Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. März 2017 - 3 K 1354/15

published on 21/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. März 2017 - 3 K 1354/15
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Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Die am X.X.1960 geborene Klägerin steht - mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum vom 01.10.1979 bis 30.06.1982 - seit 01.08.1977 im mittleren Verwaltungsdienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde sie am 06.04.1995 zur Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) befördert.
Die Klägerin ist seit 29.12.2008 mit einem Grad von 50 schwerbehindert.
Im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Klägerin im Zeitraum 24.01.2012 bis 03.04.2012 fand im Wesentlichen bei der Polizeidirektion Konstanz eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt, die bis 04.11.2012 andauerte. Im Zeitraum vom 28.02.2013 bis 03.06.2013 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 16.05.2013 bat die Polizeidirektion Konstanz das Gesundheitsamt beim Landratsamt Konstanz (im Folgenden: Gesundheitsamt) um Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin. Dieses empfahl mit Gutachten vom 23.07.2013 eine Wiedereingliederung der Klägerin. Die Polizeidirektion Konstanz teilte dem Gesundheitsamt mit Schreiben vom 26.09.2013 mit, die Klägerin absolviere seit 08.07.2013 einen Arbeitsversuch mit zunächst 3 Stunden und seit 01.09.2013 mit 5 Stunden täglich. Sie mache keinen stabilen Eindruck. Ihr Verhalten und auch ihre Arbeitsergebnisse seien nicht zufriedenstellend. Es werde um erneute Begutachtung gebeten.
Mit Gutachten vom 27.06.2014 führte das Gesundheitsamt im Wesentlichen aus, die Klägerin leide seit dem Jahr 2000 an einer rezidivierenden depressiven Störung und sei wiederholt in psychosomatischen Fachkliniken behandelt worden. Seit 10.10.2011 sei sie mit Unterbrechungen durch Rehabilitationsmaßnahmen und Wiedereingliederung über längere Zeiträume dienstunfähig erkrankt. Am 07.11.2013 sei eine erneute amtsärztliche Untersuchung erfolgt. Sie habe mitgeteilt, der berufliche Einstieg sei für sie schwierig gewesen, da sie ein Computerprogramm habe umsetzen sollen, bei dem die Schulung bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Sie gehe davon aus, dass sie im Verlauf der für Anfang des Jahres vorgesehenen Umorganisation einen Arbeitsplatz erhalten werde, der ihren Fähigkeiten entspreche. Daraufhin sei mit der Polizeidirektion abgesprochen worden, dass der Arbeitsversuch fortgesetzt werden solle. Ab Januar 2014 seien ihr Tätigkeiten an der Pforte und der Poststelle zugewiesen worden. Es sei ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachterin komme zu dem Ergebnis, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, dies aber bei guter kognitiver Ausstattung noch kein Grund zur Arbeitsunfähigkeit sei. Es seien eine besonders geduldige Einarbeitung und ein wertschätzender Umgang mit der Betroffenen erforderlich. Der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin müsse sie zunächst zumindest halbschichtig, nach entsprechender Einarbeitung aber auch vollschichtig gewachsen sein. Eine Tätigkeit mit viel Publikumsverkehr solle aufgrund der sozialen Unsicherheit nicht angestrebt werden. Ein Coaching am Computer sei sinnvoll. Unbedingt zu empfehlen sei eine unterstützende psychotherapeutische Behandlung. Die Gutachterin habe einen erneuten Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen empfohlen. Die Klägern habe in einem Gespräch am 25.06.2014 mitgeteilt, sie sei seit März 2014 wieder arbeitsunfähig erkrankt. Es habe sich um einen Konflikt gehandelt und sie habe die „Handlangertätigkeit“ bei der Poststelle nicht weiter ausüben wollen. Psychotherapeutische Maßnahmen seien bislang nicht erfolgt. Auch unter Berücksichtigung ihres guten kognitiven Leistungsvermögens sei die Klägerin aufgrund ihrer seelischen Beeinträchtigung bei selbstunsicherer, abhängiger Persönlichkeitsstruktur i. V. m. wiederholter depressiver Störung derzeit nicht mehr in der Lage, den an sie gestellten Anforderungen an der Dienststelle zu genügen. Es sei ihr im Rahmen des seit Juli 2013 eingeleiteten Arbeitsversuchs nicht gelungen, ausreichende Leistungen zu erbringen. Sie sei wiederholt dienstunfähig erkrankt. Es sei davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen intensiven beschützenden Maßnahmen einschließlich eines Coachings im üblichen Arbeitsalltag nicht umsetzbar seien. Hervorzuheben sei auch, dass sie trotz mehrfacher Empfehlungen keine systematische Behandlung aufgenommen habe. Insofern sei von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Teildienstfähigkeit seien nicht erfüllt. Wenn sie regelmäßig intensive psychotherapeutische Maßnahmen in Anspruch nehme, könne möglicherweise eine seelische Stabilisierung erzielt werden. In diesem Fall käme eventuell eine Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit in einem Jahr in Frage. Sollte jedoch weiterhin keine regelmäßige intensive systematische psychotherapeutische Behandlung erfolgen, werde die Überprüfung der Dienstfähigkeit in zwei Jahren empfohlen.
