Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 47/07

published on 18/06/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 47/07
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Previous court decisions
Landgericht Koblenz, 15 O 339/05, 24/04/2006
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 709/06, 15/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 47/07 Verkündet am:
18. Juni 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EIFEL-ZEITUNG

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten
Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen
Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels
dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten
ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel
liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung
eines Werks von einem anderen sieht.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte gibt die Tageszeitung "Trierischer Volksfreund" heraus. Für einen Regionalteil dieser Zeitung verwendete sie den Titel "EIFEL-ZEITUNG". Gegen die Klägerin, die ebenfalls Herausgeberin einer Zeitung ist, erwirkte die Beklagte im Juli 1998 ein Urteil des Landgerichts Koblenz, durch das der Klägerin verboten wurde, in dem Landkreis Bitburg-Prüm Druckerzeugnisse unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen herauszugeben.
2
Nachdem die Beklagte Anfang Oktober 1998 den Titel der zuvor mit "EIFEL -ZEITUNG" bezeichneten regionalen Seiten ihrer Tageszeitung auf "BITBURGER ZEITUNG" umgestellt hatte, ließ die Klägerin 1999 und 2000 die Domainnamen "eifel-zeitung.de" und "eifelzeitung.de" registrieren. Die von ihr her- ausgegebene Zeitung erscheint nunmehr unter der Bezeichnung "Eifel-Zeitung".
3
Seit dem 19. November 2004 verwendet die Beklagte den Titel "EIFELZEITUNG" erneut auf den in dem Landkreis Bitburg-Prüm verbreiteten regionalen Seiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung. Im März 2005 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte ein Urteil des Landgerichts Koblenz, mit dem die Vollstreckung aus dem gegen die Klägerin gerichteten Unterlassungsurteil vom Juli 1998 für unzulässig erklärt wurde.
4
Die Klägerin hat vorgetragen, sie verbreite die Inhalte der Druckausgabe der von ihr herausgegebenen Zeitung seit Oktober 2002 unter ihren Domainnamen im Internet. Sie ist der Ansicht, die Rechte der Beklagten an dem Werktitel "EIFEL-ZEITUNG" seien wegen mangelnder Benutzung im Zeitraum von Oktober 1998 bis November 2004 untergegangen. Sie habe daher vor der erneuten Aufnahme der Benutzung des Titels "EIFEL-ZEITUNG" durch die Beklagte am 19. November 2004 prioritätsältere Rechte an einem entsprechenden Werktitel erworben.
5
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Titel "EIFEL-ZEITUNG" im Bereich der Landkreise Bitburg und Prüm (richtig: Landkreis BitburgPrüm ) zu benutzen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass die Beklagte den Titel "EIFEL-ZEITUNG" in den Landkreisen Bitburg und Prüm (richtig: Landkreis Bitburg-Prüm) benutzt hat.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

7
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Der Beklagten stünden an dem Titel "EIFEL-ZEITUNG" gegenüber den Rechten der Klägerin prioritätsältere Werktitelrechte zu. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die Klägerin seit 2003 unter ihren Domainnamen über ein fertiges Produkt auf ihren Webseiten verfügt habe. Die Klägerin habe jedoch wegen des von der Beklagten im Juli 1998 erwirkten Unterlassungstitels keine Rechte an dem Werktitel "eifelzeitung" für Druckschriften erworben. Aufgrund des Verbotsurteils habe zwischen den Parteien festgestanden, dass die Klägerin den Titel "eifel-zeitung" für Druckschriften nicht habe rechtmäßig nutzen können. Diese Wirkung habe das Verbotsurteil erst durch die weitere Entscheidung von März 2005 verloren, durch die die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte die Benutzung des Titels "EIFEL-ZEITUNG" bereits wieder aufgenommen gehabt.
10
II. Die Revision ist unbegründet.

11
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Titelverletzung nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG nicht zu.
12
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten über keine prioritätsälteren Rechte an dem von ihr in Anspruch genommenen Werktitel "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich verfügt (§ 6 Abs. 1 und 3 MarkenG).
13
1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Recht der Beklagten an dem Titel "EIFEL-ZEITUNG" wegen Einstellung der Benutzung in der Zeit nach dem 1. Oktober 1998 erloschen ist. Es hat zutreffend angenommen , dass für die Beklagte jedenfalls mit der Wiederaufnahme der Benutzung des Titels "EIFEL-ZEITUNG" auf den im Landkreis Bitburg-Prüm verbreiteten Regionalseiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung "Trierischer Volksfreund" am 19. November 2004 Werktitelschutz erneut entstanden ist.
14
a) Die Bezeichnung "EIFEL-ZEITUNG" ist für eine Tageszeitung hinreichend unterscheidungskräftig. An die originäre Unterscheidungskraft von Zeitungstiteln sind nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so dass sich das Publikum an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beimisst, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zukommt (BGH, Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 548 - Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 662 = WRP 1997, 751 - B.Z./Berliner Zeitung; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 18 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II).

