensive Benutzung ist indes nicht festgestellt. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Titel als Bezeichnung der Kolumne in der Wochenzeitung der Klägerin außerhalb des Kreises ihrer Leser bekannt ist, der jedenfalls nur einen Teil des angesprochenen Verkehrs umfasst. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann im Hinblick auf die Größe und die unterschiedliche Platzierung der unter dem Klagezeichen erscheinenden Kolumne noch nicht einmal angenommen werden, dass jedem Leser der „ZEIT“ das Klagezeichen als Titel der Kolumne bekannt ist. Es ist auch weder festgestellt noch dargelegt, dass die Klägerin die fragliche Kolumne in der Werbung besonders herausgestellt hat.
27
bb) Auf der Grundlage einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft reichen Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Denn die Art der Präsentation und die mediale Einbettung der angegriffenen Bezeichnung können eher gegen die Gefahr einer Verwechslung der beiden in Rede stehenden Titel sprechen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch der Teil des Verkehrs, dem der Kolum- nentitel „Stimmt’s?“ der Klägerin geläufig ist und dem unter dem gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begegnet, wegen der unterschiedlichen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird, die hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beiträge seien Teil derselben Serie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - worauf die Revision mit Recht hinweist - die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen (vgl. zur Senderwahl der Fernsehzuschauer BGHZ 147, 56, 66 - Tagesschau; ferner OLG Hamburg, NJW-RR 1997, 357, 358, insoweit bestätigt von BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE). Die Gefahr, dass die Nutzer des Portals der Beklagten im Hinblick auf den Titel „Stimmt’s“ annehmen, sie befänden sich auf der Inter- netseite der Klägerin, erscheint unter diesen Umständen als eher fernliegend.
28
Dem kann - anders als die Revisionserwiderung unter Berufung auf das landgerichtliche Urteil meint - auch nicht entgegengehalten werden, der Schutz von Rubriktiteln laufe leer, wenn die Verwechslungsgefahr schon deshalb verneint werden könne, weil die beiden mit dem gleichen Titel versehenen Rubriken in Publikationen mit unterschiedlichem Haupttitel erschienen (vgl. hierzu Viefhues/Emsinghoff, AfP 2008, 358, 359 ff.). Tragen beispielsweise zwei Rubriken in zwei ähnlichen Zeitschriften denselben Titel, ist es denkbar, dass der wenig aufmerksame Leser mit Blick auf die Rubrik die eine Zeitschrift für die andere hält (vgl. OLG München, GRUR-RR 2008, 402, 404). Darüber hinaus wird bei besonders kennzeichnungskräftigen Titeln auch ein Teil der Leser, die erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Organe handelt, davon ausgehen , dass es sich um eine Rubrik handelt, die hier wie dort erscheint.
29
cc) Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
30
III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin - etwa unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) - kommen nicht in Betracht. Das Berufungsge- richt hat festgestellt, dass der regelmäßig verwendeten Kolumnenüberschrift „Stimmt’s“ keine herkunftshinweisende Kennzeichnungskraft zukommt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt.
31
IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst beurteilen, ob Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 = WRP 2009 1533 - airdsl). Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 123/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ /TISSERAND; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf der Grundlage einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens , Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte unter Berücksichtigung der medialen Einbettung ist bisher durch das Berufungsgericht nicht erfolgt.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2008 - 315 O 549/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 3 U 58/08 -

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2013 - I ZB 65/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/12 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. März 2018 - 3 U 167/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Auf die Berufungen der Parteien wird unter Abweisung der weitergehenden Berufungen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 26.8.2015 (Az.: 408 HKO 143/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 254/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 254/14 Verkündet am: 28. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kinderstube Marken

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(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

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(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

