Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 3/15

bei uns veröffentlicht am20.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich gegen eine ihm vom Beklagten mit Disziplinarverfügung auferlegte Geldbuße in Höhe von 3.000 € wegen mehrfachen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG und in einem Fall gegen § 54a Abs. 2 BeurkG.

2

Der Kläger ist disziplinarrechtlich vorbelastet.

3

Gegenstand der angegriffenen Disziplinarverfügung des Beklagten waren zum einen Beurkundungen von Grundschuldbestellungen, die die Mitarbeiterin des Klägers, Frau S., aufgrund der ihr in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen erteilten Vollmachten in 180 Fällen vorgenommen hat. Hierin hat der Beklagte einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG gesehen.

4

Zum anderen hat der Beklagte dem Kläger zur Last gelegt, im Grundstückskaufvertrag Urkundennummer 268/12 eine Abwicklung über ein Notaranderkonto vorgesehen zu haben (Masse 4/12 des Klägers), obwohl ein berechtigtes Sicherungsinteresse nicht vorgelegen habe. Er habe damit gegen § 54a Abs. 2 BeurkG verstoßen.

5

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzung als ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO bewertet und eine Geldbuße in Höhe von 3.000 € verhängt.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden. Die sodann erhobene Klage ist beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

7

Der Kläger begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

8

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Einen Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG liegt nicht vor.

9

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG sind nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. st. Rspr. des Senats, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 113 Rn. 8 mwN).

10

a) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts. Zutreffend hat es angenommen, der Kläger habe in 180 Fällen gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG verstoßen. Nach dieser Vorschrift soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden.

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aa) Bei den beurkundeten Grundschuldbestellungen handelte es sich um Verbraucherverträge im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 BeurkG. Die Darlehensnehmer waren Verbraucher und die beurkundeten Erklärungen wurden gegenüber der finanzierenden Bank abgegeben. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG gilt auch für die Beurkundungen von Grundschuldbestellungen (Senatsbeschluss vom 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 152 Rn. 17; OLG Schleswig, DNotZ 2008, 151, 154; Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 17 Rn. 95; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorbemerkung zu § 127a, 128 Rn. 590). Hiergegen erhebt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag keine Einwendungen.

12

bb) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich bei seiner Mitarbeiterin, die in den Grundstückskaufverträgen bevollmächtigt wurde, nicht um eine Vertrauensperson im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 Fall 2 BeurkG, was die Beurkundung der Grundschuldbestellungen nach dieser Norm als pflichtgemäß erscheinen ließe. Nach den Gesetzesmaterialien kommt als Vertrauensperson nicht ein geschäftsmäßiger Vertreter mit unter Umständen konkurrierenden Eigeninteressen in Betracht (BT-Drucks. 14/9266 S. 50 f). Vertrauensperson kann deshalb nur sein, wer als Interessenvertreter des Verbrauchers handelt. Deshalb kommt ein zur Neutralität Verpflichteter nicht als Vertrauensperson in Betracht. Der Zweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG steht daher der Annahme entgegen, Mitarbeiter des Notars könnten Vertrauenspersonen eines Urkundsbeteiligten sein (OLG Schleswig, DNotZ 2008, 151, 156; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 17 Rn. 116; Armbrüster/Preuss/Renner-Armbrüster, BeurkG/BONot, 6. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 212; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorbemerkung zu §§ 127a, 128 (BeurkG) Rn. 522; Soergel/Mayer, BGB, 13. Aufl., § 17 BeurkG, Rn. 43; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlung der BNotK/Richtlinien der Notarkammern, 2004, Zweiter Teil C. Rn. 32; Philippsen, NotBZ 2003, 137, 140 f; Rieger, MitBayNot 2002, 325, 330; Soergel, DNotZ 2002, 593, 602; Solveen, RNotZ 2002, 318, 321; Brambring, ZfIR 2002, 597, 605; Schmucker, ZNotP 2003, 243, 244; Böttcher, BWNotZ 2007, 109, 111; BNotK, Rundschreiben vom 5. Oktober 2010 Nr. 25/2010 sowie vom 28.4.2003 Nr. 20/2003; a.A. Maaß, ZNotP 2002, 455, 457 f; Helms, ZNotP 2005, 13, 16 f; Griegers, BWNotZ 2003, 104, 105; Schulz, BWNotZ 2009, 73, 74 f; Keller, ZNotP 2003, 180, 181; Strunz, ZNotP 2002, 289). Der Verbraucher soll die Chance haben, seine Interessen gegenüber denjenigen des Unternehmers möglichst effektiv zur Geltung zu bringen (Philippsen, aaO). Dies ist aber nicht gewährleistet, wenn eine Person für ihn auftritt, die nicht in seinem Lager steht und nicht seinen Interessen verpflichtet ist. Die Mitarbeiter des Notars sind im Wesentlichen diesem gegenüber verantwortlich. Sie stehen damit in einem gewissen Maß im Pflichtenkreis des Notars, der nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Daher sind sie nicht, wie es für eine Vertrauensperson des Verbrauchers im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG kennzeichnend ist, zur einseitigen Interessenwahrnehmung gegenüber dem Erklärungsgegner des Verbrauchers befugt.

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cc) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung zum Zwecke der Finanzierung des vorausgegangenen Grundstückskaufs handele es sich um ein Vollzugsgeschäft, das nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG falle. Die Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts aufgrund einer Belastungsvollmacht aus einem Grundstückskaufvertrag stellt sich nicht als dessen Vollzug dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Grundstückskaufvertrag auch ohne die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld vollzogen werden kann (Winkler, aaO § 17 Rn. 138; Weingärtner/Wöstmann, aaO Rn. 34; Soergel, DNotZ 2002, 602; OLG Schleswig, DNotZ 2008, 151; LG Traunstein, MittBayNot 2000, 574; Rundschreiben der BNotK vom 28. April 2003 Nr. 20/2003 und vom 5. Oktober 2010 Nr. 25/2010; a.A. Maaß, ZNotP 2002, 455, 458 ff; Helms, ZNotP 2005, 13, 19). Gegen eine Einordnung als Vollzugsgeschäft spricht auch, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Beschaffung des Kaufpreises, insbesondere durch Belastung des Grundstücks vor Auflassung, mitzuwirken (vgl. RG LZ 1927, 1124 f; Staudinger/Beckmann, Neubearbeitung 2014, § 433 Rn. 158; Weingärtner/Wöstmann, aaO Rn. 34). Im Ergebnis hat deshalb der Senat in einem vorangegangenen Verfahren (Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 152) die disziplinarische Ahndung von Verstößen gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG aufgrund der Beurkundung von Finanzierungsgrundpfandrechten durch Mitarbeiter des Notars als Vertreter nicht beanstandet.

