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§ 105Amtlich · § 5 UrhG

Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Zeitreise: 16.07.2026

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

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