Mit Schreiben vom 17.07.2014 an die Schwerbehindertenvertretung des Polizeipräsidiums Konstanz führte dieses im Wesentlichen aus, es sei beabsichtigt, die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Es werde um Stellungnahme bis 10.08.2014 gebeten. Die Schwerbehindertenvertretung nahm mit Schreiben vom 01.09.2014 Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums an den Personalrat, mit dem um Zustimmung zur Zurruhesetzung gebeten worden sei. Von Seiten der Sachbearbeiterin sei mitgeteilt worden, dass die Information an die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 17.07.2014 erfolgt sei. Der Eingang dieses Schreibens könne aber nicht bestätigt werden. Eine Stellungnahme werde daher derzeit abgelehnt. Das Zurruhesetzungsverfahren sei auszusetzen. Die Schwerbehindertenvertretung sei anzuhören, bevor eine Entscheidung getroffen werde. Das Zurruhesetzungsverfahren sei aber wohl bereits eingeleitet worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichtet worden sei. Ihr liege lediglich ein Anschreiben an das Integrationsamt vom 26.09.2013 vor. Es sei aber nötig, ihr alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Entscheidungsabsicht des Arbeitgebers seien. Erst nach Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen, z. B. des vollständigen Auszugs aus dem ärztlichen Gutachten, werde die Schwerbehindertenvertretung Stellung nehmen.
Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden war, es sei ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt, führte sie aus, sie sei seit 01.09.2014 wieder arbeits-/dienstfähig. Dies habe ihre Ärztin bestätigt. Der Schwerbehindertenvertreter dürfe Einsicht in ihre Personalakte nehmen, die vollständig sein, insbesondere das amtsärztliche Gutachten und das psychologische Gutachten von Dr. H. enthalten müsse. Es werde die erneute Untersuchung durch die Amtsärztin beantragt. Sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung bei Diplom-Psychologin Sch. in Konstanz. Sie unternehme alles, um ihre Persönlichkeit zu stabilisieren. Es werde davon ausgegangen, dass dem Personalrat das psychologische Gutachten der Dr. H. nicht vorgelegen habe. Im Gutachten werde ausgeführt, es sei ein erneuter Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung zu empfehlen, allerdings scheine die Mitarbeit der Vorgesetzten notwendig, um die Klägerin dauerhaft zu integrieren. In Kenntnis dieser Prognose hätte der Personalrat sich mit seiner Zustimmung wohl sehr schwer getan. Die Amtsärztin habe vor Erstellung ihres Gutachtens vom 27.06.2014 ein neuropsychologisches Gutachten bei Dr. H. vom 19.05.2014 eingeholt. Einen eigenen Befund habe sie am 07.11.2013 erhoben. Danach habe keine weitere Untersuchung, sondern nur noch ein Abschlussgespräch am 25.06.2014 stattgefunden, obwohl dies nach dem Gutachten der Dr. H. und aufgrund der vergangenen Zeit seit der Untersuchung vom 07.11.2013 dringend erforderlich gewesen wäre. Diese habe abschließend einen neuen Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen. Diesen Befund habe die Amtsärztin in keiner Weise berücksichtigt. Weder Personalrat noch Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Gremien müssten Kenntnis von den wesentlichen Gründen, die die Dienstunfähigkeit belegen sollten, sowie von den ärztlichen Befunden haben. Es werde aber davon ausgegangen, dass ihnen das Gutachten der Dr. H. nicht vorgelegt und nicht einmal in wesentlichen Teilen erläutert worden sei. Das Gutachten sei nicht in der Akte enthalten und habe deshalb auch von der Klägerin selbst angefordert werden müssen. Sie brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten, um an einem Arbeitsplatz ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen zu können. An dieser Unterstützung habe es in den Jahren 2013/2014 gefehlt.
