Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - RiZ (R) 1/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:200718URIZ.R.1.18.0
20.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Richterdienstsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 28. November 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden darf.

2

Der Antragsgegner ist Richter am Amtsgericht im Dienste der Antragstellerin. Seit dem 27. März 2015 ist der zu 50 % schwerbehinderte Antragsgegner ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Am 19. Oktober 2015 erstattete der Personalärztliche Dienst der Antragstellerin nach einer Untersuchung des Antragsgegners vom 1. September 2015 ein Gutachten und kam zu dem Ergebnis, dessen Krankschreibung sei aufgrund einer affektiven Störung erfolgt, die unter anderem mit Konzentrationsschwierigkeiten, reduzierter Belastbarkeit sowie Störungen bei Planungs- und Entscheidungsprozessen einhergehe. Auf dieser Grundlage bestehe keine Dienstfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit als Richter. Es sei nicht abzusehen, wann bei der rezidivierenden Störung wieder eine ausreichende, kontinuierliche Belastbarkeit für eine fortgesetzte Diensttätigkeit gegeben sein könnte. Mit Schreiben vom 22. März 2016 teilte der Präsident des Amtsgerichts Hamburg dem Antragsgegner mit, dass nunmehr das Ruhestandsverfahren eingeleitet werde, und stellte dessen Dienstunfähigkeit fest. Dem schloss sich die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 29. März 2016 an die Justizbehörde an. Der angehörte Präsidialrat befürwortete am 11. Juli 2016 die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand. Durch E-Mail vom 18. August 2016 unterrichtete der Präsident des Amtsgerichts Hamburg die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Maßnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Der Schwerbehindertenvertreter teilte nachträglich mit Schreiben vom 21. November 2016 mit, er habe von einer Stellungnahme abgesehen, da der Antragsgegner zu keiner Zeit mit ihm Kontakt aufgenommen habe.

3

Am 23. August 2016 hat die Antragstellerin die Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg angerufen und beantragt, gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 d) des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 88 Abs. 4 HmbRiG festzustellen.

4

Die Richterdienstkammer hat mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2017 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Dem Antragsgegner hat sie die Rechtsmittelbelehrung "Revision" erteilt. Dieser hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. April 2017 begründet. Er hat beantragt, den Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2017 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 30. Januar 2017 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag an die Richterdienstkammer zurückzuverweisen.

5

Der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 die Berufung des Antragsgegners durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Die zulässige Berufung sei unbegründet. Die Richterdienstkammer habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt. Der Antrag sei von der zuständigen Behörde unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Präsidialrats sowie der Schwerbehindertenvertretung gestellt worden. Die Frist, die dem Schwerbehindertenvertreter zur Verfügung gestanden habe, sei nicht verfahrensfehlerhaft zu kurz, sondern nach den konkreten Umständen ausreichend gewesen, um die Verfahrensrechte des Antragsgegners zu wahren. Der Inhalt der Unterrichtung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner selbst nichts habe vortragen wollen und ein Gespräch mit dem Amtsgerichtspräsidenten unter Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters abgelehnt habe. Der Antragsgegner sei auch dienstunfähig gemäß § 71 DRiG, § 8 Abs. 1 HmbRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 41 Abs. 2 HmbBG. Er sei innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate krankgeschrieben gewesen und es habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Richterdienstsenates keine Aussicht bestanden, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt werde. Der Antragsgegner sei seit dem 27. März 2015 ununterbrochen krankgeschrieben. Trotz Aufforderung des Gerichts habe er nicht konkret zur weiteren Entwicklung seines Gesundheitszustandes vorgetragen. Weitere Ermittlungen seien nicht angezeigt. Insbesondere sei es nicht erforderlich, ein neues amtsärztliches Gutachten einzuholen. Der Antragsgegner selbst habe keine inhaltlichen Einwände gegen das Gutachten vom 19. Oktober 2015 erhoben und keine konkreten Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Schließlich komme eine Zurückverweisung in die erste Instanz gemäß dem Hilfsantrag nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorlägen. Zwar habe die Richterdienstkammer unzulässig durch Gerichtsbescheid entschieden. Das ändere aber nichts an einer inhaltlich getroffenen Entscheidung. Der Gerichtsbescheid stelle keine Nicht-Entscheidung im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheide aus, weil die Sache entscheidungsreif sei und weitere amtswegige Ermittlungen oder Beweisaufnahmen weder erforderlich noch angezeigt seien.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Richterdienstsenat zugelassenen Revision und beantragt,

1. den Gerichtsbescheid der Richterdienstkammer Hamburg vom 30. Januar 2017 und das Urteil des Richterdienstsenats des Hamburgischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2017 aufzuheben und den Antrag der Revisionsgegnerin abzuweisen,

2. hilfsweise

den Gerichtsbescheid der Richterdienstkammer Hamburg vom 30. Januar 2017 und das Urteil des Richterdienstsenats des Hamburgischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2017 aufzuheben und die Sache an die Richterdienstkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen,

3. weiter hilfsweise

den Gerichtsbescheid der Richterdienstkammer Hamburg vom 30. Januar 2017 und das Urteil des Richterdienstsenats des Hamburgischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2017 aufzuheben und die Sache an den Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

7

Er macht geltend, das Verfahren erster Instanz leide an einem wesentlichen Mangel, weil die Richterdienstkammer unzulässig durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Dies ziehe die Pflicht des Richterdienstsenats nach sich, die Sache an die Richterdienstkammer zurückzuverweisen. Ferner sei die Dienstunfähigkeit nicht rechtmäßig festgestellt worden und auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

8

Die Antragstellerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 3 d) und § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

10

I. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Richterdienstsenat in der Sache entschieden und diese nicht an die Richterdienstkammer zurückverwiesen hat. Allerdings war die Richterdienstkammer nicht berechtigt, über das vorliegende Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO zu entscheiden. Nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 87 Abs. 1 HmbRiG gelten für die Verfahren nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 d) HmbRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 HmbRiG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die Anwendbarkeit von § 84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gemäß § 83 DRiG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit sich diese mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt. Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).