14

Zusätzlich ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass nach den für den Kläger maßgeblichen Richtlinien der Notarkammer C.   (vom 28. April 1999 und 3. Mai 2000 [NiedsRpfl. 2000, 353], zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2012 [NiedsRpfl. 2012, 249f]) gemäß II. Satz 4 c) das von ihm gewählte Beurkundungsverfahren ebenfalls unzulässig war. Danach hat der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit vermieden wird. Dazu gehört auch, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Auf die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders zu achten bei systematischer Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter von Urkundsbeteiligten. Auch nach diesen Richtlinien war die Beurkundungspraxis des Klägers - die Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten durch bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars - pflichtwidrig (vgl. Weingärtner/Wöstmann, aaO Rn. 85 ff, Rn. 127 ff).

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Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass nach den Richtlinien anderer Notarkammern, insbesondere derjenigen der Notarkammer F.      , die Bestellung von Grundpfandrechten durch Mitarbeiter des Notars nicht pflichtwidrig sei, kann er sich damit nicht entlasten. Allein maßgeblich für ihn sind die Richtlinien der Notarkammer C.   , der er angehört. Die Richtlinien anderer Notarkammern sind demgemäß für ihn unbeachtlich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die Satzungsgewalt der Notarkammer darin erschöpft, bereits in der Bundesnotarordnung angelegte Berufspflichten zu konkretisieren. Es versteht sich, dass ein Verhalten, das mit gesetzlichen Vorschriften unvereinbar ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig ist, während umgekehrt ein Verhalten, das vom Gesetz zugelassen worden ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß gegen Berufsrecht deklariert werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ (Brfg) 17/08, NJW-RR 2009, 1419 Rn. 14). Angesichts der Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG bestehen deshalb vielmehr Bedenken gegen die Wirksamkeit derjenigen Richtlinien von Notarkammern, die in Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift die Beurkundung von Finanzierungsgrundpfandrechten durch bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars für zulässig erklären, was für die Entscheidung des Senats im Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 7/14, ZNotP 2015, 152 ff nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung war.

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dd) Der Kläger kann den Pflichtenverstoß auch nicht insofern entkräften, als die von den Mitarbeitern des Notars vertretenen Parteien bei der Bestellung der Finanzierungsgrundschulden hinreichend belehrt gewesen seien. Dass solche Belehrungen anlässlich der Beurkundung der Grundstückskaufverträge erfolgt seien, macht der Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag nicht geltend. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts lagen zu dem Zeitpunkt auch die Texte der Grundschuldbestellungen nicht vor. Eine Belehrung durch die finanzierende Bank entpflichtet den Notar nicht, was der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag auch nicht zu seinen Gunsten anführt. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG war deshalb der Notar gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Erklärungen des Verbrauchers persönlich oder durch eine (wirkliche) Vertrauensperson abgegeben werden und nicht durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Notars als Bevollmächtigte.

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ee) Nicht erfolgreich ist auch der Einwand des Klägers, es sei Aufgabe des Beklagten gewesen zu überprüfen, ob Ausnahmetatbestände nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG gegeben gewesen seien. Zwar ist es denkbar, dass im Einzelfall ein Sachgrund für eine abweichende Gestaltung des Beurkundungsverfahrens gegeben sein könnte (vgl. OLG Celle, NiedsRpfl 2010, 321, 325; Armbrüster/Preuß/Rennert-Armbrüster, aaO Rn. 204; Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom 5. Oktober 2010 Nr. 25/2010). Der Kläger hat das Vorliegen solcher Ausnahmetatbestände jedoch weder konkret behauptet noch sind sonst irgendwelche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des oberlandesgerichtlichen Urteils bestehen insoweit nicht.

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ff) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger schuldhaft die Pflichtverletzung verwirklicht hat. Der Kläger macht geltend, dass die Einwirkung der Aufsichtsbehörden durch die dem Notar eingeräumte sachliche Unabhängigkeit begrenzt und eingeschränkt werde. Er habe eine vertretbare Auslegung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG vorgenommen, die ihm disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden könne.

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Der Notar ist nach § 1 BNotO unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Die Rechtsanwendung durch den Notar bei der Auslegung einer Rechtsvorschrift fällt unter den Schutz der Unabhängigkeit seines Amtes. Deshalb darf der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht bereits deshalb erhoben werden, weil ein Gericht eine andere Ansicht vertreten hat. Nach der Senatsrechtsprechung fehlt es am Verschulden eines Notars bei einer Gesetzesauslegung, die zwar unrichtig ist, die aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt ist, wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die für die Auslegung Zweifel in sich trägt und bei der die Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 2/71, BGHZ 57, 351, 355 und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465, 467).

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Eine entsprechende gewissenhafte Prüfung durch den Notar ist jedoch nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der dem Notar vorzuwerfenden Pflichtverletzung lagen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (NiedsRpfl 2010, 321 und DNotZ 2008, 151), des für den Kläger zuständigen Berufsgerichts, sowie des Landgerichts Traunstein (MittBayNot 2000, 574) vor, die der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Auslegung entgegenstanden. Abweichende Judikate gab es nicht. Im Gegenteil lagen dazu mit den Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom 5. Oktober 2010 Nr. 25/2010 und vom 28. April 2003 Nr. 20/2003 sowie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit dem Mitteilungsblatt der Notarkammer Celle vom Februar 2003 eindeutige Stellungnahmen nicht nur der Bundesnotarkammer, sondern auch derjenigen Notarkammer vor, der der Kläger angehört, und die ebenfalls der Auslegung des Klägers entgegenstanden. Auch die Stellungnahmen in der veröffentlichten Wissenschaft wiesen in ihrer großen Mehrheit in eine andere Richtung als die Auslegung des Klägers. Darüber hinaus hat er sich mit den eigenen Notarkammerrichtlinien, die für ihn verbindlich sind, nicht auseinandergesetzt. Auch nach diesen Richtlinien war die vorgenommene Beurkundung pflichtwidrig. Die Berufung des Klägers auf Richtlinien anderer Notarkammern geht ersichtlich fehl. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel eine Bestimmung ausgelegt, bei der die Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen gewesen seien.