Mit Bescheid vom 14.01.2015 versetzte das Polizeipräsidium Konstanz die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf das Gutachten des Gesundheitsamts vom 27.06.2014 und wies darauf hin, sie habe trotz mehrfacher Empfehlungen keine systematische Behandlung aufgenommen. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. Nach erneuter Prüfung der Einwendungen der Klägerin sei festzustellen, dass das amtsärztliche Gutachten, in das das fachpsychologische Gutachten eingeflossen sei, unter Betrachtung des gesamtheitlichen Sachverhalts zustande gekommen sei und Bestand habe. Unter der Voraussetzung einer regelmäßig intensiv durchgeführten psychotherapeutischen Maßnahme gehe das Gesundheitsamt davon aus, dass möglicherweise eine seelische Stabilisierung erzielt werden könne. Mit Schreiben vom 22.05.2013 sei ihr im Rahmen des betrieblichen Eingliederungs-Managements ein Gespräch angeboten worden. Sie habe dieses Angebot nicht angenommen. Das Integrationsamt sei am Verfahren beteiligt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei unterrichtet und angehört worden. Der Personalrat habe der Zurruhesetzung zugestimmt. Es sei davon auszugehen, dass sie die Anforderungen der zu bewältigenden Aufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfülle, zumal sie selbst den Arbeitsversuch abgebrochen habe und auch die ärztlichen Gutachten nicht erwarten ließen, dass sie die Anforderungen erfülle.
Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies das Polizeipräsidium Konstanz den Widerspruch gegen die Verfügung vom 14.01.2015 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im fachpsychologischen Gutachten vorgeschlagenen intensiven beschützenden Maßnahmen, einschließlich eines Coachings, seien im üblichen Arbeitsalltag nicht umsetzbar. Ihr seien mehrfach andere Tätigkeiten zugewiesen worden, die sie jedoch trotz umfangreicher Einarbeitung und Hilfestellungen von Seiten der Vorgesetzten und Kollegen nicht zufriedenstellend habe erfüllen können. Das amtsärztliche Gutachten habe Bestand. Die zuständige Ärztin habe sich in einer Vielzahl von Gesprächen und Untersuchungen ein Bild von der Gesamtpersönlichkeit machen können, weshalb an deren Einschätzung nicht zu zweifeln sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei deshalb nicht erforderlich.
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Die Klägerin hat am 18.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, der Beklagte sei auf die vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorgetragenen Einwendungen nur oberflächlich eingegangen. Sie habe daher keine weitere Begründung im Widerspruchsverfahren vorgelegt. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.04.2012 sei sie mit 6,5 Punkten bewertet worden, d.h. sie habe die Leistungserwartungen übertroffen. Ab 2013 seien gesundheitliche Probleme aufgetreten. Unter anderem sei sie in der X-Klinik stationär behandelt worden. In deren Bericht sei erstmals davon die Rede gewesen, dass sie „eine abhängige Persönlichkeit“ habe, was aus Sicht der Polizeidirektion dazu führe, dass sie „leicht überfordert“ sei. Die Amtsärztin hätte nach Einholung des Gutachtens der Dr. H. dringend eine weitere Untersuchung durchführen müssen. Diese habe einen neuen Integrationsversuch empfohlen. Der Empfehlung, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, sei sie - die Klägerin - gefolgt. Sie befinde sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin Sch.. Die Amtsärztin habe zwar Frau Dr. X in Konstanz empfohlen. Diese habe aber mitgeteilt, dass sie keine psychotherapeutische Gesprächstherapie mache, so dass weitere Sitzungen nicht erfolgt seien. Aus den Rechnungen der Dr. X sowie der Diplom-Psychologin Sch. ergebe sich, dass sie sich seit März 2014 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und diese Behandlung auch noch heute fortsetze. Die Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat werde unverändert beanstandet. Beide Gremien seien nicht ordnungsgemäß über die Sach- und Rechtslage informiert worden. Insbesondere sei ihnen das Gutachten der Dr. H. vorenthalten worden. Darüber hinaus seien die beiden Beauftragten für Chancengleichheit nicht über die Entlassungsabsicht informiert worden. Die Behauptung des Beklagten, ihr sei mit Schreiben vom 22.05.2013 ein Gespräch angeboten worden und sie habe dies abgelehnt, werde bestritten. Am 22.05.2013 habe sie sich stationär in einer Klinik aufgehalten. Im amtsärztlichen Gutachten vom 23.07.2013 sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme als Arbeitsversuch empfohlen worden. Diese sei gescheitert, weil der Beklagte nicht die