15
b) Die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Benutzung und nicht lediglich eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II). Diese Voraussetzung kann auch ein Titel einer Rubrik oder ein Untertitel erfüllen (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 219 - Verschenktexte I; OLG München NJWE-WettbR 1999, 257; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 21 f.). Davon ist das Berufungsgericht für die vorliegenden Regionalseiten ausgegangen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 108/00 Verkündet am:
6. Juni 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
1, 2, 3 im Sauseschritt
Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr
dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres
erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort ("1, 2, 3 im Sauseschritt"
) von dem anderen Titel ("Eins, zwei, drei im Bärenschritt") abweicht.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 108/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2000 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, verlegt seit 1985 einen Tonträger (Musikkassette und CD) und ein Buch mit Kinderliedern und Versen unter dem Titel "1, 2, 3 im Sauseschritt". Die Tonträger verkaufte sie bis zum Jahre 1998 in einer Stückzahl von etwa 650.000, das Buch in einer Stückzahl von 450.000. Im Jahre 1997 erhielt sie vom Bundesverband der phonographischen Wirtschaft den Platinpreis für 500.000 verkaufte Tonträger. Im Jahre 1998 brachte sie die CD "Und weiter geht's im Sauseschritt" heraus.
Die Beklagte, ebenfalls ein Verlagsunternehmen, vertreibt seit Frühjahr 1998 ein Kinderbuch mit einer Sammlung von Versen, Fingertheater, Handmärchen und Sprüchen unter dem Titel "Eins, zwei, drei im Bärenschritt". Sie vertreibt inzwischen unter diesem Titel auch eine Hörspielkassette zu dem Buch. Die Klägerin hat in diesem Verhalten eine Verletzung ihres Werktitels gesehen und deshalb Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr und die Schutzfähigkeit des Klagetitels in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Titel der Klägerin für schutzfähig gehalten und eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Bezeichnung mit dem Titel der Klägerin bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Der Klagetitel sei schutzfähig. Selbst wenn man berücksichtige, daß er der Wendung von Wilhelm Busch's Bildgeschichte "Tobias Knopp" entlehnt
oder einem in der Bevölkerung bekannten Ausspruch nachempfunden sei, sei er doch geeignet, sich aufgrund seiner Eigenart im Verkehr zur Unterscheidung von anderen Kinderbüchern und anderen Kindertonträgern einzuprägen. Auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG sei gegeben. Dem Klagetitel komme eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Er sei mit der Aufzählung von drei ersten Schritten und der Bezeichnung der Schritte als "Sauseschritte" durchaus originell zur Kennzeichnung eines Kinderliedes, das eine schnelle Bewegung ausdrücken solle, und ebenso für ein Kinderliederbuch. Eine Schwächung ergebe sich nicht daraus, daß der Bestandteil "Eins, zwei, drei" auch in anderen Titeln verwendet werde. Eine den Klagetitel in seine Bestandteile zergliedernde Betrachtungsweise komme nicht in Betracht. Für die Frage der Verwechslungsgefahr komme es maßgeblich darauf an, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erweckten. In Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit sei zu berücksichtigen, daß der Unterschied der sich gegenüberstehenden Titel nahezu allein in der ersten Silbe des letzten Wortes der insgesamt nicht ganz kurzen Wendung liege. Betont würden die ersten beiden Silben von "Sauseschritt" und "Bärenschritt". Damit seien zwar die klanglich dominanten Silben "Sause" im angegriffenen Titel nicht übernommen, beide Titel hätten aber einen gleichen Sprachduktus. Schriftbildlich unterschieden sich die Titel in den Silben "Sause" und "Bären" und in den Zählfolgen, die in Ziffern bzw. in Buchstaben geschrieben seien. Insgesamt bestehe eine große klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit. Zwar sei der Sinngehalt der Worte "Sauseschritt" und "Bärenschritt" insofern verschieden, als ein "Sauseschritt" in Schnelligkeit, Sicherheit und Eleganz deutlich anders zu bewerten sei als ein "Bärenschritt". Ersterer stehe für eine sehr schnelle, bei nichts verweilenden Bewegungsform, während dazu der behäbige "Bärenschritt" im Gegensatz stehe. Die durch die starke klangliche
und schriftbildliche Annäherung hervorgerufene Verwechslungsgefahr werde hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Abzustellen sei auf den Durchschnittskunden , der sich für den Erwerb von Kinderliederbüchern oder Tonträgern mit Kinderliedern und Versen interessiere. Der präzise Wortlaut des Titels werde den Verbrauchern über längere Zeit kaum in sicherer Erinnerung bleiben. Nach gewisser Zeit werde eine eher undeutliche Erinnerung an eine Zählfolge "mit irgendeinem Schritt" im Gedächtnis haften, was beim Kauf zu Verwechslungen der beiden Titel führen könne. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch inhaltliche Unterschiede der zugrundeliegenden Werke ausgeräumt. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die Unterschiede deutlich hervorgehoben wären, z.B. in Form von Untertiteln, was nicht der Fall sei. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klagetitel die für einen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, nämlich die Eignung, Kinderliederbücher und entsprechende Tonträger von anderen derartigen Werken zu unterscheiden, aufweist. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , zwischen dem Klagetitel "1, 2, 3 im Sauseschritt" und dem angegriffenen Titel "Eins, zwei, drei im Bärenschritt" bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne (§ 15 Abs. 2 MarkenG).
Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins- besondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99, GRUR 2002, 176 = WRP 2002, 89, 90 - Auto Magazin, m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht hat dem Klagetitel eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugesprochen. Die Revision hält nur eine schwache Kennzeichnungskraft für gegeben und beruft sich darauf, daß sich der von Wilhelm Busch entlehnte Titel zu einem in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangenen geflügelten Wort entwickelt habe und der Verkehr deshalb bei diesem Titel stets an Wilhelm Busch, jedenfalls an das ihm bekannte geflügelte Wort denke. Eine etwaige Originalität und Eigentümlichkeit des Titels selbst sei deshalb bei der Bestimmung des Schutzbereichs außer Betracht zu lassen. Eine gewisse - schutzbegründende - Originalität rühre allein daher, daß ein an sich bekannter Spruch zur Kennzeichnung eines Kinderbuchs verwendet werde. Überdies sei die Zählfolge "1, 2, 3" aufgrund häufiger Verwendung in Werktiteln, insbesondere bei Kinderbüchern, völlig abgegriffen. Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft eines Werktitels kommt es nicht darauf an, daß es sich bei ihm um ein in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangenes geflügeltes Wort handelt. Für die Frage des Grades der Unterscheidungskraft und die für den Kollisionszeitpunkt zu bestimmende Kennzeichnungskraft des Klagetitels ist vielmehr die konkrete Eignung zur Unterscheidung unterschiedlicher Werke voneinander von Bedeutung. Die Unterscheidungskraft des Klagetitels von Hause aus wird insbesondere durch den ungewöhnlichen Begriff "Sauseschritt", der von hoher Originalität ist, mitbestimmt. Der Begriffsinhalt dieses Wortes wird dem Verkehr
leicht klar, gleichwohl handelt es sich um eine besondere, phantasievolle Bil- dung. Dieser Titelbestandteil überlagert in seiner Bedeutung die anderen Bestandteile , so daß es nicht maßgeblich darauf ankommt, daß es sich bei der Zählfolge "Eins, zwei, drei" nach der Behauptung der Beklagten für Kinderbücher um eine abgegriffene Wendung handele. Eine Schwächung der Unterscheidungskraft von Hause aus kann nicht darin gesehen werden, daß der Titel (auch) für Ausgaben der Werke von Wilhelm Busch verwendet worden ist. Das Berufungsgericht hat erörtert, daß die Anzahl der unter dem Titel vertriebenen Werke eine geeignete Grundlage für die Annahme einer Stärkung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagetitels sein könnte. Es hat seine Beurteilung darauf jedoch nicht maßgeblich gestützt. Es hat dazu im einzelnen auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagetitels auszugehen ist.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem angegriffenen Titel und dem Klagetitel. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt seiner Beurteilung den jeweiligen Gesamteindruck des Klagetitels und des angegriffenen Titels zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine). Dabei ist es unausgesprochen auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß keiner der Titel in seinem Gesamteindruck durch einen oder mehrere einzelne Bestandteile geprägt sei. Die Annahme einer großen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Titel, die eine Verwechslungsgefahr begründen, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr kann schon angesichts der in dem angegriffenen Titel ausgeschriebenen Zählfolge "Eins, zwei, drei" nicht nachvollzogen werden. Die schriftbildliche Charakteristik des Klagetitels wird auch durch die Ziffernfolge "1, 2, 3" mitbestimmt, die in der angegriffenen Bezeichnung so nicht enthalten ist. Deren Charakteristik wird durch die Zahlwörter "Eins, zwei, drei" mitbestimmt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Wörter "Sauseschritt" einerseits und "Bärenschritt" andererseits maßgeblich, so daß von einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr nicht die Rede sein kann. bb) Aber auch die Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der Titel von der klanglichen Übereinstimmung in der Zählfolge sowie in dem Bestandteil "-schritt" und einem übereinstimmenden Sprachduktus ausgegangen und hat einen klanglichen Unterschied lediglich in den Silben "Sause" bzw. "Bären" gesehen. Es hat auch erwogen, daß in der begrifflichen Bedeutung zwischen einem "Sauseschritt" und einem "Bärenschritt" ein maßgeblicher Unterschied bestehe, weil der eine Schritt eine schnelle, bei nichts verweilende Bewegungsform beschreibe, während der behäbige "Bärenschritt" hierzu im Gegensatz stehe. Es hat darin jedoch keine die enge klangliche Nähe ausgleichende Bedeutung gesehen, weil der angesprochene Verkehr auf Dauer allenfalls eine Zählfolge mit irgendeinem Schritt im Gedächtnis behalten werde. Mit dieser aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstandenden Beurteilung hat es aber einen weiteren Aspekt unberücksichtigt gelassen, der für die Frage einer Verwechslungsgefahr von Bedeutung ist. Bei dem Klagetitel handelt es sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, um einen geflügelten Satz, der schon deshalb dem angesprochenen
Verkehr sogleich und unmittelbar diesen Charakter nebst seinem begrifflichen Inhalt mitteilt. Vermittelt aber schon der Klang den Charakter des Satzes und zugleich seinen Bedeutungsgehalt, kann von einer relevanten klanglichen Ähnlichkeit nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr erkennt der Verkehr angesichts der Bekanntheit des geflügelten Wortes dieses sogleich, so daß die durch die gegebene klangliche Ähnlichkeit zu befürchtende Gefahr von Verwechslungen der Titel ausgeschaltet wird, zumal auch der jüngere Titel wiederum einen anderen dem Verkehr ohne weiteres zugänglichen Sinngehalt verkörpert (vgl. BGHZ 28, 320, 325 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL, m.w.N.). Angesichts der danach fehlenden relevanten Ähnlichkeit der Titel kann trotz der zu unterstellenden Bekanntheit des Klagetitels und der Übereinstimmung in der Werkkategorie eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejaht werden. 3. Die Klägerin hat in den Instanzen auch geltend gemacht, daß jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich die Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr gegeben sei. Auch hiermit kann sie nicht durchdringen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß Werktitel, die grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen dienen und in der Regel keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen zugleich eine Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft vermitteln (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; Urt. v.
29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE, je m.w.N.). Hiervon kann für den Klagetitel nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat hierzu konkrete Feststellungen - angesichts seiner Annahme einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne folgerichtig - nicht getroffen. Die Revisionserwiderung ist auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen. Für eine durch den Klagetitel ausnahmsweise vermittelte Herkunftsvorstellung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein aus der zu unterstellenden Bekanntheit des Klagetitels kann im Streitfall nichts Wesentliches hergeleitet werden , weil zwar bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften oder Zeitungen, eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen kann, im Falle eines Einzelwerkes, wie im Streitfall, ein derartiger Rückschluß auf Verkehrsvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht gerechtfertigt ist. III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Pokrant Büscher