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gg) Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die nicht erfolgte Beanstandung der Beurkundungspraxis des Klägers in den vorangegangenen Notarprüfungen keinen entschuldigenden Umstand darstellt. Dies wird vom Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag auch nicht angegriffen.

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hh) Soweit der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Im Hinblick auf die Anwendung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG liegt keine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Notaren anderer Notarkammerbezirke vor. Es handelt sich um eine bundesrechtliche Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Senats einheitlich für alle Notare gleich angewandt wird und werden muss. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in den Richtlinien der einzelnen Notarkammern scheidet eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bereits deshalb aus, weil die Vergleichsfälle nicht der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Denn daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 21, 54, 68; 76, 1, 73; 79, 127, 158). Die einzelnen Notarkammern als die gemäß § 67 Abs. 2 BNotO zur Richtliniensetzung berufenen Stellen haben für die Einhaltung des Gleichheitssatzes nur im Rahmen ihrer Satzungskompetenz für ihren Notarkammerbezirk einzustehen.

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b) Gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 BeurkG wendet sich der Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag nicht. Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht.

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2. Die Zulassung der Berufung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszusprechen. Vielmehr sind aufgrund der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 16. März 2015 aaO), der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (NiedsRpfl. 2010, 321 ff; DNotZ 2008, 151 ff) und des Landgerichts Traunstein (MittBayNot 2000, 574) die hier maßgeblichen Rechtsfragen als geklärt anzusehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz, § 154 Abs. 2 VwGO und die Wertfestsetzung auf § 109 BNotO, § 78 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz, § 52 Abs. 1 GKG.

Galke                            Wöstmann                 Radtke

            Müller-Eising                         Frank

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Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften


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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 7/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

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Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1986 als Notar als bestellt. Gegen ihn ergingen 1993, 1997, 2003 und 2007 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügungen, durch die vier Verweise erteilt wurden, davon drei zusammen mit Geldbußen von jeweils 3.000 DM beziehungsweise 1.500 €. Ferner sprach der Präsident des Landgerichts 2001 eine Missbilligung aus.

2

Der Präsident des Oberlandesgerichts verhängte gegen den Kläger mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 eine Geldbuße von 25.000 €.

3

Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, 2005 und 2006 im Zusammenhang mit der Betreuung zweier größerer Bauträgerobjekte in mindestens 23 Fällen unter Verstoß gegen Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main auf der Grundlage von Belastungsvollmachten Grundschuldbestellungen der Käufer beurkundet zu haben. Diese seien jeweils nicht persönlich anwesend gewesen. Vielmehr seien die Grundschuldbestellungen von Mitarbeitern seiner Kanzlei erklärt worden. Zudem habe er die Bestellungsurkunden entgegen § 13 BeurkG nicht unterschrieben, aber dessen ungeachtet Ausfertigungen hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen. Weiterhin legte der Präsident des Oberlandesgerichts dem Kläger zur Last, im Jahr 2006 ein privatschriftliches Testament entgegen genommen zu haben, damit es in amtliche Verwahrung gegeben werde, ohne die nach § 30 Satz 1 BeurkG erforderliche Niederschrift hierüber zu fertigen.

4

Des weiteren habe der Kläger in mindestens 16 Fällen die Kaufpreiszahlungen bei Bauträgerverträgen über ein Notaranderkonto abgewickelt, ohne dass hierfür die nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Hinzu träten vier weitere derartige Fälle bei der Durchführung von Wohnungseigentums- und Grundstückskaufverträgen. Am 5. Dezember 2007 habe infolge der durch den Kläger erfolgten Beglaubigung einer Unterschrift unter eine Vollmachtsurkunde der Eindruck entstehen können, es habe der Vollmachtgeber unterzeichnet, obgleich es sich tatsächlich um die Unterschrift der Bevollmächtigten gehandelt habe. Am 21. Oktober 2008 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer 85-jährigen Verkäuferin und einem Erwerber beurkundet. Der Kaufpreis sei als lebenslange Rente vereinbart worden. Weiter habe der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der auf dem Anwesen befindlichen Wohnungen eingeräumt werden sollen. Entgegen dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis habe der Kläger das Grundbuch nicht eingesehen. Die unterlassene Einsicht habe dazu geführt, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10. Ferner sei das Grundstück entgegen der Feststellung in der Kaufvertragsurkunde nicht lastenfrei gewesen. Es sei mit einem Wohnrecht und einer Grundschuld über 150.000 DM belastet gewesen. Der Kläger habe in der Folge mehrere Beurkundungen vorgenommen, um den Mängeln Rechnung zu tragen. Ihm seien vor den letzten beiden Beurkundungen Umstände bekannt geworden, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin ergeben hätten. Gleichwohl habe er es unterlassen, in den Urkunden die Feststellungen hierzu aufzunehmen.

5

Der Kläger habe damit eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen seine, den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffenden Amtspflichten begangen, so dass nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in Betracht komme. Bei deren Bemessung sei auch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden sei und die verhängten Geldbußen offensichtlich noch nicht ausreichend gewesen seien, ihn zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat die festgesetzte Geldbuße auf 20.000 € reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg.

7

1. Das Oberlandesgericht hat die Vorwürfe des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen teilweise als nicht begründet erachtet. Der Kläger habe lediglich in 18 Fällen § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verletzt, indem er die Grundschuldbestellungsurkunden nicht unterschrieben und dementsprechend mit der Urschrift nicht übereinstimmende Ausfertigungen in den Verkehr gegeben habe. In 17 dieser Fälle habe er überdies gegen seine Pflicht verstoßen, gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG auf die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines Verbrauchers (§ 13 BGB) hinzuwirken.

8

Die übrigen Vorwürfe hat das Oberlandesgericht sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch weitgehend der disziplinarrechtlichen Würdigung nach für berechtigt angesehen. Es hat allerdings insbesondere mit Blick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens die festgesetzte Geldbuße um 5.000 € auf 20.000 € herabgesetzt, diesen Betrag aber auch unter Berücksichtigung der im mittleren Bereich liegenden Einkommensverhältnisse des Klägers für erforderlich gehalten, um dessen Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren.

9

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und - teilweise - auch rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1, 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und §§ 105, 109 BNotO). Der Kläger hat seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts dort eingelegt und zugleich hinsichtlich der Einbeziehung der früheren Disziplinarmaßnahmen, der Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Bevollmächtigte, des Inverkehrbringens von Ausfertigungen von in der Urschrift nicht unterschriebener Bestellungsurkunden und der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung begründet.