erforderliche Unterstützung geleistet habe. Sie habe mit dem Datenverarbeitungsprogramm „Cosware“ arbeiten sollen, jedoch nicht die erforderliche Einweisung erhalten. Ab 01.01.2014 sei die Polizeireform umgesetzt worden. Sie sei davon insoweit betroffen gewesen, als sie ab 07.01.2014 zur Poststelle in Konstanz versetzt worden sei. Sie hätte die Arbeiten dort ohne Probleme erledigen können, habe jedoch aufgrund von Erkrankungen der Kollegin Dienst an der Pforte mit hohem Publikumsverkehr machen müssen. Der Umgang mit Publikum sollte bei ihrer Krankheitsgeschichte jedoch möglichst vermieden werden. Es sei daher absehbar gewesen, dass die Eingliederungsmaßnahme scheitern würde. Nach Erhalt des Gutachtens der Dr. H. habe die Amtsärztin am 06.06.2014 mit der Leiterin des Personalreferats sowie Herrn Dr. W. ein Personalgespräch geführt. Wohl aufgrund dieses Gesprächs habe die Amtsärztin sie einbestellt und ihr in Kurzform mitgeteilt, dass sie die Entlassung befürworten werde. Das Gespräch habe nicht einmal 5 Minuten gedauert. Eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Dies wäre jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil sie sich seit März 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer gesundheitlichen Verfassung beantragt. Soweit der Schwerbehindertenvertreter ausgeführt habe, er habe die Einsicht in die Personalakte per Unterschrift abgezeichnet, werde der Beklagte zur Vorlage des Aktenvermerks aufgefordert. Nach der Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters sei auszuschließen, dass ihm die Stellungnahme der Klägerin vom 07.11.2014 vorgelegt worden sei. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass ihm das psychologische Gutachten der Dr. H. nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.06.2014 sei kein Hinweis darauf enthalten, dass Dr. H. auf eine deutliche Besserung des Zustandes der Klägerin hingewiesen habe. Zumindest dieser Hinweis hätte ihm nicht vorenthalten werden dürfen. In den Akten sei kein Hinweis auf die Besprechung der Amtsärztin am 06.06.2014 mit Frau X und Dr. W. enthalten. Es fehle eine Begründung dafür, warum eine anderweitige Verwendung der Klägerin nicht in Betracht komme und keine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin seit 2002. Sie sei bereits im Jahr 2006 amtsärztlich untersucht worden. Aus dem Gutachten vom 23.10.2006 ergebe sich, dass sie bereits im Jahr 2000 wegen einer depressiven Episode stationär behandelt worden und es in den vergangenen Jahren immer wieder zu depressiven Phasen gekommen sei, die lange Krankheitsausfälle zur Folge gehabt hätten. Es sei ein Grad der Behinderung von 50 ab 29.12.2008 festgestellt worden. Der Bewertung hätten eine seelische Störung, eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, Wirbelgleiten und Bluthochdruck zugrunde gelegen. Nach dem stationären Aufenthalt in der X Klinik vom 24.01.2012 bis 03.04.2012 habe eine Wiedereingliederung stattfinden sollen, zu der es jedoch zunächst nicht gekommen sei, weil sie bis 08.06.2012 dienstunfähig gewesen sei. Die Amtsärztin habe im Gutachten vom 23.04.2012 festgestellt, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und eine ambulante Einzelpsychotherapie als dringend wünschenswert bezeichnet. Insgesamt sei die Klägerin 2012 an 148 Arbeitstagen und 2013 an 155 Arbeitstagen dienstunfähig gewesen. Die Amtsärztin habe das psychologische Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 eingeholt. Sie habe nach Eingang des Gutachtens angesichts der Krankheitsvorgeschichte mit der Leiterin des Personalreferats und Dr. W. am 06.06.2014 ein Gespräch geführt und die Klägerin daraufhin erneut untersucht. In ihrem Gutachten vom 27.06.2014 komme sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht mehr den an sie gestellten Anforderungen der Dienststelle genüge. Eine erneute Untersuchung durch die Amtsärztin dürfte angesichts der auf Dauer angelegten Erkrankungen nicht notwendig gewesen sein. Eine Untersuchung habe am 25.06.2014 stattgefunden. Dass die Klägerin die Untersuchung als „Abschlussgespräch“ bezeichne, ändere hieran nichts. Die Amtsärztin habe das Gutachten der Dr. H. und dessen Schwächen berücksichtigt. Denn Dr. H. gehe bereits in der beruflichen Anamnese nicht auf die beruflichen Anforderungen ein. Fehlzeiten und gescheiterte Wiedereingliederungsversuche würden ebenfalls nicht thematisiert. Sie habe patientenbezogen agiert und eine Nähe zur Patientin aufgebaut, die jegliche kritische Distanz vermissen lasse. Die Amtsärztin habe einen anderen Ansatz verfolgt und sich nach den in der Vergangenheit liegenden Anstrengungen des Beklagten