11

Dieser von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel führt entgegen der Auffassung der Revision indessen nicht dazu, dass der Richterdienstsenat verpflichtet gewesen wäre, die Sache gemäß § 130 Abs. 2 VwGO an die Richterdienstkammer zurückzuverweisen. Denn der Richterdienstsenat hat durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden. In diesem hat er ausgeführt, von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. August 1987 - RiZ(R) 2/87, NJW 1988, 418 unter 2 [juris Rn. 13]). Im Streitfall kam eine Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darf die Sache nur zurückverwiesen werden, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 24. Aufl. § 130 Rn. 10). Ein derartiger Fall liegt hier - wie der Richterdienstsenat rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht vor. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt eine Aufhebung der Sache ferner in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine solche Fallkonstellation eines Nicht- oder Scheinurteils erster Instanz ist hier entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht gegeben. Die Richterdienstkammer hat in der Sache entschieden, mag sie hierfür auch die fehlerhafte Form des Gerichtsbescheids gemäß § 84 VwGO verwendet haben.

12

Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84 VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Richterdienstsenat seinerseits durch Urteil entschieden und dem Antragsgegner die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eröffnet hat, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht seine Sichtweise mündlich erläutern kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20). Aus den genannten Gründen liegt hier entgegen der Auffassung der Revision auch kein Verstoß des Richterdienstsenats gegen Art. 97, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 130b VwGO vor. Im Übrigen hat er schon nicht vorgetragen, welche Umstände er gegenüber der Richterdienstkammer ergänzend zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen vorgetragen hätte, die er nicht auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Richterdienstsenat hätte äußern können.

13

II. Der Richterdienstsenat hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner als dienstunfähig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 Abs. 2 HmbBG anzusehen ist und dem Antrag der Antragstellerin nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 8 Abs. 1 HmbRiG stattzugeben war.

14

1. Der Richterdienstsenat hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG zutreffend auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherren beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf. Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

15

2. Rechtsfehlerfrei hat der Richterdienstsenat zunächst festgestellt, dass der Schwerbehindertenvertreter ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 gültigen Fassung (i.F.: § 95 SGB IX a.F.) hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese gesetzlichen Vorgaben sind beachtet worden. Vor Anrufung der Richterdienstkammer wurde der Schwerbehindertenvertreter unter Verweis auf die ununterbrochene Dienstunfähigkeit des Antragsgegners seit dem 27. März 2015 sowie die Ergebnisse des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2015 über die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den vorzeitigen Ruhestand mit E-Mail vom 18. August 2016 unterrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass dem Schwerbehindertenvertreter diese Nachricht nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Antrag der Antragstellerin an die Richterdienstkammer vom 23. August 2016 gemäß § 130 BGB zugegangen wäre, bestehen nicht. Vielmehr hat der Schwerbehindertenvertreter in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 darauf hingewiesen, mit der E-Mail vom 18. August 2016 über die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den vorzeitigen Ruhestand unterrichtet worden zu sein. Damit ist den Anforderungen des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. Genüge getan (vgl. auch Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX 4. Aufl. § 95 Rn. 47). Eine Anhörung des betroffenen schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung sieht die Vorschrift nicht vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 37, insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt).

16

Die Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters ist - anders als die Revision meint - auch so rechtzeitig erfolgt, dass er hinreichend Zeit für eine Stellungnahme hatte, von der er nach eigenem Bekunden nur deshalb abgesehen hat, weil der Antragsgegner zu keiner Zeit Kontakt mit ihm aufgenommen hatte und aufnahm. Fristen für die Gelegenheit zur Stellungnahme sieht das Gesetz im Gegensatz zu § 102 Abs. 2 BetrVG nicht vor (vgl. Düwell aaO Rn. 49, der lediglich die Auffassung vertritt, es empfehle sich die Wahrung der in § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgestellten Regelfrist von einer Woche). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb der Schwerbehindertenvertreter in der Zeit vom 18. bis 23. August 2016 (darunter 3 Werktage) nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben sollte, zu dem beabsichtigten Antrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsgegner selbst ausweislich des Schreibens des Schwerbehindertenvertreters vom 21. November 2016 seit seiner Erkrankung im Jahr 2015 zu keiner Zeit Kontakt mit ihm gesucht oder seine Hilfe erbeten hätte. Der Antragsgegner trägt auch nicht vor, welche auf seiner Schwerbehinderung beruhenden Umstände der Schwerbehindertenvertreter bei einer früheren Beteiligung hätte vortragen können oder sollen. Vielmehr hatte der Antragsgegner zuvor ein Gespräch mit dem Amtsgerichtspräsidenten unter Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters ausdrücklich abgelehnt. Ferner steht es der in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. vorgesehenen umfassenden Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters nicht entgegen, dass diesem das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Unterlagen hat der Arbeitgeber dem Schwerbehindertenvertreter nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen (vgl. Düwell aaO Rn. 44). Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine vollständige Übermittlung des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes, welches der Antragsgegner inhaltlich nicht bestreitet, zu einer Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters hätte führen sollen, die der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand entgegengestanden hätte. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der der vom Antragsgegner genannten Entscheidung des VG Freiburg zugrunde lag (vgl. Urteil vom 21. März 2017 - 3 K 1354/15, juris Rn. 21 ff.).

17

Unerheblich ist schließlich, dass nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wann die Antragstellerin den Schwerbehindertenvertreter gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX a.F. von der getroffenen Entscheidung unterrichtet hat. Eine mögliche Verletzung der Mitteilungspflicht als solcher ist lediglich für den Beginn des Laufs der Aussetzungsfrist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. von Bedeutung (vgl. Düwel aaO Rn. 52). Im Übrigen ist auch hier nicht erkennbar, welche Umstände der Schwerbehindertenvertreter noch nachträglich hätte vortragen können, nachdem ihm die Entscheidung der Antragstellerin über den gegenüber der Richterdienstkammer gestellten Antrag bekannt gegeben worden wäre.

18

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Richterdienstsenat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner als dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 41 Abs. 2 HmbBG anzusehen ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Gemäß § 41 Abs. 2 HmbBG beträgt diese Frist sechs Monate.

19

Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt dabei nicht allein auf die Person des Beamten ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 HmbBG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts feststeht, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate unmöglich ist. Es genügt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 41; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 22).

20

Ob eine derartige Dienstunfähigkeit besteht, stellt eine dem Tatsachengericht zukommende Feststellung dar. Dieses bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder aufdrängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 aaO Rn. 31; vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31, jeweils m.w.N.).