10

In Bezug auf die weiteren ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen hat der Kläger seinen Zulassungsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2014 begründet. Die darin enthaltenen Ausführungen können im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden, da insoweit die Begründungsfrist nicht eingehalten ist.

11

a) Dieser Schriftsatz ging entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgerichtshof ein. Die Frist lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO am 8. September 2014 ab, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 8. Juli 2014 zugestellt worden war. Das am 7. September 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangene Telefax mit dem Begründungsschriftsatz war, wie dem Kläger bereits mitgeteilt wurde, unvollständig. Das Fax hat von 28 Seiten nur die ersten 15 vollständig enthalten; Seite 16 ist unvollständig gewesen und die übrigen, insbesondere die letzte mit der Unterschrift, haben gefehlt. Auch die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesgerichtshofs ebenfalls am 7. September 2014 übersandte Nachricht konnte die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden ist. Darauf, ob die elektronisch übermittelte Nachricht auch deshalb nicht fristwahrend war, weil darin der Begründungsschriftsatz selbst nicht enthalten war, sondern nur ein Link zu einer pdf-Datei, kann auf sich beruhen.

12

b) Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

13

Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags verhindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). So hat er nicht positiv vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Unvollständigkeit der Telefaxsendung nicht in seiner Sphäre lag oder für ihn nicht erkennbar war. Für einen Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts gibt es auch keinen Anhaltspunkt. Seinen Rechtsirrtum, der elektronische Rechtsverkehr zum Bundesgerichtshof sei in notariellen Disziplinarsachen eröffnet, hätte er als Rechtskundiger vermeiden können, indem er sich über die einschlägigen Vorschriften vergewisserte.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtspflegerin des Senats ihn nicht bereits am Montag, dem 8. September 2014, dem letzten Tag der Begründungsfrist, auf die Unvollständigkeit des Telefaxes, den Umstand, dass die elektronische Nachricht den Schriftsatz selbst nicht enthielt, und auf die fehlende Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für die vorliegende Verfahrensart hingewiesen, sondern ihn "erst" mit Schreiben vom Folgetag über die ersten beiden Gesichtspunkte unterrichtet hat. Das Gericht war nicht verpflichtet, am letzten Tag der Begründungsfrist zu prüfen, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß eingegangen war, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung der Mängel hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine Partei kann nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang der Begründung des Zulassungsantrags erfolgt. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn erst bei der Bearbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit des Antrags, einschließlich der Einhaltung der notwendigen Form, überprüft wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364). Aus diesem Grunde durfte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass er noch am 8. September 2014 einen Hinweis erhalten werde, wenn, wie es der Fall ist, er seinen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht wirksam einreichen konnte.

15

c) Die Tatsache, dass der Schriftsatz vom 7. September 2014 nicht rechtzeitig beim Bundesgerichtshof einging, führt dazu, dass die darin enthaltene weitere Begründung des Antrags des Klägers, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, bei der Entscheidung des Senats nicht berücksichtigt werden kann. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist im Zulassungsverfahren auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt (z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 205). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Begründung auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (Seibert, aaO Rn. 114 zur Berufung; vgl. auch Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 82; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 61). Dabei ist nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 48; vgl. auch BVerwG NVwZ 2003, 490, 491; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 7 RN 8.13, juris Rn. 6 f.). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist teilbar. Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Folge hat, dass alle bekannten Pflichtverstöße in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00, NJW-RR 2001, 498) und eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbständige Sachverhalte zugrunde liegen. Sie sind hinsichtlich ihrer disziplinarrechtlichen Relevanz jeweils einzeln zu würdigen und fließen auch als Teilelemente in die Bemessung der einheitlichen Sanktion ein. Insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks des Begründungserfordernisses gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dem Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (Gaier NVwZ 2011, 385, 389; siehe auch BVerwG NJW 1996, 1554; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 360), ist es geboten, diejenigen Teile eines trennbaren Streitgegenstands bei der Zulassungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen, hinsichtlich deren eine Begründung des Zulassungsantrags nicht oder nicht rechtzeitig vorliegt. Denn insoweit ist dem Berufungsgericht eine Prüfung der einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ohne eigene Ermittlung nicht möglich beziehungsweise versagt.

16

3. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag rechtzeitig begründet hat, besteht kein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO). Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO) noch weist sie besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO).

17

a) Ein Grund zur Zulassung der Berufung ist nicht erkennbar, soweit der Kläger die Würdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der vielfachen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch bevollmächtigte Mitarbeiter seiner Kanzlei angreift. Mit Recht hat die Vorinstanz in Einklang mit der angefochtenen Verfügung das betreffende Vorgehen des Klägers als einen schuldhaften Verstoß gegen seine notariellen Amtspflichten angesehen. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Hiervon ist der Kläger bei den in Rede stehenden Grundschuldbestellungen in einer Vielzahl von Fällen abgewichen, ohne dass jeweils besondere Gründe vorlagen. Überdies bestimmen die Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main in ihrer Nummer II 1 Buchst. c, dass die systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter unzulässig ist. Die Bestellung von Grundpfandrechten ist hiervon nur ausgenommen, wenn die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält. Der Kläger hat im Disziplinarverfahren zwar geltend gemacht, die Kaufvertragsurkunden, deren Vollzug die Grundschuldbestellungen dienen sollten, hätten eine entsprechende Belehrung enthalten. Hiermit hat sich die angefochtene Verfügung jedoch auseinandergesetzt und die verwendete Klausel für unzureichend angesehen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Belehrung dem juristischen Laien die notwendige Aufklärung über die Folgen der Vollstreckungsunterwerfung verschaffe. Diese Würdigung teilt der Senat uneingeschränkt. Insbesondere trifft der vom Oberlandesgericht insoweit hervorgehobene Umstand zu, dass die Belehrung hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung der die Grundschuld bestellenden Verbraucher und der insoweit erklärten Vollstreckungsunterwerfung unklar blieb.

18

Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter, das Oberlandesgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe den Käufern im Rahmen der Beurkundung der Kaufverträge die Bedeutung der darin enthaltenen Belastungsvollmacht umfassend mündlich erklärt. Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Darin hebt der Präsident des Oberlandesgerichts hervor, dass die "Belehrung schriftlich (d.h. zum Nachlesen)" zu erfolgen habe. Dies trifft zu. Insbesondere ergibt sich dies aus Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer systematischen Beurkundung der Bestellung von Grundpfandrechten mit Mitarbeitern des Notars ist, dass die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält.