erkundigt, die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung bei der Integration zu unterstützen. Soweit die Klägerin ausführe, die ärztliche Bescheinigung der Dr. X begründe ihre Dienstfähigkeit, werde auf § 29 BeamtStG verwiesen. Die Klägerin möge Anzahl, das jeweilige Datum und die Dauer der Sitzungen bei Diplom-Psychologin Sch. schildern. Sie sei verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen. Ihr Verhalten, einerseits nichts zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unternehmen und sich andererseits gegen die Zurruhesetzung zu wenden, sei treuwidrig. Sie habe erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2015 zu Wiederherstellungsmaßnahmen vorgetragen. Also sei bis dahin keine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Soweit sie rüge, das Gutachten der Dr. H. hätte der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zur Verfügung gestellt und die Beauftragte für Chancengleichheit hätte einbezogen werden müssen, trete die Auffassung der Klägerin zu Tage, wonach das Beamtenverhältnis eine Einbahnstraße sei. Dass sich aus dem Beamtenverhältnis auch Verpflichtungen für sie selbst ergäben, unter anderem die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aktiv zu fördern, werde nicht wahrgenommen. Hätte die Klägerin die Berücksichtigung des Gutachtens durch die jeweiligen Gremien gewollt, hätte sie selbst das Einverständnis hierfür erteilen müssen. Ihr sei vom Beklagten mitgeteilt worden, dass ihm das Gutachten nicht vorgelegen habe. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt schriftlich oder im Rahmen der Sprechstunde zu erläutern. Hiervon habe sie jedoch abgesehen. Es stehe weiblichen Beschäftigten nach § 21 Abs. 3 Chancengleichheitsgesetz offen, sich in ihren Angelegenheiten an die Beauftragte für Chancengleichheit zu wenden. Der Beklagte könne dies nicht von sich aus tun. Aufgrund der dargestellten Fehlzeiten sei auch die Vermutung nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG erfüllt. Ein hausärztliches Attest sei angesichts der Vorgeschichte und der festgestellten Erkrankung nicht ausreichend. Die Klägerin könne eine erneute Untersuchung beantragen, wenn sie die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantrage. Bereits mit Schreiben vom 26.09.2013 an das Integrationsamt sei die Schwerbehindertenvertretung nachrichtlich informiert worden. Nachdem diese beanstandet habe, ihr sei das Schreiben vom 17.07.2014 nicht zugegangen, sei es ihr per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Der Schwerbehindertenvertreter habe mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, dass er nach seiner Erinnerung im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Akteneinsicht genommen habe.
16 
Dem Gericht liegen die Personalakten betreffend die Klägerin (zwei Hefte) und die Akte des Gesundheitsamts vor.

Entscheidungsgründe

17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (sechs Monate, vgl. § 43 Abs. 1 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2015.
20 
Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert ist, bedurfte es der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt.
21 
Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 95 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bekannt werden. Auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist der Dienstherr gehalten, nachträglich bekannt gewordene Umstände der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). Gemessen hieran wurde die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
22 
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 17.07.2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, es sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beabsichtigt, der Schwerbehindertenvertretung zugegangen ist. Diese hat zwar dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 01.09.2014 mitgeteilt, das Schreiben sei ihr nicht zugegangen, es könne deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden und das Zurruhesetzungsverfahren sei deshalb auszusetzen. Der Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 15.03.2017 mitgeteilt, dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung sei das Schreiben per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Zudem hat dieser mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, er habe wohl im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen. Aufgrund dieser - in der Personalakte allerdings nicht dokumentierten - Akteneinsicht hatte er auch die Möglichkeit, das Schreiben vom 17.07.2014 und das amtsärztliche Gutachten vom 27.06.2014 zur Kenntnis zu nehmen.