21

Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt danach nicht vor. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Richterdienstsenat am 7. November 2017 ununterbrochen seit dem 27. März 2015 dienstunfähig erkrankt. Soweit der Richterdienstsenat auf der Grundlage dieser lang andauernden ununterbrochenen Krankschreibung sowie des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2015 davon ausgegangen ist, bei dem Antragsgegner bestehe keine Aussicht, dass er innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder in vollem Umfang erlange, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Personalärztliche Dienst hat in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2015 festgestellt, bei dem Antragsgegner bestehe eine affektive Störung, die nach seinen eigenen Angaben u.a. mit Konzentrationsschwierigkeiten, reduzierter Belastbarkeit sowie Störungen bei Planungs- und Entscheidungsprozessen verbunden sei. Diese Störungen hätten rezidivierenden Charakter und träten seit mehreren Jahren immer wieder auf. Der Antragsgegner sei daher einer kontinuierlichen beruflichen Tätigkeit als Richter bis auf weiteres nicht mehr gewachsen. Aus personalärztlicher Sicht sei es nicht absehbar, wann bei dieser Störung wieder eine ausreichende, kontinuierliche Belastbarkeit für eine fortgesetzte Diensttätigkeit gegeben sein könnte. Inhaltliche Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hat der Antragsgegner nicht erhoben. Vielmehr hat er auf die Verfügung des Richterdienstsenats vom 5. September 2017, sich zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation zu äußern, vortragen lassen, dass er zu seinem Gesundheitszustand keine Auskunft geben möchte. Angesichts der andauernden ununterbrochenen Krankschreibung sowie des Inhalts des Gutachtens einschließlich der Weigerung des Antragsgegners, sich zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu äußern, bestand für den Richterdienstsenat aus Rechtsgründen keine Veranlassung, trotz des Zeitablaufs von etwas über zwei Jahren seit dem Gutachten des Personalärztlichen Dienstes ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Revision geltend gemacht hat, dass das Gutachten eine Nachuntersuchung empfohlen hat, betrifft das nur den Fall einer Ruhestandsversetzung und einer möglichen Reaktivierung.

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Mayen     

      

Dr. Menges     

      

Prof. Dr. Karczewski

      

Prof. Dr. Koch     

      

Gericke     

      