19

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Senat nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, eine Amtspflichtverletzung des Klägers habe nur in Bezug auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden formularmäßig enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung bestanden. Diese Einschränkung lässt sich weder § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG noch der zitierten Bestimmung der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main entnehmen und ist auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Auch soweit es sich um die Belastung des Grundeigentums mit einem Grundpfandrecht handelt, wird das Vermögen der Käufer erheblich geschmälert. Zwar sind sie zum Zeitpunkt der Belastung in der Regel noch nicht Eigentümer des verkauften Grundstücks oder der zu erwerbenden Wohnung. Jedoch wirkt das Grundpfandrecht - entsprechend seinem Zweck, die zum Erwerb der Immobilie von den Käufern aufgenommenen Darlehen zu besichern - als dingliches Recht über den Eigentumsübergang auf die Erwerber fort und lastet sodann auf deren Vermögen.

20

b) Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG (fehlende Unterschrift unter den Grundschuldbestellungsurkunden) wendet. Der Fehler von Büroangestellten des Klägers, Ausfertigungen der noch nicht unterschriebenen Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, entlastet ihn nicht von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG. Der Notar hat die Urkunde zum Abschluss des Beurkundungsverfahrens zu unterschreiben (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 13 Rn. 86), gerade um derartige Fehler bei der Abwicklung des beurkundeten Geschäfts zu vermeiden. Er darf erst gar nicht die Situation entstehen lassen, dass es infolge einer Unaufmerksamkeit des Büropersonals dazu kommt, dass in der Urschrift von ihm nicht unterschriebene Urkunden als Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangen.

21

c) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung wendet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Verstoß gegen § 30 Satz 1 BeurkG zur Unwirksamkeit der Beurkundung führte (vgl. z.B. Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 30 BeurkG Rn. 9; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 30 Rn. 21).

22

Dem Umstand, dass der Verstoß des Klägers gegen § 30 Satz 1 BeurkG letztlich ohne Folgen geblieben ist, hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es das Dienstvergehen bei seinen Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße als weniger schwerwiegend beurteilt hat.

23

d) Dem Zulassungsantrag vom 7. August 2014 mag bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs auch eine Begründung hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme insgesamt zu entnehmen sein. Indessen ist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO auch insoweit nicht erkennbar. Die Höhe der Geldbuße begegnet unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht beziehungsweise nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ihm nachteiligen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit und Angemessenheit.

24

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte in der Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 berücksichtigt werden, dass gegen ihn 1993, 1997, 2001, 2003 und 2007 bereits Verweise erteilt, Geldbußen verhängt und eine Missbilligung ausgesprochen worden waren. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist einer der nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls die bisherige Führung des Notars (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 97 Rn. 10), wobei sich frühere Disziplinarmaßnahmen regelmäßig verschärfend auswirken (Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 97 Rn. 4).

25

Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die früher verhängten Sanktionen seien zu Unrecht erfolgt oder unverhältnismäßig gewesen. Dies wäre mit der Bestandskraft der seinerzeit ergangenen Verfügungen nicht vereinbar.

26

Schließlich steht der Berücksichtigung der früheren Disziplinarmaßnahmen nicht § 110a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BNotO entgegen. Nach diesen Regelungen dürfen nach Ablauf der in § 110a Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Abs. 5 Satz 2 BNotO bestimmten Tilgungsfristen frühere Verweise, Geldbußen und Missbilligungen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG 2011, § 16 Rn. 7) lagen zwar der 1993 erteilte Verweis und die zugleich verhängte Geldbuße (unanfechtbar seit 1995), der 1997 erteilte Verweis und die 2001 ausgesprochene Missbilligung mehr als zehn (§ 110a Abs. 1 Satz 1 BNotO) beziehungsweise fünf (§ 110a Abs. 5 Satz 2 BNotO) Jahre zurück. Die Tilgungsfristen endeten jedoch gemäß § 110a Abs. 3 BNotO nicht, da jeweils vor ihrem Ablauf neue Disziplinarverfahren schwebten und berücksichtigungsfähige Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.

27

bb) Die angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich des Disziplinarmaßes nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger in Bezug auf den Tatkomplex der systematischen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Vertreter nicht nur hinsichtlich der Unterwerfung der Erwerber unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen. Vielmehr trifft dies aus den ausgeführten Gründen auch auf die dingliche Belastung zu. Demzufolge vermag der Senat auch nicht die Würdigung des Oberlandesgerichts zu teilen, dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundpfandrechtsbestellungen um ein weniger schwer wiegendes Fehlverhalten handelt. Vielmehr fällt dem Kläger insoweit ein mindestens mittelgradiges Verschulden zur Last.

28

Die verhängte Geldbuße von 20.000 € wäre ohnedies nahezu bereits allein für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom 21. Oktober 2008 zur UR-Nr. 346/2008 des Klägers angemessen gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder in der Disziplinarverfügung noch in dem angefochtenen Urteil hinreichend in den Blick genommen wurde, dass dem Kläger nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten ist, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll. Vielmehr hat der Kläger, was noch stärker ins Gewicht fällt, gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, die eine Kardinalpflicht des Notars ist (BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107 und vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, NJW-RR 1992, 1176, 1177 f.). Bei allen Amtsgeschäften hat der Notar vor allem die Wahrheit zu bezeugen. Er darf nur bekunden, was er nach gewissenhafter Prüfung als zutreffend erkannt hat. Er muss die Wahrheit deutlich sagen und jeden falschen Schein vermeiden (BGH aaO). Indem der Kläger in die Kaufvertragsurkunde aufnahm, er habe "das Grundbuch am 16.10.08 eingesehen", obgleich er dies unterlassen hatte, beurkundete er unter Verstoß gegen diese grundlegende notarielle Pflicht eine unrichtige Tatsache. Dabei handelte der Kläger - folgt man seiner Einlassung, er habe sich auf einen von den Beteiligten vorgelegten älteren Grundbuchauszug verlassen - vorsätzlich. Denn er wusste bei der Beurkundung, dass er das Grundbuch an dem genannten Tag nicht eingesehen hatte.

29

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Verfehlungen, die Gegenstand der früheren Maßnahmen gewesen oder bei Geschäftsprüfungen beanstandet worden seien, stets umgehend abgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren der erzieherische Effekt ohne oder jedenfalls mit einer milderen Sanktion erreicht werde. Der Umstand, dass der Kläger immer wieder Dienstvergehen begangen hat, macht deutlich, dass er seinen Amtspflichten als Notar insgesamt eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit entgegen bringt. Nachdem die früheren Maßnahmen nicht ausgereicht haben, ihn zu einer durchgängig gewissenhaften Amtsführung anzuhalten, war nunmehr eine deutlich höhere Geldbuße geboten.