23 
Dennoch haben der Schwerbehindertenvertretung bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.01.2015 nicht die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen. Wenn sie nämlich im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen haben sollte, hat ihr damit insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 07.11.2014 nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sowie gegen die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben wurden. Dass das Polizeipräsidium Konstanz diesen Schriftsatz an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet hätte, kann der Akte nicht entnommen werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, nachdem hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 09.03.2017 hingewiesen wurde, auch nichts Gegenteiliges behauptet. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, den Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung zum Umfang seiner Beteiligung zu befragen, zu folgen. Dass dieser auf anderem Wege Kenntnis von dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 bzw. deren Einwendungen erlangt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung habe keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
24 
Insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 enthielt wesentliche, über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Einwendungen, ohne deren Kenntnis es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war, die Tragfähigkeit des für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu prüfen. Denn es wurde erstmals ausgeführt, die Amtsärztin habe am 25.06.2014 lediglich ein Abschlussgespräch, nicht aber eine weitere Untersuchung durchgeführt, die jedoch angesichts der Ausführungen in dem psychologischen Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 - das der Klägerin erst am 21.10.2014 von Dr. H. übersandt worden war (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2014) - erforderlich gewesen wäre. In dem psychologischen Gutachten sei ausgeführt worden, die bei der Klägerin vorliegende Persönlichkeitsstörung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit und die kognitive Ausstattung sei überdurchschnittlich gut. Die Gutachterin habe weiter ausgeführt, es gebe gewisse Regeln, die im Umgang mit der Persönlichkeitsstörung eingehalten werden sollten, d.h. insbesondere eine geduldige Einarbeitung und wertschätzender Umgang mit der Patientin, und die Klägerin könne in jedem Fall zunächst halbschichtig und danach nach entsprechender Einarbeitung auch vollschichtig eingesetzt werden. Abschließend sei ein neuer Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen worden. Die Klägerin hält der Amtsärztin vor, den Befund der Psychologin in keiner Weise berücksichtigt zu haben. Die Amtsärztin habe die in dem fast einjährigen Zeitraum seit der von ihr im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen müssen. Die Klägerin brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten und einen Arbeitsplatz, an dem sie ihre Leistungsfähigkeit abrufen und unter Beweis stellen könne. An dieser Unterstützung der Behörde habe es in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht gefehlt. Es werde vorgeschlagen, der Empfehlung von Dr. H. zu folgen und ihr eine Wiedereingliederungschance einzuräumen.
25 
Es wäre erforderlich gewesen, der Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von diesen Einwendungen zu verschaffen, um sie umfassend über den Sach- und Streitstand zu informieren und sie in den Stand zu versetzen, die Richtigkeit der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand und die Tragfähigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu überprüfen. Hätte die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin erhalten, die sich insbesondere auf das psychologische Gutachten der Dr. H. stützte und gerade darauf drängte, dieses Gutachten der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, hätte diese - soweit sie es für erforderlich gehalten hätte - auch die Möglichkeit gehabt, das Gutachten, das sich nicht in der Personalakte befand, bei der Klägerin selbst anzufordern.
26 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Erlass der Verfügung vom 14.01.2015 beteiligt wurde. Offen bleiben kann daher, ob und bis wann durch eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. hierzu § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Fehler geheilt werden könnte. Eine Heilung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kann im gerichtlichen Verfahren nicht herbeigeführt werden.
27 
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Ob eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt, ist auf der Grundlage des § 46 LVwVfG zu beurteilen, der auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, mit denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530). Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 LVwVfG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und Urteil vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, ZBR 2012, 268) bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 17.12.2013 - 3 K 1060/12 - a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris, unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BVerwG; kritisch hierzu zu Recht v. Roetteken, jurisPR - ArbR 37/2015 Anm. 6).
28 
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unbeachtlich. Denn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann nur anhand der im Verfahren eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 27.06.2014 und psychologisches Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014) erfolgen, zu denen die Klägerin in dem der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Kenntnis gegebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 Ausführungen gemacht bzw. Einwendungen erhoben hat. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es auch maßgeblich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Es erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Schwerbehindertenvertretung zur Beantwortung dieser Fragen einen wertvollen Beitrag hätte leisten können.
29 
Soweit die Klägerin beanstandet, ihr sei das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 22.05.2013, mit dem das Angebot des betrieblichen Eingliederungs-Managements gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterbreitet wurde, nicht zugegangen, hat dies keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1), ist die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin zwar mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegten Erklärung mitgeteilt hat, sie wolle das Angebot zu einer Beratung über Möglichkeiten und Leistungen des BEM wahrnehmen und sei damit einverstanden, dass Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnähmen, das Polizeipräsidium Konstanz aber dennoch kein BEM durchgeführt hat, möglicherweise weil bereits die Zurruhesetzungsverfügung ergangen war (siehe Schreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 31.03.2015; darin wurde ausgeführt, das BEM-Schreiben sei versehentlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert worden, da sie nicht gewusst habe, dass die Klägerin bereits formell zur Ruhe gesetzt worden sei und deshalb kein Arbeitsverhältnis vorliege).