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Die am X.X.1960 geborene Klägerin steht - mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum vom 01.10.1979 bis 30.06.1982 - seit 01.08.1977 im mittleren Verwaltungsdienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde sie am 06.04.1995 zur Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) befördert.
Die Klägerin ist seit 29.12.2008 mit einem Grad von 50 schwerbehindert.
Im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Klägerin im Zeitraum 24.01.2012 bis 03.04.2012 fand im Wesentlichen bei der Polizeidirektion Konstanz eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt, die bis 04.11.2012 andauerte. Im Zeitraum vom 28.02.2013 bis 03.06.2013 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 16.05.2013 bat die Polizeidirektion Konstanz das Gesundheitsamt beim Landratsamt Konstanz (im Folgenden: Gesundheitsamt) um Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin. Dieses empfahl mit Gutachten vom 23.07.2013 eine Wiedereingliederung der Klägerin. Die Polizeidirektion Konstanz teilte dem Gesundheitsamt mit Schreiben vom 26.09.2013 mit, die Klägerin absolviere seit 08.07.2013 einen Arbeitsversuch mit zunächst 3 Stunden und seit 01.09.2013 mit 5 Stunden täglich. Sie mache keinen stabilen Eindruck. Ihr Verhalten und auch ihre Arbeitsergebnisse seien nicht zufriedenstellend. Es werde um erneute Begutachtung gebeten.
Mit Gutachten vom 27.06.2014 führte das Gesundheitsamt im Wesentlichen aus, die Klägerin leide seit dem Jahr 2000 an einer rezidivierenden depressiven Störung und sei wiederholt in psychosomatischen Fachkliniken behandelt worden. Seit 10.10.2011 sei sie mit Unterbrechungen durch Rehabilitationsmaßnahmen und Wiedereingliederung über längere Zeiträume dienstunfähig erkrankt. Am 07.11.2013 sei eine erneute amtsärztliche Untersuchung erfolgt. Sie habe mitgeteilt, der berufliche Einstieg sei für sie schwierig gewesen, da sie ein Computerprogramm habe umsetzen sollen, bei dem die Schulung bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Sie gehe davon aus, dass sie im Verlauf der für Anfang des Jahres vorgesehenen Umorganisation einen Arbeitsplatz erhalten werde, der ihren Fähigkeiten entspreche. Daraufhin sei mit der Polizeidirektion abgesprochen worden, dass der Arbeitsversuch fortgesetzt werden solle. Ab Januar 2014 seien ihr Tätigkeiten an der Pforte und der Poststelle zugewiesen worden. Es sei ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachterin komme zu dem Ergebnis, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, dies aber bei guter kognitiver Ausstattung noch kein Grund zur Arbeitsunfähigkeit sei. Es seien eine besonders geduldige Einarbeitung und ein wertschätzender Umgang mit der Betroffenen erforderlich. Der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin müsse sie zunächst zumindest halbschichtig, nach entsprechender Einarbeitung aber auch vollschichtig gewachsen sein. Eine Tätigkeit mit viel Publikumsverkehr solle aufgrund der sozialen Unsicherheit nicht angestrebt werden. Ein Coaching am Computer sei sinnvoll. Unbedingt zu empfehlen sei eine unterstützende psychotherapeutische Behandlung. Die Gutachterin habe einen erneuten Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen empfohlen. Die Klägern habe in einem Gespräch am 25.06.2014 mitgeteilt, sie sei seit März 2014 wieder arbeitsunfähig erkrankt. Es habe sich um einen Konflikt gehandelt und sie habe die „Handlangertätigkeit“ bei der Poststelle nicht weiter ausüben wollen. Psychotherapeutische Maßnahmen seien bislang nicht erfolgt. Auch unter Berücksichtigung ihres guten kognitiven Leistungsvermögens sei die Klägerin aufgrund ihrer seelischen Beeinträchtigung bei selbstunsicherer, abhängiger Persönlichkeitsstruktur i. V. m. wiederholter depressiver Störung derzeit nicht mehr in der Lage, den an sie gestellten Anforderungen an der Dienststelle zu genügen. Es sei ihr im Rahmen des seit Juli 2013 eingeleiteten Arbeitsversuchs nicht gelungen, ausreichende Leistungen zu erbringen. Sie sei wiederholt dienstunfähig erkrankt. Es sei davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen intensiven beschützenden Maßnahmen einschließlich eines Coachings im üblichen Arbeitsalltag nicht umsetzbar seien. Hervorzuheben sei auch, dass sie trotz mehrfacher Empfehlungen keine systematische Behandlung aufgenommen habe. Insofern sei von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Teildienstfähigkeit seien nicht erfüllt. Wenn sie regelmäßig intensive psychotherapeutische Maßnahmen in Anspruch nehme, könne möglicherweise eine seelische Stabilisierung erzielt werden. In diesem Fall käme eventuell eine Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit in einem Jahr in Frage. Sollte jedoch weiterhin keine regelmäßige intensive systematische psychotherapeutische Behandlung erfolgen, werde die Überprüfung der Dienstfähigkeit in zwei Jahren empfohlen.
Mit Schreiben vom 17.07.2014 an die Schwerbehindertenvertretung des Polizeipräsidiums Konstanz führte dieses im Wesentlichen aus, es sei beabsichtigt, die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Es werde um Stellungnahme bis 10.08.2014 gebeten. Die Schwerbehindertenvertretung nahm mit Schreiben vom 01.09.2014 Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums an den Personalrat, mit dem um Zustimmung zur Zurruhesetzung gebeten worden sei. Von Seiten der Sachbearbeiterin sei mitgeteilt worden, dass die Information an die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 17.07.2014 erfolgt sei. Der Eingang dieses Schreibens könne aber nicht bestätigt werden. Eine Stellungnahme werde daher derzeit abgelehnt. Das Zurruhesetzungsverfahren sei auszusetzen. Die Schwerbehindertenvertretung sei anzuhören, bevor eine Entscheidung getroffen werde. Das Zurruhesetzungsverfahren sei aber wohl bereits eingeleitet worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichtet worden sei. Ihr liege lediglich ein Anschreiben an das Integrationsamt vom 26.09.2013 vor. Es sei aber nötig, ihr alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Entscheidungsabsicht des Arbeitgebers seien. Erst nach Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen, z. B. des vollständigen Auszugs aus dem ärztlichen Gutachten, werde die Schwerbehindertenvertretung Stellung nehmen.
Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden war, es sei ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt, führte sie aus, sie sei seit 01.09.2014 wieder arbeits-/dienstfähig. Dies habe ihre Ärztin bestätigt. Der Schwerbehindertenvertreter dürfe Einsicht in ihre Personalakte nehmen, die vollständig sein, insbesondere das amtsärztliche Gutachten und das psychologische Gutachten von Dr. H. enthalten müsse. Es werde die erneute Untersuchung durch die Amtsärztin beantragt. Sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung bei Diplom-Psychologin Sch. in Konstanz. Sie unternehme alles, um ihre Persönlichkeit zu stabilisieren. Es werde davon ausgegangen, dass dem Personalrat das psychologische Gutachten der Dr. H. nicht vorgelegen habe. Im Gutachten werde ausgeführt, es sei ein erneuter Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung zu empfehlen, allerdings scheine die Mitarbeit der Vorgesetzten notwendig, um die Klägerin dauerhaft zu integrieren. In Kenntnis dieser Prognose hätte der Personalrat sich mit seiner Zustimmung wohl sehr schwer getan. Die Amtsärztin habe vor Erstellung ihres Gutachtens vom 27.06.2014 ein neuropsychologisches Gutachten bei Dr. H. vom 19.05.2014 eingeholt. Einen eigenen Befund habe sie am 07.11.2013 erhoben. Danach habe keine weitere Untersuchung, sondern nur noch ein Abschlussgespräch am 25.06.2014 stattgefunden, obwohl dies nach dem Gutachten der Dr. H. und aufgrund der vergangenen Zeit seit der Untersuchung vom 07.11.2013 dringend erforderlich gewesen wäre. Diese habe abschließend einen neuen Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen. Diesen Befund habe die Amtsärztin in keiner Weise berücksichtigt. Weder Personalrat noch Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Gremien müssten Kenntnis von den wesentlichen Gründen, die die Dienstunfähigkeit belegen sollten, sowie von den ärztlichen Befunden haben. Es werde aber davon ausgegangen, dass ihnen das Gutachten der Dr. H. nicht vorgelegt und nicht einmal in wesentlichen Teilen erläutert worden sei. Das Gutachten sei nicht in der Akte enthalten und habe deshalb auch von der Klägerin selbst angefordert werden müssen. Sie brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten, um an einem Arbeitsplatz ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen zu können. An dieser Unterstützung habe es in den Jahren 2013/2014 gefehlt.
Mit Bescheid vom 14.01.2015 versetzte das Polizeipräsidium Konstanz die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf das Gutachten des Gesundheitsamts vom 27.06.2014 und wies darauf hin, sie habe trotz mehrfacher Empfehlungen keine systematische Behandlung aufgenommen. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. Nach erneuter Prüfung der Einwendungen der Klägerin sei festzustellen, dass das amtsärztliche Gutachten, in das das fachpsychologische Gutachten eingeflossen sei, unter Betrachtung des gesamtheitlichen Sachverhalts zustande gekommen sei und Bestand habe. Unter der Voraussetzung einer regelmäßig intensiv durchgeführten psychotherapeutischen Maßnahme gehe das Gesundheitsamt davon aus, dass möglicherweise eine seelische Stabilisierung erzielt werden könne. Mit Schreiben vom 22.05.2013 sei ihr im Rahmen des betrieblichen Eingliederungs-Managements ein Gespräch angeboten worden. Sie habe dieses Angebot nicht angenommen. Das Integrationsamt sei am Verfahren beteiligt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei unterrichtet und angehört worden. Der Personalrat habe der Zurruhesetzung zugestimmt. Es sei davon auszugehen, dass sie die Anforderungen der zu bewältigenden Aufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfülle, zumal sie selbst den Arbeitsversuch abgebrochen habe und auch die ärztlichen Gutachten nicht erwarten ließen, dass sie die Anforderungen erfülle.
Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies das Polizeipräsidium Konstanz den Widerspruch gegen die Verfügung vom 14.01.2015 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im fachpsychologischen Gutachten vorgeschlagenen intensiven beschützenden Maßnahmen, einschließlich eines Coachings, seien im üblichen Arbeitsalltag nicht umsetzbar. Ihr seien mehrfach andere Tätigkeiten zugewiesen worden, die sie jedoch trotz umfangreicher Einarbeitung und Hilfestellungen von Seiten der Vorgesetzten und Kollegen nicht zufriedenstellend habe erfüllen können. Das amtsärztliche Gutachten habe Bestand. Die zuständige Ärztin habe sich in einer Vielzahl von Gesprächen und Untersuchungen ein Bild von der Gesamtpersönlichkeit machen können, weshalb an deren Einschätzung nicht zu zweifeln sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei deshalb nicht erforderlich.
10 
Die Klägerin hat am 18.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, der Beklagte sei auf die vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorgetragenen Einwendungen nur oberflächlich eingegangen. Sie habe daher keine weitere Begründung im Widerspruchsverfahren vorgelegt. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.04.2012 sei sie mit 6,5 Punkten bewertet worden, d.h. sie habe die Leistungserwartungen übertroffen. Ab 2013 seien gesundheitliche Probleme aufgetreten. Unter anderem sei sie in der X-Klinik stationär behandelt worden. In deren Bericht sei erstmals davon die Rede gewesen, dass sie „eine abhängige Persönlichkeit“ habe, was aus Sicht der Polizeidirektion dazu führe, dass sie „leicht überfordert“ sei. Die Amtsärztin hätte nach Einholung des Gutachtens der Dr. H. dringend eine weitere Untersuchung durchführen müssen. Diese habe einen neuen Integrationsversuch empfohlen. Der Empfehlung, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, sei sie - die Klägerin - gefolgt. Sie befinde sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin Sch.. Die Amtsärztin habe zwar Frau Dr. X in Konstanz empfohlen. Diese habe aber mitgeteilt, dass sie keine psychotherapeutische Gesprächstherapie mache, so dass weitere Sitzungen nicht erfolgt seien. Aus den Rechnungen der Dr. X sowie der Diplom-Psychologin Sch. ergebe sich, dass sie sich seit März 2014 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und diese Behandlung auch noch heute fortsetze. Die Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat werde unverändert beanstandet. Beide Gremien seien nicht ordnungsgemäß über die Sach- und Rechtslage informiert worden. Insbesondere sei ihnen das Gutachten der Dr. H. vorenthalten worden. Darüber hinaus seien die beiden Beauftragten für Chancengleichheit nicht über die Entlassungsabsicht informiert worden. Die Behauptung des Beklagten, ihr sei mit Schreiben vom 22.05.2013 ein Gespräch angeboten worden und sie habe dies abgelehnt, werde bestritten. Am 22.05.2013 habe sie sich stationär in einer Klinik aufgehalten. Im amtsärztlichen Gutachten vom 23.07.2013 sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme als Arbeitsversuch empfohlen worden. Diese sei gescheitert, weil der Beklagte nicht die erforderliche Unterstützung geleistet habe. Sie habe mit dem Datenverarbeitungsprogramm „Cosware“ arbeiten sollen, jedoch nicht die erforderliche Einweisung erhalten. Ab 01.01.2014 sei die Polizeireform umgesetzt worden. Sie sei davon insoweit betroffen gewesen, als sie ab 07.01.2014 zur Poststelle in Konstanz versetzt worden sei. Sie hätte die Arbeiten dort ohne Probleme erledigen können, habe jedoch aufgrund von Erkrankungen der Kollegin Dienst an der Pforte mit hohem Publikumsverkehr machen müssen. Der Umgang mit Publikum sollte bei ihrer Krankheitsgeschichte jedoch möglichst vermieden werden. Es sei daher absehbar gewesen, dass die Eingliederungsmaßnahme scheitern würde. Nach Erhalt des Gutachtens der Dr. H. habe die Amtsärztin am 06.06.2014 mit der Leiterin des Personalreferats sowie Herrn Dr. W. ein Personalgespräch geführt. Wohl aufgrund dieses Gesprächs habe die Amtsärztin sie einbestellt und ihr in Kurzform mitgeteilt, dass sie die Entlassung befürworten werde. Das Gespräch habe nicht einmal 5 Minuten gedauert. Eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Dies wäre jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil sie sich seit März 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer gesundheitlichen Verfassung beantragt. Soweit der Schwerbehindertenvertreter ausgeführt habe, er habe die Einsicht in die Personalakte per Unterschrift abgezeichnet, werde der Beklagte zur Vorlage des Aktenvermerks aufgefordert. Nach der Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters sei auszuschließen, dass ihm die Stellungnahme der Klägerin vom 07.11.2014 vorgelegt worden sei. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass ihm das psychologische Gutachten der Dr. H. nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.06.2014 sei kein Hinweis darauf enthalten, dass Dr. H. auf eine deutliche Besserung des Zustandes der Klägerin hingewiesen habe. Zumindest dieser Hinweis hätte ihm nicht vorenthalten werden dürfen. In den Akten sei kein Hinweis auf die Besprechung der Amtsärztin am 06.06.2014 mit Frau X und Dr. W. enthalten. Es fehle eine Begründung dafür, warum eine anderweitige Verwendung der Klägerin nicht in Betracht komme und keine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden könne.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin seit 2002. Sie sei bereits im Jahr 2006 amtsärztlich untersucht worden. Aus dem Gutachten vom 23.10.2006 ergebe sich, dass sie bereits im Jahr 2000 wegen einer depressiven Episode stationär behandelt worden und es in den vergangenen Jahren immer wieder zu depressiven Phasen gekommen sei, die lange Krankheitsausfälle zur Folge gehabt hätten. Es sei ein Grad der Behinderung von 50 ab 29.12.2008 festgestellt worden. Der Bewertung hätten eine seelische Störung, eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, Wirbelgleiten und Bluthochdruck zugrunde gelegen. Nach dem stationären Aufenthalt in der X Klinik vom 24.01.2012 bis 03.04.2012 habe eine Wiedereingliederung stattfinden sollen, zu der es jedoch zunächst nicht gekommen sei, weil sie bis 08.06.2012 dienstunfähig gewesen sei. Die Amtsärztin habe im Gutachten vom 23.04.2012 festgestellt, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und eine ambulante Einzelpsychotherapie als dringend wünschenswert bezeichnet. Insgesamt sei die Klägerin 2012 an 148 Arbeitstagen und 2013 an 155 Arbeitstagen dienstunfähig gewesen. Die Amtsärztin habe das psychologische Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 eingeholt. Sie habe nach Eingang des Gutachtens angesichts der Krankheitsvorgeschichte mit der Leiterin des Personalreferats und Dr. W. am 06.06.2014 ein Gespräch geführt und die Klägerin daraufhin erneut untersucht. In ihrem Gutachten vom 27.06.2014 komme sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht mehr den an sie gestellten Anforderungen der Dienststelle genüge. Eine erneute Untersuchung durch die Amtsärztin dürfte angesichts der auf Dauer angelegten Erkrankungen nicht notwendig gewesen sein. Eine Untersuchung habe am 25.06.2014 stattgefunden. Dass die Klägerin die Untersuchung als „Abschlussgespräch“ bezeichne, ändere hieran nichts. Die Amtsärztin habe das Gutachten der Dr. H. und dessen Schwächen berücksichtigt. Denn Dr. H. gehe bereits in der beruflichen Anamnese nicht auf die beruflichen Anforderungen ein. Fehlzeiten und gescheiterte Wiedereingliederungsversuche würden ebenfalls nicht thematisiert. Sie habe patientenbezogen agiert und eine Nähe zur Patientin aufgebaut, die jegliche kritische Distanz vermissen lasse. Die Amtsärztin habe einen anderen Ansatz verfolgt und sich nach den in der Vergangenheit liegenden Anstrengungen des Beklagten erkundigt, die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung bei der Integration zu unterstützen. Soweit die Klägerin ausführe, die ärztliche Bescheinigung der Dr. X begründe ihre Dienstfähigkeit, werde auf § 29 BeamtStG verwiesen. Die Klägerin möge Anzahl, das jeweilige Datum und die Dauer der Sitzungen bei Diplom-Psychologin Sch. schildern. Sie sei verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen. Ihr Verhalten, einerseits nichts zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unternehmen und sich andererseits gegen die Zurruhesetzung zu wenden, sei treuwidrig. Sie habe erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2015 zu Wiederherstellungsmaßnahmen vorgetragen. Also sei bis dahin keine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Soweit sie rüge, das Gutachten der Dr. H. hätte der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zur Verfügung gestellt und die Beauftragte für Chancengleichheit hätte einbezogen werden müssen, trete die Auffassung der Klägerin zu Tage, wonach das Beamtenverhältnis eine Einbahnstraße sei. Dass sich aus dem Beamtenverhältnis auch Verpflichtungen für sie selbst ergäben, unter anderem die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aktiv zu fördern, werde nicht wahrgenommen. Hätte die Klägerin die Berücksichtigung des Gutachtens durch die jeweiligen Gremien gewollt, hätte sie selbst das Einverständnis hierfür erteilen müssen. Ihr sei vom Beklagten mitgeteilt worden, dass ihm das Gutachten nicht vorgelegen habe. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt schriftlich oder im Rahmen der Sprechstunde zu erläutern. Hiervon habe sie jedoch abgesehen. Es stehe weiblichen Beschäftigten nach § 21 Abs. 3 Chancengleichheitsgesetz offen, sich in ihren Angelegenheiten an die Beauftragte für Chancengleichheit zu wenden. Der Beklagte könne dies nicht von sich aus tun. Aufgrund der dargestellten Fehlzeiten sei auch die Vermutung nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG erfüllt. Ein hausärztliches Attest sei angesichts der Vorgeschichte und der festgestellten Erkrankung nicht ausreichend. Die Klägerin könne eine erneute Untersuchung beantragen, wenn sie die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantrage. Bereits mit Schreiben vom 26.09.2013 an das Integrationsamt sei die Schwerbehindertenvertretung nachrichtlich informiert worden. Nachdem diese beanstandet habe, ihr sei das Schreiben vom 17.07.2014 nicht zugegangen, sei es ihr per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Der Schwerbehindertenvertreter habe mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, dass er nach seiner Erinnerung im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Akteneinsicht genommen habe.
16 
Dem Gericht liegen die Personalakten betreffend die Klägerin (zwei Hefte) und die Akte des Gesundheitsamts vor.