30

Soweit der Kläger darauf abstellt, die Höhe der Geldbuße belaste ihn angesichts seiner Einkommensverhältnisse übermäßig, hat sich das Oberlandesgericht hiermit im Einzelnen auseinander gesetzt und ist zu einer auch vom Senat für zutreffend erachteten Abwägung gekommen. Das Gewicht des Dienstvergehens ließ eine mildere Sanktion nicht zu.

Galke                   Herrmann                             v. Pentz

            Strzyz                         Brose-Preuß

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1986 als Notar als bestellt. Gegen ihn ergingen 1993, 1997, 2003 und 2007 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügungen, durch die vier Verweise erteilt wurden, davon drei zusammen mit Geldbußen von jeweils 3.000 DM beziehungsweise 1.500 €. Ferner sprach der Präsident des Landgerichts 2001 eine Missbilligung aus.

2

Der Präsident des Oberlandesgerichts verhängte gegen den Kläger mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 eine Geldbuße von 25.000 €.

3

Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, 2005 und 2006 im Zusammenhang mit der Betreuung zweier größerer Bauträgerobjekte in mindestens 23 Fällen unter Verstoß gegen Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main auf der Grundlage von Belastungsvollmachten Grundschuldbestellungen der Käufer beurkundet zu haben. Diese seien jeweils nicht persönlich anwesend gewesen. Vielmehr seien die Grundschuldbestellungen von Mitarbeitern seiner Kanzlei erklärt worden. Zudem habe er die Bestellungsurkunden entgegen § 13 BeurkG nicht unterschrieben, aber dessen ungeachtet Ausfertigungen hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen. Weiterhin legte der Präsident des Oberlandesgerichts dem Kläger zur Last, im Jahr 2006 ein privatschriftliches Testament entgegen genommen zu haben, damit es in amtliche Verwahrung gegeben werde, ohne die nach § 30 Satz 1 BeurkG erforderliche Niederschrift hierüber zu fertigen.

4

Des weiteren habe der Kläger in mindestens 16 Fällen die Kaufpreiszahlungen bei Bauträgerverträgen über ein Notaranderkonto abgewickelt, ohne dass hierfür die nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Hinzu träten vier weitere derartige Fälle bei der Durchführung von Wohnungseigentums- und Grundstückskaufverträgen. Am 5. Dezember 2007 habe infolge der durch den Kläger erfolgten Beglaubigung einer Unterschrift unter eine Vollmachtsurkunde der Eindruck entstehen können, es habe der Vollmachtgeber unterzeichnet, obgleich es sich tatsächlich um die Unterschrift der Bevollmächtigten gehandelt habe. Am 21. Oktober 2008 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer 85-jährigen Verkäuferin und einem Erwerber beurkundet. Der Kaufpreis sei als lebenslange Rente vereinbart worden. Weiter habe der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der auf dem Anwesen befindlichen Wohnungen eingeräumt werden sollen. Entgegen dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis habe der Kläger das Grundbuch nicht eingesehen. Die unterlassene Einsicht habe dazu geführt, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10. Ferner sei das Grundstück entgegen der Feststellung in der Kaufvertragsurkunde nicht lastenfrei gewesen. Es sei mit einem Wohnrecht und einer Grundschuld über 150.000 DM belastet gewesen. Der Kläger habe in der Folge mehrere Beurkundungen vorgenommen, um den Mängeln Rechnung zu tragen. Ihm seien vor den letzten beiden Beurkundungen Umstände bekannt geworden, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin ergeben hätten. Gleichwohl habe er es unterlassen, in den Urkunden die Feststellungen hierzu aufzunehmen.

5

Der Kläger habe damit eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen seine, den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffenden Amtspflichten begangen, so dass nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in Betracht komme. Bei deren Bemessung sei auch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden sei und die verhängten Geldbußen offensichtlich noch nicht ausreichend gewesen seien, ihn zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat die festgesetzte Geldbuße auf 20.000 € reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg.

7

1. Das Oberlandesgericht hat die Vorwürfe des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen teilweise als nicht begründet erachtet. Der Kläger habe lediglich in 18 Fällen § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verletzt, indem er die Grundschuldbestellungsurkunden nicht unterschrieben und dementsprechend mit der Urschrift nicht übereinstimmende Ausfertigungen in den Verkehr gegeben habe. In 17 dieser Fälle habe er überdies gegen seine Pflicht verstoßen, gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG auf die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines Verbrauchers (§ 13 BGB) hinzuwirken.

8

Die übrigen Vorwürfe hat das Oberlandesgericht sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch weitgehend der disziplinarrechtlichen Würdigung nach für berechtigt angesehen. Es hat allerdings insbesondere mit Blick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens die festgesetzte Geldbuße um 5.000 € auf 20.000 € herabgesetzt, diesen Betrag aber auch unter Berücksichtigung der im mittleren Bereich liegenden Einkommensverhältnisse des Klägers für erforderlich gehalten, um dessen Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren.

9

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und - teilweise - auch rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1, 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und §§ 105, 109 BNotO). Der Kläger hat seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts dort eingelegt und zugleich hinsichtlich der Einbeziehung der früheren Disziplinarmaßnahmen, der Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Bevollmächtigte, des Inverkehrbringens von Ausfertigungen von in der Urschrift nicht unterschriebener Bestellungsurkunden und der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung begründet.

10

In Bezug auf die weiteren ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen hat der Kläger seinen Zulassungsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2014 begründet. Die darin enthaltenen Ausführungen können im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden, da insoweit die Begründungsfrist nicht eingehalten ist.

11

a) Dieser Schriftsatz ging entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgerichtshof ein. Die Frist lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO am 8. September 2014 ab, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 8. Juli 2014 zugestellt worden war. Das am 7. September 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangene Telefax mit dem Begründungsschriftsatz war, wie dem Kläger bereits mitgeteilt wurde, unvollständig. Das Fax hat von 28 Seiten nur die ersten 15 vollständig enthalten; Seite 16 ist unvollständig gewesen und die übrigen, insbesondere die letzte mit der Unterschrift, haben gefehlt. Auch die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesgerichtshofs ebenfalls am 7. September 2014 übersandte Nachricht konnte die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden ist. Darauf, ob die elektronisch übermittelte Nachricht auch deshalb nicht fristwahrend war, weil darin der Begründungsschriftsatz selbst nicht enthalten war, sondern nur ein Link zu einer pdf-Datei, kann auf sich beruhen.