15
b) Die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Benutzung und nicht lediglich eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 = WRP 2005, 1525 - FACTS II). Diese Voraussetzung kann auch ein Titel einer Rubrik oder ein Untertitel erfüllen (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 219 - Verschenktexte I; OLG München NJWE-WettbR 1999, 257; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 21 f.). Davon ist das Berufungsgericht für die vorliegenden Regionalseiten ausgegangen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
16
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte verfüge jedenfalls über ein Titelrecht mit Priorität vom 19. November 2004. Die Revision meint in diesem Zusammenhang, der ernsthafte Wille der Beklagten zur Benutzung des Werktitels sei zweifelhaft.
17
Die fehlende Benutzung des Werktitels durch die Beklagte über einen mehrjährigen Zeitraum und die Wiederaufnahme der Verwendung erst nach Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage seitens der Klägerin reichen aber für sich nicht aus, einen ernsthaften Benutzungswillen bei der in Rede stehenden Wiederaufnahme der Werktitelnutzung zu verneinen. Die Revision zeigt insoweit auch keinen weiteren, vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag der Klägerin dazu auf, dass es der Beklagten an einem Benutzungswillen gefehlt habe.
18
2. Die Klägerin verfügt über keine gegenüber dem mit Priorität vom 19. November 2004 bestehenden Titelrecht der Beklagten älteren Kennzeichenrechte.

19
a) Die Klägerin hat zwar Titelrechte gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an der Bezeichnung "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich dadurch erworben, dass sie unter den gleichlautenden Domainnamen seit 2003 eine Internetzeitung verbreitet hat.
20
aa) Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 - Seicom; zum Werktitel OLG München GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht , Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 84).
21
bb) Die Klägerin hat die in Rede stehende Bezeichnung im Jahre 2003 zur Unterscheidung der von ihr herausgegebenen Internetzeitung von anderen Werken in Benutzung genommen. Wegen der entsprechenden Feststellungen zur Verbreitung der Internetzeitung der Klägerin hat sich das Berufungsgericht auf die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bezogen. Die gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von der Revisionserwiderung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

22
b) Die Klägerin hat jedoch an der Bezeichnung "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich im Verhältnis zur Beklagten kein prioritätsälteres Titelrecht erworben, weil die Benutzungsaufnahme im Jahre 2003 nicht befugt erfolgt ist.
23
aa) Unter Geltung des § 16 UWG a.F. waren geschäftliche Bezeichnungen gegen Verwechslungsgefahr nur geschützt, wenn das Kennzeichen befugterweise gebraucht wurde (vgl. BGHZ 10, 196, 204 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. 13.5.1960 - I ZR 33/59, GRUR 1960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung). In diesem Zusammenhang konnte die Befugnis zur Benutzung allgemein oder relativ - etwa im Verhältnis zu dem als Verletzer in Anspruch Genommenen - fehlen (Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 238; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 1). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt auch der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach § 5 MarkenG einen befugten Gebrauch voraus (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - vossius.de; Goldmann , Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 7 Rdn. 6 ff.; zum Werktitel Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 Rdn. 16; Büscher in Büscher /Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rdn. 33; Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 64).
24
bb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Werktitel noch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte am 19. November 2004 unbefugt verwendet hat, weil ihr durch Urteil des Landgerichts Koblenz von Juli 1998 verboten war, Druckerzeugnisse unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen im Landkreis Bitburg-Prüm herauszugeben, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Dieses von der Beklagten erstrittene Unterlassungs- gebot umfasste auch die Verwendung der Bezeichnungen "eifelzeitung" und "eifel-zeitung" zur Herausgabe einer Onlinezeitung.
25
(1) Die Urteilsformel führte zwar lediglich Druckerzeugnisse an. Der Verbotstenor ist jedoch nicht nur auf die konkret formulierte Verletzungsform beschränkt , sondern umfasst auch Abwandlungen, wenn in ihnen das Charakteristische der titulierten Form zum Ausdruck kommt (vgl. RGZ 147, 27, 31; BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 126 - NSU-Fox/Auto-Fox; BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz). Die Veröffentlichung einer Internetzeitung unter der Bezeichnung "eifel-zeitung" ist im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung.
26
(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO zwischen den Parteien die Verhängung von Ordnungsmitteln mit der Begründung abgelehnt haben , der Verbotstenor des Urteils von Juli 1998 umfasse nicht die Ausgabe der Internetzeitung. Die Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, ist nur Vorfrage für die Verurteilung zu dem Ordnungsmittel und nimmt an der Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses nicht teil (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 Tz. 23 = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld).
27
(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, unabhängig vom Fortbestehen und der Reichweite des Unterlassungstitels sei die Benutzungsaufnahme nicht unbefugt erfolgt, weil das ursprünglich bestehende Titelrecht der Beklagten nach der Einstellung der Benutzung im Oktober 1998 jedenfalls Ende 2002 erloschen sei.