Entscheidungsgründe

17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (sechs Monate, vgl. § 43 Abs. 1 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2015.
20 
Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert ist, bedurfte es der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt.
21 
Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 95 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bekannt werden. Auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist der Dienstherr gehalten, nachträglich bekannt gewordene Umstände der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). Gemessen hieran wurde die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
22 
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 17.07.2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, es sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beabsichtigt, der Schwerbehindertenvertretung zugegangen ist. Diese hat zwar dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 01.09.2014 mitgeteilt, das Schreiben sei ihr nicht zugegangen, es könne deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden und das Zurruhesetzungsverfahren sei deshalb auszusetzen. Der Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 15.03.2017 mitgeteilt, dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung sei das Schreiben per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Zudem hat dieser mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, er habe wohl im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen. Aufgrund dieser - in der Personalakte allerdings nicht dokumentierten - Akteneinsicht hatte er auch die Möglichkeit, das Schreiben vom 17.07.2014 und das amtsärztliche Gutachten vom 27.06.2014 zur Kenntnis zu nehmen.
23 
Dennoch haben der Schwerbehindertenvertretung bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.01.2015 nicht die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen. Wenn sie nämlich im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen haben sollte, hat ihr damit insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 07.11.2014 nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sowie gegen die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben wurden. Dass das Polizeipräsidium Konstanz diesen Schriftsatz an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet hätte, kann der Akte nicht entnommen werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, nachdem hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 09.03.2017 hingewiesen wurde, auch nichts Gegenteiliges behauptet. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, den Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung zum Umfang seiner Beteiligung zu befragen, zu folgen. Dass dieser auf anderem Wege Kenntnis von dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 bzw. deren Einwendungen erlangt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung habe keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
24 
Insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 enthielt wesentliche, über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Einwendungen, ohne deren Kenntnis es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war, die Tragfähigkeit des für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu prüfen. Denn es wurde erstmals ausgeführt, die Amtsärztin habe am 25.06.2014 lediglich ein Abschlussgespräch, nicht aber eine weitere Untersuchung durchgeführt, die jedoch angesichts der Ausführungen in dem psychologischen Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 - das der Klägerin erst am 21.10.2014 von Dr. H. übersandt worden war (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2014) - erforderlich gewesen wäre. In dem psychologischen Gutachten sei ausgeführt worden, die bei der Klägerin vorliegende Persönlichkeitsstörung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit und die kognitive Ausstattung sei überdurchschnittlich gut. Die Gutachterin habe weiter ausgeführt, es gebe gewisse Regeln, die im Umgang mit der Persönlichkeitsstörung eingehalten werden sollten, d.h. insbesondere eine geduldige Einarbeitung und wertschätzender Umgang mit der Patientin, und die Klägerin könne in jedem Fall zunächst halbschichtig und danach nach entsprechender Einarbeitung auch vollschichtig eingesetzt werden. Abschließend sei ein neuer Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen worden. Die Klägerin hält der Amtsärztin vor, den Befund der Psychologin in keiner Weise berücksichtigt zu haben. Die Amtsärztin habe die in dem fast einjährigen Zeitraum seit der von ihr im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen müssen. Die Klägerin brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten und einen Arbeitsplatz, an dem sie ihre Leistungsfähigkeit abrufen und unter Beweis stellen könne. An dieser Unterstützung der Behörde habe es in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht gefehlt. Es werde vorgeschlagen, der Empfehlung von Dr. H. zu folgen und ihr eine Wiedereingliederungschance einzuräumen.
25 
Es wäre erforderlich gewesen, der Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von diesen Einwendungen zu verschaffen, um sie umfassend über den Sach- und Streitstand zu informieren und sie in den Stand zu versetzen, die Richtigkeit der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand und die Tragfähigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu überprüfen. Hätte die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin erhalten, die sich insbesondere auf das psychologische Gutachten der Dr. H. stützte und gerade darauf drängte, dieses Gutachten der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, hätte diese - soweit sie es für erforderlich gehalten hätte - auch die Möglichkeit gehabt, das Gutachten, das sich nicht in der Personalakte befand, bei der Klägerin selbst anzufordern.
26 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Erlass der Verfügung vom 14.01.2015 beteiligt wurde. Offen bleiben kann daher, ob und bis wann durch eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. hierzu § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Fehler geheilt werden könnte. Eine Heilung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kann im gerichtlichen Verfahren nicht herbeigeführt werden.
27 
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Ob eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt, ist auf der Grundlage des § 46 LVwVfG zu beurteilen, der auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, mit denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530). Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 LVwVfG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und Urteil vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, ZBR 2012, 268) bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 17.12.2013 - 3 K 1060/12 - a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris, unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BVerwG; kritisch hierzu zu Recht v. Roetteken, jurisPR - ArbR 37/2015 Anm. 6).
28 
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unbeachtlich. Denn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann nur anhand der im Verfahren eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 27.06.2014 und psychologisches Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014) erfolgen, zu denen die Klägerin in dem der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Kenntnis gegebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 Ausführungen gemacht bzw. Einwendungen erhoben hat. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es auch maßgeblich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Es erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Schwerbehindertenvertretung zur Beantwortung dieser Fragen einen wertvollen Beitrag hätte leisten können.
29 
Soweit die Klägerin beanstandet, ihr sei das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 22.05.2013, mit dem das Angebot des betrieblichen Eingliederungs-Managements gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterbreitet wurde, nicht zugegangen, hat dies keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1), ist die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin zwar mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegten Erklärung mitgeteilt hat, sie wolle das Angebot zu einer Beratung über Möglichkeiten und Leistungen des BEM wahrnehmen und sei damit einverstanden, dass Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnähmen, das Polizeipräsidium Konstanz aber dennoch kein BEM durchgeführt hat, möglicherweise weil bereits die Zurruhesetzungsverfügung ergangen war (siehe Schreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 31.03.2015; darin wurde ausgeführt, das BEM-Schreiben sei versehentlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert worden, da sie nicht gewusst habe, dass die Klägerin bereits formell zur Ruhe gesetzt worden sei und deshalb kein Arbeitsverhältnis vorliege).
30 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise umfassend unterrichtet worden. Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich allerdings auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62). So aber liegt der Fall hier nicht. Das Polizeipräsidium Konstanz hat den Personalrat mit Schreiben vom 28.08.2014 zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Zwar waren in dem Schreiben keine Einzelheiten etwa zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens enthalten. Es wurden auch keine Einwendungen der Klägerin wiedergegeben. Dies war auch nicht möglich, da deren Stellungnahme erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 eingereicht wurde. Wenn der Personalrat aber insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese fordern müssen. Das ist allem Anschein nach nicht geschehen. Er hat vielmehr dennoch die Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin erteilt. Er selbst könnte sich auf einen von ihm nicht gerügten Informationsmangel nicht mehr berufen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG , § 93, Rn. 7a).
31 
Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragte für Chancengleichheit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, hat dies ebenfalls keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Chancengleichheitsgesetz - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (vom 11.10.2005, GBl. S. 650) ist die Beauftragte für Chancengleichheit (nur) an (sonstigen) allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Bei den einzelnen personellen Maßnahmen besteht keine Beteiligungspflicht (anders § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem zählt, bei allen personellen - nicht nur allgemeinen personellen - Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen; vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG; Bd. 1, BBG 2009/BeamtStG, § 47 Rn. 47b).
32 
Ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nach alledem aus formellen Gründen rechtswidrig, kann offen bleiben, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG auf