12

b) Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

13

Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags verhindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). So hat er nicht positiv vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Unvollständigkeit der Telefaxsendung nicht in seiner Sphäre lag oder für ihn nicht erkennbar war. Für einen Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts gibt es auch keinen Anhaltspunkt. Seinen Rechtsirrtum, der elektronische Rechtsverkehr zum Bundesgerichtshof sei in notariellen Disziplinarsachen eröffnet, hätte er als Rechtskundiger vermeiden können, indem er sich über die einschlägigen Vorschriften vergewisserte.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtspflegerin des Senats ihn nicht bereits am Montag, dem 8. September 2014, dem letzten Tag der Begründungsfrist, auf die Unvollständigkeit des Telefaxes, den Umstand, dass die elektronische Nachricht den Schriftsatz selbst nicht enthielt, und auf die fehlende Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für die vorliegende Verfahrensart hingewiesen, sondern ihn "erst" mit Schreiben vom Folgetag über die ersten beiden Gesichtspunkte unterrichtet hat. Das Gericht war nicht verpflichtet, am letzten Tag der Begründungsfrist zu prüfen, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß eingegangen war, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung der Mängel hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine Partei kann nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang der Begründung des Zulassungsantrags erfolgt. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn erst bei der Bearbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit des Antrags, einschließlich der Einhaltung der notwendigen Form, überprüft wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364). Aus diesem Grunde durfte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass er noch am 8. September 2014 einen Hinweis erhalten werde, wenn, wie es der Fall ist, er seinen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht wirksam einreichen konnte.

15

c) Die Tatsache, dass der Schriftsatz vom 7. September 2014 nicht rechtzeitig beim Bundesgerichtshof einging, führt dazu, dass die darin enthaltene weitere Begründung des Antrags des Klägers, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, bei der Entscheidung des Senats nicht berücksichtigt werden kann. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist im Zulassungsverfahren auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt (z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 205). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Begründung auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (Seibert, aaO Rn. 114 zur Berufung; vgl. auch Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 82; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 61). Dabei ist nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 48; vgl. auch BVerwG NVwZ 2003, 490, 491; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 7 RN 8.13, juris Rn. 6 f.). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist teilbar. Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Folge hat, dass alle bekannten Pflichtverstöße in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00, NJW-RR 2001, 498) und eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbständige Sachverhalte zugrunde liegen. Sie sind hinsichtlich ihrer disziplinarrechtlichen Relevanz jeweils einzeln zu würdigen und fließen auch als Teilelemente in die Bemessung der einheitlichen Sanktion ein. Insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks des Begründungserfordernisses gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dem Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (Gaier NVwZ 2011, 385, 389; siehe auch BVerwG NJW 1996, 1554; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 360), ist es geboten, diejenigen Teile eines trennbaren Streitgegenstands bei der Zulassungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen, hinsichtlich deren eine Begründung des Zulassungsantrags nicht oder nicht rechtzeitig vorliegt. Denn insoweit ist dem Berufungsgericht eine Prüfung der einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ohne eigene Ermittlung nicht möglich beziehungsweise versagt.

16

3. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag rechtzeitig begründet hat, besteht kein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO). Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO) noch weist sie besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO).

17

a) Ein Grund zur Zulassung der Berufung ist nicht erkennbar, soweit der Kläger die Würdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der vielfachen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch bevollmächtigte Mitarbeiter seiner Kanzlei angreift. Mit Recht hat die Vorinstanz in Einklang mit der angefochtenen Verfügung das betreffende Vorgehen des Klägers als einen schuldhaften Verstoß gegen seine notariellen Amtspflichten angesehen. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Hiervon ist der Kläger bei den in Rede stehenden Grundschuldbestellungen in einer Vielzahl von Fällen abgewichen, ohne dass jeweils besondere Gründe vorlagen. Überdies bestimmen die Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main in ihrer Nummer II 1 Buchst. c, dass die systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter unzulässig ist. Die Bestellung von Grundpfandrechten ist hiervon nur ausgenommen, wenn die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält. Der Kläger hat im Disziplinarverfahren zwar geltend gemacht, die Kaufvertragsurkunden, deren Vollzug die Grundschuldbestellungen dienen sollten, hätten eine entsprechende Belehrung enthalten. Hiermit hat sich die angefochtene Verfügung jedoch auseinandergesetzt und die verwendete Klausel für unzureichend angesehen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Belehrung dem juristischen Laien die notwendige Aufklärung über die Folgen der Vollstreckungsunterwerfung verschaffe. Diese Würdigung teilt der Senat uneingeschränkt. Insbesondere trifft der vom Oberlandesgericht insoweit hervorgehobene Umstand zu, dass die Belehrung hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung der die Grundschuld bestellenden Verbraucher und der insoweit erklärten Vollstreckungsunterwerfung unklar blieb.

18

Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter, das Oberlandesgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe den Käufern im Rahmen der Beurkundung der Kaufverträge die Bedeutung der darin enthaltenen Belastungsvollmacht umfassend mündlich erklärt. Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Darin hebt der Präsident des Oberlandesgerichts hervor, dass die "Belehrung schriftlich (d.h. zum Nachlesen)" zu erfolgen habe. Dies trifft zu. Insbesondere ergibt sich dies aus Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer systematischen Beurkundung der Bestellung von Grundpfandrechten mit Mitarbeitern des Notars ist, dass die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält.

19

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Senat nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, eine Amtspflichtverletzung des Klägers habe nur in Bezug auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden formularmäßig enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung bestanden. Diese Einschränkung lässt sich weder § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG noch der zitierten Bestimmung der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main entnehmen und ist auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Auch soweit es sich um die Belastung des Grundeigentums mit einem Grundpfandrecht handelt, wird das Vermögen der Käufer erheblich geschmälert. Zwar sind sie zum Zeitpunkt der Belastung in der Regel noch nicht Eigentümer des verkauften Grundstücks oder der zu erwerbenden Wohnung. Jedoch wirkt das Grundpfandrecht - entsprechend seinem Zweck, die zum Erwerb der Immobilie von den Käufern aufgenommenen Darlehen zu besichern - als dingliches Recht über den Eigentumsübergang auf die Erwerber fort und lastet sodann auf deren Vermögen.