30 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise umfassend unterrichtet worden. Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich allerdings auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62). So aber liegt der Fall hier nicht. Das Polizeipräsidium Konstanz hat den Personalrat mit Schreiben vom 28.08.2014 zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Zwar waren in dem Schreiben keine Einzelheiten etwa zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens enthalten. Es wurden auch keine Einwendungen der Klägerin wiedergegeben. Dies war auch nicht möglich, da deren Stellungnahme erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 eingereicht wurde. Wenn der Personalrat aber insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese fordern müssen. Das ist allem Anschein nach nicht geschehen. Er hat vielmehr dennoch die Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin erteilt. Er selbst könnte sich auf einen von ihm nicht gerügten Informationsmangel nicht mehr berufen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG , § 93, Rn. 7a).
31 
Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragte für Chancengleichheit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, hat dies ebenfalls keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Chancengleichheitsgesetz - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (vom 11.10.2005, GBl. S. 650) ist die Beauftragte für Chancengleichheit (nur) an (sonstigen) allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Bei den einzelnen personellen Maßnahmen besteht keine Beteiligungspflicht (anders § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem zählt, bei allen personellen - nicht nur allgemeinen personellen - Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen; vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG; Bd. 1, BBG 2009/BeamtStG, § 47 Rn. 47b).
32 
Ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nach alledem aus formellen Gründen rechtswidrig, kann offen bleiben, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG auf

36.278,64 EUR

(=12 x 3.023,22 EUR) festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (sechs Monate, vgl. § 43 Abs. 1 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2015.
20 
Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert ist, bedurfte es der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt.
21 
Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 95 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bekannt werden. Auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist der Dienstherr gehalten, nachträglich bekannt gewordene Umstände der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). Gemessen hieran wurde die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
22 
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 17.07.2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, es sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beabsichtigt, der Schwerbehindertenvertretung zugegangen ist. Diese hat zwar dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 01.09.2014 mitgeteilt, das Schreiben sei ihr nicht zugegangen, es könne deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden und das Zurruhesetzungsverfahren sei deshalb auszusetzen. Der Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 15.03.2017 mitgeteilt, dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung sei das Schreiben per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Zudem hat dieser mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, er habe wohl im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen. Aufgrund dieser - in der Personalakte allerdings nicht dokumentierten - Akteneinsicht hatte er auch die Möglichkeit, das Schreiben vom 17.07.2014 und das amtsärztliche Gutachten vom 27.06.2014 zur Kenntnis zu nehmen.
23 
Dennoch haben der Schwerbehindertenvertretung bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.01.2015 nicht die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen. Wenn sie nämlich im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen haben sollte, hat ihr damit insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 07.11.2014 nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sowie gegen die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben wurden. Dass das Polizeipräsidium Konstanz diesen Schriftsatz an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet hätte, kann der Akte nicht entnommen werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, nachdem hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 09.03.2017 hingewiesen wurde, auch nichts Gegenteiliges behauptet. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, den Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung zum Umfang seiner Beteiligung zu befragen, zu folgen. Dass dieser auf anderem Wege Kenntnis von dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 bzw. deren Einwendungen erlangt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung habe keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
24 
Insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 enthielt wesentliche, über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Einwendungen, ohne deren Kenntnis es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war, die Tragfähigkeit des für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu prüfen. Denn es wurde erstmals ausgeführt, die Amtsärztin habe am 25.06.2014 lediglich ein Abschlussgespräch, nicht aber eine weitere Untersuchung durchgeführt, die jedoch angesichts der Ausführungen in dem psychologischen Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 - das der Klägerin erst am 21.10.2014 von Dr. H. übersandt worden war (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2014) - erforderlich gewesen wäre. In dem psychologischen Gutachten sei ausgeführt worden, die bei der Klägerin vorliegende Persönlichkeitsstörung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit und die kognitive Ausstattung sei überdurchschnittlich gut. Die Gutachterin habe weiter ausgeführt, es gebe gewisse Regeln, die im Umgang mit der Persönlichkeitsstörung eingehalten werden sollten, d.h. insbesondere eine geduldige Einarbeitung und wertschätzender Umgang mit der Patientin, und die Klägerin könne in jedem Fall zunächst halbschichtig und danach nach entsprechender Einarbeitung auch vollschichtig eingesetzt werden. Abschließend sei ein neuer Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen worden. Die Klägerin hält der Amtsärztin vor, den Befund der Psychologin in keiner Weise berücksichtigt zu haben. Die Amtsärztin habe die in dem fast einjährigen Zeitraum seit der von ihr im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen müssen. Die Klägerin brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten und einen Arbeitsplatz, an dem sie ihre Leistungsfähigkeit abrufen und unter Beweis stellen könne. An dieser Unterstützung der Behörde habe es in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht gefehlt. Es werde vorgeschlagen, der Empfehlung von Dr. H. zu folgen und ihr eine Wiedereingliederungschance einzuräumen.