36.278,64 EUR

(=12 x 3.023,22 EUR) festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (sechs Monate, vgl. § 43 Abs. 1 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2015.
20 
Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert ist, bedurfte es der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt.
21 
Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 95 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bekannt werden. Auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist der Dienstherr gehalten, nachträglich bekannt gewordene Umstände der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). Gemessen hieran wurde die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
22 
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 17.07.2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, es sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beabsichtigt, der Schwerbehindertenvertretung zugegangen ist. Diese hat zwar dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 01.09.2014 mitgeteilt, das Schreiben sei ihr nicht zugegangen, es könne deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden und das Zurruhesetzungsverfahren sei deshalb auszusetzen. Der Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 15.03.2017 mitgeteilt, dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung sei das Schreiben per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Zudem hat dieser mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, er habe wohl im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen. Aufgrund dieser - in der Personalakte allerdings nicht dokumentierten - Akteneinsicht hatte er auch die Möglichkeit, das Schreiben vom 17.07.2014 und das amtsärztliche Gutachten vom 27.06.2014 zur Kenntnis zu nehmen.
23 
Dennoch haben der Schwerbehindertenvertretung bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.01.2015 nicht die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen. Wenn sie nämlich im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen haben sollte, hat ihr damit insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 07.11.2014 nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sowie gegen die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben wurden. Dass das Polizeipräsidium Konstanz diesen Schriftsatz an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet hätte, kann der Akte nicht entnommen werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, nachdem hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 09.03.2017 hingewiesen wurde, auch nichts Gegenteiliges behauptet. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, den Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung zum Umfang seiner Beteiligung zu befragen, zu folgen. Dass dieser auf anderem Wege Kenntnis von dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 bzw. deren Einwendungen erlangt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung habe keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
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Insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 enthielt wesentliche, über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Einwendungen, ohne deren Kenntnis es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war, die Tragfähigkeit des für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu prüfen. Denn es wurde erstmals ausgeführt, die Amtsärztin habe am 25.06.2014 lediglich ein Abschlussgespräch, nicht aber eine weitere Untersuchung durchgeführt, die jedoch angesichts der Ausführungen in dem psychologischen Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 - das der Klägerin erst am 21.10.2014 von Dr. H. übersandt worden war (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2014) - erforderlich gewesen wäre. In dem psychologischen Gutachten sei ausgeführt worden, die bei der Klägerin vorliegende Persönlichkeitsstörung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit und die kognitive Ausstattung sei überdurchschnittlich gut. Die Gutachterin habe weiter ausgeführt, es gebe gewisse Regeln, die im Umgang mit der Persönlichkeitsstörung eingehalten werden sollten, d.h. insbesondere eine geduldige Einarbeitung und wertschätzender Umgang mit der Patientin, und die Klägerin könne in jedem Fall zunächst halbschichtig und danach nach entsprechender Einarbeitung auch vollschichtig eingesetzt werden. Abschließend sei ein neuer Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen worden. Die Klägerin hält der Amtsärztin vor, den Befund der Psychologin in keiner Weise berücksichtigt zu haben. Die Amtsärztin habe die in dem fast einjährigen Zeitraum seit der von ihr im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen müssen. Die Klägerin brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten und einen Arbeitsplatz, an dem sie ihre Leistungsfähigkeit abrufen und unter Beweis stellen könne. An dieser Unterstützung der Behörde habe es in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht gefehlt. Es werde vorgeschlagen, der Empfehlung von Dr. H. zu folgen und ihr eine Wiedereingliederungschance einzuräumen.
25 
Es wäre erforderlich gewesen, der Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von diesen Einwendungen zu verschaffen, um sie umfassend über den Sach- und Streitstand zu informieren und sie in den Stand zu versetzen, die Richtigkeit der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand und die Tragfähigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu überprüfen. Hätte die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin erhalten, die sich insbesondere auf das psychologische Gutachten der Dr. H. stützte und gerade darauf drängte, dieses Gutachten der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, hätte diese - soweit sie es für erforderlich gehalten hätte - auch die Möglichkeit gehabt, das Gutachten, das sich nicht in der Personalakte befand, bei der Klägerin selbst anzufordern.
26 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Erlass der Verfügung vom 14.01.2015 beteiligt wurde. Offen bleiben kann daher, ob und bis wann durch eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. hierzu § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Fehler geheilt werden könnte. Eine Heilung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kann im gerichtlichen Verfahren nicht herbeigeführt werden.
27 
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Ob eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt, ist auf der Grundlage des § 46 LVwVfG zu beurteilen, der auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, mit denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530). Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 LVwVfG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und Urteil vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, ZBR 2012, 268) bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 17.12.2013 - 3 K 1060/12 - a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris, unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BVerwG; kritisch hierzu zu Recht v. Roetteken, jurisPR - ArbR 37/2015 Anm. 6).
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Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unbeachtlich. Denn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann nur anhand der im Verfahren eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 27.06.2014 und psychologisches Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014) erfolgen, zu denen die Klägerin in dem der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Kenntnis gegebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 Ausführungen gemacht bzw. Einwendungen erhoben hat. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es auch maßgeblich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Es erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Schwerbehindertenvertretung zur Beantwortung dieser Fragen einen wertvollen Beitrag hätte leisten können.
29 
Soweit die Klägerin beanstandet, ihr sei das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 22.05.2013, mit dem das Angebot des betrieblichen Eingliederungs-Managements gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterbreitet wurde, nicht zugegangen, hat dies keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1), ist die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin zwar mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegten Erklärung mitgeteilt hat, sie wolle das Angebot zu einer Beratung über Möglichkeiten und Leistungen des BEM wahrnehmen und sei damit einverstanden, dass Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnähmen, das Polizeipräsidium Konstanz aber dennoch kein BEM durchgeführt hat, möglicherweise weil bereits die Zurruhesetzungsverfügung ergangen war (siehe Schreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 31.03.2015; darin wurde ausgeführt, das BEM-Schreiben sei versehentlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert worden, da sie nicht gewusst habe, dass die Klägerin bereits formell zur Ruhe gesetzt worden sei und deshalb kein Arbeitsverhältnis vorliege).
30 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise umfassend unterrichtet worden. Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich allerdings auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62). So aber liegt der Fall hier nicht. Das Polizeipräsidium Konstanz hat den Personalrat mit Schreiben vom 28.08.2014 zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Zwar waren in dem Schreiben keine Einzelheiten etwa zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens enthalten. Es wurden auch keine Einwendungen der Klägerin wiedergegeben. Dies war auch nicht möglich, da deren Stellungnahme erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 eingereicht wurde. Wenn der Personalrat aber insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese fordern müssen. Das ist allem Anschein nach nicht geschehen. Er hat vielmehr dennoch die Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin erteilt. Er selbst könnte sich auf einen von ihm nicht gerügten Informationsmangel nicht mehr berufen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG , § 93, Rn. 7a).
31 
Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragte für Chancengleichheit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, hat dies ebenfalls keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Chancengleichheitsgesetz - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (vom 11.10.2005, GBl. S. 650) ist die Beauftragte für Chancengleichheit (nur) an (sonstigen) allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Bei den einzelnen personellen Maßnahmen besteht keine Beteiligungspflicht (anders § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem zählt, bei allen personellen - nicht nur allgemeinen personellen - Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen; vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG; Bd. 1, BBG 2009/BeamtStG, § 47 Rn. 47b).
32 
Ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nach alledem aus formellen Gründen rechtswidrig, kann offen bleiben, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG auf

36.278,64 EUR

(=12 x 3.023,22 EUR) festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.