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/02 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Das Telefon-Sparbuch
Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt
ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr
auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 31. Mai 2002 unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Autor des 1998 im D. -Verlag erschienenen Buches "Das Telefon Sparbuch". Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung seiner Titelschutzrechte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin des bundesweit erscheinenden Nachrichtenmagazins "F. ". Sie fügte den Ausgaben 2/99, 11/99 und 23/99 ihres Magazins jeweils eine auf der Titelseite aufgeklebte, von dort leicht ablösbare Broschüre bei, die Informationen über die aktuellen Telefontarife der verschiedenen Anbieter enthielt. Das mit der Ausgabe 2/99 erschienene Extra-Heft war mit der Bezeichnung "Das Telefon-Sparbuch" versehen, die mit den Ausgaben 11/99 und 23/99 vertriebenen Broschüren enthielten auf den Vorderseiten die Bezeichnungen "Das neue Telefon-Sparbuch" und "Das frische Telefon-Sparbuch". Neben diesen Bezeichnungen war auf den Titelseiten der Broschüren jeweils das dem Nachrichtenmagazin entsprechende "F. "-Logo abgebildet. Das der Ausgabe 2/99 beigefügte Extra-Heft konnte auch unabhängig von dem Nachrichtenmagazin gegen Einsendung eines frankierten Rückumschlags von der Beklagten bezogen werden.
Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten als rechtswidrige Verletzung seiner Titelschutzrechte nach § 5 Abs. 3 i.V. mit § 15 Abs. 2 MarkenG beanstandet. Der von der Beklagten für ihre Broschüren verwendete Titel "Das TelefonSparbuch" sei mit demjenigen seines Werkes unmittelbar verwechslungsfähig. Hieran änderten auch Zusätze wie "neu" oder "frisch" nichts. Zwischen den unter den verwechslungsfähigen Bezeichnungen herausgegebenen Werken bestünden eindeutige thematische Überschneidungen.

Der Kläger hat beantragt, 1. es der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "Das Telefon-Sparbuch" und/oder "Das neue Telefon-Sparbuch" und/ oder "Das frische Telefon-Sparbuch" für Druckwerke zu benutzen, in denen über das Tarifsystem und die Gebühren der verschiedenen Telefongesellschaften berichtet wird, insbesondere wenn ein solches Druckwerk in abtrennbarer Weise auf der Titelseite des durch die Beklagte verlegten Nachrichtenmagazins "F. " wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben befestigt und vertrieben wird:

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
a) in welchem Umfang sie ab 1. Januar 1999 die in Ziffer 1 genannten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Exemplare, aufgeschlüsselt nach Exemplaren, die gemeinsam mit der Zeitschrift "F. " abgegeben wurden, und solchen, die getrennt abgegeben wurden, weiterhin unter Angabe der Gesamtumsätze , sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns sowie weiterhin unter Angabe der betriebenen Werbung, einschließlich der Art der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und –gebiet sowie
b) in welcher Menge ab 1. Januar 1999 Exemplare der Zeitschrift "F. ", in denen keine Druckwerke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, im Vergleich zu den Exemplaren der Zeitschrift "F. ", in denen Druckwerke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, hergestellt und/oder ausgeliefert wurden unter Angabe der Gesamtumsätze, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Etwaige Titelschutzrechte stünden nicht dem Kläger, sondern allenfalls dem D. -Verlag zu. Des weiteren hat die Beklagte geltend gemacht, bei dem Titel "Das Telefon Sparbuch" handele es sich um eine rein beschreibende und damit nicht schutzfähige Angabe. Die angegriffenen Bezeichnungen würden bei den dem "F. " beigegebenen Broschüren nicht titelmäßig benutzt. Auch scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, da der Verkehr ein Buch und die Broschüre als Beigabe nicht verwechsle. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei wegen der zusätzlichen Verwendung des Zeichens "F. " auf den Extra-Heften ebenfalls nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2001, 154). Das Berufungsgericht hat ihr bis auf den Teil des geltend gemachten Auskunftsanspruchs stattgegeben, der die Gesamtumsätze, Kostenfaktoren und den Gewinn sowie die Angabe der betriebenen Werbung einschließlich der Art der Werbeträger, Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und -gebiet betrifft (OLG-Rep Hamburg 2003, 23).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision sein Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Verwendung des Titels "Das Telefon Sparbuch" - einschließlich der in Rede stehenden Abwandlungen - gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zustehe. Der Auskunftsanspruch ergebe sich in dem zugesprochenen Umfang aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 242 BGB. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei aus § 15 Abs. 5 MarkenG begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Kläger sei Inhaber der geltend gemachten Titelschutzrechte, da er den Titel seines Buchwerkes selbst "erfunden" habe. Den zu seinen Gunsten entstandenen Titelschutz habe er nicht nachträglich durch die Übertragung der Verlagsrechte seines Buches "Das Telefon Sparbuch" an den D. -Verlag wieder verloren.
Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmäßig. Dabei bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr mit dem Klagetitel, der schon von Haus aus über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Zwischen dem Klagetitel und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe Zeichenähnlichkeit. Ebenso sei zwischen dem Werk des Klägers und den Werken der Beklagten eine Produkt- bzw. Branchenähnlichkeit gegeben. Beide Werke befaßten sich konkret mit Aspekten der Kosten für Telekommunikation und sprächen zumindest in Teilbereichen identische Verbrauchergruppen an. Sowohl das Sachbuch des Klägers als auch die von der Beklagten herausgegebenen "Tarif-Heftchen" seien derselben Werkkategorie "Buch" zuzuordnen; denn nicht das Nachrichtenmagazin, sondern die ausdrücklich zur Abtrennung vorgesehe-
nen Broschüren seien mit dem Werk des Klägers zu vergleichen, da diese durch die Klebeverbindung nicht Bestandteil des Nachrichtenmagazins geworden seien. Die Zeitschrift diene nur als bloßes austauschbares Trägermedium. Die Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild der Werke stünden der Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht entgegen, da ein Titel ein Sprachwerk in erster Linie in inhaltlicher und nicht in gestalterischer Hinsicht bezeichne. Der Umstand, daß die mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen Werke der Beklagten einen geringeren Umfang als das Werk des Klägers aufwiesen, wirke der Gefahr einer Verwechslung nicht entgegen, weil der Verkehr an den Vertrieb von Auszügen und verkleinerten Sonderausgaben gewöhnt sei. Da es zudem üblich sei, daß Bücher in Kooperation mit namhaften Markenartikelherstellern auf den Markt gebracht würden, führe auch weder der Zusatz der bekannten Marke "F. " noch der gemeinsame Vertrieb mit der Zeitschrift aus der Verwechslungsgefahr heraus.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußrevision des Klägers ist dagegen unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß der Klagetitel "Das Telefon Sparbuch" die für einen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Kläger als alleiniger Autor und Schöpfer des schutzfähigen Titels seines Buches für die geltend gemachten Ansprüche im Fall einer Verletzung seiner Titelschutzrechte aktivlegitimiert ist. Bei Büchern steht grundsätzlich dem Autor des Wer-
kes Titelschutz zu (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220 = WRP 1989, 91 - Verschenktexte). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts , daß durch die mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der die Veröffentlichung des D. -Verlags betreuenden Gesellschaft eine Beschränkung der Titelschutzrechte nicht erfolgt sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit ebenfalls keine Beanstandungen.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmäßig. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Begriff "Das Telefon -Sparbuch" dem Verkehr schon aufgrund seiner optischen Heraushebung als Titel der aufgeklebten Broschüren entgegentrete. Da die Extra-Hefte zum Abtrennen und zur gesonderten Verwendung gedacht seien, erwarte der Verkehr zudem eine Bezeichnung, die ihre eigenständige Benennung - unabhängig von dem Heft des Nachrichtenmagazins als Trägermedium - ermögliche. Hierfür biete die Beklagte dem Verkehr ausschließlich die griffige und originelle Bezeichnung "Das Telefon-Sparbuch" an. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Klagetitel des Sachbuches "Das Telefon Sparbuch" und den Broschüren mit den angegriffenen Bezeichnungen "Das (neue/frische) Telefon-Sparbuch" bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 MarkenG.
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht:
Auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Id entität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (BGHZ 147, 56, 63 - Tagesschau; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr, m.w.N.).

a) Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß dem Klagetitel eine von Haus aus gegebene durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.

b) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen - "Das Telefon Sparbuch" auf der einen Seite und "Das (neue/frische) Telefon-Sparbuch" auf der anderen Seite - weisen in einem Fall Identität und in den beiden anderen Fällen eine hohe Ähnlichkeit auf.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den angegriffenen Titeln verwendeten Adjektive "neue" und "frische" seien nicht prägend, sondern stellten lediglich verschiedene Ausgaben unterscheidende Zusätze dar. Gleiches gelte für das "F. "-Logo, das zwar die Herkunft bzw. die organisatorische Verbindung offenlege, nicht aber die Bezeichnung des Werkes der Beklagten als solches präge.
Die Revision hält dem entgegen, das auf den Extra-Heften vorhandene Wort-/Bildzeichen "F. " schließe eine Verwechselungsgefahr aus, da es die Zusammengehörigkeit mit dem Nachrichtenmagazin offenlege. Zudem habe das Berufungsgericht verkannt, daß die von der Beklagten vertriebene Broschüre dem potentiellen Leser regelmäßig in körperlicher Verbindung mit dem Nachrichtenmagazin gegenübertrete. Selbst wenn isoliert auf die Tarifheftchen der
Beklagten abgestellt werde, ergebe das optische Erscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Druckschriften einen die Verwechslungsgefahr ausschließenden anderen Gesamteindruck. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
bb) Die Frage der Zeichenähnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS; Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rdn. 158). Bei diesem Eindruck, den der Verkehr regelmäßig nicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden Bezeichnungen, sondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinnt, treten in der Regel die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 f. = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta, m.w.N.). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Abweichungen, nämlich der Verwendung der Adjektive "neues" und "frisches" sowie des "F. "-Logos, keine für den Gesamteindruck im Verkehr wesentliche Bedeutung beigemessen und auf die Übereinstimmungen abgehoben hat.
Insoweit hat das Berufungsgericht - zutreffend - festgestellt, daß die Werkbezeichnungen in der Wortfolge "Das Telefon Sparbuch" übereinstimmen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Adjektive "neue" und "frische" angesichts der übrigen Übereinstimmungen in den Hintergrund treten. Sie geben dem Leser lediglich einen Hinweis auf eine neue überarbeitete Auflage desselben Werkes. Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-
standen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr sehe in der Abbildung des Wort-/Bildzeichens "F. " auf den Broschüren kein deren Titel mitprägendes Zeichen, sondern einen Hinweis auf deren Herkunft als Beigabe zu dem Nachrichtenmagazin.

c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß es sich bei dem Sachbuch des Klägers und den von der Beklagten mit den angegriffenen Titeln herausgegebenen Broschüren um dieselbe Werkkategorie "Buch" handelt mit der Folge, daß Werknähe und damit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen seien. Das Tarifheftchen der Beklagten ist einem Buch nicht gleichzusetzen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet daher aus.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (vgl. BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Es muß demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, daß der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (so BGHZ 147, 56, 64 f. - Tagesschau), daß also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt (Kröner in Festschrift Hertin, 2000, S. 565, 591).
Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe
regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz , 7. Aufl., § 15 Rdn. 125; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 Rdn. 128; kritisch: Kröner aaO S. 597 ff.). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen dem Buchtitel "Das Telefon Sparbuch" und den für die Broschüren der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind die konkreten Marktverhältnisse maßgeblich. Insbesondere bleiben Gegenstand, Aufmachung , Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehenden Werke nicht ohne Einfluß auf das Entstehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Werktiteln (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99, GRUR 2002, 176 - Auto Magazin).
bb) Die angegriffenen Bezeichnungen werden nicht für Bücher, sondern für Broschüren benutzt, die jeweils auf einer Zeitschrift aufgeklebt sind. Es besteht daher für den Verkehr trotz der Identität oder Ä hnlichkeit zwischen dem für ein Sachbuch verwendeten Klagetitel und den für eine Beigabe zu einer Zeitschrift benutzten angegriffenen Bezeichnungen keine Gefahr der unmittelbaren Verwechslung.
(1) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vertriebenen Broschüren dagegen als "Bücher" angesehen. Es hat angenommen, in beiden Fällen handele es sich um "Schriftstücke" mit einem konkreten, nicht periodisch veränderbaren Inhalt, die in der Wahrnehmung des Verkehrs - trotz der äußerlich unverkennbaren Unterschiede und des unterschiedlichen Anspruchsniveaus - in gleicher Weise als individuell gedruckte Sprachwerke aufgefaßt und im Unterschied zu einer Zeitung/Zeitschrift über ihren konkreten Inhalt identifiziert würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

(2) Für den Verbraucher ist es nicht ohne Bedeutung, daß die Broschüre der Beklagten einer Zeitschrift beigefügt worden ist. Er betrachtet die Beigabe als Teil der Zeitschrift, auch wenn sie getrennt von dieser aufbewahrt werden kann. Das Tarifheftchen ist der Zeitschrift ähnlich wie eine Werbebroschüre beigefügt worden.
Das Sachbuch des Klägers und die streitige Broschüre stellen nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers unterschiedliche Werke dar, die denselben Titel tragen können, ohne daß die beiden Werke miteinander verwechselt werden. Es handelt sich in beiden Fällen zwar um Druckwerke. Die einer Zeitschrift zugeordneten Broschüren und das Sachbuch des Klägers werden jedoch wegen des jedenfalls typischerweise unterschiedlichen Verwendungszwecks und der unterschiedlichen Vertriebswege als verschiedene Werke angesehen.
(3) Der Verkehr wird die Broschüre der Beklagten auch nicht für das Buch des Klägers in anderer Werkform halten. Der Verbraucher ist zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - daran gewöhnt, daß ihm das gleiche Werk als gebundene Ausgabe, als Taschenbuch und gegebenenfalls auch als Buchclub-Ausgabe begegnet. Es kann den konkret angegriffenen und im Antrag wiedergegebenen Broschüren jedoch keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, daß es sich hierbei um "Auszüge" oder Sonderausgaben des Werkes des Klägers handelt. Anders als bei Filmen, bei denen häufig Romane als Vorlage für eine Verfilmung dienen, hat der Verkehr bei einer Zeitschrift keinen Anhalt dafür, daß die mit ihr verbundenen Broschüren das Sachbuch des Klägers darstellen, zumal auf den Broschüren kein Autor genannt ist.

d) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne stützen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkehr mit einem Werktitel ausnahmsweise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (kritisch hierzu: Ingerl/Rohnke aaO, § 15 Rdn. 107). Dies ist von der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder auch bei (Fernseh-)Filmserien bejaht worden. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag können die Schlußfolgerung nahelegen, daß der Titel im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. BGHZ 68, 132, 140 ff. - Der 7. Sinn; BGH GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Bei einem Einzelwerk als Druckwerk kann dagegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht von einer ausnahmsweise vermittelten Herkunftsvorstellung ausgegangen werden (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; vgl. auch Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rdn. 143 f.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Titel "Das Telefon Sparbuch" für das Buch des Klägers bei Erscheinen der Broschüre der Beklagten nicht um einen bekannten Titel. Ihm kommt daher keine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Herkunftsfunktion zu (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt).
III. Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil - soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist - aufzuheben und das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Da dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Ansprüche zustehen, bleibt seine auf deren Umfang gerichtete Anschlußrevision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 211/98 Verkündet am:
1. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Tagesschau

a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft
oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind,
können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb
der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind.

b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie – hier: Nachrichtensendungen
im Fernsehen – eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung
zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist
bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender
Marken – mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein –
das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre
Werke oder Leistungen ebenfalls eine “sprechende” Kennzeichnung zu wählen.
Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 MarkenG
geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der
Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln
oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das
Merkmal “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu verneinen ist.
BGH, Urt. v. 1. März 2001 – I ZR 211/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) angeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen “Tagesschau” (erste Sendung 1952, für ARD seit 1954) und “Tagesthemen” (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen eingetragenen Wortmarken “Tagesschau” und “Tagesthemen”.
Die Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm “ProSieben”. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung “Tagesbild” zu nennen, gegebenenfalls “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”.
Mit der vorliegenden – 1991 erhobenen – Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” genössen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von “Tagesschau” sei überwältigend. Die 20-Uhr-Ausgabe der “Tagesschau” werde regelmäßig von acht bis neun Millionen, die “Tagesthemen” würden von vier bis fünf Millionen Zuschauern gesehen. “Tagesschau” und “Tagesthemen” seien als Titel von Nachrichtensendungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg bekannt. Der beabsichtigte Titel “Tagesbild” sei mit “Tagesschau” und “Tagesthemen” verwechselbar. Dabei sei neben der Ä hnlichkeit der Titel und der gattungsmäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der aufgrund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne sich die Beklagte erkennbar an die “Tagesschau” an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit “Tagesbild” assoziativ an “Tagesschau” und “Tagesthemen” an.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel “Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbilder” anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung “Tagesbild” rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde. An den Bestandteilen “Tages-” und “-bild” bestehe außerdem ein überragendes
Freihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg GRUR 1999, 76 = WRP 1998, 1095).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-Tagesbilder” einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs einer berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das in dem den Titel “Tagesreport” betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei, handele es sich bei der Bezeichnung “Tagesschau” um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel “Ta-
gesschau” aus den üblichen Begriffen “Tag” und “Schau” gebildet sei. Die Bezeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Name einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine “sprechende” Kennzeichnung handele. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung “Tagesschau” werde auch nicht durch ein Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensendung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeichnung “Tagesschau” freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es außerhalb der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil “Tages-” aufweise. Die “Tagesschau” genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders guten Ruf.
Die Beklagte beute den guten Ruf des Titels “Tagesschau” aus, wenn sie ihre Nachrichtensendung “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder” nenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff, sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer bestimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher Teil der Zuschauer unwillkürlich “Tagesbild” mit “Tagesschau” assoziieren. Auch wenn die Bestandteile “-schau” und “-bild” für sich genommen nicht ähnlich seien, sei eine Ä hnlichkeit zwischen “Tagesschau” und “Tagesbild” im maßgeblichen Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wortaufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit “Tagesthemen” noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und Wertschätzung besitze und sich “Tagesbild” ohne weiteres in diese Reihe einfüge; andere Titel, bei denen ebenfalls “Tages-” am Wortanfang stehe, gebe es sonst nicht.
Die Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits unwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen , sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede stehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zeitungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran gewöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des Titels “Tagesbild” erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sendung wie die “Tagesschau”, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbewußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Titels “Tagesbild” eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit diesem Anhängen an die “Tagesschau” bewußt und gezielt.
II. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen des Markengesetzes maßgeblich.
1. Der Kläger hat seine – 1991 erhobene – Klage einerseits auf §§ 24, 31 WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits – unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines berühmten Kennzeichens – auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Bestimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur Anwendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigte Verwendung der Bezeichnungen “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7Tagesbilder” , so daß es nicht um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG).
2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer be-
rühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestimmung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch unter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berühmten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden könnten.
Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der – erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten – Entscheidung “MAC Dog” (BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog, m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 – BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 – ARD-1; Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 – SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG).
Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder berühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Markengesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1
UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.
3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung in der Revisionsinstanz.
III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den Werktiteln “Tagesschau” und “Tagesthemen” herleiten (§§ 5, 15 MarkenG).
1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.

a) Allerdings kommt den beiden Titeln “Tagesschau” und “Tagesthemen” von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein.
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksendungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 – Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in gesteigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allgemeinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier – ähnlich wie bei Zeitungs - und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 – Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH GRUR 2000, 70, 72 – SZENE; Urt. v. 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504,
505 = WRP 2000, 533 – FACTS) – an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.
bb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen Bezeichnungen – hier “Tagesschau” und “Tagesthemen” – ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel “Tagesschau” unstreitig um eine – der “Wochenschau” nachempfundene – Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben, ob für den Titel “Tagesthemen” etwas anderes gelten würde. Denn auch für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGHZ 4, 167, 169 – DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 – I ZR 105/54, GRUR 1957, 29, 31 – Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 – I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47 – Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 – Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 – NZ; Urt. v. 12.11.1987 – I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 – Hauer’s Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1, 6 f. – RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Markenrecht , 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und § 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unterliegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.
cc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden Angaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln “Tagesschau” und “Tagesthemen” gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende
Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 – I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa; Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998 – I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 – Tour de Culture; Beschl. v. 18.3.1999 – I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – HOUSE OF BLUES).

b) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel “Tagesbild” , den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titeln des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwechselt (§ 15 Abs. 2 MarkenG ). Wird der Bezeichnung “Tagesbild” – sei es im Singular oder im Plural – noch die Senderangabe “Pro 7-” vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechslung noch ferner.
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ä hnlichkeit der Werke sowie auf die Ä hnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996 – I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
aa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen”, die der Kläger für seine Nachrichtensendungen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber
des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 – WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werktiteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH, Urt. v. 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 – Max; GRUR 2000, 504, 505 – FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den getroffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend – im Falle der “Tagesschau” sogar fast durchweg – zutreffend der ARD zugeordnet.
bb) Die Beklagte beabsichtigt, den Titel “Tagesbild” ebenfalls für eine Nachrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen oder der Ä hnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken entspricht bei Werktiteln die Ä hnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132, 139 f. – Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO Rdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.
cc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen – “Tagesschau” und “Tagesthemen” auf der einen und “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” auf der anderen Seite – weisen nur eine geringe Ä hnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestandteil “Tages-” überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestandteil (“-schau” und “-themen” auf der einen und “-bild” auf der anderen Seite) deutlich voneinander.
dd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen.
(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Verkehrs den Titel “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” in der Weise mit “Tagesschau” oder “Tagesthemen” verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt naturgemäß der – bereits angeführte – geringe Grad der Ä hnlichkeit der sich gegenüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten Bestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber gleichermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil (“Tages-”). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen, daß der Verkehr – ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, Urt. v. 6.12.1990 – I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 – Ä rztliche Allgemeine ; Urt. v. 27.2.1992 – I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 – Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 663 = WRP 1997, 751 – B.Z./Berliner Zeitung) – gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daß es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ä hnlichkeit zu den Klagetiteln aufweisen.
(2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine). Den Titeln “Tagesschau” und “Tagesthemen” entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier – neben der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil einer Serie in Betracht zu ziehen ist.
Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den Titel “Tagesbild” – bei “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder” liegt dies ohnehin fern – dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil “Tages-” beginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer – wie sich aus der Lebenserfahrung ergibt – im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Senderwahl , aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sender weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen , die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publikum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel “Tagesbild” in die Linie von “Tagesschau” und “Tagesthemen” einordnet und dem Kläger oder generell der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kontextes stattfinden – etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften und sonstigen Zeitungsartikeln –, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für eine mögliche Verwechslung zurück.
(3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,
wenn es dem Titel “Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbild(er)” zum ersten Mal begegnet , eine gedankliche Verbindung zur “Tagesschau” oder zu den “Tagesthemen” des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen des Titelschutzes – ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 ff. – Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 – Rs. C-425/98, GRUR Int. 2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 – Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 – DRIBECK’s LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000 – I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 – Davidoff). Vielmehr muß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” eine solche – etwa lizenzvertragliche – Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stützen. Verwendet die Beklagte – wie beabsichtigt – die Bezeichnung “Tagesbild”, wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt.

a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der Kläger für die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” grundsätzlich den Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Klagekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer
Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls “sprechende” Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestimmung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 – I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 – Turbo II; GRUR 1999, 238, 240 – Tour de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebenen Freihaltebedürfnis – hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abweichende , aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen – im Rahmen des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im Rahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).

b) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusammenhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu Unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung, den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede stehenden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die – wie etwa die Titel “heute”, “heute journal”, “aktuell”, “Aktuelle Stunde”, “News”, “Nachrichten”, “Abendschau” – von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf
den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sendung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. “Nachrichten”) angewiesen , die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sendeanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu halten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend beschränkt wird.

c) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit “Tages-” beginne. Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurückzuführen , daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veranstalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit einem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwendung des Bestandteils “-bild” einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl. OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489).

d) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist
dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unternehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) Assoziationen , die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden. Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der Bezeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Natur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingenommen werden.
IV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken “Tagesschau” und “Tagesthemen” stützt, hat er keinen Erfolg.
1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es besteht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat (“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder” ), mit den Marken des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwechselt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). Unterschiede , die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und v on Werktiteln (§ 15 Abs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung.
2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der bekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt, die – wie vorliegend – für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von der bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000, 875, 878 f. – Davidoff).

a) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der bekannten Marke im Ä hnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier – wie bei den bekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) –, daß dem schützenswerten Interesse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzumfangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend, mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. Soweit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” Assoziationen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und unlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägungen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten Ansprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d).

b) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ä hnlichkeitsbereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der
Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu geführt haben, daß ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.
V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 27/99 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Auto Magazin
Der Zeitschriftentitel "Auto Magazin" weist von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft
auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels besteht
trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechslungsgefahr
mit dem Zeitschriftentitel "das neue automobil magazin".
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlegt die Zeitschrift "Auto Magazin". Sie hat die Titelrechte am 13. Dezember 1995 von der A. GmbH erwor-
ben. Die Zeitschrift, die sich mit dem Automobilbereich befaßt, weist ein Logo in den Farben rot und weiß auf, wie nachfolgend (schwarz/weiß) abgebildet:

Im Verlag der Beklagten, die von ehemaligen Mitarbeitern der in Konkurs gegangenen A. GmbH gegründet worden ist, erscheint seit September 1996 u.a. eine Automobilzeitschrift, deren Oktober-Ausgabe 1996 das auf rotem Grund mit weißen Buchstaben gestaltete nachstehend (schwarz/weiß) abgebildete Logo trug:

Die Klägerin hält den Titel der Zeitschrift der Beklagten mit dem Titel ihres Magazins für verwechslungsfähig. Sie hat sich zudem auf eine Irreführung des Verkehrs berufen und geltend gemacht, die Beklagte täusche eine Kontinuität zwischen den Zeitschriften vor.
Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Zeitschriften unter Verwendung des Titels

in der vorstehend abgebildeten grafischen Gestaltung zu bewerben oder zu vertreiben;
II. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch den Vertrieb von und die Werbung bei Lesern und Anzeigenkunden für Zeitschriften unter
Verwendung des vorstehend unter I wiedergegebenen Titels in der Vergangenheit entstanden ist oder noch entstehen wird;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
1. die Anzeigenumsätze, gegliedert nach Titeln, Heftnummer, Heftseite in den Zeitschriften, die den unter I wiedergegebenen Titel aufwiesen und
2. die Absatzzahlen bezüglich dieser Zeitschriften wiederum gegliedert nach Titel und Heftnummer und unter Nennung der gedruckten Auflagen, verkauften Auflagen und der Verkaufserlöse.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten , "Auto Magazin" sei nicht titelschutzfähig. Jedenfalls sei der Schutzumfang so gering, daû der Titel der Oktoberausgabe 1996 ihres Magazins ausreichend von dem Titel der Klägerin abweiche.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtung auf die Zeit ab 1. September 1996 beschränkt und das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs-, einen Schadensersatz - und einen Auskunftsanspruch nach §§ 15, 19, 5 MarkenG im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils bejaht. Ergänzend hat es ausgeführt:
Zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Zeitschriftentitel der Klägerin sei schutzfähig. Auch wenn der Schutzumfang des Titels der Klägerin bei normaler Kennzeichnungskraft nicht allzu groû sei, reiche er angesichts der Warenidentität der Produkte und der groûen, insbesondere optischen Ähnlichkeit der Titel aus, um eine Verwechselbarkeit zu begründen.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , daû dem Zeitschriftentitel "Auto Magazin" grundsätzlich der kennzeichenrechtliche Schutz des § 15 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w.N.; Urt. v. 29.4.1999
- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS). Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Titel "Auto Magazin". Er weist ein Mindestmaû an Individualität auf, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht. Denn auch nach den Darlegungen der Beklagten sind auf dem Gebiet der Zeitschriften, die sich mit dem Automobilbereich befassen, eine Vielzahl von Titeln vorhanden, die neben dem beschreibenden Begriff "Auto" allenfalls schwach individualisierende Merkmale aufweisen und deshalb den Verkehr veranlassen, auf Zusätze besonders zu achten.
2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Groûkomm./Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 67). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die Marktverhältnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform
haben ebenfalls Einfluû auf die Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS, m.w.N.).