20

b) Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG (fehlende Unterschrift unter den Grundschuldbestellungsurkunden) wendet. Der Fehler von Büroangestellten des Klägers, Ausfertigungen der noch nicht unterschriebenen Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, entlastet ihn nicht von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG. Der Notar hat die Urkunde zum Abschluss des Beurkundungsverfahrens zu unterschreiben (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 13 Rn. 86), gerade um derartige Fehler bei der Abwicklung des beurkundeten Geschäfts zu vermeiden. Er darf erst gar nicht die Situation entstehen lassen, dass es infolge einer Unaufmerksamkeit des Büropersonals dazu kommt, dass in der Urschrift von ihm nicht unterschriebene Urkunden als Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangen.

21

c) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung wendet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Verstoß gegen § 30 Satz 1 BeurkG zur Unwirksamkeit der Beurkundung führte (vgl. z.B. Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 30 BeurkG Rn. 9; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 30 Rn. 21).

22

Dem Umstand, dass der Verstoß des Klägers gegen § 30 Satz 1 BeurkG letztlich ohne Folgen geblieben ist, hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es das Dienstvergehen bei seinen Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße als weniger schwerwiegend beurteilt hat.

23

d) Dem Zulassungsantrag vom 7. August 2014 mag bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs auch eine Begründung hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme insgesamt zu entnehmen sein. Indessen ist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO auch insoweit nicht erkennbar. Die Höhe der Geldbuße begegnet unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht beziehungsweise nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ihm nachteiligen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit und Angemessenheit.

24

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte in der Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 berücksichtigt werden, dass gegen ihn 1993, 1997, 2001, 2003 und 2007 bereits Verweise erteilt, Geldbußen verhängt und eine Missbilligung ausgesprochen worden waren. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist einer der nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls die bisherige Führung des Notars (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 97 Rn. 10), wobei sich frühere Disziplinarmaßnahmen regelmäßig verschärfend auswirken (Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 97 Rn. 4).

25

Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die früher verhängten Sanktionen seien zu Unrecht erfolgt oder unverhältnismäßig gewesen. Dies wäre mit der Bestandskraft der seinerzeit ergangenen Verfügungen nicht vereinbar.

26

Schließlich steht der Berücksichtigung der früheren Disziplinarmaßnahmen nicht § 110a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BNotO entgegen. Nach diesen Regelungen dürfen nach Ablauf der in § 110a Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Abs. 5 Satz 2 BNotO bestimmten Tilgungsfristen frühere Verweise, Geldbußen und Missbilligungen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG 2011, § 16 Rn. 7) lagen zwar der 1993 erteilte Verweis und die zugleich verhängte Geldbuße (unanfechtbar seit 1995), der 1997 erteilte Verweis und die 2001 ausgesprochene Missbilligung mehr als zehn (§ 110a Abs. 1 Satz 1 BNotO) beziehungsweise fünf (§ 110a Abs. 5 Satz 2 BNotO) Jahre zurück. Die Tilgungsfristen endeten jedoch gemäß § 110a Abs. 3 BNotO nicht, da jeweils vor ihrem Ablauf neue Disziplinarverfahren schwebten und berücksichtigungsfähige Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.

27

bb) Die angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich des Disziplinarmaßes nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger in Bezug auf den Tatkomplex der systematischen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Vertreter nicht nur hinsichtlich der Unterwerfung der Erwerber unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen. Vielmehr trifft dies aus den ausgeführten Gründen auch auf die dingliche Belastung zu. Demzufolge vermag der Senat auch nicht die Würdigung des Oberlandesgerichts zu teilen, dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundpfandrechtsbestellungen um ein weniger schwer wiegendes Fehlverhalten handelt. Vielmehr fällt dem Kläger insoweit ein mindestens mittelgradiges Verschulden zur Last.

28

Die verhängte Geldbuße von 20.000 € wäre ohnedies nahezu bereits allein für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom 21. Oktober 2008 zur UR-Nr. 346/2008 des Klägers angemessen gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder in der Disziplinarverfügung noch in dem angefochtenen Urteil hinreichend in den Blick genommen wurde, dass dem Kläger nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten ist, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll. Vielmehr hat der Kläger, was noch stärker ins Gewicht fällt, gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, die eine Kardinalpflicht des Notars ist (BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107 und vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, NJW-RR 1992, 1176, 1177 f.). Bei allen Amtsgeschäften hat der Notar vor allem die Wahrheit zu bezeugen. Er darf nur bekunden, was er nach gewissenhafter Prüfung als zutreffend erkannt hat. Er muss die Wahrheit deutlich sagen und jeden falschen Schein vermeiden (BGH aaO). Indem der Kläger in die Kaufvertragsurkunde aufnahm, er habe "das Grundbuch am 16.10.08 eingesehen", obgleich er dies unterlassen hatte, beurkundete er unter Verstoß gegen diese grundlegende notarielle Pflicht eine unrichtige Tatsache. Dabei handelte der Kläger - folgt man seiner Einlassung, er habe sich auf einen von den Beteiligten vorgelegten älteren Grundbuchauszug verlassen - vorsätzlich. Denn er wusste bei der Beurkundung, dass er das Grundbuch an dem genannten Tag nicht eingesehen hatte.

29

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Verfehlungen, die Gegenstand der früheren Maßnahmen gewesen oder bei Geschäftsprüfungen beanstandet worden seien, stets umgehend abgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren der erzieherische Effekt ohne oder jedenfalls mit einer milderen Sanktion erreicht werde. Der Umstand, dass der Kläger immer wieder Dienstvergehen begangen hat, macht deutlich, dass er seinen Amtspflichten als Notar insgesamt eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit entgegen bringt. Nachdem die früheren Maßnahmen nicht ausgereicht haben, ihn zu einer durchgängig gewissenhaften Amtsführung anzuhalten, war nunmehr eine deutlich höhere Geldbuße geboten.

30

Soweit der Kläger darauf abstellt, die Höhe der Geldbuße belaste ihn angesichts seiner Einkommensverhältnisse übermäßig, hat sich das Oberlandesgericht hiermit im Einzelnen auseinander gesetzt und ist zu einer auch vom Senat für zutreffend erachteten Abwägung gekommen. Das Gewicht des Dienstvergehens ließ eine mildere Sanktion nicht zu.

Galke                   Herrmann                             v. Pentz

            Strzyz                         Brose-Preuß

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.

(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,
4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,
6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,
8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,
9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;
3.
Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;
4.
Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten;
5.
die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,
2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,
4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:
a)
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,
b)
Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über

1.
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,
2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung,
3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
4.
eine vorläufige Amtsenthebung,
5.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
6.
Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.

(7) (weggefallen)

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.