25 
Es wäre erforderlich gewesen, der Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von diesen Einwendungen zu verschaffen, um sie umfassend über den Sach- und Streitstand zu informieren und sie in den Stand zu versetzen, die Richtigkeit der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand und die Tragfähigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu überprüfen. Hätte die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin erhalten, die sich insbesondere auf das psychologische Gutachten der Dr. H. stützte und gerade darauf drängte, dieses Gutachten der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, hätte diese - soweit sie es für erforderlich gehalten hätte - auch die Möglichkeit gehabt, das Gutachten, das sich nicht in der Personalakte befand, bei der Klägerin selbst anzufordern.
26 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Erlass der Verfügung vom 14.01.2015 beteiligt wurde. Offen bleiben kann daher, ob und bis wann durch eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. hierzu § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Fehler geheilt werden könnte. Eine Heilung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kann im gerichtlichen Verfahren nicht herbeigeführt werden.
27 
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Ob eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt, ist auf der Grundlage des § 46 LVwVfG zu beurteilen, der auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, mit denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530). Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 LVwVfG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und Urteil vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, ZBR 2012, 268) bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 17.12.2013 - 3 K 1060/12 - a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris, unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BVerwG; kritisch hierzu zu Recht v. Roetteken, jurisPR - ArbR 37/2015 Anm. 6).
28 
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unbeachtlich. Denn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann nur anhand der im Verfahren eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 27.06.2014 und psychologisches Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014) erfolgen, zu denen die Klägerin in dem der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Kenntnis gegebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 Ausführungen gemacht bzw. Einwendungen erhoben hat. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es auch maßgeblich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Es erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Schwerbehindertenvertretung zur Beantwortung dieser Fragen einen wertvollen Beitrag hätte leisten können.
29 
Soweit die Klägerin beanstandet, ihr sei das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 22.05.2013, mit dem das Angebot des betrieblichen Eingliederungs-Managements gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterbreitet wurde, nicht zugegangen, hat dies keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1), ist die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin zwar mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegten Erklärung mitgeteilt hat, sie wolle das Angebot zu einer Beratung über Möglichkeiten und Leistungen des BEM wahrnehmen und sei damit einverstanden, dass Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnähmen, das Polizeipräsidium Konstanz aber dennoch kein BEM durchgeführt hat, möglicherweise weil bereits die Zurruhesetzungsverfügung ergangen war (siehe Schreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 31.03.2015; darin wurde ausgeführt, das BEM-Schreiben sei versehentlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert worden, da sie nicht gewusst habe, dass die Klägerin bereits formell zur Ruhe gesetzt worden sei und deshalb kein Arbeitsverhältnis vorliege).
30 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise umfassend unterrichtet worden. Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich allerdings auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62). So aber liegt der Fall hier nicht. Das Polizeipräsidium Konstanz hat den Personalrat mit Schreiben vom 28.08.2014 zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Zwar waren in dem Schreiben keine Einzelheiten etwa zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens enthalten. Es wurden auch keine Einwendungen der Klägerin wiedergegeben. Dies war auch nicht möglich, da deren Stellungnahme erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 eingereicht wurde. Wenn der Personalrat aber insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese fordern müssen. Das ist allem Anschein nach nicht geschehen. Er hat vielmehr dennoch die Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin erteilt. Er selbst könnte sich auf einen von ihm nicht gerügten Informationsmangel nicht mehr berufen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG , § 93, Rn. 7a).
31 
Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragte für Chancengleichheit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, hat dies ebenfalls keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Chancengleichheitsgesetz - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (vom 11.10.2005, GBl. S. 650) ist die Beauftragte für Chancengleichheit (nur) an (sonstigen) allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Bei den einzelnen personellen Maßnahmen besteht keine Beteiligungspflicht (anders § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem zählt, bei allen personellen - nicht nur allgemeinen personellen - Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen; vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG; Bd. 1, BBG 2009/BeamtStG, § 47 Rn. 47b).
32 
Ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nach alledem aus formellen Gründen rechtswidrig, kann offen bleiben, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG auf

36.278,64 EUR

(=12 x 3.023,22 EUR) festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 20/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/18 Verkündet am: 20. Juli 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Versetzung in den Ruhestand ECLI:DE:
published on 20/07/2018 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Richterdienstsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 28. November 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:

1.
die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,
2.
bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,
3.
einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen, und
4.
die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht.

(4) Im Falle des § 19 Absatz 4 Satz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines Bundesgerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.

(7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:

1.
die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,
2.
bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,
3.
einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen, und
4.
die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht.

(4) Im Falle des § 19 Absatz 4 Satz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines Bundesgerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.

(7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.