a) Mit Erfolg rügt die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer normalen Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin seien widersprüchlich. Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsgericht in vollem Umfang Bezug genommen hat, ist zutreffend von einer nur geringen Unterscheidungskraft des Zeitschriftentitels "Auto Magazin" der Klägerin ausgegangen. Dieser weist keine phantasievolle Bezeichnung auf und ist als Zeitschriftentitel nur in geringem Umfang zur Kennzeichnung geeignet. Aufgrund der nur geringen Unterscheidungskraft von Hause aus ist daher von einer auch nur schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen. Hiervon abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch eine Stärkung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat es nicht festgestellt.

b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr aufgrund der hohen - insbesondere der optischen - Ähnlichkeit der Titel angenommen. Eigene Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen. Das Landgericht, auf dessen Begründung sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat die Verwechslungsgefahr wegen der gleichen Gestaltung der Zeitschriftentitel der Parteien aufgrund des roten Titelfeldes, der zweispaltigen weiûen Schrift sowie der Gröûe und des Bildes der Buchstaben bejaht. Die Unterschiede in den Titeln selbst hat das Landgericht dagegen nicht als ausreichend angesehen, bei den vorhandenen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Ist für die Revisionsinstanz von nur schwacher Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt der Zeitschriftentitel im Oktober 1996 auszugehen, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft aufweisen, können bereits verhältnismäûig geringfügige Abweichungen ausreichen , um eine Verwechslungsgefahr auszuschlieûen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; vgl. für einen Zeitungstitel: BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost). Dies hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt. Bei den Zeitschriftentiteln der Parteien stehen sich aufgrund der Gröûe der Buchstaben deutlich hervorgehoben die Titel "Auto Magazin" der Klägerin und "auto mobil" der Beklagten gegenüber. Demgegenüber tritt der im wesentlichen in kleineren schwarzen Buchstaben gehaltene Schriftzug "Magazin" beim Titel der Beklagten zurück. Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob diese Unterschiede nicht in ausreichendem Maûe geeignet sind, eine Verwechslungsgefahr in dem Bereich der Automobilzeitschriften auszuschlieûen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten sind dem Verkehr eine Anzahl von Zeitschriftentiteln des Automobilbereichs mit nur geringfügigen Abweichungen beim Titel und der Aufmachung bekannt. Ist der Verkehr aber an eine Vielzahl nebeneinander bestehender ähnlicher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfügige Abweichungen beim Titel und der Aufmachung (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Groûkomm./ Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 210 f.; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 117a; Althammer/Klaka aaO Rdn. 67). Dies hat auch das Landgericht, auf dessen
Urteil das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt.
3. Das Berufungsgericht wird zur Ähnlichkeit der Titel und zur Kennzeichnungskraft des Klagetitels weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft des Werktitels der Klägerin nicht durch eine kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift gestärkt ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE), was die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge geltend macht. Nach Behauptung der Klägerin, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, steht die Zeitschrift "Auto Magazin" mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und einer Reichweite von 460.000 Lesern an vierter Stelle der Automobilzeitschriften in Deutschland.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

62
cc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Ausführungen zur Verwechslungsgefahr gemacht. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch auch insoweit nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt , ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom). Der Senat kann vorliegend aber die Frage der Verwechslungsgefahr selbst abschließend beurteilen, weil der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 79/01 Verkündet am:
27. November 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Telekom

a) Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation"
und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus
nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2
MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung
erwerben.

b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität
die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom" zu
gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.
BGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 79/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist das größte deutsche Unternehmen im Telekommunikationsbereich. Sie ist seit Anfang 1995 im Handelsregister eingetragen und bietet seitdem Telekommunikationsdienstleistungen und -waren an.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 15. September 1990 angemeldeten unter anderem für "Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst betriebenen Endstellen untereinander und von und zu öffentlichen Telefonstellen (Telefondienst)" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 11 90 171

der unter anderem für "Telekommunikation" mit Priorität vom 20. Februar 1996 eingetragenen Marke Nr. 396 07 816.8 "Deutsche Telekom" sowie der am 29. März 1996 angemeldeten, eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 396 15 506

Die Beklagte bietet unter ihrer Firma "01051 Telecom GmbH" seit 1998 Telekommunikationsdienstleistungen an. Zur Nutzung des Angebots muß der Kunde die Netzvorwahl "01051" der Beklagten vor jedem Telefongespräch wählen (sogenanntes Call-by-Call-Verfahren).
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen, ihre eingetragenen Marken und eine nach ihrer Behauptung infolge Benutzung für Telekommunikationsdienstleistungen kraft Verkehrsgeltung entstandene Marke "Telekom" würden durch die Firmenbezeichnung der Beklagten verletzt.
Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen unter der Firma "01051 Telecom" aufzutreten, und auf Löschung des Firmenbestandteils "Telecom" in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat zeichen- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint und hierzu ausgeführt:
Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den konkurrierenden Unternehmenskennzeichen bestehe nicht. Der Bestandteil "Telekom" in der Firma der Klägerin besitze als Firmenschlagwort Kennzeichnungskraft. Von Haus aus sei "Telekom" als Unternehmensbezeichnung allerdings nicht unterscheidungskräftig, weil es sich um eine verständliche Abkürzung der Gattungsbezeichnung "Telekommunikation" handele. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von B. habe das Firmenschlagwort "Telekom" im April 1997 Verkehrsgeltung erlangt. 60 % der be-
fragten Personen hätten "Telekom" als Unternehmensbezeichnung der Klägerin zugeordnet. Dies reiche zur Erlangung normaler Kennzeichnungskraft aus. Dagegen könne dem Firmenschlagwort unter Berücksichtigung des bestehenden Freihaltebedürfnisses keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden.
In der Firmierung "01051 Telecom" der Beklagten seien weder der Wortbestandteil noch die Zahlenfolge allein prägend. Dem Firmenschlagwort "Telekom" der Klägerin sei bei der Verwechslungsprüfung mithin die Gesamtbezeichnung "01051 Telecom" der Beklagten gegenüberzustellen. Danach sei von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen. In der angegriffenen Bezeichnung werde das Firmenschlagwort der Klägerin in nahezu identischer Schreibweise übernommen. Trotz bestehender Branchenidentität sei bei normaler Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr wegen der in der Firmierung der Beklagten enthaltenen, normal kennzeichnungskräftigen Zahlenfolge zu verneinen. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheide aus. Eine Reihe von Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche in Deutschland führten den Bestandteil "Telecom". Es sei deshalb nicht ernstlich zu besorgen, daß der Verkehr allein wegen des Wortbestandteils in der Firmierung der Beklagten wirtschaftliche Verbindungen mit der Klägerin vermute.
Aus ihren Marken könne die Klägerin ebenfalls keine Unterlassungsansprüche nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegen die Beklagte ableiten. Die Zahlenfolge "01051" führe die Unternehmensbezeichnung der Beklagten aus dem Schutzbereich der Marken heraus. Dies gelte auch für
die nach Behauptung der Klägerin kraft Benutzung bestehende Marke "Telekom".
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG verneint.

a) Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "Telekom" in der Firma der Klägerin nicht als originär schutzfähig angesehen, sondern ist davon ausgegangen , daß dieser Bestandteil der Firma die erforderliche Unterscheidungskraft erst durch Verkehrsgeltung erlangt hat. Die dagegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
aa) Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Bezeichnung "Tele- kom" handele es sich um eine verständliche Abkürzung der Gattungsbezeichnung "Telekommunikation", die die Fernübermittlung und den Austausch von Informationen mit Hilfe der Nachrichtentechnik und die Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien bezeichne. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der Bezeichnung "Telekom" handelt es sich um eine naheliegende und dem Verkehr geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation". Die Abkürzung ist für den Telekommunikationsbereich, auf dem die Klägerin tätig ist, rein beschreibend und daher von Hause aus ohne jede namensmäßige Unterscheidungskraft (vgl. auch für "Telecom": OLG München K & R 1998, 169, 170; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 47; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 57). Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf den Vortrag der Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung, das Deutsche Patentund Markenamt habe die am 9. Juni 2000 angemeldete Wortmarke Nr. 300 43 798 "Telekom" ohne Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistung "Telekommunikation" eingetragen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Frage, ob "Telekom" originär kennzeichnungskräftig ist, war zwischen den Parteien in beiden Tatsacheninstanzen umstritten. Schon das Landgericht hatte die Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils nur über eine Verkehrsgeltung auf der Grundlage der von der Klägerin im April 1997 durchgeführten Verkehrsbefragung bejaht. Da die Markeneintragung vom 1. September 2000 bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht erfolgt war, hätte die Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Berufungsgerichts zu der Eintragung der Marke vor Schluß der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2000 in der Berufungsinstanz vortragen müssen.
Zu Gunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren allerdings davon auszugehen , daß "Telekom" aufgrund Verkehrsgeltung den erforderlichen kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt hat. Auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung , mit der sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung zur Verkehrsgeltung von "Telekom" die Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von B. zugrunde gelegt hat, kommt es mangels Verwechslungsgefahr nicht an (vgl. nachstehend Abschn. II 1b).

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen verneint, weil trotz Branchenidentität bei normaler Kennzeichnungskraft die nur geringe Zeichenähnlichkeit aus dem Schutzbereich des Klagezeichens "Telekom" herausführt.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto, m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

aa) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Tätigkeitsbereiche der Parteien bezogen auf die Vermittlung von Sprachdiensten übereinstimmen und deshalb von Branchenidentität auszugehen ist.
bb) Die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "Telekom" hat das Berufungsgericht als durchschnittlich angesehen. Das ist mit Blick auf die von Haus aus fehlende Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Telekom" der Klägerin, der erst durch intensiven Gebrauch Verkehrsgeltung und damit Unterscheidungskraft erlangt haben kann, frei von Rechtsfehlern.
Zur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft macht die Revision ohne Erfolg geltend, aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von B. ergebe sich eine Verkehrsbekanntheit der Kennzeichnung "Telekom" von 75 %. Die Zuordnung der Bezeichnung "Telekom" zur Klägerin nehmen nach dem Gutachten allerdings nur 60 % der befragten Verkehrskreise vor (Frage Nr. 5). Entgegen dem von der Revision eingenommenen Standpunkt kommt es nicht auf die 75 % der Bevölkerung an, die "Telekom" einem bestimmten Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation zuordnen. Denn damit sind auch die Kreise des Verkehrs erfaßt, die "Telekom" nicht als Hinweis auf die Klägerin, sondern auf andere Unternehmen auffassen.
Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten zur Verkehrsbekanntheit von "Telekom" einzuholen. Das Berufungsgericht bezog sich auf die Bekanntheit dieser Bezeichnung , wie sich aus dem Privatgutachten des Meinungsforschungsinstituts
B. ergab. Der Bekanntheitsgrad bei den allgemeinen Verkehrskreisen lag danach bei 60 %. Einen höheren Bekanntheitsgrad hat die Klägerin nicht konkret dargelegt.
Verfügt der Bestandteil "Telekom" in der Firma der Klägerin über den vom Berufungsgericht angenommenen Bekanntheitsgrad von 60 %, ist nicht von einer gesteigerten, sondern von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. zu Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind: BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1043 = WRP 2003, 1431 - Kinder, m.w.N.). Die Annahme gesteigerter Kennzeichnungskraft wäre nur bei originärer Unterscheidungskraft des Klagezeichens gerechtfertigt, die das Berufungsgericht zutreffend verneint hat (vgl. Abschnitt II 1a).
cc) Die Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen hat das Berufungsgericht als gering angesehen. Es ist davon ausgegangen, daß der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung durch die Bestandteile "01051" und "Telecom" gleichermaßen geprägt wird.
Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt hat, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud).
Die Tatsache, daß der Firmenbestandteil "01051" der Netzkennzahl der Beklagten entspricht, steht aus Rechtsgründen der Annahme nicht entgegen, die Zahlenfolge sei neben der beschreibenden Angabe "Telecom" gleichgewichtiger Bestandteil des angegriffenen Unternehmenskennzeichens. Soweit die Revision meint, der Verkehr erkenne die Zahlenfolge als Netzkennzahl der Beklagten und sehe darin keinen namensmäßigen Hinweis auf die Beklagte, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß gerade bei Kenntnis der Netzkennzahlen der Verkehr die Beklagte auch über die Zahlenfolge identifiziert.
Bei normaler Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "Telekom" der Klägerin ist die Annahme einer nur geringen Zeichenähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, von der das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist, nicht zu beanstanden.
Auf dieser Grundlage erweist es sich als rechtsfehlerfrei, daß das Berufungsgericht trotz bestehender Branchenidentität bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens eine Verwechslungsgefahr verneint hat.
2. Den auf die Marken der Klägerin gestützten Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Dies erweist sich ebenfalls als zutreffend.

a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, WRP 2004, 355, 356 - MIDAS/medAS; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, WRP 2004, 353, 354 - DONLINE).

b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts , der Bestandteil "01051" im Unternehmenskennzeichen der Beklagten führe aus dem Schutzbereich der Wort-/Bildmarken Nr. 11 90 171 "Telekom Deutsche Bundespost" und Nr. 396 15 506 "Telekom mit digits", der Wortmarke Nr. 396 07 816.8 "Deutsche Telekom" und der von der Klägerin geltend gemachten Benutzungsmarke "Telekom" heraus. Auch bei Dienstleistungsidentität und - unterstellter - überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marken ist die Zeichenähnlichkeit zwischen den Wort-/Bildmarken sowie der Wortmarke "Deutsche Telekom", die durch beide Wörter gleichermaßen geprägt wird, und dem Zeichen der Beklagten "01051 Telecom" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen.
Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen einer Benutzungsmarke "Telekom" der Klägerin nach § 4 Nr. 2 MarkenG (vgl. Abschnitt II 1a bb) und dem Kollisionszeichen der Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Der Benutzungsmarke "Telekom" fehlt für "Telekommunikationsdienstleistungen" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da die Marke die ihr von Hause aus fehlende
Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden haben kann, kommt ihr im Streitfall nach den insoweit entsprechend geltenden Ausführungen zum Firmenbestandteil "Telekom" der Klägerin ebenfalls nur normale Kennzeichnungskraft zu (vgl. Abschnitt II 1b bb). Bei normaler Kennzeichnungskraft scheidet eine Verwechslungsgefahr wegen der nur geringen Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" einerseits und "01051 Telecom" andererseits aus.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Herr Prof. Starck befindet sich im Ruhestand. Ullmann Pokrant Büscher