28
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das entsprechende Verbot der Benutzung der Bezeichnung "Eifelzeitung" bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Koblenz von März 2005 im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zwischen den Parteien fortdauerte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Unterlassungstitel vollstreckbar und musste von der Klägerin beachtet werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rdn. 23). Die Aufnahme der Benutzung der Bezeichnung "eifelzeitung" durch die Klägerin war deshalb vor der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Koblenz von März 2005 im Verhältnis zwischen den Parteien unbefugt.
29
Durch diese Wirkung des Unterlassungstitels wird der Klägerin der Erwerb eines Rechts an einem Werktitel auch nicht in dem Zeitraum verwehrt, innerhalb dessen keine prioritätsälteren Werktitelrechte der Beklagten oder von Dritten bestanden. Die Klägerin hätte rechtzeitig vor der von ihr behaupteten Aufnahme der Benutzung des Werktitels für die von ihr im Internet verbreitete Zeitung im Jahre 2002 Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO beantragen können. Nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre die Wirksamkeit des Unterlassungsgebots beseitigt gewesen; es hätte nicht mehr Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein können und hätte von der Klägerin als Titelschuldnerin nicht mehr beachtet werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125). Hätte die Klägerin die Benutzung des Werktitels "eifelzeitung" nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel aufgenommen, wäre dies im Verhältnis zur Beklagten nicht unbefugt erfolgt und diese ihrerseits gehindert gewesen, durch Wiederaufnahme der Werktitelbenutzung ein prioritätsälteres Recht vor der Klägerin zu erwerben.

30
Im Verhältnis zu Dritten war auch ohne eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO die Aufnahme der Benutzung des Werktitels durch die Klägerin nicht unbefugt, weil das Unterlassungsgebot nur zwischen den Parteien wirkte.
31
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf einen wertvollen Besitzstand der Klägerin an der Bezeichnung "eifel-zeitung" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf den bestehenden Unterlassungstitel für die Klägerin überhaupt ein rechtlich geschützter wertvoller Besitzstand im Verhältnis zur Beklagten entstehen konnte. Ein unterstellter wertvoller Besitzstand der Klägerin an einer entsprechenden Bezeichnung wird durch den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht berührt, weil es hier nicht darum geht, das der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung untersagt werden soll, für die sie einen wertvollen Besitzstand in Anspruch nimmt.
32
dd) Anders als die Revision meint, kann die Klägerin eine für sie günstige Rechtsfolge auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG herleiten. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG kann der Verfall einer Marke nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bezeichneten Zeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 MarkenG begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Von der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG sieht § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG eine Rückausnahme unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen vor.
33
Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 MarkenG ist in ihrer speziellen Ausprägung im Grundsatz zugeschnitten auf eingetragene Marken. Vorliegend ist sie schon deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil es nicht um den ursprüngli- chen Werktitel der Beklagten, sondern um ein mit Priorität vom 19. November 2004 neu entstandenes Kennzeichenrecht geht.
34
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 15 O 339/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 U 709/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 07/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 115/01 Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 11/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 317/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
published on 22/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/01 Verkündet am: 22. Juli 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja soco
published on 31/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/05 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 31/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/17 Verkündet am: 31. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 24/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/09 Verkündet am: 24. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TÜV Ma
published on 22/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/10 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 13/07/2017 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)